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Krankenordnung
A. Allgemeines
§ 1
Die Versicherten der Saarknappschaft und ihre an
spruchsberechtigten Angehörigen werden im Krank
heitsfälle von dem für ihren Wohnort zuständigen
oder gewählten Knappschaftsarzt betreut.
§ 2
Andere praktische Ärzte dürfen nur in dringenden
Notfällen in Anspruch genommen werden.
§ 3
(1) Fachärztliche Behandlung erfolgt nur auf Grund
einer Überweisung des zuständigen Knappschafts
arztes (Familienarztes) durch die bei der Saarknapp
schaft zugelassenen Fachärzte; Zahnbehandlung auf
Grund eines von der Arbeitsstelle — bei Rentnern
und ihren Angehörigen vom zuständigen Knapp
schaftsältesten — ausgestellten Zahnkurscheines durch
die bei der Saarknappschaft zugelassenen Zahnärzte
und Dentisten.
(2) Name und Wohnsitz der zugelassenen Fachärzte,
Zahnärzte und Dentisten sind auf der Rückseite der
Überweisungsscheine bzw. der Zahnkurscheine ver
merkt.
§ 4
Arzneien, Brillen, Bruchbänder sowie Heil- und
Hilfsmittel dürfen nur durch die von der Saarknapp-
schaft bestimmten Apotheken und Fachgeschäfte be
zogen werden.
§ 5
Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung erhalten
die Versicherten der Saarknappschaft für sich und
ihre anspruchsberechtigten Angehörigen eine Dauer-
Ausweiskarte, worauf der Name des für die ärztliche
Betreuung zuständigen Knappschaftsarztes (Familien
arztes) vermerkt ist.
B. Verhalten im Erkrankungsfalle
§ 6
Die Anspruchsberechtigten der Saarknappschaft
sind gehalten, im Erkrankungsfalle den Knappschafts
arzt (Familienarzt) in der Sprechstunde aufzusuchen,
dessen Name auf der Dauer - Ausweiskarte ver
merkt ist.
Wird in dringenden Fällen (bei Unfällen usw.) ein
anderer Arzt in Anspruch genommen, so ist dieser
Arzt unbedingt auf die Knappschaftszugehörigkeit
hinzuweisen.
§ 7
Hausbesuche des Arztes sind nur dann anzufordern,
wenn der Kranke außerstande ist, in die Sprech
stunde des Arztes zu gehen. Der Arzt ist regelmäßig
während der Vormittags-Sprechstunden um seinen
Besuch zu bitten. Bei Besserung des Zustandes des
Kranken ist der Besuch rechtzeitig wieder abzube
stellen.
Besuche des Arztes zur Nachtzeit oder an Sonn-
und Feiertagen dürfen nur in besonders dringenden
Fällen bestellt werden.
§ 8
(1) Erkrankte haben alles zu ihrer Genesung Er
forderliche zu tun, insbesondere den Anordnungen
des behandelnden Arztes hinsichtlich ihrer Lebens
weise zu entsprechen.
(2) Die vom Arzt verordneten Arzneien und Heil
mittel sind nach Vorschrift zu gebrauchen. Bei Er
neuerung der Arznei sind die leeren Arzneigefäße
gereinigt in der Apotheke abzugeben.
§ 9
(1) Krankenhäuser dürfen nur in Anspruch ge
nommen werden, wenn der Knappschaftsarzt (Fa
milienarzt, Facharzt) die Einweisung angeordnet
hat. Der Krankenhauseinweisung ist unverzüglich
Folge zu leisten.
(2) Nur in dringenden Fällen darf ein Kranken
haus ohne Einweisung des Arztes aufgesucht wer
den; hierbei muß jedoch unverzüglich auf die Knapp
schaftszugehörigkeit hingewiesen werden.
(3) Im Krankenhaus-Genesungs-Erholungsheim oder
Kurheim sind die Hausordnung und die Anordnungen
der Ärzte und Pfleger zu befolgen.
(4) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des
Abs. 1 und 3 sowie bei eigenmächtigem Verlassen
des Krankenhauses kann jede weitere Krankenhilfe
für die Dauer des ordnungswidrigen Verhaltens ver
sagt werden.
§ 10
Bei Erkrankungen außerhalb ihres Wohnsitzes
haben die Anspruchsberechtigten der Saarknappschaft
den für den Aufenthaltsort zuständigen Knappschafts
arzt unter Vorlage ihrer Dauer-Ausweiskarte in An
spruch zu nehmen. Bei Erkrankungen außerhalb des
Bezirks der Saarknappschaft, d. h. außerhalb eines
Sprengels, aber im Gebiet einer anderen Knapp
schaft, ist der nächste Knappschaftsarzt dieser Knapp
schaft in Anspruch zu nehmen. Ist dies wegen zu
großer Entfernungen nicht möglich, so ist die für den
Wohnort zuständige Orts- oder Landkrankenkasse
unter Vorlage der Dauer-Ausweiskarte um die Ge
währung der Krankenhilfe zu Lasten der Saarknapp
schaft zu bitten.
Muß in dringenden Fällen sofort ein fremder Arzt
in Anspruch genommen werden, so ist der Arzt vor
Beginn der Behandlung auf die Knappschaftszuge
hörigkeit hinzuweisen. Die Saarknappschaft ist un
verzüglich von der Erkrankung unter Angabe des
Namens und der Anschrift des behandelnden Arztes
in Kenntnis zu setzen; Krankenhausbehandlung darf
regelmäßig nur durch Vermittlung einer Knappsdiaft
bzw. durch Vermittlung der für den Aufenthaltsort
zuständigen Orts- oder Landkrankenkasse in An
spruch genommen werden. Der Erkrankte soll sich
nach Möglichkeit unverzüglich an seinen Wohnort
zurückbegeben.
§ 11
(1) Die Bezahlung von Kosten, die durch
a) Inanspruchnahme eines unzuständigen praktischen
Arztes, Fachärzten, Zahnärzten, Dentisten-
b) nicht bewilligte Zahnersatzarbeiten.