Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik

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Persistent identifier:
1655684108
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-141222
Title:
Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik
Author:
Eder-Stein, Irmtraut
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Minerva-Verlag Thinnes u. Nolte Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Monograph
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Volume number:
8
Year of publication:
1978
Number of pages:
272 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
274

Description

Title:
4. Beispiele für das Fortleben und Fortwirken von Weistumsrecht bis zum Ende des Alten Reiches
Structure type:
Chapter
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Digitised pages:
65

Table of contents

Table of contents

  • Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Start page
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • 1. Einleitung
  • 2. Die Überlieferung
  • 3. Der Inhalt der saarländischen Weistümer
  • 4. Beispiele für das Fortleben und Fortwirken von Weistumsrecht bis zum Ende des Alten Reiches
  • 5. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • 6. Register
  • Cover

Full text

4. Beispiele für das Fortleben und Fortwirken von 
Weistumsrecht bis zum Ende des alten Reiches 
Im letzten Kapitel konnte gezeigt werden, daß der Zeitpunkt der Entstehung 
und die Bestimmungen der Weistümer abhängig waren von den Interessen der 
jeweils betroffenen Parteien. 
Die Weistümer wirkten jedoch nicht nur in ihrer Entstehungszeit, sondern beein¬ 
flußten auch die Rechtslage in späteren Zeiten. Einerseits hat sich Weistums¬ 
recht bei neuen späteren Weisungen u. U. stark verändert — es interessiert daher, 
auf wessen Veranlassung oder Druck hin sich die Wandlungen vollzogen. Das 
soll aufgezeigt werden anhand der starken Veränderungen eines Dorfweistums 
im 15./16. Jahrhundert, anhand der Weistumsgruppe eines geistlichen Grund¬ 
herren, die sich ebenfalls unter äußerem Druck veränderte, am Beispiel der 
St. Arnualer und Neumünsterer Grund- und Vogteiweistümer, die eine Rolle 
beim Ausbau der Landeshoheit über beide geistliche Gemeinschaften spielten, 
und am Beispiel der Weistümer von Ottweiler, die sich im 16. Jahrhundert in 
Landrecht verwandelten. 
Andererseits wirkte einmal schriftlich niedergelegtes Weistumsrecht auch nach 
dem Ende der Weisungszeit weiter. Das soll gezeigt werden am Beispiel des 
Klosters Tholey, weiter anhand der Waldnutzungsbestimmungen in Saarbrücker 
Weistümern, bei denen sich teilweise langes Nachleben feststellen läßt, während 
andere Bestimmungen kein gültiges Recht mehr waren, und schließlich am Bei¬ 
spiel der Streitigkeiten zwischen Lothringen und Nassau-Saarbrücken, wobei 
beide Seiten alte Weistümer als Beweismittel verwendeten. 
4.1. Veränderungen eines Dorfweistums 
Bei der Quellendichte im saarländischen Raum ist es keineswegs eine Seltenheit, 
daß aus einem Ort oder Bezirk mehrere Weistümer überliefert sind. Meistens 
sind sie jedoch innerhalb relativ kurzer Zeit entstanden und behandeln dann 
immer wieder ähnliche Fragen, die besonders umstritten waren und daher häufig 
gewiesen wurden543. 
So stellen die fünf Weistümer von Fechingen544 ein einzigartiges Beispiel für 
die Veränderungen eines Dorfweistums zwischen 1450 und dem Ende des 16. 
543 Vgl. das Register. 
544 Das älteste Weistum ist herrlichkeit jedes herrn (= Fechingen I) entstanden 
zwischen 1451 und 1462: auf Grund der Erwähnung der kinde von der Ecken, d. h. 
der Erben Adams von der Ecken, der 1451 aus den Urkunden verschwindet, sein 
Todesjahr ist nicht bekannt, vgl. Kurt Hoppstädter, Die Burgmannenhäuser der 
Burg Saarbrücken und ihre Besitzer (Zeitschrift für die Geschichte der Saargegend 
19/1971, 147—172) 164; vor 1462 muß das Stück datiert werden, da damals die 
174
	        

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