87.
Zur Inempfangnahme der verwilligten Unterstützung haben sich
die Armen, dafern sie zum Ausgehen fähig sind, stets persönlich bei
dem Einnehmer einzufinden.
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88.
Wer infolge von Spiel, Trunk, Müßiggang seiner
oder seiner Familie Armenunterstützung nothwendig macht,
89.
wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unterstützung
empfängt, sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm von der
Behörde angewiesene seinen Kräften angemessene Arbeit zu verrichten,
8 10.
wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens binnen der
ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist sich kein
anderweitiges Unterkommen verschafft hat und auch nicht nach—
veisen kann, daß er solches der von ihm angewandten Bemüh—
ungen ungeachtet nicht vermocht habe,
8 17.
wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder
ausschickt, oder Personen, welche seiner Gewalt und Aufsicht
intergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, vom
Betteln abzuhalten unterläßt, ist nach S361 des R.-St.⸗
8.-B. mit Haft bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
St. Johann a. d. Saar, den 1. Dezember 18809.
Die Polizeiverwaltung.
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