Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik

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Persistent identifier:
1655684108
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-141222
Title:
Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik
Author:
Eder-Stein, Irmtraut
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Minerva-Verlag Thinnes u. Nolte Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Monograph
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Volume number:
8
Year of publication:
1978
Number of pages:
272 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
274

Description

Title:
3. Der Inhalt der saarländischen Weistümer
Structure type:
Chapter
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Digitised pages:
107

Table of contents

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  • Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Start page
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • 1. Einleitung
  • 2. Die Überlieferung
  • 3. Der Inhalt der saarländischen Weistümer
  • 4. Beispiele für das Fortleben und Fortwirken von Weistumsrecht bis zum Ende des Alten Reiches
  • 5. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • 6. Register
  • Cover

Full text

alben. Falls sie einmal nicht an die Gemeinde zurückgegeben würden, wären 
die Untertanen in Zukunft dieser Verpflichtung ledig. Die Bestimmung war 
1458 nicht nur wegen der geschilderten Verteidigungsmaßnahmen, sondern auch 
wegen der geänderten Herrschaftsverhältnisse anachronistisch467. Das gilt nicht in 
gleichem Maße für die Weisung im Saargau aus dem Jahr 1529: Danach stand 
Lothringen und Kurtrier gemeinsam das Landgeschrei zu. Die Untertanen waren 
verpflichtet, sechs Schützen auszurüsten und sie sechs Wochen lang auf die 
nächste Burg zu schicken. Den Sold zahlte der Fürst, der die Truppe benötigte. 
Von der Verpflichtung waren die armen Leute in den Jahren befreit, in denen 
Schatzung gegeben wurde, d. h. wahrscheinlich in der Praxis zum Zeitpunkt der 
Weisung immer. Die Quelle erwähnt noch einen gemeinsamen Auszug, doch 
wird durch die Formulierung deutlich, daß er nicht mehr stattfand. 
Eine recht seltsame Art der Fehdeführung wird im Nalbacher Weistum von 
1593 gefordert: Wenn die Vögte Krieg führen wollten, sollten sie das den Grund¬ 
herren vierzehn Tage vorher ankündigen. Blieben deren Schlichtungsversuche 
ergebnislos, warnten sie die Untertanen. Diese mußten daraufhin als Schutz 
gegen die Brandgefahr alles Heu bis auf einen Rest um den Kopf darauf zu 
legen aus dem Haus entfernen. Wer die Vorschriften befolgte, hatte Anspruch 
auf Hilfe durch die Grundherren beim Wiederaufbau seines niedergebrannten 
Hauses. Die Untertanen sollten am Kriegstermin geschützt mit einem Mantel 
und einer Lederhaube aufs Feld gehen und pflügen, wurden sie dabei gefangen, 
mußten die Grundherren ihnen zur Auslösung verhelfen, sofern sie nicht vom 
Pflug geflohen waren. 
Auch viele andere Bestimmungen über die Nachfolgepflicht der Untertanen 
waren altertümlich, allerdings keineswegs ohne Bedeutung zur Zeit der Nieder¬ 
schrift. Der Anspruch des Vogtes oder Hochgerichtsherrn konnte etwa durch 
eine Abgabe ersetzt werden, eine solche Weisung war von finanziellem Interesse 
für die betroffenen Herren468. Noch wichtiger wurden solche Rechtsansprüche 
beim Territorialisierungsprozeß. So bestand der Graf von Saarbrücken auf der 
Weisung, daß ihm das Landgeschrei in Orten zustand, in denen er wenige oder 
keine Rechte hatte wie z. B. in den Dörfern des Klosters Wadgassen und in 
einigen Höfen im Ottweiler Gebiet. In Leiningen wurde 1560 festgestellt, daß 
das Landgeschrei allein Lothringen als dem Territorialherrn und nicht allen 
im Hof begüterten Herren zustand. 
Die Weisungen für den Vogt waren durchweg altertümlich. Das darf allerdings 
nicht dazu verführen, hinter den Formulierungen die realen Intentionen der 
jeweils interessierten Herren zu vergessen: Die Niederschrift geschah nicht aus 
Traditionsbewußtsein der Schöffen, sondern weil im 15./16. Jahrhundert werden¬ 
de Landesherren daraus Rechte ableiten konnten, die für die Bildung eines 
geschlossenen Territoriums bedeutsam werden konnten. 
467 Vgl. unten Kap. 4. 7. 
468 Das war z. B. in Tettingen der Fall, wo einer der drei Pfennige der Vogtabgabe 
für die Befreiung von Vogtgeboten gezahlt wurde, dabei ist an die Reispflicht und 
auch Burgwerksfronen zu denken. 
145
	        

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