150 an sich trägt, daß es im Ordnungs-dienste, also „philo¬ sophisch“ und zwar endgültig erfaßt ist; auch das aber ist nur eine Besonderheit im Bereiche des Gehabten, nicht des Habens; und ein „Tun“ kommt auch hier ganz und gar nicht in Frage. Es handelt sich um den Unterschied zwischen Ich, dem Philosophen, welcher weiß, daß er ordnungshaft weiß, und Ich, dem Menschen des Alltags, welcher auch „weiß“, aber ohne daß das Bewußte ausdrücklich den Ton des ord¬ nungshaften Gewußtseins trägt. Am besten wird in der all¬ gemeinen Ordnungslehre, welche „Phänomenologie“ ist, das Wort „urteilen“ ganz und gar vermieden. Übrigens ist zu beachten, daß jede als endgültig erfaßte unzerlegbare Ordnungsbedeutung und jeder als endgültig er¬ faßte Beziehungskomplex solcher Bedeutungen, also etwa ein mathematischer Satz, von seinem Bedeutungsgehalt, seinem „Sinn“ abgesehen, auch noch eben den Ton des Endgültig- des „In Ordnung“-Seins trägt. Bei den Unzerlegbarkeiten besagt dieser Ton insonderheit, daß es sich um „Unzer¬ legbarkeiten handelt. 4. Das Gegebene (zu S. 25). Gegeben ist erstens, wie im Text gesagt, daß es Etwas das von den besonderen Ordnungsbedeutungen betreffbar ist, überhaupt gibt, daß also, bildlich geredet, diese Ordnungs¬ bedeutungen „angewandt“ werden können; zweitens ist aber auch „gegeben“, daß diese und keine anderen Ordnungs¬ bedeutungen als Ordnungsbedeutungen überhaupt b estehen. 5. Zum Begriffsrealismus (zu S. 32), Schlick (Allg. Erkenntnislehre, 1918, S. 136 ff.) sagt mit Recht, ein analysierter und ein nicht-analysierter Drei¬ klang seien verschiedene Gegenstände. Jede andere Auf¬ fassung sei schon Interpretation.