Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik

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Persistent identifier:
1655684108
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-141222
Title:
Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik
Author:
Eder-Stein, Irmtraut
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Minerva-Verlag Thinnes u. Nolte Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Monograph
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Volume number:
8
Year of publication:
1978
Number of pages:
272 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
274

Description

Title:
3. Der Inhalt der saarländischen Weistümer
Structure type:
Chapter
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Digitised pages:
107

Table of contents

Table of contents

  • Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Start page
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • 1. Einleitung
  • 2. Die Überlieferung
  • 3. Der Inhalt der saarländischen Weistümer
  • 4. Beispiele für das Fortleben und Fortwirken von Weistumsrecht bis zum Ende des Alten Reiches
  • 5. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • 6. Register
  • Cover

Full text

Schirmgelder, Fronen, Meierabgaben und manchmal ein Herbergsrecht463. Als Bei¬ 
trag zur Verteidigung mußten die Bewohner Burgwerkfronen leisten. Im Hoch¬ 
gerichtsweistum von Blieskastel aus dem Jahr 1421, das 1570 nochmals wiederholt 
wurde, wird festgelegt, daß jeder im Gerichtsbezirk Ansässige zu zwei Fuhr- 
fronen zum Schloß Blieskastel verpflichtet war, wenn dort die Befestigungen 
restauriert wurden. In mehreren Dorfweistümern werden dazu Erläuterungen 
gegeben. In der Weistumsgruppe der trierisch-lewensteinischen Gemeinherrschaft 
steht, daß jeder Hofmann pro Jahr zwei Holzfuhren zum Schloß Blieskastel 
bringen und für jede vorher einen Tag roden mußte. Das Hochgerichtsweistum 
von 1540 bestätigt dieselbe Verpflichtung speziell für Habkirchen, dessen Bewoh¬ 
ner danach verpflichtet waren, drei Fuhren mit je einem Tag Roden zu unter¬ 
nehmen, also eine mehr als die übrigen Orte. Zwei Dorfweistümer aus dem Jahre 
1535 regeln Aspekte der Fronen aus genossenschaftlicher Sicht: in Blickweiler 
wird festgelegt, daß neuzuziehende Eigenleute wie die anderen Bewohner zu den 
Burgwerksfronen in Blieskastel verpflichtet sind. Die Gemeinde wehrte sich also 
dagegen, daß die gleichbleibende Fronbelastung durch Fluktuation auf weniger 
Personen lasten würde. In Ormesheim wird im gleichen Jahr festgestellt, daß 
die bautage des Amtmanns von Blieskastel von den Bewohnern dieses Hofes 
nur bittweise zu verrichten seien, daß also keine Fron wie in anderen Höfen, 
sondern nur eine hilfe geleistet wurde. 
463 Biringen 1488 (der Herzog und die Herzogin von Lothringen haben ein Herbergs¬ 
recht bei Hofmann), Walmünster 1497 (die Herren von Dillingen haben dreimal 
jährlich ein Herbergsrecht und werden auf Kosten des Hofes beim Wirt unterge¬ 
bracht); Eidenborn 1564 (Rauchhühner aber kein Rauchhafer), Ensheim 1437 (es 
gibt keine besonderen Vogteiabgaben neben den Anteilen an den Grundabgaben 
und Bußen), Farschweiler 1383 (V2 des Schaftkorns und -hafers, 1/a der Bußen, ein 
Huhn), Gersheim 1453 (jeder Hofmann ist einen halben Malter Hafer, 2 Schilling 
Pfennig und ein Huhn im Wert von einem Pfennig schuldig), Herbitzheim 1464 
(der Vogthafer ist am St. Arnualstag in das Försterhaus zu liefern und die armen 
Leute müssen ihn dem Vogt heimführen, sonst sollen sie mit der 7 Schilling Buße 
gezwungen werden), Köllertal nach 1452 (pro Haus drei Pfennig und drei Hühner), 
Losheim Frg. 15. Jh. (das Vogtrecht besteht aus einem Huhn, einem Faß Hafer und 
außerdem vier Malter Hafer vom Grundzins aus dem ganzen Hof), 1524 (4 Malter 
Hafer vom Grundzins, außerdem pro Haus ein Huhn und ein Faß Hafer), Neu¬ 
münster 1429 (an Pfingsten einen halben hammel d. h. wohl die Hälfte des Ham¬ 
melschaftes, am Terentiustag Korn und 2 Pfennig und an Weihnachten ein Huhn 
und sechs Pfennig — letztere Abgabe wird bratschaft genannt — von jedem Haus), 
Ostertal 1458 (der Vogthafer ist am St. Andreastag abzuliefern, außerdem ein 
Rauchpfennig), Saargau 1561 (jeder im Bezirk sitzende muß drei Rauchhühner ge¬ 
ben), Saargau 16. Jh. (den Vögten steht im Saargau die neunte Garbe zu, außer¬ 
dem fünf Schweine und 3 Hühner pro Mann, der auf der Vogtei sitzt), St. Nabor 
1285 (Vogtrecht ist 2 Metzer Pfennige, von einer Witwe nur ein Pfennig, Anfang 
März fällig, außerdem ein Drittelanteil an den Hühnern), St. Nabor 1302 (pro 
Haus 3 Pfennig Jahrdienst an den Vogt), 1418 (jeder Meier muß am St. Stephans¬ 
tag nach Saarbrücken liefern: 16 Pfennig, 6 Kapaune und ein quart weis), Tet¬ 
tingen 15. Jh. (3 Pfennig an die Vögte, nämlich einen als Jahrdienst, den anderen 
als Heuzehnten und den dritten als Ablösung des Rechtes der Vögte auf Gebote), 
Walmünster 1464 (der Kastenvogt Lothringen erhält jährlich 25 Schilling Pfennig 
aus dem Hof); ein Vogtbrühl wird erwähnt u. a. in Bischmisheim 1402, Herbitz¬ 
heim 1458 und im Saargau 1561, in der Regel hatten die armen Leute das Heu zu 
machen und anschließend dem Vogt zu liefern. 
143
	        

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