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lern die relative Mehrbelastung der Arbeitgeber bei den Rentenversicherungsbeiträ
gen in Rheinland-Pfalz und die Unterversicherungsmöglichkeit für das Handwerk in
Baden und Württemberg-Hohenzollern. Der Bebenhausener Landag nahm aller
dings auch bereits die Versichertenmehrheit in der Krankenkassenselbstverwaltung,
entsprechend der jetzt paritätischen Beitragsregelung, wieder zurück. Selbst die
Verschiebung der relativen Beitragsverteilung zugunsten der Arbeitgeber in der Ren
tenversicherung wurde in Freiburg und Bebenhausen aber schließlich akzeptiert, da
sie in der französischen Zone real eine Verringerung der Last der Arbeitgeber, doch
keine Erhöhung für die Versicherten bedeutete. Ein Spielraum für die eigenen Kon
zeptionen war tatsächlich aber auch schon illusorisch geworden. Der ökonomisch
schwache Südwesten konnte sich auf Landesebene die höheren Lasten Finanziell
nicht leisten und war auf einen Finanzausgleich auf Bundesebene angewiesen. Das
an den Sonderregelungen der französischen Zone desinteressierte Bundesarbeitsmi
nisterium nutzte die Finanziellen Engpässe, um entgegen den einstimmigen Voten
der südwestdeutschen Landtage schon rasch nach Gründung der Bundesrepublik in
diesem Bereich die Bundesgesetzgebung auf den Südwesten auszudehnen. Sozialpo
litische Sonderwege waren weder politisch angesichts des Übergewichts der Bizo-
nen-Länder und der Priorität der Trizonen-Bildung noch Wirtschaftlich-Finanziell
angesichts der Notwendigkeit bundesweiter Organisation und Lastenverteilung der
Sozialversicherung mehr realisierbar. In diesem Sinne stellten die Sozialversiche
rungsanpassungsgesetze des Südwestens, gerade weil ihre Sonderregelungen nur
noch kurze Zeit zum Tragen kamen, für den Mechanismus der Eingliederung des
Südwestens in die Bundesrepublik ein charakteristisches Beispiel dar.