Grundlegung der Ethik als Wissenschaft

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Persistent identifier:
1655682830
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-341942
Title:
Grundlegung der Ethik als Wissenschaft
Author:
Rehmke, Johannes
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Monograph
Collection:
Varia
Year of publication:
2018
Number of pages:
1 Online-Ressource (150 Seiten)
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
164

Description

Title:
3. Gesetz und Gebot - Müssen und Sollen
Structure type:
Chapter
Collection:
Varia
Digitised pages:
12

Table of contents

Table of contents

  • Grundlegung der Ethik als Wissenschaft
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Start page
  • Introduction
  • 1. Sitte und Lebenseinheit
  • 2. Lebenseinheit und Herrschaftseinheit
  • 3. Gesetz und Gebot - Müssen und Sollen
  • 4. Pflicht und Gewissen
  • 5. Die Pflichtethik
  • 6. Die Klugheitethik
  • 7. Die Liebesethik
  • a) Das Wollen
  • b) Zweck und Mittel zum Zweck
  • c) Wollen als Lustwollen und Wirkenwollen
  • d) Das Einssein der Bewußtseinswesen
  • e) Das Sicheinswissen mit anderem Bewußtsein
  • f) Liebe¹ und Liebe²
  • g) Das sittliche Bewußtsein und der sittliche Zweck
  • Start page
  • Start page
  • Veröffentlichungshinweise

Full text

wie dort ist die Notwendigkeit Trumpf, weder in der Wir¬ 
kenseinheit „Natur“, noch auch in einer Lebenseinheit gibt 
es Sollen, alles ist Müssen. Also weder jene noch 
diese Einheit ist Herrschaft und hat mit Gebot zu tun, die 
Einzelwesen des Naturgesetzes und ebenso die des Lebensein¬ 
heitgesetzes sind schlechthin gleichgestellte Wesen. 
Über dieser Einstimmung von Naturgesetz und Lebenseinheit¬ 
gesetz in ihrer abweisenden Stellung zu „Gebot“ und „Sollen“ 
dürfen wir jedoch ihrer Verschiedenheit nicht vergessen, daß, 
wie wir dargelegt haben, die Einzelwesen bei dem Naturgesetz 
nur die eine Möglichkeit, nämlich ihm entsprechend sich zu ver¬ 
ändern, mitbringen, während die Bewußtseinswesen, trotzdem 
sie, wenn sie Lebenseinheitler sind, zwar nur die eine Mög¬ 
lichkeit haben, nämlich dem Lebenseinheitgesetz entsprechend 
zu wollen, doch als Bewußtsein schlechtweg die beiden Mög¬ 
lichkeiten zu wollen mit sich führen. Daraus erklärt es sich, 
daß uns absonderlich anmuten würde, wenn beim Naturgesetz 
noch besonders betont würde, daß es nicht als Gebot gedeutet 
werden dürfe. Erscheint dies doch darum allen selbstvertänd- 
lich, weil beim Naturgesetz jene zwiefache Möglichkeit für 
das Einzelwesen nicht besteht, ohne die Sollen überhaupt 
keinen Sinn hat. Schon dieser Umstand reicht hier also hin, 
um der Neigung, aus dem „Gesetz“ ein Gebot herauszuhören, 
von vorneherein den Riegel vorzuschieben. Anders steht es 
aber bei dem Lebenseinheitgesetz, das eben mit dem Gebot 
darin zusammentrifft, daß für das in Frage kommende Wollen 
des Einzelwesens die beiden Möglichkeiten vorausgesetzt sind. 
Freilich ist dabei nicht unbeachtet zu lassen, daß das „Gebot“ 
nicht auch den Gebieter in der Herrschaftseinheit, sondern nur 
den Diener, das Gesetz dagegen alle Bewußtseins wesen der Le¬ 
benseinheit ohne Ausnahme trifft. 
Die Verwandtschaft zwischen Gesetz und Gebot in Ansehung 
der beiden Möglichkeiten läßt es gewiß verstehen, daß man 
vielfach versucht ist, im Lebenseinheitgesetz ein Gebot zu sehen
	        

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