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Kap. II. § 21.
welche durch die Grundkategorien der Möglichkeit, Not¬
wendigkeit und Erwirkung, als bloß theoretische, nur vor¬
gezeichnet und grundgesetzlich geformt, aber nicht geleistet
wurde. Die kategoriale Grundgesetzlichkeit kann sich selbst
nur erwähren in ihrer Durchführung, also in der Handlung.
Eben dazu aber bedarf es, noch einer eigenen grundge¬
setzlichen Formung durch eine zweite Ordnung von
Grundkategorien, welche zu der ersten, für die wir Kants
Titel ,.Modalität“ festhalten, in sehr enger Beziehung steht,
ihr in allen drei Phasen eindeutig parallel geht, von ihr aus¬
fließt und sich zwingend aus ihr bloß dadurch ergibt, daß
sie eben zur Durchführung bringt, was die Modalitätsgesetz¬
lichkeit nur als Forderung und Vorzeichnung aussprach.
Wir nennen sie, auch hier mit Kant übereinstimmend, die
Kategorien der Relation. Dieser Titel ist an sich zwar nicht
eindeutig. Bezüglichkeit ist gemeinsamer Charakter alles
Kategorialen. Man muß den Ausdruck prägnant, man muß
ihn vor allem aktiv verstehen: nicht als bloß in Beziehung
stehen, sondern Beziehung erst knüpfen, erst vollziehen.
Die Vollstreckung ist es gerade, worauf es jetzt ankommt.
Kant gebraucht zur Umschreibung auch den Ausdruck
,,dynamische Verknüpfung“. Das trifft die Sache, denn
die Modalität bringt zwar logische Bewegung schon zur
Definition, aber definiert sie bloß, d. h. stellt nur begriff¬
lich hin, was sie ist, was sie sein muß. Sie bleibt insofern
statisch, obgleich nur in dem Sinne, die statischen Voraus¬
setzungen zu liefern für die geforderte Dynamik. Der Fort¬
schritt von der Modalität zur Relation ist demnach genau
analog dem von der Möglichkeit zur Notwendigkeit; die
ersten zwei Kategorienordnungen entsprechen sich so wie
die ersten zwei Phasen jeder von beiden. Unter gehöriger
Beachtung des Grundunterschieds des statischen und dy¬
namischen Charakters muß daher der Sinn der Relation auch
in entsprechenden drei Phasen aus dem der Modalität sich