73
477
15
F
2
Bestimmungen
Ueneinrichtung
des Armenwesens
St. Johann a. ðd. Saar.
J. Armenordnung vom 22. März 1389;
II. Geschäftsordnung für den städt. Armenausschuß vom
12. Dezember 1889;
III. Anweisung für die Armenpfleger vom 12. Dezember
1889 nebst Anlagen;
IV. Anweisung für das Kost(Pflege⸗)kinderwesen vom
12. Dezember 1889;
V. Satzungen der vereinigten Armenpflege vom
12 Dezenber 1889.
Anhang
—A
—
R
St. Johann a. d. Saur.
Druck von Gustav 5chaede.
1889
7.
— —
⸗
Unversstatsbibliothe
Ssarbrücken
J.
Armenordnung
für den
Defsarmen Verbaud
DRoöct
St. Johann a. d. Suar.
— —
8 1.
Der in Gemäßheit des 8 2 des Gesetzes vom 8. März 1871,
betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über den Unterstützungs—
wohnsitz fir St. Johannand. Saar, gebildete Ortsarmenverband
—V
mit dem dazu gehörigen Antheil des Weilers Jägersfreude.
Zur Verwaltung des gesetzlichen Armenpflegewesens des Orts-
armenverbandes St. Johann a. d. Saar, wird auf Grund des 83
des Gesetzes vom 8. März 1871 und des 8 54 der Städteordnung
für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 ein Ausschuß eingesetzt,
welcher den Namen „Armenausschuß“ führt und dessen Stellung zu
dem Bürgermeister und der Stadtverordneten-Versammlung durch
den 8 54 der Städteordnung bestimmt wird.
Diesem Ausschuß gehören an:
1. Fünf aus der Reihe der stimmfähigen Bürger von der
Stadtverordneten-Versammlung zu wählende Bürger, von
welchen mindestens drei der Stadtverordneten-Versammlung
selbst angehören müssen;
2. der jeweilig erste evangelische,
3. der jeweilig erste katholische Geistliche:
4. der jeweilige Armenarzt.
Die Mitglieder werden, mit Ausnahme der dem Ausschuß
während der Dauer ihrer Anstellung beständig angehörenden Ver—
sonen unter 2, 83 und 4, auf 3 Jahre gewählt.
Für ein während der Dienstzeit austretendes Mitglied findet
eine Ersatzwahl auf die noch übrige Dauer derselben statt.
Jeder stimmfähige Bürger ist verpflichtet, die Wahl in den
Armenausschuß anzunehmen. Es gelten hierfür die Bestimmungen
der 88 4 und 5 des Gesetzes vom 8. März 1871.*
Umfang des
Oxtsaxmenver·
udndes.
Armenausschuß
*) Gesetz betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über den
Unterstützungswohnsitz voni 8. März 1871.
8 *.
Jedes zur Theilnahme an den Gemeindewahlen berechtigte Gemeindemitglied ist verpflichtet,
eine unbesoldete Stelle in der Gemeinde-Armen⸗Verwaltung zu übernehmen und drei Jahre
oder die sonst in den Gemeindeverfassungsgesetzen vorgeschriebene längere Zeit hindurch fort⸗
zuführen. Von dieser Verpflichtung befreien nur folgende Gründe:
anhaltende Krankheit; 2. Geschäfte, die eine hänfige ober lange dau ernde Abwesenheit
mit sich bringen; 3. ein Alter von 60 oder mehr Jahren; 4. die Verwaltung eines
anderen öffentlichen Amtes; 5. sonstige besondere, eine gültige Entschuldigung be⸗
gründende Verhältnisse, über deren Vorhandensein, sofern die Gemeinde-Verf assungs-
gesetze nicht etwas Anderes bestimmen, von der GemeindeVertretung zu beschließen ist.
dustündigkeit des
Armendusschusses
Geschüftsord⸗
nuung des Aus—
schusses.
83.
Zur Zuständigkeit des Armenausschusses gehört das gesammte
Armenunterstützungswesen, wie es dem Ortsverbande nach den gesetz⸗
lichen Bestimmungen obliegt und zwar sowohl die offene wie geschlossene
Armenpflege.
8 4.
Der Ausschuß hält regelmäßig in jedem Monat zwei Sitzungen
ab, deren Tage für das ganze Jahr vorausbestimmt und öffentlich
bekannt gegeben werden, außerdem so oft es der Vorsitzende für
nöthig erachtet oder wenn mindestens 2/, der Mitalieder darauf
anträgt.
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter mindestens 4 Mitglieder anwesend sind
und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
8 5.
Der Vorschende. Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder ein von ihm nach
8 54 der Städteordnung zu beauftragender Beigeordneter.
Der Vorsitzende ist in dringlichen Fällen berechtigt und ver—
pflichtet, ohne Anhörung des Ausschusses in allen Angelegenheiten
der Armenpflege zu verfügen, Unterstützungen, ärztliche Beihilfe,
Aufnahme in das Krankenhaus oder in Privatpflege u. s. w. zu
gewähren. Die getroffenen Maßnahmen sind jedoch in der nächsten
Sitzung dem Ausschuß zur nachträglichen Genehmigung vorzutragen.
Axmenpflege.
86.
Zur Unterstützung des Ausschusses durch Begutachtung von
Unterstützungsgesuchen und unmittelbare Aufsichtsführung über die
Armen, werden aus der Reihe der stimmfähigen Bürger von der
Stadtverordneten-Versammlung auf Vorschlag des Armenausschusses
Armenpfleger ernannt.
Die Anzahl der Armenpfleger wird vom Ausschuß bestimmt
und so bemessen, daß in der Regel keinem Armenpfleger mehr als
10 unterstützte Familien oder Personen zugewiesen werden.
Die Ernennung der Armenpfleger erfolgt ebenfalls auf 3 Jahre.
Der Ersatz der während ihrer Dienstzeit ausscheidenden Armen—
pfleger erfolgt in der nämlichen Weise wie der der Mitalieder des
Armenausschusses.
Wer eine unbesoldete Stelle die gesetzlich vorgeschriebene Zeit hindurch wahrgenommen
hat, ist während der nächstfolgenden gleich langen Zeit von der Wahrnehmug einer solchen
Stelle befreit.
36.
Wer ohne gesetzlichen Grund die Uebernahme oder fernere Wahrnehmung einer unbe⸗
soldeten Stelle in der Gemeinde-Armenverwaltung verweigert oder sich dieser Wahrnehmung
entzieht, kann auf drei bis sechs Jahre des Rechts zur Theilnahme an den Gemeindewahlen
und zur Wahrnehmung unbesoldeter Stellen veriustig erklärt und um ein Achtel bis ein
Viertel stärker zu den dire ten Gemeinde-Abgaben herangezogen werden. Die Beschlußfafsfung
hierüber steht, sofern die Gemeinde-Verfassungsgesetze nicht etwas Anderes bestimmen, der Ge—
meindevertretung zu; der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
nte
etz⸗
Nne
gen
lich
für
ruuf
en
nd
ach
—233
ten
fe
zu
ten
en
von
die
der
ses
aAmt
I8
yre.
en⸗
es8
imen
Achen
unbe⸗
nung
ihl en
ein
ssung
WGe⸗
Für die Annahme des Ehrenamtes eines Armenpflegers gelten
ebenfalls die Bestimmungen in 8 4 und 5 des Gesetzes vom
8. März 1871.
87.
Die Armenpfleger haben berathende Stimmen bei den Sitzungen Hechte
des Armenausschusses und sind zu jeder Sitzung desselben zu erscheinen und Pflichten der
berechtigt, dann aber verpflichtet, wenn sie Unterstützungsanträge zu Armenpfleger.
stellen haben.
Ein jedes Gesuch um Armenunterstützung aus städtischen Mitteln
muß bei dem Armenpfleger des betreffenden Armenpflegebezirks ange—
bracht werden.
Der Armenpfleger hat sich dann sofort durch eine sorgfältige
persönliche Untersuchung Kenntniß von den Verhältnissen des Bitt—⸗
stellers zu verschaffen. Gewinnt er dabei die Ueberzeugung, daß
der Fall eines gesetzlichen Anspruchs auf Armenhülfe oder auch nur
die Nothwendigkeit vorbeugender Wohlthätigkeit vorliegt, so hat er
das Gesuch in der nächsten Sitzung dem Armenausschuß vorzutragen
und seine Anträge zu stellen.
Ist in besonderen Fällen die Noth nach den sorgfältigen Er—
mittelungen des Armenpflegers so dringend, daß die Hülfe unum—⸗
gänglich eintreten muß, so hat derselbe bei dem Vorsitzenden des
Armenausschusses oder dem Stellvertreter desselben sofortige Unterstütz—
ung zu beantragen.
Es steht den Armenpflegern zu, zu gemeinsamer Berathung
der Armenpflege und gegenseitigem Austausch und zur Förderung
ihrer Obliegenheiten einen besonderen Armenpfleger-Verein unter
einem von ihnen aus ihrer Mitte zu wählenden Obmann zu bilden.
88.
Armen
Pflegexverein,
Obmaunn.
89.
Die ordentlichen Einnahmen der Armenkasse bestehen aus den
durch Gesetz, örtliche Bestimmungen, Verträge, letztwillige Ver—
fügungen und Strafgeldern derselben zugewiesenen Geldern und,
soweit diese zur Deckung der Ausgaben nicht reichen, aus dem
Zuschusse der Stadtkasse.
Armenkasse.
8 10.
Stammvermögen, Vermächtnisse und Stiftungen für Armen- giawmvermöhen,
zwecke sind vom Stadtvermögen getrennt zu verwalten und in der Vermüchtnise
Armenkassenrechnung unter besonderem Abschnitt für sich zu ver— nzüfimne
rechnen. und 9 gen.
Ueber die zur Versorgung von Armen und Kranken bestehen—
den Stiftungen, ihren besonderen Zweck und die wegen ihrer Ver—
waltung getroffenen Bestimmuugen hat der Einnehmer ein besonderes
Verzeichniß zu führen, welches mit der Rechnung der Stadtverordneten⸗
Versammlung vorzulegen ist.
Kechnungslegung
11.
Die Armenkassenrechnung ist spätestens bis zum 1. September
nach Prüfung durch den Armen- und Rechnungsausschuß der Stadt—
oerordneten-⸗Versammlung vorzulegen.
Mit der Rechnung soll zugleich eine Hauptübersicht über die
Armenverwaltung, insbesondere des Rechnungs- und Kassenwesens
des betreffenden Jahres der Stadtverordneten-Versammlung von dem
Bürgermeister vorgelegt werden.
12.
Der Armen-Ausschuß hat für den Haushaltplan jeden Jahres
einen Voranschlag für die Armenkasse und Stiftungen u. s. w. aufzu—
stellen und der Stadtverordneten-Versammlung zur Genehmigung vor—
zulegen.
§ 13.
Die gesammte Thätigkeit und der Geschäftskreis der städtischen
Armenpflege wird im Einzelnen durch besondere Anweisung des Burger
meisters nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung geregelt.
St. Johann a. d. Saar, den 28. Februar 1889.
Der Bürgermeister
Dr. Neff.
B. A. 352.
VYoranschlüge mm Genehmigt mit der Maßgabe, daß den Vorsitz in dem Armen—
Haushaolt. ausschusse (H 5 der Armenordnung) der Bürgermeister oder der
von ihm hierzu beauftragte Beigeordnete zu führen hat.
Trier, den 21. März 1889.
(L. 8.)
v. Pommer⸗Eseche.
Der Bezirks-Ausschuß zu Trier.
——
II.
mber
tadt⸗
die
esens
dem
VBeschäftsordnung
hres
ifzu⸗
vor⸗
schen
rger⸗
⸗gelt.
für
den
fädtischen Armen-Aussthuß
yes
Ortsarmenberbandes
men⸗
der
1044.
er.
—AD
14
Zur näheren Ausführung der Bestimmungen in 8 4 der Orts—
armenordnung wird hiermit bestimmt:
81.
Der städtische Armen-Ausschuß versammelt sich an den Mon—
tagen von vierzehn zu vierzehn Tagen zu regelmäßigen Sitzungen;
wenn der Montag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, so wird die
Sitzung auf den nachfolgenden Tag verlegt. Das Verzeichniß der
also bestimmten regelmäßigen Sitzungstage wird für den Lauf eines
Jahres aufgestellt und den Mitgliedern und den Armenpflegern
durch den Vorsitzenden zugesandt; es dient als Einladung zu den
regelmäßigen Sitzungen.
Außerdem und so oft es die Geschäfte nöthig machen, beruft
der Vorsitzende außerordentliche Sitzungen durch besondere Einlad—
ungen, unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung.
82.
Zunächst ist in jeder Sitzung das zum Vortrag zu bringen,
was nach 8 5 der Armenordnung in dringlichen Fällen verfügt
worden ist.
Sodann sind sämmtliche Veränderungen in den Verhältnissen
der verpflegten Personen zur Kenntniß zu bringen, welche, wie Tod,
Wegzug, Unterbringung in eine Anstalt u. s. w. Wegfall oder
Aenderung der Armen-Unterstützung bedingt haben.
Hierauf wird zu den vorliegenden Anträgen berathen und be—
schlossen.
83
Die Führung der Verhandlungsschrift in den Sitzungen kann der
Vorsitzende einem Beamten der Bürgermeisterei übertragen, falls er
nicht vorzieht, ein Mitglied des Armen-Ausschusses zum Schrift⸗
führer wählen zu lassen.
Die Verhandlungsschriften müssen den wesentlichen Theil der
Verhandlungen und die getroffenen Beschlüsse enthalten und werden
vom Vorsitzenden und von zwei Mitaliedern des Armen-Ausschusses
unterzeichnet.
8 4.
Falls es ihm zweckmäßig erscheint, kann der Vorsitzende eine
Sitzung des Armenausschusses mit den sämmtlichen Armenpflegern
anberaumen, um Angelegenheiten der Armenpflege zu berathen. Er
erläßt in diesem Falle besondere Einladung.
8
5
Wenn der Armen⸗-Ausschuß vorsieht, daß nach dem Verhältniß
der gemachten Ausgaben zu der Jahres-Haushaltsumme diese letztere
nicht ausreicht, um voraussichtlich den Jahresbedarf zu befriedigen,
so hat er der Stadtverordneten-Versammlung rechtzeitige Anträge auf
Bewilligung der nothwendigen Zuschüsse zu stellen.
*
Der Armen-Ausschuß läßt durch die Bürgermeisterei über die
in geschlossener und in der Außen-Armenpflege Unterstützten sowie
über die für dieselben aufgewendeten Unterstützungen besondere Ver—
zeichnisse anlegen und diese nach jedesmaliger Sitzung auf Grund der
Verhandlungsschriften prüfen und vervollständigen.
2
7
Durch die Bürgermeisterei läßt der städtische Armen-Ausschuß
ferner behufs Mittheilung an den Frauen-Verein und zur Einsicht
für Wohlthätigkeits-Vereine wie für sonstige an der Armenpflege
Betheiligte eine besondere genaue Zusammenstellung über die in der
Außenpflege Unterstützten in Bezug auf Familienstand und Verhält—
nisse, über Höhe der Unterstützungen u. s. w. führen. Ueberhaupt
wird der städtische Armen-Ausschuß bestrebt sein, möglichst zuver—
lässige Unterlagen über alle wissenswerthe Thatsachen innerhalb des
Gebietes der Armenpflege zu sammeln, sie den an derselben Be—
cheiligten zur zweckentsprechenden Benutzung zur Verfügung zu stellen
und somit eine Auskunfts- und Vermittelungsstelle für
die gesammte freiwillige Armenpflege, zu bilden.
(Siehe Satzungen der vereinigten Armenpflege.)
St. Johann a. d. Saar, den 12. Dezember 1889.
Nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung in der
Sitzung vom 53. Dezember 1889.
Der Bürgermeister
Dr. Neff.
III.
tniß
tere
gen,
auf
Anweisung
die
wie
er⸗
der
chuß
sicht
lege
der
ält⸗
upt
ver⸗
des
Be⸗
ellen
für
für die
Armenpflege
Jee
Otsarmenverhandes
der
St. Johann a. ðd. Saar.
— 2⸗
A—-
*
en
d4.
m
u
n
33
F
71
n
)
21
—
err
A.
3u
si
ge
D
hi.
Abschniltt IJ.
Die Armenpfleger.
Nach 8 6 der Armenordnung für den Ortsarmenverband von
St. Johann a. d. Saar werden dem Armenausschuß zur Beihülfe
bei Erledigung der demselben nach 8 3 der Ordnung obliegenden
Pflichten und Aufgaben eine Anzahl von Armenpflegern unterstellt.
8
Das Amt eines Armenpflegers ist ein wichtiges Fiellung und
bürgerliches Vertrauens-und Ehrenamt und stellt an uüllgemeine Auf-
einen würdigen Träger desselben hohe Aufforder— guben derselben.
ungen.
Es verlangt die Bethätigung von Nächhstenliebe
in hohem Maße, um unter Aufopferung von Zeit
und Mühe mit wohlwollendem Herzen die Verhält—
nisse der Armen kennen zu lernen, ihre Bitten zu
hören.
Es erheischt aber auch ernsten Sinn für Gerechtig—
keit und Wahrheit, um durch gewissenhafte Unter—
suchung und sorgfältige Prüfung Art und Maß der
nothwendigen Unterstützung zu finden, damit nicht
die aufzuwendenden Mittel verschleudert, Unwürdige
etwa im Müßiggang gefördert werden.
Die Armenpfleger haben, damit der gesetzlich vorgezeichnete
Zweck der öffentlichen Armenpflege in möglichst vollkommener Weise
erreicht werde, den Armen ihres Bezirks beständig die sorgfältigste
Aufmerksamkeit zu widmen.
Inbesondere haben sie bei den ihrer Obhut anvertrauten Armen
durch Rath und Ermahnung dahin zu wirken, daß Ordnungs-
sinn, Arbeitsamkeit und Wirthschaftlichkeit in denselben
geweckt und ihnen die Armenunterstützung möglichst entbehrlich werde.
Die Erziehung der Kinder und deren Anhaltung zur Arbeit ist
hierbei besonders im Auge zu behalten.
Bei Abgabe ihres Gutachtens haben die Armenpfleger der
strengsten Unparteilichkeit sich zu befleißigen und ohne An—
ů
sehen der Person diejenige Gewissenhaftigkeit zu bethätigen, welche
— —— Ehrenamtes eines
Armenpfleqgers bei ihnen vorausgesetzt wurde.
set
A
a
)
Yertranliche Be—
—IIL
Armensuchen.
Bei ihrer Geschäftsführung haben sie sich stets daran zu er⸗
innern, daß die Armensachen der Oeffentlichkeit gegenüber vertrau—
liche Behandlung erfordern.
Ganz besonders sollen die Armenpfleger gegenüber ver—
schämten Armen, auf welche sie ebenfalls ein sorgfältiges Augen—
merk zu richten haben, unbedingte Verschwiegenheit be—
obachten.
tinweis auf die Eine wesentliche Aufgabe der Armenpfleger ist auch die, daß
nachtheil. Folgen sie die Unterstützung Nachsuchenden, wenn dies nach
— den Verhältnissen angethan ist, ermahnen, durch an⸗
der wfentlichen gestrengtere Thätigkeit sich dochnoch vordem Anheim—
Armenpflege. fFallen an die öffentliche Armenpflege, zu bewahren.
Sie haben dabei vor Allem auf die schweren nach⸗
theiligen Folgen und Schäden hinzuweisen, welche
das Ansehen und die bürgerliche Stellung eines aus
öffentlichen Mitteln Unterstützten durch den Verlust
der Wahlirechte erleidet. Giehe Anlage A. Seite 29.)
Hinweis guf die
Zwangs- und
gtrafbefugnisse
gegen öffentlich
—IILLO
Geeigneten Falles haben die Armenpfleger auf die Bestimm⸗
ingen des Unterstützungswohnsitz- bezw. Freizügigkeitsgesetzes über
Ausweisungsbefugnisse des Ortsarmenverbandes, (Anlage B
Seite 31), ferner auf die Bestimmungen des Strafgesetz-
buches aufmerksam zu machen, nach welchen die durch Spiel,
Trunk, Mußiggang Verwahrlosten bestraft und die aus öffent⸗
lichen Mitteln nachher unterstützten Armen zur Verrichtung
hnenanzuweisender angemessener Arbeit gezwungen
werden können. (Anlage P Seite 355)
Auffordexvmng Die Armenpfleger haben es sich angelegen sein zu lassen, auf
gum Gintritt der das Eintreten der Armen in Unterstütungs-, Kranken— und
Armen in Sterbekassen, soweit möglich hinzuwirken. Von dem Eintritte
Branken- ett. eines Armen in eine solche Kasse ist dem Vorsitzenden des Armen⸗
Kaussen. Ausschusses unverzüglich Nachricht zu geben.
Horkehrungen
gegen fremde
Arme.
Bemerken die Armenpfleger, daß auswärts unterstütz—
ungswohnsitzberechtigte Arme durch geheime Hilfe aus⸗
waͤrtiger Ärmenverbände oder durch Unterstützungen hiesiger Wohl⸗
chätigkeitsvereine, durch Hausbettelei oder durch Aussenden von
Kindern zum Betteln fich hinfristen, so haben sie hierüber, da solchen⸗
falls die Gefahr der Erwerbung des Unterstützungs-Wohnsitzes
B
d—
se
E.
ha
ve
A.
de
de
19.
oft
M
un
ver
die
5.
W
de
B
de.
ih
str
B
he
14
e
28
38—
n⸗
3e—
aß
ich
n —
m⸗
en.
ch⸗
ch e
us
ust
am⸗
ber
B
t ⸗
iel,
nt⸗
n g
en
auf
und
itte
seitens dieser Personen am hiesigen Orte vorhanden ist, unverzüglich
Anzeige an den Armen-Ausschuß zu erstatten. Im Uebrigen
aber ist an dem der Armengesetzgebung entsprechen—
den Grundsatze festzuhalten, daß die Prüfung der
Bedürftigkeit eines Armen ohne jede Rücksicht
darauf vorgenommen werden muß, ob derselbe deut⸗
scher Reichsangehöriger oder Ausländer, ob er hier
unterstützungswohnsitzberechtigt ist oder nicht.
Behufs gehöriger Ueberwachung der Armen sowohl, als zur
Ermöglichung thunlichst zweckdienlicher Armenpflege überhaupt
haben sich die Armenpfleger auch mit den hiesigen Wohlthätigkeits-
oereinen in Verbindung zu setzen, letzteren auch auf Verlangen in
Armensachen jederzeit bereitwillige Auskunft zu ertheilen (vergl.
Satzungen der vereinigten Armenpflege). F
Die Armenpfleger haben sich —* Wirksamkeit außerhalb Anzult sigkeit
der durch gegenwärtige Anweisung gezogenen Grenzen, insbesondere sihriftlicher
der Ausstellung schriftlicher Zeugnisse zu enthalten. Zeugnisse.
VYerbindung mit
den Wohlthütig-
keitspereinen.
82.
Um sich stets in genauer Kenntniß von den Verhältnissen der
hrer Obhut anvertrauten Armen zu erhalten, haben die Armen—
pfleger dieselben zum Oefteren und zwar mindestens monatlich ein
Mal zu verschiedenen Tageszeiten in ihrer Wohnung zu besuchen
und alle in dem Bestande der Familie oder in den Vermögens—
verhältnissen der Armen eingetretenen Veränderungen in den über
dieselben aufgenommenen Fragebogen (vergl. 8 13) einzutragen und
darüber unter Umständen Bericht zu erstatten.
Besondere
Apslichten der
Armenpfleger
Armenbesuche
8
Außerdem haben die Pfleger die Verpflichtung, die Namen und HBuchführung
Wohnungen der ihnen unterstellten Armen, sowie die Zeit und Art seitens der
der gewährten Unterstützung sowie sämmtliche Veränderungen in Pfleger.
Bezug auf dieselbe in ein besonderes Buch einzutragen und dasselbe
beständig in guter Ordnung zu halten.
ten⸗
üͤtz⸗
aus⸗
ohl⸗
von
hen⸗
atzes
8 4.
Den Armenpflegern wird, damit sie durch unzeitiges Ueberlaufen
der Armen und Unterredungen mit denselben nicht gar zu sehr in
ihren eigenen Geschäften gestört werden, nachgelasfen, gewisse Tages⸗
ttunden festzusetzen, in welchen sie die Armen ihres Bezirks in der
Behausung annehmen, mit ihnen sprechen und das Erxforderliche
besorgen wollen.
Hprechstunden
Hierbei wird aber vorausgesetzt, daß sie in dringlichen und
unaufschieblichen Fällen auch zu einer andern Zeit geneigt sein
werden, die Armen anzuhören und ihnen mit Rath und That bei—
zustehen.
A
sp
8
5
VYorludung der Die Armenpfleger sind berechtigt, den Armen um dessen Unter⸗
Armen stützung es sich handelt, zu sich vorzuladen. In diesem Falle hat
er den Zettel in Anlage G Nr. 5 zu benutzen.
m
V
A.
An
da
86.
Gutuchten undd Die Armenpfleger begutachten und beantragen folgende
Antrüge. in ihrem Bezirke vorkommende Armensachen, als:
1) die Gewährung, Erhöhung, Abminderung und Inwegfall⸗ get
stellung laufender Unterstützungen; vie
die Gewährung außerordentlicher Geldunterstützungen ein
oder von Unterstützungen mit Lebensmittelu oder Feuer- fas
ungsmaterial, oder Gewährung von Arznei, ärztlicher
Behandlung, eines Armensarges, Armenbegräbnisses u. s. w. in
3) die Berücksichtigung von Armen bei Vertheilungen aus eir
Stiftungen, bei Erlaß und Stundungsgesuchen für Steuern:
die Aufnahme von Armen in Heil- oder Versorgungs—
anstalten:
5) die Aufnahme armer Kinder in Waisenhäuser und Privat⸗
lege; ins
pfl ge; bei
6) die Entnahme von Kindern aus der elterlichen Fürsorgeint
aus erziehungspolizeilichen Gründen; Au
7) alle Gegenstände der Armenpflege, welche ihnen vom Armen⸗
Ausschusse etwa sonst noch zur Begutachtung überwiesen hie
werden.
Abgube der
Unterstützungs-
antrüge.
Ber
Die Gesuche bezw. Anträge und Unterlagen sind von dend
Armenpfleger bis spätestens am Sonnabend vor dem Sitzungstagefess
(8 1 der Geschäftsordnung) in der Bürgermeisterei abzugeben und
aunter Umständen auf Verlangen noch zu vervollständigen.
Belheiligung an
den ithungen Jeder Armenpfleger, welcher Anträge zu stellen hat, erscheint
des Armen-Autz- ohne Ladung zu der nächsten Sitzung des Armen-Ausschusses, in
schusses. welcher er beratende Stimme hat.
19
und
sein
hei⸗
8
9
In dringlichen Fällen hat der Armenpfleger den zu stellenden
Antrag sofort dem Vorsitzenden des Armen-Ausschusses vorzulegen
vergl. 87 der Ortsarmen-Ordnung).
In solchen Fällen kann der Armenpfleger auch den Armen
mit einer Bescheinigung mittels Zettel 4 (Anlage G) sofort an den
Vorsitzenden des Armen-Ausschusses verweisen.
Wird die beantragte Unterstützung gewährt, so erhält die
Armenkassenverwaltung sofort durch den Ueberbringer entsprechende
Anweisung. In der nächsten Sitzung des Armen-Ausschusses ist
dann über die erfolgte Unterstützung Bericht zu erstatten.
Der Armen-Ausschuß hat alsdann darüber zu beschließen, ob
dem Betreffenden vielleicht eine dauernde Unterstützung zu gewähren sei.
, Die vorgedachte Unterstützung kann erforderlichen Falles auch
eafall- neben einer verwilligten laufenden Unterstützung eintreten und ist in
diesem Fall in der nächsten Sitzung des Armen-Ausschusses über
zꝛine etwaige Erhöhung der laufenden Unterstützung Entschließung zu
fassen.
Den Betrag einer solchen außerordentlichen Unterstützung soll
in der Regel für eine einzelne Person auf mehr als 10 Mark, für
eine Familie auf mehr als 20 Mark sich nicht belaufen.
zuern;
Unas⸗
8S 10.
wiont⸗ Bei länger andauernder Krankheit oder bei Abwesenheit und
insbesondere bei Behinderung, den Sitzungen des Armen⸗Ausschusses
beizuwohnen, hat der Pfleger in der Person eines andern Pflegers
wrforge einen Vertreter zu bestellen, bezw. den Vorsitzenden des Armen—⸗
Ausschusses um Ernennung eines solchen zu ersuͤchen.
lrmen⸗ Zur Uebernahme der Vertretung ist der von dem Vorsitzenden
wiesen hierzu bestimmte Pfleger verpflichtet.
Driugl. Anträge.
Hertretung des
Armenpflegers.
Der aus seinem Amte ausscheidende Pfleger hat die in seinem Ausssheiden der
Besitze befindlichen, die Armenpflege betreffenden Unterlagen und die Armenpfleger.
dem Nagebogen an den Vorsitzenden des Ausschusses abzuliefern. Im Abliefexuug der
——— eines Pflegers liegt diese Verpflichtung den Erben des— Interlahen.
e3n und
rscheint
es, in
20
Abschnitt LII.
Von den Anterstützungen.
A. Offene Armenpflege.
3
J
Umfang und Die Armenverwaltung hat lediglich die Aufgabe, die der Ge—
Horaussetzung der meinde obliegende gesetzliche Pflicht zur Armenpflege zu erfüllen.
—T im Demgemäß sind nur solche Arme zu unterstützen, welche das
ð J Nothwendigste zum Lebensunterhalt entbehren und zu deren
Allgemeinen. Unterstützung Niemand nach dem Gesetze verpflichtet
und fähig ist. (Vergl. Anlage B. C. D. Seite 30—35)
M
da
ge
R
al
Nährpflichtige
Persouen:
Das Gesetz verpflichtet zur Gewährung des zum Unterhalt
Nothwendigen in den Art. 203 bis 214 des bürgerlichen Gesetz—
buches (Anlage C, Seite 33 u. 34)
a) Eltern, Großeltern, Urgroßeltern u. s. w. zu Gunsten der
dürftigen Kinder, Enkel u. s. w.;
b) Kinder zu Gunsten der dürftigen Eltern, Großeltern,
Urgroßeltern u. s. w.;
c) Ehegatten untereinander;
d) Schwiegerkinder zu Gunsten dürftiger Schwiegereltern, mit
der Beschränkung, daß diese Verbindlichkeit aufhört:
1) wenn die Schwiegermutter zur zweiten Ehe geschritten ist,
2) wenn derjenige der beiden Ehegatten, von welchem die
Schwiegerschaft herrührt, und die aus seiner ehelichen
Verbindung mit dem anderen Ehegatten abstammenden
Kinder verstorben sind;
e) Schwiegereltern zu Gunsten der dürftigen Schwiegerkinder
unter den vorstehend zu d angeführten Beschränkungen.
Auch sind nach der Gesindeordnung für die Rheinprovinz vom
19. August 1844, 88 25, 26 (Anlage D, Seite 34. u. 35) die
Dienstherrschaften gehalten, ihre im Dienst erkrankenden Dienstboten
bis zu einer Dauer von vier Wochen zu verpflegen.
At
Ve
Er
Ar
des
An
V
ꝑP
den
der
—8
2,
Sind nähr- bezw. unterstützungspflichtige Personen vorhanden
und zur Unterstützung des Armen fähig, so hat der Armenpfleger
dies ungesäumt zur Kenntniß des Vorsitzenden des Armen-Ausschusffes
zu bringen, damit derselbe unter Umständen gegen die verpflichteten
Ehegatten, Eltern und Kinder auf dem Verwaltungswege zwangs-
weise vorgehen kann. (Anlage E. Seite 35.)
Die Erörterungen über den Unterstützungswohnsitz der Armen Unterftützungs-
erfolgen durch den Vorsitzenden des Armen-Ausschusses. wohnsthz.
Jede Unterstützung ist an sich nur als ein dem Armen gewährter —I
Vorschuß zu betrachten und ist daher zurückzuerstatten, wenn der suͤd nur Vorshuß
Arme etwa in eine dazu genügende günstige Vermögenslage kommt.
812.
he⸗
en.
308
en
pt
alt
32
Je7
113
nit
st,
die
ven
Jen
Gesuche um Unterstützung aus der Armenkasse sind bei dem
Armenpfleger, in dessen Bezirk der Arme seine Wohnung hat,
anzubringen. An den Armen-Ausschuß für das Armenwesen ein—
gegangene Gesuche werden an den zustaͤndigen Armenpfleger abgegeben.
Die Gewährung öffentlicher Armenunterstützung ist indeß von
der Stellung eines Antrages seitens der bedürftigen Armen nicht
abhängig. Die Armenpfleger haben daher im Falle der Wahr—
nehmung solcher Hilfsbedürftigkeit, insbesondere bei verschämten
Armen, aus eigener Bewegung thätig zu werden.
213.
Niemand darf ohne vorangegangene genaue Untersuchung seiner
ganzen Lage und Verhältnisse aus öffentlichen Mitteln unterstützt
werden. Der Armenpfleger hat daher hierüber die sorgfältigslen
Erörterungen anzustellen und namentlich durch Nachfrage bei den
Arbeitgebern des Armen bezw. seiner Familienmitglieder mittelsi
des Bogens 2, Anlage G, S. 48, zu erforschen, welchen Lohn der
Ansuchende bezw. dessen Familienmitglieder verdienen und ob die—
selben irgend woher, sei es von Personen oder Wohlthätigkeitsver—
einen, sei es von Behörden unterstützt werden bezw. unterstützt
worden sind und in welcher Weise dies geschieht bezw. geschehen ist.
Anhringung der
Gesuche um
Unterstützung.
Besondere Er⸗
öxtexung der Ver
hältnisse
der
om
die
ten
8 14.
Das Ergebniß dieser Erörterungen hat der Armenpfleger in
den Bogen 1 (Anlage G, S. 41 und 42) einzutragen und in
der nächsten Sitzung des Armen-Ausschusses über das Gesuch Bericht
zu erstatten.
Hericht an den
Vorstzenden des
Armen· Aus
schusses.
22
Handelt es sich um einen bereits früher unterstützten Armen,
so sind die eingetretenen Veränderungen in den über denselben vor—
handenen und herbeizuziehenden Fragebogen 1 einzutragen.
Das Gutachten des Armenpflegers ist in dem Fragebogen mit
zu bemerken und der letztere an die Bürgermeisterei einzusenden.
8 15
hotengünge der Die in dieser Hinsi
A ser Hinsicht erforderlichen Gä
Armen: rmen bezw. deren Angehörigen ten Gane
fkönnen von den
8 16.
Von dem Beschluß des Armenausschusses über Verwilligung,
Fittheilung von Ermäßigung, Erhöhung oder Wegfall einer Unterstützung wird dem
dem Heschlnß des Armenpfleger mittelst Zettels 1, 2 und 6 (Anlage GS 37 und
Armendussthusses 9 nd ber Wegfall einer Unterstützung mittelst Zettels 2 Kennt—
niß gegeben.
fei
tra
lich
Be
Ein
ühe
46.
8 17.
Abweisung eineß
Unterstützungsge
suches.
Ergiebt sich bei Befragung der um Unterstützung Nachsuchenden,
daß das Eintreten der Armenpflege zweifellos unnöthig sei, so ist
das Gesuch bereits vom Armenpfleger zurückzuweisen. Derselbe soll
jedoch unter Angabe der Gründe den Vorsitzenden des Armen-Aus—
schusses baldmöglichst benachrichten und in der nächsten Sitzung des
Armen-Ausschusses, welcher er nach 8 8 beizuwohnen hat, Bericht er—
statten.
Heschwerde des
Axmen wegen
Abweisung.
8 18.
Ueber die Beschwerde des Armen wegen Abweisung des ange—
hrachten Unterstützungsgesuches seitens eines Armenpflegers hat nach
Gehör des Letzteren der Armen-Ausschuß zu entscheiden. Die Be—
schwerde ist beim Vorsitzenden anzubringen.
Verhaltungsvor Laufende Unterstützungen werden stets nur bis auf Weiteres
schrift für Arme bewilligt. Bei Verwilligung derselben sind dem Armen von dem
und Verwendung Armenpfleger die Verhaltungsvorschriften (Anlage H S. 48) aus-
8 zuhändigen und ist der Arme von dem Pfleger auf die einzelnen
der Untersün Bestimmungen besonders noch aufmerksam zu machen.
ungen. Der Armenpfleger hat, soweit möglich, die zweckmäßige Ver—
wendung der bewilligten Unterstützungen zu überwachen und Ord—
nungswidrigkeiten hierbei unverzüglich zur Kenntniß des Armen—
Ausschusses zu bringen, welcher unter Umständen über Abminderung
oder Entziehung der Unterstützung beschließen kann.
819
I
——
Un—
kein
rüch
übe
erge
kan
wei
in
—
Arn
der
hier
rüb⸗
29
M.
n
8
20
Welche Unterstützung dem Armen am wirksamsten zu gewähren
sei, wird von dem Gutachten des Pflegers abhängen.
Die regelmäßige Unterstützung besteht in Geld. Der Be—
trag ist so zu bemessen, daß sie bezw. unter Hinzunahme des wöchent—
lichen Arbeitsverdienstes und etwaiger Privatunterstützungen zur
Bestreitung aller unumgänglich nothwendigen Ausgaben genügt.
Arten und Maß
der Unterstütz-
ungen.
821.
ig,
m
ad
t⸗
en,
ist
oll
3⸗
e8
1
Die zur Unterstützung erforderlichen Geldbeträge werden dem Algszahlung der
Einnehmer zur Auszahlung an die Armen bezw. deren Angehörigen Geldbetruge.
überwiesen.
Die Auszahlung der Unterstützungen erfolgt all vierzehn—
tägig in Voraus.
Der Einnehmer weist sich über die richtige Auszahlung der zu
gewährenden Unterstützungen durch die Empfangsbescheinigungen aus.
Abholung der
Jeder zum Ausgehen fähige Arme muß sich womöglich persönlich Anterftützung
in den bestimmten Amtsstunden bei dem Einnehmer einfinden. durch die Anter
Die Auszahlung kann auch an Angehörige oder sonst von dem stützungeem·
Einnehmer als zuverlässig bekannte Personen erfolgen. —998—
8 22.
823.
22
P
268
m
Gesuche um Gewährung von Vorschüssen auf die laufenden
Unterstützungen sind abzuweisen. Unterstützungen unterliegen in
keinem Falle einer Verkümmerung, insbesondere auch nicht wegen
rückständigen Miethzinses.
Es bleibt jedoch der Beschlußfassung des Armen-Ausschusses
überlassen, in einzelnen Fällen, z. B. wenn einem dem Trunke
ergebenen Armen die baare Unterstützung nicht anvertraut werden
kann, durch den betreffenden Armenpfleger dieselbe ganz oder theil—
weise zurückzubehalten und zur Bezahlung des Miethzinses oder sonst
in geeiagneter Weise für den Armen zu verwenden.
Vorschüsse auf die
Unterstützung und
VYerkümmerung
derselben sind
uVnzulässig.
“„3
824
8
9
1
J—
Die Unterstützung Armer mit Lebensmitteln Grod, Fleisch
Gemüse) oder mit Brennmaterial erfolgt auf Beschluß des
Armen-Ausschusses nur aAusnahmsweise und in Fällen dringen—
der Noth auf bloße Verfügung des Vorsitzenden. Es hat derselbe
hiervon jedoch dem Armen-Ausschusse in der nächsten Sitzung da—
rüber Bericht zu erstatten.
Unterslützung mit
Cebensmitteln u.
Brennumaterful.
*
8 25.
Bewilligung von
Kleidung und
Hetten.
Wohnungsver
gültnisse der
Armen.
Wohnungs-
wechsel.
—AI
pflege.
Bedarf ein Armer nothwendig Kleidung oder Betten, so ist
vom Armen⸗-Ausschusse, bezw. in dringenden Fällen vom Vorsitzenden
die Beschaffung zu beschließen; die Beschaffung erfolgt durch den
betreffenden Pfleger.
Sorgfältige Ueberwachung der pfleglichen und bestimmungs—
gemäßen Benutzung der gewährten Gegenstände seitens des Armen
durch den Armenpfleger ist in diesen Fällen ganz besonders erforderlich.
8 26.
Ein besonderes Augemerk hat der Armenpfleger darauf zu
richten, daß die Armen nicht gesundheitsschädliche Wohnungen be—
ziehen. Sobald in dieser Richtung dem Pfleger Bedenken beigehen,
hat er sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen.
Jeder Wohnungswechsel Unterstützter ist mittels Zettel 3, An—
lage G, S. 38, dem Armenausschuß anzuzeigen.
8 27.
Jeder kranke Arme, welche die zu seiner Wiederherstellung er—
forderlichen Arzneikosten aus eigenen Mitteln nicht zu bestreiten
vermag, hat sich entweder selbst oder durch seine Angehörigen an
den Armenpfleger seines Bezirkes zu wenden und unter Darlegung
seiner Verhältnisse, oder unter Bezugnahme auf die ihm oder seinen
Angehörigen zugebilligte laufende Unterstützung, um Bewilligung
der freien ärztlichen Behandlung bezw. von Arzneien zu bitten.
Nachdem bei nicht unterstützten Armen die erforderlichen
Erörterungen angestellt worden sind, welche einer schriftlichen Ver—
lautbarung bedürfen und die Ueberzeugung von der Nothwendigkeit
der Gewährung freier Behandlung erlangt worden ist, stellt der
Pfleger für den Kranken eine Empfehlung zur freien Behandlung
nach dem in Anlage Gunter 4 A, S. 45, abgedruckten Muster aus und
übergibt dieselbe mit dem daran hängenden unausgefüllten Ueber—
weisungszettel 4 B dem Kranken oder der von diesem abgeschickten
Person mit der Weisung, sie sofort dem Vorsitzenden des Armen—
Ausschusses vorzulegen.
Bei laufend unterstützten Personen braucht der Armen—
pfleger auf dem Freischein nur die Höhe der Unterstützung zu be—
merken, ohne sonstige Angabe über die Verhältnisse des Kranken.
In dringlichen Fällen kann bei unterstützten oder nicht
unterstützten Personen, jedoch unbeschadet der Nachholung der Zu⸗
stimmung des Vorsitzenden des Armen-Ausschusses die unmittelbare
Ueberweisung des Kranken an den Armenarzt erfolgen.
Der Armenarzt hat nach Empfangnahme des Ueberweisungs⸗
scheines den Krankheitszustand des Armen unverzüglich zu unter⸗
suchen und zu behandeln.
w
3
ist
en
en
zs⸗
en
.
zu
he⸗
en.
In—
er⸗
ten
an
ing
ren
ing
hen
Xer⸗
keit
der
ing
und
B
ten
n⸗
en⸗
Je—
cht
Zu⸗
are
qs⸗
er⸗
Die Pfleger haben die um freie Behandlung nachsuchenden
Armen jedes Mal darüber zu verständigen, daß jeder ausgangs—
fähige kranke Arme sich behufs seiner Untersuchung und der Ent—
gegennahme von Verhaltungsvorschriften persönlich in den vom
Armenarzte für jeden Tag festgesetzten Sprechstunden bei demselben
einzufinden hat, sowie daß der Freischein nur auf die Dauer der
jeweiligen Krankheit sich bezieht, in jedem neuen Erkrankungsfall da⸗—
her ein besonderer Freischein wieder nachzusuchen ist. Die jeweilige
Festsetzung der Sprechstunden wird den Pflegern zur eigenen Kennt⸗
nißnahme von dem Armenarzt bekannt gegeben werden.
8 28
Wenn der Armenarzt die Verordnung besonderer Stärk— Ykerordnung
ungsmittel für kranke Arme nöthig hält, so hat er hierüber ebenso hesonderer Ftürk—
wie in dem Falle, wenn er den Gebrauch von Bruchbändern, Brillen —
u. s. w. verordnet, Anzeige an den Armen-Ausschuß zu erstatten.
Von der Entschließung des Letzteren ist dem Pfleger des be— Hilfe in
treffenden Bezirks Kenntniß zu geben. Wegen unentgeltlicher Ge- Gzehurtsfüllen
währung von Geburtshilfe bezw. von Reinigungsmitteln haben sich
die Armen unmittelbar an den Armenarzt zu wenden.
8
29
Zur Aufnahme eines hier wohnhaften kranken Armen in das Aufnuhme in das
Hospital ist in der Regel erforderlich: Hospital.
a. die Angabe seiner persönlichen und nach Befinden seiner
Familienverhältnisse, sowie seiner Wohnung;
b. die Angabe, warum der Kranke nicht in seiner
Wohnung verpflegt werden kann;
c. ein ärztliches Zeugniß über die Art der Krankheit;
d. die Angabe, ob der Kranke einer Krankenkasse angehört;
Ist das unter cgedachte Zeugniß beigebracht und ergiebt sich
auch sonst die Nothwendigkeit der Unterbringung des Armen in das
Hospital, so füllt der Pfleger einen Druckbogen nach dem Muster des
in Anlage G Seite 44 unter 3 ersichtlichen Bogens aus, unterschreibt
denselben und giebt ihn nebst dem ärztlichen Zeugniß unter gleich—
zeitiger Bescheidung des Kranken an den Vorsitzenden des Armen—⸗
Ausschusses ab, welcher das weiter Erforderliche verfügen wird.
8
30.
Ist Jemand gestorben, ohne daß die Beerdigungskosten oder die Armenbegrübniß,
Kosten für den Sarg von Angehörigen bezw. Verwandten des Ver—⸗ Armensarg
storbenen, von dritten Personen, von Begräbnißkassen oder auf sonst
20
eine Weise sofort aufgebracht werden, so erfolgt das Begräbniß
oder die Beschaffung des Sarges auf Kosten der Armenkasse in der
für das Armenbegräbniß vorgeschriebenen Weise vorbehaltlich des
Anspruchs auf Erstattung der Kosten an den Nachlaß bezw.an rechtlich
zur Aufbringung der Begräbnißkosten verpflichtete Verwandte des
Verstorbenen oder dritten Personen bez. Kassen.
Die Empfehlung zur Verwilligung des Armenbegräbnisses oder
Armensarges bewirkt der Pfleger, nachdem die nöthigen Erörterungen
angestellt worden sind, durch Ausfüllung eines Empfehlungbogens
—D
Bogens, welcher dem Vorsitzenden des Armen-Ausschusses zur
Beschlußfassung über das Gesuch und zur Verfügung des weiter
Erforderlichen zu übersenden ist.
831
VYachlaßsicherung.
Was die Sicherung des Nachlasses eines Armen, welcher An—
gehörige nicht hinterläßt, oder dessen Angehörige der Unterstützung
nicht bedürfen, anbetrifft, so exfolgen die dazu dienenden Maßnahmen
durch den Vorsitzenden des Armen-Ausschusses, dem daher von dem
erfolgten Tode des Armen unverzüglich durch den betreffenden
Armenpfleger mündlich Nachricht zu geben ist.
Hierbei ist insbesondere zu bemerken, ob der Verstorbene Mitglied
einer Sterbekasse oder in einer Lebensversicherung war.
Der über den Armen aufgenommene Fragebogen ist, mit einem
entsprechenden Vermerk versehen, dem Vorsitzenden des Armen-Aus-—
schusses zu übersenden.
b. Geschlossene Armenpflege.
332
5 In Ermangelung eines städtischen Armenhauses können Obdach—
ee lose oder solche Personen, welche hier den Unterstützungswohnsitz
haben und entweder
a. wegen Krankheit, Altersschwäche oder aus sonstigen
Gründen dauernd oder vorübergehend arbeitsunfähig sind, oder
d. als arbeitsscheu und aus diesem Grunde als einer
laufenden Unterstützung unwürdig sich erwiesen haben,
in das Landarmenhaus gebracht werden.
Es wird Sache der Armenpfleger sein, laufend unterstützte
Arme der letzteren Art darauf aufmerksam zu machen, daß ihnen
die gewährte Unterstützung entzogen und ihre Unterbringung im
Landarmenhause werde verfügt werden, wenn eine Besserung ihrerseits
nichts erfolge.
3
Bleiben wiederholte Ermahnungen fruchtlos, so hat der Pfleger
seine Wahrnehmungen dem Armen-Ausschuß mitzutheilen und wird
dieser alsdann wegen etwaiger Beantragung auf Unterbringung des
Betreffenden im Landarmenhause Entschließung fassen.
Wird dieselbe bezüglich eines bereits unterstützten Armen seitens
des Armen-Ausschusses beschlossen, so ist das im Hauptbuche für den
Betreffenden eröffnete Blatt unter einer entsprechenden Bemerkung
zu schließen, auch die erfolgte Unterbringung derselben auf dem ihn
betreffenden Fragebogen zu verlautbaren.
Macht sich die schleunige Unterbringung eines Armen bezw.
einer Familie im Landarmenhause nöthig, so ist dieselbe durch den
Pfleger des Bezirkes, in welchem der Arme wohnt, beim Vor⸗
sitzenden des Armen-Ausschusses zu beantragen.
Von der Entschließung desselben auf den Antrag erhält der
Pfleger Kenntniß.
Personen, welche hier nicht unterstützungswohnsitzzberechtigt sind,
sollen in der Regel nur dann im Landarmenhause Aufnahme finden,
wenn der zur Unterstützung derselben verpflichtete Armenverband
sich zur Erstattung der dadurch erwachsenden Koften bereits bereit
erklärt hat.
833.
Von der erfolgten Entlassung Armer aus dem Landarmenhause, Entlassung aus d.
welche geeigneten Falls durch den Armen-Ausschuß bezw. dessen Candarmenhaus.
Vorsitzenden veranlaßt wird, ist sowohl dem Pfleger des Bezirkes, in
dem der Entlassene vor seiner Einlieferung gewohnt hat, als auch
demjenigen Kenntniß zu geben, in dessen Bezirke derfelbe künf tig zu
wohnen gedenkt.
8 34
Wird seitens eines Pflegers die Aufnahme eines Kindes in Unterhringung in
ein Waisenhaus oder eines Erwachsenen in ein Stift beantragt, kin gtift bezw.
so hat sich der Armen-Ausschuß mit der betreffenden Verwaltung n Waisenhaus.
Verbindung zu setzen.
Dem Antrage hat eine genaue Erörterung der Vermögens⸗
oerhältnisse der aufzunehmenden Person bezw. der etwa vorhandenen,
nährungspflichtigen Verwandten desselben voranzugehen und ist Bogen 6
in Anlage GeSeite 47 ausgefüllt dem Vorsißenden des Armen—
Ausschusses zu überweisen.
Anterbringung
Befinden sich in einem Pflegerbezirke blinde, taubstumme, blinder. tauhftum.
blädsinnige, oder andere unglückliche Kinder armer Eltern, deren oder blödsinniger
Aufnahme in eine auswärtige Erziehungs? oder Heilanstalt Kinder.
835.
20
wünschenswerth oder nothwendig erscheint, so hat der Pfleger
hiervon den Vorsitzenden des Armen-Ausschusses in Kenntniß zu
jetzen, von welchem das weiter Erforderliche angeordnet werden wird.
Mit dem Antrage ist eine Mittheilung über die Vermögensverhältnisse
etwa vorhandener nährungspflichtiger Verwandten, welche vorher
zu ermitteln sind, zu verbinden.
Unterbringung
Geisteskrunker.
In gleicher Weise ist bei Geistskranken zu verfahren,
deren Einheferung in eine Heil- oder Versorgungsanstalt beantragt
wird.
St. Johann a. d. Saar, den 12. December 1889.
Nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung in der
Sitzung vom 53. December 1889
Der Bürgermeister.
Dr. Neff.
* —
———
72 ——
—
4
—
29
zer
zu
rd.
sse
07y
M,
Anlagen.
at
Anlaͤge A GI der Anweisung.)
er
Der Empfang von Armenunterstützungen für sich oder seine Vachtheilige Fol—
Familie zieht für den Empfänger namentlich folgende nachtheilige gen öffentlicher
Folgen nach sich: Armenunterstütz
a. nach S5 der Städteordnung den Verlust des
Bürgerrechtes, soweit es in dem Rechte der Theil⸗
nahme an den Wahlen sowie in der Befähigung zur Ueber⸗
nahme unbesoldeter Aemter in der Gemeindeverwaltung
und zur Gemeindevertretung besteht;
b. nach Artikel 70 der Verfassung den Verlust des
Rechtes eines Urwählers für die Wahlen des
Abgeordnetenhauses.
e. nach 8S83 des Wahlgesetzes für den Reichstag
den Verlust des Rechtes, für den Reichstag
zu wählen,
d. nach S 33 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes
den Verlust des Rechtes, das Ehrenamt eines Schöffen
bekleiden.
zu
30
Anlage Be G 11 der Anweisung).
BZusammenlstellung
der
wesentlichen gesetzliehen Bestimmungen in Betreff
des Unterstützungswohnsitzes.
Die Gesetzgebung über Unterstützungswohnsitz und Armenpflege
stellt für die Ortsarmenverbände die grundsätzliche Pflicht auf:
einer jeden Person, welche innerhalb des Bezirks des
Ortsarmenverbandes erkrankt oder sonst hilfsbedürftig an—
getroffen wird, die nöthige Unterstützung zu gewähren.
Die Gesetzgebung verpflichtet jedoch die Ortsarmenver—
bände nicht,
solche Personen zu behalten oder die gewährte Unter—
stützung entgültig zu tragen.
Diese letztere Verpflichtung beschränkt sich nur auf solche
Personen,
welche innerhalb eines Ortsarmenverbandes den Unter—
stützungswohnsitzz erworben haben.
Ortsarmenverbände sind berechtigt:
Unterstützte, (sofern die Voraussetzungen des 8 56 des
Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni
1870 nicht zutreffen) *) in diejenige Gemeinde zu rückzu—
) 8 56 des Reichsgesetzes:
Wenn mit der Ausweisung Gefahr für Leben oder Gesundheit
des Auszuweisenden oder seiner Angehörigen verbunden sein würde
oder wenn die Ursache der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit des
Auszuweisenden durch eine im Reichskriegsdienste oder bei Gelegen—
heit einer That persönlicher Selbstaufopferung erlittene Verwundung
oder Krankheit herbeigeführt ist, oder endlich, wenn sonst die Weg—
weisung vom Aufenthaltsorte mit erheblichen Härten oder Nachteilen
für den Auszuweisenden verbunden sein sollte, kann auch bei nicht
erreichter Einigung das Verbleiben der auszuweisenden Person oder
Familie in dem Aufenthaltsorte, gegen Festsetzung eines von dem
verpflichteten Armenverbande zu zahlenden Unterstützungsbetrages,
durch die zur Entscheidung in erster Instanz zuständige Behörde des
—P
f:
e8
1
weisen, in welcher sie den Unterstützungswohnsitz haben, *)
oder, wenn sie einen solchen nicht haben, an den Land—
armenverband zu verweisen bezw. die gewährte Unterstütz—
ung bei der Gemeinde des Unterstützungswohnsitzes, und
in deren Ermangelung bei dem Landarmenverband zur
Erstattung zu bringen.
Nur dann ist der Erstattungsanspruch beschränkt,.
wenn Personen, welche als Dienstboten, Gewerbe—
gehilfen, Gesellen, Lehrlinge u. s. w. in einem
Dienstverhältnisse stehen, an dem Orte, wo sie sich im
Dienste befinden, erkranken,
In diesem Falle ist die Erstattung der Kosten von der Gemeinde
des Unterstützungswohnsitzes oder dem Landarmenverband in soweit nur
zu fordern, als die Krankenpflege länger als sechs Wochen fortgesetzt
worden ist, und zwar für den über diese Frist hinausgehenden
Zeitraum.
Diejenigen Voraussetzungen, von welchen das Gesetz die Er—
werbung und den Verlust des Unterstützungswohnsitzes abhängig
macht, sind in den wesentlichen Bestimmungen folgende:
—
Der Unterstützungswohnsitz wird erworben durch:
a) Aufenthalt; b) Verehelichung; 0) Abstammung.
Ortsarmenverbandes des Aufenthaltortes angeordnet werden. —
Gegen diese Anordnung, welche, wenn die Voraussetzungen fortfallen,
unter welchen sie erlassen ist, jederzeit zurückgenommen werden kann,
steht innerhalb 14 Tagen nach der Zustellung beiden Theilen die
Berufung zu. Dieselbe erfolgt, wenn die streitenden Armenverbände
einem und demselben Bundesstaate angehören, an die nächste landes⸗
gesetzliche Instanz, sofern die streitenden Teile verschiedenen Bundes—
staaten angehören, an das Bundesamt für das Heimatswesen. Bei
der hierauf ergehenden Entscheidung bewendet es entgültig. Das—
selbe findet statt, wenn der Antrag des verpflichteten Armenverbandes
auf Erlaß einer solchen Anordnung zurückgewiesen ist.
) 8 53 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. Novem—
ber 1867:
Offenbart sich nach dem Anzuge die Notwendigkeit einer öffent⸗
lichen Unterstützung, bevor der neu Anziehende an dem Aufenthalts⸗
orte einen Unterstützungswohnsitz (Heimatsrecht) erworben hat, und
weist die Gemeinde nach, daß die Unterstützung aus anderen Grün—
den, als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit not⸗
wendig geworden ist, so kann die Fortsetzung des Aufent—
halts versagt werden.
32
2.
Wer innerhalb eines Ortsarmenverbandes nach zurückgelegtem
24. Lebensjahre zwei Jahre lang ununterbrochen seinen ge—
wöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch in dem—
selben den Unterstützungswohnsitz.
3.
Die Ehefrau teilt vom Zeitpunkte der Eheschließung ab den
Unterstützungswohnsitz des Mannes.
Wittwen und rechtskräftig geschiedene Ehefrauen behalten den
bei Auflösuug der Ehe gehabten Unterstützungswohnsitz so lange, bis
sie denselben durch zweijährige ununterbrochene Abwesen—
heit nach zurückgelegtem 24. Lebensjahre verloren oder einen
anderweitigen Unterstützungswohnsitz (durch Wiederverheiratung)
erworben haben.
Die Ehefrau gilt als selbstständig in Beziehung auf den
Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes auch während
der Dauer der Ehe, wenn und so lange der Ehemann sie bös—
lich verlassen hat, ferner wenn und so lange sie während
der Dauer der Haft des Ehemanns oder infolge ausdrücklicher Ein—
willigung desselben oder kraft der nach den Landesgesetzen ihr zu—
stehenden Befugnis vom Ehemann getrennt lebt und ohne
dessen Beihilfe ihre Ernährung findet.
Eheliche und den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kinder haben
bis zum vollendeten 24. Lebensjahre denjenigen Unterstützungswohn—
sitz, welchen ihre Eltern besitzen oder bei ihrem Tode haätten.
D
74
2
3
Der Verlust des Unterstützungswohnsitzes tritt ein durch:
a) Erwerbung eines anderweitigen Unterstützungs—
wohnsitzes (Verheiratung);
b) zweijährige ununterbrochene Abwesenheit
nach zurückgelegtem 24. Lebensjahre.
6.
Die zweijährige Frist zum Erwerb resp. Verlust des Unter—
stützungswohnsitzes läuft von dem Tage, an welchem der Aufent—
halt, resp. die Abwesenheit begonnen hat.
Durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr- oder Heilanstalt
wird jedoch der Aufenthalt resp. die Abwesenheit nicht begonnen.
Wird der Aufenthalt unter Umständen begonnen, oder ist die
Abwesenheit durch Umstände veranlaßt, durch welche die Annahme
der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthalts—
ortes ausgeschlossen wird, so beginnt der Lauf der zwei—
jährigen Frist erst mit dem Tage, an welchem diese Umstände auf⸗
gehört haben. — Treten solche Umstände erst nach dem Beginn
des Aufenthaltes resp. der Abwesenheit ein, so ruht während ihrer
Dauer der Lauf der zweijährigen Frist.
far
he
die
der
he
F
ih
ko
38
em
— 2
n
Der Lauf der zweijährigen Frist ruht auch während der
Dauer der von einem Armenverbande gewährten öffent—
lichen Unterstützung.
en
en
is
F
vn
g)
en
ud
32
nd
Nn⸗
U⸗
0
en
47
3⸗
er⸗
—F
alt
en.
die
me
8⸗
ei⸗
f⸗
an
er
Anlage O (G 11 der Anweisung).
Art. 3 M des Vürgerlichen Gesehhuches.
Von den Verbindlichkeiten, die aus der Ehe
entspringen.
203.
Die Ehegatten übernehmen mit einander durch die bloße
Verheiratung die Verbindlichkeit, ihre Kinder zu
ernähren, zu unterhalten und zu erziehen.
204.
Die Kinder sind ihren dürftigen Eltern und anderen
Ascendenten den Unterhalt schuldig.
205.
Die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter sind eben—
falls unter denselben Umständen ihren Schwiegereltern Unter—
halt schuldig; diese Verbindlichkeit hört aber auf: — 1. wenn
die Schwiegermutter zur zweiten Ehe geschritten ist; — 2. wenn
derjenige von beiden Ehegatten, von welchem die Schwägerschaft
herrührt, und die aus seiner ehelichen Verbindung mit dem anderen
Ehegatten abstammenden Kinder verstorben sind.
206.
Die Verbindlichkeiten, welche aus diesen Vorschriften
entstehen, sind wechselseitig.
207.
Der Unterhalt wird nur nach dem Verhältnis des Bedürf—
nisses dessen, der darauf Anspruch macht, und des Vermögens
dessen, der ihn zu leisten hat, zuerkannt.
208.
Kommt derjenige, welcher den Unterhalt gibt, oder der, welcher
ihn erhält, in eine solche Lage, daß jener ihn nicht mehr leisten
kann, oder dieser, sei es ganz oder zum Theile, dessen nicht mehr
9
bedarf, so kann auf völlige Befreiung von demselben oder auf dessen
Verminderung angetragen werden.
209. Die
Weist der, welcher den Unterhalt zu geben hat, nach, daß er Ves
die bestimmte Unterhaltungssumme zu zahlen nicht im Stande ist, zei
so kann das Gericht, nach vorgängiger Untersuchung der Sache, gen
berordnen, daß er den, welchem er den Unterhalt schuldig M
ist, in seine Wohnung aufnehme, ihn daselbst ernähre sta
und unterhalte. mu
210. Un
Das Gericht soll ebenfalls entscheiden, ob der Vater oder die
Mutter, welche das Kind, dem sie den Unterhalt schuldig sind, in
ihr Haus aufzunehmen und es daselbst zu ernähren und zu er—
halten sich erbieten, in diesem Falle von der Verpflichtung zur Be—
zahlung der Unterhaltungssumme zu entbinden seien.
Von den wechselseitigen Rechten und Pflichten der
Ehegatten.
211.
Die Ehegatten sind einander Treue, Hilfe und Bei—
stand schuldig.
212.
Die Frau ist verbunden, bei demn Manne zu wohnen
und ihm allenthalben zu folgen, wo er seinen Aufenthalt zu nehmen
für gut findet; der Mann ist schuldig, sie aufzunehmen,
und ihr Alles, was zu den Bedürfnissen des Lebens erforder—
lich ist, nach seieem Vermögen und seinem Stande zu ver—
abreichen.
unt
der
die
ehel
Mu
ihre
Un
Anlage De(! 11 der Anweisung).
88 25, W der Gesinde⸗Ordnung für die Rheinprovinz
vom 19. August 1844.
D.
8 25.
Zieht ein Dienstbote aus Veranlassung des Dienstes durch
Verschulden der Herrschaft sich eine Krankheit zu, so ist die
Herrschaft verpflichtet, fir die Kur und Verpflegung
desselben auch über die Dienstzeit hinaus zu sorgen, und
darf vom Lohne dieserhalb nichts abziehen.
35
n
er
st,
he,
ig
vye
8 26.
Wird ein Dienstbote sonst ohne eigenes Verschulden im
Dienste krank, so hat die Herrschaft ihm eine unentgeltliche
Verpflegung auf vier Wochen, oder bis zum Ende der Dienst⸗
zeit, wenn dieses früher eintritt ohne Abzug am Lohne zu
gewähren; Kurkosten muß jedoch der Dienstbote aus eigenen
Mitteln bestreite. Sind an dem Orte öffentliche An—
stalteen vorhanden, wo dergleichen Kranke aufgenommen werden, so
muß das Gesinde es sich gefallen lassen, wenn die Herrschaft seine
Unterbringung daselbst veranstaltet.
X
in
er⸗
Anlage B(8 11 der Anweisung.)
er
en
len
n,
er⸗
—*
86 des Preußischen Augführungsgesehes pou
. März 1871 (erfter Absut)
Auf den Antrag des Armenverbandes, der einen Hülfsbedürftigen
unterstützen muß, können durch einen mit Gründen versehenen Beschluß
der Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Betheiligten der Ehemann,
die Ehefrau, die ehelichen Eltern, die uneheliche Mutter sowie die
ehelichen Kinder und die unehelichen Kinder in Beziehung auf die
Mutter, angehalten werden, dem Hülfsbedürftigen nach Maßgabe
ihrer gesetzlichen Verpflichtung die erforderkliche baufende
Unterstützung zu gewähren.
Anlage Pauce 1 der Anweisung.)
irch
die
ng
ind
Nach 8 5601 des Strafgesetzbuehes wird mit
BHaft bestraft:
1) wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt
hingiebt, daß er in einen Zustand geraͤt, in welchem zu
seinem Unterhalte oder zum Unterhalte Derjenigen, zu
deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Ver—
mittelung der Behörde fremde Hilfe in Anspruch
genommen werden muß,
2) wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine
Unterstützung empfängt, sich aus Arbeitsscheu weigert, die
*
Ausug aus dem
Ftxafgesetzbuch
ihm von der Behörde angewiesene, seinen Kräften
angemessene Arbeit zu verrichten,
3) wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens binnen
der ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist sich
kein anderweitiges Unterkommen verschafft hat, und
auch nicht nachweisen kann, daß er solches der von ihm
angewandten Bemühungen ungeachtet nicht ver—
mocht habe.
Nach 8 362 des Strafgesetzbuches kann bei der Verurtheilung
zur Haft zugleich erkannt werden, daß die verurtheilte Person nach
berbüßter Strafe der Landespolizeibehörde zu überweisen sei.
Die Landespolizeibehörde erhält dadurch die Befugniß, die verurtheilte
Person entweder bis zu zwei Jahren in einem Arbeitshause
unterzubringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden.
3
en
nen
üch
ind
hm
217
ung
aach
sei.
eilte
use
den.
Anlage G. (Zettel 126. — Bogen 1-6.)
Zettel 1 zu F 16.
Fortlaufende Zahl.
Auszufüllen durch den Armenausschuß.)
ist vom.
bon
. o. Is. ab eine Armenunterstützung
Pfg. bewilligt worden.
St. Johann a. d. Saar, den .
Der Armenwesenausschuß.
An
den Armenpfleger
Herrn ..
hier
Zettel 2 zu F 16.
Fortlaufende Zahl
(Auszufüllen durch den Armenausschuß.)
Pfg.
st vom
Die wöchentliche Armenunterstützung mit
für d
Mf
Is. ab in Wegfall gebracht worden.
St. Johann a. d. Saar, den 18
Der Armenwesenausschuß.
An
den Armenpfleger
Herrn.
vier
2
Zettel 3 zu F 26.
Fortlaufende Zahl
(Auszufüllen durch den Armenausschuß.)
J
bisher wohnhaft
ist am
unterstützte
nach
verzogen. Die Unterstützung hat de selbe bis
ausgezahlt erhalten.
St. Johann a. d. Saar, den
Armenpfleger des. Bezirks
An
den Armenausschuß
zu St. Johann a. d. Saar.
20—
Zettel 4 3u 89.
Fortlaufende Zahl
(Auszufüllen durch den Armenausschuß.)
O
wohnhaft wird für eine sofortige einmalige
Unterstützung von Mk. .. Pfg. empfohlen.
St. Johann a. d. Saar, den . ten
Der Armenpfleger.
Grund der dringlichen Unterstützung:
Beschluß des Armenausschusses vom
zu bewilligen... Mk. .. Pfg.
len
Zur Auszahlung an die Armenkasse auf Tit. II. Pos. 8a No.
St. Johann a. d. Saar, den
c.
Der Bürgermeister.
Empfangsbekenntniß de. Unterstützten:
Zettel 5 zu F 5.
W
wird hiermit
. den..ten. 181.
... mittags um . . Uhr zum Zwecke einer Befragung in
Unterstützungsangelegenheit zu mir vorgeladen.
St. Johann, a. d. Saar, den . . ten
Der Armenpfleger.
Zettel 6 zu F 16.
Fortlaufende Zahln.
(Auszufüllen durch den Armenausschuß.)
ist die Armenunterstirtzung — * . —B— pfg. aus
Mk. .. Plifg. ermäßigt — erhöht worden.
St. Johann a. d. Saar, den . ten
Der Armenwesenausschuß.
An
den Armenpfleger
Herrn..
hier
Bogen 1 zu 8 14.
Fortlaufende Zahl ...
Auszufüllen durch den Armenausschuß.)
St. Johann a. d. Saar, den .. ten
mit
7
0
vohnhaft
welche.. um Gewährung
cathsuchtt, hat der ier
ihrer
folgende Antworten ertheilt
Befragung zu nachersichtlichen Fragen
. Vor⸗ und tZunamen ¶ilf—
bedürftigen?
desselben
2. Stand
an — ã
Jahr?
3. Geburts⸗ Tag?
Ort?
4. Vollständiger Name der Ehefrau?
Jahr
5. Geburts-Tag derselben?
Ort
6. Beschäftigung derselben?
—X
7. Anzahl der Kinder unter vierzehn
Jahren?
8. Wer ist Vormund derselben?
9. Sind nährpflichtige Verwandte vor⸗
handen? (8 11 der Anweisung).
Wer sind dieselben und gewähren
sie Unterstützung?
—
der Hilfsbedürftige
Id. Supfngt d ee
irgend welche Unterstützung von
anderer Seite?
ß desselben
11. Wöchentlicher Verdienst 55
bez. der Kinder? Name des
Arbeitgebers? (hier ist das Er—
gebniß aus Bogen 2 anzugeben.)
u Hilfsbedürftiger
12. Besitzt Hilfsbedürftige Ver
mögen?
13. Betrag des Miethzinses?
derselbe
14. Hat dse⸗ bereits früher Unter—
stützung empfangen? Wann und
wo?
15. — Mitglied einer Unter—
stützungs⸗, Kranken- oder Sterbe—
kasse?
Wieviel beträgt das Krankengeld?
Wieviel das dereinstige Sterbegeld?
16. Aus welchem Grunde wird Unter—
stützung erbeten?
Anmerkung: Hier ist anzuführen,
ob Verdienstlostgkeit, Krankheit,
Erwerbsunfähigkeit u. s. w. vorliegt.
Armenpfleger des . Bezirks.
Gutachtlicher Vorschlag:
Beschluß des Armen-Ausschusses vom
ten.......18.
*
—
Bogen 2 zu 8 13.
Von dem Unterzeichneten werden Sie ergebenst ersucht, hierunter unter
Rücksendung des Bogens gefällige Auskunft darüber zu geben:
Frage:
Antwort:
. ob
welche J 8 Armenunterftutzung
aachgesucht hat, bei Ihnen in
Arbeit steht, bezw. seit wann?
ein
2. wieviel 8 jetziger Wochenverdienst
beträgt und wenn der Verdienst
nicht bestimmt ist, auf wieviel sich
derselbe innerhalb der letzten drei
Monate im Durchschnitt belaufen hat,
3. ob. . . einer Krankenkasse
angehört.
Zugleich werden Sie um Mit—
theilung etwaiger Umstände gebeten,
velche die Gewährung von Unter⸗
ttützung als nicht gerechtfertigt er⸗
scheinen lassen würden.
St. Johann a / Saar, den.. ten ... 18..
Armenpfleger des 9 Bezirks.
Un
Bogen 3 zu 8 29.
Fortlaufende Zahl.
(Wird vom Armenausschuß ausgefüllt.
den
An
Armenausschuß
zu
St. Johann a. d. Saar.
Der Unterzeichnete beantragt hiermit die Aufnahme des nach—
benannten Kranken in das Hospital und giebt in Betreff der per—
sönlichen und fonstigen Verhältnisse desselben auf nachstehende Fragen
wahrheitsgemäß Folgendes an:
T Wie heißt d.. Kranke mit vollem
Vor⸗ und Zunamen?
2Stand und Gewerbe da selben?
3. Wie alt?
4. Wo wohnt d.. Kranke?
5. Bezeichnung der Krankheit?
Anmerkung: Wenn ein besonderes
ärztliches Zeugniß vorhanden, so ist
solches beizufügen.
6. Warum kann du.. Kranke nicht
seiner :
in Ec Wohnung ärztlich behan⸗
ihrer
J delt werden?
7. Kann d.. Kranke die Kur- und
Verpflegungs-Kosten aus eigenen
Mitteln bezahlen?
3. Warum kann de.. Kranke diese
Kosten nicht bezahlen?
9. Erhält d.. Kranke Armen-Unter—
stützung?
St. Johann a. d. Saar, den .. ten ...... 18..
Der Armenpfleger.
Bewilligt am .. ten ...... 18 ..
Der Armenausschuß.
Bleibt bei den Akten.
*
Bogen 4 A zu 8 27.
Fortlaufende Zahl ...
(Wird vom Vorsitzenden des Armen—⸗
schusses ausgefüllt.)
Bogen 4 B zu 8 27.
Fortlaufende Zahl ...
Wird vom Vorsitzenden des Armen—
ausschusses ausgefüllt.)
Vor- und Zunahme des Kranken:
Stand: .
Wohnung:—
Grund des Unvermögens zur Tragung
der Kosten von:
Armenunterstützung im Betrage von:
Wohnung:
Almosen oder Erziehungsbeihilse
Krankheit
wird nach bewilligter freier Behand—
lung und freier Arznei
Herrn Dr. med. Behrens
hiermit überwiesen.
St. Johann a. d. Saar, den ...... 18..
Der Armenpfleger.
St. Johann a. d. Saar, den ...... 18.
Der Armenwesenausschuß.
Bewilligt:
Freie Behandlung durch den Armenarzt.
Freie Arznei nach jedesmaligem Recept.
Besondere Stärkungsmittel.
(Das nicht Bewilligte wird durch—
strichen.)
Aus der Behandlung entlassen am
Der Armenausschuß.
4 A behält der Armenausschuß.
4B abgetrennt erhält der Armenarzt.
Bemerkung: Dieser Zettel ist nach
beendigter Behandlung mit
Angabe der Krankheit und des
Entlassungstages aus der Be—
handlung seitens des Arztes unver—
züglich zurück zu senden.
—
Bogen 5 zu 8 30.
Fortlaufende Zahl ..
(Wird vom Armenausschuß ausgefüllt.)
—
Empfehlung zum Armenbegräbniß.. Armensarg
für
18 . verstorbene
wohnhaft
St. Johann a. d. Saar, den
18
Der Armenpfleger.
Anmerkung:
Können die Beerdigungskosten aus
dem Nachlaß gedeckt oder von vor—
handenen, rechtlich verpflichteten
Angehörigen oder einer Kranken—
oder Sterbekasse erstattet werden?
Beschluß:
vom
Bewilligt:
Armenbegräbniß.
Sarg.
(Das nicht Bewilligte wird
durchstrichen.)
Der Armenausschuß.
Bleibt bei den Akten!
44
—A
Empfehlung zur Aufnahme
Nachbezeichneten in das
Stift.
Waisenhaus.
1) Name (Vor- und Zuname) und Stand?
2) Ort und Tag der Geburt?
3) Bekenntniß?.
9) Ob ledig, verheirathet, vom Ehegatten getrennt, lebend, geschieden
oder verwittwet?
5) Zahl und Alter der Familienglieder?
6) Wohnung?
7) Erwerbszweig? s
8) Bei nicht laufend unterstützten Personen Angabe dessen, was
über die Staats- und Reichsangehörigkeit und über die Aufent—
haltsverhältnisse in Erfahrung zu bringen gewesen ist?
9) Bezieht Almosen, Erziehungsbeihilfe, Pension ꝛc.?
10) Obwaltende Verhältnisse und Ursache des augenblicklichen Noth—
standes?
St. Johann a. d. Saar, den ..
Armenpfleger des
Bezirks.
92
Zu ausführlichen Angaben bei 8 und 10 ist die Rückseite zu benutzen.
Bleibt bei den Akten!
*8
Anlage FH.
Lerhaltungshorschriften für Arme.
84.
Alle der öffentlichen Armenpflege anheimgefallene Arme stehen,
so lange sie Unterstützung irgend einer Art erhalten, unter Aufsicht
der Armenbehörde und sind daher verbunden, derselben zu jeder Zeit
von ihrem Thun und Lassen, ihrem häuslichen Leben, von dem, was
sie erwerben und verbrauchen, soweit Kenntniß hiervon für die Zwecke
der Armenpflege nöthig ist, auf Verlangen der Wahrheit gemäß
Rechenschaft zu geben und den hierauf sich beziehenden Anordnungen
und Erinnerungren der Armenpfleger, als den von der Behörde
beauftragten Personen, unweigerlich Folge zu leisten.
82.
Wohnungsveränderungen sind dem Armenpfleger ungesaͤumt
anzuzeigen.
83.
Etwaigen Vorladungen zu dem Armenarzt, zu dem Armen—
pfleger oder zur Bürgermeisterei hat der Arme pünktlich Folge zu
leisten.
die
den
Ode
em
Be
ihn
an
wei
un—
au
unt
Ber
s8
8 4.
Jede Unterstützung, welche der Arme empfängt, ist an sich nur
als Vorschuß zu betrachten und kann daher jeder Zeit zurückgefordert
werden, sobald der Empfänger zur Wiedererstattung fähig ist. Die
empfangenen Gegenstände dürfen weder veräußert noch verpfändet
werden.
8 5.
Der mit Aufwand verbundene Besuch öffentlicher Ver—
gnügungsorte und überhaupt die Verwendung der empfangenen
offentlichen Unterstützung zu entbehrlichen Genüssen und Aus—
gaben aller Art gelten als Beweis nicht vorhandener Be⸗
bürftigkeit und ziehen den Verlust der Unterstützung ganz
oder zum Theil nach sich.
Insbesondere dürfen öffentlich unterstützte Armen Hunde oder
andere für sie nutzlose, durch ihre Unterhaltung ihnen Aufwand
verursachende Hausthiere nicht halten.
Ausgenommen sind Thiere, welche zum Erwerb des Armen
unentbehrlich sind.
86.
Frauenspersonen, welche öffentliche Armenunterstützung genießen
bez. für deren anderwärts untergebrachte Kinder aus der Armenkasse
Pflegegeld gezahlt wird, haben von ihrer erfolgten Verheirat—
ung bez. Wiederverheiratung dem Pfleger alsbald An—
zeige zu erstatten.
87.
Zur Inempfangnahme der verwilligten Unterstützung haben sich
die Armen, dafern sie zum Ausgehen fähig sind, stets persönlich bei
dem Einnehmer einzufinden.
hen,
icht
Zeit
was
ecke
mäß
igen
rde
mt
nen⸗
30u
aur
dert
Die
udet
der-⸗
enen
Mus⸗
Be—
88.
Wer infolge von Spiel, Trunk, Müßiggang seiner
oder seiner Familie Armenunterstützung nothwendig macht,
89.
wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unterstützung
empfängt, sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm von der
Behörde angewiesene seinen Kräften angemessene Arbeit zu verrichten,
8 10.
wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens binnen der
ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist sich kein
anderweitiges Unterkommen verschafft hat und auch nicht nach—
veisen kann, daß er solches der von ihm angewandten Bemüh—
ungen ungeachtet nicht vermocht habe,
8 17.
wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder
ausschickt, oder Personen, welche seiner Gewalt und Aufsicht
intergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, vom
Betteln abzuhalten unterläßt, ist nach S361 des R.-St.⸗
8.-B. mit Haft bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
St. Johann a. d. Saar, den 1. Dezember 18809.
Die Polizeiverwaltung.
Dder Bürgermeister
Der. Veff.
wanz
Der
hand
men
eßen
asse
nat⸗
An⸗
IV.
Das
Koft(Pflege,)kindermesen
in der
Stadt St. Johunn a. d. Saar.
——
13
Pe
Jec
Ar
sta
Zur Regelung des Kost (Pflege-)kinder-Wesens ist für den
Regierungsbezirk nachstehende Verordnung bereits im Jahre 1881
zxlassen worden.
Dieselbe ist bisher hier aber nicht zur Ausführung gelangt und
daher zunächst eine Aufnahme sänmttlicher in Kost und Pflege gegen
Entgelt gegebenen Kinder angeordnet worden.
In Zukunft wird dieselbe nunmehr streng zur Durchführ—
ung gelangen.
In Anweisung B sind diejenigen Vorschriften nach dem Vorbilde,
velches in mustergiltiger Weife die Stadt Leipzig im Jahre 1886
gegeben hat, mit einigen nach dem neuesten Stande der Gesundheits—
flege nothwendig gewesenen, durch den Armenarzt Herrn Dr. Behrens
horgeschlagenen Abaͤnderungen zusammengestellt worden, deren Be—
obachtung eine zweckentsprechende Pflege und Behandlung
—DD
Wenn die Damen des Fraͤuenbereins mir in der nämlichen Weise
hei Beaufsichtigung des Pflegekinderwesens ihre Mitwirkung gütigst ge—
währen möchten, wie ich mich derselben in meinem früheren Stellung
erfreuen durfte, so wird der gewiß höchst erstrebenswerthe Erfolg der
Besferung in den Verhältnissen der so oft arg vernachlässigten Kost—
(Pflege-Rinder auch hier bald erzielt werden.
St. Johann a. d. Saar, den 1. Dezember 1889.
Der Bürgermeister
Dr. Neff.
Auf Grund der 99 11 und 12 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom, 11. Närz 1850 (Ges.“S. S. 265) wird fuͤr den
Umfang des Regierungsbezirks Trier verordnet, was folgt:
J I. Personen, welche gegen Entgelt fremde, noch nicht 6 Jahre
alte Kinder in Kost und Pflege nehmen wollen, bedürfen hierzu der
Srlaubniß der Orispolizeibehörde; bevor die Erlaubniß ertheilt ist.
dürfen Kinder in Kost und Pflege nicht genommen werden.
Wird die Erlaubniß zurückgezogen, so sind die Kinder — insofern
die Polizeibehörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt hat — spätestens
innerhalb dreier Tage nach erfolgter Zurücknahme der Erlaubniß aus
der Pflege zu entlassen.
FWer die Erlaubniß zur Aufnahme fremder Kinder (91)
erhalten hat und von derselben Gebrauch macht, ist verpflichtet:
a) die Aufnahme bezw. Entlassung eines Kindes spätestens inner
halb dreier Tage nach erfolgter Aufnahme bezw. Entlassung,
feinen Wohnungswechsel fpälestens innerhalb dreier Tage, nach—
dem die alte Wohnung verlassen worden ist, der Orktspolizei⸗
behörde anzuzeigen.
*1
J41
ert
Be
u
nu
N
lich
1111
ges
den
hꝛec
au
de
kei—
rüe
in
Jo
—
den
1281
und
egen
83. Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung auf
Personen, welche nur solche fremde, noch nicht 6 Jahre alte Kinder
gegen Entgelt in Kost und Pflege nehmen, die im Auftrage eines
Armenverbandes, einer öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalt, oder eines
taatlich genehmigten Wohlthätigkeitsvereins übernommen werden.
4. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 99 1 und
2 dieser Verordnung werden mit Geldbuße bis zu 30 Mk., an deren
Stelle im Falle des Unvermögens verhältnißmäßige Haft tritt, be—
traft.
Trier, den 6. Mai 1881.
hr—
ilde,
886
eits⸗
rens
Be⸗
ung
Weise
t ge⸗
lung
der
ost⸗
Anweisung A
zur Ausführung der Polizei⸗Verordnung vom
6. Mai 1881 T. A. a554, betreffend das Halten
von Rostkindern.
1. Die Erlaubniß (H1 der Verordnung) ist nur auf Widerruf,
aur Personen weiblichen Geschlechts und auch letzteren nur dann zu
ertheilen, wenn sie nach ihren persönlichen Verhältnissen und nach der
Beschaffenheit ihrer Wohnungen geeignet erscheinen, eine solche Pflege
zu übernehmen.
lizei⸗
Dden
dahre
mder
fst,.
fern
stens
nus
81)
nner⸗
ig,
aach⸗
lizei⸗
2. Im Falle der Anmeldung eines Kindes (9 2 der Verord—
nung) ist der Name, Ort und Tag der Geburt des Kindes, sowie der
Name und Wohnort der Eltern bezw. des Vormundes — bei unehe—
ichen Kindern der Name und Wohnort der Mutter. sowie des Vor—
nundes — festzustellen.
3. Die Ortspolizeibehörde hat das Halten der Kostkinder fort—
zesetzt zu überwachen. Zu diesem Behufe haben die Kostgeberinneu
den Beamten der Polizeibehörde oder den von der letzteren sonstwie
»eauftragten Personen den Zutritt zu ihren Wohnungen zu gestatten,
auf alle die Kostkinder betreffenden Fragen Auskunft zu ertheilen und
die Kinder auf Erfordern vorzuzeigen.
Stößt die Behörde bei —*— dieser Kontrole auf Schwierig—
keiten Seitens der Kostgeberinnen, so ist die ertheilte Erlaubniß zu—
rückzuziehen.
Dasselbe gilt im Falle einer üblen Behandlung der Kinder oder
iner denselben nachtheiligen Veränderung der häuslichen Verhältnisse
der Kostgeberin.
Anweilsung B
betreffend das Kostkinder (Pflegekinder)⸗æWesen
in der Stadt St. Johann a. d. Saar.
Die Kostgeberinnen (Pflegemütter) sollen beherzi—
en, daß ihnen Kinder anvertraut sind, für welche sie
e rden üben sollen und für deren Erfüllung
sie nicht nur dem Gesetz sondern auch ihrem Gewissen
vor Gott verantwortlich sind.
Dieselben haben sich an nachstehende Bestimmungen zu halten:
1) Wohnung, BRetten, Kleidung belreffend.
Das Zimmer ist täglich zu waschen und zu lüften, bei eingetretener
Kälte muß für genügende Wärme durch Feuerung gesorgt werden.
Der Korb oder das Bett soll sich nicht zu nahe am Ofen oder dem
Fenster befinden. Bis zu 19,. Jahr genügt ein größerer Hebekorb
oder Kinderwagen, von dieser Zeit ab ist eine Bettstelle nothwendig. Nie
darf das Kind mit Erwachsenen im Bett schlafen. Vorhanden
sein muß während der ersten Monate ein glatt gestopfter Strohsack,
dessen Stroh wenigstens jährig zu erneuern ist und ein Wickelkissen,
später ein Unterbett, Kopfkissen und Zudecke oder Bettchen.
Das Kind soll nicht gewickelt werden. Die Kostgeberin (Pflege—
mutter) muß ferner als durchaus nothwendig 6 leinene und 8 wollene
Windeln, 4 Hemdchen, 2 Kaͤppchen, einige Lätzchen und später 2 An—
züge nachweisen können. Die Kleidung ist reinlich und nicht zerrissen
zu halten.
In den beiden ersten Monaten ist das gesunde Kind täglich warm,
nicht zu heiß zu baden, später wenigstens 2 Mal wöchentlich. Sonst
ist mit gewöhnlichem, im Zimmer gestandenen Wasser Brust
und Rücken rasch zu waschen.
M RNahrung und Erziehung betreffend.
Während der ersten 8 Wochen erhält das Kind eine mit 2 Theilen
Wasser verdünnte Milch, nach dem ersten Vierteljahre eine mit gleichen
Theilen Wasser verdünnte. Mit 6 Monaten 2 Theile Milch und
1 Theil Wasser und nach und nach immer mehr bis zur unverdünnten
Milch etwa mit ẽ/. Jahren. Eine Verdünnung mit Fenchelthee ist nicht
zu empfehlen.
Das Kind soll als tägliche Nahrungsmenge an Milch erhalten:
In den ersten 2 Monaten . Liter Milch und 2/ Liter
Wasser, von der Yten Woche abeu, Liter Milch und Liter
Wasser, mit 6 Monaten 1 Liter reine Milch, von 17/0 bis 2 Jah⸗
ren ẽ/. Liter reine Milch, 24 Jahren , Liter reine Milch.
Die Nahrung soll nicht öfter als zweistüundlich am Tage aus einer
reinen Gasflasche mit einem Gummistopfen verabreicht werden. Dieser
Gummistopfen muß stets mit 50/0 Borwasserlösung gereinigt werden.
fa
E
T
un
da—
ges
De
gu
Hü
bek
Ne
an
Wae
lie
der
hu
Kr
sot
vo
ihr
ar;
ode
we
Ri
eir
sol
sei
ar
9
Es empfiehlt sich deßhalb zwei solcher Stopfen in Gebrauch zu haben,
sodaß stets einer derselben in genuͤgender Weise durch Einlegung in
die Borlösung gereinigt werden kann.
12
ie
g
en
ner
en.
dem
orb
tie
den
ack,
en,
ge⸗
ene
An⸗
ssen
rm,
onst
uft
len
hen
ind
ten
icht
mn:
ter
ter
ah⸗
sch.
ner
ser
Jen.
Vom 3. Monat an kann eine halbe, später eine ganze gut aus—
gebackene Semmel oder Nährzwieback, mit Butter und Milch aufge—
hrüht, gefüttert werden, alleiniges Füttern ist zu vermeiden.
Ferner ist, vom 5. Monat an zur Abwechslung Gries, Grütze,
Fadennudeln, Hafer- oder Haidegrütze, mit Milch oder Fleischbrühe
zufgekocht, gestattet.
Zulpe und Gummisauger sind gänzlich wegzulassen.
Jede dünne, sauer und übelriechende Ausleerung ist nicht
auf die Zahnung zu schieben, sondern sofort streng zu be—⸗
obachten.
Sobald das Kind zwei Mal Durchfall zeigt, ist die Milch so—
fort auszusetzen und durch dünne länger gekochte Hafergrütze oder
Braupenschleim zu ersetzen. Am besten werden die gewöhnlichen
großen Graupen selbst auf der Kaffeemühle gemahlen, ein voller
Theelöffel davon Stunde mit einer Tasse Wasser kochen gelassen
und mit etwas Zucker dem Kinde gegeben; nach der Besserung wird
dann erst allmälig abwechselnd mit diesem Schleime die Milch ein—
geschaltet und dieser selbst etwas Schleim zugesetzt.
Vom 2ten Lebensjahre ab vertragen die Kinder, wenn sie nicht
Durchfall haben oder nicht dazu geneigt sind, reifes Obst schon sehr
zut, hingegen machen ihnen gekochte grüne und Wurzelgemüse sowie
hülsenfrüchte und Kartoffeln sehr gewöhnlich Verdauungsstörung. Zucker
»ekommt den Kindern im Allgemeinen schlecht und es ist für ihre ganze
Verdauung höchst wichtig, sie so wenig als möglich daran zu gewöhnen.
Bei schönem Wetter muß das Kind täglich, wenn es gesund ist,
an die Luft gebracht werden, Zugluft, heftiger Ostwind und schlechte
Witterung sind zu vermeiden, Abends soll es nicht zu spät im Bett
liegen und darin vor grellem Lichtscheine behütet werden. Von Kin—
dern, welche an ansteckenden Krankheiten, Masern, Scharlach, Keuch—
justen, Diphtherie leiden, ist es streng zu entfernen; brechen solche
Krankheiten in der eigenen Familie aus, so ist der Aemenarzt
ogleich zu benachrichtigen.
Bei gesunden Kindern findet die Impfung gemäß dem Gesetz
oor dem Abschlusse des ersten Lebensjahres stati, eine Befreiung von
hr bei Schwäche oder Krankheit des Kindes vermittelt der Armen—
irzt. — Nie darf das Kind mit der Faust, Stöcken, Stricken, Riemen
»der anderen Werkzeugen auf den Kopf, Gesicht, Rücken geschlagen
verden, nur auf den Hinteren sind mit einer schwachen birkenen
Ruthe nicht zu starke Schläge, so daß nie Striemen entstehen, bei
zinem älteren Kinde gestattet. Die Kostgeberinnen (Pflegemütter)
ollen vor Allem versuchen, durch verständiges Zureden dem Kinde
eine Unarten abzugewöhnen. Eine Aufnahme in eine Kinderbewahr—
mtan gder einen Kindergarten ist dem Kinde nicht vor 36 Jahren
uträglich.
5
3) Veaufsichtigung der Kinder.
Der im Auftrag der Polizeiverwaltung durch den Armenarzt
bez. durch die Armenpfleger, die Damen des Frauenvereins und die
Armenschwestern ausgeübten Beaufsichtigung der Kinder sollen Kostgebe—
rinnen (Pflegemütter) kein Hinderniß bereilen, sondern vielmehr darin
die Absicht erkennen, ihnen bei der Erziehung der Kinder mit Rath
und That an die Hand zu gehen. Sie sollen diesen Personen freund—
lich entgegen kommen, jede gewünschte Auskunft geben, deren Rath—
schlägen und Anordnungen ein williges Ohr leihen und ihnen pünktlich
entsprechen.
Zu den für die Besichtigung der Kinder anzuberaumenden allge—
meinen Versammlungen haben sich die Kostgeberinnen mit denselben
pünktlich einzufinden.
St. Johann a. d. Saar, den 1. December 1885.
Die Polizei⸗Verwaltung
Der Bürgermeister
Dr. Neff.
irzt
die
be⸗
rin
ath
nd⸗
ith⸗
lich
Ie
den
V.
Batzungen
XRP
vevreinigte
Armenpflege.
9
Auch in unserer Stadt wird erfahrungsgemäß die Erreichung der
gemeinnützigen Zwecke, welche Vereine, einzelne Familien und Per—
sonen in hochherziger Weise anstreben, in manchen Fällen dadurch in
Frage gestelli, daß die Unterstützungen an Personen, welche derselben
nricht würdig oder nicht bedürftig sind, gelangen.
Ebenso haͤt die Erfahrung ferner gelehrt, daß Personen sich zu
zleicher Zeit an verschiedene' wohlthätige Vereine und Familien
heranzudrängen verstehen und von denselben Unterstützungen zu erlangen
vissen, welche über das Maß der zur Abhülfe einer vorhandenen
Noth erforderlichen Mittel hinausgehen.
Hierdurch werden nicht nur die guten Absichten der mildthätigen
Geber vereitelt, sondern auch die Mittel wirklich armen und
bedürftigen, aber verschämten und zurückhaltenden Personen
entzogen.
Zur thunlichsten Vorbeugung gegen diese Uebelstände werden
hiermit folgende Satzungen erlassen:
Auf der Bürgermeisterei ist eine Auskunfts- und Vermitt—
lungsstelle in Armensachen einzurichten.
Auf Grund der amtlichen Listen über die öffentlich unterstützten
Armen und der Armenakten sowie auf Grund der von den Armen—
pflegern und sonst vorgenommenen Ermittelungen über die Verhältnisse
der Armen, über Art und Höhe der ihnen etwa außer der öffentlichen
Unterstützung von Seiten Dritter gemachten Zuwendungen ist von
dieser Vermittlungsstelle jederzeit auf schriftliche oder münd—
iche Anfragen Auskunft zu ertheilen.
2.
Zu angemessener Zeit, namentlich vor Weihnachten und vor
Ostern, ist in einer amtlichen Bekanntmachung die Benützung der
Auskunfts- und Vermittlungsstelle besonders anzuempfehlen.
3.
Zeitweise nach Bedarf, jedenfalls aber stets in angemessener Zeit
vor Weihnachten und vor Ostern, sind die Vorstände sämmt—
licher Vereine und Personen, welche sich der Armenpflege und Wohl—
thätigkeit widmen, zu einer gemeinsamen Berathung zu berufen.
In dieser soll Gelegenheit geboten werden, die Listen und Akten
der amtlichen Armenpflege über die regelmäßig und außerordentlich
unterstützten Personen einzusehen, Anfragen über die von den betreffen—
den Vereinen oder Personen zu bedenkenden Armen zu stellen und
gegenseitige Fühlung über Art und Höhe der beabsichtigten Gaben
zu nehmen.
Dabei soll die Freiheit der einzelnen Vereine in der Verfolgung
ihrer wohlthätigen Zwecke in keiner Weise berührt werden,
Niemand soll bei der gemeinschaftlichen Beratung zu Abänderun—
gen oder Aufhehungen der etwa in Aussicht genommenen Unter—
stützungen gedrängt werden, sondern Absicht und Zweck dieser
Berathung soll lediglich nur gegenseitiger Austausch über die
in Bezug auf Beduͤrftigkeit und Würdigkeit der Armen gemachten
Erfahrungen sein zur thunlichsten Vermeidung der oben ange—
führten Uebelstände, zur Ermöglichung einer in diesem Sinne ver—
einigten Armenpflege.
St. Johann a. d. Saar, den 12. Dezember 1889.
— Nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung in der
Sitzung vom 5. Dezember 1889.
Der Bürgermeister.
Dr. Neff.
19
F
1
Anhang.
r
le
n
Hatßzungen
27
für den
MWairsenrat
Ztault St. Johhann an l. Zaur.
—— ——
7
Einrichtung des Waisenrates.
81.
Der städtische Armenausschuß und die Armenpfleger bilden unter
Vorsitz des Buürgermeisters oder dessen gesetzlichen Stellvertreters
den Waisenrat der Stadt St. Johann a. d. Saar.
Die Armenpfleger bilden die Bezirks⸗Waisenräte der
in ihrem Bezirke wohnenden Mündel.
Ebliegenheiten des Waisenrates.
82.
Der Waisenrat hat insbesondere
1) die Aufsicht über das persönliche Wohl des Mündels
und über dessen Erziehung zu führen, und Mängel
und Pflichtwidrigkeiten, welche er bei der körperlichen
oder sittlichen Erziehung des Mündels wahrnimmt,
anzuzeigen;
M auf Erfordern über die Person des Mündels Aus—
kunft zu erteilen;
diejenigen Personen vorzuschlagen, welche im einzel⸗
nen Falle zur Berufung als Vormund oder Gegen—
vormund geeignet erscheinen.
(8 533 der Vormundschafts-Ordnung.)
Geschäftsführung des Waisenrates.
83.
Von jeder neuen Vormundschaft macht das Vormundschafts-
gericht dem Waisenrate unter Benennung des Vormundes und der
Mündel, deren Wohnung u. s. w. Mitteilung. In der Bürger—
meisterei wird eine Stammrolle über alle Mundel geführt. Neu
angezogene, von auswärtigen Waisenräten überwiesene Mündel werden
'n diese Stammrolle gleichfalls eingetragen. Alle Wohnungs-Ver—
änderungen der Mündel sind behufs Berichtigung der Stammrolle
bon den Vormündern der Bürgermeisterei zu melden.
Alle neu angemeldeten und neu angezogenen Mündel, deren
versönliche Verhältnisse dem Waisenrate nicht schon genügend bekannt
1. Aufsicht
über die
Mündel.
Führung einer
Stamumrolle über
die Mündel.
sind, wird derselbe dem betreffenden Bezirks-Waisenrate namhaft
machen, damit diese Mündel alsbald von dem betreffenden Bezirks-
Waisenrate entweder besucht werden, oder daß in anderer geeigneter
Weise eine zuverlässige Erkundigung nach der körperlichen und sitt—
lichen Erziehung derselben eingezogen werde. Das Ergebnis ist dem
Waisenrate mitzuteilen.
Zeitweise Be—
suche der
Mündel.
In Zeitabschnitten, welche der Waisenrat bestimmt, werden den
Bezirks-Waisenräten gesonderte Verzeichnisse derjenigen Mündel zu—
gefertigt, deren fortgesetzte Beaufsichtigung nach dem Ergebnisse
der ersten Erkundigung oder aus anderen Gründen zweckmäßzig
erscheint. Dem Ermessen der Bezirks-Waisenräte bleibt es auch
in diesen Fällen überlassen, ob sie je nach der Lage der Verhält—
nisse, die Mündel persönlich besuchen oder in anderer Weise ihre
Erkundigung einziehen wollen. Die Ergebnisse der Untersuchung
werden in den betreffenden Abschnitt des Verzeichnisses vermerkt
und dieses demnächst an den Waisenrat zurückgesandt.
Erziehungs⸗
bericht.
Rechte der
Bezirks-Walsen⸗
rüte.
Die Bezirks-Waisenräte haben das Recht von den Vormün—
dern und Müttern jede erforderliche Auskunft zu verlangen; sie
werden dieses Recht jedoch in rücksichtsvobler und
schoönender Weise ausüben—
Uerfahren bei Finden die Bezirks-Waisenräte, welche die Aufssicht führen,
Wahrnehmung daß die Erziehung der Mündel, ihre Behandlung und Pflege (alles
von Mängeln u. bei Berücksichtigung der' Lebensstellung und Verhältnisse) nicht
— 28 pfliehtgemäsz insbesondere der Schulbesuech nicht regel⸗
— mäßzig ist, so werden sie zunächst den Vormund oder die Mutter,
keiten bei der wenn dieselbe Vormünderin ist, belehren und auf ihre Pflicht hin—
körperlichen nder veisen, auch an betreffender Stelle des Verzeichnisses hiervon für
sittllichen Erzieh- den Waisenrat Vermerkung machen.
ung der Mündel; Ergibt sich bei der nächsten Erkundigung noch dieselbe
Pflichtwidrigkeit, so berichten sie über den Fall in der Sitzung des
Waifenrates, und dieser beschließt, ob eine nochmalige Ermahnung
durch den Bezirks-Waisenrat erfolgen oder ob die Anzeige
des Falles an das Vormundschaftsgericht beantragt werden soll. Das
Vormundschaftsgericht kann den Vormund, welcher seine Pflicht nicht
erfüllt, absetzen (K 63 der V.O), und aus erheblichen Gründen
auf den Antrag oder nach Anhörung des Waisenrates der Mutter
die Erziehung ihrer Kinder entziehen. (8 28 das
F
—
9
Ii
e
be
de
n
wenn der Vor⸗ Die Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens der Mündel
mund in Kezug liegt den Bezirks-Waisenräten nicht ob. Erfahren sie jedoch, daß
auf die Uer⸗ ein Vormund, sofern er Vermögen seiner Mündel verwaltet, in Be—
mögens⸗ zug auf diese Verwaltung nicht vertrauenswürdig ist, so
verwaltuug werden sie dies zur Kenntnis des Waisenrates bringen, welcher dem
aicht nertranenss Vormundschaftsgericht Anzeige machen wird.
würdig ist;
J
aft
1602
teꝑr
itt⸗—
em.
zen
4
sse
ig
uch
ilt⸗
hre
ing
—
un—⸗
ie
Die Erziehung der Kinder durch den Vater wenn dieser ge- wenn der Yater
setzlicher Vormund ist, hat der Waisenrat nicht zu beaufsichtigen. (Jarmund) die
Kommt jedoch zu seiner Kenntniß, daß ein Vater die Erziehung seiner Erziehung seiuer
Kinder gänzlich vernachlässigt oder das Vermögen derselben ver⸗ Kinder vernach—
geudet, so wird er dem Waisenrate davon Muͤtheilung machen, lüässigt und das
delcher dem Vormundschaftsgerichte Anzeige erstatten wird. Vermögen der⸗
Letzteres kann auch dem Valer die Erziehungsrechte absprechen und selben durth⸗
für die Kinder einen anderen Vormund einsetzen. bringt.
Dem Vorsteher des Waisenrates steht es zu, die Mündel oder
einzelne derselben persönlieh zu beaufsichtigen.
Anmiltelb. Beauf⸗
sicht. der Müudel
durch d. Jorsitzend.
des Waisenrates:
Dem Waisenrate steht es zu, nach seinem Ermessen die Aufsicht
über einzelne Mündel unmittelbar durch eines der Armenausschuß- durch bhesonders
Mitglieder zu führen, auch einzelne Mündel in Abweichung von der bestimmte
Bezirks-Eintheilung der dauernden Aufsicht eines von ihm zu bestimmen⸗ Versonen.
den Bezirks-Waisenrates zu unterstellen.
u9
ren,
illes
cht
zel⸗
tter,
hin⸗
für
lbe
des
ing
eige
Das
nicht
iden
fer
adel
daß
Be⸗
so
Jem
Die in die Armen- und Waisenhäuser aufgenommenen Mündel
werden ausschließlich von dem Vorsitzenden des Waisenrates mittelbar
heaufsichtigt.
Zeaufsichtig. der
in die Irmen⸗ u.
Waisenh. gen.
Mündel.
2. Auskunft
Die Aufforderung des Vormundschaftsgerichtes, über die Person über die Ver—
eines Mündels Auskunft zu ertheilen, vermittelt der Waisenrat an den son des
betreffenden Bezirks-Waisenrat, welcher mit möglicher Beschleunigung AMuündels.
die gewünschte Auskunft dem Waisenrat zur Vermittelung an das Vor—
mundschaftsgericht ertheilen wird Verfahren.
9 4.
3. Vorschlag
Auf Erfordern des Vormundschaftsgerichtes hat der Waisenrat in von Vers. für
edem einzelnen Falle die zum Vormund geeignete Person in Vorschlag das Amt des
zu bringen. Wenn ein Gegenvormund zu bestellen ist, hat der Waisen⸗ BVormund. u.
rat auf gleiches Erfordern auch für dieses Amt eine Person vorzu—⸗ Fegenvorm
ichlagen. 0
8 5.
Liegen nicht besondere Gründe vor, welche eine Uebergehung
rechtfertigen, so sind als Vormünder resp. Gegenvormünder für
eheliche Kinder und für solche Großjährige, die unter Vormundschaft
zu stellen sind, in nachstehender Reihenfolge vorzuschlagen:
Welche Persouen
vorzuschlagen
nd: für eheliche
kinder u. Groh⸗
jährige.
für Ehefrauen;
für uneheliche
Kinder.
AX
das religiöse
Bekenntniß.
Genaue Zezeich—
nung des Aor⸗
gefchlagenen.
1) wer, ohne die väterliche Gewalt zu erwerben, den Mündel
an Kindesstatt angenommen hat;
2) wer von dem Vater in einem Testament oder in einer
gerichtlich oder notariell beglaubigten oder eigenhändig
geschriebenen und unterschriebenen Urkunde benannt ist,
sofern der Vater zur Zeit seines Todes die väterliche
Gewalt über den Mündel gehabt hat oder unter Voraus—
setzung der bereits erfolgten Geburt desselben gehabt haben
würde, oder sofern der Vater bis zum Tode die Vormund—
schaft geführt hat;
die Mutter über ihre ehelichen, nicht an Kindesstatt hin—
—00
als dem Vater des Mündels verheiratet oder sofern nicht
ihre Ehe mit dem Vater des Mündels durch Urtheil
getrennt ist;
wer von der Mutter in der unter Nr. 2 bestimmten Form
benannt ist, sofern die Mutter bis zum Tode die Vor—
mundschaft geführt hat;
5) der Großvater väterlicherseits;
6) der Großvater mütterlicherseits
7) geeignete Verwandte oder Verschwägerte des Mündels;
8) jeder sonst Geeignete.
Ist einer Ehefrau ein Vormund zu bestellen, so darf vor jedem
der vorstehend Aufgeführten der betreffende Ehemann in Vorschlaa
gebracht werden, sofern derselbe geeignet ist.
Bei dem Vorschlage eines Vormundes oder Gegenvormundes
für uneheliche Kinder ist, wenn nicht besondere Gründe zu einer
Uebergehung vorliegen, nachstehende Reihenfolge innezuhalten:
1) der Vtaer der unehelichen Mutter;
25 die uneheliche Mutter selbst, sofern dieselbe das einund—
wanzigste Lebensjahr bereits zurückgelegt hat und dabei
geeignet ist;
geeignete Verwandte oder Verschwägerte der unehelichen
Mutter;
M jeder sonst Geeignete.
Bei der Auswahl einer Person, welche als Vormund vorge—
schlagen werden soll, ist auf das religiöse Bekenntnißz des
Muündels besondere Rücksücht zu nehmen.
Der Waisenrat hat den Vorgeschlagenen möglichst genau nach
Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe, sowie Wohnuna
anzugeben.
e
g
ch
M
S.
zu
7
Legründung Wird bei dem Vorschlage des Waisenrates einer aus der Reihen⸗
einer etwnigen folge der vorstehenden Aufstellungen übergangen, so hat der Waisenrat
Uebergehnug der dieses Uebergehen bei Abgabe seines Vorschlages ausführlich zu
vorzugsweise begründen.
Vorzuschlagenden
J
del
ner
dig
ist,
che
18⸗
hen
1d⸗
in⸗
ren
cht
eil
em
7
em
ad
es6
1er
1d⸗
Hei
den
920
Jes
ach
ung
en⸗
irat
3u
Gesetzlich unfähig zur Führung einer Vormundschaft sind:
1) Bevormundete oder Handlungsunfähige (eisteskranke ꝛc.);
2) wer das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht zurück—
gelegt hat;
3) wer der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig erklärt ist, nach
Maßgabe des Strafgesetzbuches;
) Gemeinschuldner während der Dauer des Konkursver—
fahrens;
5) wer offenkundig einen unsittlichen Lebenswandel führt;
8) wer von dem Vater oder von der Mutter nach Maßgabe
der im Eingange des gegenwärtigen Paragraphen unter
Nr. 2 und 4 für den Vorschlag eines Vormundes gegebenen
Vorschriften ausgeschlossen ist;
7) weibliche Personen.
Nicht unfähig zur Führung einer Vormundschaft
sind jedoch die Mutter über ihre ehelichen, uneheliche
oder angenommenen Kinder und die Großzmutter,
sofern sie nicht bei etwaiger Trennung der Ehe für den
schuldigen Theil erklärt sind, sowie diejenigen
veiblichen Personen, welche von dem Vater resp. der
Mutter in der gesetzlichen Form als Vormund benannt
vorden sind.
Wer unfühig zur
Führung einer
Vormundschaft ist
Jeder Preuße, welcher nicht gesetzlich unfähig oder zur Ab—
sehnung berechtigt ist, ist verpflichtett, das Amt eines Vormundes
»der Gegenvormundes anzunehmen.
Weigert sich der Berufene, so kann er von dem Vormund—
schaftsgerichte durch Ordnungsstrafen bis zum Betrage von je 300
Mark zur Uebernahme der Vormundschaft angehalten werden. Mehrere
Strafen sind nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche
zu verhängen. Ist dreimal eine Strafe ohne Erfolg verhängt, so
ist ein anderer Vormund zu bestellen.
Yerpflichtung zur
Annahme einer
Vormundschaft.
Gesetzlich berechtigt zur Ablehnung der Uebernahme einer
Vormundschaft sind u. A.:
1) weibliche Personen;
2) wer das sechszigste Lebensjahr überschritten hat;
3) wer bereits mehr als eine Vormundschaft führt;
P wer an einer die ordnungsmäßige Führung der
Vormundschaft hindernden Krankheit leidet;
5) wer nicht in St. Johann seinen Wohnsitz hat;
6) wer fünf oder mehr minderjährige eheliche Kinder hat.
Wer berechtigt
ist, die Aeber—
nahme einer
Lormundschaft
abzulehnen.
Gesetzlich zur Fuhrung einer Vormundschaft unfähige Personen Anfühige sind
dürfen nicht, zur Ablehnung berechtigte Personen nur dann vorge- nicht vorzu—
schlagen werden, wenn dieselben zur Annahme des Amtes sich be— schlagen,
reit erklärt haben.
VYerfahren.
Die Aufforderung zum Vorschlage eines Vormundes ergeht von
dem Vormundschaftsgerichte. Der Waisenrat wird den betreffenden
Bezirks-Waisenrat um einen Vorschlag ersuchen. Derselbe wird eine
geeignete Person ermitteln und seinen Vorschlag binnen zehn Tagen
an den Waisenrat gelangen lassen, welcher denselben an das
Vormundschaftsgericht befördert.
Wechsel des Wohnorts der Mündel.
86.
Dem Waisenrate liegt es ob, Mündel, welche von hier verziehen,
dem Waisenrate ihres neuen Wohnortes zu überweisen. (H 54 der
Vorm.Ordnung.)
St. Johann a. d. Saar, den 12. December 1889.
Nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung in der
Sitzung vom 5. December 1889.
Der Bürgermeister.
Dr. Neff.
t von
fenden
d eine
Tagen
wdas
ziehen,
4 der
naäder
r.
291 80.B
0004099243
—„JIMDM.