—1529 - 1538. 79 daß sie im Gefängnis gestorben sei, worauf er sie heimlich aufs Feld hegraben habe, dann habe er derselben Person Tochtermann verboten, in den Wäldern, die dem Dorf gehören, Holz zu hauen. Auf das Schreiben des Zweibrücker Kanzlers sei der Meyer nach Zweibrücken gegangen, um zu sagen, daß er das „uf des Dorfs Befelch“ gethan. Von Zweibrücken wird er ins Gefängnis gesetzt und soll täglich 3 Batzen für Atz geben oder 20 Gulden Straf zahlen — „sitzt noch trotz aller Bitten und Mahnung.“ Über diese Gefangennehmung des Meyers beklagt sich Wadgassen beim R. . Gericht in Speyer. — Der Anwalt des Herzogs sagt, daß diesem die Hochgerichtsbarkeit zustehe, nicht aber dem Abt, welchem als einer geist— lichen Person keine Regalien zuständen, vielweniger dem Matth. Degen und dem Meyer. — Nebendem stehe das Dorf Ensheim in seinem Schutz und Schirm, und er sei Kastenvogt des Klosters Wadgassen. — Wadgassen bestreitet dies und hehauptet, daß Ensheim in der Grafschaft Saarbrücken gelegen. GNach Köllner u. Jungk.) 1536. Graf Johann Ludwig von Saarbrücken erhält vom Kammer— gericht ein Mandat gegen Zweibrücken, daß dieses das Kloster nicht hindere, dem Saarbrücker Grafen Atzung zu gestatten und ihn in seine Behau— sung, die er sich erbaut, einzulassen. — Vergl. 1532. S. 77. 1537 feb. 14. Mandat des Kammergerichts an Wadgassen. Der Abt habe geklagt gegen Pfalzgraf Ruprecht, der um allerlei Cast-Vogtei— Gerechtigkeit augesucht, auch weil der Abt thätlichen Angriff desselben fürchte, weshalb demselben (dem Pfalzgraf) ein Mandat ausgebracht worden, daß er nichts Eigenwaltiges vornehmen solle; jetzt habe er durch seinen An— walt erklären lassen, daß er nicht schuldig sei, berührter Castenvogtei-Ge— rechtigkeit sich entsetzen zu lassen, weshalb der Abt vorgeladen wird. 1538. Auszug aus dem Weistum von Onesheim 1538: Der— Aht nou Wadgaslsen ist obrister Herr und hat alle Rechte — ist Richter ι— Missethutige Memschen Joslen vor den Wadgasser Propst nach Saarbrücken gebtacht anT Tomchem Westr TRXAM 538. „Jahrgeding zu Spsessen mnter den Linden; Wadgassen hat 3, aller Rechte gegen das Kloster Neumünster mit . 1538 apr. 10. Nicolaus Prevot, Abt zu Glandiers in der Metzer Diöcese und sein Convent verkaufen dem Abt Kilian Heilmann und dem Kloster zu Wadgassen eine Jahresrente von 108 Pfd. Metzer Währung für 1200 Fres. unter Cession ihrer Rechte zu Dnesheim. Mit diesem Akte war Wadgassen Alleinherr von Ensheim geworden. Grentz — Ensheimer Papiere. Den Klagen über die bedrängte Lage des Klosters zu dieser Zeit geben die Annales mit folgenden Worten Ausdruck: Dieses Saeculum war inglücklich wegen der 8tygia malitia der Luther und Calvin — pestifera hacresea lues. Den Klöstern werden ihre Güter entzogen; alle Banden des Gehorsams lösen sich auf. Die höheren geistlichen und weltlichen Herren hatten Wadgassen viele Kirchen incorporiert, jetzt entziehen sie sie ihm und lassen sie durch Weltgeistliche verwalten. Zuerst ward bei einer Vacanz Neunkirchen oder Gemu ndia mit allen Einkünften einem weltlichen Geistlichen gegeben — 1529 von Hector von Tull im Namen des Mesber Bischofs. Der Papst Clemens VII. über⸗ trägt Beringa genannt Coume dem Matthias Pauli im Jahre 1534 und