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Logik

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Bibliographic data

fullscreen: Logik

Monograph

Persistent identifier:
1655060872
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-294152
Title:
Logik
Author:
Pfänder, Alexander
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Monograph
Collection:
Miscellaneous
Year of publication:
1963
Number of pages:
1 Online-Ressource (XI, 359 Seiten)
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
371

Chapter

Title:
Die Lehre von den Schlüssen (IV. Abschnitt)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
109

Contents

Table of contents

  • Logik
  • Cover
  • Prepage
  • Serientitel
  • Title page
  • Imprint
  • Dedication
  • Preface
  • Homepage
  • Introduction
  • Die Lehre vom Urteil (I. Abschnitt)
  • Die Lehre vom Begriff (II. Abschnitt)
  • Die obersten logischen Grundsätze (III. Abschnitt)
  • Die Lehre von den Schlüssen (IV. Abschnitt)
  • A. Die Lehre von den unmittelbaren Schlüssen
  • B. Die Lehre von den mittelbaren Schlüssen
  • Sachregister
  • Personenregister

Full text

248 
Die Lehre von den Schlüssen 
Jeder Schluß macht also den doppelten Anspruch: erstens, daß seine Urteile 
wahr seien, und zweitens, daß er selbst folgerichtig sei. Er kann demnach 
auch in zweifacher Hinsicht fehlerhaft sein, nämlich sowohl dadurch, daß 
eines oder mehrere seiner Urteile falsch sind, als auch dadurch, daß er selbst 
nicht folgerichtig ist. Wenn man daher nachweist, daß in einem Schluß 
falsche Urteile vorhanden sind, so hat man damit noch nichts gegen seine 
Folgerichtigkeit bewiesen; und wenn man nachweist, daß sein Schluß nicht 
folgerichtig ist, so beweist man damit noch nichts gegen die Wahrheit seiner 
Urteile, speziell auch nichts gegen die Wahrheit seiner Konklusio. Wird 
z. B. ein Schluß, in dem die Konklusio »Gott existiert« aus anderen Urteilen 
gefolgert wird, als nicht folgerichtig erwiesen, so ist damit über die Wahrheit 
jener Konklusio noch gar nichts entschieden. — Soll nun ein Schluß nicht nur 
jenen doppelten Anspruch stellen, sondern wirklich gültig sein, so muß er 
nicht nur lauter wahre Urteile enthalten, sondern zugleich folgerichtig sein. 
Aber auch wenn er nicht gültig ist, so erhebt er doch jenen doppelten An¬ 
spruch, aus wahren Urteilen zu bestehen und selbst folgerichtig zu sein. 
Indem nun der Schluß ein Urteil aus einem oder mehreren anderen Ur¬ 
teilen folgert, setzt er zugleich die Wahrheit des gefolgerten Urteils, der 
Konklusio, als notwendige Folge der Wahrheit der Prämissen. Er macht den 
Anspruch, daß nicht nur die Prämissen wahr und er selbst folgerichtig sei, 
sondern auch, daß die Wahrheit der Konklusio notwendig mit der Wahrheit 
der Prämissen gegeben sei. Er setzt also voraus, daß zwischen den Prämissen 
und der Konklusio tatsächlich ein bestimmter WahrheitsZusammenhang be¬ 
stehe. Dieser in jedem Schluß vorausgesetzte Wahrheitszusammenhang ist 
indessen nicht notwendig ein Begründungszusammenhang, d. h. die Prä¬ 
missen, mit deren Wahrheit notwendig die Wahrheit der Konklusio gegeben 
ist, brauchen nicht notwendig die Konklusio zu begründen. Ein Begrün¬ 
dungszusammenhang besteht nämlich zwischen den Prämissen und der Kon¬ 
klusio nur dann, wenn nicht nur mit der Wahrheit der Prämissen notwendig 
die Wahrheit der Konklusion gegeben ist, sondern auch die Wahrheit der 
Prämissen in keiner Weise schon die Wahrheit der Konklusio voraussetzt. 
Ist z. B. ein universales Urteil wahr, etwa das Urteil »Alle Fenster dieses 
Hauses sind geöffnet«, so ist damit notwendig gegeben, daß auch das Einzel¬ 
urteil »Das Atelierfenster dieses Hauses ist geöffnet« wahr ist. Zwischen 
den beiden Urteilen besteht also wohl ein Wahrheitszusammenhang, der von 
dem universalen zu dem Einzelurteil hinübergeht. Aber in dieser Richtung 
besteht zwischen ihnen kein Begründungszusammenhang, denn das Uni¬ 
versalurteil kann das Einzelurteil nicht begründen, weil es selbst schon die
	        

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Pfänder, Alexander. Logik. Saarbrücken: Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek, 1963. Print.
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