der Grafschaft gelegenen Meierei Zettingen: Im Namen der ganzen Gemeinde
Diedingen beklagte sich der Meier, daß die Dorfgenossen seit neuestem für jeden
Wagen Holz, den sie im Diedinger Wald bislang kostenlos holen durften, drei Batzen
zahlen müßten und sich im Zettinger Wald gar nicht mehr beholzigen dürften; unter
Verweis auf das herrschaftliche Huldigungsversprechen hoffte auch diese Gemeinde
auf 'Gnade' der Fürstin106. Noch einmal erstellte die Saarbrücker Regierung ein
Gutachten und wieder fiel es zugunsten der Gemeinde aus: Die Saarbrücker
Regierungsräte fanden, daß den Diedingem die freie Beholzigung in den dortigen
herrschaftlichen Waldungen ebenso wenig entzogen werden konnte wie den anderen
Untertanen im Land, die keinen eigenen Wald besaßen107. Ende März 1729 sandte
die Regierung ihre Gutachten mitsamt den Petitionen und der Spezifikationsliste der
Untertanen nach Usingen und legte die alten Forstordnungen bei, damit auf Wunsch
der Fürstin nach dem Unterschied jeden Landes Beschaffenheit so vielmehr eine
vollkommene und beständige Ordnung hiernächst verfaßet und eingeführet werden
könne108.
Als Fürstin Charlotte Amalie von dem Protest erfuhr, traf sie zwei Entscheidungen:
Zunächst einmal sah sie sich durch die Klagen "veranlaßt, die Untersuchung des
Zustandes der hiesigen Lande vornehmen zu lassen"; aus diesem Grund sandte sie
1729 den Jugenheimer Amtmann Wolfgang Henrich Schmoll und den Usinger
Rentmeister Henke nach Saarbrücken "mit der Instruction, über alle Gegenstände der
Verwaltung genaue Nachrichten einzuziehen"109. Der schon mehrfach erwähnte
Bericht des Jugenheimer Amtmanns, der die entscheidende Grundlage der reformab¬
solutistischen Politik in Nassau-Saarbrücken darstellte, war demnach u.a. auch durch
einen Protest der Untertanen angeregt worden. Zeigte sich hier schon mittelbar die
Wirkung von Untertanenbewegungen auf die herrschaftliche Politik, so sollte die
zweite Entscheidung der Fürstin ganz konkret diesen Interaktionsprozeß belegen: Die
l0fi Vgl. die Supplik v. Diedingen v. 17.März 1729: LA SB 22/2309, S.45-48.
107 Vgl. das Gutachten der Saarbrücker Regierung v. 31.März 1729: LA SB 22/2309, S.55; die Besitz¬
verhältnisse der Waldungen um Zettingen u. Diedingen waren allerdings nicht so eindeutig, wie die
Saarbrücker Regierung angab, vgl. dazu das Aktenstück: LA SB 22/3024, passim; dort laufen die
Gutachten eher darauf hinaus, daß die Wälder im Gemeindeeigentum waren.
108 Vgl. das Gutachten der Saarbrücker Regierung v. 31,März 1729: LA SB 22/2309, S.49-55 (zit,50).
Dabei vergaß man nicht die unterschiedlichen Eigentums- und Besitzverhältnisse in der Grafschaft
Saarbrücken zu erwähnen, die einer einheitlichen Publizierung und Vollstreckung der Forstordnung
durch das Oberforstamt im Wege standen; so würden beispielsweise die Klöster Wadgassen und
Fraulautem gewiß weder die Oberaufsicht noch die Strafhoheit des Oberforstamts akzeptieren; und
bei den Dörfern Eschringen, Eiweiler, Derlen und Fechingen, wo fremde Eigentumsform mitregier¬
ten, dürfte sowohl die Veröffentlichung als auch die Durchführung der Forstordnung ebensolche
Probleme machen wie bei Niedersalbach und Fahlscheid, die von der Reunionszeit her zum Teil noch
unter französischer Gerichtsbarkeit standen. Zu den Eigentums- u, Besitzverhältnissen vgl. auch
Fabricius, Erläuterungen, S.426 sowie Sittel, Sammlung, S.58ff.
109 So Köllner, Land, S.440; aktenmäßig ist nur noch der Bericht Schmolls vom 4.Mai 1731 überliefert,
der auf eine Nebeninstruktion vom 21.April 1730 zustande kam, vgl. LA SB 22/2461, fol.1-52.
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