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Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik (8)

Monograph

Persistent identifier:
1655684108
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-141222
Title:
Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik
Author:
Eder, Irmtraut
Volume count:
8
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Minerva-Verlag Thinnes u. Nolte
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Monograph
Collection:
Kommission für Saarländische Landesgeschichte
History
Law
Volume number:
8
Year of publication:
1978
Number of pages:
272 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
274

Chapter

Title:
3. Der Inhalt der saarländischen Weistümer
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
107

Contents

Table of contents

  • Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik (8)
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Homepage
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • 1. Einleitung
  • 2. Die Überlieferung
  • 3. Der Inhalt der saarländischen Weistümer
  • 4. Beispiele für das Fortleben und Fortwirken von Weistumsrecht bis zum Ende des Alten Reiches
  • 5. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • 6. Register
  • Cover

Full text

Manche Gemeinden waren nur verpflichtet — und berechtigt —, einen Verbrecher 
innerhalb ihres Bezirkes oder Etters festzunehmen, und übergaben ihn dann an 
der Grenze oder auf der Straße einem Herrenvertreter. In anderen Weistümern 
ist jedoch die Verpflichtung der Hofleute festgelegt, einen Täter den Herren zu 
überbringen, wobei es im Interesse der Untertanen lag, daß sie ihn oft nur im 
nächsten Haus abliefern mußten. Das war insbesondere in vielherrigen Orten 
wichtig, wo der erstrangige Herr unter Umständen sehr weit entfernt sein nächstes 
Haus hatte, während ein kleiner Adeliger im Bezirk ansässig war. Ein Beispiel 
sind die Eidenborner Weistümer, wonach der Verbrecher nicht etwa bis Saar¬ 
brücken gebracht werden mußte, sondern vielmehr den im Hof wohnenden 
Herren von Motten übergeben wurde. Die Untertanen berührte dann das weitere 
Verfahren nicht mehr. Dagegen waren die Bewohner des Köllertales, das nur 
wenig näher an Saarbrücken liegt, verpflichtet, einen Verbrecher dem Grafen ins 
Saarbrücker Schloß zu überstellen, weil hier Grundherrschaft und Hochgerichts¬ 
barkeit in seiner Hand vereinigt waren. 
Altertümlich wirken die Weisungen in einigen Quellen, wonach die Gemeinde 
bei Nichtabholung eines Verbrechers berechtigt ist, ihn ungebunden an eine 
festgelegte Stelle zu bringen und laufen zu lassen, wenn die Herren ihrer Ver¬ 
pflichtung nicht nachkommen470. Der sehr reale Hintergrund war jedoch, daß die 
Gemeinde nicht verpflichtet war, längere Zeit für Bewachung und Unterhalt 
eines festgenommenen Verbrechers aufzukommen. Wenn die Herrschaft ihren 
Aufgaben nicht oder nur verspätet nachkam, schuldeten die Hofleute keine 
weiteren Dienste. 
Eine weitere Verpflichtung der Gemeinde beim Hochgerichtsverfahren war die 
Teilnahme an der Hinrichtung, obwohl offensichtlich hier die Bewohner häufiger 
Widerstand leisteten und den Dienst verweigerten471, insbesondere wenn der Ver¬ 
brecher nicht im Bezirk verurteilt wurde. Oft wird der genaue Standort des 
Galgens genannt. Die Herrschaft war verpflichtet, einen Verbrecher nach been¬ 
digter Untersuchung wieder in den Bezirk zurückbringen zu lassen und hier 
das abschließende Verfahren mit Stabbrechen und Hinrichtung durchzuführen. 
Wenn das auch in vielen Fällen die einzige Möglichkeit war, um zwischen 
mehreren Herren einen Konsens über die Abgrenzung der Hochgerichtsbarkeit 
zu erlangen, so zeigt sich doch hier noch eine Mitwirkung der Gemeinde und 
insbesondere der Dorfschöffen am Hochgerichtsverfahren, was für die damalige 
Zeit erstaunlich ist. Allerdings waren die Weisungen veraltet und stehen eben 
nur noch wegen der Kompetenzenabgrenzung zwischen den Herren im Hofrecht. 
Ein Indiz dafür ist, daß in einigen Weistümern die Schöffen auf besonders 
drängendes Fragen schließlich den Standort der alten Richtstätte nennen, aber 
brecher aus Homburg nach St. Nabor bringen und ihn dort dem Vertreter des 
Grafen von Saarbrücken übergeben), St. Wendel 1596 (durch die Gemeinde), Völk¬ 
lingen 1422 (durch den Inhaber einer freien Hofstatt, gebietet dieser anderen Hof¬ 
leuten, ihm zu helfen, muß er sie dafür entlohnen), Walsheim 1587 (durch die 
Gemeinde). 
470 Heisterberg 1510, 1609, Schaumburg 1535 in Bezug auf den Hof Katharinenostern, 
d. h. Oberkirchen; eine Anspielung findet sich auch im Weistum von Harlingen 
vor 1559. 
471 z. B. die Bewohner des Dorfes St. Arnual und die von Ormesheim. 
147
	        

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Eder, Irmtraut. Die Saarländischen Weistümer, Dokumente Der Territorialpolitik. Saarbrücken: Minerva-Verlag Thinnes u. Nolte, 1978. Print.
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