73 Die Löhne im Saarbergbau Zur Vervollständigung der im Bergmannskalender für das Jahr 1950, Seite 72, unter dem gleichen Titel aufgeführten Änderungen im Lohn- und Arbeitsvertragsrecht bringen wir nachstehend die seit 1948 vorgenommenen Änderungen bzw. die im Jahre 1949/50 gezahlten Sondervergütungen. Schaffung einer ,,Ergebnisprämie” Die ab 1. 7. 1948 eingeführte Programmprämie wurde bis einschließlich August 1949 gezahlt. Sie wurde in einem bestimmten Verhältnis zum ver dienten Lohn errechnet. Bei der anschließend ein geführten Ergebnisprämie kamen Pauschalsätze zur Anwendung, wobei die niederen Lohnkategorien bevorzugt wurden. Erstmalig kam diese Prämie mit der Hauptlohnung vor Weihnachten 1949 zur Aus zahlung. Der Betrag der Prämie war wie folgt festgelegt: Kategorien: Betrag der Anteil v. V 8 unt. Tage üb. Tage Prämie der Prämie Grundlohn niederer als Kat. I unt. . u. üb. Tage 2000,— Frs. 333,— Frs. Kat. I Kat. I, II, III 2500,— Frs. 417,— Frs. Kat. II, III Kat. IV, V 2800,— Frs. 467,— Frs. Kat. IV Kat. VI 2900,— Frs. 483,— Frs. Kat. V, VI Kat. VII 3000,— Frs. 500,— Frs. Hauer im Gedinge und Aufsicht 3500,— Frs. 583,— Frs. Arbeiter im Gedinge mit weniger als 10 /io (n = V 1 «) 3500,—■ Frs.xn 583,— Frs.xn 10 10 Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung wurden von diesen Beträgen nicht erhoben. Regelmässigkeitsprämie In Anlehnung an die Verrechnungsart der Char- bonnages de France, die halbmonatlich erfolgt, wurde ab 1. Mai 1949 für Abwesenheiten der An spruch auf Regelmäßigkeitsprämie wie folgt fest gesetzt: Wenn ein Arbeiter infolge Unfall mehr als einen Tag (selbst bei 3 Tagen und mehr) nur in einer der beiden Monatshälften abwesend war und keine sonstigen Feierschichten im Sinne der Regelmäßig keitsprämie aufweist, so hat er Anrecht auf 5 °/o der Regelmäßigkeitsprämie. Eine neue Regelung der Regelmäßigkeitsprämie ist mit der Verrechnung der Mailöhne 1950 in Kraft getreten. Mehrmals war von seiten der Betriebsvertretung und auch vor dem Oberen Grubenrat in Paris an geregt worden, die Regelmäßigkeitsprämie einheit lich zu gestalten und sie gegebenenfalls in den Lohn einzubauen. An Hand dieser Anregungen und um dem verhältnismäßig niedrigen Stand der durch schnittlichen Abwesenheitsziffer der Belegschaft Rech nung zu tragen, wurde lt. Note de Service Nr. 256 bestimmt, einen einheitlichen Satz der Regelmäßig keitsprämie für die gesamte Belegschaft jeden Monat festzusetzen, der sich nach den Durchschnittsprozent sätzen der Abwesenheitsziffer richtet. Durchschnittsprozentsatz der Abwesenheitsziffer Satz der Prämie o/o Unter 4,8 9,5 von 4,8 bis 5,2 9,4 von 5,2 bis 5,6 9,3 von 5,6 bis 6 9,2 übersteigt für einen bestimmten Monat die Ab wesenheitsziffer 6 %, so tritt für diesen Monat die bis jetzt angewandte Vorschrift des Artikels 21 des Statuts wieder in Kraft. V orschusszahlung auf bevorstehende Lohnerhöhung Gemäß Note de Service Nr. 251 vom 25. 3. 1950 erfolgte ab Februar 1950 eine Vorschußzahlung auf Lohnerhöhung und zwar: An Schichtlöhner und Angestellte: 4,5 °/o des verdienten Steuer- und versicherungs pflichtigen Lohnes bzw. Gehaltes, mindestens jedoch 900,— Frs. An Arbeiter im Gedinge: 2 °/o des oben erwähnten Lohnes, mindestens jedoch 900,— Frs. An Arbeiter unter 18 Jahren: Mindestbetrag von 900,— Frs., gekürzt gemäß den im Artikel 13 des Bergbaustatuts vorge sehenen prozentualen Reduzierungssätzen. An Handwerkerlehrlinge, Bürolehrlinge usw. (aus genommen die Berglehrlinge): 4,5 °/o des entsprechenden Lohnes ohne Berück sichtigung des Mindestbetrages. Sondervergütungen Ausserge wohnliche Regelmässigkeitsprämie Um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Be legschaft im Monat Oktober 1948 ihrer Arbeit treu geblieben ist, wurde im Januar 1949 auf Grund der Anordnung vom 7. 1. 1949 den Arbeitern eine außer gewöhnliche Regelmäßigkeitsprämie gewährt, die 65 °/o der im Oktober gezahlten Regelmäßigkeits prämie entsprach. Für den Gesamtbetrag dieser Sondervergütung zusätzlich der Vergütungsschicht vom 18. 12. 1948 (Ausgleich für den 4. 12. — Barbaratag) wurde ein Mindestsatz von 2000,— Frs. festgesetzt.