Zeugnis abzulegen. Dazu kam es denn auch, und dies wurde zur entscheidenen
Wende des ganzen Prozesses15.
Diese Beobachtungen müssen genügen, damit noch einige Bemerkungen zu den
Judikatprivilegien angefügt werden können. In den Judikatprivilegien16, Papstur¬
kunden, die im Zusammenhang mit Prozeß und Urteil ausgestellt wurden, fließen
Formelemente aus Judikaten und Privilegien zusammen, wobei das eigentlich
Charakteristische ist, daß das im Urteil fixierte Recht als Privileg verliehen wird.
Vielleicht wollte man dieses Recht in der eben geläufigen Privilegienform
„sanktionieren“ und „festschreiben“, wie denn auch in diesen Urkunden Sanctio
negativa und positiva nicht fehlen. Die formale Gestaltung ist auch bei den
Judikatprivilegien recht freizügig, wenngleich die sonst üblichen Privilegienfor¬
meln zumeist überwiegen. Der Judikatseinfluß zeigt sich naturgemäß in der
Narratio (mit einem mehr oder weniger ausführlichen Bericht über Streitfall,
Prozeß und Urteil), in der Dispositio (die auf das Urteil Bezug nimmt), zuweilen in
der Formulierung der gerade hier vielgestaltigen Arenga17. Auch Hinweise auf
Miturteilende und Zeugen sind zu finden, jedoch weniger als in den Judikaten;
vielmehr ist alles stärker auf die Privilegierung ausgerichtet.
Gelegentlich sind von einem Verfahren sowohl Judikat als auch Judikatprivileg
überliefert: Im Prozeß zwischen Bischof Isarn von Toulouse und den Kanonikern
von St.-Sernin um den Anteil des Bischofs an den Kircheneinkünften führten die
letzten Verhandlungen während des Konzils in Nîmes am 11. Juli 1096 zum Urteil,
worüber am 20. Juli in St.-Gilles das Judikat (zu Gunsten von S.-Sernin) ausgestellt
15 Ausführlicher Bericht im Judikat Paschalis’II. It. Pont. 9,373 Nr. 19, Ferentino 1 113 Oct. 16, ed.
P. Kehr, Papsturkunden in Benevent und der Capitanata, Nachr. Göttingen 1898, S. 66 Nr. 7.
16 Sie werden in Urbans Kanzlei zuweilen eindeutig als Privilegien bezeichnet, so in JL 5446, It. Pont.
9,375 Nr. 7 von 1091 für den Bischof von Monopoli, in der Frage der Organisation der Bistümer
Brindisi und Monopoli praesentis privilegii pagina (MtGNE PL 151,328); JL 5600 von 1095 für den
Erzbischof Hugo von Lyon, aufgrund des vor dem Konzil in Clermont gefällten Urteils betreffend den
Primat von Lyon in der gallischen Kirche (Migne PL 151,438); JL 5635, It. Pont. 8,153 Nr. 138 von
1096 für den Abt von St.-Maur-de-Glanfeuil im Prozeß gegen das Kloster St.-Maur-des-Fosses, ed. H.
Bloch, The schism of Anacletus II and the Glanfeuil forgeries of Peter the Diacon of Montecassino,
Traditio 8 (1952) S. 229 ff, Nr. 5 b, nach dem Original, in dem neben der erwähnten Privilegienformei
noch die Bezeichnung constitutio zu lesen ist; beide Termini auch im Judikatprivileg für Tournus JL
5622 (vgl. Anm. 21). - Auch findet sich die Benennung decretum, so in JL 5648a von 1096 für die
Kleriker von St.-Caprais zu Agen in ihrem Rechtsstreit mit den Kathedralkanonikern von St.-Etienne
in Agen: huius decreti pagina (W. WIEDERHOLD, Papsturkunden in Frankreich 7, Nachr. Göttingen
1913, S. 38 Nr. 5); JL 5659 von 1096 für die Abtei St.-Gilles (MlGNE PL 151,477), offensichtlich im
Zusammenhang mit dem Judikat JL 5540, vgl. Anm. 8 und 14. Alle diesen Urkundentypus
charakterisierenden Termini gehören zum üblichen Privilegienformular.
17 Sie ist gelegentlich kanonistisch ausgeprägt und von rechtstheoretischen Grundsatzformulierungen
bestimmt, wie in JL 5546 Sacrorum canonum für Monopoli (MlGNE PL 151,328), mit der
Feststellung, daß alle wichtigen Rechtssachen der Kirchen dem Gericht des Apostolischen Stuhles
Vorbehalten seien (Dict. Papae XXI), vgl. dazu Judikat JL 5519 Sanctorum canonum im Konflikt
Tours-Dol (Anm. 14). Auch JL 5600 Ex apostolicae sedis debito für Hugo von Lyon (Anm. 16) wäre
hier zu nennen, während JL 5648a Apostolicae sedis für St.-Caprais (Anm. 16) mehr den Formen der
Privilegienarengen angenähert ist; charakteristische Privilegienarengen haben JL 5622 Piae postulatio
voluntatis für Tournus (Anm. 21) und JL 5660 Sicut injusta poscentibus für St.-Sernin in Toulouse
(MlGNE PL 151,478). Eine nicht zuletzt von Urbans II. Itinerar her bestimmte Heiligenarenga eröffnet
JL 5635 für St.-Maur in Glanfeuil: Beatissimum Christi confessorem Maurum , , , (Anm. 16).
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