Artikel 3 wird folgendmaßen abgeändert:
„Die Regierungskommission besteht aus 5 Mitgliedern, die
vom Völkerbundsrat gewählt werden. Eins von ihnen soll
französischer Bürger sein, eins geborener Saarländer
(nicht Franzose). Die andern werden aus 3 Ländern gewählt
außer Frankreich und Deutschland. Die Mitglieder der Re¬
gierungskommission werden auf ein Jahr ernannt. Ihre Ernen¬
nung kann erneuert werden. Sie können vom Völkerbundsrat
abberufen und ersetzt werden“.
Artikel 4. Statt „Völkerbund“ soll es heißen: „Völkerbunds-
r a t“.
Artikel 5. Statt „Verwaltung und Polizei“ soll es heißen:
„R e g i e r u n g“.
Statt „Verwaltungskörperschaften“ soll es heißen: „Verwal-
tungs- und Vertreter körperschaften“.
Die Ausdrücke „gegen eine angemessene Entschädigung“
fallen weg.
Artikel 9. Statt „21“ soll es heißen: „2 0 Jahre“.
Der letzte Satz soll lauten: „Andererseits besteht nur ein
Wahlrecht für die Vertreterkörperschaften des Saargebietes“
Artikel 12. Statt „Vertretung“ soll es heißen: „Schutz“.
Anlage III.
Artikel 1. Statt „domiciled“ soll es heißen: „resident“.
Artikel 5. Anfang muß heißen: „Die Bestimmungen der
zwei vorhergehenden Artikel“.
Die Beratung der Artikel 3 und 4 wurde ausgesetzt.
Paris, am 10. April 1919.
3. Der Notenwechsel über das Saargebiet in der Zeit
zwischen Bekanntgabe und Unterzeichnung der
Friedensbedingungen.
Nr. 1.
Deutsche Note vom 13. Mai 1919 über die Fragen, betreffend
die westlichen Gebiete Deutschlands.
Deutsche Friedensdelegation. Versailles, 13. Mai 1919.
Herr Präsident!
Die deutsche Friedensdelegation hat aus dem Schreiben
Eurer Exzellenz vom 10. d. M. entnommen, daß sich die
alliierten und assoziierten Regierungen bei Abfassung der
Bedingungen des Friedensvertrags ständig von den Grund¬
sätzen haben leiten lassen, nach denen der Waffenstillstand
und die Friedensverhandlungen vorgeschlagen worden sind.
Die deutsche Delegation will selbstverständlich diese Grund¬
lage nicht in Zweifel ziehen, sie muß sich aber das Recht
Vorbehalten, auf die Bedingungen hinzuweisen, die nach ihrer
Auffassung mit der Absicht der alliierten und assoziierten Re¬
gierungen in Widerspruch stehen.
Ein solcher Widerspruch springt besonders in die Augen
bei den Bedingungen des Vertragsentwurfs, die sich auf die
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