Schloffer in St. Johann, wahrfcheinlidi mit der Begründung, da^ St. Johann
ein felbftändiger Ort fei und fomit den Katholiken nur das Mitbenuhungs-
redit an der Kirche zuftehe. Da der Pfarrer nicht gutwillig von feiner
Kirche und Gemeinde weichen wollte, fo wurde er unter dem Vorgeben,
dalj er eine üble Conduite geführt, nadi Homburg ins Gefängnis ge¬
bracht. Die Gefangennahme war auf den Beridit des katholifchen
Pfarrers Thielemanni zu St. Johann gefchehen; beide Pfarrer hatten
fich öffentlich in der Kirche geftritten. Die Bitte der Bürgcrfdiaft von
St. Johann, er möge ihnen erlauben, einen andern Pfarrer zu wählen,
fchlug der Intendant ab und verwies He an Thielemanni als den beftellten
Pfarrer. Schloffer wurde nach einiger Zeit feiner Haft entlaffen, aber
(7. April) des Landes verwiefen, und der Intendant befahl nun der
Ortsobrigkeit, die Gemeinde in St. Johann zum katholifdien Gottesdicnft
anzuhaltcn; doch er hatte damit wenig Erfolg, da die Evangelifchen in
St. Johann vorzogen, die Kirche in Saarbrücken zu befliehen, die bei
der geringen Anzahl der dortigen Bürgerfchaft hinreichend war, um
beide Gemeinden aufzunehmen.
Die St. Johannis-Kirche war mittlerweile ganz von den Katholiken in
Befih genommen, und am zweiten Pfingfttage wurde die erfte feierliche
Mcffe in der nunmehr ganz katholifchen Kirche gehalten. Am 2. Juli
wurde der Altar abgebrochen und ein anderer auf geführt, der am 24, Auguft
durch den Bifchof von Metj eingeweiht wurde. Der Intendant hatte
bei diefer Gelegenheit befohlen, da^ Meier und Gericht zu Saarbrücken
der Predigt des Bifchofs beiwohnen follten; und als fie fich nicht ein¬
gefunden hatten, wurde jeder der Gerichtsleute zu einer Strafe von 10
Livres verurteilt, der Meier Jakob Senner aber mit zehntägigem Gefängnis
belegt und endlich feines Amtes entfett.
Damit waren jedoch die Mittel der franzöfifdhen Regierung noch nicht
erfchöpft. Diejenigen Lutheraner, die früher katholifch gewefen oder
deren Vater oder Mutter der alten Religion angehort hatten, wurden
genötigt, wieder zurückzutreten, und wenn fie fich weigerten, mit Haft
beftraft. Selbft gegen Leute von 60—70 Jahren ging man fo vor. Es
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