Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik

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Description

Persistent identifier:
1655684108
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-141222
Title:
Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik
Author:
Eder-Stein, Irmtraut
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Minerva-Verlag Thinnes u. Nolte Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Monograph
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Volume number:
8
Year of publication:
1978
Number of pages:
272 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
274

Description

Title:
4. Beispiele für das Fortleben und Fortwirken von Weistumsrecht bis zum Ende des Alten Reiches
Structure type:
Chapter
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Digitised pages:
65

Table of contents

Table of contents

  • Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Start page
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • 1. Einleitung
  • 2. Die Überlieferung
  • 3. Der Inhalt der saarländischen Weistümer
  • 4. Beispiele für das Fortleben und Fortwirken von Weistumsrecht bis zum Ende des Alten Reiches
  • 5. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • 6. Register
  • Cover

Full text

Einfluß auf die Besetzung des Niedergerichtes zu nehmen und in St. Arnual 
Beteiligung am Hochgericht zu erreichen611. 
Es war damals gräfliche Politik, das alte Herkommen des Klosters Neumünster 
und des Stiftes St. Arnual zu bestätigen, da das automatisch eine Schmälerung 
der Vogtrechte mit sich brachte. Nach dem Wegfall der Zwischeninstanz nach 
1386 änderte sich das: nun begannen Differenzen mit den Grundherren, wobei 
dann die Schöffenweistümer als Beweismittel herangezogen wurden. 
In Neumünster setzt die Weistumsüberlieferung erst gegen Ende des 15. Jahr¬ 
hunderts ein, so daß man nur feststellen kann, welche Rechtsveränderungen sich 
in der Zwischenzeit von fast zwei Jahrhunderten ergeben hatten. In St. Arnual 
begann die Niederschrift jedoch schon früher und erlaubt daher eine Beobachtung 
der Rechtsentwicklung. Das älteste Weistum ist ein Notariatsinstrument, datiert 
auf den 17. Januar 1417 m.met., also 1418. Es stammt damit vom gleichen Tag, 
an dem das älteste Weistum von Herbitzheim niedergeschrieben wurde, und ist 
nur wenig älter als das Völklinger Weistum. Es ist auf Veranlassung des Saar¬ 
brücker Amtmannes Knebel verkündet worden, der — wie es im Eschatokoll 
heißt — ein besonderes Instrument begehrt hatte. D. h. also, die Weisung wurde 
abgehalten, um die gräfliche Sammlung der Hofweistümer zu vervollständigen. 
Die Einleitungsformel lautet Diß sint die rechte des gotshuses von Sante Arnuale 
von Gottes gnaden und kayserlicher gaben vor gezuden uffgesetzet und bitz 
her gehalten. Es soll damit der Eindruck erweckt werden, als ob ein alter Stif¬ 
tungsbrief mit kaiserlicher Bestätigung vorhanden gewesen sei und das Hofrecht 
oder besser die Grundherrschaftsrechte des Stiftes enthalten habe. Welche 
Urkunde damit gemeint sein mag, 1418 lag sie jedenfalls nicht mehr in schriftli¬ 
cher Form vor, aber man verwendete eine ganz ungewöhnliche Form der Beweis¬ 
bekräftigung. Im ältesten Herbitzheimer Weistum dagegen, das am selben Tag 
niedergeschrieben wurde, sagten die Schöffen zur Bekräftigung, das Hofrecht sei 
von ihren Vorfahren auf sie gekommen und schon vor langen Jahren so gewiesen 
worden. 
Die erste Weisung dürfte als Bestandsaufnahme gedient haben. Nachdem man 
sie in der gräflichen Kanzlei studiert hatte, wurde am 4. Juli des gleichen Jahres 
ein neues Weistum erfragt, wo bestimmte Punkte genauer erläutert werden 
sollten. Die zweite Weisung wurde nicht von einem Notar beglaubigt. Es ergibt 
sich schon aus der Formulierung der Bestimmungen der unterschiedliche Charak¬ 
ter: im Januar wurden sie eingeleitet mit den Worten Item deillet der schefjen, 
ohne daß eine Frage erwähnt wird, im Juli dagegen heißt es Item hat man den 
scheffen gefragt. Wer die Fragen gestellt hatte, wird nicht gesagt, es ist aber 
wohl ein Saarbrücker Vertreter gewesen. Der Inhalt betrifft nämlich ausschlie߬ 
lich Saarbrücker Interessen. Die Zusatzweisung ist ein Hinweis auf Mißhellig¬ 
keiten zwischen Stift und Kastenvogt, für die auch noch ein Misseiweistum über 
die Wälder aus der gleichen Zeit ein Indiz darstellt. 
611 Daß auch die besonderen Fronverpflichtungen der Bewohner von St. Arnual und 
die Reisfolge tatsächlich von den Untervögten beansprucht wurden, ist unwahr¬ 
scheinlich, vielmehr sind diese wohl nur niedergeschrieben worden, um die Saar¬ 
brücker Schirmrechte im Hof zu bestätigen, die es trotz der Lehensvergabe aus¬ 
übte. Das ist in der Lehensurkunde nicht präzisiert, vgl. Kremer (wie Anm. 127) 
349—357; Codex diplomaticus Nr. 80. 
207
	        

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