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zu Marſal und fünf Schilling Zins mit dem Kirchenſatßz
zu Ge bers dorf (in Lothringen) und die Burgkapelle
zu Saarbrücken.
Graf Simon war wiederholt auf Hoftagen des jungen
Königs Heinrich VII. anwesend, den sein Vater, Kaiser
Friedrich Il., bei seiner Abreiſe nach Italien im Jahre
1220 als seinen Vertreter in Deutſchland zurückgelassen
hatte. Da Graf Simon III]. keinen Sohn, sondern nur
vier Töchter, Lor ette, Mathilde, Eliſabeth und
Johanna, hinterließ, ſo bewog er am 31. Mai 1227
den Biſchof von Metz, ſeiner ältesten Tochter Lorette und,
falls ſie ohne Erben bliebe, ihren Schwestern die Graf-
ſchaft Saarbrücken und alle von Metz herrührenden Lehen
zu übertragen. Für das Zugeständnis der weiblichen
Lehnsfolge sollte alſo die ganze Gra fſch a f t Saarbrücken,
nicht nur die Burg, Völklingen, Quierschied und der
Warndt, von Metz lehnsabhängig werden.
Die Gräfin Lorette, die mit dem Schwager ihres
Bruders, Gottfried von Apremont, einem Neffen
des Biſchofs von Metz, vermählt war, geriet nach dem
Tode ihres Vaters mit ihren Schweſtern Math il d e und
Johanna über die Erbſchaft in einen Streit, den der
Lehnsherr Johann von Metz und ihr Oheim Graf Heinrich
von Bar am 4. April des Jahres 1235 durch eine in
franzöſiſcher Sprache abgefaßte Entſcheidung ſchlichteten.
Wir erhalten hier zum erſten Male ein Verzeichnis von
Saarbrücker Gütern. Danach behielten Johanna und
Mathilde ihr Erbe, das in dem Köllertal (val de
Coloigne), der Herrſchaft Rimelv eng es (Remelfingen
bei Saargemünd ?), Keltan ges (Kedingen? zwiſchen
Buſendorf und Diedenhofen), Max statt (in Lothringen)
und Marſal bestand.
Ausgenommen hiervon maren jedoch die Erbgüter des
Adels und der freien Leute und derjenigen, die ihnen
gleich standen; diese ſollten Gottfried und Loretten lehns-
pflichtig und unterworfen bleiben. überdies wurde den
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