lifchen Bewohner des Regierungsbezirkes unterhalten werde. Beionders
aber wirkte der in jener Zeit entbrannte Miichehenftreit auf die
gegenseitige Stimmung der beiden Bekenntniffe ein. „Für beide Kirchen
find die Mifchehen ein Punkt, an dem fie fich als beionders verwundbar
erweifen; ergibt fich doch daraus faft ftets für die eine oder die andere
oder für beide ein innerer und nicht feiten ein äußerer Verlud,“ (Ulrich
Stut}.) Nadidem eine Zeitlang von der katholifchen Kirdre eine ver-
löhnliche Haltung in der Mifchehenfrage eingenommen worden war, ver¬
langte der Bifdrof Arnoldi im Jahre 1853, dal} bei Mifchehen das
Verfprechen der katholifchen Kindererziehung eidlich abgegeben und die
Ehefchlieljung ohne vorheriges Aufgebot und ohne Einfegnung nicht
in der Kirche, fondern außerhalb derfelben, in der Sakriftei, vor fich
gehen follte. Daraufhin befehle!} das Presbyterium am 30. Juni 1853,
dal} der evangelifche Ehegatte, der das eidliche Gelöbnis der Erziehung
feiner Kinder in der römifch-katholifchen Kirche gebe, aus der evange-
lifchen Gemeinde ausgefchloffen werden folle. Die Beerdigung von
deutfch-katholifdren Bewohnern wurde im Jahre 1851 zugeftanden, die
Beerdigung von Katholiken aber nur, wenn fie ihre Kinder alle oder
teilweife in der evangelifchen Religion hatten erziehen laffen. Im Jahre
1853 wurde einem „gemifchten“ Brautpaar die evangelifche Trauung
verfagt, weil es fdion in der katholifchen Kirche getraut war.
Im Jahre 1854 wurde von den evangelifchen Anverwandten eines
verdorbenen Katholiken der Antrag an das evangelifche Pfarramt
geftellt, die Beerdigung des Verdorbenen zu übernehmen, da die ka-
tholifche Geidlichkeit das kirchlidie Begräbnis verweigert hatte, weil
er die Sterbefakramente nicht empfangen hatte. Das Presbyterium ge¬
währte diefe Bitte mit Rückficht auf den § 125 der Bcfchlüffe der
Provinzialfynodc vom Jahre 1847, da der Verdorbene in gemachter Ehe
gelebt habe, feine Vcrwandtfchaft evangelifch fei und er ftets einen
unbefchollenen Lebenswandel geführt habe.
Im Jahre 1856 wurde darüber geklagt, dal} eine evangelifche Jung¬
frau aus der Gemeinde bei ihrer Verheiratung mit einem katholifchen
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