saarbrückischen Landgemeinden bereits vor der nassau-usingischen Herrschaftsüber¬
nahme um ihre Rechte am Wald zu kämpfen hatten7.
Die Waldnutzungsrechte der nassau-saarbrückischen Landgemeinden lassen sich in
drei Kategorien einteilen: erstens die Holzrechte, zweitens die Waldweiderechte und
drittens die sogenannte Rodtheckenwirtschaft. Das Holzrecht, d.h. das Recht der
Holzentnahme aus herrschaftlichen und gemeindlichen Wäldern, war bis zur nassau-
usingischen Herrschaftsübemahme nicht an bestimmte Wochentage, an sogenannte
'Holztage', gebunden8; allerdings galt die Setz- und Brunftzeit von Mitte Mai bis
Mitte Juni und von Mitte September bis Mitte Oktober, in der das Wild nicht gestört
werden durfte, grundsätzlich als verbotene Zeit; die Hauptzeit des Holzschlags war
der Winter, die Zeit der sogenannten Saftruhe, wobei neben den Bauern, Tagelöh¬
nern usw. auch eine Vielzahl von Außenarbeitem der alten Eisenhütten sowie der
Erz- und Kohlengruben den Wald für ihre Zwecke nutzten9. Die Beholzigungsrechte
der Landuntertanen waren an der Notdurft, d.h. am Eigenbedarf orientiert und
bezogen sich im wesentlichen auf das Bau-, Brenn- und Zaunholz sowie auf das
Holz, das die Bauern für ihre Haushaltsgegenstände und ihre landwirtschaftlichen
Geräte benötigten10 11. Während den Gemeinden mit Waldbesitz grundsätzlich die
Beholzigung in ihren Wäldern zustand, unterschied man bei den Gemeinden, die
keinen Wald besaßen, zwischen den Gemeinden, die das ius lignandi, d.h. das
Beholzigungsrecht in den herrschaftlichen Waldungen hatten", und denjenigen
Die Unterscheidung zwischen Gemeinden mit und ohne Waldbesitz wird in der einschlägigen
landesgeschichtlichen Literatur (Karbach, Bauernwirtschaften und (Tollet, Wirtschaftsleben) nicht
thematisiert, obwohl sie - wie wir sehen werden - von zentraler Bedeutung ist; bei Karbach heißt es
lediglich: "Gemeinden, die eigenen Waldbestände hatten, konnten im Rahmen der Forstordnung etwas
freier mit ihrem Holz wirtschaften als solche, die auf die Holzabgaben aus den herrschaftlichen
Wäldern angewiesen waren" (S.33); diese Aussage ist zudem ungenau, weil sie nicht berücksichtigt,
daß die ersten Waldordnungen des 17 Jahrhunderts sich nur auf den landesherrlichen Wald bezogen
und von daher gar keine Bestimmungen zum Gemeindewald enthielten; die Forstordnungen seit
1729/30 wiederum bezogen auch den Gemeinschaftswald mit ein und hatten damit auch volle
Gültigkeit für die waldbesitzenden Gemeinden, die dennoch über bestimmte Sonderrechte verfügten
(vgl. dazu unten im Text). Die Rekonstruktion der kommunalen Forstrechte birgt ein quellenkritisches
Problem: Die Forstordnungen geben nur die 'halbe Wirklichkeit' wider, weil sie lediglich die 'von
oben’ gesetzten Normen und Regeln enthalten. Sie müssen daher ergänzt werden durch die Suppliken
der Untertanen und die Gutachten der herrschaftlichen Behörden. Nur in der Zusammenschau dieser
drei unterschiedlichen Quellengattungen läßt sich ein relativ objektives Bild ermitteln.
9 Das ergibt sich aus den Forstordnungen bis zur nassau-usingischen Herrschaftsübemahme, vgl. LA SB
22/2308, passim.
9 Vgl. Läufer, Wald, S,7f.
10 Vgl. hierzu vor allem den Schriftverkehr, bes. die Sammelpetitionen v. Frühjahr 1730 in: LA SB
22/2309; s.a. Karbach, Bauernwirtschaften, S.34. Zur Kategorie der Notdurft vgl. Blickle, Hausnot¬
durft.
11 Vgl. das Gutachten des Usinger Regierungsrats Bode, Usingen 6.Mai 1730: LA SB 22/2309, S. 105-
112.
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