Dec. 1754 und dem 29ten Dec. 1757 wonach die Kinder männlichen Geschlechts
in des Vaters und die Kinder weibl. Gesdilcchts in der Mutter Religion er¬
zogen und dagegen keine pacta in Contrarium errichtet werden sollen, wie auch
nach dem Inhalt jener Landesverordnung sich sträklich zu achten und nicht zu ge¬
statten, dass von denen Pfarrkindern dagegen gehandelt werde, sein Bewenden habe.
Dem ohnerachtet schickt des Hermanns Wittib das Söhngen ihres reformirten
Ehemanns, welches seit dem 21ten Juni a. c. das siebende Jahr angefangen
hat, in die Evangelisch Lutherische Schule.
Nachdem mir solches angezcigt worden, licss ich der Frau Hermannin am 6ten
September sagen, ihr Söhngen gehöre in die reformirte Schule; sie antwortete: Ihr
Mann hätte es also haben wollen, dass Ihr Kind lutherisch werden sollte, und
Sie thue es izt nicht anderst, ich Hess ihr am 13. ejusd. sagen, Sie könte
ihren H. Geistlichen darum befragen, die Eltern hätten hierinnen nichts zu Dis-
poniren, es seye von Gnädigster Herrschaft reguliert und festgesetzt. Sie bleibt
aber bey ihrem Vorhaben.
Da nun durch solches eigenwillige Betragen unsere Schule und Kirche geschwächet,
und wann die Gnädigste Landesverordnungen, welche auf die Ordnung und Auf¬
rechthaltung einer jeden Religion abzielen, nicht müssten befolget werden, unsere
Gemeinde endlich gar verlösdnen müsste, so findet sich das reformirte Pres¬
byterium genöthiget, Ein hochfürstl. Consistorium unterthänig-gehorsamst zu
bitten, dass die Frau Hermännin zu ihrer Schuldigkeit angewiesen und ernstlich
angehalten werden möchte, ihr Söhngen in die reformirte Schule, wohin es doch
von Rechtswegen gehöret, künftighin zu schicken.
In Erwartung Gnädiger Willfahrung unsers unterthänigen Gesuches verharren wir
mit unterthänigem Respect
Saarbrücken Eines hochfürstl. hochvcrordncten
am 4ten 8br 1784. Consistorii
unterthäniger Director J. Ph. Zimmermann ref. Pfr.
Froelich
H. D. Cöster
J. F. Ritter
Carl Friedrich Weyl.
100