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gierung oder besser noch die französische Re
gierung, die hierzu besser in der Lage sein
dürfte, dem Rätselraten um das Schicksal
des Völklinger Werkes und der noch unter
Sequester stehenden Betriebe ein Ende be
reiten würde.
Ein weiteres bewegte den Gewerkschafts
ausschuß in seiner Sitzung vom 18. 10. 54,
das mit der soeben angeschnittenen Frage in
engerem Zusammenhang steht, als der äußere
Anschein vielleicht glauben läßt: die Publizi
tätspflicht der saarländischen Unternehmun
gen.
Wir stehen hier mit unserer Ansicht durch
aus nicht isoliert, wurden derartige Forde
rungen doch auch schon in Zeitungen und
Zeitschriften erhoben, deren Standort durch-
Wir erleben es bei jeder Neufest
setzung des gesetzlichen Mindeststunden
lohnes, daß die Arbeitgeber an der Saar
sich außerstande erklären, diese neue
Belastung verkraften zu können. Wir
erleben es auch stets aufs neue, daß der
Art. 4 der Wirtschaftskonvention zwi
schen Frankreich und dem Saarland sich
nicht mit der Präzision und mit der Ge
schwindigkeit im Saarlande zugunsten
der Arbeitnehmer auswirkt, wie bei
spielsweise die Erhöhung öffentlicher
Tarife, die kaum, daß sie in Frankreich
beschlossen, auch schon den Arbeitneh
mer an der Saar belasten.
aus nicht im Arbeitnehmerlager zu suchen
ist. Die Veröffentlichung ihrer Bilanzen
müßte für alle Großunternehmen, ganz gleich,
welche Rechtsform sie nun einmal haben,
Pflicht sein, wobei über die Grenzziehung
ohne weiteres gesprochen werden könnte. Da
bei wäre eine weitere Aufgliederung des
Knotenrahmens für die Bilanz und besonders
die Gewinn- und Verlustrechnung des Aktien
gesetzes unbedingt wünschenswert.
Wir hoffen, daß unsere Freunde im Land
tag schon recht bald in der Lage sein wer
den, mit konkreten Vorschlägen aufzutreten.
Heute dürfen wir jedoch schon darauf hin-
weisen, daß der Betriebssitz maßgebend sein
muß für die Anwendung künftiger saarländi
schen Publizitätsvorschriften und nicht der
Sitz der Konzernleitung, der möglicherweise
in Luxembourg, in Frankreich oder in der
Bundesrepublik liegt.
Wir werden auf diese Dinge noch zurück
kommen, da wir der Ansicht sind, daß sie der
Arbeitnehmerschaft garnicht nahe genug ge
bracht werden können. Von dieser erwarten
wir, daß sie sich ihnen mit allem Ernst zu
wendet.
mit Wirkung vom 11. 10. 1954 erhöht
worden ist, herrscht unter der saarlän
dischen Arbeitnehmerschaft eine be
greifliche Erregung, da im Saarland eine
entsprechende Verordnung bisher noch
nicht ergangen ist.
Unseres Erachtens ist die saarländische
Regierung aufgrund des Art. 4 des Wirt
schaftsvertrages zwischen Frankreich
und dem Saarland verpflichtet, auch
im Saarland mit Wirkung vom gleichen
Stichtage ab die Erhöhung des gesetz
lichen Mindeststundenlohnes durchzu
führen. Wenn auch in den beiden Be
sprechungen des Arbeitsministeriums
mit den Berufsorganisationen eine Eini
gung über die Fassung der zu erlassen
den Verordnung nicht erzielt werden
konnte, so duldet die Angelegenheit
keinen längeren Aufschub, da rückwir
kende Lohnerhöhungen naturgemäß
immer besondere Schwierigkeiten mit
sich bringen. Es geht deshalb u. E. auch
nicht an, daß die Entscheidung des in
dieser Frage angerufenen Schiedsgerich
tes nach Art. 12 des allgemeinen Ver
trages zwischen Frankreich und dem
Saarland abgewartet werden soll, ehe
die neue Mindeststundenlohnverordnung
auch im Saarland erlassen wird. Die
Entscheidung über die Fassung muß
letzten Endes, wenn eine Einigung
unter den Sozialpartnern nicht er
zielt werden kann, die saarländische
Regierung im Rahmen des Art. 4 des
Wirtschaftsvertrages zwischen Frank
reich und dem Saarland treffen, auf
keinen Fall dürfen jedoch Meinungs
verschiedenheiten mehr formeller Art
zu einer Verzögerung auf unbestimmte
Zeit führen
Wir erwarten deshalb den sofortigen
Erlaß der Mindeststundenlohnverord
nung durch das Arbeitsministerium.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr
Minister, den Ausdruck unserer vorzüg
lichsten Hochachtung!
Einheitsgewerkschaft
der Arbeiter, Angestellten und Beamten
des Saarlandes
gez.: Rauch
Wir sind der Ansicht, daß hier ein
weiterer Verzug nicht mehr am Platze
ist, soll der saarländische Arbeitnehmer
nicht zu der Auffassung kommen, daß
die Verträge zwischen Frankreich und
der Saar nur in den für ihn negativen
Auswirkungen Geltung haben sollen.
Videant consules! Der Herr Arbeits
minister möge schnellstens entscheiden!
Wann endlich Neuregelung des Mindest-Stundentohnes?
Eingabe der Einheitsgewerkschaft der Arbeiter, Angestellten und Beamten
Vor der Vorstandsfagung des 1BFG
So wurde bereits mit Wirkung vom
11. 10. 1954 in Frankreich eine neue
Stundenzulage für die niedrigen Löhne
und Gehälter eingeführt, die mit 6,50
ffrs. für die Vergleichszone Paris fest
gesetzt praktisch eine Erhöhung des
Mindeststundenlohnes auf 121,50 ffrs. in
dieser Lohnzone bedeuten.
Aufgrund des Art. 4 der bereits er
wähnten Konvention müßte nun auch
im Saarland diese Stundenzulage be
zahlt werden, d. h. also
in der Lohnzone I 6,25 ffrs.
in der Lohnzone II 6,— ffrs.
in der Lohnzone III 5,80 ffrs.
in der Lohnzone IV 5,60 ffrs.,
was eine Erhöhung des Mindeststunden
lohnes in der Lohnzone I von 110,70 ffrs.
auf 116,95 ffrs. gleich käme.
Leider ist die Einführung dieser neuen
Mindestlohnsätze bisher über c is Sta
dium der Verhandlungen nicht hinaus
gekommen. Die Hauptverwaltung hat
sich deshalb mit nachstehendem Schrei
ben an den Arbeitsminister gewandt
und um Verabschiedung der von den
saarländischen. Arbeitnehmern längst
erwarteten Verordnung ersucht.
Sehr geehrter Herr Minister!
Nachdem durch Dekret der französi
schen Regierung der gesetzliche Mindest
stundenlohn in Frankreich praktisch um
6,50 ffrs. für die Vergleichszone Paris
Die Tagesordnung deT 13. Vorstandstagung
des IBFG (Paris, 24. — 27. November), welche
eben den Beteiligten zugestellt wurde, weist
eine große Anzahl von Punkten auf. Sie legt
Zeugnis ab von der vielfachen, wadisenden
Tätigkeit des Bundes.
Neben dem üblidien Bericht des General
sekretärs werden Einzelberiehte vorgelegt
werden, so über die IBFG-Hilfe an Gewerk
schaften der unterentwickelten Gebiete und
die künftige Finanzierung der regionalen
Tätigkeit, über die Zwangsarbeit, die evtl.
Revision der Charte der UNO, das Problem
der Hoheitsgewässer für die Hochseefischerei,
die Kontrolle der Atomenergie und der Be
richt der Österreich-Delegation. (Siehe Mit
teilungsblatt Nr. 18 vom 15. September). Ein
weiteres Memorandum wird die gegenwärtige
Lage des kommunistischen Weltgewerkschafts
bundes behandeln.
Die Bildungsarbeit des IBFG kommt zur
Sprache hinsichtlich des Internationalen Semi
nars auf der Gewerkschaftsakademie in Kal
kutta, der gewerkschaftlichen Schulungsarbeit
in Westindien, der Internationalen Freige
werkschaftlichen Bildungsstiftung und dem
Projekt einer Internationalen Gewerkschafts-
akademie in Brüssel.
Ein weiterer Verhandlungsgegenstand wird
das Internationale Institut für Arbeiterfilme
(ILFI) sein und die Frage einer Arbeiterfilm
konkurrenz. Weiter wird der Vorstand die
Vorbereitungen für den nächsten Kongreß
des IBFG zu treffen haben, der vom 20. - 2S.
Mai nächsten Jahres in Wien stattfindet.
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