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DIE BANK DES KLEINEN MANNES
legten Beschäftigungszeiten zustanden, so wird
der zuviel erhaltene Betrag am Lohn einbehal
ten.
Eine Rückerstattung von zuviel gezahltem
Urlaubsgeld findet jedoch nicht statt, wenn die
Lös :ng des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer
schweren Verfehlung des Arbeitgebers gegen
über dem Belegschaftsmitglied erfolgt ist .
Alle Belegschaftsmitglieder erhalten anlässlich
von Pamilienereignissen einen bezahlten Sonder
urlaub, und zwar :
1. bei Hochzeit des Belegschaftsmitgliedes 4 Tage
2. bei Geburt eines Kindes 2 »
3. bei Heirat eines Kindes 2 »
4. beim Tode eines zum Haushalt gehö
renden unterhaltsberechtigten Fami
lienangehörigen 3 »
5. beim Tode eines Enkelkindes, des Va
ters, der Mutter, des Schwiegervaters,
der Schwiegermutter, eines Bruders,
einer Schwester, sofern diese nicht zum
Haushalte gehören 2 »
Als Sonderurlaub gilt auch Arbeitsausfall zur
Ausübung staatsbürgerlicher Pflichten.
Rückerstattung der Fahrkosten.
Den Belegschaftsmitgliedern, die über 4 km
vom Arbeitsort entfernt wohnen, werden die
Fahr kosten zur und von der Arbeitsstätte er
stattet. Haben diese Belegschaftsmitglieder die
Wahl zwischen 2 oder mehr Transportmitteln,
so werden die Kosten des billigsten Verkehrs
mittels vergütet.
Sozialversicherung.
In allen Fragen, die die soziale Sicherheit
betreffen wie Familienzulagen, Wochenhilfe,
Mutterschutz, Kranken-, Invaliden-, Unfall-
und Pensionsversicherung, gelten die in Kraft
befindlichen Gesetze und Verordn ngen.
Sicherheitsmänner.
Für alle selbständigen Unter- und Uebertage-
Abteilungen werden Sicherheitsmänner gewählt.
Diese haben für die Bekämpfung der Unfall-
und Gesundheitsverfahren im Betrieb zu achten,
die Gewerbeaufsichtsbeamten und die sonstigen
in Betracht kommenden Stellen bei dieser Be
kämpfung durch Anregungen, Beratung und
Auskünfte zu unterstützen, sowie auf die Durch
führung der gewerbepolizeilichen Bestimmungen
und der Unfallverhütungsvorschriften hinzu
wirken.
Koalitionsrecht.
Den Belegschaftsmitgliedern wird das Recht
auf kollektive Vertretung ihrer Interessen zu
gestanden. Sie haben alle Freiheit, ihre beruf
lichen Interessen mit allen gesetzlichen Mitteln
zu verfolgen. Die Mittel, die gegen die Arbeits
freiheit verstossen, sind unzulässig.
Berufsausbildung.
Die Heranbildung eines geschulten Nach
wuchses ist nachdrücklich, besonders durch
Einrichtung entsprechender Fachschulen, zu
fördern. Zu diesem Zweck sind ständig zu unter
halten :
a) Werkschulen für Berg- und Handwerker
lehrlinge ;
b) Bergvorschulen für regionale Bezirke (z.Zt.
in Luisenthal, Sulzbach, Neunkirchen);
c) die Bergschule in Saarbrücken.
Die Bergschule hat die Aufgabe, aus Betriebs
angehörigen technische Angestellte, Steiger,
Elektrosteiger, Markscheider usw. heranzubilden.
Die Kosten der Schulen gehen vollständig zu
Lasten der Regie des Mines. Den Schülern wer
den die Löhne für die Dauer des Schulbesuches
weiter gezahlt.
Die Regie des Mines hat sich hinsichtlich des
Lehrlingswesens und der Berufsa sbildung an
die geltenden Gesetze und Verordnungen zu
halten. Hierbei sind die Sozialgesetze bei Lehr
lingen und Schülern zu beachten.
Die Vertreter des Gesamtbetriebsrates sind
befugt, die Werkschulen hinsichtlich der Ent
lohnung, des Schulbetriebes und der Anwendung
der gesetzlichen Bestimmungen gemeinschaft
lich mit den Vertretern der Rögie des Mines zu
überprüfen.
Schlussbemerkungen.
Durch die Neuregelung der Entlohnung der
Jugendlichen und der Frauen sowie durch die
Gewährung des vollen Lohnes nach Vollendung
des 18. Lebensjahres wurden alte Forderungen
der Saarbergmänner ausgeräumt.
Die Neuregelung des Urlaubs für Jugendliche
und der über 18 Jahre alten Arbeiter bringt dem
schwer arbeitenden Bergmann in gesundheitli
cher Hinsicht grosse Vorteile. Auch die Gewäh
rung des Sonderurlaubs bedeutet eine wesentliche
Verbesserung gegenüber dem bisherigen Zu
stande, wie er in § 56 der Betriebsordnung ver
ankert war.
Die Erstattung des Fahrgeldes zur und von
der Arbeitsstätte — ausschliesslich der 4 km
Zone — bedeutet für den grössten Teil der Be
legschaft eine wesentliche geldliche Entlastung.
Abschliessend ist zu sagen : die bis jetzt auf
gezeigten Bedingungen und Bestimmungen sind
rechtlich fundamentiert. Lebendige, wachsende
und segensreiche Tat werden sie nur dann, wenn
alle im Saarbergbau tätigen Menschen von dem
Willen durchdr ngen sind, so zu handeln, wie
dies unter denkenden, vorwärtsstrebenden und
gleichberechtigten Menschen üblich ist.