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Zur Lehre vom Gemüt.
ein starkes Gefühl (Lust oder Unlust), wenn auch diese
Besonderung des Zuständlichen, wie wir wissen, nicht ein
allein den sogenannten Affekt kennzeichnendes Merkmal be¬
deutet, da wir auch „Gefühle“ mit starkem Gefühl (Zuständ-
lichem) und ebenfalls Stimmungen mit starkem Gefühl kennen.
Das Gegenständliche des Affektes aber weist ebenso, wie
wir es im Gegenständlichen der Bestimmtheitsbesonderheit,
die wir als „Gefühl“ bezeichnet haben, nachwiesen, jene zwei
besonderen Stücke auf, das „maßgebende“ und das „be¬
gleitende“ Gegenständliche.
Das „maßgebende“ Gegenständliche des Affektes sind
Wahrnehmungen und Vorstellungen verschiedenster Art,
wie wir es auch im „Gefühl“ finden; es ist eben dasjenige,
das die Psychologen, die irrtümlicherweise dem sogenannten
„Gefühlszustande“ d. i. dem Zuständlichen im Bewußtsein
neben Grad und Art noch eine andere Besonderung, die von ihnen
als „qualitative“ oder als „Färbung“ vorgebracht wird, an-
hängen, die „den Gefühlszustand veranlassende nVorstellungen“
nennen. Auch wir könnten 'wohl diese Behauptung aufnehmen,
wenn unter „Gefühlszustand“ allein das nach Art und Grad
bestimmte Gefühl verstanden würde, da ja tatsächlich jene
„veranlassenden Vorstellungen“ eben das „maßgebende“
Gegenständliche für die in Frage stehende Bestimmtheits¬
besonderheit sind, als deren eines Stück wir dann aller¬
dings jene „Vorstellungen“ auch wieder ansprechen müßten.
Darum aber kann in dem „maßgebenden“ Gegenständlichen
eben nicht das kennzeichnende Merkmal des Affektes als einer
angeblich besonderen Bestimmtheitsbesonderheit des Bewußt¬
seins gegenüber dem „Gefühl“, das doch ganz dasselbe bietet,
gesucht werden.
Liegt aber im „maßgebenden“ Gegenständlichen des so¬
genannten Affekts nicht sein unterscheidendes Kennzeichen,
so bleibt für dieses eben allein das „begleitende“ Gegen¬
ständliche noch übrig, das in der, „Affekt“ genannten Be¬
stimmtheitsbesonderheit der Seele ebenfalls, wie wir es von dem
„Gefühl“ feststellen konnten, die „Körperempfindung“ ist.
Ist dieses aber der Fall, so haben wir keinen Grund mehr,
den Affekt als eine besondere Bestimmtheitsbesonderheit oder,