3. Der Kampf der beiden Städte Saarbrücken und St.Johann um das Eigentum
am Wald
a) Zur Ausgangslage: Die städtische Forstverwaltung als relativ autonomer Rechts¬
bereich
Schon einen Monat nach Durchführung der Huldigung, Anfang Juli 1728, sah sich
der Saarbrücker Oberforstmeister gezwungen, seiner Fürstin den ersten Protest in
Nassau-Saarbrücken anzuzeigen: Die Bürgerschaften der beiden Städte Saarbrücken
und St.Johann wollten sich nicht mehr zur herrschaftlichen Jagd heranziehen lassen,
was sie bislang, d.h, bis zum Tod des letzten Saarbrücker Grafen stets getan hätten.
Ferner wollten sie sich an keine Forstordnung halten, denn als von Botzheim ihnen
sein Forstprojekt zusandte, hätten sie es ihm postwendend zurückgegeben und sich
auf ein Dekret des verstorbenen Grafen bezogen mit dem Bedeuten, man möge sie
gehen lassen, sie wollten ganz nach ihrem Belieben im Wald hausen, d.h. hinein¬
fahren und Holz holen, warm und wo es ihnen gefalle; und wenn sie schließlich
Bauholz notig hätten oder Wege und Stege machen müßten, dann wollten sie eben¬
falls nicht zuvor die Anweisung des Forstamts einholen, sondern nach ihrem eigenen
Gefallen handeln. Der Oberforstmeister fragte in Usingen nach, wie es mit solchen
Bürgern gehalten werden solle, die sich fast wieder alle gute Orttnung wiederset-
z(t)en'.
Die Tatsache, daß sich der erste Protestfall in den beiden Saarstädten ereignete und
daß die Bürgerschaften so völlig anders reagierten als die Landuntertanen, indem sie
sich weder zur herrschaftlichen Jagd heranziehen lassen noch einer Forstordnung
unterwerfen und von jeglicher Aufsicht des Oberforstamts befreit sein wollten, hing
mit der unterschiedlichen politisch-rechtlichen Situation der Stadt- und Landgemein¬
den zusammen. Wir müssen also auch in diesem Fall zunächst einen Blick auf die
Ausgangslage werfen, um zu sehen, inwieweit sich die beiden Saarstädte von den
Landgemeinden unterschieden, worin konkret ihre Waldrechte bestanden und ob sie
bereits vor der Usinger Herrschaftsübemahme um ihre Rechte am Wald zu kämpfen
hatten.
Das wichtigste Unterscheidungsmerkmal der Städte gegenüber den Landgemeinden
bestand darin, daß die Städte schriftlich dokumentierte Privilegien besaßen, die in
ihrem Ursprung auf die Stadtrechtsverleihung, den sogenannten Freiheitsbrief von
1322, zurückgingen1 2. Hier waren - wenn auch in ersten Ansätzen und noch nicht
1 Anzeige des Saarbrücker Oberforstmeisters v. Botzheim an die Usinger Fürstin, Saarbrücken
4.7.1728: LA SB 22/2865, fol.47f. (zit.48r.).
2 Vgl. den Freiheitsbrief der beiden Städte Saarbrücken und St.Johann: StadtA SB Gemeins. Stadtger.
397 (=Kopialbuch, Bd.l), fol.1-10; s.a. den Abdruck in Ruppersberg, Städte I, S 442-452; kommen¬
tierter Abdruck bei Köllner, Städte I, S.28-40; vgl. zum Problem der korrekten Datierung des Jahres
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