gegenläufigen Rechtsaktes, also der Ehescheidung. Sie wurde gleichzeitig geschaf¬
fen, allerdings in einem gesonderten Gesetz, der Loi qui détermine les causes, le
mode et les effets du divorce4.
Dieses Gesetz ist dadurch gekennzeichnet, daß es die Scheidungsfolgen einheitlich
regelte, während sich das Verfahren an den Besonderheiten der Scheidungsgründe
ausrichtete.
An der Spitze der Scheidungsgründe stand die einverständliche Scheidung (Section
I Art. 2):
Die Ehescheidung geschieht auf beiderseitige Einwilligung der Ehegatten. (Le divorce a lieu
par le consentement mutuel des époux.)
Eine Scheidung aus diesem Grunde setzte allerdings voraus (Section II Art. 1-7),
daß zunächst vor einem Gremium von mindestens sechs Verwandten oder Freunden
ein Versöhnungsversuch stattfand. Vor dieser Versammlung hatten beide Seiten zu
erscheinen und zu erklären, daß sie die Ehescheidung wünschten; die Versammlung
konnte Bemerkungen und Vorstellungen machen, die sie für angemessen hielt.
Beharrte das Ehepaar auf seinem Verlangen, so war über den Fehlschlag eine
Urkunde durch einen städtischen Beamten aufzunehmen. Wenn dann noch eine
bestimmte Frist abgelaufen war, konnten die Scheidungswilligen den Standesbeam¬
ten veranlassen, die Scheidung auszusprechen. Für diesen Akt heißt es im Gesetz,
daß die Eheleute vor dem öffentlichen Beamten erscheinen sollten, der für die
Aufnahme von Heiratsakten in der Gemeinde des Ehemannes zuständig ist; dieser
Beamte muß auf ihr Begehren hin ihre Ehescheidung aussprechen, ohne sich in die
Untersuchung der Sache einzulassen (. . . et sur leur demande, cet officier-public
sera tenu de prononcer leur divorce, sans entrer en connaissance de cause). Die
Parteien und der Beamte hatten sich dabei der Form zu bedienen, die hierfür im
Gesetz über die Geburts-, Heirats- und Todesakten vorgeschrieben waren (les
parties et l’officier-public se conformèrent aux formes prescrites à ce subjet dans la
loi sur les actes de naissance, mariage ou décès).
An zweiter Stelle behandelt das Gesetz die Scheidung aufgrund einseitigen
Verlangens (Section II Art. 3):
Die eine Ehehälfte kann auf die bloße Angabe der Unverträglichkeit der Gemüths-Stimmung
oder des Karakters die Scheidung sprechen lassen. (L’un des époux peut faire prononcer le
divorce sur la simple allégation d’uncompatibilité d’humeur ou de caractère.)
Wer sich auf diesen Scheidungsgrund berufen wollte, mußte sein Verlangen
ebenfalls zunächst vor einer Versammlung von Verwandten bzw. Freunden
vortragen. Auf dieser Versammlung, die durch den Municipal-Beamten am
Wohnsitz des Ehemanns einzuberufen war, hatte der ansuchende Ehegatte die zum
Zwecke der Versöhnung gemachten Vorstellungen anzuhören. Der Beamte, der
ausdrücklich angewiesen war, sich während der Verhandlung zu entfernen, hatte,
wenn der Antragende seine ablehnende Haltung beibehielt, ein Protokoll über den
Termin und sein Ergebnis zu fertigen und dem klagenden Ehegatten zustellen zu
lassen; dieser wiederum hatte davon den beklagten Ehegatten, sofern er nicht beim
4 Fn. 2.
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