Publicirung2*9. Die Usinger Regierung sah sich bestätigt und entschied denn auch in
Anwesenheit der Fürstin, daß es bey denen Puncten zur Forstordnung Überrhein
hactenus (=vorläufig, K R.) sein Bewenden haben sollte“90. In seinem internen Papier
äußerte der idsteinische Jägermeister allerdings einige Bedenken gegenüber dem
Schritt seines Saarbrücker Kollegen: Er fand, daß die Forstordnung so kurtz als
möglich abzufassen sei, weil ansonsten die Bauern solche zu leßen hören nicht
abwarten vielweniger halten würden; denn es seien keine hießige(n) Unterthanen,
also keine rechtsrheinischen Untertanen, sondern solche, die um ein geringes capable
zu rebelliren (seien), wie die Saarwerdener ja würcklich gethan und wo man nicht
wie ihre Art mit ihnen umbgehet, dießes zu befürchten ist29'. Indem der idsteinische
Jägermeister auf die besondere Rebellionsanfälligkeit der linksrheinischen Unterta¬
nen abhob, verwies er auf die sogenannte "Bauemrevolution" in Saarwerden von
1721/22, die man auch im Rechtsrheinischen noch mehr schlecht als recht in Er¬
innerung hatte: Damals, vor nicht mehr als sechs Jahren, hatten die Bauern einen
regelrechten "Landsturm" organisiert, die Abgaben verweigert, die die verschiedenen
Herrschaften in der gemeinschaftlich verwalteten Grafschaft einforderten, und mit
500-600 Mann das Schloß in Lorenzen gestürmt; nachdem eine nassauische Exekuti¬
onsabteilung nichts ausgerichtet hatte, halfen nur noch kaiserliche Exekutions¬
truppen, denen sich die rebellischen Bauern schließlich widerstandslos ergaben242.
Die Furcht vor ähnlichen Ausschreitungen in Nassau-Saarbrücken ließ den ldsteim-
schen Jägermeister zu einer kürzeren, einfacheren Forstordnung für Nassau-Saar¬
brücken raten. Noch wußte er nicht, wie recht er damit haben sollte!
Die restlichen Anfragen von Botzheims zum Forstwesen waren weniger von Bedeu¬
tung, sie betrafen u.a. die Anstellung eines Forstschreibers, der in Saarbrücken noch
fehlte, die Regelung der Holzabgabe für die verwittwete Ottweiler Gräfin, das
Bestallungsholz für die herrschaftlichen Bediensteten oder die Verrechnung der
Schweinegelder, des sogenannten Demeths2”. Schließlich waren noch die Punkte zu
behandeln, die von Botzheim über das Jagdwesen vorgebracht hatte. Hinsichtlich der
Grenz- und Wolfsjagden, die ja auch im Interesse und zur Wohlfahrt derer Unter¬
thanen seien, fand von Hayn, ein Oberforstmeister hätte ohne Anfrag seinem Amt
gemäß jederzeit nach der Ordnung die Unterthanen darzu zu beschreiben, jedoch
289 Erinnerungen v. Hayns als offizielles Gutachten, undatierte Anlage der Ratsprotokolle v. Ende
November 1728: HHSTA WI 131/XIXa8, unpag.
29,1 Usinger Ratssitzung v. 30.November 1728: HHSTA WI 131 /XIXaS, unpag.; bei dieser Sitzung war
die Fürstin anwesend.
291 Bericht v.Hayns, undatierte Anlage der Ratsprotokolle v. Ende November 1728: HHSTA WI
131/XlXa8, unpag.
292 Vgl. zu den Saarwerdener Unruhen von 1721/22 die Reichskammergerichtsakte in: LHA KO 56/1314.
Siehe auch zur gemeinschaftlichen Verwaltung der Grafschaft und zur Verlaufsschilderung der
Unruhen: Ruppersberg, Grafschaft II., S.207-209, hier ausführlicher als Köllner, Land, S.431.
2W Vgl. die Erinnerungen und den Entwurf von Hayns, s.a. die Entscheidung der Herrschaft dazu in der
Sitzung v. 30.November 1728, ebd.
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