Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik

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Persistent identifier:
1655684108
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-141222
Title:
Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik
Author:
Eder-Stein, Irmtraut
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Minerva-Verlag Thinnes u. Nolte Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Monograph
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Volume number:
8
Year of publication:
1978
Number of pages:
272 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
274

Description

Title:
5. Zusammenfassung der Ergebnisse
Structure type:
Chapter
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Digitised pages:
12

Table of contents

Table of contents

  • Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Start page
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • 1. Einleitung
  • 2. Die Überlieferung
  • 3. Der Inhalt der saarländischen Weistümer
  • 4. Beispiele für das Fortleben und Fortwirken von Weistumsrecht bis zum Ende des Alten Reiches
  • 5. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • 6. Register
  • Cover

Full text

2.1. Im saarländischen Raum entstanden Weistiimer bis ins 18. Jahrhundert 
hinein, inhaltlich bedeutet der Dreißigjährige Krieg jedoch eine Zäsur in der 
Rechtsentwicklung, vielleicht bedingt durch die starken Bevölkerungs¬ 
verluste, die einen Abbruch der Rechtstradition zur Folge hatten. In manchen 
Herrschaften wurde formal am Weisungselement festgehalten, inhaltlich 
sind die späten Weistümer jedoch nur mit den Dorfordnungen anderer 
Territorien zu vergleichen. Die Untersuchung wurde daher auf Weistümer 
beschränkt, die bis ca. 1630 niedergeschrieben wurden. 
Die zeitliche Verteilung der untersuchten Weistümer entspricht den Beobach¬ 
tungen in anderen Landschaften, daß der Höhepunkt zwischen 1450 und 
1550 lag, die Quellenzahl seit dem Beginn des 14. Jahrhunderts langsam 
anwuchs und nach der Mitte des 16. Jahrhunderts wieder stark zurückging. 
Das war offenbar in allen Territorien der Fall, allerdings konnte festgestellt 
werden, daß die Weistümer aus geistlichen Herrschaftsbezirken schon in der 
zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts den Höhepunkt erreichten, die aus welt¬ 
lichen dagegen erst 100 Jahre später. Das dürfte sich mit der früheren Schrift¬ 
lichkeit und besseren Aufbewahrungsmöglichkeit in Klöstern erklären lassen. 
Die meisten Weistümer sind aus der Grundherrschaft erwachsen, ein nicht 
unbeträchtlicher Teil aber auch aus der Vogtei oder Hochgerichtsherrschaft 
und eine Anzahl — allerdings sehr später Quellen — aus der Landesherr¬ 
schaft. In der Zeitverteilung entsprechen sich Grundherrschafts- und Vogtei- 
weistümer, die landesherrlichen Weistümer dagegen traten hauptsächlich 
erst in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts auf, als die beiden anderen 
Gruppen schon zurückgingen, und haben auch einen anderen Inhalt, nämlich 
im wesentlichen Landrecht. 
Die meisten Weistümer sind genau datiert, da sie im allgemeinen auf dem 
Jahrgeding verkündet wurden. Das Alter einzelner Rechtssätze ist jedoch 
fast nie zu bestimmen, jedenfalls kann das Datum der Niederschrift nur als 
terminus ante quem angesehen werden. Das ist ebenfalls eine Gemeinsamkeit 
mit anderen Landschaften. 
2.2. Weistümer entstanden besonders oft in den noch nicht klar abgegrenzten 
Gebieten zwischen den Territorien. 
2.3. Die starke herrschaftliche Zersplitterung im saarländischen Raum war einer 
der wesentlichen Gründe für die Weistumsentstehung. Ziel war sowohl die 
Abgrenzung nach außen gegen benachbarte Landesherren, als auch die nach 
innen, nämlich in den meist vielherrigen Qrten die der Herren untereinander. 
Eines der wesentlichen Motive zur Weistumsniederschrift war der Versuch, 
in mehrherrigen Bezirken zur Abgrenzung der Kompetenzen der verschiede¬ 
nen Herren zu gelangen, das zweite der Versuch geistlicher Grundherren, 
sich gegenüber den Vögten und werdenden Landesherren abzugrenzen. War 
der Machtkampf zugunsten einer Seite entschieden, brach die Weistums¬ 
überlieferung ab. Diese beiden Motive zur Weistumsaufzeichnung waren 
ungefähr gleich wichtig. Ein drittes, allerdings weniger bedeutsames, wurde 
in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts die Notwendigkeit, Rechtssicher¬ 
heit im Erb- und Güterrecht zu schaffen, wenn kein geschriebenes Landrecht 
vorlag; dieses wurde durch Schöffenweisungen ersetzt. 
240
	        

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