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Amal beschwerte sich zunächst über die mangelhafte Information durch die GFCC:
Das Telegramm von Koeltz sei der erste Hinweis aus Berlin auf die seit Oktober lau
fenden Beratungen im Kontrollrat. Er wies den zuständigen Offizier der GFCC, Co
lonel Puel, auf folgende französische Wünsche hin:
1. dem Zonenkommandeur solle die größtmöglichste Freiheit bei der Anordnung von
Internierungen gelassen werden;
2. es dürfe kein festes Datum für die Beurteilung der Zugehörigkeit zur NSDAP oder
einer der NS-Gliederungen festgelegt werden;
3. die Möglichkeit einer Beteiligung deutscher Organe solle offengehalten werden;
4. dem geänderten amerikanischen Entwurf solle nur dann zugestimmt werden, wenn
es sich dabei um eine einzige Intemierungsliste, die die in Nürnberg angeklagten
Organisationen beinhalte, handele.
Es sei im französischen Interesse, den Kreis der automatisch zu internierenden Per
sonen möglichst klein zu halten: La zone s'etait toujours montree opposee aux regles
automatiques et meme ä la fixation de date precise pour l'appartenance au parti
nazi, car nous estimons que la complexite des situations rend necessaire l'examen
des cas particuliers 8 .
Der Erlaß des Befreiungsgesetzes in der amerikanischen Zone am 5. März 1946 ver
änderte auch die Diskussionen um den Direktivenentwurf. Am 30. März beantragte
der amerikanische Delegierte im NADSC die Beratung des neuen Gesetzes. Eine
Woche später brachte die britische Kontrollratsgruppe einen Direktivenentwurf in die
Diskussion ein. Dieser neue Entwurf gliederte sich in zwei größere Abschnitte, wo
bei der zweite eine Abschrift der §§ 4 bis 18 des Befreiungsgesetzes war. Dieses
hatte alle Betroffenen in fünf Kategorien eingeteilt; entsprechend der Einstufung wa
ren Sühnemaßnahmen vorgesehen:
I: Hauptschuldige
II: Belastete (Aktivisten, Militaristen und Nutznießer)
III: Minderbelastete (Bewährungsgruppe)
IV: Mitläufer
V: Entlastete 9
Der erste Abschnitt des britischen Entwurfes mit seinen allgemeinen Grundsätzen
unterschied sich in mehreren Punkten vom Text der späteren KR 38. Ausführlich
wurde auf die momentan unbefriedigende Situation eingegangen: In jeder Zone wür
den Tausende von Deutschen ohne konkrete Anklage und Verfahren in Internie
rungslagern festgehalten werden. Deutsche würden dies inzwischen mit NS-Metho-
den vergleichen. Eine alliierte Politik sei jetzt erforderlich, um diesen Mißstand zu
beseitigen und den Internierungen und Entnazifizierungsmaßnahmen ein zeitliches
Ende zu setzen. Der britische Entwurf nannte als Termin den 1. August 1946. Bis zur
endgültigen Einstufung sollten alle Personen, die unter die Kategorien I und II fielen,
interniert bleiben 10 . Koeltz schickte den britischen Entwurf am 10. April nach Baden-
8 CCFA/CAB: Amal an Laffon, 14.3.1946; AOFAA DGAP c.232 p.47.
9 DIAC/APSC/M(46)10, 30.3.1946; DIAC/APSC/NADSC/P(46) 1, 5.4.1946; AOFAA GFCC DGAA
c.110 p.2 u. DGAP c.232 p.47. Text des Befreiungsgesetzes: Schullze; Neubeginn, S. 279ff.
(Auszüge).