Hals-, Nasen- und Ohrenärzte: Gebühren für Blutspenden. 235 Durch Erlaß vom 16. 1. 1947 über die Richt linien für die Einrichtung des Blutspender wesens hat die Verwaltungskommission dos Saarlandes die Gebühren für Blutspenden wi? folgt festgesetzt: für jede Blutspende bis zu 200 ccm 20,00 Mk. für jede weiteren angefangenen 100 ccm 10,00 Mk Sofern bisher andere Beträge gezahlt worden sind, behält es dabei sein Bewenden. Krankenhausbehandlung. Nach den z. Zt. bestehenden Richtlinien wird Krankenhausbehandlung a) für Versicherte und Rentner bis zu 1 Jahr b) für Familienangehörige bis zu 26 Wochen gewährt. Krankenhausbehandlung darf demgemäß zu Lasten der Saarknappschaft in keinem Falle über die vorstehend bekanntgegebenen Höchst zeiten hinaus bewilligt werden. Aus Kreisen der Versicherten wird lebhaft Klage darüber geführt, daß es oft recht lange dauert, bis eine vom Knappschaftsarzt für not wendig gehaltene Krankenhausbehandlung mög lich wird. Entlassungsfähige Patienten sind daher un verzüglich dann zu entlassen, wenn die Not wendigkeit der Krankenhausbehandlung nicht mehr besteht. Ein Mangel an häuslicher Pflege darf jeden falls keineswegs dazu führen, Patienten im Krankenhaus zu belassen. In solchen Fällen obliegt es den Wohngemeinden, die Pflege der Versicherten zu gewährleisten. Unsere Dienststellen werden dafür Sorge tra gen, daß in den Fällen, in denen die Kranken hausentlassung wegen Fehlens häuslicher Pflege Schwierigkeiten bereitet, auf dem schnellsten Wege die Gewährleistung der Pflege durch die Gemeinden erwirkt wird. Stationäre Behandlung von Anspruchsberech tigten der Saarknappschaft durch zugelassene Fachärzte in fremden Krankenhäusern oder in Vertragskrankenhäusern. Vom 1. 2. 1947 ab wurden bei Behandlung von Anspruchsberechtigten der Saarknappschaft auch dann die vollen Krankenhauspflegek '■sten übernommen, wenn die Patienten durch e'nen Facharzt der Saarknappschaft zur Operation in ein fremdes Krankenhaus oder in ein Ver tragskrankenhaus eingewiesen werden. Nachstehend führen wir die Fachärzte an, die nur in fremden Krankenhäusern bzw. Vertrags krankenhäusern operieren: Name: Krankenhaus: Augenärzte: Dr. Basten Saarbrücken Dr. Fecht Saarbrücken Dr. Fiedler Saarbrücken Dr. Dahlström Sulzbach Dr. H. Kiefer Saarlouis Dr. F. Räber Neunkirchen Dr. E. Riegel St. Wendel Dr. Deuchler St. Ingbert Heilig-Geist-Krankenhaus Saarbrücken Klinik des Roten Kreuzes Saarbrücken Bürgerhospital Saarbrücken St. Josefs-Krankenhaus Dudweiler St. Elisabeth-Krankenhaus Saarlouis St. Josefs-Krankenhaus Neunkirchen Marienkrankenhaus St. Wendel Kreiskrankenhaus St. Ingbert Dr. Morian Saarbrücken Ev. Krankenhaus Saarbrücken Dr. O. Six Saarbrücken Bürgerhospital Saarbrücken Dr. Wehberg Saarbrücken Heilig-Geist-Krankenhaus Saarbrücken Dr. Weusthoff Saarbrücken Rotes-Kreuz-Krankenhaus Saarbrücken Dr. R. Kiefer Saarbrücken Heilig-Geist-Krankenhaus Saarbrücken Dr. Schröder Sulzbach St. Josefs-Krankenhaus Dudweiler Dr. Nieder, Völklingen St. Michaels-Krankenhaus Völklingen Dr. Regert Saarlouis Städt. Krankenhaus Saarlouis Dr. Ullrich Homburg Landeskrankenhaus Homburg Dr. Weinand Merzig Kreiskrankenhaus Merzig Dr. E. Müller St. Josefs-Krankenhaus Neunkirchen Neunkirchen Dr. Kiefer Städt. Krankenhaus und Pri- Kaiserslautern vatklinik, Münch, Kaisers lautern Fachärzte für Urologie: Dr. Hunold Saarbrücken Dr. Alken Homburg Heilig-Geist-Krankenhaus Saarbrücken Landeskrankenhaus Homburg Die Fachärzte wurden gebeten, zu veranlassen, daß auf den Rechnungen bzw. Aufnahmeanzei gen vermerkt wird, daß die Krankenhausauf nahme zur Operation durch einen Facharzt der Saarknappschaft erfolgt. Arztkosten entstehen in diesen Fällen nicht. Sie sind durch die Gebühr für den Überwei sungsschein abgegolten. Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz. Durch Erlaß der Verwaltungskommission des iSaarlandes vom 19. 3. 47 — VI 8 — 321 47 — wurde bekanntgegeben, daß Leistungen nach § 7 des Mutterschutzgesetzes vcm 1. 11. 1945 an (Versicherungsfall hach dem 1. 11. 1945) wie ’er zu gewähren sind. Nach dem 1. 11. 1945 erteilte ablehnende Be scheide werden zurückgezogen und durch Be scheide über die Gewährung von Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz ersetzt. Unfallrenten ausländischer Versicherungsträsrv \ Nach § 50 RKG in Verbindung mit §« l 0 ” 1 . 1275 RVO werden die Renten der knappschaft- lichen Rentenversicherung beim Zusammen treffen mit den Verletztenrenten aus de’- Un fallversicherung zur Hälfte ungekürzt gezahlt, während die andere Hälfte bis zur Höhe dev Verletztenrente ruht. Diese Vorschrift wurde in der Zeit von 19-1 bis 1944 von der Saarknappschaft auch dann an gewandt, wenn eine Rente aus der lothrm"'- schen Unfallversicherung gezahlt wurde, da die Unfallversicherung in Lothringen s. Zt. von dem deutschen Versicherungsträger übernommen worden war. Inzwischen ist die Unfallversicherung in Loth ringen wieder an den französischen Träger der Unfallversicherung übergegangen. Die für Un fälle in Lothringen zuständigen Unfallrenten sinrl demnach jetzt als Unfallrenten ausländi scher Versicherungsträger anzusehen.