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Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik

Monograph

Persistent identifier:
1655684108
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-141222
Title:
Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik
Author:
Eder, Irmtraut
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Minerva-Verlag Thinnes u. Nolte
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Monograph
Collection:
Kommission für Saarländische Landesgeschichte
History
Law
Volume number:
8
Year of publication:
1978
Number of pages:
272 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
274

Chapter

Title:
3. Der Inhalt der saarländischen Weistümer
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
107

Contents

Table of contents

  • Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Contents
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • 1. Einleitung
  • 2. Die Überlieferung
  • 3. Der Inhalt der saarländischen Weistümer
  • 4. Beispiele für das Fortleben und Fortwirken von Weistumsrecht bis zum Ende des Alten Reiches
  • 5. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • 6. Register
  • Cover

Full text

Auch das Recht zur Schatzungserhebung wurde gelegentlich erfragt, um damit 
Ansprüche von nicht am Weistum Beteiligten abzuwehren. So steht zum Beispiel 
im Güdinger Weistum von 1556, daß die vier Dorfherren von altersher die 
Schatzung erhoben und untereinander verteilt hatten. Das ist gegen die Familie 
Gentersberg537 gerichtet, die im Ort etwas Grundbesitz hatte, aber auch an den 
Herrschaftsrechten Teil haben wollte. 
Im Hülzweiler Weistum von 1513 wird zwar das Schatzungsrecht der Äbtissin 
von Fraulautern zugesprochen, aber im Anschluß daran festgestellt, daß sie in¬ 
zwischen von Lothringen als dem Landesherm erhoben werde. Nach dem 
Tholeyer Weistum von 1584 hat allein Lothringen das Recht auf die Abgabe, 
also nicht der Abt, aber auch nicht ausländische Junker im Bezirk. Vermutlich 
gegen Lothringen ist die Bestimmung des Pachtener Weistums von 1570 gerichtet, 
daß der Deutsche Orden allein das Recht zur Schatzungserhebung hatte. Es 
muß nicht der Realität entsprochen haben, sondern dürfte im gleichen Maße ein 
reiner Rechtsanspruch gewesen sein, wie die Bestimmungen über die Hoch¬ 
gerichtsbarkeit des Deutschen Ordens. Das Recht auf die Erhebung von außer¬ 
ordentlichen Steuern wurde der Kommende nicht zugestanden, als um die Wende 
zum 17. Jahrhundert ihre Hochgerichtsrechte bestätigt wurden. 
Im lothringischen Einflußbereich war auch das Besthauptrecht der kleineren 
Adeligen beschränkt. In Tholey durften sie nach dem Weistum von 1581 nur 
Besthäupter im Wert bis zu 5 Schilling fordern. Mit derartigen Amtshandlungen 
mußten die betroffenen Herren nach dem Weistum von 1600 die tholeyischen 
Amtsleute beauftragen, konnten also ihre Einkünfte nicht selbständig einziehen. 
Das gleiche galt, wenn ihre Grundeinnahmen nicht bezahlt wurden; dann mußten 
sie sich an das vorgeschriebene Pfändungsverfahren halten und durften nicht die 
Privilegien der Gerichtsherren in Anspruch nehmen, die für Abgaben- und 
Bußenverweigerung bestanden. 
Zehntherr war in den meisten Bezirken der Grundherr, es gibt jedoch einige 
Ausnahmen, und in diesen Fällen geben die Weistümer sehr genaue Angaben 
über die Zehntverteilung, wie immer, wenn das Ziel einer Bestimmung die 
Abgrenzung gegen einen anderen Herrn war. 
Einige Weisungen sind gegen den Pfarrer gerichtet, der Anteil am Zehnt hatte. 
So steht z. B. im Weistum von Bischmisheim von 1402, daß der Zehnt zu zwei 
Dritteln dem Kloster St. Remigiusberg, das damals Grundherr war, und zu einem 
Drittel dem Pfarrer zustünde. Der Pfarrer hatte auch Anspruch auf die üblichen 
Zehntfronen, aber keinen auf die anderen Fronen für den Grundherrn. In Blies¬ 
ransbach wurde der Wein- und Fruchtzehnt je zur Hälfte dem Abt von Hornbach 
und dem Pfarrinhaber zugewiesen, allerdings waren davon die Eigengüter des 
Klosters ausgenommen, auf denen es ganz allein dezimarberechtigt war. In den 
Quierschieder Weistümern läßt sich ein Konflikt zwischen der Herrschaft und 
dem Pfarrer erkennen. Die Herrschaft stellte die suggestive Frage, ob ihr nicht 
die Hälfte des kleinen Zehnts zustünde und nur die andere Hälfte dem Pfarrer. 
Das lehnten die Schöffen jedoch ab und sagten, der Pfarrer habe bisher unange¬ 
fochten allein den kleinen Zehnten genossen. 
537 Vgl. dazu Anm. 140. 
171
	        

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Eder, Irmtraut. Die Saarländischen Weistümer, Dokumente Der Territorialpolitik. Saarbrücken: Minerva-Verlag Thinnes u. Nolte, 1978. Print.
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