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Der Präsident bittet nunmehr, ein Urtheil abzugeben über die
Persönlichkeit doi; Dr. Thömes, der sa ein Studiengenosse von ihm
gewesen sei.
Dr. Strauß: „Wenn Neur. mir sympathisch, so fft Dr. Tb. mir
das Gegentheil. Auf dem Gymnasium hatte ich kein Urtheil über
ihn; in Berlin war es notorisch, das; er als ein ausgemachter Sonder¬
ling galt. Er halte eine Neigung, seine formalistische Dialektik an den
Mann zu bringen. Seine Dissertation beweist nicht, daß er gediegene
Studien gemacht."
Verth. Bachem: „Es ist mir in meiner ganzen Praxis nie vorge¬
kommen, daß einem Zeugen gestaltet wird, sich über die Persönlichkeit
eines Beschuldigten in dieser Weise auszusprechen: ich muß dagegen auf
das Entschiedenste protestiren, daß rnan einen Beschuldigten
hier moralisch Spießruthen laufen läßt, er ist doch nicht vogel-
frei. Ich glaube diesen Einspruch dem Beschuldigten schuldig zu sein."
Tr. Thömes: „Ich wünsche nun doch, daß der Zeuge sich in
dieser Angelegenheit weiter ausspreche. Ich erlaube mir, hierin von der
Ansicht des Herrn Vertheidigers abzuweichen."
Strauß: „Ich möchte darauf verzichten, da ich sonst darlegen
müßte, wie wir uns verfeindeten."
Dr. Thömes verlangt, daß der Zeuge weiter spreche.
Der Präs, weigert sich.
Vertheid. Bachem: Nachdem einmal geschehen ist, was wir gehört
haben, muß es dem Dr. Thömes durch weitere Aeußerungen des Zeugen
möglich gemacht werden, sich über das abgegebene Urtheil zu äußern.
Der Präs, will, daß der Zeuge die Thatsache angebe, auf welche
er sein Urtheil stützt.
Strauß: „Seine Doktordissertation ist ein Plagiat aus dem
hl. Thomas".
Thömes läßt an den Zeugen noch mehrere Fragen stellen, welche
dieser wie folgt beantwortet: „Ich habe dem Kinde auf der Fahrt durch
Schiffweiler gesagt, daß wir nach Mary. reisten; es mußte, daß ich aus
dem Untersuchungsgerichte beschäftigt war, denn seine Briese an mich
schickte es dorthin. Als Dr. Thömes den Zeugen ferner gefragt haben
will, ob er bei Bildung seines Urtheils über die Kinder die theologische
Unterscheidung zwischen „Gabe der Schauung" und „Gabe der Mitthei¬
lung" in Anwendung gebracht habe, erklärt das Richterkollegium, daß