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Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik

Monograph

Persistent identifier:
1655684108
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-141222
Title:
Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik
Author:
Eder, Irmtraut
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Minerva-Verlag Thinnes u. Nolte
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Monograph
Collection:
Commission for Saarland Regional History
History
Law
Volume number:
8
Year of publication:
1978
Number of pages:
272 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
274

Chapter

Title:
4. Beispiele für das Fortleben und Fortwirken von Weistumsrecht bis zum Ende des Alten Reiches
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
65

Contents

Table of contents

  • Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Contents
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • 1. Einleitung
  • 2. Die Überlieferung
  • 3. Der Inhalt der saarländischen Weistümer
  • 4. Beispiele für das Fortleben und Fortwirken von Weistumsrecht bis zum Ende des Alten Reiches
  • 5. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • 6. Register
  • Cover

Full text

Jahrhunderts dar. Die gute Quellenlage erklärt sich aus den Herrschaftsverhält- 
nissen: Fechingen war ein vielherriger Ort, an dem die Grafen von Nassau- 
Saarbrücken und die Herzoge von Lothringen beteiligt waren. Bei der Lage im 
Grenzgebiet zwischen den Einflußsphären beider Landesherren waren beide an 
einem Ausbau ihrer Stellung gerade in diesem Ort interessiert545. Strittig war 
die Verteilung der Anteile: Lothringen beanspruchte 34, ihm wurde von Saar¬ 
brücker Seite aus aber nur V2 zugebilligt. Das Viertel Adams von Ecken wurde 
von beiden Parteien beansprucht. Das hatte zwei Auswirkungen auf die Dorf- 
weistümer: 1. wurden sie besonders gut verwahrt, da sie als wichtige Beweismittel 
der herrschaftlichen Rechte dienen konnten, so daß eine besonders gute Quellen¬ 
lage vorliegt, und 2. veränderten sie unter dem Einfluß der rivalisierenden 
Herren vollständig ihren Charakter. 
Es handelt sich um folgende fünf Weistümer: 
Fechingen I: Herligkeit jeglichen herrn zu Fechingen (zwischen 1451 und 1462). 
Das älteste Weistum enthält fast ausschließlich herrschaftliche Rechte, wie bereits 
dem Titel zu entnehmen ist. Interessant wird es erst durch den Vergleich mit 
der zweiten Quelle, da sich dabei zeigt, daß die rein herrschaftliche Weisung 
nur ein Auszug aus dem Hofrecht war. 
Fechingen II: Diß ist die fryheit und herlichkeit nach aldem herkommen des 
dorjs zu Fechingen (zwischen 1462 und 1480, vermutlich ca. 
1470). 
Das jüngere Weistum enthält die gleichen herrschaftlichen Rechte wie das erste, 
aber daneben eine fast genauso große Zahl an Weisungen, die im Interesse der 
Untertanen lagen: von 22 Bestimmungen waren zwölf allein für die Herrschaft 
von Bedeutung, zwei weitere waren daneben auch für die Dorfbewohner wichtig, 
und acht zählen Rechte der Untertanen auf. Vergleicht man das mit anderen 
Rechtsquellen aus unserem Raum, so zeigt sich ein außerordentlich starker Anteil 
von Rechtssätzen, die fast ausschließlich die Untertanen interessierten. Sicher 
Mauchenheimer (Mönkheimer), die unter den Dorfherren aufgeführt werden, ihren 
Anteil an die Gentersberger übertrugen. Das zweite Weistum Das ist die jreiheit... 
(Fechingen II) entstand zwischen 1462 und 1471: Friedrich Gentersberg (über die 
Familie vgl. Karl Pöhlmann, Die Herren von Bitsch gen. Gentersberg (1933) erwarb 
1462 einen Anteil an Fechingen, er starb 1480, hinterließ aber einen gleichnamigen 
Sohn. Collin von Heringen wird zwischen 1454 und 1488 in saarwerdischen Urkun¬ 
den erwähnt (vgl. Hans-Walter Herrmann, Geschichte der Grafschaft Saarwerden 
bis zum Jahre 1527 (Veröffentlichungen der Kommission für saarländische Landes¬ 
geschichte 1/1957—1959) Quellenband Rg. 1072 und 1410), was keine genauere 
zeitliche Eingrenzung erlaubt. Die Erwähnung der Erben Adams von der Ecken 
bedeutet wohl, daß das Weistum vor der Belehnung von Adams Sohn Johann im 
Jahre 1471 entstand (vgl. Hoppstädter, ebda. 110). Es könnte allerdings auch noch 
bis 1480 gewiesen worden sein, als Friedrich Gentersberg starb, dies erscheint mir 
allerdings unwahrscheinlicher. Die Weistümer III und IV sind genau datierte Jahr- 
gedingsprotokolle, nur das letzte Weistum ist ein undatiertes Jahrgedingsprotokoll. 
Es ist aus dem Zusammenhang mit dem Jahrgeding von 1567 zu schließen, daß es 
erst danach entstand, vor 1581 muß es gewiesen worden sein, da in diesem Jahr 
durch den Teilungsvertrag zwischen Saarbrücken und Lothringen die Streitigkeiten, 
die das Weistum behandelt, vorläufig beigelegt wurden. 
545 Vgl. unten Kap. 4.7. 
175
	        

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Eder, Irmtraut. Die Saarländischen Weistümer, Dokumente Der Territorialpolitik. Saarbrücken: Minerva-Verlag Thinnes u. Nolte, 1978. Print.
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