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Logik

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Bibliographic data

fullscreen: Logik

Monograph

Persistent identifier:
1655060872
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-294152
Title:
Logik
Author:
Pfänder, Alexander
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Monograph
Collection:
philosophy
Year of publication:
1963
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
371

Chapter

Title:
Die Lehre von den Schlüssen (IV. Abschnitt)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
109

Chapter

Title:
A. Die Lehre von den unmittelbaren Schlüssen
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
36

Contents

Table of contents

  • Logik
  • Cover
  • Prepage
  • Serientitel
  • Title page
  • Imprint
  • Dedication
  • Preface
  • Contents
  • Introduction
  • Die Lehre vom Urteil (I. Abschnitt)
  • Die Lehre vom Begriff (II. Abschnitt)
  • Die obersten logischen Grundsätze (III. Abschnitt)
  • Die Lehre von den Schlüssen (IV. Abschnitt)
  • A. Die Lehre von den unmittelbaren Schlüssen
  • B. Die Lehre von den mittelbaren Schlüssen
  • Sachregister
  • Personenregister

Full text

A. DIE LEHRE VON DEN UNMITTELBAREN SCHLÜSSEN 
Die unmittelbaren Schlüsse sind Folgerungen eines Urteils aus einem ande¬ 
ren Urteil. Sie bestehen also aus zwei verschiedenen Urteilen und einem 
Folgerungsbegriff, der das eine der beiden Urteile aus dem anderen folgert. 
Die beiden Urteile, die durch den Folgerungsbegriff verbunden sind, haben 
durch den Sinn dieses Begriffs eine verschiedene Stellung in dem Schluß; 
das eine ist das Vorausgesetzte, die Prämisse, das andere das Gefolgerte, die 
Konklusio. Die Prämisse macht für sich den Anspruch auf Wahrheit und 
hält diesen Anspruch auch im Schluß aufrecht. Die Konklusio macht eben¬ 
falls den Anspruch auf Wahrheit. Dieser Anspruch wird aber in dem Schluß 
durch den Folgerungsbegriff abgeleitet aus dem als erfüllt vorausgesetzten 
Anspruch der Prämisse. Zugleich macht der Folgerungsbegriff den Anspruch 
auf Folgerichtigkeit seiner Folgerung. Der Folgerungsbegriff übt also die 
dreifache Funktion aus: er ordnet, er folgert und er macht Anspruch auf 
Folgerichtigkeit. Nehmen wir als Formeln für die beiden Urteile »S ist P« 
und »Q ist R«, so ist das Gebilde »S ist P, also Q ist R« die allgemeinste 
Formel für einen unmittelbaren Schluß. 
Nicht jeder Schluß, der den angegebenen Aufbau zeigt, ist jedoch ein 
folgerichtiger. Es besteht daher die Frage, wie muß ein unmittelbarer Schluß 
beschaffen sein, damit er folgerichtig ist. Wenn jedes der beiden Urteile des 
Schlusses für sich wahr ist, so genügt dies nicht, um den Schluß folgerichtig 
zu machen. Denn es lassen sich irgend zwei wahre Urteile durch einen Fol¬ 
gerungsbegriff zu einem solchen Ganzen vereinigen, das zwar die Form eines 
unmittelbaren Schlusses hat, das aber in den meisten Fällen keine Folge¬ 
richtigkeit besitzt. Der Schluß »Gold ist gelb, also ist Silber weiß« besteht 
aus zwei wahren Urteilen und einem Folgerungsbegriff; er ist also ein un¬ 
mittelbarer Schluß, aber ohne jede Folgerichtigkeit. Offenbar deshalb, weil 
gar kein Zusammenhang zwischen den Behauptungen der beiden Urteile 
besteht. 
Nun garantiert aber nicht etwa jeder beliebige Zusammenhang zwischen 
zwei Urteilen die Folgerichtigkeit des aus ihnen gebildeten Schlusses. Haben 
die beiden Urteile z. B. denselben Subjektsbegriff, so stehen sie zwar in Zu¬ 
sammenhang, aber sie vermögen daraufhin allein noch keinen folgerichtigen 
Schluß zu bilden. So fehlt dem Schluß »Gold ist gelb, also ist Gold ein 
Metall« trotz der Identität der Subjektsbegriffe seiner beiden Urteile jede 
Folgerichtigkeit. Nur bestimmtgeartete Zusammenhänge zwischen seinen 
Urteilen können also dem unmittelbaren Schluß seine Folgerichtigkeit
	        

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Pfänder, Alexander. Logik. Saarbrücken: Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek, 1963. Print.
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