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Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik

Monograph

Persistent identifier:
1655684108
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-141222
Title:
Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik
Author:
Eder, Irmtraut
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Minerva-Verlag Thinnes u. Nolte
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Monograph
Collection:
Kommission für Saarländische Landesgeschichte
History
Law
Volume number:
8
Year of publication:
1978
Number of pages:
272 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
274

Chapter

Title:
3. Der Inhalt der saarländischen Weistümer
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
107

Contents

Table of contents

  • Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Contents
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • 1. Einleitung
  • 2. Die Überlieferung
  • 3. Der Inhalt der saarländischen Weistümer
  • 4. Beispiele für das Fortleben und Fortwirken von Weistumsrecht bis zum Ende des Alten Reiches
  • 5. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • 6. Register
  • Cover

Full text

Andere Zehntweisungen sind gegen Mitherren gerichtet. So steht z. B. im Weis¬ 
tum von Düren 1610, daß die Hochgerichtsherren 4/5 aller Zehnteinnahmen aus 
Ittersdorf zu beanspruchen hätten. Die Vogtherren des Bezirks konnten von den 
übrigen Einnahmen nämlich ein Drittel beanspruchen, vom Zehnt aber nur ein 
Fünftel. Das Kloster Wadgassen ließ sich in der Weisung über Eschringen 1459 
das Zehntrecht über seine Güter zusprechen. Das war gegen die vier Dorfherren 
gerichtet, die die Sonderstellung der wadgassischen Güter nicht anerkannten. 
Ein Beispiel für eine besonders verzwickte Rechtslage ist die Zehntweisung in 
Hülzweiler aus dem Jahr 1513. Die Kollatur stand an sich dem Kloster Tholey 
zu, sie wurde aber inzwischen vom Pfarrer von Roden ausgeübt. Dafür erhielt 
er die Hälfte vom großen und kleinen Zehnt. Die andere Hälfte stand den Herren 
von Harracourt zu, wurde aber in Wirklichkeit von Lothringen erhoben, wobei 
die Schöffen nicht wußten, ob es sich um Eigentum oder Pfandschaft handelte. 
Die lothringischen Zehnteinnahmen betrugen jährlich ca. 20 Malter Korn. Die 
genaue Klärung der Rechtslage und der Entwicklung ist einmalig und nur aus 
der besonderen Situation des Bezirkes zu verstehen, wobei es im Grunde nicht 
um Zehntrechte und Grundsachen ging, sondern um die Landesherrschaft, die 
von Lothringen ausgeübt und von Saarbrücken beansprucht wurde. 
Zehntrechte, die ältere Verbindungen zeigen, werden in mehreren Weistümern 
niedergeschrieben, so war z. B. in Walmünster nach dem Weistum von 1464 das 
Kloster Mettlach Zehntherr und in Welferdingen nach dem Weistum von 1563 
der Abt von Tholey. In Lebach hatte das Kloster Fraulautern Anspruch auf zwei 
Drittel der Zehnteinnahmen, obwohl es an der sonstigen Grund- und Gerichts¬ 
herrschaft nur zu einem Siebtel beteiligt war. Nur eine einzige Weisung über 
Fronen und Dienste kann als Abwehr von Anspüchen Außenstehender angesehen 
werden: In Güdingen bestimmten 1556 die Schöffen, die vier Herren hätten 
Anspruch auf Fronen und Dienste, also nicht die Familie Gentersberg. die Güter 
im Bezirk hatte, aber nicht an der Herrschaft beteiligt war. 
3.6.2. Bestimmungen aus dem Gerichtsbereich 
In einigen Weistümern werden besondere Gerichtsrechte innerhalb des Weis¬ 
tumsbezirkes festgelegt. 
So hatte z. B. der Inhaber von Fronhofen bei Hasborn sowohl nach seinem 
Hofweistum von 1530 als auch nach dem trierischen Hochgerichtsweistum von 
1545 ein besonderes Niedergericht, das Bußen bis zu fünf Schilling verhängen 
durfte. Die Bestimmung, daß derartige Gerichte nur bis zu fünf Schilling Bußen 
oder Gebote erheben durften, ist über das trierische Herrschaftsgebiet hinaus 
verbreitet. 
Im lothringischen Aussen hatten die ausländischen Junker ein Gebotsrecht bis 
zu fünf Schilling über Eigengüter und Eigenleute, das gleiche galt im trierischen 
St. Wendel nach dem Weistum von 1596 und im Oberhof Tholey538, wo die 
Junker zur gütlichen Schlichtung von Grundsachen berechtigt waren und dabei 
Niedergericht des Klosters oder dem herzoglichen Hochgericht verhandelt werden, 
solche Bußen erheben konnten. Andere Angelegenheiten mußten jedoch vor dem 
538 Tholey 1450, 1535, 1541, 1581, 1604, Thalexweiler 1621. 
172
	        

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Eder, Irmtraut. Die Saarländischen Weistümer, Dokumente Der Territorialpolitik. Saarbrücken: Minerva-Verlag Thinnes u. Nolte, 1978. Print.
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