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Logik

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Bibliographic data

fullscreen: Logik

Monograph

Persistent identifier:
1655060872
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-294152
Title:
Logik
Author:
Pfänder, Alexander
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Monograph
Collection:
philosophy
Year of publication:
1963
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
371

Chapter

Title:
Die Lehre von den Schlüssen (IV. Abschnitt)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
109

Contents

Table of contents

  • Logik
  • Cover
  • Prepage
  • Serientitel
  • Title page
  • Imprint
  • Dedication
  • Preface
  • Contents
  • Introduction
  • Die Lehre vom Urteil (I. Abschnitt)
  • Die Lehre vom Begriff (II. Abschnitt)
  • Die obersten logischen Grundsätze (III. Abschnitt)
  • Die Lehre von den Schlüssen (IV. Abschnitt)
  • A. Die Lehre von den unmittelbaren Schlüssen
  • B. Die Lehre von den mittelbaren Schlüssen
  • Sachregister
  • Personenregister

Full text

Allgemeines über Schlüsse überhaupt 
251 
Besteht nun ein Schluß bloß aus zwei Urteilen, indem er aus einem ein¬ 
zigen Urteil unmittelbar ein anderes Urteil folgert, so heißt er ein unmittel¬ 
barer Schluß. Besteht er aus mehr als zwei Urteilen, indem er aus einer 
Prämisse nur durch die Vermittlung der anderen Prämissen die Konklusio 
folgert, so heißt er ein mittelbarer Schluß. Ein solcher besteht also aus min¬ 
destens drei Urteilen, von denen zwei als Prämissen miteinander verbunden 
sind und das dritte als Konklusio durch den Folgerungsbegriff an die beiden 
ersten geknüpft ist. Die sprachliche Formulierung eines mittelbaren Schlusses 
braucht nicht sämtliche Prämissen zum Ausdruck zu bringen, sondern kann 
auch aus bloß zwei Behauptungssätzen, die durch ein folgerndes Begriffs¬ 
wort verbunden sind, bestehen. Trotz dieser abgekürzten sprachlichen For¬ 
mulierung liegt dann doch ein mittelbarer und kein unmittelbarer Schluß 
vor. 
Nun lassen sich irgendwelche Urteile als Prämissen mit irgendeinem ande¬ 
ren Urteil als Konklusio durch einen Folgerungsbegriff verbinden. Jedes so 
entstehende Gedankengebilde ist ein wirklicher Schluß, der den Anspruch 
erhebt, gültig zu sein, d. h. aus wahren Urteilen zu bestehen und selbst folge¬ 
richtig zu sein. Es gibt also an sich unzählige mögliche Schlüsse. Aber die 
größte Mehrzahl dieser möglichen Schlüsse besteht weder aus wahren Ur¬ 
teilen noch sind sie selbst folgerichtig. Die Logik hat sich nur mit den gülti¬ 
gen Schlüssen zu beschäftigen, während die falschen Schlüsse nur in den¬ 
jenigen besonderen Fällen, in denen sie leicht den Schein von folgerichtigen 
Schlüssen annehmen, für sie in Betracht kommen. Aber auch nicht alle mög¬ 
lichen gültigen Schlüsse bilden den Gegenstand der Logik. Wie sie schon 
bei den Urteilen von der besonderen Natur und Beschaffenheit der gemein¬ 
ten Subjektsgegenstände absah, so sieht sie auch bei den Schlüssen von der 
besonderen Natur und Beschaffenheit der durch die Urteile gesetzten Sach¬ 
verhalte und denjenigen Zusammenhängen der Sachverhalte ab, die in ihrer 
besonderen Natur gründen. Sie sucht nur die Arten der folgerichtigen 
Schlüsse überhaupt vollständig zu erkennen. Sie zieht aus den konkreten, 
inhaltlich bestimmten Schlüssen gleichsam die Schlußnerven heraus und 
erstrebt eine vollständige Übersicht über die möglichen Arten solcher Schluß- 
nerven. Dies werde an folgendem Beispiel verdeutlicht. 
Es liege der sprachlich formulierte konkrete Schluß vor »Gold ist schwerer 
als Wasser, folglich sinkt Gold im Wasser unter«. Würde man sich hier 
genau auf den Sinn dieses zusammengesetzten Satzes beschränken, so wäre 
der darin liegende Schluß kein folgerichtiger. Denn obgleich die beiden 
Urteile »Gold ist schwerer als Wasser« und »Gold sinkt im Wasser unter«
	        

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Pfänder, Alexander. Logik. Saarbrücken: Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek, 1963. Print.
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