hört165. Der Stadtschreiber gab offen zu, daß er mit den Gerichtsleuten beim Notar im
Gasthaus gewesen sei und dies nicht angezeigt habe, weil untereinander auff der
Gerichtsstuben Versammlung vom I9.ten abgeredet worden, die Sache geheim zu
halten; das Requisitionsschreiben an den Notar habe er eigentlich nicht concipirt,
wohl aber in allen glimpflichen Terminis ein und andre Puncta dem Notario nach
Gutdüncken zu entendiren gegeben und Ihme solches zu verschweigen gebethen. Auf
Verwarnung von seiten der Regierung, ob er als ein herrschaftlicher Diener wirklich
bei dieser Aussage bleiben möchte, sagte Benz: ja, weil es eine wichtige Sache seye
und er eben auch Bürger seye und das Bürger-Recht habe'66. Die Gerichtsmänner
legitimierten ihren Schritt einhellig mit dem herrschaftlichen Huldigungsverspre-
chen, das ihnen als Rechtsgrundlage für ihren Rechtsstreit diente167. Bei dieser
Vernehmung taten sich vor allem die beiden älteren Gerichtsmänner Samuel Lipp
von Saarbrücken und Georg Ludwig Firmond von St.Johann in besonderer Weise
hervor: Lipp meinte, daß er zwar Respekt vor der Herrschaft zeige, aber sich doch
nicht von der Bürgerschaft distanzieren könne, sondern schuldig (wäre), vor der
Stadt Bestes mit sorgen zu helfenl68; Firmond wiederum fuhr mit solch herzhaften
Reden fort und kehrte sich nicht an die Verwarnung vor herrschaftlicher Ungnade,
daß ihm erklärt werden mußte, daß man solches vor eine rebellische Aufführung
halte, und er ein Rebell seye, wogegen aber derselbe antwortete, daß das eben keine
Rebellion seye, wann man nicht in allen Stücken gehorsam seye'69. Die Gerichtsleute
waren sich zwar einer gewissen Ungehorsamkeit bewußt, hatten jedoch keinerlei
Unrechtsempfinden, weil sie sich auf das herrschaftliche Huldigungsversprechen
verließen.
Am Donnerstag, dem 21. August, sollte auf Befehl der Regierung die Publikation der
Forstordnung nachgeholt werden170 *. Die Vertreter beider Bürgerschaften hörten sich
die Verlesung an und sagten dann im Namen ihrer Mandanten, daß sie die Forst¬
ordnung nicht halten könnten, wobei sie sich erneut auf das Huldigungsversprechen
beriefen. Daraufhin machte ihnen der Regierungsrat Stutz klar, daß es dieses Mal
dennoch bei der Publikation bleibe und wenn sie etwas einzuwenden hätten, dieses
der Gebühr nach mit vorgehender Bescheidenheit bei der Regierung schriftlich tun
165 Vgl. die Zeugenverhöre bei der Saarbrücker Regierung v. 20.8.1732: LA SB 22/2865, fol.217-223.
166 Vgl. die Zeugenaussage des Stadtschreibers Benz vor der Saarbrücker Regierung am 20.August 1732:
LA SB 22/2865, fol.217r.-218v. (zit.218v.).
167 Vgl. die Zeugenaussagen der Gerichtsleute des gemeinsamen Stadtgerichts bei der Regierung v.
20.8.1732: LA SB 22/2865, fol.222f.; lediglich der Gerichtsmann Conrad Gottfried wurde nicht
verhört, weil er nicht zuhause angetroffen wurde (ebd., fol.223v.).
16il Vgl. die Zeugenaussage des Saarbrücker Gerichtsmanns Samuel Lipp vor der Saarbrücker Regierung
v. 20.8.1732: LA SB 22/2865, fol.222.
169 Zeugenaussage des St.Johanner Gerichtsmannes Georg Ludwig Firmond vor der Saarbrücker Regie¬
rung am 20.August 1732: LA SB 22/2865, fol.222v.-223r.
17,1 Vgl die Resolution der Saarbrücker Regierung vom 20.August 1731 zur Erscheinung der Bürger¬
schaften zwecks Publikation der Forstordnung: LA SB 22/2865, fol.223v.
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