saarkalender für das Jahr 1928 Namen Grad Regt. g tu: drt Was aus denselben geworden Wiesel Hubert Gem. | 46. frz. Juft.-ieg. | Hülzweiler | gest. zu Simbirſk Wirz Joh. Wilh. H 10; , clp | ».. #„..Schitotnir Kleymann Heinr. j 46. .,, j» | j | ij i Gebert Joh. Pet. k 4. „. Kür.-.;, +] Bous [ % a Woroneſth Polms Gilles j 48. „ Intt.- , Elm | j: “Fatliita Nach der Uebernahme unseres Gebietes durch Preußen 1815 wurden mit der Ver- waltung auch allmählich die verſchiedenen preußischen Gesetze eingeführt. Gemäß den Bestimmungen des Pariser Friedensvertrages von 1815 wurde es den Bewohnern des Kreises Saarlouis freigestellt, innerhalb sechs Jahren nach Frankreich auszuwandern. Wer nun bis zum 20. November 1821, dem bestimmten Zeitpunkte, nicht um die Er- laubnis zur Auswanderung nachgeſucht hatte, war von dieser Zeit an unbedingt zur Erfüllung der Militärdienstpflicht gezwungen, „welche die Gesetze jedem preußischen Staatsbürger ohne Unterschied auferlegen“. Wenn sich jemand dieser Pflicht entzog, so wurde das geſamte Vermögen vom Staate konfisziert. Außerdem mußten die jeweiligen Gemeinden für jeden Entwichenen Ersatz leiſten, d. h. ein anderer Einwohner wurde eingezogen. (1821.) An manchen Orten war es zudem noch Sitte, daß die Namen der Flüchtigen am Dorfgalgen angeheftet wurden. Daß dieſes auch in unserer näheren Um- gebung geschah, beweist folgendes: „Durch kriegsgerichtliches Allerhöchſt beſtätigtes Erkenntniß sind An dr eas Schneider aus Berus, Unteroffizier des 35. Inft. Regts. und Salme Na de aus Saarwellingen, Musketier im 40. Inft. Regt. als Deserteure mit Anheftung ihres Namens an d en Galgen und Confiscation ihres ge- ſamten auch künftigen, Vermögens verurtheilt worden. Was hiermit zur War- nung Anderer öffentlich bekannt gemacht wird.“ : (Aus einer Bekanntmachung des Landrates von Saarlouis am „7. Jänner“ 1823.) Jedenfalls waren diese Deſertionen jedoch ziemlich selten, da uns ein „Extract“ des Königs von Preußen vom Jahre 1820 die vollſte Zufriedenheit über den Zuſtand der rheiniſchen Landwehr ausdrückt und worin der König besonders ,die große Bereit- willigkeit bei der Einberufung zu den Uebungen“ hervorhebt. Bis zum Jahre 1820 mußten sich die militärpflichtigen jungen Leute zur Aus- muſterung nach Trier begeben. Die tauglich befundenen Rekruten sammelten ſich dann im Heimatort und zogen auf „Schusters Rappen“, d. h. soweit sie nicht zur Kavallerie ausgehoben und Söhne reicher Bauern waren, nach ihren Garniſonorten. Wenn man nun bedenkt, daß ab und zu Rekruten zur Garde nach Berlin bzw. Potsdam ausgehoben wurden, die dann den gesamten Weg von unserer Grenzmark bis zu dieser Garnisſon- ſtadt zu Fuß machen mußten, so ergibt ſich uns eine gute Vorstellung über die Verhältnisse der sogenannten „guten alten Zeit“. Eine Verpflegung auf dem Marſche wurde höchstens für zwei Tage bewilligt, von da an mußten sich die Rekruten selbſt beköstigen. Daß der Zuſtand der in der Garniſon angekommenen jungen Vaterlandsverteidiger nicht besonders kiptwandfret war, erhellt aus folgender, in ihrer Auffassung etwas eigentümlichen Ver- ordnung. „Eine mehrjährige Erfahrung hat bewiesen, daß von der so verderblichen Aug en - krankheit größtenteils die Ersatzmannſchaften befallen werden und hat dieser Umſtand zu der von den Aerzten als richtig anerkannten Vermuthung Veranlassung gegeben, daß die Rekruten in der späten herbstlichen Jahreszeit bei den Truppen eintreffen; mit- . hin täglich, wenn ſie exerziert werden, der feuchten und naßkalten Witterung ausgesetzt sind, welche um so verderblicher auf die Gesundheit dieser Leute einwirken muß, da sie nur mit einem Paar Schuhen und einem Paar Strümpfen bei ihrem Eintreffen von den Truppen bekleidet werden können.“ ; é In der Verordnung heißt es dann weiter, daf, sich in Zukunft jeder Rekrut bei seinem Abgange aus der Heimat mit einem Paar „Schuhen“ und z w e i Paar Strümpfen - zu versehen habe, um g eh ör i g (sie!) wechſeln zu können. ..