VERÖFFENTLICHUNGEN DER
KOMMISSION FÜR SAARLÄNDISCHE LANDESGESCHICHTE
UND VOLKSFORSCHUNC
Thomas Trapp
DIE ZISTERZIENSERABTEI
WEILER-BETTNACH
(VILLERS-BETTNACH)
IM HOCH-
UND SPÄTMITTELALTER
KOMMISSIONSVERLAG:
SAARBRÜCKER DRUCKEREI UND VERLAG GMBH
SAARBRÜCKEN 1996
THOMAS TRAPP
DIE ZISTERZIENSERABTEI
WEILER-BETTNACH
Veröffentlichungen
der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
und Volksforschung
27
Die Zisterzienserabtei
Weiler-Bettnach (Villers-Bettnach)
im Hoch- und Spätmittelalter
Thomas Trapp
Saarbrücken 1996
Kommissionsverlag:
SDV Saarbrücker Druckerei und Verlag GmbH
Die Deutsche Bibliothek - CIP-Einheitsaufnahme
Trapp, Thomas:
Die Zisterzienserabtei Weiler-Bettnach (Villers-Bettnach) im Hoch- und
Spätmittelalter / Thomas Trapp. - Saarbrücken: Saarbrücker Dr. und Verl., 1996
(Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte und
Volksforschung; 27)
ISBN 3-930843-13-7
NE: Kommission für Saarländische Landesgeschichte und Volksforschung:
Veröffentlichungen der Kommission ...
© 1996 by Kommission für Saarländische Landesgeschichte und Volksforschung eV,
Saarbrücken.
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tungsanlagen, der Übersetzung und der literarischen oder anderweitigen Bearbeitung.
Gesamtherstellung: Weihert-Druck, Darmstadt
Printed in Germany
ISBN ISBN 3-930843-13-7
ISSN 0454-2533
VORWORT
Bei der vorliegenden Untersuchung handelt es sich um die überarbeitete Fassung
meiner Dissertation, die im Herbst 1993 von der Philosophischen Fakultät der Uni-
versität des Saarlandes angenommen wurde. Danken möchte ich insbesondere
Herrn Prof. Dr. Reinhard Schneider, der das Werden dieser Studie stets wohlwol-
lend unterstützt und durch mancherlei Hinweise vorangebracht hat. Mein Dank gilt
in gleichem Maße Herrn Prof. Dr. Hans-Walter Herrmann für die Übernahme des
Korreferats. Danken möchte ich ferner für die freundliche und unbürokratische
Hilfe in allen besuchten Archiven, insbesondere den Mitarbeitern der Archives Dé-
partementales de la Moselle in Metz, sowie Herrn Dr. Michael Oberweis für die
Mühen des Korrekturlesens. Nicht zuletzt gilt mein Dank der Kommission für Saar-
ländische Landesgeschichte und Volksforschung, die der Aufnahme meiner Arbeit
in ihre Veröffentlichungsreihe zugestimmt hat.
Widmen möchte ich die vorliegende Studie meinen Eltern und meiner Frau Eva, die
stets bereit waren, mir mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Saarbrücken, im November 1995
Thomas Trapp
5
INHALTSVERZEICHNIS
VORWORT..............................................................5
Einführung...........................................................9
Die Quellen- und Literaturlage......................................12
1. Die Quellen...............................................12
2. Die Literatur.............................................17
I. Gründung und frühe Besitzgeschichte...........................21
1. Das Datum der Gründung....................................21
2. Die Grundausstattung.................................... 23
3. Abt Heinrich von Kärnten................................ 35
II. Weiler-Bettnach und der Zisterzienserorden....................39
1. Die Beziehungen zum Mutterkloster Morimond................39
2. Die Weiler-Bettnacher Filiation...........................43
a) Viktring...............................................44
b) Eußerthal..............................................49
c) Wörschweiler...........................................55
d) Pontiffroy.............................................60
3. Kontakte zu anderen Zisterzen.............................67
a) Männerklöster..........................................67
b) Frauenklöster......................................... 70
III. Weiler-Bettnach und die externen Machtfaktoren................77
1. Das Papsttum..............................................77
2. Die Reichsgewalt..........................................89
3. Vogteiansprüche regionaler Herrschaftsträger..............98
6
IV. Die innere Geschichte der Abtei.........................114
1. Die Klosterämter.....................................114
a) Abt................................................114
b) Prior..............................................130
c) Cellerar...........................................131
d) Sonstige Ämter.....................................133
2. Der Konvent..........................................134
3. Die Konversen........................................139
4. Familiären...........................................141
5. Exkurs: Scholaren....................................142
6. Die Klostergebäude..................................143
V. Die allgemeine Wirtschaftsentwicklung Weiler-
Bettnachs...............................................149
VI. Die Grangien der Abtei...................................163
VII. DieWeiler-Bettnacher Stadthöfe...........................177
1. Metz.................................................180
2. Trier................................................194
3. Sonstige Höfe........................................200
VIII. AUSGEWÄHLTE SCHWERPUNKTE DER KLÖSTERLICHEN
ÖKONOMIE................................................202
1. Erzverarbeitung......................................202
2. Salzgewinnung........................................203
3. Mühlen...............................................208
4. Weinbau..............................................218
5. Tierhaltung..........................................227
IX. ÜBERSICHT ÜBER DEN KLOSTERBESITZ........................234
X. Die Rolle der Sprachgrenze..............................356
7
XI. Zusammenfassung
360
XII. Abkürzungsverzeichnis............................ 364
XIII. Quellen- und Literaturverzeichnis
1. Ungedruckte Quellen.............................366
2. Gedruckte Quellen und Literatur.................369
XIV. Register..........................................391
Kartenbeilage
8
Einführung
Die Zisterzienserabtei Weiler-Bettnach1, im deutsch-lothringischen Grenzraum auf
halber Strecke zwischen Metz und Bouzonville gelegen, nimmt seit dem 12. Jh. als
Strahlungszentrum eine Mittlerstellung zwischen dem Römisch-deutschen Reich,
Frankreich und dem Herzogtum Lothringen ein. Wenn sie in der historischen For-
schung gleichwohl kaum Beachtung gefunden hat, ist dies vorrangig die Folge ei-
ner lange Zeit zu sehr von nationalen Gesichtspunkten geprägten Geschichtsbe-
trachtung. Empfindet man heute die Lage des Klosters an dieser Nahtstelle im Zei-
chen eines gemeinsamen Europa als zentral, so mußte für den Betrachter, dessen
Horizont gewissermaßen an der Grenze endete, die Abtei, ja die gesamte Region,
der äußersten Peripherie zuzurechnen sein. Hinzu kam, daß im Mittelalter Weiler-
Bettnach zum Reichsverband gehörte, mit der Eingliederung Lothringens durch das
Königreich Frankreich die Abtei aber seit dem 18. Jh. Bestandteil des französischen
Staatsgebietes wurde. In wessen "Zuständigkeitsbereich" sollte also die Aufarbei-
tung der Geschichte Ostlothringens fallen2? Daß für keines der Klöster des Landes,
gleich welchem Orden sie angegliedert waren, eine Monographie vorliegt, die mo-
dernen wissenschaftlichen Maßstäben gerecht wird, ist sicher kein Zufall. Zusätzli-
che Berührungsängste ergaben sich durch den Verlauf der Sprachgrenze, die nicht
mit den politischen Verhältnissen korrespondierte, sondern erheblich dauerhafter
diagonal das Land östlich von Metz durchschnitt3.
Dabei verspricht die Lage der Abtei Weiler-Bettnach quasi auf der mittelalterlichen
Sprachgrenze, deren trennender Charakter durchaus schon in jener Zeit empfunden
wurde4, dem Historiker wie dem Linguisten wichtige Erkenntnisse: über den Um-
gang mit dieser Barriere, über ihren Einfluß auf wirtschaftliche und personelle Fra-
gen oder bei Aufarbeitung der Güterbesitzurkunden über die regionale Verteilung
der Liegenschaften bzw. über den örtlichen Flumamenbestand. Vor diesem Hinter-
grund gilt es, die "klassischen" Themen einer Klostermonographie wie die Grün-
dungsgeschichte, die wirtschaftliche Entwicklung oder Aspekte des monastischen
* Die Deutung des zweiten Namenbestandteils ist umstritten. H. Hiegel stellt ihn zu mlat. betta, mhd.
bede, bzw. zu lat. ager, mhd. acker, und interpretiert ihn als "Acker, der mit einem Zins belastet
ist". Demgegenüber spricht sich W. Haubrichs für die Erklärung "Acker, Land des Betto" gemäß
einer erschlossenen ahd. Form *Beddenackar aus. Vgl. dazu H. HIEGEL: Stand, S. 294; DERS.:
Dictionnaire, S. 356; HAUBRICHS, S. 282f.
2 Vgl. den programmatischen Titel "Zwischen Regnum und Imperium" der Habilitationsschrift von
Heinz Thomas mit dem Untertitel: "Die Fürstentümer Bar und Lothringen zur Zeit Kaiser Karls
IV." (Bonner Historische Forschungen, Bd. 40), Bonn 1973.
3Vgl. die Sprachgrenzkarte bei WITTE, der Für die Zeit zwischen 1000 und 1500 über weite
Strecken kaum Verschiebungen feststellen konnte. Die veränderte politische Situation bewirkte
zwar eine Ausdehnung der französischen Sprache in östlicher Richtung, gerade im Bereich nord-
östlich von Metz allerdings nur um wenige Kilometer. Die aktuellste Beschreibung liegt bei H.
HIEGEL vor, der in einem 1983 publizierten Aufsatz eine Linie skizzierte, die von Nordwesten
nach Südosten Uber die Orte Volmerange-les-Mines, Escherange, Thionville, DistroiT, Hombourg-
Budange, Ebersviller, Piblange, M^gange, Guinkirchen, Boulay, VoImerange-l£s-Boulay, Brouck,
Crdhange verlief (H. HIEGEL: Stand, zu den einzelnen Orten).
4 KARPF, S. 170f., teilweise in Anlehnung an ältere Arbeiten von F. Petri und J. Schneider.
9
Lebens zu beschreiben. Dabei wird das gesamte Geflecht von "äußeren" und
"inneren" Beziehungsebenen berücksichtigt. Der Komplex der äußeren Geschichte
Weiler-Bettnachs lenkt den Blick besonders auf die Einbindung des Klosters in die
machtpolitischen Verhältnisse der Zeit. Mit der Entwicklung des Herzogtums
Lothringen hin zu einem bedeutenden Territorialstaat, der als Mittler, aber auch als
Puffer, zwischen dem Römisch-deutschen Reich und Frankreich wirkte, veränder-
ten sich die Machtstrukturen der Region, wovon auch Weiler-Bettnach nicht unbe-
einflußt blieb. Zudem konnte sich bereits im Hochmittelalter die Stadt Metz von der
bischöflichen Herrschaft emanzipieren und als Freie Reichsstadt bei vorwiegend
romanischer Bevölkerung ihren eigenen Platz im Machtgeflecht der Zeit einneh-
men.
Die geistlichen Bindungen Weiler-Bettnachs konzentrierten sich primär auf die or-
densinterne Schiene mit dem Rechtsinstitut des Generalkapitels und dem Filiations-
system, das eine Aufsichtspflicht des Mutterklosters gegenüber seinen Tochter-
gründungen als wesentliches Merkmal mit einschloß. Dem zisterziensischen Stre-
ben nach Autonomie von jedweder herrschaftlichen Beeinflussung entsprechend,
war das Verhältnis zur Diözesanobrigkeit gemeinhin von einem Abgrenzungspro-
zeß gekennzeichnet. Je nach Stärke und Beharrungsvermögen beider Parteien
drohten dabei langwierige Auseinandersetzungen. Im Falle des Bistums Metz be-
standen für die Zisterzen spätestens seit dem 13. Jh. infolge des bischöflichen
Machtverfalls in dieser Hinsicht aber keine Gefahren mehr.
Die Beschäftigung mit der inneren Klostergeschichte kreist um die Geschicke des
Konvents. Im Gegensatz zu den äußeren Aspekten, die eher den institutionellen
Charakter der Abteien thematisieren, führt sie weg von der anonymisierten Seh-
weise hin zur personenbezogenen Analyse. Fragen nach der Herkunft, dem sozialen
Umfeld und den Tätigkeitsmerkmalen werden darunter subsumiert, wobei es im
Falle Weiler-Bettnachs gerade hier gilt, die Sprachgrenze permanent als Beurtei-
lungskriterium im Blickfeld zu behalten.
Dies trifft mindestens in gleichem Maße für die Aufarbeitung der wirtschaftlichen
Struktur zu. Allerdings erweist sich die Sprachgrenzffage für diesen Bereich als der
Beschreibung und Interpretation ökonomischer Sachzusammenhänge nachgeordnet.
Dies bezieht sich insbesondere auf die im zisterziensischen Gesamtvergleich zu
bewertenden ordenstypischen Merkmale wie die Stadthöfe oder Grangien, die in
Eigenregie geführten landwirtschaftlichen Großbetriebe; ferner auf alle durch re-
gionale naturräumliche Gegebenheiten bedingten klosterspezifischen Unterneh-
mungen im agrarischen, handwerklichen und vorindustriellen Bereich. Bei letztge-
nanntem muß man im lothringischen Kontext primär an die extensive mittelalterli-
che Salzgewinnung im Seillegau und die früh bezeugte Erzverhüttung im Fenschtal
denken. Die Rekonstruktion der Besitzgeschichte Weiler-Bettnachs verfolgt das
Ziel, nur über den Mikrobereich zu erfassende ortsspezifische geistliche wie welt-
liche Rechtsansprüche, Schenkgeberkreise oder Schwerpunktsetzungen zu ermit-
teln. Gebündelt entsteht daraus das Bild der wirtschaftlichen Gesamtstruktur des
Klosters. An diesem Punkt wird es dann erforderlich sein, die Besitzverteilung mit
10
dem Verlauf der Sprachgrenze zu vergleichen, um mögliche Zusammenhänge dar-
aus abzuleiten.
Die Sprachenproblematik wirkt sich auch methodisch auf die vorliegende Untersu-
chung aus. Soll man die deutschen oder die französischen Namens- und Amtsbe-
zeichnungen wählen oder streng der Schreibweise der jeweiligen Quelle folgen?
Die Relevanz der Fragestellung ergibt sich bereits aus dem Titel dieser Arbeit. Vor
dem Hintergrund der eingangs geschilderten Verschiebungen ließen sich die ur-
kundlich zu belegenden Formen Weiler-Bettnach wie Villers-Bettnach plausibel
verwenden. Da der zweite Bestandteil des Namens ohnehin in beiden Sprachen
identisch ist, es sich bei dem ersten aber nicht um einen eigentlichen Siedlungsna-
men, sondern um ein Appellativ handelt, wird die deutsche Lesart bevorzugt. Glei-
ches gilt für geläufige Personennamen. Bei den französischen Ortsnamen scheint es
dagegen unabdingbar, dem heutigen Sprachgebrauch zu folgen. Nicht nur hi-
storische Gründe zwingen hierzu, allein die Suche auf der Karte würde teilweise
schon enorme Identifizierungsprobleme bereiten. Für die Titel herrschaftlicher
Amtsträger gilt ähnliches. Wie vermag man etwa die Bezeichnung "prévôt" zu
übersetzen, ohne die Amtsbefugnisse zu verwischen: als Propst, Notar, Profos oder
Vogt?
Der zeitliche Rahmen erfährt zum einen seine logische Begrenzung durch das
Gründungsjahr; ein abschließendes Datum, das sich prägnant aus der Klosterge-
schichte ergibt, bietet sich indes nicht an. Die Beschränkung auf das Hoch- und
Spätmittelalter gründet auf einer seit dem 16. Jh. enorm ansteigenden Schriftlich-
keit5; daneben aber auch auf dem Bedeutungsverlust Weiler-Bettnachs. Als End-
punkt gilt daher in etwa das Jahr 1500 mit zeitlichen Ausgriffen, sofern dies nötig
erscheint. Bei verschiedenen Themenkreisen, etwa zur Abtswahl oder zur Bauge-
schichte des Klosters, stammen für die mittelalterliche Geschichte relevante Quel-
len teilweise sogar aus dem 18. Jh. Den Überlieferungshinweisen folgt in den An-
merkungen die Datierung, soweit dies möglich ist. Ihr liegt der im Erzbistum Trier
und in der Diözese Metz übliche Annuntiationsstil nach dem calculus Florentinus
zugrunde, sofern nicht ausdrücklich auf anderes verwiesen wird. Falls sie keinem
sonstigen Département zugeordnet sind, nehmen die Orts- und Kantonsangaben auf
das Département Moselle Bezug.
5 Sie bleibt allerdings weitestgehend auf den Güterbesitz beschränkt.
11
Die Quellen- und Literaturlage
X. Die Quellen
Aus dem einstigen Weiler-Bettnacher Klosterarchiv haben sich etwa 500 Schrift-
zeugnisse zur mittelalterlichen Geschichte der Abtei erhalten. Sie machen etwa ein
Drittel des geschlossen in den Archives Départementales de la Moselle in Metz
verwahrten Bestandes aus*. Kernstücke bilden ein im 18. Jh. angefertigtes Chartu-
lar, das bis auf wenige Ausnahmen nur Abschriften mittelalterlicher Urkunden
enthält1 2, und ein etwa zur selben Zeit angelegtes Archivinventar3. Das Kopialbuch
umfaßt mehr als tausend, allerdings in großen Buchstaben beschriebene Seiten mit
etwa 330 für die Themenstellung relevanten Urkundentexten. Alle Stücke sind
entweder in lateinischer oder französischer Sprache eingetragen, wobei der Kopist
des größten Teils (Hs. I)4 in seinen Angaben zum äußeren Bild der Vorlagen häu-
figer darauf verweist, daß diese in deutscher Sprache verfaßt waren. Negativ
wirkten sich nicht selten sein mangelhaftes Verständnis der lateinischen Urkunden
und seine paläographischen Defizite aus, die bei der Auflösung von Abkürzungen,
Kasusformen und Orts- bzw. Flurnamen immer wieder zu Fehlem führten und
teilweise nicht mehr zu korrigieren sind. Maximal die Hälfte der im Chartular
enthaltenen Urkunden liegt zusätzlich als Einzeldokument vor; die Zahl der Aus-
fertigungen übersteigt kaum zwei Dutzend. Die einzeln verwahrten wie die im
Kopiar aufgeführten Urkunden betreffen größtenteils den Güterbesitz der Abtei.
Die zweite umfangreiche Quelle zur Geschichte Weiler-Bettnachs bildet ein Ar-
chivinventar von rund 100 Seiten, das unter Angabe des Datums und des Inhalts in
wenigen Worten5 zunächst ortsungebundene Urkunden, meist Privilegien ver-
schiedener Art, verzeichnet, um dann die Aufstellung nach Orten gegliedert fort-
zuführen. Obwohl in seiner Aussagekraft wenig ertragreich, enthält das Inventar
Nachrichten, die ausschließlich hierdurch zu belegen sind. Daß darüber hinaus
zumindest im 18. Jh. keine weiteren Kopialbücher Vorlagen, wird aus einem 1741
von Charles Gaspard, Advokat am Hof des Herzogs von Lothringen, erstellten
Verzeichnis der Rechte und Einkünfte Weiler-Bettnachs ersichtlich. Er war nach
Weiler-Bettnach gereist, um sich über die Ausstattung der Abtei zu informieren,
und berichtete, ein Konventuale habe ihn geführt, qui nous auroit remis les titres
1 ADMH 1713-1918.
2ADM H 1714.
3 ADM H 1713.
4 Zu unterscheiden sind zwei Schriften. Von Hs. I stammen fol. lr-430r, von Hs. II fol. 432r-556v
(Neuzahlung fol. 1 r-115v). Fol. 556v (115v) bricht Hs. II nach der Kurztitelangabe zu einer Bulle
Gregors IX. mit dem ersten Wort der Urkunde ab. Hs. 1 komplettiert fol. 556v-579r (mit weiterer
Neuzählung fol. lv-24r) das Chartular.
5 Meist handelt es sich lediglich um 4-8 Worte, so daß man von einem Kurzregest nicht sprechen
kann.
12
qui suivent, nous ayant à cet effet conduit dans les archives 6. Er fuhr fort, zunächst
habe man ihm das Chartular, danach das Inventar vorgelegt.
Ein älteres, 1560 von Thierry Alix auf Geheiß der Herzogin von Lothringen ange-
fertigtes, 36 Seiten umfassendes Inventar befindet sich in Nancy in den Archives
Départementales de Meurthe-et-Moselle7. Hier liegen ferner etwa zwei Dutzend
Einzelurkunden zur Abteigeschichte. Die Notwendigkeit eines Verzeichnisses er-
gab sich wohl aus dem Verlust eines altes Chartulars im Jahre 15528, vielleicht im
Zusammenhang mit den deutsch-französischen Wirren um den Anspruch auf die
Stadt Metz. Die Existenz dieses Chartulars beweist eine undatierte Nachricht, die
auf eine Urkunde von 1534 Bezug nimmt. Matthias Moser der Alte aus Thionville
war vor Abt und Konvent erschienen, um einen ihm 1534 verliehenen Zins unter
Vorlage der ihm darüber ausgestellten Urkunde geltend zu machen. Zur Prüfung
wurden in Weiler-Bettnach unsere Register und Documenta ubersehen und diesel-
bige mit obgemeltem brieff und handtschrifft in dato XVI. aprilis des jars 1534
conferirt9. Man wurde fündig und versicherte dem Petenten, in Zukunft der
Zahlungsverpflichtung Folge zu leisten. Ein kleines Kopiar, das 1628 auf Geheiß
des Weiler-Bettnacher Kommendatarabtes Franz von Lothringen angelegt wurde
und das hauptsächlich Papstbullen beinhaltete10, ist verlorengegangen. Ergänzt
wird die Überlieferung zur Geschichte Weiler-Bettnachs besonders durch 64 in der
Collection de Lorraine der Bibliothèque Nationale enthaltene Urkunden, die von
der Frühphase bis in die erste Hälfte des 14. Jh. reichen. Dabei handelt es sich
weitgehend um Ausfertigungen. Zahlreiche Einzelstücke stammen des weiteren aus
einer Vielzahl verschiedener Bestände der Archives Départementales de la Moselle
in Metz, dem Landeshauptarchiv Koblenz und dem Stadtarchiv bzw. der
Stadtbibliothek Trier. Auf die Einsichtnahme in Frage kommender Bestände in den
Archives Municipales der Stadt Metz, v.a. der Metzer Bannrollen, wurde aus
mehreren Gründen verzichtet. Zum einen nehmen sie ausschließlich auf Güterge-
schäfte in Metz Bezug, die zudem für das 13. und das 14. Jh. bis 1338 durch die
Editionen von Wichmann11 und Dosdat12 zu erschließen sind. Daneben würde es
zu weit führen, wollte man alle innerstädtischen Transaktionen der Abtei aufführen
und analysieren, zumal Bender etwa für das Jahr 1355 allein 12 Bannrolleneinträge
ermittelt hat13. Schließlich hat dieser in seiner Arbeit über die Kloster-Stadt-
Beziehungen der Ausrichtung Weiler-Bettnachs auf die Stadt Metz breiten Raum
geschenkt, so daß eine erneute Präsentation des dafür relevanten Quellenmaterials
6ADMH 1757 Nr. 22, S. 1 [1741 IV 2].
7 ADMM B 483 Nr. 55; s. dazu auch DUPR1EZ, S. 282.
O
DUPR1EZ, S. 272. Zu den Hintergründen vgl. die Ausführungen zur allgemeinen
Wirtschaftsentwicklung der Abtei.
9ADMH 1757 Nr. 15.
10 DUPR1EZ, S. 284.
11 WICHMANN: Bannrollen, 4 Bde.
12 DOSDAT: Röles de Bans, 3 Bde.
13 BENDER, S. 7.
überflüssig scheint. Nahezu völlig verlorengegangen ist das Klosterarchiv von
Morimond, dessen Reste sich praktisch auf Besitztitel beschränken14.
Die Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz in Berlin verwahrt eine Handschrift,
auf deren Innenseite des Einbanddeckels ein Ausschnitt eines Nekrologs geklebt
wurde, der u.a. die Namen dreier 1462 verstorbener Personen aus Weiler-Bettnach
enthält15. Wo man einst dieses Verzeichnis führte, geht aus der kurzen Passage
nicht hervor. Es enthält voneinander abgesetzt Nachrichten aus dem Trierer Stift St.
Paulin, den Benediktinerabteien Mettlach, St. Nabor und Lübeln sowie der Zisterze
Weiler-Bettnach.
Zwei Zeugnisse verdienen besondere Erwähnung, da ihre Aufbewahrungsorte
kaum Quellen zur Geschichte Weiler-Bettnachs erwarten lassen. Inhaltlich von
geringerer Bedeutung, weil anderweitig überliefert, ist die Abschrift einer im De-
zember 1226 verfaßten, das vor den Toren Triers gelegene Biewer betreffenden
Urkunde. Der Kommendatarabt Nicolas Lefebvre sandte die Kopie, die heute in der
Bibliothèque Municipale de Troyes aufbewahrt wird, 1725 an den königlichen
Sekretär Soirot16. Größeres Interesse verdienen drei zeitgenössische Abschriften
von Metzer Schreinsbriefen der Jahre 1378, 1380 und 1381. Die auf ein Pergament
notierten Vereinbarungen behandeln eine Wingertverpachtung in Metz durch die
Abtei sowie den zweimaligen Teilkauf des Zinses durch den Pächter. Das Doku-
ment ist Teil der Collection Mancel in den Bibliothèques de la Ville de Caen und in
Band XVII der Sammlung unter dem Titel "Mélanges relatifs principalement à la
Normandie (XIIIe s., 1578)" nicht zu vermuten17. Einige Bestandsnachweise, die
von einem Kloster Villars o.ä. berichten, wird man dagegen nicht auf Weiler-
Bettnach zu beziehen haben18.
14 Der größte Teil der noch vorhandenen Quellen wird im Départementsarchiv Haute-Marne (Bestand
8 H) aufbewahrt. Zur Überlieferungslage im einzelnen vgl. Abbayes et prieurés, S. 344 Anm. 1.
15 Berlin, Staatsbibi. Preuß. Kulturbesitz, Ms. theol. lat. qu. 148, fol. 368r. Die Nachricht bezieht sich
auf einen Mönch, einen Konversen und einen Familiären.
Bibi. Munie, de Troyes, Ms. 3028 Nr. 89. Nach dem Catalogue Général des Manuscrits des Biblio-
thèques Publiques de France, Bd. LX1II (Suppléments Dijon, Pau, Troyes), Paris 1954, S. 11 Of.,
lautet der Titel von Ms. 3028: "Documents concernant des personnages français, non champenois."
Erst aus dem Register, S. 288, geht die Bezugnahme von Nr. 89 auf Weiler-Bettnach hervor.
Weitere Überlieferung: ADM H 1714, fol. 393v-395r; ADM H 1755 Nr. 4b; Regest bei
WAMPACH, Bd. II, S. 2I7f. Nr. 202.
17 Bibi, de la Ville de Caen, Coll. Mancel, Bd. XVII Nr. 12: "Pièces relatives à un accensement passé
par l'abbé de Notre-Dame de Villiers, au diocèse de Metz (1377-81)"; Nachweis im Catalogue
Général des Manuscrits des Bibliothèques Publiques de France. Départements, Bd. XLIV, Paris
1911, S. 120.
18 (1) Catalogue of additions to the manuscripts in the British Museum 1841- 1845, London 1850, Nr.
15.102 fol. 191: "Littere quas Villarenses fratres post obitum Hildegardis ad nos [Abbatissam
Bingensem et sorores] miserunt." (2) Bibliothecae Apostolicae Vaticanae Codices, Codices
Vaticani Latini, recensuit Johannes Bapt. Borino, Vatikanstadt 1947, Ms. 10.855 fol. 22v: "Lettera
Circolare de i Miei Signori gl'Agenti generali del Clero di Francia (Abbate de Villars; Abbate
[Giovanni] Phelipaux) scritta per ordine del Re agli Arciuescoui e Vescoui del Regno, dat. Parisiis
2 oct. 1688." (3) Census of Medieval and Renaissance Manuscripts in the United States and
14
Nicht unerwähnt bleiben können die Quellenverluste, die Weiler-Bettnach erlitt und
die sich nicht auf das angesprochene ältere Chartular beschränken. In einem
undatierten Schreiben des 18. Jh., das sich mit dem Präsentations- und Kollatur-
recht in Bibiche beschäftigt, verweist der Verfasser auf die Rechtmäßigkeit des
Weiler-Bettnacher Anspruchs, was eine Urkunde belege si elle n'a pas été réduite
en cendre, comme quantité d’anciens titres, par les incendies des anciennes gueres,
malheur que l'abbaye a epuyé trois fois 19. Er fährt fort, der Abtei seien etwa
25.000 Livres dadurch verlorengegangen, daß keine Rechtstitel mehr vorhanden
seien. Des weiteren erweist sich das gänzliche Fehlen mittelalterlicher
Konventslisten und Klosterrechnungen als großes Defizit.
Von einem Totalverlust kann man praktisch auch im Hinblick auf die Klosterbib-
liothek sprechen. Handschriften sind überhaupt nicht überliefert20 und gerade
einmal drei (!) ehemals Weiler-Bettnach gehörende gedruckte Werke nachweis-
bar21. Das älteste ist eine 1484 in Straßburg gedruckte Fassung der "Sermones de
tempore" des Jordanes von Quedlinburg22. Wie diese Inkunabel mit dem Vermerk
"Ex Bibliotheca Villarii Betnach" versehen ist das 1687 in Paris erschienene Werk
"L'Antiquité Des Tems Rétablie Et Défendue Contre Les Juifs Et Les Nouveaux
Chronologistes"23. Ledain, der sich um die Klärung des Schicksals der Klosterbib-
liothek bemühte, stellte bereits 1887 resignierend fest, daß er nur diesen Band
ausfindig machen konnte. Es gelang ihm, zumindest dessen Werdegang in Teilen
zu ermitteln. Demnach besaß ihn - wohl nach der Auflösung der Abtei - der Sub-
präfekt von Thionville, Ferdinand Teissier. Als dieser 1830 ein neues Amt in St.-
Etienne übernahm, verkaufte er den Band, ohne daß Ledain den Namen des Käu-
fers benannte24. Ledain behauptete, die Bibliothek von Weiler-Bettnach sei ebenso
wie diejenige der Kartause Rettel auf Wagen geladen und nach Metz gebracht
worden, wo sich ihre Spur verliert. Dies widerspricht einer Nachricht, wonach die
Canada by Seymour de Ricci with the assistance of W.J. Wilson, Bd. II, New York 1937
(Nachdruck 1961), S. 1828: Lawrence Slade Library, 18 East Sixty- Second-Street, New York, Nr.
44: "Receipt, in Latin, by Robertus de Acheriis to Johannes de Dairchams of Rouen, for 400 francs
paid by the monastery Villaris (Royal Treasury at Paris, 28 Nov. 1363)."
,9ADMH 1774 Nr. 2.
20
■‘•"A. SCHNEIDER: Skriptorium, S. 19-50, konnte dagegen immerhin 145 erhaltene Manuskripte
Himmeroder Provenienz nachweisen.
21 HENRIOT, S. 1, zählt für Morimond zur Mitte des 18. Jh. 4.991 Drucke und 7 Handschriften;
SALMON: Morimond, 1972, S. 40, spricht für das Jahr 1791 von 5.315 Drucken. Zur Situation im
unweit von Weiler-Bettnach gelegenen St. Nabor (St.-Avold) J. AUGUSTE: La bibliothèque de
l’ancienne abbaye bénédictine de Saint-Avold, in: ASHAL 43 (1934), S. 425-437.
22 V. JACOB: Catalogue des Incunables de la Bibliothèque de Metz, Metz 1876, Nr. 438.
22 LEDAIN, S. 16. Autor ist der Zisterzienser Paul Pezron (1639-1706), der bis 1690 am
Zisterzienserkolleg in Paris Theologie lehrte und 1697 Abt des in der Champagne gelegenen
Klosters La Charmoie wurde. Das Werk erschien 1687 ebenfalls in Amsterdam. Zum Nachweis
vgl. The National Union Catalog. Pre-1956 Imprints, Bd. 454, Mansell 1976; zu Pezrons
Biographie die Nouvelle Biographie Générale, Bd. XXXIX, Paris 1863 (Nachdruck Kopenhagen
1968), Sp. 792f.
24 LEDAIN, S. 15f.
Bibliothek in der Revolutionszeit auf dem Marktplatz von Boulay verbrannt
wurde25. Das dritte erhaltene Werk schließlich befindet sich heute in der Stadtbib-
liothek Metz. Es handelt sich um eine Sammelhandschrift mit ordensrelevanten und
biblischen Texten26. Der Eintrag "Studio et labore Petri Goudin, monachi
Villariensis. 1756" beweist die Herkunft aus Weiler-Bettnach.
Zu untersuchen bleiben schließlich Äußerungen, eine der ältesten und wichtigsten
Handschriften zur Ordensgeschichte, das um 1140 zusammengestellte Manuskript
1711 der Stadtbibliothek Trient, stamme aus Weiler-Bettnach. Bereits 1952 von J.
Leclercq präsentiert27 und von ihm in Widerspruch zum Bibliotheksinventar statt
ins 14. ins 12. Jh. datiert28, beschäftigte es 1963 noch einmal denselben Autor. Hier
vermerkte Leclercq zur Provenienz: "Viller-Bethnach (?) lignée de Morimond."29
Noch vor dem Erscheinen dieses Beitrags nahm sich B. Griesser der Handschrift an
und untersuchte den Weg, auf dem sie nach Trient gelangt war. Er fand im 1765
herausgegebenen Katalog der ehemaligen bischöflichen Bibliothek von Trient die
Handschrift nicht nur verzeichnet, sondern auch den Zusatz30: "Hune fuisse Henrici
de Metis olim Episcopi Trid. autumat Joan. Hinderbach, ut ipsemet in initio libri
notavit." Bei Heinrich von Metz handelt es sich um den einstigen Abt von Weiler-
Bettnach, der zum Bischof von Trient und zum Kanzler Kaiser Heinrichs VII.
aufstieg31, bei Johannes Hinderbach um den von 1466-86 amtierenden Bischof von
Trient. Griesser schenkte der Angabe Hinderbachs volles Vertrauen, glaubte aber
nicht wie Leclercq an eine mögliche Weiler-Bettnacher Provenienz des
Manuskripts, sondern vertrat die Auffassung, Bischof Heinrich habe die Hand-
schrift während des Romzugs Heinrichs VII., an dem er teilnahm, in einem nord-
italienischen Kloster erhalten32. Nach einer längeren Zeitspanne widmete sich G.
Viti 1985 erneut der Handschrift und unternahm eine textkritische Untersuchung.
Er schloß sich der Erklärung Griessers an, das Manuskript habe über Bischof
25 DOSSE, S. 121.
Catalogue Général des Manuscrits des Bibliothèques Publiques des Départements, Bd. V, Paris
1879, Nr. 402: "In-quarto sur papier. - Traduction libre des hymnes du bréviaire de l'ordre de
Cîteaux, (avec) la paraphrase de quelques Psaumes de David dans le sens spirituel, etc. - XVIIIe
siècle."
27 LECLERCQ: Coutumes.
Inventari manoscritti delle Biblioteche d'Italia, opera fondata dal Prof. Giuseppe Mazzatinti, ed.
Albano Sorbelli, Bd. LXXIV, Florenz 1942, S. 65: «Regula Ordinis Cisterciensis» - "Originale.
Secolo XIV. Con lettere iniziali miniate. Membranaceo. - 80ff. (mm. 130 X 200) rilegati in mezza
pelle."
29 LECLERCQ: Exordium, S. 97.
30 GRIESSER: Ecclesiastica officia, S. 159. Das von J.B. Gentilotti zusammengestellte Verzeichnis
wurde demnach 1765 von Benedikt Bonelli ediert; vgl. dagegen Anm. 33.
3 * Zu seiner Person v.a. HAID. Heinrich, sowie die Ausführungen zur Rolle Weiler-Bettnachs im
Reichsgeschehen.
GRIESSER: Ecclesiastica officia, S. 158 und 160. In Frage kommen für ihn dabei besonders die
Zisterzienserklöster Chiaravalle Milanese und Morimondo.
16
Heinrich seinen Weg nach Trient gefunden33. Die Frage nach dem Entstehungsort
vermochte aber auch er nicht vollständig zu klären. Er stellte fest, an der Hand-
schrift hätten fünf scriptores und ein rubricator gearbeitet, was für die Zeit um
1140 nur eine der Primarabteien leisten konnte34. Clairvaux und Morimond, die
allein dafür in Frage kommen, hatten mit Chiaravalle und Morimondo jeweils ein
Tochterkloster in der Lombardei. Eine definitive Aussage war ihm ebenso unmög-
lich wie Griesser, der glaubte, die Antwort ginge aus den Regesten Kaiser Hein-
richs VII. hervor, nach denen man möglicherweise auf eine besondere Affinität des
Herrschers zu einem der beiden Klöster schließen könne35. Indes bieten auch jene
keine schlüssigen Beweise. Morimondo erhielt ein einziges Diplom, Chiaravalle
deren vier, doch bestätigten sie ausschließlich den klösterlichen Güterbesitz36. Das
Herkunftsproblem der Handschrift 1711 aus Trient schien somit wenn nicht gelöst,
so doch zumindest erheblich eingegrenzt, bis sie 1990 anläßlich der Pariser Zis-
terzienserausstellung mit dem Provenienzvermerk "Abbaye de Villers-Bettnach"
präsentiert wurde37. In den erklärenden Zeilen des Katalogs schränkte F. de Place
diese Aussage durch ein "peut-être" zumindest ein38.
Auf schriftliche Anfrage teilte Pater de Place freundlicherweise mit, daß ihm keine
neuen Erkenntnisse Vorlagen, sondern daß er auf der älteren Forschung gründete39.
Mit Griesser und v.a. Viti dürfte jedoch die Provenienz weitgehend geklärt sein, so
daß man die Herkunft aus Weiler-Bettnach mit nahezu völliger Sicherheit
ausschließen kann.
33 VITI, s. 135f.
34 VITI, S. 142,
35 GRIESSER: Ecclesiastica officia, S. 160.
36Frdl. Mitteilung von Frau Dr. M. Franke von der Arbeitsstelle Saarbrücken der Regesta Imperii.
Die Ausstellungsdaten lauten: für Morimondo 1311 I 8; für Chiaravalle 1311 I 2 (zwei Urk.), I 3
und I 4.
37 SAINT-BERNARD, S. 21 lf. Objekt 32: «"Compilation de documents juridiques cisterciens", XIIe
siècle, Parchemin, Prov.: Abbaye de Villers-Bettnach, Trento (Italie), Biblioteca comunale Ms.
1711.»
70
Ebd.: "Mis au jour par Dom Leclercq dans les années 1950, ce manuscrit provenant peut-être de
Villers-Bettnach (Moselle) (abbaye cistercienne fondée en 1133) et transcrit avant la fin de la
première moitié du XIIe siècle, contient la plus ancienne collection (avant 1140?) connue actuel-
lement de documents juridiques de l'ordre cistercien, à savoir: l'Exordium Cistercii (récit de la
fondation de Cîteaux), les Capitula (chapitres), les Ecclesiastica officia (devoirs ecclésiastiques ou
coutumes des religieux de choeur), et les Usus conversorum (usages des frères convers)."
39 Schreiben an den Verf. vom 11. Juli 1991.
2. Die Literatur
Grundlegende Literaturangaben zu den einzelnen Phasen der lothringischen Ge-
schichte bietet das von einem Autorenkollektiv unter Leitung von M. Parisse her-
ausgegebene, von H.-W. Herrmann ins Deutsche übertragene Überblickswerk
"Lothringen - Geschichte eines Grenzlandes" (1984)40 im Anschluß an die jewei-
ligen Kapitel. Von H.-W. Herrmann stammt auch ein Forschungsbericht zur früh-
und hochmittelalterlichen Epoche des Bistums Metz (1963), der kurz den Inhalt der
von ihm angezeigten Arbeiten referiert. Zur Orientierung über die lothringische
Klosterlandschaft dient die Monographie von M. Parisse: "La Lorraine Monastique
au Moyen Age" (1981). Weder in der allgemeinen lothringischen noch in der
zisterziensischen Literatur findet Weiler-Bettnach Berücksichtigung, was auf das
Fehlen einer internen Tradition und die zeitaufwendige Sichtung der Quellen
zurückzuführen ist. Die ältesten zusammenhängenden Ausführungen zur
Geschichte Weiler-Bettnachs bietet Band XIII der "Gallia Christiana" (1783), deren
größten Raum die Abtsliste einnimmt. Ansätze wissenschaftlicher Erforschung
reflektierten im 19. Jh. erstmals die Aufsätze von Boulangé (1857), Dupriez (1879)
und Ledain (1887). Bei allen drei ist das Bemühen um historische Fakten
erkennbar, wenngleich insbesondere Ledain eher persönliche Erinnerungen an die
Klosteranlage thematisierte. Während Boulangé die ihm verfügbaren Nachrichten
chronologisch präsentierte, dazu für das Erscheinungsbild der Abtei wichtige
Skizzen beifügte, behandelte Dupriez die Geschichte Weiler-Bettnachs auf der
Grundlage des in Metz aufbewahrten einstigen Klosterarchivs. Nach allgemeinen
Hinweisen zum Orden und zur Abtei, einer Aufstellung aller Einkünfte zur Zeit der
Französischen Revolution sowie einer Abts- und Priorenliste führte er, nach den
Äbten gegliedert, weit mehr als hundert Kurzregesten, dazu vielerlei weitere
Nachrichten auf. Den Abschluß bildete ein Verzeichnis der Rechte und des Besitzes
des Klosters. Wenngleich die Regesten und die Aussagen bisweilen der Korrektur
bedürfen, stellt der Aufsatz von Dupriez neben der Monographie von Ch. Dosse
noch immer die informativste kompakte Arbeit zur Geschichte Weiler-Bettnachs
dar.
Doch selbst Dosses erst 1989 erschienenes Werk "La Haute vallée de la Canner:
l'abbaye de Villers-Bettnach" weist manche Mängel hinsichtlich der Quellenkritik
auf. Zudem ist die im Eigendruck in Ay-sur-Moselle entstandene Abhandlung
schwer zugänglich41, was den Rückgriff auf Dupriez notwendig beläßt. Bei der
ersten Orientierung hilft auch die von S. Flesch, J. Conrad und T. Bergholz 1986
unter dem Titel "Mönche an der Saar" herausgegebene Aufstellung der Klöster im
saarländisch-lothringischen Grenzraum; S. 95-98 widmeten die Autoren der Zis-
terze Weiler-Bettnach.
4® Die vollständigen Titel der in diesem Kapitel zitierten Literatur sind dem Literaturverzeichnis zu
entnehmen. Im folgenden wird jeweils nur der Kurztitel angeführt.
4^ Ein Exemplar befindet sich in den Archives Départementales de la Moselle in Metz. Die
Aufmachung in HeAform ohne festen Einband läßt auf die ausschließlich private Vertreibung
außerhalb des Buchhandels schließen; zudem fehlt eine ISBN-Angabe.
18
Nur der Vollständigkeit halber seien die eher mit dem Ziel der Förderung des Ta-
gestourismus geschriebenen kurzen Beiträge von E. Lallement (1952) und A. Fo-
tolier (1964) erwähnt.
Zu drei Äbten von Weiler-Bettnach liegen spezielle Untersuchungen vor. L. Grill
widmete 1956 dem ersten Abt, Heinrich von Kärnten, eine Abhandlung. Wie der
Zusatz "Bischof von Troyes" andeutet, richtete er sein Augenmerk aber mehr auf
die Zeit nach dessen Abbatiat. Schon 1953 hatte derselbe Autor anläßlich des 800.
Todestages Bernhards von Clairvaux das Beziehungsgeflecht zwischen dem Heili-
gen und der Primarabtei Morimond aufgezeigt und war dabei auch auf Heinrich
von Kärnten mehrfach eingegangen.
Der von 1307 oder 1308 bis 1310 die Geschicke Weiler-Bettnachs lenkende, eben-
falls den Namen Heinrich tragende Abt verdankt das ihm von K. Haid entgegen-
gebrachte Interesse (1926) seinem nachfolgenden Amt als Bischof von Trient, v.a.
aber seiner Stellung als Kanzler Kaiser Heinrichs VII. Daß für Haid Heinrichs Zeit
in Weiler-Bettnach eine sekundäre Rolle spielte, ist auf dem Hintergrund von des-
sen reichspolitischer Rolle plausibel. Die dritte Persönlichkeit, die eine literarische
Würdigung erfuhr, Abt Matthias Durrus, stand als letzter gewählter Abt an der
Wende zum 17. Jh. (1591-1614) dem Konvent vor, ehe die Zeit der Kommenda-
taräbte begann, die bis zur Auflösung des Klosters 1790 währte. Der Aufsatz von
J.B. Kaiser (1920) beschäftigt sich zwar weitgehend mit Ereignissen, die für die
vorliegende Darstellung zeitlich nicht mehr relevant sind, gleichwohl greift Kaiser
bisweilen bis ins Mittelalter zurück. Verschiedene Urkunden zur Klostergeschichte
wurden separat ediert und interpretiert, so die vermeintlich älteste fran-
zösischsprachige Urkunde des Raumes aus dem Jahre 1212 unter dem Titel "Charte
messine ..." (1880), die aber nach der vergleichenden Analyse von Cahen (1979)
wohl in die Zeit um 1228 gehört.
J.B. Kaiser, der 1935 die Weistümer des Kreises Diedenhofen/Thionville edierte,
veröffentlichte schon zehn Jahre zuvor eine Abhandlung über die Weistümer des
Klosters Weiler-Bettnach mit umfangreichem Abdruck der Quellen unter dem Titel
"Quelques records de justice ..." (1925). In neuerer Zeit fand die Problematik des
mittelalterlichen Eherechts das Interesse von M. Parisse, der über die "Séparation
de corps" und "Les trois mariages du comte de Bar Thiébaut de Briey" (beide 1967)
handelte, wobei Urkunden des 12. Jh. (1181 bzw. vor 1190, undatiert) seine
Grundlage bildeten. Auf die Werke einzugehen, in denen Weiler-Bettnach
betreffende Urkunden abgedruckt sind, würde zu weit führen; zwei von ihnen
verdienen dennoch, herausgehoben zu werden. N. de Wailly edierte 1878 alle vor
1300 geschriebenen französischen Urkunden der Collection de Lorraine in der
Pariser Nationalbibliothek, darunter auch die für Weiler-Bettnach relevanten Stücke
in Band 976 der Sammlung, insgesamt zwölf an der Zahl.
Weniger von quantitativem Interesse als durch die Bedeutung der Bullen
beachtenswert ist die Wolframsche Zusammenstellung ungedruckter Papsturkunden
(1903). Sie enthält v.a. die drei ältesten päpstlichen Besitzbestätigungen aus den
Jahren 1147, 1179 und 1186, auf die des öfteren zurückzugreifen sein wird. Beide
Sammlungen weisen jedoch Mängel bei der Lokalisierung der Ortsnamen auf.
Unentbehrliches Hilfsmittel besonders bei der Erforschung der Besitzgeschichte
sind noch immer die alphabetisch nach Orten gegliederten Nachschlagewerke "Das
Reichsland Elsaß-Lothringen" (Bde. 2 und 3; 1901-03) und "Die alten Territorien
des Bezirks Lothringen ..." (2 Bde., 1898/1909). Wenn auch im Detail mit Vorsicht
zu genießen, vermitteln sie doch einen raschen, kurzen Überblick über die
wichtigsten Etappen der jeweiligen Ortsgeschichte sowie grund- und
gerichtsherrliche Kompetenzen. Eine intensive Beschäftigung mit der Entwicklung
der teilweise winzigen Siedlungen ließ sich aus pragmatischen Gründen nicht
bewerkstelligen. Wichtige Hilfe bei der Bestimmung alter Ortsnamenformen leistet
der von H. Hiegel publizierte "Dictionnaire étymologique des noms de lieux du
département de la Moselle" (1986).
Verschiedenen Aspekten der Weiler-Bettnacher Klosterwirtschaft wurde einige
Male im Rahmen größerer Untersuchungen Raum gewidmet. So haben Ch. Hiegel
(1981), insbesondere aber O. Volk (1984) der Salzgewinnung in Marsal ihre Auf-
merksamkeit geschenkt. Die Wechselwirkung zwischen Kloster, Metzer Stadthof
und Stadt Metz beleuchtete in seiner Ende 1992 erschienenen Dissertation über
"Zisterzienser und Städte" W. Bender. Sein Hauptaugenmerk richtete er auf die
Funktionen des Weiler-Bettnacher Klosterhofs in Metz und die von der Abtei in
Metz geschlossenen Gütergeschäfte bzw. den Klosterbesitz in der Stadt. Daneben
bemühte er sich, die personellen Verbindungen zwischen Zisterze und Stadt auf-
zuzeigen. Auf der Grundlage von sieben Klöstern42, wobei Weiler-Bettnach über-
proportional viel Raum einnimmt, begrenzte er seine Studie auf das 12.-14. Jh.
Erwähnenswert bleiben die Arbeiten zu den Tochterklöstem Weiler-Bettnachs,
obwohl sie meist nur wenig zur Erhellung des Kontaktes zum Mutterkloster bei-
tragen. Für Eußerthal ist auf die Arbeit von W. Scherer (1983) zu verweisen, für
Viktring insbesondere auf die Dissertation von M. Roscher (1953), ferner auf die
Werke von W. Krallert (1934) und A. Kreuzer (1986). Die Geschichte Wörschwei-
lers läßt sich über die von A. Neubauer (1921) zusammengestellten Regesten auf-
arbeiten; zudem liegt von H.-W. Herrmann ein kurzer, aber prägnanter Abriß über
die Entwicklung der Abtei vor (1982).
42 Es handelt sich um zwei Männer- (Himmerod und Weiler-Bettnach) und fünf Frauenklöster (St.
Thomas, Clairefontaine, DifFerdange, Bonnevoie und Petit-Clairvaux).
20
I. Gründung und frühe Besitzgeschichte
1. Das Datum der Gründung
Ein Blick in die Literatur zu Weiler-Bettnach macht deutlich, welche Schwierig-
keiten die Gründungsdatierung bereitet: alle Jahreszahlen von 1130 bis 1135 wer-
den, meist ohne Begründung, genannt1. Die Unsicherheit resultiert aus dem Fehlen
einer klosterintemen Überlieferung. Die einzige erzählende Quelle, die Näheres
berichtet, ist die "Epitome gestorum Metensium" des Antonius Eschius Mosellanus,
die allerdings mit einem beträchtlichen zeitlichen Abstand zwischen 1524 und 1528
verfaßt worden ist2 3. Darin heißt es: Anno 1134 fratres cistertiensis ordinis ad
vollem locumque desertum qui Villerium dicitur de Morimundo missi perveniunt.
Vbi aliquot diebus sub foliis arborum quiescentes maximamque ob panis defectum
penuriam sustinuerunt. Tandem tugurium ex ramis contextum erigunt in quo annis
duobus divinam rem agebant. Anno tercio sui adventus eligerunt sibi primum
abbatem nobilem virum Henricum qui fundamenta cenobii iecit. Anno presidentie
sue XII (П47) presul Trecensis creatur? Daß die Textstelle mit der Realität nur
den Namen des ersten Abtes gemein hat, legt ein Vergleich mit den frühen
Ordensbestimmungen nahe. Demnach wurden bei einer Neugründung vom
Mutterkloster zwölf Mönche ausgesandt, daneben ein 13. zum Abt bestellt. Ferner
mußten die Kemgebäude des Klosters stehen, um sofort dem geistlichen Auftrag
gerechtwerden zu können4. Was bleibt, ist die Frage nach der Korrektheit des Jah-
res 1134. ln der Tat scheint auch die klösterliche Überlieferung - in späteren Jahr-
hunderten - von diesem Datum ausgegangen zu sein, beginnt doch die Abtsliste
1134 mit Heinrich von Kärnten5. Noch in unserem Jahrhundert folgte man dieser
Vorgabe und feierte im September 1934 "le centenaire de la Fondation de l'abbaye
de Villers-Bettnach"6. Aber gerade die ältere Literatur war weniger plakativ und
hinterfragte vielfach die Gründungsvarianten. Calmet äußerte sich sehr vorsichtig7,
die Gallia Christiana datierte nur den Beginn des Klosterbaus auf den 1. Januar
1 LEPAGE: Diocèse, S. 69, BOULANGÉ, S. 212, LEDAIN, S. 3: um 1130; EYDOUX, S. 28: 1131;
GRILL: Heinrich, S. 34, 37, 40, FRÄSS-EHRFELD, S. 205: 1132; ROSCHER, S. 28, GRILL:
Bernhard, S. 82, JANAUSCHEK, S. 26 Nr. 63 mit älterer Lit.: 1. Januar 1133; DUPRIEZ, S. 269 u.
272: 1134; LALLEMENT, S. 10: um 1134; PAR1SSE: Lorraine, S. 76: 1135. Die Liste beinhaltet
nur eine Auswahl.
2 Im Original in Berlin; Fotoabzüge davon: ADM 18 J 307.
3 i.
Ebd. fol. 32v; Randnotiz von gleicher Hand: monasterium de Villerio inchoatur.
4CANIVEZ I, S. 15 (1134,XII).
5 DUPRIEZ, S. 269-271; DOSSE, S. 89f. Beide übernahmen die Abtsliste aus dem Weiler-
Bettnacher Chartular (ADM H 1714).
6 "Le Messin", Jg. 52 Nr. 24, S. 2 (Montag, 10. Sept. 1934); "Le Lorrain", Jg. 52 Nr. 248, S. I (dto.).
Beide Ausschnitte in: ADM 18 J 313.
7 CALMET: Histoire, Bd. II, Sp. 75.
1 1328. Dupriez stellte Calmet, Gallia Christiana und Klostertradition einander
gegenüber, ohne eine Entscheidung treffen zu können9.
Ein besonderes Interesse hatte der Zisterzienser-Orden selbst am Datum der Grün-
dung, richtete sich danach doch die Rangordnung während des Generalkapitels10.
Selbst ein dem Orden angehörender, bestens unterrichteter Autor wie A. Manrique
vermochte indes nicht, das Problem zu lösen. Nachdem er die Gründung zu 1132
notiert hatte11, war er sichtlich verunsichert, als er an anderer Stelle dieses Ereignis
zum Jahre 1134 verzeichnet fand12. Manrique gab dem ersten Datum den Vorrang,
lag ihm doch eine offizielle Chronologie der Klöster des Ordens vor13. Untermauert
wird die Ansicht Manriques durch zwei aus England stammende Abtei-
verzeichnisse, die Grillnberger schon zu Beginn des Jh. edierte und deren Endre-
daktion er vor dem Jahre 1191 ansetzen konnte14. Beide Listen, die auf eine ge-
meinsame Vorlage zurückgehen, vermelden zum 1. Januar 1132 die Gründung von
Weiler-Bettnach15. Immer wieder wurden neue Abteien darin eingetragen, und
dennoch fehlen über 140 (Männer-)Klöster. Zurecht wies Grillnberger darauf hin,
daß dies mit dem nachlassenden Besuch des Generalkapitels zusammenhängt,
richtete sich der Verfasser doch nach den Angaben der Äbte16. Das würde bedeu-
ten, daß einer der Äbte von Weiler-Bettnach vor 1191 einem Schreiber gegenüber
selbst den 1. Januar 1132 als Datum genannt hätte. Auffällig ist die Datierung auf
den Beginn unseres Kalenderjahres, galt im Orden doch der Annuntiationsstil mit
dem Jahresbeginn am 25. März. Auch in Weiler-Bettnach dürfte man sich von
8 GC, Bd. XIII, Sp. 945.
9 DUPRIEZ, S. 272.
19 Vgl. den Text der Charta Caritatis: Alias autem ubicumque convenerint [abbates], secundum
tempus abbatiarum ordinem suum tenebunt ut cuius ecclesia fuerit antiquior, ille sit prior
(CANIVEZ I, S. XXVIII Abs. XIII).
11 MANRIQUE, Bd. 1, S. 247.
12 Ebd., S. 285: "Ultima sequitur Abbatia de Villers Morimundensis, sed quam vix ausim discernere a
Villari, ante biennium orta, de qua superius. Claudius Robertus quatuor Monasteria recenset
eiusdem nominis, sed duo foeminarum, virorum duo. Etsi Villarium Leodiensis dioecesis [= Villers
in Brabant, d.V.] per illustrem Ecclesiam secludamus, quam constat pertinere ad Claramvailem ,
atque a Bemardo constructam post annos tredecim: sola Villars Metensis relinquetur, quae possit
ad utrumque annum referri."
13 Ebd., S. 247, schreibt er zur Gründung: "Villerium, seu Villarium, ut alii dicunt, in dioecesi
Metensi, non longe ab urbe produxit Morimundus, ordinante Otone fundationem. In libris Camerae
invenio praetermissam, (rarum in Monasteriis illarum partium) memoratur tamen in Bullis Gregorii
noni, atque lnnocentii quarti, non sine Abbatum ipsius commendatione. Ab aliquibus postponitur
biennio: sed statum sequi Chronologiam, quando instrumentis contrarium, non comprobatur."
14 GRILLNBERGER, hier v.a. S. 24.
13 Ebd., S. 35. Hs. Bi führt Weiler-Bettnach an 71., Hs. P an 68. Stelle.
16 Ebd., S. 27; vgl. hierzu auch den Beschluß des Generalkapitels von 1218: Praecipitur omnibus
abbatibus ut abbatiarum suarum tam nomina quam aetates nec non et kalendas in sequenti
Capitulo cantori Cistercii studeant declarare. Patres vero abbates qui praesentes sunt studeant
hoc fdiis suis absentibus in invicem prout melius potuerint indicare (CANIVEZ I, S. 486 [1218,8]),
Beginn an dieses Stils bedient haben17. Somit wird man wohl das Datum in den 1.
Januar 1133 nach unserer Zeitrechnung korrigieren müssen.
Es bleibt schließlich die Frage zu erörtern, was an diesem Tag geschah: Baubeginn
oder Auszug aus dem Mutterkloster, Benediktion der Kirche oder Einsetzung eines
Abtes? Grillnberger nennt mehr als ein Dutzend verschiedener Kriterien18. Ent-
scheidend sind aber Jahr und Tag, "an denen der conventus formatus, d.h. zwölf
Brüder mit dem Abte, oder wenn einige Mitglieder desselben vorausgeschickt
worden waren, der ihn ergänzende Teil in das vollendete oder wenigstens die zur
Beobachtung der Regel nötigen Gebäude zählende, mit den für den Gottesdienst
erforderlichen Büchern versehene und auch sonst hinreichend ausgestattete Kloster
feierlich eingeführt wurde..., was meistens unmittelbar nach seiner Ankunft ge-
schah"19. Es ist durchaus denkbar, daß man in Weiler-Bettnach fälschlich den
Baubeginn als Datierungsgrundlage aufgriff, wie es vereinzelt in der Literatur
anklingt. Der Abtei hätte dies den Vorteil gebracht, ein höheres Alter geltend ma-
chen zu können.
Für die Datierungsfrage ohne Belang sind die frühen Besitzbestätigungen für
Weiler-Bettnach, allen voran diejenige Bischof Stephans von 1 137 20. Weder die in
ihr noch in der zweiten von 1146 21 zahlreich genannten Schenkgeber und Zeugen
lassen sich zeitlich so präzise einordnen, daß man zu einem eindeutigen Grün-
dungsdatum gelangen könnte22.
2. Die Grundausstattung
Gleichwohl ist die Urkunde von 1137 die wichtigste Quelle für die Entstehungs-
und früheste Besitzgeschichte von Weiler-Bettnach. Ein älteres Zeugnis könnte ein
Schreiben an J.-B. Kaiser beinhalten, dem von einem unbekannten Absender ein
Regest mitgeteilt wurde, dem eine Urkunde vom 4. April 1137 zugrunde liegen
soll23. Demzufolge gaben Herzog Simon (I.), seine Frau Aleidis und seine Ratgeber
Matthäus und Balduin durch die Hand Wirichs und seines Sohnes Theoderich dem
Kloster Freistroff eine Manse, wofür sie im Gegenzug eine andere erhielten, die
17 Bis zur Amtszeit Bischof Bertrams (1180-1212) trifft man in Urkunden des iothr. Landes bisweilen
auch auf den Weihnachtsstil, nirgends aber auf einen Jahresbeginn zum 1. Januar. Zur Verwendung
des Weihnachtsstils vgl. MAROT.
18 GRILLNBERGER, S. 18 u. 30.
19 Ebd., S. 18.
20ADM H 1755 Nr. 1; Drucke: HMB III, Preuves, S. 111-113; ACTES 2,I,B, S. 89-92 Nr. 40.
21 ADM H 1714, fol. 138r-144r; gedruckt in ACTES 2,I,B, S. 145-151 Nr. 66.
22 Die von Parisse in ACTES 2,I,B, S 91 Anm. 9, mit 1126-31 angegebene Amtszeit Abt Walchers
(= Gaucher) von Morimond bedarf der Korrektur. Er verstarb am 6. Januar 1138.
23 ADM 18 J 313. Eine angebliche Signatur B 2952-2 ließ sich nicht verifizieren. Weder im Weiler-
Bettnacher noch im Freistroffer Bestand ist das Stück zu finden.
wohl Wirich Weiler-Bettnach in eodem loco schenkte24. Bei dem genannten
Wirich kann es sich nur um Wirich von Walcourt handeln, den großen Gönner der
Klöster Freistroff und Weiler-Bettnach. Mit dem nicht näher bezeichneten Ort
dürfte das Klostergelände selbst gemeint sein, heißt es doch fernerhin: Cetera au-
tem omnia quae habebant in Villare fratres de Friestorph ex elemosina domini
Arnulphi de Valicurth concesserunt eo tenore ut abbatia ibidem construeretur...
Die Rolle, die der Herzog von Lothringen bei der Gründung von Weiler-Bettnach
spielte, ist sehr schwierig zu beurteilen. Zwar verdankte ihm die Zisterze Sturzei-
bronn ihre Entstehung, doch eine ausgesprochene Begünstigung des Ordens durch
ihn läßt sich nicht feststellen. An der Gründung von Freistroff scheint er nicht be-
teiligt gewesen zu sein25. In der ersten Bestätigung erscheint sein Name nicht. Be-
saß der Herzog auch ausgedehnte Wälder im Quellgebiet der Canner26, so übertrug
er Teile davon zumindest nicht selbst Weiler-Bettnach. In der Urkunde Bischof
Stephans von 1137, wo speziell Waldschenkungen im unmittelbaren Kembereich
des Klosters aufgefUhrt sind, ist unter den Schenkgebem offensichtlich niemand,
der als Lehensmann die ausdrückliche Erlaubnis des Herzogs einholen mußte.
Bemerkenswert ist eine angebliche Beteiligung Freistroffs an der Errichtung einer
Zisterze nur etwa 15 km vom eigenen Kloster entfernt. Auch Freistroff taucht nir-
gendwo mehr in den Besitzbestätigungen für Weiler-Bettnach auf, doch könnte die
Transaktion über die Freistroffer Stifterfamilie von Walcourt gelaufen sein. Zu be-
achten ist, daß das Abteigelände von Weiler-Bettnach ursprünglich zu den Pfarr-
bezirken Aboncourt und Drogny gehörte und zunächst von darauf liegenden
Zehntpflichten befreit werden mußte27. Diese Voraussetzung verdeutlicht die Ur-
kunde Bischof Stephans, die mehrfach die mit Gütern verbundenen Einkünfte an-
spricht.
Die Urkunde trägt das Inkamationsjahr 1137; weitere Datierungsmerkmale erlau-
ben eine Eingrenzung auf die Zeit zwischen dem 1. September und dem 3./4. De-
zember. Im einzelnen werden darin genannt:
♦ Das Allod von Villers mit Pertinenzen im Wald von Botonagri, das Weiler-
Bettnach von Wirricus senior de Valerurt [sic!], Evrard de Huniburc, Albericus
de Sigisberc und Anselmus de Tanner erhielt.
♦ Güter infra terminos vallis (von Weiler-Bettnach) von Emmo de Borser und
Gerardus de Woltori.
Das Kloster soll von jeglichem Zehnt befreit sein und deshalb erhalten:
24 Dederunt dux Simon et ductrix Alerdis [sic!] (et) consiliarii ejus Mathaeus et Balduinus per
manum domini Vurici [sic!] et Theodorici filii ejus ecclesiae stae. Mariae de Friestorph mansum
unum in eadem villa pro quo receperunt alium mansum quam dederat fratribus de Villare
jacentem in eodem loco.
25 GESCHICHTLICHE LANDESKUNDE, S. 184; vgl. Anm. 41.
26 DOSSE, S. 32.
27 DORVAUX, S. 481 Anm. 3.
♦ 2/3 der zur Pfarrei Ependor (= Aboncourt) gehörigen Einkünfte; Emmo de
Borser hielt sie von Girardus de Rocer, dieser wiederum von Joannes de
Theonisvilla. Sie gaben sie Bischof Stephan, der sie nunmehr der Abtei
überträgt.
♦ Das übrigbleibende Drittel schenkt Stephan mit Zustimmung des Archidiakons
Rocelinus und des Pfarrers Walter. Dafür soll das Kloster der Pfarrei, d.h. dem
Pfarrer von Aboncourt, vier Morgen Land übereignen.
♦ 2/3 des Zehnten in Drachaner (= Drogny) von Folmarus de Vilengis.
♦ Eine Wiese apud Ramesem (= Wüstung, Gde. Saint-Bemard), ebenfalls von
ihm.
♦ Das restliche Drittel in Drogny gibt der Bischof mit Zustimmung des Primice-
rius und damaligen Archidiakons Theodoricus sowie des Archipresbyters und
dortigen Pfarrers Wolfrannus.
♦ Bestätigung von Weiderechten in Darenges (= F^range), Nihinenges (= Neude-
lange), Pililenges (= Piblange) und Draieniem (= Drogny).
Alle Güter lagen in unmittelbarer Nachbarschaft des Klosters. Eine Identifizierung
des fraglichen Pililenges mit Ludelange im Kanton Fontoy ist deshalb sehr frag-
würdig28, auch wenn Weiler-Bettnacher Besitz dort schon durch die Urkunde Papst
Eugens III. von 1147 belegt ist29. Aus einer Bulle Alexanders III. geht indes
hervor, daß Hedwig von Chiny und ihr Sohn Anselm die Güter in Ludelingen dem
Kloster geschenkt haben30. Am naheliegendsten ist es, an Piblange zu denken.
Wenngleich die Urkunden über dortigen Weiler-Bettnacher Besitz nicht über 1249
hinaus zurückreichen und Hiegel den ältesten Ortsnamenbeleg zum Jahre 1181
stellt31, muß man Pililenges mit Piblange, dem unmittelbaren Nachbarort der Abtei,
gleichsetzen. Erhärtet wird dies durch die Feststellung Dicops, daß die Geschichte
der Siedlung Piblange im weltlichen wie im geistlichen Bereich stets aufs engste
mit der von Drogny, dessen Annex sie bildete und das schon 1137 genannt wird,
verbunden war32.
Besondere Beachtung verdienen die Personen, von denen die ersten Schenkungen
stammten. An erster Stelle ist dabei Wirich/Werri von Walcourt zu nennen. Der
Stammsitz des Geschlechts lag in der Provinz Namur, doch die Familie hatte bereits
zu Beginn des 12. Jh. erfolgreich in südlicher Richtung ihre Interessensphäre
ausdehnen können33. Parisse brachte dies in Zusammenhang mit schon im 11. Jh.
28 H. HIEGEL: Dictionnaire, S. 214 (fälschlich zu 1146).
29 ADM H 1715 Nr. 1; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, Nr. 2 S. 280-282; MEINERT, Nr.
50 S. 240f.
30 ADM H 1715 Nr. 2 und H 1755 Nr. 2; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, Nr. 10 S. 293-
296.
31 H. HIEGEL: Dictionnaire, S. 268; REL lit, S. 838, noch mit 1221 als frühester Erwähnung.
32 DICOP: Bouzonville, S. 118.
Arr. Dinant, Ktn. Philippeville. Mitglieder der Familie saßen in Fontoy, Montclair und Berg
(PARISSE: Chartes, S.281).
festzustellenden engen geistlichen Verbindungen zwischen Lüttich und Metz, wor-
aus auch familiäre Verflechtungen erwuchsen34. Zu den genealogischen Zusam-
menhängen sei nur soviel erwähnt, daß Wirichs Tochter Palende von Walcourt
durch die Heirat mit Arnold von Thicourt ins Zentrum der lothringischen Politik
rückte35. Die Familie von Montreuil-Thicourt muß zu Beginn des 12. Jh. eine
herausragende Position eingenommen haben. Brüder Arnolds waren Peter, der Erbe
von Montreuil, und Adalbero, der 1131 Ebf. von Trier wurde36. Wirich heiratete
um 1130 Adelheid von Tincry-Richicourt37, etwa zur gleichen Zeit dotierte er
maßgeblich Freistroff38. Seine Frau war die Tochter Matfrieds von Tincry und
Kunigundes von Richicourt/Rixingen, die in erster Ehe Gottfried von Viviers ge-
heiratet hatte. Wirich von Walcourt war Trierer Vogt über Merzig und einige an-
grenzende Gebiete39. Seinen Nachkommen gelang es gar, ihre Macht an der Saar-
schleife zu etablieren, was im Bau der Burg Montclair, der wohl nicht mit dem
Erzbischof von Trier abgesprochen war, durch seinen Sohn Arnold gipfelte40.
Wirich von Walcourt war ohne Zweifel die maßgebliche Persönlichkeit bei der
Gründung Weiler-Bettnachs. Da eindeutig ist, daß es keine Zisterzienser waren, die
zuerst in Freistroff entzogen41, können Kontakte Wirichs zu Morimond im Vorfeld
34 PARJSSE: Chartes, S. 281.
35 Vgl. v.a. PARJSSE: Noblesse Lorraine, S. 198-200 und S. 296; die genealog. Tafel der Herren v.
Walcourt in EUROPÄISCHE STAMMTAFELN, Bd. VIII, Tafel 110, setzt erst mit Wirich und
seinen Kindern ein. Leider wenig ergiebig sind TOUSSAINT: Histoire civile et religieuse de
Walcourt, Namur 1887, und LAHAYE: Cartulaire de la Commune de Walcourt, Namur 1887.
36 Zu ihm vgl. die Gesta Alberonis Archiepiscopi, in: MGH SS VIII, S. 234-260.
37 REL III, S. 1158 (s.v. Viviers); PARJSSE: Noblesse Lorraine, S. 200-203.
38 Gründungsbestätigung Bischof Stephans für Freistroff: ACTES 2,1,B, S. 59-61 Nr. 27, auch Anm.
1 mit Verweis auf das verfälschte Diplom ADMM B 483 Nr. 58; CALMET: Histoire, Bd. II,
Preuves, Nr. 294.
39 REL III, S. 1158; GESCHICHTLICHE LANDESKUNDE, S. 130.
40 Ebd.
4^ S. Flesch, in FLESCH/CONRAD/BERGHOLZ, S. 99f., hält Freistroff für eine zisterziensische
Gründung; ebenso H.-W. Herrmann in GESCHICHTLICHE LANDESKUNDE, S. 184, M. Parisse,
in LOTHRINGEN, S. 179f., spricht dagegen von Regularkanonikem, die sich schließlich dem
Prämonstratenserorden anschlossen. In der Gründungsbestätigung heißt es: Abbas vero de Sancti
Petri mottle locum illum, prout regula exposcit, quamdiu sine magistro fuerit, in spiritualibus
causis ordinabit... (ACTES 2,I,B, Nr. 27 S. 59-61), Nachdem er unter gewissen Voraussetzungen
die Erlaubnis erteilt hat, aus den eigenen Reihen einen Vorsteher der Gemeinschaft zu wählen,
fährt Bischof Stephan fort: Sin autem in cenobio sancti Petri vel alias assumant et idem abbas
eandem subjectionem abbati de Monte sancti Petri faciat et custodiat, quam faciunt et custodiunt
abbati Cisterciensi sue professionis abbates. Wenn sie einen Abt aus St.-Pierremont oder aus
einem anderen Kloster - d.h. nicht aus ihren eigenen Reihen - wählen, wird dieser dem Abt von St.-
Pierremont unterstellt, wie es die Äbte des Zisterzienserordens gegenüber dem Abt von Citeaux
sind. Der Orden wird lediglich in diesem Punkt zum Vorbild genommen, eine Eingliederung
erfolgt nicht. Gleichwohl wollte man in St.-Pierremont auch gemeinsam mit den abhängigen
Stiften eine Art Generalkapitel zisterziensischer Prägung abhalten. St.-Pierremont hatte sich zu
diesem Zeitpunkt noch nicht den Prämonstratensem angeschlossen (vgl. LOTHRINGEN, S. 179f ).
Daß nicht von Beginn an Prämonstratenser in Freistroff lebten, zeigt die Unbestimmtheit der
26
der Gründung von Weiler-Bettnach nicht nachgewiesen werden. Ein literarisches
Zeugnis zu Wirich liegt bei Seher, dem 1128 verstorbenen Abt des Augustiner-
Chorherrenstiftes Chaumousey westlich von Epinal, vor, der ihn als vir
nobilissimus et prudentissimus bezeichnete42. Eine Urkunde Herzog Simons von
Lothringen und seiner Brüder für das Kloster Bouzonville, in der Wirich unter den
Zeugen zu finden ist, hat Parisse als Fälschung entlarvt43.
Weitere Schenkungen im unmittelbaren Klosterbereich stammten von Evrard de
Huniburc, Albericus de Sigisberc und Anselmus de Tanner. Eberhard gehörte zum
Geschlecht von Huneburg, das im heutigen Département Bas-Rhin seinen Sitz
hatte, aber in enger verwandtschaftlicher Beziehung zu den Grafen von Metz
stand44. Er taucht noch zweimal als Zeuge in Urkunden Bischof Stephans für das
Zisterzienserkloster Beaupré auf, von denen eine jedoch möglicherweise falsch
ist45. Alberich trug seinen Namen nach der Siersburg im Kreis Saarlouis. Erstmals
wird 1131 mit Housson von Siersberg das Burgherrengeschlecht erwähnt46. Seit
1136 läßt sich ein Walter von Siersberg nachweisen, der mehrfach bezeugt ist47.
Möglicherweise waren Alberich, Housson und Walter Brüder48. In der zweiten Be-
stätigungsurkunde Bischof Stephans für Weiler-Bettnach von 1146 ist zu einer
Schenkung des Herzogs Simon, die aufgrund des Sterbejahres vor 1139 erfolgt sein
muß, erneut Hecelo de Syberc, diesmal unter den Zeugen, genannt49. Ob die in der
Liste nach ihm aufgeführten Albricus, dessen Bruder Albert sowie der Neffe eines
von beiden namens Walter, die ohne weitere Namenszusätze angeführt wurden, mit
denen von Siersberg in Verbindung zu bringen sind, bleibt unklar. Schwierigkeiten
bereitet die Identifizierung des Anselm von Tanner, obwohl er noch einige Male
belegt ist50. Parisse sprach sich bei der Frage nach dem Ortsnamen für Petit-
Formulierung ad usum fratrum ibidem Deo regulariter servientium in der Urkunde Bischof
Stephans.
42 Seheri Primordia Calmosiacensia, in: MGH SS XH, S. 346; Widricus etiam vir nobilissimus et
prudentissimus de Walecurt, et uxor eius Adeleidis, familiari nobis dilectione inhaerentes, locum
nostrum devoti adierunt, et accepta societate nostra contulerunt ecclesiae nostrae...quartam
partem alodii de Igniaco cum quarta parte ecclesiae eiusdem.
43 ACTES 2,I,B, Nr.2S. 9-12.
44 Gde. Dossenheim, Arrond. Saveme, Ktn. Buchsweiler. Folmar V. war Graf von Metz, Huneburg,
Bischofshomburg (= Burg Homburg bei Hombourg-Haut) und Lunéville (vgl.
GESCHICHTLICHE LANDESKUNDE, S. 247, und Stammtafel im Anhang dazu).
45 ACTES 2,I,B, Nr. 36 S. 81-83, und MARJCHAL, S. 575-582: möglicherweise eine auf 1135
gefälschte Urkunde; ACTES 2,I,B, Nr. 115 S. 251-253: undatiert, wohl zwischen 1158 und 1162
verfaßt.
46 In der Gründungsurkunde für FreistrofF(vgl. Anm. 38).
47 MRUB I, S. 577 Nr. 521 ; BURG, S. 14 Nr. 4 und S. 15f. Nr. 9.
48 In der Urkunde heißt es, Alberich habe seine Schenkung getätigt consensu fratrum suorum
Hecelonis, Alberti, Walteri.
49 Vgl. Anm. 21.
50 In einer auf 1121 gefälschten Urkunde für die Abtei Lübeln ist ein Anselmo de Tanney unter den
Zeugen (ACTES 2,I,B, S. 13-19 Nr. 3); zweimal in der Urkunde Stephans für Weiler-Bettnach von
1146 als Zeuge: Anselmus de Tannei bzw. Tanney.
Tenquin aus, doch dürfte er eher mit Darney im Département Vosges
gleichzusetzen sein51. Im Gegensatz zu Petit-Tenquin hatte sich in Darney schon
im 11. Jh. ein bedeutendes Adelsgeschlecht etabliert. Der Rang Anselms in den
Zeugenlisten der 1146 zitierten Urkunden spricht ebenfalls für seinen politischen
Einfluß. Albertus de Darnei, der spätere Ratgeber Herzog Matthäus' I., erscheint
schon als Zeuge in einer Urkunde Herzog Simons.
Besitz im Tal von Weiler-Bettnach erhielt das Kloster von Emmo de Borser und
Gerardus de Woltori. Emmo (= Aymo/Immo) wird noch ein zweites Mal genannt
im Zusammenhang mit dem Zehnten in Aboncourt. Die Familie erscheint erneut in
der Bestätigung von 1146, aber in keiner weiteren Urkunde Bischof Stephans52.
Der Name Cunno zu 1146 beruht sicherlich auf einem Lesefehler des Kopisten,
zumal in beiden Fällen Adelheid als Ehefrau genannt ist. Ein Verwandter Joannis
de Borser wurde 1137 zu den Zeugen der Zehntschenkung in Aboncourt gezählt.
Der Ortsname ließ sich bisher nicht identifizieren, doch darf man ihn wohl im
heutigen Département Moselle vermuten, vielleicht sogar in relativer Nähe zu
Weiler-Bettnach. Dafür spricht die umfangreiche Zeugenliste von 1146, wo nur
Personen der unmittelbaren Umgebung genannt sind. Ferner wird hier eine Ver-
bindung zu den Herren von Varize, einem Niederadelsgeschlecht mit Sitz etwa 20-
25 km südöstlich von Weiler-Bettnach angedeutet, die aber fragwürdig ist53.
Gerardus de Woltori stellte gemeinsam mit Emmo die 1137 bekräftigte Urkunde
aus. Auch seine Herkunft liegt im dunkeln, denn dies bleibt der einzige Beleg für
seine Existenz. Parisse dachte an Volstroff, was sich in das lokale Bild hervorra-
gend einfügen würde54. Um so überraschter ist man bei einem Blick auf die Namen
der illustren Zeugen des gemeinsamen Rechtsakts: Abt Walcher von Morimond und
drei weitere Äbte, der Primicerius Dietrich von Bar als Stellvertreter des Bischofs
von Metz, der Archidiakon von Marsal oder unter den Laien Graf Rainald I. von
Bar, um nur die bedeutendsten zu nennen. Eine derartige Versammlung geistlicher
wie weltlicher Würdenträger ist außergewöhnlich und bedarf eines besonderen
51 PARISSE: Noblesse Lorraine, S. 907, führt eine genealogische Tafel des Hauses Darney auf, in der
auch ein Anselm, allerdings in der zweiten Hälfte des 12. Jh., erscheint. Da der Name Anselm recht
selten war und in den Familien vielfach Namentraditionen gepflegt wurden, wäre eine frühere
Verwendung durchaus denkbar. S. auch ebd., S. 394.
52 Wie Anm. 21.
53 Die Textstelle ist unklar. Sie lautet: Cunno etiam de Börse et uxor ejus Adelaide filiusque eorum
Peregrinus, consensu domini Roberti, patris ejus, de Virrisi... 1137 wurde Robert nur unter den
Zeugen aufgeftlhrt. Bei der Unzuverlässigkeit des Kopisten des Chartulars von Weiler-Bettnach
würde es nicht verwundern, wenn er hier eine Passage oder Zeile seiner Vorlage ausgelassen hätte.
Ein adjektivischer Bezug des peregrinus ist grammatikalisch denkbar, doch läßt sich der Terminus
ßlius peregrinus, der hier nur im Sinne von Stief- oder Adoptivsohn zu verstehen wäre, nicht
belegen. Außerdem ist 1137 von einem solchen Verwandtschaftsverhältnis keine Rede.
54 S. auch REL 111, S. 1230: "1137 wird ein Edelgeschlecht von Voltorf genannt, das sehr früh
ausgestorben zu sein scheint."
Anlasses. Vielleicht war dies die Gründung von Weiler-Bettnach, auch wenn sich
diese Vermutung zunächst mit den Amtsjahren Einzelner nicht zu decken scheint55.
Während Girardus de Rocer und Joannes de Theonisvilla nur eine indirekte Rolle
spielten und auf sie nicht näher eingegangen werden muß56, trat Folmarus de Vi-
lengis gleich zweimal als Schenkgeber in Erscheinung. Es handelte sich um Zehnt-
anteile in Drogny und eine Wiese in Ramesen, einer Wüstung auf dem Bann der
Gemeinde Saint-Bemard. Folmar stammte aus Villing, einem Ortsteil von Merten
im Ktn. Bouzonville, und gehörte einem Ministerialengeschlecht an, das wohl Gü-
ter der Grafen von Saarbrücken zu Lehen trug57.
Betrachtet man den Personenkreis, der Weiler-Bettnach diese ersten Güter und
Rechte übertrug, so fällt auf, daß der Kern der Klosteranlage auf Boden stand, der -
abgesehen von Alberich von Siersberg - von recht weit entfernt lebenden Ange-
hörigen des Niederadels stammte. Ministerialen aus dem Umland verbesserten die
Ausstattung des Klosters. Analog zu den anderen frühen lothringischen Zisterzen
hielten sich die bedeutenden Familien des Landes bei der Gründung von Weiler-
Bettnach merklich zurück. Erst mit Sturzeibronn (1135), an dessen Entstehung der
Herzog von Lothringen und der Graf von Blieskastel maßgeblich beteiligt waren,
änderte sich diese Haltung58.
Auffällig ist die geringe Anzahl der in der Urkunde Stephans erwähnten Schen-
kungen. Sie hätten sicher nicht ausgereicht, um die gesamte Klostergemeinschaft zu
versorgen. Man muß deshalb davon ausgehen, daß Stephan - nach welchen Kri-
terien auch immer - nur einen Teil des klösterlichen Besitzes direkt angesprochen
hat. Bekräftigt wird dies durch weitere bischöfliche und päpstliche Bestätigungen,
die in älteren Diplomen aufgefllhrte Güter und Rechte nicht erwähnen, obwohl
diese später durchaus noch als im Besitz von Weiler-Bettnach befindlich ausge-
wiesen sind. So wurden etwa die mehr als dreißig Rechtstitel, die Erzbischof Hillin
von Trier 1169 Weiler-Bettnach allein für den Ort Br^hain-la-Cour bestätigte59,
danach nie mehr detailliert aufgelistet. Die Menge von Übertragungen macht auch
die große Schenkungsbereitschaft besonders im 12. Jh. deutlich und belegt so, daß
schon 1137 eine wesentlich umfangreichere Ausstattung vorhanden gewesen sein
muß, als dies heute nach vollziehbar ist.
Die zweite Urkunde, die für Weiler-Bettnach überliefert ist, stammt ebenfalls von
Bischof Stephan von Metz, der darin erneut die Abtei in ihrem Besitz bestätigte60.
Bevor man sich ihrem Inhalt zuwendet, stellt sich im Gegensatz zu der zweifellos
55 Vgl. aber Anm. 22.
56 Gerhard stammte wohl aus Roussy-le-Bourg (Ktn. Cattenom); zu ihm s. auch ACTES 2,I,B, S.
109f. Nr. 47 und S. 203-205 Nr. 92. Zu Johannes als Kastellan von Thionville vgl, PARISSSE:
Noblesse Lorraine, S. 210. Einer seiner Brüder war Bischof Richer (II.) von Verdun.
57 ALTE TERRITORIEN II, S. 243.
58 HERRMANN: Stande, S. 179.
59ADMH 1779 Nr. 18 und H 1756 Nr. I.
60 Wie Anm. 21.
echten Diplom von 1137 die Frage nach einem etwaigen Fälschungsverdacht. Pa-
risse hat erhebliche Bedenken geltend gemacht, aber letztlich doch betont:
"Toutefois l'essentiel du texte parait devoir étre accepté."61 An anderer Stelle wies
er sie als Fälschung aus, die nach Metzer Vorbild geschrieben sei, ohne jedoch
weitere Argumente anzugeben62. Drei Gründe führte er ins Feld: Albert wird statt
Albero als Bischof von Verdun genannt, die erwähnten Metzer Bürger sind nir-
gends so früh erwähnt, und - sein entscheidender Einwand - der als Abt von Weiler-
Bettnach angesprochene Heinrich sei zu diesem Zeitpunkt bereits Bischof von
Troyes gewesen. Da die Urkunde nur in einer Abschrift des 18. Jh. im Chartular
von Weiler-Bettnach vorliegt und dessen Schreiber weder in der lateinischen
Grammatik noch in der Paläographie sicher war, wird eine quellenkritische Analyse
erheblich erschwert. Zudem vermerkte der Kopist, das ihm als Original vorliegende
Stück sei schwierig zu lesen. Diese Umstände lassen andererseits die Verwechslung
von Albert und Albero durchaus plausibel erscheinen. Die Authentizität der Metzer
Zeugen nachweisen zu wollen, ist praktisch unmöglich, läßt sich die städtische
Verwaltungsstruktur im 12. Jh. doch nur bruchstückhaft aufarbeiten63. Parisse hat
dieses Argument auch nur als Indiz gewertet und die diesbezüglichen Angaben im
Text nicht als falsch bezeichnet. Das entscheidende Kriterium war für ihn die
Person Heinrichs.
Von eminenter Bedeutung ist die Datierung der Urkunde. Eine ungewöhnliche
Vielzahl von Angaben erleichtert die Fixierung der Entstehungszeit: Inkamations-
jahr, Epakte, Indiktion, Konkurrente sowie das Herrschaftsjahr Konrads III. und das
Pontifikatsjahr Eugens III. sind verzeichnet. Abgesehen vom Inkamationsjahr
(1147) lassen sich alle weiteren Merkmale miteinander in Einklang bringen. Dabei
kommt man - ohne daß die Berechnung im einzelnen hier dargelegt werden soll -
auf die Zeit zwischen dem 13. und dem 24. März 1146 64; gemäß dem damaligen
Gebrauch des Annuntiationsstils müßte in der Urkunde gar das Jahr 1145 genannt
sein. Eine solche Diskrepanz ist jedoch nicht ungewöhnlich, wie andere Urkunden
aus der Kanzlei Bischof Stephans beweisen65. Die frühe Ansetzung der Urkunde
hilft, der suspekt erschienenen Erwähnung des Lebaldus als Schreiber Realität zu
verleihen, konnte Parisse ihn doch nur bis 1144 belegen66. Die hier fehlende, in
früheren Urkunden aber durchweg gebräuchliche Formel: Scripta per manum
Lebaldi ad vicem domini Theoderici cancellarii - so etwa 1137 für Weiler-Bettnach
- mit minimalen Abweichungen beschränkt sich hier auf den ersten Teil, weil der
61 Ebd.
62 PARISSE: Charles, S. 299.
63 Zur raschen Orientierung vgl. den Überblick bei HERRMANN: Stande, S. 193.
^ Der terminus ante quem ergibt sich aus concurrente I, der terminus post quem aus dem
Regierungsjahr Konrads.
65 Nur einige zeitnahe Beispiele: ACTES 2,I,B, Nm. 51, 55, 58 und 61 (mit Anm. 17); bei den Nm.
58 und 61 ebenfalls zwei Jahre Differenz zum Inkamationsjahr.
66 Daß er schon seit 1140 nicht mehr als Schreiber erschien, widerspricht den Urkunden; vgl.
PARISSE: Importance, S.34.
Kanzler inzwischen wohl verstorben war67. Hatto, der Vorgänger Heinrichs als
Bischof von Troyes, resignierte 1145 und zog sich nach Cluny zurück68. Daraus hat
man auf die Erhebung Heinrichs zum Bischof im gleichen Jahr geschlossen69. Aber
Roserot de Melin konnte nach seiner Bischofsliste Heinrich erst 1147 in diesem
Amt belegen70. Ein sehr altes, verlorengegangenes Verzeichnis aus dem
Benediktinerkloster Montiéramey im Département Aube, das bis auf Heinrich
zurückreichte, setzte den Beginn seines Episkopats ebenfalls erst mit dem Jahre
1147 an71. Ein davon unabhängiges Zeugnis liegt in einem Brief Bernhards von
Clairvaux an Papst Eugen III. vor, den Leclercq/Rochais ins Jahr 1146 datieren72.
Bernhard schreibt darin: Nivernis [= Nevers] non est episcopus, sed ne Trecis
quidem. In Troyes war folglich nach dem Verzicht Hattos eine Vakanz eingetreten,
die Heinrich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt beendete.
Die Vorbehalte gegenüber der Urkunde sind somit entkräftet. Alle erwähnten Per-
sonen lassen sich in den politischen Rahmen einordnen; Besitz kann in den ein-
zelnen Orten - bis auf Florimont - auch anderweitig für die Frühzeit Weiler-Bett-
nachs nachgewiesen werden. Die verglichen mit 1137 wesentlich umfangreichere
Urkunde nennt die folgenden Güter und Einkünfte Weiler-Bettnachs sowie deren
frühere Eigentümer:
♦ Bischof Stephan schenkte soviel Land in silva que vocatur Waran (= Warndt),
wie ein Hof bewältigen kann, mit Weiden, Wasserläufen und Holz, um dort al-
les Notwendige zu errichten. Dies geschah mit Zustimmung des Grafen Simon
von Saarbrücken als Vogt dieser Örtlichkeit und des Grafen Folmar von Hom-
burg (und Metz) als bischöflichem Vogt.
♦ Ein AUod in Bacendal (= Batzenthal bei Algrange), das ihnen Herzog Simon
von Lothringen und seine Söhne Matthäus und Balduin gaben.
♦ Der Zehnt aus ihren Erträgen ebd., den ihnen der Priester Arnold gemeinsam
mit seinen Brüdern Heinrich und Albert überließ.
♦ Ein Allod in Bonusa (= Bonnehouse) von Brunicho (von Malberg).
♦ Der Anteil am vorgenannten Allod, den Ricupius de Ependorc (= Aboncourt)
und Martinus de Alna (?) besaßen.
♦ Der Anteil am gleichen Allod von Syfridus de Francavilla (= Francheville, Dép.
Meurthe-et-Moselle) und seinem Sohn Falco.
♦ Der Anteil daran von Gerardus und seinem namentlich nicht genannten Bruder.
67 Parisse (in ACTES 2,I,B) kennt keinen Beleg, der jünger ist als 1144.
68 ROSEROT DE MELIN, S. 80.
69 Ebd., S. 79.
70 Ebd., S. 424.
71 Ebd., S. 420 Anm. 1.
72 LECLERCQ/ROCHAIS, Bd. VIII, Ep. 246, c. 1, S. 138 Z. 4. GRILL: Heinrich, S. 42, nennt
Februar/März als Zeitraum der Abfassung, wofür aber auch der von ihm noch benutzte MIGNE,
P L. 182, Bern. Ep. 246, S. 443 c. 1, keine Anhaltspunkte liefert.
♦ Den Zehnt dieses Allods überließ Bischof Stephan u.a. mit Zustimmung des
Propstes von Saint-Sauveur in Metz, dem er größtenteils zustand, der Abtei
Weiler-Bettnach.
♦ Gislibertus und Rainardus kommittierten sich selbst und all ihre Güter dem
Kloster (se ipsos...Deo etprefato loco obtulerunt). Wo diese Güter lagen, ist wie
bei den zwei folgenden Stücken nicht angegeben:
♦ Eine Wiese von Bertranus und drei weiteren nur beim Vornamen genannten
Personen.
♦ Eine Wiese von Balduinus, ebenfalls mit weiteren Personen zusammen.
♦ Ein Allod in Guntringis (= Gondrange) von Johannes de Ropeia (= Roussy-le-
Bourg).
♦ Ein Anteil daran von Gerardus.
♦ Das Allod von Nodelingis (= Neudelange), von der Frau Brunichos (von Mal-
berg) und den Söhnen Brunicho und Cuno. Zum Teil schenkten diese das Land,
zum Teil erhielten sie dafür von Weiler-Bettnach dreißig Pfund, ein Pferd
(equum unum) sowie ein zu besonderen Zwecken abgerichtetes weiteres Pferd
(palefridum).
♦ Das Haus auf diesem Allod gab Symon Rufinus teilweise zu seinem Seelenheil,
teilweise verkaufte er es dem Kloster für 31 Pfund.
♦ Ein Teil dieses Allods von dem Trierer Archidiakon Arnold (vonWalcourt).
♦ Bischof Stephan schenkte der Abtei den Zehnt aus dem Ertrag der Eigenwirt-
schaft im Pfarrbezirk von Epindorf (= Aboncourt), woraufhin Weiler-Bettnach
dem Pfarrer vier Morgen Land überließ, um Zehntstreitigkeiten zu vermeiden.
♦ Der ganze ihm gehörende Teil des Zehnten im gleichen Ort von Cunno de
Börse.
♦ Weingüter in Flarimont (= Florimont, Gde. Nomeny, Dép. Meurthe-et-Moselle)
von dem Metzer Bürger Johannes und seiner Frau Constantia. Recht ausführlich
werden die Nutzungsrechte beschrieben.
♦ Die Häuser und Weingüter in Metz von Curvinus de Honbur (= Hombourg).
Gegenüber der Urkunde von 1137 lassen sich - neben dem wesentlich größeren
Umfang - erhebliche Unterschiede inhaltlicher Art feststellen. Lagen die 1137 be-
stätigten Güter noch allesamt in unmittelbarer Umgebung von Weiler-Bettnach, so
werden nun, abgesehen von Aboncourt und Neudelange, Orte in recht weiter Ent-
fernung genannt. Auffällig ist, daß diese in den unterschiedlichsten Himmelsrich-
tungen zu suchen sind: der Warndt in östlicher, Batzenthal und Gondrange73 in
nordwestlicher Richtung über die Mosel hinaus bei Thionville, Bonnehouse und
Florimont in südlicher und Metz in westlicher Richtung. Lediglich in nördlicher
Richtung ist kein Ort angegeben, obwohl Weiler-Bettnach möglicherweise schon
73
Es handelt sich wohl um Gondrange, Gde. Havange, Ktn. Fontoy, und nicht um die gleichnamige
Mühle in der Gde. Crihange, Ktn. Faulquemont.
Besitz im Bistum Trier und in Bföhain-la-Cour hatte74. Eindeutig identisch mit
1137 ist lediglich die Schenkung Bischof Stephans bezüglich des Zehnten in
Aboncourt mit der zusätzlichen Bestimmung der Landzuteilung durch das Kloster
an den dort residierenden Pfarrer. Die des Emmo/Curmo de Borser über seinen Teil
am Zehnten im selben Ort klingt im Wortlaut zwar gleich, doch die Zeugenliste
bereitet Schwierigkeiten. Hugo wurde erst 1142 Graf von Metz und Hombourg.
Eine Identität der Schenkung in Neudelange mit den 1137 erwähnten dortigen
Weiderechten von Weiler-Bettnach, über deren Herkunft nichts Näheres bekannt
ist, muß zumindest fraglich bleiben. Das Fehlen der meisten Orte unmittelbar beim
Kloster in der Urkunde von 1146 und die fast sternförmige Lage der Siedlungen, in
denen Weiler-Bettnach Besitz und Rechte bestätigt erhielt, zur Abtei vermitteln den
Eindruck, als sei dies auf einen besonderen Grund zurückzuftihren. Man könnte
vermuten, Weiler-Bettnach wollte das am weitesten entfernt liegende und dadurch
gefährdetste Eigentum durch die bischöfliche Bestätigung absichem, oder aber es
sei Abt und Konvent daran gelegen gewesen, die äußersten Punkte des Gü-
terkomplexes auf diese Weise zu markieren - was immer man damit bezweckte.
Teilweise hat sich auch die Form der Übertragungen verändert. Reine Schenkungen
wie 1137 gab es zwar weiterhin in der Mehrzahl, daneben sind aber Verkäufe
erwähnt, die vom Kloster mit Geld, in einem Fall zusätzlich mit Pferden beglichen
werden mußten. In ihrer Ausführlichkeit bemerkenswert sind die Bestimmungen
hinsichtlich der Weingüter in Florimont für den Schenkgeber, seine Frau und das
Kloster Weiler-Bettnach75. Schließlich findet man unter den aufgeftihrten Personen
mit Herzog Simon und seinen Söhnen Mitglieder des Hochadels. Die Schenkung
des Allods von Batzenthal durch Simon, die vor 1139 erfolgt sein muß, bestätigte
1166 sein Sohn Matthias76. Eine wichtige Rolle bei der Schenkung eines nur
ungenau definierten Bezirkes im Warndt durch Bischof Stephan spielte Graf Simon
I. von Saarbrücken. Er war bischöflicher Lehensträger für den Teil des ehemaligen
Reichsforstes, in dem ihm schon 1080 von Kaiser Heinrich IV. die villa regia
Wadgassen überlassen worden war77, konnte aber seinen eigenen Einfluß über die
Vogteigewalt hinaus zunehmend erweitern. Mehrfach genannt sind Graf Folmar
von Hombourg und weitere Mitglieder des Grafenhauses von Metz-Hombourg. In
den Urkunden Bischof Stephans tritt Folmar häufig als Zeuge in Erscheinung,
bedingt durch seine Stellung als bischöflicher Vogt78. In der vorliegenden Urkunde
74 Von Papst Eugen III. am 20. Dezember 1147 bestätigt (wie Anm. 29). Es wäre aber denkbar, daß
Weiler-Bettnach dortige Güter erst nach der Abfassung der Urkunde Bischof Stephans erhielt.
75 Der Metzer Bürger Johannes behielt sich Zeit seines Lebens den Nießbrauch vor. Nach seinem Tod
sollte seine Witwe die Hälfte davon weiterhin für sich haben, die andere Hälfte aber schon dem
Kloster zufallen. Nach deren Tod ging alles an Weiler-Bettnach über. Johannes und seine Frau
hielten sich indes die Möglichkeit offen, die Güter bei einer äußersten finanziellen Notlage
anderweitig zu verkaufen.
76 ADMM B 483 Nr. 55, fol. 12v; Regest bei DUVERNOY: Duc, S. 187 Nr. 67.
77MGH DH IV. Nr. 324 (1080, Mainz), Otto III. schenkte 999 Bischof Adalbero von Metz den
Wamdtwald (MGH DO III. Nr. 316; 999 IV 14, Rom).
78 Vgl. PARISSE: Noblesse LorTaine, S. 715.
steht er für eine Schenkung Brunichos von Malberg in Bonnehouse ein. Da sich
hierbei die Zeugenliste großteils mit den weltlichen Personen deckt, die Bischof
Stephans Schenkung im Warndt absicherten, kann man davon ausgehen, daß
Brunichos Urkunde in der bischöflichen Kanzlei entstand. Zugleich mit Folmar
wird dreimal ein Curvinus von Hombourg genannt. Graf Hugo, sein Bruder Albert
und ein Kuno von Hombourg bezeugen gemeinsam die bereits angesprochene, in
ihrer Authentizität nicht ganz eindeutige Güterübertragung des Cunno de Börse.
Zwar nicht dem Hochadel zuzurechnen, aber dennoch sehr einflußreich waren die
Herren von Malberg, die sich im Verlaufe des 12. Jh. eine beträchtliche Machtbasis
in Lothringen mit den Zentren Faulquemont und Fénétrange schufen79. Die
Schenkung des Allods im unmittelbar bei Faulquemont liegenden Bonnehouse trägt
dieser Tatsache bereits zu diesem frühen Zeitpunkt Rechnung. Auch die
Gründerfamilie von Walcourt zeigte sich erneut großzügig. Es war jedoch nicht
Dietrich, das Oberhaupt der Familie, sondern der Trierer Archidiakon Arnold, der
zwei Jahrzehnte später zum Erzbischof avancierte und seinen Teil des im
wesentlichen von Brunicho von Malberg in Neudelange gestifteten Allods Weiler-
Bettnach übertrug. Die verbleibenden Personen wie Ricupius de Ependorc, Marti-
nus de Alna, Syfridus de Francavilla oder Johannes de Ropeia besaßen als Minis-
terialen nur eine regional sehr begrenzte Bedeutung.
Beachtenswert ist die Schenkung durch einen Metzer Bürger. Eine frühe Orien-
tierung auf die Stadt belegt auch die Übereignung von Häusern und Weingütern in
Metz durch Curvinus von Hombourg.
Der Versuch, die von Bischof Stephan bestätigten Rechtstitel auf ihre Entstehungs-
zeit zu untersuchen, scheitert meist daran, daß von den Zeugen keine definitiven
Lebens- oder Amtsdaten überliefert sind. So muß die Schenkung im Warndt vor
1142 erfolgt sein, da Graf Folmar noch lebte. Dies gilt aus demselben Grund für
das Allod in Batzenthal, das von Brunicho von Malberg herrührte. Andererseits
verlegt die Nennung Graf Hugos, des Nachfolgers Folmars, die Schenkung des
Cunno de Börse in die Zeit nach 1142. Das Allod in Batzenthal erhielt Weiler-
Bettnach vor 1139 von dem in diesem Jahr verstorbenen Herzog Simon von
Lothringen. Kirchliche Amtsträger als Datierungskriterien heranzuziehen, ist
problematisch, weil Amtszeit und Ersterwähnung kaum übereinstimmen. Unter
Vorbehalt sind somit zeitlich anzusetzen:
♦ Der Teil des Allods in Bonnehouse von Ricupius de Ependorc und Martinus de
Alna: nach 1144 (s. den Dekan Wilhelm und den Archidiakon Richard).
♦ Der Teil ebd. von Syfridus de Francavilla: nach 1140 (s. Abt Herbert von
Riéval).
♦ Der Teil ebd. von Gerhard und seinem Bruder: nach 1145 (s. Abt Hugo von
Beaupré).
79
CHATELAIN: Histoire, S. 175-231, v.a. S. 178 zur Urkunde für Weiler-Bettnach; PARISSE:
Noblesse Lorraine, S. 296-299 und S. 91 Of. (= Tafeln 33 und 33bis).
♦ Die Weingüter in Florimont von Johannes aus Metz und die Güter in Metz von
Curvinus von Hombourg: nach 1140 (s. den Dekan Philipp).
Vergleicht man den Güterbesitz von Weiler-Bettnach, wie er in den Urkunden von
1137 und 1146 als einzigen Zeugnissen für die Zeit des ersten Abtes Heinrich von
Kärnten aufgelistet ist, so kann man feststellen, daß die Zentrierung binnen kurzer
Zeit einer expansiven Erwerbsstrategie Platz gemacht hat. Heinrich gelang es,
schnell einen umfangreichen Güterkomplex zu formen, der zweifellos nur partiell
anhand der Urkunden faßbar ist. Im ersten überlieferten Papstprivileg vom 20.
Dezember 1147 wird eine Reihe von neuen Orten aufgeführt, in denen Weiler-
Bettnach begütert war: Valmont, Marsal, Nidange und Guirlange80. Ihre Lage zum
Kloster ist das Spiegelbild der vorangehenden Urkunden Bischof Stephans von
Metz: teilweise unmittelbar dabei (Nidange, Guirlange), teilweise weiter entfernt,
wobei Marsal als Zentrum der Salzgewinnung eine Sonderstellung einnimmt.
Bereits beim Amtsantritt des Abtes Sibuldus von Weiler-Bettnach, an den die
Urkunde Eugens III. gerichtet ist, hatte man sich folglich zu einem bedeutenden
Wirtschaftszweig Zugang verschafft81. Wenngleich die Jahre, in denen Abt
Heinrich die neuerrichtete Abtei leitete, weitgehend im dunkeln liegen, bleibt
festzustellen, daß es ihm gelungen ist, Weiler-Bettnach auf eine wirtschaftlich
solide Basis zu stellen. Die in dieser Phase noch allgemein anhaltende positive
Einstellung gegenüber den Reformorden half ihm dabei.
3. Abt Heinrich von Kärnten
Heinrich war der Sohn Engelberts II. von Sponheim-Ortenburg, der 1103-1130
Markgraf von Istrien und 1124-1134 Herzog von Kärnten gewesen ist. Mathilde,
eine enge Verwandte Heinrichs - vielleicht seine Schwester oder Cousine - hatte
den Grafen Theobald von der Champagne geheiratet, der in engem Kontakt mit
Bernhard von Clairvaux stand82.
Heinrich trat spätestens im Jahre 1123 in Morimond ein83, möglicherweise
zusammen mit Eberhard, dem späteren ersten Abt von Viktring, der ebenfalls aus
Kärnten stammte84. Der Grund dafür, gerade Morimond auszuwählen, könnte in
einer eventuellen Herkunft des Abtes Arnold von Morimond aus Kärnten liegen85.
80 S. Anm. 29.
81 VOLK, S. 82-85.
82 EYDOUX, S. 28, gibt Mathilde als Schwester Heinrichs aus; ROSEROT DE MELIN, S. 424,
spricht von ihr als dessen Cousine. S. 71 und 88 betont er die großzügigen Schenkungen Theobalds
an die im Bistum Langres gelegene Abtei Clairvaux und ihre wechselseitigen Beziehungen.
83 GRILL: Bildung, S. 302; DERS.: Heinrich, S. 37 und 4L
84 Udalrich, der Bruder Eberhards, war Abt des Benediktinerstiftes St. Lambrecht, über das die
Sponheimer die Vogteigewalt ausübten (ROSCHER, S. 49 und S. 257).
85
GRUGER, S. 11. Er schreibt, Arnold sei ein Bruder Erzbischof Friedrichs von Köln - und somit
der Onkel Heinrichs - gewesen. Damit erklärt er die Adresse Friedrichs an die Abtei Morimond,
einen Konvent zur Gründung der ersten deutschen Zisterze in Kamp zu entsenden. GRILL:
Heinrich gehörte wohl zu der Gruppe, die gemeinsam mit Abt Arnold Morimond
den Rücken kehrte, um ins Hl. Land zu reisen. Sie brach Ende November/Anfang
Dezember 1124 auf, ohne daß Arnold vorher um Dispens nachgesucht hätte86. Die
Unternehmung, über deren Ablauf und Reaktionen zu berichten hier der Raum
fehlt, endete in einem Fiasko87. Arnold starb nur wenige Wochen später in
Flandern, die übrigen Flüchtigen kehrten nach einiger Zeit nach Morimond zurück.
Daß sich Heinrich von Kärnten unter diesen Personen befand, hat man aus einem
Brief Bernhards von Clairvaux geschlossen, den Leclercq/Rochais auf Anfang 1125
datieren88. Er berichtet, bisher sei erst ein Mönch namens Heinrich zurückgekehrt,
den er lobt, weil er seinen Irrtum erkannt habe89. Die Gruppe um Arnold setzte sich
zumindest teilweise aus Angehörigen bedeutender Adelsgeschlechter zusammen.
Bernhard hatte sich darüber beklagt, Arnold habe die Besseren und
Vollkommeneren um sich geschart und diejenigen, die seiner Führung bedurften,
hilflos zurückgelassen90. Namentlich gehörten zu den Gefährten Arnolds: der
Welfe Konrad, Eberhard von Berg, Herbert von Mähren, Erembert von Gennep und
Adam von Ebrach, der nach Arnolds Tod offenbar die Führung übernommen
hatte91. Es gelang wohl Bernhard selbst, die Gruppe von der Sinnlosigkeit ihrer
Unternehmung zu überzeugen und sie zur Rückkehr nach Morimond zu bewegen92.
Die Behandlung der ehemals Abtrünnigen ist erstaunlich. Trotz vorgesehener
Bernhard, S. 44f., legte sich bei der Herkunft Arnolds nicht fest, vermutete sie aber im
lothringischen Raum, da er sich nach seiner Flucht aus Morimond in Flandern aufhielt.
86 Zum Datum des Aufbruchs GRILL: Bernhard, S. 62 Anm. 40.
87 Eine ausführliche Schilderung der Ereignisse bei GRILL: Bernhard, S. 44-74.
88 LECLERCQ/ROCHAIS, Bd. VII, Ep. 7, S. 31-46; GRILL: Bernhard, S. 64; DERS.: Heinrich, S.
36.
89 LECLERCQ/ROCHAIS, Bd. VII, S. 42 Z. 13-22: Felicem ego dixerim fratris Henrici inoboedien-
tiam, cui cito resipiscenti ab errore et revertenti ex itinere, talem contigit non experiri
oboedientiam. Quam potiorem nunc et dulciorem suae huiusmodi inoboedientiae carpit iamiamque
degustat fructum, bonam habens conscientiam, quod, ceteris collegis suis fraterna corda gravi
scandalo concutient ibus, ipse inter fratres in proposito et Ordine suo sine querela conversetur.
Cuius ego, si optio detur, pigram potius elegerim inoboedientiam cum ipsius conscientia, quam
horum studiosam oboedientiam cum scandalo. Aestimo enim quia melius agit iste sic inoboediens
abbati, sed non caritati, servando unitatem in vinculo pacis, quam illi qui ita obtemperant homini
uni, ut unum praeferant unitati.
90 LECLERCQ/ROCHAIS, Bd. VII, Ep. 6, S. 30 Z. 7-10: Siquidem de magna multitudine mona-
chorum, quos circuiens mare et aridam inaniter congregarat non Christo, sed sibi, paucis
admodum, hisque simplicioribus ac remissioribus, relictis desolatis, meliores quosque et
perfectiores sui socios erroris assumpsit. S. auch MANRIQUE: Bd. I, S. 160 Kap. II Nr. 3: "Plures
ab eo seductos compertum est, inter quos quatuor praecipui nominantur, Adamus, Everardus,
Henricus, Conradusque; duo priores Bemardo Patri affines, posteriores ab eo commendati; utrique
nobiles, utrique religiosi; atque Adamus vocatus ex Fusniaco, honestiori, ut credendum est,
praetextu: sed revera electus in socium viae."
91 GRILL: Bernhard, S. 56, 58 und 63f; DUBOIS, S. 53, 56 und 87. Dubois, S. 91, vermutet auch
Rainald, den Bruder des Grafen Friedrich von Toul, unter den Flüchtigen. Vgl. GELDNER, S. 157.
92 Der bei LECLERCQ/ROCHAIS unter Nr. 7 angeführte Brief (vgl. Anm. 88) war an Adam (von
Ebrach) gerichtet.
Sanktionen für flüchtige Mönche und Konversen wurden sie nicht bestraft93, ja z.T.
sogar bald mit höheren Ämtern ausgestattet94. Die Schuld schob man offenbar
allein Arnold zu, von dem Bernhard gegenüber Bruno von Köln ein sehr negatives
Bild zeichnete und dem er jegliche Fähigkeit zur Menschenführung absprach95. Bei
der Beurteilung der Ereignisse darf man jedoch nicht übersehen, daß Bernhard von
den Plänen Arnolds bereits vor dessen Auszug aus Morimond unterrichtet war96.
Heinrich von Kärnten kam wie alle anderen in den Genuß der Amnestie und stand
somit für neue Aufgaben zur Verfügung. Eine solche ergab sich mit der Gründung
von Weiler-Bettnach. Nicht ganz eindeutig sind die Ursachen, die dazu führten, daß
der Kärntner zum Abt eines in Lothringen gelegenen Klosters bestimmt wurde. Ob
dabei verwandtschaftliche Bindungen Wirichs von Walcourt, der Güter zur
Errichtung der Abtei stiftete, mit den pfälzischen Sponheimem97 oder mit Abt
Arnold von Morimond98 eine Rolle spielten, läßt sich nicht nachweisen. Man wird
wohl eher die Hintergründe in Heinrichs eigenen Verwandtschaftsverhältnissen
suchen müssen.
Bestrebungen, im Bistum Metz ein Zisterzienserkloster zu errichten, gab es wohl
schon seit 1126. Die Initiative hierzu ging von dem Metzer Primicerius Adalbero
von Montreuil aus, der in Clairvaux um die Entsendung eines Konvents
nachgesucht hatte. Das Vorhaben verzögerte sich jedoch, und durch die Wahl
Adalberos zum Erzbischof von Trier 1131 schienen sich die Pläne zerschlagen zu
haben. Abt Walcher von Morimond, der Nachfolger Arnolds, hatte aber zuvor als
Prior von Clairvaux sicherlich das Vorhaben Adalberos unterstützt und die
Initiative nun von Morimond aus weiterverfolgt. Während der Zeit Walchers
orientierte sich die Filiationspolitik Morimonds in nordöstlicher Richtung, ab 1137
erfolgte die Hinwendung zu den vom Kloster aus südlich gelegenen Gebieten99.
Die Urkunde Bischof Stephans von Metz erwähnt eine Schenkung von Emmo de
Borser und Gerardus de Woltori, die wohl im Zusammenhang mit der Übergabe an
den einziehenden Konvent erfolgt sein muß, da unter den hochrangigen Zeugen
93 SINZ, S. 80-86. Bei längerem Ausbleiben sollte ein Mönch zeitlebens den letzten Rang bekleiden.
Vgl. CANIVEZ I, S. 16 (1134,XVI) und S. 28f. (1134, LXVI), sowie TURK, S. 18 Nr. 16 u. S. 26
Nr. 68.
94
So wurde Adam bereits 1127 Abt von Ebrach. Vgl. hierzu auch GRILL; Bernhard, S. 75 Anm. 25,
der die Identität des Abtes Adam mit dem geflüchteten Mönch nachweist.
95 LECLERCQ/ROCHAIS, Bd. VII, Ep. 6 und 7.
96 Dies geht aus einem Antwortschreiben Bernhards hervor, den Adam um seine Meinung zu dem
Plan Arnolds gebeten hatte: LECLERCQ/ROCHAIS, Bd. VII, Ep. 5, S. 28. Als sich nach Arnolds
Tod die Verbliebenen um Adam scharten, forderte Bernhard ihn auf, sie ins Kloster
zurückzuftihren. Dabei kam er auf die ehemalige Anfrage Adams zurück und verwies auf ihre
Unterredung: Ebd., Ep. 7, S. 32, Z. 10-14: Scis quidem, nisi forte oblitus sis, quid quadam die,
communicato mecum iam conspirati scandali consilio ac diligenter mutua collatione discusso,
inter nos convenerit.
97 GRILL: Bernhard, S. 82.
98 GRILL: Heinrich, S. 50 Anm. 15.
99 EYDOUX, S. 29.
auch Walcher von Morimond genannt ist. Er dürfte vor Ort Heinrich von Kärnten
und die ihn begleitenden Mönche und Konversen in Gegenwart zahlreicher
geistlicher und weltlicher Großer offiziell in ihren neuen Wirkungsbereich
eingeführt haben.
Heinrich begleitete seine Verwandte Mathilde auf ihrem Weg zur Vermählung mit
Graf Theobald von der Champagne, in dessen Herrschaftsgebiet das Kloster
Clairvaux lag. Möglicherweise kam er hier mit Bernhard in direkten Kontakt.
Theobald war es zu verdanken, daß Heinrich - vielleicht in Absprache mit Bernhard
- 1146 das Bistum Troyes in der Champagne übertragen wurde. Besondere
Bedeutung gewann die Entscheidung zugunsten Heinrichs dadurch, daß er Bischof
Hatto (1112-45), einer herausragenden Gestalt der Bistumsgeschichte von Troyes,
im Amt folgte. Eine gewisse Brisanz lag darin, daß dem Zisterzienser Heinrich ein
Mann Platz machte, der sich ins Kloster Cluny zurückzog100. Heinrich verwaltete
das Bistum bis zu seinem Tod in den letzten Januartagen oder am 1. Februar
1169101. Begraben wurde er in der Zisterzienserinnen-Abtei Boulancourt (D£p.
Haute-Mame, Gde. Longeville, Ktn. Montier-en-Der), einer ursprünglichen
Niederlassung von Regularkanonikem, die Heinrich selbst 1150 Bernhard von
Clairvaux übertragen hatte102.
100 ROSEROT DE MELIN, S. 80.
101 OBITUAIRES, S. 225 D, S. 237 F, S. 321 A, S. 329 A, S. 341 C, S. 352 H, S. 452 D. Zum
Werdegang Heinrichs seit der Wahl zum Bischof von Troyes s. GRILL: Heinrich, S. 43-48.
102 ROSEROT DE MELIN, S. 91.
II. weiler-Bettnach und der Zisterzienserorden
1. Die Beziehungen zum Mutterkloster Morimond
Ohne noch einmal auf die an anderer Stelle erörterten Gründungszusammenhänge
von Weiler-Bettnach einzugehen, sei daran erinnert, daß Morimond zwölf lothrin-
gische Zisterzen ihre Existenz verdankten. Hinter dessen Eifer standen in Lothrin-
gen die anderen Primarabteien weit zurück1. Bei der Dichte der Tochterklöster
sollte man annehmen, daß die Äbte von Morimond häufig nach Lothringen reisten,
um diese zu visitieren oder in ihnen der Abtwahl zu präsidieren. Hinzu kam, daß ihr
Weg zu den Gründungen im Reichsgebiet über die Abteien Lisle-en-Barrois, St.-
B6noTt-en-Woövre, Weiler-Bettnach und Freistroff führte2. Gleichwohl sucht man
nach konkreten Nachrichten über Visitationen in Weiler-Bettnach nahezu verge-
bens, obwohl bereits die Charta Caritatis die jährliche Visitation anmahnte3. Hin-
weise auf Berührungspunkte zwischen Morimond und Weiler-Bettnach scheinen
nur schlaglichtartig auf und stehen in sehr unterschiedlichen Zusammenhängen.
Sieht man von der Gründungsphase Weiler-Bettnachs ab, so stößt man auf die Klö-
ster Morimond und Weiler-Bettnach erstmals in einer Notiz, der eine Urkunde vom
4. April 1137 zugrunde liegen soll. Demnach erbaten sich die Brüder von Freistroff
als Gegenleistung für die einstige Landschenkung zur Errichtung von Weiler-Bett-
nach die Aufnahme in die Memorialbücher von Morimond und Weiler-Bettnach,
was sie selbst den Verstorbenen beider Abteien ebenfalls gewähren wollten4. Es
vergeht fast ein Jahrhundert bis zum nächsten verwertbaren Hinweis, was bei der
dürftigen Überlieferungslage des 12. Jh. nicht verwundert. Da Weiler-Bettnach zu
diesem Zeitpunkt wohl schon in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten war
und sich die Verbindlichkeiten nicht mehr durch die Barschaft ausgleichen ließen,
mußten Abt Petrus und der Konvent die Mühle in Biewerbach bei Trier im Juni
1229 dem Benediktinerinnen-Kloster St. Irminen (Oeren) für 80 Metzer Pfund ver-
kaufen5. Derartige Gütergeschäfte erforderten die Zustimmung des Vaterabtes, um
die die beiden Trierer Schöffen Ortolf und Bonifatius in Morimond nachsuchten.
Der Abt von Morimond stimmte sicherlich zu, denn jüngere, Biewerbach betref-
fende Urkunden fehlen im Weiler-Bettnacher Bestand.
1 A. BENOIT: Coup d'oeil, S. 83; zwei Gründungen gingen von Clairvaux aus (Chätillon und La
Chalade), eine von La Ferti (Sturzeibronn).
2 SALMON: Morimond, 1969, S.l 16.
3 NOMASTICON CISTERCIENSE, S. 69f.: De visitationibus Abbatis Cistercii et patrum Abbatum,
ac mutua ipsorum ad invicem honoris prosecutione.
4 ADM 18 J 313. Cetera autem omnia quae habebant in Villare fratres de Friestorph ex elemosina
domini Arnulphi de Valicurth concesserunt eo tenore ut abbatia ibidem construeretur et in utraque
abbatia scilicet de Morimonte et de Villare memoriam habeant defunctorum de Friestorph sicuti
de propriis fratribus haberetur, et anniversarii dies domini Vuirici et domini Arnulphi singulis an-
nis celebrarentur. Fratres autem de Friestorph similem de supradictis fratribus habebunt memo-
riam.
5 MRUB III, S. 298f. Nr. 372.
39
Zwei weitere Zeugnisse aus dem 13. Jh. deuten daraufhin, daß der Abt von Mori-
mond in Weiler-Bettnach weilte. Aus dem Freistroffer Bestand stammt eine Urkun-
de des Abtes Dominicus von Morimond, wodurch dieser einen Streit zwischen
Weiler-Bettnach und Freistroff um die Schweinemast im Wald bei Bibiche beileg-
te6. Derartige Bemühungen der Äbte von Wörschweiler und St.-B6noit-en-Woövre
waren 1278 noch gescheitert7. Es ist anzunehmen, daß sich der Abt von Morimond
1292 sowohl in Freistroff als auch in Weiler-Bettnach über die unterschiedlichen
Positionen informierte und dabei die Klöster auch einer Visitation unterzog. Nur
zwei Jahre später siegelte Abt Adam von Morimond auf Bitte des Abtes Johannes
von Weiler-Bettnach eine Urkunde über die Absteinung der Zehntbezirke von Bu-
dange und Hombourg zwischen Weiler-Bettnach und der Benediktiner-Abtei St.-
Amoul (St. Arnulf) zu Metz8. Die Abtslisten in der Gallia Christiana und bei Du-
priez, die den Wechsel von Simon auf Johannes ins Jahr 1294 datieren9, legen na-
he, der Aufenthalt Adams von Morimond in Weiler-Bettnach stehe in Verbindung
mit der Abtswahl. Eine Urkunde vom Juli 1293 führt jedoch schon Abt Johannes
als Zeugen an10, so daß man 1294 von einer allgemeinen Visitation auszugehen
hat.
Eine solche fand auch 1356 statt, was dem einzigen Beleg über den Kontakt zwi-
schen Morimond und seinem lothringischen Tochterkloster aus dem 14. Jh. zu ent-
nehmen ist. Abt Thomas von Morimond bestätigte am 7. August 1356 ein Zinsge-
schäft zwischen dem Kloster einerseits sowie Dietrich, dem Pfarrer von Br^hain11,
und dem Weiler-Bettnacher Mönch Arnold de honetrinch andererseits. Die darüber
ausgefertigte Urkunde, in der Weiler-Bettnach als Ausstellungsort genannt wird12,
nahm Bezug auf einen am 2. Januar 1354 geschlossenen Rechtsakt, wodurch Ar-
nold von seinen sieben Metzer Pfund Leibrente der Abtei 40 s. Zins für die Be-
leuchtung der Klosterkirche übertrug13. Als Wächter über die Ausgabe der 40 s. für
den beabsichtigten Zweck hatte man damals den Abt von Morimond eingesetzt,
was sich daraus erklärt, daß dem Vaterabt bei Visitationen die Rechnungsführung
des Klosters offengelegt werden mußte. Wenn zwischen den beiden Urkunden ein
zeitlicher Abstand von zweieinhalb Jahren lag, so beweist dies, daß innerhalb des
Zeitraums von Januar 1354 bis August 1356 keine Visitation durch den Abt von
Morimond in Weiler-Bettnach stattgefunden hatte. Die Reise nach Lothringen
könnte mit der Wahl des Weiler-Bettnacher Abtes Nikolaus von St.-Avold in Ver-
6 ADM H 683, Nr. lb.
7ADMH683,Nr. 1c.
8 ADM H 1714, fol. 27r-29r [1294 IX 22].
9GC, Bd. XIII, Sp. 945; DUPRIEZ, S. 270.
10 WAMPACH, Bd. V, S. 529-31 Nr. 500.
11 Wohl Br^hain-Ia-Cour, wo Weiler-Bettnach Kollaturrechte besaß.
12 ADM H 1755, Nr. 9b.
13 ADM Hl 75 5, Nr. 9a.
40
bindung gestanden haben14. Sehr viel größer als für die vorangegangenen Jahrhun-
derte ist im 15. Jh. die Zahl der Quellenzeugnisse, in denen Kontakte zwischen
Weiler-Bettnach und seinem Mutterkloster faßbar werden. Eine Visitation mußten
aber 1426 als kommissarische Vertreter des Abtes von Morimond die Vorsteher der
Klöster Himmerod und St.-Bénoît-en-Woëvre vornehmen15. Dies erstaunt umso
mehr, als v.a. in den Jahren zwischen 1425 und 1428 sowohl innerhalb des Kon-
vents als auch bei der Wirtschaftsführung erhebliche Schwierigkeiten auftraten, zu
deren Behebung man den Vaterabt vor Ort erwartet hätte16. Zu 1434 berichtet
Philippe de Vigneulles zwar, der Abt von Morimond sei in Metz gewesen, über die
Motive für dessen Reise schweigt er sich aber aus17. Natürlich liegt der Gedanke
nahe, der Abt habe die Reise zum Zweck mehrerer Visitationen auf sich genom-
men, doch fehlen hierfür die Belege.
Das Generalkapitel des Ordens verpflichtete 1463 den Abt von Morimond, die Ein-
setzung des ehemaligen Priors von Weiler-Bettnach, Johannes von Sierck, als Abt
von Freistroff vorzunehmen18. In gleicher Mission kam der Abt von Morimond
1468 erneut nach Lothringen, wo er der Wahl des Mönches Jakobus aus Weiler-
Bettnach zum Abt des benachbarten Klosters präsidierte19. Gewissermaßen im Ge-
genzug wurde dem Freistroffer Mönch Johannes (von) Sierck - wohl nicht identisch
mit dem oben Genannten - die Abtswürde in Weiler-Bettnach von seinem Vaterabt
verliehen20.
In den sechziger Jahren dieses Jahrhunderts unternahmen die Äbte von Morimond
und Weiler-Bettnach zwei gemeinsame Visitationsreisen. 1464 führte sie ihr Weg
nach Beaupré, wo sie die wirtschaftlichen Verhältnisse überprüften21; zum gleichen
Zweck weilten sie 1467 in Himmerod22. Hierbei machte der Abt von Morimond
vermutlich in Weiler-Bettnach, das auf seiner Route lag, Station.
14 Abt Guido ist in der angesprochenen Urkunde vom 2. Januar 1354 zuletzt belegt, sein Nachfolger
Nikolaus erstmals am 8. Juni 1358 (ADM H 1714, fol. 3l2r-313r).
15CANIVEZ IV, S. 302 (1426,15).
16 U.a. verbot das Generalkapitel, den Obercellerar von Weiler-Bettnach, den späteren Abt Nikolaus
von Wallerfangen, zu diffamieren (CANIVEZ IV, S. 302; 1426,21). Im darauffolgenden Jahr be-
schäftigte man sich in Citeaux mit einem flüchtigen Mönch aus Weiler-Bettnach (CANIVEZ IV, S.
319; 1427,43). Möglicherweise gab es sogar Bestrebungen, den Abt seines Amtes zu entheben
(CANIVEZ IV, S. 291; 1425,35 und S. 293f.; 1425,52).
17 PH. DE VIGNEULLES, Bd. II, S. 232, berichtet, der Abt von Morimond habe einen jungen Sara-
zenen bei sich gehabt, den er in Metz taufen ließ und der Metzer Paten erhielt. Ähnliches vermel-
det er zum Jahre 1449, als auf Bitte des Abtes von Morimond erneut ein Sarazene in Metz in die
christliche Gemeinschaft aufgenommen wurde. Ob der Abt allerdings selbst hierbei zugegen war,
geht aus dem Text nicht hervor.
18 CANIVEZ V, S. 127 (1463,10).
19 CANIVEZ V, S. 230 (1468,33).
20 CANIVEZ V, S. 230 (1468,34).
21 CANIVEZ V, S. 167 (1464,89).
22BOOTZ, S.261.
41
Die Jahre zwischen 1463 und 1468 bieten eine vergleichsweise große Dichte an
Zeugnissen, die beide Klöster parallel nennen. Ähnliches gilt für die Jahre 1485
und 1489 mit jeweils zwei relevanten Stücken. Das Generalkapitel beauftragte 1485
die Äbte von Morimond, Weiler-Bettnach und Wörschweiler mit der Untersuchung
zwischen den elsässischen Zisterzen Neuburg und Baumgarten entstandener Diffe-
renzen23. Im gleichen Jahr wurde eine Kommission aus fünf Äbten zusammenge-
stellt, die sich über eine Vereinbarung zwischen einerseits dem Abt von Morimond,
zum andern den Äbten von Weiler-Bettnach und Freistroff informieren sollten24.
Der einige Jahre zuvor abgeschlossene Vertrag, der den beiden Klöstern eine jährli-
che Rentenzahlung von seiten ihres Vaterabtes sicherte, bot offenbar den Anlaß zu
Streitigkeiten. Unter den fünf Schiedsrichtern befand sich der Abt von Pontigny,
einer der vier Primarabteien des Ordens, der mit dem Fall betraut wurde, weil der
mit ihm auf der gleichen Stufe stehende Abt von Morimond in die Angelegenheit
involviert war.
Die bereits 1485 getroffenen Maßnahmen zur Schlichtung der Interessengegensätze
zwischen Neuburg und Baumgarten, bei denen es u.a. um Paternitätsrechte gegan-
gen war, dürften nur partiell von Erfolg gekrönt gewesen sein. Die Äbte von Mori-
mond, Weiler-Bettnach und Pontifffoy - anstelle von Freistroff - befaßten sich 1489
erneut mit einer derartigen Frage, in der nun der Abt von Beaupré gegen Baumgar-
ten seine Ansprüche verfocht25. Ebenfalls 1489 kamen der Abt von Pontiffroy und
der Prior von Morimond nach Weiler-Bettnach, um die anstehende Abtswahl zu
beaufsichtigen und den Gewählten in sein Amt einzusetzen26. Sie taten dies auf-
grund des ihnen ausdrücklich durch den Abt von Morimond verliehenen Mandats.
Das Generalkapitel dieses Jahres bestätigte die vom Konvent getroffene Entschei-
dung zugunsten Konrads von Villers-la-Montagne27.
Der Einschnitt an dieser Stelle erfolgt keineswegs künstlich, bedingt durch die zeit-
liche Vorgabe der Untersuchung. Erst zu den Abtswahlen seit Beginn des 17. Jh.
liegen Notizen und Protokolle vor, die auf eine ordensgemäße Kontrolle Weiler-
Bettnachs durch den Vaterabt auch noch in dieser Phase des Niedergangs schließen
lassen28. Soweit dies die Quellen offenbaren, beschränkten sich im Mittelalter die
Kontakte auf den üblichen Rahmen: Visitationen, Teilnahme bei der Abtswahl,
Aktivitäten im Auftrag des Generalkapitels. Bei der großen Zahl der Morimond un-
terstellten Klöster verwundert es nicht, daß nicht mehr Zeugnisse überliefert sind,
dürfte doch ohnehin die Kontrolle durch Abteien mit wenigen Eigengründungen in-
tensiver gewesen sein29. Dem Abt von Morimond blieb zwar die Möglichkeit, Ver-
23 CANIVEZ V, S. 507 (1485,41).
24 CANIVEZ V, S. 497f. (1485,16).
25 CANIVEZ V, S. 692f. (1489,56).
26 CANIVEZ V, S. 680 (1489,22).
22 Ktn. Longwy, Dép. Meurthe-et-Moselle.
28 ADM H 1804, v.a. die Nm. 3,5,6,8-10.
?9
Vgl. die Beziehungen zwischen Weiler-Bettnach und dem sehr weit enfemt liegenden Viktring.
42
treter nach Weiler-Bettnach zu delegieren, in welcher Intensität er hiervon aber Ge-
brauch machte, vermögen die spärlichen Nachrichten nicht zu erhellen.
2. Die Weiler-Bettnacher Filiation
Besonders im 12. Jh., als der Zustrom zu den Zisterzienserklöstem noch ungebro-
chen war, erforderte die große Zahl der in den Orden Eintretenden die Errichtung
immer neuer Abteien, wollte man die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der bereits
bestehenden Zisterzen und damit die Existenz des Gesamtordens nicht gefährden.
Bis zum Tod Bernhards von Clairvaux im Jahre 1153 belief sich ihre Zahl bereits
auf 344 Klöster1 2. Voraussetzungen einer Gründung waren die Lage in locis a con-
versatione hominum semotis2 und eine ausreichende Grunddotierung. Ferner muß-
ten die Mönche die wichtigste geistliche und ordensspezifische Lektüre aus dem
Mutterkloster mitbringen. Schließlich durfte die Aussendung nur erfolgen, wenn
Oratorium, Refektorium und Dormitorium sowie die cellae der Gäste und des
Pförtners schon standen, ut et vivere et regulam ibidem statim valeant observarer3.
Gemeinsam mit dem Abt bildeten zwölf Mönche den Gründerkonvent.
War Weiler-Bettnach seinerseits von Morimond, einer der vier Primarabteien des
Ordens, besiedelt worden, so setzte es selbst die Filiationskette durch eigene Klo-
stergründungen fort. Bereits in den ersten fünfzehn Jahren seines Bestehens ent-
standen mit Viktring in Kärnten und dem pfälzischen Eußerthal zwei neue Abteien.
Die Tatsache, daß hierfür nach der Entscheidung des Generalkapitels insgesamt 26
Mönche erforderlich waren, verdeutlicht die personelle Substanz des Weiler-Bett-
nacher Konvents. Wenn es in der Folgezeit zu keinen weiteren derartigen Initiati-
ven kam, so mag das mit der sich wandelnden Haltung des Ordens Zusammenhän-
gen, der einer ungebändigten Expansion Einhalt gebieten wollte. Im Jahre 1152
wurde die Gründung neuer Abteien gleichermaßen wie die Angliederung von Klö-
stern an den Orden verboten. Lediglich die Verlegung aufgrund schlechter na-
turräumlicher Bedingungen und die Integration bereits im Bau befindlicher Abteien
sollte noch erlaubt sein4. Gleichwohl gelang es nicht, den Elan der Klöster damit zu
bremsen. Daneben kann man davon ausgehen, daß trotz des allgemeinen Zulaufs
bei der Dichte der lothringischen Klosterlandschaft, insbesondere der Zisterzen, die
Zahl der in Weiler-Bettnach Eintretenden nicht allzu groß gewesen sein dürfte, oh-
ne daß freilich konkrete Zahlen zu nennen wären. So dauerte es bis zum Jahre
1171, ehe Weiler-Bettnach das Benediktinerpriorat Wörschweiler seiner Filiation
eingliedem konnte. Für die Besetzung benötigte Weiler-Bettnach lediglich neun
Mönche und den Abt, da drei der in Wörschweiler lebenden Benediktiner in den
1 ROTH: Zisterziensische Bewegung, S. 13.
2CANIVEZI, S. 13(1134,1).
2 CANIVEZ I, S. 14 (1134,XII).
4NOMASTICON CISTERCIENSE, S. 231 (Consuetudines, Sectio secunda, LXXXVI. Quod novae
abbatiae ulterius in Ordine nostro non construantur); CANIVEZ I, S. 45 (1152,1).
43
Reformorden übertraten5. Die Äbte der Klöster Eußerthal, Viktring und Wör-
schweiler waren es auch, die 1410 vom Generalkapitel ermahnt wurden, dem Abt
von Weiler-Bettnach als ihrem Vaterabt zu gehorchen, seine kommissarischen Visi-
tatoren aufzunehmen und für die Kosten der Visitation aufzukommen6.
Neben diesen drei muß in jedem Fall das in der Stadt Metz gelegene Kloster Pontif-
froy hinzugezählt werden, das von Weiler-Bettnach errichtet worden und zumindest
zeitweise auch diesem unterstellt war. Die späte Gründung 1321 und die für eine
Zisterze ungewöhnliche städtische Lage deuten bereits an, daß Pontiffroy eine Son-
derstellung im Orden einnahm.
Die vermeintliche Existenz eines fünften Tochterklosters erweist sich indes als Irr-
tum7. Das diesbezüglich angesprochene Pons Beatae Mariae ist in Fons Sanctae
Mariae (Landstrass in Kärnten) zu korrigieren. Es wurde 1234 von Viktring errich-
tet8, dem es in der Folgezeit kommittiert blieb. Vermutlich bezog sich B^noit auf
einen Beschluß des Generalkapitels aus dem Jahre 1613, nach dem das Kloster de
Fonte Mariae prope Landstrass neben Viktring dem Abt von Weiler-Bettnach un-
terstellt war9, was sich aber für die Epoche des Mittelalters nicht verifizieren läßt.
a) Viktring
Es ist sicherlich ungewöhnlich, daß die erste Klostergründung Weiler-Bettnachs
nahezu 1.000 km vom Mutterkloster entfernt stattfand, zumal bereits die Charta Ca-
ritatis die jährliche Visitation forderte10 11, was bei einer solchen Entfernung nicht
möglich war. Der Grund dafür beruhte auf der Herkunft des ersten Abtes von Wei-
ler-Bettnach, Heinrichs von Kärnten. Als dessen Onkel Bernhard von Sponheim die
Gründung eines Zisterzienserklosters beabsichtigte, wandte er sich an seinen Nef-
fen1 !. Heinrich entsandte am Ostermontag des Jahres 1142 den aus zwölf Mönchen
und dem zukünftigen Abt bestehenden neuen Konvent, begleitet von einigen Kleri-
kern und von Konversen, die auf verschiedenen, nicht näher ausgewiesenen Gebie-
ten über Spezialkenntnisse verfügten12. Die Gründungsphase ist nicht mehr ein-
deutig zu rekonstruieren, so daß die Nachricht, am 13. Mai 1143 sei erst die Wahl
Eberhards zum Abt von Viktring erfolgt, im Widerspruch steht zu dem Datum des
5 HERRMANN: Saanverden, Bd. I, S. 76 Nr. 52; NEUBAUER, S. 13-17 Nr. 3.
6CANIVEZ IV, S. 133 (1410,92); ADM H 1714, fol. 408v-409r; ADM H 1905 Nr. 1; NEUBAUER,
S. 318 Nr. 835.
7 A. BENOIT: Coup d'oeil, S. 85.
8 ROSCHER, S. 94.
9CANIVEZ VII, S. 311 (1613,84).
10 CANIVEZ I, S. XXVII, Abs. X.
11 Zur Vorgeschichte der Gründung Viktrings v.a. GRILL: Heinrich, S. 35 u. 41 f.; ROSCHER, S.
29f.; MONUMENTA CARINTHIAE, Bd. III, S, 292-296.
12
4... aliquos laycos carne ei fide nobiles nonnullos quoque nobiliter utraque pagina eruditos clericos
conversos eciam barbatos diversis artibus peritos ... (ROSCHER, S. 30; MONUMENTA
CARINTHIAE, Bd. II, S. 293).
44
Auszugs aus Weiler-Bettnach13. Eberhard stammte aus Kärnten und zählte wohl zu
der Gruppe der gemeinsam mit Heinrich in Morimond eingetretenen Männer.
Eberhards Bruder Udalrich war Abt des Benediktinerstiftes St. Lambrecht in der
Nachbarschaft von Viktring14, über das Bernhard von Sponheim die Vogteigewalt
ausübte15.
Die Kontrolle über ein derart weit entferntes Tochterkloster gestaltete sich natur-
gemäß recht schwierig. Einerseits konnte sie nur bei häufigen Visitationen wir-
kungsvoll erfolgen, was andererseits bei der räumlichen Distanz unmöglich war.
Trotz großer zeitlicher Lücken ist die Zahl der Hinweise auf die Visitation Vikt-
rings durch den Vaterabt größer als bei den anderen Tochterklöstem Weiler-Bett-
nachs. Im Jahre 1194 agierte Abt Albert von Weiler-Bettnach anläßlich eines Auf-
enthaltes in Kärnten als Zeuge und als Siegler16. Gleiches läßt sich für Abt Fried-
rich im Jahre 1269 belegen17. In den folgenden Jahren weilten Weiler-Bettnacher
Äbte häufig in Viktring, was möglicherweise seine Gründe in nicht näher erkennba-
ren Unregelmäßigkeiten bei der Klosterführung hatte. Das Generalkapitel beauf-
tragte 1271 den Abt von Weiler-Bettnach, seinen Amtskollegen im Kloster Egres in
Ungarn aufzusuchen, um von ihm den Grund für sein Fehlen in CTteaux zu erfah"
ren18. Die Reise dorthin verband der Abt zweifellos mit einer Visitation in Vikt-
ring. Sie dürfte bald darauf geschehen, aber nicht identisch sein mit dem für 1274
oder 1275 bezeugten Aufenthalt in Viktring, den der Abt von Weiler-Bettnach -
gemeinsam mit den Äbten von Viktring und Sittich - offensichtlich auch nutzte, um
im Viktringer Tochterkloster Landstrass nach dem Rechten zu sehen19. Abt Christi-
an von Weiler-Bettnach sorgte 1278 dafür, daß einige Personen, die in der Viktrin-
ger Güteradministration tätig waren, aus ihren Ämtern entlassen wurden20. Es deu-
ten sich hier gravierende Probleme an, die 1280 gar zur Absetzung des Abtes Al-
13 Die Nachricht über die Abtswahl in den MONUMENTA CARJNTHIAE, Bd. III, S. 300 Nr. 755;
zur Problematik der Datierungen vgl. ROSCHER, S. 30-32, die sich für 1143 als Gründungsdatum
entscheidet und in den 1142 von Weiler-Bettnach ausgesandten Personen lediglich eine Vorab-
gruppe sieht. GRILL: Heinrich, S. 42, betont dagegen, am 28. Mai 1142 habe "das Klosterleben in
seinem vollen Umfange mit einem Abte an der Spitze" in Viktring begonnen. Die Notiz zu 1143
halt er für einen Überlieferungsfehler; vgl. auch GRILL: Bernhard, S. 91. Sie ist in der Tat mit
großer zeitlicher Distanz nur im Codex traditionum aus dem 15. Jh. verzeichnet; s. ROSCHER, S.
13. Vgl. auch die verschiedenen Daten bei JANAUSCHEK, S. 68 Nr. 167.
14 ROSCHER, S. 49.
15 ROSCHER, S. 257.
16 MONUMENTA CARJNTHIAE, Bd. III, S. 555f. Nr. 1435 und S. 558f. Nr. 1439.
17 MONUMENTA CARJNTHIAE, Bd. IV, S. 709f. Nr. 3003 [1269 VI 9].
18 CANIVEZ III, S. 98 (1271,31).
19 ROSCHER, S. 71; F. SCHNEIDER: Studien, S. 147. Die Nachricht, der Abt von Landstrass habe
anläßlich der Visitation seines Klosters den Ort Insula Sancti Jacobi bei Zagreb dem Abt von Vik-
tring zur Gründung eines Klosters überlassen, steht im Widerspruch zu einem Beschluß des Gene-
ralkapitels von 1272, demnach die Äbte von Iophra (Toblica?) und Zedita (Sedlec?) dorthin gehen
und den Konvent einführen sollten; CANIVEZ III, S. 112 (1272,41).
20 ROSCHER, S. 71 und 224.
45
bert von Viktring führten21. Damit scheinen die Schwierigkeiten nachhaltig be-
hoben worden zu sein, denn für mehr als ein halbes Jahrhundert schweigen sich die
Quellen über Kontakte zwischen Weiler-Bettnach und Viktring aus. In diese Peri-
ode fiel auch die Blütezeit Viktrings unter dem langen Abbatiat Johanns (1312-
1345/47)22. Noch unter dessen Amtsführung unterzog der im Auftrag des Abtes
von Weiler-Bettnach nach Viktring entsandte Mönch Johannes de Borbona das
Kloster einer eingehenden wirtschaftlichen Prüfung23. Daß diese vor dem Hinter-
grund der Reformbulle "Fulgens sicut Stella Matutina" aus dem Jahre 1335 ge*
schah24, ist zwar denkbar, doch läßt es sich nicht belegen, zumal ein solches Man-
dat dann auch für andere Klöster zu erwarten wäre25.
Abt Nikolaus von Weiler-Bettnach hielt sich selbst 1368 zu einer Visitation in Vik-
tring auf26, doch dürften die Strapazen der Reise von Lothringen nach Kärnten und
wieder zurück in Verbindung mit den anderen Pflichten außerhalb der Abtei
(Visitationen inner- wie außerhalb der Filiation und Besuch des Generalkapitels)
immer mehr als Belastung empfunden worden sein. So verwundert es nicht, daß das
Generalkapitel 1411 - dem Jahr, als große Teile der Viktringer Klosteranlage nie-
derbrannten27 - für die folgenden drei Jahre dem Abt von Rein den Auftrag erteilte,
sich bei einer eventuell anstehenden Abtswahl nach Viktring zu begeben pro novi
abbatis creatione, confirmatione, installatione et ceteris ad haec requisitis28. Be-
gründet wurde die Entscheidung zum einen mit der überaus großen Entfernung
zwischen Mutter- und Tochterkloster und den daraus resultierenden beträchtlichen
Mühen und Kosten der Reise. Zum andern sei es gefährlich (periculosum), längere
Zeit Klöster ohne die Leitung durch den Abt zu belassen. Betont wurde aber, daß
der Beschluß keine Einschränkung der Rechte des Vaterabtes bedeute. Das Mandat
für den Abt von Rein scheint verlängert worden zu sein, denn 1468 präsidierte er
bei der Abtswahl in Viktring als kommissarischer Vertreter des Abtes von Weiler-
Bettnach29. Gleiches tat er 148530. Ein Visitationsrecht scheint indes damit nicht
21 ROSCHER, S. 71.
22 KREUZER, S. 78, datiert seinen Tod auf das Jahr 1345; HAID: Beitrag, S. 162f., nennt vorsichti-
ger die Zeit zwischen August 1345 und Oktober 1347. Letztmals ist er für den 30. Juli 1345 be-
zeugt, sein Nachfolger Nikolaus erstmals am 31. Oktober 1347 (ROSCHER, S. 265). Nach der Se-
ries abbatum der Abtei verstarb er am 12. November 1345 (Ebd.).
23 F. SCHNEIDER: Studien, S. 187 Nr. 57 [1338 IV 18] und S. 159f.; ROSCHER, S. 71f.
24 F. SCHNEIDER: Studien, S. 160, dem KRALLERT, S. 224, folgt.
25 Vgl. hierzu auch Kap. V.
26 ROSCHER, S. 73. Im Jahre 1358 erlaubte derselbe Abt dem Tochterkloster einen Rentenverkauf
und GUtertausch in beträchtlichem Umfang. Ob dies anläßlich einer Visitation geschah, bleibt frag-
lich, doch zumindest zeigte sich Abt Nikolaus über die wirtschaftliche Lage Viktrings ohlinfor-
miert.
27CANIVEZ IV, S. 141 (1411,25).
28CANIVEZ IV, S. 144f. (1411,37).
29CANIVEZ V, S. 231 (1468,39).
30 CANIVEZ V, S. 496 (1485,7).
46
verbunden gewesen zu sein, denn noch 1434 kam Abt Nikolaus von Weiler-Bett-
nach selbst nach Kärnten31. Gleichwohl konnte der Abt von Weiler-Bettnach im
Einzelfall einen Vertreter in ein Tochterkloster entsenden, was er wohl 1482 tat, als
er erneut den Abt von Rein delegierte, dem er am 23. Oktober 1484 für seinen Be-
richt dankte32. Da seit 1481 Differenzen erwuchsen, die den Konvent spalteten und
vorläufig in der Verbannung der Rädelsführer gipfelten, trug das Generalkapitel
dem Abt von Weiler-Bettnach auf, persönlich in Viktring nach dem Rechten zu se-
hen und das Kloster zu reformieren33. Ob er tatsächlich den Weg dorthin auf sich
nahm, läßt sich nicht belegen. Im Gegenteil: Die des Klosters verwiesenen Mönche
suchten den Vaterabt in Weiler-Bettnach auf, um ihn über die Vorfälle zu unterrich-
ten34. Dem Wortführer der Gruppe, Johannes Ducensis, gelang es in der Folgezeit,
selbst die Abtswürde in Viktring zu erlangen, nachdem der rechtmäßig gewählte
Abt, der ebenfalls den Namen Johannes trug, seines Amtes enthoben und gefangen-
gehalten wurde. Die Auseinandersetzung eskalierte, doch selbst eine Intervention
Kaiser Friedrichs III. und die Bemühungen des Generalkapitels vermochten nicht,
die Ordnung wiederherzustellen35. Eine große Zahl von Äbten benachbarter Klö-
ster geriet in den Strudel der Ereignisse36, deren Chronologie hier nicht bis ins De-
tail dargelegt werden soll. Eine 1491 von Kaiser Friedrich III. eingesetzte Kommis-
sion gelangte zu dem Resultat, die Hauptschuldigen an den Verhältnissen in Vik-
tring seien der Abt von Neuburg, der Prior von Rein und ein Mönch Nikolaus aus
Weiler-Bettnach37. Das Generalkapitel schloß sich dem Urteil an und forderte die
Äbte der drei Klöster auf, an Viktring 3.000 Gulden zur Schadensregulierung zu
zahlen. Die Äbte von Kaisheim und Stams sollten dies zur Not mit weltlicher Hilfe
gewährleisten. Trotz aller Anstrengungen gelang es nicht, die Situation zu beruhi-
gen, zumal seit 1493 ein neuer Aspekt hinzukam, der Viktring sogar in seiner Exis-
tenz als Zisterzienserkloster zu bedrohen schien. Die Äbte von Stams und Fürsten-
zell hatten auf ein 1496 ausgesprochenes Geheiß des Generalkapitels der Frage
nachzugehen, ob die Nachricht stimme, wonach Viktring dem St. Georgs-Ritteror-
den inkorporiert werden solle38. Wenn dem so sei, dann könne dies nur per negli-
gentiam et ob culpam abbatis monasterii de Villerio Metensi erfolgen. Für den Fall,
daß sich die Befürchtungen bewahrheiteten, hatten die beiden Äbte das Mandat er-
halten, ihren Amtsbruder aus Weiler-Bettnach ab officio suo et administratione zu
suspendieren. Die Beschuldigungen gegenüber dem Abt von Weiler-Bettnach, er
habe seine Aufsichtspflicht verletzt, deuten daraufhin, daß er im Verlaufe der Que-
31 ROSCHER, S. 76 und 80.
32 ROSCHER, S. 80.
33 CANIVEZ V, S. 499 (1485,21).
34 ROSCHER, S. 80f.; KREUZER, S. 79.
35 Zu den Ereignissen v.a. WEIS; ROSCHER, S. 80-89; KREUZER, S.79f.
36
JO Nachweislich sind dies die Abteien Rein, Neuburg, Sittich, Stams, Kaisheim, Fürstenzell, Wilhe-
ring, Fürstenfeld, Raitenhaslach und Landstrass; s. ROSCHER und KREUZER, wie Anm. 35.
37 ROSCHER, S. 84f.; KREUZER, S. 79.
38 CANIVEZ VI, S. 148f. (1496,48).
47
relen kein einziges Mal selbst nach Viktring gereist war. Die Reaktion verwundert,
zumal auch dem Generalkapitel bekannt gewesen sein dürfte, daß schon 1493 die
Äbte von Rein und Neuburg an Maximilian I. appelliert hatten, Viktring dem Rit-
terorden anzugliedem39.
Dies gelang nicht, doch die Querelen fanden kein Ende, zumal die Abtfrage für
Viktring noch nicht geklärt war. Ihren Höhepunkt erreichten die Ereignisse
schließlich mit dem vorübergehenden Ausschluß Viktrings aus dem Zisterzienser-
orden, der erst 1524 aufgehoben wurde40. Die Äbte von Weiler-Bettnach hielten
sich während der gesamten Zeit der Differenzen auffällig im Hintergrund. Ihre Pas-
sivität hatte jedoch keine nachhaltigen Folgen. Wegen der großen Entfernung und
weil bereits mehrere Jahre keine Visitation mehr durchgeführt worden war, schickte
das Generalkapitel 1613 den Abt von Rein als Vertreter des Abtes von Weiler-
Bettnach nach Viktring41.
Die Behandlung der Beziehungen zwischen Weiler-Bettnach und Viktring wäre
unvollständig ohne die Frage nach der Herkunft des berühmtesten Abtes von Vikt-
ring, des Historiographen Johann, des Verfassers des "Liber certarum histori-
arum"42. Immer wieder wurde die These vertreten, Johann sei Mönch in Weiler-
Bettnach gewesen, ehe er als Abt die Leitung von Viktring übernahm43. Den Grund
für ihre Theorie sahen ihre Verfechter in der zweifellos bei Johann vorhandenen
Kenntnis des Metzer Landes. H. Fichtenau unterzog erstmals dessen Werk einer hi-
storisch-sprachwissenschaftlichen Analyse und konnte dabei überzeugend darlegen,
daß Johann "mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit" aus dem bayerisch-
österreichischen Grenzraum stammte44. Sein Wissen über Vorgänge in der Nähe
von Metz brachte er in Zusammenhang mit der - sicherlich einige Zeit währenden -
Inspektion des Mönches Johannes de Borbona aus Weiler-Bettnach, der demnach
1338 dem Abt von Viktring Geschehnisse aus Lothringen erzählte45. Bei der Ent-
stehung des Werks in den Jahren 1340/41, also bald nach der Visitation, könnten
39 KREUZER, S. 80. Papst Alexander VI. gab am 13. April 1494 seine Zustimmung zu dem Gesuch;
s. WEIS, S. 108.
40 ROSCHER, S. 91-94; KREUZER, S. 80.
41 CANIVEZ VII, S. 311 (1613,84).
42 Hg. v. F. SCHNEIDER (SS rer. Germ, in usum scholarum), 2 Bde., Hannover/Leipzig 1909/10.
43 So etwa HAID: Beitrag, S. 162; KRALLERT, S. 221; ROSCHER, S. 263; F. SCHNEIDER: Stu-
dien, S. I52f.; KAISER: Anciens monastères, S. 88.
44 FICHTENAU, S. 38.
45 FICHTENAU, S. 36. ROSCHER, S. 71f., erwähnt für den 2. Februar 1335 einen ehemaligen Abt
Christian, bei dem es sich nach ihrer Ansicht um den resignierten Abt von Weiler-Bettnach han-
deln könnte, der nun seinen Lebensabend in Viktring beschloß. Sollte sie recht haben, wäre er
zweifellos der wichtigste Informant für Johann gewesen. Da aber ein Abt Christian von Weiler-
Bettnach letztmals am 29. Mai 1280 belegt ist (ROSCHER, S. 71), sein Nachfolger Dietrich erst-
mals am 19. März 1281 (LAGER: Regesten Jakobshospital, S. 1 Nr. 3), kommt bei dem zeitlichen
Abstand von rund 55 Jahren eine Identität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht
in Frage. Irrig die Angaben der GC, Bd. XIII, Sp. 945, und bei DUPRIEZ, S. 270, Christian sei bis
1288 Abt gewesen.
48
diese Begebenheiten mit eingeflossen sein. Denkbar wäre auch, daß im Zusammen-
hang mit der Reise zum Generalkapitel Abt Johann von Viktring im Laufe seines
mehr als drei Jahrzehnte dauernden Abbatiats Weiler-Bettnach und das Umland
kennenlemte. Fichtenau verweist in Anlehnung an F. Schneider und M. Roscher
auf einen 1308 in Viktring urkundlich belegten Johans der chastnefö, der mit dem
späteren Historiographen identisch sein dürfte. Die Tatsache, daß generell das Amt
des Cellerars beste Voraussetzungen bot für eine zukünftige Wahl zum Abt, unter-
mauert diese Ansicht. Die Argumentation allein mit dem Wissensstand Johanns
über das Pays Messin reicht nicht aus, um eine Herkunft aus Weiler-Bettnach zu
postulieren.
Die Bedeutung der Zisterzienserabtei Viktring im Ordensverband stand hinter der
für den Handelsverkehr weit zurück. Aufgrund ihrer Lage in der Nähe der Verbin-
dung zwischen Kärnten und dem Balkan sollte sie in Absprache mit den Herzögen
im Abschnitt zwischen Sapotnica und dem Loiblpaß den Schutz der Reisenden ge-
währleisten. Auf der Paßhöhe betrieb Viktring ein Hospiz. Seit dem Jahre 1239
hielt sich ständig jemand aus dem Kloster in St. Leonhard auf, um den Vorüberzie-
henden Hilfe und Rat anzubieten46 47.
b) Eußerthal
Von den Tochterklöstem Weiler-Bettnachs war Eußerthal zweifellos zumindest für
eine geraume Zeit das mit Abstand bedeutendste48. Trotz den dürftigen Überliefe-
rungslage49 werden die engen Verbindungen zu den Staufern sichtbar, die vorwie-
gend geographisch aus der Lage Eußerthals am Fuße der Burg Trifels resultierten50.
Mit dem Jahre 1168 setzten die staufischen Gunsterweise für das Zisterzienser-
kloster ein51. Analog zum Aufstieg des Trifels zur wichtigsten Reichsburg52 wuchs
auch die Bedeutung Eußerthals. Vermutlich in der ersten Hälfte des 13. Jh. wurden
der Abtei als besondere Gunst die geistliche Betreuung der Burg und die Hut der
Reichskleinodien übertragen53. Der geistliche Burgdienst währte bis zum Jahre
46 FICHTENAU, S. 39.
47 Zu dieser offenbar weitgehend unbekannten Komponente der Viktringer Geschichte s. KREUZER,
S. 77.
48 Zur Geschichte Eußerthals vgl. SCHERER; LUTZ; WERLE; DOLL; RÖDEL.
49 Es existieren fast nur noch Güterurkunden.
50 Bei der Gründung soll allerdings Konrad III. zugegen gewesen sein; vgl. Anm. 57.
51 MGH DF I. Nr. 548 (1168 XI 26, Worms).
U.a. wurde auf der Burg Trifels 1193/94 König Richard I. von England gefangengehalten; nach
seiner Hochzeit mit Konstanze von Sizilien brachte 1195 Heinrich VI. den normannischen Königs-
schatz hierhin; im 12./13. Jh. beherbergte die als uneinnehmbar geltende Burg über weite Phasen
die Reichskleinodien.
53 RÖDEL, S. 43, nennt in Anlehnung an ältere Literatur das Jahr 1233. Unklar ist, wie er zu diesem
Datum gelangt. SCHULZ: Zisterzienser, S. 189 Anm. 30, geht bis ins Jahr 1186 zurück. Erstmals
wird ein solches Privileg Eußerthals in einer Urkunde König Adolfs von Nassau vom 26. Juli 1296
erwähnt (WÜRDTWEIN: Nova Subsidia, Bd. XII, S. 266-271 Nr. 129; BÖHMER/SAMANEK Nr.
49
1529, ehe die personelle Situation der Abtei die Verrichtung des Amtes nicht mehr
ermöglichte.
Die Anfänge des Klosters Eußerthal sind zeitlich nicht eindeutig zu fixieren. Janau-
schek nennt ebenso verschiedene Jahreszahlen wie Manrique54. Der erste nament-
lich bekannte Abt, der vermutlich auch den Gründungskonvent von Weiler-Bett-
nach nach Eußerthal geführt hatte, ist Eberhard, der in einer Bulle Papst Eugens III.
genannt wird. Die undatierte Urkunde konnte von Doll auf die Zeit zwischen dem
15. Februar 1152 und dem 15. Juli 1153 eingegrenzt werden55. Die Gründung muß
jedoch einige Zeit vorher erfolgt sein56. Der Speyrer Bischof Rapodo, selbst aus ei-
ner der beiden Gründerfamilien, der von Anhausen-Lobdeburg, bestätigte um 1170
die Dotation aus dem Jahre 1 15057. Nachrichten über den Auszug der Mönche von
Weiler-Bettnach wie im Falle Viktrings liegen für Eußerthal nicht vor. Die ersten
Kontakte zwischen Weiler-Bettnach und seinem pfälzischen Tochterkloster ver-
deutlichen die Nähe zu den Stauferkaisem. Beide Äbte wurden 1193 mit einem
Mahnschreiben zu Heinrichs VI. Bruder, Pfalzgraf Otto II. von Burgund, gesandt58.
Wenn das Generalkapitel den Äbten von Weiler-Bettnach und Eußerthal eine solch
heikle Mission übertrug, so belegt dies deren herausragende Kontakte zum Hof, die
zweifellos in erster Linie über Eußerthal liefen. Es war sicher kein Zufall, daß
Friedrich I. ein Diplom, das Weiler-Bettnach die von Bischof Bertram von Metz
gewährte Exemtion für vier in Marsal zu errichtende Salzsiedehäuser bestätigte, in
Eußerthal erließ59. Weitere Privilegien erteilten Weiler-Bettnach Heinrich VI. und
Friedrich II.60 Während Eußerthal nach außen hin seine Rolle im politischen Ge-
füge der Stauferzeit spielte, scheinen sich innerhalb der Abtei manche Mißstände
eingeschlichen zu haben. Aus einem Beschluß des Generalkapitels von 1197 geht
748). Darin heißt es, das Kloster besitze das Recht bereits ab antiquo. Laut SCHWARZMAIER, S.
94, befanden sich aber in der Zeit um 1233 die Reichskleinodien überhaupt nicht auf dem Trifels,
was die Übertragung der Hüterrolle in jener Zeit unwahrscheinlich macht. Mit der Machtüber-
nahme Albrechts 1298 verlor die Feste ihre Bedeutung. Damit dürfte der Niedergang Eußerthals
einhergegangen sein.
54 JANAUSCHEK, S. 114 Nr. 290; MANRIQUE, Bd. II, S. 91 (ad 1147, с. XIX n. 6) und S. 145 (ad
1149, с. IX n. 7).
55 DOLL, S. 196.
56 Ein Abteiverzeichnis, dessen Endredaktion vor 1191 erfolgt sein muß, datiert die Gründung Eu-
ßerthals auf den 28. Oktober 1148, vgl. hierzu GRILLNBERGER.
57 WÜRDTWEIN: Nova Subsidia, Bd. XII, S. 88-92 Nr. 22; REMLING, Bd. I, S. 115-117 Nr. 101.
BOSL, S. 230 Anm. 2, weist daraufhin, P. ACHT habe im nicht veröffentlichten Teil seiner Dis-
sertation (Studien zum Urkundenwesen der Speyrer Bischöfe im 12. und Anfang des 13. Jahrhun-
derts, Gießen 1936) den Nachweis erbracht, daß es sich um eine Fälschung handelt. Im Vorspann
zu DF I. Nr. 953 [1186 XI 11, Haßloch] - Friedrich gewährt darin Eußerthal seinen Schutz - weisen
die Herausgeber den Fälschungsverdacht zurück, "weil das Diktat dem bischöflichen Notar Magi-
ster Burkhard von St. Wido zu Speyer zuzuweisen ist". In der Urkunde heißt es, die Gründung Eu-
ßerthals sei erfolgt coram rege Cunrado ex eius coniventia.
58CANIVEZ I, S. 164 (1193,38); OBERWEIS, S. 139. Zu den politischen Zusammenhängen vgl.
Кар. III,2.
59 MGH DF I. Nr. 960 sowie - in der MGH nicht verzeichnet - ADMM В 909 Nr. 34d.
69 Vgl. die Ausführungen zur reichspolitischen Stellung Weiler-Bettnachs.
50
hervor, daß der Abt von Eußerthal nach Verleumdungen durch einen Konversen
auf sein Amt verzichtete61. Die Versammlung setzte den Abt wieder ein und lud
ihn, den Vaterabt sowie den Konversen vor das Generalkapitel, um dort den Fall zu
verhandeln. Dem Abt von Weiler-Bettnach wurde sofort eine Strafe auferlegt, weil
er der Demission zugestimmt hatte. Ob er dazu nach Eußerthal gereist war, ist zu-
mindest fraglich, da eine Untersuchung vor Ort ansonsten eigentlich Aufklärung
hätte bringen müssen. Vielleicht hinderten ihn die schwierigen Verhältnisse in
Weiler-Bettnach daran62.
Wie in diesem spielten auch in den beiden folgenden Fällen Eußerthaler Konversen
die Hauptrolle. Der Abt hatte einem weltlichen Herrn einen Konversen "geliehen",
was das Generalkapitel 1200 monierte63. Wenngleich das zeitlich begrenzte Über-
lassen von Konversen, die besonders über Spezialkenntnisse in Kriegstechnik,
Handwerk und Wirtschaftsführung verfügten, als weithin gängige Praxis gelten
muß64, versuchte das Generalkapitel immer wieder, dagegen einzuschreiten oder
zumindest die Ausleihe auf ehrenhafte Tätigkeiten - was immer man darunter ver-
stand - einzuschränken. Im angesprochenen Fall hatte der Abt den aus seinem Klo-
ster stammenden Laienbruder unverzüglich zurückzubeordem und in der Folgezeit
unter strengerer Aufsicht zu halten. Nur sechs Jahre später versah in Eußerthal ein
Konverse das Amt des Obercellerars, was in krassem Widerspruch zu den Or-
densregeln stand, andererseits aber auch auf herausragende ökonomische Kennt-
nisse des Mannes hindeutet65. Die Tatsache als solche, daß das nach Abt und Prior
wichtigste Klosteramt in den Händen eines Konversen lag, verbunden damit, daß er
auf der Reise befindlichen Äbten trotz vorhandenen Überflusses keinen Hafer zur
Verfügung stellen wollte, veranlaßten das Generalkapitel, mit aller Schärfe gegen
ihn vorzugehen. Er wurde in ein anderes Kloster geschickt, wo er für ein Jahr in-
nerhalb der Konversen den letzten Rang einnehmen sollte. Die Rückkehr nach Eu-
ßerthal blieb der Entscheidung der Äbteversammlung Vorbehalten. Auffällig ist,
daß ein Abt von Eußerthal nicht erwähnt wird, obwohl dessen Bestrafung ebenfalls
zu erwarten wäre66. Kontakte zwischen Eußerthal und seinem Mutterkloster Wei-
ler-Bettnach lassen sich - ganz im Gegensatz zu dem zuvor behandelten Viktring -
für die Gründungs- und Konsolidierungsphase nicht belegen, sieht man einmal von
der gemeinsamen Ausführung des in Citeaux 1196 gefaßten Beschlusses ab. Einen
ersten konkreten Hinweis auf bestehende Beziehungen zwischen beiden Klöstern
liefert eine Entscheidung des Generalkapitels aus dem Jahre 1231, die ebenso spek-
61 CANIVEZ I, S. 217f. <1197,38).
62 Vgl. dazu CANIVEZ I, S. 229 (1198,37), wo u.a. von Mönchen und Konversen berichtet wird, die
den Abt von Weiler-Bettnach verlassen haben.
63 CANIVEZ I, S. 26If. (1200,66).
64 Vgl. etwa CANIVEZ I, S. 399f. (1212,45), wonach die Äbte von La Chalade, Weiler-Bettnach und
Lisle-en-Barrois die dem Grafen von Bar geliehenen Konversen sofort zurückbeordem sollen. Zur
Thematik allgemein R. SCHNEIDER, Klosterhaushalt, v.a. S. 28-86.
65 CANIVEZ I, S. 331 (1206,59).
66 Vgl. die Ungereimtheiten in der Eußerthaler Abtsliste, die SCHERER, S. 22f., herausgearbeitet hat.
51
takulär wie bezeichnend für die feindselige Haltung des Abtes von Eußerthal ge-
genüber seinem Vaterabt ist67. Zusammen mit seinen Amtsbrüdem aus Wörschwei-
ler und der lothringischen Zisterze Sturzeibronn hatte er den Abt von Weiler-Bett-
nach schwerster Verbrechen beschuldigt. Eine vom Generalkapitel eingesetzte, mit
der Untersuchung der Vorwürfe betraute Kommission befand jedoch den angeklag-
ten Abt für völlig unschuldig, woraufhin die Konspiranten vor den Diffmitoren Zu-
gaben, lediglich durch Hörensagen von den vermeintlichen Vergehen zu wissen.
Die Äbteversammlung beschloß unter den gegebenen Umständen - licet viri sint
magni nominis, tum quia iusti iudicii gladius nulli parcit - die sofortige Absetzung
der drei Äbte68. Sie verbot ihnen u.a., jemals eines der vier Klöster Sturzeibronn,
Eußerthal, Wörschweiler und Weiler-Bettnach zu betreten. Die Hintergründe des
Komplotts liegen im dunkeln. Es richtete sich wahrscheinlich gegen den aus einem
Trierer Ministerialengeschlecht stammenden Petrus von der Brücke (de Ponte), der
seit 1222 Abt von Weiler-Bettnach gewesen sein soll69, und dessen sich die Äbte
auf ihre Art und Weise zu entledigen gedachten. Bemerkenswert ist das Interesse
des Abtes von Sturzeibronn, der ordensrechtlich in keiner Verbindung zu Weiler-
Bettnach stand, an einem solchen Plan.
Anläßlich einer Visitation beendete Abt Friedrich von Weiler-Bettnach am 2. Fe-
bruar 1264 in Eußerthal einen Streit mit den Beginen von Kanskirchen zugunsten
des Klosters70. Nachdem es um ihre Niederlassungsrechte Differenzen gegeben
hatte71, legte der Abt von Weiler-Bettnach fest, daß den Frauen dies erlaubt, ihre
Zahl aber auf zehn zu begrenzen sei. Der Abt von Eußerthal erhielt das Aufsichts-
recht, er sollte ihren Beichtvater auswählen und über Veränderungen ihrer Zahl und
des gemeinschaftlichen Besitzstandes entscheiden. Zu den siegelnden Personen ge-
hörte der Ritter Johann von Metz, der den Abt auf seiner Visitationsreise begleitet
und ihn beschützt haben dürfte. Ohne offensichtliches Zutun des Vaterabtes wandte
sich 1279 der Abt von Eußerthal an das Generalkapitel mit der Bitte um die disper-
sio des Konvents72. Der lapidaren Notiz exauditur zufolge müßte man zumindest
eine zeitweise Auflösung des Konvents erwarten, doch beweisen Urkunden des
67 CANIVEZ II, S. 97 (1231,30).
68 Es handelte sich wohl um Abt Marquard, den SCHERER, S. 24f., nur für 1229 belegen kann. Die
Entscheidung erging zwar 1231, doch die mit der Untersuchung betrauten Äbte erhielten vermut-
lich 1230 ihr Mandat. Die Ereignisse müssen davor stattgefunden haben. Die Absetzung konnte
nur erfolgen, wenn die drei schuldigen Äbte noch im Amt waren.
69 GC, Bd. XIII, Sp. 945; DUPRIEZ, S. 270. Nachweisbar ist er erst 1235 (LHAK 96 Nr. 96), sein
mutmaßlicher Vorgänger Konrad definitiv zuletzt in zwei Urkunden des Jahres 1212 [ADM H 814;
ADM H 1714, fol. 169r-v (betr. Gondrange)]; 2. Urk.: B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 11; ADM H 1714,
fol. 419v-420r (betr. Förange).
70 WÜRDTWEIN: Nova Subsidia, Bd. XII, S. 187-191 Nr. 82; v. MALOTTKI, S. 263f. Nr. 283.
71 Papst Urban IV. verhängte am 16. Dezember 1263 die Exkommunikation über die Gemeinschaft,
v.a. weil sie sich zu nahe beim Kloster Eußerthal niedergelassen hatte. Der Abt von Wörschweiler
sollte den Frauen die päpstliche Entscheidung bekanntgeben; vgl. NEUBAUER, S. 247f, Nr. 564.
72 CANIVEZ III, S. 192 (1279,62).
52
Jahres 1280, daß eine solche nicht stattgefunden hat73. Sie hätte auch schwerlich
ohne vorheriges Einschalten des Vaterabtes erfolgen können. Bei einer akuten Be-
drohung wären die Klosterinsassen sofort und ohne vorher in Citeaux nachzuffagen
in eine sicherere Bleibe - meist ein Stadthof - geflohen. Wie viele Zisterzienser-
klöster geriet Eußerthal im 14. Jh. zunehmend in finanzielle Bedrängnis. Der Ver-
kauf umfassender Besitztümer an das benachbarte Wörschweiler erfolgte 1321 mit
der dazu notwendigen Zustimmung des Generalkapitels und des Vaterabtes aus
Weiler-Bettnach74. Zu einer erheblichen finanziellen Belastung wurde möglicher-
weise ein Ereignis, das in die Jahre 1337/38 gefallen sein dürfte und nur dank einer
Urkunde vom 25. April 1346 überliefert ist75. Abt Ludwig und der Konvent von
Eußerthal erklärten darin den Streit mit Weiler-Bettnach um eine hohe Entschädi-
gung für beendet und versprachen, in Zukunft keine Forderungen mehr zu stellen.
Ausgangspunkt der Differenzen war die Gefangennahme des Abtes Simon von
Weiler-Bettnach und einiger seiner Gefährten durch den Pfalzgrafen bei Rhein, Ru-
dolf II. den Blinden76. Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, kann man davon aus-
gehen, daß der Überfall anläßlich einer Visitationsreise nach Eußerthal erfolgte, da
dem pfälzischen Kloster die entstandenen Kosten für Unterhalt und Freilassung der
Betroffenen in Rechnung gestellt wurden. Der Streit zwischen Eußerthal und sei-
nem Mutterkloster zog sich über mehrere Jahre hin. Simon ist letztmals 1337 belegt
und - glaubt man den Angaben der Gallia Christiana und bei Dupriez77 - 1338 von
Heinrich abgelöst worden. Über die Hintergründe des Handstreichs gegen den Abt
von Weiler-Bettnach läßt sich nur spekulieren, zumal nicht einmal klar ist, ob damit
Weiler-Bettnach oder Eußerthal getroffen werden sollte. Für letzteres sprechen die
Geldforderungen und die Lage Eußerthals im Herrschaftsbereich des Pfalzgrafen.
Der Zweck des Unternehmens bleibt dennoch ungewiß; auch die Ereignisse, die zu
dieser Zeit im unmittelbaren Blickfeld Eußerthals geschahen (Kurverein zu Rhens,
Verpfändung u.a. von Annweiler und der Burg Trifels durch Kaiser Ludwig an sei-
ne bayerischen Verwandten) liefern keine konkreten Anhaltspunkte. Wollte man
die Geschehnisse gar auf die Ebene der Reichspolitik heben, so böte sich die Rivali-
tät zwischen Ludwig und Karl IV. als Hintergrund an. Die besondere Affinität zum
luxemburgischen Haus könnte dann für den Abt von Weiler-Bettnach die geschil-
73 SCHERER, S.41 und 74.
74NEUBAUER, S. 247f. Nr. 564 [1321 VIII 8].
75ADMH 1714, fol. 404r-405r.
76 Ebd., fol. 404r: Cum inter nos ex parte una et religiosos viros, dominum Guydone [sic!] abbatem et
conventum monasterii Villerii Bethnach ordinis predicti Metensis dyocesis ex altera orta dudum
esset materia questionis ratione captivationis quondam domini Symonis visitatoris nostri abbatis
predicti monasterii Villerii et quorundam sotiorum suorum per illustrem principem dominum Ro-
dulphum ducem Bawarie comitem Palatini rem [lies: Reni] facte et occasione dampnorum et ex-
pensarum multarum que et quas nos abbas et conventus Utrinevallis predicti ex captivatione pre-
dicta et ob eam incurrimus et sustinuimus, nos pacem inquirere et amplecti totis viribus cupientes,
notum facimus...
77 GC, Bd. XIII, Sp. 946; DUPRIEZ, S. 270.
53
derten Konsequenzen gehabt haben78. Das würde aber bedeuten, daß sich die Tat
Rudolfs primär gegen das Kloster Weiler-Bettnach und nicht gegen Eußerthal ge-
richtet hat, wenngleich dies in finanzieller Hinsicht Leidtragender war79.
Nachrichten über wechselseitige Kontakte zwischen Weiler-Bettnach und Eußerthal
vermitteln in der Folgezeit ausschließlich Beschlüsse des Generalkapitels. Nach ei-
ner großen zeitlichen Lücke befaßte sich das Gremium 1427 mit den Verhältnissen
in Eußerthal80. Demnach war es innerhalb des Konvents zu Spannungen gekom-
men, was eine Urkunde von 1426 unterstreicht, mittels derer ein Mainzer Kleriker
und Notar in Gegenwart hoher geistlicher und weltlicher Vertreter81 die Auseinan-
dersetzungen zwischen Abt und Konvent von Eußerthal - offenbar nur oberfläch-
lich - beilegte82. Das Generalkapitel entsandte den Abt von Weiler-Bettnach als Vi-
sitator und zu seiner Unterstützung die Äbte von Maulbronn, Langheim, Bebenhau-
sen, Arnsburg, Lützel und Wörschweiler nach Eußerthal, um dort zu visitieren, zu
reformieren, ein- und abzusetzen: tarn in capite quam in membris, quaecumque
secundum Deum, ree tarn rationem, papalia et Ordinis instituta in eodem cognover-
int visitando, reformanda, instituenda et destituendo ac etiam corrigenda, in plena-
ria Capituli generalispotestate ... Falls erforderlich, sollten sich die Äbte der Hilfe
geistlicher Herren ebenso bedienen wie der weltlichen Gewalt. Da es fortan in Eu-
ßerthal ruhig blieb, scheinen die getroffenen Maßnahmen gegriffen zu haben.
Vermutlich in der ersten Hälfte des Jahres 1450 hielt sich der Abt von Weiler-Bett-
nach in Eußerthal auf, um der Wahl des Johannes von Selz zum Abt zu präsidieren.
Das Generalkapitel bestätigte die Entscheidung zugunsten des zuvor als Grangien-
verwalter tätigen Mönchs im gleichen Jahr83.
In die Amtszeit desselben Abts fiel die Entsendung der Äbte von Weiler-Bettnach
und Schönau nach Eußerthal. 1468 erhielten sie den Auftrag, vor Ort Urkunden zu
überprüfen und ihre Verfügungen zu bestätigen, falls sie sich als für das Kloster
nützlich erwiesen84.
Nur noch einmal läßt sich ein Aufenthalt eines Abtes aus Weiler-Bettnach im pfälz-
ischen Tochterkloster für die Folgezeit belegen85. Ein Mönch Wendelinus war of-
fenbar den Eußerthaler Klostermauem entflohen, vom Abt von Citeaux aber wieder
7R
70 Vor dem gefangengenommenen Abt Simon war Thomas von Luxemburg Klostervorsteher in Wei-
ler-Bettnach. Simon selbst stammte aus Thionville (DOSDAT: Rôles de bans, Bd. I, Nr. 493).
79 1353 wurde erneut ein Abt von Weiler-Bettnach arrestiert. Sire Arnouls de Hombereh, chevalier,
mußte jedoch Abt Guido auf Intervention der Herzogin von Lothringen wieder freilassen. Der Abt
befand sich sous la garde spéciale de ta duchesse (ADM 18 J 25).
80 CAN1VEZ IV, S. 320f. (1427,49).
8^ Darunter waren die Äbte von Otterberg, Schönau und Bebenhausen sowie ein kurpfälzischer Pro-
tonotar,
82 GLASSCHRÖDER, S. 63f. Nr. 104.
83 CANIVEZ IV, S. 630 (1450,10). Nach SCHERER, S. 47, leitete Johannes die Grangie Mörlheim.
84 CANIVEZ V, S. 229 (1468,26).
85 CANIVEZ VI, S. 215 (1499,30).
54
dorthin zurückgeschickt worden. Bei seiner Ankunft verweigerten ihm Abt und
Konvent trotz der Strafandrohung ihres Ordensoberen die Wiederaufnahme. Der
Vaterabt sollte sich nun über die Zusammenhänge informieren und erneut in Eu-
ßerthal auf die Befolgung der Weisung aus Citeaux drängen. Wie in nahezu allen
Fällen, die einzelne Klöster betreffen, schweigen die Statuten über den Fortgang
der Ereignisse.
Da sich für Eußerthal keine Visitationen nachweisen lassen, die bei der verhältnis-
mäßig geringen Entfernung zu Weiler-Bettnach aber zweifellos stattgefunden ha-
ben, vermitteln die Quellen ein äußerst lückenhaftes Bild. Der Grund hierfür liegt
in der Qualität des Eußerthaler Urkundenbestandes begründet; sonstige Quellen
sind praktisch nicht vorhanden86. Immer wieder fielen Teile des Klosterarchivs
kriegerischen Auseinandersetzungen, Plünderungen und Brandkatastrophen zum
Opfer87. Wie bei Viktring wurden Visitationsprotokolle sicherlich im eigenen Be-
stand und nicht etwa - auch nicht abschriftlich - dem des Mutterklosters verwahrt.
Kontakte zwischen Eußerthal und dem dritten Tochterkloster Weiler-Bettnachs,
dem bei Homburg gelegenen Wörschweiler, hat es häufiger gegeben. Bei der nach-
barschaftlichen Lage verwundert dies nicht, allerdings könnte etwa Mitte des 14.
Jh. ein Einschnitt erfolgt sein88.
c) Wörschweiler
Das dritte Tochterkloster von Weiler-Bettnach, das ehemals in der Diözese Metz,
heute im Bistum Speyer gelegene Wörschweiler, bildete eine Brücke zwischen
Lothringen und dem pfälzischen Eußerthal. Die Besonderheit seiner Geschichte be-
steht darin, daß es zunächst für vier Jahrzehnte Benediktinermönche beherbergte,
ehe Zisterzienser es übernahmen89. Vor 1131 gründeten Graf Friedrich von Sarre-
werden/Saarwerden und seine Frau Gertrud auf Eigengut ein Benediktinerpriorat,
das in der Folgezeit dem Abt von Hornbach unterstand90. Die klosterinteme Über-
lieferung vermittelt den Eindruck, die Lebensführung der Benediktiner habe zu
wünschen übriggelassen, was die Grafen von Sarrewerden als Stifterfamilie auf den
Plan rief91. Die wahre Ursache der Bemühungen Ludwigs des Älteren und Ludwigs
des Jüngeren dürfte aber eher in der schwierigen Vogteifrage zu suchen sein. Die
von den Grafen von Saarbrücken über Hombach ausgeübte Vogteigewalt, die sich
86 SCHERER, S. 14f.
87 SCHERER, S. 15f.
88 Vgl. im Register von NEUBAUER s.v. Eußerthal.
89 Vgl. zur allgemeinen Geschichte v.a. NEUBAUER und HERRMANN: Gründung.
90 NEUBAUER, S. 86 Nr. 1; HERRMANN: Saarwerden, S. 74 Nr. 44. Zur Gründungsgeschichte von
Wörschweiler s. NEUBAUER, S. llf., und die verschiedenen Traditionen ebd., S. 411-418, die
auch teilweise die Umstände der Übernahme durch die Zisterzienser behandeln. 1131 erfolgte die
Weihe der Klosterkirche. HERRMANN: Gründung, S. 10, weist zu Recht daraufhin, daß die Stif-
tung einige Jahre zuvor stattgefunden haben muß.
91 NEUBAUER, S. 86f. Nr. 3; HERRMANN: Saarwerden, S. 76f. Nr. 52 und 54.
55
auch auf Wörschweiler erstreckt haben wird, kollidierte wohl mit den Sarrewerde-
ner Ansprüchen92. Deshalb war es sicher kein Zufall, wie die "Vetus traditio" des
Klosters Wörschweiler glaubhaft zu machen versucht, wenn um 1170 der Graf von
Sarrewerden in Metz mit dem Abt von Weiler-Bettnach zusammentraf und die für
den Wechsel im Kloster erforderlichen Maßnahmen mit ihm besprach93. Es wird
des weiteren berichtet, Abt Rogerus von Weiler-Bettnach und der Graf hätten ihren
jeweiligen Plan nach Rom gesandt, um die Übertragung von Wörschweiler an den
Zisterzienserorden zu erwirken. Nachdem die päpstliche Genehmigung vorlag, ent-
schieden sich drei der in Wörschweiler lebenden Benediktiner für den Verbleib,
zwei kehrten nach Hombach zurück und blieben somit ihrem Orden treu. Als Abt
schickte Rogerus den Mönch Gobert, der bereits die Reise nach Rom zu einem er-
folgreichen Abschluß gebracht hatte. Mit ihm sollen zwölf Mönche von Weiler-
Bettnach aus nach Wörschweiler aufgebrochen sein. Dabei handelt es sich wohl um
ein Stereotyp: Zwar verlangte die Gründung einen Konvent von zwölf Mönchen
und einem Abt, doch die drei in Wörschweiler verbliebenen, nun dem Zisterzien-
serorden beigetretenen ehemaligen Benediktiner reduzierten die erforderliche Zahl.
Ob die Ereignisse wirklich den geschilderten Verlauf nahmen, läßt sich nicht mehr
überprüfen, doch Urkunden der folgenden Jahre bestätigen zumindest entschei-
dende Passagen des Textes: die Übergabe des Klosters Wörschweiler an Abt Roge-
rus von Weiler-Bettnach durch die beiden Grafen von Sarrewerden94 und Gobert
als ersten Zisterzienserabt von Wörschweiler95. Die Inbesitznahme erfolgte wahr-
scheinlich am 21. März 117196. Auch eine bisher unbekannte Handschrift in der
Stadtbibliothek Trier stützt die genannten Sachverhalte97.
92 HERRMANN: Gründung, S. 10.
93 NEUBAUER, S. 417. Sehr viel kürzer ist der Bericht des im ersten Drittel des 16. Jh. schreibenden
Metzer Chronisten Antonius Eschius Mosellanus, der lapidar notierte. Ludovicus comes de Sarver-
dert vitam regulärem collapsam videns Metim ad abbatem de Villerio accessit eique locum ante-
dictum concedens rogat, ut ex suo monasterio monachos mittat, quod cum pontißcis maximi aucto-
ritate factum fuisset (NEUBAUER, S. 414). NEUBAUER, S. 16, vermutet, das Treffen in Metz sei
vom Abt von Weiler-Bettnach ausgegangen, der ein neues Kloster gründen und eine Zwischensta-
tion auf dem Weg nach Eußerthal errichten wollte. Für beides gibt es keine Beweise. Zudem hätte
die Propagierung der Vertreibung eines Benediktinerkonvents durch einen Zisterzienserabt in die-
ser für die Kontroverse beider Orden sensibilisierten Zeit für erheblichen Wirbel gesorgt und si-
cherlich literarische Spuren hinterlassen.
94 Die Übertragung ist inseriert in einer Urkunde Graf Ludwigs des Älteren von Sarrewerden von
1180(IV 9), gedruckt bei HERRMANN: Saarwerden, Beilage 1; Regest ebd., S. 80 Nr. 64;
NEUBAUER, S. 88f.; MRR II, S. 127 Nr. 452.
95 NEUBAUER, S. 87 Nr. 4 [11767].
96 Basierend auf JANAUSCHEK, S. 162 Nr. 414: NEUBAUER, S. 13; HERRMANN: Saarwerden, S.
76 Nr. 52.
97 SBT Hs. 2^ 1330/790, fol. 121v-124r. Die Handschrift trägt den Titel Daß Closter Werßweiler be-
trefendt, ist aber nicht identisch mit dem von NEUBAUER, S. 414-416, unter der gleichen Über-
schrift zitierten Text. Es heißt darin (fol. 122v): Alß nun der Gottesdienst abgenommen, hat in An-
no 1172 Ludwig der älter Graf zu Saanverden dem Apt zu Weiler /: Weilerbetnach im [sic!] Loth-
ringen Herrn Rogerum zu sich erfordert, und solche Kirch in den orden der Cistertzer verwandelt,
und in deßelben Apts handt ufgegeben, das Allmoßen Er und sein Bruder Ludwig der Jünger gebe-
56
Wörschweiler wurde zum Hauskloster der Grafen von Sarrewerden, in dem sich
diese - wie die Grafen von Homburg - bevorzugt ihre letzte Ruhestätte wählten.
Anläßlich der Beisetzung der Gebeine Graf Ludwigs des Jüngeren, der Barbarossa
nach Italien begleitet hatte und in der Lombardei gestorben war, weilte im April
1180 Abt Rogerus von Weiler-Bettnach in Wörschweiler. Dort siegelte er gemein-
sam mit dem Abt von Hombach eine Urkunde Graf Ludwigs für Wörschweiler98,
bei zwei anderen zugunsten Eußerthals trat er als Zeuge auf99.
Wie schon im Abschnitt Uber Eußerthal berichtet, versuchte der Abt von Wörsch-
weiler erfolglos gemeinsam mit seinen Amtsbrüdem aus Sturzeibronn und Eu-
ßerthal, die Absetzung des Vaterabtes in Weiler-Bettnach zu bewirken100. Wie ihn
ereilte einen Abt von Wörschweiler nur zehn Jahre später das Schicksal der Abset-
zung. Jenem wurde vorgeworfen, er habe Mönchen auf der Durchreise den Zutritt
zum Kloster verweigert, ihn Frauen dagegen gestattet. Ferner habe er trotz der pre-
kären finanziellen Situation der Abtei einige Transaktionen zum Nachteil seines
Klosters getätigt. Er sei auch nicht gegen den Verkauf eines Hauses durch den Cel-
lerar eingeschritten, und überhaupt habe die Disziplin innerhalb des Klosters unter
seinem Abbatiat erheblich gelitten101. Zwei Abtsabsetzungen innerhalb eines Jahr-
zehnts sprechen nicht gerade für eine regelmäßige und wirkungsvolle Visitation des
Abtes von Weiler-Bettnach in seinem Tochterkloster, obwohl ihm von seiten des
Generalkapitels kein Vorwurf gemacht wurde. Wenn deshalb der Vaterabt im Juli
1243 vermutlich Wörschweiler visitierte, so hing dies sicher mit den vorangegan-
genen Wirren zusammen102.
Auf Geheiß der Versammlung in CTteaux entschieden 1262 die Äbte von Lützel
und Himmerod einen Zehntstreit zwischen Wörschweiler und Disibodenberg, der
zu einem Freispruch des Wörschweiler Abtes von den Forderungen seines Wider-
sachers führte103. Das Urteil ratifizierten als vom Orden bestellte iudices der ehe-
malige Abt Bonifatius von Citeaux sowie die Äbte von Neuburg, Weiler-Bettnach,
Hauteseille, Bithaine und Otterberg104. Ein umfangreiches Gütergeschäft zwischen
Eußerthal und Wörschweiler bedurfte 1321 der Zustimmung des Generalkapitels
ßert, und erlaubt in allen Ihr der Gebrüder von Saarwerden Waiden, Brenn- und Bauholtz zu-
haben, und allerley Viehe zu erziehen.
98 Gedruckt bei HERRMANN: Saarwerden, Beilage 1; HMB HI, Preuves, S. 134-136; Regest bei
HERRMANN: Saarwerden, S. 80 Nr. 64; NEUBAUER, S. 88f. Nr. 6.
99 HERRMANN: Saarwerden, Beilagen 2 und 3; Regest ebd., S. 81 Nr. 65 und 66; NEUBAUER, S.
89 Nr. 7 und 8.
100 CANIVEZ II, S. 97 (1231,30).
101 CANIVEZ II, S. 245 (1241,74).
102 NEUBAUER, S. 123 Nr. 119 [1243 VII].
103 NEUBAUER, S. 154 Nr. 222 [1262 IX 14, Citeaux],
104 Der Streit schwelte schon seit mehreren Jahren. Vgl. hierzu v.a. die Nm. 169, 179, 187, 211, 218
und 219 bei NEUBAUER. 1260 (Nr. 211) und 1261 (Nr. 219) appellierte Graf Heinrich von Zwei-
brücken direkt an die Äbte von Lützel und Himmerod, die Differenzen zu einem gütlichen Ende zu
bringen.
57
und des Abtes von Weiler-Bettnach105. Da Eußerthal wegen wirtschaftlicher Not,
von der die Mehrzahl der Zisterzen im 14. Jh. betroffen war, den Verkauf tätigen
mußte, verwundert die offenbar in Wörschweiler noch vorhandene Liquidität, die
sich auch durch die Rechnungslegung päpstlicher Kollektoren bestätigen läßt106.
Während dieser Fall den Abt von Weiler-Bettnach nur indirekt mit Wörschweiler
Belangen konfrontierte, da die Urkunde in Eußerthal ausgefertigt wurde, trat er
1351 gemeinsam mit dem Abt von Wörschweiler beim Generalkapitel für einen
Bruder Simon ein. Dieser hatte aus Furcht vor einer Bestrafung - sein Vergehen
bleibt ungenannt - Wörschweiler verlassen, kam aber nach Ablauf einer Woche
wieder zurück. Er legte sein Schicksal in die Hände seines Abtes und des Kloster-
visitators aus Weiler-Bettnach, die für ihn die Vergebung erwirkten. Er durfte wei-
terhin die Messe feiern und behielt seinen Rang im Konvent. Abt Guido von Wei-
ler-Bettnach teilte die Entscheidung dem Abt von Wörschweiler - der also nicht
selbst zum Generalkapitel gereist war - mit und beauftragte ihn, Simon davon in
Kenntnis zu setzen107.
Die zeitlichen Lücken zwischen den einzelnen Kontakten von Mutter- und
Tochterkloster scheinen sehr groß. Obwohl die Urkundenbestände für Wörsch-
weiler mit dem Regestenwerk von Neubauer gut aufgearbeitet sind, vermißt man
Nachrichten über Visitationen. Diese fanden zweifellos statt, doch die dabei ange-
fertigten Protokolle verloren bereits beim nächsten Besuch ihre Aktualität. Da sich
mit ihnen kein Rechtsanspruch verband, dürften die meisten als Palimpseste Wie-
derverwendung gefunden haben. Vermutlich im Jahre 1410 untersuchten die Äbte
von Weiler-Bettnach und Wörschweiler zusammen mit ihrem Amtsbruder aus
Neuburg die Ansprüche zweier Prätendenten auf das Abbatiat in Otterberg. Die
Äbteversammlung des darauffolgenden Jahres bestätigte ihre Entscheidung und
verlieh dem Unterlegenen eine Leibrente108. Die Reise nach Otterberg hat der Abt
von Weiler-Bettnach sicherlich zu einer Visitation in Wörschweiler genutzt. Noch
mehrfach im 15. Jh. wurden die Äbte von Weiler-Bettnach und Wörschweiler mit
gemeinsamen Missionen betraut. Zur Überprüfung, ob der Verkauf von Leibrenten,
beweglichen und unbeweglichen Gütern dem Kloster von Nutzen sei, führte sie der
Weg an der Seite des Abtes von Ebrach(?)109 1429 erneut nach Otterberg110. Dies
bedeutet wiederum fast zwangsläufig eine Visitation in Wörschweiler. Eine Visita-
tion ist auch einer Notiz bei Neubauer zu entnehmen, wonach 1469 der Abt von
Weiler-Bettnach und Herzog Ludwig von Zweibrücken die Verhältnisse in Wör-
105 NEUBAUER, S. 247f. Nr. 564 [1321 VIII 8, Eußerthal],
106 Vgl. die Rechnung des Petrus Guigonis aus dem Jahre 1327 bei KIRSCH, S. 117, wonach Weiler-
Bettnach und Pontiffroy von der Zahlung befreit waren, Wörschweiler dagegen auf 100 s. taxiert
wurde. Auch 1361 stufte der Kollektor Johannes de Hoyo Wörschweiler höher ein (6 fl.) als Wei-
ler-Bettnach (5 fl.) und Pontiffroy (2 fl.), wenngleich damit alle am Ende der Liste rangierten.
107 NEUBAUER, S. 285 Nr. 712 [1351 X 12].
108 CANIVEZIV, S. 160f. (1411,93).
100 Möglicherweise ist an das nähergelegene Eberbach zu denken. Die Angabe de Ebraco bei Canivez
könnte auf der Verlesung eines Kürzels für de Eberbaco beruhen.
110 CANIVEZ IV, S. 160f. (1411,93).
58
schweiler ordnen wollten111. Diese Nachricht paßt zu dem Inhalt des einzigen für
Wörschweiler erhaltenen Visitationsprotokolls, das Abt Jakob von Weiler-Bettnach
1473 anfertigte und aus dem hervorgeht, daß vieles schon lange nicht mehr mit den
Ordensprinzipien in Einklang stand112. Von der Vielzahl an Kritikpunkten seien
nur die wichtigsten herausgegriffen. Da mittlerweile hohe Schulden auf Wör-
schweiler lasteten, bedurfte es bei Ausgaben, die 50 Gulden überstiegen, fortan der
Genehmigung des Vaterabtes. Die mangelhafte Rechnungsführung wurde als das
Hauptmanko angeprangert. Sie sollte verständlicher und genauer sein und jeweils
den Zinstag, die Höhe des Zinses und den Namen des Schuldners angeben. Inner-
halb des Konvents herrschte Streit, dem Abt leistete man keinen unbedingten Ge-
horsam. Strafandrohungen erfolgten für den Besuch des Gasthauses an der Kloster-
pforte durch Mönche, für das Umherstreifen außerhalb des Klosters, für den Kon-
takt mit mulieres suspectae und die contagio carnis oder für das Streben nach Pri-
vateigentum113. Das Konstatieren von Mißständen ist eine Sache, deren Beseiti-
gung jedoch eine andere. Betrachtet man den Umfang dieses Katalogs, so war es
praktisch aussichtslos, den Konvent wieder auf die Ordensnorm einzuschwören.
Die Mahnung, die Beschlüsse des Generalkapitels zu beachten, dürfte ebensowenig
Erfolg gehabt haben wie die Anordnung Abt Jakobs von Weiler-Bettnach, die ge-
fällten Entscheidungen viermal im Jahr dem Konvent vorzulesen. Noch zweimal
erhielten die Äbte von Weiler-Bettnach und Wörschweiler gemeinsame Mandate
des Generalkapitels. Mit dem Abt von Himmerod schlichteten sie einen Streit zwi-
schen den Klöstern Otterberg und Ramsen einerseits und Rosenthal andererseits114.
Bei letzterem entstanden offenbar auch Diskrepanzen zwischen den zunächst ver-
bündeten Klöstern, die zu bereinigen zwar erneut die Äbte von Weiler-Bettnach
und Himmerod, nicht aber ihr Amtskollege aus Wörschweiler aufgefordert waren.
An seine Stelle trat der Abt von Maulbronn115. Im gleichen Jahr schickte das Gene-
ralkapitel den Abt von Morimond ins Elsaß, um Frieden zwischen den Klöstern
Neuburg und Baumgarten zu stiften. Die Äbte von Weiler-Bettnach und Wörsch-
weiler sollten ihn begleiten, doch blieb die Möglichkeit offen, sie durch andere
Äbte zu ersetzen, so daß unklar ist, ob sie tatsächlich dieser Verpflichtung nachka-
men116.
111 NEUBAUER, S. 353 Nr. 959.
119
Lateinische Ausfertigung: ADM 7 F 697 [1473 IV 2; Datum in prefato monasterio de Werneviile-
rio]\ KAISER: Visitationsprotokoll.
113
Mit dem Vorwurf der contagio carnis ergänzt sich ein fünf Jahre zuvor durch das Generalkapitel
getroffener Beschluß, wonach der Mönch Heinrich Flade, dieses Vergehens überführt, Wiederauf-
nahme in seinem Heimatkloster Wörschweiler fand [CANIVEZ V, S. 232 (1468,51)]. Ungeachtet
einer solchen Verfehlung blieb die Möglichkeit des Aufstiegs in der Klosterhierarchie erhalten. Es
handelt sich bei ihm um den späteren Prior der Abtei und Neubegründer der Wörschweiler
"Bruderschaft des Sakraments der Eucharistie unseres Herrn Jesus Christus" 1487.
114 CANIVEZ V, S. 475 (1484,23).
115 CANIVEZ V, S. 502 (1485,30).
116 CANIVEZ V, S. 507 (1485,41).
59
Wenngleich sie nicht mehr in den Rahmen der mittelalterlichen Klostergeschichte
gehören, müssen die Anstrengungen der Äbte von Weiier-Bettnach um die Rettung
Wörschweilers fiir den Zisterzienserorden kurz angesprochen werden. Als im 16.
Jh. die Reformation sukzessive im Herzogtum Zweibrücken Einzug hielt, geriet
Wörschweiler unter zunehmenden Druck v.a. der Herzöge, die sich schon lange
vorher die Vogteigewalt über das Kloster gesichert hatten. Trotz intensivster Be-
mühungen gelang es dem Abt von Weiier-Bettnach nicht, die Auflösung seines
Tochterklosters zu verhindern117. Mit der Verhaftung der beiden letzten Mönche
und dem fast zeitgleichen Tod des Abtes Nikolaus von Thionville endete 1558 de
facto die Geschichte der Zisterze Wörschweiler. In Weiier-Bettnach war man zu-
nächst nicht bereit, die Aufhebung zu akzeptieren und setzte auch in der Folgezeit
Äbte ein. Deren Aufgabe bestand aber primär darin, alte Wörschweiler Güteran-
sprüche geltend zu machen118. Eine Neubesiedlung des Wörschweiler Klosterbergs
war bei den veränderten religiösen Verhältnissen unrealistisch, was man bald auch
in Weiier-Bettnach zur Kenntnis nehmen mußte.
d) Pontiffroy
Das vierte Tochterkloster Weiler-Bettnachs erweckt durch sein spätes Entstehungs-
datum wie durch seine Lage bereits besondere Aufmerksamkeit. Auch Wörschwei-
ler entsprach hinsichtlich der Örtlichkeit nicht den Ordensprinzipien, doch erklärt
sich der Bau auf einer Anhöhe aus der ursprünglich benediktinischen Gründung.
Entgegen dem alten zisterziensischen Grundsatz, wonach Klöster nur in menschen-
leeren Gegenden errichtet werden dürfen119, entstand die Zisterze Pontiffroy im
Stadtgebiet von Metz. Auf einem Grundstück des reichen Metzer Bürgers Jean Lo-
wiat dotierte Poince, die Witwe des aus einer der einflußreichsten Familien stam-
menden Colin de la Cour, zusammen mit ihrem Sohn Jean 1321 ein Zisterzien-
serkloster120. Der päpstlichen Erlaubnis hierzu vom 1. April 1321 ist zu entneh-
men, daß Poince zwei Jahre lang wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage in
117 Zur Vorgeschichte der Auflösung vgl. NEUBAUER, S. 34-68, sowie diverse Regesten ebd.; ferner
ADM H 1905 Nr. 3 (Einsetzung des Abtes von Wörschweiler 1697).
118 NEUBAUER, S. 54f.
119 CANIVEZ I, S. 13 (1134,1): In civitatibus, castellis, villis, nulla nostra construenda sunt coenobia,
sed in locis a conversatione hominum semotis.
120 PHILIPPE DE VIGNEULLES: Chronique, Bd. I, S. 373 (erwähnt nur Jehan Louuiat); wörtliche
Übernahme bei HUGUENIN: Chroniques, S. 38; CALMET: Histoire, Bd. II, Sp. 490 (Poince
fälschlich als Ehefrau des Jean Lowiat angegeben); korrigiert von DEMS.: Notice, Bd. II, S. 83;
SAUERLAND: Geschichte, Teil II, S. 96f,; DORVAUX, S. 301f. Ein glücklicher Zufall hat es ge-
fügt, daß J.B. Kaiser einige der ehemals in der Stadtbibliothek Metz verwahrten Handschriften vor
ihrer Vernichtung im Zweiten Weltkrieg eingesehen und die Passagen zur Gründungsgeschichte
exzerpiert hat. Die wörtlich abgeschriebenen Sequenzen sind in seinem Nachlaß in den ADM (18 J
323) enthalten. Sie entstammen der "Chronique des Minimes" (Hs. 868/118), den "Miscellanea
Metensia" des Binoit Picart (Hs. 824/74) sowie einer in Pontiffroy selbst angefertigten Abtsliste
des Klosters (Hs. 811/60). Die beiden erstgenannten Werke verschweigen die Rolle der Familie de
la Cour bei der Gründung, der von Kaiser abgeschriebene Teil des Äbteverzeichnisses geht auf die
Entstehung des Klosters überhaupt nicht ein.
60
Weiler-Bettnach acht Mönchen ihren Unterhalt bezahlte, von denen sie nun sechs
auswählen durfte, um sie nach Pontifffoy zu transferieren121. Woher die anderen
sechs Mönche und der Abt kommen sollten, bleibt unausgesprochen, doch darf man
vermuten, daß sie ebenfalls aus Weiler-Bettnach abgezogen wurden. Die Urkunde
ging sehr genau auf die besonderen Verhältnisse in Pontifffoy ein und trug der in-
nerstädtischen Lage in Form strenger Auflagen Rechnung. Als Vaterabt setzte Jo-
hannes XXII. den Abt von Weiler-Bettnach ein122, weil eben zumindest ein Groß-
teil des neuen Konvents von dort stammte. Um das Kloster für Stifter attraktiv zu
machen und seine Ausstattung zu verbessern, erhielt der Konvent die Erlaubnis, in-
nerhalb seiner Mauern all jene zu begraben, die dies wünschen - vorausgesetzt,
über sie war weder die Exkommunikation ausgesprochen noch das Interdikt ver-
hängt und es handelte sich zu Lebzeiten nicht um offenkundige Wucherer. Emp-
fänger der päpstlichen Verfügung war der Elekt Henri Dauphin von Metz. Der
Domkustos und der Offizial des Metzer Gerichts fertigten unter dem 21. Oktober
1321 eine Urkunde in domo praedicta, iuxta Pontem Thiefridi, die inhaltlich der
päpstlichen Vorgabe folgte123. Wenngleich die Gründer als Motiv ihres Handelns
ihre Verehrung des Zisterzienserordens angaben, muß man doch eher handfeste
materielle Ursachen dahinter annehmen. Gerade im 14. Jh. bediente sich das Metzer
Patriziat des Kathedralkapitels und der Abteien, um den Söhnen und Töchtern zu
hohen geistlichen Positionen zu verhelfen124. Auch Jean Lowiat verfolgte dieses
Ziel und wollte seinem Sohn Albert (Aubert) die Abtswürde sichern125. Dies ge-
lang ihm tatsächlich, doch die Amtszeit des früheren Mönchs in Weiler-Bettnach
stand unter keinem guten Stern. Während ansonsten Abtslisten in aller Regel dem
ersten Abt eines Klosters besondere Verehrung zollen, hielt deren Verfasser in
Pontiffroy mit seiner Kritik nicht hinter dem Berg und beschuldigte ihn, durch sein
unkluges Verhalten die permanente finanzielle Belastung des Klosters verschuldet
zu haben126, von der sich Pontiffroy nie freimachen konnte. Dies lag jedoch sicher
121 Gedruckt in HMB III, Preuves, S. 339-341. Zum Inhalt s. auch SAUERLAND: Geschichte, Teil II,
S. 96f.
122
Praefatum quoque Monasterium, quantum ad visitationem, correctionem & punitionem, subsit,
tanquam patri, Abbati suo, Abbati Monasterii de Vitiario, prope Metas, Ordinis prae libat i.
123 HMB III, Preuves, S. 341-343.
124 J. SCHNEIDER: Metz, S. 457; vgl. auch BENDER, S. 126-142.
125 PHILIPPE DE VIGNEULLES: Chronique, Bd. I, S. 373: Et, affin, comme le mecí la bulle papalle,
que celluy dam Aubert fut eslevés en dignités, ledit Jehan Louuiat, son perre, fit en ce tampts faire
fonder et édiffier, et avec ce aranter et douuer de ces denier et de ces maille, le petit couvant de
Nostre Damme du Pon Thieffroy ... par telle condición que ledit son filz, religieulx de Viller, com-
me dit est, en seroit le premier abbé, et affin qu'il le puist retirer après de luy. In der Papstbulle,
wie hier behauptet, wird der Sohn nicht genannt. Analog zu Ph. de Vigneulles BENOIT PICART,
fol. 196v, nur mit leichten verbalen Abweichungen die CHRONIQUE DES MINIMES, fol. 79v-
80r (beide zitiert nach ADM 18 J 323).
126 Hs. 811/60, S. 579 (nach ADM 18 J 323): Mais dedit Damp Aubert y prouffita bien poc; car il fit
contrewaige des X lb., que per sy longtemps avons payez sans prouffis, et l'avons payé l'espace en-
viron de cent IIIIXX et III ans jusque au temps de Damp Nicoles de Breuenne qui les rachetta. Et
en a paye la pauvre Eglise du Ponthieffroy mille VIIIC et XXX livres, sans le rachat des dittes X Ib.
qui n'y est point conté.
61
nicht primär an der Wirtschaftsführung, sondern an der mangelhaften Dotierung der
Abtei. Nachdem die Klosterkirche am 30. August 1321 geweiht worden war127,
konnte Abt Guido von St.-Clöment die aus Weiler-Bettnach kommenden Mönche
in Metz empfangen128, deren Entsendung aufgrund der in der Gründungsurkunde
erwähnten prekären Situation in der lothringischen Zisterze von deren Abt und
Konvent zweifellos als Erleichterung empfunden worden war. Doch die nachlas-
sende Attraktivität des Ordens und die schwierige Lage der Stadt Metz - es sei nur
auf den Vierherrenkrieg verwiesen - ließen ein Aufblühen Pontiffroys gar nicht erst
zu.
Schon 1338 beschloß das Generalkapitel, quod vix abbas et unus monachus possent
de eiusdem substantia commode sustentari, das Kloster der Primarabtei Morimond
zu inkorporieren und die Einsetzung der Äbte solange dessen Abt zu übertragen,
bis Pontiffroy wieder zwölf Mönche versorgen könne129. Dies geschah u.a. ad au-
gendum Studium Metense. Die Äbte von Kamp, Lützel, Ebrach und Heiligenkreuz
sowie deren direkte und indirekte Tochterklöster wurden angehalten, Mönche zum
Studium nach Metz zu schicken. Das Metzer Studienhaus besaß die gleichen Privi-
legien wie die anderen Häuser. Die Verhältnisse wandelten sich aber nicht in der
Art und Weise, wie man sich das in Citeaux vorstellte. Bereits im darauffolgenden
Jahr erhielten die Äbte von Trois-Fontaines und Clairefontaine den Auftrag, sich
über die - nicht näher definierten - skandalösen Ereignisse und das neuerrichtete
Studienhaus vor Ort zu informieren130. Aus dem Beschluß geht hervor, daß das
Haus gegenüber Morimond weisungsgebunden war. Wenn Canivez die 1338 in
Citeaux getroffene Entscheidung als den Erstbeleg für das Studienhaus in Metz
ausgibt, so erweckt dies den Eindruck, es sei im Zuge der Aufhebung der Selb-
ständigkeit von Pontiffroy entstanden. Die Durchsicht der Ordensstatuten erweist
jedoch schon das Jahr 1332 als Gründungsdatum des Metzer Kollegs. Mit der Er-
richtung eines Studiums pro scolaribus in grammaticalibus, logicalibus, naturali-
bus ac philosophia instituendis wurde der Abt von Morimond betraut131. Offenbar
bestand seit dieser Zeit ein Partikularstudium in Metz, das 1338/39 von einem un-
bekannten Ort innerhalb der Stadt nach Pontiffroy transferiert wurde. Während man
in Weiler-Bettnach sein Aufsichtsrecht mit der Papstbulle von 1321 geltend machen
127 PHILIPPE DE VIGNEULLES: Chronique, Bd. I, S. 373, allerdings mit der falschen Jahreszahl
1320. Die Angabe des fünften Pontifikatsjahres verlegt die Weihe in das darauffolgende Jahr. Wie
Philipp mit 1320: CHRONIQUE DES MINIMES, BENOIT PICART sowie die Abtsliste (wie
Anm. 126); ferner HMB II, S. 512; DORVAUX, S. 301 f., mit Datierung der Papsturkunde auf
1320 IV 1.
128 DORVAUX, S. 281. Die Datierung 1320 stimmt nicht und ist in 1321 zu korrigieren. Etwa um das
Jahr 1216 hatte Papst Innozenz III. die Äbte von St.-Cldment zu Protektoren des Zisterzienseror-
dens ernannt (HMB II, S. 415). Vgl. die Aufträge Papst Johannes' XXII. u.a. an den Abt von St.-
C16ment, den Klöstern Wörschweiler (NEUBAUER, S. 247 Nr. 563) und St.-B6noit-en-Woövre
(SAUERLAND: Vatikanische Urkunden, S. 177 Nr. 341) beizustehen. Beide Urkunden datieren
von 1321 VIII 1.
129 CANIVEZ III, S. 453 (1338,12).
130 CANIVEZ III, S. 459f. (1339,11).
131 CANIVEZ III, S. 399 (1332,7).
62
konnte, stand dem die vom Generalkapitel ausgesprochene Übertragung des Stu-
dienhauses an den Abt von Morimond entgegen, was bei der Zusammenlegung bei-
der Einrichtungen nahezu unweigerlich zu Kompetenzstreitigkeiten fuhren muß-
te132. Auch wenn die personelle Situation und die materielle Ausstattung eine ei-
genständige Existenz unmöglich machten, empfand man in Pontiffroy - wie wahr-
scheinlich gleichermaßen in Weiler-Bettnach - den Wechsel des Vaterabtes als Af-
front. In der Folgezeit blieben sowohl der Abt von Morimond als auch der von
Weiler-Bettnach mit Belangen der Metzer Zisterze befaßt, in der man immer wieder
versuchte, sich des Einflusses von Morimond zu entziehen. Dies verwundert um so
mehr, als 1392 Mönche von Morimond nach Pontiffroy entsandt wurden, um die
Messe zu lesen und die Verwaltung auszuüben. Der Abt Petrus de Castellione hatte
auf sein Amt verzichtet, und da nun kein einziger Mönch mehr in Pontiffroy lebte,
sah sich das Generalkapitel zu diesem Schritt genötigt. Gleichzeitig erklärte die Äb-
teversammlung das Kloster, das Morimond unmittelbar unterstellt sei, als der Pri-
marabtei cum membris suis omnibus et pertirxentiis inkorporiert133. Ordensrechtlich
bestand bereits zu diesem Zeitpunkt keine Verbindung mehr zwischen Weiler-Bett-
nach und Pontiffroy, was die Aufforderung an die Tochterklöster von Weiler-Bett-
nach, ihrem Vaterabt zu gehorchen, beweist. Genannt wurden nur Wörschweiler,
Viktring und Eußerthal134. Der schon angesprochene Abt Petrus, der aufgrund sei-
nes Namens aus der Zisterze Chätillon in der Diözese Verdun gekommen sein
könnte, hatte sich ganz offensichtlich schon früher den Unmut des Generalkapitels
zugezogen, denn 1391 zitierten ihn die Äbte von Citeaux und Morimond vor das
Generalkapitel135. Hierhin kam er zwar nicht, aber mit seiner Demission und der
Gewährung einer Leibrente schienen die Querelen in gegenseitigem Einvernehmen
gelöst. Doch am 11. September 1396 war das Generalkapitel Zeuge eines unglaub-
lichen Vorfalls. Petrus hatte unter seinem Habit ein Schwert versteckt, mit dem er
vor aller Augen die Äbte von Citeaux und Morimond töten wollte und zumindest
den Abt von Citeaux auch tatsächlich schwer verletzte136. Die Motive der Tat lie-
gen zwar im dunkeln, doch die Attacke scheint mit seiner Demission in Verbindung
zu stehen, möglicherweise ferner mit Versuchen, die Paternitätsrechte des Abtes
von Morimond zu negieren. 1426 erneuerte das Generalkapitel nach eigener Aus-
sage bereits zum dritten Mal die Erklärung der Vereinigung Pontiffroys mit Mori-
112
Die Unsicherheit über den Rechtsstatus verdeutlicht noch die Aussage Calmets aus dem Jahre
1728: "Cette Abbaye est de la filiation immediate de Viller-Betnach, & mediate de Morimont"
(CALMET: Histoire, Bd. II, Sp. 490).
133 CANIVEZ III, S. 629 (1392,33). Der Beschluß sprach auch die miserable wirtschaftliche Lage an:
Porro quia dictum monasterium tenuis adeo fundationis et modicorum proventuum extitit, quod
conventus ibidem sustinere non potest, nec inibi quisquam superest monachus, dictum Capitulum
eiusmodi monasterium Pontisfredi una cum membris suis omnibus et pertinentiis monasterio Mo-
rimundi, cui immediate subesi, incorporat perpetuo et annumerat, proviso tamen quod in dicto lo-
co Pontisfredi monachi de Morimondo deputentur, qui missas, prout loci suppetunt, perpetuo ce-
lebrent et locum ipsum manuteneant et gubernent.
134 CANIVEZ IV, S. 133 (1410,92).
135 CANIVEZ III, S. 607 (1391,14).
136 CANIVEZ III, S. 679 (1396,50).
63
mond137. Noch einmal zu Beginn der achtziger Jahre des 15. Jh. versuchte der Abt
von Pontiffroy, in Citeaux die Unterstellung seines Klosters unter Weiler-Bettnach
zu erwirken, indem er dies als Faktum präsentierte138. Der Abt von Morimond
pochte dagegen auf seinen eigenen Anspruch und verwies auf die Hintergründe,
wonach der Abt von Pontiffroy ... volens per huiusmodi pertinaciter declinare pa-
ternam auctoritatem quam praefatus dominus Morimundi, et sui praedecessores,
praetendit et semper, ut asserit, praetenderunt in praefato monasterio Pon-
tisthieffridi habere. Eine Untersuchung kam zu keinen neuen Ergebnissen139. Daß
die Kontakte zwischen Weiler-Bettnach und Pontiffroy in all der Zeit nicht abris-
sen, lag primär an der geringen Entfernung zwischen beiden Klöstern, die zudem
auf dem städtischen Markt miteinander in Berührung kamen. Die Diskrepanzen um
das Aufsichtsrecht verleihen aber den Aktivitäten Weiler-Bettnachs im Zusammen-
hang mit Pontiffroy ein besonderes Gewicht, dienten sie doch möglicherweise als
Argumente für die Wünsche innerhalb der Metzer Zisterze nach der Subordination
unter Weiler-Bettnach.
1352 beauftragte das Generalkapitel den Abt von Weiler-Bettnach, den Abt von
Chätillon zur Zahlung einer ausstehenden Geldschuld gegenüber Pontiffroy aufzu-
fordem140. Ebenfalls Chätillon war in einen Zinsstreit mit Pontiffroy verwickelt, zu
dessen Beilegung die Kontrahenten 1374 die Äbte von Orval und Weiler-Bettnach
beriefen141. Daß sich Chätillon für die Vertretung durch den Abt von Orval, Pontif-
froy für den Abt von Weiler-Bettnach entschied, steht bei der geographischen Lage
der Klöster zueinander außer Frage.
Während der für Weiler-Bettnach sehr turbulent verlaufenden Amtszeit des Abtes
Johann von Gerbéviller beratschlagte das Generalkapitel 1425 gar über dessen Ab-
setzung142. Zuvor hatte in Weiler-Bettnach schon eine Neuwahl stattgefünden, de-
ren Ergebnis von der Versammlung in Citeaux jedoch nicht akzeptiert wurde, zu-
mal man sich hier nicht mit der Demission des rechtmäßigen Abtes anfreunden
konnte. Die Wahl des Konvents war auf Simon von Montigny gefallen, einen ehe-
maligen Mönch aus Morimond, der zu diesem Zeitpunkt das Abbatiat in Pontiffroy
bekleidete143. Obwohl er selbst die Wahl angenommen hatte, wurde er mit der An-
weisung nach Pontiffroy zurückgeschickt, dort weiterhin seinen Pflichten nachzu-
gehen. In Weiler-Bettnach gab es offenbar Gruppen, die diese Entscheidung nicht
akzeptierten. Einige Mönche und Konversen nahmen Pretiosen und andere Mobilia
an sich und brachten sie nach Metz. Das Generalkapitel erlaubte 1426 dem Abt von
Weiler-Bettnach, zur Auslösung dieser Gegenstände Zinse zu verkaufen oder zu
137 CANIVEZ IV, S. 303 (1426,25).
138 CANIVEZ V, S. 426 (1481,65).
139 CANIVEZ V, S. 426f. (1481,66) und S. 439f. (1482,39).
140 CANIVEZ III, S. 524 (1352,9).
141 ADMH 1746 [1374 IX 17].
142 CANIVEZ IV, S. 293f. (1425,52).
143 CANIVEZ IV, S. 291 (1425,35).
64
verpfänden, um so bis zu 260 Metzer Pfund aufzubringen144. Legt die Nachricht
von der Verwahrung der Stücke in Metz, verbunden mit der Frage, wo sich die Ge-
flohenen in Metz aufhielten, bereits die Vermutung nahe, Pontiffroy habe den
Flüchtigen als Unterschlupf gedient, so läßt die von Citeaux ausgehende Weisung
des nachfolgenden Jahres die Annahme zur Gewißheit werden. Zwischen den Äb-
ten von Weiler-Bettnach und Pontiffroy war es zu einem Zwist gekommen super
quorumdam iocalium et aliorum rerum petitione, den zwei Metzer Bürger zu einem
gütlichen Ende bringen sollten. Gelänge ihnen dies nicht, würde der Abt des Bene-
diktinerklosters St.-Vincent an ihre Stelle treten145. Das Ende der Amtszeit des um-
strittenen Abtes von Weiler-Bettnach erleichterte gewiß die Aussöhnung146.
Einen gemeinsamen Auftrag erhielten die Äbte von Weiler-Bettnach und Pontiffroy
schließlich 1489, also kurz nachdem noch einmal von seiten Pontiffroys die Frage
nach dem Vaterabt vor das Generalkapitel gebracht worden war. Vielleicht ist aus
der Bestätigung des Anspruchs von Morimond und der Negierung Weiler-Bett-
nacher Patemitätsrechte abzuleiten, daß die Äbte von Pontiffroy und Weiler-Bett-
nach nun ihrem gemeinsamen Vaterabt als Begleiter zugewiesen wurden147. Im
gleichen Jahr weilten der Abt von Pontiffroy und der Prior von Morimond in Wei-
ler-Bettnach, um der Abtswahl zu präsidieren und dem Neugewählten sein Amt zu
übergeben148.
Die im Zusammenhang mit Pontiffroy erwähnten Metzer Quellen vermitteln glei-
chermaßen wie die von den Äbten in Citeaux getroffenen Entscheidungen - trotz
der Querelen um den Wechsel des Vaterabtes - das Bild einer kontinuierlichen Exi-
stenz Pontiffroys als Zisterzienserkloster. Dies unterstreicht die Abtsliste. Isoliert
davon stehen jedoch drei Stücke aus den Jahren 1330/31, also sicherlich aus der
Zeit, als der Abt von Weiler-Bettnach noch Vaterabt von Pontiffroy gewesen ist,
die sich nur schwer in den bisher skizzierten Kontext einbinden lassen. In ihnen
spiegelt sich eine in dieser Form selbst für die Stadt Metz, die v.a. in der ersten
Hälfte des 14. Jh. nicht in bestem Einvernehmen mit den innerstädtischen Klöstern
stand149, einmalige Rigorosität wider. Im Jahre 1330 erklärten die städtischen Ver-
treter Pontiffroy für aufgehoben und übertrugen seine Güter dem Hospital St.-Nico-
las150. Die Argumentation bediente sich einer gewissen Ironie, wenn sie sich bei ih-
rem Beschluß auf das traditionelle Ordensprinzip berief, die Zisterzienser bauten
ihre Klöster in Wäldern und fernab von Städten; noch nie habe man ein solches
144 CANIVEZ IV, S. 306 (1426,47).
145 CANIVEZ IV, S. 313f. (1427,21).
146 Johann von Gerbéviller war nach den Abtslisten von 1414-30 Abt von Weiler-Bettnach. Letztmals
bezeugt ist er für den 23. März 1428.
147 CANIVEZ V, S. 692f. (1489,56). Es ging dabei um strittige Patemitätsrechte zwischen den Zister-
zen Beaupré und Baumgarten.
148 CANIVEZ V, S. 680 (1489,22).
149 PARJSSE: Remarques, S. 22 lf., sowie seit 1304 diverse Urkunden in der HMB III.
159 HMB III, Preuves, S. 61-63: ... que com il soit ensy que les Abbaieie de grixe Ordre, dès pues
qu'elle furent fondeie, ont esteit mize en bos & en subc de bonne Citeit.
65
Kloster in einer Stadt gesehen. Die Lage Pontiffroys in der Nähe eines der wichtig-
sten Stadttore betrachtete man als Sicherheitsrisiko, da die Abtei nicht der städti-
schen Gewalt unterstünde. Im gleichen Jahr wurden dem Hospital alle Pontiffroy
zustehenden Einkünfte übertragen151. Es fällt auf, daß beide Urkunden zum weite-
ren Schicksal der Klosterinsassen schweigen. Was immer die Abteien Weiler-Bett-
nach und Pontiffroy im einzelnen getan haben, den städtischen Maßnahmen entge-
genzuwirken, widerspruchslos nahmen sie die Entscheidung nicht hin. Im Januar
1331 oder 1332 richtete Kardinal Franzipani, der Protektor des Zisterzienserordens
an der Kurie in Avignon152, ein Schreiben an die Stadt Metz mit der Bitte, ihren
Beschluß zu revidieren153. Was er bewirkte und wie die Auseinandersetzung en-
dete, bleibt offen. Dafür, daß die Auflösung von Pontiffroy und die Eingliederung
in das Hospital St.-Nicolas nicht völlig inhaltsleer waren, spricht die spätere Eintra-
gung der Metzer Urkunden ins Chartular von St.-Nicolas.
Bei der Behandlung der Kontakte zwischen Weiler-Bettnach und Pontiffroy kommt
man nicht umhin, noch einmal kurz auf das in Metz eingerichtete Partikularstudium
einzugehen. Wie bereits erwähnt unterstand es von Beginn an dem Abt von Mori-
mond. Eine angebliche Gründung 1324 kann man ausschließen154; die maßgebende
Entscheidung traf das Generalkapitel des Ordens 1332155. In seiner berühmten Re-
formbulle "Fulgens sicut Stella Matutina" ging Benedikt XII. auch auf die Studien-
häuser ein. Zu Metz heißt es darin: Metis quoque sit particulare Studium in scientiis
primitivis, ubi etiam domus pro Alemannis per generationem supradicti monasterii
Morimundi ematur, quantum generatio ipsa in Alemanniam se extendit... sed Ale-
manni dirigantur ad Studium Metense pro dictis scientiis primitivis; ad quod qui-
dem Metense Studium nullus de generatione Claraevallis mittatur invitus156. Wie
lange das Kolleg existierte, wie es frequentiert war und wer tatsächlich Scholaren
nach Metz sandte, läßt sich nicht mehr ermitteln157. Sicher ist, daß Weiler-Bettnach
keinen rechtlichen Zugriff auf das Studienhaus besaß.
151 Ebd., S. 63.
IS? . v
Vgl. LEKAI: Geschichte, S. 36f., zu den Ämtern des Generalprokurators und des Kardinalprotek-
tors.
153 ADM 18 J 323.
154 ARNOLD, S. 33, ohne Nachweis. Das Generalkapitel beschäftigte sich 1324 lediglich mit dem
Kolleg in Toulouse: CANIVEZIII, S. 367 (1324,4).
155 CANIVEZ III, S. 399 (1332,7).
156 CANIVEZ III, S. 410-436, hier § 31; NOMASTICON CISTERCIENSE, S. 473-495. LEKAI: Ge-
schichte, S. 180, spricht fälschlich davon, Benedikt habe das Kolleg in Metz "ftlr die deutsche Or-
densjugend der Linie Morimond eröffnet". Zum Stellenwert und zur Entwicklung des Studiums in-
nerhalb des Zisterzienserordens vgl. R. SCHNEIDER: Studium und DERS.: Tendenzen.
157 Untersuchungen Uber Pontiffroy fehlen. Auch Bender ging nur sporadisch auf die Abtei ein und
rechtfertigte die Nichtberücksichtigung mit der Überlieferungslage und der geringen Bedeutung
derZisterze (BENDER, S. 10).
66
3. Kontakte zu anderen Zisterzen
a) Männerklöster
Sieht man ab von der Rolle als Schlichter, die Weiler-Bettnacher Äbte auf Geheiß
des Generalkapitels in verschiedene Klöster des Ordens führte, so sind anderweitige
Kontakte recht selten. Allein zu den Abteien Himmerod und Freistroff zeichnen
sich Beziehungen ab, die nicht nur auf dem Hintergrund von Generalkapitels-
Beschlüssen sichtbar werden. Sie blieben jedoch sporadisch. Zweifellos resultierten
sie aus der relativen Nachbarschaft mit Weiler-Bettnach, doch fällt auf, daß die
Kontakte mit ähnlich weit entfernt gelegenen Klöstern Lothringens in ihrer Zahl
deutlich v.a. hinter denen zu Himmerod zurückstanden.
Erste Berührungspunkte mit dem Clairvaux unterstellten Himmerod1 könnte es im
städtischen Handel gegeben haben, zumal es wie Weiler-Bettnach schon früh in
Metz, besonders aber in Trier begütert war2. Einen ersten konkreten Hinweis liefert
R. Bootz für das Jahr 1235, als die Äbte von Citeaux, Morimond und Vilre das
Eifelkloster zur Visitation oder zur Beaufsichtigung der Abtswahl besuchten3. Ob
es sich dabei um Villers in Brabant oder Weiler-Bettnach handelt, muß
offenbleiben, wenngleich die Indizien eher für Weiler-Bettnach sprechen4. 1276
bestellte der Abt von Clairvaux als Vaterabt Himmerods die Äbte von Boh^ries und
Weiler-Bettnach zu Visitatoren5. Zu einem nicht alltäglichen Gütergeschäft
verbanden sich 1272 die Äbte von Himmerod und Weiler-Bettnach zur Zeit des
Generalkapitels. Für acht Mark Sterling erwarben sie mit Zustimmung des Abtes
von Citeaux von dessen Obercellerar einen Stall für 16 Pferde, in dem sie und die
Äbte ihrer Tochterklöster ihre Pferde während der Dauer des Generalkapitels
einstellen konnten6 *. Die geographische Lage beider Klöster läßt vermuten, daß ihre
1 Zur Geschichte Himmerods WILKES und A. SCHNEIDER: Himmerod.
2 Weiler-Bettnacher Besitz in Metz ist seit 1146, in der Stadt Trier seit 1179 nachweisbar; der Him-
meroder Besitz in Trier gilt als "Grundstock des Klosterbesitzes überhaupt" (WILKES, S. 17).
3 SAT, Hs. 1720/432: BOOTZ, S. 75: Iisdem temporibus Guilelmum abbatem Cistertii cum abbati-
bus de Morimundo, et de Vilre fidisse in Himmenrode constat ex litteris ejusdem ... An autem visi-
tationis causa, an vero pro Electione venerint hi abbates, definire non ausim ...
4 Für Villers sprechen zunächst seine engen Beziehungen zu Himmerod. Die Beteiligung des Abtes
von Morimond, des Vaterabtes von Weiler-Bettnach, läßt eher an Weiler-Bettnach denken, zumal
der Reiseweg des Abtes von Morimond gemeinhin u.a. über Metz, Weiler-Bettnach, Freistroff
nach Trier führte; vgl. SALMON: Morimond, 1969, S. 116. Ferner agierte zweifelsfrei der Abt von
Weiler-Bettnach 1276 erneut in dieser Funktion. Schließlich amtierte 1235 in Weiler-Bettnach mit
dem aus einem Trierer Ministerialengeschlecht stammenden Abt Petrus von der Brücke (de Ponte)
aufgrund seiner Herkunft ein Mann, dem die Verhältnisse in Himmerod nicht unbekannt gewesen
sein durften.
5 BOOTZ, S. 143: Regulariter visitatum lego hoc anno Himmenrodium per Dominum G. de Boherijs
Laudunensis, et C. de Vilerio Metensis Dioecesium abbates commissarios Domini Bononis abbatis
Claravallensis ... Abt Christianus von Weiler-Bettnach ist von 1276-1280 bezeugt.
6 SBT, Hs. 811 1717/38 (Himmeroder Chartular), T. 2, fol. 18v: ... quod cellerarius noster maior de
consensu et nostra voluntate ... de Claustro [= Himmerod] et Villari iuxta Metim abbatibus et
67
Äbte gemeinsam nach Citeaux zogen* 7. Keiner der Äbte durfte mehr als drei Pferde
mitbringen; der bewaffneten Begleitung, den pueri abbatum, blieb der Zugang
verwehrt8.
Ein langer zeitlicher Sprung über eineinhalb Jahrhunderte führt ins Jahr 1427. Die
Äbte von Himmerod und Wörschweiler wurden vom Generalkapitel angewiesen9,
so schnell wie möglich nach Weiler-Bettnach zu reisen, um sich darüber zu
informieren, ob der Tausch des Stadthofes in Trier mit den Kartäusern von
Marien floß bei Sierck10 der Zisterze nützlich sei. Im nächsten Jahr sollten sie der
Äbteversammlung Bericht erstatten. Möglicherweise erfolgte die Untersuchung
bereits auf der Rückreise vom Generalkapitel, die beide Äbte wohl über Weiler-
Bettnach führte. Ein Rechenschaftsbericht ist zwar nicht überliefert, doch der sog.
St. Markus-Hof blieb weiterhin im Besitz von Weiler-Bettnach.
Äußerst prekär war die finanzielle Lage Himmerods, als 1445 Abt Johannes von
Weiler-Bettnach nach Himmerod reiste11. Die Äbte von Kamp und Weiler-
Bettnach handelten dabei im Auftrag des Abtes von Clairvaux. Gemeinsam mit
dem Abt von Morimond hielt sich der Abt von Weiler-Bettnach12 1467 erneut zur
Visitation in Himmerod auf13. Weitere Kontakte lassen sich in der Folgezeit nicht
mehr belegen, doch deuten die Verbindungen von Weiler-Bettnach zu
Zisterzienser-Nonnenklöstern der Trierer Ordensprovinz, die teilweise im Abt von
Himmerod ihren Weisungsabt hatten, darauf hin, daß es solche gab. Gemeinsam
aktiv wurden die beiden Äbte im Auftrag des Generalkapitels, das sie 1456 anwies,
in Sachen der Zisterzienserinnenabtei Bonnevoie tätig zu werden14, ohne daß man
ausdrücklich ihre Präsenz vor Ort forderte.
Freistroff war das am dichtesten bei Weiler-Bettnach gelegene Kloster. Enge
Kontakte, die sich daraus ergeben sollten, lassen sich aus dem kargen
Quellenmaterial und der weitgehend im dunkeln liegenden Geschichte des Klosters
eorum generationibus ad usum sedecim equorum tempore capituli generalis in Cistercio stabulum
secundum iuxta ripam versus por tarn vendidit pro octo marcis sterlingis ...; erwähnt auch von
BOOTZ, S. 130; MRR III, S.630f. Nr. 2776; SCHREINER: Mönchtum, S. 113; THIELE, S. 68.
Ähnlich agierten bereits 1253 die Äbte von Himmerod und Eberbach, als sie eine Kammer mit
zehn Betten vom Abt von Citeaux käuflich erwarben; vgl. LHAK 96, Reg. 362. Die Urkunde selbst
ist nicht erhalten.
7 Die Äbte von Wörschweiler und Eußerthal, den beiden Tochterklöstem Weiler-Bettnachs, dürften
sich in der Regel angeschlossen haben.
8 NOMASTICON CISTERCIENSE, S. 407; zu den pueri abbatum R. SCHNEIDER: Garciones, S.
11-35.
9CANIVEZ IV, S. 319 (1427, 42).
19 Marienfloß unterstand als Zisterzienserinnenkloster (bis 1414) Himmerod.
11 Zu den Umständen vgl. Kap. V.
12 Peter von Luxemburg (von 1451-68 bezeugt).
13 BOOTZ, S. 261.
14 CANIVEZ IV, S. 729 (1456,11). Abt Peter von Luxemburg war durch seine Herkunft für die Mis-
sion in dem vor den Toren Luxemburgs gelegenen Kloster besonders geeignet.
68
im ersten Jahrhundert seines Bestehens nicht herauslesen. Erst mit dem Einzug von
Zisterzienserinnen, der wohl 1208 erfolgte15, entwickelte sich eine dauerhafte
Institution. Eine Notiz deutet indes darauf hin, daß bereits in der Gründungsphase
enge Beziehungen zwischen Weiler-Bettnach und Freistroff bestanden16. Unter den
Zeugen einer auf 1137 datierten Urkunde befanden sich Abt Heinrich von Weiler-
Bettnach sowie Albertus et Hymetus sacerdotes et monachi ejusdem loci. Daß diese
Gebetsverbrüderung mit Zisterziensern in Freistroff geschah, geht aus einer
Urkunde Herzog Matthias' I. von Lothringen hervor, der bereits 1147 den Versuch
unternahm, Zisterzienserinnen an ihre Stelle zu setzen17. Man kann annehmen, daß
die Zisterzienser bereits mehr als zehn Jahre zuvor nach Freistroff gekommen
waren.
Die Verbindung zu zwei weiteren lothringischen Klöstern - Beaupré und Clairlieu -
läßt sich lediglich über einen Streitfall herstellen. Das Generalkapitel forderte 1262
die Äbte von Châtillon und Beaupré auf, die Kontroverse zwischen Weiler-
Bettnach und Clairlieu zu beenden18. Die inhaltlich nicht bekannten Differenzen
scheinen jedoch latent geblieben zu sein, denn fünf Jahre später beauftragten die in
Cîteaux versammelten Äbte die Klostervorsteher von Hauteseille und Baumgarten,
die Abteien Beaupré und Clairlieu mit Weiler-Bettnach auszusöhnen19. Dies
scheint auch ihnen nicht gelungen zu sein, denn schon 1270 mußte sich das
Generalkapitel erneut mit einem Streit zwischen Weiler-Bettnach und Clairlieu
beschäftigen, wobei ausdrücklich gesagt wird, entweder Clairlieu als Schuldner
oder die Abteien Bithaine und Beaupré als Gläubiger sollten die Geldschuld
gegenüber Weiler-Bettnach begleichen20. Da in der Folgezeit die Generalkapitel-
Beschlüsse über diesen Zwist schweigen, haben offensichtlich die angewiesenen
Äbte von Neuburg und Sturzeibronn den Fall zum Abschluß gebracht.
Bemerkenswert ist, daß im gleichen Jahr der Abt von Weiler-Bettnach in einer
Kontroverse zwischen einem Metzer Bürger und den Zisterzen Beaupré bzw.
Clairlieu als Schiedsrichter agieren konnte21. Gemeinsam aktiv waren diese beiden
Klöster im Jahre 1460 geworden, als ihnen die Versammlung der Äbte auftrug, zu
überprüfen, welche Abteien noch Zahlungsverpflichtungen gegenüber Weiler-
Bettnach haben22. Vier Jahre später wurden die Äbte von Morimond und Weiler-
Bettnach nach Beaupré entsandt23. Ein Streit zwischen Weiler-Bettnach und der
Zisterze Hauteseille, den der Abt von Beaupré offenbar beizulegen vermochte, wird
15 FLESCH/CONRAD/BERGHOLZ, S. 100.
16 ADM 18 J 313; vgl. hierzu die Gründungsgeschichte Weiler-Bettnachs.
17 DUVERNOY: Duc, S. 77.
18CANIVEZIII,S. 6(1262,48).
19CANIVEZ III, S. 57 (1267,77).
20 CANIVEZ III, S. 84(1270,21).
21 CANIVEZ III, S. 88 (1270,39).
22 CANIVEZ V, S. 65 (1460,81).
23 CANIVEZ V, S. 167 (1464,89).
69
nur in einer Entscheidung des Generalkapitels greifbar24. Sieht man ab von den
Aufträgen des Generalkapitels, sich mit den Belangen einzelner Zisterzen zu
befassen, v.a. um Streitfälle zu schlichten, scheinen sich die Kontakte der Abteien
untereinander auf ein geringes Maß beschränkt zu haben. Eine Notwendigkeit zur
Kontaktaufnahme bestand nicht; mitunter dürfte auch eine gewisse Rivalität
geherrscht haben. Nachrichtenbörsen waren ohnehin besonders das im September
zusammentretende Generalkapitel und der städtische Markt.
b) Frauenklöster
Die Zahl der nachweisbaren Kontakte zu Frauenklöstem des Ordens ist umfang-
reicher als zu Männerabteien. Wenngleich die Fakten auch hier nur ansatzweise
über Statuten des Generalkapitels zu erfassen sind, so deuten diese doch an, daß es
bis auf wenige Ausnahmen nicht um Streitfälle ging. Es fällt auf, daß Weiler-
Bettnach nur im deutschsprachigen Raum aktiv wurde und schon zum
nächstgelegenen "französischen" Kloster Petit-Clairvaux in Metz keine
Verbindungen bestanden. Aber selbst zur nur einige Kilometer entfernten Zisterze
Freistroff zeichnen sich lediglich sporadische Kontakte ab. Dies erstaunt um so
mehr, als den Nonnenklöstern des Ordens vom Generalkapitel meist der Abt eines
benachbarten Zisterzienserklosters als Weisungsabt zugeteilt wurde25. Dieses
Patemitätsrecht, das sich auf die geistliche Betreuung und die wirtschaftliche
Kontrolle bezog, läßt sich in diesem Umfang für Weiler-Bettnach nicht
nachweisen26. Eine knappe Notiz im Chartular der Abtei weist zwar auf ein
Dokument zur Visitation in Frauenklöstem hin, das jedoch nicht eingetragen
wurde, da Anfang und Schluß fehlten. Zum Inhalt und zur zeitlichen Einordnung
wird nichts ausgesagt27.
Vier der sieben Frauenklöster, in denen die Äbte von Weiler-Bettnach unter-
schiedliche Funktionen und Aufträge erfüllten, unterstanden - teilweise nur
temporär - dem Abt von Himmerod28. Im Falle des innerhalb der Stadt Trier
gelegenen Klosters Löwenbrücken scheint das Aufsichtsrecht schon früh von
Weiler-Bettnach auf Himmerod übergegangen zu sein. Dies zumindest berichtet N.
Heesius29 zum Jahre 1232 unter Angabe einer Urkunde Papst Gregors IX.30.
24 CANIVEZ IV, S. 638 (1450,69).
25 G. MÜLLER: Beitrag, S. 20, sieht im Abt von Morimond den Weisungsabt. Der Beschluß des Ge-
neralkapitels, mit dem er argumentiert [CANIVEZ V, S. 433 (1482,16)], gibt darüber jedoch
keinen Aufschluß.
Auch den Tochterklöstem Wörschweiler und Viktring war offenbar keine Frauenabtei unterstellt
(HERRMANN: Gründung, S. 19; ROSCHER), Eußerthal dagegen die Zisterze Heilsbruck bei
Edenkoben (WAGNER: Aufsichtsrecht, S. 170).
27 ADM H 1714, fol. 438v*439r.
28 Machern, Löwenbrücken, Differdange und Bonnevoie.
29 HEESIUS, S. 26 (SBT, Sig. 1 l-270-b-4°): Eius prouisio, cum antehac ad Abbatem Villarii de
Bethnach respicerel, a Gregor io IX. Poniifice Max. per Abbatem Clareuallensem, Hemmenrodensi
demendata est.
70
Gregor übertrug zwar Himmerod die Paternität30 31, die Bulle erwähnt jedoch keine
älteren Weiler-Bettnacher Befugnisse.
Gesichert sind hingegen Paternitätsrechte über die in der Diözese Worms gelegene
Abtei Syon. Das 1230 erstmals genannte Kloster32 unterstellte Erzbischof Werner
von Mainz zusammen mit drei weiteren Niederlassungen 1265 dem Abt von
Eberbach33. Aber bereits 1277 agierte der Abt von Weiler-Bettnach ausdrücklich
als Weisungsabt, nicht als dessen kommissarischer Vertreter34. Ob und wie lange er
die daraus resultierenden Pflichten wahmahm, läßt sich nicht mit Bestimmtheit
sagen. Mit der Absetzung einer Priorin, die die rechtmäßig gewählte Äbtissin
verdrängen wollte, wurde bereits 1297 der Abt von Otterberg beauftragt35. Der
Übergang der Befugnisse vom Eberbacher auf den Weiler-Bettnacher Abt könnte in
Zusammenhang stehen mit der Weisung des Generalkapitels im Jahre 1271,
wonach die Äbte von Weiler-Bettnach und Eußerthal das Gesuch Syons und des
nicht identifizierten Klosters Spiritus Sanctus um Aufnahme in den Orden prüfen
sollten36. Dies geschah sicherlich nach einer Visitation, die Abt Friedrich von
Weiler-Bettnach nach Eußerthal führte.
Von den Nonnenklöstern, die wie Löwenbrücken ebenfalls Himmerod
unterstanden, war Machern das erste, in dem der Abt von Weiler-Bettnach aktiv
wurde. Gemeinsam mit seinen Amtsbrüdem aus Wörschweiler und Baumgarten (?)
wurde der aus Trier stammende Abt Petrus von Weiler-Bettnach 1238 vom
Generalkapitel in die Abtei bei Bemkastel an der Mosel entsandt, um auf Bitte des
Papstes die Voraussetzungen für deren Angliederung an den Zisterzienserorden zu
überprüfen37. Zugleich wurde festgelegt, die Abtei solle bei einem positiven
Entscheid Himmerod unterstellt werden.
Im Luxemburger Kloster Differdange hatten die Äbte von Weiler-Bettnach wohl
über längere Zeit das Recht zur Visitation inne. In einer Urkunde über einen
Gütertausch mit Clairefontaine vom Juni 1289 siegelte der Abt in dieser
30 MRUB III, S. 360 Nr. 459; POTTHAST Nr. 8958.
3 * Empfänger der Urkunde war der Abt von Clairvaux, der Vaterabt Himmerods, demgegenüber der
Papst das Aufgabenfeld umriß: ... quatenus ipsas per dilectum filium abbatem s. Hemmerode,
Cistert. ordinis Trevirensis diocesis, facias bis annis singulis visitari, earum confessiones audiri ac
penitentias salutares iniungi necnon in statutis regularibus informari iuxta eiusdem ordinis consti-
tuta. In einer Liste der unmittelbar Clairvaux unterstellten Klöster aus dem 15. Jh. findet sich auch
Pons Leonis (WINTER, Bd. III, S. 185 Nr. 67).
32 WAGNER: Aufsichtsrecht, S. 170. Vgl. auch GLASSCHRÖDER, S. 202f. Nr. 308 u. 309, wonach
Syon 1248 dem Zisterzienserorden angegliedert wurde. Nicht genannt wird Syon im "Liber
computationum" der Abtei Eberbach aus der zweiten Hälfte des 15. Jh in einer Liste der Eberbach
inkorporierten oder kommittierten Klöster; vgl. WAGNER: Kumbd, S. 76.
33 ROSSEL, Bd. 11,1, Nr. 389; BÄR, Bd. 1, S. 155f.
34 BÄR, S. 156.
35 CANIVEZ III, S. 289 (1297,9).
36 CANIVEZ III, S. 101 (1271,59).
37 CANIVEZ II, S. 191 (1238,34); A. SCHNEIDER: Himmerod, S. 44.
71
Funktion38, wobei ausdrücklich daraufhingewiesen wurde, das Amt des Visitators
habe ihm der Abt von Citeaux übertragen39. Aus Anlaß eines Zehntstreits zwischen
Differdange und Clairefontaine kamen die Äbte Robert von Orval und Johannes
von Pontiffroy 1335 zur Grangie Pötange der Abtei Clairefontaine, wo sich der Abt
von Weiler-Bettnach ebenfalls einfand, um in gleicher Funktion die Ansprüche von
Differdange zu vertreten40. Der Abt von Weiler-Bettnach nahm - sei es Zufall oder
bewußt so terminiert - gerade seine Visitation in Differdange vor, als die beiden
Schlichter in Clairefontaine eintrafen. Wenngleich zwischen beiden Fällen eine
beachtliche zeitliche Lücke von nahezu einem halben Jahrhundert klafft, vermag
man daraus eine gewisse Kontinuität abzuleiten, zumal sich die explizite Berufung
auf den Abt von Citeaux wiederholte. In diese Zeit fällt auch ein Gütergeschäft
zwischen Weiler-Bettnach und Differdange, das aber nicht unter dem besonderen
Aspekt wechselseitiger Beziehungen vereinbart wurde41. Der Streit zwischen
Clairefontaine und Differdange beschäftigte 1336 erneut das Gremium der Äbte in
Citeaux. Offenbar hatte ein Jahr zuvor entweder der Abt von Weiler-Bettnach
seinen Auftrag an den Abt des zeitweiligen Tochterklosters Pontiffroy delegiert
oder aber der Abtsstuhl in Weiler-Bettnach war vakant42, denn nun wurde erneut
{iterum) den Äbten von Orval und Weiler-Bettnach, dazu dem Abt von Himmerod,
die Beendigung des Streites befohlen43. Eine angebliche Übertragung der
Patemitätsrechte auf den Abt von Weiler-Bettnach im Jahre 1485 hat nicht
stattgefimden44. Der entsprechende Beschluß des Generalkapitels macht deutlich,
daß Freistroff, das inzwischen wieder zum Männerkloster geworden war, die cura
animarum in Differdange ausübte. Johannes von Sierck, der Abt von Weiler-
Bettnach, sollte auf die Äbtissin und den Konvent von Differdange einwirken, daß
sie dem Altabt von Freistroff, ihrem ehemaligen Beichtvater, eine ausstehende
Schuld begleichen45.
38 WAMPACH, Bd. 5, S. 306f. Nr. 286; GOFFINET: Cartulaire de Clairefontaine, Nr. 83.
39 Nach THIEL, S. 5, war das 1235 gegründete Differdange von Beginn an Clairvaux unterstellt, was
wohl auf der bei WINTER, Bd. 3, S. 183-185, aufgefllhrten Liste beruht. Im 14. Jh. war Differ-
dange bereits dem Abt von Himmerod kommittiert.
40 GOFFINET: Cartulaire de Clairefontaine, Nr. 162; DERS.: Cartulaire de fabbaye d'Orval, S. 668-
670 Nr. DCV; DERS.: Ancienne abbaye, S. 153f.
41 ADM H 1714, fol. 389r-391r [13141 8].
42Für 1335 wird Abt Johannes erwähnt (DOSDAT: Rôles de Bans, Bd. 1, Nr. 96), am 30. Juni 1336
bereits sein Nachfolger Simon (MÖTSCH, S. 256 Nr. 1210). Simon stammte aus Thionville
(DOSDAT, Nr. 493).
43 GOFFINET: Cartulaire de Clairefontaine, S. 164 Nr. 161; DERS.: Cartulaire de l'abbaye d'Orval,
S. 671 Nr. DCVII,
44 So A. SCHNEIDER: Himmerod, S. 45.
45 CANIVEZ V, S. 501 (1485,27).
72
Auch das vor den Toren der Stadt Luxemburg gelegene Kloster Bonnevoie46
visitierte der Abt von Weiler-Bettnach. Es verwundert nicht, daß er 1331 den
Güterverkauf Bonnevoies an das Stift Münstermaifeld47 besiegelte und demnach
Bonnevoie visitierte, präsidierte mit Thomas von Luxemburg doch ein mit den
Verhältnissen in Luxemburg wohl vertrauter Abt der lothringischen Zisterze. Ein
Jahrhundert später beschäftigte sich das Generalkapitel auf Bitte der Äbtissin von
Bonnevoie mit einer soror Elisabeth, die per abbatem Villerii commissarium ad
Ordinem recepta in praefato Bonae viae monasterio sei48. Der Weiler-Bettnacher
Abt Johannes von Luxemburg wurde gemeinsam mit dem Abt von Himmerod 1456
beauftragt, die ehemalige Äbtissin von Freistroff und vier ihrer Nonnen, die sich in
Bonnevoie aufhielten, auf andere Klöster zu verteilen49. Grund dafür war die
Schuldenlast des Klosters. Wie schon 1331 machte man sich die Herkunft des
Abtes zunutze. Abt Johannes von Sierck trat 1480 zusammen mit einem Notar des
Gerichts zu Metz als Schlichter im Interesse der beiden Klöster Bonnevoie und
Heiliggeist in Luxemburg auf50. Er handelte dabei nicht im Auftrag des
Generalkapitels, sondern wohl auf die direkte Bitte der Äbtissin von Bonnevoie hin.
Kontrahent der beiden Klöster war der Pfarrer Mathias Lynich aus Cattenom, wo
Bonnevoie und Weiler-Bettnach Güter besaßen. Die vor dem Metzer Offizialat
verhandelte Auseinandersetzung wurde zugunsten der Frauenklöster entschieden.
Zwei Beschlüsse des Generalkapitels von 1513 und 1514 beziehen sich vermutlich
auf den gleichen Zehntstreit zwischen Bonnevoie und Clairefontaine, zumal in
beiden Fällen die Äbte von Weiler-Bettnach und Freistroff mit der Untersuchung
betraut wurden51. Insgesamt vier Sitzungen fanden statt, ehe sie im August 1514
ein Urteil fällten52, mit dem man in Clairefontaine offenbar nicht zufrieden war und
deshalb erneut an die Äbteversammlung in Citeaux appellierte. Bemerkenswert ist,
daß in all den Fällen, in denen Weiler-Bettnacher Äbte in Bonnevoie tätig wurden,
deren Herkunft ein entscheidendes Kriterium gewesen sein dürfte. Dreimal
stammten sie aus Luxemburg, auch Sierck liegt nur wenige Kilometer entfernt.
Gleiches wurde schon bei Himmerod sichtbar, auch die Übertragung der
Paternitätsrechte über das Trierer Stadtkloster Löwenbrücken soll zu der Zeit
erfolgt sein, als mit Petrus de Ponte ein Angehöriger eines der bedeutendsten
Trierer Geschlechter die Abtswürde in Weiler-Bettnach bekleidete. Bezüglich der
4^ Bonnevoie scheint nur zeitweise im 14. Jh. Himmerod unterstanden zu haben (A. SCHNEIDER:
Himmerod, S. 46), im übrigen scheint es direkt von Citeaux seine Weisungen erhalten zu haben
(WINTER, Bd. III, S. 176).
47 LHAK 144 Nr. 205.
48CANIVEZ IV, S. 332 (1429,41).
49 CANIVEZ IV, S. 729 (1456,11).
50ADM J 1870 [1480 II 28].
51 CANIVEZ VI, S. 437 (1513,14) und S. 462 (1514,32).
52 GOFFINET: Cartulaire de Clairefontaine, S. 232 Nr. 232 [1514 VIII 29]. Ein Treffen fand in Cat-
tenom statt, zweimal kam man in Metz zusammen; der Ort der Abschlußsitzung ist nicht überlie-
fert. GOFFINET: Ancienne abbaye, S. 10, spricht fälschlich lediglich von zwei Begegnungen in
Cattenom.
73
Kontakte zu Differdange ist nur für 1485 die Herkunft des Abtes bekannt. Johannes
von Sierck bestätigt indes das Gesagte. Wenn 1336 Simon von Thionville vom
Generalkapitel in Differdanges Anliegen zur Schlichtung nach Clairefontaine
entsandt wurde, hängt dies damit zusammen, daß die Weisung bereits an seinen
Vorgänger gerichtet war, der sie aber nicht mehr zum Abschluß bringen konnte.
Kontakte zu Clairefontaine, wo bis zum Ende des 15. Jh. der Abt von Orval de
facto die geistliche und wirtschaftliche Verwaltung ausübte, ehe der Abt von
Himmerod an seine Stelle trat53, beschränkten sich neben dem angesprochenen
Streit mit Bonnevoie auf zwei weitere Fälle. 1451 erging an die Äbte von Weiler-
Bettnach (Johannes von Sierck) und Pontifffoy die Aufforderung, für
Clairefontaine gegenüber dem Abt von Orval einzutreten54. Wahrscheinlich
Johannes55 enthob den Mönch Goffinus von Val Dieu, der in Clairefontaine ante
multos annos ... in officio confessoratus et procurationis weilte, seines Amtes und
verwies ihn aus der Abtei ubi impudice et inhoneste valde se habuit et potissimum
cum abbatissa defuncta56. Ihre Nachfolgerin war von Gofrinus mittels eines
Mandats des Abtes von Citeaux nach Weiler-Bettnach geladen worden, er selbst
oder ein Vertreter jedoch nicht erschienen. Daher richtete sie an das Generalkapitel
die Bitte, die ihr dabei entstandenen Kosten zu ersetzen. Ferner erklärte sie, der
Mönch und die ehemalige Äbtissin hätten gemeinsam eine Urkunde verfaßt und
gesiegelt, wonach ihnen eine Summe von 24 Gulden zustehe, diese aber bisher
noch nicht eingefordert. Auf ihr Drängen hin trug das Generalkapitel dem Abt von
Weiler-Bettnach auf, sich über die Sachverhalte in Kenntnis zu setzen, die
betroffenen Parteien vorzuladen und alles Erforderliche in die Wege zu leiten. Über
Ablauf und Ergebnisse der Untersuchung liegen keine Angaben vor.
Die Kontakte zwischen den Abteien Weiler-Bettnach und Freistroff, wo vermutlich
1208 Zisterzienserinnen einzogen57, besaßen sicherlich wegen der geringen
Entfernung voneinander eine besondere Qualität, die - nicht zuletzt infolge der
schlechten Quellenlage für Freistroff - allerdings nur sehr sporadisch aufscheint.
Einige Gütergeschäfte in Metz lassen erkennen, daß es auf dem wirtschaftlichen
Sektor Verbindungen gab. Entscheidenden Einfluß hierauf hatte die Nachbarschaft
beider Stadthöfe in der Rue des R6collets58. Zum 27. April 1283 wird über ein
53 Offiziell unterstand das Kloster Ctteaux oder Clairvaux; vgl. die beiden Listen bei WINTER, Bd.
III, S. 177 und S. 183. In der Liste der Citeaux kommittierten Klöster ist Clairefontaine unter dem
alten Namen Bardenburg (Brotembroch) aufgeführt; s. auch A. SCHNEIDER: Himmerod, S. 46,
54CANIVEZIV, S. 645(1451,19).
55 Das Generalkapitel bestätigte 1489 die Wahl Konrads von Villers-Ia-Montagne (Ktn. Longwy,
Dép. Meurthe-et-Moselle) als Nachfolger Johannes' von Sierck; s. CANIVEZ V, S. 680 (1489,22).
Da aber der vom Generalkapitel behandelte Fall schon einige Zeit zurückzuliegen scheint, dürfte er
noch in die Amtszeit von Abt Johannes gefallen sein.
56 CANIVEZ V, S. 7Q8f. (1489,92).
57 FLESCH/CONRAD/BERGHOLZ, S. 99f.
58 Vgl. etwa die Verpachtung eines Hauses zwischen den beiden Höfen 1440 (ADM H 1713, S. 64)
oder die Angaben zu einer Zinseinkunft aus einem Haus, genannt "das schwarze Tor", zwischen
74
Gütergeschäft berichtet, bei dem der Leiter des Weiler-Bettnacher Stadthofes in
Metz, der Konverse Johannes, an Symelo lou bouchier de Druteranges59 ki maint
en la bucherie a porte muselle ein Haus verpachtete60. Von dem erhobenen Zins
standen 20 s. Freistroff und 5 s. Weiler-Bettnach zu61. Abt Thierit von Weiler-
Bettnach erteilte hierzu seine ausdrückliche Zustimmung. Eine ähnliche Translation
eines Hauses, bei der Weiler-Bettnach und Freistroff jeweils 10 s. zufielen, ist für
1300 bezeugt62. Im Januar 1302 überließen freire Arnous li convers de Villeirs
maistre de la maxon de Villeirs a Mes und der städtische Meier von Freistroff,
Poinsignom Bolande, einem Metzer Bürger ein Haus daier s. Hyllaire zur
Erbpacht63. Die fälligen 10 s. mußten je zur Hälfte an den Festtagen Johannes des
Täufers (24. Juni) und des hl. Stephanus (26. Dezember) im Stadthof von Weiler-
Bettnach gezahlt werden.
Ob sich eine weitere Nachricht im Chartular von Freistroff auf das gleiche Haus
bezieht, läßt sich nicht mit Bestimmtheit sagen64. Auch in diesem Fall hatte der
Pächter am Fälligkeitstag im Weiler-Bettnacher Stadthof zu erscheinen. Den
Geschäftsabschluß tätigten Dans [=Dom] Abers moine de Villeirs et procureire de
l'abbeit et lou convens de Villeirs. Mit ihm trat erstmals ein Mönch die leitende
Position im Stadthof an, nachdem in der Frühzeit des Ordens nur Konversen den
städtischen Handel des Klosters besorgten65. Eine undatierte Nachricht aus einem
Freistroffer Einkünfteverzeichnis, das 1338 angelegt worden sein soll, nennt an
seiner Stelle noch freire Wairins li convers de Villeirs und ist damit vor 1337
anzusetzen. Der Leiter des Weiler-Bettnacher Stadthofes hatte demzufolge ein
Haus, das der Abtei Freistroff gehörte, in Metz in Nießbrauch und mußte dafür
jährlich 10 s. zahlen66. Bereits von seinem Vorgänger freire Arnoult convers de
Villeirs (vor 1331) wird ähnliches vermeldet67. Er entrichtete für die Nutzung eines
Hauses 4 s. 3 d. Eine dritte derartige Notiz liefert keine Namen68. Auch im
personellen Bereich gab es Überschneidungen zwischen Weiler-Bettnach und
dem Hof von Freistroff und dem "weißen Tor" beim Hof von Weiler-Bettnach im Jahre 1501
(ADMH 1744 Nr. 27a).
59Tritteling, Gde., Ktn. Faulquemont.
60 ADM H 681bis, S. 62 Nr. 1.
6^ 1 Metzer Pfund = 10 Sous = 120 Deniers = 240 Mailles.
62 ADM H 681bis, S. 68 Nr. 1 [1300 II 9].
63 ADM H 681bis, S. 144f. Nr. 2 [1302 I 21].
64 ADM H 6816's, S. 174f. [1339 V 30]. Das Haus lag ebenfalls daier s. Hylaire, die Einkünfte von
Weiler-Bettnach beliefen sich jedoch nur auf 22 d. (= 1 s. 10 d.).
65 Er ist als Dans Abers de la cort mastre de la court de Viller a Mes in einem Schreinsbrief vom 13.
Februar 1337 belegt (ADM G 2329). Noch anläßlich des plaid annal nach Weihnachten 1336 wird
- allerdings für ein zwischen dem zweiten plaid annal im August und diesem dritten vollzogenes
Geschäft - sein Vorgänger, der Konverse Werrit, erwähnt; vgl. DOSDAT, Bd. I, S. 245; 1336, 841;
BENDER, S. 139f.
66 ADM H 681bis, S. 11 Nr. 2 und S. 34 Nr. 4.
67 ADM H 681bis, S. 49 Nr. 5.
68 ADM H 681 b's, S. 53 Nr. 5, allgemein lou maistre de la court de Villeirs.
15
Freistroff. So stand der für Weiler-Bettnach als Meier in Metz tätige Colignon
Papemiate69 zuvor in gleicher Funktion in Diensten Freistroffs70. Neben den
wirtschaftlichen Kontakten, die sicherlich nur noch zu einem ganz geringen Teil
sichtbar werden, gab es Berührungspunkte, die sich an Beschlüsse des
Generalkapitels knüpften. In einem inhaltlich nicht mehr zu ermittelnden Streit
zwischen Weiler-Bettnach und Freistroff traten 1277 die Äbte von Wörschweiler
und St.-Bdnoit-en-Wogvre als Schlichter auf71. Die Äbte von Weiler-Bettnach und
Pontiffroy erhielten 1430 die Order, die Äbtissin von Freistroff zu ermahnen, die
ordensgemäße Tracht zu tragen72. Im 15. Jh. erlebte Freistroff wie im ersten
Jahrhundert seines Bestehens eine stürmische Zeit. Infolge der Umwandlung des
Zisterzienserinnenklosters Marienfloß bei Sierck zur Kartause (1414/15) zogen die
dort verbliebenen Nonnen nach Freistroff, wo ebenfalls nur noch wenige
Schwestern lebten. Hier übernahmen 1461 Zisterzienser die Gebäude73. In diese
Zeit der Wirren fällt ein Beschluß, der darauf hindeutet, daß Freistroff schon
verwaist war. Die Äbte von Himmerod und Weiler-Bettnach sollten nach dem
Wunsch der Äbteversammlung die ehemalige Äbtissin von Freistroff und vier ihrer
Nonnen, die gemeinsam in Bonnevoie weilten, auf andere Klöster verteilen74. Eine
letzte Entscheidung in dieser Reihe fällt bereits in die Jahre, als Freistroff wieder
von Mönchen bewohnt war. Die Äbte von Weiler-Bettnach, St.-B6noit-en-Wogvre,
Vaux-en-Omois und Pontiffroy hatten darauf zu achten, daß Abt und Konvent von
Freistroff an Maria Bertrand, einst dort Nonne und nun Priorin von Petit-Clairvaux
in Metz, die ihr auf Intervention des Abtes von Morimond zugesprochene Leibrente
zahlen75.
Die wenigen Berührungspunkte zwischen Weiler-Bettnach und Freistroff, die sich
über die Entscheidungen des Generalkapitels ermitteln lassen, erlauben nur
schlaglichtartige Einblicke. Die Herkunft der Weiler-Bettnacher Äbte spielte,
anders als bei den Klöstern der Trierer Ordensprovinz, keine Rolle. Da beide
Klöster nur 20 km auseinanderlagen, verwundert aber, daß Weiler-Bettnach keinen
größeren Einfluß auf Freistroff ausübte, zumal wenn sie im Abt von Morimond
ihren gemeinsamen Weisungsabt gehabt haben. Doch auch Hinweise auf dessen
Doppelvisitation fehlen.
69 Als maiour von 1265-71 belegt; zur Familie s. WICHMANN: Bannrollen, S. 331 f.; BENDER, S.
242.
70 ADM H 1714, fol. 274r-v [1352 111 31].
71 CANIVEZ III, S. 172 (1277,55).
72 CANIVEZ IV, S. 350 (1430,45).
73 DORVAUX, S. 289.
74 CANIVEZ IV, S. 729 (1456,11).
75 CANIVEZ V, S. 433 (1482,16).
76
III. Weiler-Bettnach und die externen Machtfaktoren
1. Das Papsttum
Die Untersuchung der Beziehungen des Klosters Weiler-Bettnach zu Rom konzen-
triert sich auf die Frage nach der Verleihung päpstlicher Begünstigungen: ihre Häu-
figkeit, ihre zeitliche Schichtung, v.a. aber ihre Bestimmungen. Das 1736 angelegte
Inventar des Weiler-Bettnacher Urkundenbestandes, das eingangs die nicht auf ein-
zelne Ortschaften bezogenen Stücke auflistet, enthält Hinweise auf eine größere
Zahl von Bullen, die zumindest als Abschrift vorliegen1. Daß nahezu alle Stücke
verzeichnet sind, deutet zum einen auf die sorgfältige Anfertigung des Ver-
zeichnisses hin. Andererseits zeigt die Eintragung der v.a. bis zum Ende des 13. Jh.
gewährten Begünstigungen den Stellenwert, den Weiler-Bettnach den Papsturkun-
den beimaß. Die Stücke lassen sich in drei Gruppen unterteilen: Bestätigungen be-
stehender Rechtsansprüche, Stellungnahmen zu einzelnen Weiler-Bettnach betref-
fenden Problemen und Aufträge an den jeweiligen Abt der lothringischen Zisterze.
Kaum eines von ihnen fand Eingang in die Verzeichnisse von Jaffä/Loewenfeld
und Potthast.
Am Anfang stehen vier Bullen, die sich auf den klösterlichen Besitz beziehen.
Papst Eugen III. unterstellte, als er 1147 in Trier weilte, die Abtei seinem Schutz
und bestätigte in rund einem Dutzend namentlich genannter Orte die Rechte an
meist nicht näher ausgewiesenen Gütern2. Zwei weitere umfassende Privilegien
gleicher Art gewährten 1179 Alexander III.3 und 1186 Urban III.4, wobei sich
letzterer sehr eng an den Text Alexanders anlehnte. Gleichermaßen allgemein ge-
halten ist die vierte Bulle, die man in diese Reihe von Absicherungen zu stellen
vermag und die Weiler-Bettnach mit der für den Gesamtorden so wichtigen Frage
nach der Zehntleistung in Zusammenhang bringt. Das ebenfalls von Alexander III.
stammende Stück beinhaltet die Befreiung von jeglichem Zehnten für von eigener
Hand ausgeführte Arbeiten und eigenständig bewirtschaftete Güter5. Die kopial nur
auf den Tag (29. September) datierte Urkunde führt mitten hinein in die Problema-
tik um die zisterziensische Zehntffeiheit6. Hatte Hadrian IV., der Vorgänger Alex-
anders, diese Begünstigung auf den Novalzehnten eingeschränkt, also lediglich
neugerodetes Land von Abgaben befreit, so griff Alexander auf die alte Praxis zu-
1 ADMH 1713,8. 1-4.
2 ADM H 1715 Nr. I; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 280-282 Nr. 2; ME1NERT, S.
240f. Nr. 50.
3 ADM H 1715 Nr. 2; ADM H 1755 Nr. 2; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 293-296
Nr. 10.
4 ADM H 1755 Nr. 3; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 314-317 Nr. 22.
5 ADM H 1755 Nr. 10; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 3!2f. Nr. 20.
6 Allgemein hierzu HOFFMANN: Stellungnahme; PREISS; SCHREIBER; STAAB; OBERWEIS, S.
86-111. Vgl. im Initienverzeichnis zu JAFFt/LOEWENFELD unter dem Incipit "Audivimus et
audientes" die von Alexander III. häufig gewährten Privilegien dieser Art, die aber erst 1178 (III
31) für Zisterzienser einsetzen (JAFFE/LOEWENFELD Nr. 13.038).
77
rück. Dahinter stand ein Entgegenkommen für die zisterziensische Parteinahme zu-
gunsten des Papstes in der Auseinandersetzung mit Friedrich Barbarossa. Weiler-
Bettnach erhielt gemäß dem Wortlaut bloß ein für den Gesamtorden geltendes Vor-
recht speziell verbrieft. Hatten diese frühesten Stücke den Zweck, in der Konsoli-
dierungsphase dem Kloster allgemein zu mehr Rechtssicherheit zu verhelfen, so
wandten sich die Bullen der Folgezeit Einzelsachverhalten zu. Auf umfassende Be-
sitzbestätigungen vermochte man in Weiler-Bettnach fortan zu verzichten, zumal
sich die Bischöfe von Metz zu verschiedenen Zeiten des Klosters annahmen7.
In den Zusammenhang einer größeren Zahl von Urkunden, die Ende des 12. und
Anfang des 13. Jh. Weiler-Bettnach Salzgewinnungsrechte in Marsal einbrachten
und diese wiederholt bestätigten, ist eine Bulle Coelestins III. vom 1. März 1196
einzuordnen8. Er bezog sich damit auf zwei Urkunden Bischof Bertrams von Metz,
der 1186 und 1192 der Abtei ein Stück Land geschenkt hatte, um darauf vier Salz-
pfannen zu errichten, und gleichzeitig die Immunität hierfür gewährte9. Letzteres
übernahm Coelestin, erklärte aber bezüglich der Salzpfannen diese selbst zu Wei-
ler-Bettnacher Eigentum und nicht wie Bertram das Areal zu deren Errichtung.
Zwischenzeitlich hatte das Kloster offensichtlich die notwendigen Baumaßnahmen
durchgeführt und mit der Produktion begonnen. Der Bedeutung der Salzgewinnung
angemessen hielt man es wohl für opportun, sich trotz erheblicher Kosten des
päpstlichen Schutzes zu versichern. Lediglich für einen weiteren einzelnen Ort exi-
stieren Urkunden, die der päpstlichen Kanzlei entstammen. War im Falle von Mar-
sal der wirtschaftliche Aspekt maßgebend, so fällt eine Interpretation schwer, war-
um man gerade für die Wahrung von Rechten in Tressange in Rom um Unter-
stützung nachsuchte. Weiler-Bettnach besaß hier schon zu einem unbekannten
Zeitpunkt an der Wende vom 12. zum 13. Jh.10 das Präsentationsrecht, das dem Abt
vom Erzbischof von Trier übertragen worden war11, doch gilt dies in gleichem Ma-
ße für mehrere andere Pfarrstellen12. Auf den Sachverhalt der Urkunde nahm der
päpstliche Legat Guido von Preneste ausdrücklich Bezug, als er wenig später die
Einsetzung des Dekans Heinrich von Luxemburg als Pfarrer in Tressange durch
Abt Albert von Weiler-Bettnach bekräftigte13. Mit derselben Thematik befaßte sich
eine Urkunde des Trierer Elekten Heinrich von Finstingen/Fénétrange, der 1261 der
Abtei den Auftrag erteilte, nach dem Tod des Pfarrers die Stelle neu zu besetzen
7 Vgl. hierzu Kap. III,3.
8 ADM H 1742 Nr. 3; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 322 Nr. 29. Bereits in der Bulle
Eugens III. von 1147 werden Salzpfannen in Marsal als Klostereigentum ausgewiesen.
9 Zu 1186: ADM H 1714, fol. 577r-578r, ferner die Bezugnahme Barbarossas hierauf 1187 (MGH
DF I. Nr. 960 und ADMM B 909 Nr. 34d; 1187 VI 26, Eußerthal); zu 1192: ADM H 1742 Nr. 2;
ADMM B 909 Nr. 34e.
111 Zu den Zusammenhängen und der zeitlichen Einordnung der Urkunden vgl. die Ausführungen zu
Tressange im Ortskatalog dieser Arbeit.
11 ADM H 1749a.
12 Vgl. Gondrange, Tiercelet oder Crusnes mit weiteren Hinweisen.
13 Die Einsetzung erfolgte auf die ausdrückliche Bitte des Archidiakons der Trierer Domkirche; ADM
H 1749a.
78
und den dazu Auserkorenen dem Archidiakon zu präsentieren14. Des weiteren
schenkte er nach dem Tod des amtierenden Pfarrers Gottfried dem Infirmitorium
von Weiler-Bettnach wegen dessen finanzieller Notlage die Kirche von Tressange
cum universis proventibus ad curam pastoralem pertinentibus. Dem jeweiligen
Pfarrer sollte jedoch soviel belassen werden, wie er zu seinem Auskommen benö-
tigte. Clemens IV. verbriefte Abt und Konvent von Weiler-Bettnach 1265 diese Be-
stimmungen, deren Kern die Inkorporation der Kirche von Tressange in die klö-
sterliche Krankenstation bildete15.
Über die Hintergründe, die zur Abfassung der beiden Papsturkunden führten, läßt
sich nur mutmaßen. Streitigkeiten um die Besetzung der Pfarrerstelle oder die damit
verbundenen Einkünfte sind anhand der überlieferten Urkunden nicht festzustellen.
Vermutlich hielt man in Weiler-Bettnach ein Privileg des Elekten, um dessen Aner-
kennung es zu heftigen Auseinandersetzungen kam16, für zu unsicher und bemühte
sich deshalb um eine Legitimation von anderer Seite. Allerdings erklärt dies nicht
die Einbeziehung des Metzer Stiftes St. Sauveur in die Weiler-Bettnach betreffende
Angelegenheit.
Neben den Besitzbestätigungen wandte sich ein Papst erstmals 1213 mit einem
Auftrag an den Abt von Weiler-Bettnach. Innozenz III. rief im April zu einem
Kreuzzug auf, der nach dem 4. Laterankonzil stattfinden sollte. In der Trierer Kir-
chenprovinz fiel den Äbten von Villers und der Prämonstratenserabtei Romersdorf
bei Neuwied die Aufgabe zu, den Kreuzzug vorzubereiten17. Wenig später forderte
Innozenz alle hier lebenden Christen auf, sich dem Kreuzzug anzuschließen, und
teilte ihnen mit, er habe zwecks Organisierung dieses Unternehmens den besagten
Äbten Vollmachten eingeräumt18.
Wegen der besonderen Ausrichtung auf die Trierer Kirchenprovinz ist eher an
Weiler-Bettnach denn an Villers in Brabant zu denken, wenngleich die beiden
Papstdekrete die Identifizierung offen lassen19. Auch in den folgenden Stücken wird
- jetzt eindeutig - der Abt von Weiler-Bettnach mit Sonderkommissionen im glei-
chen Raum beauftragt. Was Abt Konrad konkret unternahm bzw. ob er selbst für
den zunächst verschobenen, dann durch den Tod von Innozenz (1216) zumindest in
seiner Ausdehnung sehr eingeschränkten Kreuzzug die Werbetrommel rührte,
bleibt fraglich. Einer Aufforderung, sich zum 1. Juli 1217 im Königreich Sizilien
l4ADMH 1714, fol. 381v-383r;ADMH 1749b.
15 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 21 [1265 VI 13, Perugia]; ADM H 1714, fol. 564r-v, mit falscher Datie-
rung auf VI 1; Regest in REGISTRES CLEMENT IV Nr. 1698. Zur Inkorporation PAULY: Land-
kapitel, S. 309.
16 Vgl. hierzu v.a. das Verhör durch Papst Clemens IV. 1267 (MRR III, S. 503f. Nr. 2227 u. 2228).
17 MRUB III, S. 9f. Nr. 8; MRR II, S. 330 Nr. 1196 [1213 IV 27]; POTTHAST Nr. 4727.
18 MRUB III, S. 10-15 Nr. 9; MRR II, S. 331 Nr. 1197 [1213 V 5]; POTTHAST Nr. 4725. Vgl. auch
MRR II, S. 350 Nr. 1280 (POTTHAST Nr. 5048 und S. 2055), die Aufforderung durch Innozenz
III., sich auf Sizilien zum 1. Juli 1217 einzufinden (Urk. von 1216 I 8).
19 Die Gleichsetzung mit Weiler-Bettnach auch bei PFEIFFER, S. 376.
79
einzufinden20, wurde schon nicht mehr Folge geleistet. Der Nachfolger von Inno-
zenz, Honorius III., dessen Pläne zur Durchführung des Kreuzzugs ebenfalls schei-
terten, wandte sich 1218 erneut an den Abt von Weiler-Bettnach, um ein päpstli-
ches Mandat in der Trierer Kirchenprovinz auszuführen. Dies spricht dafür, daß
man in Rom mit der seit 1213 geleisteten Kreuzzugspropaganda zufrieden war.
Gemeinsam mit seinen Amtskollegen von St. Matthias vor Trier, St.-Epvre in Toul
und Himmerod sollte der Abt die Klöster, um die es in geistlicher wie weltlicher,
sprich finanzieller, Hinsicht am schlechtesten bestellt war, visitieren und reformie-
ren21. Die jeweils zwei Benediktiner- und Zisterzienseräbte beschränkten sich bei
dieser Tätigkeit zweifellos nicht auf Klöster ihres Ordens. Für diesen Fall wäre der
Auftrag hinsichtlich der Zisterzienser nicht aus Rom sondern aus Citeaux gekom-
men, wo das Generalkapitel tagte. Eine dritte päpstliche Mission führte schließlich
erneut die Äbte von Weiler-Bettnach und Himmerod zusammen, um eine das Ge-
biet des Erzbistums Trier betreffende Frage zu klären. Erzbischof Dietrich von
Wied hatte in Rom um die Errichtung eines Bistums Prüm innerhalb seines Amts-
bereichs nachgesucht, weil seine Diözese zu groß sei. Gregor IX. forderte Abt
Heinrich aus dem nicht weit von Prüm entfernt gelegenen Eifelkloster Himmerod
und den aus dem Trierer Ministerialengeschlecht von der Brücke/de Ponte stam-
menden Abt Petrus von Weiler-Bettnach 1236 auf, die hierfür notwendigen Vor-
aussetzungen zu überprüfen22 *. Offensichtlich erachteten beide die Grundlagen als
nicht ausreichend, denn ein Bistum Prüm wurde nie geschaffen.
Gregor IX. eröffnete auch die Reihe der Papstprivilegien für Weiler-Bettnach, die
eine besondere Rechtssetzung zum Inhalt hatten und in der Folgezeit bei weitem
dominierten. Den Anfang machte eine Aufforderung an die Erzbischöfe und Bi-
schöfe, in quorum dioecesibus monasterium de Villerio Cisterciensis Ordinis et eius
grangie consistunfö. Demnach durften sie nicht die Exkommunikation aussprechen
oder das Interdikt verhängen gegenüber Abt und Konvent, den Hörigen (villici) der
Abtei, den Müllern in den klostereigenen Mühlen, den Personen in den Backhäu-
sern und allen anderen Leuten des Klosters. Das Dekret läßt viele Fragen offen.
Gab es einen konkreten Anlaß? Bedrohte der Erzbischof von Trier oder der Bischof
von Metz Weiler-Bettnach mit einer Kirchenstrafe? Weshalb wurden gerade die
Müller und die in den Backhäusern Arbeitenden gesondert angeführt? Soweit be-
20 Vgl. Anm. 18.
21 MRR II, S. 375 Nr. 1366; POTTHAST Nr. 5740 [1218 III 30].
22 MRUB III, S. 432 Nr. 560; MANR1QUE, Bd. IV, S. 526 (mit vollständigem Abdruck);
WAMPACH, Bd. II, S. 32 lf. Nr. 303; POTTHAST Nr. 10.170; MRR II, S. 581 Nr. 2224. BOOTZ,
S. 76, nennt zwar einen Abt N. de Villario, was nahelegt, an den zeitgleich amtierenden Abt Niko-
laus von Sombreffe in Villers in Brabant zu denken. Aus dem Text der Papstbulle ist jedoch zu er-
sehen, daß der Abt nicht namentlich genannt wird, so daß Bootz zweifellos eigenständig diese Er-
gänzung vorgenommen hat. Über die Herkunft aus Weiler-Bettnach gibt zudem der Text Auf-
schluß. Zur historischen Einordnung der Ereignisse vgl. NEU, S. 259f.
2^ ADM H 1714, fol. 556v-557v [1228 II 2]; WOLFRAM: Regesten, S. 200 Nr. 58. Einen Tag zuvor
erhielt der Deutsche Orden ein ähnliches Privileg (POTTHAST Nr. 8118), das eine am 3. Juli 1227
erlassene Bulle aufgriff (POTTHAST Nr. 7956).
80
kannt, wurde weder über die Abtei noch die mit ihr verbundenen Personen jemals
eine Kirchenstrafe verhängt.
Die größte Zahl an Gunsterweisen datiert aus der Zeit Alexanders IV., der innerhalb
eines Monats für Weiler-Bettnach acht Urkunden ausstellte. Ein Blick in die rele-
vanten Regestenwerke zum Pontifikat Alexanders macht deutlich, daß die - darin
übrigens nicht enthaltenen - Papstbullen nicht in den Zusammenhang einer weitrei-
chenden Privilegierung der Zisterzienser zu stellen sind, obwohl teilweise allge-
meine Entscheidungen nur speziell verbrieft worden sein dürften. Da bis auf eine
Ausnahme sämtliche Stücke lediglich als Abschriften im wenig zuverlässigen
Chartular von Weiler-Bettnach überliefert sind, mag ein Fälschungsverdacht ver-
schiedentlich gerechtfertigt erscheinen. Dagegen sprechen indes die korrekten An-
gaben von Ausstellungsort und -datum, ferner die Mitteilungen des Kopisten über
die ihm vorliegenden Originale und schließlich ein Stück, das zumindest als Kopie
eines Transsumpts von 1294 überdauert hat und gesondert aufbewahrt wurde24. Es
erhebt sich die Frage, ob sich jemand an der Kurie für die Interessen Weiler-Bett-
nachs stark gemacht hat. Sämtliche Bullen wurden in Anagni ausgestellt. Bemer-
kenswert ist, daß auch von Clemens IV. fünf Urkunden für Weiler-Bettnach über-
liefert sind, von denen vier aus der Zeit zwischen dem 1. Juni und dem 12. Juli
1265 stammen und in Perugia verfaßt wurden. Von dem zwischen Alexander und
Clemens amtierenden Papst Urban IV. erfuhr Weiler-Bettnach dagegen keine Be-
günstigung. Den Grund für die auffällige Verdichtung in einer besonderen Stellung
des Abtes von Weiler-Bettnach zu suchen, legt die Abtsliste nahe, nennt Dupriez
doch für die Zeit von 1222-66 mit Abt Petrus de Ponte eine der herausragenden
Persönlichkeiten der Klostergeschichte25. Entgegen diesem Verzeichnis war Petrus
aber in keinem der Fälle der Empfänger, sondern einer seiner beiden Nachfolger:
Abt Wilhelm stand bereits 1257 dem Konvent vor26, sein vermutlicher Nachfolger
Friedrich weilte schon zu Beginn des Jahres zur Visitation in Eußerthal27. Die Rei-
he der Urkunden Alexanders IV. für Weiler-Bettnach eröffheten zwei vermö-
gensrechtliche Bestimmungen. Am 27. Dezember 1259 entschied er, daß das Klo-
ster den Besitz, der einzelnen Brüdern wegen ihres Erbanspruchs znfällt, einfordem
darf28. Die 1281 von Martin IV. bestätigte Bulle29 richtete sich zum einen gegen
den Privatbesitz einzelner Zisterziensermönche, ein Problem, das den Orden in der
24ADMH 1715 Nr. 6.
25 DUPRIEZ, S. 270; GC, Bd. XIII, Sp. 945, weist bereits für 1263 seinen Nachfolger Friedrich aus.
26 ADM H 1714, fol. 96v-97r; gedruckt bei MARICHAL, S. 60f. Nr. 48.
27 v. MALOTTKI, S. 263f. Nr. 283; WÜRDTWEIN: Nova Subsidia, Bd. XII, S. 187-191 Nr. 82
[1264 112].
28 ADM H 1714, fol. 560v-56Ir; WOLFRAM: Regesten, S. 203 Nr. 75. Vgl. hierzu auch bei
POTTHAST die Nm. 11.710 (1245 VII 3], 11.949 [1245 X 30], 12.108 [1246 V 15] u.Ö. sowie all-
gemein für den Orden Nr. 12.316 [1246 X 22]. Es handelt sich um ein häufig gewährtes Privileg.
29 ADM H 1714, fol. 562r-v; WOLFRAM: Regesten, S. 207 Nr. 95 (die Regestennummem 82-90
sind doppelt vergeben). Das gleiche Privileg erhielten am 16. August 1278 die Abtei St.-Vincent in
Metz aus der Hand Papst Nikolaus' III. (ADM H 1921) und am 6. Juli 1295 die Abtei Lubeln/St.
Martin Glandariensis durch Nikolaus IV. (ADM H 1028).
81
Folgezeit auf Dauer beschäftigen sollte. Zum anderen gab es Bestrebungen von
weltlicher Seite, die Erbberechtigung von Klosterinsassen aufzuheben, um so den
Verlust von Kapital und Immobilien einzudämmen30. Die Urkunde Alexanders
vom 13. Januar 1260 griff in anderer Form noch einmal diese Problematik auf.
Die zweite, am 31. Dezember ausgestellte Urkunde zeigt außergewöhnliche Wege
des Besitzerwerbs auf31. Weiler-Bettnach erhielt die Erlaubnis, durch Wucherzin-
sen, Raub und auf andere unrechtmäßige Art und Weise erlangtes Gut anderer, falls
sich der rechtmäßige Eigentümer nicht ausfindig machen ließe, sowie Stiftungen zu
einem frommen Zweck {in pios usus) anzunehmen. Ferner wurde dem Kloster zu-
gestanden, die bei Gelübden geläufige Praxis der Umwandlung in Geldzahlungen
bis zu einem Betrag von 200 Mark Silber auf sich anzuwenden, so daß mit der
Übertragung einer entsprechenden Summe an Weiler-Bettnach die Befreiung vom
Gelübde verbunden war. Ausgeschlossen blieb hiervon lediglich das Gelübde der
Fahrt nach Jerusalem. Der letzte Punkt schließlich zeigt, welcher Mißbrauch hier-
mit betrieben werden konnte und wohl auch wurde: Falls jemand sein Versprechen
finanziell abgelte, das Kloster ihm aber unter der Hand einen Teil des Geldes wie-
der zurückgebe, so werde nur der tatsächlich entrichtete Betrag auf die Tilgung des
Gelübdes angerechnet32.
Eine der beiden für den 1. Januar 1260 überlieferten Bullen hatte den gesamten Zi-
sterzienserorden zum Adressaten33. Alexander erklärte an Abt und Konvent von
Weiler-Bettnach gerichtet, daß sie von Apostolischen Briefen nicht betroffen seien,
sofern darin nicht ausdrücklich auf die Relevanz für den Orden hingewiesen werde.
Bereits Gregor IX. hatte dies dem Orden verbrieft34. Das zweite, nach Ausweis des
Chartulars von Weiler-Bettnach auf den 1. Januar zu datierende Dekret liegt in
praktisch identischer Fassung mit minimalen Wortveränderungen als Transsumpt
von 1294 vor35, demzufolge die päpstliche Kanzlei die Urkunde erst am 13. Januar
30 Vgl. den Metzer Erlaß vom 9. April 1304: HMB III, Preuves, S. 265-267.
31 ADM H 1714, fol. 563r-v; WOLFRAM: Regesten, S. 203 Nr. 76. Nach POTTHAST ist es das frü-
heste Stück dieses Inhalts; vgl. ferner bei POTTHAST die Nm. 17.912 und 18.125 (beide von
Alexander IV.) sowie 25.322 und 25.326 (von Benedikt XI.).
... ut de usuris, rapinis et aliis male acquisitis sibi [korrigiert in sive, lies: si Uli] quibus horum
restitutio fleri debeat omnino sciri et inveniri non possint nec non de quibuslibet legatis indi-
stincte in pios usus relictis dum modo executor[is] testamentorum ad id accedat assensus ac de
redemptionibus votorum que fuerint auctoritate diocesanorum Pontificum commutata Jerusali-
mitano dumtaxat excepto usque ad summam ducentorum [sic!] marcarum argenti recipere valeatis
auctoritate vobis presentium duximus concedendum, si pro similium receptione alias non sitis a
nobis huiusmodi gratiam consecuti. Ita quod si aliquid de ipsis marcis dimiseritis vel restitueritis
aut dederitis illis a quibus eas reciperitis huiusmodi dimissum vel restitutum seu datum nichil ad
liberationem eorum prosit nec quantum ad illud habeatus [sic!], habeantur aliquatenus absoluti.
33 ADM H 1714, fol. 561v-562r; WOLFRAM: Regesten, S. 203 Nr. 78. Vgl. TANGL, S. 261 Nr. 27,
der den Text unter den Formularen führt.
34 POTTHAST Nr. 8103 [1228 1 11].
35 ADM H 1715 Nr. 6; unvollständiges Regest bei WAMPACH, Bd. III, S. 340f. Nr. 314; Text bei
TANGL, S. 262f. Nr. 29.
82
verfaßte. Der Fehler resultierte aus einer Vertauschung der Iden mit den Kalenden
durch den Schreiber des Chartulars.
Dieser Bulle geht das - zumindest nach den Regesten - einzige Stück voraus, das in
dieser Zeit zugunsten aller Zisterzienserklöster von päpstlicher Seite gewährt wur-
de. Datiert auf den 12. Januar, widmete es sich noch einmal der Zehntfrage36. Am
Tag darauf wandte sich Alexander an den Erzbischof von Trier, den Bischof von
Metz und alle, die im Erzbistum ein geistliches Amt bekleideten; über den Inhalt
wurde aber sicherlich auch Weiler-Bettnach als Betroffener unterrichtet. Die Bulle
behandelte ein Problem, von dem nahezu alle Zisterzen tangiert waren37. Der Ver-
fasser betonte, viele Klöster müßten manches erdulden und kaum jemand finde
sich, der ihnen helfe. Besonders in Weiler-Bettnach habe man unter Repressalien zu
leiden tarn de frequentibus iniuriis quam de ipso cotidiano defectu iustitie. Jedem
wurde mit Bann und Interdikt gedroht, der es wagte, sich an Klostereigentum zu
vergreifen. Geistlichen drohte zudem die Suspendierung von ihrem Amt.
Die Gründe für die Bemühungen des Konvents von Weiler-Bettnach um größere
Rechtssicherheit dürften v.a. in den Differenzen mit Herzog Friedrich III., vielleicht
auch in einem offensichtlich jahrelang schwelenden Konflikt mit den Zisterzienser-
abteien Clairlieu und Beaupré zu suchen sein. 1264 vermachte Friedrich zu seinem
Seelenheil Weiler-Bettnach zwei Mühlen in Gomelange und Colming sowie Fische-
reirechte in Gomelange und betonte, daß im Gegenzug der Konvent das von ihm
begangene Unrecht verziehen habe: Pure remiserunt nobis offensam et dampna et
gravamina que eis nostris temporibus contingebant a nobis 38. Hinter dieser Drang-
salierung steht der Versuch des Herzogs, sich die Vogteigewalt über Weiler-
Bettnach anzueignen, was ihm in jahrzehntelangem Ringen auch gelang39. Der
Streit mit den beiden lothringischen Zisterzen wird aus Entscheidungen des Gene-
ralkapitels von 1262 und 1267 ersichtlich, ohne daß darin die näheren Umstände
genannt sind40. Ein zweiter Punkt bezog sich auf die schon angesprochenen Versu-
che, dem Kloster testamentarische Güterschenkungen streitig zu machen, um so den
Verlust von Geld und Gütern für den Umlauf zu verhindern. Weitere Verbote rich-
teten sich gegen das unerlaubte Verhängen von Exkommunikation und Interdikt,
das sich der Papst vorbehielt, und gegen die Forderung von Zehntleistungen, von
denen Weiler-Bettnach befreit war41. Mit dem Problem des zu entrichtenden
36 POTTHAST Nr. 17.749.
37 ADM H 1714, fol. 571 r-572r; WOLFRAM: Regesten, S. 203 Nr. 77. Das Incipit "Non ubique do-
lore" ist zu korrigieren in "Non absque dolore". In ihrer Aussage handelt es sich um eine weitver-
breitete Bulle; vgl. das Initienverzeichnis zu JAFFÉ/LOEWENFELD und POTTHAST.
38 ADM H 1714, fol. 176r-177r; ADM H 1796 Nr. 1 und 7.
39 Vgl. Kapitel III,3.
40 CANIVEZ III, S. 6 (1262,48) und S. 57 (1267,77).
41 ... quatenus illos qui possessiones vel res seu domos predictorum fratrum vel hominum suorum ir-
reverenter invaserint aut ea injuste detinuerint, que predictis fratribus ex testamento decedentium
relinquuntur, seu in fratres ipsos vel ipsorum aliquem contra apostolice sedis indulta sententiam
excommunicationis aut interdicti presumpserint promulgare vel decimas laborum de terris habitis
83
Zehnten befaßte sich gesondert eine Bulle vom 17. Januar 1260, die erneut von
Versuchen sprach, Weiler-Bettnach bestehende Privilegien streitig zu machen42.
Honorius III. hatte 1224 festgelegt, alle Zisterzienserklöster seien von Zehntabga-
ben befreit für: Besitz, den sie bereits vor dem Konzil - gemeint ist damit das 4.
Laterankonzil 1215 - hatten; von Gärten und Sträuchem; von Fischereirechten; vom
Tierzehnten43, d.h. von Leistungen aus der klostereigenen Viehzucht. Diesen Ka-
talog bestätigte Alexander IV. Weiler-Bettnach wortgetreu. Auch das fünf Tage
später verfaßte Privileg griff eine weitverbreitete Begünstigung des Ordens auf44,
die zu den Kernstücken der inneren Verfassung gehört. Es behandelte die Berechti-
gung, die Abteien des Ordens zu visitieren, behielt diese den Zisterzienseräbten
oder den von diesen dazu bestellten Vertretern vor und verhinderte so die Einfluß-
nahme des Episkopats oder anderer Orden.
Den Abschluß der Urkundenserie Alexanders bildete eine zwar genuin auf Weiler-
Bettnach anzuwendende Privilegierung, die jedoch durchaus gängiger Praxis ent-
sprach. Im Klosterareal war eine Kirche erbaut worden, die bald zu Ehren der hl.
Katharina geweiht werden sollte. Alexander gewährte allen, die am Jahrestag dieser
Weihe oder innerhalb der Oktav die Kirche als Bußfertige und Bekenner besuchten,
einen Ablaß von hundert Tagen45. Solche Gunsterweise nutzten die Klöster, um ei-
ne große Besucherzahl zur Wallfahrt zu motivieren, was für die Abteien eine be-
trächtliche Komponente in ihrer Wirtschaftsführung bedeuten konnte. Bei den Zi-
sterziensern steht dies jedoch im Gegensatz zum Ideal der Weltabgeschiedenheit;
zudem läßt sich ein ins Gewicht fallender Pilgerstrom nach Weiler-Bettnach nicht
nach weisen. Möglicherweise profitierte man hier von Wallfahrten am Festtag des
Kirchenpatrons in Orten, in denen man begütert und präsent war46. Ein von J.B.
ante concilium generale ante quod susceperunt eiusdem ordinis instituta, quas propriis manibus
aut sumptibus excolunt, seu nutrimentis animalium suorum spretis apostolice sedis privilegiis ex-
torquere, si de hiis vobis manifeste constiterit, canonica monitione premissa, si laici fuerint, publi-
ce candelis accensis singuli vestrum in diócesi et ecclesiis vestris excommunicationis sententiam
percellatis, si vero clerici vel canonici regulares seu monachi extiterint, eos appellatione remota
ab officio et beneficio suspendatis ...
42 ADM H 1714, fol. 425r-426v.
43... de nutrimentis animalium; der Wortlaut dieses Formulars bei TANGL, S. 230; POTTHAST Nr.
7313.
44 ADM H 1714, fol. 569v-570v; TANGL, S. 256f. Nr. 16; vgl. bei POTTHAST die Nummern
11.636 [1245 IV 26], 11.646 [1245 V 2], 11.976 [1245 XII 23] u.ö.
45 ADM H 1714, fol. 568v-569r; WOLFRAM: Regesten, S. 204 Nr. 82; vgl. auch DORVAUX, S.
481 Anm. 3. BOULANGÉ, S. 214, spricht davon, der Ablaß habe nur ftlr diejenigen gegolten, die
zuvor gebeichtet und die Kommunion empfangen hatten (Air qui confessi et sacra sinaxi muniti vi-
sitabunt capellam Sanctae Catharinae in die dedicationis ipsius omnibus vere penitentibus et con-
fessis). Zu weiteren Ablaßprivilegien dieser Art s, das Incipit "Vite perennis gloria" im Initienver-
zeichnis zu POTTHAST.
46 In das nur wenige Kilometer vom Kloster entfernte St.-Jacques (Gde. Charleville-sous-Bois, Ktn.
Vigy), wo Weiler-Bettnach nach ALTE TERRITORIEN II, S. 344, einen Hof besessen haben soll,
fllhrte jährlich am 25. Juli eine Wallfahrt zu Ehren der Kirchenpatrone Jakobus und Christophorus
(REL III, S. 968).
84
Kaiser in seinen Notizen47 zum Jahre 1255 und damit in unmittelbare zeitliche Nä-
he zur Bulle Alexanders datierter Ablaß von vierzig Tagen, den der Speyerer Bi-
schof Heinrich von Leiningen Weiler-Bettnach gewährt haben soll, ließ sich nicht
verifizieren. Zum 23. April 1255 ist dagegen ein identisches Stück für die Zisterze
Sturzeibronn überliefert48.
Ein kurzer zeitlicher Sprung, der das Pontifikat Urbans IV. überbrückt, führt ins er-
ste Amtsjahr seines Nachfolgers Clemens IV. Während Weiler-Bettnach unter Ur-
ban keine weiteren Privilegien erhielt, sicherte die Abtei wenige Monate nach Cle-
mens' Erhebung mit drei Bullen Rechtsansprüche ab. Dabei wäre die Kontakt-
aufnahme gerade mit Urban verständlich gewesen, kannte er als ehemaliger Bischof
von Verdun doch aus eigener Erfahrung die lothringischen Verhältnisse. Bereits
angesprochen wurden die Urkunden für Weiler-Bettnach vom 13. Juni sowie für
St.-Sauveur vom 17. Juni, die sich mit der Pfarrkirche von Tressange und dem
Weiler-Bettnach hier zustehenden Präsentationsrecht beschäftigten49. Darüber hin-
aus erhielten die Mönche die Erlaubnis, in Rechtsangelegenheiten ihres Hauses als
Zeugen aufzutreten, es sei denn, sie wären in die anhängigen Verfahren persönlich
involviert50.
In ihrer Aussageabsicht nicht eindeutig ist schließlich die Bulle "Devotionis vestrae
meretur", die Weiler-Bettnach ermächtigte, alle dem gesamten Zisterzienserorden
gewährten Begünstigungen auf sich anzuwenden51. Ein gleichartiges Dekret ließ
sich anhand der beiden Regestenwerke von Jaffö/Loewenfeld und Potthast sonst
nicht ermitteln. Ob man in Weiler-Bettnach hoffte, damit Ansprüche geltend ma-
chen zu können, die aus länger zurückliegenden Urkunden resultierten, durch die
allgemeine politische und ordensinteme Entwicklung aber überholt waren, scheint
fraglich. Wäre dies das Motiv gewesen, hätte die päpstliche Kanzlei sicherlich eine
einschränkende Klausel in den Text eingebaut. Für eine Fälschung gibt es jedoch
keine Anhaltspunkte, zudem ist fraglich, was man mit solch allgemein gehaltenen
Formulierungen hätte bezwecken wollen. Am ehesten ließe der Inhalt daran den-
ken, daß Weiler-Bettnach in seiner Ordenszugehörigkeit tangiert war und diese be-
tonen mußte, was aber anderweitig nicht zu belegen ist.
Die vier vorgenannten Privilegien, die Clemens IV. Weiler-Bettnach gewährte, fal-
len in die Zeit vom 13. Juni bis zum 12. Juli 1265. Es ist die Phase unmittelbar nach
der Promulgation der Bulle "Parvus fons" (9. Juni), einer der herausragenden
Rechtskodifikationen des Ordens, mit der es Clemens gelang, die Differenzen be-
47 ADM 18 J 313.
48 v. MALOTTKI, S. 221 Nr. 155.
49 Vgl. Anm. 15.
50 ADM H 1714, fol. 579r: ... ut liceat vobis in causis monasterii vestri ferre testimonium dummodo
unus vel duo ex vobis ad agendum et respondendum instituantur quorum testimonium admitti non
debet in causis in quibus actores vel responsales fuerint instituti. Regest bei WOLFRAM: Rege-
sten, S. 206 Nr. 83.
51 ADM H 1715 Nr. 5; WOLFRAM: Regesten, S. 206 Nr. 84; BOULANGE, S. 216f.
85
sonders zwischen dem Abt von Citeaux und den Primaräbten nach Jahrzehnten bei-
zulegen52. Sie betraf jedoch nicht nur deren Verhältnis zueinander, sondern auch
innerklösterliche Fragen, etwa hinsichtlich der Abtswahl oder der Stellung des Va-
terabtes zum Tochterkloster53. Nichts Adäquates vermag man für die letzte Ur-
kunde Clemens' IV. für Weiler-Bettnach unter dem Incipit "Insinuarunt nobis di-
lecti filii" zu ermitteln. Sie gehört nicht in den unmittelbaren zeitlichen Zusammen-
hang der vorgenannten Bullen, sondern verließ die päpstliche Kanzlei mehr als
zwei Jahre später. Trotz ihres wenig gebräuchlichen Initiums und der Ausrichtung
auf ein speziell Weiler-Bettnach betreffendes Anliegen steht dahinter ein weitgrei-
fendes Problem, das im Zusammenhang mit dem zunehmenden Eigenbewußtsein
v.a. des Adels und den Versuchen der Zurückdrängung der Orden gesehen werden
muß. Clemens teilte hierin dem Trierer Domdekan mit, einige Weltgeistliche und
Ordensangehörige sowie Ritter und andere Laien in den Städten und Diözesen
Trier, Metz und Verdun hätten fällige Zinszahlungen nicht geleistet. Der Adressat
wurde aufgefordert, diesen Mißstand zu beseitigen, zur Not unter Zuhilfenahme der
kirchlichen Sanktionen wie Exkommunikation und Interdikt54. Die Bulle lenkt wie
schon einige der früheren Stücke den Blick auf wirtschaftliche Differenzen, wie sie
sich etwa im Verhältnis der Stadt Metz zu den dort ansässigen oder die Handels-
möglichkeiten nutzenden Klöstern äußerten, auf Diskrepanzen mit dem Adel - v.a.
dem Herzog von Lothringen -, vielleicht auch auf Zwistigkeiten zwischen den Klö-
stern des lothringischen Raumes55. Zugleich unterstreicht sie die schon angedeutete
offenkundig abnehmende Wertschätzung des Zisterzienserordens als ethisch-
religiöse Instanz. Mit diesem den Zeitgenossen nicht verborgenen Problem muß
man wohl auch die große Zahl an Papstprivilegien, die v.a. zwischen 1260 und
1267 für Weiler-Bettnach ausgestellt wurden, in Beziehung bringen. Die große Zeit
des Ordens, gekennzeichnet durch eine revolutionierende Wirtschaftsführung und
die Rückkehr zur strengen Askese, war vorüber, was sich in der nachlassenden
Schenkungsfreudigkeit frommer Stifter bemerkbar machte.
Der Anfechtung und unrechtmäßigen Aneignung des Güterbesitzes von Weiler-
Bettnach versuchte 1298 eine weitere Papsturkunde einen Riegel vorzuschieben.
Bonifaz VIII. wies den Abt des Benediktinerklosters St.-Amoul vor Metz an, alle
diejenigen, die sich Klostergüter von Weiler-Bettnach auf Unrechte Art und Weise
angeeignet haben, zur Rückgabe anzuhalten. Notfalls sollte er mittels Kirchenstra-
fen Weiler-Bettnach zu seinem Recht verhelfen56. Es handelt sich hier um keinen
52 CANIVEZ III, S. 21-30; POTTHAST Nr. 19.185.
53 Eine prägnante Zusammenfassung geben SOMMER-RAMER/BRAUN, S. 43-45.
54 ADM H 1714, fol. 558r-v; WOLFRAM: Regesten, S. 206 Nr. 88.
55 Vgl. etwa die angesprochenen Auseinandersetzungen mit den Zisterzen Clairlieu und Beaupré, die
aber in der Diözese Toul lagen.
56ADM H 1715 Nr. 7 [1298 VI 15, Rom]; WOLFRAM: Regesten, S. 210 Nr. 111; SAUERLAND:
Urkunden, S. 26f. Nr. 39.
86
Einzelfall, sondern um eine geläufige Thematik57 58. Seit dem Pontifikat Gregors IX.
(1227-41) lassen sich Hilfegesuche dieser Form nachweisen. Weiler-Bettnach er-
hielt selbst ein solches im Jahre 1302, mit der Aufforderung durch Papst Johannes
XXII., dem Zisterzienserkloster St-Etenoit-en-Woövre beizustehen contra occupato-
res et detentores bonorum monasterii eiusque molestatores^. Schreiben gleichen
Inhalts gingen an eine Reihe weiterer Äbte, u.a. von Wörschweiler und Eußerthal.
Daß sich im Urkundenbestand von Weiler-Bettnach eine Kopie der Bulle "Fulgens
sicut stella matutina" vom 12. Juli 1335 befand59, ist nicht außergewöhnlich, han-
delt es sich doch um die neben "Parvus fons" wichtigste Neubestimmung der spät-
mittelalterlichen Ordensgrundlagen. Ein anderes Gewicht für die Klostergeschichte
Weiler-Bettnachs würde sie dann erlangen, wenn das darin erwähnte, neueröffnete
particulare Studium in Metz mit der zumindest zeitweise Weiler-Bettnach unter-
stellten Zisterze Pontiffroy in Verbindung gestanden hätte.
Den Abschluß der Papsturkunden bildet eine Bulle Papst Nikolaus' V. vom 16. Mai
145 060. Sie nimmt Bezug auf die Zeit des Schismas und das "Wiener Konkordat"
mit Friedrich III., das u.a. dem Papst die Besetzung von Pfründen in den ungeraden
Monaten zugestanden hatte61. Nikolaus erklärte, daß in den restlichen Monaten illi
ad quos spectaret collatio, provisio, praesentatio, electio seu quaevis alia dispositio
dictorum beneficiorum libere disponere possent. Da der Abt von Weiler-Bettnach
in mehreren Orten das Kollaturrecht innehatte, betraf diese Zustimmung auch ihn.
Namentlich erwähnt wurde in der Urkunde weder Weiler-Bettnach noch ein ande-
res Kloster. Das eigentliche Motiv für die Ausstellung war aber nicht die Frage
nach der zeitlichen Aufteilung der Kollatur, sondern die Lösung des Problems, ob
das "Wiener Konkordat" auch für das Bistum Metz galt. Das Konkordat war nur
mit der "Deutschen Nation" in Person Friedrichs III. geschlossen worden. Das Bi-
stum hatte während des Schismas entgegen der Position des Erzbischofs von Trier
auf der Seite des avignonesischen Papsttums gestanden62, was nicht unwesentlich
durch den Herzog von Lothringen beeinflußt war. Zudem hatte die Bilingualität in-
nerhalb des Bistums eine Annäherung an den französischen Standpunkt in der
Papstfrage gebracht. Unter Vorbehalt der Leistung des Gehorsamsversprechens
gewährte Nikolaus nun allen dazu Berechtigten, in den ausgewählten Monaten die
vakanten Ämter zu besetzen, und erklärte bereits erfolgte Vergaben für rechtskräf-
tig. In der wichtigsten Passage betonte er die Zugehörigkeit von Stadt und Bistum
Metz zur Almania, was die Geltung des Konkordats für diesen Raum zur Folge
57 Es geht dabei meist um die Schlichtung von Streitfällen. Vgl. POTTHAST Nr. 8946 mit identi-
schem Wortlaut [1232 VI 8] oder Nr. 9127a-26.228 an den Abt von St. Eucharius in Trier mit dem
Auftrag, dem Kloster Maria Laach beizustehen [1233 III 18]; bezüglich einer Zisterze erstmals un-
ter Nr. 13.832 an einen Würzburger Dekan und Scholaster betreffend Heilsbronn [1249 X 5].
58 SAUERLAND: Urkunden, S. 177 Nr. 341 [1321 VIII 1, Avignon],
59 ADM H 1803 Nr. 1; gedruckt bei CANIVEZ III, S. 410-436.
60 ADM H 1756 Nr. 3.
61 Der Text bei ZEUMER, S. 266-268 Nr. 168.
62 Allgemein zur Position der Bischöfe von Metz in dieser Zeit JANK, v.a. S. 110-114, und EHLEN.
87
hatte63. Konkrete Auswirkungen auf Weiler-Bettnach hatte die Entscheidung des
Papstes nicht. Ein päpstlicher Einspruch bei der Besetzung von Pfarrstellen läßt
sich für die Folgezeit nicht nachweisen. Daß der Papst ein solches Interventions-
recht schon erheblich früher geltend machen konnte, bewiesen die Urkunden des
Legaten Guido von Preneste und Clemens' IV. hinsichtlich der Vergabe der Pfarrei
Tressange und ihrer Inkorporation in das Infirmitorium von Weiler-Bettnach.
63 ... cum autem magna pars nedum diócesis imo et civitatis Me tensis in Almaniae limitibus in quibus
per habitatores Teutonico eloquio communiter utitur constituta existat nosque etiam voluerimus
quod Almania e natione Germanica separata non feret, nihilominus tamen a nonnullis vertitur in
dubium an episcopus, capitulum et collatores civitatis et diócesis Metensis sub litteris nostris hui-
usmodi comprehendantur, nos ad huiusmodi ambiguitatis tollendum dubium auctoritate apostólica
tenore presentium decrevimus... Vgl. auch ZELLER, S. 102.
88
2. Die Reichsgewalt
Die Abtei Weiler-Bettnach spielte im Rahmen der Reichspolitik sicherlich keine
herausragende Rolle, wie dies etwa v.a. in der Stauferzeit die Zisterzen Neuburg
oder Salem taten1. Lothringen lag an der Peripherie des Reiches und erlangte nie
den Rang einer Zentrallandschaft wie das Elsaß oder Schwaben, wo die
vorgenannten Klöster zu suchen sind. Gleichwohl gab es aber auch in der
Geschichte Weiler-Bettnachs Phasen, in denen die jeweiligen Äbte auf der Bühne
der Reichspolitik erschienen, ohne daß dies aber für den zukünftigen Stellenwert
des Klosters nachhaltige Wirkung gezeigt hätte. Das kurz vor 1150 von Weiler-
Bettnach aus am Fuße des Trifels gegründete Eußerthal profitierte rasch von dem
Status der Reichsfeste auf der benachbarten Anhöhe. Mit dem Jahre 1169 setzten
die staufischen Gunsterweise für die Zisterze ein, die schließlich mit der
Übertragung des geistlichen Burgdienstes und der Hut der Reichskleinodien zu den
herausragenden Abteien der Stauferzeit gezählt werden muß2. Obwohl Weiler-
Bettnach nicht wie Eußerthal oder das unweit davon gelegene Otterberg eine große
Zahl staufischer Privilegien erhielt3, scheint es zumindest nach dem Ende des
Schismas wenn nicht enge, so doch freundschaftliche Kontakte zu den Staufern
gehabt zu haben. Sie entstanden zweifellos durch die Vermittlung Eußerthals, was
ganz augenscheinlich wird in einem Diplom Friedrichs I. für Weiler-Bettnach, das
am 26. Juni 1187 in Eußerthal ausgestellt worden ist4. Ein früheres Treffen
zwischen Bischof Heinrich von Troyes, dem ersten Abt von Weiler-Bettnach, und
Barbarossa 1164 auf dem Höhepunkt der Auseinandersetzungen mit Rom ist zwar
bemerkenswert, doch die Bereitschaft, Heinrich zu empfangen, resultierte kaum aus
älteren Verbindungen zu Weiler-Bettnach5.
Mehr als in der angesprochenen Urkunde kommt der Einfluß der Klöster Weiler-
Bettnach und Eußerthal am staufischen Hof in zwei Beschlüssen des
Generalkapitels zum Ausdruck, die bereits in die Zeit Heinrichs VI. fallen. 1193
entschied die Äbteversammlung, an Pfalzgraf Otto II. von Burgund wegen der
Unrechtmäßigkeit der von ihm in allen Zisterzen seines Herrschaftsgebietes
erhobenen Abgaben {super indebitis exactionibus) zu schreiben6. Ein weiterer Brief
sollte Kaiser Heinrich VI. zugehen, mit der Bitte, seinen Bruder von dessen
Vorhaben abzubringen. Mit der Abfassung des Gesuchs an Heinrich wurden die
5 OBERWEIS, S. 73-85; RÖSENER: Salem; R. SCHNEIDER: Salem, v.a. S. 11-47; SCHULZ:
Zisterzienser.
2
Vgl. die Ausführungen zur Zisterze Eußerthal.
3 SCHULZ: Zisterzienser, S. 169 und 174.
4 MGH DF I. Nr. 960; zusätzliche Überlieferung ADMM B 909 Nr. 34d.
5 GRILL: Heinrich, S. 47. Aus der Gesandtschaft Alexanders III. wurde neben Heinrich lediglich
noch Petrus von Pavia, ebenfalls ein Zisterzienserbischof, von Friedrich I. zu zweitägigen
Beratungen empfangen.
6 CANIVEZ I, S. 164(1193,38).
89
Äbte von Weiler-Bettnach und Eußerthal beauftragt7. Beide kamen dem Auftrag
wohl sehr rasch nach, denn im darauffolgenden Jahr wurde Heinrich in die
Fürbitten des Ordens aufgenommen. Dieses positive Zeichen von seiten des Ordens
läßt darauf schließen, daß sich Heinrich für die Zisterzienser nach ihren Wünschen
verwendet hatte8. Die Entscheidung des Generalkapitels, das Gesuch an den Kaiser
den Äbten zweier innerhalb des Ordensgefüges nicht sonderlich herausgehobener
Klöster anzuvertrauen, spricht für deren persönliche Nähe zum Herrscher.
Besonders heikel wurde die Mission dadurch, daß die Bitte Heinrich VI.
vorgetragen werden mußte, als er König Richard Löwenherz auf dem Trifels
gefangenhielt und das politische Europa sich dadurch in heller Aufregung befand.
Eine Urkunde Heinrichs VI. für Weiler-Bettnach ist lediglich als Transsumpt seines
Sohnes Friedrich II. erhalten, der am 14. März 1216 allen Zisterzienserklöstem,
besonders aber Weiler-Bettnach die Zollffeiheit zu Lande und zu Wasser in seinem
gesamten Reich bestätigte9. Er erklärte, er handele imitatione Domini et patris mei
Henrici. Die Bedeutung dieses Privilegs ist schwer einzuschätzen, zumal es de facto
nicht durchzusetzen war. Anhand ähnlicher Diplomata für weitere
Zisterzienserklöster kam K. Schulz zu dem Ergebnis, Friedrich II. - und damit auch
sein Vorgänger - habe mit der Verleihung der Zollffeiheit programmatisch deren
Charakter als Königsregal betonen wollen10. Die Empfänger der von Heinrich VI.
und Friedrich II. gewährten Zollprivilegien waren in mehr als der Hälfte aller Fälle
Zisterzienserklöster11. In einem weiteren Diplom für Weiler-Bettnach vom 30. Mai
oder 1. Juni 1215 bestätigte Friedrich II. eine Schenkung des Bischofs Konrad von
Metz betreffend die Einkünfte aus sechs Salzpfannen in Marsal12. Die Übertragung
durch Bischof Konrad ist undatiert13, der terminus post quem ergibt sich indes
durch seinen Amtsantritt 1211. Friedrich II. stellte sich somit in die Tradition
Barbarossas, der eine ähnliche Schenkung Bischof Bertrams bekräftigt hatte. Eine
Notiz, derzufolge Friedrich II. am 29. Juni 1215 nicht nur Weiler-Bettnach die
angesprochenen Einkünfte in Marsal bestätigte, sondern gleichzeitig Abt Konrad
7CAN1VEZ1, S. 164(1193,39).
8CANIVEZ I,S. 172 (1194,9); vgl. auch OB ERWEIS, S. 139.
9 ADM H 1714, fol. 216r-v; HMB III, Preuves, S. 180. Die Urkunde wurde in St.-Avold ausgestellt.
Nach zwei Abschriften (ADM H 1714, fol. 573v-575v und ADM H 1755 Nr. 11) bestätigte
angeblich Kaiser Karl V. durch ein am 20. März 1546 in Wallerfangen ausgestelltes Diplom die
Vorlage Friedrichs II. Die Angabe, Empfänger sei der Kommendatarabt N. von Weiler-Bettnach,
nährt den Fälschungsverdacht. Zur fraglichen Zeit leitete Abt Alexander von Cicignon die
Geschicke des Klosters. Die Ära der Kommendataräbte begann erst 1614.
10 SCHULZ: Femhandel, S. 31. Schon Herzog Simon von Lothringen (1115/16-39) gewährte dem
Zisterzienserorden Zollfreiheit in seinem gesamten Herrschaftsgebiet (DUVERNOY: Catalogue, S.
50f. Nr. 85).
11 SCHULZ: Femhandel, S. 29.
12 ADM H 1714, fol. 294v-296v; ADMM B 909 Nr. 34b; gedruckt bei WINKELMANN, Bd. I, S.
109 Nr. 128. Die Diskrepanz bei der Datierung resultiert aus den konkurrierenden Lesarten in kal.
oder iii kal.
13 ADM H 1714, fol. 576r-v; ADMM B 909 Nr. 34a.
90
zum "aumônier de la Cour" erhob, bedarf der Korrektur14. Der Angabe liegt
zweifellos ein Irrtum zugrunde, der hinsichtlich des Datums auf einer falschen
Bezugnahme von Tag und Monat beruht. Eine zweite Urkunde, ausgestellt nur
einen Monat nach der ersten, die zudem noch in Teilen identisch wäre, kann es
nicht gegeben haben. Das vermeintliche Amt des elemosinarius, das durchaus für
Zisterzienser in dieser Zeit bezeugt ist15, dürfte auf eine oberflächliche Lesung des
Titels imperialis aule cancellarius des mit dem Weiler-Bettnacher Abt
namengleichen Bischofs zurückzuführen sein. Mit den vier staufischen Diplomata,
von denen drei überliefert sind und eines lediglich zu erschließen ist, sowie dem
Beschluß des Generalkapitels von 1193 schließt sich bereits der Kreis der
offenkundigen Kontakte Weiler-Bettnachs zu den Stauferkaisem.
In die Zeit der Staufer fällt auch ein Beschluß des Generalkapitels, der im
Zusammenhang der Reichspolitik gesehen werden muß und in den der Abt von
Weiler-Bettnach involviert scheint. Die Entscheidung richtete sich gegen den
letzten Zähringerherzog Berthold V., der bekanntermaßen ein übel beleumundeter
Widersacher der Zisterzienser gewesen ist16. Dieses Mandat, ihn zur
Wiedergutmachung der gegenüber Klöstern des Ordens verübten Schäden
aufzufordem, erhielten die Äbte von Pairis, Tennenbach und de Vilerio. Besonders
Tennenbach hatte unter dem Zähringer zu leiden17. Die Lage von Pairis und
Tennenbach im Elsaß bzw. im Breisgau läßt vermuten, der Abt von Weiler-
Bettnach sei der dritte im Bunde gewesen. Canivez hegte keine Zweifel an der
Identifizierung mit Weiler-Bettnach. Indes zeigt ein Blick in die Abtsliste von
Villers in Brabant, daß dort seit 1209 Konrad von Urach dem Konvent Vorstand18.
Der aus einem schwäbischen Grafengeschlecht stammende Konrad war mit Herzog
Berthold verwandt19. In Tennenbach lenkte Konrads Bruder Berthold seit 1207 die
Geschicke des Klosters20. Somit ist es wesentlich plausibler, daß der Abt des zwar
recht weit entfernt gelegenen Klosters Villers, der jedoch mit den politischen
Verhältnissen in seiner Heimat bestens vertraut war, seinem Bruder an die Seite
gestellt wurde.
Für die Regierungszeiten der letzten Staufer und der nachfolgenden Könige liegen
keine weiteren Privilegien vor, was bei der Südausrichtung der staufischen Politik
bzw. der Herkunft der Regenten nicht verwundert. Von Weiler-Bettnach weit
14HMB II, S. 254.
15 Vgl. CANIVEZ I, S. 215f. (1197,30), den Konversen Manasses als Elemosinar des englischen
Königs; ferner CANIVEZ I, S. 516f. (1220,3); allgemein DE LA SELLE. Im 15.-17. Jh. waren
noch mehrere Äbte von Morimond "Aumôniers" der französischen Könige; s. hierzu SALMON:
Morimond, 1972, S. 21.
16 Vgl. die Geschichte Uber die Höllenfahrt Bertholds bei Caesarius von Heisterbach (CAESARIUS,
Buch 12, Kap. 13, S. 325).
1 n
GEUENICH, v.a. S. 107-112, Uber die Beziehungen zum Zisterzienserorden.
18 GEUENICH, S. 108. Er wurde 1214 Abt von Clairvaux, 1217 Abt von Citeaux.
19 Agnes, die Schwester Bertholds von Zähringen, hatte Graf Egeno IV. von Urach geheiratet.
20 GEUENICH, S. 108.
91
entfernte Gebiete wurden nun zu Kemlandschaften des Reiches. Es hat den
Anschein, als habe Weiler-Bettnach in dieser Zeit intensiv um die Ausstellung von
päpstlichen Bullen nachgesucht, vielleicht zum Ausgleich für nicht zu erhaltende
Kaiserurkunden. Allein Alexander IV. stellte der Abtei sechs Urkunden aus. Erst
mit der Wahl des Luxemburgers Heinrich VII. rückte Lothringen von der
Peripherie des Reiches wieder in unmittelbare Nachbarschaft zum Hausgut des
Herrschers. Weiler-Bettnach, das über bedeutenden Besitz an der Grenze zwischen
den heutigen Départements Moselle und Meurthe-et-Moselle sowie dem
Großherzogtum Luxemburg mit dem Mittelpunkt in Brehain-la-Cour verfügte,
teilte sich in einer Vielzahl von Orten Abgaben und Besitz mit den Grafen von
Luxemburg.
Abt Heinrich von Weiler-Bettnach, neben dem Gründerabt Heinrich von Kärnten
sicherlich die herausragende Gestalt in der Klostergeschichte21, stand bereits vor
der Wahl Heinrichs VII. am 27. November 1308 als Ratgeber in Diensten des
künftigen Kaisers. Seine politischen Aktivitäten reichen aber bis in die Zeit zurück,
als er noch als Abt des Klosters Eußerthal im Auftrag König Albrechts agierte.
Über seine Herkunft ist wenig bekannt. Haid glaubte, er stamme aus Metz, da er in
einer Urkunde vom 6. Juni 1317 die beiden Zisterziensermönche Simon und Walter
aus Metz als Kapläne in Heinrichs unmittelbarer Umgebung fand22. Vermutlich
waren beide zuvor Konventsmitglieder in Weiler-Bettnach, die Heinrich nach der
Wahl zum Bischof von Trient an seine neue Wirkungsstätte begleiteten23. In
früheren Urkunden wird anstelle Walters in gleicher Funktion Konrad von
Eußerthal genannt24, den Heinrich bisweilen auch als vicarius in spiritualibus oder
in spiritualibus et temporalibus vicarius generalis titulierte25. Simon könnte mit
dem 1300 erwähnten gleichnamigen Prior von Weiler-Bettnach identisch sein26,
Konrad mit dem für 1303 bezeugten Eußerthaler Prior Cunrat von Fiersheim27
bzw. einem 1301 in Eußerthal das Amt des Cellerars versehenden Mönch28.
Aussagekräftiger für die Verwandtschaftsverhältnisse Abt Heinrichs ist eine andere
Textstelle in der von Haid herangezogenen Urkunde. Neben seinem leiblichen
Bruder (germanus) Nikolaus, der das Amt eines capitaneus in Trient bekleidete,
21 Allgemein zu seinem Werdegang, aber unvollständig: HAID: Heinrich.
22 HAID: Heinrich, S. 51. Die Herkunft aus Metz betonen auch GRIESSER: Ecclesiastica officia, S.
159, und BENDER, S. 137f., der aber offenläßt, ob er aus Metz selbst, dem Metzer Umland oder
aus der Metzer Patrizierfamilie de Meis stammte.
23 Einem zum Bischof gewählten Zisterzienser war es erlaubt, zwei Mönche und drei Konversen an
seiner Seite zu haben (NOMASTICON CISTERCIENSE, S. 435, aus dem "Libellus antiquarum
definitionum" der Jahre 1289-1316).
24 URKUNDEN BRIXNER HOCHSTIFTSARCHIVE, S. 227-231 Nr. 197 u. 198.
25 GRIESSER: Beiträge, S. 124; HAID: Heinrich, S. 64; GRIESSER: Ecclesiastica officia, S. 160.
Die Titulatur trug Konrad während Bischof Heinrichs Aufenthalt in Italien an der Seite des
Kaisers.
26B.N.,Coll. Lorr. 976 Nr. 52.
27 SCHERER, S. 37.
28 SCHERER, S. 41.
92
wird unter den Anwesenden ein Verwandter (cognatus) namens Heinrich von
Luxemburg angeführt, der auf die Bindungen zum Grafenhaus hindeutet. Heinrich
erscheint erstmals im Jahre 1298 als Abt von Eußerthal29. Möglicherweise ist er
identisch mit dem 1292 urkundlich belegten Obercellerar gleichen Namens30. Wie
er den Weg in die Reichspolitik und den Zugang zu König Albrecht gefunden hat,
entzieht sich unserer Kenntnis. 1303 weilte er als Bote Albrechts in Rom, wo ihm
Papst Bonifatius VIII. die Einladung an Albrecht, zur Kaiserkrönung nach Rom zu
kommen, auftrug31. Vermutlich 1305 machte sich Herzog Theobald von
Lothringen die guten Kontakte Heinrichs zunutze und entsandte ihn als
Brautwerber zu Albrecht. Er bat erfolgreich für Theobalds Sohn Friedrich um die
Hand Elisabeths, der Tochter des Habsburgerkönigs32.
Wohl noch zu Lebzeiten Albrechts wurde Heinrich Abt in Weiler-Bettnach. In
diesem Amt ist er zwar erst am 12. März 1309 bezeugt33, doch bereits im Frühjahr
1306 erscheint Konrad, sein Nachfolger in Eußerthal, in einer Urkunde34. Auch der
Weiler-Bettnacher Bestand spricht nicht gegen dieses frühe Datum, stammt doch
der letzte namentliche Beleg für Abt Johann aus dem Jahre 130335. Für den in den
Abtslisten als unmittelbarer Vorgänger geführten Hugo fehlt jeglicher Hinweis. Die
Tatsache, daß sich Albrecht und Heinrich VII. die Dienste des Abtes sicherten, legt
die Vermutung nahe, dieser sei nach Albrechts Ermordung am 1. Mai 1308 in die
Dienste des Luxemburgers übergewechselt. Es gibt jedoch Anzeichen, daß Abt
Heinrich für den Grafen Heinrich von Luxemburg schon vor dessen Königswahl
tätig war. Papst Clemens V. verlieh am 27. Februar 1308 dem Kleriker Peter von
Esch das Kanonikat und die Pfründe in Metz, die zuvor der Trierer Elekt Balduin
besaß36. Dies geschah auf ausdrückliche Bitte des Grafen Heinrich, des Bruders
Balduins. Wenn das gleiche Schreiben, wie es der Bulle zu entnehmen ist, der Abt
von Weiler-Bettnach erhielt, der inhaltlich davon überhaupt nicht tangiert wurde,
29 WÜRDTWEIN: Nova Subsidia, Bd. XII, S. 273-275 Nr. 132. HAID: Heinrich, S. 52, gibt seine
Amtszeit in Eußerthal mit 1297-1306 an.
30 SCHERER, S. 41.
31 JOHANN VON VIKTRING, Bd. I, S. 333 Z. 33 - S. 334 Z. 1; ... cuius cause nuncius fuit
Heinricus abbas Vallis-Utrine, postea episcopus Tridentinus und S. 368 Z. 25-28: cuius legacionis
baiuius fuit Heinricus abbas Utrine-vallis, postea abbas Villariensis, Cysterciensis ordinis, deinde
imperatoris Heinrici cancellarius et postea episcopus Tridentinus.
32 JOHANN VON VIKTRING, Bd. I, S. 342 Z. 20-26, mit der falschen Angabe, Heinrich sei bereits
Abt von Weiler-Bettnach gewesen, und S. 379 Z. 19-25: Heinricus abbas Villariensis, cuius habita
est mencio in premissis [bezieht sich auf S. 368, vgl. Anm. 31], venit in Austriam nuncius directus,
petens Elizabeth filiam regis Friderico Theobaldi ducis Lothoringie filio in uxorem. Cuius legacio,
utrobique dignis honoribus conpensata, sollempnibus nupciis ad effectum desiderabilem est
perducta ... Die Angabe Johanns, die Mission habe Heinrich 1304 erfüllt, stimmt wohl nicht, da
die Heirat erst 1306 stattfand.
33 WÜRDTWEIN: Nova Subsidia, Bd. XII, S. 286f. Nr. 141.
34 WÜRDTWEIN: Monasticon Palatinum, Bd. III, S. 311-313.
35 ADMH 1714, fol.42v-43v.
36 WAMPACH, Bd. VII, S. 201 f. Nr. 1142; REGESTUM CLEMENTIS PAPAE V Nr. 2547.
93
muß der Grund dafür in einer besonderen Verflechtung des Abtes mit den
Interessen des Herrscherhauses liegen. Die These Bresslaus, Abt Heinrich habe
"schon vor der Wahl Heinrichs VII. die lützelburgische Kanzlei geleitet"37, läßt
sich nicht belegen, doch ein weiteres Diplom macht offenkundig, daß der Abt von
Weiler-Bettnach am gräflichen Hof zumindest eine bedeutende Position bekleidete.
Welcher Art seine Aufgaben waren, bleibt aber letztlich unklar.
Am 10. November 1309 nahm Heinrich VII. das Kloster Weiler-Bettnach mit all
seinen Hörigen und Besitztümern unter den besonderen königlichen Schutz38. Als
Grund für diesen Gunsterweis nannte er selbst die Dienste, die ihm Abt Heinrich,
sein Kanzler, geleistet hatte: ... Fratrem Henricum abbatem Villariensem, dilectum
cancellarium nostrum, qui multis transactis temporibus, placida conversatione, et
exhibitis, cum integritate fidei, gratis et utilibus obsequis nobis constitutis in
minoribus, ac modo praecipue postquam divina vocatione ad Regalis dignitatis
fastigium assumpti fuimus, dilectum et acceptum se praebuit ... Ein ähnlich
positives Zeugnis, mit noch stärkerer Betonung der moralischen Komponente,
stellte Peter von Zittau Abt Heinrich aus39. Die Übernahme des Kanzleramtes muß
sehr bald nach der Wahl Heinrichs VII. erfolgt sein, denn am 12. März 1309
rekognoszierte er eine Urkunde bereits als Kanzler in Vertretung des Mainzer
Erzbischofs Peter von Aspelt40. Haid vertrat die Auffassung, Heinrich VII. habe bei
seinem Amtsantritt den Kanzler Albrechts, Eberhard von Stein, zunächst in seine
Dienste übernommen41. Allerdings dürfte Eberhard zwischen 1300 und 1303 seine
Stellung verloren haben. Sein Nachfolger als Kanzler, Johann von Zürich, begegnet
schon im Januar 1303 in diesem Amt, das er bis zum gewaltsamen Tod Albrechts
innehatte42 . Johann von Viktring berichtet zum Jahre 1309 in einer kurzen Notiz
von der Erhebung Heinrichs zum Kanzler, die mit Zustimmung der drei Erzkanzler
des Reiches erfolgt sei43. Ob und in welcher Form Heinrich von nun an noch die
Geschicke des Klosters lenkte, läßt sich nicht beantworten. Ein Zeugnis für sein
Handeln in Weiler-Bettnacher Angelegenheiten ist nicht überliefert, wenngleich er
weiterhin den Abtstitel führte. Mit der Ernennung zum Kanzler gehörte er zum
37 BRESSLAU, Bd. I, S. 522.
38 ADM H 1715 Nr. 9; HMB III, Preuves, S. 297f.
39 KÖNIGSAALER GESCHICHTSQUELLEN, S. 336f: Dominum namque Heinricum virum utique
non minus moribus divinum quam eruditum abbatem de Willeriobenad nostri Cisterciensis Ordinis
secum rex habuit, cui sua sigilla et negotia commisit, ut, si forte regalis strictae sententiae
severitas modum quandoque excederet, iste religiosae temperamento clementiae ad regulam
quoque reduceret.
4^ Wie Anm. 33.
41 HAID: Heinrich, S. 55.
42 HESSEL, S. 203f.
43 JOHANN VON VIKTRING, Bd. II, S. 33 Z. 24-30: Assencientibus eciam tribus archicancellariis
imperii abbatem Heinricum Villariensem territorii Metensis ... in sigilleferum et expeditorem
negociorum ascivit et habere voluit pre aliis singularem ... Mit den drei Erzkanzlem des Reiches
sind die Erzbischöfe von Mainz (Erzkanzler fllr Deutschland), Köln (Erzkanzler für Italien) und
Trier (Erzkanzler für Burgund) gemeint.
94
engsten Beraterkreis des Königs, in dessen Umgebung er sich fortan aufhielt44. Der
rasche Aufstieg Heinrichs setzte sich fort, als Heinrich VII. seinen Kanzler,
nachdem der Bischofsstuhl von Trient durch den Tod des Bartholomäus Quirin
freigeworden war, Papst Clemens V. als seinen Wunschkandidaten präsentierte45.
Am 23. Mai 1310 teilte Clemens dem Elekten Heinrich mit, daß er zum Bischof der
Diözese Trient bestellt sei46. Mit Schreiben vom 6. Juli 1310 erlaubte er ihm, sich
von einem von ihm selbst ausgewählten Bischof weihen zu lassen47. Die Weihe
erfolgte nicht sofort, denn das schriftlich fixierte eidliche Versprechen Heinrichs
VII., die Rechte der Kirche in Italien zu wahren, besiegelte am 17. August 1310 im
elsässischen Hagenau Heinrich noch als Elekt48. Es fällt auf, daß Heinrich bis zu
seiner Weihe, die zwischen dem 6. September und dem 1. Oktober, wohl noch vor
der Alpenüberquerung am 23. September, erfolgt sein muß, ganz auf seinen
Tridentiner Titel verzichtete. Statt dessen rekognoszierte er am 3. September 1310
eine Urkunde Heinrichs VII. als frater Heinricus abbas monasterii Villariensis,
regalis aule Cancellarius*9. Nur drei Tage später setzte er dem Klostemamen den
Hinweis Cisterciensis ordinis hinzu, regalis veränderte er in imperialis50.
Erzbischof Heinrich von Köln sprach ihn am 5. September lediglich als Abt von
Weiler-Bettnach an51. Mit dem Schreiben des Erzbischofs ist ein weiterer Aufstieg
des Abtes im Reichsdienst verbunden. Unaufschiebbarer anderer Geschäfte wegen
wurde der Erzbischof vom König von der Teilnahme an dessen Romzug
dispensiert. Da der Erzbischof von Köln gleichzeitig Erzkanzler für Italien war,
mußte er für dieses Amt einen Stellvertreter benennen, den er in Heinrich, dem Abt
von Weiler-Bettnach, fand. Maßgebend für diese Entscheidung waren nach
eigenem Bekunden dessen Treue (fndes), Erfahrung (experientia) und Umsicht
(circumspectio). Mit der Weihe zum Bischof legte Heinrich die Abtswürde in
Weiler-Bettnach nieder, als Relikt seiner zisterziensischen Herkunft blieb nur noch
das seinem Namen vorangestellte frater erhalten. Erstmals wird Heinrich als
Bischof von Trient ausgerechnet in einer Urkunde erwähnt, die das Fleischverbot
der Zisterzienser zum Inhalt hat. Auf Bitte der Königin Margarethe und Bischof
Heinrichs erlaubte Papst Clemens V. zwei Zisterziensermönchen, die zur
bischöflichen Tischgemeinschaft gehörten, den Verzehr von Fleisch und allen
anderen angebotenen Speisen, vorausgesetzt, die Mönche erregen kein Ärgernis
44 Vgl. KISKY, Bd. IV, S. 95 Nr. 470 [1309 VIII 21, Speyer] und S. 96 Nr. 475 [1309 IX 26,
Frankfurt]; MGH Const. IV, 1, S. 304 Nr. 356 [1310 V 1, Zürich].
45 JOHANN VON VIKTRING, Bd. II, S. 9 Z.21-24; BONAINI, S. 24-26 Nr. 19 (Schreiben Clemens'
V. an Heinrich VII.; 1310 VI 27).
46 REGESTUM CLEMENTIS PAPAE V Nr. 5511.
47 Ebd. Nr. 5574.
48 BONAINI, S. 37-42 Nr. 25.
49 URKUNDENBUCH NIEDERRHEIN, Bd. III, S. 68f. Nr. 93.
50 MGH Const. IV, 2, S. 1267 Nr. 1214.
51 MGH Const. IV, 1, S. 370f. Nr. 426; Regest bei WAMPACH, Bd. VII, S. 410 Nr. 1325.
95
und sind nicht an ein Gelübde gebunden, das ihnen den Fleischgenuß verbietet52.
Mit den beiden Mönchen sind zweifellos die oben angesprochenen zwei Kapläne
Heinrichs gemeint.
Die Weihe Heinrichs zum Bischof von Trient erforderte die Niederlegung seines
Amtes in Weiler-Bettnach, an dem er bis zuletzt festgehalten hat. Ob er dies tat,
weil es seiner Auffassung widersprach, darauf zu verzichten, oder ob er hoffte, so
das Ansehen des Klosters zu heben und ihm dadurch materielle Vorteile zu sichern,
bleibt fraglich. Die Geschicke der Abtei lenkte in dieser Zeit der Prior Gerhard53.
Mit der Bischofsweihe ebnete Heinrich dem Konvent den Weg zu Neuwahlen. Sein
Nachfolger Otto ist erstmals am 19. Januar 1311 bezeugt54. Der Tod Heinrichs VII.
setzte der Tätigkeit des Bischofs im Reichsdienst ein Ende. Der einstige Weiler-
Bettnacher Abt verstarb am 7. oder 9. Oktober 1336 und wurde in der Domkirche
von Trient beigesetzt.
Mit der Wahl Heinrichs zum Bischof von Trient verlor Weiler-Bettnach nicht nur
seinen Abt, sondern auch seinen unmittelbaren Fürsprecher am Hof, wenngleich
man abgesehen von dem allgemeinen Schutzprivileg aus dem Jahre 1309 daraus
keine weiteren Begünstigungen ableiten kann. Es erhebt sich die Frage, ob die
Kontakte zwischen den Luxemburgern und der lothringischen Abtei
personengebunden waren und nach Heinrichs VII. Tod abbrachen oder ob sie
längerfristig nachzuweisen sind. Ein Blick in die Abtslisten von Weiler-Bettnach
zeigt, daß drei Äbte aus Luxemburg die Geschicke des Klosters lenkten: Thomas
(1330-33), Petrus (1451-67) und erneut ein Abt namens Thomas (1505-26)55. Die
zeitliche Differenz zueinander spricht gegen eine Kontinuität, doch zumindest der
Erstgenannte, der sein Amt eine knappe Generation nach Heinrich antrat, könnte in
dessen Tradition stehen. Über die Herkunft der drei Äbte zwischen Heinrich und
Thomas sind wir unterschiedlich gut informiert. Von Heinrichs unmittelbarem
Nachfolger Otto kennen wir nur den Namen; für den nach den Abtslisten von 1313-
20 amtierenden Theoderich liegt ein Zeugnis in französischer Sprache vor, in dem
er sich selbst Thieri de Nancei nennt56. Der in den Abtslisten für die Zeit von 1320-
28 ausgewiesene Petrus de Marchia könnte aus einem luxemburgischen
Niederadelgeschlecht von Mersch oder einem Vasallengeschlecht von Marche
stammen, doch fehlen zur Festigung dieser Theorie die erforderlichen Belege.
Die Gefangennahme des Weiler-Bettnacher Abtes, über die nur unzureichend eine
Urkunde vom 25. April 1346 informiert und die in die Jahre 1337 oder 1338
52 REGESTUM CLEMENTIS PAPAE V Nr. 6102. Vom gleichen Tag stammt eine weitere Bulle (Nr.
5705), in der von der Klage des Bischofs von Trient, das Bistum sei in seinem Güterbesitz arg
geschädigt, die Rede ist.
53 In einer undatierten Urkunde des Metzer Dreizehner-Kollegiums für Weiler-Bettnach, betreffend
eine Schenkung von Weinlagen in Plappeville, wird unter den Zeugen neben Abt Heinrich u.a. der
Prior Gerhard genannt (ADM H 1714, fol. 33lr-333r).
54B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 57.
55 GC, Bd. XIII, Sp. 946; DUPRIEZ, S. 270.
56 ADM H 1714, fol. 389r-391r.
96
gefallen sein dürfte, hat möglicherweise einen auf der reichspolitischen Ebene
anzusiedelnden Hintergrund57.
Eine herausgehobene dauerhafte Bindung Weiler-Bettnachs an das luxemburgische
Grafen- bzw. Herzogshaus vermögen die überlieferten Zeugnisse aber nicht zu
bestätigen. Die Einflußnahme der Herzöge von Lothringen auf das Kloster war zu
groß geworden, als daß für eine benachbarte Landesherrschaft noch Raum
geblieben wäre, Weiler-Bettnach in ihre eigene Konzeption miteinzubeziehen. Zu
den Nachfolgern Heinrichs VII. auf dem Königs- bzw. Kaiserthron, nicht nur den
Luxemburgern, stand Weiler-Bettnach offenkundig nicht in Kontakt, so daß man
die Rolle des Abtes Heinrich in der Reichspolitik als personenbezogenen Einzelfall
bewerten muß. Rückschauend muß man auch fragen, ob schon vor der Zeit
Heinrichs Bindungen zwischen den Luxemburgern und Weiler-Bettnach angelegt
waren. Wohl von 1222 an amtierte in Weiler-Bettnach Abt Petrus aus dem Trierer
Ministerialengeschlecht de Ponte58. Anläßlich der Trierer Doppelwahl von 1242,
bei der Arnold von Isenburg und Rudolf von der Brücke um das Amt des
Erzbischofs konkurrierten, bezog Gräfin Ermesinde von Luxemburg gemeinsam
mit dem Niederadel ihres Landes Position für Rudolf59. In der sich trotz Rudolfs
Verzicht entwickelnden Fehde trat Ermesinde 1244 erneut in vorderster Linie für
die Interessen der de Ponte ein60. Da Abt Petrus von Weiler-Bettnach ein Bruder
des Trierer Prätendenten war61 und seine Familie unter der Protektion des
Luxemburger Grafenhauses stand, könnte sich dieses enge Verhältnis bis nach
Weiler-Bettnach ausgewirkt haben. Vielleicht lag hierin die Basis für den späteren
Werdegang des Abtes Heinrich in Luxemburger Diensten.
57 ADM H 1714, fol. 404r-405r. Zu den Hintergründen vgl. Kap. II,2b.
58 BAST, v.a. S. 111 mit genealogischer Tafel zur Familie. Die GC, Bd. XIII, Sp. 945, gibt 1263 als
letztes Jahr seines Abbatiats an; DUPRIEZ, S. 270, gar das Jahr 1266. Eine Vereinbarung zwischen
dem Bischof von Metz und dem Kloster Weiler-Bettnach vom 1. November 1257 nennt aber schon
einen in den Abtslisten nicht aufgefilhrten Abt Wilhelm (Willames) (ADM H 1714, fol. 96v-97r).
59 HEYEN: Doppelwahlen, S. 29.
60 Ebd.,S. 33.
6* Dies geht aus einer Urkunde hervor, derzufolge Friedrich von der Brücke, Rudolf, Petrus und
Richard, der Abt von St. Marien bei Trier, Brüder gewesen sind: LHAK 96 Nr. 96; MRUB III, S.
413f. Nr. 534; MRR II, S. 570 Nr. 2177. S. auch Anm. 58.
97
3. Vogteiansprüche regionaler Herrschaftsträger
Die Frage nach der Vogteigewalt über die Klöster des Zisterzienserordens beschäf-
tigte seit J. Fickers Arbeit zum Reichsfürstenstand immer wieder die historische
Forschung. Dieser hatte für das 12./13. Jh. auf die "Befreiung der Cisterzienserklö-
ster von jeder besonderen Schirmvogtei" hingewiesen und betont, den erforderli-
chen weltlichen Schutz habe den Abteien der Kaiser als von ihnen dazu auserkore-
ner Vogt gewährleistet1. H. Hirsch wies etwa ein halbes Jahrhundert später die Ver-
allgemeinerung der von Ficker auf enger regionaler Basis gewonnenen Erkenntnis-
se zurück2. Suchte Ficker die Initiative auf seiten der Zisterzienser, glaubte Hirsch,
einen Anspruch Barbarossas auf die Reichsvogtei erkennen zu können, und sprach
deshalb von einem Merkmal staufischer Reichskirchenpolitik3. Ohne auf die ver-
schiedenen in der Folgezeit vertretenen Positionen eingehen zu können4, sei auf die
völlige Neubewertung der Thematik durch W. Rösener hingewiesen. Demnach
stellte sich das Vogteiproblem v.a. für die deutschen Zisterzen, die der Hochvogtei
als Summe der Schutz-, Schirm- und Gerichtsvogtei begegnen mußten, während im
französischen Raum die "garde" bzw. die "garde royale" auf den Schutz gegen äu-
ßere Bedrohungen beschränkt blieb5. Durch die Abtrennung der advocatia und der
Gerichtsbarkeit sahen sich die französischen Zisterzienser zumindest im 12./13. Jh.
nicht mit den Schwierigkeiten ihrer deutschen Ordensbrüder konfrontiert. Parallel
zur Ausdehnung des Zisterzienserordens in den deutschen Rechtsraum verlief die
Ausbreitung des Instituts der "garde", was sich hier in der Bitte um kaiserliche
Schutzgewähr niederschlug6. Das Bemühen der Staufer, diesem Wunsch zu ent-
sprechen, wird zwar deutlich, doch blieb die Realisierung auf Schwaben und Fran-
ken begrenzt7. Anderswo scheiterte sie an den Widerständen und Eigeninteressen
der Territorialherren, die allerdings dem zisterziensischen Bedürfnis entgegenka-
men, da sie faktischen Schutz boten. M. Oberweis gelangte insbesondere auf der
1 FICKER, Bd. I, S. 327.
2 HIRSCH, S. 117f. Ficker hatte sich ausschließlich auf Südwestdeutschland, also das staufische
Kemland, bezogen.
3 Ebd.
4 Verwiesen sei insbesondere auf die Arbeiten von H. ZEISS: Zur Frage der kaiserlichen Zisterzien-
servogtei, in: Historisches Jahrbuch 46 (1926), S. 594-601 (zisterziensische Vogteipolitik); O.P.
CLAVADETSCHER: Beiträge zur Geschichte der Zisterzienserabtei Kappel am Albis, Zürich
1946 (keine Reichsvogtei, sondern Ausdruck herrschaftlicher Territorialpolitik); H. PFLÜGER:
Die Zisterzienser und die Vogteiffage, in: Zeitschrift für Württembergische Landesgeschichte 17
(1958), S. 273-280 (klösterliche Vogteipolitik). Zur Forschungsdiskussion vgl. RÖSENER: Süd-
westdeutsche Zisterzienserklöster, S. 24f. (bis 1974), sowie v.a. OBERWEIS, S. 112-122.
5 RÖSENER: Südwestdeutsche Zisterzienserklöster, S. 26f. Zu dieser Thematik sei insbesondere auf
die wenig beachtete Arbeit von N. DIDIER verwiesen.
6 Ebd., S. 28f.
7 Ebd., S. 52.
98
Basis der Forschungsergebnisse Röseners zu dem Urteil: "Einen effektiven Reichs-
schutz ohne territoriale Verankerung konnte es nicht geben."8
Das Fehlen konkreter Hilfszusagen von seiten des Kaisers hinterließ indes keines-
wegs ein Vakuum. Analog zu den benediktinischen Vorbildern genoß die Gründer-
familie in der Regel eine herausragende Bedeutung, was sich etwa auch im Begräb-
nisrecht manifestierte. Wenn diese hingegen, wie im Falle Weiler-Bettnachs die
Familie de Walcourt9, nicht zu den führenden politischen Mächten des Raumes
zählte und zudem der Herrschaftssitz recht weit entfernt lag, traten andere an ihre
Stelle. Gleichermaßen geeignet schienen hierzu der Bischof und die Stadt Metz so-
wie der Herzog von Lothringen. Rund ein Jahrhundert verging, in dem keine An-
zeichen für Ansprüche auf die Vogtei über Weiler-Bettnach oder dessen Güter
sichtbar werden. Bereits Hirsch hatte betont, die Zisterzienserklöster seien erst mit
dem Problem konfrontiert worden, als sie bestehende Güter und die damit verbun-
denen Vogteirechte zwangsläufig ebenfalls übernahmen10. Wäre dem so, würden
die Schenkungen der Herzöge von Lothringen in einem völlig anderen Licht er-
scheinen, handelte es sich doch um eine besonders geschickte, auf die Zukunft aus-
gerichtete Methode: zunächst die schon bestehende, auf Gütern lastende Vogteige-
walt zu bewahren, um diese langsam auf das Kloster selbst zu übertragen.
Wenngleich die These, der Wandel der Wirtschaftsprinzipien habe dem Vogteiwe-
sen im Zisterzienserorden den Weg gebahnt, im Falle Weiler-Bettnachs vom zeitli-
chen Ansatz her in etwa zutreffen mag, darf man nicht übersehen, daß Grundbesitz
stets Neider auf den Plan rief, denen es entgegenzutreten galt. Somit ist man nicht
von der Pflicht entbunden, schon für das 12. Jh. nach einem Schutzherm zu suchen.
Es war der Bischof von Metz, der diese Rolle - mit Rückendeckung aus Rom -
übernahm. In den Bestätigungsurkunden von 113711 und 114612 drohte er mit den
üblichen Kirchenstrafen wie Anathema, Ausschluß von der Kommunion in beider-
lei Gestalt und ewiger Verdammnis, ohne indes das Kloster seines ausdrücklichen
Schutzes zu versichern. Dies übernahm Papst Eugen III., der 1147 den Besitz be-
stätigte und bei Vergehen erneut kirchliche Sanktionen in Aussicht stellte13. Zu-
gleich nahm er die Abtei sub beati Petri et nostra protectione. Beim Textvergleich
der Papstbulle mit der zweiten Urkunde Bischof Stephans fallen die wörtlichen
Übernahmen ganzer Passagen auf, weshalb man davon ausgehen kann, daß von
seiten Weiler-Bettnachs das Privileg Stephans vorgelegt worden war14, was umso
8 OBERWEIS, S. 120.
9 Mitglieder der Familie saßen in Montclair, Berg und Fontoy (PARISSE: Chartes, S. 281); der
Stammsitz lag in der Provinz Namur, Arr. Dinant, Ktn. Philippeville.
10 HIRSCH, S. 139. Speziell für die Abtei Himmerod betont dies gleichermaßen WILKES, S. 94.
11 ADMH 1755 Nr. 1; ACTES 2,I,B, S. 89-92 Nr. 40; HMB III, Preuves, S. 111-113.
,2ADMH 1714, fol. 138r-144r; ACTES 2,I,B, S. 145-151 Nr. 66.
13 ADM H 1715 Nr. 1; WOLFRAM: Papsturkunden, S. 280-282 Nr. 2; MEINERT, S. 240f. Nr. 50.
14 Im Text heißt es: Quocirca dilecti in Domino filii vestris iustis postulationibus dementer annuimus
..., was aber auch rein formelhaft gemeint sein kann.
99
leichter fiel, als Eugen III. sich zu dieser Zeit in Trier aufhielt. An den entscheiden-
den Stellen gleichlautende Bullen Alexanders III.15 und Urbans III.16 untermauer-
ten 1179 bzw. 1186 die älteren Rechtstitel.
Ob die geistlichen Schutzversprechen den Rahmen moralischer Zurechtweisungen
hätten sprengen und ihnen gegebenenfalls militärisch Nachdruck hätte verliehen
werden können, muß bezweifelt werden. Eine vogteiähnliche Stellung mit der
Möglichkeit direkter Einflußnahme auf einzelne Güter besaß der Bischof nicht.
Für das gesamte 12. Jh. liegt ein einziger Beleg vor, in dem die Problematik bereits
bestehender Vogteirechte offenbar wird. Abt und Konvent des Benediktinerklosters
St. Sixtus in Rettel überließen vermutlich 118517 gegen einen Jahreszins von 6 s.
der Abtei Weiler-Bettnach ihr Eigengut Ramesen und ihren Besitz in Neudelange.
Rettel hatte die Vogtei über die Güter Arnold von Montclair und seinem Sohn Isen-
bard als Lehen übertragen. Diese hatten wiederum den Ritter Isenbard von
Freistroff zum Untervogt bestellt. Der Übertragung der Nutzungsrechte an Weiler-
Bettnach ging eine stufenweise Aufgabe der Vogteigewalt voraus: der Ritter Isen-
bard verzichtete gegenüber den Burgherren von Montclair, diese gegenüber dem
Kloster Rettel und schließlich Rettel gegenüber Weiler-Bettnach. Dabei erklärten
Abt und Konvent die Güter aber keineswegs für frei von jeglicher Vogtei, sondern
übertrugen diese Weiler-Bettnach auf ewige Zeiten18.
Aus der Güterübertragung cum omnibus appendiciis suis oder gar der Aufzählung
der darunter fallenden Einzelfaktoren implizit den Verzicht auf Vogteirechte ablei-
15 ADM H 1715 Nr. 2; WOLFRAM: Papsturkunden, S. 293-296 Nr. 10.
16 ADM H 1755 Nr. 3; WOLFRAM: Papsturkunden, S. 314-317 Nr. 22.
17 Die als Ausfertigung überlieferte Urkunde trägt eindeutig die Jahreszahl 1185. Andererseits er-
folgte eine Bestätigung der Übertragung - allerdings ohne auf die Vogteifrage einzugehen - durch
Bischof Bertram von Metz 1184. Da auch dieses Stück als Ausfertigung vorliegt und sich Anhalts-
punkte für eine Fälschung nicht ergeben, bleibt eine unerklärliche Diskrepanz. Bei der Urkunde
von 1185, die Abt und Konvent von Rettel als Aussteller nennt, fällt die Gewandtheit in Sprache
und Schreibstil auf, die eine Entstehung in Rettel fragwürdig erscheinen lassen. In ihrer Form deu-
tet sie auf einen geübten Schreiber hin, der am ehesten in der bischöflichen Kanzlei in Metz zu su-
chen wäre. Vielleicht erfolgte die Niederschrift der beiden Urkunden durch verschiedene Schreiber
im gleichen Zusammenhang kurz vor und nach dem Jahreswechsel.
18 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 6; H. MÜLLER: Quellen, S. 14f. Nr. 14: Preterea sciendum et attentius
memorie mandandum, quod Arnoldus vir nobilis de Monteclaro et Johannes filius eius, qui sepius
memorati fitndi vocatiam a nobis in feodo tenebant, nec non Isenbardus miles de Fraistorf, que
[sic!] et ipse a prefatis duobus Arnoldo et Johanne eodem feodo inbeneficiatus fuerat, eterne mer-
cedis contemplatione Vilerensi monasterio prodesse volentes nos pariter convenerunt et, ut voca-
tiam cum omni iure suo similiter unt [sic!] ipsum fundum sepissime dicto monasterio concedere-
mus, pari devotione rogaverunt. Cumque gratanter et quasi celitus eis inspiratum fuisset, tale con-
silium tam fratres nostri quam nos letanter suscepimus; Jsenbardus predicte terre vocatiam Arnol-
do et Johanno filio eius resignavit et nichilominus Arnoldus et Johannes eandem vocatiam in
presentia nostra abfestucarunt nosque cum capituli nostri assensu et terram et terre vocatiam sub
prenominato VJ solidorum censu in perpetuam possessionem, sicut Arnoldus, Iohannes et Jsenbar-
dus rogaverunt, Vilerensi monasterio concessimus ita, quod Arnoldus, Iohannes nec Isenbardus
nec quisquam eorum posteritatis quicquam ulterius in sepe nominata terra vel ipsius terre vocatia
sibi quocumque modo vendicet aut reclamet, sed omnimodis usibus fratrum de Vilerio perpetuis
temporibus integraliter militare debet et subservire (zitiert nach MÜLLER)..
100
ten zu können, darf zumindest nicht generell angenommen werden, sondern bedarf
der Überprüfung im Einzelfall. Die entscheidende Rolle kommt dabei der Form des
Gütergeschäftes zu. Während man bei Schenkungen von der Vogtffeiheit für den
betreffenden Besitz ausgehen muß, sind Zinsgeschäfte anders zu bewerten. Durch
einen glücklichen Zufall überdauerte eine weitere Urkunde des oben bereits er-
wähnten Arnold von Montclair19. Er verpfändete (oppignoravi) u.a. sein Allod in
Altroff mit dessen gesamter familia und den üblichen Pertinenzen der Abtei Weiler-
Bettnach. Über die Bewohner des Dorfes entschied er, daß ein Teil von ihnen dem
Kloster dienstbar sein sollte, ein anderer aber weiterhin ihm im Bedarfsfall zur Ver-
fügung stünde20, was die Einschränkung des klösterlichen Zugriffs offensichtlich
macht. Arnold erklärte, in Zukunft keine Ansprüche mehr auf das Allod geltend zu
machen und auf Rückkauf bzw. Weiterverpfändung zu verzichten. Lediglich sein
Sohn, falls er ihn selbst überlebe, dürfe es zurückkaufen, nicht aber verpfänden.
Nach dessen Tod gehe es in jedem Fall ans Kloster. Überlebt Arnold seinen Sohn,
erhält es Weiler-Bettnach sofort als Eigentum.
Die mangelnde Gewährleistung der defensio specialis durch den Bischof von Metz
vor dem Hintergrund eines Wandels in der klösterlichen Wirtschaftspolitik, ge-
kennzeichnet durch den Übergang von der Eigenwirtschaft zum Zeitpachtsystem
und die Akzeptanz neuer Erwerbsquellen, verlangten nach einer anderen Form der
Absicherung. Im 12. Jh. entstand ausgehend von Frankreich das Rechtsinstitut der
"garde"21, die im Grenzraum erstmals 1183 in einer Urkunde des Grafen Heinrich
von Bar für die Zisterze La Chalade greifbar wird22. Große Schwierigkeiten berei-
ten die Erfassung der damit verbundenen Rechte des "gardien" und die Abgrenzung
der "garde" zur "vouerie" (= Vogtei). Nach Donecker lagen die Unterschiede darin,
daß bei der "garde" nur auf die ausdrückliche Aufforderung des Schutzsuchenden
hin der Protektor aktiv wurde, dieser sich keinerlei Gerichtskompetenzen aneignete
und die Klosterimmunität nicht tangierte23. Donecker stellte fest: "Der Schutzherr
konnte die garde nur wirksam ausüben, wenn er Rechtsprechungsgewalt hatte. Die
Jurisdiktion wird somit oft das Anliegen des Schutzes."24 Demnach hätte der Be-
schützer nur dann wirkungsvoll eingreifen können, wenn die Delinquenten seinem
Gerichtsbezirk unterstanden. Nach einer Urkunde, ausgestellt vom Schöffenmeister,
dem Kollegium der Treize und der comune von Metz, kamen die Güter von Weiler-
Bettnach, die zum pays von Metz gehörten25, 1228 unter die "garde" der Stadt26.
19 ADM H 1714, fol. 34v-36r [1179 III 14 n.st., Mettlach],
20
De mancipiis cum uxoribus et liberis in villa Aldorph manentibus et vassis sine uxoribus ecclesie
servicio ubiubi occupatis nichil ad nos. Mancipia non nondum matrimonio locata nec ecclesie ser-
vicio detenta volo ut nostrae utilitati inserviant (fol. 35v).
21 Zur "garde" v.a. DIDIER; ferner DONECKER, S. 196-235; J. SCHNEIDER: Metz, S. 434-437.
22 GROSDIDIER DE MATONS, S. 55 Nr. 129.
23 DONECKER, S. 225 u. S. 233.
24 Ebd., S. 222.
25
Es handelt sich hierbei um den Gerichtsbezirk. Der Begriff ist nicht zu verwechseln mit dem des
"Pays Messin" oder "Pays de Metz", der erstmals für 1323 bezeugt ist (J. SCHNEIDER: Metz, S.
101
Diese war juristisch lediglich bei Auseinandersetzungen mit Bewohnern von Metz
wirkungsvoll, kann also nur als partieller Schutz verstanden werden. Es stellt sich
jedoch die Frage, ob man die "garde" nicht weiter fassen und ihre Effektivität am
politischen Status des Protektors messen muß. Je mehr Macht er besaß, desto grö-
ßer waren sein Einfluß und sein militärisches Gewicht. Dies barg andererseits für
die Klöster die Gefahr, daß er versuchte, Druck auf sie auszuüben, was schließlich
in einer "Oberhoheit" endete27. Damit verschwimmen freilich die Unterschiede
zwischen "garde" und Vogtei.
Eine wesentliche Bedeutung besitzt unter diesen Vorzeichen die Frage, von wem
die Initiative zu einer derartigen Vereinbarung ausging. Didier konnte für sein fran-
zösisches Untersuchungsgebiet zeigen, daß fast immer die Klöster darum baten und
die Entscheidung, um die "garde" nachzusuchen, vermutlich mehrheitlich vom
Konvent beschlossen werden mußte28. Indes scheint die Stadt Metz eine aggressi-
vere Strategie bei der Aneignung der "garde" verfolgt zu haben. Klerikern, die ge-
gen städtische Verordnungen (atours) verstießen, wurde der Verlust der "garde"
angedroht29. Man versuchte, sich die Schuldenlast der Klöster St. Martin und Gorze
bei Metzer Bürgern zunutze zu machen, um auf sie Druck auszuüben. Die Proble-
matik der Belege über die "garde" der Stadt Metz liegt in ihrer Datierung. Ohnehin
spärlich, stammen sie aus dem 14. Jh.: einer Zeit, als die "garde" der "vouerie"
gleichkam. Alle beziehen sich auf Klöster in Metz oder den Vororten, eine Aus-
nahme bildet allein Weiler-Bettnach, was ein Zufall der Überlieferungslage sein
könnte.
Im Falle Weiler-Bettnachs scheint die Initiative zur Schutzvereinbarung nicht vom
Kloster ausgegangen, sondern von der städtischen Administration als ein besonde-
rer Gunsterweis ihrerseits empfunden worden zu sein. Vorausgegangen war wohl
die Vermittlung eines für Metz vorteilhaften Friedensschlusses durch Abt und Kon-
vent: ... que pour un grand service que ly abbé de Villers et ly convent nous fit d'un
droit de la pais de monseigneur Arnaut de Lupi... si avons pris en nostre garde
toutes les choses qui à l'abbaye de Villers appartiennent par tous lieuxs an nostre
pays?0 In Ermangelung von Zeugnissen für das Eingreifen städtischer Organe in
Streitfälle, die Weiler-Bettnach betrafen, muß man auf die Untersuchungsergebnis-
443) und der zu definieren ist als "J'ensemble des villages, qui, dans un rayon de quatre lieues, ap-
partenaient aux seigneurs messins, sans participation d'un seigneur étranger" (Ebd., S. 448).
2^ ADM H 1715, Nr. 3b; HMB II, S. 430. Fälschlich heißt es hier, der Schutz habe sich auf das Klo-
ster selbst bezogen. Da der Einfluß der Stadt aber nicht so weit reichte, wäre ein solches Ver-
sprechen unrealistisch gewesen.
27 DONECKER, S. 214.
28 DIDIER, S. 96f.; DONECKER, S. 233: "... eine garde gründet auf dem freien Willen der Schutzsu-
chenden und bewahrt Freiheit."
29 J. SCHNEIDER: Metz, S. 435.
Die Urkunde ist als Abschrift eines OfFizialatinstruments vom 9. März 1292 oder 25. März 1291
überliefert. Beide Datierungen sind möglich, doch wäre im zweiten Fall sicherlich die Assumptio
Mariae zur Kennzeichnung des Tages verwendet worden. Die Orthographie wurde vom Kopisten
dem Französisch des 17./18. Jh. angepaßt.
102
se Didiers zurückgreifen, um Genaueres über die Inhalte einer solchen Vereinba-
rung zu erfahren. Die "garde" wurde in der Regel auf ewige Zeiten gewährt, wobei
meist eine Gegenleistung, entweder in Form geistlicher Dienste (Anniversarien,
Aufnahme in die Gebetsverbrüderung) oder primär als Natural- bzw. Geldabgaben,
zu erbringen war31. Der "gardien" verpflichtete sich, Hilfe zu leisten. Im Falle der
Vernachlässigung seiner Aufgabe drohten ihm Sanktionen, die bis zum päpstlichen
Bannstrahl reichen konnten32.
Unterstand das Kloster selbst einem Schutzhelm, erstreckte sich die "garde" auf die
Gebäude und jeden einzelnen Bewohner, gleichwohl ob Mönch oder Laie. Darüber
hinaus umfaßte sie die Bewohner der Grundherrschaft, die Haustiere, den gesamten
Güterbesitz mit den darauf stehenden Gebäuden sowie alle Einkünfte daraus und
die Gerichtsgewalt33. Der eigentliche Klosterkomplex von Weiler-Bettnach unter-
stand jedoch nicht, was unbedingt zu beachten und bisher nicht betont worden ist,
der städtischen Gewalt. Die Formen des Beistands waren gestaffelt. Sie reichten
von der (Rechts-)Beratung über die Intervention bei Zahlungssäumigkeit und die
Verteidigung gegen Gläubiger, die auf die Rückzahlung ihrer Schulden pochten, bis
hin zur Verteidigung gegen äußere Gewalt als Hauptaufgabe34. Damit verband sich
die Verpflichtung, im Falle der Bedrohung den Klosterinsassen das Aufenthalts-
recht bei sich zu gewähren, was den Zisterziensern, die ihre Stadthöfe auch als Zu-
fluchtsort betrachteten, entgegenkam. Ein militärisches Eingreifen konnte aber nur
auf die ausdrückliche Bitte von Abt und Konvent hin erfolgen. Die Gefahr der
"garde" lag darin, daß der "gardien" mit der Begründung, Güter gegen eine Aggres-
sion schützen zu müssen, sich diese aneignete oder sich weigerte, sie nach Beendi-
gung des Streites wieder zurückzugeben. Versuchen, auf die Abtswahl Einfluß aus-
zuüben, konnten Zisterzienser und Prämonstratenser widerstehen35.
Eine einzige Notiz bringt Weiler-Bettnach noch einmal mit der städtischen Vogtei
in Verbindung, wobei der Bezug zum Schutzversprechen von 1228 keineswegs
eindeutig ist. Im Jahre 1345 kaufte die Stadt für 1.000 Pfd. kleiner Tumosen von
Richard Poujoize und seiner Frau Agnel die Vogtei von Metz, für die u.a. die Klö-
ster zahlen mußten. Neben den städtischen Benediktinerabteien wurde ausdrücklich
Weiler-Bettnach genannt: Et doient ä ladite vouerie les abbayez de noir moine qui
sont entour Metz, chescant, ä la feste saint Etienne, londemain de Noiel, I stier de
vin et II miche et un denier met. Et aultretant come li une des abayez en doit, en
doit, chescant, Viller-l'abayez,36 Der Begriff der "vouerie"/Vogtei, in früherer Zeit
wegen negativer Assoziationen meist bewußt vermieden, wird nun freimütig ver-
31 DIDIER, S. 99.
32 Ebd., S. 219-221.
33 Ebd., S. 22 lf.
34 Ebd., S. 224-237.
35 Ebd., S. 342f.
3^ Urkunde vom 18. Juli 1345, abgedruckt in: HMB III, Preuves, S. I04f.; erwähnt auch bei
HUGUENIN: Chroniques, S. 81.
103
wendet. Sollte die Mitteilung tatsächlich mit der Vereinbarung von 1228 im Zu-
sammenhang stehen, spräche dies für die Kontinuitätsthese Didiers. Ein Wechsel
des Schutzhelm hätte demnach nur mit beiderseitiger Zustimmung erfolgen kön-
nen. Da aber besonders Metz nicht daran gelegen war, andere Territorialherren vor
der eigenen Haustür stark zu machen, muß man von der Konservierung der An-
sprüche ausgehen.
Andererseits gelang den Territorialherren im 13. Jh. die massive Einflußnahme auf
die Klöster, was Donecker dazu veranlaßte, die "garde" "in die Nähe von allgemei-
ner souveräner Landesherrschaft" zu rücken37. Besonders der Herzog von Lothrin-
gen, der neben Bischof und Stadt im Metzer Umland über den größten politischen
Einfluß und umfangreichsten Güterbesitz verfügte, mußte ein Interesse daran ha-
ben, die Klöster seinem Einfluß zu unterstellen. Von den lothringischen Zisterzen
hatte zweifellos zunächst Sturzeibronn als Gründung Simons I. den engsten Kon-
takt zum Herzogshaus, das in diesem Fall die Vogteigewalt des Eigenkirchenherm
geltend machen konnte. Sichtbarer Ausdruck dessen war noch die Entscheidung
Herzog Friedrichs IL, der 1213 starb, seine letzte Ruhestätte in Sturzeibronn zu
wählen. Aber andere Klöster traten in der herzoglichen Gunst bald an seine Stelle.
Clairlieu, das 1159 Herzog Matthias I. auf einem von ihm gestifteten Allod neu-
gründete, stritt jahrelang mit Sturzeibronn um den Leichnam Herzog Friedrichs
II.38 Die Bestattung eines solch bedeutsamen Toten in seinen Mauern brachte dem
Kloster neben dem gesteigerten Renommée nicht zu unterschätzende Vorteile. Die
Schenkungen flössen fortan reichlicher, und nichts bot einen besseren Schutz gegen
militärische Übergriffe späterer Herzöge. Zum andern mußten diese jegliche Be-
drohung der Abtei als Gefahr für die Seelenruhe ihres Vorfahren empfinden. Die
dritte Zisterze mit Anbindung an die lothringische Herrscherdynastie war Beaupré.
Der 1251 gestorbene Herzog Matthias II. wählte hier sein Begräbnis, was Abt und
Konvent zum Anlaß nahmen, im darauffolgenden Jahr das Generalkapitel um die
Erlaubnis zum Feiern des Anniversariums zu bitten39. Einen solchen Sonderstatus
wie die drei zuvor genannten Abteien besaß Weiler-Bettnach nicht, was sich in ei-
ner bescheidenen Zahl von Zuwendungen niederschlägt; die meisten Urkunden
nennen die Herzöge lediglich als Aussteller auf die Intervention anderer hin. Da
keine alten Bande existierten, mußte man nach neuen Wegen suchen, um die Abtei
in den eigenen Einflußbereich zu integrieren. Die Herzöge stießen dabei zumindest
nicht auf den Widerstand der Stadt Metz, da sich deren Schutzversprechen ja kei-
neswegs auf das Kloster, sondern nur auf die Güter im Metzer Gerichtsbezirk bezo-
gen hatte.
Erstmals in Verbindung mit möglichen Ansprüchen auf Vogteirechte über Weiler-
Bettnach bringt den Herzog von Lothringen eine Urkunde Matthias' II. Er erklärte
1231, die Tatsache, daß die Abtei ihm erlaubt habe, zwanzig Pfund von ihren Leu-
37 DONECKER, S. 227.
38 Vgl. hierzu die Beschlüsse des Generalkapitels: CANIVEZ I, S. 422 (1214,21); S. 439f. (1215,26);
S. 450f. (1216,7); S. 488 (1218,21); S. 516 (1219,63).
39 CANIVEZ II, S. 379 (1252,15). Die Bitte wurde befürwortet.
104
ten zu erheben, biete keine Rechtsgrundlage für die Zukunft. Weder er noch seine
Vorfahren hätten jemals gegenüber dem Kloster irgendwelche Rechte gehabt: Je
Maihuez, dux de Loherreinne et marchiz, faz conesant à toz ke eil de Vilers, per ma
priere, senz nul droit ke je i aie de moi ou de mes ancesourz, m'ont suffert à panre
sor lor homes XX livres de mesceinz, et ce faz a savoir kunques mais n'avint, et se
lor promet ke jamais n'avarraf0 Diese "lettre de non préjudice" macht deutlich,
wie sensibel das Kloster darüber wachte, jeglichem Ehrgeiz hinsichtlich der Aneig-
nung vogteilicher Gewalt einen Riegel vorzuschieben. Den Wendepunkt markiert
eine Vereinbarung zwischen Weiler-Bettnach und Matthias II. vom 10. August
124940 41. Er bestätigte, daß der Wald von Hussigny (Husingen) vollständiges Eigen-
tum des Klosters sei, wegen dessen Verschuldung (pro debitis suis relevandis et
minuendis) Abt und Konvent sich jedoch gezwungen sahen, den Wald retenta sibi
proprietate et possessione fundi et allodii zu verkaufen. Da die Abtei aber nicht in
der Lage sei, den Ein- und Ausgang in den abgeholzten Wäldern zu verhindern,
übernahm der Herzog diese Aufgabe. Als Gegenleistung pro sui iuris defensione et
conservacione erhielt er ein Drittel des Verkaufspreises für das Holz (ex vendicione
lignorum). Abschließend betonte der Herzog erneut, weder er noch seine Nachfol-
ger besäßen Rechte an dem Wald. Dennoch gelang es ihm, auf diese Weise mit
Weiler-Bettnach in ein Schutzbündnis einzutreten, das langfristig zur Ausformung
vogteilicher Rechte führen konnte. Die Herzöge - und andere weltliche Große - ver-
folgten im 13. Jh. eine Politik, die vielfach über die Abtretung von Waldrechten
den Zugang zur klösterlichen Grundherrschaft und schließlich zur Hochgerichts-
barkeit suchte und fand. Sie ließen sich Schenkungen übertragen, die sie als Mitei-
gentümer auswiesen, für die sie den Schutz des weltlichen Armes gegen äußere
Feinde zusagten. Diese "traités d'accompagnement" beschränkten sich nicht auf das
13. Jh., wie Guyot anhand einiger Beispiele zeigen konnte42. Wenngleich bezüglich
Hussigny keine ausdrückliche Übereignung von Teilen des Waldes erfolgte und
Belege für eine Intervention des Herzogs in der Folgezeit fehlen, muß das Stück an
den Anfang der Versuche gestellt werden, Weiler-Bettnach für die lothringische
Landesherrschaft zu gewinnen. Dennoch darf man nicht übersehen, daß - analog
zur "garde" - die Bitte um Schutz offensichtlich Herzog Matthias angetragen wurde
und formaljuristisch die Vogteifreiheit somit gewahrt blieb.
Die Ausformung des herzoglichen Schutzes untersuchen zu wollen, wäre aufgrund
der Quellenlage ein aussichtsloses Unterfangen. Gleichwohl gibt es vereinzelte No-
tizen, die auf eine gewisse Einflußnahme auf Weiler-Bettnacher Güter - sei sie vom
40 ADM J 6146 [1231 X 10]; LE MERCIER DE MOR1ERE, S. 270 Nr. 21.
41 ADMM B 483 Nr. 49; kopial: ADMM B 909 Nr. 35; ADM H 1714, fol. 189v-200v und fol. 554r-
554v; ADM H 1756 Nr. 18b; ADM H 1842 Nr. lb; ADM H 1842 Nr. 4 [beglaubigte Abschrift von
1726 VI 28 mit falscher Datierung auf 1259, aber späterer Korrektur von quinquagesimo in qua-
dragesimo]-, Regest bei LE MERCIER DE MORIERE, S. 23lf. Nr. 352.
42 GUYOT, S. 40 Anm. 13, führt an: "accompagnement" zwischen dem Abt von Jandeures und dem
Grafen von Bar (1229); dem Gf. v. Salm und den Mönchen v. Senones (1234); Johann v. Salm und
den Äbten von Senones und Moyenmoutier (1338); dem Hzg. v. Lothringen und dem Abt von
Troisfontaines (1518); Hzg. Theobald v. Bar und den Mönchen von Saint-Mihiel (1551).
105
Kloster gewollt oder nicht - hindeuten. Probleme bereitet aber allgemein die zeitli-
che Einordnung. So stammen aus dem 17. und 18. Jh. Verzeichnisse, die für eine
Reihe von Orten noch Weiler-Bettnacher Hochgerichtsrechte postulieren, obwohl
der Abt selbst diese sicherlich nicht mehr in Anwendung brachte. Auf dieser Ebene
ließe sich die Durchsetzung von Vogteigewalt gut beobachten, doch die einzige
Grundlage einer - möglichen - Hypothese böten die Sammelwerke "Die alten Ter-
ritorien" und "Das Reichsland Elsaß-Lothringen", deren Angaben zu Besitz- und
Herrschaftsverhältnissen aber einerseits lückenhaft bleiben, andererseits dennoch
oft kategorisch klingen. Nur Detailstudien zu den relevanten Orten könnten hier
Abhilfe schaffen; jene ließen sich aber im Rahmen dieser Untersuchung nicht be-
werkstelligen43. Somit bleibt der Rückgriff auf eine zugegebenermaßen nicht sehr
umfangreiche Quellengrundlage beschränkt. Nicht immer läßt sich wie im Falle des
Weistums von Altroff, worin 1403 bei der Erfragung der klösterlichen Rechte in
Bettelainville gleichzeitig die Hochgerichtsbarkeit des Abtes wie die Anwesenheit
herzoglicher Beamter aus Sierck schriftlich festgehalten wurde44, die direkte Brük-
ke schlagen. Häufig agierten die Herzöge im Hintergrund, Transaktionen ihrer Le-
hensleute mit Weiler-Bettnach deuten aber bisweilen ihren Dirigismus an. Einige
herausragende Stücke lassen zumindest die Skizzierung eines eindeutigen Bildes
zu.
Aboncourt, wo Weiler-Bettnach bereits 1137 Güter besaß, sollen der Herzog von
Lothringen und der Graf von Luxemburg im 13. Jh. unter sich aufgeteilt haben.
Über den Besitz von Weiler-Bettnach hatte demnach der Herzog die Vogteigewalt
inne, der sie als Afterlehen den Herren von Varsberg übertrug, vielleicht verbunden
mit den Gütern selbst45. Skepsis gegenüber dieser Nachricht scheint aber ange-
bracht. In keiner der mehr als zwanzig mittelalterlichen Urkunden, die Weiler-
Bettnacher Besitz in Aboncourt betreffen - es ist der Ort mit der größten Beleg-
dichte - treten der Herzog oder die Herren von Varsberg in Erscheinung. Häufig
genannt werden dagegen die von Vinsberg als Lehensträger der Herren von Luttan-
ge, die wiederum im Grafen von Luxemburg ihren Oberlehensherm hatten. Nicht
erst mit der umfangreichen Veräußerung von 1285 an Weiler-Bettnach46 gab es Be-
rührungspunkte. Arnold, der Sohn des Thomas von Vinsberg, übertrug 1308 nach
der Heirat seiner Frau die Hälfte dessen, was er in Aboncourt besaß, mit ausdrück-
licher Genehmigung des Abtes47.
43 Selbst die Betonung des Alleinanspruchs auf alle Stufen der Gerichtsbarkeit innerhalb des Radius
von einer Meile um das Kloster noch im 18. Jh. sagt nichts über die Praxis aus. So ist es höchst
unwahrscheinlich, daß sich Fälle, die der Hochgerichtsbarkeit unterstanden, in diesem Gebiet er-
eigneten. Vgl. Kap. VI, Anm. 36!
44 Vgl. die Übersicht über den Klosterbesitz in Altroff.
45 REL II, S. 260f.; ALTE TERRITORIEN II, S. 478f.
46 ADM H 1714, fol. 29r-30v.
47 ADM H 1714, fol. 41r-42r; hier fol. 42r: Et nous frere Hanris abbé de Villeirs dessus dis faisons a
scavoir a toz que cest bien par notre greit par notre volonteit et par mon consantement que les
waigières et li dowaires soit foit anci fait com ci dezour est devis.
106
Rechte am Forst von Bibiche, die schon früh der Herzog von Lothringen innehatte
und die in Weiterverlehnung über die Herren von Walcourt die von Fontoy und
über diese schließlich die von Volkrange besaßen48, könnten nur dann mit Gewiß-
heit als Vogteirechte angesprochen werden, wenn Weiler-Bettnach den gesamten
Wald sein Eigen genannt hätte49. Es lassen sich jedoch u.a. Anteile der angespro-
chenen Familien, der von Vinsberg und der Abtei Freistroff nachweisen. Mit The-
obald I., der 1214 Weiler-Bettnach ein Stück Land in Bibiche schenkte50 *, tritt das
Haus Lothringen nur einmal selbst in Erscheinung. Er oder einer seiner Vorgänger
übertrug wohl auch das Waldgebiet dem Zisterzienserkloster, zumal ein bischöfli-
cher Einfluß in Bibiche nicht nachweisbar ist. Ein "traité d'accompagnement" wie
im Falle von Hussigny scheint nicht geschlossen worden zu sein. Interesse verdient
das Protokoll eines Rechtsstreits zwischen Weiler-Bettnach und den herzoglichen
Amtleuten zu Sierck, der am 12. und 13. August sowie am 3. Oktober 1524 vor
dem Deutsch Belliß Jakob von Haraucourt51 und Johann von Süllen (?), ambtmann
vonn Bolchen, verhandelt wurde. Stein des Anstoßes war der Anspruch Weiler-
Bettnachs auf den alleinigen Besitz des Waldes, dem die Beamten die erforderliche
Zustimmung zum Holzverkauf entgegenhielten52. Die Befragung von Bewohnern
machte deutlich, daß die Kenntnis lothringischer Rechte daran gänzlich verlorenge-
gangen war, was letztlich den Urteilsspruch zugunsten Weiler-Bettnachs beding-
te53. Wenn sich in der Folgezeit die Herzöge verstärkt bemühten, für sich zu retten,
was noch zu retten war, täuscht das nicht darüber hinweg, daß in den Jhn. zuvor
Merkmale eigener Vogteigewalt nicht erkennbar waren.
Für Chémery belegen nur zwei Urkunden Weiler-Bettnacher Güterbesitz, die aber
beide von lothr. Herzögen ausgestellt wurden. Matthias II. erklärte 1239, sein Ge-
treuer Lutwin von Schöneberg (= Chémery) habe den Beschluß gefaßt, ins Hl. Land
zu fahren, und deshalb u.a. seine Güter in Chémery Weiler-Bettnach geschenkt54.
Zu den Zeugen gehörten der Prior und ein Mönch des Klosters. 1293 legte Herzog
Friedrich III. fest, daß die Abtei ein strittiges Gut, das ihr Clementia, die Witwe des
Edelknechts Salomon von Boulay, geschenkt hatte, gegen Zahlung von 35 Metzer
Denaren zu eigen haben soll55. Für die These, die Herzöge hätten die Vogtei über
die Weiler-Bettnacher Güter in Chémery ausgeübt56, gibt es zwar keinen eindeuti-
48 REL II, S. 89.
49 So REL II, S. 89; dagegen ALTE TERRITORIEN II, S. 384f.
50 ADMM B 483 Nr. 55, fol. lv; DUVERNOY: Catalogue, S. 223 Nr. 266.
5* Haraucourt-sur-Seille, Gde., Ktn. Château-Salins.
52 ADMM B 483 Nr. 53.
CT
Peter von Byberssenn sagte sogar aus, er habe gehört, vor langer Zeit hätten die von Volkrange -
letztes Glied in der Kette der Lehensträger -Anteil gehabt am Wald von Bibiche. 1307 verkaufte
der Sohn Arnolds von Volkrange Weiler-Bettnach seinen von den Herren von Fontoy zu Lehen
vergebenen Waldanteil (ADM H 1714, fol. 85r-87v).
54ADMH 1918 Nr. 1.
55 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 46; Regest bei HERRMANN: Inventar, S. 276; DE FANGE, Nr. 1103.
56 ALTE TERRITORIEN II, S. 350.
107
gen Beweis, doch deuten die (schieds-)richterliche Tätigkeit ebenso wie die Bestä-
tigung von 1239 in der Tat auf Rechte des Herzogs hin. Dem Geschlecht derer von
Ch^mery dürften diese zu Lehen aufgetragen worden sein.
Nachdem sich die wenigen von den Überblickswerken zur Besitzgeschichte des
lothringischen Raumes angesprochenen Fälle von herzoglichem Schutz filr Weiler-
Bettnach teilweise relativiert haben, soll anhand der von den Herzögen für Weiler-
Bettnach ausgestellten Urkunden für weitere Orte versucht werden, deren Zugriff
nachzuweisen. Ob und unter wessen Protektion Ministerialenfamilien, die sich nach
Orten benannten, in diesen als Afterlehensträger füngierten, kann indes an dieser
Stelle nicht erörtert werden, sondern muß dem Kapitel über den Güterbesitz Vorbe-
halten bleiben. Keine Vogteirechte scheint Herzog Friedrich III. zurückbehalten zu
haben, als er im Jahre 1264 die beiden Bannmühlen der unmittelbar benachbarten
Orte Gomelange und Colming in omni eo iure quo nos ea possedimus ab antiquo
der Abtei Weiler-Bettnach schenkte57. Damit verbunden war die ausdrückliche Er-
laubnis, die Mühlen zu verlegen und Holz aus den herzoglichen Wäldern zum Wie-
deraufbau und zur Ausbesserung zu verwenden. Schwierigkeiten bereiten einige
nachfolgende Stücke, in denen sich die Besitzrechte teilweise widersprechen. Im
Mai 1287 stimmten die Grafen Eberhard und Walram von Zweibrücken dem Ver-
kauf der Mühle de Kolvenges desuz Niet, die nach eigenem Bekunden von ihnen
lehensrührig war {ke muet de nos), durch Johann v. Siersberg an das Kloster Wei-
ler-Bettnach zu58. Friedrich III. bestätigte diesen Verkauf für 100 Metzer Pfund im
Juli des gleichen Jahres59 und forderte im August eine Garantieerklärung Johanns
ein60. Offensichtlich gab es Probleme bei der Anerkennung der Übertragung, denn
1305 schenkte Johann, der Sohn Johanns v. Siersberg, seine Rechte ou moillin de
Colvanges der Abtei61. Jüngere Besitztitel für die Mühlen in Colming und Go-
melange sind merkwürdigerweise nicht überliefert, obwohl noch 1741 zumindest
die Bannmühle von Gomelange Weiler-Bettnacher Besitz war62. Die Rolle des
Herzogs von Lothringen in all diesen Urkunden mag mit seiner alten Stellung als
Mahlherr der beiden Orte Zusammenhängen. Gleichwohl lassen sich Vogteirechte
nicht daraus ableiten, wenn er auch von Johann v. Siersberg eine Sicherheitszusage
verlangte. Wegen einer Vielzahl von Lehensverpflichtungen gegenüber dem Her-
zog mußten die Burgherren von Siersberg dem Druck wohl Folge leisten.
57 ADM H 1714, fol. 176r-177r; ADM H 1796 Nr. 1 und Nr. 7. Zu den Mühlen auch Hinweise bei
REL II, S. 189 und S. 333; ALTE TERRITORIEN II, S. 471; J.-M. BENOIT: Moulins, S. 276-278.
58 ADM H 1722 Nr. 1; ADM H 1714, fol. 221r-221v; PÖHLMANN, S. 100 Nr. 309. Die beiden Brü-
der übten nach dem Tod ihres Vaters Heinrich II. 1282 einige Jahre gemeinsam die Regentschaft in
der Grafschaft Zweibrücken aus, bevor es zu einer Gebietsteilung kam. Eberhard begründete -
durch einen Tausch mit Herzog Friedrich III. von Lothringen 1297 - die Linie Zweibrücken-
Bitche. Die Grafen von Zweibrücken besaßen bereits im 12. Jh. umfangreiche lothringische Lehen.
Vgl. hierzu GESCHICHTLICHE LANDESKUNDE, S. 316-324, v.a. S. 319.
59 ADM H 1722 Nr. 2; ADM H 1714, fol. 220r-221r.
60 ADM H 1739.
61 ADM J 6147.
108
In Dalstein, wo Weiler-Bettnach noch im 17. Jh. die Hochgerichtsbarkeit bean-
spruchte, kam es im 15. Jh. zu einem Übergriff, in den möglicherweise auch der
Herzog verwickelt war62 63. Der Metzer Bürger Colignon Roucel, der einige Bewoh-
ner gefangengenommen und Vieh weggetrieben hatte, erklärte auf den Protest von
Abt und Konvent hin, er habe im Auftrag des Herzogs (René I. v. Anjou) gehan-
delt64. Nach eingehender Zeugenbefragung kam der mit der Untersuchung betraute
Notar und Trierer Kleriker Johannes Henrici de Syrck zu dem Ergebnis, quod do-
minus abbas predicti monasterii Villeriensis pro tempore existens est verus et prin-
cipalis dominus dicte ville Dailstein et banni eiusdem et habet in eisdem villa et
banno verum et principale dominium. Schon 1302 hatte Herzog Friedrich III. den
Verzicht Hennelos von Dalstein auf etwaige Rechte im Ort beurkundet65. Wenn
man der These folgen will, das bereits 1287 erwähnte Geschlecht derer von Dal-
stein habe die Vogtei über die Weiler-Bettnacher Güter ausgeübt66 67, kann man eine
lothringische Oberherrschaft nicht ausschließen. Die Herkunft der Familie aus dem
Hause Férange bietet jedoch keinen Anhaltspunkt, da der Weiler-Bettnacher Besitz
in Férange ursprünglich Bischofsgut war.
Innerhalb von zwölf Jahren stellte die Kanzlei Friedrichs III. drei Urkunden aus, die
Schenkungen an Weiler-Bettnach in Guirlange betrafen. 1284 übereignete Cables
de Wimeranges,67 seine dortigen Güter der Abtei68, 1287 Bertram von Siersberg
zwei Malter Weizen und fünf Sous Zins als Pitanz69, und 1296 verzichtete Aubertin
von Budange auf strittiges Land70. Während für das 12. und den größten Teil des
13. Jh. die Besitzgeschichte des Ortes recht gut analysierbar ist71, brechen mit dem
Aussterben der Edelherren von Guirlange nach 1275 die Nachrichten weitgehend
ab. Auch für Weiler-Bettnach liegen keine jüngeren Urkunden als die des Herzogs
vor. Vermutlich versuchte Herzog Friedrich, den Rechtsstatus der ehemaligen Her-
ren, die schon Mitte des 12. Jh. genannt werden, zu übernehmen. Eine Schutzfunk-
tion über die Weiler-Bettnacher Güter hatten diese aber offensichtlich nicht ausge-
übt.
62ADMH 1757 Nr. 22, S. 20 Art. 24 [1741 IV 2].
63 ADM H 1786 Nr. 7; ADM H 1714, fol. 132r-134v.
64 Colignonnus Roussel Junior civis Metensis certa animalia ville dicte Dailstein predicte diocesis
receperit et aliquos homines eiusdem ville captaverit per modum vadiationis credens forsitan et
prout idem Colignonnus sibi asseruit hoc fecisse super illustrem principem dominum ducem Lo-
th or ingie.
65 ADM H 1714, fol. 136v-137r.
66 REL 11, S. 198.
67
Wohl Veymerange, Gde. und Ktn. Thionville.
68ADMH 1714, fol. 173r-174r.
69ADMH 1714, fol. 420r-421r.
70 ADM H 1714, fol. 177r-178r.
71 REL II, S. 344; ALTE TERRITORIEN II, S. 345-347.
109
Alter Besitz der Herzöge von Lothringen scheint das Dorf T&erchen gewesen zu
sein. Johannes von Varsberg verpfändete 1264 den dortigen Zehnten, den er vom
Herzog zu Lehen trug, der Abtei72. Das Rückkaufsrecht sollte auf etwa 2 Jahre be-
schränkt sein73. Eine Woche später erteilte Friedrich III. seine Zustimmung zu der
Transaktion74. Da sonstige Weiler-Bettnacher Güter in T6terchen nicht nachweis-
bar sind und möglicherweise die Auslösung erfolgte, besitzt der Einzelbeleg hin-
sichtlich der Vogteifrage keine Aussagekraft. Ähnlich verhält es sich mit Uckange,
das ursprünglich ganz dem Hause Malberg gehörte. Herzog Matthias II. erklärte
1239, sein Getreuer Lutwin von Schöneberg (= Ch6mery) habe vor seinem Zug ins
Heilige Land u.a. seine dortigen Güter Weiler-Bettnach geschenkt75.
Ein herausragendes Zeugnis ftlr die Ansprüche der Herzöge von Lothringen auf die
Vogtei über Weiler-Bettnacher Güter liefert eine Urkunde Friedrichs III. vom 24.
Juli 129776. Sie betrifft zunächst den Ort Piblange, wo seit Mitte des 13. Jhs. ein
Ministerialengeschlecht nachweisbar ist, dessen Oberhaupt als villicus (1286)77
bzw. homo (1300)78 des Klosters bezeichnet wird. Der Herzog beendete einen
Streit mit der Abtei und bestätigte Abt und Konvent all das, was sie ohne seine Zu-
stimmung erworben haben (sans mon greit et san mai volanteit), nämlich lou boix
de Maicheberch 79 *, die Schenkung des Lowy de Pivelenges sowie andere Güter in
Piblange und anderswo. Er sicherte der Abtei ihre Rechte zu an homes, villes, boix,
vignes, preis, terres, chans, fours, moulins, maisons, eawez, poicheries, censes,
tailles, rentes, droitures, herthemalesiQ, et toutes autres choses quelez que eiles
soient. Ferner erlaubte er die Schweinemast in allen klösterlichen Wäldern, beson-
ders in denen von Bibiche und Monneren. Die Urkunde verdeutlicht, wie intensiv
die Einflußnahme des Herzogs von Lothringen auf die Abteigüter am Ende des 13.
Jh. ausgebildet war. Wenn man bedenkt, daß das erste Zeugnis für derartige An-
sprüche aus dem Jahre 1231 stammt, hat sich in rund sieben Jahrzehnten die herzo-
gliche Vogtei über Weiler-Bettnach weitgehend etabliert. Man darf dabei aber nicht
übersehen, daß Abt und Konvent sich offensichtlich dem Druck nicht beugen
wollten und ihre Erwerbspolitik nicht oder nur teilweise mit dem Herzog abspra-
chen. Mit seiner Bestätigung machte Friedrich III. unmißverständlich klar, daß oh-
ne seine Zustimmung in Zukunft keine externen Entscheidungen mehr zu treffen
seien.
72B.N.,Coll. Lorr. 976 Nr. 19.
73 Bis zum Fest Mariä Geburt, d.h. bis zum 8. September 1266. Die Urkunde ist datiert auf den 25.
März 1264.
74 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 20; Regest bei HERRMANN: Inventar, S. 274.
75 ADMH 1918 Nr. 1.
76ADM H 1714, fol. 334r-336r.
77 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 37.
78 B.N., Colt. Lorr. 976 Nr. 52.
79 Lage unbekannt.
89 Vermutlich die Besthauptabgabe.
110
Überblickt man alle Belege, die mit herzoglichen Ansprüchen auf die Vogtei über
Weiler-Bettnach in Verbindung gebracht werden können, so zeigt sich bei der zeit-
lichen Einordnung, daß Herzog Matthias 11. (1220-51) den Grundstein dazu legte.
Der endgültige Durchbruch gelang Friedrich III. (1251-1303) mit einer Politik, die
über den Güterbesitz den Einfluß auf das Kloster selbst ausweitete. Dies deckt sich
exakt mit der in der Forschung herausgestellten generellen Umsetzung der Vogtei
im 13. Jh. Donecker hat sie für diese Zeit "in die Nähe von allgemeiner souveräner
Landesherrschaft" gerückt81. Didier sprach sogar von einem Schutzmonopol des
"gardien"82. Zum gleichen Ergebnis kam Timbal in seiner Studie zur "garde" über
Morimond, das Mutterkloster von Weiler-Bettnach, im 14.Jh.83 Praktisch von Be-
ginn an übte die Gründerfamilie von Choiseul die "garde" aus, anfangs sehr zu-
rückhaltend, dann aber seit dem 13. Jh. mit zunehmendem Druck84. Ein Versuch,
sich 1326 aus der Umklammerung zu lösen und sich direkt dem französischen Kö-
nig zu unterstellen, der das Vogteilehen den Herren von Choiseul übertragen hatte,
schlug fehl85. Erst 1362 gelang Morimond die Auslösung, aber nur aufgrund des
Finanzbedarfs des Gui de Choiseul86.
In einer solch glücklichen Lage war Weiler-Bettnach nicht. Wie sich die Vogtei der
Herzöge in der Folgezeit auswirkte, läßt sich nur anhand einzelner Ereignisse an-
deuten. Als während des "Vierherrenkrieges"87 1324 die Gegner in einem Gefecht
aufeinanderprallten und viele Tote zurückblieben, mußten sich die Verbündeten
nach einer Begräbnisstätte umsehen, da die Familiengrüfte in den Metzer Kirchen
verschlossen blieben. Sie fanden sie im Kloster Weiler-Bettnach: "Les Seigneurs
emmenèrent leurs morts à l'abbaye de Villers-Bettnach, où ils durent les déposer,
puisque les sépultures de famille des abbayes de Metz leur étaient fermées; et le
nombre des victimes était si grand, qu'une fosse ouverte au cloître, à droite de l'en-
trée de l'église, reçut trois membres de la seule famille des Faulquenel, qu'on y
déposa l'un sur l'autre."88 Die Textstelle zeigt, daß Weiler-Bettnach von den gegen
Metz kriegführenden Herren - und hier kann nur der Herzog von Lothringen maß-
gebend gewesen sein - als treu ergebenes Kloster angesehen wurde. Von der 1228
gewährten "garde" durch die Stadt Metz war nichts mehr übriggeblieben. Der Her-
zog besaß, um mit Didier zu sprechen, ein Monopol.
81 DONECKER, S. 227.
82 DIDIER, S. 222: "Pour cette multitude de personnes et de biens que groupait une abbaye au XIIIe
siècle, le gardien ne pouvait, en dehors de cas très précis, se voir préférer aucun autre personnage
et jouissait d'un véritable monopole."
83 TIMBAL, S. 309-313.
84 Ebd., S. 309.
85 Ebd.
86 Ebd., S. 311.
J>7
Dabei hatten sich der Herzog von Lothringen, die Grafen von Luxemburg und Bar sowie der Erz-
bischof von Trier gegen die Stadt Metz verbündet.
88 DE BOUTEILLER, S.91.
111
Man darf nicht übersehen, daß der Schutz durch das Herzogshaus für Weiler-
Bettnach auch von Vorteil sein konnte. Abt Guido wurde 1353 aus nicht näher be-
kannten Gründen von Sire Arnouls de Homberch gefangengenommen. Dagegen
intervenierte Maria von Blois, die Witwe Herzog Rudolfs als Vormund Johanns I.
Sie verwies darauf, der Abt stehe sous la garde spéciale de la duchesse89 und for-
derte die sofortige Freilassung. Nachdem diese erfolgt war, erklärte sie, auf eine
Bestrafung zu verzichten.
Der nächste Beleg stammt bereits aus dem 15. Jh. Unter Abt Johannes von Ger-
béviller89 90 erlebte Weiler-Bettnach besonders in den Jahren 1425-27 eine turbulente
Zeit. Der Konvent beschloß offenbar seine Absetzung und wählte Simon von Mon-
tigny, einen Mönch aus Pontifffoy, zum neuen Abt. Das Generalkapitel kassierte
jedoch 1425 die Wahl, die von Simon bereits angenommen worden war, und
schickte ihn in sein Metzer Kloster zurück91. Dies lag wohl an seiner Person, denn
die Berechtigung der Absetzung billigte ein anderer Beschluß im gleichen Jahr dem
Konvent mit der Begründung zu, daß sonst in Kürze der geistliche wie weltliche
Ruin des Klosters drohe92. Die Entscheidung über den Verbleib behielt aber das
Generalkapitel - und dies ist außergewöhnlich - dem Herzog von Lothringen vor ob
ipsius contemplationem. Wenn er an Abt Johannes festhalten wolle, stelle das Ge-
neralkapitel die eigenen Bedenken zurück. Wenn er jedoch mit der Absetzung ein-
verstanden sei, solle er selbst einen Mönch oder Abt des Ordens auswählen, ihn
zum Abt ernennen und in Weiler-Bettnach in sein Amt einsetzen unter Beachtung
der Regularien von Papst und Orden - was immer das hier noch heißen mag. Ab-
schließend erbat die Äbteversammlung seine Entschuldigung für das Vorgehen Mo-
rimonds in dieser prekären Situation.
Das Recht der freien Abtswahl als wesentlichstes Merkmal der klösterlichen
Selbstverwaltung und unabdingbarer Bestandteil der Ordensverfassung existierte in
Weiler-Bettnach schon in der ersten Hälfte des 15. Jh. nicht mehr uneingeschränkt.
Der Formulierung des zuletzt zitierten Beschlusses des Generalkapitels kann man
entnehmen, daß der Herzog von Lothringen schon bei der Erhebung des Johannes
zum Abt nicht unbeteiligt war. Zwei Urkunden vom 2. und 23. März 1428 verdeut-
lichen ein weiteres Mal die Abhängigkeit dieses Abtes vom Herzog93. Während des
"Apfelkrieges", in dem sich die Stadt Metz und der Herzog von Lothringen gegen-
überstanden94, geriet Abt Johannes - und offenbar nur sekundär das Kloster selbst -
89adm 18 J25.
9®Nach den Abtslisten von 1414-30 Abt.
91 CANIVEZ IV, S. 291 (1425,35).
92 CANIVEZ IV, S. 293f. (1425,52): potuisse rationabiliter et debuisse ac posse deponi...ne si dictus
frater loannes in dicto monasterio maneat abbas, ad extremae desolationis ruinam spiritualem et
temporalem in brevi deveniat ipsum Villeriense monasterium, quod vertat Omnipotens...
93 HMB V, Preuves, S. 56-58 (zu korrigieren in 1428) und S. 65f. Vgl. BUR, S. 388f., zu ähnlicher
Einflußnahme durch die Grafen der Champagne.
94 Vgl. hierzu FR1DRIC1, S. 215-237. Daß der Krieg an Weiler-Bettnach nicht spurlos vorüberging,
belegt die Notiz bei PHILIPPE DE VIGNEULLES: Chronique, Bd. II, S. 207, zum Jahre 1429:
112
unter massiven Druck des Metzer Stadtregiments, weil er keine Güter in die Stadt
brachte. Trotz der Androhung von Güterentzug und Leibesstrafe erklärte er, der
Herzog (mondit Seigneurj habe ihm dies untersagt. Er bedauerte zwar die Zwie-
spältigkeit seiner Gefühle in dem Konflikt, rechtfertigte sich aber mit der Loyalität
gegenüber Herzog Karl II.95
Die gegenüber Weiler-Bettnach gewonnene Position dürfte auch bei den nachfol-
genden Abtswahlen von den Herzögen in die Waagschale geworfen worden sein,
wie die Herkunft der Äbte ausweist. Konkrete Hinweise liegen erst wieder für eine
gescheiterte Wahl 1559 vor. Der herzogliche Kandidat Christoph von Wallerfangen
fand nicht die Zustimmung des Konvents, aber auch der hauseigene Bewerber wur-
de trotz seiner Wahl nicht zum Abt ernannt96. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich
urkundliche bzw. urkundlich verbriefte Rechtstitel der Abtei - wieviele ist ungewiß
- im Besitz Herzog Karls III. In seiner Abwesenheit appellierten Abt und Konvent
an Christine von Dänemark, die Witwe Herzog Franz' I., und baten sie um die
Rückgabe. Nach Anfertigung eines (Teil-)Inventars lieferte sie die Stücke aus97.
Den "Höhepunkt" der Einflußnahme erreichte das Haus Lothringen schließlich
1614 mit der Erhebung des ersten Kommendatarabtes in Weiler-Bettnach98. Dieses
Ereignis steht jedoch nur am Ende einer langen Kette von Eingriffen, die seit dem
13. Jh. das Selbstbestimmungsrecht von Abt und Konvent kontinuierlich einge-
schränkt haben. Zunächst ausgehend von Schutzversprechen für einzelne Güter,
kulminierten sie in der massiven Kontrolle des innerklösterlichen Bereichs, am be-
eindruckendsten ablesbar an der Abtswahl. Um die Wende vom 14. zum 15. Jh.
gibt es keinen Zweifel mehr an der vogteilichen Umklammerung Weiler-Bettnachs.
Ob die Abtei ausdrücklich in den Steuerlisten der Prévôté Sierck (seit 1424)99 oder
den Aufzeichnungen über die Erhebung der allgemeinen Steuern ("aides") im ge-
samten Herzogtum (Anfang 16. Jh.)100 genannt wird, scheint vor diesem Hinter-
grund marginal. Daß die Quellen den Begriff der Vogtei/"vouerie" offenbar bewußt
vermieden und statt dessen weiterhin von der "garde" sprachen, ändert am Sach-
verhalt nichts.
Lesquelles annemis [- des \\&no%s\ firent encor plusieurs aultre mal, tant à Viller l'Abbaïe comme
aultre parts; car la gueres devent dictes, esmeute pour les dites pomme, ce empiroit de jour en
jour.
9-* Urkunde vom 23. Mârz 1428 (vgl. Anm. 93): maix il est bien vray que après le commandement de
Mons. de Lorraine, que m'ayt estey fait par son Officier de Sirkes, et par son propre messagier
Pierray, de rien menner à Mes, ne par my, ne par mes subgets, sur pene de tout perde, j'ay laixié à
savoir à mesdis subgets que se gardexent de dommaige, en faisant comme ung leaul Seignour doit
et est tenu de faire à ses subgets...
96 ADMM B 909 Nm. 37 u. 38.
97 ADMM B 483 Nr. 55; vgl. auch DUPRIEZ, S. 282.
98 KAISER: Mathias II Durras.
99 ADMM B 9352ff.
100 ADMM B 30 HT.
113
IV. DIE INNERE GESCHICHTE DER ABTEI
1. Die Klosterämter
a) Abt
Die Amtsgewalt des Zisterzienserabtes erstreckte sich gleichermaßen intern auf die
nahezu uneingeschränkte Hausherrschaft über die Klosterfamilie wie auf die Ver-
tretung des Klosters und Wahrnehmung von Rechten nach außen hin. Die Mög-
lichkeit, direkt in seine Amtsführung einzugreifen, besaßen lediglich das jährlich
Mitte September in Citeaux tagende Generalkapitel und der Vaterabt, wobei die
Einflußnahme beider nur in schwerwiegenden Fällen mit beträchtlicher Verzöge-
rung erfolgen konnte. Vermag man deshalb grundsätzlich von einer potestas do-
minativa und einer potestas iurisdictionis zu sprechen1, so läßt sich die Hausgewalt
aufgliedem in die Befehls- {potestas praecepta), Straf- {potestas coercitiva),
Dispens- {potestas dispensativa) und Verwaltungsgewalt {potestas administra-
tivaj2. Beziehen sich die ersten drei auf die Einhaltung der Regeln geistlichen Le-
bens, so subsumiert letztgenannte eine Reihe von Aufgaben, die aus dem Kloster-
besitz und der Wirtschaftsführung erwuchsen.
Eine Überschneidung beider Bereiche ergab sich mit der Visitation der Tochter-
klöster, die gemäß der Charta Caritatis alljährlich stattfinden sollte3. Wenngleich
das teilweise wegen der Vielzahl der zu visitierenden Klöster, ferner aufgrund
großer Distanzen nicht zu gewährleisten war, vermochte der Vaterabt durch dieses
Kontrollmittel Abweichungen von den Ordensregeln in geistlichen wie weltlichen
Belangen zu korrigieren. Für den Abt von Weiler-Bettnach lassen sich mehrfach
solche Visitationsaufenthalte belegen, die sich mitunter in umfangreichen Maß-
nahmen niederschlugen4. Dagegen vermag man Kontrollen, als die man die Vi-
sitationen zu betrachten hat, durch den Abt von Morimond als Vaterabt oder einen
von ihm bestellten Vertreter in Weiler-Bettnach nur ansatzweise zu erkennen. Mit
der Verpflichtung zur Visitation stellt sich die Frage, ob der Vaterabt für etwaige
Mißstände in den Tochterklöstem verantwortlich gemacht werden konnte. Eine
generelle Regelung scheint es dafür nicht gegeben zu haben. So wurde für die
1 KREH, s. 40.
2 Ebd., S. 36.
3 CANIVEZ I, S. XXVII Abs. X.
4 Besonders instruktiv ist hierfür das anläßlich der Visitation des Weiler-Bettnacher Abtes 1473 in
Wörschweiler angefertigte Protokoll (ADM 7 F 697; KAISER: Visitationsprotokoll). Eine
Begutachtung Himmerods, an der 1445 auch der Abt von Weiler-Bettnach teilnahm, stellt insofern
eine Besonderheit dar, als der Erzbischof von Trier die Kommission leitete. Der Maßnahmen-
katalog entsprach in seiner Anlage jedoch zisterziensischer Gepflogenheit (LHAK 1 A Nr. 11.609;
WELLSTEIN: Visitationsabschied, mit Vermutungen über die Gründe für die Beteiligung des
Erzbischofs, S. 228). Vgl. hierzu auch die Bemerkungen zu den jeweiligen Tochterklöstem Weiler-
Bettnachs.
114
schwerwiegenden Differenzen in Viktring in der zweiten Hälfte des 15. Jh.5 nicht
der Abt von Weiler-Bettnach verantwortlich gemacht. Schon 1411 hatte ihn das
Generalkapitel von der Teilnahme an der Abtswahl, der Einsetzung des neuen
Abtes und der Visitation zunächst auf drei Jahre entbunden, da er non possit
propter nimiam locorum distantiam evocari absque gravibus laboribus et expensis,
et quia periculosum est monasteria abbatibus destituta absque gubernatione debita
diutius remanere6 *. Strenger urteilte das Generalkapitel 1197, als es den offenbar
infolge Verleumdung unter Druck zurückgetretenen Abt von Eußerthal wieder in
sein Amt einsetzte und den Vaterabt zu einer Strafe von tribus diebus ... in levi
culpa, uno eorum in pane et aqua, et sex1 diebus extra stallum suum verurteilte8.
Andererseits profitierte der Abt von Weiler- Bettnach von dieser Aufsicht des
Generalkapitels und dessen härterem Durchgreifen, wenn wie 12319 u.a. die Äbte
von Eußerthal und Wörschweiler ihres Amtes enthoben wurden10.
Mit der Visitation verband sich eo ipso die Prüfung der wirtschaftlichen Verhält-
nisse durch Einsichtnahme in die Klosterrechnungen und nötigenfalls die Suche
nach Wegen aus den finanziellen Schwierigkeiten. Dies erforderte hohe Fach-
kenntnisse, was bei der Abtswahl gemeinhin die Inhaber entsprechender Kloster-
ämter wie den Cellerar oder Bursar begünstigte. Die früheren Aufgabenbereiche der
Weiler-Bettnacher Äbte bleiben für den Untersuchungszeitraum zwar weitgehend
ungenannt, doch läßt sich zumindest der von 1387-90 amtierende Thierry Hurel
1376-80 als Bursar nach weisen11. Nikolaus von Wallerfangen, von 1433-39 als Abt
belegt, bekleidete zumindest zwischen 1424 und 1426 das Amt des Cellerars bzw.
das des Obercellerars. Als 1424 die Banngrenzen von Bonnehouse beschrieben und
ein Umgang durchgeführt wurde, geschah dies in gegenwerticheyt des kelners van
Wiler herr Clisgyn van Walderfingen12. Zwei Jahre später forderte das
Generalkapitel, gegen ihn keine Anschuldigungen ohne die notwendigen Beweise
zu erheben13. Nikolaus war sicherlich Leidtragender der Auseinandersetzungen um
Abt Johann von Gerböviller14, um dessen Absetzung sich 1425 die in Citeaux
tagende Versammlung bemüht hatte15. Schließlich scheint nicht ausgeschlossen,
daß Abt Heinrich, der Kanzler Kaiser Heinrichs VII., Obercellerar in Eußerthal
5 Ausführlich dazu WEIS; ROSCHER, S. 80-89.
6CANIVEZ IV, S. 144f. (1411,37).
2 Eine andere Vorlage spricht von quadraginta.
8 CANIVEZ I, S. 217f. (1197,38).
9CANIVEZ II, S. 97 (1231,30).
10 Vgl. S. 61.
11 Vgl. Anm. 119f.; zu seiner Herkunft BENDER, S. 138.
12 ADMM B 689 Nr. 20 [1424 VI 6].
13 CANIVEZ IV, S. 302 (1426,21).
14 Urkundlich belegt 1418-1428.
15 CANIVEZ IV, S. 293f. (1425,52).
115
war, bevor er 1297 oder 1298 die Leitung dieses Klosters übernahm16. Blieb die
jährliche Visitation ohnehin eine Illusion, so dürften die Äbte vielfach die
Kontrollen der Tochterklöster aus pragmatischen Gründen mit der Beaufsichtigung
einer anstehenden Abtswahl verbunden haben. 1450 bestätigte das Generalkapitel
die durch den Vaterabt aus Weiler-Bettnach vorgenommene electio, promotio und
installatio des neuen Abtes von Eußerthal17. Derselben Terminologie, erweitert um
die institutio, bediente sich die Äbte Versammlung in Citeaux 1485, als sie die unter
Vorsitz des Abtes von Rein als kommissarischem Vertreter des Abtes von Weiler-
Bettnach durchgeführte Wahl und Amtseinsetzung für rechtens erklärte18. Mahnte
das Generalkapitel einerseits, die Klöster nicht zu lange ohne die Leitung durch den
Abt zu belassen, so sahen die Ordensregeln neben der Visitation die Teilnahme am
alljährlich Mitte September in Citeaux stattfindenden Generalkapitel vor. Hier
wurden Grundsatzffagen des Ordens ebenso diskutiert wie Urteile in Belangen
einzelner Klöster gesprochen, was in verbindlichen Statuten schriftlich fixiert
wurde. Zudem diente die Zusammenkunft als wichtige Nachrichtenbörse. Ähnlich
wie bei der Visitation lockerte sich die Verpflichtung zum jährlichen Erscheinen, so
daß der Dispens hiervon quantitativ zunahm und zunächst nach der Entfernung
gestaffelt generell größere Abstände zwischen den Reisen beließ, um schließlich in
der einzelnen Abteien gewährten Befreiung zu gipfeln.
Die Teilnahme des Abtes von Weiler-Bettnach am Generalkapitel wird nicht aus-
drücklich erwähnt, doch liegt mit einer 1262 in Citeaux ausgestellten Urkunde19
zumindest eine Nachricht vor, die indirekt seine Präsenz unterstreicht20. Die Da-
tierung auf den 14. September und der Hinweis auf den Ort Citeaux zeigen, daß die
behandelte Problematik am ersten Tag der Zusammenkunft21 zum Abschluß
gebracht wurde. Vielleicht richtete man generell an diesem Tag die Aufmerksam-
keit auf die Erklärungen der mit Aufträgen des Generalkapitels in den Jahren zuvor
betrauten Äbte. Für das Jahr 1351 dürfte gleichermaßen der Aufenthalt Abt Guidos
von Weiler-Bettnach in Citeaux nachzuweisen sein22. Daneben vermag man aber
auch verschiedentlich das Fehlen des Weiler-Bettnacher Abtes in Citeaux zu
belegen. Dies gilt zunächst gewiß für das Jahr 1264, als infolge von Streitigkeiten
zwischen Citeaux und den vier Primarabteien des Ordens die Filiationen von
Clairvaux und Morimond das Generalkapitel boykottierten23. Offizielle Dispense
16 SCHERER, S. 27 und 41.
17 CANIVEZ IV, S. 630 (1450,10).
18 CANIVEZ V, S. 496 (1485,7).
19 NEUBAUER, S. 154 Nr. 222 [1262 IX 14]; vgl. S. 69.
20 Vermutlich Abt Friedrich, der erstmals im Februar 1264 bezeugt ist (WÜRDTWEIN: Nova
Subsidia, Bd. XII, S. 187-191 Nr. 82; Regest bei v. MALOTTKI, S. 263f. Nr, 283). Als Vorgänger
käme auch der in den Abtslisten bei DUPRIEZ und in der GC nicht genannte, für 1257
nachweisbare Wilhelm in Frage (ADM H 1714, fol. 96v-97r).
21 LEKAI: Cistercians, S. 28.
22 NEUBAUER, S. 285 Nr. 712 [1351 X 12]; vgl. S. 70.
23 WINTER, Bd. II, S. 157.
116
erhielt der Abt von Weiler-Bettnach 1432 (gemeinsam u.a. mit den Äbten von
Eußerthal und Wörschweiler)24, 143425 und 144226. Nur im letztgenannten Jahr
wurde mit der Krankheit und Schwäche des Abtes ein Grund für sein Fernbleiben
erwähnt. Nach längerer Zeit erhielt der Abt 1486 erneut die Erlaubnis, ebenso wie
seine Amtsbrüder in Eußerthal, Wörschweiler und in einer Reihe lothringischer und
südwestdeutscher Zisterzen, zu Hause bleiben zu dürfen27. Schließlich gilt für das
Jahr 1497 das Fehlen des Weiler-Bettnacher Abtes Konrad von Villers-la-
Montagne als gesichert, da der Abt von Pontiffroy das Gesuch Konrads28 um die
Erlaubnis zur Wahl eines Beichtvaters auf dessen Bitte hin der Versammlung
vortrug29.
Als Kontrollorgane neben dem Generalkapitel, das eine uneingeschränkte Juris-
diktionsgewalt besaß, die bis zur Amtsenthebung und Kassation der Wahl reichte,
und dem Vaterabt, der im Rahmen seiner Visitationspflicht alle für die Wahrung
der Ordensgrundsätze nötigen Maßnahmen - in Abstimmung mit dem Generalka-
pitel auch die Absetzung von Amtsträgem - treffen konnte, fungierten außerhalb
des Ordens der Papst und in Teilbereichen der Diözesanbischof. In Rom beschäf-
tigte man sich jedoch in erster Linie mit allgemein für die Zisterzienser relevanten
Themen, Einzelffagen fanden in aller Regel nur auf Bitte des jeweiligen Klosters
das Augenmerk der Kurie. Die Einflußnahme der Bischöfe beschränkte sich auf
Teilaspekte der Ordensverfassung.
Prinzipiell waren die Zisterzen exempt, dem Bischof blieb der direkte Zugriff ver-
wehrt. Er durfte in Eigenregie die Klöster nicht visitieren und keine Kirchenstrafen
gegen sie oder darin lebende Einzelpersonen verhängen30, ferner standen ihm keine
Interventionen auf dem wirtschaftlichen wie personellen Sektor zu. So beschränkte
sich seine Tätigkeit auf die gerade in der Gründungsphase wichtige Be-
sitzbestätigung zugunsten Weiler-Bettnachs. Daneben konzentrierten sich die
Kontakte zum einen auf die Ebene zweier Grundherren, wobei Weiler-Bettnach v.a.
aus den bischöflichen Schenkungen keine unerheblichen Profite zog31, zum andern
24 CANIVEZ IV, S. 376 (1432,24).
25 CANIVEZ IV, S. 399 (1434,15).
2^ CANIVEZ IV, S. 518 (1442,31). Im Gegensatz zu den beiden früheren Freistellungen richtete sich
das Generalkapitel hier speziell an den Abt von Weiler-Bettnach.
27 CANIVEZ V, S. 534 (1486,8).
28 Abt Konrad von Villers-la-Montagne ist erstmals für den 15. Juli 1497 bezeugt (ADM H 1898 Nr.
16), sein Vorgänger Romanus aus demselben Ort im einzigen Beleg für seine Amtszeit am 5.
Januar 1497 (ADM H 1860 Nr. 17a). Es scheint zwar nicht ganz auszuschließen, daß das Anliegen
von Romanus ausging, doch die Suche nach einem Beichtvater dürfte gerade nach erfolgter Wahl
bzw. Ernennung zum Abt relevant geworden und somit eher von Konrad initiiert worden sein.
29 CANIVEZ VI, S. 186(1497,58).
30 Diese beiden Privilegien erhielt Weiler-Bettnach von Gregor IX. bzw. Alexander IV. verbrieft:
ADM H 1714, fol. 556v-557v [1228 II 2, Lateran] (betr. Kirchenstrafen) sowie ADM H 1714, fol.
569v-570v [1260 I 18, Anagni] (betr. Visitation).
1 1
JI Hingewiesen sei nur auf die Landstiftung zur Errichtung der Salzpfannen in Marsal im
ausgehenden 12. Jh. Vgl. Kap. VIII,2.
117
auf die mutmaßliche Kollatur ftlr Pfarrstellen, bei deren Besetzung dem Abt von
Weiler-Bettnach das Präsentationsrecht zustand. Ohnehin spärlich belegt, mag dies
für Aboncourt/Altroff und Bibiche gegolten haben, für Br^hain-la-Cour/Crusnes,
Gondrange, Tiercelet und Tressange wird man eher die Kollatur durch den
Erzbischof von Trier anzunehmen haben, was Schenkungen durch das Trierer
Domkapitel oder das Stift St. Paulin erhärten32. Trotz der letztlichen Ent-
scheidungsgewalt des Diözesanoberen bei der Pfarrerbestellung war die Präsenta-
tion gleichbedeutend mit der Beauftragung, sofern keine gravierenden Gründe ge-
gen den Kandidaten sprachen. Von daher erklärt sich die in den relevanten Ur-
kunden festzustellende Vermischung beider Begriffe.
In engen Grenzen hielt sich die innerklösterliche Einflußnahme auf Entscheidungen
des Abts. Prinzipiell hatte er zwar grundsätzlich die Zustimmung seines Konvents
bei Entscheidungen einzuholen33 34, doch scheint dies mitunter in Vergessenheit
geraten zu sein. Das Generalkapitel bestrafte 1231 den Abt de Villari34 wegen eines
nicht ordnungsgemäß abgesprochenen Gütergeschäfts und wies aus diesem Anlaß
auf die notwendige Zustimmung des Vaterabtes und des Konvents bei Verkäufen
hin35. Mehr als zwei Jahrhunderte später beschäftigte das Problem der Gültigkeit
eines ohne Befürwortung durch den Konvent abgeschlossenen Kontrakts die
Metzer Justiz. Der Streit zwischen dem Weiler-Bettnacher Meier in Metz, Thiebault
Chaistellet, und Jehan Domangin c'on dit Dix-Sol endete mit dem Urteilsspruch,
daß die Verpachtung nicht ohne das Placet des gesamten Konvents vorgenommen
werden könne (se se riest par le grey et consantement de tout le couvant)36. Der
wachsende Einfluß des Konvents wird in der Frage der Siegelbefugnis sichtbar. Das
Generalkapitel wies 1218 alle siegelführenden Konvente an, ihre Siegel zu
zerbrechen, andernfalls jeden Donnerstag und Samstag die Beschränkung der
Mahlzeiten auf Wasser und Brot drohte37. Im gleichen Jahr sprach die
Versammlung gezielt die Mönche des spanischen Klosters Sobrado an und forderte
sie auf, das angeblich existierende Konventssiegel zu zerstören, wandte sich
darüber hinaus aber an alle anderen Klöster und stellte ihnen bei Nichtbefolgen der
Anordnung erneut die angesprochene Reduzierung ihres Speiseplans in Aussicht38.
Eine Vereinbarung zwischen Weiler-Bettnach und dem Bischof von Metz siegelte
1257 der Konvent mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß er sich dazu des
32 Zu den Pfarrechten Weiler-Bettnachs vgl. die ausführlicheren Angaben im Ortskatalog unter den
jeweiligen Siedlungen.
33 Dies legte bereits die Benediktsregel nahe, v.a. Kap. 3 und 65, wobei aber ausdrücklich die letzte
Entscheidung dem Abt Vorbehalten blieb.
34 Ob der Abt von Weiler-Bettnach oder von Villers gemeint ist, bleibt unklar, doch kommt ohnehin
dem Entscheid ordensweite Bedeutung zu.
35 CANIVEZ II, S. 96 ( 1231,29).
36 J. SCHNEIDER: Jugements, S. 76 Nr. 1550.
37 CANIVEZ I, S. 487 (1218,17).
38 CANIVEZ I, S. 493 (1218,45).
118
Abtsiegels in Ermangelung eines eigenen bediene39. Der "Libellus antiquarum de-
finitionum" für die Jahre 1289-1316 enthält unter dem Titel De sigillis et sigilla-
tione litterarum die Erneuerung des Verbots, versehen mit dem Zusatz, daß auch
der Prior und die anderen Offizialen kein Siegel besitzen dürfen, das den Namen
der Abtei trage40. Gerade ein solches Priorensiegel ist jedoch für das Jahr 1328 be-
zeugt. Mit ihm beglaubigte der Weiler-Bettnacher Prior Dom Guillaume das
Testament Johanns von Vinsberg41. Erst die Bulle "Fulgens sicut stella matutina"
Benedikts XII. brachte 1335 das Zugeständnis an den Konvent, ein eigenes
Rechtsmittel zur Hand zu haben42. Die Problematik um die Beteiligung des Kon-
vents am Entscheidungsfindungsprozeß lenkt - besonders vor dem Hintergrund des
Metzer Urteils - den Blick auf die Frage nach der rechtlichen Bedeutsamkeit der
Formulierung "Abt und Konvent" als Aussteller in der Intitulatio des Urkunden-
protokolls, die nicht nur den gesamten geistlichen Personenstand eines Klosters
umfassen will, sondern gleichzeitig - und wohl primär - zwei voneinander zu tren-
nende Rechtskörperschaften fixiert.
Eine weitere Form der Einflußmöglichkeit besaß der Konvent bei der Abtswahl,
besonders wenn mehrere Kandidaten zur Disposition standen und sich den Wahl-
berechtigten unterschiedliche Perspektiven boten43. Bereits die Charta Caritatis
hatte den Weg aufgezeigt, wie der Zisterzienserabt bestellt werden sollte: Der Va-
terabt kam in das Tochterkloster, wo consilio et voluntate patris abbatis die aus der
Abtei hervorgegangenen Äbte anderer Klöster und die Konventualen den künftigen
Abt wählen sollten44. Wesentliche Fragen blieben jedoch unbeantwortet45: nach
dem Wahlverfahren, ob die Wahl offen oder geheim stattfand, ob die einfache oder
absolute Mehrheit genügte bzw. Einstimmigkeit nötig war etc. Grundlegend wurde
erst die Bestimmung, auf die sich 1215 das 4. Laterankonzil mit dem Hinweis auf
die bestehende Rechtsunsicherheit verständigte46 47. Demnach sollten drei Personen
aus dem Wählerkreis geheim die einzelnen Stimmberechtigten befragen und
abschließend der Versammlung das Ergebnis mitteilen. Gewählt war, in quem
omnes, vel major, vel sanior pars capituli consenti^. Neben diesem als Skrutinium
39 ADM H 1714, fol. 96v-97r [1257 (XI 1)]. Vgl. A. SCHNEIDER: Himmerod, S. 151, der zum Jahre
1279 Gleiches für die Eifelzisterze belegt.
40 NOMASTICON CISTERCIENSE, S. 436, Dist. XI,I.
41 ADM H 1845 Nr. 1 [1328 VIII 14].
42CANIVEZIII,S.411 Abs. 2.
43 Zur Abtswahl vgl. die umfangreichen Registereinträge bei CANIVEZ VIII, S. 176 (s.v. Electiö), S.
161-163 (s.v. Depositiö) und S. 258 (s.v. intrusus)\ ferner zu Abbas allgemein S. lf.
44 CANIVEZ I, S. XXIX Abs. XXI.
45 Auch die Benediktsregel bietet keine Hilfen; sie bleibt (Kap. 64) bezüglich der Abtsbestellung
sogar ausgesprochen knapp, weist aber zumindest auf die Wahl hin.
46MANSI, Bd. XXII, Sp. 1011.
47 Eine solche Wahl in Gorze beschreibt H.V. SAUERLAND: Eine Abtswahl im Jahre 1322, in:
Pastor Bonus 12 (1899/1900), S. 326-329. Zwei Kandidaten mit 43 bzw, 18 Stimmen nahmen die
Wahl an und überließen die Entscheidung dem Papst.
119
bezeichneten Wahlmodus bestand die Möglichkeit, sonstige Persönlichkeiten zu
berufen, die anstelle aller anderen die Wahl vomahmen, wofür - obwohl dies nicht
ausdrücklich betont wird - wegen der erforderlichen kanonischen Befugnisse nur
Kleriker in Frage kamen. Als weitere Alternative zu dieser Wahl durch Kompromiß
(per compromissum) blieb schließlich die einmütige Konventsentscheidung quasi
per inspirationem Divinam, die sich auf eine Wahl ohne vorherige Absprache oder
Verhandlung, allein durch göttliche Eingebung, bezog48.
Will man etwas über Modi der Abtswahl in Weiler-Bettnach erfahren, kommt man
nicht umhin, ins 16.-18. Jh. auszugreifen. Für die Zeit des Mittelalters sind die
Nachrichten mehr als spärlich. Beim Übergang des Amtes von Abt Roger auf
seinen Nachfolger Albert lassen sich zumindest der mutmaßliche Verzicht Rogers49
und die Durchführung eines Wahlverfahrens erkennen50. Eine angeblich
einstimmige Wahl des aus einer Trierer Ministerialenfamilie stammenden Petrus de
Ponte zum Nachfolger des verstorbenen Konrad, die in der ersten Hälfte des 13. Jh.
stattfand, ließ sich nicht verifizieren51. Aus dem Jahre 1425 liegt ein Beschluß des
Generalkapitels vor, der die massive Einflußnahme des Herzogs von Lothringen auf
die Besetzung des Abbatiats in Weiler-Bettnach zu dieser Zeit verdeutlicht52, die in
völligem Widerspruch zu der Weisung des Laterankonzils stand53.
Trotz des massiven Drucks, dem Weiler-Bettnach ausgesetzt war, bemühte man
sich um die Wahrung der freien Abtswahl. Als 1559 wieder einmal eine Neubeset-
zung anstand, ersuchte der in Wallerfangen residierende herzogliche Bailli
d'Allemagne offenbar bei seinem Dienstherm um dessen Intervention zugunsten
seines Bruders Christoph von Wallerfangen, des Propstes von Marienfloß bei
Sierck. Dies geht aus zwei nach der Entscheidung verfaßten Schreiben hervor.
Beim ersten handelt es sich um einen Brief von Prior und Konvent an den Bailli mit
der eindeutigen Absage an alle Einflußnahme von außen und der Mitteilung, pour
le bien et conservación de nostre maison Dieu, avons faict une vraye ordinaire et
coustumier election, sans intervention d'aucune fraulde ny deception54. Man habe
den Mitbruder Jean Churerion zum Abt gewählt, und da die Wahl ordnungsgemäß
48 Zu den Regularien der Abtswahl generell BERLIERE: Elections.
49 Albert ist als Abt erstmals 1184 bezeugt, in der gleichen Urkunde wird ein Rogerus senior
Vilerensis genannt (ADM H 376 Nr. 1; ADM H 1714, fol. 144r- 146r; MRRII, S. 145 Nr. 509).
50 Eine undatierte, nach 1181 abgefaßte Bestätigung einer 1178 vorgenommenen Schenkung des
Vogts Wilhelm von Chiny durch Bischof Bertram von Metz (ADM H 1714, fol. 99r-101r; ADM H
1779 Nr. 16) hat bereits Abt Albert zum Empfänger. Die Schenkung Wilhelms erhielt hingegen
noch Abt Roger. In der Urkunde heißt es: Post hec aliquanto tempore interiecto et novo abbate
subrogatu venit Vilerium .... was auf ein Wahlverfahren und die Entscheidung zugunsten eines
Externen hindeutet.
51 DUPRIEZ, S. 275.
52CAN1VEZ IV, S. 293f. (1425,52). Vgl. die Ausführungen zu den Vogteiansprüchen auf Weiler-
Bettnach.
n
MANS1, Bd. XXII, Sp. 1014 ("Quod electio facta per saecularem potestatem non valeat").
54 ADMM B 909 Nr. 37 [o.D., 1t. Dorsalnotiz 1559].
120
und kanonisch erfolgt sei, werde man davon auch nicht Abstand nehmen. Der Bailli
wurde gebeten, dies zu akzeptieren et recongnaistre recepvoir, defendre et
soustenir nostredite election canoniquement faicte, comme d'anciennete et suyvant
la coustume inviolablement observee en lordre de nostredite maison Dieu. Den
Brief unterschrieben sieben Konventualen, unter ihnen der Prior, was entweder auf
eine geringe personelle Besetzung oder kein einstimmiges Votum für die
Absendung des Briefs hindeutet. Anläßlich der Verpachtung des Weiler-Bettnacher
Stadthofs in Trier werden 1564 immerhin 1355, in einer Aufstellung der seit 1552
erlittenen Schäden und daraus entstandener Kosten 1572 sogar 16 Mönche
genannt56. Möglicherweise hatten die kriegerischen Auseinandersetzungen um die
Stadt Metz zu einer zeitweisen Verminderung der Konventsstärke geführt.
Der Bailli intervenierte erneut bei Herzog Karl III. und bat ihn, seinen Bruder
Christoph durch den Konvent von Weiler-Bettnach zum Abt wählen zu lassen57.
Der weitere Gang der Ereignisse liegt weitgehend im dunkeln, zumal auch die
Abtslisten keine zuverlässigen Daten liefern. Entweder war die Amtszeit des Jean
Churerion von kurzer Dauer oder aber der Herzog vermochte tatsächlich, eine
Neuwahl durchzusetzen. In jedem Fall fand dabei aber nicht der Prätendent des
Jahres 1559 Berücksichtigung; die Wahl fiel mit Johann von Amermont auf einen
der Unterzeichner der Petition an den Bailli d'Allemagne aus jenem Jahr. Mag die
Intervention des Bailli in Wallerfangen auch erfolglos gewesen sein, so scheint vor
diesem Hintergrund eine Beeinflussung der Entscheidung des Konvents zugunsten
des Abtes Nikolaus von Wallerfangen nicht ausgeschlossen zu sein. Dies trifft um
so mehr zu, als sich auf seinen Vorgänger Johann von Gerböviller der bemerkens-
werte Zugeständnisse an den Herzog einräumende Beschluß des Generalkapitels
von 1425 bezog58.
Alle weiteren Nachrichten zur Abtswahl stammen bereits aus dem 17. Jh. und damit
aus der bis zur Auflösung Weiler-Bettnachs andauernden Phase der Leitung durch
Kommendataräbte. Dennoch folgten die Wahlvorgänge auch zu dieser Zeit den
traditionellen Bestimmungen. Sowohl der letzte Regularabt Matthias Durrus 1614
als auch der Kommendatarabt Edmond Lancelot 1642 legten ihr Amt nieder,
Letztgenannter nach eigenem Bekunden incommode de plusieurs indispositions59.
Zu dessen Wahl 1634 wird berichtet, der Konvent habe zunächst in einer Meßfeier
um den Beistand des Heiligen Geistes gebeten und sich anschließend im Kapitelsaal
zur Wahl versammelt60.
55 ADM H 1854 Nr. I [ 1564 VI 20].
56ADMH 1756 Nr. 5.
57 ADMM B 909 Nr. 38 [1559 X 26].
CO
Zu Nikolaus von Wallerfangen und seiner Familie DICOP: Bouzonville, S. 207.
50 Beide Hinweise in ADM H 1804 Nr. 9 (mit einer ganzen Reihe von Nachrichten zur Abtswahl und
zur Visitation in Weiler-Bettnach).
60 Ebd. [1634 11 25].
121
Ein ausführliches Protokoll liegt für eine Wahl des Jahres 1709 vor61. Gewählt
wurde ein Koadjutor, dessen Wahlmodus jedoch dem bei der Abtswahl entsprach,
zumal ein Aufrücken in dieses Amt üblicherweise erfolgte. Unter dem Vorsitz des
Vaterabtes Nikolaus Aubertot aus Morimond und in Gegenwart mehrerer Zeugen
und eines Notars wurden zunächst die Namen und Funktionen der anwesenden
Weiler-Bettnacher Mönche notiert. Nach dem Verlesen der Bestimmungen der
Benediktsregel und des Konzils von Trient betreffend die Abtswahl schworen
Zeugen und Notar auf das Evangelium. Auf Geheiß des Vorsitzenden verlas der
Cantor die Namen der Wähler, wobei jeder Genannte seine Anwesenheit bestätigte.
Der Prior erklärte anschließend, daß kein Wahlberechtigter fehle. Nach dem
Absingen des Hymnus "Veni Creator" schritt das Kollegium zur Wahl. Der Abt von
Morimond erteilte den Wählern Absolution, schwor selbst den Eid und nahm ihn
dann von jedem Einzelnen entgegen. Das Protokoll führt fort: Deinde proposuit
omnibus très esse vias electionis, videlicet scrutina, compromissi et inspirationis;
Electa que [sic!] a conventu via procedendi per scrutinium, rursum proposuit
reverendissimus Praeses electionem scrutatorum, ad quod officium assumpti sunt
unanimi consensu domnus Benedictus Desbois, domnus Ludovicus Bernardus Klein
et domnus Ludovicus Francois qui declorati et approbati in scrutatores a
reverendissimo Praeside, coram eo genuflexi iuraverunt ad sane ta Evangelia et
jussi ad exedram sederunt, super quam posuit vas vacuum. Jeder Wähler legte nun
einen Zettel mit dem Namen seines Kandidaten in das Gefäß. Nachdem die
Feststellung getroffen war, daß die Anzahl der Zettel der Zahl an Wählern
entsprach, verließen die nicht zu Skrutatoren bestellten Mönche den Raum,
während jene die Stimmen auszählten und das Ergebnis durch ein gesiegeltes
Dokument dem Vorsitzenden bekanntgaben. Die Mönche wurden nun zurück-
gerufen und ihnen von Benedikt Desbois als senior scrutatorum die einstimmige
Entscheidung der Wähler zugunsten von Nikolaus de la Barrière eröffnet.
Abschließend erklärte er, somit sei Nikolaus zum Koadjutor gewählt cum futura
successione abbatiae. Er fragte sodann den Präses, ob er die Wahl anerkenne, und
nach dessen Zustimmung verließen der Cantor, der Notar und die Zeugen den
Raum, um die Wahl öffentlich bekanntzugeben. Dem Gewählten sollte das Votum
mitgeteilt und seine Zusage eingeholt werden. Zuletzt Unterzeichneten alle
Anwesenden das Wahlprotokoll. Unter Absingen des "Te Deum" und Glok-
kengeläut zogen alle gemeinsam in die Kirche.
Fand diese Wahl auch in einer offenbar harmonischen Atmosphäre statt, so lassen
sich doch erhebliche Differenzen erkennen, die in den zurückliegenden Jahren aus
der personellen Besetzung des höchsten Klosteramtes erwachsen waren. Dies führte
dazu, daß man seitens der Abtei Ausgang des 17. Jh. an die Pariser Sorbonne
appellierte, die Rechtslage zu überprüfen62. Vor dem Hintergrund der Abtswahl
von 1709 ist bemerkenswert, daß es schon hierbei nicht zuletzt um die Ansprüche
von Noël Lefebvre und Nicolas de la Barrière auf den Abtstitel ging. Das
61 Ebd.
62 Die Antwort ist datiert auf den 19. August 1700. Sie nimmt Bezug auf Ereignisse des Jahres 1698.
122
Antwortschreiben der Pariser Juristen63 griff auf alte Rechtsgrundsätze zurück. Die
Gutachter erklärten eingangs, bisher sei es immer üblich gewesen, daß der Abt mit
Stimmenmehrheit gewählt wurde. Es erfolgte keine Ernennung durch den Herzog
von Lothringen, der ohnehin kein Anrecht hierauf besitze. 1694 habe aber der
französische König (Ludwig XIV.) angeordnet, drei Personen auszuwählen, wobei
jedem Stimmberechtigten drei Stimmen zustanden - ein Verfahren, das zuvor in
Lothringen noch nie praktiziert wurde64. Gewählt wurden mit jeweils drei Stimmen
Dom de Bretagne, Dom Dupré und Dom Kleine, so daß einen von ihnen die
Berufung treffen sollte. Neben diesen drei hatte Noël Lefebvre zwei Stimmen
erhalten, aber danach fälschlich behauptet, der Konvent habe sich einstimmig für
ihn entschieden; außerdem, so betonte er, stehe das Recht der Ernennung dem Kö-
nig von Frankreich zu. Die Untersuchung kam nun zu dem Ergebnis, die Wahl sei
nicht kanonisch erfolgt bzw. sei Noël Lefebvre überhaupt nicht gewählt, da er über
keine Mehrheit verfüge. Die Gutachter an der Sorbonne griffen sodann weiter zu-
rück und berichteten, Jean de Bretagne sei als Abt dessen Neffe Charles de Bre-
tagne, diesem wiederum Nicolas de la Barrière gefolgt65. Dessen Übernahme des
Abbatiats, die unter einstimmiger Akzeptanz der Mönche erfolgte, wurde annul-
liert, weil er aus Lothringen stammte und lothringische Pfründen nicht durch Ein-
heimische besetzt werden durften. Ohne kanonische Wahl wurde der protegierte
Jean Vireau kurzerhand zum Abt von Weiler-Bettnach ernannt. Dagegen interve-
nierten Nicolas de la Barrière und Charles de Bretagne, der zugunsten von Nicolas
auf seine Pfründe verzichtet hatte, zunächst jedoch ohne Erfolg. Die nächsten Jahre
scheinen von großer Unruhe innerhalb des Konvents geprägt gewesen zu sein, was
Jean Vireau schließlich zum Amtsverzicht und Verlassen der Abtei bewog.
Daraufhin setzte sich Noël Lefebvre gewissermaßen selbst als Abt ein. Nach
langwierigen weiteren Verhandlungen am herzoglichen Gerichtshof und der ku-
rialen Bestätigung von Nicolas als Abt bemühte sich Noël Lefebvre um einen
Kompromiß: Gegen eine jährliche Pension von 1000 Livres und Rückerstattung
von 6000 Livres für die Prozeßkosten sollte Nicolas de la Barrière auf seinen An-
spruch verzichten, worauf dieser allerdings nicht einging. Die Anfrage, ob Lefebvre
im Amt bleiben dürfe oder demissionieren müsse, entschied der "Conseil de
conscience" an der Sorbonne letzten Endes eindeutig: Trotz seiner Protektion sei
Noël Lefebvre im Unrecht gegenüber Nicolas de la Barrière und nicht kanonisch
gewählt; ferner sei es ein Vergehen, sich Pfründen auf gewaltsamem Wege
anzueignen. Deshalb habe er unverzüglich sein Amt niederzulegen. Ein Blick in die
Abtslisten zeigt, daß entgegen allen Anfechtungen Noël Lefebvre bis zum Jahre
1737 im Amt blieb und in dieser Zeit, in die auch der Neubau der Klosterkirche
63 ADMM 3 F 497 Nr. 83 [1700 VIII 19].
64 En 1694, le Roy ordonna qu'on y éliroit trois personnes, & que chaque Religieux donneroit trois
suffrages, ce qui ne s'estoit iamais pratiqué en Lorraine, n' ayant qu'une seule personne élue à la
pluralité des voix suivant les Concils & maximes Canoniques.
65 Dererste Amtswechsel geschah 1669/70, derzweite 1683.
123
fällt, Weiler-Bettnach eine letzte Blüte erlebte66. Die Differenzen scheinen letztlich
in Güte überwunden worden zu sein: Nicolas de la Barrière erhielt 1709 das Amt
des Koadjutors, das er wohl bis zu seinem Tod im Dezember 1720 bekleidete67.
Charles de Bretagne dürfte ein weltliches Leben geführt haben, denn 1699 verbot
der Abt von Morimond die Rentenzahlung an ihn, falls er sich nicht in ein Kloster
des Ordens zurückziehe68. In die dargestellten Zusammenhänge gehört auch ein
Schreiben des ehemaligen Abtes Charles de Bretagne an den Herzog von
Lothringen mit der Bitte um Wiedereinsetzung in sein Amt69. Nicht nur der Ver-
vollständigung der geschilderten Sachverhalte wegen sei es hier angeführt, sondern
v.a. der interessanten Thematik halber70. Es erklärt auch das Interesse Charles' an
der Ablehnung Lefebvres durch Juristen der Sorbonne. Er begründete sein einstiges
Ausscheiden aus dem Amt par une pure délicatesse de conscience fondé [sic!] sur
ses infirmités corporelles, lesquelles estant cessées au point de cette derniere
élection1 '. Gemeint ist die Wahl, die nach dem Wechsel Jean Vireaus nach
Neuburg notwendig geworden war. Nach Wiedererlangung seiner körperlichen und
geistigen Leistungsfähigkeit bemühte er sich nun um seine neuerliche Erhebung
zum Abt, wobei er die illegitime Bevorzugung Noël Lefebvres verurteilte72. Wie
das Gutachten der Sorbonne vermochte aber auch seine Petition den Status quo
nicht mehr zu korrigieren.
Neben der institutionellen Seite des Abbatiats verdient der personale Aspekt be-
sonderes Augenmerk. Die Frage richtet sich hierbei auf die räumliche wie soziale
Herkunft der Amtsinhaber. Dem Untersuchungszeitraum gemäß soll diese Thema-
tik - zugegebenermaßen durch einen künstlichen Einschnitt - auf das Mittelalter
begrenzt bleiben und sich auf die Zeit bis zum Amtsantritt Peters von Bailleuf, der
nach den Abtslisten 1526 erfolgte, beschränken. Von dieser Zeit an wird man den
Abtslisten Weiler-Bettnachs größere Zuverlässigkeit attestieren müssen als sie dies
für die früheren Jahre, wo sie sich teilweise widersprechen, teilweise lückenhaft
66 GC, Bd. XIII, Sp. 947, betont sein Engagement: "Reficiendo monasterio & restituendae regulari
disciplinae totum se dedit."
67 DUPRIEZ, S. 288.
68 Ebd.
69 Die Kopie des Schreibens ist undatiert, gemäß der archivalischen Registrierung stammt es aus dem
Jahre 1696. Da es um den Abtswechsel von Jean Vireau auf No€l Lefebvre geht, der 1694 erfolgte,
mag die zeitliche Einordnung stimmen.
70ADM H 1757 Nr. 11.
71
'1 An anderer Stelle heißt es:... luy estant survenus des maladies debiles et infirmités corporelles qui
l'empoichoient de faire les fonctions ordinaires par un motif de conscience, il voulu bien s'en
demeure au grand regret des religieux de la ditte Abbaye.
77
Er schrieb: Cependant il [= Charles de Bretagne] a eu le malheur (sous le pretexte qu'il estoit suiet
naturalisé de nostre Altesse [= der Herzog von Lothringen]) que dans ces sortes d'élections qui se
font en France, on propose ordinairement au Roy trois ou quattre religieux de l'un desquels sa
Maiestè faict le choix; on a donné pour concurrent au suppliant dom Lefebvre simple religieux qui
n'avoit seulement que deux voix lequel par l'entremise du Sr. Duc de Vitry duquel le pere du dit
don Lefebvre estoit fermier, il a tant trouvé d'appuis en cour que par l'organe du Pere de la
Chaise, il a eu la nomination de la Maiesté.
124
sind, in Anspruch nehmen können73. Nur für wenige Äbte lassen sich Namenszu-
sätze ermitteln. Der erste Abt, der den Gründungskonvent von Morimond nach
Weiler-Bettnach führte und diesem bis zum Jahre 1146 Vorstand, war mit Heinrich,
dem Sohn des Herzogs von Kärnten, ein Angehöriger des Hochadels. Seine
Berufung war jedoch nicht das Ergebnis der üblichen Wahl, sondern gründete auf
der in Morimond getroffenen Entscheidung74. Der zweite Abt, dessen Herkunft
feststeht, leitete das Kloster in der ersten Hälfte des 13. Jh. Er entstammte der be-
deutenden Trierer Ministerialen- und späteren Patrizierfamilie de Ponte/von der
Brücke. Dies geht aus einer Urkunde Friedrichs von der Brücke hervor, der 1235
gemeinsam mit seinen Brüdern Rudolf, Archidiakon und Propst von St. Paulin vor
Trier, Abt Petrus von Weiler-Bettnach sowie Abt Richard von St. Maria ad marty-
res bei Trier eine Memorie für seine Familie in Himmerod stiftete75. Im Frühjahr
1236 urkundete Petrus in Trier für seinen Bruder Richard76, der 1242 gegen Arnold
von Isenburg in einer zwiespältigen Wahl zum Erzbischof kandidierte77. Ende des
13. Jh. stand mit Jean de la Marche ein Mann dem Konvent vor, der möglicher-
weise einem luxemburgischen Edelherrengeschlecht angehörte. A. Verkooren weist
ihn zum Jahre 1293 unter seiner Herkunftsbezeichnung aus78, wenngleich er in
dem Dokument nur als dant Jehan, abbei de Villeirs erscheint79. Den vollständigen
Namen bietet eine Urkunde Philipps von Mdgange, der 1300 einen Streit mit der
Abtei Weiler-Bettnach und Abt Jehan de la Mairche beilegte80. Die herausragende
Stellung Abt Heinrichs, der zwar nur recht kurze Zeit die Geschicke des Klosters
lenkte81, bevor er zum Kanzler Kaiser Heinrichs VII. ernannt wurde, ist bereits im
Zusammenhang der Rolle Weiler-Bettnachs in der Reichspolitik erörtert worden.
Seine Herkunft wirft trotz der nicht alltäglichen Karriere Fragen auf. W. Bender
vermutet, er komme aus Metz, dem Pays Messin oder der Patrizierfamilie de
A/e/s82; W. Scherer sah in ihm, der zuvor Abt in Eußerthal war, möglicherweise
73 Die Abtslisten bei DUPRIEZ, S. 269-271, und DOSSE, S. 89f., entsprechen exakt der Aufstellung
im Vorspann des Weiler-Bettnacher Chartulars (ADM H 1714, fol. XXXr-XXXIv). Unklar bleibt
dagegen die Grundlage des Verzeichnisses in der GC, Bd. XIII, Sp. 945-947.
74 Sein Werdegang und die Zusammenhänge der Errichtung Weiler-Bettnachs sind bereits eingangs
dieser Arbeit ausführlich thematisiert worden.
75 LHAK 96 Nr. 96 [1235 XI 7]; MRUB III, S. 4I3f. Nr. 534; MRR II, S. 570 Nr. 2177. Zur Familie
de Ponte: BAST, S. 38-42, mit genealogischer Tafel S. 111; MRUB II, S. XCIf.; BENDER, S. 103-
108.
76 MRR IV, S. 721 Nr. 2354 (Nachträge zu Bd. II) [1236 III 29].
77 Hierzu HEYEN: Doppelwahlen; MRR III, S. 64f. Nr. 289.
78 VERKOOREN, Bd. I, S. 264 Nr. 345.
79WAMPACH, Bd. V, S. 529-531 Nr. 500, mit Hinweisen zur weiteren umfangreichen
Überlieferung, zu erweitern um ADM 7 F 653 (Fonds de Clervaux).
80 ADM H 1714, fol. 170r-v; ADM H 1795 Nr. 1 [1300 IV 21].
RI
01 Die Abtslisten geben die Jahre 1307-10 an, zu belegen ist er von 1308-10 in diesem Amt.
82 BENDER, S. 137f. Auch HAID: Heinrich, S. 51, und GRIESSER: Ecclesiastica officia, S. 159,
plädieren für die Herkunft aus der Moselmetropole. Vgl. hierzu ergänzend Kap. III,2.
125
den für 1292 bezeugten Obercellerar Heinrich83, den er einem Speyerer
Bürgergeschlecht zuordnen zu können glaubte. Als dritte Alternative bietet sich
schließlich eine Verbindung nach Luxemburg an. Darauf deutet eine von Haid
zitierte Urkunde hin, die einen nicht mit dem Herrscher zu verwechselnden
Heinrich von Luxemburg als cognatus des Abtes anspricht84. Eine einzige, 1314
ausgestellte Urkunde weist Abt Dietrich/Thierry von Nancy nach85. Für seinen
Nachfolger Petrus geben nur die Abtslisten den Zusatz de Marchia an, was ihn in
die Nachfolge des rund eine Generation vor ihm amtierenden Johann de la Marche
stellt. Hierin findet man auch Thomas von Luxemburg, dem zwei weitere Äbte aus
Luxemburg folgen sollten. Die Ortsangabe sagt nichts über das soziale Umfeld aus;
ein Bezug zum Grafenhaus, wie er in der Tradition Abt Heinrichs durchaus
wahrscheinlich sein könnte, ist zumindest fraglich. Ein Bannrolleneintrag des
Jahres 1337 spricht von Abt Simon von Thionville86. Während bei den meisten
Äbten dem Anschein nach eher zufällig einmal mehr als der Vorname genannt
wurde, legte der von 1358-85 bezeugte Nikolaus von St.-Avold offenbar Wert auf
diesen Zusatz, denn er führte ihn beständig. Der ausschließliche Rückgriff auf diese
Form und nicht auf die gleichfalls mögliche Variante St. Nabor mag zum einen mit
der auf Dokumente in französischer Sprache beschränkten Überlieferungslage
Zusammenhängen, vielleicht brachte Nikolaus damit aber auch die Unterscheidung
von der weiterhin die ältere Schreibweise pflegenden Benediktinerabtei zum
Ausdruck.
Eindeutig einer Metzer Familie, der im 14. Jh. der Aufstieg ins Patriziat gelang,
zuzuordnen ist Thierry Hurel, den eine 1390 ausgestellte Urkunde Theodericus de
Metis nennt87. Der von 1418-27 nachweisbare Johann von Gerbéviller kam aus ei-
nem erst im Jahrhundert zuvor in dem südlich von Lunéville, nicht allzu weit von
der Zisterze Beaupré entfernt gelegenen Ort siedelnden Edelherrengeschlecht Wisse
oder Wies. In der zweiten Hälfte des 15. Jh. standen Familienmitglieder den
Abteien Bouzonville, St.-Martin bei Metz und Gorze vor88. Abt Nikolaus von
Wallerfangen, zwischen 1433 und 1439 zu belegen, entstammte einer lothringi-
schen Ministerialenfamilie, die u.a. von 1485-97 den Abt von Bouzonville stellte89.
Auf eine mögliche Protektion durch den Herzog bei seiner Wahl zum Abt wurde
bereits hingewiesen.
83 SCHERER, S.27f. und 41.
84 HAID, S. 51 [1317 VI 6].
85 ADM H 1714, fol. 389r-391r [1314 I 8].
86 DOSDAT: Röles de bans, 1337/493.
87 ADM H 1714, fol. 509v-5llr [1390 IV 15].
88 DICOP: Bouzonville, S. 206; KARPF, S. 180f. Vgl. auch A. LONGCHAMPS: Le Marquisat de
Gerböviller, Saargemünd 1981, der sich aber weitgehend auf die Neuzeit konzentriert.
89 DICOP: Bouzonville, S. 207. Die Zugehörigkeit zu der Metzer Bürgerfamilie "de Vaudrevange"
dürfte auszuschließen sein.
126
Zum Jahre 1439 findet Johannes de Landerßngen Erwähnung90. Für die Identifi-
zierung des Ortsnamens kommen das zu Bousse im Ktn. Metzervisse gehörende
Landrevange oder die Wüstung gleichen Namens auf dem Bann des heutigen
Lommerange im Ktn. Fontoy in Frage. Im Umland beider Siedlungen war Weiler-
Bettnach begütert. Trifft eine der Identifizierungen zu, stammte Johann wohl aus
einem Dienstmannengeschlecht des Herzogs von Luxemburg oder - was unter Be-
rücksichtigung der machtpolitischen Lage wahrscheinlicher ist - des Herzogs von
Lothringen.
Entweder aus dem lothringischen Sarrebourg oder der gleichlautenden Stadt unweit
von Trier kam der nur 1445/46 urkundlich erwähnte Abt Johann. Ihn löste Peter
von Luxemburg ab, dem Johann von Sierck folgte. Beide - vielleicht in Verbindung
mit ihrer beider Vorgänger, falls dieser aus dem rheinland-pfälzischen Saarburg
kam - deuten eine gewisse räumliche Kontinuität im heutigen Dreiländereck an. Die
Ablösung geschah durch mindestens zwei aufeinander folgende Äbte aus Villers-la-
Montagne, in dessen Umgebung umfangreicher Abteibesitz lag. Auffällig ist hier
die Entscheidung zugunsten zweier französischsprachiger Äbte, die an die Stelle
wohl dominant deutschsprachiger direkter Vorgänger traten. Mit Thomas übernahm
spätestens 1506 der dritte Luxemburger die Leitung des Klosters.
Untersucht man die bis zum Beginn des 16. Jh. den Namen der Äbte hinzugefügten
Hinweise auf deren Herkunft, so vermag man bei aller Lückenhaftigkeit der
Überlieferung keine Bevorzugung dies- oder jenseits der Sprachgrenze aufgewach-
sener Kandidaten zu erkennen91. Mit den Weiler-Bettnacher Äbten aus Villers-la-
Montagne, Metz, Nancy oder Gerböviller leiteten französischsprachige Amtsinha-
ber ebenso die Geschicke der Abtei wie dies die deutschsprachigen Petrus de Ponte,
Nikolaus von Wallerfangen, sein Namensvetter aus St.-Avold oder gewiß auch die
Luxemburger taten. Ob vorhandene Zweisprachigkeit bei der Wahl eine Rolle
spielte, ist fraglich; dagegen dürfte die Zusammensetzung des Konvents für die
Entscheidung nicht ohne Belang gewesen sein. Unabhängig von der Einzelperson
kam E. Karpf speziell für die Familie der Wisse von Gerbiviller zu dem Ergebnis,
man habe bewußt Ämter auf beiden Seiten der Sprachgrenze bekleidet, um so auf
die vielseitige Verwendbarkeit in herrschaftlichen Diensten hinzuweisen92.
Eine Analyse der Sozialstruktur der Weiler-Bettnacher Äbte erfährt ihre Ein-
schränkung durch die ungünstige Quellenlage. Mehr noch als für die Frage der
Herkunft machen sich die erheblichen Lücken besonders im 12. und 13. Jh. be-
merkbar. Das Bild, das man gewinnt, zeigt die Dominanz von Äbten aus Ministe-
rialen- und städtischen Patrizierfamilien, keineswegs aber von Adligen, sieht man
90 ADM H 1714, fol. 254r-255v [1439 XI 26].
91 Die Aussage Benders, der Weiler-Bettnacher Konvent sei im 12./13.Jh.weitgehend deutschsprachig
gewesen, ist auf dieser Basis überzogen, auch wenn seine Feststellung, der Güterbesitz der Abtei
habe bis auf wenige Ausnahmen diesseits der Sprachgrenze gelegen, sicherlich stimmt - allerdings
nur, wenn man das stets französischsprachige Metz ausnimmt, wo Weiler-Bettnach äußerst
umfangreiche Immobilien zu eigen hatte.
92 KARPF, S. 180f.
127
einmal von Heinrich von Kärnten ab. Die Zuordnung der drei luxemburgischen
Äbte zu einer sozialen Gruppe ist nicht möglich. Falls neben Heinrich von Kärnten
weitere Adlige der Abtei vorstanden, dürfte dies am ehesten in der Frühzeit ihres
Bestehens gewesen sein. Gerade für diese Zeit fehlen jedoch die notwendigen
Hinweise.
Tabelle 1 : Die Äbte des Klosters Weiler-Bettnach
Äbte nachweisbar Klostertradition93 GC94
Heinrich von Kärnten 1133-46 1134-44 1132-ca.45
Sigibald 1157 1144-81 1150
Gottschalk vor 1161 o.J. 1160
Roger 1161-84 o.J. 1175
Albert 1184-95 1184-9395 1194
H. vor 1203 .96 -
Konrad 1212-15 1212-22 1212-22
Petrus de Ponte 1229-35 1222-66 1222-63
Wilhelm 1257 - -
Friedrich 1264-74 1266-78 1263-78
Christian 1276-80 1278-88 1278-88
Dietrich 1281-83 - -
Simon 1284-92 1288-94 1288-94
Johann de la Marche 1293-1303 1294-1303 1294-1303
Hugo - 1303-07 1303-07
Heinrich 1308-10 1307-10 1307-10
Otto 1311 1310-13 1310-13
Dietrich von Nancy 1314 1313-20 1313-20
Petrus de la Marche 1321-28 1320-28 1320-28
Thomas von Luxemburg - 1330-33 1330-33
93 ADM H 1714; ihm folgend DUPRIEZ, S. 269-271, und DOSSE, S. 89f. Zur Erläuterung vgl. Anm.
73.
94 GC, Bd. XIII, Sp. 945-947.
93 Der Schreiber des Chartulars setzt fälschlich Albert an die dritte Stelle der Liste.
96 Die Liste verweist auf ein Interregnum zwischen 1194 und 1212.
128
Johannes Simon von Thionville Heinrich Guido 1335 1336-37 1348-5197 1333-38 1338-46 1346-48 1333-38 1338-46 1346-48
Äbte nachweisbar Klostertradition98 99 GC"
Johann - 1348-51 1348-51
Guido 1354 1353-58 1353-58
Nikolaus von St.-Avold 1358-85 1358-86 1358-86
Thierry Hurel 1387-90 1386-93 13 87-89/90100
Adam 1392-97 1393-96 1393-96
Thomas 1397 1397-99 1396-97
Adam 1402-11 1400-14 1400-14
Johann von Gerbéviller 1419-28 1414-30 1414-30
Nikolaus von Wallerfangen 1433-39 1431-39 1431-39
Johann von Landrevange 1439 1439-43 1444-50
Johann von Saarburg 1445-46 1444-50 -
Peter von Luxemburg 1451-65 1451-67 1451-67
Johann von Sierck 1468-87 1468-92 1468-90/92
Konrad von V.-la- Mont. - 1492-96 1492
Roman von V.-la-Mont. 1497 1496 [ 1492-96]101
Konrad von V.-la-Mont. 1497-99102 1496-1505 1496-1505
Thomas von Luxemburg 1506-20 1505-26 1505-26
Johann 1523 - -
97 Da dieser Abt nachweislich noch 1351 und damit über die Amtszeit eines angeblichen, nicht
bezeugten Abts Johann hinweg dem Kloster Vorstand, scheint eine Identität mit dem für 1354
bezeugten Abt gleichen Namens plausibel.
98 ADM H 1714; ihm folgend DUPRIEZ, S. 269-271, und DOSSE, S. 89f. Zur Erläuterung vgl. Anm.
73.
99 GC, Bd. XIII, Sp. 945-947.
^ Die GC nennt für die Jahre 1387-89 "Theodericus II Niveltz", zum Jahr 1389 "Adamus I superstes"
und für 1390 "Theodoricus Metensis", der mit dem aus einer Metzer Patrizierfamilie stammenden
Thierry Hurel identisch ist. Ein Abt Adam läßt sich nicht nachweisen; da Thierry bis 1390 das
Kloster leitete, scheidet er für diese Zeit ohnehin aus. Er dürfte mit dem nachfolgend genannten
Abt Adam identisch sein.
Die GC hat für 1492-96 Abt Vinzenz von Villers-Ia-Montagne, den man wohl mit Roman
gleichzusetzen hat.
^2 Eine Identität mit dem für die Zeit vor Roman ausgewiesenen Abt scheint nicht augeschlossen, läßt
sich aber durch die Überlieferungslücke zwischen 1487 und 1497 nicht belegen.
129
b) Prior
Der Prior vertrat den Abt während dessen Abwesenheit und leitete das Kloster nach
dem Tod des Abtes bis zur Wahl eines Nachfolgers. Seine Hauptaufgabe bestand
jedoch in der Aufsicht über die Einhaltung der vita monastica, konzentrierte sich
also auf den innerklösterlichen Bereich. Die Ernennung des Priors erfolgte durch
den Abt.
Die Position des Priors verdeutlicht die Reihenfolge bei Zeugenlisten, die ihn nach
dem Abt, aber im Falle Weiler-Bettnachs stets vor dem Cellerar auffuhren. Die
meisten Erwähnungen nennen Prioren als Zeugen, daneben tritt der Prior aber auch
in externen Angelegenheiten des Klosters auf. Dabei ist auffällig, daß sich mit
zunehmender Zeit sein Tätigkeitsfeld ausweitete. 1229 verkaufte die Abtei - Abt
Petrus und der Konvent von Weiler-Bettnach werden als Aussteller genannt - Güter
in Trier und Biewer. Die im Trierer Domkapitel ausgefertigte Urkunde weist darauf
hin, der Verkauf für eine Summe von 80 Metzer Pfund geschehe per manum prioris
nostri Gerardi et subcellararii Sybodonis vorbehaltlich der Genehmigung durch
den Abt von Morimond103. Beide waren also offenbar nach Trier gereist, um vor
Ort diese Vereinbarung in beträchtlicher finanzieller Höhe abzuschließen. Auf
Anraten {de consilio) des Priors Simon tätigte der Obercellerar Pontius 1300 einen
Zinskauf für zwei Reklusen, die den Zins testamentarisch Weiler-Bettnach
vermachten104. Der Prior Wilhelm war 1328 zugegen, als Johann von Vinsberg
sein Testament verfaßte und darin u.a. Wilhelm zum Vollstrecker bestellte, falls
eine der von ihm dazu ausersehenen Personen verhindert sei105. Rechtskraft verlieh
dem Dokument u.a. das seel de Dom Guillaume prieur de Viller. Vielleicht handelt
es sich um ein privates Siegel, das der Prior weiterhin zu führen berechtigt war. Ein
Metzer Schreinsbrief gibt 1340 darüber Aufschluß, daß dans Willames de
Faukemons prieurs de Villeirs und Jehans li filz Jehans Jolinat de Fakemont [sic!]
qui fuit offenbar privat zwei Wiesen zu Zins vergeben hatten106. Von den erlösten
4314 s. flössen 1314 als Pitanz an die Abtei, die restlichen 30 s. standen Wilhelm als
Leibrente zu107. 1463 erhielt der Weiler-Bettnacher Prior Johann von Sierck vom
Generalkapitel die Bestätigung seiner Wahl zum Abt von Freistroff108. Ein Hinweis
verdient auch eine Urkunde Graf Heinrichs von Zweibrücken, die neben dem
103 MRUB III, S. 298f. Nr. 372 [1229 VI 17].
104 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 52; ADM H 1714, fol. 339v-340v [1300 IV 13]. Bemerkenswerterweise
siegelte Abt Otto von Wörschweiler die Urkunde, obwohl von 1293-1303 in Weiler-Bettnach
Johann de la Marche als Abt belegt ist.
105 ADM H 1845 Nr. I [1328 VIII 14, Vidimusvon 1681 1X6].
106 ADM H 1753 Nr. 7 [1340 VII 14].
107
1 C'est assaivoir a dans Willame dezour dit XXXs. denier qu'il doit recollir et avoir toute sa wie.
108CANIVEZ V, S. 127 (1463,10). Vielleicht ist er mit dem seit 1468 fllr Weiler-Bettnach als Abt
bezeugten Johann von Sierck identisch, dessen Erhebung das Generalkapitel in jenem Jahr
ratifizierte; CANIVEZ V, S. 230 (1468,34). Er kam zwar aus Freistroff, wird aber als einfacher
frater bezeichnet.
130
Inkamationsjahr nach dem amtierenden Abt, Prior, Cellerar und zwei mercatores,
die für Weiler-Bettnach in Marsal tätig waren, datierte109.
Tabelle 2: Prioren der Abtei Weiler- Bettnach
Roland 1185
Heinrich 1189/90-1214
Amulf/Amold 1224
Gerhard 1229
Friedrich 1239
Simon 1300
Gerhard [1307-10]
Johannes (Subprior) [1307-10]
Wilhelm von Faulquemont 1328-40
Johann von Sierck vor 1463
Wilhelm 1480
c) Cellerar
Das Amt des Cellerars konzentrierte sich auf die wirtschaftlichen Belange der
Abtei. Er kontrollierte die Grangien und die Rechnungsführung der Verwalter.
Andererseits hatte der Cellerar selbst dem Abt monatlich und dem Konvent jährlich
über Ausgaben und Einnahmen Bericht zu erstatten. Häufiger schloß er für die
Abtei Gütergeschäfte ab. Je nach Größe des Klosters stand ihm ein Subcellerar zur
Seite110. Da sein Amt ein hohes Maß an Verantwortung und umfangreiche be-
triebswirtschaftliche Kenntnisse erforderte, wurden häufiger ehemalige Cellerare zu
Äbten gewählt.
Die Tätigkeitsfelder Weiler-Bettnacher Cellerare lassen sich nur spärlich fassen,
meist beschränkten sie sich auf die Zeugenrolle. 1229 weilte der Subcellerar Sy-
bodo mit dem Prior zusammen in Trier, um ein Gütergeschäft zu tätigen111. Gleich
zweimal ist zum Jahre 1300 die vorausgegangene Übergabe von Gütern an den
Obercellerar Pontius bezeugt112. Im gleichen Jahr tätigte dieser einen Zinskauf für
zwei Reklusen113. Eine Sonderrolle muß man sicherlich dem von 1342-46 als
109 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 12 [1214 III 3, Marsal]; Regest bei HERRMANN: Inventar, S. 273.
110 A. SCHNEIDER: Himmerod, S. 144, weist für die Jahre 1327-37 sogar einen medius cellerarius
nach.
111 Wie Anm. 103.
112 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 51; ADM H 1714, fol. 337r-v [1300 IV 13] sowie B.N., Coli. Lorr. 976
Nr. 53 [1300 VI 21].
113 Wie Anm. 104.
131
Obercellerar bezeugten Albert de la Cour zubilligen. Aus einer bedeutenden Metzer
Patrizierfamilie kommend, leitete er seit 1337 den Stadthof der Abtei in Metz. Von
1342-46 versah er beide Ämter parallel114. Zwei Nachrichten zum (Ober-)Cellerar
Nikolaus von Wallerfangen verdienen Erwähnung. Zum einen nahm er - wohl
stellvertretend für den Abt als Grundherrn - 1424 an einer Bannbegehung in
Bonnehouse teil115. 1426 untersagte das Generalkapitel auf die Intervention des
Weiler-Bettnacher Abts und Konvents hin allen Auswärtigen weitere
Verleumdungen des Obercellerars116. Was immer diese Anfeindungen ausgelöst
haben mag, verhinderten sie nicht seine Wahl zum Abt, als der er spätestens seit
1433 die Geschicke des Klosters lenkte.
Cellerare der Abtei Weiler-Bettnach11^
Tabelle 3:
Werner
Bartholomäus
Gottfried
Werner
Wichmann
Riezes
Sybodo (Subcellerar)
Pontius (Obercellerar)
Jakob
Albert de la Cour (Obercellerar)
N.N. (Subcellerar)
Nikolaus von Wallerfangen
Johann
ca.1150118
1184-85
1185119
1186
1189/90
1212-14
1229
1300
[1307-10]
1342-46
1360
1424-26 (1426 Obercellerar)
1506
114 Vgl. die Ausführungen zum Stadthof der Abtei in Metz, ferner BENDER, S. 139f.
115 ADMM B 689 Nr. 20. Der Umgang erfolgte in gegenwerticheyt des kelners van Wiler Herr Clisgyn
van Walderfmgen.
116 CANIVEZ IV, S. 302 (1426,21).
11 ^ Sofern kein Hinweis erfolgt, tragen die Amtsinhaber den Titel Cellerar.
118 Als Friedrich I. 1186 die Abtei Eußerthal seinem Schutz unterstellte, kam er auf die Gründung
coram rege Cunrado - gemeint ist Konrad III. - zu sprechen, wobei die Dotation u.a. in manus
Werneri Villariensis cellerarii erfolgte. Vgl. hierzu MGH DF I. Nr. 953 [1186 XI 11, Haßloch]
sowie die Ausführungen zum Weiler-Bettnacher Tochterkloster Eußerthal im Rahmen dieser Un-
tersuchung, auch zur Datierung auf etwa 1150.
1 ^ Er und Bartholomäus bezeugen als cellerarii ein Gütergeschäft zwischen den Abteien Rettel und
Weiler-Bettnach. Als weiteren Zeugen nennt die Urkunde Ansfridus horum scriptor et relator
(B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 6; gedruckt bei H. MÜLLER: Quellen, S. 14f. Nr. 14).
132
d) Sonstige Ämter
Alle übrigen Klosterämter sind für Weiler-Bettnach nur vereinzelt belegt. Der
Bursar als Finanzverwalter des Klosters wird für das Jahr 1300 in der Person Ger-
hards faßbar, als dieser einen Zinskauf vermittelte120. 1376 wurde ein Streit um ein
Waldstück zwischen Weiler-Bettnach und einem Bewohner von Crusnes beigelegt,
in dem Thierit Hivel moine et boursier als Deputierter der Abtei aufgetreten war121.
1380 wird er noch einmal als monachus et bursarius genannt122. Er entstammte der
Metzer Familie Hurel123 und bekleidete spätestens seit 1387 das Amt des Abts.
Nicht exakt zu definieren vermag man das Tätigkeitsfeld des camerarius, das si-
cherlich über die Rolle eines bloßen Gehilfen des Cellerars hinausging124. Der nur
in einer undatierten, zwischen 1307 und 1310 verfaßten Urkunde in diesem Amt
nachgewiesene Wichmann dürfte für die Bereitstellung der erforderlichen Speisen
und Getränke, vielleicht auch für die Kleidung und Dinge des täglichen Bedarfs
verantwortlich gewesen sein.
Als weitere, dem wirtschaftlichen Aspekt des Klosterlebens zuzuordnende Tätigkeit
hat man die des scriptor et relator in Diensten der beiden Weiler-Bettnacher
Cellerare Bartholomäus und Gottfried zu sehen. Der 1185 als Zeuge benannte
Ansfried125 führte folglich für die Cellerare Buch und trug ihnen die Ergebnisse
seiner Rechnungsführung vor. Für die Almosenverteilung an Bittsteller, die an die
Klosterpforte kamen, war der portarius verantwortlich. Allgemein dem portier de
Villers standen stellvertretend für Weiler-Bettnach seit 1297 Zinseinkünfte in
Aboncourt zu126. Der Mönch und portarius Arnold von Honecheringa kaufte 1355
von Gobelin von Luttange eine Leibrente für sich, die er testamentarisch gleich-
zeitig nach seinem Tod ad officium pitancerie stiftete127. Die Ernennung Arnolds
zum portarius dürfte kurz zuvor erfolgt sein, denn im Januar 1354 kaufte er als
einfacher Mönch für sich eine Leibrente von 40 s.128
Gleich viermal als Zeuge überliefert ist der praecantor Gerhard zwischen 1184 und
1189/90. Ihm oblag nicht nur die Sorge um den korrekten Gesang, sondern auch die
Verwaltung der Klosterbibliothek129 bzw. des Klosterarchivs. Dies erklärt, weshalb
der Weiler-Bettnacher Abt Johann von Sierck das anläßlich der Visitation in
120 Wie Anm. 104.
121 ADM H 1779 Nr. 19; ADM H 1714, fol. 120r-121v [1376 XI 10 oder 12].
122 ADM 18 J25; ADMM B 689 Nr. 18 [1380X1 16 oder 18].
123 BENDER, S. 138f.
124 So A. SCHNEIDER: Himmerod, S. 145.
125 Wie Anm. 119.
126 ADM H 1714, fol. 32r-33r [1297 XII],
127 ADM H 1714, fol. 15v-18r; ADM H 1761 Nr. 3c [1355 XII 24].
128 ADM H 1755 Nr. 9b [1354 II 2].
129 A. SCHNEIDER: Himmerod, S. 145.
133
Wörschweiler 1473 angefertigte Protokoll dem Cantor zur Verwahrung mit der
Maßgabe überließ, den Text viermal jährlich dem Konvent vorlesen zu lassen130.
Als infirmarius tritt lediglich 1185 Zacharias, der unter den Zeugen einer Urkunde
aufgefiihrt wird131, in Erscheinung.
Für die Ausstattung der Kirche einschließlich der Beleuchtung zeichnete der
sacrista oder custos verantwortlich. Als sacrista weist eine zwischen 1307 und
1310 verfaßte Urkunde den Mönch Gerhard unter den Zeugen aus132. Ohne An-
gabe eines Namens bleibt die bereits angesprochene Urkunde bezüglich eines
Rentenkaufs durch Arnold, den späteren portarius. Nach seinem Tod sollte der
Betrag dem custos zufallen, der sie für Öl und Wachs zu detailliert beschriebenen
gottesdienstlichen Zwecken zu verwenden hatte133. So sollte eine Lampe Tag und
Nacht vor dem Gekreuzigten und dem Altar des hl. Michael brennen; ferner in der
täglich gelesenen Messe zu Ehren der Gottesmutter oder der Verstorbenen von der
Praefation bis nach der Kommunion im Rücken des Zelebranten ein Leuchter an-
gezündet werden. Die Ausführung dieser Wünsche wurde dem custos zur Pflicht
gemacht.
Weitere Konventämter sind nicht bezeugt, doch wird man dem senior abbas Roger,
der offenbar zugunsten seines Nachfolgers Albert auf sein Amt verzichtet hatte,
und dem Abtskaplan Gobert, der als erster Zisterzienser dem Wörschweiler
Konvent Vorstand, eine herausgehobene Stellung zubilligen müssen.
2. Der Konvent
Nachdem zwölf Mönche unter der Leitung Heinrichs von Kärnten aus Morimond
kommend in Weiler-Bettnach eine klösterliche Gemeinschaft gegründet hatten,
erfuhr die Abtei in jener zisterziensischen Blütezeit raschen Zulauf. Bis etwa zum
Jahre 1150 gingen von der lothringischen Zisterze bereits zwei Filialgründungen im
kämmerischen Viktring und im pfälzischen Eußerthal aus. Da hinsichtlich der
Konventsstärke neuer Klöster die Formel 12+1 (12 Mönche und der Abt) galt, muß
man, den Personalbestand des Mutterklosters eingeschlossen, kurz vor dem Jahre
1150 mit mindestens 39 Konventualen in Weiler-Bettnach rechnen. In der Realität
wird die Zahl darüber gelegen haben134, was den Unterhalt der Mönche sicherlich
erschwerte. Zudem wird man von einer wohl nicht geringeren Größenordnung bei
den Konversen, ferner von Dienstleuten auszugehen haben, so daß die adäquate
Versorgung der gesamten Klosterfamilie mit hohem materiellem Aufwand ver-
bunden war. Deshalb dürfte die Entsendung von Mönchsgemeinschaften nach
130 ADM 7 F 697; KAISER: Visitationsprotokoll.
131 Wie Anm. 119.
132 ADM H 1714, fol. 33 lr-333r.
133 Wie Anm. 128.
134 Nach RÖSENER: Grangienwirtschaft, S. 151, zählte 1311 Salem 130 Mönche, zwischen 1262 und
1281 Bebenhausen 60 und 1330 Schöntal 45, um nur einige Zahlen zu nennen.
134
Viktring und Eußerthal sowie eine Generation später nach Wörschweiler nicht nur
als Zeichen des religiösen Aufbruchs, sondern auch durchaus als pragmatisches
Mittel zur Minderung des Weiler-Bettnacher Personalbestands zu verstehen sein135.
Als Jean Lowiat und Poince de la Cour 1321 die Abtei Pontiffroy gründeten, wurde
der Stifterin erlaubt, von den acht Weiler-Bettnacher Mönchen, deren
Lebensunterhalt sie auf zwei Jahre bestritt, sechs nach Pontiffroy zu transferieren,
um so die Belastung der Mutterabtei zu mindern. Eine festgeschriebene Zahl von
Mönchen, wie Dupriez glaubt, hat es in Weiler-Bettnach wohl nicht gegeben136.
Konventslisten liegen erst aus der zweiten Hälfte des 16. Jh. vor. Die Verpach-
tungsurkunde des Weiler-Bettnacher Stadthofs in Trier Unterzeichneten 1564 neben
dem Abt 12 Mönche137, acht Jahre später beschlossen die Namen von 16
Konventualen eine Aufstellung der Schäden, die Weiler-Bettnach seit 1552 erlitten
hatte138. Auffällig und nicht zu erklären ist, weshalb lediglich sechs von diesen
auch schon 1564 signierten. Es wäre denkbar, daß nur ein Teil der Mönche unter-
schrieb. Dies unterstreicht ein Ende des 16. Jh. verfaßter Bericht über die Plünde-
rung der Abtei und die notwendigen Reparaturen139. Kein einziger der dort ge-
nannten 11 fratres trat zuvor bereits in Erscheinung. Es fällt auf, daß - abgesehen
vielleicht von dem Prior Joannes Aurelius und Dominicus Mollo - alle eindeutig
dem deutschen Sprachraum entstammten140. Im Gegensatz dazu kamen 1572 die
meisten Unterzeichner aus dem französischsprachigen Gebiet141. Komplettiert wird
das Bild durch eine von Abt Claudius Masson von Morimond 1618 vermittelte
Einigung zwischen dem 1614 demissionierenden Abt Matthias Durrus und dem
Weiler-Bettnacher Konvent142. 14 Konventualen, die ohne Ausnahme dem
deutschsprachigen Raum zugehörig waren, ratifizierten den Kontrakt. Für die Fol-
gezeit sind weitere Personallisten überliefert, die das bisher Gesagte untermau-
135 In diesem Zusammenhang sei an die Visitation Viktrings durch den Weiler-Bettnacher Johannes
de Borbona im Jahre 1338 erinnert, der auf der Grundlage einer Aufstellung von Einnahmen und
Ausgaben der Abtei die personelle Besetzung in Friedenszeiten auf 22 Mönche und 7 Konversen
limitierte. Eine Erweiterung bedurfte der ausdrücklichen Zustimmung des Abtes von Weiler-
Bettnach. Vgl. Kap. II,2a und V.
136 DUPRIEZ, S. 265, nennt ein Fixum von 20 Mönchen.
137 ADM H 1854 Nr. 1 [1564 VI 20].
138 ADM H 1756 Nr. 5.
139 ADM H 1789 Nr. 5.
140 Neben diesen beiden Unterzeichneten: Ludovicus Poelerl, Wilhelmus Sirck, Joannes Zeiringen,
Sebastianus Hac Montanus [= Hackenberg, Wüstung, Gde. Veckring, Ktn. Metzervisse], Michael
Almanus, Theobaldus a s. Vende lino, Guilhelmus Steinsell, Gregor ius Braun, Matthias Loshemius.
141 In auffälliger Form bedienten sie sich der Bezeichnung "frère" und der französischen Namenform;
dem gegenüber standen die latinisierten Namen mit dem Zusatz "frater" oder dem Kürzel "Fr." bei
den Mönchen aus dem deutschen Sprachraum. Bemerkenswert ist, daß nach Abt und Prior
zunächst die französischsprachigen Mönche Unterzeichneten.
142 ADM H 1756 Nr. 7 [1618 I 20]. Möglicherweise ging es dabei um die hohe Leibrente, die Matthias
aus Erträgen der Abtei für sich reklamiert hatte. Vgl KAISER: Mathias II Durrus, S. 177-179.
135
em143. Während des Dreißigjährigen Krieges floh der Konvent, lediglich der Prior
und zwei Brüder blieben in Weiler-Bettnach. Die meisten Konventualen kehrten,
soweit sie den Krieg überlebt hatten, nicht in ihr Kloster zurück, so daß Abt Bönoit
Henry Duchesne von Morimond 1698 anläßlich einer Visitation versprach, zu-
sätzliche Mönche zu entsenden. Bei der Auflösung lebten noch 10 Mönche und 4
Konversen in Weiler-Bettnach144.
Zum geistlichen Leben innerhalb der Klostermauem liegt eine ausführliche Schil-
derung durch den Abt von Morimond vor, die zwar aus dem Jahre 1699 stammt,
aber in der Beschreibung des Tagesablaufs sicher auch auf frühere Jahrhunderte
übertragbar ist145. Schon im Jahre 1137 soll in Weiler-Bettnach ein Memorialbuch
geführt worden sein146. Die gleiche Quelle weist auf eine Gebets Verbrüderung zwi-
schen den Zisterzen Morimond, Weiler-Bettnach und Freistroff hin. Das Fragment
eines Totenrotels blieb auf der hinteren Einbandinnenseite einer Handschrift als
Deckblatt erhalten. Neben Einträgen zum Trierer Stift St. Paulin und den Bene-
diktinerabteien Mettlach (St. Liutwin), St.-Avold (St. Nabor) und Lübeln (St.
Martin Glandariensis) enthält es die Mitteilung, in Weiler-Bettnach seien 1462 der
Mönch und Priester Gerhard, der Konverse Anselm und der Familiäre Maurus
verstorben147.
Stießen die gelockerten Lebensgewohnheiten in den Metzer Benediktinerklöstem
im 14. Jh. auf harsche Kritik148, so scheint in Weiler-Bettnach das gesamte Mit-
telalter über ein ordensgemäßes Leben geführt worden zu sein. Bischof Dietrich
von Metz wies 1376 einen Weltgeistlichen wegen einer Vielzahl von Verstößen
gegen die geistliche Ordnung zur Besserung in die Abtei ein149. Zudem liegen
keine Visitationsprotokolle oder sonstigen Nachrichten vor, die auf eine von außen
bewirkte Korrektur des monastischen Lebens schließen lassen. Auch innerhalb des
143 ADM H 1804 Nr. 9 [1618 XII 5](13 Mönche); ADM H 1756 Nr. 9 [1635 I 30](5 Mönche); ADM
H 1804 Nr. 5 [1664 IX 19-201(3 Mönche); ADM H 1804 Nr. 6a [1685](4 Mönche); ADM H 1792
Nr. 2 [1693 IV 1](7 Mönche); ADM H 1804 Nr. 6b [1698](6 Mönche); ADM H 1804 Nr. 9 [1709
IV 4](9 Mönche).
144 DUPRIEZ, S. 266.
145 Ebd., S. 266f.
146 Vgl. S. 42f. Als sich 1469 der Metzer Amann Waltrin Clement als Gegenleistung für eine
umfangreiche Zinsschenkung erbat, daß sein Name aufgenommen wird enlor mertelog (ADM H
1714, fol. 36v-38v [1469 XII 13]), bezog er sich damit auf ein Verzeichnis der Seelgerätstiftungen,
das vom Totenrotel der Abtei getrennt geführt wurde. Erst im 13. Jh. wurden Anniversarien im
Orden erlaubt (LEKAI: Geschichte, S. 206).
147 Berlin, Staatsbibi. Preuß. Kulturbesitz, Ms. theol. lat. qu. 148, fol. 368r.
148 Gestützt auf einen städtischen Erlaß des Jahres 1322 versuchte der Metzer Bischof Ademar von
Monthil 1332, gegen den Verfall des Ordenslebens in den Abteien Gorze, St.-Amoul, St.-C16ment,
St.-Symphorien, St.-Vincent und St.-Martin vorzugehen. Er erkannte aber selbst die Aussichts-
losigkeit seines Unterfangens, da die Mönche großteils aus Bürgerfamilien stammten und
drastische Reformen ohne die Gefahr städtischer Unruhen nicht durchsetzbar waren; vgl. HMB IV,
Preuves, S. 70-72.
149 ADM 18 J25 [1376 VII 31].
136
Konvents scheinen sich keine schwerwiegenden Diskrepanzen, wie sie etwa im 15.
Jh. Viktring an den Rand des Ruins brachten, ergeben zu haben. Nur wenige Ver-
stöße gegen die dem Abt zu leistende Gehorsamspflicht sind erkennbar. Das Gene-
ralkapitel beschied 1198 einen Mönch aus Weiler-Bettnach, der seinen Abt verlas-
sen und nach der Möglichkeit einer Rückkehr gefragt hatte, er könne nur außerhalb
der Trierer Ordensprovinz, und auch dann nur in gravi culpa Wiederaufnahme
finden. Für diesen Fall nehme er in Zukunft innerhalb der Mönchsgemeinschaft
zeitlebens den letzten Rang ein, solange das Generalkapitel nichts anderes
verfüge150. Wegen des gleichen Vergehens wurden die betroffenen Konversen zu
drei Samstagen bei Wasser und Brot, die comites des Abtes151 zu drei Tagen in levi
culpa verurteilt. Gravierender noch als dieser Fall wog die Flucht mehrerer Mönche
und Konversen, die sich während der Amtszeit Abt Johanns von Gerb6viller in die
Abtei Pontiffroy begaben. Erschwert wurde ihr Vergehen durch die Mitnahme
zahlreicher Pretiosen152. Mit diesen Kontroversen hängt gewiß die Entscheidung
des Generalkapitels zusammen, der Abt von Weiler-Bettnach dürfe certis suis
monachis et conversis ad alium Ordinem se transferre desiderantibus die Erlaubnis
dazu erteilen153. Mögen diese Zwistigkeiten auch zeitweise für erhebliche Unruhe
innerhalb des Konvents gesorgt haben, so deutet die Beschränkung auf sie im
Verlauf von vier Jahrhunderten eine zumindest nach außen hin vermittelte
Harmonie an. Die Herkunft der Mönche von beiden Seiten der Sprachgrenze mag
zwar zur Gruppenbildung geführt haben, eine zersetzende Kraft ging hiervon je-
doch nicht aus. Überblickt man die nachfolgende Liste der Weiler-Bettnacher
Konventualen, so steht man vor dem Problem, nur selten deren Herkunft angeben
zu können. Die sicheren Zuordnungen beschränken sich auf Westfalen, Clairvaux,
Metz154 und das unweit der Abtei gelegene Luttange. Anzunehmen sind des weite-
ren Russange (Ktn. Fontoy), Saarbrücken und Bourbonne-les-Bains wenige Kilo-
meter südöstlich von Morimond155. Überrascht schon die Streuung der Herkunfts-
orte und -gebiete, so erstaunt um so mehr das vielseitige Tätigkeitsfeld der Mönche,
das sich nicht in deren Zeugenfunktion erschöpfte. 1271 legte der Mönch
Macharius dem Trierer Offizial eine Urkunde vor, die der Abtei Besitz in Stegen
sicherte156. Nicht nur den Weiler-Bettnacher Stadthof in Metz, sondern auch die
Grangie Bonnehouse leitete mit dem für 1360 bezeugten dominus Theobaldus reli-
150 CANIVEZ I, S. 229 [1198,37].
151 Obwohl der Sachverhalt, der zu dieser Flucht führte, nicht erwähnt wird, dürfte es sich bei den
Begleitern um bewaffnete Dienstleute gehandelt haben. Zu ihnen vgl. R. SCHNEIDER: Garciones.
152 CANIVEZ IV, S. 306 (1426,47) und S. 313f. (1427,21). Vgl. die Ausführungen zur allgemeinen
Wirtschaftsentwicklung Weiler-Bettnachs mit Anm. 63f.
153 CANIVEZ IV, S. 303f. (1426,30). Nicht erhalten hatte sie der Mönch Johannes Mathei, der unter
Androhung der Exkommunikation 1427 zur Rückkehr nach Weiler-Bettnach aufgefordert wurde;
CANIVEZ IV, S. 319 (1427,43).
154 Jean Abrit entstammte einer Metzer Patrizierfamilie.
155 Vgl. Kap. V.
156B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 23 [1271 XII 12].
137
giosus et monachus Vilariensis zumindest zeitweise ein Mönch157. Eine herausra-
gende Rolle spielte 1338 Johannes de Borbona, als er die Abtei Viktring als kom-
missarischer Visitator auf ihr wirtschaftliches Leistungsvermögen hin kontrollierte.
Jean Abrit verpachtete 1331 gemeinsam mit dem Stadthofleiter, dem Konversen
Wirich, ein Haus in Metz158. Im Jahre 1400 erwarb der Mönch Hermann von
Luttange eine Leibrente in Höhe von fünf Quart Korn159 *, 1487 lieh Jacobus de
Habe]60 zwölf Gulden dem in finanzielle Not geratenen Friedrich von Dalem161.
Unklar bleibt, ob er diese Summe aus eigenen Mitteln oder aus der Barschaft des
Klosters bereitstellte. Schließlich sei auch auf die wenig rühmliche Rolle
hingewiesen, die dem Weiler-Bettnacher Mönch Nikolaus im ausgehenden 15. Jh.
bei den schwerwiegenden internen Konflikten in der Abtei Viktring nachgesagt
wurde.
Nachdem die Herkunft des Historiographen Johann von Viktring aus dem baye-
risch-österreichischen Sprachraum seit dem Aufsatz von H. Fichtenau als gesichert
gelten muß, bleibt als Weiler-Bettnacher Konventuale, der neben Heinrich von
Kärnten und Heinrich, dem Kanzler Kaiser Heinrichs VII., außerhalb des Ordens zu
Bedeutung gelangte, nur der Titularbischof Johannes von Suda. In der Weiler-
Bettnacher Überlieferung selbst nicht genannt, wird er erstmals im Jahre 1775, also
noch zu Zeiten des Bestehens der Abtei, erwähnt. Demnach befand sich seine
Grabstätte in der alten Klosterkirche162. Von 1280-92 ist er für mehrere Diözesen
als Auxiliarbischof bezeugt: 1280/92 Cambrai, 1284 Utrecht, 1287/92 Trier, 1289
Metz und 1290/91 Mainz163. Da über seinen Lebensweg außerhalb dieser Zeit
nichts bekannt ist, bleiben offene Fragen: stammte er aus Weiler-Bettnach und
kehrte er dorthin wieder zurück oder wählte er sich hier nur seinen Alterssitz.
Warum entschied er sich dann gerade für diese Zisterze? Johannes verstarb späte-
stens 1312. In diesem Jahr setzte Papst Clemens V. Jakob, den Komtur der Johan-
niterkommende Utrecht, als neuen (Titular-) Bischof und Nachfolger ein164.
157 ADM H 1714, fol. 506v-508r; ADM H 1797 Nr. 5 [1360 II 2].
158 ADMH 1743 Nr. 18 [1331 XII 12].
159 ADM H 1792 Nr. 1 [1400 XI 11].
16,3 Es ist fraglich, ob es sich hier um eine Herkunftsbezeichnung handelt. Für das Jahr 1534 liegt eine
Nachricht vor, die besagt, Nicolaus Habe eyn conventz bruder zu Weylerbetnach sei nach Spanien
gegangen, um in Calatrava einzutreten (ADM H 1757 Nr. 15).
161 ADM H 1714, fol. 465v-466v [1487 XII 21].
162 HMB II, S. 254: "On voyoit autrefois dans l'ancienne Eglise de Viller, l'épitaphe d'un nomme
Pierre, Evêque de Sude, Religieux de cette maison.'' Übernommen durch TRIBOUT DE
MOREMBERT/ HAEFELI, S. 88.
163 Alle Angaben bei EUBEL, Bd. I, S. 550 (Cambrai), S. 552 (Utrecht), S. 554 (Metz und Mainz)
sowie S. 555 (Trier). WILLI, Jg. 24, S. 15 Nr. 448, bezeichnet ihn als Weihbischof von Cambrai,
Utrecht, Trier und Metz.
164 REGESTUM CLEMENTIS PAPAE V, Nr. 7959 [1312 V 10, Vienne],
138
Tabelle 4: Urkundlich bezeugte Konventualen des Klosters
YVeiler-Bettnach165
Albert, Hymetus 1137
Eberhard vor 1143166
Warner, Hicemannus 1172
Andreas 1178
Job de Rustingen 1184
Bernardus de Westphel 1185
Jakob 1212
Heinrich 1239
Macharius 1265-71
Hugo 1300
Johannes de Sarberich, Albert de 1321
Claras alle, Albert Desarnols
Dom Cheutt 1328
Jean Abrit 1328-31
Johannes de Borbona 1338
Theobald 1360
Hermann von Luttange 1400
Gerhard 1462 verstorben
Jacobus de Habe 1487
Nikolaus 1491
3. Die Konversen
War das Institut der Laienbrüderschaft auch kein genuin zisterziensisches Merkmal,
so erlebte es doch im Zisterzienserorden seine intensivste Ausprägung. Ohne
geweiht zu werden, bot es dem Konversen nach Ablegung der Profeß gegenüber
dem Abt die Möglichkeit, an der Klostergemeinschaft teilzuhaben. Trotz der
scharfen Trennung von der Lebenswelt des Mönchs - erinnert sei hier nur an die
verschiedenen Wohnbereiche und die Abgrenzung im Kirchenraum - betonte be-
reits die älteste Statutensammlung des Ordens das Recht der Konversen auf die
gleichen geistlichen und weltlichen Güter, wie sie den Konventualen zustanden167.
Der Zulauf der Aufnahmewilligen war so groß, daß die Zahl der Konversen in der
16^ Nicht aufgeführt sind diejenigen Mönche, die später ein Klosteramt in Weiler-Bettnach versahen.
166 Der erste Abt von Viktring.
167 CANIVEZ I, S. 14(1134, VIII).
139
Regel bald die der Mönche deutlich überstieg. Rasch entwickelte sich das Konver-
seninstitut zum Rückgrat der Klosterwirtschaft. Mit der Errichtung klösterlicher
Eigenbetriebe bot sich den Laienbrüdern ein weites Betätigungsfeld; hinzu kamen
schon im 12. Jh. Stadthöfe, in denen - unter strikten Auflagen - dort wohnende
Konversen für die Abteien geschäftlich tätig waren168. Verglichen mit der Zahl der
Grangien wird man aber davon ausgehen können, daß sich selbst in der Blütezeit
des Konversentums nur das personelle Gerüst auf den Eigenhöfen aus ihren Reihen
rekrutierte169. Ohne hier auch nur annähernd das facettenreiche Erscheinungsbild
des zisterziensischen Konverseninstituts darstellen zu können170, scheinen einige
Aspekte betonenswert. Mag auch die große Mehrheit der Konversen aus den
unteren gesellschaftlichen Gruppen gekommen sein, so gab es in ihren Reihen
Fachleute in vielerlei handwerklichen Bereichen und in betriebswirtschaftlichen
Fragen, denen etwa die Leitung der Klosterhöfe anvertraut wurde - obwohl mit der
Kontrolle durch den Cellerar der Abtei immerhin ein Regulativ bestand171. Wenn
das Generalkapitel 1188 sogar daraufhinweisen mußte, Adlige sollten in Zukunft
nur noch dem Mönchs- und nicht mehr dem Konversenstand beitreten172, so deutet
dies ein als latent empfundenes Problem an, dem man nun gegenzusteuem suchte.
Entstammten die Konversen also zumindest nicht prinzipiell dem Kreis der
"illiterati"173, gilt es ebenso mit dem Vorurteil aufzuräumen, es habe sich bei ihnen
um eine permanent konfliktbereite Gruppe gehandelt174. Sicherlich gab es solche
Kontroversen, doch wird man sie nicht verallgemeinern dürfen. Wenn etwa zum
Jahre 1308 von großen Unruhen innerhalb flandrischer und anderer Kloster-
gemeinschaften berichtet wird175, dann resultierten diese aus den als existentielle
Bedrohung empfundenen Plänen einiger Äbte, das Konverseninstitut gänzlich ab-
zuschaffen. Vergleicht man damit die spezielle Situation in Weiler-Bettnach, so
stellt man fest, daß eine Frontstellung der Konversen gegenüber Abt oder Konvent
nicht erkennbar ist. Bei den angesprochenen Interventionen der Jahre 1198 und
1426 richtete sich das Generalkapitel gleichermaßen gegen geflohene Mönche.
168 Vgl. die Kapitel Uber die Grangien und die Stadthöfe der Abtei mit Hinweisen auf die Tätigkeit
von Konversen.
169 Bereits DLBOIS, S. 213, betonte für Morimond, in keiner Grangie hätten mehr als 8-10 Konversen
gelebt.
170 Stellvertretend für eine umfangreiche Literatur zu diesem Thema sei nur auf die grundlegende
Arbeit von TOEPFER verwiesen.
171 In Eußerthal versah sogar ein Konverse das Amt des Obercellerars, bis ihn das Generalkapitel 1206
in ein anderes Kloster verbannte; vgl. CANIVEZ I, S. 331 (1206,59).
172CANIVEZ I,S. 108(1188,8).
173 So A. SCHNEIDER: Konversen, S. 51.
174 Ebd., S. 50, zeichnet A. Schneider ein wahres Schreckensszenario: Die Konversen hätten die Mön-
che bei der Abtswahl eingeschüchtert, Klosterbesitz okkupiert, den Lebensmitteltransport von den
Grangien in die Abtei unterbunden, ja vereinzelt sogar Mordanschläge auf ihre Äbte oder auf
Ordensobere unternommen.
175 ANNALES GANDENSES, S. 594.
140
Die Nachrichten über Weiler-Bettnacher Konversen sind ausgesprochen dürftig.
Bereits die beiden ältesten Hinweise zeigen jedoch ihre bisweilen herausgehobene
Stellung176. So wird in der 1186 ausgefertigten Schutzurkunde Friedrichs I. für
Eußerthal angemerkt, die Dotation der Abtei sei in Gegenwart König Konrads III.
u.a. in die Hände des Weiler-Bettnacher Konversen Folmar gelegt worden177. Im
Jahre 1212 forderte das Generalkapitel die Äbte der lothringischen Zisterzen La
Chalade, Weiler-Bettnach und Lisle-en-Barrois auf, die dem Grafen von Bar ge-
liehenen Konversen sofort zurückzurufen, andernfalls sie als fugitivi betrachtet
würden178. Bei den auf Zeit abgestellten Personen handelte es sich zweifellos um
Fachleute auf einem unbekannten Gebiet, möglicherweise sogar im Kriegshand-
werk. Ähnliche Fälle liegen in großer Zahl vor. Hingewiesen sei nur auf das Ge-
such des Herzogs von Lothringen, ihm den Konversen Walter aus Sturzeibronn zu
entsenden179, oder auf die Bitte des Bischofs von Metz um einen Konversen aus
der Zisterze Haute-Seille180. Als der Obercellerar Weiler-Bettnachs im Jahre 1300
für zwei Beginen einen Zinskauf tätigte, geschah dies mit ausdrücklicher Zustim-
mung auch der Konversen181. Die Konversen als Gemeinschaft begegnen mehrere
Male im Zusammenhang des Güterbesitzes der Abtei. So wird in einem Metzer
Bannrolleneintrag des Jahres 1278 eine vigne les convers de Villeirs erwähnt182, in
einer Urkunde von 1385 ein Waldstück auf dem Bann von Hussigny, genannt le
boix des conversl83. Letztlich sei auf die Mühle von Kuers verwiesen, die 1357
bzw. 1389 als convers/convert moulin im Weiler-Bettnacher Bestand überliefert ist.
Vermutlich wurden alle Liegenschaften zumindest zeitweise von Konversen der
Abtei bewirtschaftet.
Als Laienbrüder sind auch die beiden mercatores anzusprechen, die für die Abtei
eine in Marsal geschlossene Vereinbarung bezeugten. Sie trugen dort wohl die
Verantwortung für den Salzhandel Weiler-Bettnachs184.
4. Familiären
Die Zahl der Personen, die als Familiären die Nähe zur Klostergemeinschaft
suchten, war nach der Quellenlage gering. Für Familiären, die in Weiler-Bettnach
ihren Lebensabend zu beschließen gedachten, fehlen jegliche Hinweise; im weite-
176 Allgemein hierzu R. SCHNEIDER: Klosterhaushalt.
177 MGH DF I. 953 [1186 XI 11, Haßloch]: ... in manus Werneri Villariensis cellerarii et Folmari
conversi et Marquardi Vterinarum Uallium monachi...
178 CANIVEZ I, S. 399f. (1212,45).
179 CANIVEZ III, S. 135 (1274,40).
180 CANIVEZ III, S. 161 (1276,57).
181 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 52; ADM H 1714, fol. 339v-340v [1300 IV 13].
182 WICHMANN: Bannrollen, Bd. I, 1278/419.
1
Zu dieser und der folgenden Quelle vgl. den Ortskatalog.
184 Vgl. Kap. VIII,2.
141
ren Sinn zählten zu ihnen aber auch all jene, die testamentarisch ihren Besitz der
Abtei vermachten und dort ihr Begräbnis wählten, um auf diese Weise gewisser-
maßen in die Klostergemeinschaft eingebunden zu sein. Für 20 Pfund und einen
silbernen Becher erbat sich im 13. Jh. Heinrich, der Beichtvater des Ritters Gode-
mann von Dieuze, seine Beisetzung apud monasterium de Wilre185. Bei unter-
schiedlichen testamentarischen Verfügungen taten ein Gleiches 1271 Gerhard von
Halling(-16s-Boulay)186, 1301 Demela und Odilia von Begny187, 1307 Philipp und
Margarethe von M^gange188, 1328 Johann von Vinsberg189, 1381 Obry von
F6n6trange und Faulquemont190 und 1394 Wirich von Gomelange191. Als der
Steinmetz Walter von Burtoncourt 1291 Einkünfte in R^dange Weiler-Bettnach
übertrug, erhielt er dafür unam turticam coventualem [sic!] albam sive nigram192.
Poince von Volmerange erklärte 1311 einen Streit mit Weiler-Bettnach für beendet
aus Rücksicht auf ihre Eltern qui sont ansevelit on semitier de Villeir l'abbie193.
Auf die Grabstätten zahlreicher Metzer Bürger in Weiler-Bettnach wies auch Abt
Johann von Gerböviller anläßlich der Kontroversen um die Abtei während des so-
genannten Apfelkriegs hin194. Ein bemerkenswertes Zeugnis für die Verbundenheit
Weiler-Bettnachs zu einer der Abtei sehr nahestehenden Person liegt mit einer
Urkunde vor, die 1440 Johann von Odenhoffen von einer Schuldenlast von 12
Pfund befreite195.
5. Exkurs: Scholaren
Der Scholar ist zwar kein Träger eines Klosteramts, hebt sich aber von den einfa-
chen Mönchen ab. Die Haltung des Zisterzienserordens gegenüber dem Studien-
system ist zunächst von erheblichen Widerständen geprägt, die erst im 13. Jh. seit
der Errichtung des Pariser Studienhauses nach und nach überwunden wurden. Be-
sonders durch die treibende Kraft Stephan Lexingtons änderte sich die Einstellung,
185 ADM H 1725 [o.D.].
186ADMH 1714, fol. 201r-v [1271 XU 28].
187 ADM H 1716 Nr. 2; ADM H 1714, fol. 98v-99r; ADM H 1767, fol. Ir [1301 XII 14].
188 ADM H 1714, fol. 310r-v; ADM H 1795 Nr. 3 [1307 VI].
189 ADM H 1845 Nr. 1 [1328 VIII 14].
190 ADM 18 J 25 [1381 X 2], mit der Wahl seiner Begräbnisstätte auf der rechten Seite des
Hauptaltars.
191 ADM H 1910; ADM H 1714, fol. 551r-552r [1394 III 27].
192 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 45; ADM H 1714, fol. 348r-349r [1291 III 31 oder 1292 III 15].
193 ADM H 1714, fol. 427v-428v; ADM H 1767, fol. 3r-v [1311 II 14].
194 Vgl. Kap. V.
195 ADM H 1714, fol. 446v-447v [1440 XI 28]. Die Begründung lautete: Hinc abbas et conventus
DEum prae oculis habentes et eleemosinam facere intendentes, saepedicti praebendarii
paupertatem et inopiam considerantes, memoresque amicitiae et donationis antehac monasterio
factae ...
142
und es entwickelte sich ein weite Teile Europas umspannendes Studiensystem196.
Ein Mosaikstein darin war das Partikularstudium in Metz, das schon vor der Über-
siedlung ins Kloster Pontiffroy bestanden haben dürfte197. Für die unterste Stufe
des Lehrbetriebs waren die Klöster selbst verantwortlich. Zwar wurde erst im Jahre
1300 vom Generalkapitel die Berufung eines Lektors bei Konventen von mehr als
60 Mönchen gefordert198, doch dürfte der Unterricht auf allen notwendigen Ge-
bieten schon zuvor von älteren Mönchen, v.a. dem Novizenmeister, gehalten wor-
den sein. 1203 bestätigte Bischof Bertram von Metz Weiler-Bettnach Besitzungen
in Marsal199. In der Urkunde spricht er davon, daß Leuchard, dessen Sohn Karl und
die Töchter Ida und Adelheid deo et dictis fratribus scolarem quendam Petrus
nomine et cum eo duorum iugerum vineam obtulerunt. Dem Konvent blieb aber
Vorbehalten, den Jungen zurückzuschicken: Ita videlicet quod et si puerum quod
absit ab eis recedere contingeret abbatia tarnen sub censu duorum denariorum
annuatim templariis sohendo vineam a modo quiete possideret. Weitere Oblaten
oder Studenten sind ftlr Weiler-Bettnach nicht schlüssig belegt, wenngleich das
Drängen des Generalkapitels auf die ausreichende finanzielle Ausstattung der von
den Abteien zum Studium nach Paris entsandten Scholaren auch den Abt de Villari
zum Adressaten hatte200. Da er hier nach dem Abt von Clairlieu und vor seinem
Amtsbruder aus Baudelo aufgeführt wird, kommen sowohl Weiler-Bettnach als
auch Villers in Betracht.
6. Die Klostergebäude
Zur mittelalterlichen Bausubstanz der Abtei Weiler-Bettnach liegen kaum Nach-
richten vor, so daß man vieles aus jüngerer Zeit zurückprojezieren muß. Ein gra-
vierender Einschnitt in der Baugeschichte der Klosterkirche, dem Herzstück der
Anlage, wurde durch den Einsturz eines Teiles des Gotteshauses Ende des 17. Jh.
notwendig. Möglicherweise unsachgemäße Reparaturarbeiten führten in der Nacht
vom 18. auf den 19. April 1684 zu dem Unglück201, das eine völlige Neukon-
struktion erforderlich machte. Die Steine der Ruine wurden wiederverwendet202,
allerdings scheint bis dahin eine längere Frist verstrichen zu sein. Etwa um das Jahr
1725 baten Abt und Konvent von Weiler-Bettnach Herzog Leopold von Lothringen
um die Erlaubnis, 600 Bäume an holländische Kaufleute veräußern und 400 Eichen
190 Zum zisterziensischen Studiensystem vgl. insbesondere die Arbeiten von R. SCHNEIDER und den
Aufsatz von L.J. LEKAI im Aachener Ausstellungsband.
197 Vgl. Kap. 11,2d.
198 CANIVEZ III, S. 299 (1300,2).
199 ADM H 1714, fol. 296v-299v [1203, Marsal],
200 CANIVEZ V, S. 63 (1460,70).
201
1 ADM H 1757 Nr. 17. Es wurde vor dem Richter Dominique Charlot eine Untersuchung eingeleitet,
ob den Maurermeister Barthelmy Merle eine Schuld traf, die aber offenbar ohne Ergebnis blieb.
202 ADM H 1855 Nr. 1.
143
zum Bau der Kirche schlagen zu dürfen203. Zur Erklärung heißt es; L'Eglise de leur
abbaye étant tombée et absolument ruinée depuiz très long temps, Ils ont commencé
d'en faire construire une neuve qui sera très spacieuse. Daß die wahren Ursachen
für den Einsturz nicht bei dem anfangs beschuldigten Handwerker zu suchen
waren, beweist eine am 9. Mai 1724 in der Kirche angebrachte Inschrift, die wohl
den Charakter einer Grundsteinlegung besaß und lautete: Hane ecclesiam vetustate
collapsam hac die inchoatam204 205. Gleiches betonte Abt Noël Lefebvre, als er
anläßlich der Benediktion der neuen Kirche am 5. November 1729 schrieb:
Ecclesiam ejusdem monasterii jam dudum vetustate et bellorum injuria collapsam
post integram ejus ruinam a fundamentis construi curavi, et quo in statu, quibus
cum ornamentis decoratur, erexß^. Für die neue Kirche liegt eine 1726 verfaßte
Beschreibung und Kostenberechnung auf der Grundlage der von dem königlichen
Architekten Lemaître in Paris angefertigten Pläne vor206. Nach A. Calmet blieb die
alte Abteikirche bis zuletzt unvollendet207, doch steht diese Aussage, obwohl sie
zeitlich exakt in die Neubauphase fällt208, im Widerspruch zu einer kurzen
Beschreibung des Klosterareals aus dem Jahre 1631. Dort heißt es zur Kirche, es
handele sich um eine belle Eglise a voutre [sic!] de soixante pieds et plus de
hauteur a choeur et de quarante en la nefî09. Dieselbe Quelle berichtet, die Fenster
der Kirche seien größtenteils bemalt210. Im übrigen läßt sich zum Inneren der
Kirche kaum etwas sagen. J.A. Schmoll gen. Eisenwerth, der 1962 das Kloster-
gelände vermaß und die neue Kirche als dreischiffig mit Querhaus auswies, ließ
offen, ob das Fehlen von Nebenkapellen an der Ostseite des Querschiffs und die
halbkreisförmige Hauptapsis das Resultat von Umbaumaßnahmen waren oder zur
Grundkonzeption gehörten211. Ein sehr stark stilisierter "Grundriß" des Neubaus
scheint indes für eine jüngere Anlage zu sprechen; daneben weist er zumindest auf
zwei Altäre hin, die dem hl. Jakob bzw. dem hl. Rochus geweiht waren212. Die
schon angesprochene Beschreibung aus dem Jahre 1726 spricht gar von vier
Seitenaltären, ohne indessen die Namen der dort verehrten Heiligen zu nennen213.
203 ADMH 1756 Nr. 27.
204 ADMH 1756 Nr. 25.
205 ADMH 1756 Nr. 28.
206 BOULANGÉ, S. 223f. [1726 XII 21].
207 CALMET: Histoire, Bd. II, Sp. 75: "L'on voyoit dans ce Monastère deux Eglises, l'une ancienne
fort petite, sombre, basse, dans laquelle les Religieux font l'Office; l'autre grande, belle, spacieuse,
délicate, haute, d'une architecture gothique & hardie. Celle-ci n'a jamais été achevée; & par la
négligence de ceux qui auroient dû la conserver, elle est tombée en ruine de nos jours."
208 Der Band erschien 1728 in Nancy.
209 ADM H 1789 Nr. 6, fol. Ir-v.
210 Ebd., fol. lv.
211 SCHMOLL GEN. EISENWERTH, S. 32.
212 ADM 29 J 687 [undatiert, 18. Jh.].
213 Wie Anm. 206.
144
Eine Zustandsbeschreibung der Abtei z.Zt. der Übernahme durch den Abt Matthias
Durrus 1591 geht auf die Schäden ein, die sie wenige Jahre zuvor im Krieg zwi-
schen der Stadt Metz und dem Herzog von Lothringen erlitten hatte. Demnach
wurden die Altäre zerstört, die Fenster entfernt, um an das Blei zu gelangen, aus
dem gleichen Grund das Dach abgenommen, wobei ein Teil der Kirche ein-
stürzte214, schließlich aus dem Turm vier Glocken entfernt und die kürzlich ange-
brachte Turmuhr abmontiert215. Sicherlich wird man mit einem Marien-, Bern-
hards- und einem Konversenaltar zu rechnen haben216. Daneben läßt sich ein Altar
zu Ehren Johannes des Täufers ermitteln. Eine etwas unklar formulierte Nachricht
im Archivinventar Weiler-Bettnachs berichtet zum Jahre 1193 von der Errichtung
einer Kapelle in Guirlange auf Bitten Bischof Bertrams von Metz, die mit der
Installierung eines Johannesaltars in der Abteikirche einherging217. Den
Verwendungszweck eines Zinses von 40 s. legte eine Urkunde des Jahres 1354
detailliert fest. Fortan sollte u.a. ein Leuchter am Michaelsaltar auch nachts bren-
nen218. N. Dorvaux nennt darüber hinaus eine Martins- umd Katharinenkapelle219.
Die erste läßt sich anderweitig nicht belegen, die Identifizierung der zweiten
bereitet Schwierigkeiten. Die Problematik lenkt den Blick bereits auf den
Gesamtbereich innerhalb der Klostermauem, zu dem eine um 1600 errichtete Kir-
che und ein heute noch erhaltenes, mit drei romanischen Fensterbögen in der obe-
ren Etage versehenes Gebäude220 - zweifellos das älteste im Areal - gehören. Die
Identifizierung als Katharinenkapelle findet man für beide. Während
Flesch/Conrad/Bergholz das alte Gebäude für das ehemalige Oratorium halten221,
spricht Dosse von ihr als Kapelle zu Ehren der hl. Katharina222. Er verschweigt
jedoch das Patrozinium der um 1600 errichteten Kirche, die in der Tat der Heiligen
geweiht ist, und spricht von ihr nur allgemein als der Dorfkirche. Seine Theorien
214ADMH 1789 Nr. 5, fol. 2v.
215 Ebd., fol. 1 lv.
216 WILKES, S. 22. Er nennt fllr Himmerod zusätzlich ein altare infirmorum.
217 ADM H 1713, S. 41. Von einem Abbruch der Kirche, wie ALTE TERRITORIEN II, S. 347,
angibt, ist nicht die Rede.
218 Vgl. die Hinweise zum Amt des custos in Weiler-Bettnach.
219 DORVAUX, S. 287.
220 Die Zeichnungen 1-3 bei BOULANGÉ, S. 215, geben den baulichen Zustand Mitte des 19. Jh.
wieder; Abb. 119 bei FLESCH/CONRAD/BERGHOLZ, S. 113, zeigt das aktuelle Aussehen des
oberen Gebäudeteils.
221 Ebd., S. 98 und 113. Sie folgen darin W. HOTZ: Handbuch der Kunstdenkmäler im Elsaß und in
Lothringen, Darmstadt M976, S. 307, und nicht zuletzt CALMET, dessen Beschreibung (vgl. Anm.
207) nur hierauf zutreffen kann.
222 DOSSE, S. 97. Er schreibt - wohl auf der Namengleichheit gründend -, Katharina von Chambley
habe den Bau der Kapelle finanziert, die stets als Hilfskirche bei Arbeiten in der Abteikirche
diente. Möglicherweise handele es sich sogar um den ersten Bau in Weiler-Bettnach überhaupt, der
gewissermaßen als Überbrückung gedacht gewesen sei. Deshalb habe man unten Wohnraum, oben
die Kirche eingerichtet. Als das Gebäude später nicht mehr im Klosterbereich lag, sei es durch eine
päpstliche Bulle des Jahres 1261 der Abtei wieder angegliedert worden. Es habe zudem als
Bibliothek Verwendung gefunden.
145
sind völlig aus der Luft gegriffen und der Lösung des Problems nicht dienlich. In
krassem Widerspruch zu seinen Ausführungen steht die knappe Zustandsbe-
schreibung des Klostergeländes aus dem Jahre 1631, die vermerkt: Il y a une belle
chapelle voûtée bien blanchie sous l'invocation de Ste Catherine112,. Dies kann sich
nur auf die kurze Zeit zuvor erbaute Kirche für die um das Kloster siedelnden
Menschen beziehen, die 1741 gar als église paroissiale angesprochen wird, à la
quelle tout [sic!] les fermiers tant en dedans qu'en dehors à une lieue de distance
sont paroissiens12*. Die Unterscheidung von Katharinenkapelle, - "aujourd'hui
l'église du village" - und "chapelle primitive" traf auch G. Boulangé Mitte des vo-
rigen Jahrhunderts223 224 225. Da ihm eine Bulle Papst Alexanders IV. bekannt war, in der
die Katharinenkapelle Erwähnung findet, bezog er diesen Hinweis auf das ro-
manische Gebäude226. Das Privileg gewährte allen Christgläubigen, die am Wei-
hetag oder dessen Oktav die Kirche besuchten, einen Ablaß von 100 Tagen227.
Boulangé übersah bei seiner Zuordnung, daß sich die Bulle nicht auf die Kon-
ventskirche beziehen konnte, die laikalen Pilgern nicht offenstand. Zu überlegen
bleibt, ob man in Weiler-Bettnach nicht eine Wallfahrt zu einer gerade fertigge-
stellten Kirche propagieren wollte, die später möglicherweise verfiel oder abgebro-
chen wurde. Negativ bemerkbar macht sich hierbei das Fehlen von Feldgrabungen.
Der Aufriß, den J.A. Schmoll gen. Eisenwerth anfertigte228, bleibt sehr lückenhaft,
ermöglicht aber die Feststellung der Zuverlässigkeit eines im Klosterarchiv ver-
wahrten, 1740 auf der Grundlage der Bausubstanz von 1734 angefertigten Plans (s.
Anlage)229. Es fehlen dabei zwar Angaben zur Nutzung der einzelnen Gebäude, die
Zeichnung aus der Vogelschau vermittelt aber einen Gesamteindruck, der die
ungewöhnliche Lage der Konventsgebäude nördlich der Kirche verdeutlicht230.
Diese Konzeption dominierte in den südeuropäischen Ländern, wo man von der
schattenspendenden Wirkung der Abteikirche profitierte; im übrigen Europa
bevorzugte man in der Regel die gegenteilige Lage, um das Tageslicht intensiver
und länger auszunutzen. Von den Baumaßnahmen zu Beginn des 18. Jh. scheint nur
die Kirche selbst betroffen gewesen zu sein. Über sonstige bauliche Veränderungen
liegen jedenfalls keine Nachrichten vor. Deshalb darf man davon ausgehen, daß die
1741 verfaßte Beschreibung der Klosteranlage, die gewissermaßen die Einleitung
zu einer Aufstellung der Weiler-Bettnacher Rechte und Einkünfte bildet, in großen
223 ADM H 1789 Nr. 6, fol. 3v,
224 ADM H 1757 Nr. 22, S. 4f. Art. 2 [1741 IV 2].
225 BOULANGÉ, S. 215.
226 Ebd., S. 215f. Er gibt das Datum der Bulle mit 1259, DOSSE (S. 97) mit 1261 an; die korrekte
Datierung lautet 1260 I 19.
227 ADM H 1714, fol. 568v-569r.
228 SCHMOLL GEN. EISENWERTH, S. 31; reproduziert bei FLESCH/CONRAD/BERGHOLZ, S. 96
Abb. 107.
ADM H 1869. Zu verweisen ist auch auf eine Zeichnung des Eingangs zur neuen Abteikirche und
des angrenzenden Konventsgebäudes in ADM H 1871, abgebildet bei FLESCH/CONRAD/BERG-
HOLZ, S. 97 Abb. 108.
230 SCHMOLL GEN. EISENWERTH, S. 42, betont dies besonders.
146
Teilen gleichermaßen auf die Zeit davor zutrifft. Der engere Bereich wird
folgendermaßen skizziert: En Cloître, Dortoir, situés à l'oriant, en un autre
quartier au septentrion, compose d'un chaufoir, refectoir, cuisine, d'une grand
[sic!] salle pour la bibliothèque, d'un grand escalier qui conduit au dortoir, en un
quartier des hôtes qui est au couchant composé de plusieurs basses chambres et
hôtel, salle à manger, dans lequel dernier quartier en haut est l'infirmerie et sont
logis les procureurs et maîtres des hôtels, ny ayant aucun quartier abbatial séparé,
tous les quartiers et logements cy dessus étant sous un même toil et d'un plain pied
haut et bas, se communiquant et ne composant qu'un seul et même corps de logis
qui ne peuvent commodément être séparé ni divisés; à l'orient sont les fenèstres
[sic!] du dortoir, est situee la cour de religieux, séparée de la basse cour par un
mur de chaque coté, dans laquelle se trouvent quelques usuines [sic!] à leur usage,
consistantes en un petit moulin avec une brasserie, un pressoir sur lequel il y a un
grenier et à coté une grange. Il y a pareillement dans la dite cour un colombier sur
pilliers, à coté d'icelle au midi le jardin potager, consistant à environ quatre
arpents de terre dans un seul et meme clos de muraille dans l'enceinte de la dite
abbaye.
Man kann davon ausgehen, daß zumindest die Grundstruktur schon im Mittelalter
die gleiche war, während etwa das Taubenhaus eine eher barocke Eigenheit dar-
stellte. Die Aussage, der Abt habe mit den Brüdern unter einem Dach gewohnt,
steht im Widerspruch zu einem Hinweis aus dem Jahre 1631, la Maison Abbatiale
habe Abt Matthias Durrus (1591-1614) errichten lassen231 * 233. Die gleiche Quelle
spricht von einem gesonderten jardin de l'abbé232 und von einer fontaine pour la
nécessité de la Maison vor der logia abbatial. Im Anschluß an die Beschreibung
des eigentlichen Klosterareals wandte sich der Verfasser des Berichts von 1741, der
herzoglich-lothringische Advokat Charles Gaspard, der "Basse-Cour" genannten
kleinen Siedlung am Ausgang der Abtei zu. Die Gebäude waren in ihrer
Verwendung völlig auf das Kloster ausgerichtet, sieht man einmal vom Wirtshaus
ab, das von der Klosterbrauerei beliefert worden sein dürfte234. Gerade in diesem
weniger fest gefügten Bereich wird man mit häufigeren Veränderungen im
Häuserbestand zu rechnen haben. So verschwanden seit 1692 eine alte Mühle im
231 ADMH 1789 Nr. 6, fol. 2r.
Ebd., fol. lv; daneben ist von dem iardin du prieur die Rede (fol. 3v).
233 Ebd., fol. 2v.
234 ADM H 1757 Nr. 22, S. 4f. Art. 2 [1741 IV 2]: La Basse cour, située à l'entrée de l'abbaye au
couchant consistant en une grange, deux remises, trois ecuries à l'usage de religieux, trois
maisons de vignerons, maison de jardinier, maison de blanchisseuse, maison d'un garde de bois,
maison d'un pâtre et en une maison de fermier; granges et ecuries, jardins et cheverier [lies:
chenevier = Hanffeld] en dépendants consistons à environ six arpents y compris, un journal et
demi de jardin attaché à la maison de la blanchisseuse, le tout tant en dedans qu'en dehors du
clos, item dépend de la même basse cour une marcairie située à la ferme de la forge, consistante
en une maison de marcaire, écuries à vaches et grenier à foin; il y a dans la même basse cour une
maison de cabaret avec un jardin d'environ un demi arpent qui s'amodie quarante cinq livres au
cours de France, une eglise paroissiale, à la quelle tout [sic!] les fermiers tant en dedans qu'en
dehors à une lieue de distance sont paroissiens.
147
Norden der Siedlung und eine Schreinerei235. Hinweise auf die mittelalterliche
Bausubstanz Weiler-Bettnachs fehlen. Einige Pitanzen zugunsten des Infirmitori-
ums belegen nur dessen ohnehin unabdingbare Existenz. Daß die große Entfernung
von Städten eine besonders umfangreiche Ausstattung mit Wäsche und Heilmitteln
erforderte, betont zwar die Aufstellung von 1741, doch traf dieser Umstand,
bedingt durch die Lage der Klöster, auf die Zisterzen allgemein zu.
235 ADMH 1758, fol.2r.
148
V. Die allgemeine Wirtschaftsentwicklung
Weiler-Bettnachs
Wie bei den meisten Zisterzienserklöstem waren wohl die wirtschaftlichen Grund-
lagen gewährleistet, als am Neujahrstag des Jahres 1133 in Weiler-Bettnach der aus
Morimond kommende Gründungskonvent einzog. Vermag man auch anhand der
wenigen frühen Urkunden nur einen Bruchteil des Abteibesitzes zu erfassen, so
deutet doch etwa das Privileg Erzbischof Hillins von Trier, der 1169 Weiler-Bett-
nach allein 28(!) Erwerbungen auf dem Bann von Br6hain(-la-Cour) bestätigte1, die
Stiftungseuphorie in dieser Blütezeit des Ordens an. Da keine der darin aufgeliste-
ten Übertragungen als Einzelurkunde überliefert ist, käme einer nach Jahrhunderten
gegliederten Analyse der vorhandenen Bestände keinerlei Aussagekraft hinsichtlich
der Prosperität der Abtei zu. Während in der Gründungs- und Konsolidierungs-
phase zahlreiche Begünstigungen geistlicher wie weltlicher Würdenträger, insbe-
sondere Zehntbefreiungen, der Abtei zu Wohlstand verhaften, mußte man um so
schmerzhafter die Wende im ausgehenden 12. Jh. empfinden. Zum einen verblieb
den Zisterziensern nur der Novalzehnt, d.h. die Befreiung wurde auf eigenhändig
gerodetes Land begrenzt; dazu geriet der Orden in die päpstlich-staufischen Aus-
einandersetzungen, was mitunter beträchtliche Privilegienverluste zur Folge hatte2.
Dies gilt in Teilen sicherlich auch für Weiler-Bettnach, wenngleich hier über das
staufemahe Tochterkloster Eußerthal in der Pfalz offensichtlich selbst in den Jahren
Friedrichs I. und Heinrichs VI. freundschaftliche Bindungen bestanden3. Daneben
war schon früh im 13. Jh. der Aufstieg der Mendikanten spürbar, nicht allein im
Personalbestand, v.a. in Reihen der Konversen, sondern sicherlich auch in einer
nicht zu quantifizierenden Umverteilung der Schenkungen.
Zudem traten im Metzer Land seit der zweiten Hälfte des 12. Jh. schwierige wirt-
schaftliche Verhältnisse ein, die zwischen 1170 und 1220 beispielsweise zur Ver-
schuldung der ehedem vermögenden Metzer Abteien St.-C16ment und St.-Amoul
führten4. Maßgebend dürften hierfür in ihrer Aufeinanderfolge selbst für jene Zeit
ungewöhnlich häufige Hungersnöte gewesen sein. So vermeldet allein die Metzer
Chronistik für die Jahre 1146, 1150, 1158, 1162, 1177, 1191 und 1197 derartige
Katastrophen5, die schließlich in einer miteinander einhergehenden Mißernte und
Pestepidemie 1198 kulminierten6. Während solcher Hungersnöte machten sich die
1 ADM H 1779 Nr. 18; ADM H 1756 Nr. 1.
2 OBERWEIS, v.a. S. 73-111.
3Vgl.S. 57ff.
4 J. SCHNEIDER: Metz, S. 290f.
5 Die CHRONICA UNIVERSALIS METTENSIS erwähnt die Hungersnöte von 1146 (S. 516), 1150
(S. 517), 1162 (S. 518), 1191 und 1197 (S. 519), das CHRONICON SANCTI CLEMENTIS
METTENSE die Mißernte von 1177 (S. 502) und die CHRONICA UNIVERSALIS METTENSIS.
CONTINUATIO diejenige des Jahres 1158 (S. 523).
6 HMB II, S. 308; RACINE, S. 91f.
149
Kosten für die Almosenverteilung besonders bemerkbar. So beköstigte die Abtei
Morimond eine große Zahl Bedürftiger7; über die Speisung durch das Kloster
Himmerod während der Katastrophenjahre 1197/98 berichtet A. Calmet von einer
regelrechten Belagerung durch unzählige Menschen8. Schließlich wird man auch
daran denken müssen, daß infolge der Ablehnung der Güterpacht durch den Orden
die Abteien gerade im 12. Jh. sehr stark zu Käufen genötigt waren, die sich negativ
auf den Barbestand des Klosterhaushalts auswirkten. Die Zisterzienser wurden zwar
schon in der Charta Caritatis gemahnt, innerhalb ihres Ordens bedürftigen Klöstern
zu helfen, allerdings beschränkte sich diese Verpflichtung auf die pauperiem into-
lerabilem9, was erheblichen Spielraum bot.
Dies mögen nur einige, wenngleich die gravierendsten, Ursachen für den wirt-
schaftlichen Niedergang Weiler-Bettnachs gewesen sein, wobei man die Problema-
tik gewiß auf die disponiblen Mittel zu beschränken hat. Eine Absicherung durch
Immobilien blieb stets gewährleistet.
Vereinzelt sind für das 13. Jh. zwar Finanztransaktionen größeren Stils bezeugt10,
doch der erste Hinweis auf die prekäre Lage Weiler-Bettnachs stammt bereits aus
dem Jahre 1229. Die Abtei verkaufte für 80 Metzer Pfund den Benediktinerinnen
von St. Irminen (Oeren) mehrere Güter in Biewer und am Biewerbach bei Trier,
cum nostrum monasterium gravi premeretur onere debitorum et ex mobilibus solvi
7 SALMON: Morimond, 1972, S. 32.
8 CALMET: Histoire, Bd. II, Sp. 176: "Pendant la famine qui affligea l'Allemagne & les Provinces
voisines dans les années 1197 & 1198, les Religieux de l'Abbaye d'Himmerode signalèrent leur
zele & leur charité envers les pauvres. Le nombre de ceux qui venoient à la porte de ce Monastère,
fut si grand, que la forêt voisine en étoit remplie; & que plusieurs femmes enceintes, qui y étoient
venuës pressées par la faim, avoient accouché dans les lieux voisins du Monastère, en pleine cam-
pagne, comme des bêtes. Dieu recompensa dans ce même temps la pieté de ces Religieux, par un
present de six cens livres d'argent, que leur donna, par son testament, Gérard Prévôt de l'Eglise de
Saint-Simeon."
^CANIVEZ I, S. XXIX Nr. 20. Anders gelagert ist eine Entscheidung, die 1268 das Generalkapitel
traf. Eine Klage gegen den Bischof von Metz - wohl Wilhelm von Trainei - sollten die Äbte von
Weiler-Bettnach und Troisfontaines, auch vor der Kurie, im Namen des Ordens führen. Die Pro-
zeßkosten wurden durch eine Umlage aufgebracht (CANIVEZ III, S. 66; 1268,55).
10 Im Jahre 1212 lieh Graf Heinrich von Zweibrücken 200 oder 1200 Metzer Pfund in Weiler-Bett-
nach (ADM H 1736; Regest bei JUNGK, Bd. I, S. 63 Nr. 202; PÖHLMANN, S. 16 Nr. 43. Zur
Problematik der Summe s. HestrofF im Katalog des Güterbesitzes); ferner 1214 weitere 77 Mark
Silber (B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 12; Regest bei PÖHLMANN, S. 16 Nr. 45; HERRMANN: Inven-
tar, S. 273). 1264 verpfändete Johann von Varsberg für erhaltene 100 Pfund Zehnterträge (B.N.,
Coli. Lorr. 976 Nr. 19; ADM H 1714, fol. 396r-v [1264 III 25]; Regest bei HERRMANN. Inventar,
S. 274; die Bestätigung durch den Lehnsherrn, den Herzog von Lothringen: B.N., Coli. Lorr. 976
Nr. 20; ADM H 1714, fol. 397r-v [1264 IV 1]; Regest bei HERRMANN: Inventar, S. 274).
1269/70 kaufte Weiler-Bettnach für 20 Metzer und 30 Trierer Pfund Güter in Uckange (ADM H
1730 Nr. 1). Im Juli 1287 kaufte die Abtei die Mühle von Colming für 100 Metzer Pfund (ADM H
1722 Nr. 2; ADM H 1714, fol. 220r-221r). Zu Beginn des 14. Jh. erstand Weiler-Bettnach für 400
Pfund schwarzer Tumosen von Wilhelm von Sötern dessen Anteil am Wald von Bibiche (ADM H
1714, fol. 85r-87v [1307 VI, Offizialatsinstrument von 1523 III 20]). Dem gegenüber standen als
nennenswerte Barschenkung 40 Pfund, die Herzog Friedrich III. 1297 testamentarisch der Abtei
vermachte (CALMET: Histoire, Bd. II, Preuves, Sp. 547).
150
non possetu. An anderer Stelle heißt es in der Urkunde, die erhaltenen 80 Pfund
habe man in maiores et magis necessarias utilitates conventus nostri aufgewendet,
ohne indes den Zweck näher zu benennen.
Die Haushaltslage blieb trotz des v.a. auf Metz konzentrierten wachsenden Handels
und der umfangreichen Grangienwirtschaft offenbar permanent defizitär. Zur Re-
duzierung der Schuldenlast {necessitatis vero causa pro debitis suis relevandis et
minuendis) sah man sich Mitte des 13. Jh. gezwungen, den Wald von Hussigny ab-
zuholzen, um sich über den Verkauf der Stämme dringend benötigte Gelder zu be-
schaffen11 12. Im Jahre 1297 befreite das Generalkapitel die Abtei gar auf drei Jahre
von der üblichen Gastungspflicht13. Auch um Teilbereiche des Klosters stand es of-
fenbar schlecht. Bischof Bertram von Metz verfügte 1186/87, die Erträge aus vier
auf von ihm geschenktem Land in Marsal zu errichtenden Salzpfannen seien dem
Refektorium der Abtei {refectorii vestri usibus) anzuweisen14 15. Der Trierer Elekt
Heinrich von Finstingen (F^n&range) inkorporierte 1261 die Kirche in Tressange
dem Infirmitorium von Weiler-Bettnach, infirmorum necessitati providere et reddi-
tus ipsorum diligenti studio cupientes ampliare^. Unklar bleibt, ob es sich hierbei
um Pitanzen im üblichen Sinne - einmal für den im Refektorium speisenden Kon-
vent, zum andern für die kranken Brüder - handelte oder ob ernste finanzielle
Schwierigkeiten die Schenkungen veranlaßten. In diesem Fall war die Situation
Weiler-Bettnachs sicher nicht eigenverschuldet.
Papst Honorius III. beauftragte 1218 die Benediktineräbte von St. Matthias vor
Trier und St.-Epvre in Toul sowie die Äbte der Zisterzen Himmerod und Weiler-
Bettnach, ut monasteriis Trevirensis provinciae, quae in temporalibus et spirituali-
bus plurimum sint collapsa, visitationis antidotum impendant ac reforment et corri-
gant in eis, quae correctionis et reformationis officio viderint indigere16. Daß die
Aufforderung durch den Papst erging, unterstreicht den hohen Stellenwert, den man
in Rom der Problematik beimaß; die Erteilung eines solchen Mandats an sich zeugt
von ihrer flächenhaften Verbreitung. Wenn die Äbte von Himmerod und Weiler-
Bettnach die Aufgabe erhielten, die Zisterzienserklöster der Trierer Kirchenprovinz
in geistlichen wie in weltlichen Belangen zu reformieren, dann spricht dies nicht
nur für die Observanz der Ordensregel in ihren Häusern, sondern auch für die
Kompetenz beider Äbte in wirtschaftlichen Fragen.
11 MRUB III, S. 298f. Nr. 372 [1229 VI 17]; MRRII, S. 508 Nr. 1905.
12 ADMM B 909 Nr. 35; ADMM B 483 Nr. 49; ADM H 1756 Nr. 18b; ADM H 1842 Nr. 1b und 4;
ADM H 1714, fol. 189v-200r (die Zählung im Chartular springt von fol. 189 auf fol. 200) und fol.
554r-v [1249 VIII 10]; Regest bei LE MERCIER DE MORIERE, S. 231 f. Nr. 352.
13CANIVEZ III, S. 292 (1297,34). Jede Zisterze mußte üblicherweise einem Angehörigen des Or-
dens für eine Übernachtung kostenlos Obdach und Speise gewähren.
14 Vgl. die Ausführungen zur Salzgewinnung, auch mit Erörterung des Datierungsproblems.
15 ADM H 1749b; ADM H 1714, fol. 381v-383r [1261 II 27]. Zur Bedeutung dieser Urkunde für die
Abtei s. Tressange.
16 MRR II, S. 375 Nr. 1366; POTTHAST Nr. 5740 [1218 III 30].
151
Die relevanten Quellen des 14. Jh. zeichnen ein gleichermaßen disparates Bild. Mit
der Verpachtung der Grangie Rurange-l£s-Thionville 1311 - es folgten nachweis-
lich 1330 Fürst, 1362 Neudelange und 1413 Bonnehouse - setzte die Aufgabe der
Eigenwirtschaft ein. Sicherlich spielte die Frage der Rentabilität die entscheidende
Rolle. Man wird aber mögliche personelle Notlagen mit berücksichtigen müssen,
die durch Abwanderung zu den Bettelorden und beträchtliche Bevölkerungsverluste
v.a. infolge der verheerenden Hunger- und Pestjahre zwischen 1315 und 1318 ent-
standen. Gerade diese Katastrophenjahre, die einen steilen Anstieg der Lohnkosten
bewirkten, können in ihrer Bedeutung für Lothringen kaum überschätzt werden. So
wurde die Hungersnot des Jahres 1315 als Trauma für die Folgezeit Sprichwort"
lieh17, selbst die Chronik der böhmischen Zisterze Königsaal (Aula /?eg/a'Zbraslav)
berichtet vom Massensterben in Metz. Ihr Autor Peter von Zittau erfuhr davon
durch den aus der Grafschaft Luxemburg stammenden Mainzer Erzbischof Peter
von Aspelt18. Weiler-Bettnach verlor zudem bei der Gründung des in der Stadt
Metz gelegenen Klosters Pontifffoy mindestens sechs Mönche, die dort zum ersten
Konvent gehörten. Dies geht aus der Konfirmationsbulle Papst Johannes' XXII. für
die neue Abtei hervor19, die daraufhinweist, die Stifterin Poince de la Cour habe
auf zwei Jahre für acht Mönche in Weiler-Bettnach propter inopiam ipsius
Monasterii de Villario deren Lebensunterhalt bezahlt, weshalb ihr nun erlaubt
wurde, sechs von ihnen nach Pontifffoy zu transferieren. Dies bedeutete zwar
einerseits eine personelle Schwächung des Konvents, andererseits mag man vor
dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation in Weiler-Bettnach dies durchaus
als Erleichterung empfunden haben.
Den materiellen Niedergang beschleunigten Kriege und militärische Auseinander-
setzungen, die immer wieder das Metzer Land überzogen und im sogenannten
Vierherrenkrieg (1324-1326/27) gipfelten. Obwohl keine Nachrichten über Zerstö-
rungen in Weiler-Bettnach oder seinen Besitzungen vorliegen, gingen die Ereig-
nisse nicht spurlos an der Abtei vorüber. Eine zeitgenössische Quelle spricht davon,
nach heftigen Kämpfen hätten die Verbündeten ihre Toten in Weiler-Bettnach be-
graben20. Sicher wird man daraus ableiten können, daß die Truppen unweit der Ab-
tei aufeinander trafen; zudem dürfte die Öffnung des Klosters für das Massenbe-
gräbnis nicht aus freiem Willen erfolgt sein. Nicht von ungefähr erlebte die Stadt
17
HMB II, S. 505f.: "Les chroniques du pays marquent en ce temps-là une famine si extraordinaire
en Lorraine, & presque par-tout ailleurs, qu'on ne se souvenoit pas d'en avoir jamais vue de par-
eille. Elle étoit passée en proverbe, & pour désigner une famine extrême, on la comparoit à celle de
1315."
1 ^ KÖN1GSAALER GESCHICHTSQUELLEN, S. 379: Retulit nobis dominus Petrus Maguntinus
archiepiscopus, quod infra dimidii anni tempus in civitate Metensi quinquies centum millia homi-
num mortua sunt, nichilominus equos, oves et boves et universa pecora campi necuit pestilentia
huius anni. CALMET: Histoire, Bd. II, Sp. 448, berichtet in diesem Zusammenhang von Kanniba-
lismus, wobei selbst Gehängte vom Galgen losgeschnitten worden seien.
19 HMB III, S. 339-341; SAUERLAND: Geschichte, S. 96f.
20 GUERRE DE METZ, S. 91. Der Verfasser berichtet, alle Kräfte der Stadt seien gegen die Feinde
gezogen, mit denen es bei einer Windmühle zum Kampf kam. Beide Seiten erlitten hohe Verluste,
doch behielt das städtische Kontingent letztlich die Oberhand.
152
Metz in der ersten Hälfte des 14. Jh. eine schwere wirtschaftliche Krise, die sich
zweifellos auf Weiler-Bettnach auswirkte, das weitgehend auf diesen Umschlag-
platz fixiert war. Als 1327 unmittelbar nach Kriegsende Petrus Guigonis, der Ar-
chidiakon von Vie, als päpstlicher Kollektor das Bistum Metz bereiste, vermochten
einige Klöster keine Kurialabgaben zu leisten. Die Äbte von Weiler-Bettnach und
Pontiffroy excusaverunt se propter paupertatem, quia combusti fuerunt tempore
guerre, das von den Auseinandersetzungen unberührte Kloster Wörschweiler zahlte
dagegen 100 s.21 Als 1361 Johannes de Hoyo, der Primicerius der Metzer Kathe-
drale, als Kollektor Benefiziengelder erhob, erhielt er in Weiler-Bettnach 5 fl., ei-
nen weniger als in Wörschweiler; das Schlußlicht bildete Pontiffroy mit 2 fl.22 Die
drei Klöster nahmen damit innerhalb der Männerklöster der Metzer Diözese die
hinteren Ränge ein. Eine 1354/55 angelegte Besteuerungsliste für alle Männerklö-
ster des Ordens stufte Weiler-Bettnach mit vier Pfund Tumosen als contributio mo-
derata sehr niedrig ein23. Es fällt auf, daß vorrangig in der Filiation von Morimond
bescheidene Beiträge unterhalb von 10 Pfund zu finden sind24. Diese Listen weisen
zwar die permanente Finanznot als generelles Problem aus, doch könnte die Tatsa-
che, daß Weiler-Bettnach, sein Tochterkloster Wörschweiler und das ihm zumin-
dest zeitweise unterstellte Pontiffroy besonders darunter litten, auch auf eine inef-
fektive Wirtschaftsführung in und Kontrolle durch Weiler-Bettnach hindeuten. Ge-
rade in dieser schwierigen Zeit lebte mit Johannes de Borbona in Weiler-Bettnach
ein Mönch, der über herausragende Fähigkeiten auf dem Gebiet der Finanzverwal-
tung verfügte. Von seinem Namen ausgehend, scheint nicht ausgeschlossen, daß er
auf höhere Weisung nach Weiler-Bettnach gesandt worden und nicht dort in den
Orden eingetreten war. Borbona läßt sich möglicherweise als Bourbonne-les-Bains
identifizieren25, das wenige Kilometer südöstlich von Morimond liegt.
Vom Vaterabt in Morimond mit der Begutachtung der wirtschaftlichen Situation in
Viktring beauftragt, delegierte der Abt von Weiler-Bettnach die Ausführung an Jo-
hannes, der 1338 nach Kärnten reiste, um taxacionem personarum regularium ac
edam proventuum, fructuum et redituum durchzuführen26. Die Visitation fällt so-
mit in die Amtszeit des als Chronist berühmten Abtes Johann von Viktring, der
möglicherweise von dem aus Weiler-Bettnach anreisenden Mönch Johannes über
21 KIRSCH, S. 117.
22 KIRSCH, S. 303; SAUERLAND: Urkunden, Nr. 139 S. 201-219, hier S. 205.
23 JOHNSEN/KING, S. 80. Die contributio mediocris betrug 5 lb. 6 s. 8 d., die contributio duplex 8
lb. und die contributio excessiva 10 lb. 13 s. 4 d. Die Taxierung erbrachte je nach Hebesatz für den
Zisterzienserorden Einnahmen in Höhe von 9.000, 12.000, 18.000 oder 24.000 Pfund (ebd., S.
28f.).
24 Ebd., S. 31. Die Zahlen lassen indes nicht immer verläßliche Rückschlüsse auf die Finanzkraft der
Klöster zu, zumal das Datum der Taxierung des wirtschaftlichen Leistungsvermögens der jeweili-
gen Häuser unklar bleibt, in Einzelfällen - bei aufgehobenen Klöstern - aber bis zu drei Generatio-
nen zurückreicht.
25 GRAESSE/BENEDICT/PLECHL, S. 352, führen nur diesen relevanten Ortsnamen an.
26 F. SCHNEIDER: Studien, S. 159f. und S. 187 Nr. 57; ROSCHER, S. 71.
153
Ereignisse im lothringischen Raum unterrichtet wurde27. Johannes de Borbona in-
formierte sich bei Abt, Konvent und den zuvor vereidigten Amtleuten des Klosters
Viktring und stellte die Einnahmen und Ausgaben einander gegenüber. Auf dieser
Grundlage setzte er in Absprache mit Abt und Konvent von Viktring für Friedens-
zeiten den Personalbestand auf 22 Mönche und 7 Konversen fest. Nur mit Zustim-
mung des Abtes von Weiler-Bettnach durfte die Konventsstärke erhöht werden. Die
über diese Verfügung ausgestellte Urkunde übergab er dem Bursar von Viktring
zur Aufbewahrung.
Besonders die Umrechnung der nackten Zahlen in personengebundene Rechnungs-
größen verlangte ein hohes Maß an praktischer Erfahrung. Zwar sind für das 15. Jh.
mehrfach wirtschaftliche Inspektionen durch Weiler-Bettnacher Äbte bezeugt, doch
werden diese wohl nur die Rechnungslegung überprüft, nicht jedoch selbständig er-
arbeitet haben, wie Johannes dies in Viktring tat.
Seit dem "Vierherrenkrieg" sah man sich in Weiler-Bettnach immer wieder un-
freiwillig in die kriegerischen Auseinandersetzungen des Umlandes verwickelt. Be-
sonders gefährdet waren die nur dürftig gesicherten Grangien, in denen je nach Jah-
reszeit beträchtliche Vorräte lagerten28. Aber auch die Abtei selbst konnte von den
Konflikten, die im Rahmen der ungezählten regionalen Waffengänge eine eher un-
tergeordnete Rolle spielten, erheblich in Mitleidenschaft gezogen werden. So ver-
suchte Thilmann Voize nach der Ernennung des Metzer Bischofs Peter von
Luxemburg zum Kardinal und dessen Abreise nach Avignon29, den schon 1384
formulierten Anspruch auf den Metzer Bischofsstuhl durchzusetzen30. Mit Rük-
kendeckung einiger Bündnispartner wandte er sich gegen die Stadt Metz, um seinen
Empfang als Bischof militärisch einzufordem, was ihm aber nicht gelang. Be-
sonders mit dem auf seiten Thilmanns stehenden Herrn von Boulay scheint es zu
schwerwiegenden Kämpfen gekommen zu sein, in deren Verlauf Boulay von den
Metzer Truppen belagert wurde. Im Zuge dieser Ereignisse zwischen 1386 und
1388 muß Weiler-Bettnach von schweren Zerstörungen heimgesucht worden
sein31. Nach Beendigung des Krieges nahm die Abtei einen Kredit von 200 Metzer
Pfund bei Odeliatte, der Frau des verstorbenen Küfers Stevenin de Buxey, deren
Tochter Margarethe und deren Ehemann Symonin Bursaldel le chaussetour auf, um
27 FICHTENAU, S. 36. Die ältere Forschung vertrat die Ansicht, Johann von Viktring stamme selbst
aus Weiler-Bettnach; vgl. F. SCHNEIDER: Studien, S. 152f.; KAISER: Anciens monastères, S. 88
(wahrscheinlich aus Weiler-Bettnach). FICHTENAU, S. 25, verweist auf die einzelnen Verfechter
dieser These. Er konnte die Herkunft aus dem bayerisch-österreichischen Sprachraum plausibel
nachweisen.
28 Vgl. die 1389 oder 1390 durch Herzog Robert von Bar mit 120 Goldfrancs abgegoltenen Schäden,
die seine Truppen beim Feldzug gegen den Grafen von Zweibrücken in der Grangie Bonnehouse
anrichteten: ADMM B 483 Nr. 50; ADM H 1756 Nr. 18b. Entschädigungen bildeten eher die Aus-
nahme.
^ Peter war von dem seit 1378 in Avignon residierenden Gegenpapst Clemens VII. zum Kardinal er-
hoben und eingeladen worden; s. HMB II, S. 597.
30 HMB II, S. 596-598.
31 Zu den Ereignissen allgemein HUGUENIN: Chroniques, S. 115f.; EHLEN, S. 451-469.
154
damit zum einen Schulden bei den Lombarden32 33 abzutragen, zum andern pour la
reparation de nostre heritages, granges et maisons qui alloient en ruine pour le fait
de la guerre estant entre ciaulz de la citeit de Mets et le signeur de Boullay33. Die
Geldleihe bei den Lombarden überrascht, zumal diese im Leihgeschäft lediglich
eine sekundäre Rolle spielten34, ferner mit dem amtierenden Abt Thierry Hurel aus
Metz ein Mann das Kloster leitete, der sicherlich über Kontakte zu einer der zahl-
reichen, in Finanzgeschäften aktiven einheimischen Familien verfugte. So wird
man davon auszugehen haben, daß es sich um Lombarden handelte, die sich unweit
des Weiler-Bettnacher Stadthofs im Viertel Sus-le-Mur niedergelassen hatten35.
Die Kontakte zu den Lombarden blieben bis ins 15. Jh. bestehen. Eine 1435 vom
Weiler-Bettnacher Abt Nikolaus von Wallerfangen ausgestellte Urkunde spricht
von der Verpfändung mehrerer sakraler Gegenstände und Bücher, die durch die
zinslose Leihe (gratuitement presté) von 18 Pfd. 14 s. durch Nikolaus von
Veméville ausgelöst werden konnten36.
Für das 15. und 16. Jh., in denen die Quellen reichlicher fließen, wird immer wie-
der von äußeren Bedrohungen der Abtei und finanziellen Problemen berichtet, da-
neben aber auch von Maßnahmen zur Auffechterhaltung der wirtschaftlichen Kon-
trollpraxis in und zwischen den Klöstern.
Philippe de Vigneulles vermerkt zum Jahre 1438, am 17. Oktober seien die beiden
Söhne der Herren von Bénestroff und Puttelange mit etwa hundert Reitern, tous al-
lemans, nach Varize geritten, wo wohl einige bedeutende Metzer Familien die
Herrschaft ausübten. Ein städtisches Söldnerkontingent verfolgte sie jedoch auf ih-
rem Weiterzug, stellte sie zwischen der Abtei und dem etwa 3 km südwestlich ge-
legenen, heute zur Gemeinde St.-Hubert gehörenden Rabas und nahm 36 von ih-
nen, darunter die beiden Anführer, gefangen37. Es wird zwar nicht ausdrücklich
von Schäden berichtet, die Weiler-Bettnach erlitt, doch liegt aus dem Jahre 1441
ein Beschluß des Generalkapitels vor, das eine Reihe lothringischer Klöster, unter
ihnen Weiler-Bettnach, attentis desolationibus quae occasione guerrarum ... susti-
nuerunt, von der Hälfte der ihnen 1440 auferlegten Kontributionen befreite38. Wel-
che kriegerischen Ereignisse diese Entscheidung veranlaßten, bleibt unerwähnt;
32 J. SCHNEIDER: Metz, S. 284-289.
33 ADM H 1860 Nr. 19 [1388 V 6].
34 J. SCHNEIDER: Metz, S. 289.
35 Ebd., S. 287f.; allgemein hierzu DERS.: Lombards.
36... pour racheter une chapelle d'argent, un calice, une Montrance et autres livres qu'il [= Nicole de
Vaudrevange] avoit engagé aux Lombards de Metz; ADMM B 909 Nr. 36 [1435 IV 10].
37 PHILIPPE DE VIGNEULLES: Chroniques, Bd. II, S. 253f.: "Item l'an dessus dit [= 1438], le
XVIie jour d'icellui moix d'octobre, fit une chevaulchié le filz le seigneur Jehan de BennestorfFz, et
le filz le seigneur de Putellenge, accompaigné environ de cent chevaulx, tous allemans; et vinrent
courrir à Warixe, qui appartenoit aux seigneurs de Metz. Et les soldoieurs d'icelle cité corurent
après, environ LXIII chevaulx; et les poursuirent tellement qu'il furent rencontrés entre Viller
l'Abbaïe et Rabay; et en furent XXXVI des prins, avec les deux capitenne devent dictes, et avec
plusieurs chevaulx de scelle."
38 CANIVEZ IV, S. 508f. (1441,42).
155
zumindest ein Teil der Abteien39 dürfte in die Auseinandersetzungen zwischen dem
Herzog von Lothringen und dem Grafen von Vaudémont40 involviert gewesen sein.
Da man weitgehend ausschließen kann, daß sich dieser Konflikt bis nach Weiler-
Bettnach auswirkte, dürften hier andere Vorfälle, vielleicht die des Jahres 1438, für
die Abgabenreduzierung maßgebend gewesen sein. Im ausgehenden 15. Jh. scheint
Weiler-Bettnach auch von den sehr verwickelten Kontroversen zwischen Lothrin-
gen und Burgund, in die neben regionalen Herrschaftsträgem auch der Kaiser und
der französische König mehr oder minder aktiv eingriffen41, erfaßt worden zu sein.
Die Übersendung einer Urkunde durch Herzog Karl den Kühnen, der im September
1475 die Abteien Freistroff und Weiler-Bettnach unter seine sauvegarde stellte42 43,
könnte zwar eine prophylaktische Maßnahme gewesen sein. Ein gleiches Privileg
stellte jedoch ein Jahr später der Graf von Campo Basso aus, der sich damit gegen-
über der Abtei erkenntlich zeigte für die bons et agréables Services a luy faictz par
lesdits abbé et couvent pendant que son armée estoit par degcfi^. Dies spricht zu-
mindest für Fouragelieferungen durch das Kloster. Nach Huguenin lagerten die
Burgunder (les Borguignons)44 1493 bei Sainct-Humbert, mit dem nur das unmit-
telbar bei Weiler-Bettnach gelegene, 1602 auf den Fundamenten einer Wüstung un-
ter gleichem Namen neugegründete, St.-Hubert gemeint sein kann. Sie begingen
einige Übergriffe, ehe sie gestellt und bis auf wenige, die entkamen, erschlagen
wurden45. Daß Weiler-Bettnach 1525 in die Bauernkriege hineingezogen oder gar
die Abtei teilweise zerstört wurde46, belegen weder Hinweise in den klostereigenen
Beständen, noch deutet die geographische Ausdehnung der Bewegung daraufhin47.
Dagegen litt Weiler-Bettnach enorm unter den deutsch-französischen Auseinander-
setzungen um die Zugehörigkeit von Metz. Ob hierbei die Lage der Abtei praktisch
auf der Sprachgrenze erschwerend ins Gewicht fiel, bleibt fraglich. Jedenfalls
39 Die Entscheidung bezog sich auf die Zisterzen Lisle-en-Barrois, Vaux-en-Omais, St.-Bénoît-en-
Woévre, Weiler-Bettnach, Beaupré, Clairlieu, Clairefontaine und Vaux-la-Douce.
40 MOHR, Teil IV, S. 79f.
41 Ebd., S. 119-129, v.a. S. 128f.; LOTHRINGEN, S. 222-224.
42 ADM H 1714, fol. 413r-415v [1475 IX 22].
43 ADMM B 483 Nr. 55, fol. 8r [1476 IX 13]. Zu dieser Phase des Burgunderkrieges J.
SCHNEIDER: Guerre, v a. S. 96.
44 Möglicherweise handelte es sich hierbei nicht mehr um reguläre Truppen, sondern um Marodeure,
die ähnlich den Armagnaken plündernd die Lande durchzogen.
45 HUGUENIN: Chroniques, S. 597: "Le cinquiesme jour de novembre [1493] furent nouvelles
apportées que les Borguignons qui avoient, à ces derniers jours, passé empres de la cité, de leur
vollunté estoient allez logier à l'entour de Sainct-Humbert où ilz faisoient plusieurs malz et domai-
ges et ne se volloient deslogier. Parquoy ceulx du pays se mirent ensemble et frappèrent sus lesdits
Bourguignons et en mirent tant à mort qu'il n'en eschaippa que ung bien peu."
46 So DOSSE, S. 46.
47 MOHR, Teil IV, S. 145.
156
machte A. Calmet die Ereignisse der Jahre 1552/53 gewissermaßen für den Nieder-
gang der Abtei verantwortlich48.
Was Abt und Konvent möglicherweise noch mehr als die äußeren Schäden, v.a.
nachhaltiger, traf, war der Verlust des alten Chartulars, das 1552 abhanden kam49.
Auf Veranlassung der Herzogin von Lothringen wurde zwar 1560 von Thierry Alix
ein neues, 36 Seiten umfassendes Inventar angelegt50, doch gingen sicherlich viele
nur noch kopial erhaltene Rechtstitel verloren. Eine Größenordnung der damit ver-
bundenen Verluste vermittelt ein im 18. Jh. verfaßtes Schreiben, das den Anspruch
Weiler-Bettnachs auf das gemeinsam mit dem Herzog von Lothringen ausgeübte
Präsentationsrecht in Bibiche unterstrich51. Der Verfasser verwies auf eine dies be-
zeugende Bulle d'union existante, si elle n'a pas été réduite en cendre, comme
quantité d'anciens titres, par les incendies des anciennes gueres, malheur que
l'abbaye a epuyé trois fois ... Er fügte hinzu, der Abtei seien Einkünfte in Höhe von
25.000 Livres verlorengegangen, weil keine Dokumente mehr existierten, die
Rechtmäßigkeit der Forderungen nachzuweisen52. Die drei angesprochenen
Brände, von denen die Abtei heimgesucht wurde, lassen sich zeitlich nicht einord-
nen. Die dabei entstandenen Zerstörungen scheinen aber nur partiell und ohne
Auswirkung auf das klösterliche Leben gewesen zu sein. Anläßlich des Neubaus
der Abteikirche nach dem Einsturz von Gewölbeteilen Ende des 17. Jh. hätte man
gewiß vermerkt, wenn die alte Kirche von einer Feuersbrunst in Mitleidenschaft
gezogen worden wäre.
Kaum zu steigern waren die Schäden, die Weiler-Bettnach Ende des 16. Jh. bei ei-
nem zeitlich nicht näher einzugrenzenden Überfall im Zusammenhang der Religi-
onskriege erlitt. 120 Stück Vieh und 80 Pferde wurden entwendet; die Altäre zer-
stört; die Fenster herausgenommen, um das Blei aus den Scheiben zu lösen; aus
dem gleichen Grund das Kirchendach abgedeckt, wobei ein Teil des Dachstuhls
einbrach; insgesamt sechs Glocken beschlagnahmt; alle Zimmer ausgeräumt
(n'estant reste que les murailles); Ställe und Scheunen zerstört; die Holzvorräte
weggebracht; ebenso die Kirchenuhr (horologe); schließlich auch mehrere Kloster-
höfe überfallen und dort ebenfalls Vieh und Getreide konfisziert53. Obwohl diese
Vorfälle über den Untersuchungszeitraum hinausreichen und über die wirtschaftli-
48 CALMET: Histoire, Bd. II, Sp. 75f.: "Cette abbaye étoit autrefois puissante, & avoit acquis de
grands biens par la libéralité des Empereurs et des Rois, mais elle a beaucoup souffert par les der-
nières guerres, sur-tout en 1555." Die Zeitangabe Calmets kann sich nur auf die Jahre 1552/53 be-
ziehen, als der Zug Karls V. gegen die vom Herzog von Guise im Auftrag König Heinrichs II. von
Frankreich verteidigte Stadt Metz scheiterte.
49 DUPRIEZ, S. 272.
50 ADMM B 483 Nr. 55.
51 ADMH 1774 Nr. 2.
Die Abtei argumentierte sicher nicht nur in diesem Fall mit dem Gewohnheitsrecht: elle est en pos-
session possideo quia possideo cela suffit.
53 ADM H 1789 Nr. 5. Es handelt sich um einen Bericht über den Zustand der Abtei bei der Über-
nahme durch den im Oktober 1591 vom Konvent zum Abt gewählten Matthias Durrus.
157
che Situation Weiler-Bettnachs im Mittelalter nichts aussagen, zeigen sie die stete
Bedrohung der Abteien, die in Kriegszeiten die Begehrlichkeit der um Furage be-
mühten Militärs wecken mußten. Zudem mag man erahnen, in welchen Größenord-
nungen sich die für die Reparatur derartiger Schäden benötigten Barmittel beweg-
ten.
Sicherlich bilden die archivalisch belegten Übergriffe auf die Abtei und ihre Lie-
genschaften nur die Spitze des Eisbergs. Es ist schwer zu beurteilen, in welchem
Maße sich solche Ereignisse auf die wirtschaftliche Lage des Klosters auswirkten,
zumal Kriege und Hungersnöte häufig miteinander einhergingen und die beinahe
permanente Verwicklung der Stadt Metz in derartige Konflikte für Weiler-Bettnach
auch immer die Gefahr barg, von seinem wichtigsten Markt und Umschlagplatz ab-
geschnitten zu werden. Besonders deutlich wird diese Problematik während des so-
genannten Apfelkriegs zwischen Metz und dem Herzog von Lothringen in den Jah-
ren 1427-3154. Abt Johann von Gerbéviller wurde zwangsläufig in die Ereignisse
hineingezogen, als die Stadt Metz die Lieferung von Lebensmitteln forderte, der
Herzog dagegen dringend vor der Befolgung dieser Anweisung warnte. Wenn-
gleich die weitere Entwicklung nur skizzenhaft erkennbar ist, wird anhand zweier
1427 bzw. 1428 von Abt Johann verfaßter Schreiben die massive Bedrohung durch
beide Seiten spürbar55, die sich einmal gegen die Liegenschaften und Grundholden
der Abtei, im andern Fall gegen den Besitz in Metz richtete.
Unter Abt Johann, der von 1418-28 urkundlich bezeugt ist56, erlebte Weiler-Bett-
nach nicht erst infolge des "Apfelkriegs" eine turbulente Zeit, die die Abtei an den
Rand des wirtschaftlichen Ruins brachte. Die Äbte von Himmerod und St.Bénoît-
en-Woëvre sollten deshalb den Zustand der Abtei und ihre Finanzlage überprüfen
und notfalls unter Zuhilfenahme weltlicher Gewalt für Ordnung sorgen57.
Sicherlich wurde ihr Amt durch innerhalb des Konvents zutage getretene Spannun-
gen nicht erleichtert. Einige Mönche und Konversen hatten Pretiosen aus dem
Kloster entwendet und waren damit nach Metz geflohen58. Das Generalkapitel er-
laubte 1426 dem Abt von Weiler-Bettnach zwar, zum Rückkauf dieser Gegenstände
54 FRIDR1CI, S. 215-218.
55 HMB V, S. 56-58 und 65f.
56 Da sein Vorgänger Adam letztmals 1411, sein Nachfolger Nikolaus von Wallerfangen 1433 ge-
nannt wird, könnte sein Abbatiat erheblich länger gedauert haben. GC, Bd. XIII, Sp. 946, und
DUPRIEZ, S. 280, geben übereinstimmend 1414-30 an. Offenbar nahm Johann schon als Abt zu-
sammen mit dem Primicerius von Metz - dem 1416 zum Bischof erhobenen Konrad Bayer von
Boppard - und dem Abt von Wörschweiler am Konstanzer Konzil teil. Nach Ulrich von Richent-
hal: Das Concilium zu Costentz, Augsburg 1536, fol. 133v, war Johannes apt zuo Vilerio inn
Metzer Bistumb mit sechs Personen an den Bodensee gereist, Abt Johann von Wörschweiler gar
mit zehn Begleitern (fol. 133r; beide Angaben zitiert nach ADM 18 J 308). CALMET: Histoire,
Bd. II, Sp. 711, und HMB II, S. 616, bestätigen den Aufenthalt der beiden Äbte in Konstanz, die
HMB jedoch ohne Erwähnung ihrer Namen.
57 CANIVEZ IV, S. 302 (1426,15).
58 CANIVEZ IV, S. 306 (1426,47).
158
Zinsverkäufe zu tätigen oder diese zu verpfänden59, dabei wurde aber ausdrücklich
auf die Verwendung des erzielten Betrages allein zu diesem Zweck hingewiesen.
Wenn zum einen Barschaften fehlten und Immobilien versetzt werden mußten, um
den Betrag aufzubringen, zum andern im darauffolgenden Jahr von der Abtei ein
umfangreicher Güterkomplex in Thionville für wahrscheinlich 320 Rheinische
Gulden erworben wurde60, scheinen Zweifel an der Befolgung dieser Weisung an-
gebracht. Trotz der Ereignisse in Weiler-Bettnach hatte sich der Abt beim General-
kapitel nicht völlig diskreditiert. Vor dem Hintergrund der 1426 nach Weiler-Bett-
nach entsandten Wirtschaftsprüfer bemerkenswert ist die Weisung an die Äbte von
Eberbach (?)61, Weiler-Bettnach und Wörschweiler, in der pfälzischen Zisterze Ot-
terberg die Notwendigkeit des Verkaufs von beweglicher und unbeweglicher Habe
zu prüfen, um dadurch die Schuldenlast zu mindern62.
Die Folgezeit blieb von der permanenten Finanznot Weiler-Bettnachs geprägt. Ein-
drucksvoll bestätigt dies die bereits angesprochene Verpfändung von Pretiosen an
Metzer Lombarden, die 1435 dank eines zinslosen Kredits ausgelöst werden konn-
ten. Die in Citeaux tagende Generalversammlung trug dem 1491 in der Weise
Rechnung, daß sie Weiler-Bettnach paupertati et desolationi... condolens et com-
patiens für ein Jahr von der Entsendung eines Scholaren ins Heidelberger Kolleg
befreite63. Ob der 1469 ausgesprochene Dispens von der manutenentia scolaris im
St. Bemhardskolleg in Paris den Abt von Weiler-Bettnach oder seinen Amtsbruder
im brabantischen Villers zum Adressaten hatte64, bleibt fraglich65. Trotz der 1441
vom Generalkapitel beklagten Kriegsschäden, die Weiler-Bettnach neben einer
Reihe anderer lothringischer Klöster zu einer Reduzierung der Abgaben an den Or-
den verhalfen, verblieben der Finanzverwaltung gewisse Spielräume. Der 1440 ge-
währte Schuldenerlaß über 12 Pfund, der mit der ausgesprochen engen und freund-
schaftlichen Verbundenheit des betroffenen Pfründners zur Abtei begründet wurde,
59... eidem abbati de Villerio concedit et annuit supradictum Capitulum, ut possit libere vendere vel
impignorare certos census ad suum monasterium pertinentes, usque ad summam praedictam 260
librarum metensium quam summam in reemptionem et recuperationem dictorum iocalium et
aliorum bonorum decernit idem Capitulum solummodo esse convertendam.
60 ADM H 1900 Nr. 4b; ADM H 1714, fol. 463v-465v [1427 XI 11], hier aber mit 220 Gulden als
Kaufpreis. Da ein Jahr zuvor der Komplex für 327 Gulden den Eigentümer gewechselt hatte, sind
320 Gulden der realistischere Betrag.
61 Die Herkunftsangabe de Ebraco weist zwar eindeutig auf Ebrach im Bistum Würzburg hin, doch
durfte dabei eine Verlesung für Eberbach {de Eberbaco) im Rheingau vorliegen.
62CANIVEZ IV, S. 333 (1429, 46).
63 CANIVEZ VI, S. 9 (1491,15). Mönche aus Weiler-Bettnach sind im Heidelberger Kolleg nicht
bezeugt, dagegen 1451 und 1486 jeweils ein Scholar aus Wörschweiler; vgl. AMRHEIN, v.a. S.
79.
64 Die Formulierung monasterii Villariensi läßt keinen Schluß zu. Der Eintrag im Registerband zu
CANIVEZ unter Villers geschah willkürlich.
65CANIVEZ V, S. 255 (1469,82). Aus dem Jahre 1508 liegt eine Weisung an den Abt von Morimond
vor, die Äbte in Lothringen, im Barrois und in den Nachbarregionen aufeufordem, ihre Scholaren
mit den notwendigen Mitteln ausgestattet nach Paris zu senden; CANIVEZ VI, S. 354 (1508,13).
Auch hierin kommt die weitreichende wirtschaftliche Notlage der Abteien zum Ausdruck.
159
dürfte jedoch nur ein Ausnahmefall gewesen sein66. Auch die im Jahre 1446 er-
folgte Auslösung einer Weiler-Bettnach gehörenden Wiese in Valmont für eine
nicht bezifferte Summe67 bleibt ein Einzelzeugnis. Das Generalkapitel versuchte,
die wirtschaftliche Situation zu verbessern, indem es 1460 den Äbten von Beaupré
und Clairlieu auftrug, alle Äbte, Äbtissinnen und sonstigen Ordensangehörigen, die
Zahlungsverpflichtungen gegenüber Weiler-Bettnach hatten, zur Begleichung die-
ser Schulden anzuhalten68. Die Wechselseitigkeit solcher Kommissionen deuten
Beschlüsse der Jahre 1444 bzw. 1464 an, in denen einmal die Äbte von Weiler-
Bettnach, Beaupré und Haute-Seille mit der Überprüfung eines Gütergeschäfts der
Zisterze Clairlieu69, zum andern die Äbte von Morimond und Weiler-Bettnach mit
einer umfassenden Finanzvisitation in Beaupré70 betraut wurden. Dabei deckt sich
die 1464 gewählte Formulierung nahezu mit der 1460 vom Generalkapitel hin-
sichtlich Weiler-Bettnachs getroffenen Entscheidung71. In diese Zeit fällt die Be-
teiligung des Abtes Johann von Weiler-Bettnach an einer ausschließlich den wirt-
schaftlichen Aspekt berücksichtigenden Visitation der Eifelzisterze Himmerod. Die
Umstände implizieren zum einen die Kompetenz des Abtes von Weiler-Bettnach
bei der Lösung derartiger Schwierigkeiten, zum andern zeigen sie den drohenden
Ruin des einst finanzkräftigsten Zisterzienserklosters der Region zwischen Maas
und Mosel auf72. Unter der Leitung des Trierer Erzbischofs Jakob von Sierck reiste
Abt Johann gemeinsam mit den Äbten der rheinischen Zisterze Kamp und der Be-
nediktinerabtei St. Matthias73 sowie dem Prior der Trierer Kartause nach Him-
merod. Nach eingehender Prüfung legten sie am 8. April 1445 umfangreiche Regu-
larien vor, die in der Verbannung des Abtes auf sechs Jahre gipfelten74. Dessen
Amt übernahm für diese Zeit der Himmeroder Mönch Peter von Wittlich als cel-
lerarius et procurator generalis ... in administracione et regimine fructuum, bo-
norum, proventuum et temporalium, unterstützt von den Priestern Simon von Kues
und Friedrich von Wittlich. Um die Unterhaltskosten für den Konvent zu gewähr-
leisten, durften nur die Priestermönche (monachi presbiteri) und die beiden Novi-
zen in Himmerod verbleiben, die übrigen monachi et fratres sollten auf die Him-
merod unterstellten Frauenklöster verteilt werden. Unter den differenzierten weite-
ren Bestimmungen verdient die Festschreibung der fünfmal jährlich vor den beiden
66 Vgl. Kap. IV,4.
67 ADM H 1752; ADM H 1714, fol. 535r-536r [1446 VI 6].
68 CANIVEZ V, S. 65 (1460,81).
69 CANIVEZ IV, S. 556 (1444,41).
70 CANIVEZ V, S. 167 (1464,89).
71 Das einleitende Ad idem verweist auf den Beschluß 1462,82.
72 Zum wirtschaftlichen Niedergang Himmerods A. SCHNEIDER: Himmerod, S. 31f., 68-70 und
168f.; WELLSTEIN: Visitationsabschied, S. 226.
73 Die Abtei St. Matthias wurde wenige Jahre zuvor von dem 1439 verstorbenen herausragenden Abt
Johannes Rode reformiert, der eine weitreichende Neuorientierung innerhalb des
Benediktinerordens bewirkte.
74LHAK 96 Nr. 1305; LHAK 1 A Nr. 11.609; gedruckt bei WELLSTEIN: Visitationsabschied, S.
230-233.
160
Pfarrern und dem Konvent durchzuführenden Rechnungslegung Erwähnung75.
Inwieweit der Abt von Weiler-Bettnach an diesen Entscheidungen mitgewirkt hat,
läßt sich nicht ermitteln, doch eine gewisse Kontinuität ergibt sich durch zwei wei-
tere, allerdings nicht so gravierende Maßnahmen, die Himmerod betrafen. 1456
erhielten die Äbte von Eberbach und Weiler-Bettnach vom Generalkapitel die Wei-
sung, den Nutzen des Verkaufs dreier Häuser in Trier zu untersuchen76; 1467 prüf-
ten die Äbte von Morimond und Weiler-Bettnach die Eifelzisterze sicherlich auch
auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit77. Bemerkenswert ist, daß 1445, 1456
und 1467 jeweils andere Männer dem Weiler-Bettnacher Konvent vorstanden78.
Möglicherweise konnte Johann von Sierck auf ihren Erfahrungen aufbauen79, als er
1473 das Weiler-Bettnacher Tochterkloster Wörschweiler bereiste, wo im religiö-
sen wie im weltlichen Bereich gravierende Nachlässigkeiten Einzug gehalten hat'
ten80. Jeder Abt verfügte zwar über mehr oder minder umfangreiche Kenntnisse in
der Wirtschaftsführung, je nachdem in welcher Position er vor seiner Wahl dem
Konvent diente, derart einschneidende Regelungen wie in Wörschweiler konnten
aber wohl nur ehemalige Cellerare oder Bursare treffen, aus deren Reihen gerade in
Notzeiten nahezu ausschließlich die Äbte kamen. Man kann vermuten, daß sie ihr
Wissen aus der Praxis ihrer Vorgänger zogen, denen sie bei ihrer Destination für
ein solches Amt als Adlaten anvertraut worden waren.
Das 16. Jh. - geprägt durch die schweren Schäden, die Weiler-Bettnach um die
Jahre 1555 und 1590 erlitten hatte - und das 17. Jh. - nach dem 30jährigen Krieg
weilten gerade noch drei Konventualen in der Abtei81 - zeitigten Krisen, die Wei-
75 Die Präsentation erfolgte jeweils nach den Quatember-Fasttagen und am Jahresende:... volumus, ut
idem Petrus immediate post singula ieiunia quatuor temporum faciat racionem et conputum de sua
procuracione, administracione, levatis, perceptis, distributis et expenditis coram toto conventu ac
eisdem duobus videlicet Symoni et Frederico nec non eciam in fine cuiuslibet anni de toto anno
similiter racionem et conputum ut supra facere debebit.
76CANIVEZ IV, S. 737 (1456,55).
77 BOOTZ, S. 261.
78 1445 war es Johann aus dem vor Trier gelegenen Saarburg oder aus dem lothringischen
Sarrebourg, 1456 Peter von Luxemburg und 1467 entweder dieser oder sein Nachfolger Johann
von Sierck.
79 Das Generalkapitel bestätigte 1463 die Einsetzung des Weiler-Bettnacher Priors Johann von Sierck
als Abt in Freistroff (CANIVEZ V, S. 127 [1463,10]), das gleiche Gremium 1468 die Erhebung
Johanns zum Abt von Weiler-Bettnach (CANIVEZ V, S. 230 [1468,34]).
80 ADM 7 F 697 [1473 IV 2]; KAISER: Visitationsprotokoll. Vgl. Kap. II,2c.
O 1
Aus dem Bericht des Abtes Pierre Viart von Vauxiadouce in der Diözese Langres, der 1664 in
Vertretung des Abtes von Morimond Weiler-Bettnach visitierte, spricht dessen Überraschung, als
er zunächst in Metz den (Kommendatar-)Abt und seinen Coadjutor antraf und bei seiner
Weiterreise schließlich nur noch den Subprior und zwei Mönche vor Ort fand. Von ihnen ließ er
sich darüber informieren, was in den zurückliegenden Kriegszeiten vorgefallen war, und die in den
Jahren 1602 und 1609 von den Äbten von Citeaux bzw. Morimond verfaßten Visitationsprotokolle
vorlegen; vgl. ADM H 1804 Nr. 5 [1664 IX 19-20]. Seit 1609 hatte offenbar keine Begutachtung
mehr stattgefunden. Bis 1685 vergrößerte sich der Konvent lediglich um einen Professen auf vier
Personen: ADM H 1804 Nr. 6a; 1698 lebten sechs Mönche in Weiler-Bettnach, von denen einer
zum Cellerar bestellt war: ADM H 1804 Nr. 6b.
161
ler-Bettnach überstand. Selbst die Einsetzung von Kommendataräbten seit 1614,
die einen Teil der klösterlichen Einkünfte an ihre Person banden82, beließen dem
Konvent unter der faktischen Leitung des Priors einen ausreichenden Handlungs-
rahmen. Anläßlich der Versammlung der lothringischen Zisterzienseräbte in St.-
Bénoît-en-Woëvre bezifferten 1737 die Äbte selbst den Umfang der jährlichen Er-
träge ihres jeweiligen Klosters83. An der Spitze lag Beaupré mit 30.000 Livres, da-
hinter rangierten Weiler-Bettnach mit 28.000 und Haute-Seille mit 22.000 Livres.
Alle übrigen Klöster folgten in gehörigem Abstand84. Weiler-Bettnach verfügte
somit spätestens im 18. Jh. über einen Grundstock, der die Übernahme des Kom-
mendatarabbatiats durchaus lukrativ machte, falls die 1624 vorgenommene Halbie-
rung in eine mensa abbatialis und eine mensa conventualis noch Bestand hatte85.
Glaubt man dem Schreiber, der im 18. Jh. die finanziellen Verluste infolge verlo-
rengegangener Rechtstitel auf 25.000 Livres taxierte, so verfügte Weiler-Bettnach
selbst bei nur annäherndem Erreichen dieser Summe einst über die mit Abstand
höchsten Einkünfte und damit den wertvollsten Güterbesitz aller lothringischen
Zisterzen.
82 Vgl. die Verpachtung der rentes et revenus de la manse Abbatialle für 20.600 Francs auf neun
Jahre an den Metzer Bürger Nicolas Thouvenin: ADM H 1756 Nm. 6 und 8.
83 ADMH 1787 Nr. 11 [1737 X 1].
84 Demnach bezogen St.-B6noit-en-WoCvre 15.000, Clairlieu 14.000 und Freistroff 10.700 Livres,
andere Klöster erheblich weniger, so etwa Sturzeibronn lediglich 6.500 Livres.
85 ADMH 1757 Nm. 2 und 3.
162
VT. Die Grangien der Abtei
Die Grangien als in Eigenverwaltung betriebene Höfe waren eines der genuin zis-
terziensischen Merkmale der Klosterwirtschaft. Ohne auf die Entwicklung dieser
Betriebsform näher eingehen zu können1, sollen zumindest einige grundlegende
Kennzeichen herausgestellt werden. Daß bereits die erste, um das Jahr 11192 ange-
legte Sammlung von Beschlüssen des Generalkapitels auf die Grangien mehrfach
Bezug nahm, unterstreicht deren Bedeutung und ihre frühe Institutionalisierung.
Insgesamt 9 von 85 Entscheidungen enthalten Weisungen, die das Grangienwesen
betrafen3. Besonders hinzuweisen ist auf den Abschnitt XXXII, der eine Entfer-
nung der Grangien verschiedener Abteien von mindestens zwei Meilen vorschrieb;
Abschnitt LIX, der u.a. die abendliche Rückkehr in die Grangie anmahnte; und Ab-
schnitt LXVIII, der die Aufsicht durch den Cellerar der Abtei festlegte. Wenn U.M.
Zahnd die Grangien definiert als "gleichsam die in den ländlichen Siedlungsraum
hinaus gelegten klösterlichen Filialen, wo die Konversen bei Gebet und Arbeit und
Beachtung der Klostemormen lebten und, soweit möglich, von der Außenwelt ab-
geschirmt sein sollten"4, so trifft diese Formulierung nur für die Frühphase zu, in
der - möglicherweise - allein die Laienbrüder die Arbeit auf den Grangien verrich-
teten. Sehr bald mußten aber Lohnarbeiter, die sogenannten mercenarii, den Ar-
beitskräftebedarf ergänzen, was nicht zuletzt an der von den meisten Klöstern ver-
folgten Strategie lag, möglichst viele Grangien zu errichten. Die Formulierung
Zahnds, es habe sich um Filialen der Abtei gehandelt, bedarf insofern der Korrek-
tur, als hier im Regelfall kein Gottesdienst gehalten wurde. Da in den Grangien
keine Mönche lebten und die Weltpriester zur Meßfeier in den Klosterhöfen nicht
zugelassen waren, wurden die Konversen zum sonntäglichen Meßbesuch in der Ab-
tei verpflichtet. Allerdings darf man vermuten, daß bereits im frühen 13. Jh. in
Grangien wenn schon keine Kapelle5, dann doch zumindest ein Altar errichtet und
verwaltet wurde. In den Grangien der Primarabtei Clairvaux sind vor 1228 Altäre
aufgestellt worden; die Absicht, dies zu tun, läßt sich gar bis in die Jahre 1180-82
zurückverfolgen6.
1 Die Untersuchungen zur Grangienwirtschaft und zu einzelklösterlichen Verhältnissen sind unge-
zählt. Vgl. auswahlweise RÖSENER: Grangienwirtschaft, mit umfangreichen weiteren Literatur-
angaben, S. 156 Anm. 2 zu Grangien allgemein; RIBBE, v.a. S. 206-208; ZAHND, passim;
TOEPFER, passim, v.a. S. 186f., mit ausführlichem Literaturverzeichnis auch zu Einzelklöstem;
FOSSIER: Granges; SALMON: Morimond, 1969; W1SWE; LEKAI: Cistercians, S. 295-298.
^ RÖSENER: Grangienwirtschaft, S. 137.
3 CANIVEZ I, S. 14 (V-V1II), S. 18 (XXIV), S. 20 (XXXII), S. 26 (LIX), S. 29 (LXVIII), S. 30
(LXXII).
4 ZAHND, S. 60.
5 RIBBE, S. 206f., verweist analog zu LEKAI: Cistercians, S. 297, auf die erforderliche Genehmi-
gung zur Errichtung einer Kapelle durch den Bischof, der aber aus Rücksicht auf das bestehende
Pfarrsystem meist sein Veto einlegte.
6 FOSSIER: Granges, S. 260 mit Anm. 18.
163
Jeder Grangie stand ein magister grangiae vor, im Regelfall ein Laienbruder7, der
den Hof organisatorisch und betriebswirtschaftlich führte und im Cellerar der Abtei
seinen unmittelbaren Vorgesetzten hatte, dem er gemeinhin einmal jährlich Rech-
nung legen mußte8. Die Blüte des Grangienwesens geht einher mit dem allgemei-
nen Aufschwung des Ordens. Die Errichtung von Grangien endete meist schon im
13. Jh.9, allerdings konnten die späte Gründung der Zisterze selbst und lokale Be-
sonderheiten diesen Prozeß teilweise erheblich hinauszögem10. Nach einer Phase
der Stagnation vermochten die Grangien im 14. Jh. größtenteils nicht mehr rentabel
zu arbeiten. Ribbe betont zu Recht11, entgegen der älteren Forschung, die einen
massiven Rückgang der Konversenzahlen dafür verantwortlich machte, sei die
schwere Agrarkrise mit der scherenartigen Entwicklung von Lohn- und Preisniveau
Schuld daran gewesen. Die Zahl der Konversen reichte ohnehin nicht aus, die Höfe
ohne den Rückgriff auf Lohnarbeiter zu bewirtschaften. Die erforderliche Bezah-
lung dieser mercenarii machte sich seit der ersten Hälfte des 14. Jh. stärker be-
merkbar und war schließlich eine Mitursache für die zunehmende Verpachtung
ganzer Grangien. Auch Weiler-Bettnach blieb von dieser Entwicklung nicht ver-
schont, wie die Aufgabe der Eigenwirtschaft in vier Klosterhöfen in den Jahren
1311, 1330, 1362 und 1413 beweist. Dabei ist nicht einmal zweifelsfrei geklärt, ob
es sich jeweils um die Erstverpachtung handelte.
Zahl und Größe der Grangien variierten sehr stark. Die Größe richtete sich nach der
Aufsiedlung des Umlandes, der Geomorphologie und nach dem primär betriebenen
Wirtschaftszweig und wich etwa für England, wo vielerorts extensive Schafzucht
betrieben wurde, gravierend von den auf dem Kontinent dominierenden Verhältnis-
sen ab12. Aus den Größenangaben für die Höfe einiger im heutigen Baden-Würt-
temberg gelegener Zisterzen, die gleichermaßen erheblich zwischen 50 und 530 ha
schwankten13, läßt sich zumindest ein Mittelwert errechnen, der jedoch nur statisti-
schen Charakter haben kann. Die durchschnittliche Ausdehnung betrug demnach
etwa 200-300 ha bei mittleren räumlichen und geologischen Bedingungen. Diese
Zahl ließe sich von den Grundvoraussetzungen her durchaus auf Weiler-Bettnach
übertragen, letztlich kann es sich aber nur um ein theoretisches Fixum handeln, das
in der Realität gewiß nicht dann zum Maßstab genommen werden darf, wenn wie
bei Weiler-Bettnach jegliche Hinweise auf Grangiengrößen fehlen.
7 RIBBE, S. 206.
8 Interesse verdient die Feststellung Fossiers, der bis zur Wende des 12./13. Jh. eine zeitweise über-
geordnete Rolle des portarius herausarbeiten konnte. Mit der Zuständigkeit für die Mühlen seit
1175 und der temporären Aufsicht über die Grangien erlangte er eine herausragende Position, die
er aber rasch und auf Dauer an den Cellerar verlor. Vgl. FOSSIER: Granges, S. 262.
9 FOSSIER: Granges, S. 264, sieht bereits die Zeit um 1200 als Endpunkt dieser Entwicklung.
111 So gelang es der katalanischen Zisterze Pöblet, in dem durch die Reconquista gewonnenen Land,
wo die Benediktiner nicht frühzeitig Fuß fassen konnten, bis zum Ende des 13. Jh. 27 Grangien
anzulegen; LEKAI: Cistercians, S. 296.
11 RIBBE, S. 206.
12 RIBBE, S. 206; LEKAI: Cistercians, S. 295f.
164
Für eine Reihe von Klöstern läßt sich die Zahl der Grangien bestimmen. So verfüg-
ten um 1200 Himmerod über 10, Eberbach, Schönau und Ebrach über jeweils etwa
15, Otterberg und Heilsbronn dagegen über ca. 2014, Villers in Brabant lediglich
über 13 Höfe15. Mitte 13. Jh. hatten Schöntal 12, Herrenalb und Tennenbach etwa
15 und Salem sowie Maulbronn ungefähr 20 Grangien16. Villers konnte bis 1276
seine Zahl auf 20 erhöhen17. Abteien mit 15-20 Grangien nahmen sicherlich eine
Spitzenstellung ein, denn selbst Clairvaux zählte im 13. Jh. nur 12 Grangien sowie
2 celliers, speziell auf den Weinbau ausgerichtete Höfe18. In eng besiedelten Gebie-
ten bot sich mitunter einem Kloster lediglich für 4-5 Grangien Raum. Eindrucksvoll
belegt dies das Beispiel der Zisterze Bonnefont bei Toulouse, die bis 1165 fünf, ein
Jahrhundert später gerade acht Grangien besaß, von denen eine 70 km, eine zweite
ca. 40 km von der Abtei entfernt lag19. Die Zielsetzung, wegen ihrer geistlichen
Versorgung die Grangien innerhalb eines Radius von einer Tagesreise um das
Kloster zu gründen, stieß hier an ihre Grenzen.
Nach diesen eher allgemein gehaltenen Ausführungen gilt es, die speziellen Weiler-
Bettnacher Verhältnisse zu ihnen in Relation zu setzen. Da es keinerlei Dokumente
gibt, die etwas über Umfang, Erträge oder Personal der Grangienbewirtschaftung
aussagen, ist es nötig, Notizen mosaikartig zusammenzutragen, um zumindest einen
- bruchstückhaften - Eindruck zu gewinnen. Da Spezifisches nur ansatzweise faßbar
wird, muß das Generelle die eine oder andere Lücke füllen. Den frühesten Hinweis
liefert die umfangreiche Besitzbestätigung Bischof Stephans von Metz aus dem
Jahre 1146, der sich auf eine zurückliegende Schenkung bezog, durch die er der
Abtei soviel Land im Wamdtwald (in silva que vocatur Waran) überließ, quantum
divisum est eis labore unius grangie, cum pascuis et cursibus aquarum et lignis que
sufficere eis possint, tarn ad edißcandum locum suum quam in eadem silva domum
et cetera ibidem necessaria ...20 Wann diese Grangie, die später noch mehrfach,
teilweise als Merle, erwähnt wird, errichtet wurde, bleibt ungewiß. Sicherlich
existierte sie im Jahre 1179, als Papst Alexander III. einen Teil des Weiler-Bett-
nacher Besitzes, darunter primär die Grangien, unter seinen Schutz nahm21. Urban
III. erneuerte die Bulle Alexanders 1186 in weitgehend identischem Wortlaut, al-
15 RÖSENER: Grangienwirtschaft, S. 147.
14R1BBE,S. 206f.
15 LEKAI: Cistercians, S. 296.
16 RÖSENER: Grangienwirtschaft, S. 140.
17 LEKAI: Cistercians, S. 296.
18 Ebd.
19 LEKAI: Cistercians, S. 297.
20 ADM H 1714, fol. 138r-144r; gedruckt in ACTES 2,I,B, S. 145-151 Nr. 66.
21 ADM H 1715 Nr. 2; ADM H 1755 Nr. 2; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 293-296
Nr. 10. Eugen III, hatte 1147 nur die Orte aufgelistet, in denen Weiler-Bettnach begütert war, ohne
indes etwaige Grangien als solche auszuweisen; vgl. ADM H 1715 Nr. 1; gedruckt bei
WOLFRAM: Papsturkunden, S. 280-282 Nr. 2; MEINERT, S. 240f. Nr. 50.
165
lerdings in Einzelfällen mit kleinen Korrekturen22. Da beide Urkunden die heraus-
ragenden Zeugnisse für den Grangienbestand Weiler-Bettnachs, der sich offenbar
zwischen 1179 und 1186 nicht veränderte, darstellen, sei ihr Wortlaut in den rele-
vanten Passagen zitiert23. Abweichungen im Text der Bulle Urbans von 1186 sind
als Lesarten vermerkt, die Namen der Grangien zur besseren Orientierung hervor-
gehoben.
Alexander bestätigte [1179]:
... grangiam quae dicitur Nodelingen0 cum omnibus appenditiisb suis, pratis
videlicet, silvis, terris cultis et incultisc;
grangiam quae dicitur Grizbercd cum terra quam ibP possidetis, de qua etiam
annuatimf viginti solidos Cathalaunensis monetae% canonicis sanctae Mariae
Magdalenae Virdunensis persolvitis et sacerdoti, in cuius parochia situs est
locus, quatuor solidos Metensis monetae
grangiam in Bacendal cum omnibus appendiciish suis;
grangiam de Ludelingen cum omnibus appendiciisb suis .../
grangiam de Berchem cum omnibus appendiciish suis, pro quorum omnium'
decimatione duos solidos Trevirensis monetae% fratribus de sancto Paulino
Treverensi annuatim exsolvitisk;
grangiam de Holdingen1, quam vobis dederuntm Walterusn de Monte sancti
Martini0 et WillermusP de Grangiis cum omnibus appendiciish suis, silvis vi-
delicet, pratis, terris cultis et incultis, aquis aquarumque decursibus^;
grangiam de Luca, quam vobis dedif Arnoldus de Syrcas et4 uxor eius Ida et
filius eiusu Henricus ...;
grangiam dev Eppingenw cum omnibus appendiciish suis ...;
grangiam de* Bonhusen cum omnibus pertinentiish suis;
grangiam de First cum omnibus pertinentiis*1 suis;
grangiam quae dicitur Warant, quam dedit vobis bonae memoriae Stephanus
quondam Metensis episcopus cum omni usuario>’ nemorisz tam in aedificiis
faciendis quam in pascuatico°a porcorum equorumque et ceterorumab ani-
malium.
a: Nöddelingen; b: pertinendis; c: pratis...incultis fehlt; d: Grisberg; e: fehlt; f: sin-
gulis annis; g: monete; h: appenditiis; i: fehlt; k: solvitis; 1: Holdengen; m: vobis
dederunt nach de Grangiis; n: Walt herus: o: sancti Martini fehlt; p: Wil[lelmus]\ q:
silvis...decursibus fehlt; r: dedit vobis; s: Sirca; t: fehlt; u: eorum; v: quae dicitur;
w: Ebbingen; x: quae dicitur de; y: usamento; z: circumiacentis memoris [lies:
nemoris]; aa: pascuaticis; ab: equorumque et ceterorum ersetzt durch equorum
sylvestrium et aliorum quorumvis.
22 ADM H 1755 Nr. 3; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 314-317 Nr. 22.
23 Der Text folgt dem jeweiligen Wortlaut bei WOLFRAM (s. Anm. 21 und 22).
166
Insgesamt elf Grangien weisen die beiden Urkunden aus24: Neudelange, Griesberg,
Batzenthal, Ludelange, Bréhain(-la-Cour), Holdange, Oberleuken, Epange, Bonne-
house, Fürst und die Grangie im Warndt. Die Existenz der Grangien in Batzenthal,
Holdange und Oberleuken läßt sich nur anhand der beiden Bullen von 1179 und
1186 nachweisen; andererseits fehlen darin einige Klosterhöfe, die vermutlich erst
später angelegt wurden. Die Grangie im Warndt, auf deren Errichtung der bereits
zitierte älteste Beleg zielt, wird als Merle noch zweimal zu Beginn des 13. Jh. er-
wähnt, ehe die Nachrichten abbrechen. Bischof Bertram von Metz erlaubte 1210
der Abtei, daß die Tiere der grangia que Merla dicitur in die bischöflichen Wälder
getrieben werden durften, wobei er hinzufügte, dies geschehe ad oves suas usua-
rium [sic!]25 26. Etwa zeitgleich erhielt Weiler-Bettnach domum et locum hospitalis
qui apud curtem vestram Merle in Warando est2(>. Sowohl die Grangie als auch das
Hospital, das für den späteren Ort L'Hôpital namenstiftend wurde, dürfte Weiler-
Bettnach nicht lange betrieben haben, wenngleich noch von Anfang 15. Jh. eine
Lesart Merlen by dem Spidal vorliegt27.
Die nach der Urkunde Bischof Stephans von 1146 - abgesehen von den beiden
Bullen - älteste Quelle, die über eine Grangie Weiler-Bettnachs informiert, gehört
in die Zeit zwischen 1175 und 1194. Die Urkunde behandelt ein Gütergeschäft mit
dem Stift Ste.-Marie-Madeleine in Verdun, von dem man 1161 Griesberg weitge-
hend erworben hatte28. Die Übereinkunft betraf nun eine Mühle infra grangiam
eorum [= Abt und Konvent von Weiler-Bettnach] que est iuxta villam nostram [=
Stift Ste.-M.-M.] Maschre [= Koenigsmacker], ferner einen Garten bei der Grangie
sowie ein Stück Land inter grangiam et silvam et contra villam que dicitur Eisingen
[= Eizange]29, wobei die Abtei für diese Parzelle den Zehnt zahlen sollte. Die
Grangie, die sicherlich bald nach 1161 errichtet wurde, war massiv in ihrer
Existenz bedroht, nachdem die Abtei St. Eucharius (St. Matthias) vor Trier 1222 in
die Eigentumsrechte des Stiftes eingetreten war und sich nicht zur Billigung alter
Absprachen bereitfand. Zumindest über die curia in Grizberch einigte man sich
aber schon 1230 dahingehend, daß Weiler-Bettnach sie behalten durfte, für den zu-
gesagten Gesamtkomplex, der weitere Güter mit einschloß, aber einen Zins in curia
sua Grizberch dem Vertreter von St. Eucharius aushändigen mußte30. Wie lange
der Hof von der Abtei bewirtschaftet wurde, muß offenbleiben, doch ein 1692 an-
24 Zu ihrer Lokalisierung vgl. Karte 3. D. Lohrmann betont die Vollständigkeit der päpstlichen Bestä-
tigungen und charakterisiert die Form, in der sie abgefaßt sind. "Auch die jüngeren Orden wie die
Zisterzienser oder Prämonstratenser bevorzugen die reine Sachaufzählung, wenn sie ihre landwirt-
schaftlichen Betriebseinheiten, ihre Grangien oder Kurien, nennen. Die Liste wird dann nicht lang
und umfaßt trotzdem, da es sich vor allem bei den Grangien um größere Wirtschaftseinheiten han-
delt, weitgehend den gesamten Besitz der Abtei." Vgl. LOHRMANN, S. 75f. und S. 199.
25 ADM H 1742 Nr 4. Vgl. auch den Abschnitt zur Tierhaltung der Abtei.
26 ADM H 1714, fol. 299v-300v; Regest bei PÖHLMANN, S. 14 Nr. 38.
27 ADM H 1025; zitiert nach H. HIEGEL: Dictionnaire, S. 177.
28 MRUB I, S. 689f. Nr. 629 [1161 XI 7].
7Q
ADM 12 J 46. Die zeitliche Einordnung ergibt sich aus der archivalischen Verzeichnung.
30 MRUB III, S. 318 Nr. 402; MRR II, S. 517 Nr. 1946 [1230 VIII 29].
167
gelegtes Verzeichnis der klösterlichen Rechte und Einkünfte enthält die Mitteilung,
hier befinde sich eine metterie, ein Hof, dessen Wohnhaus völlig verfallen sei. Be-
merkenswert ist der Hinweis des Verfassers, dieser Hof sei durch den Vertrag vom
29. August 1230 zwischen Weiler-Bettnach und der Abtei St. Matthias der Zisterze
zugesprochen worden31, was ihn in die Nachfolge der Grangie stellte.
Daß die Grangie in Epange noch zu Beginn des 14. Jh. von Weiler-Bettnach betrie-
ben wurde, geht aus einer Urkunde des Edelknechts Simon von Volmerange her-
vor, der 1311 seine Ansprüche an die Abtei für nichtig erklärte. Er hatte zwei Ka-
paune gefordert u.a. por la grainge d'Appanges, por la pasture de Gankierke ke eil
de la grainge pasturieuent et batoient et si com ancor de plussours damaiges ke je
lour demandeiue ,..32 Die auf der Grangie untergebrachten Tiere wurden demnach
bis auf den Bann des benachbarten Guinkirchen getrieben, was auf eine beachtliche
Größenordnung der Herden schließen läßt. Von den vier nachweislich schon im
Mittelalter verpachteten Grangien werden drei bereits in den Papsturkunden ge-
nannt, gehören somit zum Altbestand der Abtei. Die Grangie Fürst wurde 1330 mit
allen Pertinenzen der unweit gelegenen Benediktinerabtei St. Nabor (St.-Avold)
gegen 7 Pfd. Metzer Denare zur Nutzung überlassen, die am Martinstag (11. No-
vember) im Weiler-Bettnacher Stadthof in Metz abgegeben werden mußten33.
Während hier die Pachtdauer offenbar unbegrenzt war - was ein deutliches Licht
auf die dauerhafte Irrentabilität der Bewirtschaftung durch Weiler-Bettnach wirft -,
beschränkte sich die Verpachtung der Grangie Neudelange 1362 vom kommenden
Osterfest an zunächst auf sieben Jahre. Der dem Metzer Bürgertum entstammende
Joffroit de la tor mußte als Pächter umfangreiche Natural- und Geldabgaben leisten,
die er ins Kloster (en notre grenier a Villeir) zu bringen hatte34. Der Verzicht auf
den in nächster Nähe zur Abtei gelegenen Hof verwundert, war diese "home
grange" doch üblicherweise der am effektivsten wirtschaftende Betrieb35. Zudem
bewahrte sich die Abtei noch im 18. Jh. in einem Radius von einer Meile um das
Klosterareal das vollständige Eigentumsrecht und die Gerichtsbarkeit auf allen
Ebenen36. Als dritte Grangie wurde schließlich 1413 der Hof in Bonnehouse bei
Faulquemont verpachtet. Über ihn liegen einige Mitteilungen vor, die über die Er-
wähnung in den Urkunden von 1179 und 1186 hinausgehen. So berichtet eine 1360
31 ADM H 1758, fol. 15r.
32 ADM J 6470c; ADM H 1714, fol. 146v-147r; ADM H 1795 Nr.7 [1311 X],
33 ADM H 1755 Nr. 6a [1330 XI 12; Notariatsinstrument 1523 VIII 16]. Der Metzer Bischof Ademar
von Monthil bestätigte am 14. Dezember 1331 diese Vereinbarung (ADM H 1755 Nr. 6b).
34 U.a. 25 Quart Weizen, 25 Quart Roggen, 50 Quart Hafer, mehrere Zinsbeträge sowie sieben
Schweine im Wert von 25 s. Hinzu kam die einmalige Summe von sechs Metzer Pfund. Im Pacht-
preis enthalten war die Nutzung der Waldflur Wallebestand [sic!] zum Sammeln von Brennholz.
LEKAI: Cistercians, S. 297: "The most cultivated was usually the 'home grange', the one closest to
the abbey, which could always be exploited with the greatest efficiency."
36 ADM H 1757 Nr. 22, S. lOf. Art. 12 (s.v. La Fresne) [1741 IV 2]: Sur toutes lesquelles fermes
situées dans les cantons d'une lieue de la dite abbaye, maisons, terres, prés et dépendances ly de-
vant énomées de même que sur tous les habitants, laditte abbaye jouit de ce tout droit de haute,
moyenne et basse justice et foncière sans part d’autrui...
168
ausgestellte Urkunde, dominus Theobaldus religiosus et monachus Vilariensis su-
perintendens in Bonhausen habe durch den Kauf von Fischen und anderen Waren
eine Schuld in Höhe von 40 Pfd. Metzer Denare bei dem Meier Heinrich von Faul-
quemont offenstehen37. Entgegen gängiger Praxis leitete nicht ein Konverse, son-
dern ein Mönch den Klosterhof, denn nur als Leiter kann man den substantivisch
aufzufassenden Titel des superintendens verstehen38. Wenn die Abtei die Schuld
beglich, so heißt dies, daß man vor Ort entweder die Schuld nicht regulieren konnte
oder aber nicht begleichen durfte. Ab einer gewissen Größenordnung blieben Fi-
nanztransaktionen ausschließlich dem Abt Vorbehalten; ein solcher Fall liegt hier
vermutlich vor. In einem Streit mit Ludwig, dem Pfarrer von St.-Vincent in Faul-
quemont, de et super decimis animalium curtis in Bonhuse wurde 1380 entschie-
den, der Priester habe keinen Anspruch auf den kleinen Zehnt39. Zehn Jahre später
schenkte Herzog Robert von Bar zur Kompensation der dem Kloster bei seinem
Feldzug gegen den Grafen von Zweibrücken entstandenen Schäden 120 Gold-
francs. Besonders hob er die Zerstörungen hervor, die en un leur [sic!] guiaignaige
appelle Bonnehosse deuant Faucquemont vorgefallen waren40. Ob dieser Überfall
mit der Verpachtung im Jahre 1413 in Verbindung steht, sprich ob sich der Hof von
den Verwüstungen und Plünderungen durch die Soldateska des Herzogs von Bar
nicht mehr erholte, läßt sich nicht beantworten. Die Verpachtung der Grangie
scheint jedenfalls nur temporär erfolgt zu sein, denn als 1509 die beiden verlande-
ten Weiher in Bonnehouse zur Instandsetzung und Nutzung vergeben wurden,
mußte der künftige Besitzer nach Fertigstellung der Arbeiten vor dem Abt, sienem
geordent herren unde brudder zuo Bonehueßen oder sonstwo über die Kosten Re-
chenschaft ablegen41. Analog zum superintendens kann hiermit nur der magister
grangiae angesprochen sein, dessen Kompetenz in Haushaltsfragen impliziert wird.
Der Klosterhof in Bonnehouse wurde 1572 an den Grafen von Salm verkauft42.
Die beiden bedeutendsten der in den Urkunden Alexanders III. und Urbans III. ge-
nannten Grangien waren sicherlich Ludelange und Bréhain(-la-Cour), die eine zen-
tralörtliche Funktion besaßen und auf die umfangreicher Güterbesitz in der Umge-
bung ausgerichtet war. Beide lagen jenseits der Mosel sehr weit von der Abtei ent-
fernt und erfüllten somit nicht den Grundsatz, wonach Grangien nur eine Tages-
reise vom Kloster errichtet werden durften. Zwar vermögen keine Quellen über die
Bewirtschaftung der Höfe ihren Stellenwert zu verdeutlichen, doch eine Reihe von
Belegen liegt vor, die zur Zinsabgabe in einer dieser Grangien auffordem. Beson-
37 ADM H 1714, fol. 506v-508r; ADM H 1797 Nr. 5 [1360 II 2].
38 An anderer Stelle in der Urkunde wird das Amt ablativisch als superintendente bezeichnet. Der Ti-
tel ist jedoch nicht authentisch, sondern entstammt einer jüngeren Übersetzung eines ursprünglich
deutschen Textes, der verlorengegangen ist. Auf die deutschsprachige Vorlage weist der Schreiber
des Chartulars hin. Bei der Zweitüberlieferung handelt es sich um eine französische Übersetzung.
39 ADMM B 689 Nr. 18 [1380 XI 18]; ADM 18 J 25 [1380 XI 16].
40ADMM B 483 Nr. 50; ADM H 1756 Nr. 18b [1390 III 20]; Notiz in ADM 18 J 25 und bei
LEDA1N, S. 18.
41 ADMM B 483 Nr. 51 [1509 XII 9].
42 REL II, S. 117 (s.v. Bohnhaus).
169
dere Beachtung verdienen dabei die unterschiedlichen Amtsbezeichnungen der lei-
tenden Personen.
Die Grangie {curia) in Ludelange wurde 129743 zum Ort bestimmt, wo nach dem
Tod Jakobs von Aumetz, des einstigen Prévôts von Longwy, von ihm Weiler-Bett-
nach testamentarisch vermachte 15 s. Zins am 26. Dezember zu zahlen waren44.
Wenn man davon ausgeht, daß die räumliche Zuständigkeit zwischen Ludelange
und Bréhain(-la-Cour) gewiß genau geregelt war, wird man somit die Abgrenzung
nördlich von Aumetz anzunehmen haben. Daß Weiler-Bettnach die Grangie noch
im ausgehenden 14. Jh. in Eigenregie betrieb, zeigen in kurzen zeitlichen Abstän-
den drei Zeugnisse. Das erste aus dem Jahre 1385 beinhaltet u.a. die Zusage des
Meiers Collin aus Angevillers, jährlich zwei Quart Roggen dem Abt von Weiler-
Bettnach, Nikolaus von St.-Avold oder dessen leutenant an lor grainge de Luede-
lange zu überlassen45. 1387 nahm Matthias, der Sohn Collins, von Weiler-Bettnach
drei Morgen Land zu Lehen, für die er jeweils am Martinstag einen Getreidezins a
Leudelange an l’osteilt zu bringen hatte46 47. Zwei Jahre später überließ schließlich
Abt Thieris Hurel von Weiler-Bettnach ein Waldstück in Kuers dem Prévôt
Ancillon von Fontoy gegen einen Jahreszins von 2 s. Vorzulegen hatte er diesen
Betrag an notre cort de Luedelange a nous ou a notre commandement47. Die
Formulierung deutet an, daß der Abt bisweilen selbst die Grangie besuchte, sicher-
lich um sich dort über die wirtschaftlichen Verhältnisse informieren zu lassen. Da
der Abt vor seiner Wahl das Amt des Bursars versah48, ist ein besonderes Interesse
daran naheliegend.
Häufiger noch findet die Grangie in Bréhain-la-Cour, die sogar namenbildend ge-
wirkt hat, Erwähnung. Ihre Bedeutung kann wohl kaum überschätzt werden. Die
Bewertungen durch F. Pauly49, der in ihr das "Zentrum der Grundherrschaft der
Abtei" sah, und A. Simmer, der von einem "empire" im sogenannten Pays-Haut um
Bréhain sprach50, unterstreichen dies. In der Tat scheint auf die am heutigen Nord-
ostrand des Départements Meurthe-et-Moselle gelegene Grangie der gesamte jen-
43 Weiler-Bettnach erwarb 1278 eine grainge in Ludelange, doch bezeichnet dieser Begriff im Fran-
zösischen zweifellos ein einzelnes Gebäude, wohl eine Scheune. Die Grangie existierte bereits.
Zudem war der Kaufpreis von 36 s. für einen größeren Komplex viel zu gering; B.N., Coli. Lorr.
976 Nr. 30 [1278 Xll 2].
44 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 49; ADM H 1714, fol. 380r-381v [1297 IV 20].
45 ADM H 1714, fol. 55r-56r.
46 ADM H 1911; ADM H 1714, fol. 160v-161v [1387 IX 30].
47 ADM H 1714, fol. 126v-127r [1389].
48 Er ist 1376 in dieser Funktion nachweisbar: ADM H 1779 Nr. 19 [1376 XI 12]; ADM H 1714, fol.
120r-121 v [mit wohl falscher Datierung auf 1376 XI 10].
49 PAULY: Landkapitel, S. 323.
50 SIMMER: Audun-le-Tiche, S. 36f. Er reihte in der Bedeutung gleich dahinter den Komplex Lude-
lange-Tressange-Gondrange ein (S. 37). Den Begriff "empire” begründete er mit der Urkunde Erz-
bischof Hillins von Trier, der schon 1169 rund 40 (!) Besitzübertragungen größtenteils (28) in
Br6hain(-la-Cour) der Abtei bestätigte (vgl. ADM H 1779 Nr. 18; ADM H 1756 Nr. 1).
170
seits der dortigen Départementsgrenze erworbene Besitz ausgerichtet gewesen zu
sein. Er umfaßte zumindest Güter und Rechte in den Orten Thil, Hussigny (-
Godbrange), Bréhain-la-Cour, Bréhain-la-Ville, Tiercelet, Crusnes, Villers-la-Mon-
tagne, Fillières, Morfontaine, Errouville, möglicherweise sogar Audun-le-Roman
und Beuvillers, ferner vermutlich Russange und Audun-le-Tiche im Département
Moselle. Ganz gleich, ob die letztgenannten beiden Orte dazugehörten, bündelt die
Grangie die Güter jenseits der Sprachgrenze. Unter Berücksichtigung des eindeutig
dominierenden Klosterbesitzes im ehemals deutschen Sprachraum wäre es faszinie-
rend, könnte man die Gründung oder zumindest die spätere Orientierung der Gran-
gie unter diesem Aspekt erklären. Die dürftige Quellensituation vermag indes hier-
für nicht einmal genügend Indizien zu liefern.
Im Jahre 1314 vereinbarten Weiler-Bettnach und die Zisterzienserinnenabtei Dif-
ferdange im Süden des heutigen Großherzogtums Luxemburg einen Gütertausch.
Da dieses Geschäft Weiler-Bettnach jedoch im Nachteil gesehen hätte, legten die
Vertragspartner fest, die Nonnen müßten jährlich zusätzlich einen Getreidezins
entrichten, der dem Maistre de Brehain la grange auszuhändigen war51. Ein Blick
auf die Landkarte genügt, um festzustellen, daß die Grangie in Bréhain-la-Cour für
die Zisterzienserinnen am leichtesten erreichbar war. Gleiches gilt für die Einwoh-
ner des westlich der Grangie gelegenen Ortes Morfontaine, die nach einer Ent-
scheidung des Prévôts von Longwy und anderer Gerichtsherren an ihre Pflicht er-
innert wurden, einen Zins für die Nutzung eines Waldstücks in Bréhain dem gou-
vernour de ladite mason zu übergeben52. Vermutlich auf ein anderes Areal zu be-
ziehen hat man die Vergabe von Waldnutzungsrechten an die Bewohner des glei-
chen Ortes, die 1365 erfolgte. Jeweils 1 Quart Hafer und 1 Huhn mußten chacun
domicilie et le chef d'hostel de la dite ville faisant feu et fume dem commandement
der Grangie in Bréhain-la-Cour seit 1365 entrichten53. Im Gegensatz zu Bonne-
house, wo schon 1360 ein Mönch als Leiter des Klosterhofs bezeugt ist, stand in
Bréhain noch 1385 ein Konverse der Grangie vor. Dies geht aus einer Vereinba-
rung zwischen Weiler-Bettnach und 40 Bewohnern von Hussigny(-Godbrange)
hervor, denen aufgetragen wurde, den fälligen Naturalzins au conver ou ministre de
Brehain zu übergeben. Der Beleg zeigt aber auch, daß mit solchen Titeln wie mini-
stre oder wohl auch gouvernour bzw. maistre nicht grundsätzlich Konversen ge-
meint waren, im Gegenteil sogar wie in diesem Fall eine ausdrückliche Abgrenzung
erfolgte. Auffallend unbestimmt bleibt 1447 die Formulierung Comis für den Ver-
treter der Abtei in Bréhain54. Jacomin, der Sohn des Meiers Simon von Beuvillers,
mußte Weiler-Bettnach einen Getreidezins leisten, der auf Gütern in Thil nördlich
von Bréhain-la-Cour lastete. Maßgebend für den Ort der Abgabe war hier die Lage
der Güter, nicht der Wohnort des Pächters. Für Jacomin, der gewiß wie sein Vater
in Beuvillers lebte, hätte sich die unmittelbar benachbarte Grangie Ludelange ange-
51 ADM H 1714, fol. 389r-391r [1314 1 8].
52 ADM H 1714, fol. 312r-313r [1358 VI 8].
53 ADM H 1861 Nr. 1 [1365 XII 5].
54 ADM H 1714, fol. 400v-402v [1447 III 20].
171
boten - falls dort zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch ein Klosterhof unterhalten
wurde. Anläßlich eines Waldtauschs zwischen Weiler-Bettnach und den Bewoh-
nern von Tiercelet wurde 1497 festgelegt, diese hätten als Ausgleich dafür, daß
beide Waldstücke nicht gleichwertig waren, zusätzlich pro Jahr drei Malter Hafer
dem procureur Weiler-Bettnachs in Brehain-la-Cour zu zahlen55. Für die Abtei
stimmte mit Konrad von Villers-la-Montagne der aus der unmittelbaren Nähe von
Br6hain-la-Cour und Tiercelet stammende Abt der Vereinbarung zu. In der 1517
angelegten 16. Rechnung des Waultrin de Filliere recepveur et gruier de Longwy
vermerkte dieser, der cellerier Weiler-Bettnachs in Br6hain müsse jährlich acht
Malter Weizen der justice de Thil abliefem56. Die von weltlicher Seite ausgefertigte
Quelle enthält mit dem Titel Cellerar eine Bezeichnung, die in den Orden für den in
der Abtei selbst tätigen Verantwortlichen für die wirtschaftlichen Belange reserviert
war, dem bei den Zisterziensern zudem die Oberaufsicht über die Grangien zustand.
Das Amt war aber auch in der weltlichen Verwaltungspraxis geläufig.
Die in den Zeugnissen für die Leitung der Grangien in Ludelange und Br6hain-la-
Cour erwähnten Titel lassen sich teilweise auch anderweitig belegen. So wurde der
Leiter des Weiler-Bettnacher Stadthofs in Metz über Jahrhunderte hinweg immer
wieder als "magister'V'maistre" und "procurator"/"procureur" bezeugt, vereinzelt
auch als "gouvemeur"57. Die Formulierungen machen deutlich, daß es eine gängige
oder gar verbindliche Terminologie zur Kennzeichnung des Grangienleiters nicht
gegeben hat. Diesem Problem aus dem Weg geht der institutioneile und nicht
personalisierte Begriff des commandement, 1365 für Br6hain-la-Cour und 1389 für
Ludelange nachweisbar. Er ist jedoch noch in einem dritten Zeugnis enthalten, das
den Blick auf Weiler-Bettnacher Klosterhöfe lenkt, die in den beiden Bullen von
1179 und 1186 (noch) nicht aufgeführt wurden. Wenngleich die Existenz einer
Grangie in Audun-Ie-Tiche nicht zu belegen ist, scheint die Abtei hier zumindest
temporär präsent gewesen zu sein. In den zeitlichen Rahmen der anderen beiden
Erwähnungen paßt sich eine Urkunde ein, die 1389 formulierte, ein Pachtzins von 5
Malter Hafer oder der entsprechenden Geldsumme sei von Wilhelm, dem Herrn
von Malberg und Audun-le-Tiche, im Kloster selbst oder ä lour commandement en
la ville d'Audeux abzuliefem58. Da das Land, auf dem der Zins lastete, zur Gemar-
kung der Wüstung Heymendorf auf dem Bann von Audun(-le-Tiche) gehörte,
schiene gemäß der aufgezeigten Praxis die Verpflichtung plausibel, das Entgelt in
die wenige Kilometer südwestlich gelegene Grangie Br^hain-la-Cour als der am
leichtesten erreichbaren zu bringen. Daß die Übereinkunft von 1389 dies nicht vor-
sah, könnte mit der schon angesprochenen Vermutung Zusammenhängen, Brehain-
la-Cour sei ganz auf den französischsprachigen Raum ausgerichtet gewesen, zu
dem Audun-le-Tiche - in bewußter Gegenüberstellung zu Audun-le-Roman - nicht
gehörte.
55 ADM H 1898 Nr. 16 [1497 VII 15].
56ADMH 1751 [1518 1 1].
57 Vgl. Kap. VII,1.
58 ADM H 1737 Nr. 2; ADM H 1714, fol. lr-2r [1389 V 15].
172
Bleibt die Existenz einer Grangie für Audun-le-Tiche fragwürdig, was der Hinweis,
der Vertreter Weiler-Bettnachs halte sich en la ville d'Audeux auf, verstärkt, so las-
sen sich an anderen Orten eindeutig in klösterlicher Eigenregie betriebene Höfe
ausmachen. Das älteste Zeugnis bezieht sich auf Bibiche, wo Weiler-Bettnach über
Jahrhunderte eine extensive Schweinezucht betrieb, wie die in Kompromissen ver-
einbarten Herdenzahlen mehrfach verdeutlichen59. 1283 nennt eine Urkunde den
Hof von Bievers60, dessen Errichtung durch die von der Abtei im 12. Jh. durchge-
führte Rodung des Waldgebiets61 und die damit verbundene Schaffung eines zehnt-
freien Raums möglich wurde. Da nachweislich wohl keine Verpflichtungen bestan-
den, in Bibiche Pachtzinse abzugeben, fehlen bis auf eine zweite Erwähnung der
court de Biberssen 1525 jegliche Nachrichten62. Aus der Urkunde geht aber zu-
mindest hervor, daß Weiler-Bettnach wohl noch immer selbst den Hof bewirtschaf-
tete. Die Hofgebäude standen isoliert von der Siedlung Bibiche, mit deren Bewoh-
nern es gerade in der Frage der Schweinemast mitunter zu Diskrepanzen kam, und
grenzten sich im 18. Jh. als La Petite Bibiche auch namentlich von dem Ort La
Grande Bibiche ab63. Gewisse Parallelen ergeben sich zu der zum heutigen Ge-
meindebann von Havange gehörenden Grangie Gondrange, die nur einmal
erwähnt wird - und dies anläßlich eines Streits zwischen Weiler-Bettnach und den
Einwohnern von Havange64. Beide Quellen beziehen sich auf Einigungen über
zuvor umstrittene Waldnutzungsrechte. Wie alt die Grangien zu diesem Zeitpunkt
bereits waren, läßt sich wie für den Klosterhof in Rurange-16s-Thionville nicht
ermitteln. Dort ist eine Grangie 1303 urkundlich nachweisbar. Der Ritter Johann
von Distroff sprach davon, jährlich zwei Fuhren Heu von der Abtei en lor graingre
[sic!] dedans Ruerranges zu empfangen65. Diese Aussage bestätigt eine zweite,
umfangreiche Urkunde, die 1311 die Modalitäten der Verpachtung dieser Grangie
festlegte66. Es deutet zum einen auf ein lange vor 1303 zurückreichendes Bestehen
des Hofs hin - was der umfangreiche Besitz Weiler-Bettnachs auf dem Bann von
Rurange-16s-Thionville unterstreicht67 zum andern bildete das Ende der
Eigenbewirtschaftung in Rurange im Rahmen der vier nachweislich von der Abtei
verpachteten Grangien den Auftakt zu dieser Entwicklung. Fürst (1330),
Neudelange (1362) und Bonnehouse (1413) folgten in größeren Zeitabständen, was
man als Indikator für die Rentabilität der einzelnen Betriebe werten kann. Die 1311
59 Vgl. Kap. VIII,5.
60 ADM H 1714, fol. 63v-65r.
61 Den Hinweis darauf enthält ein im 18. Jh. verfaßtes Schreiben, das für Weiler-Bettnach das Präsen-
tations- und Kollaturrecht postulierte (ADM H 1774 Nr. 2).
62 ADMM B 483 Nr. 52.
63 ADM H 1757 Nr. 22, S. 26f. Art. 38 und S. 27 Art. 39 [1741 IV 2].
64 ADM H 1714, fol. 174r-175r [1287].
65 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 54 [1303 III 17].
66 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 57 [1311 I 19].
67 REL III, S. 905f., s.v. Rörchingen. Der Ort ist zu unterscheiden von Rurange-16s-M6gange (REL
III, S. 866f., s.v. Rederchen), wo Weiler-Bettnach ebenfalls begütert war.
173
ausgestellte Urkunde terminierte die Verpachtung auf sechs Jahre, während denen
der Abtei jährlich die gewaltige Menge von 240 Quart Getreide - ein Hinweis auf
den Schwerpunkt der Grangienwirtschaft - am 11, November zustand. Das Getreide
war in der curia auszuhändigen, die auch weiterhin den Religiösen der Abtei zur
Übernachtung offenstand. Der Pächter Robert, presbyter rector ecclesie de
Ruranges, mußte ihnen Heu und Stroh zur Verfügung stellen. Robert trat ferner in
die Verpflichtung Weiler-Bettnachs ein, dem Herrn von Distroff (Thiekestorf)
jährlich zwei Fuhren Heu zu überlassen. Gegen vier von Robert zu leistende Pflug-
und Fuhrdienste übernahm Weiler-Bettnach die Ausbesserung der Wege.
Wahrscheinlich verpachtete die Abtei curiam ipsorum quam habent in dicta villa de
Ruranges in fine ville sitam Robert oder jemand anderem über die sechs Jahre
hinaus, behielt sich jedoch das Eigentumsrecht vor. Ein 1692 in der Abtei erstelltes
Güterverzeichnis enthält zu Rurange sur Moselle den Eintrag, zwei Pachthöfe (deux
metteries) aus altem Klosterbestand befänden sich auf dem Bann, ihre Gebäude
seien aber verfallen68. 1741 ist nur noch von einer métairie sans logement die
Rede69.
Auf eine weitere Grangie weist eine Urkunde aus dem Jahre 1372 hin. Aubertin,
der Sohn des verstorbenen Ritters Pontius von Volmerange(-lès-Boulay), einigte
sich 1372 mit Weiler-Bettnach auf einen eher symbolischen Zins von einem Ka-
paun, der für die Weidenutzung des Banns von Volmerange durch die en lor
grainge con dist Xwarzmertre gehaltenen Tiere als Entgelt zu entrichten war70. Die
Grangie Schwarzmerter lag wenige Kilometer südöstlich Weiler-Bettnachs in der
Gemarkung von Charleville-sous-Bois zwischen Epange, der Mühle Rénange und
der Banngrenze von Hinckange71 *.
Es bleiben schließlich Höfe, bei denen die Beurteilung, ob es sich um Grangien
handelte, nicht zu überwindende Schwierigkeiten bereitet. In einem Weistum, das
1403 die Weiler-Bettnacher Rechte in Bettelainville fixierte, wurde den Bewohnern
die Pflicht auferlegt, zu kommen in den Hof zu Altdorf in allem dem recht als die
von Altdorf12. Klingt dies zunächst recht eindeutig nach der Existenz einer Grangie
in Altroff, so macht die Bemerkung stutzig, die Einwohner des Ortes müßten wie
die von Bettelainville die Äcker der Abtei in Neudelange pflügen. Hätte in Altroff
ein Klosterhof bestanden, wären die Bewohner zumindest von Altroff sicher hier -
oder zumindest auch hier - tätig gewesen. Die geringe Entfernung zwischen Neude-
lange und Altroff spielte für die Errichtung von Grangien zumindest keine zwin-
gende Rolle, wie die Agglomerationen von Ludelange/Batzenthal/Gondrange bzw.
68ADMH 1758, fol. 13r.
69ADMH 1757 Nr. 22, S. 26 Art. 37 [1741 IV 2].
70 ADM H 1714, fol. 421r-422r [1372 II 2].
71 REL III, S. 1017.
12 ADM H 1718; ADM H 1714, fol. 472v-473v; ADM H 1766; die lat. und frz. Version gedruckt bei
KAISER: Records de justice, S. 214-217. Da die ursprüngliche Version nach der jeweiligen An-
gabe in H 1714 und H 1766 in dt. Sprache verfaßt war, folgt das Zitat dem einzigen - zwar kopial -
überlieferten dt. Text H 1718.
174
Epange/Schwarzmerter/Daun(?) beweisen. Der Klosterhof in Daun wird nur in den
elsässisch-lothringischen Ortsverzeichnissen für das Jahr 1371 als Weiler-Bett-
nacher Eigentum ausgewiesen, ohne daß diese hierfür eine Quelle angeben73.
Die Frage, wieviel Grangien Weiler-Bettnach auf dem Höhepunkt der Eigenwirt-
schaft betrieb, läßt sich nicht schlüssig beantworten. Neben den elf in den Urkun-
den Alexanders III. und Urbans III. aufgelisteten Grangien muß man mit Bibiche,
Gondrange, Rurange-lés-Thionville und Schwarzmerter vier Höfe als gesichert an-
sehen. Fraglich bleiben mit Altroff, Audun-le-Tiche und Daun drei weitere ver-
meintliche Höfe, so daß man zu einer Zahl von 14-18 Grangien gelangt. Es bleibt
unklar, ob all diese Grangien gleichzeitig bewirtschaftet wurden; andererseits wird
man ihre Zahl nicht definitiv auf die genannten begrenzen können. J. Salmón wid-
mete in seiner Abhandlung über die Grangien der Abtei Morimond dem Tochter-
kloster eine Fußnote, in der er eine unbekannte Liste der Weiler-Bettnacher Eigen-
höfe präsentierte, ohne ein Datum zu nennen, wann diese entstand. Sie zählte le-
diglich sieben Grangien, nämlich "Lasenbour, Saint-Hubert, Neudlange, Eising,
Grisprict, Bibiche et Rorlacq"74. Unbestritten sind hiervon lediglich Neudelange,
Griesberg und Bibiche. Während "Lasenbour" und "Rorlacq" nicht zu identifizieren
sind, läßt sich ein Klosterhof in Eizange nicht bestätigen. Vielleicht liegt ein Ver-
schreiben für Epange vor. Saint-Hubert schließlich entstand 1602 auf den Funda-
menten einer wüstgefallenen Siedlung neu, die nur im 15. Jh. unter der gleichlau-
tenden Bezeichnung erwähnt wird, allerdings nicht in der Weiler-Bettnacher Über-
lieferung75. Während die Grangienwirtschaft der Zisterzienser generell in unzähli-
gen Beiträgen behandelt und für Einzelklöster konkretisiert wurde, bleibt die Frage
unbeantwortet, welche Gründe für die Festlegung auf einen bestimmten Ort maß-
gebend waren. Grundvoraussetzung war zunächst die Verfügbarkeit über zehnt-
und vogteiffeie Allodialgüter, aber selbst dort entstanden nicht überall Höfe. Für
Weiler-Bettnach fällt zudem auf, daß die Grangien nicht ringförmig die Abtei um-
gaben, sondern daß sich mitunter regelrechte "Ballungsräume" bildeten, die dem
einzelnen Hof gewiß nicht zur Steigerung der Prosperität gereichten. Betrachtet
man etwa das Beispiel des 1179 und 1186 bereits erwähnten, 1330 verpachteten
Hofs in Fürst, so erhärtet sich der Eindruck, bei der Gründung seien die vorausseh-
baren wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht berücksichtigt worden. Zwar behin-
derte keine andere Grangie Weiler-Bettnachs die Expansion, aber Fürst lag unmit-
telbar im Zentrum des Wirtschaftsraumes der etablierten Benediktinerabteien Lü-
beln und St. Nabor, die bei der Gründung der Zisterze bereits den größten Teil der
Umgebung unter sich aufgeteilt hatten. Zudem erlebten die aus dem Hause Malberg
stammenden Herren des nahegelegenen Faulquemont einen raschen Aufstieg, der
möglicherweise jedoch bei der Errichtung der Grangie noch nicht abzusehen war,
da der Ort erst in den letzten Jahren des 12. Jh. eine Mittelpunktfunktion erlangte.
73 REL II, S. 202; ALTE TERRITORIEN II, S. 344. Im REL heißt es, der Hof sei verschwunden;
nach ALTE TERRITORIEN wurde der Klosterhof zerstört.
74 SALMON: Morimond, 1969, S. 113 Anm. 32.
75 H. HIEGEL: Dictionnaire, S. 302.
175
Es hat den Anschein, als habe ein Streben nach der Schaffung möglichst vieler
Grangien die zisterziensische Wirtschaft zumindest im 12. Jh. beherrscht. Begün-
stigt wurde diese Praxis durch den auch für Weiler-Bettnach anzunehmenden star-
ken Zustrom von Konversen in dieser Blütezeit des Ordens. Bedenkenswert scheint
aber auch, daß mit den Grangien ein Regulativ zur Verfügung stand, um diese Lai-
enbrüder, die nicht alle in der Abtei selbst untergebracht und verpflegt werden
konnten, auf die externen Höfe zu verteilen und so einen Personenüberschuß zu
kompensieren.
176
VII. Die Weiler-Bettnacher Stadthöfe
Wandten sich die Zisterzienser in ihren ältesten Statuten entschieden gegen jegliche
Präsenz Ordensangehöriger in Städten1, so stieß der urbane Besitz offenbar nicht
auf massive interne Kritik2. Als das Generalkapitel 1180 dagegen einschritt, daß
Frauen in Häusern wohnten, in denen sich Konversen häufiger aufhielten, bezog es
sich zweifellos auf innerstädtische Gebäude und implizierte so die Verwaltung
durch klösterliche Laienbrüder3. Eine einschneidende Verfügung versuchte 1189,
die Beschränkung auf ein Haus vorzuschreiben4, doch die wortgetreue Wiederho-
lung ein Jahr später5 deutet an, daß die geforderte Veräußerung aller weiteren, den
Abteien geschenkten Gebäude binnen Jahresfrist kaum durchzusetzen war.
Wenngleich die Frage der personellen Betreuung der Stadthöfe vor dem Hinter-
grund der zisterziensischen Weltabgeschiedenheit und daraus resultierender morali-
scher Bedenken den Orden vor Schwierigkeiten stellte, erkannte man rasch die her-
ausragende Bedeutung des städtischen Marktes, auf dem sich die anfangs im Ei-
genbau erwirtschafteten Erträge absetzen ließen. Die Funktionen der städtischen
Niederlassungen gestalteten sich jedoch erheblich vielfältiger. Dominant in ihrer
Bedeutung blieb zwar stets die Rolle als Koordinationspunkt des Handels mit Klo-
stergütem, die hier teilweise lagerten; daneben diente der Hof aber auch als Ver-
waltungszentrum für den innerstädtischen Klosterbesitz, als Zinshebestelle, als Zu-
fluchtsort in Zeiten militärischer Bedrohung der Abtei und Wohnung für Klo-
sterangehörige, die sich in der Stadt aufhielten6. W. Bender, der für fünf Frauen-
1 CANIVEZ I, S. 13(1134,1): In civitatibus, castellis, villis, nulla nostra construenda sunt coenobia,
sed in locis a conversatione hominum semotis', CANIVEZ I, S. 30 (1134.LXXI): In domibus quae
in villis aut castellis vel civitatibus sunt, non habitent monachi vel conversi.
2 R. SCHNEIDER: Stadthöfe, S. 13, weist daraufhin, die Stadthöfe würden in den frühen Statuten
des Generalkapitels kaum genannt. Zu Recht betont er, daß eine grundsätzliche Erörterung der
Stadthofproblematik wohl nicht stattgefunden hat. Zur Haltung des Ordens gegenüber städtischer
Güterwirtschaft im 12. Jh. ebd., S. 13f.; SCHREINER: Mönchsein, S. 580f.; v.a. BENDER, S. 15-
18. Vgl. auch Kap. II,2d.
3 CANIVEZ I, S. 88 (1180,13): In domibus nostris et villis ubi conversi morantur frequentius, non
habitet femina, nec intret.
4 CANIVEZ I, S. 112 (1189,11): Nulla domus Ordinis nostri de cetero in villa una nisi unicam ha-
beat mansionem, et si forte aliqua alia domus postea data fuerit in eleemosynam, infra annum eam
a se alienent, quod dictum est attentius observantes ne in villa una mansionem habeant nisi unam.
5 CANIVEZ I, S. 118(1190,3).
6 Zur Zweckbestimmung R. SCHNEIDER: Stadthöfe, S. 25; ZAHND, S. 63, der zusätzlich die Nut-
zung als Studienhaus erwähnt. Er dachte dabei wohl an die Vorgeschichte des St.-Bemhard-
Kollegs in Paris. Vermutlich wohnten die ersten Scholaren in einem Haus des Klosters Clairvaux.
Zu diesem Sonderfall, der nicht auf andere Stadthöfe übertragbar ist, vgl. LEKA1: Studiensystem,
S. 166. Ob im Weiler-Bettnacher Stadthof in Metz tatsächlich Studenten am Partikularstudium von
Pontiffroy wohnten, wie BENDER, S. 33, glaubt, scheint zumindest fraglich.
177
und zwei Männerzisterzen7 die wirtschaftliche Funktion von Klosterhöfen in Trier,
Metz und Luxemburg sowie das personale Beziehungsgeflecht zwischen Stadt,
Stadthof- und Klosterpersonal untersuchte8, gelangte unter dem Aspekt der wirt-
schaftlichen Ausrichtung zu einer detaillierten Schwerpunktsetzung. Besonders für
die Stadthöfe der Männerklöster stellte er auf die Dauer vom 12. bis zum 14. Jh.
drei Phasen heraus, die sich zwar überlagerten, in ihrer Abgrenzung voneinander
aber charakteristisch blieben. Als Ergebnis formulierte er: "Idealtypisch gesehen
fungierten sie im 12. Jahrhundert als »Grangie« in der Stadt, im folgenden Säkulum
vorwiegend als »Handelshof« und spätestens seit dem 14. Jahrhundert hauptsäch-
lich als lokale Zinshebestelle."9 Wenngleich diese These in ihrer allgemeinen For-
mulierung diskussionswürdig bleibt, unterstreicht sie die vielseitige Nutzungsmög-
lichkeit der klösterlich-städtischen Außenstelle. Auf Metz bezogen macht Bender
das, was er als "Grangienfunktion" bezeichnet, am Wingertbesitz fest, der bis ins
14. Jahrhundert mit dem Übergang zum Pachtsystem in Eigenwirtschaft genutzt
wurde10. Für das 13. Jh. charakterisiert er den Stadthof als "Handelshof'11, über
den der Salz- und Eisenhandel, daneben der Tierhandel v.a. mit Schweinen, nicht
zuletzt aber das Geschäft mit sämtlichen Klosterwaren ablief12. Problematisch ist
die Bewertung als "Renthof' seit dem späten 14. Jh.13 Durch das Voranschreiten
des Pachtsystems nahm zwar die Zahl der Zinsleistungen stetig zu, da aber im Falle
Weiler-Bettnachs die Abgaben nahezu ausschließlich zu den Festtagen Johannes
des Täufers (24. Juni), des hl. Martin (11. November), des hl. Remigius (1. Okto-
ber) oder des hl. Stephanus (26. Dezember) eingefordert wurden14, bleibt die Frage
nach der Beschäftigung während der anderen Tage des Jahres. Der Stadthof war
trotz temporärer Absatzkrisen und zahlloser kriegerischer Auseinandersetzungen, in
die Metz verwickelt war und die das städtische Leben beeinträchtigten, vorrangig
auf den Handel konzentriert. Daneben wird man die Kontrolle der verpachteten
7 Es handelt sich um die Klöster Himmerod, Weiler-Bettnach, St. Thomas, Petit-Clairvaux, Claire-
fontaine, Differdange und Bonnevoie.
8 Zu den Schwerpunkten seiner Arbeit BENDER, S. 13f. Er konzentriert sich jedoch nahezu aus-
schließlich auf den Stadthof, der dem jeweiligen Kloster am nächsten lag, im Falle Weiler-
Bettnachs also auf den Hof in Metz.
9 BENDER, S. 36,
10 BENDER, S. 37f. Im Stadthof wurde gewiß auch der überschüssige Wein verkauft.
STEINWASCHER, S. 79-81, weist die nahezu ausschließliche Fixierung der Wörschweiler Klo-
sterhöfe in Köln und Oberwesel auf den Weinhandel nach und fragt, ob sich Weiler-Bettnach nicht
dieser Niederlassung bediente, um Rheinwein abzusetzen. Zu Recht hält er den Transport mo-
selaufwärts bis nach Trier für zu kompliziert, doch fiel der Weiler-Bettnach gehörende Rhein- und
Moselwein praktisch nicht ins Gewicht.
11 BENDER, S. 39.
12 BENDER, S. 41 f.
13 BENDER, S. 43.
14 BENDER, S. 43f., nennt des weiteren Weihnachten, Ostern und die vier Marienfeste am 2. Februar
{Mariae Lichtmeß), 25. März (Mariae Verkündigung), 15. August (Mariae Himmelfahrt) und 8.
September (Mariae Geburt), die aber allesamt hinter den übrigen Zinstagen in ihrer Bedeutung weit
zurückstanden.
178
Immobilien durch das Stadthofpersonal als wichtigen Tätigkeitsbereich hinzuneh-
men müssen, galt doch bei der Häuserpacht die Konservierung des Baubestands als
meist urkundlich fixierte Pflicht oder die Instandhaltung der schwierig und aufwen-
dig zu kultivierenden Weingärten als ökonomische Notwendigkeit.
Als älteste überlieferte Stadthöfe im deutschsprachigen Raum wird man wohl die
1142 erwähnten curiae der Zisterzen Ebrach und Heilsbronn in Würzburg anspre-
chen müssen, daneben mit etwa zeitgleicher Einrichtung den Hof des Klosters
Himmerod in Trier15. Geht man nur von der strikten Terminologie der curia aus, so
lassen sich die Höfe Weiler-Bettnachs in Metz und Trier erst 127616 resp. 131217
nachweisen. Gerade die im zweiten Fall offenkundige Gleichsetzung von curia und
domus zwingt jedoch zu einer erheblichen zeitlichen Vorverlagerung, was wenig
erstaunt, zumal Güterbesitz - in Metz sogar in beträchtlichem Umfang - schon we-
sentlich früher bezeugt ist. Bereits in den ältesten Besitzbestätigungen für die Abtei
stößt man auf Eigentum in der Stadt. Bischof Stephan von Metz unterstellte 1146
seinem Schutz u.a. domos et vineas quas dominus Curvinus de Honbur Metis pre-
fate ecclesie pro remedio anime sue contulit18. Wenngleich der Verkauf von Häu-
sern in der Stadt bis ins ausgehende 13. Jh. gegenüber der Verpachtung deutlich
dominierte19, sicherlich bedingt durch die angesprochene Richtung, die das Gene-
ralkapitel vorgab, deutet die Erwähnung in der die Rechtmäßigkeit des Eigentums
unterstreichenden Urkunde Stephans auf die längerfristige Eigennutzung durch die
Abtei hin. Dies wird umso deutlicher, als Papst Eugen III. 1147 der Abtei vineas et
domos quas Metis habetis bestätigte20. Daß man der 1189 formulierten Weisung
aus Citeaux dennoch Folge leistete, zeigt eine Bulle Alexanders III., die schon 1179
nur noch ein Haus ansprach. Der Hinweis auf dazugehörige Weinlagen und Perti-
nenzen offenbart, daß es sich mittlerweile um einen größeren Komplex handelte21.
Dieselbe Formulierung wie für Metz wählte die päpstliche Kanzlei für Trier, wo
1179 erstmals ein festes Domizil erwähnt wird22. Urban III. übernahm 1186 die
15 SCHICH, S. 224. Der aus Clairvaux kommende Gründungskonvent bezog wohl zunächst sogar in
einem Trierer Haus Quartier, das als Keimzelle des umfangreichen Himmeroder Besitzes in der
Mosel metropol e gilt; vgl. WILKES, S. 17.
ADM H 1743 Nr. 9a [1276 III 21]. Ein Zins von 25 s. sollte demnach an lai cour de Villairs de-
dans Mes abgeliefert werden.
12 LHAK 1 A Nr. 3856 [1312 (VI 24?)]. Der Trierer Bürger Heinrich, genannt Kanwertin, versprach
einem Mitbürger die Zahlung eines Zinses von 18 s. ex domo mea prope domum et curiam que ap-
pellatur proprie zuo Wilrebettenachen. Die Urkunde ist am rechten unteren Rand hinter der Jah-
resangabe abgerissen oder abgeschnitten; die Tagesdatierung folgt dem Eintrag im Findbuch.
18 ADM H 1714, fol. 138r-144r; gedruckt in ACTES 2,I,B, S. 145-151 Nr. 66.
19 BENDER, S. 187.
20 ADM H 1715 Nr. 1 [1147 XII 20]; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 280-282 Nr. 2;
MEINERT, S. 240f. Nr. 50.
21 ADM H 1715 Nr 2; ADM H 1755 Nr. 2 [1179 I 17]; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S.
293-296 Nr. 10. Alexander nannte domum quam habetis in Metensi civitate cum vineis et aliis per-
tinentiis suis.
Die Bulle Eugens III. (wie Anm. 20) spricht lediglich von Weinlagen in episcopatu Trevirensi.
179
Vorlage Alexanders für beide Städte, wo sich die Abtei weiterhin jeweils ein Haus
bestätigen ließ23. Die frühen Privilegien illustrieren, daß sich Weiler- Bettnach
rasch um einen Zugang zu den zentralen Märkten des Umlandes bemühte, der sich
nur über die dauerhafte Präsenz vor Ort bewerkstelligen ließ.
Da sich W. Bender ausführlich mit Bedeutung und Funktion des Weiler-Bettnacher
Klosterhofs in Metz beschäftigt hat, dem Stadthof in Trier aber nicht mehr als eini-
ge Randbemerkungen widmete, soll dieser eingehender behandelt werden. Dennoch
darf man nicht verkennen, daß Metz der zentrale Umschlagplatz für Weiler-
Bettnach war und Trier nur eine sekundäre Rolle spielte.
1. Metz
Ein Verzeichnis der Weiler-Bettnacher Rechte und Einkünfte aus dem Jahre 1692
beschreibt den Weiler-Bettnacher Klosterhof als umfangreichen Besitzkomplex, als
une grande maison appellée la cour de Villers seize en la rue des recollets de l'an-
cien fond de l'abbaye laquel [sic!] est divisée en plusieurs appartements ...24 Die
genaue Lagebezeichnung in der Rue des Récollets25 ist nicht mittelalterlich, son-
dern ergibt sich aus der Übernahme des einstigen Franziskanerkonvents durch den
Zweig der strikteren Observanz, die "Récollets", im Jahre 160326 27. Als Philippe de
Vigneulles im 16. Jh. den Auftritt eines Seiltänzers beim Weiler-Bettnacher
Stadthof, der 1504 stattfand, beschrieb, sprach er noch von la Court de Viller, au-
près des Cordelliers11. Ein Blick auf die Karte des mittelalterlichen Metz unter-
streicht die zentrale Lage des Klosterhofs in der Mairie Porsaillis, angrenzend an
den nordöstlichen Teil der einstigen römischen Stadtbefestigung28. Als besonders
vorteilhaft erwies sich die Nähe zur Seille, auf der das in den Weiler-Bettnacher
Pfannen in Marsal gewonnene Salz bis ins 14. Jh. nach Metz verschifft wurde. An-
landungsort war die Saunerie im Viertel Porsaillis, von wo aus das Salz nur wenige
Meter bis zum Stadthof transportiert zu werden brauchte29. An den Weiler-
Bettnacher Stadthof grenzten der Hof der Zisterze Freistroff30 und ein Haus, ge-
23 ADM H 1755 Nr. 3 [1186 II 14]; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 314-317 Nr. 22.
24 ADM H 1758, fol. 9v. Vgl. daneben die Skizze der Gesamtanlage aus dem Jahre 1677, bei der v.a.
die Erwähnung einer Kapelle Beachtung verdient; ADM H 1859 Nr. 29.
25 Erwähnt bei J. SCHNEIDER: Metz, S. 42; BARBE, S. 352; BENDER, S. 31.
26 BARBE, S. 352.
27 PHILIPPE DE VIGNEULLES, Bd. IV, S. 31; HUGUENIN: Chronique, S. 645.
Zur Lokalisierung des Franziskanerklosters und damit des Weiler-Bettnacher Stadthofs im mittel-
alterlichen Stadtbild von Metz vgl. die Stadtpläne bei WICHMANN: Bedeutung, Karte 1 ("Mes im
XIII. Jahrhundert und Metz im Jahre 1909"); J. SCHNEIDER: Metz, Beilage ("Metz vers 1400");
PARISSE: Remarques, S. 223, auf der Grundlage der Karte bei J. SCHNEIDER.
29 J. SCHNEIDER: Metz, S. 12f.
30 Eine Urkunde im Chartular von Freistroff lokalisierte 1328 den Ort sus lou mur entre l'osteil Jehan
Ancel et la court de Villeirs (ADM H 68 Ibis, S. 133). Wohl auf ein zwischen beiden Höfen in der
Folgezeit errichtetes Haus zu beziehen hat man die Verpachtung eines Gebäudes zwischen dem
Weiler-Bettnacher und dem Freistroffer Stadthof 1440 (ADM H 1713, S. 64).
180
nannt la blanche porte^\ das Weiler-Bettnach seinem Hof angliederte. Auf die
Gütergeschäfte, die Weiler-Bettnacher Immobilien in Metz betrafen, kann nicht im
einzelnen eingegangen werden, da diese allein für die Zeit des Mittelalters in weit
mehr als hundert Schriftzeugnissen Niederschlag gefunden haben. Deshalb soll es
genügen, die daraus abzuleitenden wichtigsten Grundtendenzen der städtischen
Wirtschaftsführung Weiler-Bettnachs zu formulieren.
Unverkennbar ist die frühe Konzentration auf Weinlagen, die ja schon in den ver-
schiedenen, eingangs besprochenen Besitzbestätigungen Erwähnung finden und seit
1185 in Einzelurkunden als Geschäftsobjekt faßbar sind* 32. Mit dem gleichzeitig
vom Generalkapitel geforderten Verzicht auf mehr als ein klostereigenes Haus in
der Stadt, der ablehnenden Haltung gegenüber der Verpachtung und dem - mehr
oder weniger erfolgreichen - Untersagen der Pfandleihe33 blieben die städtischen
Aktivitäten zunächst arg eingeschränkt. Inwieweit die Weiler-Bettnacher Weingär-
ten in Metz bzw. dem Metz vorgelagerten, ganz auf den Weinbau konzentrierten
St.-Julien in Eigenwirtschaft, d.h. von Lohnarbeitern und in eher geringer Zahl von
Konversen, bebaut wurden, bleibt fraglich34. Neben dem zweifellos verfügbaren
technischen Wissen erforderte der Weinbau einen hohen personellen - bei der Kul-
tivierung durch klostereigenes Personal - oder finanziellen Aufwand - bei der An-
stellung externer Arbeitskräfte. Beides vermochten die Abteien ab einem gewissen
Umfang gemeinhin auf Dauer nicht zu leisten35. Zudem litten die Weinstöcke unter
dem rauhen Klima, was erhebliche finanzielle Risiken v.a. infolge von Frostschä-
3' 1501 wird ein Haus la noire porte erwähnt, das zumindest teilweise Weiler-Bettnach gehörte. Es
lag zwischen dem Hof von FreistrofT und dem Haus mit Namen la blanche porte beim Weiler-
Bettnacher Klosterhof (ADM H 1774 Nr. 24a). 1692 heißt es zu dem Gebäude. La maison appelle
[sic!] la blanche porte joignant l'appartement a droite de la cour de Villers est aussi de Landen
fond de lad. abbaye (ADM H 1758, fol. 9v); 1705 neuerlich: La blanche porte est une maison at-
tenante a la cour de Villers (ADM H 1759, fol. 12v).
32 ADM H 1714, fol. 305r-306v [1185 VII 15]; VOIGT, Teil 2, S. 71 Nr. 38. Bischof Bertram von
Metz urkundete für den Kanoniker Amelinus von St.- Sauveur, der 12 Morgen Weingärten Weiler-
Bettnach geschenkt hatte. Nach BENDER, S. 37 Anm. 174, handelte es sich um Allodialgut, doch
waren für 8 Morgen von der Abtei 12 d. Zins auf den Altar des hl. Arnulf zu leisten.
33 Die Verpachtung wurde schrittweise erst seit 1208 erlaubt; vgl. HOFFMANN: Entwicklung, S.
719; ZAHND, S. 62. Eine Möglichkeit, dieses Verbot zu umgehen, bot die Pfandleihe, bei der ein
Stück Land gegen einen festen Betrag bis zur Auslösung der Summe einem Interessenten überlas-
sen wurde. Der Nachteil lag darin, daß ein größerer Betrag vonnöten war, um mit dem Eigentümer
einer Immobilie ins Geschäft zu kommen. Für die Bewertung darüber verfertigter Urkunden bietet
die Verwechslungsmöglichkeit von Verkauf und Pfandleihe - diese konnte beim Verzicht auf den
Rückkauf durch den Leihgeber dem Verkauf gleichkommen - erhebliche Schwierigkeiten. Unter
diesem Aspekt scheint die von BENDER, S. 187, für Weiler-Bettnach angenommene Dominanz
des Güterverkaufs teilweise überdenkenswert, zumal er an anderer Stelle (S. 199f.) selbst die Be-
deutung der Pfandleihe betont. Daß diese weitverbreitet und nicht zu unterbinden war, beweisen
mehrfach die Beschlüsse des Generalkapitels in der zweiten Hälfte des 12. Jh.: CANIVEZ I, S. 60
(1157,6), S. 88 (1180,12), S. 96 (1 184,8), S. 225 (1198,11); im Einzelfall noch S. 377 (1210,41).
34 Zu den Weiler-Bettnacher Weingütern in Metz Kap. VIII,4 sowie ausführlich BENDER, S, 37f.
und S. 204-212.
35 Die weitgehend auf den Weinbau konzentrierte Zisterze Eberbach im Rheingau ist als Sonderfall
zu betrachten; vgl. J. STAAB: Zisterzienser.
181
den barg. Schließlich unterlag der Weinhandel den Gesetzen des Marktes, spürbar
in der seit dem Beginn des 14. Jh. einsetzenden Rezession36. Logische Konsequenz
war das Bemühen Weiler-Bettnachs zunächst um den Verkauf seiner Wingerte im
Stadtgebiet, der mit der schrittweisen Aufhebung des Pachtverbots der Vergabe ge-
gen einen regelmäßigen Zins wich37. Alternativ boten sich hierfür die Erhebung ei-
nes variablen Zinses in Form der Halb-, Drittel- oder Viertelpacht, der sich am je-
weiligen Ertragsergebnis orientierte, oder eines festen Natural- bzw. Geldzinses an.
Während Weiler-Bettnach die erste Form kaum praktizierte, gaben ihr andere Klö-
ster wie Eberbach oder Himmerod den Vorzug38. Vor- und Nachteile liegen auf der
Hand: Flexible Abgaben stellten für den Verpächter ein Risiko dar, das im Extrem-
fall einen völligen Zinsverlust, in Spitzenjahren dagegen große Erträge bedeutete.
Durch den jeweiligen Verkaufspreis dürfte sich dies allerdings in etwa relativiert
haben. Feste Geldleistungen erlaubten zwar eine exakte Kalkulation des Kloster-
haushalts, gerade bei langfristig abgeschlossenen Pachtverträgen, v.a. Erbbestands-
briefen, drohte de facto eine Zinsminderung durch Geldentwertung. Neben der
grundsätzlichen Priorität, die man in den jeweiligen Klöstern dieser oder jener
Pachtform einräumte, dürfte bisweilen die Wetterempfindlichkeit einer Weinlage
eine wichtige Rolle gespielt haben. Gerade bei der Erbpacht setzte Himmerod in
Trier auf die Teilabgabe, da dem Winzer an einer gewissenhaften Hege und Pflege
der Wingerte im Hinblick auf die nachfolgende Generation gelegen sein mußte.
Das Beharren Weiler-Bettnachs auf festen Zinsen erfolgte vor dem Hintergrund des
dramatischen Einbruchs im Metzer Weinhandel, der vielfach gar zur Aufgabe des
Weinbaus zwang.
Neben dem Weinbau bildete Hausbesitz das zweite Standbein Weiler-Bettnachs in
Metz. Zusätzlich zu dem Stadthof selbst und den bereits angesprochenen Häusern
mit den Namen la porte blanche und la porte noire läßt sich eine größere Zahl von
Gebäuden urkundlich belegen. Ohne auf deren Lage im Stadtbild näher einzugehen
- die Lokalisierung ergibt sich in der Regel aus der Nennung des Viertels oder der
Straße und der links wie rechts angrenzenden Nachbarn -, sei auf ihre große Streu-
ung hingewiesen39. Den eindeutigen Schwerpunkt bildete aber der engere Bereich
um den Weiler-Bettnacher Stadthof in Porsaillis. Das in der Periode des Verbots
von Zeit- und Erbpacht schon für den Weinbau festgestellte Bemühen der Abtei um
den Verkauf städtischer Güter galt gleichermaßen für sonstige Immobilien, wobei
erneut die Überschneidungen von Verkauf und Pfandleihe in der Form der Ge-
schäftsabwicklung zu beachten sind. Gemäß der im Zisterzienserorden seit dem 13.
Jh. stufenweise Einzug haltenden Vergabe von Gütern gegen Pachtzins behielt
Vgl. hierzu auch die Ausführungen zum Weinanbau; zum Niedergang des Weinhandels in Metz J.
SCHNEIDER: Metz, S. 212,406, 413, 418-423.
37 Die Zulassung der Zeitpacht erfolgte 1220, die der Erbpacht hingegen erst 1315; vgl. ZAHND, S.
62.
38 Bei Eberbach dominierte die Viertel- oder Drittelpacht, die Halbpacht kam selten vor; feste Wein-
zinse nahmen daneben breiten Raum ein (J. STAAB: Zisterzienser, S. 6). Himmerod löste im 14.
Jahrhundert die festen Pachtzinse durch die Halb- oder Drittelpacht ab (BENDER, S. 292).
39 Zum Häuserbesitz Weiler-Bettnachs in Metz im einzelnen BENDER, S. 186-199.
182
Weiler-Bettnach seit dieser Zeit die Häuserstiftungen und übertrug die Gebäude
Interessenten für einen nach Lage, Größe, vielleicht auch Zustand festgelegten
Zins, für dessen Bemessung sich keine generelle Grundlage ermitteln läßt40. Mit
der Ablösung der Zeit- durch die Erbpacht im 14. Jh. änderte sich zwar die Pacht-
form, auf die Zahlungsmodalitäten hatte dies indes keinen Einfluß. Gemeinhin er-
hob Weiler- Bettnach an zwei Tagen im Jahr, meist dem Johannistag am 24. Juni
und dem Stephanstag, dem Festtag des Metzer Stadtheiligen, am 26. Dezember, die
zu leistenden Zinse.
Zusätzlich zu den Immobiliengeschäften beteiligte sich Weiler-Bettnach seit dem
13. Jh. im Geldhandel41. Neben die Form der Pfandleihe, bei der beachtliche Sum-
men den Besitzer wechselten, trat die Praxis des Zinskaufs42. Die Abtei vergab da-
bei einen Betrag, wofür der Empfänger einen jährlichen Zins zu erbringen hatte, der
sich üblicherweise auf 5 % belief. Als Sicherheit dienten dem Geldgeber Liegen-
schaften von höherem Wert, die mit einer Hypothek belastet wurden und beim
mehrfachen Versäumen des Zahlungstermins an diesen übergingen. Ziel des Zins-
kaufs war jedoch die Rückzahlung des geliehenen Geldes nach Wiedererlangen der
Liquidität entweder in voller Höhe oder aber in Raten, wobei ein vorher genau be-
messener Betrag einer entsprechenden Reduzierung des Zinses entsprach. Diese
auch bei Gütergeschäften nicht unübliche Praxis verdeutlichen die Schreinsbriefe
aus der Stadtbibliothek Caen. Die 1378 vollzogene Verpachtung von Weingärten
gegen 58 s. 3 d. Zins geschah unter der Gewährung eines Rückkaufsrechts für 23 s.
3 d. davon. Die Kaufmodalitäten wurden dermaßen festgelegt, daß entweder die
vollständige Summe von 23 Pfd. 5 s. für den (Teil-)Zinskauf, zwei Raten oder 40 s.
für je 2 s. Zins aufzubringen waren43. Der Pächter machte von der letzten Alterna-
tive Gebrauch und verringerte in den Jahren 1378-81 den ihm auferlegten Zins um
insgesamt 8 s.44
Den wirtschaftlichen Niedergang der Abtei offenbart seit dem 14. Jh. eine gerade
für Metz spürbare Veränderung der Weiler-Bettnacher Geschäftspraxis. Der Zins-
kauf durch die Abtei wurde abgelöst durch den Zinsverkauf45. Brachte zuvor Wei-
ler-Bettnach die notwendigen größeren Summen auf, so war man nun froh, durch
hypothekarische Belastungen und Zinsabtretungen Barmittel zu erwerben. Im übri-
gen beschränkte man sich weitgehend auf die Bewahrung und Verpachtung des
40 BENDER, S. 189, datiert den Beginn der Häuserverpachtung durch Weiler-Bettnach auf die
1270er Jahre, doch für die vorangehende Zeit, in der gerade einmal ein gutes Dutzend Belege für
Weiler-Bettnacher Besitz jedweder Art in Metz vorliegt, fehlt die notwendige Quellenbasis, um ei-
nen exakten Einschnitt vorzunehmen.
41 BENDER, S. 199-204.
42 Allgemein dazu MEIJERS, S. 30-32.
43 Bibi. Munic. de Caen, Coli. Mancel, Bd. XVII, fol. 12r [1378 I 24].
44 Vgl. die dazu ausgestellten Schreinsbriefe (wie Anm. 43) von 1380 XI 14 mit der Nachricht für die
Jahre 1378-80 und von 1381 XI 16 für 1381. Das jeweilige Ausstellungsdatum macht den Rück-
kauf am Martinstag, an dem auch der restliche Pachtzins zu leisten war, plausibel.
45 BENDER, S. 201-204.
183
vorhandenen Eigentums, wobei die Legalisierung der Erbpacht durch das General-
kapitel im Jahre 1315 gerade vor dem Hintergrund der zu dieser Zeit einsetzenden
schweren Rezession im Metzer Handel die Möglichkeit der Langzeitverpachtung
bot46.
Form und Umfang der Gütergeschäfte Weiler-Bettnachs in Metz lenken den Blick
auf die einleitend angesprochenen Aufgaben des Stadthofs, hier insbesondere auf
die Funktion als Zinshebestelle. Immer wieder wird in den schriftlichen Vereinba-
rungen ausdrücklich die Zahlung im Metzer Klosterhof festgeschrieben, ohne daß
Bruchteile der zu diesem Zweck ohne Zweifel angelegten Rechnungsbücher über-
dauert hätten. Dennoch ist dies das einzige Tätigkeitsfeld, auf das expressis verbis
hingewiesen wird. Die Aktivitäten im Wein-, Getreide-, Salz-, Tier- oder Fleisch-
handel, von denen man sicherlich ausgehen kann, lassen sich nur erschließen, etwa
aus den ebenfalls spärlichen Nachrichten über die Schwerpunkte in der Grangien-
wirtschaft, die nicht nur auf den Klosterhaushalt, sondern auch auf den städtischen
Markt ausgerichtet war. Funktionen abseits des Handelsverkehrs sind kaum be-
zeugt. Zum Jahre 1343 wird von der Beilegung eines Streits um einen Weinzehnt
zwischen dem Metzer Kathedralkapitel und einigen de maioribus burgensibus Me-
tens ibus berichtet. Der Primicerius Fulco und der Kanoniker Joffridus, genannt Xa-
vin, trafen sich dazu in quadam domo Metensi ad monasterium Villariense
spectante47, das man, der Bedeutung des Ereignisses angemessen, wohl als den
Stadthof der Abtei zu identifizieren hat. Sonstige "offizielle" Funktionen lassen sich
nicht ermitteln, wenngleich die Beherbergung durchreisender Äbte sicherlich ge-
währleistet wurde48. Unterkunft bot der Klosterhof den Konventualen, Konversen
und Klosterbediensteten, die für Weiler-Bettnach in Metz geschäftlich tätig waren,
möglicherweise auch Scholaren, die das Partikularstudium von Pontifffoy besuch-
ten49. Bei militärischer Bedrohung Weiler-Bettnachs gewährte der Stadthof poten-
tiell Schutz, doch deutet nichts darauf hin, daß man im Mittelalter hier Zuflucht
suchte50. Erst im Dreißigjährigen Krieg zerstreute sich der Konvent; ein Phänomen,
das etwa auch für Himmerod und verschiedene Frauenklöster der Trierer Or-
46 CANIVEZ III, S. 330 (1315,4).
47 SAUERLAND: Urkunden, Bd. II, S. 29 Nr. 896.
48 Zur Herbergsfunktion BENDER, S. 32-36. Nach SALMON: Morimond, 1969, S. 116, führte die
Reiseroute des Abtes von Morimond bei der Visitation der Klöster im Reich und der rechtsrheini-
schen Zisterzienseräbte auf dem Weg zum Generalkapitel in CTteaux über Metz. Zumindest Mori-
mond besaß in Metz ein eigenes Quartier (domum et curiam cum omnibus appendicibus [sic!] suis
et utensilibus), das nach DUBOIS, S. 277, der Touler Kanoniker Ulrich der Abtei geschenkt hatte,
ut omnes abbates Cistercienses ad capitulum venientes habeant ibi generale diversorium et hospi-
tium.
49 BENDER, S. 33. Da die Umstände der Errichtung, der Ablauf des Studienbetriebs und die Frage
der Frequentierung völlig im dunkeln liegen, bleibt diese Annahme jedoch spekulativ. Bei den
teilweise widersprüchlichen Quellen zur Paternität - Weiler-Bettnach, Morimond oder Hospital St.-
Nicolas - läßt sich ohnehin keine stringente Entwicklungslinie feststellen.
50 Vgl. Kap. V, dabei insbesondere die negativen Auswirkungen der kriegerischen Auseinanderset-
zungen.
184
densprovinz festzustellen ist51. Als der Abt von Vauxladouce 1664 in Vertretung
des Abtes von Morimond wohl erstmals seit 1609 Weiler-Bettnach wieder einer Vi-
sitation unterziehen wollte52, traf er in Metz auf den Kommendatarabt und seinen
Coadjutor. Bei seiner Weiterreise fand er in Weiler-Bettnach nur noch den Subprior
und zwei Mönche vor53. Eine undatierte, etwa zeitgleich verfaßte Anweisung für
eine eventuelle Abtswahl54 spricht davon, alle anderen seien par la misere des tems
geflohen55. An gleicher Stelle wird der Stadthof als Zufluchtsort genannt: La mai-
son qu'ils ont en la ville de Metz leur sert de refuge. Den BedeutungsVerlust des
Klosterhofs spätestens seit dem 17. Jh. illustriert ein 1692 gestelltes Gesuch Weiler-
Bettnachs um Befreiung von der Einquartierung in dem noch immer recht umfang-
reichen Gebäudekomplex56. Ein Teil war infolge Verfalls unbewohnt, ein weiterer
vermietet, und nur zwei Zimmer und eine Küche wurden noch sporadisch von der
Abtei benötigt, wenn einer der Mönche in Angelegenheiten des Klosters in Metz
weilte57. Eine vollständige Verpachtung oder gar ein Verkauf kam - im Gegensatz
zum Weiler-Bettnacher Stadthof in Trier - allerdings nie in Betracht.
Fragt man nach der Bedeutung des mittelalterlichen Klosterhofs über das Tagesge-
schäft und die Vereinbarungen der jeweiligen Vertragspartner hinaus, so reduziert
sich diese Thematik neben der zisterziensischen Komponente in Form der Her-
bergsfunktion für durchreisende Ordensangehörige auf die Urteile des Metzer Mei-
sterschöffen, der mit seiner Entscheidung Einzelfälle zur Basis des Gewohnheits-
rechts machte58. Im 14. Jh. formulierte er bei zwei Kontroversen, in die Weiler-
Bettnach involviert war, Rechtsgrundsätze, von denen der 1354 aufgestellte für alle
Pächter und Verpächter von Immobilien, für einen Großteil der städtischen Bevöl-
51 BENDER, S. 34f.
52 Er ließ sich in Weiler-Bettnach die Visitationsprotokolle der Jahre 1602 und 1609 vorlegen, bei
denen es sich zweifellos um die jüngsten Dokumente dieser Art handelte.
53 ADM H 1804 Nr. 5 [1664 IX 19-20].
54 Die archivalische Zuordnung zum Jahre 1614 ist sicher nicht korrekt, da die Flucht im Dreißigjäh-
rigen Krieg erfolgte. Zudem liegt ein Protokoll der 1618 vorgenommenen Abtswahl vor, das von
13 Mönchen unterschrieben wurde (ADM H 1804 Nr. 9 [1618 XII 5]).
55 ADM H 1804 Nr. 3.
56 ADM H 1756 Nr. 20 [1692 II 20].
57 Der Stadthof wird wie folgt beschrieben: Il leur appartient une maison de rejuge dans cette ville de
Metz, vulgairement appellée la Cour de Villers composée de divers corps de logis séparez, dont les
uns estons en ruine ne sont pas habitez, d'autres sont laissez a des locataires, et un que les suppli-
ons occupent eux mesmes lorsqu'ils vâquent aux affaires temporelles de leur abbaye, qui ne consi-
ste qu'en une chambre et un cabinet pour ledit Sr. Abbé ou ses Religieux, une cuisine et un poëlle
tout de plein pied, où ils ont une concierge depuis plusieurs années mere d'un desdit Religieux, qui
est a leur gage, et qui ne fait aucun autre trafic ny commerce que de faire les commissions desdits
supplians, leur apprester a manger quand ils sont en ville, et d'avoir soin et garder la maison
quand ils en sont absens.
58 Vgl. hierzu die Editionen von SALVERDA DE GRAVE/MEIJERS/SCHNEIDER bzw. J.
SCHNEIDER mit Urteilen des 14. resp. 15. Jh. sowie den Kommentarband von E.M. MEIJERS zur
Rechtspflege im Metz des 14. Jh.
185
kerung also, von nachhaltiger Bedeutung war59. Demnach mußte der Inhaber zins-
pflichtiger Immobilien den fälligen Zins zu den vereinbarten Terminen entrichten;
bei Nichteinhaltung hatte er den abgesprochenen Strafzins zu zahlen oder aber das
Objekt dem Eigentümer zurückzugeben. Es gelang der Abtei zwar schon in früherer
Zeit, gegen säumige Pächter vorzugehen60, gleichwohl blieb die rechtliche Grund-
lage unformuliert. Von den vier Weiler-Bettnach betreffenden Urteilen Metzer
Schöffenmeistem des 15. Jh. verdienen drei, hervorgehoben zu werden61. Zwei von
ihnen widmeten sich bemerkenswerterweise im Abstand von drei Jahren derselben
Problematik62. Während 1441 der Meier Weiler-Bettnachs, Thiebault Chaistellet,
gegen einen Metzer Bürger die Interessen der Abtei vertrat, nahm sich 1444 der
Abt63 persönlich der Thematik an64, sicherlich , weil seine eigene Amtsgewalt zur
Diskussion stand. Zweimal wurde dahingehend entschieden, daß der Abt ohne Zu-
stimmung seines Konvents keinen Pachtvertrag abschließen konnte65. Hinter dieser
Maßregel, die sich auf alle Orden bezog und einen massiven Eingriff in deren inne-
re Verfassung bedeutete, mag man das Bemühen seitens der Stadt um größere
Rechtssicherheit sehen, daneben aber auch im Zusammenhang mit der schon seit
Beginn des 14. Jh. festzustellenden massiven Beschneidung klösterlicher Rechte in
Metz einen neuerlichen Versuch, die Handlungsfähigkeit einzuschränken.
Offenkundiger als hier wird die Einflußnahme der städtischen Verwaltung auf die
in Metz ansässigen Klöster in einem Rechtsstreit zwischen Weiler-Bettnach und
dem Metzer Hospital St.-Nicolas. Es wurde entschieden, daß ein Zins rückkaufbar
war, wenn der Beweis dafür fehlte, daß seine Festschreibung vor dem Jahre 1303
erfolgte66. Der Erlaß, der am Anfang der antiklösterlichen Politik der städtischen
Verwaltung steht, hatte für alle von diesem Zeitpunkt an vereinbarten Zinsverkäufe
an Klöster und geistliche Institutionen dem Vertragspartner das Rückkaufsrecht
59 SALVERDA DE GRAVE/MEIJERS/SCHNEIDER, S. 327 Nr. 781 [1354] und S. 568f. Nr. 1345
[1392]. Der zweite Beschluß beschäftigt sich mit der Rechtsgültigkeit eines Pachtvertrages, den ein
Unmündiger ohne Zustimmung seines Vaters als Vormund abgeschlossen hatte.
60 Vgl. etwa den Bannrolleneintrag des Jahres 1335, wonach das Metzer Dreizehner-Kollegium, die
Treize, dem Konversen Weiris als Stadthofleiter Weiler-Bettnachs (maistres de lai maison de Vil-
leirs) einen Zins in Höhe von 10 s. rückübertrug, dont elle [die Pächterin Mairiate Gossenee] ait
défaillit de paiement (DOSDAT: Rôles de Bans, Bd. I, S. 105 [1335,633]). Vgl. dazu auch
MEIJERS, S. 21.
61 Der vierte Spruch behandelt die Frage, wer für das Umfallen einer Mauer zur Verantwortung gezo-
gen wird; J. SCHNEIDER: Jugements, S. 13 Nr. 1415 [1408 VI 13].
62 J. SCHNEIDER: Jugements, S. 76 Nr. 1550 [1441] und S. 87 Nr. 1572 [1444 VI 17]. Schöffenmei-
ster war beide Male Jean Baudoiche.
63 Vermutlich der aus dem lothringischen Sarrebourg oder aus Saarburg bei Trier stammende Abt Jo-
hann.
64 Die Kontrahenten wechselten. 1441 war es Jehan Domangin c'on dit Dix-Soi, an seine Stelle traten
1444 Jehan Jallenat, le vignour, et Philippe.
65 1441 wurde festgeschrieben, que ung abey ne puelt faire laiee ad cens que de vallour soit, se se
n’est par le grey et consantement de tout le couvant; 1444 lautete der Titel: cornent ung crant d'a-
bey sans couvant ne vault rien.
66 J. SCHNEIDER: Jugements, S. 206f. Nr. 1816 [1469].
186
eingeräumt, um so die Ausdehnung des Besitzes der Toten Hand einzudämmen67.
Wer von beiden Kontrahenten 1469 auf die Rückgabe pochte, bleibt zwar uner-
wähnt, doch spricht alles für Weiler-Bettnach, da es sich bei dem Hospital um eine
städtische Institution handelte, was dem Urteil zusätzliche Brisanz verlieh. Bemer-
kenswert ist die Forderung der Beweispflicht durch den momentanen Besitzer und
nicht etwa den Kaufinteressenten, was einer Lawine von Auslösegesuchen zumin-
dest potentiell Vorschub leistete.
Stand bisher der institutionelle Aspekt des Weiler-Bettnacher Stadthofs im Mittel-
punkt, so bleibt die Frage nach der personellen Besetzung. Aus dem bisher Gesag-
ten geht hervor, daß mit dem Stadthofleiter und dem Meier zwei Personen in ver-
antwortlicher Position für Weiler-Bettnach vor Ort tätig waren, von denen indes nur
der Erstgenannte auch im Klosterhof wohnte. Es handelte sich dabei zunächst um
einen Konversen, seit dem 14. Jh. auch bisweilen um einen Mönch, der zur Weiler-
Bettnacher Klostergemeinschaft gehörte und mit umfangreichen Kompetenzen aus-
gestattet war, die neben ihm in dieser Komplexität nur der Abt selbst wahmehmen
durfte. Das Spektrum seiner Tätigkeiten umfaßte den Abschluß und die Beurkun-
dung von Rechtsgeschäften68, Zinserhebungen und -leistungen, die Kontrolle der
Einhaltung von Vereinbarungen, die Rechtsvertretung im Auftrag der Abtei oder -
im Falle von Priestermönchen69 - die geistliche Verwaltung einer etwaigen
Stadthofkapelle70 . Daneben wird man Aufgaben stellen müssen, die keinen ur-
kundlichen Niederschlag gefunden haben: Beobachtung des Marktes, damit teilwei-
se im Zusammenhang stehend Aufteilung der Stapelkapazitäten nach den Handels-
gütern, im Pachtgeschäft Fixierung der Zinsforderungen, Rechnungsführung und
Rechnungslegung oder Koordination des Personaleinsatzes, um nur einige zu nen-
nen. Die primär wirtschaftliche Ausrichtung der Tätigkeit verlangte vom Stadthof-
leiter erhebliche Vorkenntnisse, zumal der Umgang mit beträchtlichen Summen an
der Tagesordnung gewesen sein dürfte. Insofern wird man die fünf bezeugten Kon-
versen, die von 1276 - dem Datum des Erstbelegs für einen Hofmeister - bis 1336
in leitender Funktion in Metz die Geschicke des Stadthofs lenkten wie ihre Amts-
kollegen anderer Klöster und in anderen Städten als Finanzfachleute par excellence
ansprechen müssen71. Offenkundig wird dies auch in der Person des ersten
67 HMB HI, Preuves, S. 260-262 [1303 VII 15].
68 Dieses relativ selten bezeugte Recht nahm der Konverse Richard als Stadthofleiter 1279 wahr. Der
Grund für seine Mitwirkung bei dem um Zehntrechte in Eizange bei Koenigsmacker entstandenen
Streit dürfte mit der Herkunft des Kontrahenten aus Metz in Zusammenhang stehen.
69 Als solchen wird man Jean Ruffine le presbytre ansprechen können, der 1545 als procureur et
gouverneur auf 40 Jahre an drei Metzer Bürger Weinlagen en grand vigne, dem großen Weinan-
baugebiet der Abtei in Metz, gegen 32 s. jährlichen Zinses verpachtete; ADM H 1756 Nr. 22 [1545
VII 25].
70 BENDER, S. 46f., dessen Erkenntnisse über den Himmeroder Stadthof in Trier auch auf andere
Klöster übertragbar sind. Im Falle Weiler-Bettnachs reichen die Befugnisse in Teilen sogar über
das Tätigkeitsfeld des Himmeroder Stadthofleiters in Trier hinaus (ebd., S. 51 mit Anm. 252).
71 Vgl. die Liste der Weiler-Bettnacher Stadthofleiter in Metz bei BENDER, S. 51. Belegt sind bis
zum Jahre 1336 die Konversen Richard (1276-81), Johann (1283-85), Nikolaus (1290-99), Arnold
(1302-24) und Wirich (1331-36).
187
Mönchs, der dem Hof Vorstand: des aus einer bedeutenden Metzer Patrizierfamilie
stammenden Albert de la Cour72 73. 1337 erstmals als dam [= Dom] Abers de la cort
mastre de la court de Viller a Mes7i in diesem Amt belegt, wußte er sicherlich sei-
ne Herkunft zum Nutzen der Abtei einzusetzen. Offenbar war er jedoch nicht nur
einflußreich, sondern auch in Finanzfragen äußerst geschickt, weshalb er zusätzlich
das Amt des Obercellerars in Weiler-Bettnach erhielt, das er spätestens seit 1342
bekleidete. Schloß er 1339 noch als procureire einen Pachtvertrag ab74 75, so führte er
1342 als dam Abers de la cort moine et gram salierieis de Villeirs l'abbie et mai-
stres de lai maxon de lai cort de Villeir a Mes75 eine Titulatur, die man durchaus
als Ausdruck bürgerlichen Selbstbewußtseins zu interpretieren vermag. Während
für die vorangehenden Stadthofleiter über den zeitlichen Rahmen hinaus keine per-
sönlichen Daten vorliegen, stößt man in der Überlieferung mehrfach auf den Na-
men Albert de la Cour. Die Schwierigkeit liegt allerdings darin, inwiefern sich die-
se Nachrichten auf dieselbe Person beziehen. Nach W. Bender76 war Albert vor
dem Jahre 1330 Mönch in Weiler-Bettnach, bevor er den Konvent für einige Zeit
verlassen zu haben scheint77. Falls eine Identität mit dem Stadthofleiter vorliegt,
müßte er erneut ins Kloster eingetreten sein, wo er schließlich eine rasche, steile
Karriere durchlief, die mit der Bekleidung des Abbatiats in Pontifffoy seit 1346/47
ihren Höhepunkt fand78.
Albert scheint nicht der erste Stadthofleiter Weiler-Bettnachs gewesen zu sein, der
aus dem Hause de la Cour stammte. Anläßlich der 1342 erzielten Einigung zwi-
schen Albert und dem Metzer Bürger Pieras li tuixerant über einen strittigen Zins
für ein von der Abtei gepachtetes Haus vermerkte der Schreiber, es handele sich
dabei um das Gebäude, que freire Arnalt de lai cort conver jaidis maistre de la cort
de Villeir a Mes loveit a cem por lai dite chieze deu de Villers l'abbie79. Stimmt
diese Nachricht, daß der Konverse Arnold, der von 1302-24 als Hofmeister belegt
ist, ebenfalls dem Hause de la Cour entstammte80, dann vermag man einen direkten
Bogen zur Gründung der Zisterze Pontifffoy zu schlagen. Diese erfolgte 1320/21
72 BENDER, S. 139f., bemüht sich um eine Persönlichkeitsskizze, stößt dabei jedoch auf Widersprü-
che.
73 ADMG 2329 [1337 II 13].
74 ADM H 681bis, S. 174f.
75 ADM H 1743 Nr. 20a [1342 VII 2].
76 Wie Anm. 74.
77 Er führt S. 140 eine Urkunde des Jahres 1330 aus dem Chartular des Metzer Hospitals St.-Nicolas
an, die vom Erwerb einer hohen Leibrente für dans Abert jadis moins de Villare spricht.
78 SALVERDA DE GRAVE/MEIJERS/SCHNEIDER, S. 25lf. Nr. 599. Vgl. auch die Ausführungen
zu den Kontakten zwischen Weiler-Bettnach und seinem Tochterkloster Pontiffroy. Zu korrigieren
sind die Abtslisten von Pontiffroy in der GC, Bd. XIII, Sp. 834, und bei CALMET: Histoire, Bd.
III, Sp. 175f., die Albert nicht verzeichnen.
79 ADM H 1743 Nr. 20a [1342 VII 2].
OA
BENDER, S. 141, vermutet ebenfalls, Arnold habe aus Metz gestammt. Der Hinweis auf einen
Zins, den dessen Schwester Margarethe den Nonnen von Freistroff für ein Haus beim Weiler-
Bettnacher Stadthof leisten mußte, dient ihm aber lediglich als Indiz.
188
u.a. durch das Einwirken der Poince de la Cour. Schließlich hätte man auch eine
Erklärung für deren finanzielles Engagement in Weiler-Bettnach, wo sie just in die-
ser Zeit für den Unterhalt von acht Mönchen aufkam, von denen sie auf päpstliche
Weisung hin sechs nach Pontifffoy transferieren durfte81.
Nach Beendigung der Tätigkeit des Stadthofleiters Albert de la Cour im Jahre 1346
klafft eine erhebliche zeitliche Lücke, die bis zum Jahre 1413 reicht. Der Mönch
Didier führte den Titel governour por le temps de la mason c'on dit la cour de Vil-
leir a Metz82, nur zwei Jahre später verpachtete der Konverse Nikolaus als maistre
de la cour de Viller a Metz einen Wingert an Uguenat Bernairt de s. Clement83.
Zwei weitere Zeugnisse führen bereits weit ins 16. Jh. Der mutmaßliche Priester-
mönch Jean Ruffine le presbytre verpachtete 1545 gleichfalls Weingärten in Metz
als procureur et gouverneur der Abtei Weiler-Bettnach84, der Mönch Matthias Ti-
rich(?) als procureur gemeinsam mit dem Prior Johann von Altroff 1592 einen
Garten im Gebiet von Desirmont85. Der Name des Verwalters ist unleserlich, doch
liegen Konventslisten vor, die vermuten lassen, daß er mit Matthias Sierck oder
Matthias Budnich identisch war86.
Die erheblichen zeitlichen Lücken seit der Mitte des 14. Jh. lassen sich nicht durch
die schlechte Überlieferungslage erklären. Einen Grund wird man vielleicht in der
mit dem 14. Jh. einsetzenden, sicherlich auch in Weiler-Bettnach spürbaren Rezes-
sion im Metzer Handel vermuten dürfen; einen anderen in der Ablösung der Zeit-
durch die Erbpacht. Dieser Wechsel machte die Pachtverträge gewissermaßen zu
81 HMB III, Preuves, S. 339-341 [1321 IV 1]: Quod que [sic!] liceat eidem Ponciae, quae, pro majori
parte, dicto Monasterio fundando dotes assignare dicitur, quaeve per biennium octo Monachis in
dicto Monasterio de Villario, propter inopiam ipsius Monasterii de VUlario, pro cultu divino, vitae
necessaria propinavit, sex ex dictis eligere, & in dicto Monasterio fundando ponere, ac facere ré-
sider e ...
82 ADMH 1753 Nr. 17; ADM H 1714, fol. 280r-282r [1413 IX 19].
83 ADM H 1753 Nr. 20 [1415 (XII 13)]. Die Tagesdatierung ist infolge eines Lochs an der entspre-
chenden Stelle veriorengegangen; sie folgt der archivaiischen Erfassung.
84 ADM H 1756 Nr. 22 [1545 VII 25]. Auf ihn bezieht sich möglicherweise auch eine 1557 beurkun-
dete Verpachtung eines Gartens an die Abtei Freistroff (ADM H 1744 Nr. 32; ADM H 1714, fol.
290r-293r [1557 II 18]). Zinseinnehmer sollte der clerc Weiler-Bettnachs in Metz sein.
83 ADM H 1744 Nr. 31 [1592 III 25]. Matthias wird als "frère" bezeichnet, was bis zu Wirich (1331-
36) und auch noch für Nikolaus (1415) stets Konversen charakterisiert. Da sich aber auch der Prior
"frère" nennt, hat man es sicherlich mit einem Mönch zu tun.
OZ
Matthias Sierck Unterzeichnete bereits 1564 die Verpachtungsurkunde des Weiler-Bettnacher
Stadthofs in Trier (ADM H 1854 Nr. 1). Er schrieb seinen Namen als 11. von 13 unter das Doku-
ment, was auf eine verhältnismäßig kurze Zugehörigkeit zum Konvent schließen läßt. Sein Name
steht auch unter einer 1572 angefertigten Aufstellung der Schäden, die Weiler-Bettnach seit 1552
erlitten hatte (6. von 13; ADM H 1756 Nr. 5). Als der Abt von Morimond 1618 einen Streit zwi-
schen Abt Matthias Durrus und dem Konvent von Weiler-Bettnach beilegte, signierte er als zweiter
nach dem Prior (ADM H 1756 Nr. 7). Im selben Dokument erscheint erstmals Matthias Budnigh,
Ende des Jahres erneut als Matthias Budnich unter den zur Abtswahl versammelten Konventualen
(ADM H 1804 Nr, 9), hier an 8. Stelle unter den offenbar 13 Wahlberechtigten Matthias Sierck
wird hier nicht mehr erwähnt, was auf seinen Tod im gleichen Jahr hindeutet.
189
Selbstläufem, die bei regelmäßigen Zinszahlungen nicht zum Eingreifen von seiten
Weiler-Bettnachs nötigten. Eine weitere Ursache für den offenkundigen Verzicht
auf die Berufung eines Stadthofleiters wird man in der Kompetenzerweiterung für
den Meier der Abtei, den zweiten wichtigen Amtsträger in Metz, zu sehen haben.
Der ehemalige Meier Domengin Daviller sagte 1446 unter Eid aus, qu'il ait esteit
facteur pour la chiesse deu de nostre dame de Villeir. Zu seinem Aufgabenbereich
gab er an: On quelx tempz qu'il estoit facteur II recepvoit les cences et les luwier
con debvoit a la dite chiesse deu et aussy paioit je les censes que la dite chiesse deu
debvoifi1. Daß es sich hier um den Meier der Abtei handelte, verdeutlicht zum ei-
nen die bei Inhabern dieses Amts übliche Berufsbezeichnung des "écrivain", zu-
sätzlich unterstreicht dies eine Urkunde des Jahres 1480, die den Pächter eines
Hauses zur Zinsleistung an den maiour qui ressoit ou recepverait les cens de la
ditte Esglise anmahnte87 88. Dem Meier standen somit Befugnisse zu, über die zuvor
nur der Hofmeister verfügt hatte. Die Berechtigung oder Verpflichtung zur Zinser-
hebung erforderte in Konsequenz die Rechnungsführung und jährliche Offenlegung
dieser Aufstellung vor dem Abt von Weiler-Bettnach.
Verwischen sich auch im Spätmittelalter die Arbeitsfelder von Stadthofleiter und
Meier, so ermöglichen die Amtsbezeichnungen doch deren Unterscheidung vonein-
ander. Für die drei ersten Vorsteher, die zwischen 1276 und 1299 bezeugten Kon-
versen Richard, Johann und Nikolaus, wird ausschließlich der Titel
"procurator'V'procureur" gebraucht. Während die beiden Nachfolger in den weni-
gen überlieferten Quellen stets als "magister'V'maître" angesprochen werden, alter-
nieren beide Titel für die Person Alberts. Die gleiche Begrifflichkeit läßt sich für
andere Klöster feststellen89, ohne daß Konnotationen oder zeitgebundene Vorlieben
die jeweilige Verwendung bedingen. Für Weiler-Bettnach nicht belegt ist die an-
sonsten häufiger benutzte Bezeichnung "provisor"90. Eine Parallele zum "magister
curiae" liegt mit dem "magister grangiae" vor, der einen agrarisch ausgerichteten
klösterlichen Eigenbetrieb leitete91. Als weiterer Amtstitel begegnet 1413 der des
"gouverneur", der 1545 ein zweites Mal in der Formulierung procureur et gouver-
neur Erwähnung findet. Bemerkenswerterweise wurde schon 1358 der Grangien-
verwalter in Bréhain-la-Cour als gouvernour bezeichnet und damit Grangien- und
Stadthofleitung in engen begrifflichen Zusammenhang gerückt. Graduelle Unter-
schiede innerhalb der Titel lassen sich nicht erkennen, wenngleich das Nebeneinan-
der von "procureur" und "gouverneur" in der Quelle des Jahres 1545 eine Abgren-
zung zueinander nahelegt.
Deutlich zu unterscheiden von den Vorstehern des Weiler-Bettnacher Hofs in Metz
vermag man die für die Abtei in der Stadt tätigen Meier anhand ihrer Amtsbezeich-
87 ADM H 1744 Nr. 9 [1446 1 17].
88 ADM H 1714, fol. 259r-260r [1480 II 10].
89 BENDER, S. 46 Anm. 217.
90 Ebd.
91 Den Nonnen von Differdange wurde 1314 von der Abtei Weiler-Bettnach die Zinsleistung an ihren
Maistre de Brehain la grange auferlegt; ADM H 1714, fol. 389r-391r [1314 18].
190
nung "écrivain", "maiour" oder der Kombination beider Titel92. Schwieriger wird
es, will man die separaten Aufgabenbereiche ermitteln, zumal sich, wie bereits an-
gesprochen, im Spätmittelalter offensichtliche Überschneidungen ergaben. Der
Schwerpunkt der Tätigkeit des "maiour" lag in der Fixierung bereits getätigter Gü-
tergeschäfte93 bei den dreimal jährlich statt findenden Verschreibungen, die sich
schriftlich in den sogenannten Bannrollen niederschlugen94. Dies erklärt die recht
häufige Erwähnung der jeweiligen Amtsinhaber. Die Verpachtung oder der Ver-
kauf einer Immobilie blieben hingegen dem Abt oder dem Hofmeister Vorbehalten.
Wichtigster Unterschied zu den Stadthofleitem war, daß diese aus den Reihen der
Konventualen oder der Konversen, folglich aus Weiler-Bettnach selbst, kamen,
während die Meier der städtischen Bevölkerung entstammten. Die von diesen selbst
häufig verwendete Berufsangabe "écrivain" weist auf ihre Rechtskenntnis hin95. W.
Bender konnte für nahezu alle bis ins frühe 15. Jh. in Diensten Weiler-Bettnachs
stehenden Meier die Herkunft aus bedeutenden Metzer Patrizierfamilien nachwei-
sen und somit in Teilen die These J. Schneiders widerlegen, der ihre Zugehörigkeit
zum Handwerker- und wohlhabenden Bauernstand96 und ihre mangelnde Anerken-
nung durch die städtische Führungsschicht97 betonte. Auffällig ist die für die Mehr-
zahl der Meier bezeugte Tätigkeit für mehrere Klöster, die meist nacheinander,
bisweilen aber auch zeitgleich erfolgte98. Auf einen Fall beschränkt sich die gleich-
zeitige Beschäftigung zweier Meier in Weiler-Bettnacher Diensten99. Bemerkens-
wert ist eine Überlieferungslücke für die Jahre 1305-54, die W. Bender für die Zeit
bis 1322 mit der schlechten Quellenlage, für die Jahre danach mit der Wahrneh-
mung der bisher dem Meier zugefallenen Aufgaben durch den Stadthofleiter er-
92 Grundlegend zu ihrer Tätigkeit J. SCHNEIDER: Metz, S. 461 f.; BENDER, S. 233-244, mit zahl-
reichen Einzelheiten zu ihrer Tätigkeit.
93 Zu den dominanten Vereinbarungen des exurement und des relèvement zuletzt BENDER; S. 193,
mit einer Definition der jeweiligen Rechtsinhalte.
94 Die Bannrollen des 13. Jh. - die erste überlieferte stammt aus dem Jahre 1220 - wurden von K.
WICHMANN ediert (2 Bde., dazu 2 Registerbde ), teilweise auch noch die des 14. Jh. bis zum Jah-
re 1338 von G. DOSDAT (3 Bde.). Zur Interpretation dieser Quellengattung liegen umfangreiche
Analysen v.a. von DOSDAT mit der ausführlichen Einleitung zu seiner Edition und einem 1983 in
den "Cahiers Lorrains" erschienenen Aufsatz vor; ferner von WICHMANN mit seinem 1909 publi-
zierten Beitrag über "Die Bedeutung der Metzer Bannrollen als Geschichtsquelle". DOSDAT:
Rôles de Bans, Bd. 1, S. XVI, geht davon aus, daß nicht einmal 1/20 der Aufzeichnungen überlie-
fert ist. Nur wenige Rollen haben sich vollständig erhalten. Die längste von ihnen aus dem Jahre
1367 mißt beträchtliche 35,40 m (ebd., S. XVIII).
95 Hierzu J. SCHNEIDER: Metz, S. 461, der die "écrivains" als "des bourgeois, sachant écrire et con-
naissant le droit" definiert und von ihnen als "juristes" spricht (ebd., S. 461 Anm. 45).
96 Ebd., S. 461.
97 Ebd., S. 462.
98 So nahm der 1278-1305 als Weiler-Bettnacher Meier bezeugte Uguignons Patairs 1279 zweimal
für die Abtei St.-Clément und 1281 für die Abtei St.- Symphorien Bann ("prendre ban" lautet die
übliche authentische Formulierung).
99 Collignon Poujoize ist für die Jahre 1353-56 nachzuweisen; 1354 der von 1373-84 erneut für die
Abtei tätige Martin Delaitre.
191
klärt 10°. Denkbar scheint aber auch ein Zusammenhang mit der Herkunft der Hof-
meister: Der von 1337-46 nachgewiesene Albert kam aus der einflußreichen Fami-
lie de la Cour; Gleiches ist für Arnold (1302-24) anzunehmen. Wenn man davon
ausgeht, daß die Auswahl eines Meiers nicht zuletzt unter dem Aspekt seines Ein-
flusses in der Stadt erfolgte, mag es unnötig gewesen sein, dem Angehörigen einer
Patrizierfamilie einen Vertreter der gleichen Schicht an die Seite zu stellen. Mögli-
cherweise spielte für die sich permanent in finanziellen Nöten befindende Abtei da-
neben die Kostenersparnis für die in klösterlichem Lohn stehenden Meier eine ent-
scheidende Rolle100 101. Abgesehen von der Überlieferungslücke von rund einem hal-
ben Jahrhundert für die Meier der Abtei in der ersten Hälfte des 14. Jh. liegt für das
15. und 16. Jh. eine geschlossene Liste vor, der nun kaum noch Belege für einen
Stadthofleiter gegenüberstehen. Hiervor zeichnet sich eine schon angesprochene
Kompetenzerweiterung für den "maiour" resp. "facteur"102 Weiler-Bettnachs ab.
Bemerkenswert ist, daß sich schon 1241 mit Joffrois Milikins der erste - allerdings
noch nicht unter diesem Titel ausgewiesene - Meier Weiler-Bettnachs in Metz
nachweisen läßt103, während das Amt des "procurator" erstmals 1276 Erwähnung
findet.
Bot sich den Klöstern die Chance, sich des Ansehens und der Kontakte ihrer Meier
zum eigenen Nutzen zu bedienen, so scheint andererseits nicht ausgeschlossen, daß
diese vor dem Hintergrund der antiklösterlichen Politik der Stadt seit dem 14. Jh.
auf die Abteien Einfluß nahmen, vielleicht sogar in die Wirtschaftsführung eingrif-
fen104. Dies würde bedeuten, daß die Erweiterung ihres Tätigkeitsfeldes entgegen
den klösterlichen Interessen erfolgte. Zumindest in seiner Anlage zielte das in der
ersten Hälfte des 13. Jh. entstandene Meieramt hierauf aber sicherlich nicht.
100 BENDER, S. 240.
101 Vgl. hierzu die Klage der Normen von Petit-Clairvaux beim Generalkapitel des Jahres 1409 über
die stipendia ac importabiles sumptus ihrer Verwalter; CANIVEZ IV, S. 114 (1409,51).
102 Die Verwendung dieses Begriffs könnte mit dem zeitgleichen Aufkommen des Faktoreiwesens in
Verbindung stehen.
103 WICHMANN: Bannrollen, Bd. I, 1241/23.
104 BENDER, S. 244, stellt eine eventuell auf diese Weise erfolgende Kontrolle der Klosterhaushalte
durch die Stadt Metz als Forschungsdesiderat zur Diskussion.
192
Tabelle 5: Die Meier des Klosters Weiler-Bettnach in Metz105
Joffrois Milikins 1241-51 WICHMANN: Bannrollen, Bd. I, 1241/23; ebd., 1251/81
Bertrand de Cuxey 1266-67 ADM H 1743 Nr. 3; WICHMANN: Bannrollen, Bd. I, 1267/157
Uguignons Patairs 1278-1305 WICHMANN: Bannrollen, Bd. I, 1278/24; ADM H 1714, fol. 273r- 274r/ADM H 1743 Nr. 15
Collignon Poujoize 1353-56 ADM H 1743 Nr. 27
Martin Delaitre 1354; 1373-84 SALVERDA DE GRAVE/MEIJERS /SCHNEIDER, S. 327 Nr. 781 [1354]; ADM H 1753 Nr. 2c; Bannrolle 1384/640
Collignon Paipemiate 1365-79 ADM H 1714, fol. 275r-v; ADM H 1714, fol. 271v-272r
Jean Roucel 1392-1410 ADM H 1744 Nr. 24; ADM H 1744 Nr. 6a
Jean Fransoy 1413-14 ADM H 1753 Nr. 17/ADM H 1714, fol. 280r-282r; ADM H 1753 Nr. 19
Husson Braideffer 1434-38 ADM H 1753 Nr. 26; ADM H 1714, fol. 252r-254r
Thiébault Chastellet 1441-45 J. SCHNEIDER: Jugements, S. 76 Nr. 1550; ADM H 1753 Nr. 11b
[Domengin Davilleir vor 1446106 ADM H 1744 Nr. 9]
Jacomin Loxey 1445-51 T. DE MOREMBERT: Clergé, S. 104; ADM H 1745 Nr. 5/ADM H 1714, fol. 257v-259r
Jacomin Michault 1461-72 ADM H 1744 Nr. 14; ADM H 1744 Nr. 20
Didier de Brullon 1477-81 ADM H 1744 Nr. 21; ADM H 1918 Nr. 4a
Die Liste deckt sich bis einschließlich Jean Roucel weitgehend mit den Angaben zu den einzelnen
Meiern bei BENDER, S, 239-242. Lediglich die Umdatierung des Erstbelegs für Bertrand von Cu-
xey (ADM H 1743 Nr. 3: 1266 IX 26 statt 1267 II 27) und die Vordatierung der Amtszeit von Jean
Roucel auf 1392 (statt 1395; nach ADM H 1744 Nr. 24) sind berücksichtigt. Die Durchsicht der
Bannrollen und Fragmente des 15. und 16. Jh. würde die Aufstellung zwar hinsichtlich der jeweili-
gen Amtsdauer vervollständigen, da in der Aufeinanderfolge der Meier jedoch kaum Lücken auf-
treten, schien ein derart zeitintensives Unterfangen dem daraus zu ziehenden Ertrag nicht adäquat.
Die letzte Spalte enthält jeweils den ersten und letzten Beleg.
^ Am 17. Januar 1446 wird er als ehemaliger Meier Weiler-Bettnachs bezeichnet.
193
Jean Coinces
Pierre Aubrion
François de Russange
Gérard Collin
Mangin Bigel
1484 ADM H 1744 Nr. 22; ADM H 1714,
fol. 279r-280r
1487-97 ADM H 1721 Nr. 3; ADM H 1744
Nr. 26
1501 ADM H 1744 Nr. 27b
1524 ADM H 1744 Nr. 29
1534 ADM H 1744 Nr. 31/ADM H 1714,
fol. 267r-268r
2. Trier
Im Gegensatz zur zentralen Weiler-Bettnacher Niederlassung in Metz lag der Klo-
sterhof in Trier am südöstlichen Rand der Stadt in einer Seitenstraße, wohl in der
Nähe der Kastelpforte107. In einer Tauschurkunde aus dem Jahre 1564 heißt es er-
läuternd: unßer Gottßhauß von vielen Jahren hero gehabt und noch hat einen hof
zu Trier gelegen hinder dem Pallast genant Weyler Bettnach oder St. Marx //o/108 *.
Die Anfänge des Stadthofs in Trier reichen bis ins 12. Jh. zurück. Erstmals in der
Bulle Alexanders III. aus dem Jahre 1179 nachzuweisen, könnte er 1170 der Abtei
durch einen allerdings urkundlich nicht faßbaren Grafen Guilles de Pfalz109 ge-
schenkt worden sein. Mit der Existenz einer städtischen Niederlassung war die
Grundlage geschaffen für die Formung und Verwaltung eines größeren urbanen
Besitzkomplexes. Wohl auf Weiler-Bettnach zu beziehen hat man eine undatierte
Urkunde Abt Godeffieds von St. Eucharius (St. Matthias), der in der Zeit zwischen
1190 und 1210 dem Kloster s. Marie de Vilerio den Besitz eines Wingerts bestä-
tigte, den Radulf von Kastell von der Benediktinerabtei zu Lehen getragen und
Weiler-Bettnach vermacht hatte110. Eine novellam plantationem vinearum ... in
monte beati Petri übertrug 1231 der Archidiakon Rudolf, Propst von St. Paulin, der
Abtei Weiler-Bettnach111. Seine Freigebigkeit gründete auf der zeitgleichen Be-
kleidung des Abbatiats der lothringischen Zisterze durch seinen Bruder Petrus. Bei-
107 Dies geht aus einer Lageangabe hervor, die der Schmied Wilhelm zur Kennzeichnung eines Hauses
wählte, das er 1303 seinem Handwerkerkollegen Folmar verpachtete. Demnach befand sich sein
Haus in vico versus Castii portam prope domum religiosorum virorum dominorum abbatis et con-
ventos de Villario Metensis diócesis (SBT Hs. 8° 1717/38, T. 1, fol. 54r [1303 IX 10]).
108 ADM H 1854 Nr. 1 [1564 VI 20].
10^ Notiz in ADMM B 483 Nr. 55, fol. 12r. In dem im 18. Jh. angelegten Archivinventar von Weiler-
Bettnach wird unter Trier (ADM H 1713, S. 89) eine solche Urkunde nicht genannt. Hier setzt die
Überlieferung erst 1226 ein. Die Herkunft des Schenkgebers aus dem Trierer Patriziergeschlecht
von Pfalzel scheint nicht ausgeschlossen und eher plausibel als die Stiftung durch einen Pfalzgra-
fen. Da aber auch innerhalb dieser Familie keine Person filr die Identifizierung in Betracht kommt,
muß die Frage nach einer möglichen Fehlinterpretation unbeantwortet bleiben.
110 MRUB II, S. 307 Nr. 267 und S. 776 Nr. 996; MRR II, S. 242f. Nr. 876. Eine Identifizierung mit
Villers in Brabant läßt sich nicht ausschließen. Dort amtierte von 1197-1209 mit dem einstigen
Himmeroder Mönch Karl, der dem Grafenhaus von Sayn entstammte, ein Mann, der in Trier be-
stens bekannt gewesen sein dürfte.
111 SAT Tr 1; MRR II, S. 532 Nr. 2006.
194
de entstammten der Trierer Ministerialenfamilie von der Brücke (de Ponte). Mit Ri-
chard, dem Abt des Benediktinerklosters St. Maria ad Martyres in Trier, stand ein
Bruder der beiden Vorgenannten einem weiteren Konvent vor112. Ebenfalls Rudolf
de Ponte gewährte im Dezember 1226 Weiler-Bettnach eine großzügige Schen-
kung, die sowohl Güter im Trier vorgelagerten Biewer als auch in Trier selbst um-
schloß113. Nach nicht einmal drei Jahren fand Weiler-Bettnach in der Abtei St. Ir-
minen (Oeren) einen Käufer für den größten Teil dieses Komplexes. Auffällig ist,
daß die Zisterze einen Teil der Schenkung zurückbehielt: eine Mühle, zwei Back-
häuser und zwei Brottische auf dem Trierer Hauptmarkt. Man wird davon ausgehen
können, daß sie dem Stadthof zugewiesen und seiner Verwaltung unterstellt wur-
den. Da der Verkauf der restlichen Immobilien an die Abtei St. Irminen nach Aus-
sage der darüber ausgestellten Urkunde zur Tilgung bestehender Schulden erfolgte,
deutet der Verzicht auf eine Veräußerung das Bemühen Weiler-Bettnachs um in-
nerstädtischen Besitz an. Als unmittelbar zur Stadt gehörig wird man die Suburbien
um die Trier vorgelagerten Klöster erachtet haben. So bezog Weiler-Bettnach 1267
einen Zins von 6 s. aus einem Haus und aus Weinlagen beim nordöstlich der
Stadtmauer gelegenen Stift St. Paulin114 oder 18 d. aus einem Haus in der Langgas-
se bei der benachbarten Benediktinerabtei St. Maximin115.
Nachdem der Magister und St. Simeoner Stiftsherr Jakob, genannt Helvelinc, um
das Jahr 1273 gestorben war und die Zweifel an der Echtheit seines Testaments
ausgeräumt werden konnten116, wurden gemäß dem letzten Willen des Verstorbe-
nen dem Kloster Himmerod Weinberge und monasterio Vilariensi die Häuser in der
Brotgasse, aus der Jakob stammte, übertragen117 *. Dieses monasterium Vilariensis
erhielt dabei das Recht, sich entweder für Weingärten oder die Häuser zu entschei-
den (dedit optionem domino abbati Vilariensi inter ipsas vineas et domos). Eine
Urkunde des Jahres 1274 gibt zum einen darüber Aufschluß, daß nicht Villers in
Brabant, sondern das lothringische Weiler-Bettnach Empfänger dieser Verfügung
war, ferner daß dessen Wahl auf die (drei) Häuser fiel, was die Prioritätssetzung bei
der Weiler-Bettnacher Erwerbsstrategie verdeutlicht. Die Abtei behielt die Gebäude
jedoch nicht zur Eigennutzung, sondern verpachtete sie bald nach dem Erhalt an
Konrad, genannt von Berne, zur Erbpacht gegen 3 Pfd. Trierer Denare jährlichen
Zinses111*, einer beträchtlichen Summe, die aus der Mittelpunktslage der Gebäude
resultierte. Zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kam es wenige Jahre später, als
der Pächter wegen ausbleibender Zinsleistungen für drei Weinlagen und nicht näher
112 BAST, S. m.
113 Zum Klosterbesitz in Biewer vgl. den Ortskatalog.
114 LHAK 211 Nr. 238 [1267 VI 23].
115 SBT Hs. 1644/374 [1342 VI 16], zitiert nach BENDER, S.45.
116 Zum Zeugenverhör bezüglich der Echtheit MRUB III, S. 1092-95 Nr. 1512; MRR III, S. 631f. Nr.
2780; LHAK 96 Nr. 273 (Reg.).
117 Die Brotgasse lag im unmittelbaren Zentrum Triers und endete auf dem Hauptmarkt. Vgl. die Karte
"Trier im Mittelalter" bei SCHULZ: Ministerialität, S. 207.
1111 LAGER: Regesten Jakobshospital, S. I Nr. 2 [1274 XI 9].
195
definierter Schädigungen Weiler-Bettnachs vor Gericht gefordert wurde. 1281 er-
hielt Konrad im Rahmen der Einigung die Häuser in der Brodstrasse erneut über-
tragen, allerdings gegen Zahlung einer Summe von 123 Pfund Trierer Denare119.
Weshalb er diesen Betrag aufbringen mußte, bleibt letztlich unklar, da er 1274 die
Gebäude zur Erbpacht erhalten hatte. Denkbar wäre eine Verrechnung des einstigen
Kaufpreises mit den aufgelaufenen Schulden.
Das Weiler-Bettnacher Interesse an Eigentum richtete sich nicht nur auf die Innen-
stadt, sondern in gleichem Maße auf die nächste Umgebung des Klosterhofs. Einen
Zins von 40 s. aus Weingärten beim Kloster St. Gervasius, die die dort lebenden
Nonnen zu einem unbekannten Zeitpunkt gepachtet hatten120, überließen Abt und
Konvent dem Sattler Wirich aus Trier für eine nicht ausgewiesene Summe121. Ein
Blick auf die mittelalterliche Topographie Triers unterstreicht die Nähe des St.-
Gervasius-Klosters zum Weiler-Bettnacher Stadthof122. Gleiches wird man für die
Hinderstegasse annehmen dürfen, deren Name bereits auf die Randlage bei der
Stadtmauer hinweist, was durch die geschäftliche Vereinbarung mit der unmittelbar
vor dem südöstlichen Mauerbereich errichteten Kartause St. Alban bestätigt wird.
Weiler-Bettnach standen dort seit 1331 2 s. aus einer Hausverpachtung zu123.
Der Weiler-Bettnacher Stadthof in Trier diente im Spätmittelalter in zunehmendem
Maße der Lokalisierung umliegender Immobilien124 125. So stand nach Aussage des
Webers Nikolaus, genannt Schelarth, dessen Haus in vico quo itur ad domum reli-
giosorum dominorum de Wilrebettenache125, das Haus des Schmieds Wilhelm an
der Kastelpforte beim Weiler-Bettnacher Stadthof126 127 oder das Haus Heinrichs, ge-
nannt Kanwertin, prope domum et curiam que appellatur proprie zuo Wilrebet-
tenachen^.
Unmittelbar am Moselufer stand ein Haus128, an dem Weiler-Bettnach 1349 zu-
mindest Anteile besaß, wie ein Gütergeschäft zwischen Trierer Bürgern und dem
Dekan von St. Simeon bezeugt. 12 d. Zins gingen jährlich dominis de Villariobet-
tenacho zu129, was sich sowohl auf die Mönche von Weiler-Bettnach als auch auf
119 LAGER: Regesten Jakobshospital, S. 1 Nr. 3 [1281 III 19].
190
u Als terminus post quem ergibt sich das Jahr 1255, in dem das Kloster gegründet wurde.
121 SATS 19 [1284 V 17].
122 SCHULZ: Ministerialität, S. 207.
123 LHAK 186 Nr. 15 [1331 I 14].
124 Besonders auffällig ist dies bei dem Beginenkonvent St. Barbara in Trier, der sich auch als Begui-
nen von Wilerbettennach oder Schwestern von Wilerbetnach bczeichnete; vgl. LAGER: Regesten
Jakobshospital, S. 64 Nr. 208 [1457 II 8], S. 92 Nr. 338 [1486 X1 11] und S. 149 Nr. 611 [1554 VII
13].
125 LHAK 1 ANr. 3825 [1298 I 11].
126 Vgl. Anm. 109.
127 LHAK 1 A Nr. 3856 [1312 (VI 24?)].
128
... in posteriori vico supra ripam prope croneboume ...
129 LHAK 215 Nr. 351 [1349 VIII 6].
196
die angrenzende Beginenniederlassung beziehen kann, die sich nach dem Eigner
des benachbarten Stadthofs benannte. Es scheint aber, als habe sich die Übernahme
des Namens der lothringischen Zisterze durch die Beginen erst durchsetzen können,
als der Stadthof nicht mehr in Weiler-Bettnacher Eigenregie betrieben und statt
dessen verpachtet wurde. Die Lokalisierung eines Hauses des Weczelo dictus de
Nyckil erfolgte 1368 zunächst großräumiger durch den Hinweis auf die Lage in vico
quo itur versus cuream de Villariobetnacho - der Stadthof wirkte somit namenstif-
tend für einen ganzen Bezirk dem anschließend die genaue Ortsbeschreibung
folgte iuxta conventum beginarum ibidem ex una parte iuxta torcular dominarum
monasterii sancti Thome130 131 Treverensis dyocesis^K
Die zentrale Rolle des Weiler-Bettnacher Stadthofs unterstreicht die zweite Trierer
"Volleiste", ein ca. 1375 angelegtes Register zur Erhebung einer außerordentlichen
Vermögenssteuer. Unter dem Titel Wilre bettenache wurden 22 Personen aufgeli-
stet, von denen aber nur Thilmann in curia Wilrebetnache wohnte. Die Taxierung
auf einen Gulden wurde offenbar korrigiert, wie die Streichung und Hinzufügung
der Bemerkung deliberavit beweist132. Der Eintrag lenkt den Blick auf die Frage,
ob Weiler-Bettnach den Stadthof zu diesem Zeitpunkt bereits verpachtet hatte. Ein
Verzicht auf die Eigenwirtschaft im 14. Jh. deckt sich mit dem Bild, das sich dies-
bezüglich für die Grangien abzeichnet133. Skepsis weckt jedoch die ausgesproche-
ne Steuerbefreiung, die auf die Armut Thilmanns hindeutet, die man beim Pächter
eines Klosterhofs kaum erwarten würde. Vielleicht handelte es sich bei Thilmann
lediglich um einen Bediensteten der Abtei, der klösterliche Interessen vertrat.
Das Problem der personellen Besetzung und Betreuung des etwa 100 km von Wei-
ler-Bettnach entfernt gelegenen Stadthofs bleibt ohnehin offen, da ganz im Gegen-
satz zu Metz keinerlei Nachrichten über die Personalstruktur vor Ort vorliegen.
Analog zisterziensischer Praxis wird man einen "procurator" aus einer einheimi-
schen Bürgerfamilie als Leiter annehmen dürfen, dem Dienstpersonal zur Verfü-
gung stand und der mit den lokalen wirtschaftlichen Gepflogenheiten vertraut
war134.
In Weiler-Bettnach bemühte man sich um eine baldige Befreiung von den als Last
empfundenen Unterhaltskosten für den Komplex. Daß der Verzicht auf Immobili-
en, die einen erheblichen Wert darstellten, das Generalkapitel auf den Plan rief,
zeigt ein Beschluß der 1427 in Citeaux versammelten Äbte. Die Äbte von Him-
merod und Wörschweiler erhielten die Weisung, schnellstmöglich (quantocius)
nach Weiler-Bettnach zu reisen, um den bereits vollzogenen Tausch des Trierer
Stadthofs mit den Kartäusern von Marienfloß auf seine wirtschaftliche Effizienz hin
1311 Zisterzienserinnenabtei St. Thomas an der Kyll. Vgl. hierzu BENDER, S. 24f.
131 LHAK 1 A 4095 [1368 XII 14].
132 SAT Ta/lb, fol. 6v.
1 ü
J So sind Verpachtungen der Weiler-Bettnacher Grangien Rurange-l6s-Thionville (1311), Fürst
(1330), Neudelange (1362) und Bonnehouse (1413) bezeugt; vgl. Kap. VI.
134 SCHICH: Ministerialität, S. 225f. In Metz erfüllten die Meier diese Funktion.
197
zu prüfen1-55. Das Ergebnis, das sie im folgenden Jahr dem Generalkapitel vorlegen
sollten, ist zwar nicht überliefert, doch die Pachtvereinbarungen aus der Folgezeit
machen deutlich, daß der Trierer Stadtschreiber Johann von Bemkastel und seine
Frau Katharina den Stadthof für 25 Gulden auf Lebenszeit pachteten135 136. Wohl als
ihre unmittelbaren Nachfolger übernahmen Joannes de Grunnauve und seine Frau
Elisabeth von Kyllburg certam unam dicti Monasterii villam in Trier iuxta nigram
vel antiquam portam ut vocant, sitam, appellata Villa sive Curtis Sancti Marci mit
allen Pertinenzen137. Bemerkenswert ist, daß sich die Bezeichnung nigra vel anti-
qua porta vermutlich auf die Kastelpforte bezog. Eine Verwechslung mit der Porta
Nigra, dem einstigen römischen Stadttor, scheidet aus, da zum einen Stadthof und
Porta Nigra an entgegengesetzten Enden der Stadt lagen, zum andern die Porta
Nigra in jener Zeit im Stift St. Simeon aufging und unter dessen Namen betitelt
worden wäre. Die Urkunde spricht neben den allgemeinen Pertinenzen im unmit-
telbaren Amtsbereich des Hofs Güter und Einkünfte in der weiteren Umgebung an,
die vom Stadthof mitverwaltet wurden. Speziell genannt wird der Besitz in Olewig
(in pago Olivea), sodann alles ad unum miliare a dicto Civitate.
Daß der Zins für Pachtgut im Trierer Umland vom St.-Markus-Hof138 eingezogen
wurde, wie W. Bender vermutet hat139, zeigt der Einschluß aller Zinse und Ein-
künfte in Osweiler bei Echternach (ex pago Oikweiler [sic!] prope Epternacum),
die an die villa Sancti Marci zu zahlen waren, in den Vertrag von 1503. Weiterhin
spricht der Text von Weinlagen, die zum Hof gehörten, in Kasel (Kasell prope Tre-
virim) und Getreidezinsen in pago de Oberleucken apud Sarburgum140. Als Zeugen
der Vereinbarung nennt die Urkunde den Schultheiß und Barbier Johann von Pi-
blange und Wirich, beide famuli der Abtei Weiler-Bettnach. Der Ausstellungsver-
merk in villa Sancti Marci Treviris und das Fehlen höherrangiger Zeugen aus Wei-
ler-Bettnach deuten daraufhin, daß Johann und Wirich die Abtei in Trier vertraten
und vor der Verpachtung den Klosterhof auf eine gewisse Zeit leiteten. Glaubt man
dem Schreiber des Chartulars, dann lag ihm die Ausfertigung vor, der ein Siegel
mit den Initialen V.S.M. für Villa Sancti Marci anhing. Als Siegelberechtigte kom-
men nur die beiden famuli in Frage, wobei die Existenz eines Stadthofsiegels
höchst bemerkenswert wäre.
Die erneute Verpachtung des Stadthofs erfolgte 1564. Wenngleich damit der ei-
gentliche Untersuchungszeitraum überschritten wird, verdient die Urkunde unter
135CANIVEZ IV, S. 319 (1427,42). Was die Brüder in Marienfloß als Tauschobjekt einsetzten, er-
wähnt der Text nicht.
136 ADMM B 483 Nr. 55, fol. 19v.
137 ADM H 1714, fol. 518r-521 v [1503 II 25].
138 Die Namengebung bleibt unklar. Sie setzt sich in der Folgezeit als stehender Begriff durch. Für ei-
ne möglicherweise als Erklärung dienende Erhebung des Stadthofs zum Priorat, die DUPR1EZ, S.
265, fälschlich auch für die Grangie Br6hain-la-Cour postuliert, fehlen jegliche Belege,
139 BENDER, S. 44 Anm.211.
^0 Weiler-Bettnach besaß hier eine 1179 urkundlich belegte Grangie.
198
mancherlei Aspekten Beachtung141. Analog zum Jahre 1503 bezog sich die Ver-
einbarung zunächst auf den St.-Markus-Hof selbst, ferner auf die Orte Olewig, Os-
weiler, Kasel und Oberleuken142, schließlich auf Wingerte und Erträge in Zeltingen
(Zeltangh) an der Mosel. All dies gehörte nach dem Bekunden des ausstellenden
Abts und Konvents unmittelbar zum St.-Markus-Hof, in dem alle daran gebunde-
nen Zinsgelder abgeliefert werden mußten. Die Urkunde berichtet, die Abtei habe
mehr zugesetzt als eingenommen und wegen dieses Verlustgeschäfts und dem
mittlerweile irreparablen Verfall des Hofs trete man ihn nunmehr ab. Schon 1541
habe man den Entschluß gefaßt, ihn Johann von Cicignon, dem Prévôt von Sierck,
und seinen Erben auf 99 Jahre zu verpachten143. Dessen Sohn übernahm nunmehr
den Hof. Weitere Verpachtungen sind für die erste Hälfte des 17. Jh. bezeugt144,
wobei die 1646 erfolgte Übertragung an den Trierer Erzbischof Philipp Christoph
von Sötern auf 39 Jahre den Schlußpunkt bildete. Wohl nur noch zu Reparaturar-
beiten reisten Weiler- Bettnacher Konventualen nach Trier, denn allein für diesen
Fall bewahrte sich die Abtei ein Wohnrecht im Klosterhof.
Verglichen mit dem Stadthof in Metz kam der Niederlassung in Trier nur sekundäre
Bedeutung zu; dies mag man schon aus dem Fehlen von Belegen zu Gütergeschäf-
ten und Personalstruktur ersehen. Dazu kam die recht große Entfernung zur Abtei,
die im erheblich näher gelegenen Metz einen komplexen Markt vorfand, der den
Rückgriff auf den Handel über andere Städte unnötig machte. Orientiert man sich
an der einleitend referierten zeitlichen Funktionsgliederung W. Benders, so kam der
Stadthof in Trier nie über die erste Stufe, die "Grangienfunktion", hinaus und er-
reichte als "Handelshof' keinen relevanten Stellenwert. Den Grund für die Errich-
tung des Weiler-Bettnacher Stadthofs in Trier mag man in einem allgemein erkenn-
baren zisterziensischen Interesse an Niederlassungen in bischöflich beherrschten
Städten suchen. In Trier befand sich der Sitz des Erzbischofs, in Metz der seines
Suffragans.
141 ADM H 1854 Nr. 1 [1564 VI 20].
142 Einkünfte außerhalb der Statt Trier in der Olivien; Zinse und Gefälle in dem dorf Oißweyler bey
Echternach; Weinlagen in CaselT, Güter und Einkünfte in Oberleucken mit der dortigen
grundtherligkeit.
143 Das Vorhaben steht sicherlich in Zusammenhang mit dem Amtsantritt des Abtes Alexander von
Cicignon in Weiler-Bettnach im gleichen Jahr.
144 1622 (ADM H 1713,8.89); 1637 (ADM H 1854 Nr. 2); 1646 VIII 8 (ADM H 1854 Nr. 3).
199
3. Sonstige Höfe
Von einem Klosterhof in SIERCK ist erstmals anläßlich der Verpachtung des St.-
Markus-Hofs in Trier im Jahre 1564 die Rede145, ln der aus diesem Anlaß ausge-
stellten Urkunde heißt es, der Hof in Sierck sei seines Hauses beraubt, was man nur
als Hinweis auf einen größeren Komplex, dessen Hauptgebäude unbewohnbar ge-
worden war, verstehen kann. Die Errichtung des Stadthofs dürfte durch die Lage
Siercks auf halber Moselstrecke zwischen Metz und Trier zumindest beeinflußt ge-
wesen sein. Ob allerdings die wohl 1176 bereits von Herzog Matthias I. von Loth-
ringen Weiler-Bettnach gewährte und 1200 von seinem Sohn Friedrich von Bitche
bestätigte Zollfreiheit für den Gütertransport auf der Mosel bei Sierck146 mit einer
dauerhaften Niederlassung in Verbindung zu bringen ist, scheint höchst fraglich.
Güterbesitz der Abtei läßt sich hier erst sporadisch für das 13. Jh. belegen. Über die
Funktion des Hofs fehlen jegliche Angaben, doch dürfte der Bau oder Erwerb zu-
mindest nicht allein unter dem Aspekt einer sicheren Bleibe in Kriegszeiten zu be-
trachten sein147. Zum einen lag der Hof doch recht weit entfernt, was eine v.a.
kurzfristige Flucht erheblich erschwerte oder gar unmöglich machte; ferner ver-
fügte man in Metz über ein leichter erreichbares Domizil. Schließlich bot die häufi-
ge Verwicklung der Stadt Metz in kriegerische Auseinandersetzungen keinen Anlaß
zu einem Ausweichen des Konvents, denn die Reise über Land hätte sicherlich grö-
ßere Gefahren heraufbeschworen als das Ausharren hinter den eigenen Klostermau-
em. Nicht einmal im "Vierherrenkrieg" (1324-1326/27), als alle bedeutenden
Machtträger des weiteren Umlands gegen die Stadt Metz zogen, verließen die Mön-
che schutzsuchend ihre Abtei.
Zwei Nachrichten des 14. Jh. könnten auf einen Stadthof Weiler-Bettnachs in
LUXEMBURG hinweisen. Die Lokalitätsangaben la cour de Villeir (1348) und im
hove von Wylre (1391) brachte W. Bender in Verbindung mit den gerade in diesem
Jahrhundert engen Beziehungen zum Luxemburger Grafenhaus148. In der Tat hatte
Abt Heinrich von Weiler-Bettnach als Kanzler zum engsten Kreis um Kaiser Hein-
rich VII. gehört, ferner standen in seiner Nachfolge drei aus Luxemburg stammen-
de Äbte dem Konvent vor. Nachdenklich stimmt jedoch der Blick auf die Vertei-
lung des Weiler-Bettnacher Güterbesitzes. Abgesehen von den am Rande des heu-
tigen Großherzogtums Luxemburg gelegenen Orten Stegen und Osweiler konzen-
trierten sich die Liegenschaften Weiler-Bettnachs auf das Gebiet südlich der heuti-
gen französisch-luxemburgischen Staatsgrenze, wobei sich die Linie der Orte die
Döpartementsgrenze entlangzog. Auf ein Ausgreifen nach Norden wurde in auffäl-
liger Weise verzichtet, so daß die Existenz eines Weiler-Bettnacher Klosterhofs in
der Stadt Luxemburg mit einem Fragezeichen zu versehen ist. Zu denken wäre auch
an eine Niederlassung des brabantischen Klosters Villers.
145 Wie Anm. 141.
146 ADMM B 483 Nr. 55, fol. Ir und 3r; ADM H 1715 Nr. 14; Regest bei DUVERNOY: Catalogue, S.
142 Nr. 113 und S. 193 Nr. 220.
147 So KAISER: Mathias II Durrus, S. 163.
200
Ein Stadthof in THIONVILLE wird zwar nicht expressis verbis erwähnt, doch
deutet die Immobilienkonzentration, insbesondere im Häuserbereich, an, daß mög-
licherweise parallel zum Niedergang des St. Markushofs in Trier der Ausbau der
Klosterbesitzungen in Thionville vorangetrieben wurde148 149. Nicht als Stadthof im
zisterziensischen Eigensprachgebrauch wird man den Gebäudekomplex in
MARSAL ansprechen können, wenngleich einige Merkmale auch auf ihn zutreffen.
So wird man ihm eine "Grangienfunktion" zubilligen müssen, da er personell dau-
erhaft besetzt war und ihm - ähnlich wie andernorts die Wingertbebauung - die Ob-
hut über die Salzgewinnung oblag150. Vielleicht wurde hier bereits Salz abgesetzt,
wenngleich die Abtei den weitaus größten Teil auf der Seille nach Metz verschifft
haben dürfte, um ihn auf den dortigen Markt zu bringen.
148 BENDER, S. 30 mit Anm. 145.
149 Vgl. Thionville im Ortskatalog.
150 Vgl. Kap. VIII,2.
201
VIII. Ausgewählte Schwerpunkte der klösterlichen
Ökonomie
1. Erzverarbeitung
Das besondere Interesse der Zisterzienser an der Gewinnung von Bodenschätzen
und der Errichtung vorindustrieller Betriebe ist allgemein bekannt und für viele
Klöster zu belegen1. Für die Ausbeutung von Eisenerz scheinen vorrangig französi-
sche Abteien ein gewisses Knowhow entwickelt zu haben. So verarbeitete Clair-
vaux in beträchtlichen Mengen Erz zu Eisen2, die Gründung der lothringischen Zis-
terze Clairlieu erfolgte vermutlich mit der Blickrichtung auf Erzvorkommen in der
Umgebung3, und im polnischen Kloster Wachock, dem Zentrum der Metallverar-
beitung in Kleinpolen, schufen französische Mönche - und wohl auch Konversen -
die Grundlagen eines zukunftsträchtigen Industriezweigs4 5 *, um nur einige Beispiele
zu nennen. Das herausragende Zentrum der Verhüttung im östlichen Lothringen lag
im Tal der Fensch-\ das im 13. Jh. zwischen den Grafen von Luxemburg und Bar
umstritten blieb. 1240 gestattete Philipp von Florange {Florenges) dem Kloster
Weiler-Bettnach, ubicumque in terra mea minam de qua ferrura fieri solet invenire
potuerint ex ea quando et quantum voluerint sine omni contradictione accipianfi.
Die nur vage angedeuteten Erzvorkommen wird man zweifellos im Tal der Fensch
zwischen Florange und Hayange zu suchen haben. Es handelt sich hier um die erste
Urkunde, die von der mittelalterlichen Erzgewinnung spricht, nachdem bereits in
der Antike um Hayange nach dem Mineral gegraben wurde7. Ob Weiler-Bettnach
tatsächlich die erforderlichen Anlagen errichtete, bleibt fraglich, da der Beleg iso-
liert steht, weiterer Güterbesitz in Florange oder in unmittelbarer Nähe dazu nicht
überliefert ist und nirgendwo ein Niederschlag einer solchen Tätigkeit erfolgte. Ge-
rade letzteres spricht gegen eine Nutzung der Schenkung, da die immer wieder an-
fallenden Kosten und Einnahmen zumindest vereinzelt verzeichnet sein müßten.
A. Weyhmann verwies darauf, die 1624 von Weiler-Bettnach veräußerte Gustal-
Mühle, über deren Erwerb keine Angaben vorliegen, habe möglicherweise dazu
gedient, ein Hammerwerk anzutreiben, das bei der 1240 geschenkten Mine errichtet
worden sei8. Allerdings lag die Mühle in der Gemarkung Fontoy und damit im
1 Zum allgemeinen Überblick SCH1CH, ROTH.
■^FOSSIER: Activité; CHAUVIN; GIRARDOT; GILLE, mit Hinweis auf ein Chartular von Clair-
vaux (AD Aube 3 H 33), das ausschließlich Urkundentexte zu den eisenverarbeitenden Einrichtun-
gen der Abtei enthält (S. 109); WEYHMANN.
3 SCH1CH, S. 230.
4 Ebd.
5YANTE. S. 140f., mit Karte
^ ADM H 1714, fol. 154r-v [1240, Metz]; gedruckt bei WEYHMANN, S. 19.
7 Y ANTE, S. 139.
8 WEYHMANN, S. 119f.; REL II, S. 375.
202
Herrschaftsgebiet der dortigen Herren, die wie Philipp von Florange luxemburgi-
sche Lehensleute waren; Philipp bezeichnete sich 1224 gar als homme lige des Gra-
fen9. Philipp hätte demnach 1240 in terra mea auf Fontoy beziehen müssen, was
kaum vorstellbar ist. Ein Zusammenhang zwischen der Mühle und der Erzgewin-
nung scheint somit ausgeschlossen.
2. Salzgewinnung
Salz war bis in die Neuzeit ein durch seine Bedeutung für die Konservierung von
Nahrungsmitteln lebensnotwendiges Gut und früh als wertvolles Handelsobjekt ge-
schätzt. Zu dieser Erkenntnis gelangte man auch im Zisterzienserorden, der sich -
nicht durch diesbezügliche Beschlüsse des Generalkapitels gehindert - mehr als alle
anderen Orden und religiösen Gemeinschaften in der Salzgewinnung engagierte10.
So betonte Ch. Hiegel mit Blickrichtung auf die Situation in Lothringen gar: "Les
abbayes cisterciennes eurent une véritable «politique du sel» pour acquérir le ma-
ximum de places à sel."11 Im 12./13. Jh. waren 16 Zisterzienserklöster im oberen
Seilletal mit den Zentren Vic, Marsal und Moyenvic begütert12; alle geistlichen
Einrichtungen zusammengenommen, hatten 32 in Vic, 26 in Marsal und 13 in
Moyenvic das Recht, Salz zu fördern13. Hierzu zählten mit Morimond, das in Moy-
envic gewaltige Mengen produzierte14, und dem in Marsal präsenten Clairvaux15
zwei Primarabteien des Zisterzienserordens. Neben einer Vielzahl anderer lothrin-
gischer Klöster war auch Weiler-Bettnach, ferner sein Tochterkloster Wörschwei-
ler, in Marsal tätig16. Gilt gemeinhin die 1147 erfolgte Schenkung zweier Salz-
pfannen an die in der Steiermark gelegene Zisterze Rein durch Markgraf Ottokar
III. von Steier als Erstbeleg für die Salzgewinnung durch Zisterzienser17, so muß
man die Bulle "Religiosis desideriis" Eugens III. für Weiler-Bettnach aus dem glei-
chen Jahr daneben stellen. Der Papst bestätigte darin u.a. patellas in Marsala quas
Ebruinus de Hooburc vobis concessit18. Wann diese Schenkung durch Ebruin von
Hombourg erfolgte, bleibt unerwähnt.
Noch im 12. Jh. erfuhr der Besitz eine erhebliche Ausdehnung. Betrachtet man das
Interesse aller Klöster, sich in dieser Zeit Anteile im Seillegau zu sichern, so ver-
9REL II, S. 297.
10 Grundlegend hierzu VOLK, mit umfangreicher weiterführender Literatur, zu Lothringen v.a. S. 17.
11 C. HIEGEL: Sei, S. 13. Den 1981 erschienenen Aufsatz von Hiegel hat VOLK (1984) nicht mehr
berücksichtigt.
12 VOLK, S. 82.
13 C. HIEGEL: Sei, S. 18.
14 C. HIEGEL: Sei, S. 14; SCHICH, S. 232
15C. HIEGEL: Sei, S. 13.
16 VOLK, S. 82-85.
17 VOLK, S. 34f.; SCHICH, S. 232.
18ADM H 1715 Nr. I [1147 XII 20]; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 280-282 Nr. 2;
MEINERT, S. 240f. Nr. 50.
203
wundert es, daß gerade die Benediktiner von St. Nabor (St.-Avold) solche an Wei-
ler-Bettnach abtraten. Eine von den Äbten von Mettlach, Bouzonville und St. Mar-
tin sowie dem Propst von Fraulautern 1176 vermittelte und schriftlich fixierte Ver-
einbarung betraf primär Pfarrechte in Guirlange und Weingärten in Valmont, ab-
schließend wurde aber auch vermerkt, Weiler-Bettnach leiste eine Zahlung für den
Verzicht der Abtei St. Nabor auf die in Marsla [sic!] beanspruchten Salzpfannen19.
Nicht nur die Siegel der Äbte sicherten die Übereinkunft. Abt Rogerus von Weiler-
Bettnach reiste anschließend selbst nach St. Nabor, wo er vor dem versammelten
Konvent den Inhalt referierte und sich der Zustimmung seiner Zuhörer versicherte.
Nach der Besitzbestätigung Urbans III. vom 14. Februar 1186 umfaßte der Kom-
plex zu dieser Zeit bereits domum quam habetis in Marsallo cum omnibus appendi-
tiis suis, officinas, patellas, perticas super puteum, canales et loca ubi canales sunt
strati20. Ungewöhnlich präzise dehnte Urban somit seinen Schutz auf das Sudhaus,
die Werkstätten, die Schöpfanlagen über dem Brunnen21, die Solewasserleitungen
und das Land, auf dem diese verlegt waren, aus. Einige Schwierigkeiten bereiten
die zeitliche Einordnung der weiteren Urkunden und ihre Abhängigkeit voneinan-
der. So enthält das Chartular von Weiler-Bettnach die Abschrift einer Urkunde Bi-
schof Bertrams von Metz, der 1186 oder 1187 auf aream quandam inutilem ver-
zichtete, die ausreichend war, damit die Abtei dort refectorii... usibus gemäß dem
ihm vorgetragenen Wunsch vier abgabenfreie Sudanlagen (quatuor sessus) errich-
ten konnte22. Eine textlich hiermit völlig übereinstimmende, als Ausfertigung er-
haltene Urkunde Bischof Bertrams aus dem Jahre 119223 ließe vermuten, daß der
Schreiber des Weiler-Bettnacher Kopiars wie in einer Vielzahl von Fällen fehler-
haft abgeschrieben hat. Den Bearbeitern der Diplomata Friedrichs I. gelang es je-
doch, an entlegener Stelle in einer Handschrift der Bibliothèque Nationale ein nur
kopial überliefertes Diplom Barbarossas ausfindig zu machen, der bereits 1187 von
Eußerthal aus die Seelgerätstiftung des Metzer Bischofs bestätigte24. Nach Zusiche-
rung des höchsten weltlichen Schutzes bemühte man sich nun um die Anerkennung
durch Rom. Coelestin III. gewährte der Abtei diese Gunst, bekräftigte die Immuni-
tät und das Recht auf die vier Salzpfannen - sessus und patella salinaria werden of-
19ADMH 1742 Nr. 1 (Ausf.)
211 ADM H 1755 Nr. 3; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 314-317 Nr. 22.
21 Zur Bedeutung von pertica und den wohl identischen Bezeichnungen furca und cyconia vgl. C.
HIEGEL: Sei, S. 30f.
22 ADM H 1714, fol. 577r-578r (1186]; Regest ADMM B 909 Nr. 34c [1187 IV 3]. Für den zweiten
Datierungsansatz - aber IV 2 - spricht sich auch PARISSE aus (vgl. den Hinweis zur Urkunde
Friedrichs L, wie Anm. 24). Die zitierten Passagen folgen der textidentischen Ausfertigung von
1192 (s. folg. Anm.).
23 ADM H 1742 Nr. 2; Regest ADMM B 909 Nr. 34e; VOIGT, Teil 2, S. 75 Nr. 83.
24 MGH DF I. Nr. 960 [1187 VI 26, Eußerthal], Ergänzend sei darauf verwiesen, daß es auch im Be-
stand von Weiler-Bettnach eine Abschrift mit gleicher Datierung gibt: ADMM B 909 Nr. 34d. Das
Kurzregest dazu weist die Schenkung jedoch fälschlich Bischof Konrad - wahrscheinlich Konrad
von Scharfenberg, dem Nachfolger Bertrams - zu.
204
fenbar parallel gebraucht25 26 - cum una virga situle ad aquam salinariam auriendam
in villa que vocatur Massafö. Daß das Diplom Friedrichs I. in Weiler-Bettnach
nicht überdauert hat und nicht im Chartular eingetragen wurde, hat seinen Grund in
der Existenz nachfolgender, die Erweiterung des Komplexes in Marsal berücksich-
tigender Privilegien. Dies geht zunächst aus der Urkunde Bischof Konrads (1212-
24) hervor, der dem Kloster sex patellas ab omni solutione liberas bestätigte27. Er
fügte hinzu, es gelte dabei dasselbe Recht wie für die vier zum Nutzen des Refekto-
riums - d.h. wohl zur Pitanz des Konvents - von seinem Vorgänger Bertram gestif-
teten Pfannen. Die undatierte Urkunde läßt sich auf die Zeit vor Juni 1215 eingren-
zen, da König Friedrich II. am 30. Mai oder 1. Juni des Jahres unter Verweis auf
die Urkunde Bischof Konrads Weiler-Bettnach die sechs Pfannen zuerkannte28 29. Bei
der Beurkundung waren u.a. Herzog Theobald I. von Lothringen und Graf Heinrich
I. von Zweibrücken zugegen. Die Aufstockung um zwei Salzpfannen geht vermut-
lich auf die Schenkung zurück, die die Vorfahren des Erembert von Guirlange zu
einem unbekannten Zeitpunkt der Abtei machten. Bischof Bertram und die Kom-
mune Metz beendeten - das Datum liegt gleichermaßen im dunkeln - einen Streit
zwischen Erembert und Weiler-Bettnach super duobus eorundem fratrum sessibus
quos ab ipsius Eremberti antecessoribus Villariensis ecclesia retro ante tempore
acquisierat29 Erembert forderte dafür jährlich minam salis id est quartam partem
modii vinum. Er erhielt jedoch von Weiler-Bettnach nur eine einmalige Zahlung
von 60 s.
Nachdem die bisherigen Zeugnisse immer nur mit der Salzgewinnung in Zusam-
menhang standen, stellt sich die Frage nach anderem, nicht unmittelbar an den Pro-
duktionsablauf gebundenen Besitz. Erneut war es Bischof Bertram, der 1203 in
Marsal die Weiler-Bettnach gehörenden Güter im Ort bestätigte30 31. Im einzelnen
hatte die Abtei erhalten: (1) ein Haus abgabenfrei von Bernuynus und seiner Frau;
(2) ein Haus, sechs denariatas31 Wiesen und 27 Morgen Ackerland, genannt terra
Sancti Petri, von Evervynus de Chindeborne gegen 17 d. Zins; (3) ein kleines Haus
(domunculam) zinsfrei von Sigardus und seiner Frau; (4) von Eberwin ein Haus
gegen 4 Pfd. Zins; (5) von Rudengerus und seiner Frau 35 s. Zins auf einem Haus;
(6) von Hugo 314 Morgen Ackerland, ein Haus und einen Garten, die er dem Kleri-
25 Sessus meint das Gebäude, patella salinaria die Salzpfanne selbst. Da in Lothringen eine Pfanne
pro Gebäude die Regel war, lassen sich die Begriffe austauschen; vgl. C. HIEGEL: Sel, S. 33 u. 35.
26 ADM H 1742 Nr. 3 [1195 III 1, Rom; wohl zu datieren in 1196]; gedruckt bei WOLFRAM: Pap-
sturkunden, S. 322 Nr. 29.
27 ADM H 1714, fol. 576r-v; ADMM B 909 Nr. 34a.
28 ADM H 1714, fol. 294v-296v [1215 VI 1, Kaiserslautem; Offizialatsinstrument von 1415 II 23];
ADMM B 909 Nr. 34b [1215 VI 28]; gedruckt bei WINKELMANN, Bd. 1, S. 109 Nr. 128 [1215
VI 1]; Regest bei BÖHMER/FICKERAVINKELMANN Nr. 801; MRR II, S. 345 Nr. 1257 [1215 V
30]. Die Unklarheiten bei der Datierung ergeben sich durch die Lesarten in kal. bzw. iii kal.
29 ADM H 1714, fol. 572v-573r; Regest bei VOIGT, S. 88 Nr. 211.
30 ADM H 1714, fol. 296v-299v.
31 Frz. denrée, Flächenmaß unbekannter Größe, das ein kleines Stück Land bezeichnet; vermutlich
1/12 einer perche, dem 100. Teil eines Morgens.
205
ker, genannt Woppe, zum Pfand gegeben hatte und nicht mehr auslösen konnte, ge-
gen 5 d. Zins; (7) von Leuchardis, ihrem Sohn Karl und seinen Töchtern Ida und
Adelheid scolarem quendam Petrum nomine32 et cum eo duorum iugerum vineam\
(8) von Wiburgis und ihrem Ehemann Foucherus zehn Morgen Land, wofür die
Abtei St. Nabor einen jährlichen Zins erhielt; (9) von Alexander, dem Bruder der
Wiburgis, 12 Morgen Land gegen einen Zins von 6 d. für St. Nabor; (10) von Jo-
hannes Chuzele 6 Morgen Land gegen 1 d. Zins für St. Nabor.
Blieb bis dahin die Erwerbsstrategie Weiler-Bettnachs und der meisten anderen
Klöster erfolgreich, nicht zuletzt gestützt auf die Großzügigkeit der Metzer Bischö-
fe, so trat seit dem Beginn des 13. Jh. eine spürbare Stagnation ein. Der Nachfolger
Bertrams, Konrad von Scharfenberg, stoppte abrupt die bis dahin üblichen Gun-
sterweise, so daß zwischen 1212 und 1224 gerade zwei Rechtstitel, die Klosterbe-
sitz im Seillegau manifestierten, seine Kanzlei verließen33. Die Gründe lagen in der
zunehmenden Finanznot der Bischöfe und in der Erkenntnis, daß der Salzhandel ei-
nen lukrativen Wirtschaftszweig darstellte.
Bemerkenswerterweise kam es bereits während der Amtszeit Bischof Bertrams, der
so großzügig wie kein anderer vor oder nach ihm mit der Vergabe von Rechten in
den Zentren der Salzproduktion umgegangen war, zu Differenzen mit den 16 in Vic
und Marsal ansässigen Zisterzen. Eingedenk der Weiler-Bettnach von Bertram
selbst, seinem Nachfolger Konrad sowie der höchsten weltlichen wie geistlichen
Autorität zuerkannten Abgabenfreiheit verwundern die Leistungen, die die Klöster
erbringen mußten. Jede einzelne Zisterze hatte jährlich pro Pfanne 5V* Scheffel Salz
und 26 d. zur Zeit der Salzherstellung (tempore salisfactionis) abzuliefem, was of-
fenkundig macht, daß diese nur innerhalb gewisser Fristen erlaubt war. Für die Be-
wachung der Stadttore, die Reinigung der Brunnen und die Instandhaltung der We-
ge durften dagegen nur mit Zustimmung der Äbte Gelder verlangt werden. Jedes
Jahr mußten die in Marsal begüterten Klöster 11 s., die in Vic präsenten 15 s .de
servitio medio maii zahlen. Schließlich bedurfte es fortan der Zustimmung durch
Bischof und Generalkapitel, um neuen Besitz zu erwerben, was den Expansionsbe-
strebungen der Metzer Bischöfe im Seillegau sehr entgegenkam34. Jakob von Loth-
ringen, zwischen 1239 und 1260 Bischof von Metz, versuchte eine Art Steuer ein-
zuführen, die er an das Recht koppeln wollte, das in Vic, Marsal und Moyenvic ge-
förderte Salz in die Klöster transportieren bzw. es verkaufen zu dürfen. Zwölf Zi-
sterzen gelang es aber 1246, dem Bischof die Zusage abzuringen, das Salz könne an
jeden beliebigen Ort gebracht und in den drei Zentren veräußert werden, ohne daß
dafür über die alte Regelung hinaus zusätzliche Beträge anfielen35.
Zu Beginn des 14. Jh. hatten der Bischof von Metz und der Herzog von Lothringen,
der mittlerweile gleichermaßen ein reges Interesse an der Salzgewinnung zeigte,
32 Vgl. Kap. IV,5.
33 Einen erhielt Weiler-Bettnach, den anderen St.-Vincent in Metz; C. HIEGEL: Sel, S. 41.
34 Zu den Pflichten der Zisterzienserklöster: AD Haute-Saône H 293; nach C. HIEGEL: Sel, S. 42.
35 AD Haute-Mame 5 H 10; nach C. HIEGEL: Sel, S. 42f.
206
nahezu alle Salinen unter ihre Oberaufsicht gebracht. Der Herzog blieb zunächst
noch auf zweitrangige Orte eingeschränkt, während der Bischof mit Marsal, Moy-
envic und Vic, wo man 1326 die Produktion einstellte, die Hauptorte kontrollier-
te36. Wenngleich es erst 1571 gelang, die Rechte in den beiden ersten Orten voll-
ständig zu sichern37, dürfte der Einfluß der lothringischen Herzoge auch dort kon-
tinuierlich gewachsen sein. Zu den bereits 1273 von den Rittern und Edelknechten
sowie der Kommune von Marsal Herzog Friedrich III. von Lothringen übertrage-
nen Rechten zählte u.a. die garde über die Häuser verschiedener Klöster, darunter
Clairvaux und Weiler-Bettnach, in Marsal38. Es ist bezeichnend, daß dies zu der
Zeit geschah, als der Herzog eine allgemeine garde über die Zisterzienserklöster in
seinem Gebiet beanspruchte, die schließlich in die Vogtei münden sollte.
Da die Erträge aus den Weiler-Bettnacher Salzpfannen zweifellos erheblich die im
Kloster benötigte Menge überstiegen, mußten bereits im 12. Jh. Absatzmöglichkei-
ten gesucht werden. Die Voraussetzungen hierfür waren günstig, hatte doch Herzog
Simon I. von Lothringen (1115/16-1139) dem Zisterzienserorden Zollfreiheit in
Lothringen gewährt39. Zum andern soll der Metzer Bischof Stephan von Bar um
1140 den Zisterziensern die vollständige Abgabenfreiheit für ihre Salzpfannen in
Vic und Marsal zugestanden und sie vom Zoll bzw. einer Wagensteuer für Salz-
fuhrwerke befreit haben40. Das Fehlen der Zeugennamen macht die zeitliche Ein-
ordnung dieses Privilegs letztlich unmöglich; auch ein Fälschungsverdacht läßt sich
mit Blick auf die angedeuteten Kontroversen des 13. Jh. um die Höhe und Form der
Abgaben an den Bischof nicht ausräumen41. Als Absatzmärkte boten sich Marsal
selbst, aber auch der zentrale Umschlagplatz Metz an, wo Weiler-Bettnach bereits
1147 Häuser besaß. Der Salztransport nach Metz wurde erheblich dadurch erleich-
tert, daß der Warenverkehr von Marsal aus über die Seille zu den Stapelplätzen im
Stadtteil Port-Sailly abgewickelt werden konnte.
Durch die erheblichen Schwierigkeiten für die Schiffahrt, verursacht durch die
Vielzahl der Mühlen entlang der Seille, und die Absatzkrise des lothringischen Sal-
zes im 14. Jh. kam der Schiffsverkehr seit dieser Zeit nahezu völlig zum Erliegen42.
Ob Weiler-Bettnach in dieser Phase noch Salz produzierte, bleibt fraglich. Schon
36 C. HIEGEL: Sei, S. 48.
37 DICOP: Bouzonville, S. 110.
38 AD Meuse B 256, fol. 226; AD Meurthe B 814 Nr. 1; nach DE PANGE, S. 500f. Nr. 456 [1273
XII 11].
39 DUVERNOY: Catalogue, Nr. 85.
40 ACTES 243, S. 262 Nr. 120, ohne Datierung; die Angabe "um 1140" von VOLK, S. 84, über-
nommen aus J. MARILIER: Chartes et documents concemant l'abbaye de Citeaux 1098-1182,
1961, Nr. 116.
41 Es ist zu vermuten, daß die Differenzen bis ins 12. Jh. zurückreichen. Die Urkunde ist mehrfach
überliefert, in ihrer ältesten Fassung als Vidimus des Abtes Wamier von Clairvaux (1186-93); vgl.
ACTES 2,I,B, S. 262 Nr. 120.
42 J. SCHNEIDER: Metz, S. 12f.
207
im 12. Jh. hatte sich ein "tiefgreifender Strukturwandel vollzogen"43, sichtbar in der
Unterscheidung zwischen Sol- und Grundherrn44. Der Bischof von Metz als
Grundherr genoß die Oberaufsicht45, aus der er die für 1208 belegten Leistungen
ableitete. Wie Weiler-Bettnach den Arbeitsprozeß organisierte46 47 und wer in Marsal
für die Abtei tätig war - Lohnarbeiter oder Konversen -, ist unklar. Den einzigen
Hinweis liefert eine Urkunde Graf Heinrichs von Zweibrücken, die 1214 mit der
Datierung schloß: Acta fiât haec apud Marsallum anno dominice incarnationis
MCCXIIir tempore venerabilis C. Vilariensis abbatis, H. prioris, R. cellerarii, L. et
A. mercatorum*1. Da die beiden namentlich nicht faßbaren mercatores zum einen
in einer Reihe mit den Inhabern der wichtigsten Klosterämter stehen, zum andern
der Inhalt der Urkunde zumindest in Marsal verhandelt wurde, dürften sie für die
Abtei im Salzgeschäft tätig gewesen sein. Die mercatores waren meist Konversen,
die in den wirtschaftlichen Zentren Überschußprodukte eines Klosters verkauften
und dessen Erfordernisse auf dem Markt deckten. Dabei gerieten sie offenbar häu-
figer mit städtischen Institutionen, aber auch mit den Grundsätzen des Ordens an-
einander, wie gerade für das 12. Jh. eine Reihe von Beschlüssen des Generalkapi-
tels beweist48.
Sicherlich schloß sich aber auch Weiler-Bettnach der allgemeinen Praxis der Ver-
pachtung seiner Salinen an49, ohne daß man den Pächter beim Namen zu nennen
vermag. Verkauft wurde der Komplex jedoch nicht, denn noch im Jahre 1692 ver-
merkte der Verfasser einer Aufstellung der Weiler-Bettnacher Rechte und Ein-
künfte zu Marsal: Les bastiments sont entièrement ruinées depuis longues années50 51.
3. Mühlen
Zu den Einkünften, die den Zisterzienserklöstem durch ihre älteste Statutensamm-
lung verboten wurden, zählten auch molendinorum redditus51. Doch wie in anderen
Bereichen - etwa in der Stellung zu Pfarrkirchen, zum Begräbnis im Kloster oder
teilweise auch zur Zehntfrage - vollzog sich ein langsamer Wandel in der Einstel-
lung, der nicht zuletzt wirtschaftlichen Erwägungen Rechnung trug. So mußte das
43 VOLK, s. 84.
44 VOLK, S. 22 u. 84.
45 VOLK, S. 22.
46 Zum technischen Ablauf der Salzgewinnung VOLK, S. 21 f.
47B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 12 [1214 III 2]; Regest bei HERRMANN: Inventar, S. 273, mit der
Amtsbezeichnung meretorum.
48 Vgl. bei CANIVEZ VIII, S. 331, im Register s.v. Mercatores; ferner SCHICH, S. 220-222; VOLK,
S. 10. Zu den teilweise üblen Praktiken der mercatores vgl. auch die diesbezüglich bisher unbeach-
tete "Collectio de scandalis ecclesiae" des Franziskaners Gilbert von Toumai (ca. 1200-1284):
GILBERTUS TORNACENSIS, S. 61 Kap. 23.
49 VOLK, S. 149.
50ADMH 1758, fol.9v.
51 CANIVEZ I, S. 14f. (1134,IX).
208
Generalkapitel des Ordens 1157 deutlich machen, daß es nicht erlaubt sei, Mühlen
und anderen verbotenen Besitz jemandem auf Lebenszeit zu überlassen, denn wenn
er nach dessen Tod wieder an das Kloster zurückfalle, handele es sich schließlich
nicht um einen Verkauf, sondern um eine - nicht erlaubte - Verpachtung52. Den
Abteien war es folglich nicht untersagt, Mühlenschenkungen anzunehmen, doch
mußten die Gebäude gleich wieder veräußert werden. Ohne auf die sich wandelnde
Haltung des Ordens zum Mühlenbesitz im einzelnen einzugehen53, sei auf einen
wichtigen Einschnitt verwiesen, den die in Citeaux versammelten Äbte 1214 oder
1215 Vornahmen, als sie u.a. auch für den Erwerb von Mühlen die Bestimmungen
lockerten54. Er blieb zwar prinzipiell verboten, es sei denn, es handelte sich um ei-
ne feierliche Schenkung eines Almosens (in puram eleemosynam et solemnem do-
nationem). Die Nutzung sollte dann jedoch nicht propriis manibus et sumptibus er-
folgen, sondern die Mühle verpachtet werden. Den Grundsatzcharakter dieser Ent-
scheidung unterstreichen die drakonischen Strafen: Dem Abt, der dagegen verstieß,
drohte die Absetzung durch den Vaterabt, seinen Ratgebern die Ausweisung aus
dem Kloster ohne Hoffhung auf eine Rückkehr. Der Endpunkt der ordensintemen
Entwicklung war schließlich 1278 erreicht, als das Generalkapitel den uneinge-
schränkten Gütererwerb erlaubte, sofern er nicht gegen das Recht anderer ver
stieß55.
Überblickt man die Hinweise auf Mühlen, die Weiler-Bettnach gehörten oder an
denen die Abtei zumindest partizipierte, so ergibt sich sowohl zeitlich wie räumlich
ein sehr disparates Bild. Eine räumliche Konzentration der Mühlen läßt sich nicht
feststellen56, auch die auf den ersten Blick bei Villerupt und v.a. östlich der Abtei
in Mehrzahl nachweisbaren Mühlen sind zu verschiedenen Zeiten belegt. Wenn-
gleich das Urkundenmaterial sicherlich lückenhaft ist, verfolgte man in Weiler-
Bettnach hinsichtlich der Mühlen allem Anschein nach keine systematische Er-
werbsstrategie, wie dies für einige Klöster in Ostmitteleuropa (Zinna 1480 mit 14
Wassermühlen, Neuenkamp und Obra)57, für Heilsbronn (20 Mühlen)58 oder auch
für die Zisterze Fürstenfeld (mindestens 30 Mühlen Ende 15. Jh.)59 bezeugt ist. Mit
Blick auf die Richtlinien des Ordens, insbesondere auf die 1214/15 beschlossene
52 CANIVEZ I, S. 64 (1157,36).
53 Eine ausführliche Analyse liegt nicht vor. Meist bleibt es bei Hinweisen im Zusammenhang der
allgemeinen zisterziensischen Wirtschaftspraxis: RIBBE, S. 208; SCHICH, S. 233; LEKAI: Ge-
schichte, S. 239; HOFFMANN: Entwicklung, S. 707; vgl. CANIVEZ VIII, S. 335, s.v. Molen-
dinum.
54 CANIVEZ I, S. 48 (1215,65); NOMASTICON CISTERCIENSE, S. 279f„ zitiert den vollständigen
Beschluß entgegen Canivez mit dem Vorspann Anno ab Incarnatione Domini MCCXIV, statutum
est in generali Capitulo ...
55 CANIVEZ III, S. 175 (1278,3).
56 Vgl. Karte 1.
57 LEKAI: Geschichte, S. 239; SCHICH, S. 233.
58 LEKAI: Geschichte, S. 239.
59 WOLLENBERG, S. 305, weiterftihrend DERS.: Der Mühlenbesitz des Klosters Fürstenfeld, in:
Amperland 21 (1985), S. 17-20.
209
Lockerung, wird plausibel, weshalb gerade von 1216 an Mühlenbesitz Weiler-Bett-
nachs faßbar wird. Eine Ausnahme bildet die Mühle von Griesberg bei Koenigs-
macker, die Weiler-Bettnach zwischen 1175 und 1194 von dem Verduner Stift Ste.-
Marie-Madeleine gegen einen jährlichen Zins von drei Malter Weizen erhielt. Die
Besonderheit bestand darin, daß Weiler-Bettnach auf Land, das der Abtei 1161 vom
selben Stift übertragen worden war60, eine Grangie errichtet hatte und die Mühle
nunmehr infra grangiam lag61. Daß die Mühle nicht verkauft wurde, wie zu erwar-
ten gewesen wäre, belegt die Übereinkunft mit dem Trierer Kloster St. Eucharius
(St. Matthias), das 1222 die Eigentumsrechte in Koenigsmacker von Ste.-Marie-
Madeleine erwarb. Weiler-Bettnach und St. Eucharius einigten sich 1230 u.a. da-
hingehend, daß Weiler-Bettnach die Grangie mit dem (Gries-)Berg, den Äckern,
Wiesen und Mühlen (!) sowie allen zugehörigen Zehntleistungen behalten durfte62.
Der Grund dafür, daß es Weiler-Bettnach gestattet war, die Mühle anzunehmen, lag
wohl darin, daß sie in den Gebäudekomplex der Grangie integriert und somit ana-
log zu der innerhalb des Klosterareals ja auch notwendigerweise vorhandenen
Mühle behandelt wurde. Wenn 1230 im Plural von Mühlen die Rede ist, so mag
sich dies auf eine 1216 von Herzog Theobald I. von Lothringen beurkundete
Schenkung des Bartholomäus von Macquenom beziehen, der seine Mühlen an der
Canner Weiler-Bettnach überließ63. Der Verfasser des Archivinventars der Abtei
notierte dies unter Griesberg64, so daß man annehmen muß, die Kenntnis der Lage
habe sich bis ins 18. Jh. bewahrt. Noch in dieser Zeit war eine klostereigene Mühle
hier in Betrieb.
Neben diese beiden frühesten Zeugnisse ist eine zum Jahr 1217 im selben Ver-
zeichnis unter Bröhain notierte Nachricht zu stellen, die eine Mühle in Hodenges
anspricht65. Es bleibt jedoch offen, ob Weiler-Bettnach in dem als Holdange
(Wüstung auf dem Bann von Russange) zu identifizierenden Ort Rechte hatte, denn
es ist lediglich die Rede davon, Herzog Matthias II. von Lothringen habe den Streit
um den Verlauf des Mühlbachs beendet66. In der gleichen Quelle wird berichtet,
1260 habe der Pfarrer von Russange die Mühle in Holdange - wo übrigens schon
vor 1179 eine Grangie existierte - dem Kloster überlassen. Die Mühle wird noch
einmal anläßlich eines Gütertauschs mit den Zisterzienserinnen von Differdange
erwähnt, allerdings nur als Orientierungspunkt. Weiler-Bettnach erhielt u.a. eine
Wiese bei der Mühle von Holdange, trat seinerseits aber auch eine Wiese in Hey-
mendorf, die in Richtung dieser Mühle lag, ab67. Die Mühle wurde zwar nicht wie
60 MRUB 1, S. 689f. Nr. 629 (1161 XI 7]; vgl. Griesberg im Güterverzeichnis.
61 ADM 12 J46 (Ausf.).
62 MRUB III, S. 318 Nr. 402; MRRII, S. 517 Nr. 1946 [1230 VIII 29].
63 ADMM B 483 Nr. 55, fol. 16v; DUVERNOY; Catalogue, S. 229 Nr. 277.
64 ADM H 1713, S. 39.
65 ADM H 1713,8.26.
66 Matthias II. trat jedoch erst 1220 die Nachfolge Theobalds I. an, so daß die Jahreszahl zu korrigie-
ren ist.
67 ADM H 1714, fol. 389r-391r [131418].
210
in Griesberg unmittelbar in die Grangie integriert, doch entweder der Klosterhof in
Holdange selbst, über dessen Existenz abgesehen von den Hinweisen in den päpst-
lichen Bestätigungen von 1179 und 1186 nichts bekannt ist, oder die herausragende
Grangie in Br^hain-la-Cour übte eine Schutz- und Kontrollfunktion aus. Nur so
konnten in den Mühlen der ordnungsgemäße Betrieb und die Einhaltung eines et-
waigen Mahlzwangs überwacht werden.
Gleiches gilt für die beiden Mühlen in Trier und im benachbarten Biewer, die zu-
sammen mit einer Reihe anderer Güter 1226 der Trierer Domdekan und Kustos von
St. Paulin Rudolf von der Brücke dem Kloster Weiler-Bettnach schenkte68. Die Ab-
tei verkaufte 1229 den Komplex, der weder von Weiler-Bettnach noch von einer
Grangie aus zu bewirtschaften war69, nahm davon jedoch u.a. die Mühle im Stadt-
gebiet von Trier aus. Sie wurde sicherlich dem Weiler-Bettnacher Stadthof in Trier
zugewiesen, dessen Hand im 16. Jh. bis nach Oberleuken, Osweiler bei Echternach
und Zeltingen an der Mosel reichte. Im 13. Jh. dürften nicht zuletzt Sicherheitser-
wägungen für den Verkauf des Besitzes in Biewer, das außerhalb der Stadtbefesti-
gung lag, maßgebend gewesen sein.
Lenkt man den Blick zurück auf Lothringen, so stellt man fest, daß wie im Falle
von Holdange immer wieder der Herzog die Urkunden ausstellte, die Mühlgerech-
tigkeiten behandelten70. In Gomelange und Colming besaß er selbst zwei Bann-
mühlen, die er 1264 als Rekompens für Weiler-Bettnach zugefügte Schäden und
Anfechtungen der Abtei überließ71. Ohne auf die schwierigen, nicht bis ins letzte
zu klärenden Eigentumsverhältnisse einzugehen, sei nur vermerkt, daß die Abtei
vermutlich innerhalb der nächsten Jahre die Mühle in Gomelange mit herzoglicher
Erlaubnis verrückte bzw. neu errichtete, in Colming schließlich 1287 eine zweite (!)
Mühle von Johann von Siersberg erstand72. Während die Mühle in Colming
letztmals 1305 in einer Urkunde Herzog Theobalds II. erwähnt wird73, blieb die
Mühle in Gomelange bis ins 18. Jh. Eigentum der Abtei. Auf die Einhaltung der
Bannpflicht wurde vermutlich wegen des zeitweise ruhenden Betriebs74 in der Fol-
gezeit kein Wert mehr gelegt, denn 1741 heißt es zur Mühle von Gomelange - die
68 ADM H 1755 Nr. 4b; ADM H 1714, fol. 393v-395r; Bibi. Munie, de Troyes, Ms. 3028 Nr. 89; Re-
gest bei WAMPACH, Bd. II, S. 217f. Nr. 202. Vgl. die Ausführungen zu Biewer im Besitzver-
zeichnis.
69 MRUB III, S. 298f. Nr. 372; MRR II, S. 508 Nr. 1905.
70
Die Rechte des Verduner Stiftes Ste-Marie-Madeleine in Koenigsmacker/Griesberg gründeten auf
einer Schenkung Kaiser Heinrichs IV. von 1065 (MGH DH IV. Nr. 144).
71 ADM H 1714, fol. 176r-177r; ADM H 1796 Nr. 1 u. 7 [1264 IV 1]; Regest bei DUVERNOY: Ca-
talogue, S. 184 Nr. 201. Vgl. auch BENOIT, S. 276-278.
72 ADM H 1722 Nr. 2 (Ausf.); ADM H 1714, fol. 220r-221r [1287 VII]; Regest bei DE PANGE, S.
164f. Nr. 849.
73 ADM J 6147 [Ausf.; 1305 III, Wallerfangen].
74 1692 heißt es, die zum Altbestand der Abtei gehörende Mühle sei entièrement ruiné', ADM H
1758, fol. 7r.
211
inzwischen offenbar wieder arbeitete -, die Bewohner des Ortes seien "angeblich"
hier mahlpflichtig75 *.
Vor dem herzoglichen Prévôt Gobelo von Sierck erklärte 1276 Arnold von
Volkrange, daß er keine Rechte an der Mühle von Hettange (-Grande) habe und
deshalb den darüber zwischen ihm und Weiler-Bettnach entstandenen Streit beile-
ge. Er erkannte somit die Schenkung seines Vaters, der sich ebenfalls Arnold von
Volkrange nannte, an. Dieser hatte Konrad von Cattenom, den Archipresbyter Wi-
rich von Kanpuhech76 und den Priester Reinbold von Perl als Miteigner an der
Mühle bewogen, gleichermaßen auf ihre Rechte zu verzichten77. Die hier bezeugte
Aufteilung der Mühlgerechtigkeit auf mehrere Personen oder auch auf geistliche
Institutionen entsprach gängiger Praxis. Der Mahlzwang galt nur für die Grundhol-
den des Mühlherm, was bei den im Hochmittelalter in Lothringen üblichen Kon-
dominien häufig zu einer geringen Auslastung geführt hätte. Man konnte so pro-
zentual die gleichen Abgaben erheben, andererseits brauchte man für die Instand-
haltungskosten nur anteilsmäßig aufzukommen. Es bedeutete aber auch die Ver-
pflichtung zu wechselseitiger Absprache bei der Verpachtung der Mühle. Ein offe-
nes Problem ergibt sich aus der Frage, warum Arnold von Volkrange als luxem-
burgischer Lehensmann78 von seinem Anspruch auf die Mühle in dem zum lu-
xemburgischen Herrschaftsgebiet gehörenden Hettange-Grande79 vor dem loth-
ringischen Amtmann zurücktrat. Man wird dies mit der Ausbreitung der herzogli-
chen Vogtei über Weiler-Bettnach in Verbindung bringen müssen80 81, die mögli-
cherweise nicht nur über Vereinbarungen hinsichtlich von Waldrechten Zugriff ge-
wann, sondern auch Privilegien, wie die Mühlgerechtigkeit eines darstellte, in ih-
rem Sinne nutzte.
Das Phänomen der weitverzweigten Eigentumsrechte an einer Mühle tritt in gestei-
gerter Form auch in Rurange(-lès-Mégange) zutage. Dort sind es 13 namentlich
aufgefiihrte Personen, die 1317 für 25 Pfund Metzer Denare dem Kloster Weiler-
Bettnach verkauften quicquid habent juris proprietatis vel possessionis in mollen-
dino de Ruoderkinga^. Urkundlich niedergelegt wurde die Vereinbarung vor der
curia domini ducis ... apud Waldervingam, d.h. am Amtssitz des lothringischen
75 ADM H 1757 Nr. 22, S. 20 Art. 24 [1741 IV 2].
70 Verlesen entweder für das nahegelegene Kanfen (Gde., Ktn. Cattenom) oder Kemplich (Gde., Ktn.
Metzervisse), was die Schreibweise des Namens eher nahelegt.
77 ADM H 1714, fol. 208r-209r [1276 IV 25].
78 Für 1220, 1302 und 1308 ist die Lehensherrschaft der Luxemburger über Volkrange bezeugt; REL
III, S. 1164.
79 Dabei äst nicht relevant, ob der Ort zur Propsteä Thionville oder zum Gericht Cattenom gehört hat;
REL II, S. 366, s.v. Gross-Hettingen.
80 Vgl. Kap. III,3.
81 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 61; ADM H 1714, fol. 352v-353v [1317 VI 1]. Nur bei zwei Personen,
die aus Bockange (Buokinga) und Piblange (Pyvelinga) stammten, wird ihre Herkunft angegeben,
doch reicht dies aus, um den Ort als das beiden Gemeinden unmittelbar benachbarte Rurange-lfcs-
M6gange in Abgrenzung zu Rurange-l£s-Thionville zu identifizieren.
212
Bailli d'Allemagne. Sicher nicht korrekt ist die Angabe bei J.-M. Bénoit, die Mühle
von Rurange sei im 12. Jh. von Weiler-Bettnach errichtet worden82; dagegen
spricht die Aufsplitterung der Eigentumsrechte. Abteibesitz in Rurange-les-
Mégange ist erst für das Jahr 1278 belegt83.
Mehr erführt man über die Mühle in Kirsch-lés-Luttange. Johann von Vinsberg
schenkte 1328 der Abtei 20 Quart Weizen aus seinem Anteil an der Mühle in
Kirsch84. Wer seine Miteigner waren, bleibt unerwähnt; sicherlich gehörte Weiler-
Bettnach noch nicht dazu. Das Kloster kam erst 1439 in den Besitz, als Claeschin
von Büwingen herre zo Winsberch eyn Edelknecht und seine Frau Aleit von Die-
storff wegen finanzieller Schwierigkeiten dem Weiler-Bettnacher Abt Nikolaus von
Wallerfangen und seinem Konvent ihren Weiher und ihre Mühle zu Kirsch mit hié-
reme gantzem gefelle her liehe it und herrschaftey für 430 Gulden verkauften85. Dies
beinhaltete auch das Recht, in den Wäldern der Herrschaft Vinsberg das für die In-
standhaltung von Weiher und Mühle erforderliche Holz zu schlagen. Aleyt a Hef-
ßngen, die gewiß mit Aleit von Diestorff identisch ist, trat 1459 erneut alle Rechte,
wie sie in zwei von ihr vorgelegten Urkunden festgehalten waren, an Weiler-
Bettnach ab86 *. Über diese Urkunden läßt sich der Bogen zurück bis zum Gunster-
weis Johanns spannen. Die erste berichtet, Agnes von Aspelt, Herrin von Vinsberg
- und vermutlich die Witwe Johanns -, habe bei Thilmann von Luttange 500 simpli-
ces vel párvulos florenos Robertinos geliehen und ihm dafür den Teich in Kirsch
cum molendino stagno adiacente87 und eine Wiese verpfändet88. Sowohl als Insert
als auch in Form eines Vidimus der deutschsprachigen Vorlage ist die Anfechtung
dieses Rechts durch Gyltz von Bübingen und Eisgen von Winsberg elüte erhalten89.
Sie erkannten zwar an, daß Thilmann von Luttange, der Sohn des Kreditgebers, und
seine Schwester Engel eine Urkunde vorweisen konnten sprechende von unser wi-
ger zu Kirsch der mülen da angelegen und dem brüle genant federgenß brüle, die
82 BENOIT, S. 314. Die von ihm als Beleg angeführte neuzeitliche Notariatsakte (ADM 3 E 547)
stellt für die Problematik kein verläßliches Zeugnis dar.
83 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 29 [1278 IV 4]. In der Güterschenkung lautet der Ortsname zwar nur
Ruanges [sic!], doch die Herkunft der Stifterin, Gertrud von Boulay, macht die Zuordnung plausi-
bel.
84 ADM H 1728 [1328 VIII 13; Vidimus von 1446 XII 8].
85 ADM H 1845 Nr. 3 [1439 II 2]. Es handelt sich um eine deutsche Abschrift des 15. Jh. sowie je-
weils eine jüngere deutsche und französische Kopie.
86 ADM H 1714, fol. 512r-514v [1459 V 2].
07
Es fällt auf, daß hier von der gesamten Mühle die Rede ist, während Johann 1328 nur von Einkünf-
ten aus seinem Anteil daran sprach.
88 Inseriert in ADM H 1714, fol. 5 l2r-514v [1459 V 2; Insert 1367 VII 16].
89 ADM H 1845 Nr. 2 [1406 IV 26; Vidimus von 1461 II 12]; als Insert in ADM H 1714, fol. 512r-
514v [1459 V 2]. Das Vidimus trägt das Datum 1460 II 12 more Trever., eine französische Ab-
schrift davon hat wohl durch falsche Lesung des more Trever. das Jahr 1463. Ein wohl frühneuzeit-
ticher Schreiber fügte als Dorsalnotiz aus unerfindlichen Gründen einige Bemerkungen an: Mon-
sieur l'Abbé est mal adverti de sortir de son logis lors que les Dames le viennent voir (!); Monsieur
T Ausmonier est un bon chanteur; Nulla salus pictasque viris castra sequuntur und den Namen Ni-
colas.
213
fraüwe Angenes selig von Aspalt fraüwe zü Winßberg, Weiter und Wir ich von
Winßberg90 Thilmann gegen 500 Gulden versetzt hatten. Sie beriefen sich jedoch
darauf, daß letztgenannter Wirich, der Vater Elses, oder schon sein Vater - dies
dürfte der 1328 urkundende Johann gewesen sein - all dies bereits vor der Verpfän-
dung, also vor 1367, Gyltz von Bübingen überlassen habe. Es erging der schiedsge-
richtliche Entscheid, Thilmann und seine Erben dürften die Güter solange nutzen,
bis die schuldige Summe abgetragen war. Eines der Siegel an der Urkunde stammte
vom Metzer Elekten Tielman Voiß ... als ein Rechter Lehen herre der obgenant
guter, wiger, mülen und brüle. Fraglich bleibt, inwieweit die Übertragung durch
Aleyt rechtssetzenden Charakter hatte, wenn der Herr von Vinsberg etwa zwanzig
Jahre zuvor bereits Mühle und Weiher der Abtei verkauft hatte. Die Interpretations-
schwierigkeiten vergrößern sich noch, wenn man die Urkunde der Elizabeth de
Heiffange liest, die 1461 erklärte, sie habe Abt Petrus von Luxemburg die beiden
Urkunden von 1367 und 1406 überlassen. Weiler-Bettnach zahlte ihr dafür 120
Gulden und versprach die Feier von vier Seelmessen im Jahreskreis* 91. Es gibt kei-
nen Anhaltspunkt dafür, daß eine der Übertragungen von 1459 oder 1461 Konzept
geblieben wäre; die Stücke weisen die Rechtskraft verleihenden Mittel auf. Die
Reihe der Unklarheiten komplettiert schließlich der Hinweis, der Komplex in
Kirsch sei bischöfliches Lehen gewesen. Es liegt kein ausdrücklicher Verzicht des
Bischofs auf seine Lehnsgewalt vor, doch scheint dies dadurch erklärbar, daß im
15. Jh. die Herrschaft Vinsberg aus dem bischöflichen Lehnsverband ausschied92.
Die Mühle in Kuers wird zwar erst 1357 urkundlich belegt, doch gehörte sie zu die-
ser Zeit bereits der Abtei Weiler-Bettnach. Eirairs von Fontoy erhielt die Mühle,
genannt convers molin, seyans entre Brouk et Fonthois mit dem angrenzenden
Wald auf eine nicht nach Jahren bemessene Dauer. Nach seinem Tod bzw. dem
Tod seiner Frau sollte die Mühle wieder an die Abtei zurückfallen. Als Gegenlei-
stung hatte der Pächter lediglich die Mühle zu renovieren und in Betrieb zu halten;
jährliche Abgaben fielen für ihn nicht an93. Dahinter mag man vielleicht die bei
derartigen Verpachtungen nicht unübliche Praxis vermuten, bei neuerrichteten oder
von Grund auf erneuerten Wirtschaftsbetrieben zunächst auf eigene Erträge zu ver-
zichten, damit der Pächter seine Auslagen amortisieren konnte. Dies würde aber
bedeuten, daß man in Weiler-Bettnach wegen des Alters des Pächterehepaares die
Pachtzeit als zu gering einschätzte, um Zinseinkünfte zu fordern. Als die Abtei
1389 dem Prévôt Ancillon von Fontoy den Wald in convert moulin - die Mühle
scheint mittlerweile für den gesamten Ort namengebend geworden zu sein - ver-
9^ Beide waren Brüder der Agnes.
91 ADM H 1845 Nr. 4 [1461 IX 14; französisches Vidimus einer deutschen Vorlage von 1681 IX 5].
Die beiden Stücke gingen nach dem Tod des Jakob Gerlach von Merrez, der sie zuvor verwahrt
hatte, an Weiler-Bettnach über. Vgl. hierzu allgemein R. SCHNEIDER: Güter- und Gelddepositen,
v.a. S. 105f.
92 REL III, S. 1193.
93 ADM H 1740; ADM H 1714, fol. 218r-219r [1357 X 6].
214
pachtete, mußten er bzw. seine Familie jährlich 2 s. dafür zahlen94. Zumindest bis
ins 17. Jh. blieb die Mühle in Betrieb95.
In der Gemeinde Crehange (Ktn. Faulquemont) lag die Mühle von Gondrange, die
Weiler-Bettnach 1360 dem Meier Heinrich von Faulquemont (Falckenburgh) ver-
pachtete. Im Gegensatz zu den anderen Überlassungen, die der Abtei stets finan-
zielle oder materielle Vorteile brachten, diente dieses Geschäft dazu, eine Schuld
von 40 Pfund Metzer Denare abzutragen96. Die Dauer des Nießbrauchs belief sich
auf acht Jahre, so daß man davon ausgehen kann, bei einer möglichen Tilgung der
Schuld innerhalb dieser Frist seien mindestens fünf Pfund jährlicher Erträge zu er-
warten gewesen.
Wenngleich die Einkünfte je nach Größe der Mühle bzw. des Anteils daran und der
Zahl der Mahlpflichtigen erheblich variierten und annähernd zeitgleiche Hinweise
auf die Höhe der Weiler-Bettnach zu leistenden Abgaben fehlen, wird die wirt-
schaftliche Bedeutung des Mühlenbesitzes offensichtlich. Dies unterstreichen die
für Kirsch bezeugten Kauf- bzw. Kreditsummen von 430 resp. 500 Gulden. Hieraus
vermag man dann in etwa abzuleiten, wie groß beispielsweise die von Weiler-Bett-
nach 1317 für 25 Pfund erworbenen Anteile an der Mühle in Rurange-16s-M6gange
gewesen sind. Als besondere Vergünstigung versprach Weiler-Bettnach dem Meier
Heinrich als Inhaber der Mühle in Gondrange, ihm kostenlos die Mühlsteine zu
überlassen. Das Archivinventar der Abtei enthält zwei Einträge, die darauf schlie-
ßen lassen, daß Weiler-Bettnacher Mühlenbesitz in Gondrange bis ins frühe 13. Jh.
zurückreicht. Die erste Nachricht besagt, daß der Herr von Faulquemont97 dem
Kloster 1212 eine Mühle schenkte, was von der Datierung her im Hinblick auf die
eingangs skizzierte Haltung des Zisterzienserordens bis zu dieser Zeit bemerkens-
wert ist98. Beurkundet wurde diese Übertragung wie bei allen ähnlich gelagerten
Fällen im 13. Jh. durch den Herzog von Lothringen, hier durch Friedrich II., was
umso mehr verwundert, als die Herren von F6netrange/Faulquemont gemeinhin auf
ihre lehensunabhängige Stellung achteten99. Die zweite, zum Jahre 1226 gestellte
Notiz berichtet, Weiler-Bettnach habe von Bertiimin von Crdhange die Mühle in
Gondrange erworben100. Da weitere Hinweise fehlen und die Formulierungen recht
vage sind, läßt sich nicht mit Bestimmtheit sagen, ob es sich - wie zu vermuten ist -
um verschiedene Mühlen handelte. Bis in die Neuzeit blieb jedenfalls eine einzige
Mühle in Betrieb.
Ebenfalls nur über das klösterliche Archivinventar zu erfassen sind zwei verloren-
gegangene Urkunden, die eine Mühle bei Villerupt erwähnt haben. Allerdings geht
94 ADM H 1714, fol. 126v-127r.
95 REL II, S. 190 (s.v. Convers).
96 ADM H 1714, fol. 506v-508r; ADM H 1797 Nr. 5 [1360 II 2].
97 Friedrich von Faulquemont; vgl. PARISSE: Noblesse Lorraine, S. 911, Tafel 33bis.
98 ADM H 1713, S. 40 (s.v. Guennering).
99 PARISSE: Noblesse Lorraine, S. 296-299.
100 ADM H 1713, S. 40.
215
aus den Einträgen nicht hervor, daß die Mühle selbst Weiler-Bettnach gehörte.
1362 pachtete Agnes von Manderscheid drei Wiesen bei der Verrovart genannten
Mühle gegen einen jährlichen Zins von zwei Wagen Heu, den sie in der Weiler-
Bettnacher Grangie in Br^hain(-la-Cour) abzugeben hatte101. Die Lage der Mühle
wird aus dem zweiten Kurzregest ersichtlich, das davon spricht, Arnold von Verro-
vart alias Vilrut habe 1385 der Abtei drei Wiesen infra molendinum Verrovart ge-
schenkt102. Der Verfasser dieses Verzeichnisses ordnete darüber hinaus Vil-
rut/VUnirue zwar eine auf 1287 datierte Schenkung von zwei Malter Weizen zu103,
doch die dem Ritter Bertram von Siersberg gehörige Mühle lag in einem nicht
identifizierten Virnwilre, das sicherlich nicht mit Villerupt gleichzusetzen ist104.
Lokalisierungsprobleme bestehen auch bei der muelen der man sprichet Flatten
und unser halbe muelen die gelegen ist twuschen Wies und Daldorff der man spri-
chet die lo muelen, die wohl am Bibicher Bach in der Nähe von Metzervisse lagen.
Wyrich von Gelmyngen [= Gomelange] ein burchman zu Bolchen [= Boulay] und
seine Frau Phigela wünschten dafür die Feier ihres Jahrgedächtnisses und die Be-
wahrung ihres geistlichen Andenkens. Das besondere Ansinnen Wirichs ging je-
doch dahin, nach seinem Tod in dem selben unser lieben frowen gotzhuse zu lige-
ne105. Der enorme Gegenwert der Schenkung ist nur zu verstehen, wenn man sich
vor Augen hält, daß die Beisetzung im Kloster als herausragendes Privileg galt106.
Die Überzeugung, durch das Begräbnis in der Klosterkirche über den Tod hinaus
an der mönchischen Gebetsgemeinschaft teilzuhaben, rechtfertigte in den Augen
der Stifter derartige Beträge.
Umso erstaunter liest man, daß Weiler-Bettnach 1397 die Mühle in Escherange ge-
rade einmal gegen vier Malter Winterweizen eintauschte, die das Benediktiner-
kloster St. Marien in Luxemburg in Escherange bezog107. Was Weiler-Bettnach zu
diesem auf den ersten Blick höchst inadäquaten Tausch bewogen hat, bleibt unklar.
Sicherlich lag die Mühle weit entfernt von der Abtei, doch galt dies auch für Ville-
101 ADM H 1713, S. 26 (s.v. Bréhain).
102 Ebd.
103 ADM H 1713,8.95.
104 ADM H 1714, fol. 420r-421r [1287 XII]. Virnwilre wird in der Urkunde gemeinsam mit Guirlange
genannt.
105 ADM H 1910 (Ausf.); ADM H 1714, fol. 551r-552r [1394 III 27].
106 Der Kreis der Personen, denen neben dem Gründergeschlecht dieses Recht zustand, war zumindest
offiziell sehr gering. Für Weiler-Bettnach ist gerade ein halbes Dutzend Fälle belegt, die hier nicht
im einzelnen referiert werden können. Vgl. allgemein u.a. CANIVEZ I, S. 68 (1157,63);
NOMASTICON CISTERCIENSE, S. 344 u. 452; WILKES, S. 102; DOSSE, S. 46. Hohe Gegen-
leistungen zahlten auch der Ritter Godemann von Dieuze (20 Pfd. und ein silberner Becher; 13.
Jh.), Johann von Vinsberg (sein bestes Pferd, seine Waffen und Kleider; 1328) und Obry von
Fénétrange und Faulquemont (400 Florentiner Gulden; 1381). Letztgenannter konnte dafür sogar
den genauen Platz seines Grabes, nämlich au costé dexte du grand autel, wählen. S. hierzu ADM H
1725 (Godemann von Dieuze); ADM H 1845 Nr. 1 (Johann von Vinsberg); ADM 18 J 25 (Obry
von Fén. u. Faulqu.).
107 ADM H 1714, fol. 149r-151 r [1397 III 10].
216
rupt, Holdange oder Kuers, wo Verantwortliche der Grangien Br6hain-la-Cour oder
Ludelange nach dem Rechten sahen. Letztlich ist nicht einmal völlig geklärt, ob die
Vereinbarung zwischen beiden Klöstern rechtskräftig wurde, obwohl natürlich die
Aufbewahrung und Eintragung der Urkunde ins Chartular von Weiler-Bettnach da-
für sprechen. Im Text selbst wird jedoch daraufhingewiesen, daß man beim Trierer
und Metzer Offizial um deren Bestätigung nachsuchen wollte. Wie für viele andere
Orte belegt nur eine einzige Urkunde den Weiler-Bettnacher Mühlenbesitz, was
häufig mehr Fragen aufwirft als Aussagen ermöglicht. Gleiches gilt für Tutange,
einen nicht identifizierten Ort wohl in unmittelbarer Nähe von Thil. Von einem mit
Jacomin, dem Sohn des Meiers Simon von Beuvillers, abgeschlossenen Güterge-
schäft, das den Bann von Thil betraf, nahm der Abt trois places de terres bei der
Mühle aus pour les aisemens dudit moulin qui est a luy appartenant^.
Wenngleich über den Zeitraum dieser Untersuchung hinausreichend, sei ferner die
1592 als Eigentum Weiler-Bettnachs ausgewiesene Kouchen Mühll in der Gemar-
kung Inglange aufgeführt. Über das Datum der Erwerbung ist nichts bekannt108 109; es
liegen hingegen detaillierte Angaben über die hier geübte Rechtspraxis und die
Pflichten des Müllers vor. Es wird betont, daß daruff doch niemandt in der Herr-
schaft zue mahllen gebannet. Die Einnahmen aus der Mühle waren nicht sehr groß,
denn zum Jahre 1683 heißt es, die Mühle sei verfallen und verdiene nicht, wieder-
aufgebaut zu werden11 °.
Einige andere Mühlen werden verschiedentlich als Weiler-Bettnacher Besitz ange-
sprochen, doch wie bei Inglange fehlen Hinweise darauf, wie die Abtei an sie ge-
langte und ob sie dort Rechte geltend machte. Dies gilt für Drogny, wo für 1692
und 1741 eine kleine, dem Kloster gehörende Mühle bezeugt ist111. Zu Rinange
heißt es 1741, die Bewohner von Charleville(-sous-Bois) seien in der dortigen
Mühle mahlpflichtig. Dem Müller stand ein kleiner Teil des Zehnten in Hinckange
zu112. Nach einem Verzeichnis von 1692 handelte es sich um eine Mühle aus dem
alten Klosterbestand113, so daß man wohl nicht von der Anlegung der Mühle im
Zusammenhang mit der Gründung Charlevilles 1618 ausgehen kann.
Über die Bewirtschaftung der Weiler-Bettnacher Mühlen läßt sich nur wenig sagen.
In Eigenbetrieb wurde keine geführt, sieht man einmal von der in die Grangie
Griesberg integrierten Mühle ab, die aber als Sonderfall gelten muß. Im übrigen
wurden alle Mühlen verpachtet, ohne daß die Urkunden in den meisten Fällen die
Pachtdauer angeben. Nur für Kuers bei Fontoy erfährt man, daß das Pächterehepaar
auf beider Lebenszeit die Mühle erhielt. Auf acht Jahre vergab Weiler-Bettnach die
Mühle in Gondrange, aber dies war kein Vertrag im üblichen Sinne, sondern ein
108 ADM H 1714, fol. 400v-402v [1447 III 20].
109 KAISER: Weistümer, S. 26-30 (Schöffen weistum von Inglange).
110RELII, S. 541.
111 ADM H 1758, fol. 6r [1692]; ADM H 1757 Nr. 22, S. 13 Art. 15 [1741 IV 2]; BENOIT, S. 259.
112 ADM H 1757 Nr. 22, S. 23 Art. 31 [1741 IV 2].
113 ADM H 1758, fol. 12v.
217
Ausgleich für geschuldete 40 Pfd. Metzer Denare. Nimmt man zum Vergleich die
vereinzelt für Güterbesitz erwähnten Pachtjahre, so fällt auf, daß sich im Laufe der
Jahrhunderte dieser Zeitraum erheblich erweiterte. Sind für das 14. Jh. einstellige
Jahreszahlen die Regel, so dehnte sich dieser zu Beginn des 16. Jh. auf bis zu 99
Jahre aus. Im übrigen muß man in den Fällen, wo keine Frist genannt wird, nicht
von der Erbpacht, sondern stets von einer Pacht auf Lebenszeit ausgehen. Die kür-
zere Pachtdauer bot bei negativem Verlauf dem Kloster die Möglichkeit zum ra-
schen Eingreifen und zur Neuverpachtung. Als Eigentümer hatte der Abt letztlich
immer das Recht einzugreifen, wenn Unregelmäßigkeiten vorkamen, aber nur unter
Einschaltung der Justiz. Er sah sich u.a. 1550 hierzu gezwungen, nachdem der
Müller von Gondrange dem Kloster geschuldete zwölf Gulden nicht gezahlt hatte.
Der Prozeß endete mit der Einziehung der Mühle duch die Abtei114.
Eine andere Frage betrifft die Art der Mühlen. Es handelte sich um Getreidemüh-
len, wie man teilweise aus den Abgaben ersehen kann, was sich indes auch aus dem
großflächigen Getreideanbau in Lothringen ergibt. Zur Mühle in Gondrange heißt
es 1692, il estoit autrefois a bled et est a present a huile115. Wann die Umwandlung
in eine Ölmühle erfolgte, ist unklar. Interessanter noch ist die Erwähnung einer
Lohmühle in einer deutschsprachigen Ausfertigung aus dem Jahre 1394116. Sie
diente dazu, die Baumrinde zu zerkleinern, die zu einem Gerbstoff verarbeitet wur-
de, den man bei der Herstellung von Leder aus Tierhaut benötigte. Nach den Anga-
ben in etymologischen Wörterbüchern liegt mit der Bezeichnung die lo muelen ein
neuer Erstbeleg für das Wort vor, das sonst erst seit dem frühen 16. Jh. nachzuwei-
sen ist117.
4. Weinbau
Die Zisterzienser richteten ihr Augenmerk früh auf den Weinbau, war ihnen doch
der Besitz von Weingärten von Anfang an gestattet118. Die Verwendung be-
schränkte sich zunächst auf den eigenen Verbrauch, da der Ausschank im Kloster,
einer Grangie oder gar in einer taberna nicht den Ordensregeln entsprochen hät-
te119. Aber auch der Konvent durfte innerhalb der Klostermauem nicht dem reinen
Weingenuß frönen. Der Wein wurde mit Wasser vermischt, wobei jeder Abt das
114 BENOIT, S. 253.
115 ADMH 1758, fol. 7v.
1 Das mangelnde Verständnis des Schreibers des Weiler-Bettnacher Chartulars für seine Vorlage un-
terstreicht die Übersetzung der in der deutschen Ausfertigung enthaltenen Bezeichnung lo muelen.
Den Silben folgend, aber ohne den Sinn des Bestimmungswortes zu erfassen, machte er daraus lo
molendinum.
117 Ein weiterer früher Beleg zu 1471/72 bei H.-W. HERRMANN: Die Saarburger Zollregister von
1581, 1589 und 1614. Ein Beitrag zur Wirtschafts- und Verkehrsgeschichte der Saargegend, in:
Kurtrierisches Jahrbuch 22 (1982), S. 65-122; hier S. 86f.
118 Vgl. die älteste Statutensammlung bei CANIVEZ I, S. 14 (1134,V):... licet nobispossidere adpro-
prios usus aquas, silvas, vineas, prata ...; RJBBE, S. 208f.; exemplarisch PFLEGER: Zisterzienser.
119 S. etwa die Beschlüsse des Generalkapitels bei CANIVEZ I, S. 25 (1134,LII) oder S. 133 (1194,11)
sowie die Bd. VIII, S. 531, s.v. vinum registrierten zahlreichen einschränkenden Beschlüsse.
218
Mischungsverhältnis eigenständig für sein Kloster festlegen konnte120. Die sich
selbst auferlegte Stringenz ließ sich indes nicht durchhalten. Galt der Weinverkauf
allgemein ohnehin als legitim, so erlaubte das Generalkapitel 1182 auch den Ver-
kauf in kleinen Mengen in der taberna, allerdings unter der strikten Auflage, keine
solche in Kloster bzw. Grangie einzurichten und den Ausschank nicht durch Mön-
che oder Konversen zu betreiben. In propriis domibus durfte ein saecularis damit
befaßt sein; Mönchen und Konversen wurde strikt untersagt, sich während der Öff-
nungszeiten in der Schankstube aufzuhalten121. Da Klöster und Grangien in aller
Regel abseits von den Durchgangsstraßen lagen, lohnte sich der Umschlag nur in
den Städten122. Wein war seit dem 12. Jh. in Metz neben Salz und Vieh wichtigstes
Handelsgut, das zunächst selbst in Zeiten wirtschaftlicher Depression ungebremsten
Absatz fand123. Bis zum 14. Jh. scheint der wirtschaftliche Aufstieg der Stadt in
großem Maße auf den Weinhandel zurückftihrbar zu sein124. Seit dem Beginn des
14. Jh. erlebte der Weinanbau in der Region um Metz dann eine schwere Krise, der
die städtische Verwaltung zwar verschiedentlich Einhalt zu gebieten versuchte, die
aber durch die Vielschichtigkeit ihrer Ursachen nicht mehr aufzuhalten war. Die
Hauptgründe lagen wohl im Anbau minderwertiger Rebsorten und in hohen Kulti-
vierungskosten125. Der schlechten Qualität traten die städtischen Institutionen 1338
entgegen, indem sie anordneten, den Metzer Bürgern oder geistlichen Einrichtun-
gen gehörende schlechte Stöcke seien auszureißen und der daraus gekelterte Wein
dürfe nicht mehr in Metz und innerhalb eines Rings von zwei Meilen um die Stadt
verkauft werden126. Im gleichen Jahr erging ein zweiter Beschluß, der den Import
von Weinen aus dem Elsaß (Aulsay), aus Beaune (Byaune) und Arbois (Erboys) in
eine Dreimeilenzone um die Stadt und nach Metz selbst untersagte127.
1355 bemühte man sich, dem zweiten negativen Faktor gegenzusteuem. In sehr
detaillierter Form wurden die Löhne festgelegt, das Anstellungsverhältnis von Ta-
gelöhnern, das Verbot von Akkordarbeit und andere Fragen des Arbeitsprozesses
geregelt128. Daß die Erlasse des Jahres 1338 nicht ausreichend waren, beweist das
1355 ebenfalls ausgesprochene Verbot, Weißwein- durch Rotweintrauben zu erset-
zen, was wegen größerer Trauben höhere, aber qualitativ schlechtere Lesen brachte
und dazu führte, daß Rotwein den städtischen Markt überschwemmte. Ein solches -
zumindest temporäres - Überangebot einerseits, die Preisspirale bei den Produkti-
120 CANIVEZ I, S. 145 (1191,81); S. 173 (1194,11).
121 CANIVEZ I, S. 90 <1182,6).
122 Vgl. etwa das Gasthaus "Zur grauen Kapuze", das die österreichische Zisterze Rein in Graz unter-
hielt; LEKAI: Geschichte, S. 238.
123 J. SCHNEIDER: Metz, S. 174.
124 J. SCHNEIDER: Metz, S. 210.
125 J. SCHNEIDER: Metz, S. 212.
126 HMB IV, Preuves, S. 82-85 [1338 XI 23].
127 Ebd., S. 86 [1338].
128 Ebd., S. 159-162 [1355]; zur Interpretation HERTZOG, S. 56f.
219
onskosten andererseits führten dazu, daß die städtischen Maßnahmen nicht griffen.
Hinzu kam - verglichen mit den großen Weinbauregionen Burgund, Champagne,
Elsaß, Mosel oder Rhein - die Randlage von Metz trotz - oder wegen - der Verlage-
rung der umfangreichen Geschäfte auf die Messen in St.-Nicolas-de-Port. Unter
diesem Aspekt muß man der städtischen Verwaltungsspitze anlasten, daß sie bei ih-
ren Entscheidungen zu sehr auf das enge Stadtgebiet fixiert war.
Ohne die einzelnen Arbeitsgänge im Weinbau hier im Detail zu referieren, sei zu-
mindest auf einige Charakteristika verwiesen129. Etwa ein bis zwei Monate vor der
Lese wurde der ban de vendange verkündet, d.h. deren Beginn terminiert130. Er
beinhaltete zugleich das Verbot, die Wingerte vor diesem Tag zu betreten; eine
Praxis, die auch in der Landwirtschaft geläufig war und von dort übernommen
worden sein dürfte. Je nach Region, Qualität des Weins und Lage des Wingerts dif-
ferierte die Lese um mehrere Wochen zwischen Ende September und Ende Okto-
ber. In der Gegend um Metz dauerte sie mitunter bis etwa Allerheiligen, was ein er-
hebliches Risiko barg, da plötzliche Frosteinbrüche drohten131. Trotz der späten
Lese zeichnete sich der Wein gewiß nicht durch einen lieblichen Charakter aus.
Neben dem der Konservierung dienenden Schwefel setzte man Süßstoffe zu, teil-
weise auch Gewürze, was aber den Wein erheblich verteuerte und für den Großteil
der Bevölkerung unerschwinglich machte132. Über die frühe Bewirtschaftung der
Weingüter ist wenig bekannt. M, Maguin betont, daß neben der Verpachtung bis
zum 13. Jh. die Eigenbearbeitung über die Nutzung der Frondienste in Lothringen
praktiziert wurde. Mit der Ablösung dieser Dienste durch Geld verschafften sich die
Eigentümer demnach die Mittel, um Tagelöhner anzustellen133. Da der Weinbau
jedoch im Gegensatz zur Ackerwirtschaft einen bedeutend höheren Arbeitsaufwand
erforderte, stieß dieses System mitunter an die finanziellen Grenzen des Eigners.
Daraus resultierte zum einen der angesprochene Versuch der Stadt Metz, die Löhne
zu regulieren, zum andern führte dies im 14. Jh. dazu, daß viele Wingerte brach la-
gen134: ein Dilemma, dem man am leichtesten durch die Verpachtung entging. Mag
dies auch geläufige Praxis gewesen sein, so standen dem Zisterzienserorden bis
zum Beginn des 13. Jh. diesbezüglich die eigenen Wirtschaftsprinzipien, die in wei-
ten Teilen immer noch am Ideal der Eigenwirtschaft festhielten, im Weg135. Es bo-
ten sich mit der - vom Orden teilw eise argwöhnisch beobachteten - Pfandleihe oder
129 Allgemein zum W datau in Lcchnrtgen MAGUIN: BENDER, passim
130 MAGUIN. S 47.
131 MAGUIN. S 49
' J STAAB Zisterzienser, S. 16, nennt Zimtrinde. Pfeffer. Ingwer. Muskatnüsse und -blüten. Nel-
ken. PandteskCmer. Caimus und Gal gart.
133 MAGUIN, S 157.
134 MAGUIN, S 177
1 0 Allgemein hierzu HOFFMANN Entwicklung, S 708-711; ZAHND. S. 61f.
220
der Rentenwirtschaft gewissermaßen Schlupflöcher, aber die Verpachtung von
Weingütern genehmigte das Generalkapitel erst 1215136.
Lenkt man den Blick nun auf die Urkunden und Nachrichten, die über die Weiler-
Bettnacher Weingüter Aufschluß geben, so stellt man fest, daß bei allen Hinweisen
für die Zeit vor 1215 die Angaben fehlen, wer die Weinlagen kultiviert hat. J. Staab
konnte für die auf den Weinbau spezialisierte Zisterze Eberbach im Rheingau
nachweisen, daß hier die Erbpacht als Naturalpacht dominierte und die Abtei 1/4
oder 1/3 des Ertrages, in seltenen Fällen auch die Hälfte, beanspruchte137. Mitunter
wurden auch feste Abgabengrößen erhoben, was für den Pächter erhebliche Risiken
barg. Für Weiler-Bettnach ist zunächst beachtenswert, daß die Vergabe gegen ein
gewisses Quantum Wein oder die Verpachtung für einen festen Betrag alternier
ten138. Was für die jeweilige Form den Ausschlag gab, bleibt fraglich; vielleicht
waren es Qualitätserwägungen oder Sättigungen des Marktes bzw. des Eigenbe-
darfs. Die Fixierung des Zinses richtete sich zweifellos nach der Güte der Weinla-
gen, wie die Tabellen eindeutig belegen. Spärlich sind dagegen für Weiler-Bettnach
die bei Eberbach überwiegenden variablen Größenordnungen. Eine Weinlage in
St.-Julien vor Metz erhielt 1283 der Pächter a tiers meu [= muid]139, d.h. jeder
dritte muid140 mußte an das Kloster abgeführt werden. Diese Praxis hat eine inter-
essante Parallele im Bereich der Waldpacht, wo sich 1399, also wesentlich später,
erstmals das "droit de tiers denier" nachweisen läßt. Diese lothringische Eigentüm-
lichkeit beinhaltete die Verpflichtung, für Holz und Holzprodukte dem Eigentümer
des Waldes den dritten Teil aus dem Erlös des Besitzers abzuführen141.
Weinlagen in Kanfen (Ktn. Cattenom) bekam Weiler-Bettnach 1229 von Arnold
von Rodemack mit der Auflage, daß die Abtei die Güter anpflanzen läßt (colere
faciet) und Arnolds Frau Elisabeth auf Lebenszeit die Hälfte der Erträge abzüglich
der entstandenen Kosten überläßt142. Nach deren Tod fielen die Weingärten Wei-
ler-Bettnach zu. 1369 wurde ein Zehntstreit zwischen Weiler-Bettnach und dem
Edelknecht Johann von Siersberg beendet, bei dem es um das Problem ging, wel-
chen Status das durch das Kloster kultivierte Land haben sollte? Konkreter Hinter-
grund war die Forderung Johanns, die Abtei müsse für ein ehemaliges Waldstück,
genannt Montzoihoiz, das von ihr gerodet und in Felder und Weingärten umgewan-
delt worden war, den Zehnt leisten. In Weiler-Bettnach pochte man auf das alte
Recht der Befreiung vom Novalzehnt (deime dez novalz), auf der Abgabenffeiheit
für in Eigenarbeit gerodetes Land also. Johann billigte den Zisterziensern schließ-
136 CANIVEZ I, S. 448 (1215,65).
137 J. STAAB: Zisterzienser, S. 6.
138 Zu einzelnen Aspekten des Weiler-Bettnacher Weinbaus im Stadtgebiet von Metz vgl. Kap. VII, 1.
139 ADM H 1844 Nr. 3 [1283 II 24].
140 Hohlmaß, im 13. Jh. etwa 35-40 1; vgl. WICHMANN: Bannrollen, Bd. IV, S. 404.
141 GUYOT.S. 49.
142 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 14 [1229 VII 13].
221
lieh dieses Privileg zu143. Hinsichtlich der von Weiler-Bettnach abzuliefemden
Hälfte des Ertrages in Kanfen lag 1229 insofern ein Sonderfall vor, als die Wein-
güter nach dem Tod der Eignerin der Abtei gehören sollten und kein Pacht-, son-
dern ein Leibrenten vertrag abgeschlossen wurde. Es gibt indes einen Hinweis, daß
Weiler-Bettnach bei Pachtverträgen analog zu der Drittelabgabe die Hälfte forderte.
Diese sogenannte moiterasse ist auch für die Ackerwirtschaft bezeugt144. Daß der
Begriff gleichermaßen die Hälfte wie ein Drittel meinen konnte, trifft sicher nicht
zu, hätte dies doch für erhebliche Rechtsunsicherheit gesorgt und Konflikte gerade-
zu herausgefordert145. Zudem stand mit der Bezeichnung "ä tiers muid” ein Äqui-
valent zur Verfügung. Auf eine besondere Form einer Abgabe, gewissermaßen eine
Zwangsabgabe, sei an dieser Stelle noch hingewiesen. Herzog Friedrich III. von
Lothringen erklärte 1262, er habe der Abtei bis zu zehn Morgen Weingärten in
Sierck als freies Eigentum (franchement) zugestanden, seien sie erworben oder ge-
schenkt worden (par aquest ou par aumosne). Ganz offensichtlich nicht auf einer
verlorengegangenen früheren Absprache mit der Abtei, sondern auf der gängigen
Rechtspraxis gründete seine Aussage, von diesen zehn Morgen stünden ihm ent-
sprechend zehn muids jährlich zu146. Er vermachte sie zu seinem und dem Seelen-
heil seiner Vorfahren als Pitanz dem Infirmitorium, der innerklösterlichen Kran-
kenstation, mit der Auflage, am Tag des Jahrgedächtnisses dem Konvent einen
muid zukommen zu lassen147.
Über die von Weiler-Bettnach bevorzugte Pachtdauer geben die Zeugnisse nur spo-
radisch Auskunft. J. Staab hat für Eberbach festgestellt, daß hier die Erbpacht do-
minierte. Zumindest die Metzer Überlieferung bestätigt für Weiler-Bettnach diese
Erkenntnis, erfolgte hier in aller Regel die Verpachtung doch ä tous jours maix, auf
ewige Zeiten also. Besonders mit dem Einsetzen der Krise im Weinbau seit dem 14.
Jh. bot sie zum einen Weiler-Bettnach eine größere Gewißheit, daß die Wingerte
kultiviert und die Abgaben geleistet wurden, zum anderen motivierte sie die Päch-
ter, meist hauptberufliche Winzer, längerfristig zum eigenen Nutzen zu wirtschaf-
ten. Gerade die Beispiele, wo durch Einmalzahlungen der Pachtzins reduziert wer-
den konnte, zeigen, daß beide Vertragspartner davon profitierten, wenn der Pächter
bald diese größere Summe dem Kloster übergab. Eindrücklich bestätigen dies die
drei in der Stadtbibliothek Caen (D£p. Calvados) aufbewahrten Abschriften von
143 ADM H 1714, fol. 313v-314v [1369 I 20].
144 W1CHMANN: Bannrollen, Bd. IV, S. 408.
145 So HMB IV, Preuves, S. 84 Anm. b): "Moitrasse semble venir de Moitié & Tiercerasse de Tiers,
selon qu'on laissoit les vignes à moitié ou au tiers. On trouve d'anciens laix de vignes laissées à
droite moitié, pour rendre par le Fermier la droite moitié de tous les fruits des vignes, des arbres.
&c."
146 Dies geht aus der Formulierung hervor, er beziehe die zehn muids - zusammen wohl etwa 350-400
1 - por la raison des de ix jomaux.
147 B.N., Coli. Lore. 976 Nr 18 [1262 XI]; ADM H 1714, fol. 361r-362r [mit falscher Datierung auf
1272]. Die Urkunde ist nicht in Tabelle 1 aufgenommen, da sie nichts über tatsächlich vorhandene
Weingärten in Sierck aussagt.
222
Schreinsbriefen148. Nach Jahren bemißt sich die Pachtzeit nur in einem einzigen
Fall, der allerdings schon weit ins 16. Jh. reicht. 1545 verpachtete die Abtei an zwei
Metzer Bürger einen Wingert in der Stadt gegen 32 s. Zins auf 40 Jahre149. Kürzere
Fristen ergaben sich zum Leidwesen aller Beteiligten infolge der Nichteinhaltung
des Zahlungstermins, was zum Einzug der Güter durch den Eigentümer führte. Al-
lerdings wurde diese Maßnahme vermutlich frühestens beim zweiten Auslassen er-
griffen150. E.M. Meijers konnte für das 14. Jh. herausarbeiten, daß in dieser Zeit
der Besitzverlust nach dreijähriger Säumigkeit eintrat151. Zu dem Problem, ob diese
Konfiskationen rechtens sind, liegt ein Grundsatzurteil des Metzer Schöffenmei-
sters Nicole Baudoiche aus dem Jahre 1354 vor, das den Weiler-Bettnacher Meier
(maiour) in Metz als Kontrahent eines Pächterehepaares sah152. Der Meier hatte
mehrere Zahlungen von jeweils 18 s. oder die Rückgabe des an die beiden ver-
pachteten Hauses gefordert, ohne sich indes durchsetzen zu können. Der Schöffen-
meister befand den Anspruch des Meiers für rechtens und wies das Pächterehepaar
an, dem Meier in einer der beiden Weisen Genüge zu tun. Diese Entscheidung galt
selbstverständlich nur für Metz selbst und das der städtischen Verwaltung unterste-
hende Umland. Außerhalb dieses Territoriums hatte Weiler-Bettnach als Grundge-
richtsherr für die eigenen Güter selbst Rechtsgewalt.
Weinlagen zog Weiler-Bettnach nachweislich 1396 ein, nachdem dreimal der Mar-
tinstag als Zinstag verstrichen war, ohne daß der Pächter die 5 s. für seinen Wingert
auf dem Bann des einstigen St.-Julien(-lös-Metz)153 gezahlt hatte154. Ebenfalls
dreimal hatte die Frau des Metzer Tuchmachers Simonnat Haudebrant den 11. No-
vember vorübergehen lassen, ohne die für drei Morgen Weingärten zu entrichten-
den 22 s. pro Jahr abzuliefem155. Da sie am 5. August 1414 auf die Güter verzich-
tete, hat sie wohl in den Jahren 1411-13 nicht ihr Pachtgeld im Weiler-Bettnacher
Stadthof als Abrechnungsort vorgelegt.
Daneben ist in zwei Fällen bezeugt, daß schon das zweimalige Versäumnis den
Verlust des gepachteten Wingerts nach sich zog. Maßgebend hierfür war sicher
nicht die Höhe des Zinses und damit die Größe des Wingerts. 1434 handelte es sich
um 6 s.156, 1449 gar nur um 4 s. 6 d.157 Der Eindruck, der Einzug der Güter sei mit
148 Bibi. Munie, de Caen, Coll. Mancel, Bd. XVII, fol. 12r. Zu den Modalitäten vgl. Kap. VII,1.
149 ADM H 1756 Nr. 22 [1545 VII 25].
150 Es liegt zwar ftlr 1406 ein Fall vor, bei dem nur davon die Rede ist, der Zins sei nicht gezahlt wor-
den, doch kann dies durchaus mehrfach vorgekommen sein; ADM H 1753 Nr. 13 [1406 XII 30].
151 MEIJERS, S. 21 : "Pour ce qui est du droit de cens et du droit de dîme, la possession est perdue par
le non-paiement du cens pendant plus de trois ans.”
152 SALVERDA DE GRAVE/MEIJERS/SCHNEIDER, S. 327 Nr. 781.
153 Das einst zum Stadtgebiet von Metz gehörende St.-Julien wurde aus militärischen Gründen 1552
und 1733-40 niedergelegt und in größerer Entfernung neuerrichtet.
154 ADM H 1844 Nr. 1 [1396 V 17]. Die im Inventaire-Sommaire zum Archivbestand H angegebene
Datierung 1380 ist falsch.
155 ADM H 1753 Nr. 19 [1414 VIII 5].
156 ADM H 1753 Nr. 26 [1434 III 13].
223
zunehmender Zeit rigoroser gehandhabt worden, läßt sich nicht generell bestätigen.
1525 schritt Weiler-Bettnach erst ein, nachdem die Zahlung 22 mal (!) ausgeblie-
ben war157 158 159. Ein jüngeres Urteil des Metzer Schöffenmeisters analog zu dem von
1354, das eine strengere Handhabung angemahnt hätte, liegt jedenfalls nicht vor.
Überblickt man die Liste der Orte, in denen Weiler-Bettnach Weinbau betrieb, so
fällt zum einen deren Vielzahl, zum andern die Streuung auf. Sieht man einmal
vom Fembesitz in den traditionellen Weinbauregionen an Rhein und Mosel ab, die
quantitativ kaum von Belang waren, lagen die Weingüter durchweg in Regionen, in
denen kommerzieller Anbau heute als unrentabel gilt. Wie umfangreich in den ein-
zelnen Orten die Weiler-Bettnach gehörende, mit Weinstöcken bepflanzte Fläche
war, vermögen die Urkunden infolge ihrer Lückenhaftigkeit nicht zu erhellen. Das
Gros lag zweifellos im äußeren Stadtgebiet von Metz, zu dem man St.-Julien und
die Flur D6sirmont als Zentren des Anbaus zu zählen hat. Den größten zusammen-
hängenden Komplex dürfte der mehrfach bezeugte "große Wingert von Weiler-
Bettnach" gebildet haben, der in der zum Metzer Stadtgebiet gehörenden Weinbau-
flur Dösirmont lag. 1434 heißt es zu einem Wingert on grant vigne, er sei Teil der
XVIjors de vigne que la dite chiece deu ait en la dite grant vigne]59. Zumindest in
manchen Orten betrieb die Abtei eigene Weinpressen, so in St.-Julien, Koenigs-
macker und Metz selbst. Eine Pachtvereinbarung mit Rainer von St.-Julien und sei-
nem Sohn beinhaltete 1283 die Erlaubnis, den Wein au chakeur de Villeirs a St. Ju-
lien zu keltern160. Ende des 14. Jh. wird über die Ausstattung der Klarissen des
Heiliggeistklosters in Luxemburg berichtet, sie besäßen in Koenigsmacker une
grange proche le pressoir de Monsieur de Wyler, womit nur der Abt von Weiler-
Bettnach gemeint sein kann161. Für das Jahr 1414 belegt ein Schreinsbrief sogar die
Verpachtung einer Kelter. Lou chaukeur et ceu qui appant que eiet en la parroche
st. euquaire devant la maxon que fuit Colignon dex l amant que fuit wurden mit der
Auflage verpachtet, Weiler-Bettnach dafür on cour de vendange einen muid Weiß-
wein abzuliefem162. Obwohl die Kelter in Hestroff erstmals 1692 in einem Inventar
erscheint163, verdient sie einen kurzen Hinweis. Zum einen scheint sie alt zu sein,
denn 1705 wird sie als verfallen bezeichnet, zum andern handelte es sich um eine
Bannkelter, d.h. vergleichbar mit dem Mahlzwang waren die Bewohner von He-
stroff, wo Weiler-Bettnach die vollständige Grundgerichtsbarkeit ausübte, ver-
pflichtet, hier zu keltern164. Dafür bezog die Abtei den "Bannwein".
157 ADM H 1753 Nr. 28b [1449 XII 19].
158ADMH 1753 Nr. 29 [1525 V 26].
159 ADM H 1753 Nr. 26 [1434 III 13].
160 ADM H 1844 Nr. 3 [1283 II 24].
161 ADM H 4541; DICOP: Koenigsmacker, S. 14.
162 ADM H 1753 Nr. 17; ADM H 1714, fol. 280r-282r [1413 IX 19].
163 ADM H 1758, fol. 15r.
164 ADM H 1759, fol. 11 v: lepressoire qui estoit bannal.
224
Eine Kelter war vermutlich schon im Mittelalter Bestandteil des Klosterareals,
wenngleich sie erst 1741 belegt ist. Dies liegt wohl eher daran, daß vorher keine
umfassende Beschreibung der Klosteranlage angefertigt wurde bzw. daß sie nicht
überliefert ist. Der Verfasser vermerkte, daß sich innerhalb der Mauern quelques
petites usuines befänden, consistantes en un petit moulin avec une brasserie, un
pressoir sur lequel il y a un grenier et à coté une grange165. Daß unmittelbar bei
der Abtei Wein angebaut wurde, kann man schon einer sehr viel knapperen Aufli-
stung der Weiler-Bettnacher Rechte und Einkünfte aus dem Jahre 1692 entnehmen.
Ihr Autor notierte: Elles [= les vignes] sont scituez sur le costeau derrière les mu-
railles de l'abbaye du Septentrion contenantes environ onze journaux et demy à la
grande mesure166. Mehr Informationen bietet die Quelle von 1741: etwa daß west-
lich vom Klostertor, im sogenannten Basse-Cour, einige Häuser lagen, darunter
trois maisons de vignerons161. Die Winzer(familien) bebauten die WA Morgen
Weingärten beim Kloster, eine Fläche, die fast an den "großen Wingert" in Metz
heranreichte. Zu den Pflichten der Bewohner der Basse-Cour zählte de contribuer
pour la part aux voitures que tous les fermiers sont obligés de faire pour tout le vin
que l'abbaye achète en la ville de Metz et dans les pays messins168. Glaubt man F.-
A. Ledain, so wurden zu dieser Zeit in Weiler-Bettnach Rebsorten kultiviert, die
sonst nur im mediterranen Raum gediehen169.
Tabelle 6: Der Wingertbesitz Weiler-Bettnachs von Metz und St. Julien-lès-Metz
Belegdatum Ort Überlieferung
1146 III Florimont ADM H 1714, fol. 138r-144r; ACTES 2,1, B, S. 145-151 Nr. 66
1147 XII 20 Bistum Trier ADM H 1715 Nr. 1; WOLFRAM: Pap- sturkunden, S. 280-282 Nr. 2; MEINERT, S. 240f. Nr. 50
12. Jh. (vor 1176) Valmont ADM H 1732
1176 Valmont ADM H 1742 Nr. 1
1179 I 17 Trier ADM H 1715 Nr. 2; ADM H 1755 Nr. 2; WOLFRAM: Papsturkunden, S. 293- 296 Nr. 10
1179 I 17 Valmont Ebd.
165 ADM H 1757 Nr. 22, S. 3 Art. 1 [1741 IV 2].
166 ADM H 1758, fol. 3r.
167 ADM H 1757 Nr. 22, S. 4 Art. 2 [1741 IV 2].
168 Ebd., S. 6 Art. 6.
169 LEDAIN, S. 8.
225
1186 II 14 bei Trier ADM H 1755 Nr. 3; WOLFRAM: Pap- sturkunden, S. 314-317 Nr. 22
1186 II 14 Valmont Ebd.
1203 Marsal ADM H 1714, fol. 296v-299v.
[1206170 Boppard MRUB II, S. 265f. Nr. 226; ROSSEL, Nr. 115; Reg. LHAK 231 Nr. 14,2; MRR II, S. 282 Nr. 1019; MRUB II, S. 769 Nr. 955]
1228 VII 13 Graach MRUB III, S. 277 Nr. 344; MRR II, S. 498 Nr. 1867
1229 VII 13 Kanfen B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 14
1265 Sierck ADM H 1713, S. 81
1271 bei F6range ADM H 1713, S. 8
1286 Sierck ADM H 1713, S. 81
1287 III 26 Pötrange ADM H 1716 Nr. 1
1290 III 28 Sierck B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 43; ADM H 1714, fol. 360r-361r; DE WAILLY, S. 206f. Nr. 294 1290 VI 24
1290 VI 24 Sierck B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 40; ADM H 1714, fol. 369r-v; WAMPACH, Bd. V, S. 372f. Nr. 356
1294 1X2 B6gny ADM H 1714, fol. 90v-91r; ADM H 1767, fol. lr-v
[1307 VI171 Mögange ADM H 1714, fol. 310r-31 lr; ADM H 1795 Nr. 3]
1331 Bionville-s.-Nied ADM H 1713, S. 24
1342 XII 24 Olewig LHAK 55 A 4 Nr. 676
1. Hälfte 14. Jh Plappeville ADM H 1714, fol. 331 r-333r
1369 120 Montzoiholz ADM H 1714, fol. 313v-314v
Ende 14. Jh. Koenigsmacker ADM H 4541; DICOP: Koenigsmak- ker, S. 14
1409 III 2 Argancy ADM H 1753 Nr. 15 (2x)
1435 Malroy ADM H 1753 Nr. 3
1503 II 25 Kasel b. Trier ADM H 1714, fol. 518r-521
1553 VII 28 Haute-Contz ADM H 1714, fol. 475r-476r
170 Unklar, ob Besitz von Weiler-Bettnach oder von Villers in Brabant.
IT!
Die Schenkung betraf einen Zins von 2 s. aus einem Wingert, nicht oder noch nicht den Wingert
selbst.
226
1564 VI 20
1564 VI 20
Kasel
Zeltingen
ADMH 1854 Nr. 1
Ebd.
5. Tierhaltung
Die älteste Sammlung von Beschlüssen des Generalkapitels enthält die strikte Wei-
sung, kein Fleisch zu verzehren172. Im Gegensatz zu manch anderer Bestimmung,
etwa im Bereich des Gütererwerbs, wurde dieser auch für die Grangien gültige
Grundsatz lange Zeit strikt gewahrt. In den Klöstern galten zwar für den Kranken-
und Gastbereich gewisse Erleichterungen, generell bedeutete aber erst die Bulle
"Fulgens sicut stella matutina" Benedikts XII. von 1335 ein Abweichen von der ri-
gorosen Praxis, ohne indes nun gleich den uneingeschränkten Fleischgenuß gutzu-
heißen173.
Diente Fleisch auch nicht dem eigenen Verzehr, so wurden etwa Rinder und Pferde
in der Landwirtschaft oder im Transportwesen eingesetzt174. Daneben stellten sie
ein Handelsgut dar, das sich v.a. auf den städtischen Märkten gewinnbringend ver-
kaufen ließ. In seiner Untersuchung über die zisterziensische Agrarwirtschaft kam
W. Ribbe hinsichtlich des Umfangs der Tierhaltung zu dem Ergebnis: "Als Faustre-
gel mag gelten, daß es nur wenige Pferde gab, aber doppelt oder dreimal soviel
Rinder und Schweine, während die Schafherden häufig die vielfache Größe gegen-
über der anderen Viehhaltung aufwiesen. Nur schwer zu bestimmen ist das Ausmaß
der Federviehhaltung."175 Daneben widmete man sich vereinzelt der Bienen-, in
aller Regel aber intensiv der Fischzucht, diente Fisch doch den Klosterinsassen als
wichtiges Nahrungsmittel. Bei Vergleichen einzelner Klöster wird man auch bis-
weilen landesspezifische Eigenheiten176 oder eine ausgeprägte Spezialisierung177
zu berücksichtigen haben. Das Bemühen, etwas über Art und Umfang der von
Weiler-Bettnach betriebenen Tierhaltung zu erfahren, scheitert zunächst daran, daß
keine einschlägigen Quellen, etwa Rechnungen oder Grangieninventare178, vorlie-
gen, die darüber Aufschluß gäben. Eher beiläufige Hinweise lassen, puzzleartig zu-
sammengetragen, dennoch das eine oder andere aufscheinen.
172 CANIVEZ I, S. 18(1134,XXIV): Quod intra monasterium nullus carrte vescatur aut sagimine.
173CANIVEZ III, S. 423-425 § 22. Zum Problem des Fleischverzehrs vgl. auch den Index bei
CANIVEZ VIII, S. 98f. s.v. Camium esus.
174 RIBBE, S. 210.
175 Ebd.
176 So etwa die extensive Schafzucht in englischen Zisterzen; vgl. LEKAI: Cistercians, v.a. S. 312-315
(Wollhandel), der u.a. ftlr das Kloster Kirkstall 4000 Schafe Ende des 13. Jh. annimmt.
177 Z.B. die Fischzucht in Waldsassen, wo man 1571, zu Zeiten wirtschaftlicher Rezession, noch 159
Teiche unterhielt; LEKAI: Cistercians, S. 318.
178 Vgl. etwa das 1421 angelegte Inventar des Himmeroder Klosterhofs in Miesenheim, das 115 Scha-
fe, 24 Pferde, 9 Fohlen, 12 Kühe, 3 Kälber und 23 Schweine aufführt; A. SCHNEIDER: Him-
merod, S. 200.
227
Das lukrativste Geschäft war - orientiert auf den städtischen Markt -zweifellos die
Pferdezucht179 180. Die zweite Besitzbestätigung des Metzer Bischofs Stephan von
Bar sicherte Weiler-Bettnach 1146 das Allod in Neudelange zu, das Brunicho von
Malberg und seine beiden Söhne der Abtei teilweise (ex parte) geschenkt hatten.
Für den anderen Teil erbaten sie neben 30 Pfund equum unum et palefridum a
fratribus^. Diese bemerkenswerte Trennung zwischen equus und palefridus weist
letzteres als ein besonderes Tier aus, das - gemäß den Anforderungen durch seinen
zukünftigen Herrn - nur als Reittier und so auch als Streitroß anzusprechen ist.
Wenn sich wenige Jahre nach der Klostergründung - die Urkunde von 1146 bestä-
tigte ja bereits eine unbekannte Zeit zurückliegende Vereinbarung - eine solche
Transaktion vollzog, ist daran zu denken, daß aus Morimond ein Grundstock an
Tieren mitgebracht wurde, auf dem man in Weiler-Bettnach aufbaute181. Über den
Pferdebestand erfährt man erst wieder etwas Ende des 16. Jh. Ein Bericht über den
Zustand des Klosters bei der Übernahme durch Abt Matthias Durrus182 geht auf die
Plünderung Weiler-Bettnachs im Verlauf der Auseinandersetzungen zwischen der
Stadt Metz und dem Herzog von Lothringen, die in den großen Rahmen der Religi-
onskriege gehören, ein und verweist darauf, dabei seien 80 Pferde gestohlen wor-
den183. Dies ist eine beachtliche Zahl, die sicherlich nicht allein mit einem entspre-
chenden Bedarf erklärt werden kann184 185. Über den Pferdebestand in den Grangien
liegen keine Angaben vor.
Fast nichts erfährt man über die Viehzucht. Die bereits angesprochene Bestands-
aufnahme nach der Plünderung Ausgang des 16. Jh. weist aus, daß tout le bestall
rouge en nombre de six vingt pièces weggebracht worden sei186. 120 sind sicher
vergleichsweise wenig; das sehr viel größere Clairvaux hatte Mitte des 13. Jh. 900
Stück Vieh, das Weiler-Bettnacher Mutterkloster Morimond 700 Stück186. Man
wird aber ohnehin davon auszugehen haben, daß zumindest in Zeiten der Gran-
gienwirtschaft der größte Teil des Viehs nicht in der Abtei selbst, sondern in den
Ställen bzw. auf den Weiden der klostereigenen Höfe stand. Gerade zu diesen feh-
len indes die Nachrichten. 1292 trafen zwar Weiler-Bettnach und der Pfarrer von
Bibiche mit den Bewohnern des Ortes eine Vereinbarung über Zuchtbulle und
Zuchteber187, doch ist nicht zu belegen, daß der Bulle auch bei der von der Abtei
179 J. SCHNEIDER: Metz, S. 215; SCHWINGEL: Beiträge, S. 200: "Pferdezucht hat es in Lothringen
immer gegeben."
180 ADM H 1714, fol. 138r-144r; gedruckt in ACTES 2,I,B, S. 145-151 Nr. 66.
181 Ende 14. Jh. verfügten allein die 15 Klosterhöfe Morimonds über mehr als 200 Pferde (DUBOIS,
S. 216). Über den Bestand im Kloster selbst wird damit noch nichts ausgesagt.
1 8?
° Er wurde im Oktober 1591 vom Konvent gewählt.
183 ADMH 1789 Nr. 5,fol.2r.
184 Ebenfalls 80 (Wild-)Pferde verkaufte 1426 die Abtei Otterberg dem Pfalzgrafen Ludwig III.;
LEKAI: Cistercians, S. 319.
185 ADMH 1789 Nr. 5, fol. 2r.
186 Beide Zahlen bei LEKAI: Cistercians, S. 319.
187 ADM H 1714, fol. 92v-93r [1292 VIII 16].
228
betriebenen Viehzucht zum Einsatz kam. Die Rinderzucht ist für Bibiche jedenfalls
nicht bezeugt. Undeutlich bleibt gleichermaßen die Verzichtleistung des Edel-
knechts Simon von Volmerange(-tes-Boulay) aus dem Jahre 1311, der jährlich zwei
Kapaune gefordert hatte por la grainge d'Appanges [= Epange], por la pasture de
Gankierke ke eil de la grainge pasturieuent et batoient ,..188 Die Nachricht ist wohl
so zu verstehen, daß Vieh aus der Grangie Epange auf dem Bann des unmittelbar
angrenzenden Guinkirchen weidete. Eine interessante Parallele ergibt sich zu einer
Notiz des Jahres 1372. Ein Nachfahre Simons von Volmerange, der Edelknecht
Aburtins, Sohn des verstorbenen Ritters Poince von Volmerange, verlangte nun-
mehr einen Kapaun por la soffrance d'aller en pastuir don ban de Wermerange les
bestes de la dite grenge, die er zuvor als Schwarzmerter (Xwarzmertre) namentlich
auswies189. Es scheint so, als hätten die Herren von Volmerange eine Systematik
bei diesen Klagen verfolgt.
Mehr erfährt man über die Schweinezucht, zu der auch quantitative Angaben vor-
liegen. Als herausragendes Zentrum hierfür zeichnet sich Bibiche ab, das von ei-
nem umfangreichen Waldgebiet umgeben war und somit beste Voraussetzungen für
die Eichel- und Eckermast bot. Der Ritter Arnold von Volkrange beendete 1256 ei-
nen Streit mit der Abtei um die Eichelmast im Wald von Bibiche und verzichtete
auf alle künftigen Ansprüche190. Konkrete Zahlen liefert erstmals ein Schieds-
spruch aus dem Jahre 1283. Demnach war es Weiler-Bettnach erlaubt, bis zu 700
(!) Schweine in den Wald zu treiben, der Kontrahentin Nicole von Vinsberg dage-
gen nur 60. Besaß Nicole keine Schweine, durfte das Kloster die eigene Zahl um 60
aufstocken, mußte ihr dafür aber einen Ausgleich zahlen. Daneben wurde der
Grangie Bibiche zugestanden, weitere 200 eigene Schweine in den Wald zu trei-
ben191. Wenngleich es sich hier nur um Maximalangaben handelte, dürften sie
nicht völlig aus der Luft gegriffen gewesen sein. Die Größenordnungen sind be-
achtlich, hatte doch Clairvaux im 13. Jh. insgesamt nur 800 Schweine192, Mori-
mond dagegen etwa 20 00193. Das Recht der Schweinemast im Wald von Bibiche
beanspruchten in Teilen auch die Zisterzienserinnen von Freistroff. Nachdem das
Generalkapitel die Äbte von St.-Bönoit-en-Woevre und Wörschweiler beauftragt
hatte, diesbezügliche Differenzen zwischen Weiler-Bettnach und Freistroff zu
schlichten, kamen diese 1278 zu dem Resultat, Freistroff stehe nur der 36. Teil dar-
an zu194, im übrigen verteile sich das Eigentum daran wie folgt: quidem dicti abbas
et conventus ab antiquo habent medietatem propriam, et alterius medietatis me-
188 ADM J 6470c (Ausf); ADM H 1795 Nr. 7; ADM H 1714, fol. 146v-147r [1311 X],
189 ADM H 1714, fol. 421r-422r [1372 II 2].
190 ADM H 1714, fol. 84r-v.
191 ADMH 1714, fol. 63v-65r.
192 LEKAI: Cistercians, S. 319f.
193 Ebd., S. 320. DUBOIS, S. 216f., gibt an, Morimond habe mindestens 20 spezielle Schweineställe
bei seinen Höfen mit jeweils 200-300 Tieren gehabt. Dies würde eine Gesamtherde von wenigstens
4000-6000 ergeben.
194 ADM H 683 Nr. Ic [1278 VIII 30].
229
diam partem ratione nominorum de Wolkerenges, reliqua vero media pars fuit do-
minorum Arnoldi et Marsilii militum. Als sich die Zisterzienserinnen damit nicht
zufrieden gaben, griff der Abt von Morimond selbst ein und entschied 1292, der
Anteil sei zu gering, als daß sie ein Recht auf die Schweinemast bei Bibiche hät-
ten195. Aus dem gleichen Jahr stammt die bereits erwähnte Urkunde mit der Ver-
einbarung über Zuchtbulle und -eber. Wie für den Bullen muß offenbleiben, ob er
in der Grangie zur Zucht gebraucht wurde196. Herzog Friedrich III. von Lothringen
gewährte 1297 Weiler-Bettnach ein umfassendes Privileg, in dem er abschließend
der Abtei die freie Schweinemast in all ihren Wäldern, besonders denen von Bi-
biche und Monneren, zugestand197. Da Weiler-Bettnach in Monneren allem An-
schein nach keine Grangie betrieb, dürfte der Wald von dem auf dem Nachbarbann
gelegenen Klosterhof Bibiche mitgenutzt worden sein, was auf beträchtliche Her-
dengrößen schließen läßt. Eine zeitliche Lücke in der Überlieferung für Bibiche en-
det erst im 16. Jh. Einigte sich die Abtei noch 1524 mit dem lothringischen Kellner
Adam von Wallerfangen auf eine Zahl von 100 eigenen und 200 fremden, d.h. zur
Hut der Grangie überlassenen Schweinen, so limitierte Herzog Anton von Lothrin-
gen im darauffolgenden Jahr die Waldmast generell auf 200 Tiere198.
Es ist ein permanenter Rückgang der Weiler-Bettnach zugebilligten Herdengröße
festzustellen, die 1551 vermutlich noch einmal verringert wurde, als lothringische
Amtmänner den neuen Ansiedlern in Bibiche erlaubten, vor dem Johannistag (24.
Juni) 64 Schweine in die Wälder zu treiben199. Bis 1741 hatte sich schließlich das
Recht der Abtei auf 80 Tiere reduziert, hinzu kamen 12 eigene des Pächters von La
Petite Bibische, dem einstigen Klosterhof200. Bei aller Einschränkung der Herden-
größe muß man festhalten, daß sich der Klosterhof in Bibiche über Jahrhunderte
auf die Schweinezucht spezialisiert hat. Die Weiler-Bettnach auferlegten Ein-
schränkungen spiegeln zum einen sicher die schwieriger werdenden Bedingungen
vor dem Hintergrund der sich etablierenden Territorialherrschaft wider; zum andern
darf man aber nicht verkennen, daß die Grangien nicht zuletzt infolge personeller
Probleme den Umfang ihrer agrarischen Tätigkeit nach und nach reduzieren muß-
ten.
Bildete Bibiche auch das Zentrum der Schweinezucht Weiler-Bettnachs, so konzen-
trierte sie sich doch nicht völlig auf diesen Hof. Auf Bettange zu beziehen hat man
wohl eine Vereinbarung, die 1257 Bischof Jakob von Metz und Abt Wilhelm von
Weiler-Bettnach trafen. Es ging dabei um die Schweinemast im Wald von Beu-
scenges, der zu einem Achtel der Abtei gehörte. Beide einigten sich darauf, que eil
de Vilerspuent chesc'an mettre en celui boix jusk'a CCpors en lapaxon sans rien a
195 ADM H 683 Nr. Ib [1292 V],
196 S. oben mit Anm. 187.
197 ADM H 1714, fol. 334r-336r [1297 VII 24].
198 ADM H 1714, fol. 88v-90v [1525 XI 18].
199 ADM H 1714, fol. 473v-475r [1551 XII 2].
200 ADM H 1757 Nr. 22, S. 26-28 Art. 38f. [1741 IV 2].
230
paier, ne paxenage nen aultre costume; et c'il y mettent plus de CC pors, Hz paie-
ront lou paxenaige dou sourplus ...201 Zu welcher Grangie die Tiere gehörten - in
der Nähe von Hettange lagen Epange, Schwarzmerter und Daun - oder ob sie in
Weiler-Bettnach selbst gehalten wurden, bleibt ungewiß. Bemerkenswert ist erneut
die Menge von 200 Tieren. Schließlich liegt eine Übereinkunft zwischen Weiler-
Bettnach und den Bewohnern von Havange vor, die sich 1287 unter Vermittlung
Ulrichs von Fontoy darauf verständigten, daß der Abtei die alleinige Schweinemast
im Wald hinter der Grangie von Gondrange zustehe202.
Eine einzige Nachricht gibt darüber Aufschluß, daß von Weiler-Bettnach auch
Schafzucht betrieben wurde. Bischof Bertram von Metz erlaubte 1210 der Abtei,
die Tiere aus ihrem Klosterhof Merle (L'Hôpital) in den bischöflichen Wäldern ihre
Nahrung suchen zu lassen. Was zunächst eher auf Schweinezucht hindeutet, klärt
sich erst durch den Hinweis Bertrams auf, er habe dies ad oves suas usuarium [sic!]
getan203.
Herausragend war gemeinhin der Stellenwert, den die Zisterzienser der Fischzucht
beimaßen, diente ihnen Fisch doch als Grundnahrungsmittel. Neben der Aufzucht
verschiedener Arten, besonders Karpfen, Hecht und Aal204, widmete man sich in
den meisten Klöstern einer ausgeprägten Hege, die eine Vielzahl von Teichen er-
forderlich machte. So sind im ausgehenden 16. Jh. für die lothringische Zisterze
Sturzeibronn 52 Fischteiche überliefert, von denen 7 zur Forellen- und 17 zur Karp-
fenzucht genutzt wurden205. Die Bedeutung für den zisterziensischen Speiseplan
erklärt die Anlage fischreicher Gewässer in unmittelbarer Nähe Weiler-Bettnachs.
Ein 1692 angelegtes Verzeichnis der Rechte und Einkünfte der Abtei nennt in Bas-
se-Cour, der an die Klostermauer angrenzenden kleinen Siedlung, deux estangs dite
de la poterne et de la forge206 207. Speiste der "Étang de la forge" gemäß seinem Na-
men auch zweifellos die Klosterschmiede, so enthielt er zugleich ein beachtliches
Fischreservoir. Die detailliertere Beschreibung von 1741 verweist zu Basse-Cour
auf drei Gewässer bei der Abtei: den "Étang de la forge", den "Étang de la haron-
nière" und den "Étang d’Aboncourt" und vermerkt dazu, der erstgenannte Weiher
sei der größte ne se peschant que trois ans à autres et celle de la haronniere ne ser-
vant que pour en tirer de l'alevin2®2. Ch. Dosse stellte fest, daß im 18. Jh. vier Tei-
che unmittelbar bei der Abtei lagen. Als kleinsten wertete er den bei der Schmiede
("de la forge"). Daneben nannte er (1) den "étang Blanchard", ein 9 ha großes, sehr
20* ADM H 1714, fol. 96v-97r; gedruckt bei MAR1CHAL, S. 60f. Nr. 48. Paxon bezeichnet die Zeit,
in der die Schweine in den Wald getrieben werden durften, ferner die Eichel- und Eckermast
selbst; paxenage die Pachtgebühr dafür. Vgl. das Glossar bei GUYOT, S. 398.
202 ADM H 1714, fol. 174r-175r.
203 ADM H 1742 Nr. 4.
204 RIBBE, S. 210.
205 COLLIN: Cisterciens, 1979/80, S. 142.
206 ADM H 1758, fol. 2r.
207 ADM H 1757 Nr. 22, S. 6 Art. 5 [1741 IV 2].
231
fischreiches Gewässer, das eine Mühle antrieb; (2) den "étang de la Gargouille", der
etwas kleiner und am Zusammenfluß des von Weiler-Bettnach kommenden Bachs
mit der Canner angelegt worden war; (3) als kleinsten dieser drei den "étang de la
Fontaine aux Loups", der ausschließlich der Fischzucht diente und heute noch, an
die Klostermauer grenzend, existiert. All diese Teiche waren mit Schleusen ausge-
stattet, die zur Regulierung des Wasserstandes der Canner dienten. Als Fischreser-
voir nutzte man nach Dosse ebenfalls den schon erwähnten "étang de la poter-
ne"208. Im übrigen bereitet der vermeintliche Namenwechsel Schwierigkeiten, denn
es ist wohl davon auszugehen, daß Dosse und die Quelle des Jahres 1741 zumindest
teilweise von denselben Gewässern sprechen. Bezeugen diese Hinweise für das
17./18. Jh. zumindest die Existenz einer Fischzucht, ohne letztlich deren Umfang
erkennbar zu machen, so stellt sich die Frage nach den mittelalterlichen Verhältnis-
sen. Unklar bleibt, ob die von Herzog Friedrich III. von Lothringen im Zusammen-
hang mit einer großen Zahl anderer Güter und Rechte 1297 allgemein bestätigten
Fischenzen (poicheries)209 vor dem Hintergrund der Versorgung des Klosters zu
sehen sind. Gleiches gilt für ein 1264 vom selben Aussteller gewährtes Privileg, das
Weiler-Bettnach die bis dahin herzogliche Fischereigerechtigkeit {piscaturam) in
Gomelange zusprach210. Ein eindrucksvoller Beleg aus dem Jahre 1360 verdeut-
licht zum einen den Stellenwert, den Fisch im Speiseplan einnahm, zum andern
zeigt er, daß bei den Grangien nicht grundsätzlich genügend Teiche angelegt wur-
den. Die Urkunde berichtet, die Abtei habe zur Tilgung einer Schuld von 40 Pfd.
Metzer Denare dem Meier Heinrich von Faulquemont auf acht Jahre die Mühle in
Gondrange211 überlassen. Erwachsen war diese Schuld daraus, daß wohl der Leiter
der Grangie im benachbarten Bonnehouse bei Heinrich Fische und andere, nicht
näher ausgewiesene Dinge gekauft hatte. Die Notwendigkeit, Fisch zu kaufen, ver-
wundert, zumal der Zufall der Überlieferung die Existenz ehemaliger Fischteiche in
Bonnehouse wahrscheinlich macht. Der Weiler-Bettnacher Abt Thomas von Lu-
xemburg erklärte 1509, er habe zwei alte Weiher, die von der Abtei schon lange
nicht mehr genutzt würden, zur Instandsetzung verpachtet. Ohne auf die detaillier-
ten Abmachungen differenziert einzugehen, sei nur darauf verwiesen, daß dem
Pächter die ßscheriegen mit dem bernhoeltz als besondere Form des Fischfangs er-
laubt wurde. Nach Ablauf der Pachtdauer von 18 Jahren sollten er oder seine Kin-
der die beiden Teiche zuo spießen verheißen schuldig sien und sie dem Kloster zu-
rückgeben212. Mit spießen ist sicherlich das Einsetzen von Fischen und nicht das
Einlassen von Wasser gemeint, zumal der Abt den Pächter ohnehin zur Instandhal-
tung der Weiher verpflichtete. Eindeutig nachzuweisen ist Fischzucht abseits der
Klosteranlage für Aboncourt und Kirsch-lès-Luttange. Wenngleich die darüber in-
208 DOSSE, S. 83.
209 ADM H 1714, fol. 334r-336r [1297 VII 24].
210 ADM H 1714, fol. 176r-177r; ADM H 1796 Nr. 1 (3 Abschr.); ADM H 1796 Nr. 7 [1264 IV 1].
Auf die Wahrung der dortigen Fischereigerechtigkeit wird noch 1705 hingewiesen: ADM H 1759,
fol. 9v.
91 1
x Gde. Crdhange, Ktn. Faulquemont.
212 ADMM B 483 Nr. 51 [1509 XII 9].
232
formierende Urkunde aus dem Jahre 1562 stammt, spiegelt sie gewiß auch mittel-
alterliche Verhältnisse wider. Anläßlich der Verpachtung der Mühlen in Aboncourt
und Kirsch-16s-Luttange auf 36 Jahre heißt es in einer Sonderbestimmung für den
Müller als Pächter: Tempore etiam piscationis nostris stagnis in Kirsch et in Abon-
curia habentibus, in aedibus suis nostros famulos suscipiet, coquere necessaria
permittet, omnia nostris expensis, et absque ullo damno molitoris213. Folglich gab
es eine feste Zeit im Jahr, auf die man aus Gründen der Hege den Fang beschränkte.
Da spätestens seit 1413 die Grangie Bonnehouse in Gänze verpachtet worden
war214, mußten Klosterbedienstete anreisen, um die Tätigkeit zu verrichten.
Schließlich wird man davon auszugehen haben, daß die Mühlteiche meist gleich-
zeitig Fischreservoire bildeten, über deren Nutzungsrechte allerdings die Quellen
schweigen.
Kann der Umfang der Tierhaltung, von der Schweinezucht ansatzweise abgesehen,
auch kaum an konkreten Zahlen festgemacht werden, so wird man trotzdem sicher-
lich sagen können, daß sie sich nicht zuletzt am Markt orientierte. H. Collin ver-
mochte in Analysen der Nahrungsgewohnheiten im Lothringen des 14. Jh. bzw. des
Hundertjährigen Krieges einen im Vergleich zu anderen Landschaften erhöhten
Fleischkonsum nachzuweisen, der selbst im Bauernstand eine beachtliche Dimen-
sion erreichte215. Besonderer Beliebtheit erfreute sich demnach Schaf-, dicht ge-
folgt von Rindfleisch. Dagegen setzte sich Schweinefleisch erst seit dem 16./17. Jh.
durch. Fisch war ebenfalls eine vielgefragte Speise, die jedoch infolge der meist
herrschaftlichen Fischereigerechtigkeit nur in begrenztem Maß zur Verfügung
stand. Decken sich diese Tierarten auch weitgehend mit den Schwerpunkten der
Weiler-Bettnacher Zucht, so fällt doch die unterschiedliche Gewichtung der
Schweinehaltung auf. Zweifelsfrei plante man in Weiler-Bettnach nicht am Markt
vorbei; für die Benediktinerabtei St. Nabor (St.-Avold) läßt sich im 14. Jh. glei-
chermaßen ein extensiver Handel mit Schweinen belegen216.
Da Metzger nur in Zentralorten ihr Handwerk versahen, wird man die Herden dort-
hin getrieben haben, zumal der Transport geschlachteter Tiere aufgrund ihrer Men-
ge unpraktikabel und des für die Konservierung benötigten Salzes wegen un-
rentabel war. Wo boten sich Märkte? Primär natürlich in Metz, wenngleich man be-
rücksichtigen muß, daß etwa die Entfernung zur Grangie Bibiche erheblich gewe-
sen ist; daneben wird man an Sierck217, möglicherweise auch an Thionville zu den-
ken haben.
213 ADM H 1714, fol. 458r-460v [1562 XII 14].
214 ADMM B 689 Nr. 19 [1413 VIII 7].
215 COLLIN: Ressources, 1971, S. 41-43; DERS.. Ressources, 1979/80, S. 241-243.
216 SCHWINGEL: Verfassung, S. 219. DERS.: Beiträge, S. 201, betonte die Bedeutung der Schweine
als Fettlieferanten.
217 J. SCHNEIDER: Metz, S. 215 Anm. 65, verweist darauf, 1425 bzw. 1427 seien Schweineherden
von 300 bzw. 400 Tieren durch Sierck getrieben worden. Die Angabe beruht auf dem Register des
lothringischen Einnehmers in Sierck.
233
IX. ÜBERSICHT ÜBER DEN KLOSTERBESITZ
Aboncourt (Gde.y Ktn. Metzervisse).
Aus der ersten Sammelbestätigung Bischof Stephans von Metz geht hervor, daß die
Klosterkirche auf zehntpflichtigem Land im Pfarrbezirk von Aboncourt errichtet
wurde. Stephan befreite 1137 das Kloster von allen Zehntleistungen mit Zustim-
mung der in der Urkunde namentlich genannten vormaligen Empfänger1. Als Ge-
genleistung für den Verzicht des Pfarrers erhielt dieser vom Kloster vier Morgen
Land. Stephan bestätigte 1146 diese Vereinbarung mit nahezu identischen Worten,
setzte aber an die Stelle der Befreiung der Klosterkirche vom Zehnt die allgemeine
Freistellung von Abgaben aus Erträgen der Eigenwirtschaft im Pfarrbezirk von
Aboncourt2. 1180 schenkte Gilles von Vinsberg dem Kloster ein Allod und Zehn-
tanteile3. Bischof Bertram von Metz bestätigte 1192 eine Zehntschenkung des Mi-
nisterialen Johannes von Rozerieulles4; 1196 gewährte er Weiler-Bettnach aus-
drücklich die Zehntfreiheit dieser Güter 5. Daß es bezüglich des Zehnten zu Aus-
einandersetzungen gekommen war, beweist eine Urkunde Gottfrieds von
Apr6mont, der 1194 einen Streit zwischen Guntram von Volmerange und Weiler-
Bettnach beilegte6. Auf dauerhafte Differenzen weisen ein 1212 in Weiler-Bettnach
angefertigtes Zehntverzeichnis für Aboncourt7 und eine Urkundenabschrift hin,
derzufolge im gleichen Jahr durch den Archidiakon, den circator und den custos
von Metz ein Zehntstreit zwischen Weiler-Bettnach und dem Metzer Kleriker
Wolfram beigelegt wurde8. Der Beweis für die Rechtmäßigkeit der zisterziensi-
schen Ansprüche erfolgte durch die Vorlage der Besitzbestätigungen Bischof Ste-
1 ADM H 1755 Nr. 1; gedruckt in ACTES S. 89-92 Nr. 40; HMB III, Preuves, S. 111-113.
Vgl. Kap. 1,2.
2 Die Passage in der Urkunde von 1137 lautet: Ecclesiam etiam vestram liberam ab omni decima
facimus ...; dagegen 1146: Concedimus etiam eis et confirmamus omnem decimationem laborum
suorum in parochia ecclesie de Epindorf... (zu 1146: ADM H 1714, fol. 138r-144r; gedruckt in
ACTES 2,I,B, S. 145-151 Nr. 66).
3 ADM H 1713, S. 8. Die von Vinsberg waren spätestens seit dem ausgehenden 13. Jh. Lehensträger
der Herren von Luttange, die ihrerseits den Anteil der Luxemburger an Aboncourt zu Lehen trugen
(REL II, S. 260f.).
4 ADM 18 J 325. Die Notiz im Nachlaß von J.B. Kaiser entstammt der Handschrift 895 [145] der
Stadtbibliothek Metz, die im Zweiten Weltkrieg zerstört worden ist. Es handelte sich um eine
Kompilation, die Dom Tabouillot, Mitverfasser der Histoire de Metz, nach Einsichtnahme in ver-
schiedene Metzer Archive anfertigte. Vgl. dazu: CATALOGUE, S. 33 lf.
5 ADM H 1713, S. 8.
6 ADM H 1713, S. 8.
7ADMH 1713, S. 8.
8ADMH 1714, fol. 1 lr-12r; ADM H 1761 Nr. 3b.
234
phans und Papst Alexanders ìli., der in einer undatiert überlieferten Bulle Weiler-
Bettnach generell die Zehntffeiheit aus allen Erträgen der Eigenwirtschaft zuer-
kannt hatte9. In diesen Zusammenhang ist auch das nur bruchstückhaft erhaltene
Schreiben eines päpstlichen Legaten an die Dechanten von Trier und St. Paulin (in
Trier) sowie an den Prior von St. Maximin (vor Trier) zu stellen. Sie erhielten die
Weisung, den Streit zwischen Weiler-Bettnach und den Pfarrern von Aboncourt
und Drogny zu beenden, die entgegen dem päpstlichen Privileg den Zehnt in Abon-
court an sich ziehen wollten10. Das Dorf Aboncourt teilten sich ursprünglich der
Herzog von Lothringen und der Graf von Luxemburg. Der lothringische Anteil war
den Herren von Varsberg11, der luxemburgische dem Edelherrengeschlecht von
Roucy, den Herren von Luttange, überlassen, die ihrerseits Afterlehen u.a. an die
von Vinsberg vergaben12. Johann von Varsberg, Gerichtsmann des Herzogs von
Lothringen, schenkte 1272 seine Zinseinkünfte, das Patronatsrecht über die Kirche
und alles, was er sonst noch in Aboncourt hatte, Weiler-Bettnach13. Graf Heinrich
I. von Luxemburg gab 1277 als Mitherr des Ortes seine Zustimmung hierzu14. Eine
Edelfrau von Varsberg vermachte dem Kloster im gleichen Jahr ihre Güter in
Aboncourt und bestätigte erneut die Überlassung des Patronatsrechts15. 1274 erhielt
die Abtei weitere Zehnt- und nicht näher ausgewiesene Herrschaftsrechte von Ver-
ris de Rouscingen, über dessen Herkunft und Lehensherm nichts bekannt ist16.
Auch die Lehensträger der Luxemburger vermehrten den Güterbesitz von Weiler-
Bettnach. Nur durch einen Vergleich vor dem Offizialat in Metz ließ sich 1285 ein
Streit zwischen dem Kloster und dem Edelknecht Geubelo von Roucy beilegen.
Geubelo verzichtete auf alle nicht näher bekannten Ansprüche, mußte von Weiler-
Bettnach dafür aber mit der beträchtlichen Summe von hundert Metzer Pfund abge-
funden werden, was auf einen erheblichen Umfang der strittigen Güter schließen
läßt17. Nicoletta, die Ehefrau des Thomas von Vinsberg, der Güter in Aboncourt als
Afterlehen der Herren von Roucy trug, lieh 1290 in Weiler-Bettnach 25 Metzer
Pfund. Dafür verpfändete sie u.a. Grundbesitz in Aboncourt18. Thomas selbst stif-
9ADM H 1755 Nr. 10; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 312f. Nr. 20; Regest bei
DEMS.: Regesten, S. 195 Nr. 24. Die Bulle dürfte in den letzten Pontifikatsjahren Alexanders,
wohl zwischen 1178 und 1181, verfaßt worden sein.
10 ADM H 1714, fol. 12v-13r. Die Urkunde enthält keine Jahresangabe, lediglich die Datierung auf
den 6. Dezember und die Mitteilung, daß sie in Toul verfaßt wurde.
11 1264 besaß der Herr von Varsberg die Hälfte des Ortes (ADM H 1713, S. 8).
12 REL II, S. 360f.; ALTE TERRITORIEN II, S. 480f. (beide s.v. Endorf).
I *1
ADM H 1713, S. 8. Zu Johann von Raville, Vogt von Chaussy und Burgherr von Varsberg, s.
PARISSE: Noblesse Lorraine, S. 366 u. 633.
14 ADM H 1713, S. 9.
15 ADM H 1713, S. 9. Es handelt sich um Ida von Mdrdville, die Gattin Johanns; PARISSE: Noblesse
Lorraine, S. 927 Tafel 45b. Ida war noch nicht Witwe; Johann starb erst nach 1283 (S. 633).
16 ADM H 1713, S. 9. Nach den Belegen bei H. HIEGEL, Dictionnaire, S. 297f., muß man den Ort
wohl als Russange (Ktn. Fontoy) identifizieren.
17ADMH 1714, fol. 29r-30v.
18 ADM H 1713, S. 9.
235
tete der Abtei 1298 all seine dortigen Güter19. Im Jahr zuvor hatte Arnold, sein
Sohn, von Hennemans und Guelemans deren Erbgüter und sonstige Besitztümer
gekauft, worüber sie vor Abt Johann von Weiler-Bettnach Zeugnis ablegten20. Die
Einkünfte daraus bezog das Kloster bzw. der Klosterpförtner21. Einen Streit um das
Patronatsrecht, das schon 1272 Weiler-Bettnach durch Johann von Varsberg über-
lassen worden war, legte 1303 der Archidiakon Albert von Marsal bei22. Die Aus-
einandersetzungen zwischen dem Kloster und den Söhnen des Thomas von Vins-
berg, Arnold und Petermann, wurden dahingehend geregelt, daß beide Parteien zu
gleichen Teilen das Patronatsrecht zuerkannt bekamen. In der Praxis muß man dies
wohl so verstehen, daß sie abwechselnd über die Besetzung der Pfarrerstelle ent-
schieden. Wenn Weiler-Bettnach zum einen vom Hause Varsberg das Patronats-
recht geschenkt wurde, zum anderen in der Folge Weiler-Bettnach gleichberechtigt
mit den Herren von Vinsberg die Kollatur teilte, so muß vormals analog zu den Be-
sitzrechten am Ort das Recht der Pfarrerbestellung den Häusern Varsberg und
Vinsberg respektive Lothringen und Luxemburg zugestanden haben. Über Weiler-
Bettnacher Pfarrechte berichten Verzeichnisse des 18. Jh., der Abtei stehe die Kol-
latur zu, allerdings müsse vom Kloster die Pension des Pfarrers bezahlt und das für
die Konstruktion und Unterhaltung der Pfarrkirche Notwendige aufgebracht wer-
den23. In einer Urkunde von 1315, die den Zehnt im saarländischen Kerprich zum
Thema hat, nennt sich der darin erwähnte Pfarrer von Aboncourt Fridericus cle-
ricus illustris viri principis domini Friderici dia et mare hio Lothor. pastor ecclesie
de Evendorf24. Die Pfarrer von Aboncourt und Rurange-16s-Thionville tauschten
mit Zustimmung des Abtes von Weiler-Bettnach 1479 ihre Pfarrstellen25.
Die Edelknechte Hennelo und Thielemans von Luttange schenkten 1308 der Abtei
einen Zinsertrag von 4 s. aus einer Wiese in Aboncourt, genannt en Chanre. Dafür
erbaten sie sich ihr Begräbnis im Kloster26. Im gleichen Jahr übergab Arnold, einer
der Söhne des Thomas von Vinsberg, seiner Frau Jacomate die Hälfte seines Besit-
zes im Ort. Abt Heinrich von Weiler-Bettnach stimmte zu und siegelte die von Ar-
nold ausgestellte Urkunde, was darauf hindeutet, daß Arnold einen Teil seiner Gü-
ter mittlerweile von der Abtei zu Lehen trug. Weiler-Bettnach muß demzufolge, sei
es durch Kauf oder Schenkung, den luxemburgischen Anteil an Aboncourt erwor-
ben haben. Ein Zeugnis für die Bilingualität des Raumes liefert eine Urkunde Hen-
nekins, Arnolds und Heinrichs, Brüder des Arunger de Caltwilre, und Heinrichs
Sohn Johannes'. Sie verkauften im März 1351 Weiler-Bettnach ihre Erbgüter in
19admh 1713, s. io.
20ADMH 1714, fol. 32r-33r.
21 Ebd., fol. 32r: louportier de Villers.
22 ADMH 1714, fol. 42v-43v.
23 ADM H 1759, fol. 4v [1705]; ADM H 1757 Nr. 22, S. 14f. Art. 17 [1741 IV 2].
24 ADMH 1735 Nr. 2 [1315 129].
25 ADM H 1714, fol. 20r-22v [1479 III 12].
26 ADM H 1714, fol. 33v-34r.
236
villa vulgäriter Ebbendorf dicta und andere Grundstücke in pago de Abboncourt27.
Im November schenkten die Brüder Aubertin und Johann, Söhne Adams von Ham-
bert28, und Aubertin li Voile, der Sohn Aubertins von Hambert, dem Kloster einen
Zins von 8 s. und einem halben Quart Weizen. Dieser Ertrag aus Gütern, die ihr
Onkel Thomas von Aboncourt besaß, sollte dem Konvent am Karfreitag zur Pitanz
dienen29. Thomas von Aboncourt ist identisch mit dem zuvor genannten Thomas
von Vinsberg. Im Februar 1352 übertrug dessen Witwe, die selbst als Guillemeta de
Winisberch relicta quondam Thomas de Aboncuria urkundete, Weiler-Bettnach all
ihre Güter im Ort30. 1355 erwarben Simon von Ihn {de Ynne) und seine Frau Elisa-
beth, eine Tochter Hennekins von Luttange, von Gobelin, dem Sohn des Meiers
Anselm von Luttange, und seiner Frau Nonnekine Güter in Aboncourt31. Aus einer
wenige Wochen später verfaßten Urkunde geht hervor, daß die beiden Frauen
Schwestern waren32. Dem Text der Vereinbarung zufolge verkauften Gobelin und
Nonnekine an Arnoldus de Honecheringa, den Klosterpförtner von Weiler-
Bettnach, jährliche Einkünfte von 3 1/2 Quart Weizen, 3 1/2 Quart Hafer, 2 s. und
drei Hühnern für zwanzig Florentiner Gulden. Nach dessen Tod sollten die Ein-
künfte ad officium pitancerie übergehen und jeder Mönch am Ostermorgen im Re-
fektorium vom pitancarius zwei Eier erhalten.
Eine Lücke in den Nachrichten, die bis zum Beginn des 15. Jh. reicht, wird mit ei-
nem Gütergeschäft in Gegenwart des Abtes Adam von Weiler-Bettnach 1403 been-
det. Adam erklärte, Petrus molitor de froenmuellen habe an Johannes, den Sohn des
Meiers Dietrich qui erat noster [des Klosters] villicus in Aboncuria einen Morgen
Land in Sultzen, vier Morgen unterhalb der Weinberge bei Aboncourt und Heu in
Michelban verkauft33. Abt Adam verlieh der Urkunde mit seinem Siegel Rechts-
kraft. Eine Mühle des Klosters in Aboncourt erwähnt noch das Inventar von 1741,
das hinzufügt, die Bewohner des Nachbarortes Altroff seien hierhin bannpflich-
tig34. Die Mühle erhielt 1562 der Müller Matthias auf 36 Jahre gegen eine große
Menge verschiedener Abgaben, darunter ein Pfund Ingwer, fünf Pfund Wachs und
27 ADM H 1714, fol. 25v-26v [1351 III 5]. Das Edelherrengeschlecht von Kaltweiler (Gde. Mon-
tenach, Ktn. Sierck-lès-Bains) trug den gleichnamigen Ort als Burglehen der lothringischen
Prévôté Sierck (REL II, S. 499).
■toNach H. HIEGEL: Dictionnaire, S. 175, Gde. Hombourg-Budange, Ktn. Metzervisse. Eine Ver-
wechslung mit Hombourg-Haut scheint ausgeschlossen, da kurz nach 1350 das Geschlecht der
dortigen Herren von Hombourg(-Haut) ausstarb.
29ADMH 1714, fol. 14r-15v [1351 XI 26].
30 ADM H 1761 Nr. 6; ADM H 1714, fol. 24v-25v [1352 II 9]. Eine weitere Abschrift datiert die Ur-
kunde auf 1358 II 9 (ADM H 1714, fol. 471r-472r), die Zweitüberlieferung spricht jedoch filr
1352.
31 ADM H 1714, fol. 13v-14r [1355 XI 20].
32 ADM H 1761 Nr. 3c; ADM H 1714, fol. 15v-18r [1355 XII 24].
33 ADM H 1714, fol. 547r-548r [1403 II 2].
34 ADM H 1757 Nr. 22, S. 14f. Art. 17.
237
zu Ostern ein Kuchen (in festis paschalibus placentum unum)35. Am 23. März 1403
verkauften Arnold von Hausen, seine Gattin Margarethe von Saarbrücken und Jo-
hann von Berus Abt Adam und dem Konvent von Weiler-Bettnach ihre Güter in
pago de Aboncuria sito supra rivulum dicto Kannern et in banno dicti pagi gegen
zwanzig alte Rheinische Gulden36. Eine Familie, der große Teile der erworbenen
Güter als Lehen aufgetragen worden waren, benannte sich nach dem Ort. Sie ist
aber nicht zu verwechseln mit den oben erwähnten Herren von Vinsberg, wenn-
gleich Thomas Mitte des 14. Jh. auch als Thomas von Aboncourt in Urkunden er-
scheint. Für Kunigunde, die Witwe eines Peter von Aboncourt, beurkundete Abt
Adam 1403 eine Transaktion, durch die sie u.a. zwei Töchtern des Contz von
Aboncourt ein Drittel eines Hauses mit Keller und eines Gartens sowie mehrere
Grundstücke in den Fluren Maulert, Berfmder hecken, apud Ghysen und Dideloch
übereignete37. Johannes von Neusweiler schenkte 1435 die Einkünfte in Aboncuria
super rivulum Kannern, die ihm durch das Erbe seines Vaters zugefallen waren,
seinem Onkel Johannes von Berus, Mönch im Benediktinerkloster Bouzonville, auf
dessen Lebenszeit38.
Seine Güter in Aboncourt und anderswo übertrug Johann von Odenhoffen (Gde.
Oberdorff, Ktn. Bouzonville) 1440 der Abtei. Im Gegenzug wurde er praebendari-
us des Klosters39. Man wird darunter wohl keine Pfründe im eigentlichen Sinn zu
verstehen haben, sondern eher das Eintreten in die klösterliche Speisegemeinschaft.
So merkte der Verfasser des Archivinventars von Weiler-Bettnach, der das Stück
fälschlich auf 1429 datierte, an, Johann habe seinen Besitz geschenkt, damit er
zeitlebens im Kloster beköstigt werde (aleretur)40. Wegen seiner finanziellen
Schwierigkeiten wurde ihm und seinen Erben eine Schuld von zwölf Pfund erlas-
sen41 42. Acht Gulden lieh sich 1453 Johann de Meris 42 in Weiler-Bettnach. Als
Pfand setzte er, der sich selbst als vasallus et cliens a dicto monasterio Vilariensi
bezeichnete, seine gesamten Güter im Gebiet von Aboncourt ein43. Nachrichten
über eine Auslösung liegen nicht vor, die Übernahme der Urkunde ins Chartular
von Weiler-Bettnach spricht für dauerhafte Ansprüche. Ähnlich wie bei Johann von
Odenhoffen erfolgte auch die Schenkung durch Waltrin-Clement l'amant 1469
nicht ganz uneigennützig. Er überließ der Abtei 10 s. Zins aus der Scholtezewissen
35 ADMH 1714, fol. 458r-460v [1562 XII 14].
36 ADM H 1714, fol. 549v-551r.
37 ADM H 1714, fol. 478v-479v [1403 VI 24].
38 ADM H 1714, fol. 461r-v [1435 VI 25]; wohl Noisseville (Gde., Ktn. Vigy).
39 ADM H 1714, fol. 446v-447v [1440 XI 28]; zu Pfründnern in Himmerod vgl. A. SCHNEIDER:
Himmerod, S. 66.
40 ADMH 1713, S. 11.
41 Hinc abbas et conventus DEum prae oculis habentes et eleemosinam facere intendentes, saepedicti
praebendarii paupertatem et inopiam considerantes, memoresque amicitiae et donationis antehac
monasterio factae ...(fol. 447r).
42 Wohl Berus im Landkreis Saarlouis (Saarland).
43 ADM H 1714, fol. 487v-499r [1453 II 15]. Die Zählung springt von fol. 487v auf 498r.
238
in Aboncourt, die Dietrich von Aboncourt an Jean de Piawe zu zahlen hatte, dazu
weitere Zinsleistungen aus im Detail aufgelisteten Grundstücken. Als Gegenlei-
stung erhielt Wautrin in seinem Haus in Metz bis zu seinem Tod jährlich am 26.
Dezember ein fettes Schwein (ung graiz porcque en pris de XXIIII s. de Mets) und
sechs Kapaune. Ferner sollten Abt und Konvent Wautrin, dessen Ehefrau Dame Je-
hanne de Thennery 44 und Jehan de Prawe 45 in ihre Totenrotel aufhehmen und für
alle Gönner (biensfacteurs) des Klosters beten (mettre et faire escrire en lor merte-
log de faire prieref6. Als Kreditgeber fungierte das Kloster, als es 1487 in Person
des Mönchs Jacobus de Habe dem in größte finanzielle Not geratenen Friedrich
von Dalem44 45 46 47 zwölf einfache Gulden lieh. Dieser verpfändete dafür seine Güter in
Aboncourt mit den darauf zu erhebenden Zinseinkünften48. Testamentarisch ver-
machte Friedrich 1508 all seine Einkünfte und Zinse in Aboncourt prope Vilarium
dem Kloster, nämlich acht Quart Getreide, wobei Weiler-Bettnach im ersten Jahr
Weizen, im zweiten Hafer und im dritten nichts erhielt, sowie drei Weißpfennige.
Als Gegenleistung sollte in Weiler-Bettnach zu jeder Jahreszeit das Tottngedächt-
nis der Familie Friedrichs begangen werden49. Das Testament wurde Friedrichs
Wunsch entsprechend vollstreckt, denn 1523 bestätigte Johannes von Kindhausen,
der Gemahl Oranias von Dalem, als Schwiegersohn des mittlerweile verstorbenen
Friedrich dessen Entscheidung50.
Eine besondere Wirtschaftsform, die Weiler-Bettnach in Aboncourt betrieb, war
spätestens seit dem 16. Jh. die Fischzucht. Der Müller des Ortes mußte zu Zeiten
des Fischfangs in seinen Gebäuden die Bediensteten des Klosters bewirten, aller-
dings auf Kosten der Abtei51.
Die reichhaltigen Zeugnisse für Weiler-Bettnacher Besitz in Aboncourt deuten an,
daß man sich um den Erwerb von Grund und Boden bemühte. Dennoch kann eine
systematische Kaufpolitik des Klosters nicht nachgewiesen werden. Im 18. Jh. übte
der Abt von Weiler-Bettnach die mittlere, niedere und Grundgerichtsbarkeit aus,
bezog den großen und kleinen Zehnten und hatte das Recht, einen Delinquenten für
44 Wohl Tincry (Gde., Ktn. Delme). Nach REL III, S. 1119, war es vom 13.-15. Jh. Sitz eines Ritter-
geschlechts.
45 Vielleicht Prayel (Gde. Augny, Ktn. Montigny-l^s-Metz).
46 ADM H 1714, fol. 36v-38v [1469 XII 13].
47 Dalem (Gde., Ktn. Bouzonville) war ehemals Domäne des Herzogs von Lothringen und wurde
1426 dem möglicherweise aus dem Hause Mengen stammenden Friedrich von Dalem als Gemahl
der Herzogstochter Katharina zum Erblehen vergeben. Dessen Familie hielt es bis zum Jahre 1510
(REL II, S. 197).
48 ADM H 1714, fol. 465v-466v [1487 XII 21].
49 ADM H 1714, fol. 501r-502r [1508 II 4].
50 ADM H 1714, fol. 502r-503r [1523 VII 11]. Ein vollständiger Übergang des lothringischen Lehens
Dalem nach Friedrichs Tod 1510 an Jacob von Harraucourt, den Gemahl der Namenserbin (REL II,
S. 197), ist zumindest fraglich. Jakob siegelte 1508 das Testament Friedrichs.
51 Vgl. Kap. VIII,5.
239
24 Stunden zu vernehmen52, was sich auf Fälle der Hochgerichtsbarkeit bezog, die
der Prévôté Sierck unterstand.
Algrange (Gde., Ktn. Hayange),
Der Ritter Robert von Bissen (ßezw/)53und seine Frau Katharina von Audun54
schenkten am 27. Februar 1305 ihre Zehnteinkünfte dem Kloster Weiler-Bettnach.
Ausgenommen waren zehn Quart Getreide, die Weiler-Bettnach an die Prämon-
stratenser-Abtei St.-Pierremont abfuhren mußte55. Bereits am 5. März erneuerte
Katharina, nunmehr als alleinige Ausstellerin, diese Verzichtserklärung. Als Grund
für die Schenkung nannte sie neben der Bitte um die Feier ihres Jahrgedächtnisses
das von ihrem Vater begangene Unrecht56. Daraus geht jedoch nicht hervor, ob
unter diesem Unrecht Weiler-Bettnach selbst litt oder ob Katharina mit der Über-
tragung an Weiler-Bettnach allgemein die Schuld ihres Vaters begleichen wollte.
Die Brüder Johannes und Heinrich von Malberg, Kinder aus der zweiten Ehe Ka-
tharinas mit Johann von Malberg, fochten die Schenkung an, willigten aber 1324 in
einen Schiedsspruch ein, der Weiler-Bettnach rechtgab. Allerdings mußte die Abtei
Johann jährlich acht Scheffel Getreide zeit seines Lebens liefern57. Einen Verkauf
oder eine Schenkung von Gütern in Algrange im Jahre 1349 verzeichnete der Ver-
fasser des Archivinventars von Weiler-Bettnach, der aber weder etwas über Art und
Umfang vermerkte noch den Namen des Vorbesitzers anzugeben vermochte. Sein
Vorname sei Jean gewesen, den weiteren Namen habe er nicht lesen können58.
Noch im 18. Jh. bezog Weiler-Bettnach einen Teil des großen und kleinen Zehnten,
wobei die Angaben über den Umfang schwanken. Um 1700 soll es ein Viertel ge-
wesen sein59, die klosterinteme Registratur vermerkte 1741, der Abtei stehe ein
Drittel zu60. In der Gemarkung von Algrange lag der Hof Batzenthal, an dem Wei-
ler-Bettnach zumindest Anteile besaß.
52 ADM H 1757 Nr. 22, S. 14f. Art. 17 [1741 IV 2]; letzteres nur in ADM H 1759, fol. 4v: le droit de
première audiance appréhension de délinquants pendant vingt quatre heures.
53 Bissen, Ktn. Mersch, Ghtm. Luxemburg.
54 Katharina von Audun war in erster Ehe mit Arnold von Mellier, in zweiter mit Johann von Mal-
berg und in dritter schließlich mit Robert von Bissen verheiratet. Für Robert war es nach der Heirat
mit Adelaide von Useldingen die zweite Ehe. Vgl. EUROPÄISCHE STAMMTAFELN, Bd. VII,
Tafeln 40 und 158.
55 ADM H 1714, fol. 38v-39v [1305 II 27].
56 ADM H 1714, fol.31r-v [1305 111 5].
57 ADM H 1714, fol. 6r-7v [1324 I 17]; SIMMER: Audun-le-Tiche, S. 60.
58 ADM H 1713, S. 13.
59 JACQUEMIN, S. 83. Von einer Hälfte gingen danach 3/4 an die Abtei Ste.-Glossinde, 1/4 erhielt
der Pfarrer von Hayange; die andere Hälfte bezogen zu gleichen Teilen die Abtei Weiler-Bettnach
und der Pfarrer von Fontoy. Die doppelte Pfarrerbesoldung beruhte darauf, daß Algrange im jährli-
chen Wechsel Annexort von Hayange bzw. Fontoy war.
60 ADM H 1757 Nr. 22, S. 32f. Art. 48 [1741 IV 2] (s.v. Batzendal).
240
Altroff (Gde. Bettelainville, Ktn. Metzervisse).
In kaum einem anderen Ort verfügte Weiler-Bettnach über solch ausgedehnte
Rechte wie in Altroff. In der Aufstellung von 1741 werden genannt: die Hoch-,
Mittel-, Nieder- und Grundgerichtsbarkeit ohne Ansprüche anderer; die Verpflich-
tung der Bewohner, im Kriegsfälle die Abtei schützen zu müssen; die Leistung von
drei Frontagen auf dem Hof - der ehemaligen Grangie - Neudelange; das Recht des
Bannweins, d.h. ohne Zustimmung des Klosters durfte kein auswärtiger Wein ver-
kauft werden; der große Zehnt und vom kleinen der Lämmerzehnt61; und schließ-
lich das Kollaturrecht62. Eine ähnliche Liste aus der Zeit um 1689 vermerkte zu-
dem, jeder Bauer müsse einmal im Jahr einen Fuhrdienst nach Metz oder in einen
anderen Ort gleicher Entfernung leisten63.
1175 erstand die Abtei von Theoderich de Thanacha ein Allod und zumindest
Zehntanteile aus Wiesen, Äckern und Wäldern, genannt Betnacker alias Hasen-
holtz 64. Der entstellte Name des Verkäufers ist mit dem schon in der Urkunde Bi-
schof Stephans von 1137 erwähnten Geschlecht der Herren von Damey (Tanner)65
in Verbindung zu bringen. Anselm von Damey stimmte damals einer Schenkung
Wirichs von Walcourt zu, der bei der Gründungsdotierung von Weiler-Bettnach der
Abtei u.a. Nutzungsrechte im Wald von Botonagri übertragen hatte66 67. Papst Alex-
ander III. bestätigte der Abtei 1179 das Allod quod dicitur Auldorp cum omnibus
appendiciis suis, silvis, pratis, terris cultis et incultis et nemus quod dicitur Bed-
denaker 67. Einer Gleichsetzung der beiden Namen, wie in der Urkunde von 1175
offenbar geschehen, widerspricht die Bulle Urbans III., der 1186 unter den Weiler-
Bettnach zuerkannten Gütern deutlich voneinander trennte: medietatem Hazzen-
holz; allodium quod dicitur Aldorff cum silvis, pratis, terris cultis et incultis; nemus
quod dicitur Beddenaker 68. Der Name Beddenaker steht für das Waldgebiet, in
dem die Abtei lag und das diese umgab. In einer Urkunde über ein Gütergeschäft
erklärte 1184 Abt Reiner von Bouzonville und St. Martin in Trier, er verpachte ein
der Abtei Bouzonville gehörendes Allod in Epange Vilerensi monasterio in Bed-
denaker 69. Bei der Flur "Hasenholz" handelte es sich gleichermaßen um ein Wald-
61 Das Übrige erhielt der Pfarrer.
62 ADM H 1757 Nr. 22, S. 15f. Art, 18 [1741 IV 2]. Altroff war jedoch Pfarrannex von Aboncourt.
63 ADM H 1766 Nr. 6; die Angaben zu Altroff ediert bei KAISER: Records de justice, S. 215 Anm.
3.
64 ADM H 1713, S. 14.
65 Vgl. Kap. 1,2.
66 ADM H 1755 Nr. 1; gedruckt in ACTES 2,I,B, S. 89-92 Nr. 40; HMB III, Preuves, S. 111-113:
usuarium in toto nemore de Botonagri tam ad edificandum quam ad comburendum et usuarium et
pascuae animalibus vestris cujuslibet generis... (zitiert nach ACTES).
67 ADM H 1715 Nr. 2; ADM H 1755 Nr. 2 [1179 I 17], gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S.
293-296 Nr. 10.
68 ADM H 1755 Nr. 3 [1186 II 14]; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 314-317 Nr. 22.
6^ Beide Hälften des Chirographs sind erhalten: ADM H 1714, fol. 144r-146r; ADM H 376 Nr. 1
[1184 VII 23]; MRR II, S. 145 Nr. 509.
241
gelände, das aber schon früh gerodet wurde70. 1 179 bezeichnete es in einer Urkun-
de Arnolds von Montclair, die einige inhaltliche wie formelle Besonderheiten bie-
tet, nicht mehr den Wald71. Arnold erklärte in der Benediktinerabtei Mettlach vor
dem versammelten Konvent72, mit Zustimmung seiner Frau Irmgard und seines
Sohnes Johannes Abt Roger und dem Konvent von Weiler-Bettnach sein Allod in
Aldorph mit der dazugehörigen familia und allen Pertinenzen sowie Morsberc, Ha-
zenholz und den Geren genannten Wald gegen einen Betrag von 50 1/2 Mark und
40 Metzer Pfund verpfändet zu haben. Arnold selbst verzichtete auf alle Ansprüche
auf das Allod, behielt aber seinem Sohn Johannes vor, es nach dem Tod des Vaters
zurückzukaufen. Weiterverpfänden durfte er es jedoch nicht. Spätestens nach dem
Tod des Sohnes sollte es Weiler-Bettnach zufallen. Über die Unfreien in Altroff be-
stimmte Arnold, ein Teil von ihnen sei dem Kloster, der andere ihm weiterhin
dienstpflichtig73.
Das Allod in Altroff und wohl auch die übrigen Güter waren alter Besitz des Hau-
ses Walcourt74. Johann von Walcourt schenkte der Abtei das Allod in Altroff sowie
die Wälder Betnairach und Moirsberz [sic!] 75. Da die hierüber verfaßte Urkunde
undatiert war, läßt sich die Schenkung zeitlich nicht sicher einordnen. Ein Jean de
Walcourt ist 1195 in Montclair bezeugt76.
Ähnlich wie Hasenholz dürfte auch Morsberg früh gerodet worden, bald aber schon
wieder wüstgefallen sein 77. Im Waldgebiet von Hasenholz wurden zwischen 1600
und 1605 die Orte Bellefontaine, St.-Hubert und Petite-Villers neu angelegt78,
letzteres an der Stelle des wüstgefallenen Dorfes Nidange. Über die Güter in Altroff
kam es bald zu nicht näher zu ermittelnden Streitigkeiten, die im Jahre 1200 beige-
legt wurden79. In bezug auf die geistliche Versorgung der Kapellengemeinde Al-
troff, die vor 1720 von Aboncourt aus verwaltet wurde80, einigten sich 1336 Abt
70 Wenig ergiebig sind REL II, S. 400, und ALTE TERRITORIEN II, S. 477.
71 ADM H 1714, fol. 34v-36r [1179 III 14].
72... apud Mediolacum in pleno fratrum conventum [sic!]...
73 De mancipiis cum uxoribus et liberis in villa Aldorph manentibus et vassis sine uxoribus ecclesie
servicio ubiubi occupatis nichil ad nos. Mancipia non nondum matrimonio locata nec ecclesie ser-
vitio detenta volo ut nostrae utilitati inserviant. Zur Sicherstellung dieser Vereinbarung wurde ein
Doppelchirograph angefertigt, d.h. ein Pergament senkrecht in drei Drittel geteilt. Ein Exemplar
mit den Siegeln Arnolds und Abt Rogers wurde in Mettlach hinterlegt, das zweite mit den Siegeln
Arnolds und Abt Ansfrids von Mettlach erhielt Weiler-Bettnach und das dritte schließlich mit den
Siegeln Ansfrids und des Abtes von Weiler-Bettnach Arnold von Montclair. Merkwürdigerweise
diente dem Schreiber des Chartulars diese Ausfertigung für Arnold als Vorlage.
74 REL II, S. 15; ALTE TERRITORIEN II, S. 384.
75 ADM H 1713, S. 15.
76 EUROPÄISCHE STAMMTAFELN, Bd. VII, Tafel 110.
77 REL III, S. 706; ALTE TERRITORIEN II, S. 477.
78 ADM H 1717.
79 ADM H 1713, S. 14.
80 REL II, S. 261.
242
Simon von Weiler-Bettnach und Anselm, der Pfarrer von Aboncourt81 *. Anläßlich
des Tauschs ihrer Pfarrstellen zwischen den Pfarrern Bartholomäus von Aboncourt
und Heinrich von Rurange-tes-Thionville wurde 1479 festgelegt, Heinrich erhalte
damit auch die freie Kapelle in Altroff. Drei Brüder Johannes, Heinrich und Mat-
thias von Baldringa 82 und ihre Schwester Aleide schenkten 1398 den Mönchen
von Weiler-Bettnach zur Pitanz u.a. auf dem Bann von Altroff 2 1/2 Morgen Land
in Neubelscher nach dem benachbarten Luttange zu und 1 1/2 Morgen in Kalen-
moerter 83. Nach einer Notiz soll 1402 ein Mönch des Klosters von einem gewissen
Thullequin einen Zins von 5 s. aus Gütern in Altroff, Bettelainville und Rexange für
sich erworben haben. Nach seinem Tod fiel der Betrag an die Abtei84 *. 1486 erhielt
Weiler-Bettnach einen Zins von jeweils fünf bichets 85 Weizen und Hafer, ohne daß
die näheren Umstände bekannt wären86. Im darauffolgenden Jahr verpfändeten Eva
von Hambergh und ihr Sohn Johannes für vierzehn einfache Gulden, die sie von
Weiler-Bettnach geliehen hatten, zinsfrei u.a. Güter in Altroff auf der Höhe {in
monte), ferner in Rexange und Luttange. Lediglich der Abtei Ste.-Croix-devant-
Metz87 standen 13 d. zu88.
Mit den Schenkungen Dietrichs von Damey und Johanns von Walcourt war Weiler-
Bettnach praktisch im Besitz des ganzen Dorfes. Daraus erklärt sich die geringe
Zahl an Belegen bei gleichzeitig weitestgehenden Rechtsansprüchen. Neben dem
eingangs aufgeführten Verzeichnis geben hierüber zumindest partiell auch zwei
Weistümer Aufschluß. Das erste aus dem Jahre 1403 diente eigentlich dazu, die
Rechte der Abtei in Bettelainville zu erfragen89. Hierzu trafen der Meier Wilhelm
und die beiden Schöffen Heinrich und Bertram, allesamt von Altroff90, mit Abt
Adam zusammen. Sie erklärten, die Einwohner von Bettelainville (Betzdorf) seien
verpflichtet, zu kommen in den Hof zu Altdorf in allem dem recht als die von Alt-
dorf Die Bewohner beider Orte mußten die Äcker des Klosters in Neudelange
pflügen. Eine Grangie existierte in Altroff nicht, so daß es sich bei dem als Hof be-
81 ADM H 1714, fol. 22v-24r [1336 XI 28].
8^ Nicht identifiziert.
83 ADM H 1714, fol. 523v-525r [1398 V 10].
84 ADM H 1713, S. 14.
83 Krug, Kanne; im übertragenen Sinn ein Hohlmaß von etwa 15-20 Liter. Vgl. WICHMANN:
Bannrollen, Bd. IV, S. 405.
86 ADM H 1713, S. 14.
87 Gde. u. Ktn. Woippy.
88 ADM H 1714, fol. 484v-485v [1487 VI 3].
°*Das Weistum vom 19. Dezember 1403 war ursprünglich in deutscher Sprache verfaßt. Es liegen
davon lateinische und französische Übersetzungen vor (ADM H 1766; ADM H 1714, fol. 472v-
473v; ADM H 1718), die der deutschen Vorlage im Sprachgebrauch nicht gerecht werden.
KAISER: Records de justice, S. 214-217, edierte die lateinische Fassung. Glücklicherweise über-
dauerte auch eine deutsche Abschrift (ADM H 1718).
90 Willem meyger zu Altdorf und den langen Hennekin schefen zu Altdorf und Bertram Grimtz schefen
zu Altdorf (ADM H 1718).
243
zeichneten Komplex zweifellos um Lagerräume handelte, denen möglicherweise
ein Wohntrakt für den Bedarfsfall angegliedert war. Der Aufstellung von 1689 ist
zu entnehmen, daß vereinzelt Naturalabgaben in die Abtei selbst gebracht werden
mußten. Aus dem Jahre 1580 stammt ein Kirmesweistum, das sich ausschließlich
mit Fragen im Zusammenhang der freien Kirmes in Altroff beschäftigte91. Es be-
handelte u.a. ausführlich die Zuständigkeit in allen Fällen der Hochgerichtsbarkeit,
vermittelt aber gegenüber dem bisher Gesagten keine weiteren Erkenntnisse über
die Rechtsansprüche von Weiler-Bettnach im Ort.
Alvy (Wüstung, Gde. und Ktn. Fontoy).
Die Wüstung Alvy lag auf dem Bann des heutigen Fontoy. Im Jahre 1200 schenkte
ein Herr von Fontoy Weiler-Bettnach einen Zins von 15 d. aus der Mühle in Al-
vy92. Bei der Trennung Wilhelms von Fontoy von seiner Frau Osilia von Ham
überließ er ihr 1181 unter Zustimmung des Abtes Roger all seine Rechte in Durcma
und Albaia 93. Die Urkunde, die Güter und Rechte der beiden ehemaligen Partner
festschrieb, wurde von M. Parisse ediert und interpretiert94, wobei er die besondere
Form der Trennung herausarbeitete95.
Anzeling (Gde., Ktn. Bouzonville).
Eckard, genannt de Bolemant, aus Anzeling (Anzedanges) und seine Frau Marga-
rethe verkauften 1272 oder 127396 Weiler-Bettnach einen Zins von 40 d., einem
halben Quart Weizen und einem halben Quart Hafer97 98, den bisher die Abtei Eckard
liefern mußte.
Argancy (Gde., Ktn. Vigy).
1409 mußte Matheus condit le matexien d'Ollerey 98 vor den Treize in Metz an
Jean Roucel, den Meier (maiour) von Weiler-Bettnach in Metz, fünf Tagwerk
91 ADM H 1766 Nr. 4 [1580 VIII 4]; hier als Notariatsinstrument vom 3. September [15]96; gedruckt
bei KAISER: Records de justice, S. 217-226.
92 ADM H 1713, S. 16.
93 ADM H 1714, fol. 158v-160r.
94 PARISSE: Séparation, S. 1 -6. Er erklärte die Rücksichtnahme auf den Willen des Abtes von Wei-
ler-Bettnach mit den zahlreichen Besitzungen der Abtei nördlich von Fontoy um Bréhain-la-Cour
(S. 4).
95 Es handelte sich dabei nicht um die Scheidung, sondern um eine private Eheauflösung in gegen-
seitigem Einvernehmen, bei der die kirchliche Verbindung formell gewahrt blieb. Es ist eine Tren-
nung von Tisch und Bett in erweiterter Form mit Beendigung der Wohngemeinschaft.
9^ Die Datierung der nachträglich ausgestellten Urkunde auf 1272, feria tertia post Letare Jeruhsa-
lem, läßt bei Anwendung des Annuntiationsstils die Alternativen 1272 IV 5 und 1273 III 19 zu.
97 B.N., Coli. Lorr. 976, Nr. 27; ADM H 1714, fol. 316r-v.
98 Nach H. HIEGEL: Dictionnaire, S. 261, Orly (Gde. Augny, Ktn. Montigny-lès-Metz). Die Zusam-
menhänge lassen dagegen eher an Olgy (Gde. Argancy) denken.
244
(homee) Weingüter in Argancy (au ban d'Ercancey) zurückgeben. Er hatte an drei
aufeinanderfolgenden Terminen die Zahlung der fälligen 4 s. 3 d. Zins versäumt".
Audun-le-Tiche (Gde., Ktn. Fontoy).
1389 einigte sich die Abtei mit Wilhelm von Malberg und Audun-le-Tiche (Audun
le Thieux) nach einem Streit um Einkünfte aus Gütern in Heymendorf gissant en
notre ban d'Audeux. Wilhelm mußte fortan fur die Nutzung dieser Güter fünf Mal-
ter Hafer entweder in Weiler-Bettnach selbst oder à lour commandement en la ville
d'Audeux abliefem* 100. Die Aufstellung der Rechte und Einkünfte der Abtei aus
dem Jahre 1741 gibt an, die Abtei verfüge über die Hälfte des großen Brühl, ge-
nannt Brechain, auf dem Bann von Audun près d'Aumetz sowie ein Drittel des
Zehnten101.
Aumetz (Gde., Ktn. Fontoy).
Nachdem 1255 Graf Heinrich der Blonde von Luxemburg seinem Neffen Herzog
Friedrich III. von Lothringen u.a. seine Güter in Aumetz geschenkt hatte102, trat
dieser 1279 die Hälfte dieses Besitzes mit dem großen und kleinen Zehnt an Wei-
ler-Bettnach ab103. Im darauffolgenden Jahr erklärte Jakennon, der Prévôt von
Aumetz, er habe lediglich den Nießbrauch des ihm von der Abtei vergebenen Lan-
des, aber keine Rechte. Ob es sich dabei um die gleichen Güter handelte, bleibt un-
klar. Wenngleich keine weiteren Urkunden über den Besitz von Weiler-Bettnach in
Aumetz Aufschluß geben, konnte die Abtei einiges bis ins 18. Jh. bewahren. Sie
bezog zwei Drittel des Zehnten in einem Bezirk namens Schlosse und ein Drittel in
einem Areal, genannt Parnache. Daneben forderte sie auf dem gesamten Bann die
Hälfte der Getreideabgaben104.
Ay (Wüstung, Gde. Metzeresche, Ktn. Metzervisse).
Die Frage, ob verschiedene historische Belege der Wüstung Ay oder den Orten Ay-
sur-Moselle, Hayes (Gde., Ktn. Vigy) bzw. Esche, dem heutigen Metzeresche, zu-
zuordnen sind, bereitet teilweise erhebliche Schwierigkeiten. Problematisiert wer-
den diese zusätzlich dadurch, daß die Wüstung Ay auf dem Bann von Metzeresche
lag. Ein Verzeichnis der Rechte und Einkünfte von Weiler-Bettnach hielt 1692 zu
Ay (Hay) fest: C'estoit autrefois un village appartenant en toute justice haute, moy-
enne et basse scituez entre les bans de Metzeresche, Wisse [= Metzervisse], Vol-
stroff Kirche [= Kirsch-lès-Luttange] et Gerlange [= Guélange, Gde. Guénange] et
esté ruiné par les guerres dont les proprieteires se sont retirez et establis au village
"ADMH 1753 Nr. 15 [14091112].
100 ADM H 1737 Nr. 2; ADM H 1714, fol. lr-2r [1389 V 15].
101 ADM H 1757 Nr. 22, S. 35 Art. 53 [1741 IV 2] (s.v. Aumetz).
102 B.N., Coll. Lorr. 211 Nr. 12 [1255 X 1]; gedruckt bei DE WA1LLY, S. 45 Nr. 44.
103 ADM H 1714, fol. 209r-v [1279 11 7].
104 Weiler-Bettnach besaß le droit de terrages pour moitié sur tout le ban.
245
d'Esche [= Metzeresche]105. Gleiches berichten Besitzlisten aus dem 18. Jh.106 und
die einschlägige Literatur107. Auf die wüstgefallene Siedlung zu beziehen sind
wohl einige Notizen im Archivinventar von Weiler-Bettnach. 1277 schenkte Mat-
thias von Luttange der Abtei Güter in Hay, Guerlange und Rurange(-16s-
Thionville). Im darauffolgenden Jahr erhielt Weiler-Bettnach Einkünfte in Luttan-
ge, Ay, Guerlange und Rurange108. Daß es sich um das auf dem Bann von Metzere-
sche einstmals gelegene Dorf handelt, unterstreicht die in der gleichen Liste unter
Esch verzeichnete Angabe, die Dame Rose habe 1277 dem Kloster die Rechte
übertragen, die Michel Juvait, einer der Herren von Luttange, in dem Allod Esch
sowie in Rurange und Guerlange innehatte. Eine Vereinbarung zwischen Weiler-
Bettnach und den Herren von Luttange bezog sich 1294 auf Einnahmen in Bette-
lainville, Ay, Cellange, Guerlange und Rexange109. Für die Bezugnahme auf die
Wüstung Ay sprechen die in die Angelegenheit involvierten Herren von Luttange
ebenso wie die übrigen Ortschaften. Schwierigkeiten ergeben sich auch aus der Zu-
ordnung der Ortsnamen Guerlange und Rurange: es kommen hier die jeweils be-
nachbarten Paare Guirlange/Rurange-les-Megange sowie Guelange/Rurange-les-
Thionville in Frage. Letztgenanntem ist aber eindeutig Priorität einzuräumen. Auf
die Wüstung Ay - oder aber auf Metzeresche selbst - wird man auch eine Urkunde
des Ritters Johann von Perl, genannt der Perler, Einwohner von Sierck, zu bezie-
hen haben. Er gab 1377 vom Kloster in Erbpacht erhaltene Güter zurück, welche
gulde und guod geheissen sind daz guod von Heys uf den Kamen gelegen und an-
derswo. Die jährlichen Abgaben werden damit eingestellt110. Die Angabe, das
Land habe an der Canner gelegen, schließt Ay-sur-Moselle oder Hayes aus.
Ay-sur-Moselle (GdeKtn. Vigy).
Wie bei der vorangehenden Wüstung bereitet auch bei Ay-sur-Moselle die Zuord-
nung Probleme. Einzig gesichert scheint diese bei einem Hinweis auf ein Weistum
von 1440, das Rechte in Ay und Ennery behandelte111. Die unmittelbare Nachbar-
schaft der beiden Orte schließt eine andere Identifizierung aus.
105 ADMH 1758, fol. 8v.
106 ADM H 1759 [1705] und ADM H 1757 Nr. 22, S. 23f. Art. 32 [1741 IV 2].
107 REL II, S. 274; ALTE TERRITORIEN II, S. 417 und 483.
108 Beide ADMH 1713, S. 79.
109 ADMH 1713,S. 21.
110 ADM H 1720; ADMM B 941 Nr. 4a [ 1377 IX 22]; EYER, S. 310 Nr. 2001.
111 ADM H 1713, S. 79.
246
Bannay (Gde., Ktn. Boulay).
Hier soll Weiler-Bettnach Güter besessen haben1. Über ihren Umfang, die Her-
kunft und das Datum ihres Erwerbs ist nichts bekannt.
Bassompierre (Gde. Boulange, Ktn. Fontoy).
Im Dezember 1279 vermittelte der Abt des Zisterzienserklosters St.-Bénoît-en-
Woëvre eine Vereinbarung zwischen Weiler-Bettnach und den Herren von Bas-
sompierre über die Zehnteinnahmen im Ort, die aber in ihren Bestimmungen nicht
überliefert ist2. Zu einem Zehntstreit kam es erneut 1290, als sich Weiler-Bettnach
nun mit den Herren von Briey auseinandersetzen mußte. Abt Jakob von St.-
Pierremont und die Prévôts von Longwy und Briey als Schlichter sprachen Weiler-
Bettnach den Zehnt zu, das dafür aber 25 Pfund kleiner schwarzer Tumosen zu ent-
richten hatte3. Die Brüder Ulrich und Gottfried von Bassompierre erklärten 1385,
daß der Meier und Tuchmacher Collin aus Angevillers, seine Frau und seine drei
Söhne Johannes, Matthias und Bartholomäus vor ihnen bekannt haben, der Abtei
Weiler-Bettnach zwei Quart guten Roggen schuldig zu sein. Der Zins lag auf einem
Stück Land zwischen den Fluren Widebuxe und Xaffwaie. Den Zins sollte entweder
der Abt von Weiler-Bettnach oder dessen leutenant an lor grainge de Luedelange 4
erhalten. Nach ihrem Tod fiel ihr Erbe dem Kloster zu 5. Die gleichen Aussteller
verliehen 1387 einem Geschäft zwischen Weiler-Bettnach und Matthias, einem der
Söhne des Meiers, Rechtskraft, das allerdings Güter in Fontoy betraf6. Godfrida a
Betstein aus dem seit dem 13. Jh. bezeugten Geschlecht der Herren von Bassom-
pierre7 beendete 1393 die Differenzen, die sie und ihr Ehemann Mogin Wahn mit
Weiler-Bettnach hatten, in Gegenwart ihres Onkels Simon von Bassompierre und
dessen Sohnes Dietrich 8, Der Grund für den Konflikt ist nicht überliefert9. Der als
Zeuge aufgefuhrte Simon war Familienoberhaupt und Lehensträger für Bassom-
pierre. Als dominus in Betstein stellte er 1397 zusammen mit Gottfried von Bas-
1 REL II, S. 107; ALTE TERRITORIEN I, S. 104 (s.v. Bizingen).
2ADM H 1713, S. 17. St.-Bdnoit-en-WoCvre erhielt bereits 1138 von einem Herrn von Apr6mont
Güter in Bassompierre (REL II, S. 86).
3 ADM H 1714, fol. 51r-52r [1290 VIII 11]. Die Herren von Briey trugen Güter in Bassompierre von
den Grafen von Bar zu Lehen (REL II, S. 86).
4 Die unmittelbar bei Bassompierre gelegene Grangie Ludelange (Gde. Tressange, Ktn. Fontoy).
5ADMH 1714, fol. 55r-56r.
6 ADM H 1714, fol. 160v-l61v [1387 1X30].
7 REL II, S. 86; ALTE TERRITORIEN II, S. 668.
8ADMH 1714, fol. 555r-v.
9 Fol. 555 wurde am rechten unteren Rand ausgebessert, wodurch der Text auf ca. 10x8 cm verlo-
renging.
247
sompierre eine Urkunde aus, die einen Streit zwischen ihren Gerichtsleuten und
dem Kloster Weiler-Bettnach um Zehntrechte in Tressange und Bassompierre bei-
legte. Die Abtei bzw. deren Syndikus mußten den Gerichtsleuten jährlich sex asses
monetae Metensis zahlen, wofür diese auf ihre Ansprüche verzichteten10. Die Bele-
ge deuten an, daß die Güter von Weiler-Bettnach, über deren Herkunft nichts be-
kannt ist, mehrfach Ursache von Auseinandersetzungen waren. Sie lagen zwar sehr
weit von der Abtei entfernt, was sicherlich den Angriff auf deren Rechte dort for-
cierte, gehörten aber zu einem ganzen Komplex benachbarter Besitzungen, die von
der Grangie Ludelange aus verwaltet wurden. So verwundert es nicht, daß Weiler-
Bettnach 1571 die Klostergüter in Bassompierre, Ludelange, Tressange und
Gondrange gemeinsam für 25.000 Lothringer Franken den Herren von Bassompier-
re verkaufte 11.
B atzen thal (Gde. A lg ränge, Ktn. Hayange).
Der Hof in der Gemarkung Algrange gehört zum ältesten Güterbesitz Weiier-
Bettnachs. Der Metzer Bischof Stephan von Bar bestätigte 1146 der Abtei eine
Schenkung Herzog Simons I. und seiner Söhne Matthias und Balduin, die der Abtei
ihr Allod in Bacendal überlassen hatten12. Mit dem Tod Simons 1139 hat man für
diese Übertragung den terminus ante quem. In der gleichen Urkunde Bischof Ste-
phans wird der Verzicht des Pfarrers Arnold - wohl des Pfarrers von Algrange - und
seiner Brüder Heinrich und Albert auf den Zehnt aus der Eigenwirtschaft der Abtei
in Batzenthal angesprochen. Papst Eugen III. beschränkte sich 1147 auf die Nen-
nung der Orte, in denen Weiler-Bettnach begütert war, darunter das in der Aufzäh-
lung zuletzt genannte Bathendal 13. Ähnlich indifferent ist der Sprachgebrauch in
den Bullen Alexanders III. 1179 14 und Urbans III. 1186 15, die in identischem
Wortlaut Weiler-Bettnach grangiam in Bacendal cum omnibus appendiciis suis zu-
erkannten. Immerhin läßt sich dieser Formulierung entnehmen, daß Weiler-
Bettnach hier im Verlaufe des 12. Jh. möglicherweise eine Grangie errichtete.
Merkwürdigerweise liegt für das gesamte Mittelalter nur ein einziger weiterer Be-
leg vor - der ebenfalls dem 12. Jh. entstammt16 -, während ab dem Jahre 1622 die
10 ADM H 1714, fol. 508v-509v [1397 VI 24]. Beim assis handelt es sich um eine vom 16.-18. Jh. in
Straßburg geläufige Groschenmünze. Da die Bezeichnung dreimal (vgl. ferner Hargarten-aux-
Mines und Nidange) ausschließlich in Hs. 11 (vgl. Quellen- und Literaturlage, Anm. 4) des Chartu-
lars vorkommt, das im 18. Jh. zusammengestellt wurde, könnte dies ein Hinweis auf die elsässische
Herkunft des Schreibers sein.
11 ADM H 1713, S. 17.
12 ADM H 1714, fol. 138r-144r; gedruckt in ACTES 2,I,B, S. 145-151 Nr. 66.
13 ADM H 1715 Nr. 1; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 280-282 Nr. 2; MEINERT, S.
240f. Nr. 50.
14 ADM H 1715 Nr. 2; ADM H 1755 Nr. 2; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 293-296
Nr. 10.
ADM H 1755 Nr. 3; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 314-317 Nr. 22.
16 ADM H 1713, S. 17.
248
Quellen reichlich fließen 17. Er behandelt zudem keine andere Übertragung, son-
dern es ist lediglich Herzog Matthias' I. von Lothringen Bestätigung einer Schen-
kung seiner Eltern Simon und Adelaide18. Es kann sich hierbei nur um das bereits
in der Urkunde Bischof Stephans von 1146 erwähnte Allod handeln. Weiler-
Bettnach soll in Batzenthal bis zur Französischen Revolution einen Hof besessen
haben19. In ein Verzeichnis der Abteirechte wurden 1741 unter dem Titel ferme de
Batzendal nur Einkünfte umliegender Ortschaften, nicht aber aus Batzenthal selbst
eingetragen. In Batzenthal mußten wohl all diese Dinge abgeliefert werden.
Bégny (Wüstung, Gde. Volmerange-lés-Boulay, Ktn. Boulay).
Die Belege für Weiler-Bettnacher Güterbesitz konzentrieren sich auf die Zeit von
Mitte 13. bis Mitte 14. Jh., brechen dann plötzlich ab und setzen erst mit dem Jahre
1667 wieder ein 20 21. Zu diesem Zeitpunkt lag die Siedlung jedoch bereits wüst. Eine
Aufstellung des klösterlichen Besitzstandes vermerkte 1692 zu Begnin: C'est une
metterie ou eens appartenante a l'abbaye dont la maison et la grange sont ruinées
depuis longues années 21. Auch das Verzeichnis von 1742 verwies auf die Existenz
eines Pachthofs, einer métairie, fügte aber hinzu, es existiere kein Haus mehr für
deren Bewirtschafter 22. Im Jahre 1248 schenkte Gilles von Vinsberg der Abtei ei-
nen Zins von 30 s. aus seinem Allod in Bégny23. Erstmalig bezeugt ist Güterbesitz
in Bégny mit zwei umfangreichen Schenkungen des Klerikers Wilhelm von Rupi-
gny24. Er überließ 1277 all seinen Besitz in Begengen der Abtei, darunter beson-
ders das Land, das er von Wirich, genannt von Berus (de Berris), erworben hatte.
Weiler-Bettnach sollte dafür sein Jahrgedächtnis begehen und zu seinem weiteren
Seelenheil der Abtei St. Nabor jährlich 2 s. zahlen25. Im Februar 1281 schenkte er
schließlich Weiler-Bettnach alles, was er in villa, banno et finagio sive territorio de
Beange hatte, als Seelgerätstiftung 26. Zu diesem beträchtlichen Grundstock kamen
in der Folgezeit weitere Güter und Einkünfte. Ein Zins von 100 s., den Weiler-
Bettnach seit 1289 in Bégny bezog, ist nur in Form einer Notiz überliefert27. Ein
Verwandter des obengenannten Pfarrers, der Edelknecht Weirions de Roupeney,
vermachte der Abtei mit Zustimmung seiner Frau und seines Sohnes 1294 zwei
,7ADM H 1762.
18 ADMM B 483 Nr. 55, fol. 12v [1166]; Regest bei DUVERNOY: Duc, S. 187 Nr. 67.
I9REL II, S. 63; ALTE TERRITORIEN I, S. 94. Die Überlieferung bricht 1723 ab; vgl. ADM H
1762.
20 Für die Belege ab 1667 vgl. ADM H 1768.
21 ADM H 1758, fol. 5r.
22 ADM H 1757 Nr. 22, S. 24f. Art. 34 [ 1741 IV 2].
23 ADM H 1713, S. 18 [1248 VI 25].
24 Gde. Charly-Oradour, Ktn. Vigy.
25 ADM H 1714, fol. 87v-88r; ADM H 1767, fol. 2v-3r [1277 XI 12].
26 ADM H 1714, fol. 54r-55r; ADM H 1767, fol. 3v [1281 II 11].
27 ADM H 1713, S. 18.
249
Morgen eines Allods (de franc alieu), gelegen beim dortigen Wingert von Weiler-
Bettnach (vigne ces de Villeirs)28. Mit Konrad von Volmerange vereinbarte das
Kloster 1295 einen Gütertausch, von dem nur der Umfang - 3 1/2 Morgen - bekannt
ist29. Auf eine der beiden Schenkungen des Geistlichen Wilhelm von Rupigny
greift eine Übereinkunft mit Herbard, dem Sohn des Meiers Ludwig von Roupeld-
ange, zurück. Dieser hatte Weiler-Bettnach ein Stück Land in banno et finagio de
Beenges streitig gemacht, das Wilhelm einst zu seinem Seelenheil gestiftet hatte. In
Anwesenheit des Archipresbyters Johannes von Hestroff (Herstorph) verzichtete er
1297 auf alle weiteren eigenen Ansprüche, die er für unrechtmäßig erklärte30 31 32 33. In
gleicher Weise regelten sich Differenzen mit Hennemanes de Laidestorf31 und
Philippus de Momestorff32 im Jahre 1300 33. Daß es ein Geschlecht der Herren von
Beange in dieser Zeit gegeben haben muß, bezeugt eine Urkunde aus dem Jahre
130134. Demela und Odilia, Töchter des Evrowinus35 und der Osilie von Begny,
schenkten ihre gesamten Güter im Ort der Abtei unter der Bedingung, im Kloster
begraben zu werden36. Eine erneute Auseinandersetzung um Güter bei Begny leg-
ten 1303 die Brüder Pensignons und Johann sowie Simon, Edelknecht und Herr
von Volmerange-lös-Boulay (Wormeranges), bei. Hencemant, der Sohn des Lowi
von Brecklange (Brequelange), und dessen Frau Merguron hatten eine Schenkung
ihres Schwiegersohnes, die urkundlich nicht überliefert ist, für sich reklamiert,
letztlich aber dennoch ihre Forderung zurückgezogen37. Ohne Einschaltung eines
Vermittlers kamen Weiler-Bettnach und Wirias de Waudoncourt 38, dessen beide
Brüder, ihre Schwester und deren Ehemann 1309 zu einem Konsens, durch den die
Ansprüche der Abtei auf Erbgüter in B6gny anerkannt wurden39 40. Mit der Schen-
kung eines Zinses durch Woirins de Pietrenges 40 brechen 1361 die Quellen für die
28ADMH 1714, fol.90v-91r; ADM H 1767, fol. lr-v.
29ADMH 1713, S. 18.
30 ADM H 1714, fol. 83r-v; ADM H 1767, fol. 5r [1297 XII 27].
31 Landonvillers ?, Gde. Courcelles-Chaussy, Ktn. Pange.
32 Momerstroff, Gde., Ktn. Boulay.
33 ADM H 1714, fol. 97v-98v; ADM H 1767, fol. 2r-v [1300 XI 1].
34 ADM H 1716 Nr. 2; ADM H 1714, fol. 98v-99r; ADM H 1767, fol. Ir [1301 XII 14].
33 Die Fehlerhaftigkeit der Abschrift im Chartular von Weiler-Bettnach belegt der Namensvergleich
mit der Ausfertigung. Aus Evrowinus machte der Kopist Dorowinus. Besonders ftir die Lokalisie-
rung der Ortsnamen und die Siedlungsnamenforschung ergeben sich hieraus erhebliche Schwierig-
keiten, zumal viele Namen nur im Kopialbuch und in darauf basierenden Abschriften überliefert
sind.
JO ...cum vita functeßierimus apud eosdem eligimus ecclesiasticam sepulturam (ADM H 1716 Nr. 2).
37 ADM H 1714, fol. 66v-67v, ADM H 1767, fol. 4v-5r [1303 V 28].
70
JO Vaudoncourt, Gde. Varize, Ktn. Boulay.
39 ADM H 1714, fol. 62r-63v; ADM H 1767, fol. lv-2r [1309 1].
40 Pdtrange, Gde. Hinckange, Ktn. Boulay.
250
nächsten drei Jahrhunderte ab41. Der Edelknecht und Sohn des verstorbenen Rit-
ters Gerhard42 von Hombourg(-Budange)(//omZ>owr) überließ dem Kloster 7 s. que
jay en desme de Beyange zu seinem Seelenheil und dem seiner Vorfahren. Auffällig
ist die Häufung von Streitfällen, die in den Jahren zwischen 1297 und 1309 beige-
legt wurden. Kontrahenten der Abtei waren dabei stets Personen aus umliegenden
Ortschaften wie Roupeldange, Momerstroff oder Brecklange, die teilweise vermut-
lich Ministerialenfamilien entstammten. Auf was sich deren Forderungen stützten,
bleibt unklar, zumal keine Verwandten nach Ausweis der Urkunden an den Be-
sitzübertragungen an Weiler-Bettnach beteiligt gewesen waren.
Bening-les-Saint-Avold (Gde., Ktn. Saint-Avold).
Der Dechant Heinrich von Thionville entschied 1240 in einem Streitfall, Wirich
von Bethenberck 43 müsse dem Kloster für Erträge aus Gütern in Binange 10 s.
zahlen oder ein Schwein im gleichen Wert abliefem44.
Bettange (Gde., Ktn. Boulay).
Durch eine offenbar undatierte Urkunde überließen Albert de Darboc und Gérard
de Mirabel ihre Allode in Bettange der Abtei45. Bei Erstgenanntem handelt es sich
um Graf Albert II. von Dabo und Metz, der im Jahre 1211 verstarb46, der zweite
Stifter läßt sich nicht nachweisen. In diesen zeitlichen Rahmen paßt eine Vereinba-
rung zwischen Weiler-Bettnach und einem namentlich nicht genannten Bischof von
Metz, die 1203 getroffen wurde47. Sie betraf die Anzahl der Schweine, die Weiler-
Bettnach zur Mast in die Wälder von Bettange nahe bei der Nied treiben durfte, und
begrenzte ihre Zahl auf zweihundert. Über den gleichen Sachverhalt liegt eine Ur-
kunde im vollständigen Wortlaut vor, die der Kopist im Chartular der Abtei hinge-
gen ins Jahr 1257 datierte48. Vertragspartner waren der Metzer Bischof Jakob von
Lothringen und Abt Wilhelm von Weiler-Bettnach, der nur mit dieser Urkunde
nachzuweisen ist. Die genaue Regelung besagte, daß Weiler-Bettnach zweihundert
41 ADM H 1753 Nr. 6 (Schreinsbrief); ADM H 1714, fol. 94v-95v; ADM H 1767, fol. 4r-v [1361 VI
3]. Eine zweite Abschrift im Chartular von Weiler-Bettnach, die auf den gleichen Tag des Jahres
1366 datiert ist, stimmt hiermit völlig überein (ADM H 1714, fol. 81 v-83r). Die mangelhaften
Transkriptionskenntnisse des Kopisten unterstreichen die von ihm dem Text vorangestellten Kurz-
regesten. Bei der Abschrift zu 1361 spricht er von 5 s., bei der zu 1366 von 6 s. Zins; in beiden Ur-
kunden ist indes jeweils von 7 s. die Rede.
42 Diesen Namen haben sowohl der Schreinsbrief (ADM H 1753 Nr. 6) als auch die Abschrift mit der
falschen Datierung im Chartular, Zu 1361 spricht der Kopist von einem Raoul von Hombourg.
42 Bathelémont, Gde. Saint-Médard, Ktn. Dieuze.
44 ADM H 1713, S. 84 (s.v. Thionville).
45 ADM H 1713, S. 20.
46 PARISSE; Noblesse Lorraine, S. 856f. mit genealogischer Tafel Nr. 3 auf S. 857.
47 ADM H 1713, S. 20. Es handelt sich demnach um Bischof Bertram (1180-1212).
48 ADM H 1714, fol. 96v-97r [1257 XI 1]; gedruckt bei MARICHAL, S. 60f. Nr. 48. Marichal erläu-
tert die Schwierigkeiten bei der Lokalisierung des in der Kopie Beuscenges genannten Ortes.
251
Schweine kostenlos in die Wälder treiben durfte, für alle weiteren aber eine Ent-
schädigung zu zahlen hatte. Unklar bleibt, ob der Eintrag im Inventar auf einem
Irrtum beruhte, oder ob die Urkunde von 1257 an eine ältere Vorlage anknüpfte.
Auf eine solche wird hierin jedoch nicht Bezug genommen.
Eine Wiese in Bettange erhielt die Abtei 1329 von Johann von Menskirch
(Menskirken)49. 1396 trafen Simon von Bettange und seine Gerichtsleute mit Abt
Adam von Weiler-Bettnach eine Vereinbarung, wonach der Abt bei der Zehntein-
nahme in Bettange sechs schelinos - gemeint sind wohl Schillinge - zu entrichten
hatte50. Ob hier der Verfasser des Inventars den Sachverhalt korrekt wiedergegeben
hat, scheint zumindest fraglich. Das Chartular von Weiler-Bettnach enthält eine Ur-
kunde, mit der Simon und Gottfried von Bassompierre (Betstein) einem Streit um
Zehntrechte in Tressange und Bassompierre zwischen ihren Gerichtsleuten und Abt
Thomas ein Ende setzten. Hier mußte die Abtei in der Folgezeit sechs Asse abftih-
ren 51. Die größten Probleme, in diesem Text und der Notiz im Inventar identische
Sachverhalte zu sehen, bereitet der Abtswechsel von Adam auf Thomas, der
1396/97 erfolgt sein muß. Da die Herren von Bassompierre mehrfach Streit um
Zehntleistungen mit Weiler-Bettnach hatten, ließe sich die Urkunde von 1396
durchaus in den Zusammenhang weiterer Rechtstitel stellen.
Bettelainville (Gde., Ktn. Metzervisse).
Auf dem Bann von Bettelainville lagen die beiden Wüstungen Hasenholz und
Morsberg, wo Weiler-Bettnach spätestens seit 1179 begütert war 52. Bettelainville
selbst gehörte zu jenen Orten, über deren Erträge es zwischen der Abtei und den
Herren von Luttange zu einem Streit gekommen war, den 1294 beide Parteien ein-
vemehmlich beendeten 53. Die näheren Zusammenhänge sind ebensowenig überlie-
fert wie die eines Zinserwerbs von 5 s. aus einem Stück Land bei der Straße nach
Metz54. Da er ebenfalls im Jahre 1294 erfolgte und diese beiden Notizen zeitlich
isoliert dastehen, darf man dahinter gleichermaßen die Herren von Luttange ver-
muten. Einen Zins in gleicher Höhe genoß seit 1402 ein Mönch des Klosters als
Leibrente. Nach seinem Tod sollten diese Einkünfte, die aus Gütern eines Thulle-
quin in Altroff, Rexange und Bettelainville (Betlinville) herrührten, der Abtei zu-
fallen 55. Aus dem Jahre 1403 ist ein Weistum erhalten, das die Pflichten der klö-
4^ Gde. Dalstein, Ktn. Bouzonville; ADM H 1713, S. 22.
50ADMH 1713, S. 22.
5^ ADM H 1714, fol. 508v-509v [1397 VI 24]. Vgl. die Ausführungen zu Bassompierre in diesem
Katalog.
52 Vgl. die Angaben zu Altroff, das heute Bettelainville angegliedert ist.
53 ADM H 1713, S. 21; vgl. auch die Ausführungen unter Ay.
54 ADM H 1713, S. 21.
55 ADM H 1713, S. 14.
252
sterlichen Grundholden in Bettelainville und Altroff festhielt56. Die wesentlichen
Bestimmungen verlangten von den Bewohnern beider Orte, sich auf dem Hof von
Weiler-Bettnach in Altroff - wohl zur Leistung von Abgaben und Frondiensten -
einzufinden und die klostereigenen Äcker in Neudelange zu pflügen. Die davon
Betroffenen wurden namentlich aufgelistet: Anselm von Bettelainville, Matthias,
genannt Hennekin, sowie die nur bei ihrem Vornamen verzeichneten Heinrich, Jo-
hannes, Christian und Hennekin, zusammen also sechs Familien. Um Rechte der
Abtei ging es auch 1427, als die Äbte von St.-Vincent in Metz und Weiler-Bettnach
mit Albert von Remich Einigung über nicht im einzelnen ausgewiesene Güter in
Bestorf seu Betlainville erzielten 57. Die Benediktinerabtei St.-Vincent übernahm
1242 vermutlich ältere Rechte des Klosters Bouzonville, die sich schon 1176 nach-
weisen lassen58. Im 16. Jh. besaßen Weiler-Bettnach und St.-Vincent jeweils ein
Viertel der Mittel- und Niedergerichtsbarkeit59. Noch im 18. Jh. waren beide Klö-
ster für den Bau und die Unterhaltung der Pfarrkirche zuständig und verpflichtet,
dem Pfarrer über seine Zehnteinnahmen hinaus jährlich zehn Écus zu zahlen60. Al-
bert von Remich dürfte verwandtschaftlich mit den Herren von Luttange verbunden
gewesen sein, mit denen sich Weiler-Bettnach schon Ende des 13. Jh. um Einkünfte
in Bettelainville und einigen umliegenden Orten auseinandersetzen mußte.
B eu vange(-s ous-Sa in t-Mich el ?) (Gde. Volkrange, Ktn. Thionville).
Die Identifizierung des Ortes bereitet Schwierigkeiten, zumal sich im Département
Moselle hierfür drei Alternativen bieten: Beuvange-sous-Justemont (Gde. Vitry-
sur-Ome, Ktn. Moyeuvre-Grande), Beuvange-sous-Saint-Michel oder Bevange
(Gde. Richemont, Ktn. Hayange). Im Archivinventar von Weiler-Bettnach sind
gemeinsam Beuvange und Rudling aufgeführt, wobei sich letzteres auf die unmit-
telbar bei Sierck gelegene Siedlung bezieht. Der Eintrag in dieser Form verweist
jedoch nicht auf die räumliche Nähe zueinander, sondern auf eine nur als Notiz
überlieferte Nachricht von einer Güterschenkung in beiden Orten durch den Ritter
Johannes von Varleb, dessen entstellter Name auf das Hause Varsberg verweist61.
Es ist wohl die gleiche Person, die 1274, ein Jahr nach dem Verzicht zugunsten
Weiler-Bettnachs, Güter in Beuvange der Abtei Bouzonville als Seelgerätstiftung
überließ62. Eine zweite Urkunde, ausgestellt am 7. Oktober 1404, spricht dafür,
daß es sich am ehesten um Beuvange-sous-Saint-Michel gehandelt hat, was durch
die Tatsache gestützt wird, daß Weiler-Bettnach in der Umgegend über umfangrei-
56 Vgl. die Ausführungen zu AltrofF, wo auf die verschiedensprachigen Fassungen Bezug genommen
wird.
57ADMH 1713,S.21.
58 REL II, S. 86; DICOP: Bouzonville, S. 64f.
59 REL II, S. 86.
60 ADM H 1757 Nr. 22, S. 18 Art. 21 [1741 IV 2].
61 ADMH 1713, S. 22.
62 ADM H 352. Die Schenkung für Weiler-Bettnach stammt vom 13. September 1273; ADM H 1713,
S. 22.
253
chen Besitz verfügte. Der Text besagt, daß Abt Nikolaus von Weiler-Bettnach eine
Verfügung seines Vorgängers Adam bestätigte, wonach Petrus Hennein aus
Tressange {Dressinga) alle Klostergüter im Gebiet von Bevingen verpachtet worden
waren. Die Verpachtung war auf Lebenszeit des Empfängers, seiner ersten Frau
und ihrer beider ersten Kindes erfolgt. Dieses trug den Namen Catharina und war
mittlerweile in das Zisterzienserinnen-Kloster Differdange unweit von Luxemburg
eingetreten63. Die Bewirtschaftung der Güter durch einen Bewohner von Tressan-
ge macht die vorgenommene Lokalisierung plausibel. Wann sich Weiler-Bettnach
von seinem Güterbesitz trennte, ist unklar, doch fehlen nach 1404 weitere Hinwei-
se. Auch in den im späten 17. und im 18. Jh. angelegten Verzeichnissen der Rechte
und Einnahmen der Abtei sucht man den Ort vergebens.
Bibiche (GdeKtn. Bouzonville).
Einem nur unpräzise ins 18. Jh. datierbaren Schreiben, mit dem Abt und Konvent in
einem Streit um das Präsentations- und Kollaturrecht in Bibiche ihre Ansprüche zu
verteidigen suchten, ist ein Hinweis auf die Urbarmachung des Dorfbereichs zu
entnehmen. Unter Verwendung einer klosterintemen Überlieferung betonte der
Verfasser: Le village de la grande Bibiche a été défriché dans la foret de Bibichen
dans le I2me siècle 64. Die Rodung scheint gemeinsam von Weiler-Bettnach und
dem Herzog von Lothringen vorgenommen worden zu sein, die den Wald und die
Herrschaftsrechte unter sich teilten. Ein Verzeichnis der Rechte und Einkünfte der
Abtei aus dem Jahre 1741 vermerkte, Weiler-Bettnach und dem Herzog stünden
jeweils zur Hälfte die Hoch-, Mittel-, Nieder- und Grundgerichtsbarkeit zu à
l'exception de l'ancien ban de Bibiche appartenant seul au roy 65. Über unmittel-
bar der französischen Krone unterstehende Güter in Bibiche ist anderweitig nichts
bekannt. Mit dem Herzog verband die Abtei auch die Teilung des Kollaturrechts
sowie Bau, Reparatur und Unterhaltung der Pfarrkirche66. Über den Weg, wie
Weiler-Bettnach zu dem unmittelbar vor den Toren des älteren Benediktinerklosters
Bouzonville gelegenen Besitz kam, schweigen die Quellen. Man muß jedoch davon
ausgehen, daß 1214, z.Zt. der Schenkung einer Weidefläche in Biffersen durch Her-
zog Theobald I. von Lothringen67, die Rodung schon abgeschlossen war. Kembe-
sitz von Weiler-Bettnach blieb trotz der Urbarmachung des Dorfes Bibiche das
ausgedehnte Waldgebiet um die Ortschaft, wo für die Abtei zunächst die Herren
von Walcourt vermutlich Vogteirechte wahmahmen, diese aber an das Hause Fon-
toy vererbten, von denen sie letztlich den Herren von Volkrange zu Lehen aufge-
tragen wurden68. Eine zwischen den Herren von Volkrange und Weiler-Bettnach
63 ADM H 1714, fol. 453v-454v.
64 ADM H 1774 Nr. 2.
65 ADM H 1757 Nr. 22, S. 27f. Art. 39 [1741 IV 2].
66 Wie Anm. 65.
67 ADMM B 483 Nr. 55, fol. lv; DUVERNOY: Catalogue, S. 223 Nr. 266.
68 REL II, S. 89 (s.v. Bibischer Forst).
254
1250 getroffene Abgrenzung ihrer Rechte am Bibicher Forst ist nicht überliefert69,
doch hatte diese ohnehin keine bleibende Wirkung. Schon 1256 beendeten beide
Parteien einen Streit um die Eichelmast im Wald, auf deren Beanspruchung Arnold
von Volkrange und sein Sohn Friedrich verzichteten70. Daß die Herren von Fontoy
aber weiterhin Wald besaßen und diesen zu Lehen ausgaben, belegt eine Urkunde,
mittels derer Wirich von Fontoy seinem Lehensmann Arnold die Zustimmung er-
teilte, seine Wälder in Bibiche (Biverse) für 60 Metzer Pfund zu verpfänden, vor-
behaltlich des Rückkaufsrechts durch Wirich, Arnold oder einen ihrer Söhne71. Ei-
ne angebliche Verpfändung des Waldes für 400 Metzer Pfund im gleichen Jahr72
hat dagegen nicht stattgefunden. Die Nachricht bezieht sich wohl auf eine spätere
Transaktion, die darauf hindeutet, daß die Auslösung des Waldes durch Wilhelm
von Sötern, den Sohn Arnolds von Volkrange, erfolgt war. Er trat 1307 all seine
Rechte am Wald für 400 Pfund schwarzer Tumosen an Weiler-Bettnach ab73. Vom
Jahre 1256 an liegen Zeugnisse vor, die von einer extensiven Schweinezucht durch
die Grangie Bibiche berichten. Da die Nachrichten hierzu bereits an anderer Stelle
zusammengetragen wurden74, soll auf die erneute Darstellung verzichtet werden.
ln Abgrenzung zu der als la Grande Bibiche bezeichneten Ortschaft wurde der Hof
im 18. Jh. la Petite Bibiche genannt75. Die Bewohner des Ortes, die vom Kloster
contra jus rationis vier Sester Wein verlangt hatten, erhielten 1292 die Zusage, daß
ihnen an Ostern jeweils ein Sester vom Abt und vom Pfarrer geschenkt werde. Dies
geschehe jedoch nicht etwa, weil ihnen dies zustehe, sondern u.a. ut predicti homi-
nes de Bieversen decimas suas et iura alia benignus [lies: benignius] conferant et
persolvant76. Die Entscheidung zeigt, daß der Abt zu dieser Zeit noch das voll-
ständige Kollaturrecht innehatte. Zwischen einer Besitzbestätigung durch Herzog
Friedrich III. 1297 77 78 und der nächsten Nachricht klafft eine unerklärlich große
zeitliche Lücke von mehr als zwei Jahrhunderten. Die Stücke des 16. Jh. machen
indes deutlich, daß die Probleme - Waldanteile und das Recht der Schweinemast -
latent geblieben waren. Ein umfangreiches, in deutscher Sprache verfaßtes, Proto-
koll berichtet über einen Streit zwischen Weiler-Bettnach und den herzoglichen
Amtsleuten in Sierck sowie über die Prüfung des Sachverhaltes durch den Deutsch
Belliß Jakob von Haraucourt-sur-Seille (Harracourt) und den ambtmann vonn Bol-
chen Johann von Süllen 78 als verordnette commissarii. Es ging dabei um das Pro-
69 REL II, S. 89; Alte Territorien II, S. 385.
70ADM H 1714, fol. 84r-v [1256 IV 9].
71 ADM H 1714, fol. 9Iv-92r [1264 XII 26].
72 REL II, S. 89.
73 ADM H 1714, fol. 85r-87v [1307 VI; Offizialatsinstrument von 1523 III 20].
74 Vgl. die Kapitel VI und v.a. VIII,5.
75 ADM H 1757 Nr. 22, S. 26f. Art. 38 [1741 IV 2].
76 ADM H 1714, fol. 92v-93r [1292 VIII 16].
77 ADM H 1714, fol. 334r-336r [1297 VII 24].
78 Nicht identifiziert.
255
blem, ob Weiler-Bettnach allein der Wald von Biberssen zustehe oder ob es beim
Verkauf von Teilen des Waldes der Genehmigung durch die Amtleute in Sierck be-
durfte79. Die mit der Untersuchung Betrauten bestellten beide Parteien für den 12.
August 1524 nach Wallerfangen vor den Bailli d'Allemagne. Weiler-Bettnach ließ
sich durch den klösterlichen Meier von Bibiche vertreten. Mehrere Zeugen sagten
unter Eid aus, sie hätten in den zurückliegenden Jahrzehnten das Holz aus dem
Wald von Bibiche immer nur dem Weiler-Bettnacher Meier in Dalstein bezahlt.
Peter von Byberssenn erklärte, man habe erzählt, vor langen Zeiten hätten die von
Volkrange (Wolckringen) einen Teil des Waldes besessen, ihn aber dem Kloster
versetzt. Er spielte damit auf den Verkauf durch Wilhelm von Sötern, den Sohn Ar-
nolds von Volkrange, an, der 1307 erfolgt war. Es ist bemerkenswert, daß sich das
Wissen um diese ehemaligen Besitzrechte über mehr als zwei Jahrhunderte bewahrt
hat. Auffällig ist aber auch, daß die damalige Abtretungsurkunde im März 1523, al-
so kurze Zeit vor der anstehenden Verhandlung, vidimiert wurde. Die Fortsetzung
der Anhörung fand am 3. Oktober 1524 in Laumesfeld, einem der vier bei Bibiche
gelegenen Höfe 80, statt. Dort erging auch der Schiedsspruch, der Weiler-Bettnach
die alleinigen Rechte am Wald zuerkannte. Obwohl mit dem Bailli der höchste her-
zogliche Beamte in der Region seine Entscheidung gefällt hatte, scheinen sich die
Amtleute in Sierck und an ihrer Spitze offensichtlich der Rechnungsbeamte
{receveur) Adam von Wallerfangen damit nicht abgefunden zu haben. Auf den 29.
Oktober 1524 ist eine Verhandlung in Wallerfangen datiert, bei der Abt Pierre de
Bailleul und der Konvent sich dahingehend verständigten, daß sie in dem strittigen
Wald das tote Holz (mort bois) verkaufen dürfen. Ferner erhielt der Weiler-
Bettnach gehörende Hof von Bibiche, das später la Petite Bibiche genannte Gut,
das Recht, hundert eigene und zweihundert fremde Schweine in den Wald zu trei-
ben 81. Ein Abschluß dieser Querelen wurde aber erst im folgenden Jahr mit dem
Eingreifen Herzog Antons von Lothringen selbst möglich82. Den Schutz des Wal-
des trug er gleichermaßen seinen eigenen wie den klösterlichen Dienstleuten auf83.
Mehrfach wird deutlich, daß der Herzog von Lothringen Vogteiansprüche geltend
machte, indem er eigene Anschauungen vehement durchsetzte84. 1565 wurde an-
läßlich erneuter Differenzen entschieden, der Wald von Biewerstheim sei gemein-
sames Eigentum 85. Ob Weiler-Bettnach zuvor einer Forderung des Herzogs gefolgt
war, alle Besitztitel dem Bailli d'Allemagne auszuhändigen, damit dieser ein In-
ventar zur Stützung der Weiler-Bettnacher Ansprüche auf den Wald von Bibiche
79 ADMM B 483 Nr. 53; ADM H 1756 Nr. 18b.
89 Es handelte sich um Lomersfeld [= Laumesfeld], Beßingen [= Bizing, Gde. Grindorff], Nünnen [=
Kirschnaumen] und Kerlingen [= Kerling-lès-Sierck], alle im Ktn. Sierck-Ies-Bains.
81 ADMM B 483 Nr. 52.
82 ADM H 1714, fol. 88v-90v [1525 XI 18].
0 7
Et se fera la garde desdit boix par noz sergens ou forestiers ou de ceulx desdit abbé et couvent et
premier scy trouveront.
84 Vgl. hierzu Kapitel III,3, wo sichtbar wird, wie gerade über den Besitz von Waldrechten der Her-
zog seinen bestimmenden Einfluß auf die Abtei zunehmend ausdehnte.
85 ADMM B 486 Nr. 35 [1565 IX 18].
256
anfertigen konnte, bleibt offen 86. In dem eingangs zitierten Schreiben, mit dem
Weiler-Bettnach seine Rechte bei der Pfarrerbestellung gegen einen ungenannten
Prätendenten - dahinter kann sich wohl nur der Herzog von Lothringen verbergen -
geltend machte, beklagte der Verfasser, eine Vielzahl von Rechtstiteln der Abtei sei
vernichtet worden durch les incendies des anciennes gueres, malheur que l'abbaye
a epuye trois fois 87. Auch hinsichtlich der Frage der Kollatur in Bibiche beklagte
er dieses Schicksal, rechtfertigte aber den Anspruch der Abtei mit den Worten: Elle
est en possession possideo quia possideo cela suffit. Das Gewohnheitsrecht diente
somit als Legitimationsbasis.
Biewer (Kreis Trier-Saarburg, Rheinland-Pfalz).
Zum Fembesitz gehörten wenige Jahre Güter im Trier gegenüber gelegenen Bie-
verbach. Sie stammten von Rudolf von der Brücke (de Ponte)88, Domdekan und
Kustos des Trierer Klosters St. Paulin und späterer Prätendent auf das Amt des Erz-
bischofs, das er aber infolge der zwiespältigen Wahl von 1242 nicht anzutreten
vermochte89. Rudolf übertrug im Dezember 1226 der Abtei sein Allod in Biever-
bach mit einer Mühle und Wiesen, zwei Backhäuser in Trier (duas pystrine domos
sitas in civitate Trevirensi), zwei Brottische auf dem Trierer Marktplatz (duas etiam
panum mensas in foro), Häuser super latum rivulum sowie eine Mühle im Stadtge-
biet90. Die Erträge aus dieser zu seinem und dem Seelenheil seiner Eltern ge-
machten Schenkung sollte man in Weiler-Bettnach dazu verwenden, die Weinlagen
beim Kloster zu kultivieren, um so den hier gewonnenen Wein den Mönchen zu-
kommen zu lassen. Für den Fall, daß diese Stiftung nicht dem Wunsch Rudolfs ge-
mäß Verwendung finde, behielt er sich vor, seine Schenkung zurückzuziehen und
sie an das Trierer Domkapitel weiterzugeben (ad refectorium universaliter majoris
ecclesiae Trevirensis desolvantur). Diese Regelung sollte auch dann eintreten,
wenn die Brüder dolo et malitia abbatis der Güter beraubt würden und der Abt
nach dreimaliger Mahnung dem Konvent nicht Genüge leistete. Der Weiler-
Bettnach gehörende Besitz wird 1228 in einem Tauschgeschäft zwischen dem Be-
nediktinerkloster St. Martin und der Benediktinerinnenabtei St. Irminen (Oeren)
erwähnt91. Abt und Konvent von St. Martin verzichteten auf all ihre Güter in Bi-
virbach, die zwischen denen des Erzbischofs und dem Bach sowie denen des Klo-
86 Wie Anm. 85.
87ADMH 1774 Nr. 2.
88 Zur Familie de Ponte BAST, S. 38-42, mit genealogischer Tafel auf S. 111.
89 Vgl. hierzu HEYEN: Doppelwahlen, S. 21-33.
90 ADM H 1755 Nr. 4b; ADM H 1714, fol. 393v-395r; Bibliothèque Municipale de Troyes, Ms. 3028
Nr. 89, mit einer inserierten Abschrift in einem Brief an Monsieur Soirot secretaire du roy a Cha-
tillon sur Seine aus dem 18. Jh.; Regest bei WAMPACH, Bd. 2, S. 217f. Nr. 202.
91 MRUB III, S. 28lf. Nr. 350 [1228 VIII 15];MRR II, S. 499 Nr. 1873.
257
sters Weiler-Bettnach und dem Abtsbom lagen 92. Nicht ganz drei Jahre nach der
Schenkung veräußerte Weiler-Bettnach mit Zustimmung Rudolfs zumindest einen
Teil des Komplexes für 80 Metzer Pfund 93 an die Abtei St. Irminen, um die Schul-
denlast zu erleichtern, die aus der Barschaft nicht mehr zu begleichen war94. Nicht
erwähnt werden die Mühle in Trier sowie die dortigen Backhäuser und Brottische,
die möglicherweise dem Weiler-Bettnacher Stadthof in Trier angegliedert worden
waren.
Bionville-sur-Nied (Gde., Ktn. Bouiay).
Wenngleich keine Urkunden überliefert sind, enthält das Archivinventar der Abtei
einen Eintrag, wonach 1331 ein Wingert des Klosters verpachtet wurde 95.
[Bisten (Kreis Saarlouis, Saarland).]
Ob Weiler-Bettnach tatsächlich in Bisten begütert war, ist fraglich, doch die For-
mulierung einer Urkunde zwingt dazu, dies zumindest in Betracht zu ziehen. Der
Wagner Peter von Bisten (Biesten) und seine Frau Agnes vermachten 1414 zur Fei-
er ihres Jahrgedächtnisses am Stephanstag (26. Dezember) zwei Wiesenstücke und
ein Fuder Heu auf Bistener Bann demjenigen der Klöster Wadgassen, Weiler-
Bettnach oder Freistroff, in dessen Besitz sich die Urkunde befand96. Es ist
höchstwahrscheinlich, daß die Einkünfte stets der unmittelbar bei Bisten gelegenen
Abtei Wadgassen zufielen, in dessen Archivbestand die Urkunde auch enthalten
ist97. Rechte Weiler-Bettnachs in Bisten lassen sich anderweitig nicht nachweisen.
Bliesborn (Wüstung, Gde. Vry, Ktn. Vigy).
Ein vermeintlicher Erstbeleg aus dem Jahre 1137 mit der Form Lilengen, die iden-
tisch sein soll mit der späteren Bezeichnung Lallier 98 99, erweist sich als Fehler im
Druck der Urkunde. Die Lesart Lilengen resultiert aus der Unterschlagung einer
Silbe und ist in Pililengen/Pililenges zu korrigieren - und somit auf Piblange zu be-
ziehen ". Den ersten gesicherten Beleg enthält eine Urkunde Friedrichs von Bitche,
9?
... omnia bona nostra in Bivirbach, que inter bona archiepiscopi et rivulum et inter bona fratrum
de Viierio, que dominus Rudolfiis de Ponte S. Paulini prepositus ipsis contulit, et fontem, qui dici-
tur abbatis, sunt sita...
93 MRUB III, S. 298f. Nr. 372 [1229 VI 17]; MRR II, S. 508 Nr. 1905.
94... quod cum nostrum monasterium gravi premeretur onere debitorum et ex mobilibus solvi non
posset, habita super hoc deliberatione, molendinum, prata, agros, nemus, alveum molendini et ri-
vulum in Beuerbach contra civitatem Trevirensem...
95ADMH 1713, S. 24.
96 ADM H 3897 Nr. 2; BURG, S. 268 Nr. 681.
97
y' Der Wadgasser Urkundenbestand in den Archives Départementales de la Moselle in Metz umfaßt
die Signaturen H 3894-3898.
98 REL II, S. 548; ALTE TERRITORIEN II, S. 894.
99 Der fehlerhafte Druck in der HMB III, Preuves, S. 113. Es handelt sich um die erste Besitzbestäti-
gung durch Bischof Stephan von Metz.
258
die zwar undatiert ist, aber dem Jahre 1197 zugeordnet werden kann100. Er erklärte,
Johann von Megange (Mekinge) habe gemeinsam mit seinem Verwandten Rudolf
und seiner Tochter dem Kloster Weiler-Bettnach ihren Teil an dem Allod zwischen
Epange (Epinge), Blisburne und Guirlange (Gerildenge) geschenkt. Möglicherwei-
se handelt es sich um das gleiche Stück Land, um das ein Streit zwischen Weiler-
Bettnach und dem Prämonstratenserkloster Sainte-Croix-devant-Metz101 ent-
brannte, der 1204 beigelegt wurde102. Die mit der Entscheidung betrauten Bece-
linus und Renaldus reisten vor Ort, setzten Grenzsteine und verlangten vom Kon-
vent beider Klöster die Zusicherung, sich an die Markierungen zu halten 103. Ein
Hof in Bliesbom wird erstmals in einer Urkunde des Grafen Albert von Metz und
Dabo angesprochen, die vor dem Jahre 1211, dem Todesjahr Alberts, ausgestellt
worden sein muß. Er stimmte dem Güterverkauf seines Lehensmannes Arnold von
Vry (Virei) zu, der ein Stück Land veräußerte contiguam grangie sue Blisborne 104.
Die Schwierigkeit der Formulierung liegt darin, daß man sue sowohl auf Arnold als
auch auf Weiler-Bettnach zu beziehen vermag, und sowohl ein Hof Arnolds als
auch im speziellen Sinn eine klösterliche Grangie gemeint sein kann. Vielleicht
sorgte diese mißverständliche Ausdrucksweise schon zur Zeit der Abfassung für
Unsicherheit. Bereits im Jahre 1213 mußte Herzog Friedrich II. von Lothringen ei-
nen Streit zwischen Weiler-Bettnach und Arnold sowie Hugo von Vry um den Hof
zu Biieseborn schlichten 105. Eine angebliche Schenkung des Hofes durch Arnold
beruht auf einer falschen Lesart der Urkunde Graf Alberts von Metz 106. Angeblich
1213 bestätigte die Bürgerschaft von Metz die Landschenkung Alberts107. Eine
derart spezielle Anerkennung durch die "Commune" von Metz scheint für diese
frühe Zeit jedoch nahezu ausgeschlossen 108. Die in der Literatur vorgeschlagene
Identifizierung von Fontaine, dessen Zehnt Herzog Matthias II. von Lothringen
1236 Weiler-Bettnach überließ109, mit Bliesbom110 ist wohl abzulehnen, da es
sich bei Bliesbom um ein allodiales Einzelgehöft handelte. Auch die Gleichsetzung
100 Unter den Zeugen befand sich der Elekt Matthias von Toul. Da er von 1197-1206 das Amt des Bi-
schofs bekleidete und 1197 sein Vorgänger Otto I., Graf von Vauddmont, aus dem Amt schied, er-
gibt sich zwingend dieses Datum.
101 Gde. und Ktn. Woippy.
Beide Parteien stellten jeweils eine Person aus ihren Reihen (de suis), die eine Entscheidung tref-
fen sollten.
103 ADMH 1714, fol.93v-94r.
104 ADM H 1714, fol. 96r-v; in ALTE TERRITORIEN II, S. 892, fälschlich auf 1202 datiert.
103 Nur als Notiz im Inventar der Abteititel, 1560 von Thierry Alix angefertigt: ADMM B 483 Nr. 55,
fol. 16v; DUVERNOY: Catalogue, S. 209 Nr. 245. Die dortige Identifizierung mit Bliesbrünn bei
Tholey (Krs. St. Wendel, Saarland) ist abwegig.
106 Wie Anm. 104; so in ALTE TERRITORIEN II, S. 345f.
107 ADM H 1713, S. 36 (s.v. Le Fresne).
108 Zu der Frühzeit der städtischen Verwaltung und ihren Gremien vgl. FIERRMANN: Stande, S. 131-
199, v.a. S. 193ff.; J. SCHNEIDER: Metz, v.a. S. 83-88 und S. 149-160.
109 ADMM B 483 Nr. 55, fol. 23r; Regest in CATALOGUE MATHIEU II, S.333 Nr. 200bis.
110 ALTE TERRITORIEN II, S. 346.
259
mit Bellefontaine erfolgt unzulässigerweise, da diese Siedlung erst 1602 auf gero-
detem Land entstand. Allerdings kann man nicht ausschließen, daß die Namenge-
bung in Anlehnung geschah. Bliesbom fiel bereits im 16. Jh. wüst, doch hielt sich
der Name, was die Formulierung Fliesborn alias Lallieux, ferme de l'abbaye aus
dem Jahre 1683 verdeutlicht111. In einem 1705 angelegten Verzeichnis wurden
schließlich Flisborne und Le Fresne gleichgesetzt112, verbunden mit dem Hinweis,
alle Gebäude dort seien verfallen.
Bockange (Gde., Ktn. Boulay).
Ein Waldstück, genannt nemus Othonis, war Auslöser eines Streites zwischen
Weiler-Bettnach und einigen Bewohnern von Bockange (Bokenges), den 1255 der
Archipresbyter Johannes von Drogny (Droeney) beilegen konnte 113. Trotz der er-
heblichen Mängel der Transkription im Weiler-Bettnacher Chartular, die den Text
der Urkunde teilweise völlig unverständlich machen, läßt sich soviel erkennen, daß
Johannes auf alte Grenzmarkierungen verwies und diese auch zukünftig für gültig
erklärte. 1271 verkaufte Wilhelm von Bockange (Bukingen) Weiler-Bettnach einen
Zins von 2 s., der aus Gütern herrührte, die ihm durch seine Frau zugefallen waren,
und die in der Gemarkung von Bockange bzw. im pagus von Drogny lagen114 *.
Thilmann von Drogny verkaufte 1236 mit Zustimmung seiner Familie einen Mor-
gen Ackerland auf dem Bann des bei Gomelange (Grumelingen) gelegenen Ortes
Bockange (.Buchhingen) an Hermann von Piblange (Pyvelingen)]l5. Über eine
1360 vereinbarte Gütertransaktion geben zwei Urkunden vom gleichen Tag Aus-
kunft. Abt Gorezo von Bouzonville - ihm stand die Mittel-, Nieder- und Grundge-
richtsbarkeit in Bockange zu116 - erklärte, Ludemann, genannt Bonescho, von
Bockange {Buchingen), habe von Tumelo, dem Sohn des Meiers Ludwig von Pi-
blange (Pyvelinga), eine Wiese yn Backerris erworben, für die er dem Kloster
Weiler-Bettnach jährlich 5 s. 8 d. schulde117. Abt Nikolaus von Weiler-Bettnach
beurkundete den Kauf durch Tumelo und fügte an, die Einkünfte gingen ad officium
subcellerari(i) 118.
111 RELII, S. 548; ALTE TERRITORIEN II, S. 894.
112 ADMH 1759, fol. 9r.
113 ADM H 1714, fol. 325r-v [1255 X 30].
114 ADM H 1713, S. 25. An gleicher Stelle ist im Zusammenhang mit der vorangehenden Urkunde
von 1255 davon die Rede, der Wald liege bei besagtem pagus. Im Chartular von Weiler-Bettnach
heißt es, die Differenzen gingen super nemore quod wlgariter appellatur nemus Othonis et super
dicti pius (!). Somit wären die letzten Worte als super dictum oder supradictum pagum aufzulösen.
1 ^ ADM H 1714, fol. 333r-334r [1326 V 2]. Der Abt von Weiler-Bettnach übte in Drogny die Grund-
gerichtsbarkeit aus.
116 DICOP: Bouzonville, S. 67f.
117 ADM H 1714, fol. 56v-57r [1360 X 4].
118 ADM H 1714, fol. 79r-80r [1360 X 4]. Die Versionen der Namen lauten hier: Boneschen, Bon-
chingen, Pivelinga und yn Backeris.
260
Bonnehouse (Gde. und Ktn. Faulquemont).
Zum frühen Güterbesitz von Weiler-Bettnach gehörte ein Allod in Bonusa. In der
ersten Bestätigungsurkunde Bischof Stephans von 1137 noch nicht erwähnt, wer-
den in der zweiten Urkunde von 1146 gleich mehrere Personen genannt, die auf
Anteile an diesem Allod zugunsten der Abtei verzichteten 119 * * * 123. Hierzu zählte allen
voran Brunicho von Malberg, dessen Frau etwa zur gleichen Zeit Weiler-Bettnach
ein Allod in Neudelange übertragen hatte ,20. Neben Brunicho traten einen weite-
ren Anteil am gleichen Allod gemeinsam Ricupius de Ependorc 121 und Martinus
de Alna 122 ab, zwei weitere stammten von Syfridus de Francavilla 123 und einem
nicht näher ausgewiesenen Gerhardus, allesamt wohl Ministerialen. Dem Güter-
komplex fügte Bischof Stephan den Zehnt hinzu in Absprache mit dem Propst von
Saint-Sauveur in Metz, dessen Kloster er größtenteils zustand. Damit schuf er die
Voraussetzung zur Errichtung einer Grangie, eines klösterlichen Eigenbetriebes,
der prinzipiell abgabenfrei wirtschaftete. Papst Eugen III. bestätigte 1147 u.a. all-
gemein Weiler-Bettnach die Güter in Bonehusium l24, während sich Alexander III.
1179 auf die grangia in Bonhusen mit allem, was dazugehörte, bezog 125. Papst
Urban III. übernahm 1186 die Formulierung Alexanders 126. Um den kleinen Zehnt
aus den Erträgen der Grangie (de et super decimis animalium curtis in Bonhuse)
entbrannte wenige Jahre später ein Streit, der 1380 in Gegenwart von Johannes Ja-
kobus von Vigneulles (Vignolleis), Priester der Diözese Verdun und Notar, im
Stadthof in Metz (in domo domini Abbatis monasterii de Villario) verhandelt wur-
de. Ludwig, der Pfarrer von Saint-Vincent in Faulquemont, hatte den Zehnt für sich
beansprucht, mußte aber den Urteilsspruch zugunsten Weiler-Bettnachs anerken-
nen 127 *. Schaden erlitt der Hof, als Herzog Robert von Bar gegen Herzog Eberhard
II. von Zweibrücken zu Felde zog und seine Truppen sich massive Übergriffe zu-
119ADMH 1714, fol. 138r-144r; gedruckt in ACTES 2,1,B,S. 145-151 Nr. 66.
1 ?0
Vgl. Kap. 1,2. Die ursprünglich in der Eifel residierenden Herren von Malberg wandten sich im 12.
Jh. nach Lothringen und erlangten vor 1136 die Vogteigewalt über den Besitz der Abtei Remire-
mont in Fénétrange. Wohl von hier aus erfolgte der baldige Zugriff auf Faulquemont, was an der
Wende zum 13. Jh. in der Teilung des Hauses in einen Zweig von Fénétrange und einen von Faul-
quemont zum Ausdruck kam. Vgl. CHATELAIN: Histoire, S. 175-231; PARISSE: Noblesse Lor-
raine, S. 296-299.
1 y 1
Aboncourt, Gde., Ktn. Metzervisse.
*22 Nicht identifiziert.
123 Francheville, Ktn. Domèvre-en-Haye, Département Meurthe-et-Moselle. In ALTE TERRITORIEN
II, S. 427, fälschlich als Freistroff identifiziert.
'24 Wie Anm. 13.
125 Wie Anm. 14.
126 Wie Anm. 15.
'27 ADMM B 689 Nr. 18 [1380 XI 18]. Unter den Zeugen befand sich der Bursar Theodericus von
Weiler-Bettnach.
261
schulden kommen ließen. Robert erklärte sich 1390 bereitl28, pour et en recom-
pensación de certains et plusseurs dompmaiges fais a nos ameiz abbe et couuent de
Villers l'abbaie en un leur guiaignaige appelle Bonnehosse deuant Faucquemont,
die sich ereigneten, als er en Allemaignez sur le conte de Deuxpont war l29, und für
alle anderen der Abtei zugefugten Schäden 120 französische Goldfrancs zu zahlen.
Der Betrag sollte aus dem ihm zustehenden Drittel aus allen Waldverkäufen in der
Prévoté Longwy finanziert werden, ausgenommen ein Waldstück, genannt Luterb-
hols 13°. Noch schlimmer als Weiler-Bettnach und einer Reihe anderer Herren 131
erging es dem Kloster Wörschweiler, wo die Truppen des Herzogs im Abteibereich
verweilten 132. 1413 pachteten Johann herre zu Cric hingen und seine Ehefrau Ir-
mengart von Pittingen frouwe zu Crichingen den gesamten Güterkomplex 133. Ein
Bannumgang fand 1424 in Gegenwart des Weiler-Bettnacher Cellerars Clisgyn van
Walderßngen statt134. Gesondert verpachteten Abt Thomas von Luxemburg und
der Konvent 1508 zwei alte Weiher in banne unde begrieffe zuo Bonehuessen l35,
die schon lange nicht mehr von der Abtei genutzt wurden und die nit wiedder son-
der arbeyt, koeste unde groeße ainlegongen wiedder uff zuo bringen warent unde in
buwe zu setzen. Weiler-Bettnach sagte dem Pächter zu, die während dieser Zeit be-
nötigten Lebensmittel zur Verfügung zu stellen. Nach der Fertigstellung sollte er
vor dem Abt oder sienem geordent herren unde brudder zuo Bonehußen oder an-
derswo über die Kosten Rechnung ablegen. Der Pächter durfte solange den nuetz
unde urber habben unde nemen, bis er von der Abtei die vorgestreckten Gelder und
Güter erstattet bekam. Danach teilten sich beide Vertragspartner den Gewinn bzw.
Verlust auf 18 Jahre. In dieser Zeit mußte der Pächter für die Instandhaltung der
Teiche sorgen. Nach Ablauf der 18 Jahre sollten er oder seine Nachkommen die
beiden Teiche zuo spießen verheißen schuldig sien, d.h. Fische einsetzen, und sie
dem Kloster zurückgeben. Weiler-Bettnach behielt den Hof bis zum Jahre 1572,
i?o
1X0 Die Urkunde ist datiert auf den 20. März 1389, doch galt in der Grafschaft bzw. im Herzogtum Bar
seit dem 13. Jh. der Annuntiationsstil. Er löste den älteren Weihnachtsstil ab. Vgl. hierzu
GROSDIDIER DE MATONS, S. 19f.
1 ЛП
Der Krieg begann Anfang Mai 1383 und endete im darauffolgenden Dezember oder Januar. Der
hier angesprochene Vorfall dürfte sich Ende Oktober ereignet haben, denn vom 18. Oktober an
sammelte der Herzog sein Heer in Pont-ä-Mousson. Am 18. November traf er bereits wieder dort
ein. Vgl. hierzu PÖHLMANN, im Register s.v. Bar (Robert, Herzog v.), v.a. die Regestennm. 911
und 916, S. 301f. REL II, S. 117, datiert die kriegerischen Ereignisse fälschlich ins Jahr 1386.
130 ADMM В 483 Nr. 50; ADM H 1756 Nr. 18b; Notiz auch bei LEDAIN, S. 18.
^ Vgl. u.a. bei PÖHLMANN die Regestennm. 944, 958, 975 und 977.
*32 PÖHLMANN, S. 302 Nr. 916 und v.a. S. 319 Nr. 972. Robert von Bar überließ dem Kloster
Wörschweiler einen Salzzins, der zu zwei Dritteln als Ausgleich für die Schäden gelten sollte, die
von ihm begangen wurden umb dy zyt, du wir kryg hattent mit unserme möge, dem graven van
Zweinbrucken, und du wir eynen reid hattent uff yn, yn wilcheme wir warent mit unserme libe und
lagentyn der abty und cloister zu Wernißwilre mit alzu fiel großeme folgke und roitten gewapenter
lüde.
133 ADMM В 689 Nr. 19 [1413 VIII 7].
134 ADMM В 689 Nr. 20 [1424 V 6].
135 ADMM В 483 Nr. 51 [1509 XII 9].
262
ehe er dem Grafen Nikolaus von Salm verkauft wurde, der ihn sogleich an den
Rheingrafen Friedrich (von Salm) verpfändete 136.
[Boppard (?) (Rheinland-Pfalz).]
Der Besitz von Weingütern am Rhein läßt sich nicht mit Bestimmtheit nachweisen,
da die dem Kloster beate Marie in Vilari gemachte Schenkung sich auch auf Villers
in Brabant beziehen könnte. 1206 bestätigte der Rheingraf Wolfram die Übertra-
gung der Weinbauflur Schindehengist in Boppard durch seine Frau Guoda, ihren
Verwandten Werner (II.) von Boianden und seinen Bruder Philipp (I.) von Falken-
stein 137. 1263 erklärten Abt und Konvent, Conrad der Diener habe den Wingert
aus eigenen Mitteln im Stadthof des Klosters Eberbach in Mainz erworben 138.
Über den Vorbesitzer wird dabei nichts ausgesagt.
Boulange (Gde., Ktn. Fontoy).
Im Jahre 1178 schenkte der Vogt Wilhelm von Chiny einen umfangreichen Güter-
komplex, zu dem auch Besitzungen in Bonenges zählten139. Bischof Bertram von
Metz bestätigte diesen zu einem späteren Zeitpunkt140. Eine im Archivinventar
Weiler-Bettnachs für 1278 verzeichnete Schenkung, die sich auf die gleichen Orte
bezog, dürfte auf eine falsche Auflösung der Datierung zurückzuführen sein 141.
Boulay (Gde., Ktn. Boulay).
Eine Güterverpachtung durch den Meier Heinrich von Boulay (Boullay) an den
Kleriker Howignon von Varize (Werrixe) beurkundete 1299 Gottfried von Bou-
lay 142. Weiler-Bettnach wird im Text selbst nicht erwähnt, doch dürfte es sich um
Besitz der Abtei gehandelt haben, dessen Lage allerdings nicht angegeben wurde.
Der Schreiber des Chartulars notierte aus unerfindlichem Grund, er habe in Vallcur
gelegen, was sich nach einem Blick auf die Karte nur auf Vaudoncourt, einen
Ortsteil von Varize, beziehen kann. Bei Boulay lag eine Wiese, genannt Stricha, um
die es zwischen Weiler-Bettnach und Herbrord von Roupeldange (Roupedanges),
dem Sohn des dortigen Meiers, zu Differenzen kam. Der Ritter Gottfried von Bou-
lay, schon im vorigen Stück Aussteller, beendete gemeinsam mit Hugo, dem Pfar-
136 RELII, S. 117.
117
Die Urkunde selbst ist nach Ausweis des Findbuchs zum Bestand Kloster Eberbach im LHAK
verloren; vgl. Best. 231 Nr. 14 Regest 2. Es liegen jedoch ältere Drucke vor: MRUB II, S. 265f.
Nr. 226; ROSSEL, Bd. I, S. 115f. Nr. 55; Regesten im MRUB II, S. 769 Nr. 955; MRR II, S. 282
Nr. 1019, die für Villers in Brabant plädieren.
138 ROSSEL, Bd. II, S. 135; MRR III, S. 436 Nr. 1942.
139 ADM H 1714, fol. 46v-49r.
140 ADM H 1714, fol. 99r-101 r; ADM H 1779 Nr. 16. Zu dieser und der vorigen Urkunde vgl. die An-
gaben zu Brdhain-la-Cour.
141 ADM H 1713, S. 26.
142 ADM H 1714, fol. 409r-v.
263
rer von Boulay, den Streit und wies die Ansprüche Herbrords zurück143. Nur eine
Notiz berichtet über vier fauchées Wiesen, die Weiler-Bettnach 1318 in Boulay sein
eigen nannte 144 *.
Boussange (Gde. Gandrange, Ktn. Moyeuvre-Grande).
Der Archidiakon Bertons schlichtete mit Urkunde vom 24. Juli 1273 einen Streit
zwischen Weiler-Bettnach und der Templerkommende in Gélucourt (Gillon-
court)145 um den Anspruch auf Konrad und Gerhard von Boussange (Buisanges)
mit ihren Familien146. Mit Hilfe von Ratgebern und Vertretern beider Parteien
fällte Bertons ein sehr dezidiertes Urteil, das vermutlich nach dem Tod Konrads er-
forderlich wurde. Die Güter Konrads, die er von den Templern empfangen hatte,
sollten diesen gehören, die Kinder aber Weiler-Bettnach unterstehen. Von allem,
was Konrads Kinder von ihm bei seinem Tod übernehmen, durften die Templer
zwei Drittel an sich nehmen. Das verbleibende Drittel stand Frau und Kindern zu,
die wie Gerhard an die Templer gebunden blieben, der aber für die von Weiler-
Bettnach erhaltenen Besitzungen der Abtei gegenüber entsprechende Pflichten zu
erfüllen hatte. Nach seinem Tod kamen die Kinder - eine Ehefrau ist nicht erwähnt
- unter Weiler-Bettnach und erhielten ihre väterlichen Erbgüter, ausgenommen das
ihm von den Templern aufgetragene, das an die Kommende zurückfiel. Wie bei
Konrad standen nach Gerhards Tod zwei Drittel der Habe den Templern, ein Drittel
Frau und Kindern zu. Keine Rechte besaßen die angesprochenen Personen an ei-
nem Loitenrode genannten Wald der Tempelritter.
Br ecklange (Gde. Hinckange, Ktn. Boulay).
Vor dem Offizial in Metz übertrugen 1276 der Geistliche Wilhelm von Rupigny
( Wiermus de Rouppeney) und der Laie Albert von Bégny (Baiengeos) einen Zins
von 7 s. in Brekelange bei Condé(-Northen), den der Ritter Wirich von Boulay und
seine Schwester zum Nießbrauch hatten, der Abtei Weiler-Bettnach 147. Albert von
Bégny erscheint noch einmal 1284 in einer Urkunde, mit der er ein Quart Acker-
land, und sein Bruder seinen gesamten Besitz in Brecklange der Abtei schenkte 148.
Bréhain-la-Cour (Gde., Ktn. Longwy, Dép. Meurthe-et-Moselle).
Schwierigkeiten bereitet die Unterscheidung der unmittelbar aneinander grenzen-
den Orte Bréhain-la-Cour und Bréhain-la-Ville dadurch, daß die Urkunden nur von
Bréhain sprechen. In beiden Orten war Weiler-Bettnach nach Ausweis von Ver-
143 ADM H 1714, fol. 351v-352r [1301 VII 12].
144 ADM H 1713, S. 25. Die Maßeinheit der fauchée ist gleichzusetzen mit der homée und entspricht
dem Tagwerk. Vgl. hierzu WICHMANN: Bannrollen, S. 399f.
143 Gde., Ktn. Dieuze.
146 ADM H 1714, fol. 167r-168v; gedruckt bei VON HAMMERSTEIN, S. 1 lf. Nr. 11.
147 ADM H 1714, fol. 53r-v [1276 V 2].
148 ADM H 1713, S. 28.
264
zeichnissen des 17. Jh. begütert. Aus diesen Aufzeichnungen geht jedoch hervor,
daß das eindeutige Zentrum Brehain-la-Cour war. Hier entwickelte sich aus frühen
Schenkungen ein Güterkomplex, der schon im 12. Jh. eine beachtliche Größenord-
nung erreicht haben muß. Die weit vom Kloster entfernt angelegte Grangie dürfte
die größte von allen und ein dominanter Wirtschaftsfaktor des Raumes gewesen
sein, auf den der gesamte Besitz im Umland ausgerichtet war 149. Erstmals läßt sich
Eigentum Weiler-Bettnachs in Berkeem anhand der Bulle Eugens III. von 1147
nachweisen 15°. Erst das Privileg Alexanders III. aus dem Jahre 1179 spricht dezi-
dierter von einer Grangie in Berchem, für deren Pertinenzen Weiler-Bettnach dem
Stift St. Paulin in Trier jährlich 2 s. zahlen mußte 151 *. Wörtlich übernahm 1186 Ur-
ban III. die Formulierung Alexanders ,52. Die Zahlung an St. Paulin rekurriert auf
eine Transaktion, mittels derer 1140 das Kloster St. Paulin den Zisterziensern die
Kirche zu Br6hain gegen besagten Zins überließ 153. Über weiteren Gütererwerb
liegen zunächst keine Urkunden vor. Umso bemerkenswerter ist eine Besitzbestäti-
gung Erzbischof Hillins von Trier, der 28 auf Br6hain bezogene Stiftungen zugun-
sten Weiler-Bettnachs 1169 auflistete 154. Im einzelnen auf die Personen und ihre
Herkunft einzugehen, würde zu weit führen, deshalb seien sie nur in der Reihenfol-
ge ihrer Nennung aufgeführt. Meist werden die Güter ganz allgemein benannt.
Handelte es sich um ein Allod, ist dies durch ein (A) gekennzeichnet. Besonder-
heiten werden vermerkt. Im einzelnen stammten die Grundstücke von: (1) Gräfin
Ermesinde von Namur, ihrer Tochter Mathilde von Hombourg sowie ihren Söhnen
Hugo und Albert (A)i55; (2) Berte de Redinges (A); (3) Garsilius de Zona; (4) Pa-
ganus albus de Sanier, (5) Arnoldus de Huesingen\ (6) Verselinus de Vas; (7) Duet
und andere, nicht näher ausgewiesene Personen; (8) Franco Petrus und sein Bruder
Johannes, beide von Husingen, und ihr Onkel Petrus (A); (9) Hugo de Huzingen;
(10) Bertha de Lar (4 Morgen); (11) Heribertus de Koncilis; (12) Ruber de Mussy;
(13) Tiecelinus de Laremunt; (14) Bessilinus de Buval; (15) Ancelmus de Villers;
(16) Herto de Luici(7); (17) Vuatherus Ronel de Luncvuich; (18) Gerardus de Hue-
singen; (19) Ancelmus, Rubertus und Petrus von Vuala; (20) Rubertus und Gissil-
bertus von Larimont; (21) Alnardus und Rinardus (Allod in bono sancti Maximini
ad Berchem); (22) ducissa de Arlo mit ihren Söhnen Heinrich und Walram (A);
(23) Hadewigis DesGranges [sic!] (A); (24) Reinbaldus de Vileri; (25) Albertus de
Vuies; (26) Vuillelmus de Hesinck; (27) Petrus de Vilers; (28) Hubertus pincerna de
Lucelenburg mit seiner Familie (Allod ad Luidelingen et ad Berchem). Die fehler-
^49 Zur Bedeutung der Grangie vgl. Kap. VI.
150 Wie Anm. 13.
151 Wie Anm. 14.
Wie Anm. 15.
153 ADMH 1713, S. 26.
154 Nur als Kopie einer beglaubigten Abschrift vom 25. Juni 1726 überliefert: ADM H 1779 Nr. 18;
ADMH 1756 Nr. 1.
* ^ Ermesinde von Luxemburg starb 1143, ihr Mann Albert von Namur 1139, so daß die Schenkung in
diesem Zeitraum erfolgt sein dürfte. Mathilde war die Gemahlin Graf Folmars von Metz und Hom-
bourg, Hugo Graf von Dabo; Albert ist anderweitig nicht bezeugt.
265
hafte Wiedergabe der Urkunde bereitet bei der Auflösung der Namen erhebliche
Schwierigkeiten. So lassen sich nur wenige Ortsnamen wie Hussigny, Villers-la-
Montagne, Longwy, Tiercelet oder Crusnes identifizieren. Weiteren umfangreichen
Besitz um Brehain schenkte Wilhelm, der Vogt von Chiny, der einen Teil seiner
Güter in den Orten Brehain (Brehem), Tressange (Tr essenges), Bou lange
{Bonenges), Entränge (Antrenges), Errouville (Arovilla), Tiercelet (Leirs) und Thil
(TTi/T) Abt Rogerus von Weiler-Bettnach pro suis suorumque excessibus obtulit156.
Die Schenkung wurde auf der Burg Chiny wiederholt, wohin der Abt - vermutlich
in Verbindung mit einer Visitation in Orval - reiste. Graf Ludwig von Chiny beur-
kundete 1178 diese Transaktion, die schon einige Jahre zuvor erfolgt sein dürfte.
Bischof Bertram von Metz bestätigte zu einem unbekannten Zeitpunkt die Übereig-
nung mit dem Hinweis, sie sei gegenüber dem damaligen Abt Rogerus gesche-
hen 157, der selbst nach Chiny gekommen sei, um sie aus den Händen Graf Lud-
wigs, der Gräfin Agnes, dessen Mutter, und dessen Gemahlin Sophie entgegenzu-
nehmen. Danach besuchte er zusammen mit dem Grafen die Abtei Orval, wo sich
vor Abt Stephan und dem Konvent der Vorgang wiederholte. Aus dem weiteren
Text der undatierten Urkunde geht hervor, daß Abt Albert, der inzwischen zum
Nachfolger von Rogerus gewählt worden war 158, einen Streit um die Güter beizu-
legen versuchte, was ihm erst durch die Zahlung von zehn Pfund gelang159.
Schwierigkeiten anderer Art ergaben sich für Weiler-Bettnach aus der Vernachläs-
sigung des von dem Stift St. Paulin abgetretenen Patronatsrechts in Brehain. Erzbi-
schof Johann I. von Trier erklärte 1206, die Abtei als Patronatsherr habe nach Er-
mahnung durch den Archidiakon Wallin von Brehain die Kirche, die lange verödet
lag, wiederaufgebaut ut sicut iuris ordo et ius parochiale exigit divina ibi celebra-
rentur 160. Der Pfarrer, der von der Abtei präsentiert und vom Archidiakon einge-
setzt wurde, bezog von Weiler-Bettnach jährlich zwei Malter Weizen sowie den
Zehnten von der Dorfbevölkerung. Er mußte 12 d. an den Archidiakon entrichten,
die für ihn das Kloster zu zahlen hatte. Das Drängen des Archidiakons mag durch
diese ihm selbst zu zahlende Summe motiviert gewesen sein. F. Pauly hat darauf
hingewiesen, daß diese Kathedralsteuer niedriger war als bei Pfarrkirchen vollen
Rechts161. Er brachte dies in Zusammenhang mit der Zerstörung der Kirche und
156 ADM H 1714, fol. 46v-49r.
157 ADM H 1779 Nr. 16; ADM H 1714, fol. 99r-101r.
1 CO
Post hec aliquanto tempore interiecto et novo abbate subrogato venit Vilerium. Abt Rogerus ist
letztmals 1181, sein Nachfolger Albert erstmals am 23. Juli 1184 urkundlich belegt.
159 Weiler-Bettnach war das Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen: cum ipsa elemosina cum
multis aliis apossessionibus Rogero militi de Oisildingen fuerit invadiata et Rogerus abbas tarn
elemosinam quam ceteras possessiones se redempturum spoponderit nec res effectum sortiri potue-
rit et Wilhelmus [= der Vogt von Chiny] hac de causa exasperatus abbatem et fratres diutina que-
remonia pulsaverit dilectus filius noster Albertus abbas successor Rogeri querelam illam termineri
volens decem libras ei persolverit.
169 ADM H 1714, fol. 45r-46r; ADM H 1714, fol. 49r-50v (als Offizialatsinstrument von 1448 IV 11);
MRR 11, S. 282 Nr. 1017, mit der Angabe, die Kirche sei inkorporiert worden; Teildruck bei
KAISER: Archidiakonat, Bd. II, S. 46 Anm. 2.
161 PAULY: Landkapitel, S. 322.
266
stellte die Frage, ob sie dafür verantwortlich gewesen ist, daß Bröhain nicht den
selbständigen Pfarrstatus erreichte, oder ob nach dieser Zerstörung die Verlegung
der Pfarrstelle nach Crusnes erfolgte162. Für letzteres spricht zum einen die frühe
Schenkung durch St. Paulin, das dort zweifellos vor Weiler-Bettnach das Präsenta-
tionsrecht ausübte, zum andern ist ein solcher Wechsel im Pfarrstatus - allerdings
im 14. Jh. - zwischen den Weiler-Bettnach bezüglich des Kirchensatzes unterstell-
ten Ortschaften Gondrange und Havange zu beobachten. Zu dieser Zeit kam es zu
einem Streit um das Präsentations- und Patronatsrecht auf die Pfarrkirche de Crune
seu de Bergheym zwischen Weiler-Bettnach und dem Ritter Heinrich von Malberg,
seinem Bruder Johannes, genannt Bruniche, Pfarrer von Tressange (Dressingin),
und dem Knappen Johannes de Sonne 163. Bemerkenswert ist weniger ihr Verzicht
zugunsten der Abtei als vielmehr die Gleichsetzung von Crusnes und Brehain als
Pfarrort, die sich an anderer Stelle in der Urkunde derart relativiert findet, daß
Brehain als Annex der Pfarrei Crusnes bezeichnet wird. Die Ausweitung auf das
Patronatsrecht ist ohne Belang, da Präsentations- und Patronatsrecht faktisch glei-
ches beinhalteten und die Besetzung letztlich dem Bischof Vorbehalten blieb.
Nur eine Notiz berichtet von einem Streit um den Zufluß zur Mühle Hodenges 164
bei Brehain, den Herzog Matthias II. 1217 beigelegt haben soll165. Daraus wird
nicht ersichtlich, ob der Herzog selbst der Kontrahent von Weiler-Bettnach war
oder ob er lediglich urkundete. Schwierigkeiten bereitet auch die Lokalisierung ei-
ner anderen Mühle in Verrovart166, die nach dem im Eintrag zu 1385 genannten
Arnoldus dominus de Verrovart alias Vilrut bei Villerupt, dem Nachbarort von
Brehain-la-Cour, gelegen war. A. Simmer hat hieraus die Form "Berwart" abgelei-
tet, die er mit Brehain gleichsetzt167, was trotz der nicht überprüfbaren, aber im-
merhin in zwei Fällen belegten Schreibweise im Inventar des Klosters unwahr-
scheinlich ist.
Um ein zwischen Brehain und Crusnes gelegenes Waldstück, Chippait genannt,
stritten Weiler-Bettnach und Hennekin Raidehoize aus Crusnes, nachdem dieser
avoit fait taillier fagos et buche [!]. Zeugenaussagen ergaben 1376, daß er sich das
Areal widerrechtlich angeeignet hatte {avoit laxiet et octroiet)168. In der Auseinan-
dersetzung vertrat der Bursar Thierit Hivel sein Kloster, als dessen Abt er erstmals
162 PAULY: Landkapitel, S. 324
163 ADM H 1723 Nr. 3; ADM H 1714, fol. 118r-120r [1341 VIII 27]; ADM H 1723 Nr. 4 [Vidimus
von 1372 XI 8]; ADM H 1714, fol. 122r-123v [Abschrift des Vidimus mit falscher Datierung auf
1376 XI 8].
164 Holdingen, Wüstung, Gde. Russange, Ktn. Fontoy.
163 ADM H 1713, S. 26. Matthias wurde aber erst 1220 nach dem Tod seines Bruders Theobald II.
Herzog von Lothringen.
166 Zweimal nur im Archivinventar der Abtei für 1362 und 1385 belegt (ADM H 1713, S. 26). Vgl. die
Ausführungen zu Villerupt.
167 SIMMER: Audun-le-Tiche, S. 39.
168 ADM H 1779 Nr. 19 [1376 XI 12]; ADM H 1714, fol. 120r-121v [mit wohl falscher Datierung auf
1376 XI 10].
267
am 30. September 1387 bezeugt ist169. In einem anderen Disput gab Wirich von
Montenach (Medernachen) 1407 nach. Er hatte für seine Anverwandte Mechthild
um die Begleichung einer vermeintlichen Geldschuld nachgesucht, die Mechthild
für entstandene Kosten und geleistete Dienste in Bréhain einforderte 17°. Die Kir-
che von Bréhain wurde in der zweiten Hälfte des 15. Jh. offenbar erneut zum Ob-
jekt von Zwistigkeiten. 1448 mußte die Abhängigkeit171 von Weiler-Bettnach ge-
gen einen unbekannten Widersacher verteidigt werden; 1491 ermahnte der Metzer
Domdekan und Vertreter des Apostolischen Stuhls Hugo Matthias den Pfarrer von
Bouréne (Burnam), nicht den an die Kirche in Bréhain gebundenen Zehnt zu usur-
pieren 172. Einen Hinweis auf Weiler-Bettnacher Besitz in Bréhain-la-Ville liefert
vermutlich ein Gütergeschäft mit Heinrich Hocklein, der 1495 erklärte, sein Meier
in Brotongin 173 habe in seinem Namen der Abtei für 20 Gulden Land in Leutber-
chem verkauft 174. F. Pauly verweist darauf, hierbei könne es sich nur um Bréhain-
la-Ville handeln, für das eine alte Namenform Lubergo existiere 175.
Noch Quellen aus dem 17./18. Jh. zeigen, daß Bréhain-la-Cour das herausragende
Zentrum der ländlichen Klosterwirtschaft Weiler-Bettnachs bildete. Im ausgehen-
den 17. Jh. befand sich der Klosterbesitz jedoch in schlechtem Zustand 176, aber
zumindest die Gebäude wurden möglicherweise in der ersten Hälfte des 18. Jh. re-
noviert, denn 1741 ist nur noch die Rede davon, ein Großteil des Landes liege
brach. Bei der Ausdehnung der Grangie ist man überrascht, in diesem Zusammen-
hang auf die Mitteilung zu stoßen, der Boden im gesamten Gebiet sei schlecht177.
In der gleichen Auflistung der Güter und Rechte Weiler-Bettnachs wird auf mehre-
re Pachthöfe verwiesen, für Bréhain-la-Ville getrennt davon auf Zehnteinkünfte aus
einer Flur namens Schonpartz 178. Nicht eindeutig sind die Herrschaftsrechte ge-
klärt. Während 1692 und zu Beginn des 18. Jh. die Quellen davon sprechen, Wei-
ler-Bettnach besitze die vollständige Gerichtsbarkeit, beschränkten sich 1741 die
Befugnisse auf die Mittel-, Nieder- und Grundgerichtsbarkeit in Bréhain-la-Cour
und Bréhain-la-Ville.
ADM H 1911; ADM H 1714, fol. 160v-161v [1387 IX 30]. In der französischen Ausfertigung (H
1911) lautet sein Name Thieris Hurelz.
170 ADM H 1714, fol. 449r-450r [1407 VI 30].
171 Wohl bezogen auf das Präsentationsrecht, nicht zwangsläufig ein Hinweis auf die Inkorporation.
172 Beide in ADM H 1713, S. 27.
173 Nicht identifiziert.
174 ADM H 1714, fol. 543r-544r [1495 V 5].
175 PAULY: Landkapitel, S. 322.
17^ ADM H 1758, fol. 5v: ...les batiments sont presque tout ruinées ... [1692].
177 ADM H 1757 Nr. 22, S. 36-38 Art. 56 [1741 IV 2]: Il est à observer que les terres sont peu de
vaileur dans tous ces cantons et que de celles desdites métairies il en reste une grande partie in-
culte.
178 ADM H 1757 Nr. 22, S. 38f. Nr. 57.
268
Breissen (Wüstung, Gde. Koenigsmacker, Ktn. Metzervisse).
In dem 1631 zerstörten Dorf besaß der Herr von Wiltz verschiedene Güter, deren
Pächter die Zehnten, genannt von Roser, zur Hälfte an die Benediktinerabtei St.
Matthias vor Trier und zu jeweils einem Viertel an die Klöster Weiler-Bettnach und
Rettel abzuliefem hatten179.
Budange (Gde. Hombourg-Budange, Ktn. Metzervisse).
Den Grundstock des Weiler-Bettnacher Besitzes bildete ein Allod, das zuvor dem
Metzer Stift St.-Pierre-aux-Images (St. Petrus ad Imagines) gehörte und das Weiler-
Bettnach mit Zustimmung des Archidiakons und damaligen Propstes Bertram
kaufte 18°. Vom gleichen Tag stammt die an gleicher Stelle auf Bitte des Weiler-
Bettnacher Abtes Thomas von Luxemburg beglaubigte Abschrift einer Urkunde des
Thomas von Boulay {dominus temporalis in Boiagio). Er bestätigte, daß der pagus
dictus Büdingen ad ecclesiam Sancti Petri permutationis modo pertinuit, nun aber
dem Kloster Weiler-Bettnach cum praefectura et incolis gehöre 181. Daß in keiner
der päpstlichen oder bischöflichen Bestätigungen des 12. Jh. Besitz in Budange ge-
nannt wird, legt den Schluß nahe, daß er erst nach 1186 erworben wurde. Zeitlich
gesichert ist die Absteinung der Zehntbezirke von Hombourg und Budange zwi-
schen den Äbten von Weiler-Bettnach und St.-Amoul in Metz 1294 182. 1331
schenkten Damisours Henekins dit Perlaires, der Schwiegersohn Simons von Vol-
merange183, und sein Bruder Damisours Symons der Abtei 8 s. jährlicher Zinsen
zur Feier des Anniversariums ihrer Mutter Isabel, der Tochter des Ritters Bouche-
mant von Thionville I84. Zum gleichen Zweck stiftete 1333 der Edelknecht Jean de
//eiz185, Sohn des gleichnamigen Ritters, 4 s. Zins, verbunden mit der Zusage,
auch sein Bruder Berthold werde dies testamentarisch tun186. Noch im 18. Jh. stand
Weiler-Bettnach der gesamte große und kleine Zehnt zu, doch es wird berichtet, es
existiere nur noch der Bann, d.h. keine Siedlung mehr. Die ehemaligen Einwohner
179 DICOP: Koenigsmacker, S. 49.
180 ADM H 1714, fol. 499v-500v [Offizialatsinstrument; 1519 XII 20]; ADM H 1713, S. 28. Weiler-
Bettnach erstand liberum locum et superiotum Büdingen nuncupatum cum omnibus incolis, annexis
et pertinentiis.
181 ADM H 1780; ADM H 1714, fol. 441v-442v.
182 ADM H 1714, fol. 27r-29r [1294 IX 22]; s. auch vergleichsweise ROSSEL, Bd. 1, S. 144 Nr. 73:
Absteinung durch den Abt von Eberbach 1210 per praegrandes lapides in titulos erectos qui lat ine
limites vulgo autem Marstein appellantur.
1
Simon war 1303, noch als Edelknecht (escuyer), aber schon als Herr von Volmerange, Mitausstel-
ler einer Urkunde, die einen Streit um Güter in B6gny beilegte (ADM H 1714, fol. 66v-67v; ADM
H 1767, fol. 4v-5r). Als Witwe beurkundete seine Frau 1349 den Verkauf einer Wiese in Volme-
range (ADM H 1714, fol. 422r-424r).
184 ADM H 1714, fol. 65r-66v [1331 III 21].
185 Hayes, Gde., Ktn. Vigy; vgl. PARISSE: Noblesse Lorraine, S. 365.
186 ADM H 1714, fol. 80r-81v.
269
waren verpflichtet gewesen, sich an Bau, Reparatur und Unterhaltung der Pfarrkir-
che von Aboncourt zu beteiligen 187.
Bure (Gde. Tressange, Ktn. Fontoy).
Die Ausformung der Weiler-Bettnacher Rechte, besonders der Kollatur, ist aufs
engste verbunden mit der Entwicklung in Tressange. Der Trierer Archidiakon Wil-
helm erklärte 1193, der Priester Dietrich habe vor ihm seine Schuld anerkannt, zu
Unrecht für sich Zehnteinkünfte aus Burne eingenommen zu haben188. Obwohl nur
als gaignaige, als Weidegebiet also, charakterisiert, dürfte es sich dabei um Bure
gehandelt haben189. Die der Grundgerichtsbarkeit von Weiler-Bettnach unterste-
henden Bewohner von Bures schlossen 1311 gemeinsam mit ihren Nachbarn aus
Tressange eine Vereinbarung mit Abt Otto und dem Konvent von Weiler-Bettnach
über die Nutzung einer Tholphols genannten klösterlichen Waldung190.
Burtoncourt (Gde., Ktn. Vigy).
In dem zwischen den Klöstern Hombach und Tholey geteilten Ort ist Weiler-
Bettnacher Besitz erstmals für 1281 bezeugt. Pontius von Malroy (Malleroit) er-
klärte den Streit zwischen dem Abt von Weiler-Bettnach und Jehan des Estans 191
um Güter zugunsten Weiler-Bettnachs für beendet192. Der Steinmetz Walter aus
Bretoncort schenkte 1291 oder 1292 193 seinen Anteil am Zehnten von Redange
Weiler-Bettnach, wofür ihm Abt Simon und der Konvent unam tunicam coventua-
lem [sic!] albam sive nigram auf Lebenszeit gaben, was wohl gleichbedeutend ist
mit der Aufnahme unter die Familiären des Klosters 194. Eine Notiz berichtet von
einer 1422 getroffenen Vereinbarung zwischen den Meiem und Schöffen von Bur-
toncourt und einem Meier von Weiler-Bettnach, ohne die näheren Umstände anzu-
geben 195.
187 ADMH 1757 Nr. 22, S. 24 Art. 33 [1741 IV 2].
188 ADMH 1755 Nr. 4d.
189 PAULY: Landkapitel, S. 324, und KAISER: Archidiakonat, Bd. 1, S. 44.
190 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 58; ADM H 1714, fol. 398r-400r [1311 II 9].
191 Malroy und Les Étangs im Ktn. Vigy.
192 ADM H 1714, fol. 57v-59v [1281 V 23, Vigy],
193 Unter Zugrundelegung des Annuntiationsstils läßt sich die Datierung auf den "Samstag vor dem
Sonntag Laetare" mit 1291 III 31 und 1292 III 15 auflösen.
194 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 45; ADM H 1714, fol. 348r-349r.
195 ADMH 1713, S. 28.
270
Castellionis (bei Conflans-en-Jarnisy, Dép. Meurthe-et-Moselle).
In einer undatierten Urkunde Bischof Bertrams von Metz wird ein Gütergeschäft
zwischen den Klöstern Weiler-Bettnach und Sainte-Marie-aux-Bois1 angesprochen.
Abt H.2 * und der Konvent von Weiler-Bettnach verkauften den Prämonstratensem
für 40 Metzer Pfund das Allod de Castellione iuxta Conflanz, das ihnen die ver-
storbene Dame A. de Virei3 geschenkt hatte. Die Abtretung erfolgte quia provisio-
nem sive culturam debitam ibi agere non poterant4. Der terminus ante quem ergibt
sich aus der Person des in der Zeugenliste aufgeführten Ritters Isembard von St.-
Julien, der vor 1303 verstarb. Die Identifizierung des Allods mit einer Siedlung
Châtillon, die davon herzuleiten wäre, konnte nicht erfolgen 5, so daß man vermut-
lich von einer gleichnamigen Wüstung auszugehen hat
Cattenom (Gde., Ktn.).
Der Prévôt Heinrich von Thionville und der Gerichtsmann Konrad von Cattenom
(Ketthenhem) erklärten 1284, Dodeneya, die Witwe Rorichs von Cattenom, und ih-
re vier Kinder verzichteten auf ihre vorgebrachten Ansprüche auf die Güter, die
Gerardus dictus de Bailz, der Bruder der Witwe, der Abtei Weiler-Bettnach ge-
schenkt habe 6.
Chemery-les-Deux (Gde., Ktn. Bouzonville).
Herzog Matthias II. von Lothringen beurkundete 1239, daß sein Getreuer Putwyn
von Schönebergh, durch götlich ingeben habend eynen uff satz über zu schyffen
unnd sich schycken uff denn weg zu dem heylligen land oder grave 7 *, all seine Güter
in Schönebergh und Uckyngen 8 dem Kloster Weiler-Bettnach vermacht hatte 9. Die
* Gde. Vilcey-sur-Trey, Ktn. Thiaucourt-Regniéville, Dép. Meurthe-et-Moselle; 1126 von Herzog
Simon I. von Lothringen gegründete Prämonstratenserabtei.
Der Name des Abtes ist nur hier angedeutet. Zwischen 1195 (Albert) und 1212 (Konrad) klafft eine
Lücke in der Überlieferung.
^ Vry, Gde., Ktn. Vigy.
4ADMH 1171.
^ MAZERAND, S. 111-127, veröffentlichte S. 118f. und S. 122 zwei Einkünfteregister der Abtei
Ste.-Marie-aux-Bois aus den Jahren 1550 bzw. 1718. Beide enthalten keinen Ortsnamen, der für
die Identifizierung in Frage kommt. Der bei weitem überwiegende Teil des Besitzes lag in unmit-
telbarer Klostemähe in den Kantonen Prény und Pont-à-Mousson. Der einzige ausgewiesene Besitz
im Ktn. Conflans-en-Jarnisy befand sich in Boncourt (S. 122).
^ ADM H 1719 [1284 VII], Die Schenkung Gerhards ist nicht überliefert.
7 Er unternahm eine Pilgerreise, da nach dem Kreuzzug Friedrichs II. Jerusalem bis 1244 in westli-
cher Hand blieb.
O
Uckange, Gde., Ktn. Florange.
271
Schenkung, die zwey büsch die genant werden Cürctzenbüsch und Beimunt gelegen
by dem dorff Schönebergh mit einschloß, geschah mit Zustimmung seiner beiden
Brüder und drei Schwestern. Für Clementia, die Witwe des Edelknechts Salomon
von Boulay, stellte Herzog Friedrich III. 1293 eine Urkunde aus, derzufolge diese
ein ererbtes Gut in villa et in fmagio de Sconeberch Weiler-Bettnach geschenkt
hatte, weshalb das Kloster von dem Ritter Nikolaus von Fremersdorf (Fremerstorf)
belangt wurde. Mit Zustimmung dieses Ritters und seiner Gemahlin Jutta de Pime-
ringa l0, der Schwester besagter Clementia, einigte man sich dahingehend, daß
Weiler-Bettnach gegen Zahlung von 35 d. den strittigen Besitz als vollständiges Ei-
gentum behalten sollte 11 12.
Colming (Gde. Gomelange, Ktn. Boulay).
Johannes von Colming (Colvinges) schenkte 1209 dem Kloster Weiler-Bettnach 5
s. Zins aus einem Feld, genannt Lanstrige, zur Pitanz am Tag seines Jahrgedächt-
nisses n. Herzog Friedrich III. von Lothringen überließ der Abtei 1264 die beiden
Bannmühlen in Gomelange (Gelmelingin) und Colming (Colvingin) sowie die Fi-
schereigerechtigkeit in der Nied bei Gomelange 13. Im Gegensatz zu der Mühle in
Gomelange, die noch im 17./1B. Jh. in klösterlichen Inventaren verzeichnet ist,
fehlen für die Zeit nach 1304/05 weitere Belege für eine Mühle Weiler-Bettnachs in
Colming. Dies mag damit Zusammenhängen, daß Weiler-Bettnach auf die Neuer-
richtung der 1264 offenbar verfallenen Mühle verzichtete und statt dessen der
Mahlzwang auf die Mühle in Gomelange übertragen wurde *4.
Crusnes (Gde., Ktn. Audun-le-Roman, Dep. Meurthe-et-Moselle).
Herzogin Katharina von Lothringen, die Witwe Matthias’ II., erklärte 1254 einen
Streit zwischen Weiler-Bettnach und den Bewohnern von Crune ... super nemore
sito superius villam de Crune quod dicitur nemus bannale und ein Waldstück, das
einst Wirich Sorz gehörte, für beendet15. Die Ansprüche der Einwohner wurden
zurückgewiesen. Die Ursprünge des Abteibesitzes in Crusnes vermutet Pauly in ei-
ner Schenkung eines lothringischen Regenten. Im Zusammenhang mit dem Verkauf
der Herrschaft Longwy an den Grafen von Bar forderte Friedrich III. 1292 u.a. Ar-
nold von Crusnes auf, fortan sein Lehen von Heinrich von Bar zu nehmen16. Die
^ ADM H 1918 Nr. 1. Bei der Vorlage handelt es sich um eine jüngere Übertragung ins Deutsche.
10 Vielleicht Piblange, Gde., Ktn. Boulay.
11 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr 46 [1293 V]; Regest bei HERRMANN: Inventar, S. 276.
12 ADM H 1740 [1209 111 31].
13 Zu beiden Mühlen vgl. Kap. III,1 und 3 sowie Kap. VIII,3.
^ Vgl. BENOIT, S. 276-278, der die Umstände aber auch nicht zu erhellen vermag.
15 ADM H 1723 Nr. I [1254 VIII 14]; ADM H 1714, fol. 124r-v; Regest bei WAMPACH, Bd. 3, S.
186 Nr. 180. Der Schreiber des Chartulars von Weiler-Bettnach las die Bezeichnung nemus ban-
nale als nemus Hanvale.
16 PAULY: Landkapitel, S. 323.
272
lothringischen Rechte in Crusnes resultierten aber wohl erst aus einer Schenkung
Graf Heinrichs des Blonden von Luxemburg an Herzog Friedrich III. aus dem Jahre
1255. Der Luxemburger übertrug sein Eigentum in elf Orten, darunter Crusnes, sei-
nem Neffen l7. Im Jahre 1279 einigte sich Friedrich mit Weiler-Bettnach dergestalt,
daß die Abtei die Hälfte der Güter in den Orten Crusnes (Crune), Aumetz (Daumes)
und Élange (Herfelanges)18 mitsamt dem großen und kleinen Zehnten haben sol-
le 19. Möglicherweise hatte Weiler-Bettnach die Güter in Aumetz und Crusnes
gleich dem Prévôt von Longwy, Jakennon Dames [- d'Aumetz], zu Lehen aufge-
tragen, denn er betonte 1280, ihm stehe hier lediglich der Nießbrauch zu20. Es ist
auffällig, daß Weiler-Bettnacher Güter in Crusnes erst so spät bezeugt sind, wäh-
rend im unmittelbar benachbarten Bréhain-la-Cour schon Mitte des 12. Jh. ein um-
fangreicher Besitzkomplex existierte und mit der Errichtung der dortigen Grangie
früh ein Zentrum für die Klosterwirtschaft der Umgebung geschaffen wurde. Mitte
des 14. Jh. beschäftigten sich mehrere Urkunden mit dem Patronatsrecht des Abtes
von Weiler-Bettnach in Bréhain bzw. Crusnes, wobei es zu Differenzen um den
Pfarrsitz kam, die letztlich - bei der Bedeutung beider Orte überraschend - zugun-
sten von Crusnes entschieden wurden21. Die Abtei bewahrte das Kollaturrecht bis
ins 18. Jh.22. Auch Güterbesitz und ein Drittel des Zehnten konnte Weiler-Bettnach
noch 1741 für sich beanspruchen.
17 B.N., Coli. Lorr. 211 Nr. 12; B.N., Coli. Lorr. 719, fol. 92; ADMM B 590 Nr. 75 [1255 X 1]; ge-
druckt bei DE WAILLY, S. 45 Nr. 44.
1 X
0 Gde. Volmerange-les-Mines, Ktn. Cattenom.
19ADMH 1714, fol. 209r-v [1279 II 7].
20 ADM H 1723 Nr. 2 [1280 X 19]; ADM H 1714, fol. 125v-126r. Die Abschrift im Chartular hat die
Datierung le Samedi apres la Saint Luc Ewangeliste on Mois de Decembre, was mit der gemeinhin
üblichen Feier des Lukastages am 18. Oktober kollidiert. Es handelt sich dabei um eine falsche Le-
sung der in der Ausfertigung benutzten Bezeichnung Dotambre für Oktober.
? 1
Vgl. hierzu die Ausführungen zu Br6hain-la-Cour.
22 ADM H 1757 Nr. 22, S. 36-38 Art. 56 (s.v. Br6hain-la-Cour) [1741 IV 2]. Damit verbunden war
die Instandhaltungspflicht für die Pfarrkirchen in Crusnes und Tiercelet. Vgl. auch zum Jahre
1570: ARCHIDIACONATUS, S. 42f.; PAULY: Landkapitel, S. 321; PAULY: Siedlung, S. 264f.
und S. 445.
273
Dalstein (Gde., Ktn. Bouzonville).
Irmgard von Montclair, die Gattin Simons von Joinville, folgte 1211 einer Bitte des
Ritters Renbodus von Yutz (luxe), der das Allod Dalesten, das er von ihr zu Lehen
trug, in ihre Hände zurückgegeben hatte mit dem Anliegen, es dem Kloster Weiler-
Bettnach zu schenken1. Der Hinweis auf eine Urkunde, die 1287 Weiler-Bettnach 5
s. Zins aus einer Wiese in Dalstein verbriefte, ist nur als Notiz überliefert2. Zu ei-
nem Streit kam es um die Wende zum 14. Jh. mit Hennelo von Dalstein, vermutlich
einem lothringischen Ministerialen, der 1302 vor Herzog Friedrich III. seine An-
sprüche auf Güter in Dalstein zurückzog3. Eine Urkunde berichtet 1434 von
schweren Eingriffen in die Rechte der Abtei, hinter denen der Herzog zu vermuten
ist4. Ob die Ereignisse in Zusammenhang stehen mit der schwierigen politischen
Situation in Lothringen mit der Auseinandersetzung um die weibliche Erbfolge und
die Zusammenlegung der Herrschaften Bar und Lothringen, bleibt fraglich. Noch
im 17. Jh. beanspruchte Weiler-Bettnach auch die Hochgerichtsbarkeit in Dal-
stein 5, mußte sich jedoch in der Folgezeit auf die Mittel-, Nieder- und Grundge-
richtsbarkeit unter Einschluß der Besthauptabgabe beschränken 6. Die Bewohner
von Dalstein waren u.a. dazu verpflichtet, das Heu von den Klostergütem nach
Sierck oder über eine entsprechende Entfernung zu transportieren.
Daspich (Gde., Ktn. Florange).
Jehans de Aspe aus dem Bistum Trier und seine Frau Mahans verkauften 1269 ihre
Besitzungen in den Orten Uckange (Ukanges), Guenange (Geuanges) und Daspich
(Raspay)7 für 20 Metzer und 30 Trierer Pfund 8, die sie zum Zeitpunkt der Abfas-
sung der Urkunde schon erhalten hatten. Eine Bestätigung dieses Verkaufs erfolgte
im Januar 1270 9.
1 ADMH 1724.
2ADMH 1713, S. 32.
3 ADM H 1714, fol. 136v-137r [1302 V 1]. Hierzu und zum Folgenden Kap. 111,3 mit Bemerkungen
zur Rolle der Herzöge von Lothringen.
4 ADM H 1786 Nr. 7; ADM H 1714, fol. 132r-134v [1434 VIII 18, Ebersviller],
^ ADM H 1786 Nr. 1 (Zinsregister, wohl 17. Jh., in dt. Sprache).
6 ADMH 1757 Nr. 22, S. 25 Art. 35 [1741 IV 2].
7 Das Archivinventar von Weiler-Bettnach identifiziert den Ortsnamen als Daspich (Daspy): ADM H
1713, S. 39.
8 ADM H 1730 Nr. 1 [1269 III], Die Urkunde dürfte 1269 und nicht 1270 verfaßt worden sein, da sie
zeitlich vor der nachfolgenden Urkunde anzusetzen ist.
9 ADM H 1714, fol. 426v-427v [1270 I 21].
274
Daun (Wüstung, Gde. Charleville-sous-Bois, Ktn. Vigy).
Ein Hof der Abtei Weiler-Bettnach in Daun soll 1371 urkundlich belegt sein 10 11.
Drogny (Gde. Piblange, Ktn. Boulay).
Weideland in Drogny (Draieniem) gehörte schon 1137 zum Abteibesitz In den
weiteren Besitzbestätigungen von bischöflicher wie päpstlicher Seite fehlt aller-
dings der Name des Ortes. Nur am Rande angesprochen wird Drogny in einer Ur-
kunde Friedrichs von Bitche, der 1200 betonte, das Patronatsrecht und den Zehnt
der Pfarrkirche in Drogny (Druenei) innezuhaben12. Eine undatierte Urkunde aus
dem 12. Jh. weist Becelin und Arnold von Drogny (Druwenhe) als Stifter von Klo-
stergütern in Rabas aus13. Eigenbesitz der Abtei erwähnt eine Vereinbarung mit
Rorich und seiner Ehefrau Pyvela von Siersberg (Sybrech) aus dem Jahre 1223 14.
In einem Streit um den Wizeroht genannten Wald konnte Weiler-Bettnach seine
Ansprüche durchsetzen. Rorich erhielt gegen einen Zins das Nutzungsrecht für vier
Häuser in Drogny (Drachenaceren). Hinsichtlich der Pfarreirechte trat zwischen
1200 und 1226 eine Veränderung ein. Während die Kollatur auf die Benedikti-
nerabtei Bouzonville übertragen wurde 15, dürfte der an die Stelle des Pfarrers ge-
knüpfte Zehnt größtenteils Weiler-Bettnach überlassen worden sein. Das geht aus
einem Konflikt mit Friedrich, dem Pfarrer von Drogny (Drachenachin), hervor.
Der Trierer Domdekan Wilhelm, Burchard, der Dekan von St. Paulin, und Eberwin,
der Prior von St. Maximin, führten im Auftrag des päpstlichen Legaten Konrad eine
Untersuchung durch, in deren Verlauf Weiler-Bettnach eine Urkunde vorlegte, die
der Abtei den Zehnt verbriefte. Für den Pfarrer blieben 1226 lediglich drei Quart
Getreide 16. Der Pfarrer Johannes von Drogny (Druenei) beurkundete 1282 für sein
Pfarrkind Arnoldus de Weppenbruch die Schenkung eines jährlichen Zinses von 2
s. an die Abteil7. Über die angeblich frühe Erwerbung einer kleinen Mühle
schweigen die Quellen, doch wird die Mühle von Drogny, die von dem Bach Fon-
taine de Michel gespeist wurde, noch in Verzeichnissen des 17./18. Jh. genannt18,
111 REL I, S. 202; Alte Territorien II, S. 344. Die Angabe ließ sich nicht verifizieren.
11 ADM H 1714, fol. 138r-144r; gedruckt in ACTES 2,I,B, S. 89-92 Nr. 40; HMB III, Preuves, S.
111-113.
12 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 9; gedruckt bei H. MÜLLER, S. 19 Nr. 22.
13 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 3; ADM H 1730 Nr. 2.
14 ADM H 1714, fol. 428v-429v [1223 VI 13].
15 REL II, S. 233; DICOP: Bouzonville, S. 80.
16 ADM H 1726; ADM H 1714, fol. 135v-136r [1226 VII 15].
17 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 33; ADM H 1714, fol. 337v-338r [1282 XI],
18 ADM H 1758, fol. 6r [1692]; ADM H 1757 Nr. 22, S. 13 Art. 15 [1741 IV 2]; s auch DICOP:
Bouzonville, S. 80, und BENOIT, S. 259.
275
An grundherrlichen Abgaben19 mußte 1741 nur noch jährlich ein Schwein abgelie-
fert werden.
Dutdeshurne (Wüstung, Lage unbekannt).
Einer undatierten Urkunde des 12. Jh. zufolge schenkten Becelin und Arnold von
Drogny (Druwenhe) dem Kloster Weiler-Bettnach alles, was sie in Rabas (Rebach)
besaßen, et terram llllor iugerum iuxta Dutdesburne et quoddam pratum 20. Aus
der Zeugenliste geht nicht hervor, wo der Ort lag, doch die Herkunft der Stifter und
das ebenfalls erwähnte Rabas lassen vermuten, daß man den Ort in der Nähe der
Abtei zu suchen hat. Es wäre denkbar, daß es sich nur um einen Flurnamen handelt,
doch spricht dagegen die wohl im 13. Jh. angebrachte Dorsalnotiz der Urkunde, wo
von einer Schenkung in Rebach et Dudesburne die Rede ist.
19 Weiler-Bettnach soll in Drogny die Grundgerichtsbarkeit ausgeübt haben, woftlr aber die Belege
fehlen. Die Mittel- und Niedergerichtsbarkeit stand der Abtei Bouzonville zu, die Hochgerichts-
barkeit dem Herzog von Lothringen.
20 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 3; ADM H 1730 Nr. 2
276
Ebersviller (Gde., Ktn. Bouzonville).
Weiler-Bettnacher Besitz ist erst für das 16. Jh. bezeugt, doch schon 1434 wurde
die auf Bitte des Abtes Nikolaus von Wallerfangen von einem Notar durchgeführte
Untersuchung der Gefangennahme von Bewohnern und Tieren aus Dalstein in
Ebersviller beurkundet1. Georg von Sarreinsming (Einsmingen) und seine Frau
Sunna Margaretha von Luttange (Lucthingen) verkauften Simon von F6range einen
Zins von 14 Albus in Ebersvilerio für 24 Francs2, worüber eine Urkunde vom 1.
Februar 1487 vorliegt3. Die Aufnahme der Vereinbarung in das Weiler-Bettnacher
Kopialbuch läßt vermuten, daß es sich um späteren Klosterbesitz handelte oder -
was wahrscheinlicher ist - daß Simon aus Ferange, wo die Abtei schon im 12. Jh.
über Besitz verfügte, klösterlicher Pächter war. Der herzogliche Bailli Jakob von
Haraucourt (Haracourt) schenkte 1519 der Abtei zwei Quart Hafer jährlicher Ein-
nahmen aus Ebersviller, die ihm durch seine Frau Orania von Dalem (Dalhem) zu-
gefallen waren. Als Gegenleistung erbat er sich die Feier seines Jahrgedächtnisses
am 17. Oktober4. Einen weiteren Zins von drei Kapaunen und einem Huhn ver-
kaufte 1527 Petrus von Monneren, der Sohn des Johannes Fickerges aus Ebersvil-
ler, Weiler-Bettnach für 19 einfache Gulden5. Die Besitztitel gingen in späterer Zeit
wohl verloren, denn im 18. Jh. gab der Verfasser eines Registers an, die Abgaben
würden nicht mehr geleistet6. Hier wie in einem 1692 angefertigten Verzeichnis7
beschränkten sich die Güter demnach auf zwei Wiesen.
Elange (Gde. Volmerange-les-Mines, Ktn. Cattenom).
Herzog Friedrich III. von Lothringen und Weiler-Bettnach verständigten sich 1279,
daß die Abtei die Hälfte des Landes in den Orten Aumetz, Crusnes und Elange mit
dem großen und kleinen Zehnten zu Eigentum haben sollte 8. Die Form Herfelan-
ges wird man unter Berücksichtigung der Lage der Orte auf Elange und nicht auf
Helfedange (Ktn. Faulquemont, Gde. Guinglange) beziehen müssen. Gleiches gilt
für das in einer Urkunde des Jahres 1322 genannte Elledange9. Der Edelknecht
Thilmann von Volkrange und seine Frau schenkten alle dortigen Güter und Rech-
1 ADM H 1786 Nr. 7; ADM H 1714, fol. 132r-134v [1434 VIII 18].
* Der "franc barrois" entsprach 192 deniers, der "bianc'V’albus" 4 deniers; vgl. CABOURDIN, S. 5.
3 ADM H 1714, fol. 433r-434v.
4ADMH 1714, fol. 548r-549r [1519 III 21].
5 ADM H 1714, fol. 525v-526v [1527 V 12].
6 ADM H 1757 Nr. 22, S. 20 Art. 25: L'abbaye y possédait anciennement des droits et redevances
qui ne se payent plus.
7 ADM H 1758, fol. 6r.
8 ADM H 1714, fol. 209r-v [1279 II 7].
^ H. HIEGEL: Dictionnaire, S. 109, identifiziert den Ort als Elange.
277
te 10. Erschwert wird die Identifizierung der alten Namenformen durch die ähnli-
chen Ortsnamen Helling (Gde. Veckring, Ktn. Metzervisse), Holling (Gde., Ktn.
Boulay) und Holdingen (Wüstung, Gde. Russange, Ktn. Fontoy).
Eizange (Gde., Ktn. Metzervisse).
Wirich von Longeville (Longa Villa)11 und Nikolaus, genannt Morelz, schlichteten
1279 einen Streit zwischen Weiler-Bettnach und Ponceta, der Witwe des Metzer
Bürgers Johannes, um Zehnteinkünfte in Alezanges. Der Zins wurde zwar der Abtei
zugesprochen, doch mußte der Konvent einmalig 60 s. zahlen. Als Vertreter
iprocurator) der Abtei agierte in dem Rechtsstreit mit dem Konversen Richard der
Leiter des Stadthofs in Metz12. Noch 1741 bezog Weiler-Bettnach ein Siebtel des
kleinen und großen Zehnten. Das Kloster mußte für die Instandhaltung der Kirche
in Eizange Sorge tragen13.
Ennery (Gde., Ktn. Vigy).
Differenzen zwischen Weiler-Bettnach und Robert von Ennery (Henerey) fanden
1224 dadurch ein Ende, daß Roberts Ansprüche zurückgewiesen wurden. Das strit-
tige Gebiet wurde zwar beschrieben14, doch es fehlt die Ortsangabe, so daß die Zu-
ordnung zu Ennery nur durch die Person Roberts als Aussteller plausibel wird 15.
Ein Weistum von 1440, das die Rechte in Ennery und Ay-sur-Moselle zum Thema
hatte, ist verlorengegangen16.
Entränge (Gde., Ktn. Cattenom).
Zu der Vielzahl von Gütern, die der Vogt Wilhelm von Chiny 1178 Weiler-
Bettnach schenkte, gehörte auch sein Besitz in Antrenges 17. Zu einem unbestimm-
ten späteren Zeitpunkt bestätigte Bischof Bertram von Metz die Überschreibung18.
10ADMH 1714, fol. 187v-188v,
11 Vermutlich Gde. Longeville-16s-Metz, Ktn. Woippy.
12ADMH 1727 [1279 VI 15].
13 ADM H 1757 Nr. 22, S. 29f. Art. 43 [1741 IV 2]. Aus dem Verzeichnis wird deutlich, daß eine
Verwechslung mit dem im gleichen Kanton gelegenen Elzing auszuschließen ist.
14 ... a monte Morsperc usque ad Styyngrove et inde in directum usque ad rivulum et sicut rivulus
currit usque Rodenrise (nach ADM H 1733).
15 ADM H 1733; ADM H 1714, fol. 210r; gedruckt bei MÜSEBECK: Geschichte, S. 355.
16 ADM H 1713, S. 79 (s.v. Rurange).
17 ADM H 1714, fol. 46v-49r.
18 ADM H 1779 Nr. 16; ADM H 1714, fol. 99r-101r, Zusätzliche Angaben zu den beiden Urkunden
s. unter Brdhain-la-Cour.
278
Epange (Gde. Charleville-sous-Bois, Ktn. Vigy).
Den frühesten datierbaren Hinweis liefert 1179 eine Bulle Papst Alexanders III.19 *
In ihr wird der Abtei die grangia mit allem dazu Gehörenden bestätigt. Urban III.
führte 1 186 20 zusätzlich zur grangia ein Gut, genannt possessio comitis, auf der
Rückseite des Hofes auf, das die Abtei von Graf Ludwig dem Jüngeren von Sarre-
werden im sechsten Jahr vor seinem Tod21 erhalten hatte. Der von 1161-1181 als
Abt von Weiler-Bettnach belegte Roger kaufte für die Abtei von Gerlach von Vil-
ling (Willingen) und dessen Söhnen und Tochter ihre Güter in Epange (Eppingen)
und Guirlange (Gerlecingin) für 120 s.22 Abt Reiner von Bouzonville und St. Mar-
tin in Trier verpachtete 1184 das gesamte Allod quod Bosovilense Monasterium
habet Epingen [sic!] gegen 2 s. jährlichen Zinses. Über dieses Geschäft wurde ein
Chirograph angefertigt, dessen eine Hälfte mit den Siegeln der Äbte von Bouzon-
ville und Ste.-Croix-devant-Metz in Weiler-Bettnach und dessen zweite Hälfte mit
den Siegeln der beiden letztgenannten Äbte und des Abtes Albert von Weiler-
Bettnach in Bouzonville hinterlegt wurde23. Epange war alter Besitz von Bouzon-
ville, weckte aber durch seine Lage in der Nähe von Weiler-Bettnach schnell des-
sen Interesse24. Noch im 12. Jh.25 schenkte Johannes von Megange (Mekinge) ein
sehr großräumig umschriebenes Allod zwischen Epange (Epinge), Bliesbom
(Blisburne) und Guirlange (Gerildenge)26. Bischof Robert II. von Verdun erklärte
1259, daß in seiner Gegenwart die drei Brüder und Ritter Jacobus de Ranpon, Lu-
dowicus und Johannis de Donballe gemeinsam mit ihrer Schwester Heilvydis ihren
Teil an dem Wald Castele bei Epange Weiler-Bettnach überlassen haben27. 1286
verkaufte Johann, genannt Furkkeum, mit Zustimmung seines Sohnes Wilhelm sei-
nen Anteil an dem Wald zwischen Mögange (Megenges) und Epange
(Eppenges)28. Um Wiesen in Epange kam es 1295 zu einem Streit mit den Bewoh-
nern des Nachbarortes Guinkirchen, der von den Priestern Matthias von Guinkir-
chen und Peter von Hinckange zugunsten Weiler-Bettnachs entschieden wurde29.
19 ADM H 1715 Nr. 2; ADM H 1755 Nr. 2; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 293-296
Nr. 10.
29ADM H 1755 Nr. 3; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 314-317 Nr. 22; Regest bei
HERRMANN: Geschichte, S. 629 Nr. 1903.
^ 1
Da Ludwig zwischen Dez. 1174 und Dez. 1176 starb, erfolgte die Schenkung zwischen 1168 und
1170; vgl. HERRMANN: Geschichte, S. 629.
22 ADM J 6470b.
23 ADMH 1714, fol. 144r-146r; ADM H 376 Nr. 1 [1184 VII 23]; MRR II, S. 145 Nr. 509.
24DICOP: Bouzonville, S. 83; REL II, S. 267; Alte Territorien II, S. 343. Eine angebliche Gü-
terübertragung schon 1144 läßt sich nicht verifizieren.
25 Die Urkunde ist undatiert, doch die Erwähnung des Touler Elekten Matthias unter den Zeugen er-
möglicht eine Fixierung auf die Jahre 1197/98.
26 ADM J 6470a; ADM H 1714, fol. 148r-v.
27 ADMH 1714, fol. 124v-125r [1259 II 11].
28 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 35 [1286 IV],
29 ADMH 1714, fol. 147r-148r; ADMH 1795 Nr. 8 [1295 VIII 20].
279
In einer weiteren Auseinandersetzung gab 1311 der Edelknecht Simon von Volme-
range (Wirmeranges) gegenüber Abt Odo von Weiler-Bettnach nach30. Ein Ver-
zeichnis des Jahres 1692 führt für Epange drei Gehöfte an, deren Bewohner 24
Schweine zur Mast in den Wald treiben durften31. Die Aufstellung von 1741 ver-
weist auf den schlechten Boden und einen versumpften Teich32.
Errouville (Gde., Ktn. Audun-le-Roman, Ddp. Meurthe-et-Moselle).
Zu dem umfangreichen Güterkomplex, den der Vogt Wilhelm von Chiny 1178
Weiler-Bettnach schenkte, gehörte sein Besitz in Arovilla 33. Bischof Bertram be-
stätigte diese Transaktion 34. Hinweise auf weitere Erwerbungen, die mit den Gra-
fen von Zweibrücken in Verbindung gebracht werden35, lassen sich nicht fassen.
Noch im Jahre 1741 bezog Weiler-Bettnach allerdings ein Drittel des Zehnten 36.
Escherange (Gde., Ktn. Cattenom).
Abt Thilmann des Benediktinerklosters St. Marien in Luxemburg gab 1397 Abt
Adam von Weiler-Bettnach tauschweise einen Zins von vier Malter Weizen gegen
die Mühle im gleichen Ort. Die Offiziale von Trier und Metz sollten die Vereinba-
rung bestätigen 37.
30 ADM J 6470c; ADM H 1714, fol. 146v-147r; ADM H 1795 Nr. 7 [1311 X], Zur Grangie Epange
vgl. Kap. VI.
31 ADM H 1758, fol. 6r.
32 ADM H 1757 Nr. 22, S. 9f. Art. 11 [1741 IV 2].
33 ADMH 1714, fol. 46v-49r.
34 ADM H 1779 Nr. 16; ADM H 1714, fol. 99r-101r.
35 So KAISER: Archidiakonat, S. 45 Anm. 1, der die Verpfandung von Harewainville 1228 fälschlich
auf Errouville bezieht. Gleiches tut PAULY: Landkapitel, S. 319. Kaisers Hinweis auf ADM H
1713, wonach eine Anleihe über 200 Metzer Pfund beim Graf von Zweibrücken erfolgt sei, um
Zinseinkünfte in Errouville zu erstehen, unterliegt dem gleichen Irrtum. Die diesbezügliche Notiz
im Archivinventar von Weiler-Bettnach (ADM H 1713, S. 42) wurde unter Haronville eingetragen,
das wie in den vorangehenden Fällen mit HestrofFgleichzusetzen ist. Vgl. auch C. HIEGEL: Rela-
tions, S. 68f.
36 ADM H 1757 Nr. 22, S. 38f. Art. 57 [1741 IV 21.
37 ADM H 1714, fol. 149r-151 r [1397 III 10].
280
Ferange (Gde. Ebersviller, Ktn. Bouzonville).
Bereits 1137 werden Weiderechte der Abtei in Darenges erwähnt1. Vermutlich
handelt es sich hierbei um das gleiche Stück Land, das Bischof Stephan in einer
zweiten, zwischen den Jahren 1147 und 1158 ausgestellten Urkunde 2 gesondert an-
sprach. Er erklärte, die Abtei habe für 35 Pfund von den Brüdern Gottfried und
Reiner von Förange 3 Land erworben, das diesen von einem nicht näher ausgewie-
senen Ulrich, der seine Zustimmung zu dem Kauf gegeben hatte, zu Lehen aufge-
tragen worden war. Bischof Stephan als oberster Lehensherr verlieh dem Grund-
stück nun den Charakter eines Allods, forderte aber von Weiler-Bettnach einen Zins
von 4 d., zu entrichten auf dem Altar des hl. Stephanus an dessen Festtag (26. De-
zember) 4. Parisse hat zu Recht darauf hingewiesen, daß bei der Ausfertigung die
Urkunde von 1137 dem Schreiber Vorgelegen haben muß, wie die offensichtliche
Übernahme weiter Textpassagen zeigt5. Eine Notiz weist auf einen Streit um das
Stück Land mit einem ungenannten Kontrahenten hin, den der Metzer Elekt Diet-
rich beilegte6. Ob es sich dabei um Dietrich von Bar (1164-71), den Nachfolger
und Neffen Stephans, oder - wie Parisse angibt - um Dietrich von Lothringen
(1173-79) handelt, geht aus dem kurzen Vermerk nicht hervor. Daß es bis zu die-
sem Zeitpunkt keine Erweiterung des Weiler-Bettnacher Besitzes in Ferange gege-
ben hat, zeigt die Formulierung in der Urkunde Alexanders III., der 1179 der Abtei
possessionem quae dicitur Veringes cum omnibus appenditiis suis bestätigte 7. Die
Bulle Eugens III. aus dem Jahre 1186 übernahm wörtlich diese Formulierung, fügte
aber eine Ergänzung durch den Metzer Bischof Bertram hinzu. Er gestand Weiler-
Bettnach den Zehnt aus der Eigenarbeit und ihren Einkünften in Ferange zu, wozu
die Laien Berthold und Guntram als Bezieher von zwei Dritteln des Zehnten und
der Priester Walter als Empfänger des verbleibenden Drittels ihre Zustimmung ge-
1 ADM H 1714, fol. 138r-144r; gedruckt in ACTES 2,I,B, S. 89-92 Nr. 40; HMB III, Preuves, S.
111-113.
2 M. Parisse macht in ACTES 2,I,B, S. 204, die Datierung an zwei Personen fest: seit 1147 konnte
Fulco Kanzler sein, 1158 stieg der ohne Titel genannte Friedrich von Pluyose - der spätere Bischof
von Metz - zum Archidiakon auf. Vermutlich ist die Urkunde auf die letzten in Frage kommenden
Amtsjahre des Bischofs (bis 1163) zu datieren. Der unter den Zeugen aufgefilhrte Cuno von Mal-
berg begegnet in zwei Urkunden Bischof Dietrichs von Metz für die Abtei Lübeln in den Jahren
1165 und 1170 sowie 1181 in einer Vereinbarung zwischen Erzbischof Arnold von Trier und Ar-
nold von Walcourt.
3 Nach REL II, S. 285, handelte es sich wohl um ein Vogteigeschlecht der Abtei Rettel.
4 ADM H 1714, fol. 130r-132r; ACTES 2,I,B, S. 203-205 Nr. 92.
5 PARISSE: Chartes, S. 287.
6 ADMM B 483 Nr. 55, fol. 16r; ACTES 2,I,C, S, 112 Nr. 63.
7 ADM H 1715 Nr 2; ADM H 1755 Nr. 2; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 293-296
Nr. 10.
281
geben hatten8 9. Die zeitliche Einordnung der Urkunde ergibt sich aus der
Amtsübernahme Bertrams im Jahre 1180. Abt Konrad und der Konvent von Wei-
ler-Bettnach erklärten 1212, ein Walterus faber9 habe dem Kloster sein Allod in
Verenges gegen einen jährlichen Zins von 12 d. übertragen. Mit seiner Zustimmung
verpachtete die Abtei das Grundstück an dessen Neffen Walter mit der Zahlungs-
verpflichtung an seinen Onkel, zudem aber noch mit der Belastung eines Zinses
von 2 s. 12 d. für Weiler-Bettnach10. Auf einen wohl schon einige Zeit zurücklie-
genden Streit zwischen der Zisterze und dem Ritter Wirich von Bathelemont
(Bethenberch) bezog sich eine 1241 von dem Dekan Heinrich von Thionville ge-
troffene Feststellung der rechtlichen Lage. Der päpstliche Legat Jakob von Preneste
hatte den Dekan von St. Paulin in Trier mit der Beilegung des Zwistes beauftragt
und dieser schließlich festgelegt, daß die Abtei jährlich 10 s. oder ein Schwein im
gleichen Wert erhalten sollte. Mehrere Zeugen beeideten Heinrich gegenüber, daß
Ulrich, der Bruder Wirichs, bisher ordnungsgemäß den fälligen Zins für das Land
apud Vinanges entrichtet hatte. Heinrich betonte nun noch einmal die Gültigkeit der
Entscheidung des Dekans11. Geräts Salicebour de Vairanges schenkte 1277 der
Abtei verschiedene Güter in Anzeling und bei Volmerange 12. Die drei Söhne der
Elisabeth, der Witwe Hennemanns von Budange (Budinge), erklärten 1317 ihre Zu-
stimmung zu einer Zinsschenkung ihrer Mutter über 2'/2 s.13 aus der Mühle de
Veringe14.
Die Identifizierung des Ortsnamens folgt H. Hiegel und dem REL, die beide Feran-
ge angeben *5. Abweichend davon sieht Parisse darin Namensformen einer Wü-
stung Werange bei Nidange, Ktn. Vigy16.
I'iliieres (GdeKtn. Audun-le-Roman, Dip. Meurthe-et-Moselle).
Mittelalterlicher Besitz ist zwar nicht bezeugt, doch die zentrale Funktion der
Grangie Brehain-Ia-Cour unweit von Fillieres läßt vermuten, daß sich Weiler-
Bettnach auch hier um Besitz bemühte. Im Jahre 1538 verpachtete man 100 Mor-
gen Wald an einen ungenannten Pächter für einen Jahreszins von 15 Francs 17. Die
^ ADM H 1755 Nr. 3; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 314-317 Nr. 22.
9 Daß es sich nicht um eine simple Berufsbezeichnung handelt, läßt die unten zitierte Urkunde von
1241 annehmen, wo von Arnold genannt Faber die Rede ist. Da dieser aus Siersberg stammte,
dürfte auch Walter von dort gekommen sein.
10 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 11; H 1714, fol. 419v-420r.
11 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 16 [1241 II],
12 ADM H 1714, fol. 418r-419r.
13 An anderer Stelle in der Urkunde ist von 2 s. die Rede, weshalb wohl auch die Dorsalnotiz ledig-
lich von 2 s. spricht. Die erste Angabe nennt jedoch als Zins duos solidos cum dimidio.
14 ADM H 1754; ADM H 1714, fol. 407r-408r.
15 H.HIEGEL: Dictionnaire, S. 119; REL II, S. 285.
16 ACTES 2,1,C, S. 112 Nr. 63.
17 ADM H 1713, S. 35.
282
Abtei bezog nach dem Verzeichnis der Rechte und Einkünfte noch 1741 einen Zins
in Filli^res ,8.
Flasgarten (Gde. Guinkirchen, Ktn. Boulay).
Der Priester Walter von Guinkirchen (Genkirchen) erklärte 1286 18 19, seine Pfarrkin-
der, die Schwestern Odilia und Elisabeth von Flasgarten (Flascarten), hätten der
Abtei Weiler-Bettnach ihre Güter in Flasgarten geschenkt - vorbehaltlich der Mög-
lichkeit, daß ihre Verwandten sie für 20 s. zurückkaufen durften 20.
Flauen (Gde. und Ktn. Metzervisse?).
Weiler-Bettnach erhielt 1394 eine Mühle genannt Flatten und eine halbe Mühle
zwischen Wies und Daldorff21. Bei der Lokalisierung der ersten Mühle denkt man
zunächst an Flatten bei Sierck-l^s-Bains, zumal der Tabellion von Sierck die Ur-
kunde siegelte. Bei der zweiten, der Lohmühle, ließe sich der erste Ortsname auf
Waldwisse östlich von Sierck beziehen. Gegen diese Zuordnung sprechen jedoch
einige Faktoren: zum einen die Herkunft des Ausstellers, ferner - und dies ist das
maßgebliche Argument - die fehlende Erklärung der Namensform Daldorff, mit der
nur der Ort Altroff gemeint sein kann. Damit ergibt sich aber auch eine notwendige
Umorientierung. Wies steht für Metzervisse, so daß man die Mühle wohl an der Bi-
biche zu suchen hat. Gleiches gilt vermutlich für Flatten, das unweit von Metzervis-
se gelegen haben muß 22.
[Florange (Gde., Ktn.)].
Zu den Möglichkeiten, mit Zustimmung Philipps von Florange wohl im Fenschtal
Eisenerz auszubeuten, vgl. Kapitel VIII, 1.
Florimont (Gde. und Ktn. Nomeny, Dép. Meurthe-et-Moselle).
Die ersten überlieferten Weingüter der Abtei lagen in Florimont. Bischof Stephan
von Metz bestätigte 1146 eine Schenkung des Metzer Bürgers Johannes und seiner
Frau Constantia, die nach ihrer Heirat einige Lagen erworben hatten, die sie der
Abtei übertrugen. Allerdings besaß diese Stiftung eher testamentarischen Charakter,
denn zu seiner Lebzeit behielt sich Johannes die Nutzung und - dies aber nur in fi-
nanzieller Notlage - den Verkauf vor. Sollte er sterben, durfte seine Frau die Hälfte
unter den gleichen Voraussetzungen behalten, die zweite Hälfte fiel dagegen bereits
Weiler-Bettnach zu23. Die Abtei vermochte wegen der großen Entfernung sicher-
lich nicht, die Weinlagen zu bearbeiten, so daß man von einem baldigen Tausch
18 ADM H 1757 Nr. 22, S. 36-38 Art. 56 [1741 IV 2].
*9 REL II, S. 295, gibt fälschlich einen Erstbeleg für das Jahr 1303 (Flascairde) an.
20 ADM H ¡909; ADM H 1714, fol. 16Jv-162r [1286 VI 9].
21 ADM H 1910; ADM H 1714, fol. 551r-552r [1394 III 27]. Ausführlich hierzu Kap. VIII,3.
22 So auch REL II, S. 295.
23 ADM H 1714, fol. 138r-144r; gedruckt in ACTES 2,I,B, S. 145-151 Nr. 66.
283
oder Verkauf auszugehen hat. Die weiteren Bestätigungen des 12. Jh. enthalten
keine Hinweise mehr auf hiesigen Besitz24 *.
Fontoy (Gde., Ktn.).
Die Eheleute Wilhelm von Fontoy und Osilia, nobilis femina de Hamps 25, kamen
1181 in der Kapelle des Herzogs Heinrich III. von Limburg in Arlon vor rund 60
Zeugen, von denen nur einige genannt sind, überein, eine separatio - im Deutschen
als "Trennung von Tisch und Bett" bezeichnet - vorzunehmen, ohne daß dadurch
aber die Ehe selbst aufgelöst wurde 26 27. Die damit verbundene personelle Trennung
wurde kirchlich (censura ecclesiastica) sanktioniert. Wilhelm überließ Osilia all
seine Güter in Durana und Albaia 27 mit Zustimmung des Abtes Roger von Weiler-
Bettnach, dessen Placet erforderlich war, weil Wilhelm für den Fall der Auflösung
der Ehegemeinschaft gelobt hatte, sich und seine Güter der Abtei zu weihen 28.
Osilia schenkte den ihr von Wilhelm tradierten Besitz mit dessen Zustimmung dem
Kloster, das sich verpflichtete, nach ihrem Tod für sie das vollständige Offizium zu
feiern. Über die getroffene Vereinbarung wurde ein Chirograph angefertigt, das zur
Hälfte - versehen mit den Siegeln der Äbte von Weiler-Bettnach und Orval - Osilia
bzw. - nur mit dem Siegel des Abtes von Orval - dem Abt von Weiler-Bettnach
ausgehändigt wurde. Daß im Gebiet um Fontoy, wo die Grafen von Luxemburg
und Cniny begütert waren, auch das lothringische Herzogshaus Besitz hatte, belegt
das Testament der Agnes von Bar, Witwe Herzog Friedrichs II., vom 8. Juni
1226 29. Neben einer Vielzahl anderer geistlicher Institutionen bedachte sie auch
die Zisterze Weiler-Bettnach und vermachte ihr post decessum domini Rofdi [sic!]
capellani mei, quicquid habebam in decima de Fontanis 30. Über ein Waldgebiet
nördlich der Ortschaft Fontoy zwischen Ludelange (Ludelanges) und Angevillers
(.Anxivillers) kam es in der ersten Hälfte des 14. Jh. zu Differenzen mit einem Jo-
hannes nobilis und mit W. dominus de Fontois. Der vor den Offizial zu Metz ge-
brachte Rechtsstreit endete im Januar 1346 mit dem Verzicht der beiden weltlichen
Herren auf alle vorgebrachten Ansprüche31. Die Herren von Bassompierre als Er-
24 Zum Weinbau der Abtei vgl. Kap. VIII,4.
23 Nicht sicher identifiziert: Ham (Basse u. Haute), Ham-sous-Varsberg oder Wüstung Ham (Gde.
Longeville-lés-Metz).
2^ ADM H 1714, fol. 158v-160r. Zum rechtlichen Inhalt der Urkunde, ihrer Analyse und Interpretati-
on PARISSE: Séparation, S. 1-6.
27 Wohl Flurnamen auf dem Bann von Fontoy.
no
160 Ideo consensum autem abbafis de Vilerio hic introduximus quod idem Willelmus jamdudum, si de
Osilie uxoris sue copula convenienter laxari posset, sine ulla exceptione se et sua Vilariensi eccle-
sie in multorum nobilium presentía devoverat. Wenngleich die Formulierung keine absolute Klar-
heit verschafft, kann man davon ausgehen, daß Wilhelm fortan zu den klösterlichen Familiären ge-
hörte. Ein Eintritt ins Kloster erfolgte sicherlich nicht.
Sie verstarb am 19. Juni.
30 CALMET: Histoire, Bd. II, Preuves, Sp. 438-440; LE MERCIER DE MORIERE: S. 130f. Nr. 67.
Der Druck bei Calmet dürfte dem Cartulaire de Bar, fol. 282r-283v, folgen.
31 ADM H 1714, fol. 157v-158r [1346 I 11].
284
ben des wohl aus dem Hause Walcourt stammenden Geschlechts, das sich nach
Fontoy benannte 32, urkundeten in Person der beiden Edelknechte Ulrich und Gott-
fried 1387 für einen Grundholden. Sie führten aus, daß vor ihnen Matthias, der
Sohn des Meiers Colin von Angevillers (DanxiviIlers), nostre home, und seine Ehe-
frau Hedwig (Hawix) erklärt haben, Abt Thieris Hurelz von Weiler-Bettnach habe
ihnen für die Dauer ihres Lebens und das ihrer drei Töchter drei Morgen Land ver-
pachtet. Als Zins mußten sie am 11. November sechs "bichets"33 Getreide in der
Weiler-Bettnacher Grangie zu Ludelange (a Leudelange an l'osteilt) entrichten 34.
Fürst (Gde. Folschviller, Ktn. Saint-Avold).
Sowohl Papst Alexander III. 1 179 35 als auch Urban III. 1186 36 bestätigten Wei-
ler-Bettnach den Besitz seiner grangia Fürst (First)37. Erwin von Valmont soll
wohl anläßlich der Gründung dem neuen Kloster diesen Hof übertragen haben,
denn aus dem Jahre 1134 stammte angeblich schon die Anerkennung durch den
Metzer Bischof Stephan von Bar38. Dies scheint jedoch nicht zuletzt deshalb wenig
glaubhaft, weil die Parallelnennung von Fürst und Valmont 1179 und 1186 auch für
1147 Gleiches erwarten ließe39. Ein Wirtschaftshof existierte in Fürst ohne Zwei-
fel, was angesichts des nicht sehr umfangreichen Weiler-Bettnacher Besitzes in die-
sem Gebiet und der Konkurrenz zu den wenige Kilometer entfernten Benedikti-
nerabteien Lübeln und St. Nabor erstaunt. Wirtschaftliche wie personelle Ursachen
werden dafür verantwortlich sein, daß 1330 die Verpachtung des Hofes an die Ab-
tei St. Nabor erfolgte40. Der Metzer Bischof Ademar von Monthil erteilte am 14.
Dezember 1331 seine Zustimmung41.
32 RELU, S. 288.
33 Ein bichet (Kanne) umfaßte etwa 20 1.
34 ADM H 1911; ADMH 1714, fol. 160v-161v [1387 1X 30].
33 ADM H 1715 Nr. 2; ADM H 1755 Nr. 2; abgedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 293-296
Nr. 10.
30 ADM H 1755 Nr. 3; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 314-317 Nr. 22.
32 Vgl. hierzu Kap. VI.
38 REL II, S. 320; Alte Territorien II, S. 104 u. S. 175.
39 Die beiden Werke deuten eine mögliche Identität des Erwin von Valmont mit einem fUr das glei-
che Jahr bezeugten Curvinus de Spurke an, der der Abtei Güter in Valmont geschenkt haben soll.
TRIBOUT DE MOREMBERT: Inventaire, S. 250, führt ein Regest, das er dem Jahre 1134 zuord-
net, mit folgendem Wortlaut an (= Nr. 4): "Lettres d'Étienne, évêque de Metz, par lesquelles, il
confirme la donation qu'un nommé Curvinus de Sarrebruck, avait faite de tous les biens qu’il avait
à Valmont, en faveur de l'abbaye de Villers-Bettnach." Ein Curvinus von Saarbrücken ist unbe-
kannt. Tribout de M. verfaßte sein Regest auf der Grundlage von B.N., Coli. Lorr. 721, fol. 113-
120. Die Übereinstimmung mit seiner Vorlage bescheinigte im Faszikel der Coli. Lorr. ein Mainzer
Kleriker Thilemann, zugleich Notar des Reichs und des Bistums Metz. Vgl. hierzu auch die Anga-
ben unter Valmont.
40 ADMH 1755 Nr. 6a [1330 XI 12; Notariatsinstrument von 1523 VIII 16].
41 ADMH 1755 Nr. 6b.
285
Gavange (?, Wüstung, Gde. Luttange, Ktn. Metzervisse).
Zwei kopial für die Jahre 1269/70 vorliegende Urkunden enthalten in identischer
Schreibweise den Ortsnamen Geuanges. Zur Problematik und Zuordnung s. Gue-
nange.
Godehure (Gde. Saint-Hubert, Ktn. Vigy).
Über die Entstehung des wenige Kilometer von der Abtei entfernt gelegenen Hofes
liegen keine Nachrichten vor. Der älteste Beleg reicht zwar nur bis zum Jahr 1594
zurück ', dennoch sei der Hof hier genannt, da ihn das Besitzverzeichnis der Abtei
von 1692 als une metterie de l'ancien fand de l'abbaye ausweist1 2.
Gomelange (Gde., Ktn. Boulay).
Zu den Mühlen von Gomelange und Colming vgl. Kap. III, 1 und 3, Kap. VIII,3
sowie vorne s.v. Colming.
Gondrange (Gde. Crehange, Ktn. Faulquemont).
Bischof Stephan von Metz bestätigte 1146 Weiler-Bettnach den Besitz eines Allods
und einer Wiese in Guntringis. Das Allod verdankte die Abtei einer Schenkung des
Johannes de Ropeia 3, die Wiese der Abtretung durch einen nicht näher ausgewie-
senen Gerhard. Für Johannes hatten Rechuin von Aboncourt und Gislibert von
Gondrange neben einem nur beim Vornamen genannten Winibert als Zeugen
agiert. In derselben bischöflichen Urkunde ist die Rede von einer Schenkung zwei-
er Brüder Gislibert und Reinhard, die sich selbst dem Kloster weihten und ihre ge-
samten Güter in Bonnehouse der Abtei übertrugen. Man muß davon ausgehen, daß
dieser Gislibert mit der davor genannten Person gleichen Namens identisch ist.
Rainardus de Guntringa wird schließlich neben Cuno von Crehange (Criciga) als
Zeuge für die Schenkung einer Wiese ebenfalls in Bonnehouse aufgeführt4. Die
Liste der zitierten Orte, die allesamt im nächsten Umkreis von Faulquemont zu su-
chen sind, und die textliche Gliederung, in der Gondrange unmittelbar hinter Bon-
nehouse angesprochen wird - allerdings schon vorausgehend mit dem personellen
Wechselbezug lassen nur die Identifizierung des Ortsnamens mit dem auf dem
Bann von Crehange zu suchenden späteren klösterlichen Mühlenbesitz zu. Zu die-
sem vgl. Kap. VIII,3.
1 REL II, S. 346.
2ADMH 1758, fol.6v.
2 Wohl Rupigny, Gde. Charly-Oradour, Ktn. Vigy.
4 ADM H 1714, fol. 138r-144r; gedruckt in ACTES 2,I,B, S. 145-151 Nr. 66.
286
Gondrange (Gde. Havange, Ktn. Fontoy).
Bischof Bertram von Metz beurkundete 1190 für Agnes, die Gemahlin des Vogtes
von Volmerange(-l£s-Boulay), die Schenkung ihres Allods in Gondrange5. 1212
pachtete die Abtei von dem Benediktinerkloster Gorze für 5 s. jährlichen Zinses ein
Stück Land apud Gunderenges 6. Der Trierer Domdekan und Archidiakon Wilhelm
erklärte 1214, der Priester Heinrich von Luxemburg habe den an die Kirche von
Gunderinges gebundenen kleinen Zehnt und das Wittum (dotem) gegen 3 s. Zins
pro Jahr Weiler-Bettnach überlassen 7. Erzbischof Dietrich II. von Trier bestätigte
am 8. September 1215 diese Vereinbarung 8 in seiner Eigenschaft als Patronatsherr
der Pfarrei. In einer undatierten Urkunde erklärte der Dekan B. von Luxemburg,
Heinrich habe das Land, das zur Dotation der Kirche von Gondrange gehöre, den
Bewohnern des Ortes überlassen. Ein Urteil zwang ihn jedoch dazu, es Weiler-
Bettnach, das hier das ius patronatus ausübte, zu übergeben 9. Zeitlich vermag man
den Text mit zwei Urkunden des Jahres 1237 in Verbindung zu bringen. Der Erzbi-
schof von Trier 10 11 wies in diesem Jahr die Kircheneinkünfte in Gondrange und
Tressange dem Infirmitorium, der innerklösterlichen Krankenstation, zu und über-
trug der Abtei das Präsentationsrecht für die Kirche n. Welche Kirche damit ge-
meint war, bleibt unklar. Pauly interpretierte die Stelle so, daß beide Orte zu dieser
Zeit einen gemeinsamen Pfarrbezirk bildeten 12. Dafür spricht auch die Vergabe der
Kirche in Tressange zu einem nicht genau zu ermittelnden Zeitpunkt13 an einen
5 ADMH 1713, S. 38.
^ Abschrift der Ausfertigung Abt Walters von Gorze für Weiler-Bettnach: ADM H 1714, fol. 169r-v;
Originalurkunde Abt Conrads von Weiler-Bettnach für Gorze: ADM H 814; Regest bei
WAMPACH, Bd. 2, S. 61 Nr. 50.
7 ADM H 1714, fol. 164r-v; KAISER: Archidiakonat, S. 52 Anm. 2.
8 ADM H 1714, fol. 180v-181 r; Regest bei WAMPACH, Bd. 2, S. 102f. Nr. 90; MRR II, S. 348 Nr.
1270.
9 ADM H 1714, fol. 165r-v. Die Vermischung der Begriffe Präsentationsrecht, das wohl Weiler-
Bettnach zustand, und Patronatsrecht, das de iure zwar der Erzbischof von Trier ausübte, der aber
dem Vorschlag des Abtes in aller Regel folgte, ist nicht relevant.
10 Dietrich II. von Wied (1212-1242).
11 ADM H 1713, S. 38. Der Trierer Erzbischof Heinrich von Finstingen (Fönötrange) überließ 1261
die an die Pfarrstelle in Tressange gebundenen Einkünfte dem Infirmitorium - allerdings erst nach
dem Tod des amtierenden Pfarrers Gottfried, Kanoniker von St. Simeon in Trier, was beweist, daß
die Bestimmung von 1237 noch nicht realisiert werden konnte. Bei der Neubesetzung der Pfarrer-
steile sollte der Abt von Weiler-Bettnach seinen Kandidaten sicut consuetudinis est dem Archidia-
kon präsentieren: ADM H 1714, fol, 381v-383r,
12 PAULY: Landkapitel, S. 308.
13 Die Urkunde ist undatiert. Ein jüngerer Archivvermerk setzt sie ins Jahr 1188, KAISER: Archidia-
konat, S. 52f. Anm. 5, ins Jahr 1186. Ob beide Ansätze in etwa zutreffen, ist fraglich. Eine 1193 in
Trier ausgestellte Urkunde (ADM H 1755 Nr. 4d) erwähnt noch den Pfarrer Dietrich, der im unda-
tierten Stück als Vorgänger Heinrichs bezeichnet wird.
287
Dekan Heinrich von Luxemburg14, der mit dem Vorgenannten - trotz der Zeitspan-
ne - identisch sein dürfte.
Mit der Mahnung an Heinrich, seine den Bewohnern zur Verfügung gestellte Dota-
tion auf Weiler-Bettnach zu übertragen, hängt wohl auch eine ebenfalls aus dem
Jahre 1237 stammende Maßnahme des Magisters N. von St.-Sauveur in Metz zu-
sammen. Er hatte einen Teil der Dotation "seiner" Kirche, was darauf hindeutet,
daß er Pfarrer des Ortes war, gleichermaßen der Bevölkerung zur Verfügung ge-
stellt. Nachdem nun Weiler-Bettnach den Alleinanspruch hierauf besaß, mußte er
für die Auffechterhaltung dieser Gewohnheit der Abtei einen jährlichen Zins ent-
richten.
Die Angabe Paulys, das Patronatsrecht sei der Abtei 1184/85 vom Trierer Domka-
pitel für Gondrange und Tressange verliehen worden 15, ließ sich nicht verifizieren.
Die Pfarrgeschichte bleibt auch für die folgenden Jahrhunderte besonders durch die
wechselseitige Abhängigkeit der benachbarten Orte und - teilweise temporären -
Pfarreien Gondrange, Tressange und Havange 16 17 schwer skizzierbar. Bemerkens-
wert ist jedenfalls, daß Gondrange offensichtlich zunächst mit Tressange einen ge-
meinsamen Pfarrbezirk bildete, dann über Jahrhunderte selbständig wurde und
schließlich in der Pfarrei Havange aufging.
Angaben über den Güterbesitz der Abtei, dessen Grundlagen eingangs genannt
sind, bleiben spärlich. Es liegen lediglich zwei Nachrichten vor, denen zufolge
1292 der Herr von Fontoy einen Zins von 2 d. dem Kloster geschenkt hatte t7. Our-
ri de Fontois vermittelte fünf Jahre zuvor eine Einigung zwischen Weiler-Bettnach
und den Bewohnern von Havange, die ihre Schweine bei dem Klosterhof von
Gondrange in den Wald Reideboix getrieben hatten18. Im Jahre 1292 schloß Wei-
ler-Bettnach eine nicht ganz zu klärende Vereinbarung mit Walter von Angevillers,
die Weiler-Bettnach zwanzig Morgen Land zusprach19. Der Hinweis auf den Hof,
die Größe des zuletzt erwähnten Besitzes und die Verfügbarkeit eines Allods zu ei-
nem unbekannten Zeitpunkt vor 1190 sind Indizien für die Existenz einer Grangie.
14 ADMH 1749a.
15PAULY: Siedlung, S. 264.
1(1 So bildete Havange 1570 noch eine Filiale von Gondrange, 1627/28 dagegen den Pfarrsitz.
Gondrange besaß 1738 erneut den Pfarrsitz; vgl. PAULY: Landkapitel, S. 309. In der klosterinter-
nen Überlieferung heißt es 1741, dem Abt stehe die Kollatur der Pfarrer von Tressange und Ha-
vange zu: Gondrange findet dagegen keine Erwähnung: ADM H 1757 Nr. 22, S. 36-38 Art. 56.
Vgl. auch ARCHIDIACONATUS, S. 47.
17 ADMH 1713, S. 39.
18 ADM H 1714, fol, 174r-175r. Der Verfasser des Archivinventars gibt fälschlich an, die Einigung
sei zugunsten des Herrn von Fontoy erfolgt: ADM H 1713, S. 38.
19 ADMH 1713, S. 39.
288
Graach (Krs. Bernkastel-Kues, Rheinland-Pfalz).
Abt Petrus und der Konvent von Weiler-Bettnach verkauften 1228 ihre Weinlagen
zu Graach für fünf Trierer Pfund dem Kloster St. Martin in Trier. Ihr Mitbruder
Terricus hatte die Güter - wohl bei seinem Eintritt - der Abtei vermacht20. Der
Verkauf geschah, wie das auch im Falle von Boppard gewesen sein dürfte, aus rein
pragmatischen Erwägungen.
Griesberg (Gde. Koenigsmacker, Ktn. Metzervisse).
Wilhelm, der Dekan der Kathedrale von Verdun und Propst des Verduner Stiftes
Ste.-Marie-Madeleine, überließ 1161 Abt Rogerus von Weiler-Bettnach montem
nomine Grisbergh in territorio ville que dicitur Machra situm ad pascuandum ad
nutricandum ad omnem usum et habitationem prout voluerit für einen Jahreszins
von 20 s. nach dem Maß von Chälons-sur-Mame (Cathalaunensis). Dafür war das
Gut von jeglichem Zins und Zehnt befreit, bot also beste Voraussetzungen für die
Errichtung einer Grangie, wenn man einmal die implizierte Höhenlage außer acht
läßt. Ferner mußte die Abtei an den Pfarrer - gemeint ist der Pfarrer von Koenigs-
macker -4 s. Metzer Währung jährlich abführen 21. Nur unwesentlich später bestä-
tigte Bischof Stephan von Metz die Vereinbarung und verband damit die Aufforde-
rung, die 4 s. zu zahlen 22. In der Besitzbestätigung Alexanders III. wird 1179 auch
Griesberg aufgeführt23. Dabei verwundern die detaillierten Angaben, die für der-
artige Urkunden unüblich und auch in der Urkunde nur für diesen Ort nachweisbar
sind. Die Bulle orientierte sich exakt an der Urkunde von 1161, wies jedoch auf ei-
ne grangia hin24. In praktisch identischem Wortlaut25 übernahm Urban III. 1186
die Passage - wie den größten Teil seiner Bulle "Religiosam vitam eligentibus" -
der Vorlage Alexanders 26. Wenige Jahre nach der Erwerbung des Griesbergs durch
Weiler-Bettnach errichtete die Abtei hier eine Grangie, einen in Eigenwirtschaft
betriebenen Klosterhof. Über ihn liegen vereinzelte Nachrichten, insbesondere zu
Streitigkeiten mit der Abtei St. Eucharius (St. Matthias) vor. Im Gegensatz zu ande-
20 MRUB III, S. 277 Nr. 344; MRRII, S. 498 Nr. 1867.
21 MRUB I, S. 689f, Nr. 629 [1161 XI 7, in capitulo b. Marie Magdalene].
22 B.N., Coll. Lorr. 976 Nr. 1; ADM H 1714, fol. 179v-180r; gedruckt in ACTES 2,I,B, S. 255f. Nr.
117. Daß die 4 s. dem Pfarrer von Koenigsmacker zustanden, beweist die Dorsalnotiz aus dem 13.
Jh.: Cartula de Grisberc quod census Illi solidorum debeatur sacerdoti de Machra.
23 ADM H 1715 Nr. 2; ADM H 1755 Nr. 2; abgedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 293-296
Nr. 10.
24 Alexander bestätigte der Abtei grangiam quae dicitur Grizberc cum terra quam ibi possidetis, de
qua etiam annuatim viginti solidos Cathalaunensis monetae canonicis sanctae Mariae Magda-
lenae Virdunensis persolvitis et sacerdoti, in cuius parochia situs est locus quatuor solidos Meten-
sis monetae.
25 Die Varianten bestehen in der Schreibweise Grisberg, dem Weglassen des Adverbs ibi und der
Konjunktion etiam sowie der Wahl der Formulierung singulis annis statt annuatim.
26 ADM H 1755 Nr. 3; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 314-317 Nr. 22.
289
ren Grangien blieb Griesberg offenbar bis in die Neuzeit im Besitz Weiler-
Bettnachs27.
Eine von Herzog Theobald I. von Lothringen 1216 auf Bitte des Barthélemy de
Mackenhove 28 ausgestellte Urkunde berichtet von dessen Schenkung eines Stücks
Land an der Canner (Canra) und der dabei gelegenen Mühle29. Der Verfasser des
Weiler-Bettnacher Archivinventars notierte die herzogliche Urkunde unter
Grisprick, so daß man davon ausgehen kann, die Kenntnis über die Lage der Mühle
sei im 18. Jh. in der Abtei noch präsent gewesen30. Es handelte sich hier um eine
andere Mühle als die schon früher von den Kanonissen in Verdun erworbene. Dies
geht aus dem Vergleich zwischen Weiler-Bettnach und St. Eucharius aus dem Jahre
1230 hervor. Die Zisterzienser behielten neben der Grangie den Berg selbst bis zu
der mit den Vorgängern vereinbarten Grenze sowie ihr gesamtes Eigentum an Äk-
kem, Wiesen und Mühlen mit dem dazugehörigen Zehnten. Zu zahlen hatten sie
dafür an die Benediktiner 16 s. Metzer Währung am Magdalenentag (22. Juli) und
18 Malter Weizen Trierer Maßes am 1. Oktober. Die Zehnten, die die Decimatoren
in Koenigsmacker (Machra) und Grumetz (Grumese)31 einnahmen, und den
Grundbesitz der Bewohner von Koenigsmacker durfte Weiler-Bettnach auf keinen
Fall ohne Zustimmung des Klosters St. Eucharius an sich bringen. Bestätigt wurden
Weiler-Bettnach schließlich die Weiderechte, die die Abtei seit 60 Jahren innehat-
te 32. Die Notwendigkeit einer derartigen Übereinkunft resultierte aus den mittler-
weile veränderten Eigentumsverhältnissen. Das Stift Ste.-Marie-Madeleine tauschte
offenbar33 das Dorf Koenigsmacker und seine Güter in Suzange 1222 gegen die
villa Etain (de Stagno) östlich von Verdun 34.
Honorius III. billigte 1225 sowohl die Pfarrkirche zu Koenigsmacker 35 als auch die
tauschweise erlangten Besitzungen St. Eucharius zu36. Trotz der Abmachung von
1230 gelang es den Klöstern Weiler-Bettnach und St. Eucharius nur mühsam, ihre
?7
Zur Grangie Griesberg vgl. Kap. VI.
28 Macquenom, Gde., Ktn. Yutz.
29 ADMM B 483 Nr. 55, fol. 16v.
30ADMH 1713, S. 39.
1 1
1 Wüstung, Gde. Koenigsmacker, Ktn. Metzervisse.
32 MRUB III, S. 318 Nr. 402; MRRII, S. 517 Nr. 1946.
33 Bereits im Mai 1221 soll das Verduner Stift seinen Besitz in Koenigsmacker und Suzange den Be-
nediktinern ohne Gegenleistung geschenkt haben (MRUB III, S. 162 Nr. 190). Doch die vorste-
hende Tauschurkunde von 1222 übernimmt wörtlich diesen Text unter Einbeziehung des Tau-
schobjekts Etain. Eingeschoben wurde lediglich im Anschluß an die Formulierung in perpetuum
contulimus retinenda die Passage pro villa de Stagno, considerata utilitate utriusque ecclesie.
Demnach hatte der Schreiber im nächsten Satz hec donatio durch hec comutatio zu ersetzen. Da
beide Urkunden als Ausfertigung mit anhängendem Siegel Vorlagen, fällt die Bewertung des Tex-
tes von 1221 schwer; ein Fälschungsverdacht ist jedoch nicht auszuschließen.
34 MRUB III, S. 162 Nr. 190.
35 MRUB III, S. 203 Nr. 243 [1225 III 28, Lateran],
36 MRUB III, S. 204 Nr. 244 [1225 IV 3, Lateran],
290
Ansprüche zu koordinieren. Da die Trierer Abtei über Einkünfte in Griesberg und
im angrenzenden Wald von Sprieden verfügte, kam es immer wieder zu Spannun-
gen, die erst im 18. Jh. letztlich zugunsten Weiler-Bettnachs beigelegt wurden37.
1692 wird eine Mühle in Griesberg erwähnt, die zwar vollkommen verfallen, aber
mittlerweile unter der Auflage verpachtet worden war, sie mit Holz, das die Abtei
zur Verfügung stellte, wiederaufzubauen38. Gleiches vermeldet eine Aufstellung
von 1705, aus der hervorgeht, daß die Verpachtung 1684 erfolgt war39. Die In-
standsetzung der Mühle erfolgte bald, denn 1741 wurde vermerkt, sie verfüge über
zwei Mühlräder (tourneaux)40,
Gu¿lange (Gde. Guenange, Ktn. Metzervisse).
Die Zuordnung der Urkunden zu den Orten Guelange, Guönange und Guirlange
bereitet teilweise erhebliche Schwierigkeiten. 1277 übertrug die Dame Rose auf
Weiler-Bettnach die Rechte, die Michel Juvait, einer der Herren von Luttange, in
den Allodialgütem von Metzervisse, Rurange(-les-Thionville) und Guerlange hat-
te41. Obwohl diese Form eher an Guirlange denken läßt, kommt wegen der direk-
ten Nachbarschaft aller Orte nur Gelange in Frage. Gleiches gilt für den Hinweis,
im selben Jahr habe Matthias von Luttange Güter in Hay 42, Guerlange und Ruran-
ge der Abtei geschenkt43. Gesicherten Boden betritt man erstmals im Jahre 1278
mit einer Urkunde Mechthilds, der Witwe Stacekins von Luttange 44. Sie bestätigte
mit Zustimmung ihrer Söhne Johannes und Thielemann die Schenkung des Allods
in Luttange, Aix, Ruranges, Guelanges und anderswo. Damit nahm sie eindeutig auf
die zuvor erwähnte Urkunde von 1277 Bezug. Zugleich billigte sie die Übertragung
de l'amone ke dame Rose li mere Gerait de Vals 45 avoit doneit a covant devant dit,
die in der eingangs zitierten Notiz angesprochen wurde. Um beide Schenkungen
hatte es Streit mit Weiler-Bettnach gegeben, den die Ausstellerin nunmehr beilegte.
Auf Guelange zu beziehen scheint auch eine Urkunde Herzog Friedrichs III. von
Lothringen, der 1284 erklärte, vor ihm hätten Cables de Wimeranges und seine
Frau Anna auf all ihre Güter in Girlanges verzichtet46. Die Herkunft der Stifter aus
Veymerange (Gde. und Ktn. Thionville) ist ein Argument für die Zuordnung; dane-
ben existiert eine Urkunde des Edelknechts Rolars de Wirmeranges, der sicherlich
37 DICOP: Koenigsmacker, S. 37, 48 und 76; CHATELAIN: Vasallenverzeichnis, S. 61,
38 ADMH 1758, fol. 7v.
39ADMH 1759, fol. lOr.
40 ADM H 1757 Nr. 22, S. 29f. Art. 43 [1741 IV 2].
41 ADM H 1713, S. 33.
42 Ay, Wüstung, Gde. Metzeresche, Ktn. Metzervisse.
43 ADM H 1713, S. 79 (s.v. Rurange).
44B.N„ Coli. Lorr. 976 Nr. 31 [1278 XII 23]; gedruckt bei DE WAILLY, S. 132f. Nr. 195; Regest
bei WAMPACH, Bd. 4, S. 569 Nr. 463.
43 Vaux, Gde., Ktn. Ars-sur-Moselle.
46 ADMH 1714, fol. 173r-174r [1284 VI].
291
aus dem gleichen Ort stammte. Er verlieh der Übertragung des gesamten Eigen-
tums, das ein Bertram und seine Frau Isabelle in Gillange hatten, 1288 Rechts-
kraft47. 1294 einigten sich die Herren von Luttange und die Abtei Weiler-Bettnach
über Einkünfte in den Orten Betlainville, Ay, Cellange, Guerlange und Rex an ge 48.
Da die Herren von Luttange schon früher in Erscheinung getreten waren, dürfte
entweder mit Cellange oder Guerlange Gelange gemeint sein.
Guenange (Gde., Ktn. Metzervisse).
Für Guönange gelten die gleichen Schwierigkeiten, die schon unter Gu61ange, dem
Ortsteil von Guenange, angesprochen wurden. Zwei Urkunden, die sich auf das
gleiche Gütergeschäft beziehen, berichten von dem Verkauf ihres ganzen Besitzes
in Ukanges, Geuanges und Raspay durch Jehans de Aspe und seine Frau Mahans.
Während der eine Text, datiert auf März 1269, davon spricht, Weiler-Bettnach habe
die fälligen 20 Metzer und 30 Trierer Pfund bereits gezahlt49, enthält die zweite
schriftliche Fixierung des Kaufakts die Angabe, die Abtei habe den gesamten
Komplex für 20 Trierer Pfund erstanden50. Diese Urkunde wurde am 21. Januar
1269 ausgestellt. Unter Zugrundelegung des Annuntiationsstils für beide Stücke
müßte man der letztgenannten Urkunde den zeitlichen Vorrang geben und beide ins
Jahr 1270 setzen. Sollte der Schreiber des Weiler-Bettnacher Chartulars eine kor-
rekte Transkription angefertigt haben, wovon man nicht zwangsläufig ausgehen
kann, spräche dies für eine nachträgliche Aufstockung der Kaufsumme. Bei der
Lokalisierung der Orte bereitet zumindest die Fixierung von Uckange (Gde., Ktn.
Florange) keinerlei Probleme. Hilfreich ist das Archivinventar, dessen Autor Ras-
pay mit Daspy (= Daspich, Gde. und Ktn. Florange) und Geuanges mit Guenange
gleichsetzte 51 *. Ein Blick auf die Karte bestätigt diese Aussage: Florange und Uck-
ange liegen unmittelbar nebeneinander auf dem westlichen, Guönange Uckange ge-
genüber auf dem östlichen Moselufer.
Gueissewinde (Lage unbekannt, Ktn. Fontoy?).
Weiler-Bettnach tauschte 1314 mit der Äbtissin Aelis de Celveure52 des Zisterzi-
enserinnenklosters Differdange {Diefredange) im Ghtm. Luxemburg zwei Wiesen-
stücke 53. Weiler-Bettnach gab zwei Parzellen in Gueissewinde und Holdingen54
gegen zwei in Heymendorf55. Die Lage der lokalisierbaren Ortschaften läßt ver-
47 ADM H 1714, fol. 166v-167r [1288 VIII 30].
48ADMH 1713, S. 39.
49 ADM H 1730 Nr. 1.
50 ADM H 1714, fol. 426v-427v.
51 ADM H 1713, S. 39.
57 Soleuvre, Ghtm. Luxemburg.
53 ADM H 1714, fol. 389r-391r [1314 1 8].
54 Wüstung, Gde. Russange, Ktn. Fontoy.
55 Wüstung, Gde. Audun-le-Tiche, Ktn. Fontoy.
292
muten, daß auch Gueissewinde im Grenzgebiet zum heutigen Ghtm. Luxemburg
lag.
Guinkirchen (Gde., Ktn. Boulay).
Man sucht den Ort in den Besitzbestätigungen Bischof Stephans und der verschie-
denen Päpste des 12. Jh. vergebens, obwohl bereits 1171 oder 1181 Gillo de Com
und seine Frau Ida ihr Lehen in Genkiriche sowie die Herlnof genannte Flur bei
Guinkirchen Weiler-Bettnach überließen 56 57. Eine zu 1143 notierte Schenkung meh-
rerer Weiden auf Guinkircher Bann durch die Ritter Berthold und Erwin von Rupi-
gny (Rupenez)57 muß ins Jahr 1193 umdatiert werden 58. Daß in der zweiten Hälfte
des 13. Jh. ein Ministerialengeschlecht existierte, das sich nach Guinkirchen be-
nannte und Weiler-Bettnach eine größere Zahl an Gunsterweisen zukommen ließ,
bezeugen mehrere Urkunden 59. 1272 verkaufte Hartardus de Gengkirche mehrere
Zinse auf Gütern in seinem Heimatort und im benachbarten Mögange 60. Die Her-
ren von M^gange standen in enger verwandtschaftlicher Beziehung mit denen von
Guinkirchen. Walter von M^gange (Megern), genannt Vile, schenkte 1272 eine
Wiese bei Genchirche 61. Ein Stück Land in Mögange erhielt Weiler-Bettnach im
gleichen Jahr von Johannes, dem Vogt von Genchirche 62. Einen Streit zwischen
der Abtei und den Bewohnern von Gainkirke um Rechtsansprüche in Guinkirchen
und Epange legten 1295 gemeinsam die Priester Matthias von Guinkirchen63 und
Peter von Hinckange bei64. Philipp von Mögange (Minganges), der Sohn Aubertins
von Gankirke, beendete 1300 die Differenzen mit Weiler-Bettnach und schenkte
dem Kloster sechs "fachies"65 66 Wiesenflächen bei Guinkirchen c'om dist an
Mestriac und drei Morgen Land am Ortsausgang c'om dist an Tatenaccre66. Es
fällt auf, daß großteils Weideland als klösterlicher Besitz genannt wird. Die Ursa-
-!6 ADM H 1795 Nr. 4; ADM H 1714, fol. 172v-173r. Beides sind Abschriften; die erste ist auf 1181,
die zweite auf 1171 datiert. Der Erlenhof gehörte zur Herrschaft Guirlange; vgl. REL II, S. 270,
und ALTE TERRITORIEN II, S. 345.
57 ADM H 1713, S. 37.
Aussteller ist Bischof Bertram von Metz; ADM H 1797 Nr. 1,IX.
59 Vgl. hierzu auch REL II, S. 645; ALTE TERRITORIEN II, S. 346.
60 ADM H 1795 Nr. 5; ADM H 1714, fol. 178v-179v [1271 XII 1].
61 ADM H 1795 Nr. 2; ADM H 1714, fol. 175v-176r [1272 II 24].
62 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 26; ADM H 1795 Nr. 6; ADM H 1714, fol. 222v-223r. Die Abschrift im
Chartular gibt als Jahreszahl 1270 an, so daß die Urkunde auf den 1. März 1271 (Sonntag Remini-
scere) zu datieren wäre. Da aber die Ausfertigung erhalten ist, gibt es keine Zweifel an der Datie-
rung auf 1271, die infolge des Metzer Stils auf den 20. März 1272 unserer Berechnung zu korrigie-
ren ist.
63 1286 wird noch der Priester Walter von Guinkirchen genannt: ADM H 1909; ADM H 1714, fol.
161v-162r [1286 VI 9].
64 ADM H 1795 Nr. 8; ADM H 1714, fol. 147r-148r [1295 VIII 20].
6** Tagwerk, wohl gleichzusetzen mit der "hom6e".
66 ADM H 1795 Nr. 1; ADM H 1714, fol. I70r-v[1300 IV 21].
293
che hierfür liegt in der Nutzung des Bannes durch die westlich von Guinkirchen
gelegene Grangie Epange67. Darauf weist eine Urkunde des Edelknechts Simon
von Volmerange hin, der 1311 einen Zinsanspruch zurückzog, obwohl offenbar
durch die Grangien Wirtschaft sein eigenes Haus in Volmerange(-les-Boulay) in
Mitleidenschaft gezogen worden war. Die Kontroverse scheint aber nur vorüberge-
hend beigelegt worden zu sein, denn im Jahre 1315 erklärte Johannes, der sich als
Sohn des Herrn von Volmerange (Wolmeranges) bezeichnete, seinen Streit mit
Weiler-Bettnach für beendet. Er hatte gefordert, ein Vertreter der Abtei solle im
Jahrgeding von Guinkirchen erscheinen (qu'ils vinssent as annauls plaids a Gan-
kirche), weil man dort Wiesenbesitz habe, mußte aber dieses Begehren zurückzie-
hen68. Der Klosterbesitz scheint im Laufe der Jahrhunderte großteils veräußert
worden zu sein. Das Inventar des Jahres 1741 vermerkt lediglich unter Rinange, an
die Bannmühle bei Charleville(-sous-Bois) sei ein Teil des kleinen Zehnten gekop-
pelt, den Weiler-Bettnach alle drei Jahre in der Gemarkung von Gankertienne erhe-
ben dürfe 69.
Guirlange (Gde. Gomelange, Ktn. Boulay).
Bleibt die Bestätigung Eugens III. 1147 noch unbestimmt70, so weist die Urkunde
Alexanders - dem Urban weitgehend wörtlich folgt71 - auf einen größeren Land-
komplex Weiler-Bettnachs hin72, ohne indes den Stifter anzugeben. Dessen Namen
erfährt man jedoch aus einem Präzept des Metzer Bischofs Stephan von Bar aus
dem Jahre 1149. In Gegenwart des Kardinalpriesters und päpstlichen Legaten Jor-
danus von Sancta Susanna sicherte er Weiler-Bettnach die Schenkung des Allods in
der Pfarrei Gerledinges durch Ebroin von Valmont (Walemanna) zu. Als Gegenlei-
stung für die hiermit verbundene Zehntfreiheit sollte die Abtei der Kirche von
Guirlange eine halbe Manse zuerkennen73. Alexander III. verweist 1179 auf eine
Erweiterung des Besitzes und die Übertragung der Pfarrkirche an Weiler-Bettnach
durch den Metzer Elekten Friedrich von Pluvoise. Durch die kurze, lediglich von
1171-73 währende Amtszeit läßt sich dessen Urkunde recht präzise eingrenzen; das
fsl
0/ Zu ihr vgl. Kap. VI; ferner Kap. VIII,5 zur dortigen Viehhaltung.
68ADMH 1795 Nr 10 [1315 XI 2].
69ADMH 1757 Nr 22, S. 23 Art 31 [1741 IV 2].
70 ADM H 1715 Nr. 1; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 280-282 Nr. 2; MEINERT, S.
240f. Nr. 50.
71 ADM H 1755 Nr. 3; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 314-317 Nr. 22. Zugefügt ist le-
diglich der Hinweis, Bischof Friedrich von Metz habe der Abtei das Land mit Zustimmung des Ar-
chidiakons Formarus [= Folmar7] übergeben (Formaro archidiácono consentiente).
72 ADM H 1715 Nr. 2; ADM H 1755 Nr. 2; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 293-296
Nr. 10. Alexander bestätigte terram de Gereldingen cum omnibus appendiciis suis et ecclesiam ei-
usdem loci ab antiquo destructam, quam Fridericus bonae memoriae quondam Metensis episcopus
rationabiliter vobis concessit...
73 ADM H 1714, fol. 171 r-172r; gedruckt in ACTES 2,I,B, S. 159f. Nr. 70.
294
im Kloster geführte Archivinventar fixiert sie sogar exakt auf das Jahr 1 172 74. Zu-
grunde liegt zweifellos eine undatierte Urkunde des Abtes Gottfried von St. Nabor
(St.-Avold), der die Kirche in Gerlodinges Weiler-Bettnach veräußert hatte 75. Zwi-
schen beiden Klöstern entbrannte jedoch bald ein Streit, den 1176 gemeinsam die in
Freistroff versammelten Äbte Ansfried von Mettlach, Folmar von St. Martin, Wal-
ter von Bouzonville sowie der Propst Heinrich von Fraulautern in Gegenwart der
betroffenen Äbte beilegten 76. Als Kern der Entscheidung formulierten sie die Ver-
zichtleistung des Abtes Reiner von St. Nabor auf den Kirchensatz in Guirlange ge-
genüber Abt Roger von Weiler-Bettnach 77. Daneben verglichen sich die beiden
Kontrahenten insbesondere über Salzgewinnungsrechte in Marsal. Bemerkenswert
ist, daß Abt Roger die Entscheidung zum Anlaß nahm, selbst zum Kloster St. Nabor
zu reisen, um sie dort vor dem versammelten Konvent in Gegenwart des Abtes Rei-
ner kundzutun78. Die umstrittenen Salzrechte in Marsal dürften mit Differenzen
zwischen Weiler-Bettnach und Erembert von Guirlange (Guerlenges) an der Wende
vom 12. zum 13. Jh. in Verbindung zu bringen sein79. Unklar bleibt, wollte man
eine Identität der Salzpfannen annehmen, wieso die Abtei St. Nabor einen An-
spruch darauf geltend machen konnte. Die ebenfalls strittige Kollatur findet in einer
früheren Schenkung des Abtes Gottfried Erwähnung, während Salzrechte nicht ge-
nannt sind. Diese stiftete ein Vorfahr Eremberts. Allerdings geht aus der Urkunde
Bischof Stephans nicht hervor, daß die beiden Pfannen in Marsal lagen, doch darf
man dies vermuten, zumal sich die Weiler-Bettnacher Salzgewinnung auf Marsal
konzentrierte. Die Angabe, die Pfannen seien in Guirlange zu suchen 80, entspricht
sicher nicht der Realität.
Weiteren Besitz in Guirlange erwarb Weiler-Bettnach noch unter Abt Roger81. Ei-
ne undatierte Urkunde berichtet, Gerlach von Villing (Willingen)82, seine Söhne
74 ADM H 1713, S. 41. Hier heißt es jedoch nur, Bischof Friedrich von Metz habe der Abtei Güter
bestätigt, u.a. das Allod in Guirlange sowie den großen und kleinen Zehnten.
75 ADM H 1732.
7^ ADM H 1742 Nr. 1. Auf dem gleichen Pergament hatte der Schreiber bereits mit dem Text begon-
nen, diesen aber nach wenigen Zeilen abgebrochen und durch Umdrehen die Ausfertigung dazu
auf dem Kopf stehend niedergeschrieben. Ein Grund hierfür - eine Verschreibung oder ein kurzfri-
stiger Wechsel im Klosteramt - liegt offenkundig nicht vor. Ins Auge füllt allein der Wechsel von
ursprünglich Bosendorph zu Villa Bosonis.
77
71 Domnus namque Reinerus sancti Naboris abbas venerabilis et sui fratres omnem querelam super
conductu ecclesie de Gerldingen et vinea de Walemanna que vulgo dicitur Judenberc prorsus et
sine ulla reclamatione domno Rogero abbati de Vilerio et suis fratribus in perpetuum remiserunt.
70
Abbas insuper de VHer io firmam certitudinem de hac unanimitatis actione obtinere volens ad ca-
pitulum sancti Nabori deveniens ipsius loci abbate presente omnibus fratribus rei geste ordinem
declaravit ac de supradictarum querimoniarum compositione totius capituli plenum et firmum as-
sensum reportavit.
79 Vgl. ausführlich hierzu Kap. VIII,2.
811 In ADM H 1713, S. 40, heißt es, Weiler-Bettnach und Erembert hätten eine Vereinbarung getrof-
fen, wonach eximitur idem conventus a mina salis annuatim danda pro duobus sessibus quos ha-
bebant Villarienses monachi in Guerlange.
81 Rogerus ist urkundlich von 1161-1181 belegt.
295
Reinhold, Cuno und Heinrich und seine namentlich nicht genannte Tochter hätten
für 130 s. ihre Güter in Epange (Eppingen) und Guirlange (Gerlecingin) ver-
kauft* 83. Ein Allod zwischen Epinge, Blisburne und Gerildenge schenkte wohl
1 197/9884 Johannes von Megange (Mekinge) der Abtei85. Es fällt auf, daß zum
Ende des 12. Jh. bereits das Streben nach Gütererwerb in Guirlange erlahmte. Aus
dem Jahre 1287 stammt eine Urkunde Herzog Friedrichs III. von Lothringen, der
für seinen Lehensmann, den Ritter Bertram von Siersberg (Siberch), die Abtretung
eines Zinses von zwei Malter Weizen und 5 s. aus dessen Allod in Gerlenenges zur
Pitanz des Konvents kundtat86. Damit war jedoch keine Erweiterung des Grundbe-
sitzes für Weiler-Bettnach verbunden. Eine auf Guerlcmges bezogene weitere Ur-
kunde Herzog Friedrichs von 1296 hatte die Schlichtung eines Streits zwischen
Weiler-Bettnach und Aubertin von Budange um Erbgüter zum Thema 87. Erschöp-
fen sich damit die mittelalterlichen Zeugnisse, so wahrte die Abtei doch Rechte bis
ins 18. Jh. Noch 1741 heißt es, Weiler-Bettnach stehe die Mittel-, Nieder- und
Grundgerichtsbarkeit zu, ferner der Fischzins für den Fang in der Nied auf einer
Länge von einer Meile. Daneben gehöre zu dem an die Mühle von Gomelange ge-
bundenen Pachtland eine Wiese oder ein Brühl in Guirlange 88. Hingewiesen wer-
den muß noch auf das in den frühen Urkunden vereinzelt angesprochene, Weiler-
Bettnach zugewiesene Präsentationsrecht für die Kirche des Ortes. Wie aus der
Bulle Alexanders III. von 1179 hervorgeht, lag das Gotteshaus bereits seit langer
Zeit zerstört, so daß man die Ausübung dieses Rechts lediglich als theoretisch-
juristisches Problem zu bewerten hat. 1193 wurde die Kirche auf Befehl des Metzer
Bischofs Bertram abgebrochen und statt dessen - hier wird das alte Anrecht des
Klosters offenkundig - in Weiler-Bettnach ein Altar zu Ehren des hl. Johannes des
Täufers konsekriert89. Dabei übernahm man wohl das Patrozinium der alten Kir-
che.
8^ Gde. Merten, Ktn. Bouzonville.
83 ADM J 6470b.
84 Die zu erschließende Datierung beruht auf der Angabe, Matthias (von Lothringen) sei Elekt von
Toul gewesen, so daß nur diese Zeit in Frage kommt.
85 ADM J 6470a; ADM H 1714, fol. 148r-v. Die Urkunde wurde ausgestellt von Friedrich von Bit-
che.
86 ADM H 1714, fol. 420r-421 r [1287 XII].
87 ADM H 1714, fol. 177r-178r [1296 VIII 22].
88 ADM H 1757 Nr. 22, S. 21 Art. 26 [1741 IV 2]; s. auch ADM H 1758, fol. 8r und 13r [1692], so-
wie ADM H 1759, fol. lOv [1705].
89 ALTE TERRITORIEN II, S. 347.
296
Hargarten-aux-Mines (Gde., Ktn. Bouzonville).
Johann von Budange schenkte am 2. Februar 1352 der Abtei einen Zins von zwölf
Kapaunen, der durch die Verpachtung mehrerer Häuser in Hargarten zusammen-
kam1. 1356 erklärte Raoul von Volmerange (Wormeranges), daß er auf Bitten des
Formel de Daules dem Kloster die Güter in Hargardin übertrug, die Johann von
Budange (Buodomgin) mit dem Beinamen Kuffencich von Formel als Afterlehen
genommen hatte. Raul machte das Land nun zum franc aleu2. Möglicherweise
handelte es sich um dieselben Parzellen, die 1361 Nicolaus Speck, ein vasallus et
Homo de Harngarten des Ritters Johannes von Hainbach auf drei Jahre pro viginti
sex assibus monetae Metensis jährlichen Zinses pachtete3. Darin eingeschlossen
waren Anteile am kleinen Zehnt im Ort, den Weiler-Bettnach noch im 18. Jh. zu ei-
nem Drittel bezog4 *.
Haute-Kontz (Gde., Ktn. Sierck-lès-Bains).
Eine auf das Jahr 1435 datierte Urkunde im Chartular von Weiler-Bettnach berich-
tet, der Meier Dietrich von Haute-Kontz {de Superiori Kontz) und seine Frau Ka-
tharina hätten dem Prévôt von Sierck Johannes a Cicignon5 und seiner Gemahlin
Adelgunde von Soleuvre (Zolvern) eine Wiese im blinden puel für 80 Francs ver-
kauft 6. Merkwürdigerweise existiert ein anderer Kaufakt, den der secretarius Jo-
hannes a Cicingnon gemeinsam mit seiner Ehefrau Adelgunde tätigte und der im
Jahre 1532 beurkundet wurde7. Der Meier Hubert von Haute-Kontz, Bürger von
Sierck, hatte den beiden zwei Wiesen in Haute-Kontz für 120 Francs der in Nancy
geläufigen Währung gegeben. Auf den Wiesen lagen Abgaben von drei Scheffel
Weizen und drei Teile eines "semis" 8. Die beiden Urkunden beziehen sich ohne
Zweifel auf den gleichen Sachverhalt; die Namen der Käufer sind identisch. Die
Titulatur des Johannes zwingt zu der Annahme, daß man die erstgenannte Urkunde
auf das Jahr 1535 zu fixieren hat. Erhärtet wird diese Einschätzung durch das weni-
ge Jahre danach beginnende Abbatiat Alexanders von Cicignon 9, von dem eine
wohl auf das Ortsgebiet von Haute-Kontz zielende Urkunde vorliegt. Er verpach-
1 ADMH 1713, S. 42.
2 ADM H 1714, fol. 308v-310r [1356 II 5].
3 ADM H 1714, fol. 527r-528r [1361 V 31]. Zur Währungseinheit s. Bassompierre.
4 ADMH 1757 Nr. 22, S. 28 Art. 40 [1741 IV 2].
3 Vermutlich Cussigny, Gde., Ktn. Longwy, Dép. Meurthe-et-Moselle.
6 ADM H 1714, fol. 462r-463r.
7 ADM H 1714, fol. 515r-516v [1532 V 20].
O
Maßeinheit von einem halben As oder einem halben Morgen.
^ Von 1541-54 Abt von Weiler-Bettnach.
297
tete an Johannes von Contz und seine Frau Sunna auf 25 Jahre einen Wingert gegen
einen jährlichen Zins von drei muttas 10 guten Weines u. Zwei Wiesen, genannt
Breuils de Viller, auf dem Bann von Hautekonse blieben bis ins 18. Jh. Eigentum
der Abtei* 11 12.
Havange (Gde., Ktn. Fontoy).
Ulrich von Fontoy (Ourri de Fontois) vermittelte 1287 eine Vereinbarung zwischen
Weiler-Bettnach und den Bewohnern von Havanges, die - nach seinem Urteil zu
Unrecht - die Schweinemast in einem Reideboix genannten Waldstück bean-
spruchten, das hinter der Grangie von Gondrange lag 13. Über eine 1344 erfolgte
Güterschenkung durch Thomas, den Prévôt von Sancy und Herrn von Havange,
liegt lediglich eine Notiz vor 14. Zu dem 1741 erwähnten Kollaturrecht des Abtes 15 16
sind die Ausführungen über die wechselnden Pfarrechte unter Gondrange zu be-
rücksichtigen.
Helling (Gde. Veckring, Ktn. Metzervisse).
Aleyt a Neufville und ihr Sohn Thomas a Anserville 16 erklärten 1390 ihren Streit
mit dem Abt Dietrich von Weiler-Bettnach um ein Stück Land für beendet. Dieses
lag an dem Bach qui descendit et fluit ad molendinum Haidingen prope Esch 17.
Nur die Erwähnung der Hellinger Mühle18 19 mit der Lageangabe bei Metzeresche
ermöglicht die sichere Lokalisierung und die Abgrenzung vom folgenden Ortsna-
men.
Helstroff (Gde., Ktn. Boulay).
Gerhard von Haldengen 19 schenkte bzw. verkaufte der Abtei 1271 einen Zins von
2 s. auf sechs Morgen Ackerland in Heldestorph sowie auf zwei prata particularia
im gleichen Ort und in Roupeldange (Ruppeldengeri)20. Dafür wählte er sein Be-
19 Die Maßeinheit war sehr uneinheitlich, so daß Schätzungen schwerfallen. LEPAGE: Département,
S. 360f., schätzt ein "muid" auf rund 300 !, MAGUfN dagegen nur auf 150 I. Beide Angaben beru-
hen auf Umrechnungstabellen der Revolutionszeit. WICHMANN: Bannrollen, Bd. 4, S. 404, setzt
flir das 13. Jh. ein "muid" 12 "sestiers" gleich, wobei er bei einer vermuteten Größenordnung von
ca. 3 1 für ein "sestier" auf etwa 35-40 1 käme.
11 ADM H 1714, fol. 475r-476r [1553 VII 28].
12 ADM H 1757 Nr. 22, S. 33 Art. 49 (s.v. Sierck) [1741 IV 2].
13 ADM H 1714, fol. 174r-175r. Vgl. hierzu auch Kap. VI und Kap. VIII,5.
14 ADM H 1713, S. 43.
15 ADM H 1757 Nr. 22, S. 36-38 Art. 56(1741 IV 2].
16 Wohl Angevillers, Gde., Ktn. Fontoy.
17 ADM H 1714, fol. 509v-51 lr [1390 IV 15].
18 Vgl. RELIES. 421.
19 Aus der Nennung weiterer Ortschaften ergibt sich die Identifizierung mit Halling-lès-Boulay.
20 ADM H 1714, fol. 201 r-v [1271 XII 28]; s. auch REL II, S. 421 f.
298
gräbnis in Weiler-Bettnach. Als Siegler agierte der in einem Nachbarort wohnende
Priester Simon von Varize (Wibellchirche).
Hersbolz (Lage unbekannt).
Johann von Fontoy erklärte 1235, Arnold von Volkrange habe seinen gesamten Be-
sitz in Hersbolz Weiler-Bettnach geschenkt21. Die Zuordnung zu einem Orts- oder
Flurnamen Hersolz, wie im Archivinventar der Abtei angegeben 22, hilft bei der
Identifizierung nicht weiter.
[Hessange ? (Gde., Ktn. Vigy)J.
Die Zuordnung des nachfolgenden Belegs ist nicht unproblematisch. Möglicher-
weise ist er zu Hettange(-Grande) oder Petite-Hettange zu stellen. Beides läßt sich
anhand der Namenform nicht auseinanderhalten. Der Metzer Offizial erklärte,
Thielemann, der Sohn Friedrichs von Volkrange, und seine Frau Pila hätten Wei-
ler-Bettnach 12 s. Zins geschenkt. Der Zehnt in Hessanges sei der Abtei schon von
Friedrich selbst überlassen worden 23. Der Schreiber des Chartulars datierte die Ur-
kunde auf den Festtag des hl. Gregor im Jahre 1422, einen Samstag. Doch weder
1422 noch 1423 fiel der Tag auf Sonnabend. Stattdessen hat man die Jahreszahl auf
1323(111 12) unter Anwendung des Annuntiationsstils zu korrigieren. Ein Edel-
knecht Thielemann von Volkrange hatte bereits 1322 24 seine Güter in Elange der
Abtei geschenkt25. Die Rückdatierung um ein Jahrhundert stellt die Urkunde etwa
in die zeitliche Nähe zu einer Güterschenkung des Edelknechts Arnold von
Volkrange, die 1276 Hettange betraf26.
Hestroff (Gde., Ktn. Bouzonville).
Die Angabe, schon 1131 hätten Gillo de Cons und seine Frau Ida das zu Guinkir-
chen gehörende Hestroff Weiler-Bettnach geschenkt27, stimmt gleich in doppelter
Hinsicht nicht. Zum einen handelt es sich um den Erlenhof (Herlnof), zum zweiten
stammt die Urkunde aus dem Jahre 1171 oder 1181 28. Daß Hestroff kein Annex
von Guinkirchen sein konnte, beweist ein Blick auf die Karte. Nach einer auf das
Jahr 1212 datierten Urkunde erhielt Weiler-Bettnach den Hof Hestroff
(Harewainville) als Pfand für eine Summe von vermutlich 200 Metzer Pfund, die
die Abtei Graf Heinrich von Zweibrücken und seiner aus dem lothringischen Her-
21 ADM H 1714, fol. 184r.
ADM H 1713, S. 44. Fälschlich wird hier die Schenkung Johann selbst zugeschrieben.
23 ADM H 1714, fol. I84v-187v.
24 Hier wird der Name seiner Frau allerdings mit Damixalle Bietri angegeben
25 ADM H 1714, fol. I87v-188v.
26 ADM H 1714, fol. 208r-209r [1276 IV 25].
27 ALTE TERRITORIEN II, S. 289 u. 346.
28 ADM H 1795 Nr. 4; ADM H 1714, fol. 172v-173r. Vgl. s.v. Guinkirchen.
299
zogshaus kommenden Gemahlin Hedwig (Hawy) geliehen hatte 29. Hestroff gehörte
zu einer kleineren Zahl zweibrückischer Güter im deutsch- wie französischsprachi-
gen Lothringen, die aber mit Varsberg, dem benachbarten Gomelange und Falck
großteils am Ostrand Lothringens lagen30. In Widerspruch zu der vermeintlichen
Urkunde von 1212 steht ein Mandat, wonach wohl 1214 Heinrich seinen Hof Hari-
niville für 77 Mark Silber der Abtei verpfändete31. Die in Marsal verhandelte Ur-
kunde wurde von einer Vielzahl hochrangiger Personen gesiegelt, an ihrer Spitze
Erzbischof Dietrich von Trier und Bischof Konrad von Metz und Speyer sowie als
Laien der Graf von Zweibrücken und Graf Simon von Saarbrücken. Eine so kurze
Aufeinanderfolge von Verpfändungen ließe sich nur mit einer zwischenzeitlichen
Auslösung erklären, was aber real kaum möglich war. G. Cahen konnte indes deut-
lich machen, daß es sich bei der vermeintlich ältesten ffanzösischsprachigen Ur-
kunde Lothringens um eine Fälschung handelt, die in die Zeit des nachfolgend ge-
nannten Stückes, also um 1228, fällt. Dies erklärt, weshalb 1214 auf keine frühere
Vereinbarung Bezug genommen werden konnte32. Endgültig in das Eigentum der
Abtei gingen das Allod Harewainvile und die damit verbundenen Rechte 1228 nach
dem Tod Graf Heinrichs über. Seine Witwe überließ dem Kloster den Zweibrücker
Anteil, so wie es ihn schon zuvor besessen hatte, ausgenommen les tailles et les
prises, die Wachpflicht (Ja warde) der Bewohner sowie diese selbst (les vilains
mismes)33. In jene Phase fällt die Verzichtserklärung Arnolds von Vry auf die zwi-
schen ihm und Weiler-Bettnach umstrittenen Güter in Hernedorp, wovon er aus-
drücklich die Vogtei des Grafen Heinrich von Zweibrücken ausnahm. Er erklärte
gegenüber Herzog Theobald I. von Lothringen 34, seinem Lehensherm, daß er sei-
29 Ein Druck der Urkunde liegt vor unter dem Titel Charte Messine en Français de l’année 1212, in:
Bibliothèque de l'Ecole des Chartes 41 (1880), S. 393-395; fotografische Wiedergabe bei CAHEN,
S. 277; Regest bei PÖHLMANN, S. 16 Nr. 43 u. S. 344 (1200 Pfund); JUNGK, Bd. I, S. 63 Nr.
202 (200 Pfund). In der Urkunde lautet die fragliche Stelle dous cens livres. Da Douspons für
Zweibrücken steht und die Datierung auf 1212 (mil ans et dous eens et doze) sowohl die frz. Worte
für "zwei" wie für "zwölf' beinhaltet, wird man entgegen CAHEN, S. 282, und PÖHLMANN die
Summe auf 200 Pfund korrigieren müssen.
30 C. HIEGEL: Relations, S. 67-80, hier v.a. S. 68f.
31 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 12 [1214 III 3]; Regest bei PÖHLMANN, S. 16 Nr. 45; HERRMANN:
Inventar, S. 273. Die Entscheidung, ob man die Urkunde ins Jahr 1214 oder 1215 unserer Rech-
nung zu datieren hat, muß offenbleiben. Die Zweibrücker Urkunden folgen entweder dem Annun-
tiations- oder dem Weihnachtsstil, wobei aber merkwürdigerweise keine Systematik erkennbar ist.
Man muß aber wohl eher vom Jahresanfang an Weihnachten ausgehen, es sei denn, die Urkunden
wurden in französischer Sprache verfaßt. In diesen Fällen sind sie nach dem Annuntiations- (betr.
Bistum Metz) oder dem Osterstil (betr. Bistümer Verdun und Toul) aufzulösen. Vgl. hierzu
PÖHLMANN, S. XXIIIf. CAHEN entscheidet sich dagegen für das Jahr 1215.
32 CAHEN, S. 282.
33 B.N:, Coli. Lorr. 976 Nr. 13; ADM H 1714, fol. 182r-183v; gedruckt bei DE WAILLY, S. 18 Nr.
6; Regest u.a. bei HERRMANN: Inventar, S. 273, mit Hinweisen auf weitere Regestenvermerke.
34 Die undatierte Urkunde läßt sich am engsten durch seine Regentschaft von 1213-20 eingrenzen.
Sowohl Graf Heinrich von Zweibrücken als auch der unter den Zeugen genannte Zisterzienserabt
Heinrich von Haute-Seille sind vor wie nach seiner Herrschaftszeit belegt.
300
nen Anspruch zurückziehe35. Eine zu 1271 notierte Zinsschenkung36 wird man
wegen der Lage der in der Urkunde genannten Ortschaften Halling-les-Boulay, Va-
rize und Roupeldange auf Helstroff zu beziehen haben 37. Differenzen zwischen
den Einwohnern von Hestroff und Weiler-Bettnach schlichteten 1356 gemeinsam
der Richter Joannes de Mengen, der Schultheiß in Sierck Jacobus Bleich und Ar-
nold von Sierck. Streitobjekt war die Währung, in der die Zinsen gezahlt werden
mußten. Die Bewohner widersetzten sich nec volunt aliam monetam solvere, nisi
quae currit et solvitur in ducatu Lotharingiae 38. Nach eingehender Zeugenbefra-
gung urteilten die Schiedsmänner: prout antedicti rustici et communitas de Hestorff
antedictis dominis de Vilario Betnach debent, suos census et alia iura, ita et mone-
tas solvere debent quae in suo valore in ducatu currunt, sit in censibus et aliis iuri-
bus, iuxta morem patriae solvere debent. Der Notar in Sierck vidimierte zwölf Tage
später die Urkunde39. Über die Hintergründe der Auseinandersetzung läßt sich nur
spekulieren. Es wäre denkbar, daß die Abgaben auf den einst vom Grafen von
Zweibrücken herrührenden Gütern lasteten und in der in der Grafschaft üblichen
Währung abzugelten waren40 41. Allerdings lagen zwischen der Schenkung und dem
Ende des Streits rund anderthalb Jahrhunderte, in denen man nach einer einheitli-
chen Regel verfahren wäre, ohne daß offenkundige Differenzen daraus erwuchsen.
Solche entstanden wenige Jahre später erneut. Streitpunkte waren diesmal die Mei-
erwahl bzw. die Regelung, was bei einer eventuellen Inkompetenz des Meiers ge-
schehen sollte. Richard von Felsberg, herzoglicher Bailli, und der Schultheiß Jakob
von Sierck, der sich in dieser Funktion bereits 1356 verdient gemacht hatte, agier-
ten als Schlichter in dem Streit zwischen Abt Theodericus von Weiler-Bettnach
cum suis miseris incolis de Hestorff41. Die Abtei erhielt das Recht zugesprochen,
Schöffen zu berufen und abzusetzen sowie dem Meier nach erfolgter Wahl sein
Amt zu übertragen. Wenn die Einwohner von Hestroff dem Meier Unfähigkeit oder
Unwürdigkeit nachweisen könnten, sollten sie dies in Weiler-Bettnach Vorbringen.
Halte der Abt die Vorwürfe aber für nicht stichhaltig, würde der Meier in seinem
Amt verbleiben, was dann die Bewohner zu akzeptieren hätten. Dem Meier wurde
zudem die Pflicht auferlegt, falls der Herzog von Lothringen ein Stipendium sive
tributum für den Bann von Herstorff bestimme, wie alle anderen zu zahlen. In die
Zeit dieser Turbulenzen fällt eine Schenkung Gerhards, des Sohnes des verstorbe-
35ADM H 1734; ADM H 1714, fol. 205v-206r; Regest bei PÖHLMANN, S. 16 Nr. 44;
DUVERNOY: Catalogue, S. 255 Nr. 333. Duvemoy gibt den Ortsnamen Hernedorp als Hermen-
dorff aus und verleitet so zu der falschen Identifizierung mit der Wüstung Heymendorf bei Audun-
le-Tiche.
36 ADM H 1713, S. 45.
37 ADM H 1714, fol. 201r-v [1271 Xll 28]. Dafür spricht auch die Schreibweise Heldeslorph.
38 ADM H 1714, fol. 540r-541r [1356 II 26].
39 ADM H 1714, fol. 541 r-542v [1356 III 9].
40 Die Regesten der Grafen von Zweibrücken (s. PÖHLMANN) liefern keine Hinweise auf ein domi-
nantes Zahlungsmittel, mitbedingt durch die Quellenarmut dieser Zeit; für die jüngere Zeit vgl.
ebd. das Register s.v. Währung.
41 ADM H 1714, fol. 528r-530r; ADM H 1714, fol. 544r-546r [1389 II 22].
301
nen Matthias von Kemplich 42. Er überließ dem Kloster 1381 seinen Besitz, genannt
Husstadt, in Herstorff als Almosen und zur Feier seines Jahrgedächtnisses43. Eine
1513 vorgenommene Verpfändung arrondierte offenbar den Weiler-Bettnacher Be-
sitz. Nikolaus, der Sohn des Meiers von Herstorff, und seine Frau Katharina liehen
40 einfache Gulden bei der Abtei für einen Zins von zwei Gulden jährlich, was ei-
nem Satz von 5% entspricht44. Dafür belasteten sie ihre Güter im Ort, die wohl
nicht mehr ausgelöst wurden. Das Verzeichnis der Weiler-Bettnacher Rechte und
Einkünfte aus dem Jahre 1692 berichtet von einem Klosterhof, der jedoch völlig
verfallen sei, sowie von einem Brühl, der von alters her der Abtei gehöre 45. Ferner
stehe in Hestroff eine Kelter46, die 1705 als Bannkelter ausgewiesen wird47, von
der zu dieser Zeit aber gleichermaßen nur noch Reste existierten. Als besonderes
grundherrliches Recht verlangte Weiler-Bettnach von den Bewohnern die Zweit-
besthauptabgabe auf die Möbel48. Der Abt übte im 18. Jh. die Mittel-, Nieder- und
Grundgerichtsbarkeit aus, wie die Aufstellung von 1741 belegt49. Auch hier findet
das droit Capital, die Zweitbesthauptabgabe, Erwähnung. Daneben besaß Weiler-
Bettnach auf drei Jahre befristet das Recht des Bannweins.
Hettange-Grande (Gde., Ktn. Cattenom).
Arnold von Volkrange (Wolkerenge) verzichtete 1276 auf den umstrittenen An-
spruch auf die Mühle von Hettange50, ein Geschenk eines Vorfahren an die Abtei.
Die Lokalisierung wird grundsätzlich zwar durch die Alternativen Hettange-Grande
und Petite-Hettange erschwert, doch die handschriftliche Ergänzung, die Mühle lie-
ge eine Stunde von Thionville entfernt in Richtung Luxemburg, ermöglicht die si-
chere Zuordnung.
Heymendorf (Wüstung, Gde. Audun-le-Tiche, Ktn. Fontoy).
Die Wüstung auf dem Bann von Audun-le-Tiche51 52 begegnet 1280 in einer Urkun-
de des Johannes von Heimmendorf, der die Schenkung seines Vaters Bezillinus be-
stätigte. Diese umfaßte zwei Trierer Denare Zins, die auf seinen beiden Wiesen
apud Heimmendorf iuxta vadum inferius utriusque partis vie lagen 5~. Bei einem
42 Kemplich, Gde., Ktn. Metzervisse.
43 ADM H 1714, fol. 546r-547r [1381 IV 25].
44 ADM H 1714, fol. 538r-540r [1513 XI 24].
45 ADM H 1758, fol. 8v.
46 ADM H 1758, fol. 15r.
47 ADM H 1759, fol. 1 lv: pressoire qui estoit bannal.
AO
ADM H 1759, fol. 1 lr: Le droit capital consistant en ce que quand il meurt un chef de famille le
premier meuble appartient a la veufve ou aux eritiers et le second a l'abbaye.
49 ADM H 1757 Nr. 22, S. I8f. Art. 2 [1741 IV 2].
50 ADM H 1714, fol. 208r-209r [1276 IV 25]; vgl. hierzu Kap. VIII,4.
51 H. HIEGEL: Dictionnaire, S. 170; REL II, S. 433.
52 ADM H 1737 Nr. 1; ADM H 1714, fol. 202v-203r [1280 IV 28].
302
Gütertausch, den 1314 der Abt von Weiler-Bettnach und die Äbtissin von Differ-
dange für ihre Klöster tätigten, gab Weiler-Bettnach zwei Wiesen in Heimedorff ab,
eine davon in Richtung der Mühle von Redange, die andere in Richtung der Mühle
von Holdingen gelegen 53. 1389 trafen Wilhelm von Malberg und Audun-le-Tiche
(Audeux le Thieux) sowie sein Sohn Johannes mit der Abtei eine Vereinbarung, die
das Land betraf con dit de Heymendorf gissant en notre ban d'Audeux. Diesbezüg-
lich hatte es zuvor relativ ausführliche wechselseitige Abgabeverpflichtungen ge-
geben, die nun vereinfacht wurden. Wilhelm sollte nun lediglich noch fünf Malter
Hafer jährlich abführen, Weiler-Bettnach dafür ganz von Gegenleistungen befreit
sein. Abzuliefem war das Getreide entweder in Weiler-Bettnach selbst oder a lour
commandement en la ville d1Audeux 54.
Hinckange (Gde., Ktn. Boulay).
Dekan und Kantor an der Domkirche zu Trier beendeten 1224 auf Geheiß des Pap-
stes Differenzen mit einem Ritter von Volmerange(-l^s-Boulay), die wegen zweier
Waldungen bei Hinckange, genannt Aldencastel und Stock, entstanden waren 55.
Der Metzer Vogt Simon wies im darauffolgenden Jahr noch einmal daraufhin, daß
sein Bruder Albert von Wolmeranges seine Ansprüche zurückgezogen hatte. Simon
erklärte, er halte die Ausstellung dieser Urkunde für notwendig, denn er sei durch
die umlaufenden Gerüchte (a circummanentibus semoribus) beunruhigt56 57. Welcher
Art diese Spekulationen waren, bleibt unklar. Mit den Kindern des Ritters Raoul
von Volmerange gab es 1307 erneut Auseinandersetzungen um zwei Waldgebiete.
Da sie nur nach der örtlichen Zuordnung als die Wälder von Villers57 und Hengu-
enges bezeichnet wurden, kann die Frage, ob es sich um die gleichen Fluren wie im
vorangehenden Jahrhundert handelte, nicht beantwortet werden. Ponsignon und
Jehans verzichteten wie ihr Vorfahr auf etwaige Rechte daran 58. Nur als Nachricht
überliefert ist eine 1227 zwischen Weiler-Bettnach und Arnold von Vry getroffene
Vereinbarung, die einige Wiesen, die Mühle bei Hinckange und den Übergang über
die Brücke bei Flasgarten betraf. Es handelt sich wohl um dieselbe Mühle, die das
Benediktinerkloster St. Nabor (St.-Avold) 1330 in einem Pachtvertrag mit Weiler-
Bettnach als Pfand einsetzte. Etwa um das Jahr 1580 konnte sich Weiler-Bettnach
nach ausgebliebener Zahlung dieser Güter bemächtigen, was 1594 der Bailli von
Vic für rechtmäßig erkannte59.
53 ADM H 1714, fol. 389r-391r [1314 I 8].
54 ADM H 1737 Nr. 2; ADM H 1714, fol. lr-2r [1389 V 15].
55 ADM H 1713, S. 30 (s.v. Charleville).
56 ADM H 1714, fol. 203r-v.
57
J' Vermutlich auf Weiler-Bettnach selbst zu beziehen.
58 ADM H 1714, fol. 416v-417r.
59 REL II, S. 417; ALTE TERRITORIEN II, S. 195, 287 und 432.
303
Hobling (Gde. Chemery-les-Deux, Ktn. Bouzonville).
Ein Inventar der Einkünfte und Rechte von Weiler-Bettnach aus dem Jahre 1741
führt zwar Dalstein und Holbling gemeinsam auf60 * und gibt auch an, der Abtei
stehe in beiden Orten das droit Capital61 zu, doch fehlen mittelalterliche Nach-
richten über Weiler-Bettnacher Güterbesitz in Hobling. Es liegen zwar Belege für
ähnlich lautende Ortsnamen vor, doch sind diese eindeutig Helling, Holdange, Hel-
stroff bzw. Hestroff zuzuordnen. Auch die Standardwerke zur Geschichte der loth-
ringischen Ortschaften vermitteln keine konkreten Daten 62, berichten aber, im we-
sentlichen sei Hobling zwischen den Klöstern Bouzonville und Weiler-Bettnach
geteilt gewesen. Möglicherweise gilt dies nur für den Hauptort Ch6mery(-les-
Deux).
Holdange (Wüstung, Gde. Russange, Ktn. Fontoy).
In einer Bulle Papst Alexanders III. von 1179 wird Weiler-Bettnach die grangia
Holdange (Holdingen) bestätigt, die der Abtei von Walterus de Monte sancti Marti-
ni und Willermus de Grangiis mit allen Pertinenzen geschenkt worden war 63. Ur-
ban III. griff die Formulierung der Urkunde 1186 weitgehend auf64. Die Lokalisie-
rung des Ortes ergibt sich einmal aus der Reihenfolge der Nennung des Besitzes,
wobei Holdingen direkt hinter Br6hain aufgeführt wurde. Daneben läßt sich die
Herkunft eines der Stifter eindeutig bestimmen. Er stammte aus dem unmittelbar
bei Longwy und damit bei Holdange gelegenen Mont-Saint-Martin 65. In Holdange
hatte Weiler-Bettnach Mühlenbesitz, der von 1217 an für rund ein Jahrhundert faß-
bar ist66.
L'Hôpital (Gde., Ktn. Saint-Avold).
Weiler-Bettnacher Besitz im Wamdtwald ist bereits in dem umfangreichen Privileg
des Metzer Bischofs Stephan von Bar aus dem Jahre 1146 bezeugt. Er schenkte
wegen der Armut der Abtei zu seinem Seelenheil soviel von seinem Waldgebiet
Waran, wie von einer Grangie bewältigt werden kann, mit sämtlichen Pertinenzen
und dem Holzschlagrecht für die Errichtung der Gebäude67. Ihre Zustimmung
hierzu hatten Graf Sigismund (Simon) von Saarbrücken als Vogt des Ortes und der
60 ADM H 1757 Nr. 22, S. 25 Art. 35 [1741 IV 2].
6* Detailliertere Angaben in der gleichen Quelle machen deutlich, daß es sich hier um ein Todfall-
recht (Besthaupt- oder Zweitbesthauptabgabe) handelt.
62 REL II, S. 440; ALTE TERRITORIEN II, S. 349 u. 410f. Vgl. auch DICOP: Bouzonville, S. lOlf.
63 ADM H 1715 Nr. 2; ADM H 1755 Nr. 2 [1179 I 17]; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S.
293-296 Nr. 10.
64 ADM H 1755 Nr. 3 [1186 II 14]; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 314-317 Nr. 22.
Der erste Stifter trägt hier lediglich den Namen de Monte.
6^ Zu der Grangie vgl. Kap. VI.
66 Vgl. Kap. VIII,4.
67 ADM H 1714, fol. 138r-144r; gedruckt in ACTES 2,I,B, S. 145-151 Nr. 66.
304
bischöfliche Vogt, Graf Folmar von Metz und Dabo, erteilt. Da Folmar 1142 starb,
muß die Schenkung davor erfolgt sein. Die Bulle Eugens III. erwähnte 1147 nur
allgemein Klostergüter im Warndt (Warant)68, während Alexander III. 1179 die
Stiftung Bischof Stephans ansprach und eine grangia quae dicitur Warant aus-
wies69. Urban III. übernahm die gesamte Passage, spezifizierte aber die Angabe,
der Wald diene den Schweinen, Pferden und anderen Tieren, dahingehend, daß er
sich ausdrücklich auf Wildpferde (equorum silvestrium) bezog 70. Bei der Grangie
handelte es sich um den Hof Merle, der 1210 erstmals namentlich belegt ist. Dane-
ben existierte bereits zu dieser Zeit ein unweit gelegenes Hospital, das Graf Hein-
rich von Zweibrücken und eine angebliche Gräfin V. von Saarbrücken71 ein-
schließlich des erforderlichen Bauholzes ad honorem Dei et necessitatem pauperum
Weiler-Bettnach schenkten. Die Gräfin versprach, auf Simon und Friedrich, die
Söhne ihres Bruders, nach ihrer Rückkehr aus Frantia einzuwirken, daß sie die
Schenkung bestätigen72. Das Hospital war wohl um 1200 von Graf Simon von
Saarbrücken gegründet worden, der über erheblichen Besitz im Warndt, einem ur-
sprünglich ausgedehnten Reichsforst, verfügte73. Die Stellung des Grafen beruhte
auf dem von ihm ausgeübten Geleitsrecht und den strategisch bedeutsamen Burgen
(Alt-)Warsberg und Saarbrücken74. Die Geleitstraße führte in ihrer Haupttrasse von
Metz über Pont-ä-Chaussy, Longeville-16s-Saint-Avold (Lübeln), St. Nabor (St.-
Avold), Hombourg-Haut, Forbach nach Saarbrücken75, besaß aber in der Höhe von
Bouchepom eine Abzweigung, deren Streckenführung den Warndt durchquerte76.
An dieser Route lag das Spital, das die Abtei jedoch nicht sehr lange betrieb. Über
die Dauer seines Bestehens liegen keine Angaben vor, doch sicherlich wurde das
68 ADM H 1715 Nr. 1; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 280-282 Nr. 2; ME1NERT, S.
240f. Nr. 50.
69 ADM H 1715 Nr. 2; ADM H 1755 Nr. 2; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 293-296
Nr. 10.
76 ADM H 1755 Nr. 3; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 314-317 Nr. 22. Vgl. Kap.
VIII,5 zur Pferdezucht.
71 A. Doll wies in der Bearbeitung der PÖHLMANNschen Regesten (Nr. 38 Anm. 1) bereits darauf
hin, daß es eine Gräfin, auf deren Name die Initiale V. zutraf, nicht gegeben hat. Die Gemahlin
Graf Simons II. hieß Lukardis und kommt nicht in Frage, zumal sie aus dem Hause Leiningen
stammte und Simon und Friedrich als eigene Söhne angesprochen hätte. Da beide in der Urkunde
als Söhne ihres Bruders bezeichnet werden, kommen wohl nur Jutta, die Gemahlin des Grafen
Folmar von Blieskastel, Sophie, die Frau Herzog Heinrichs III. von Limburg, Agnes, die Gattin des
Grafen Günter II. von Käfemburg, und Helvis, die Frau Graf Folmars II. von Vauddmont, in Frage.
Sie waren Geschwister sowohl Simons II. von Saarbrücken als auch Heinrichs I. von Zweibrücken.
Vgl. hierzu EUROPÄISCHE STAMMTAFELN, Bd. VI, Tafel 152 (Jutta, Sophie und Agnes);
GESCHICHTLICHE LANDESKUNDE, S. 284 (Jutta, Sophia, Helvis).
72 ADM H 1714, fol. 299v-300v; PÖHLMANN, S. 14 Nr. 38
73 Vgl. hierzu REL III, S. 1046 (s.v. Spittel) und 1180f. (s.v. Warndt); ALTE TERRITORIEN I, S.
195 und II, S. 103. Nach SCHWINGEL, S. 214, reichte der Wald von Berus bis St. Nabor und For-
bach sowie von der Saar bis zur Nied.
74 SCHWINGEL, S. 214.
75 SCHWINGEL, S. 221.
76 J. SCHNEIDER: Metz, S. 20.
305
Spital nicht vom Grafen von Saarbrücken in ein Priorat zu Ehren des hl. Nikolaus
umgewandelt77. Eine Kapelle mit dessen Patrozinium hatten die Grafen Simon und
Johannes von Saarbrücken und Commercy 1270 dotiert und nach Ausweis der dar-
über ausgestellten Urkunde kurz zuvor errichtet78. Auf sie beziehen sich auch die
Urkunden der Folgezeit79. Weder über den Weiler-Bettnacher Klosterhof Merle
noch über das namenstiftende Hospital liegen über das frühe 13. Jh. hinaus Hinwei-
se vor. Allerdings berichtet ein undatiertes Weistum, das die Rechte des Grafen von
Saarbrücken zum Inhalt hat80, das eyn abbt von Wilherbettenach von dem hoffe uff
[der] Merlen schuldig ist, in jedem dritten Jahr Fuhrdienst bis zur Burg Varsberg zu
leisten und jährlich dem Schultheiß in Saarbrücken eynen pressen rock abzugeben.
Dafür durften die Bewirtschafter des Hofes das Vieh in die herrschaftlichen Wälder
treiben, jedoch nur, wan nit ecker uff den weiden ist, und dort unschedelich burne-
holcz sammeln81. Die Frage, aus welcher Zeit die Bestimmungen stammen, kann
sich nur an der Erwähnung der Burg Varsberg orientieren. Alt-Varsberg, altes
Saarbrücker Lehen, und Neu-Varsberg, altes lothringisches Lehen, wurden nach
1435 geschleift. Schon zwischen 1262 und 1284 erwarb der Herzog von Lothringen
die Saarbrücker und Zweibrücker Rechte an beiden Burgen82, doch über Erbschaf-
ten und Heiraten blieb Saarbrücken auch in der Folgezeit präsent. Als alleiniges Fi-
xum für die Datierung hat man deshalb die Zerstörung der Burgen zu berücksichti-
gen.
Huaville (Lage unbekannt; bei Longwy, Dép. Meurthe-et-Moselle).
Die Brüder Jakob und Gerhard, Söhne des Nikolaus, genannt Sorbey, und ihre
Mutter Lukardis schenkten 1273 Weiler-Bettnach einen Zins von 25 s., den sie aus
Gütern in Huaville bezogen 83. Die Lage des Ortes ergibt sich allein aus der Anga-
be im Archivinventar der Abtei, wonach Huaville bei Longwy zu suchen ist84.
77 So REL III, S. 1046; ALTE TERRITORIEN II, S. 103.
78 JUNGK, S. 148 Nr. 507; MRR III, S. 580 Nr. 2567.
79 JUNGK, Nm. 688 [1290 V 26], 1240 [1333 XI 17], 1264 [1335 IX 14] und 1515 [1349 XII 4]. Die
letztgenannte Urkunde berichtet von der Übertragung der Kapelle an die Abtei St. Nabor mit der
Auflage, sie in ein Priorat umzuwandeln.
80 LAS 22 Nr. 2993 und Nr. 2870; GRIMM, Bd. II, S. 1 lf.
81 Zitiert nach LAS 22 Nr. 2993, fol. 2v.
82 REL III, S. 1144f.; s. auch CHATELAIN, S. 51-170.
83 ADM H 1714, fol. 201v-202v [1273 XI 14].
84ADMH 1713, S.48.
306
Hussigny-Godbrange (GdeKtn. Longwy, Dép. Meurthe-et-Moselle).
Eine undatierte Urkunde gibt darüber Auskunft, daß Ulrich, seine Frau Elisabeth
und sein Sohn Walter Weiler-Bettnach ihr gesamtes Allod Huseney als Almosen
schenkten 85. Die Herkunft der Stifter bleibt ungewiß. 1249 traf die Abtei mit Her-
zog Matthias II. von Lothringen eine Vereinbarung über den Wald von Huosin-
gen 86, die ein wichtiger Schritt für die Ausformung der herzoglichen Vogtei über
Weiler-Bettnach war87. Vierzig Bewohner von Husegny erschienen 1385 vor dem
Gericht der Prévôté Longwy, wo ihre Vertreter die Rechtmäßigkeit einer Abgabe
von sechs "muids" Hafer und sechs Kapaunen anerkannten, die sie Weiler-Bettnach
für ein ihnen in Erbbestand überlassenes Waldstück, genannt le boix des corners,
schuldeten 88. Bei Zahlungssäumigkeit verdoppelte sich der Betrag, den sie au con-
ver ou ministre de Brehain zu entrichten hatten. Im 18. Jh. bezog Weiler-Bettnach
lediglich noch einen kleinen Teil des Zehnten in Usigny, der an das Klostergut in
Bréhain-la-Cour gebunden war 89.
85ADMH 1714, fol. 215r-v.
86 ADMM B 909 Nr. 35 [1249 Vili 10; Vidimus von 1446 Vili 4J; ADMM B 483 Nr. 49; ADM H
1756 Nr. 18b; ADM H 1842 Nr. lb; ADM H 1714, fol. 189v-200v (die Seiten 190r-199v fehlen im
Chartular, der Text geht jedoch ohne Lücke weiter); ADM H 1714, fol. 554r-v; ADM H 1842 Nr. 4
(beglaubigte Kopie von 1726 VI 28 mit falscher Datierung auf 1259 und späterer Korrektur des
quinquagesimo in quadragesimo am Rand); Regest bei LE MERCIER DE MORIERE, S. 23 If. Nr.
352.
87 Vgl. Kap. III,3.
88 ADM H 1842 Nr. la; ADM H 1714, fol. 210v-213r [1385 VI 25].
89 ADM H 1757 Nr. 22, S. 36-38 Art. 56 [1741 IV 2].
307
Ing lange (Gde., Ktn. Metzervisse).
Im Jahre 1277 schenkte Gerais Selicebour von F^range (Vairanges) zum eigenen
Seelenheil und dem seiner Eltern Weiler-Bettnach sein Allod in Anguelanges, das
bisher sein Vasall Heinrich zu Lehen trug. Hierzu gehörten zwei Wälder, genannt
Broudespalc und Louber an Bellemont1. Mehr als zehn namentlich aufgeführte
Personen hatten zuvor ihr Einverständnis gegeben. Auf dem Bann von Inglange an
der Canner lag eine Mühle, die 1592 im Schöffenweistum von Inglange als
Kouchen Mühll, welche dem Gottes-Hauss Weyller zue gehoert, erwähnt wird 1 2. Bei
Schatzungen, die Inglange betrafen, hatte der Müller sich wie die Bewohner zu
beteiligen; im Gegensatz zu ihnen durfte er aber kein Bau- und Brennholz den
Gemeindewäldem entnehmen. 1692 berichtet ein Verzeichnis, die Mühle sei toute
en ruine 3, 1705 heißt es, in Inglange habe einst die Kocmul gestanden4. Die Mühle
wurde jedoch später zur Instandsetzung erneut verpachtet5.
1 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 28; gedruckt bei DE WAILLY, S. 132f. Nr. 187; Regest bei
HERRMANN: Inventar, S. 274f.
2 KAISER: Weistümer, S. 26-30, hier S. 28, Abs. VIII und IX. Zur Mühle vgl. Kap. VIII,3.
3ADMH 1758, fol. 9r.
4ADMH 1759, fol. 11 v.
5 Vgl. ADMH 1847 [1729].
308
Kaufen (Gde.y Ktn. Cattenom).
Arnold von Rodemack (Rodemaichre) erklärte 1229, seine Frau Elisabeth habe
Weingärten bei einem Gut des Trierer Bürgers Heinrich Helen gelegen und einen
Morgen Land gegenüber einem Haus, das wohl Weiler-Bettnach gehörte (contra
domum Vilariensem), in Canefe iuxta domum dominorum de Hemmelrode 1 dem
Kloster Weiler-Bettnach geschenkt* 2. Voraussetzung war jedoch, daß Weiler-
Bettnach den Wingert bepflanzen läßt (colere faciet) und Elisabeth nach Abzug der
Kosten medietatem fructuum dictarum vinearum percipiet. Nach ihrem Tod sollte
alles sofort in völliges Eigentum der Abtei übergehen.
Kasel (bei Waldrach, Verbandsgde. Ruwer, Rheinland-Pfalz).
Aus Anlaß der Verpachtung des Weiler-Bettnacher Stadthofs in Trier werden unter
den daran gebundenen Gütern Weinlagen in Kasell prope Trevirim genannt3. Ein
weiterer, 1564 abgeschlossener Pachtvertrag 4 wies erneut hieraufhin.
Kerprich (Krs. Saarlouis, Saarland).
Kunigunde, genannt von Hunting (Huntingin), die Witwe Dietrichs von Boldin-
gen5, schenkte Weiler-Bettnach 1265 ihren Zehntanteil in Kirperch iuxta Hymmer-
storf Dem Konvent sollte davon am Tag ihres Jahrgedächtnisses eine Pitanz von 30
s. gewährt werden 6. Eine 1315 getroffene Übereinkunft sah vor, daß Friedrich, der
Pfarrer von Aboncourt (Evendorf), jährlich vier Malter Weizen und vier Malter Ha-
fer ex decima ecclesie sue de Evendorf zu entrichten hatte für diesen Zehnt apud
Kirperch penes Hymmerstorf super flumen Nyde, den ihm die Abtei auf Lebenszeit
übertragen hatte7. Anderthalb Malter Weizen aus einem weiteren Teil des Zehnten
de Kirperch prope Hymmerstorf super Nydam überließen Friedrich, der Kantor von
St. Arnual, sein leiblicher Bruder Johannes und dessen Frau Katharina, beide aus
Wallerfangen (Wauldervinga), 1327 dem Zisterzienserinnenkloster Bruch
(Marienfloß) bei Sierck (Bruoch prope Sirk)8. Noch 1741 heißt es, Weiler-
Bettnach beziehe ein Sechstel vom großen und kleinen Zehnt in Kerprig Her-
' Himmerod, Zisterzienserabtei in der Eifel.
2 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 14 [1229 VII 13].
3 ADM H 1714, fol. 518r-521 v [1503 II 25]; vgl. Kap VII,2.
4 ADM H 1854 Nr. 1 [1564 VI 20].
3 Vermutlich Boulange, Gde., Ktn. Fontoy.
6 ADM H 1735 Nr. 1 [1265 XII 1]. Verhandelt und beurkundet wurde die Angelegenheit im Haus
der Ausstellerin in Huntingin in Gegenwart des Mönchs Macharius aus Weiler-Bettnach.
7ADMH 1735 Nr. 2; ADM H 1714, fol. 19v-20r [1315 129].
8 ADM H 3568 Nr. 7.
309
mestroff [sic!], müsse sich aber anteilsmäßig an der Unterhaltung der Pfarrkirche
beteiligen 9.
Kirsch-les-Luttange (Gde. Luttange, Ktn. Metzervisse).
Erst im 14. Jh. gelangte Weiler-Bettnach hier zu Mühlenbesitz, dessen Erwerb an
anderer Stelle bereits ausführlich skizziert wurde 10 11.
Koenigsmacker (Gde., Ktn. Metzervisse).
Der Weiler-Bettnacher Güterbesitz konzentrierte sich weitgehend auf das in der
Gemarkung Koenigsmacker gelegene Griesberg, wo die Abtei im 12. Jh. eine
Grangie errichtete n. In Koenigsmacker selbst hatte Weiler-Bettnach kaum Eigen-
tum, zumal der 1065 durch Heinrich IV. dem Stift Ste.-Marie-Madeleine in Verdun
geschenkte Hof12 von diesem - mittlerweile zu einem Dorf erweitert - dem Bene-
diktinerkloster St. Eucharius (St. Matthias) vor Trier 1222 überlassen wurde13. Auf
den Hauptort zu beziehen ist wohl eine durch den Metzer Bischof Raoul von Coucy
1392 vermittelte Vereinbarung zwischen Weiler-Bettnach und dem Herrn von
Moirsch14 über Getreidezinse und Einkünfte in Regiamachera, die Weiler-
Bettnach zugesprochen erhielt15. Noch im 18. Jh. bezog Weiler-Bettnach eine
Rente im Ort16.
Kuers (Wüstung, Gde. u. Ktn. Fontoy).
In der Gemarkung lag die sogenannte Konversenmühle, die an anderer Stelle be-
reits eingehend behandelt wurde17.
9ADMH 1757 Nr. 22, S. 32 Art. 47 [1741 IV 2].
10 Vgl. Kap. VIII,3.
11 Vgl. die Ausführungen zu Griesberg und Kap. VI.
12 MGH DH IV. Nr. 144 [1065 IV 4].
13 MRUB III, S. 162 Nr. 190; vgl. dort auch die Nm. 169, 243 und 244.
14 Mersch, Ghtm. Luxemburg.
15 ADM H 1714, fol. 536v-537v [1392 V 23].
16 ADM H 1757 Nr. 22, S. 29f. Art. 43 [1741 IV 2].
17 Vgl. Kap. IV,3 und VIII,3.
310
Languimberg (GdeKtn. Rechicourt-le-Chäteau)
Vermutlich 1509 kam Weiler-Bettnach hier zu Besitz, als es Güter und Teiche auf
dem Bann mit dem wenige Kilometer östlich gelegenen Benediktinerinnenkloster
Hesse eintauschte '. 1741 bezog die Abtei jeweils ein Drittel des großen und klei-
nen Zehnten; mit der Abtei Haute-Seille teilte man sich die Verpflichtung, für die
Instandhaltung der Kirche zu sorgen * 2.
Lemestroff (Gde. Oudrenne, Ktn. Metzervisse).
Reinald, Graf von Blieskastel und Herr zu Bitche, schenkte Weiler-Bettnach 1265
sein Allod im Wald von Monneren und en la ville de Leimestorff tant en homme
comme en aultres redevances zu seinem eigenen Seelenheil, dem seiner Frau 3 und
dem seiner Eltern 4, des Herzogs und der Herzogin von Lothringen 5. Für 12 Pfund
Metzer Denare verkauften 1284 der Ritter Thomas von Sötern (Sotra), seine Frau
Hauwela und ihr Sohn Arnold ihre Güter apud Lymmerstorf die Hauwela nach
dem Tod ihres Vaters Arnold von Volkrange zugefallen waren 6. In Lemestroff und
den benachbarten Orten Monneren, St.-Franfois, Ste.-Marguerite und Lacroix übte
noch 1741 die Abtei zu einem Viertel die Mittel-, Nieder- und Grundgerichtsbarkeit
aus 7.
Liebach (Lage unbekannt).
Die Unzulänglichkeit vieler Abschriften im Chartular von Weiler-Bettnach erweist
sich auch für eine Urkunde Herzog Friedrichs III. von Lothringen aus dem Jahre
1287. Es wird berichtet, Donaiz, der Prévôt von Kampude (?), habe Weiler-
Bettnach 5 s. Zins geschenkt. Hiervon lagen 30 d. auf einer Wiese in Liebach, die
anderen 30 d. auf mehreren Grundstücken en Vepreit. Die Erbgüter, aus deren Ver-
pachtung die 5 s. resultierten, kamen an den Aussteller durch Guelemant de Dale-
stein, den Sohn des verstorbenen Geuble de Verenges 8. Die Nennung der Orte Dal-
stein und Férange läßt vermuten, daß die nicht identifizierten Siedlungen Liebach
und Vepreit ebenfalls unweit der Abtei lagen.
* ADM H 1713, S. 52. Die Notiz ist nicht eindeutig.
2 ADM H 1757 Nr. 22, S. 39f. Art. 60 [1741 IV 2].
3 Elisabeth von Blieskastel.
4 Friedrich II. von Lothringen und Agnes von Bar.
5 ADM H 1714, fol. 206r-207v [1265; frz. Vidimus der lat. Vorlage von 1444 V 16].
6 B.N., Coli. Loit. 976 Nr. 34; Regest bei HERRMANN: Inventar, S. 275f.
7ADMH 1757 Nr. 22, S. 28f. Art. 41 (s.v. Monneren)[1741 IV 2].
8 ADM H 1714, fol. 221v-222v [1287 III],
311
Ludelange (Gde. Tressange, Ktn. Fontoy).
Papst Eugen III. bestätigte Weiler-Bettnach 1147 ohne näheren Zusatz Güter in Lu-
delengis 9, Alexander III. wies 1179 differenzierter auf eine grangia mit allem Zu-
behör und auf ein Allod hin, das Hedwig von Chiny (domina Hatwidis) und ihr
Sohn Anselm der Abtei geschenkt hatten10. Urban III. übernahm 1186 diesen
Wortlaut1 •. Schon in dem umfangreichen Privileg Erzbischof Hillins von Trier, das
sich 1169 weitestgehend auf Brehain-la-Cour bezog, werden andere Güter aufge-
führt. So hatte Elisabeth de Berga mit ihren beiden Söhnen und ihrer Tochter ihr
gesamtes Allod mit Pertinenzen ad Ludilengen ebenso Weiler-Bettnach überlassen
wie Hubert, der Mundschenk von Luxemburg, ein Allod ad Luidelengen et ad Ber-
chem 12. Abt Christian von Weiler-Bettnach beurkundete 1278 den Erwerb mehre-
rer Parzellen von verschiedenen Personen. Von Andreas, dem klösterlichen Meier
in Ludelinges, kaufte das Kloster für 100 s. alles, was er im Ort und auf dem Bann
besaß. Von Richer, dem Sohn der Sophie von Tressange, erhielt er für 36 s. une
grainge ke siet an la ville de Ludelinges sowie für 9 s. fünf Morgen Land. Von Rai-
ner, dem Bruder des Meiers, erstand er ferner 214 Morgen für 24 s.13 Um ein Wald-
stück bei Luedelhoult en la chastellerie de Longwy\ "Hochwald" genannt, entstand
ein Streit zwischen Weiler-Bettnach und Jakelos de la petitte Mohueure 14 samt ei-
nigen Verwandten, den letztere 1299 als beigelegt betrachteten, indem sie auf ihren
Anspruch verzichteten 15. Ob es sich um dieselbe Waldung handelte, um die es im
14. Jh. mit den Herren von Fontoy Streit gab, bleibt ungewiß. Anläßlich der Eini-
gung 1346 wurde die Lage recht genau als oberhalb, d.h. nördlich, von Fontoy zwi-
schen Ludelange und Angevillers angegeben 16. Fünf Morgen Land in Tressange
(Dressingen) und Ludlingen schenkten 1433 Johanneta Husons, ihr Mann Heinrich
von Daun {Daun)17 und ihre Tochter Alet18. Daß sich in den Einkünfteverzeich-
nissen des 17./18. Jh. keine Hinweise auf Ludelange finden, beruht auf dem Ver-
9 ADM H 1715 Nr. 1; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 280-282 Nr. 2; MEINERT, S.
240f. Nr. 50.
10 ADM H 1715 Nr. 2; ADM H 1755 Nr. 2; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 293-296
Nr. 10. S1MMER: Audun-le-Tiche, S. 36, identifiziert Hatwidis als Hedwig von Chiny.
11 ADM H 1755 Nr. 3; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 314-317 Nr. 22. S1MMER: Au-
dun-le-Tiche, S. 36, gibt fälschlich an, bereits 1147 sei von päpstlicher Seite die Grangie bestätigt
worden. Zudem stammte nicht diese, sondern das Allod von Hedwig und ihrem Sohn.
12 ADM H 1779 Nr. 18 [Vidimus von 1726 VI 25]; ADM H 1756 Nr. 1.
13 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 30 [1278 XII 2]; gedruckt bei DE WAILLY, S. 132 Nr. 194.
14 Moyeuvre-Petite, Gde., Ktn. Moyeuvre-Grande.
15 ADM H 1714, fol. 213r-215r [1299 VI 6].
16 ADM H 1714, fol. 157v-158r [1346 I 11].
17
Nach REL II, S. 202, wüstgefallener Klosterhof auf der Gemarkung von Charleville-sous-Bois,
Ktn. Vigy.
18 ADM H 1714, fol. 434v-435r [1433 VII 5].
312
kauf der Abteigüter in Ludelange, Tressange und Gondrange an die Herren von
Bassompierre im Jahre 1571 19.
Luttange (Gde., Ktn. Metzervisse).
Mechthild, die Witwe des Stacekin von Luestanges, gab 1278 auf Bitte ihrer beiden
Söhne ihre Zustimmung zu der Schenkung ihres Mannes, der Weiler-Bettnach seine
Allodialgüter in Luestanges, Metzeresche, Rurange-16s-Thionville, Gu61ange und
überall sonst überlassen hatte 20. Poitevin, der Sohn Walters von Lustenges, ver-
machte der Abtei 1304 seinen Mann Jehan cum dit Meune und alle Rechte, die er
an ihm besaß21, ohne indes dessen Wohnort zu nennen. Vermutlich auf Luttange
zu beziehen hat man eine Urkunde Friedrichs, des ältesten Sohnes Herzog The-
obalds II. von Lothringen22. Er erklärte 1310, vor ihm hätten Andreas, der Neffe
des Priesters Johann von Lidenges, und eine Reihe Verwandter zugunsten Weiler-
Bettnachs auf das Gut verzichtet, das durch Johann und seinen Bruder Aburtin auf
sie gekommen sei23. Dem Geschlecht der Edelherren von Luttange verdankte die
Abtei auch eine Rentenschenkung im Jahre 140 6 24. Thilmann der Ältere von Lu-
tinga setzte hierfür Güter in Volmerange(-16s-Boulay) als Pfand ein. Eva von Ham-
bergh und ihr Sohn Johannes verpfändeten 1487 weitgehend abgabenfrei für vier-
zehn von Weiler-Bettnach erhaltene einfache Gulden ihre Güter in Altroff, Rexange
und Luttange25. Die Aufnahme der Urkunde ins Chartular von Weiler-Bettnach läßt
annehmen, daß ein Rückkauf nie mehr erfolgte.
19 ADM H 1713, S. 17 (s.v. Bassompierre). Zur Funktion der Grangie insbesondere als Zinshebestelle
vgl. Kap. VI.
20B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 31 [1278 XII 23]; gedruckt bei DE WAILLY, S. 132f. Nr. 195; Regest
bei WAMPACH, Bd. IV, S. 569 Nr. 463.
21 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 56 [1304 X 25].
22 Herzog Friedrich IV. von Lothringen (1312-28).
23 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 55 [1310 V]; Regest bei HERRMANN: Inventar, S. 276.
24 ADM H 1714, fol. 486r-487r [1406 XI 1].
25 ADM H 1714, fol. 484v-485v [1487 VI 3].
313
Macquenom (Gde. und Ktn. Yutz).
Im 15. Jh. übte der Abt von Weiler-Bettnach partiell das Präsentationsrecht über die
Kirche in Macquenom aus. Es handelte sich hierbei um eine freie Kapelle, zu der
1439 der Pfarrer Joiffridus von Kanfen (Kantphania) nach dem Tod oder Verzicht
Theodrici Ungeduldiger berufen wurde. Eine erste Urkunde berichtet, diese Ent-
scheidung sei von Georg und Johann von Ruldinga *, Edelknechte von Septemfon-
tibus 2 und Dagstale * 2 3, getroffen worden 4. Eine Woche später teilte der Generalvi-
kar des Bistums Metz dem Auserkorenen die Nachricht mit, daß er von den beiden
Brüdern und dem Abt von Weiler-Bettnach für dieses Amt bestimmt worden sei5.
Der Generalvikar nahm damit förmlich die Kollatur vor. Als besagter Joiffridus
1456 starb oder auf sein Amt verzichtete, kam es zum gleichen Procedere. Aller-
dings präsentierte Abt Petrus von Weiler-Bettnach nunmehr allein mit Johannes,
genannt Innstorjf, dem Pfarrer von Richemont (de Richeromonte), einen Kandida-
ten für die Kaplanei in der freien, der Gottesmutter geweihten Kapelle 6. Der Abt
durfte auf Geheiß des Generalvikars im Namen seines Klosters, dem die collatio si-
ve provisio ac omni modo dispositio zustand, die Übergabe des Amtes sowie der
damit verbundenen Rechte und Einkünfte vornehmen. Weitere Hinweise auf die
Ausübung des Präsentations- bzw. Patronatsrechts liegen nicht vor7, doch noch im
Jahre 1741 bezog Weiler-Bettnach ein Sechstel des großen und kleinen Zehnten in
Makenhoven 8.
Maizery (Gde., Ktn. Pange).
Der Ritter Manessiers von Montoy (Montois) schenkte 1253 Weiler-Bettnach einen
Zins von 5 s., um damit nach seinem und dem Tod seiner Frau ihrer beider Jahrge-
dächtnis zu feiern, sowie 914 s. aus einem Stück Land bei Maiserei, das Acelasz de
Maiserei vom Aussteller zu Lehen trug 9 *.
* Nach dem Lautbestand Rouhling, Ktn. Sarreguemines; vielleicht eher - infolge Verschreibung? -
Rudling, Gde., Ktn. Sierck-les-Bains.
2 Septfontaines, Ghtm. Luxemburg.
3 Dagstuhl, bei Wadern im nördlichen Saarland, Krs. Merzig-Wadern.
4ADMH 1714, fol. 246r-v [1439 XI 19].
5 ADM H 1714, fol. 254r-255v [1439 XI 26].
6 ADM H 1714, fol. 307r-308v [1456 XI 5].
7 Nach REL II, S. 610f., hatte die Herrschaft Neuerburg das Koilaturrecht.
8 ADM H 1757 Nr. 22, S. 29f. Art. 43 (s.v. Grisprig)[\14\ IV 2].
9 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 17; ADM H 1714, fol. 304v-305r [1253 I 26]; gedruckt bei DE WAILLY,
S. 41f. Nr. 37; Regest bei ARVEILER-FERRY, S. 74 Nr. 207. Bischof Jakob von Lothringen sie-
gelte die Urkunde.
314
Malroy (Gde., Ktn. Vigy).
Wilhelm von Faulquemont (Faukemons), der Prior von Weiler-Bettnach, und Jo-
hann, der Sohn des verstorbenen Johann Jolinat von Faulquemont, vergaben 1340
ein Wiesenstück in Puligney on ban de Maleroit und eine Wiese in Rupigny
(Rupigney) an die aus Charleut10 stammenden Simonat Courterel und Jehans
Confort. Von den dafür zu zahlenden 4314 s. Zins gingen 1314 als Pitanz an den
Konvent, die übrigen 30 s. erhielt der Prior als Leibrente ,I. Zum gleichen Sach-
verhalt liegt ein Schreinsbrief vor, demzufolge sich Abt Guis von Weiler-Bettnach
und Johann um die 4314 s. gestritten haben, letztlich aber Johann auf alle Ansprü-
che verzichtete * 12. Leider ist die von Jehans Abrion niedergeschriebene Vereinba-
rung in Teilen nicht mehr lesbar, was auch für das Datum gilt. Vermutlich ein Ar-
chivar notierte am oberen Rand des Pergaments die Jahreszahl 1348, doch eine ge-
nauere Analyse der Stelle macht eher das Jahr 1342 oder 1343 wahrscheinlich. Si-
cher ist dagegen die Datierung auf den 1. Oktober. Ähnliche Schwierigkeiten be-
reitet ein weiterer Schreinsbrief, bei dem sich lediglich die Jahreszahl 1435 ermit-
teln läßt. Husson Braideffer, der Meier Weiler-Bettnachs in Metz 13, vergab gegen
5 s. Zins an petit Jan de Malleroy Weingärten in Malroy an trotz St. Morrixe14.
Mancy (Gde. Bettelainville, Ktn. Metzervisse).
1514 erwarb die Abtei sieben Morgen Ackerland und vier Tagwerk Wiesen in Rex-
ange, Altroff und Mancy von Johann von Hanonville für 24 Pfund 15.
Manom (Gde., Ktn. Yutz).
Der Ritter Dietrich von Thionville (Theonisvilla), genannt Bouchemannus,
schenkte 1290 mit Zustimmung seiner Frau Elisabeth und seiner Erben dem Kloster
Weiler-Bettnach einen Zins von 10 s. aus Güterbesitz in Monheim. Der vom Meier
von Manom zu zahlende Betrag sollte am Tag der Feier des Jahrgedächtnisses für
ihn, seine Frau und ihre Erben dem Konvent als Pitanz dienen 16.
Marsal (Gde., Ktn. Vic-sur-Seille).
Vgl. die Ausführungen zur Salzgewinnung in Kapitel VIII,2.
* 0 Charly-Oradour, Gde., Ktn. Vigy.
* * Cest assaivoir a Dans Willame dezour dit xxx s. denier quil doit recollir et avoir toute sawie', ADM
H 1753 Nr. 7 [1340 VII 14]. Vgl. auch PFLEGER: Leibrentenverträge, S. 118-120.
12B.N„ Coli. Lorr. 976 Nr. 63.
*3 Er ist von 1434-38 in diesem Amt belegt. Zum Tätigkeitsfeld vgl. die Ausführungen zum Weiler-
Bettnacher Stadthof in Metz.
14 ADM H 1753 Nr. 3.
15 ADM H 1713, S. 76 (s.v. Rexange).
16 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 39; ADM H 1714, fol. 243r-v [1290 V 3].
315
M¿gange (Gde., Ktn. Boulay).
Albert von Roupeldange (Ropadainges) und andere Personen überließen Weiler-
Bettnach 1235 neben Gütern in Mussy-L'Eveque und Roupeldange einen Morgen
Land in Meiguinges als Almosen 17. Hartard von Guinkirchen verkaufte 1271 mit
Zustimmung seines Bruders Johannes und seiner Erben der Abtei für 30 s. einen
Zins von 3 s., herrührend aus seinem Allod in Guinkirchen und Megens, einem
Haus in Guinkirchen und seinem Anteil an einer Wiese in Megenges; ferner einen
Zins von 4 d., den ihm Walter von Mögange, genannt Ule, zu zahlen hatte. Die Ur-
kunde berichtet ferner von einem bevorstehenden Aufbruch Hartards nach Ungarn.
Für den Fall, daß ihm dort ein Leid geschehe, schenke er Weiler-Bettnach das Al-
lod zum eigenen und zum Seelenheil seiner Erben. Ein Rücknahmerecht stand le-
diglich einem Kind zu, das seine Frau Elisabeth noch nach seinem Tod zur Welt
bringen würde 18. Der als Bruder des Ausstellers erwähnte Johannes dürfte iden-
tisch sein mit dem gleichnamigen Vogt von Genchirche, der 1272 einen Streit mit
Weiler-Bettnach beendete. Er zog seinen Anspruch auf ein Stück Land in Megens,
das sein Onkel Nikolaus dem Kloster geschenkt hatte, zurück 19 *. Der Pfarrer Walter
von Guinkirchen siegelte diese Urkunde - gemeinsam mit dem Pfarrer von Boulay -
ebenso wie eine zweite aus dem Jahre 1286, die Johannes, genannt Furkkeum -
vielleicht erneut dieselbe Person - als Aussteller ausweist. Dieser hatte ein Wald-
stück in nemore sito inter Megenges et Eppenges 20 für einen nicht näher angege-
benen Betrag (pro certa summa) mit Zustimmung seines Sohnes Wilhelm Weiler-
Bettnach verkauft21. Einen Zins von 2 s. schenkten 1307 Philipp von Meingange
und seine Frau Margarethe, wofür sie ihr Begräbnis in simiterio Villarii wählten 22.
Die in den Urkunden immer wieder aufscheinende Verbindung von Megange mit
Guinkirchen beruht auf der kirchlichen Gliederung, innerhalb derer Megange zur
Mutterpfarrei Guinkirchen gehörte23. Während Weiler-Bettnach 1705 ein Drittel
der Mittel-, Nieder- und Grundgerichtsbarkeit ausübte 24, heißt es 1741, der Abtei
stehe diese zur Hälfte zu 25.
17 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 15; ADM H 1714, fol. 353v-354r [1235 IV 23].
18 ADM H 1714, fol. 178v-179r [1271 XII 1].
19 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 26; ADM H 1795 Nr. 6 [1272 III 20]; ADM H 1714, fol. 222v-223r, mit
falscher Datierung auf den Sonntag Reminiscere des Jahres 1270, was als 1271 III 1 aufzulösen
wäre.
29 Epange, Gde. Charleville-sous-Bois, Ktn. Vigy.
21 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 35 [1286 IV],
22 ADM H 1715 Nr. 3; ADM H 1714, fol. 310r-31 lr [1307 VI],
23 DICOP: Bouzonville, S. 111; REL II, S. 645 (s.v. Mengen).
24 ADM H 1759, fol. 12r.
25 ADM H 1757 Nr. 22, S. 21 Art. 27 [1741 IV 2].
316
Metz.
Vgl. insbesondere die Ausführungen zum Stadthof der Abtei (Kap. VII, 1) sowie
zum Weinbau (Kap. VIII,4).
Metzeresche (Gde., Ktn. Metzervisse).
Da die Belegformen für Metzeresche und die auf dessen Bann gelegene Wüstung
Ay großteils nicht zu unterscheiden sind 26, treten die bereits bei Ay angedeuteten
Identifikationsprobleme auf. Streiten kann man sicherlich über die Zuordnung einer
Urkunde des Ritters Gilles von Rodemack (Rodemaccres), der 1316 die Schenkung
eines Allods in Esch (Aix) und Rurange-16s-Thionville (Rudercanges) durch Loret-
ta, die Witwe des Eray de Wevre, beurkundete und siegelte 27. Eindeutiger ist dage-
gen eine Urkunde Johanns von Vinsberg, der 1328 seine gesamten Güter in Esch
sowie 20 Quart Weizen aus seinem Anteil an der Mühle von Kirsch-les-Luttange
Weiler-Bettnach überließ 28. Durch die von der Herrschaft Vinsberg in Metzeresche
ausgeübte Teilherrschaft29 ergibt sich die sichere Identifizierung. Johann von
Vinsberg machte übrigens am 14. August 1328, einen Tag nach seiner Schenkung,
sein Testament, in dem er Weiler-Bettnach mit seinem besten Pferd, seinen Waffen
und Kleidern bedachte. Als Begräbnisstätte wählte er die Abtei, d.h. wohl den klö-
sterlichen Friedhof30 *. Ebenfalls hier aufgeführt sei eine Urkunde, die zwar nicht
expressis verbis Weiler-Bettnacher Besitz in Metzeresche nennt, in der aber dort
gelegene Güter als Pfand eingesetzt werden - und so vielleicht doch der Abtei zu-
fielen. Clessien der Schneyder van Tronic hin 31 und seine Frau Katharina erklärten
im Jahre 1400, sie seien her Herman van Lütt(ingen)32 munich zu Weyllerbet-
tenach jährlich fünf Quart Weizen zu Wilre uff syn speycher zu lyveren schuldig.
Bei Säumigkeit mach der vurg. her Herman hantschlayn an alles das gutt und erbe
das wir han in Reyxinger banne 33, ferner an alles das gutt und rechtt, und ban und
man, das wir han uff diese tzeitt, in dem banne zu Eych by Esch 34. Unklar bleibt,
ob es sich hier um einen Leibrentenvertrag handelte oder Hermann im Auftrag der
Abtei agierte.
20 Vor dem 16. Jh. hieß das heutige Metzeresche lediglich Esch(e).
27 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 60; ADM H 1714, fol. 346r-v [1316 I],
28 ADM H 1728 [1328 VIII 13; Vidimus von 1446 XII 8].
29 REL II, S. 679.
30 ADM H 1845 Nr. 1 [Abschrift von 1681 IX 6].
3 * Drogny, Gde. Piblange, Ktn. Boulay.
32 Der Text ist an dieser Stelle unleserlich, doch kommt von der geographischen Lage her nur Lut-
tange in Frage.
33 Rexange, Wüstung, Gde. Luttange, Ktn. Metzervisse.
34 ADM H 1792 Nr. 1 [1400 XI 11].
317
Montieren (Gde., Ktn. Metzervisse).
Graf Rainald von Blieskastel (Chaistel), Herr zu Bitche (Biches), überließ im Jahre
1265 sein Allod im Wald von Monneren (Mundelar) zum eigenen Seelenheil, dem
seiner Frau und seiner Eltern35 der Abtei Weiler-Bettnach 36. Der Priester Albert
von Mondelay urkundete 1293 auf Bitte seines Pfarrkindes Cuno, des Sohnes des
ehemaligen Meiers Johannes von Monneren, der mit Zustimmung seiner Frau Ma-
ria und seiner Kinder sein Haus in Mundelay mit seiner Scheune (grangia) und al-
lem Zubehör für eine nicht genannte Summe der Abtei verkauft hatte 37. Ausdrück-
lich hervorgehoben wurde die Freiheit der Güter von jeglicher Hypothek. Daß der
Wald um Monneren großteils dem Herzog von Lothringen zustand, zeigt eine Ur-
kunde Herzog Friedrichs III. aus dem Jahre 1297. Er gestand darin Abt und Kon-
vent von Weiler-Bettnach alle in seinem Land ohne seine Zustimmung erworbenen
Güter zu und erlaubte ihrem Vieh die Eichelmast in den Wäldern von Bibiche
(Bivers) und Monneren (Mondelar)38. In das Eigentum des später als Vierherren-
wald bezeichneten Areals teilten sich neben dem Herzog die Herrschaften Berus
und Freistroff sowie Weiler-Bettnach, was gleichermaßen für das Dorf Monneren
galt39. Aus dem Jahre 1506 liegt der recht umfangreiche Text eines Weistums vor,
bei dessen Niederschrift und vorangehender Prüfung der Sachverhalte u.a. Abt
Thomas von Weiler-Bettnach zugegen war40. Die vier Meier der Herrschaften
bzw. im Falle Weiler-Bettnachs der Sohn des Meiers Mathis Hensguen und die
Schöffen waren einbestellt worden, um das Recht zu weisen. Hierbei stellte man
u.a. fest, daß die Einkünfte aus den Wäldern und aus dem Verkauf der darin ge-
wonnenen (HoIz-)Kohlen gleichmäßig unter den vier aufzuteilen waren. Die Hoch-
gerichtsbarkeit oblag allein dem Herzog von Lothringen. Die Einwohner von Bud-
ling 41, Veckring und Lemestroff durften im Wald von Monneren totes Holz sam-
meln und schlagen, allerdings nur mit Erlaubnis aller vier Meier. Die Herrschaft
Busbach durfte in Monneren die eigenen Schweine in die Wälder treiben, totes
Holz entnehmen und einen oder zwei Bäume fällen zur Reparatur der Brücke und
der Burg. Auch die Bewohner des recht weit entfernt gelegenen M6trich durften
35 Seine Frau war Elisabeth von Blieskastel, sein Vater Herzog Friedrich II. von Lothringen und seine
Mutter Agnes von Bar.
36 ADM H 1714, fol. 206r-207v; ADM H 1862 Nr. 1 [Vidimus von 1444 V 6].
37 ADM H 1714, fol. 31 lr-v [1293 IV 5].
38 ADM H 1714, fol. 334r-336r [1297 VII 24]; vgl. hierzu Kap. III,3.
39REL III, S. 701 (s.v. Monneren) und S. 1153 (s.v. Vierherrenwald); ALTE TERRITORIEN II, S.
400.
40 ADM H 1862 Nr. 2 [1506 XI 19; frz. Übersetzung des in dt. Sprache verfaßten Weistums]; ADM
H 1862 Nr. 18; ADM H 1714, fol. 530r-535r. Beides sind lat. Übersetzungen des dt. Textes. Im frz.
Text sind Passagen enthalten, die in der lat. Version fehlen. Er wurde 1574 und 1594 beim Jahrge-
ding verlesen. Gedruckt sind beide Versionen bei KAISER: Records de justice, S. 226-236 mit
Hinweis S. 213.
41 Die lat. Übersetzung gibt Budange an, was aber wegen seiner Lage nicht in Frage kommt. Zudem
wird in der Folge die Herrschaft Busbach erwähnt, die ihren Sitz in der Gemarkung von Budling
hatte.
318
sich des toten Holzes bedienen. Noch im 18. Jh. übte Weiler-Bettnach in Monneren
zu einem Viertel die Mittel-, Nieder- und Grundgerichtsbarkeit aus42.
[Mons (?) (Lage unbekannt)] 43
1327 schlossen Burcemius von Mons und der Mönch Johannes 1327 einen Kauf-
vertrag 44. Der Verfasser des Inventars merkte selbst an, er wisse nicht, wo diese
Güter liegen, habe das Stück aber auch nicht weglassen wollen und es deshalb an
dieser Stelle aufgeführt.
Montzoiholz (wohl Flurname, Lage unbekannt).
Der Edelknecht Johann, Sohn des Johann Kerne von Siersberg, legte 1369 den lan-
gen Streit mit Weiler-Bettnach bei, den es um den Novalzehnten (deime dez novalz)
aus seinem Anteil an dem zu Feldern und Weingärten gerodeten ehemaligen Wald,
genannt Montzoiholz, gegeben hatte. Johann hatte adäquate Abgaben verlangt,
Weiler-Bettnach jedoch argumentiert, generell vom Neubruch- oder Novalzehnten
befreit zu sein. Johann gestand Weiler-Bettnach schließlich diesen Anspruch zu 45.
Morfontaine (GdeKtn. Longwy, Dép. Meurthe-et-Moselle).
Daß Weiler-Bettnach schon im Jahre 1265 Besitz in Morfontaine hatte, geht aus ei-
ner Urkunde Graf Rainalds von Blieskastel hervor, der seine Güter in Monneren
und Lemestroff der Abtei geschenkt hatte. Es ist ferner die Rede davon, der Streit
um den Wald von Morfonteine sei mit der Anerkennung der klösterlichen Ansprü-
che beigelegt46. 1317 ist mit den Einwohnern eine Vereinbarung getroffen worden,
derzufolge sie für die Erbpacht eines Waldes jährlich 50 Quart Weizen liefern
mußten 47. Hierauf bezieht sich eine Urkunde des Prévôts von Longwy, Johann von
Ste.-Geneviève, und weiterer Gerichtsherren. Sie bestätigten 1358 eine Urkunde,
die ihnen der Weiler-Bettnacher Abt Nikolaus von Saint-Avold vorzeigte, durch die
die Bewohner von Morfontaines verpflichtet wurden, für die Nutzung eines Wald-
gebietes, genannt Wacchele, jährlich in Bréhain(-la-Cour) dem Gouvernour de la-
dite mason 60 Quart Hafer und 60 Hühner abzuliefem. Der Abt legte zwei weitere
Stücke vor, die das erste untermauerten. Er tat dies, nachdem die Bewohner schon
jahrelang ihre Abgaben nicht mehr geleistet hatten, wozu sie aber nun von den ge-
richtlichen Gutachtern verpflichtet wurden48. Ein neuer Vertrag legte 1365 fest,
42ADMH 1757 Nr. 22, S.28f. Art. 41 [1741 IV 2].
4^ Es kämen etwa in Frage die Wüstung Mont, Gde. und Ktn. R6chicourt-le-Chäteau; der wüstgefal-
lene Hof gleichen Namens auf dem Bann von Chieulles, Ktn. Montigny-lfcs-Metz; oder die gleich-
namige Siedlung in der Gemarkung von Pange. Eine Zuordnung bleibt aber letztlich unmöglich.
44ADMH 1713,8.66.
45 ADM H 1714, fol. 313v-314v [1369 I 20].
46ADMH 1862 Nr. 1 [1265, Vidimus von 1444 V 16]; ADM H 1714, fol. 206r-207v.
47 ADM H 1713, S. 67.
48 ADM H 1714, fol. 312r-313r [1358 VI 8].
319
daß Abt Nikolaus von Weiler-Bettnach ein Waldstück vergab, wofür chacun domi-
cilie et le chef d'hostel de la dite ville faisant feu et fume einen Zins von einem
Quart Hafer und einem Huhn zu leisten hatten 49
Murthecanges (Wüstung bei Zimming, Ktn. Boulay50J.
Der Edelknecht Simon von Helfedange und seine Schwester Hylande erklärten
1350, die 12 Quart Getreide jährlich, die ihre Mutter Katharina Weiler-Bettnach ge-
schenkt hatte, würden in einen jährlichen Zins von 10 s. umgewandelt werden. Den
Betrag, für den sie ihr Allod in Meudresanges deleiz Cymoinges als Pfand einsetz-
ten, gewährten sie dem Konvent zur Pitanz51.
Mussy-l'Evêque (Gde. Charleville-sous-Bois, Ktn. Vigy).
Albert von Roupeldange (Ropadainges) und mehrere andere Personen schenkten
1235 neben Gütern in Mégange und Roupeldange ihren Besitz in Mucei als Almo-
sen der Abtei Weiler-Bettnach. Voreigentümer war Johann von Malroy (Maleroi)
gewesen 52.
49 ADM H 1861 Nr. 1 [1365 XII 5].
^ Die Lage ergibt sich aus der nachfolgenden Urkunde. Eine Identifizierung mit Méterquin
(Wüstung, Gde. Fribourg, Ktn. Réchicourt-le-Château), wie bei H. HIEGEL: Dictionnaire, S. 232,
angegeben, scheidet daher aus.
51 ADM H 1714, fol. 151 r-153v [1350 VII 16]; gedruckt bei CHATELAIN: Histoire, S. 193, mit der
allerdings falschen Angabe, der Zins habe 12 s. betragen.
52 ADM H 1714, fol. 353v-354r [1235 IV 23].
320
Neudelange (Gde. Aboncourt, Ktn. Metzervisse),
In der ältesten Besitzbestätigung für Weiler-Bettnach, 1137 vom Metzer Bischof
Stephan von Bar ausgestellt, werden nur Güter in unmittelbarer Nähe zur Abtei
aufgeführt, darunter neben F^range, Piblange und Drogny auch Neudelange
(Nihinenges) K Während hier keine weiteren Angaben gemacht wurden, enthält die
zweite Urkunde Bischof Stephans von 1146 Informationen über Art und Herkunft
des Besitzes1 2. Ihr Allod in Nodelingis hatten der Abtei Brunicho (von Malberg)
und seine Söhne Brunicho und Cuno3 zum Teil kostenlos zu ihrem Seelenheil
überlassen, zum Teil für 30 Pfund, ein Pferd (equum) und ein weiteres besonders -
wohl als Schlachtroß oder Reittier - abgerichtetes Pferd (palefridum) verkauft. Auf
diesem Allod stand ein Haus, das Symon Rufinus teils zu seinem Seelenheil dem
Kloster geschenkt, teils für 31 Pfund verkauft hatte. Ein Stück dieses Allods war
vom Trierer Archidiakon Arnold (von Walcourt) gestiftet worden. Mit dem allo-
diaien Charakter des Gutes, d.h. mit der damit verbundenen Zehntffeiheit, bot sich
die Möglichkeit zur Gründung einer Grangie, eines klösterlichen Eigenbetriebs. In
der Bulle Eugens III. von 1147 wird diese nicht erwähnt4, dagegen in den Urkun-
den Alexanders III. aus dem Jahre 1179 5 und Urbans III. von 1186 6 die grangia
mit ihren Pertinenzen als Besitz ausgewiesen. In dieser Phase erwarb Weiler-
Bettnach weiteres Land von der Benediktinerabtei St. Sixtus in Rette! 7. Bischof
Bertram von Metz beurkundete zur höheren Sicherheit 1184 ein Verkaufsgeschäft,
bei dem Weiler-Bettnach für eine nicht genannte Summe Land in conßnio Nothe-
lingen et precipue terram, que dicitur Ramesen, gegen einen Jahreszins von 6 s.
erwarb 8. Für die Arbeit in der Grangie liegen keine Nachrichten vor, doch dürfte
sie bis zu ihrer Verpachtung im 14. Jh. von der Abtei selbst geführt worden sein 9.
1 ADM H 1755 Nr. 1; gedruckt in ACTES 2,I,B, S. 89-92 Nr. 40; HMB III, Preuves, S. 111-113.
2 ADM H 1714, fol. 138r-144r; gedruckt in ACTES 2,I,B, S. 145-151 Nr. 66.
3 Vgl. die genealogische Tafel bei PARISSE: Noblesse Lorraine, S. 9l0f, T. 33.
4 ADM H 1715 Nr. 1; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 280-282 Nr. 2; MEINERT, S.
240f. Nr. 50.
5 ADM H 1715 Nr. 2; ADM H 1755 Nr. 2; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 293-296
Nr. 10.
6 ADM H 1755 Nr. 3; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 314-317 Nr. 22.
7 Ausführlich dazu Kap. III,3.
8 ADM H 1748 Nr. 1; ADM H 1714, fol. 349v-351r; gedruckt bei H. MÜLLER: Quellen, S. 13 Nr.
13. Auch die Zisterze Haute-Seille könnte zu dieser Zeit in Neudelange begütert gewesen sein. Bi-
schof Bertram bestätigte 1208 der Abtei die Schenkung von Gütern auf dem Bann von Neulanges
durch Johann und Heinrich von Hauconcourt; vgl. PARISSE: Complément, S. 54f. Nr. 46.
9 Vgl. dazu Kap. VI.
321
Nidange (Wüstung, Gde. Charleville-sous-Bois, Ktn. Vigy).
Bereits die Bulle Eugens III. von 1147 weist Besitz Weiler-Bettnachs in Nedenges
aus, ohne indes nähere Angaben hierzu zu liefern 10 11 12. Dagegen fehlen in den Bestä-
tigungen Alexanders III. 1179 11 und Urbans III. 1186 12 jegliche Hinweise. Viel-
leicht stammte ein erstes Allod von einem Ritter Brunicho von Nidange (Nidenge),
dessen Name - bei Annahme der Wahrung einer Namentradition - eine Verbindung
zum Hause Malberg vermuten läßt13. Auf ihn rekurriert eine Urkunde des Abtes
F(olmar)14 von Lübeln (Sancti Martini Glandariensis), der 1194 erklärte 15, Bru-
nicho habe einst sein gesamtes Allod in Nidange Weiler-Bettnach geschenkt. Als er
nach seinem Tod in Lübeln beigesetzt wurde, hatten seine Verwandten nicht die 40
s., die offenbar zur Feier des Begräbnisses entrichtet werden mußten. Sie vergalten
den Betrag mit Zustimmung des Konventes von Weiler-Bettnach daher super par-
tem prefate elemosine, was einer Zahlung durch die Zisterzienser gleichkam. Die
Urkunde, die all dies berichtet, war aus Anlaß der Auslösung des Allods durch
Weiler-Bettnach, die im Kapitel zu Lübeln erfolgte, ausgestellt worden 16. Die Ab-
tei soll 1212 einen Zins im Ort von dem Schmied Walter von Nidange erhalten ha-
ben17, ohne daß dies zu überprüfen wäre. Eine im Chartular von Weiler-Bettnach
unter dem Titel "Zinserwerb in Nidange" geführte Urkunde nimmt überhaupt nicht
auf die Siedlung Bezug, ebensowenig wie der Aussteller Eckhard aus Anzeling von
hier stammte18. 1286 überließen der ehemalige Meier Simon von Boulay, der
Schmied Simon, der Zimmermann Heinrich und Reinhold ihren gesamten Erbbe-
stand in Niedanges als Almosen der Abtei19. Johann von Ennery soll 1333 die
Verpflichtung eingegangen sein, Weiler-Bettnach 12 d. Zins für Güter in Nidange
zu zahlen20. Zu einem Streit um Besitzrechte in Nydanges kam es 1499 zwischen
dem Kloster und dem aus einer bedeutenden Metzer Familie stammenden Edel-
knecht Johann Chaverson, Seneschall des Bistums Metz, Herr von Montoy und
Burtoncourt. Dem Rang dieses Kontrahenten angemessen agierten Graf Johann von
Salm, der Bailli d'Allemagne und der Edelknecht Wilhelm von Varsberg sowie
10 ADM H 1715 Nr. 1; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 280-282 Nr. 2; MEINERT, S.
240f. Nr. 50.
11 ADM H 1715 Nr. 2; ADM H 1755 Nr. 2; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 293-296
Nr. 10.
12 ADM H 1755 Nr. 3; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 314-317 Nr. 22.
^ Vgl. hierzu PARISSE: Noblesse Lorraine, S. 910f. Tafeln 33 und 33bis.
14 Die GC, Bd. XIII, Sp. 842, nennt für die Jahre 1163-84 Abt Folmar, aber erst 1210 Galterus als
seinen Nachfolger.
1 Der Verfasser des Archivinventars von Weiler-Bettnach stellt die Urkunde fälschlich zum Jahre
1184; ADM H 1713, S. 68.
16 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 7.
17 ADM H 1713, S. 68.
18 Vgl. unter Anzeling; B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 27; ADM H 1714, fol. 316r-v.
19 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 36; ADM H 1714, fol. 316v-317v [1286 IX 1].
20 ADM H 1713, S. 68.
322
weitere ungenannte Persönlichkeiten als Schlichter. Der Abt von Weiler-Bettnach
wurde als Grundherr anerkannt, mußte jedoch 8 s. 1 d. 1 ob. und lO'/i Kapaune sei-
nem Widersacher zugestehen. Johann verzichtete seinerseits auf alle Ansprüche, die
den Bann von Nidange betrafen21. Diese Urkunde wertete der Verfasser des Arti-
kels zu Nidange im REL (Bd. Ill, S. 761) als Argument dafür, der Ort habe zu die-
ser Zeit bereits wüst gelegen, da hier nur noch der Bann, aber keine Siedlung mehr
erwähnt werde. Diese Textstelle liefert aber genausowenig einen schlüssigen Be-
weis wie ein Zeitpachtvertrag zwischen der Johanniterkommende Volstroff und
Weiler-Bettnach aus dem Jahre 1510. Für 12 Asses22 pachtete der Weiler-
Bettnacher Abt Thomas von Luxemburg auf 99 Jahre sämtliche Güter der Kom-
mende in Nidingen 23. Ein gesichertes Datum bietet erst die Neugründung als Ni-
dange oder Petite-Villers, die gemäß der Ermächtigung durch Herzog Karl III. von
Lothringen vom 14. Februar 1602 erfolgte24. Die Besitzrechte blieben hiervon of-
fenbar unberührt, denn noch im 18. Jh. übte der Abt allein die Mittel-, Nieder- und
Grundgerichtsbarkeit aus 25. Auch ein Brühl de l'ancien fond hatte als Eigentum
Weiler-Bettnachs überdauert26.
21 ADM H 1714, fol. 300v-303r [1499 VI 27].
22 Zur Währungseinheit vgl. Bassompierre.
23 ADM H 1714, fol. 483v-484r [1510 XII 31].
24 ADM H 1717.
25 ADM H 1757 Nr. 22, S. 17f. Art. 20 [1741 IV 2].
26 ADM H 1758, fol. 1 lv [1692]; ADM H 1757 Nr. 22, S. 9 Art. 10 [1741 IV 2].
323
Oberleuken (Krs. Merzig-Wadern, Saarland).
In seiner Bulle "Dilectis filiis" vom 17. Januar 1179 bestätigte Alexander III. Wei-
ler-Bettnach grangiam de Luca, quam dedit vobis Arnoldus de Syrca et uxor eius
Ida etfilius eius Henricus Urban III. übernahm 1186 diese Formulierung* 2. Daß
sich der Beleg auf Oberleuken und nicht auf Lucy im Kanton Delme oder das in
Klostemähe gelegene Lue (Gde. Hayes, Ktn. Vigy) bezieht, ergibt sich u.a. aus der
Position im Text, an der Luca genannt wird. Da die Liste einer geographischen
Ordnung folgt und der Hof zwischen den Gütern in Holdange (Wüstung, Gde.
Russange, Ktn. Fontoy) und Trier aufgeführt wird, muß man ihn auf der Strecke
zwischen beiden Orten suchen 3. Der Hof war wohl von Beginn an auf den Weiler-
Bettnacher Stadthof in Trier ausgerichtet, der näher als die Abtei selbst lag und
ebenfalls in der Urkunde Alexanders III. erstmals erwähnt wird. Dies vermag man
aus jüngeren Urkunden abzuleiten, in denen der Besitz in Oberleuken zum St. Mar-
kushof in Trier gerechnet wird. In die Verpachtung des Hofes 1503 sind auch die
Getreideeinkünfte in pago de Oberleucken apud Sarburgum eingeschlossen 4 5. Eine
gleichartige Vereinbarung aus dem Jahre 1564 nannte unter den darzu [d.h. zum St.
Markushof] gehörigen Guetter, Zinßen, Renthen und Gefelle den Besitz und die
Einnahmen in Oberleuckhen, ferner die von Weiler-Bettnach dort ausgeübte
Grundtherligkeit^. Noch im 18. Jh, standen dem Abt teilweise die Grundgerichts-
barkeit6 und die Hälfte der Strafgelder aus der Niedergerichtsbarkeit (basses
amandes) zu 7.
Obreck ? (Gde., Ktn. Château-Salins).
Die Brüder Raoul und Aubertin von Volmerange erklärten 1347, ihre Mutter Ge-
noite de Hombourc habe auf dem Sterbebett {au lit de la mort) dem Kloster Weiler-
Bettnach zur Feier ihres Jahrgedächtnisses einen Zins von 6 s. geschenkt. Dieser als
Pitanz zu verwendende Betrag resultierte aus den Erträgen ihrer Güter in Owreck et
^ ADM H 1715 Nr. 2; ADM H 1755 Nr. 2; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 293-296
Nr. 10.
2 ADM H 1755 Nr. 3; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 314-317 Nr. 22.
3 Die Identifizierung mit Oberleuken auch bei BUCHMÜLLER/HAUBRJCHS/SPANG, S. 69. Vgl.
hierzu auch Kap. VI und v.a. Kap. VII,2.
4 ADM H 1714, fol. 518r-521 v [1503 II 25].
5 ADM H 1854 Nr, 1 [1564 VI 20].
6 Im unter Anm. 7 zitierten Verzeichnis von 1741 heißt es, zur Hälfte habe die Grundgerichtsbarkeit
Weiler-Bettnach gehört. HEYEN: St. Paulin, S. 523, schreibt, sie habe in dieser Zeit zu gleichen
Teilen dem Stift St. Paulin, dem Trierer Domkapitel und Weiler-Bettnach zugestanden.
7 ADM H 1757 Nr. 22, S. 35f. Art. 54 [1741 IV 2].
324
on ban d'Owreck 8. Die Identifizierung dieses Ortsnamens bereitet Schwierigkeiten.
H. Hiegel setzte ihn mit Obreck gleich9, das zwar sehr weit ab von der Abtei lag,
aber in dem nur wenige Kilometer entfernten Güterbesitz in Marsal seinen Orientie-
rungspunkt haben konnte. Daneben kommt aber auch eine in der Nähe von Thion-
ville zu suchende Wüstung Orwich oder Owich für die Lokalisierung in Frage.
Olewig (Stadt Trier, Rheinland-Pfalz).
In der aus Anlaß der Verpachtung des St. Markushofs in Trier 1503 ausgestellten
Urkunde werden als zum Stadthof gehörend Einkünfte in pago Olivea genannt10.
Ein zweiter Pachtvertrag von 1564 bezeichnet sie als außerhalb der Statt Trier in
der Olivien gelegen11. Den Beweis dafür, daß der Weiler-Bettnacher Besitz in
Olewig bedeutend älter ist, liefert eine Verkaufsurkunde des Deutschordenshauses
zu Trier, das 1342 einem Trierer Bürger zwei Weingärten in Oleyvia in loco seu
monte vuolgaliter Schyve nuncupato verkaufte. Beide Parzellen grenzten auf einer
Seite an die vinee dominorum de Wilrebetthenache 12.
Osweiler (bei Echternach, Ghtm. Luxemburg).
Die Verpachtung des Weiler-Bettnacher Stadthofs in Trier, des St. Markushofs,
schloß 1503 die Einkünfte ex pago Oikweiler prope Epternacum ein 13. Ein erneu-
ter Pachtvertrag nahm 1564 ebenfalls Zinse und Gefälle in dem dorf Oeßweyler bey
Echternach auf14.
8 ADM H 1714, fol. 324r-325r [1347 XII 4].
9 H. HIEGEL: Dictionnaire, S. 258; REL III, S. 804; ALTE TERRITORIEN II, S. 40.
10 ADM H 1714, fol. 518r-521 v [1503 II 25]; vgl. Kap. VII,2.
11 ADM H 1854 Nr. 1 [1564 VI 20].
12 LHAK Best. 55 A 4 Nr. 676 [1342 XII 24].
13 ADM H 1714, fol. 518r-521 v [1503 II 25]; vgl. Kap. VII,2.
14 ADM H 1854 Nr. 1 [1564 VI 20]
325
Pitrange (Gde. Hinckange, Ktn. Boulay).
Der Edelknecht Raoul von Volmerange (-les-Boulay) tauschte 1287 seine \2Vi
Morgen Land und Weingärten bei dem Hof Pitrenges gegen das Weiler-Bettnach
gehörende Areal, genannt la terre la dame de Lucetnbourch sowie ein Feld und
eine Wiese bei dem Brühl Hairterait ein* 2. Er siegelte 1294 als Herr (Sires) von
Volmerange auch eine Schenkung Wirichs von Rupigny, der zwei Morgen Allo-
dialbesitz in Begny, einer Wüstung auf dem heutigen Bann von Volmerange, der
Abtei überlassen hatte 3. Petrange dürfte Alteigentum der Herren von Volmerange
gewesen sein 4.
Piblange (Gde., Ktn. Boulay).
Den in der Urkunde Bischof Stephans 1137 aufgeführten Ortsnamen Pililenges
wird man wegen der Lage aller genannten Siedlungen auf Piblange beziehen müs-
sen5. Danach klafft eine große zeitliche Lücke. 1249 erhielt Ludwig von Pivinlin-
gin von der Abtei Land im Ort für einen Zins von 10 s.6 Im Gegenzug überließ er
den Zisterziensern einen Garten gegen 12 d. Er entstammte einem Ministerialenge-
schlecht mit Sitz in Piblange, das noch öfters genannt wird. So verkaufte Haula, die
Witwe Walters von Pivelenges, 1272 mit Zustimmung ihrer Tochter Adelheid und
ihrer Erben dem Kloster 2 s. Zins aus ihren Gütern in Piblange 7 8. Gesiegelt wurde
die Urkunde durch den Pfarrer Arnold von Drogny, zu dessen Pfarrbezirk Piblange
gehörte. Ein gleichartiges Geschäft schloß Weiler-Bettnach 1280 mit dem Edel-
knecht Arnold von Weppenbruch8 ab. Der Ritter Johann von Varsberg beurkundete
diesen Zinsverkauf über 6 s., wofür Arnold sein Allod, sein Haus mit allem Zube-
hör und eine Wiese als Pfand einsetzte9. Es wird deutlich, daß sich Weiler-
Bettnach offenbar darum bemühte, seinen Besitz in dem in unmittelbarer Nähe der
Abtei gelegenen Ort zu vergrößern, wo bereits früh die Benediktiner von Bouzon-
ville Eigentum hatten. Einen lange Zeit schwelenden Streit mit dem Weiler-
* Es handelt sich entweder um Beatrix von Avesnes, die Ehefrau des zu dieser Zeit regierenden Gra-
fen Heinrich II. (VI.), oder aber um die 1247 verstorbene Gräfin Ermesinde, für die diese appellati-
ve Formulierung nicht ungebräuchlich ist.
2ADM H 1716 Nr. 1 [1287 III 26].
3 ADM H 1714, fol. 90v-91r; ADM H 1767, fol. lr-v [1294 IX 2].
4 REL III, S. 830; ALTE TERRITORIEN II, S. 437.
5 Zu den Argumenten vgl. Kapitel 1,2.
6 ADM H 1714, fol. 336r-v[ 1249 VI 8].
7B.N„ Coli. Lorr. 976 Nr. 24; ADM H 1714, fol. 330r-v [1272 I 1].
8 Nicht identifiziert.
9 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 32; ADM H 1714, fol. 134v-135v [1280 VI 1]; Regest bei HERRMANN:
Inventar, S. 275.
326
Bettnacher Meier Ludwig von Pibelenges erklärte 1286 Abt Simon für beendet.
Ludwig et sui participes mußten fortan für einige Waldstücke auf dem Bann von
Piblange 6 s. jährlich zahlen; Ludwig zudem 3 d. für den Anteil, den er von seinem
Onkel Tretoneus von Burtoncourt (Brittendorf) erworben hatte 10. Sybille von Dal-
stein (Dalestairi) schenkte 1290 mit Zustimmung ihrer Erben der Abtei einen Teil
ihres ererbten Guts, genannt terra Juliette, in Piebelanges. Die Ausstellerin und ih-
re Erben erhielten das Land gegen einen Zins von 8 d. zur Pacht zurück 11 *. Der Ar-
chipresbyter Johannes von Hestroff (Herstourf) und der Pfarrer Gottschalk von
Drogny (Droeney) erklärten 1291, Philipp von Pyvelenges habe mit Zustimmung
seiner Frau und seiner vier Kinder einen Zins von 6 s. verkauft, der aus vier Häu-
sern in fine predicte ville versus Herstourf12 resultierte. Falls diese vier Häuser
nicht ausreichten, um den Zins zu erbringen, sollten Abt und Konvent auf seine
Wiese im Ort zurückgreifen13. In diese Phase einer offensichtlich intensiven Er-
werbsstrategie hinsichtlich Piblange im letzten Jahrzehnt des 13. Jh. fällt eine Ur-
kunde Herzog Friedrichs III. von Lothringen, der 1297 Differenzen mit der Abtei
beilegte. Er bestätigte alles, was Abt und Konvent ohne seine ausdrückliche Zu-
stimmung erlangt hatten, darunter der Wald Maicheberch, die Schenkung Ludwigs
von Piblange sowie die Schweinemast in den Wäldern von Bibiche und Monne-
ren 14. Vermutlich handelte es sich bei Ludwig um die gleiche Person, mit der
Weiler-Bettnach 1286 die Vereinbarung getroffen hatte, vielleicht war es schon
damals bei dem zwischen ihm und der Abtei strittigen Wald um das als Maiche-
berch bezeichnete Areal gegangen. Gleich zwei Urkunden tragen das Datum des
13. April 1300, was auf Empfängerausfertigungen hindeutet. Der Archipresbyter
Johannes von K6dange-sur-Canner (Kedinges), Pfarrer in Hestroff (celebrans in
Herestor), und der Pfarrer Gottschalk von Drogny (Druenei), die bereits 1291 für
Philipp von Piblange als Aussteller tätig waren, beurkundeten 1300 erneut ein
Zinsgeschäft mit Weiler-Bettnach. Ludwig, der Sohn des verstorbenen Isembard
von Pievelanges, bekannte, sein gesamtes Erbgut in die Hände des Obercellerars
Pontius gelegt zu haben. Er erhielt es für einen Jahreszins von 20 s. zurück, der sich
aber erhöhen konnte, wenn die Berechnung in Weiler-Bettnach dies plausibel
machte 15. Vom gleichen Tag stammt eine weitere Vereinbarung mit dem als klö-
sterlichem Grundholden bezeichneten Ludwig von Piblange. Der Obercellerar Pon-
tius erwarb im Namen der Reklusen Gertrud und ihrer Nichte Elisabeth mit deren
Geld eine Leibrente von 11 s. 6 d. Den Betrag, der je zur Hälfte Mitte Mai und am
11. November fällig wurde, sollte der jeweilige Bursar von Weiler-Bettnach in
Empfang nehmen und in Metz den Reklusen übergeben. Nach beider Tod fiel das
10 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 37; ADM H 1714, fol. 338v-339r [1286 XI],
11 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 41; ADM H 1714, fol. 340v-341r [1290 III 26]. Die Urkunde gesiegelt
hat neben dem Pfarrer Godexaldus von Drogny die Äbtissin Maria von FreistrofT.
^ Hestroff, Gde., Ktn. Bouzonville.
13 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 42; ADM H 1714, fol. 339r-v [1291 II 14].
14 ADM H 1714, fol. 334r-336r [1297 VII 24]; s. Kap. III,3 und s.v. Monneren.
1 ^ ... et in maiori summa si tarnen prefati religiosi computatione rationabili poterunt amplius invenire
...; B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 51; ADM H 1714, fol. 337r-v.
327
Geld als ewiger Zins Weiler-Bettnach zu 16. Die Schenkung Peters, des Sohnes von
Warvaine de Pievelanges, der 1315 seine Güter dem Kloster übertrug 17, und der
Erwerb von 6 s. Zins im Jahre 1326 18 runden nach den vorliegenden Quellen den
Weiler-Bettnacher Komplex in Piblange ab. Die zeitliche Konzentration der Ur-
kunden läßt sich nicht mit der Überlieferungslage erklären, genausowenig mit der
Strategie eines einzelnen Abtes19. Vielleicht beruhen die Zugriffsmöglichkeiten auf
Sachverhalten, die mit der meist betroffenen Ministerialenfamilie in Piblange in
Zusammenhang stehen. Hinweise, daß Weiler-Bettnach auch die Hochgerichtsbar-
keit in Piblange ausgeübt habe20, sind skeptisch zu beurteilen. Der Sitz einer Mini-
sterialenfamilie - die sicherlich nicht, wie das REL in ähnlichen Fällen meist betont,
für die Abtei die Vogteigewalt ausübte - und die Bestätigung der Schenkung Lud-
wigs von Piblange durch den Herzog von Lothringen sprechen doch eher für dessen
Zuständigkeit.
Plappeville (Gde., Ktn. Woippy).
Eine undatierte Urkunde der Treize, des Dreizehner-Kollegiums der Stadt Metz, be-
richtet von einer Schenkung des Pfarrers Gottfried von Ebersviller (Everswilre), der
seine Häuser und vier Morgen mit Wein bebauten Landes bei Plappeville Weiler-
Bettnach geschenkt hat. Die Erwähnung Abt Heinrichs fixiert die Urkunde auf die
Jahre 1307-10 oder 1338-46. Jacomin Michault, der Meier Weiler-Bettnachs in
Metz, forderte 1471 im Namen der Abtei den säumigen Gillat le Bel clerc des Tre-
sce und seine Frau Aillis auf, den Zins für einen Garten zu entrichten, der en
Prayelz auf dem Bann von Pleppeville bei der Straße in die Stadt (Metz) lag 21. Um
einen Zins von 8 s. aus einem Haus en Praiel in Plappeville hatte es offenbar Streit
mit Jacomin von Moyeuvre(-Grande) gegeben, der 1494 beigelegt wurde 22.
16 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 52; ADM H 1714, fol. 339v-340v.
17 ADM H 1714, fol. 565r-v [1315 VIII 13].
IO
ADM H 1713, S. 71. Hier wird für das Jahr 1326 auf zwei Urkunden hingewiesen, die jeweils auf
einen Zins von 6 s. Bezug nehmen. Vermutlich handelte es sich hierbei um eine nicht berücksich-
tigte Doppelüberlieferung.
19 Für die Jahre zwischen 1280 und 1300 sind mit Christian, Dietrich, Simon und Johannes vier Äbte
bezeugt.
20 REL III, S. 838.
21 ADM H 1721 Nr. 2; ADM H 1714, fol. 268v-270r [1471 III 29].
^ ADM H 1744 Nr. 23. Da sich die darüber ausgestellte Urkunde in einem äußerst schlechten Zu-
stand erhalten hat, der nur noch die Lektüre einzelner Wörter erlaubt, erschließt sich der Inhalt nur
partiell. So wird auf Vereinbarungen hingewiesen, die am 21. September 1437 und am 28. März
1443 getroffen wurden, ohne daß man aber deren Inhalt entschlüsseln könnte. Zumindest deuten
sie auf Weiler-Bettnacher Besitz in Plappeville in dieser Zeit hin.
328
Potttigny (Gde. Condä-Northen, Ktn. Boulay).
Arnold von Vry (Virey) überließ mit Zustimmung seines Sohnes Albert 1241 seine
beiden Hörigen Simon und dessen Schwester Odilie von Pontigny (dou Pont de
Niet) sowie ihre Nachkommen der Abtei Weiler-Bettnach. Als Rekognitionszins
mußten sie fortan jährlich am 15. August pro Person 1 d. an die Abtei zahlen 23.
23 ADM H 1741 Nr. 1; ADM H 1714, fol. 341v-342r [1241 VI 17].
329
Ra bas (Gde. Saint-Hubert, Ktn. Vigy).
Eine aus dem 12. Jh. stammende undatierte Urkunde gibt darüber Auskunft, daß
Bezelin und Arnold von Drogny (Druwenhe) ihren Besitz in Rebach und vier Mor-
gen beim nicht identifizierten Dutdesburne Weiler-Bettnach geschenkt haben, haec
omnia offerentes super altare gloriose Virginis Marie 1.
Ramesen (Wüstung, Gde. Saint-Bernard, Ktn. Boulay).
Um das Jahr 1180 erklärte Abt Konrad von Hombach 2, daß er sein Allod von drei
Mansen, genannt Ramese, beim Kloster Weiler-Bettnach gelegen, diesem mit allem
Zubehör unter Zustimmung seines Konvents übereignet hat. Dafür sollten die Zi-
sterzienser jährlich bei der nach Allerheiligen in Metz stattfindenden Synode dem
Küster von Hombach oder seinem Beauftragten 3 s. zahlen, die der Unterhaltung
der Lampe im Kloster dienten. Weiler-Bettnach wurde von den Abgaben, die an
den Hombacher Klosterhof in Freistroff zu entrichten waren, ebenso ausgenommen
wie von der Bedrängung durch andere Bedienstete der Benediktinerabtei
(iceterorum ministerialium vexationibus) 3. Aus dem weiteren Text der Urkunde
geht hervor, daß der Kern der Vereinbarung älter als die Urkunde selbst ist. Es
heißt darin, der Vorgänger Konrads, Abt Gregor von Hombach, habe festgelegt,
Weiler-Bettnach müsse den Betrag am Andreastag (30. November) dem Homba-
cher Propst in Freistroff entrichten. Eine zweite überlieferte, ebenfalls undatierte
Urkunde berichtet von langwierigen Differenzen zwischen Hombach und Weiler-
Bettnach um Land in Rameser. Die Beilegung erfolgte mit der Weisung, Weiler-
Bettnach müsse Hombach 40 s. zahlen, um fortan das Areal ungehindert besitzen
zu dürfen. Den gleichen Betrag liehen die Zisterzienser den Benediktinern. Dafür
blieben sie solange von dem jährlichen Zins befreit, bis sie von Hombach die
Summe vollständig zurückerstattet bekamen4. Die Frage, welche der beiden Ur-
kunden die ältere ist, läßt sich durch den Rückgriff auf Abt Gregor klären. Da Gre-
gor die zweite Urkunde siegelte, muß es sich hierbei um die ältere Bestimmung
handeln. Merkwürdigerweise konzentrieren sich die Hinweise auf Güterbesitz
Weiler-Bettnachs in Ramesen alle auf diese Zeit. 1184 oder 1185 erwarb Abt Al-
bert im Namen Weiler-Bettnachs von Folmar, dem Abt des Benediktinerklosters
Rettel, für eine nicht genannte Summe Land in Neudelange et precipue terram, que
1 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 3; ADM H 1730 Nr.2.
2 Von 1179-82 belegt.
3 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 4; Regest bei HERRMANN: Inventar, S. 272f.
4B.N.,Coll. Lorr. 976 Nr. 5; ADM H 1755 Nr. 5c; ADM H 1714, fol. 219v-220r.
330
dicitur Ramesen 5. Papst Urban III. nahm bereits 1186 dieses Geschäft in seine um-
fangreiche Besitzbestätigung auf6. Er wies jedoch nicht auf die detaillierte Rege-
lung hin, die Weiler-Bettnach von der mit der Schenkung verbundenen Vogtei be-
freite. Dennoch fürchtete der Konvent, wegen der Zehntabgabe drangsaliert zu
werden, was dazu führte, daß man den Boden unbebaut ließ. Dies geht aus einer
Urkunde Friedrichs von Bitche, des Bruders Herzog Simons II. von Lothringen,
hervor, der im Jahre 1200 hieraufhinwies7. Er zeigte sich erstaunlich gut infor-
miert, wußte er doch, daß Weiler-Bettnach den Besitz von den Abteien Rettel und
Hombach erworben hatte. Der Grund für diese Kenntnis lag wohl in der Zugehö-
rigkeit von Ramesen zum Pfarrbezirk Drogny, wo ihm das Patronatsrecht und der
Zehnt zustanden. Um die Bedenken in der Abtei zu zerstreuen, verzichtete er aus-
drücklich in einem Bezirk, der sich von der Miskelburne genannten Quelle bis zum
Kloster erstreckte, auf den durch die Konversen erwirtschafteten Ertrag 8 und den
Zehnt davon. Möglicherweise legte die Abtei diese Urkunde vor, als es mit dem
Pfarrer Friedrich von Drogny zu Differenzen kam. Offen bleibt jedoch, ob Weiler-
Bettnach das Land nach der Zusage Friedrichs tatsächlich rodete. Dagegen spricht
das abrupte Ende der Überlieferung.
Rddange (Gde., Ktn. Fontoy).
Eine undatierte Urkunde berichtet, T. de Brieio et E. uxor eius hätten zum Seelen-
heil der Frau Loretta 40 s. Zins aus den Einkünften ihres Landes in Radenges der
Abtei Weiler-Bettnach geschenkt9. Die Entstehungszeit der Urkunde läßt sich auf
die Jahre 1189/90 eingrenzen10 11. Der Steinmetz Walter von Burtoncourt
(Bretoncort) und seine Söhne Wirich und Johannes erklärten 1291 oder 1292*den
6 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 6; gedruckt bei H. MÜLLER: Quellen, S. 14f. Nr. 14. Die Bestätigung
durch Bischof Bertram von Metz: ADM H 1748 Nr. 1; ADM H 1714, fol. 349v-351r; gedruckt bei
MÜLLER, S. 13 Nr. 13. Vgl. hierzu Kap. 111,3 sowie s.v. Neudelange.
6 ADM H 1755 Nr. 3; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 314-317 Nr. 22.
7 B.N., Colt. Lorr. 976 Nr. 9; gedruckt bei H. MÜLLER: Quellen, S. 19 Nr. 22.
O
... conversi fossorio, arato vel alio quousque modo laboraverint laboris sui fructum ...ex integro
percipiant...
9B.N„ Coli. Lorr. 976 Nr. 10; ADM H 1714, fol. 356r-v; gedruckt in ACTES 1,1I,A, Bd. 2, Nr. 4.
Bei dem Stifter handelt es sich um Theobald von Briey, den dritten Sohn des Grafen Rainald von
Bar und der Agnes von Champagne, der 1190, nach dem Tod seines Bruders Heinrich auf dem 3.
Kreuzzug, Graf von Bar wurde; seine Gemahlin war Ermesinde von Bar-sur- Seine, die er 1189
geheiratet hatte. Er trennte sich von ihr, um 1197 Ermesinde von Luxemburg zu ehelichen. The-
obald ging 1189 bereits die zweite Ehe ein. Zunächst war er mit der nach 1176 verstorbenen Lo-
retta von Looz verheiratet, zu deren Gedenken die Stiftung erfolgte. Zur Genealogie vgl.
PARISSE: Noblesse Lorraine, S. 852; zur Lösung der Ehe mit Ermesinde von Bar-sur-Seine
DERS.: Trois Mariages, S. 57-61. Er weist S. 60 daraufhin, es handele sich hier um eine von drei
Überlieferten Urkunden, die Theobald als Herr von Briey ausstellte.
10 Eine jüngere Dorsalnotiz auf der als Ausfertigung vorliegenden Urkunde gibt das Datum fälschlich
mit 1132-45 an.
11 Die Datierung auf den Samstag vor dem Sonntag Laetare im Jahre 1291 ermöglicht unter Anwen-
dung des Annuntiationsstils die Auflösung als 1291 111 31 oder 1292 III 15.
331
Zehnt von Raidanges zwischen Tiercelet (Lare) und Hussigny (Husigney) in der
Prévôté Longwy Weiler-Bettnach geschenkt zu haben. Walter erhielt dafür unam
tunicam co(n)ventualem albam sive nigram 12.
Rexange (Wüstung, G de. Luttange, Ktn. Metzervisse).
Eine Notiz im Archivinventar von Weiler-Bettnach berichtet von einer 1294 mit
den Herren von Luttange getroffenen Vereinbarung über Einkünfte in Bettelain-
ville, Ay, Cellange, Guirlange und Rexange 13 14. Die Brüder Johannes, Heinrich und
Matthias de Baldringa 14 und ihre Schwester Aleidis schenkten der Abtei 1398 ne-
ben Gütern in Altroff Heu und Gras in Rexingen 15. Eine Leibrente von 5 s. erwarb
ein Mönch aus Weiler-Bettnach im Jahre 1402. Der Betrag resultierte aus Einkünf-
ten, die ein ThuIIequin in Altroff, Rexange und Bettelainville bezog l6. Eva von
Hambergh, die Witwe Thilmanns von Sierck, verpfändete 1487 für eine in Weiler-
Bettnach geliehene Summe von 14 Gulden zinsfrei ihren gesamten Besitz in Al-
troff, Rexange, Luttange und an anderen, nicht genannten Orten 17. Lediglich einen
Zins von 13 d. mußte Weiler-Bettnach an die Abtei Ste.-Croix-devant-Metz abfüh-
ren. Ein größeres Areal von sieben Morgen Land und vier fauchées 18 Weinlagen in
Rexange, Altroff und Mancy kaufte Weiler-Bettnach 1514 für 24 Pfund von Johann
von Hanonville 19. Eine nur mit der Tagesangabe versehene, in der Amtszeit des
zwischen 1526-37 bezeugten Abtes Petrus de Bellens ausgestellte Urkunde berich-
tet, Jakob Sack aus Altroff müsse für seine Pfründe (pro prebenda sua) einen jähr-
lichen Zins von vier Malter Weizen leisten20, den er in Altorff & Rexingen ein-
nehme. 1741 besaß die Abtei hier nur wenige kleine Parzellen21. Der Ort ist als
temporäre Wüstung anzusprechen, denn in diesem Jahr wurde er als unbesiedelt
ausgewiesen 22.
Rinange (Gde. Charleville-sous-Bois, Ktn. Vigy).
Eine von Bischof Bertram von Metz 1180 ausgesprochene Schenkung von Weidge-
rechtigkeiten in Rinenges, verbunden mit der Befreiung von der Zahlung des
12 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 45; ADM H 1714, fol. 348r-349r [1291 III 31].
13 ADM H 1713, S. 21 (s.v. Betlainville).
14 Ballering ?, Gde. Holving, Ktn. Sarralbe.
15 ADM H 1714, fol. 523v-525r [1398 V 10].
16 ADM H 1713, S. 14 (s.v. Altroff).
17 ADM H 1714, fol. 484v-485v [1487 VI 3].
1 O
lo Die fauchée entspricht dem deutschen "Tagwerk".
19 ADM H 1713, S. 76 (s.v. Rexange); Ort nicht identifiziert.
20 ADM H 1714, fol. 503v-505v [o.D.; <1526-37> V 24].
21 ADM H 1757 Nr. 22, S. 16f. Art. 19 [1741 IV 2].
22
x II y avoit dans cet endroit autrefois un village souverainté de France, item ny à present aucune
habitation.
332
Zehnten und anderer Abgaben, ließ sich nicht verifizieren 23. Herzog Matthias II.
von Lothringen schenkte 1236 zusammen mit dem Zehnt in Bliesbom einen Ge-
treidezins in Rinange24. Der im Verzeichnis der Weiler-Bettnacher Rechte und
Einkünfte aus dem Jahre 1741 aufgelistete Besitz in Rinange25 26 verteilte sich auf
die Gemarkungen Hinckange, Charleville-sous-Bois (Mühle) und Nidange und
wurde lediglich unter Rinange gruppiert.
Roupeldange (Gde., Kitt. Boulay).
Albert von Roupeldange (Ropadainges) schenkte Weiler-Bettnach 1235 u.a. seinen
Besitz in Ropandainges 26. Gerhard von Halling-l£s-Boulay (Haidingen) überließ
der Abtei 1271 einen Zins von 2 s. teilweise als Geschenk, teilweise verkaufte er
ihn den Mönchen. Die 2 s. resultierten aus den Einnahmen für sechs Morgen Ak-
kerland bei Helstroff und zwei prata particularia in Roupeldange 27. Aus der sich
nach ihrem Sitz benennenden mutmaßlichen Ministerialenfamilie stammte - wie
schon Albert - Herbrordus de Roupedanges, mit dem es an der Wende zum 14. Jh.
zu Streitigkeiten kam um eine Wiese bei Boulay. Der Ritter Gottfried von Boulay
und Hugo, der Pfarrer des Ortes, sprachen 1301 zugunsten der Abtei Recht28. Ei-
nen Zins von 4 s. gewährte 1330 Johann von Boulay, genannt Hastebonne. Die auf
zwei Wiesen daieir Roupedange gelegenen Einkünfte sollten der Feier seines Jahr-
gedächtnisses dienen kan Deu ferat son commandement de moi29.
Rupigny (Gde. Charly-Oradour, Ktn. Vigy).
Der Weiler-Bettnacher Prior Wilhelm von Faulquemont (Faukemons) und Johann,
der Sohn des verstorbenen Johann Jolinat von Faulquemont, vergaben 1340 an die
beiden Bewohner von Charly-Oradour (Charleut) Jehans Confort und Simonat
Courterel eine Wiese auf dem Bann von Malroy und eine in der Gemarkung von
Rupigney gegen 4314 s.30 Zum gleichen Sachverhalt liegt eine Vereinbarung zwi-
J So PARISSE: Complément, S. 38 Nr. 2, der als Quelle hierfür die Gesta Episcoporum Mettensium,
Cont. I (MGH SS X, S. 546), angibt. Dort sind zwar Ereignisse aus der Amtszeit Bertrams aufge-
führt, von einer solchen Schenkung ist jedoch nicht die Rede.
24 ADMM B 483 Nr. 55, fol. 23r; Regest in CATALOGUE MATHIEU II, S. 333 Nr. 200b'S.
25 ADM H 1757 Nr. 22, S. 23 Art. 31 [1741 IV 2].
26 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 15; ADM H 1714, fol. 353v-354r [1235 IV 23].
27 ADM H 1714, fol. 201 r-v [1271 XII 28].
28 ADM H 1714, fol. 351v-352r [1301 VII 12].
29 ADM H 1714, fol. 351r-v [1330 II 8]. Das Archivinventar von Weiler-Bettnach (ADM H 1713, S.
77) gibt an, die Stiftung sei 1319 erfolgt. Die Abschrift im Chartular trägt dagegen die Jahreszahl
1329, die bei Anwendung des im Bistum Metz gebräuchlichen Annuntiationsstils in 1330 nach un-
serer Jahresrechnung zu korrigieren ist.
30 ADM H 1753 Nr. 7 [1340 VII 14].
333
sehen Johann und Abt Guis vor, die einem Streit um die 4314 s. Zins ein Ende setz-
te31.
Rurange-les-Megange (Gde. Megange, Ktn. Boulay).
Die Unterscheidung von Rurange-l£s-Megange und Rurange-l£s-Thionville bereitet
mitunter erhebliche Schwierigkeiten. Trotz einer relativ großen Zahl an Zeugnissen
fehlt der innere Zusammenhang dieser Quellen. Nur in Einzelfällen machten sich
die Schreiber der Urkunden die Problematik selbst bewußt und versahen den Orts-
namen mit einem Zusatz wie "bei der Mosel" oder "bei Vinsberg", was die gesi-
cherte Identifizierung ermöglicht. Die Bezeichnungen Rurange-sur-Nied
(M6gange) und Rurange-sur-Mose Ile (Thionville) konnten sich im Mittelalter noch
nicht durchsetzen. Bis ins 18. Jfh. war Weiler-Bettnach in beiden Orten begütert,
wobei sich die Einkünfte in Rurange-les-Mögange auf einen geringen Teil des Ge-
treidezehnten beschränkten32. Weiler-Bettnach besaß hier jedoch anscheinend
schon früh auch eine Mühle33. Erwähnt wird diese jedoch erst 1317, als mehr als
13 Personen ihre Eigentumsrechte in mollendino de Ruoderkinga für 25 Metzer
Pfund der Abtei veräußerten 34.
Rurange-les-Thionville (Gde,, Ktn. Metzervisse).
Bezüglich der Schwierigkeiten einer Abgrenzung zum vorangehenden Ort ist auf
das dort Gesagte zu verweisen. Gertrud von Boulay, die Witwe des einstigen Edel-
knechts Walter von Saint-Epvre 35 (de sancto Apro) schenkte 1278 ihren gesamten
Erbbesitz in der Gemarkung Ruanges dem Kloster Weiler-Bettnach 36. Erfolgt die
Zuordnung der Namensform zu einem der Rurange-Orte ohnehin nicht zwingend,
so bietet auch die Herkunft der Stifterin keine Hilfe für die Entscheidung, wo ihr
Besitz lag37. Nur die Tatsache, daß der Abt noch im 18. Jh. hier die Mittel-, Nie-
der- und Grundgerichtsbarkeit ausübte, was auf einen ehemals umfangreichen
Komplex hindeutet, begründet die Zuordnung zu Rurange-l^s-Thionville. Ebenfalls
aus dem Jahre 1278 stammt eine Urkunde Mechthilds, der Witwe des Stacekin von
31 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 63. Zu den Schwierigkeiten der Datierung - 1342/43 oder 1348 - vgl. s.v.
Malroy.
32 ADM H 1757 Nr. 22, S. 22 Art. 29 [1741 IV 2].
33 BENOIT, S. 314, gibt sogar an, die Mühle sei zweifellos im 12. Jh. von Weiler-Bettnach errichtet
worden.
34 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 61; ADM H 1714, fol. 352v-353v [1317 VI 1].
33 Gde., Ktn. Delme.
3^ B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 29 [1278 III 4]. Aussteller ist der Offizial zu Metz. Das Archivinventar
der Abtei (ADM H 1713, S. 78) stellt die Urkunde zum Jahr 1270. Bereits für das Jahr 1263 wird
dort eine Güterschenkung des Schultheißen Gerhard von Rurange aufgeführt, allerdings ohne An-
gaben zu Art und Lage dieser Güter.
37 Boulay liegt zwar um einiges näher an Rurange-16s-M6gange, doch die Herren von Boulay zählten
zu den bedeutenderen Herrschaftsträgem des Raumes, so daß ihr Grundbesitz zweifellos zumindest
bis zur Mosel reichte.
334
Luttange, die die Schenkung ihres Mannes erneuerte und auf die Allodialgiiter in
Luttange, Ay, Guölange und Rurange verzichtete 38. Die Liste der Orte offenbart,
daß es sich um Rurange-l^s-Thionville handelte. Ein bemerkenswertes Zeugnis für
die von Weiler-Bettnach zumindest teilweise ausgeübte Grundherrschaft liefert eine
Urkunde des Meiers Theidris und der Schöffen Richard und Peter von Rudrekan-
ges, die sich mit der Frage beschäftigt, ob Personen, die verschiedenen Grundher-
ren unterstehen, einander heiraten dürfen. Das Problem hing sich 1294 am konkre-
ten Fall des Thomas, Sohn des Choible von Rudrekanges, auf, der ohne Zustim-
mung Weiler-Bettnachs eine Frau außerhalb der klösterlichen Herrschaft zu heira-
ten beabsichtigte39. Thomas und seine Nachkommen durften aber nicht den
Grundherrn wechseln. Wenn er gegen diese Entscheidung anginge, sollten er und
seine Nachkommen keine Güter von der Abtei mehr erhalten 40. Schon im Jahre
1216 hatte Bischof Konrad von Metz in der gleichen Thematik ein Urteil zugunsten
der Abtei St. Amoul gefällt und die Eheschließung mit Angehörigen fremder
Grundherrschaften untersagt41. Daneben gab es aber auch Absprachen zwischen
einzelnen Klöstern, die etwa die Nachkommenschaft betroffener Personen unter
sich aufteilten 42. Einen Streit um Rechte und Einkünfte in Reurekanges deleis Wi-
nesperch beendete 1294 Johann von Vinsberg, der gleichzeitig alle Schenkungen
seiner Vorfahren bestätigte43. Ebenfalls Auseinandersetzungen hatte es mit Warin
von Landrevange 44 um Erbgüter in Rurekange gegeben, die 1300 beigelegt wur-
den45. Aus dem gleichen Jahr stammt eine Stiftung von Besitz in banno, villa et fi-
nagio de Rukanges46. Ob man den Ortsnamen mit Rurange (-lds-Thionville)
gleichsetzen kann, ist nicht mit Gewißheit zu sagen. Ein Schreibfehler liegt nicht
vor, da die Form ein zweites Mal erscheint: Stifter war der Schöffe Peter von Ru-
kanges. Ein Indiz für die Bezugnahme auf Rurange-tes-Thionville liefert sein Na-
me, war doch bereits 1294 in der Problematik um das Eherecht ein Schöffe Peter
38 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 31 [1278 III 23]; gedruckt bei DE WAILLY, S. 132f. Nr. 195; Regest bei
WAMPACH, Bd. 4, S. 569 Nr. 463.
39B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 47; ADM H 1714, fol. 347r-348r [1294 XI 18]; gedruckt bei DE
WAILLY, S. 244 Nr. 331.
49... com il aust fiansiet ferne fuers de la seignerie de Villeirs sans lou consantemant des signors de
Villeirs, la queil chose il ne poit faire ne ne dovoit, il devant dis Thomas vuet et oblige à ceu lui et
ces hoirs ke il d'or an avant ne puxent servir ne estre desous atres signors ke desous ceas de Vil-
leirs, ne ke ferne k'il praingnet, keille ke elle soit, c'ele n'est de la signerie de Villeirs, puxet estre
doée por li ne por ces hoirs de heritaige ke moiset ou contaignet des devant dis signors de Villeirs;
zitiert nach DE WAILLY (s. Anm. 39)..
41 HMB III, Preuves, S. 181f. [1216 III 18].
42 HMB III, Preuves, S. 181f., Anm. (a).
43 B.N., Coll. Lorr. 976 Nr. 48 [1294 XII 16]. Aussteller ist der Offizial zu Metz.
44 Landrevange, Gde. Bousse, Ktn. Metzervisse; es liegt unmittelbar bei Rurange-lès-Thionville. Die
Wüstung Landrevange, Gde. Lommerange, Ktn. Fontoy, kommt nicht in Frage.
45 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 50; ADM H 1714, fol. 359r-v [1300 II],
46 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 53 [1300 VI 21].
335
aktiv geworden. Der Obercellerar von Weiler-Bettnach 47 empfing aus den Händen
Peters dessen Schenkung. Auf einen Klosterhof in Rurange weist 1303 eine Urkun-
de des Ritters Johann von Distroff (Tiekestor) hin. Er erklärte, an den Metzer Bür-
ger Johann, genannt Ansei, zwei Wagenladungen Heu verkauft zu haben, die er
jährlich von der Abtei en lor graingre de dans Ruerranges bezog 48. Der Ritter Jo-
hann, Herr von Distroff (Thiekestorf), trat 1311 erneut in Erscheinung, als er mit
Zustimmung seiner Frau und anderer Familienmitglieder zum eigenen Seelenheil,
dem seiner Eltern und seiner Vorfahren der Abtei einen Zins von 20 s. schenkte.
Der auf seinem Allod in Ruedrekanges sus Moselle lastende Betrag mußte vom In-
haber des Gutes Weiler-Bettnach ou a lour commandemant abgeliefert werden 49.
Der Ritter Gilles von Rodemack (Rodemaccres) beurkundete 1316, daß Loretta, die
Witwe des Eray de Wevre, ihr Allod in Ay/Metzeresche und Rudere anges dem
Kloster überlassen habe50. Mit der Verpachtung des Klosterhofes brechen die
Nachrichten über Schenkungen im Ort vollkommen ab. Aus dem Jahre 1440 liegt
noch ein Gerichtsurteil vor, das Georg von Rollingen, Herr zu Siebenbom und
Dagstuhl51, Prévôt von Thionville, fällte. Demnach stand Weiler-Bettnach das
Recht zu, in Rurange einen Meier einzusetzen 52. Trotz der Verpachtung der Gran-
gie und Verwüstungen durch Soldaten, die vor 1509 stattgefunden haben müs-
sen 53, verfügte die Abtei noch am Ausgang des 17. Jh. über zwei Höfe, deren Ge-
bäude jedoch verfallen waren 54. 1741 wird schließlich nur noch ein Hof er-
wähnt 55.
47 Zwei Piblange betreffende Urkunden (B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 51 u. 52; ADM H 1714, fol. 337r-v
u. 339v-340v) vom 13. April 1300 führen als Obercellerar Pontius an.
48 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 54 [1303 III 17]. Zu der Grangie vgl. Kap. VI.
49 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 59; ADM H 1714, fol, 354v-355v [1311 III].
50 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 60; ADM H 1714, fol. 346r-v [1316 1].
51 Vgl. die genealogische Tafel der Rollinger Küche in GESCHICHTLICHE LANDESKUNDE, S.
381.
52ADM 18 J 118.
55 Johannes, der Herr von Luttange, befreite deswegen am 9. Januar 1509 den pagus Roringa bei der
Mosel und den Weiler-Bettnacher Abt Thomas von Luxemburg als Lehensherr für Güter in Ruran-
ge von der Abgabe von 30 Groschen; ADM H 1714, fol. 443r-444r.
54ADMH 1758, fol. 13r [1692].
55 ADM H 1757 Nr. 22, S. 26 Art. 37 [1741 IV 2].
336
Saint-Avold (Gde. und Ktn.).
Der Priester Ludwig Zolner, Heinrich Myliam und Katharina, die Frau des Zim-
mermanns Simon, alle von St. Nabor1, erklärten 1353, daß die Aktionen gegen
Weiler-Bettnach von ihrer Seite und von seiten ihres Syndikus Heinrich Speces
aufhören sollen und sie ihre Schuldforderungen gegenüber der Abtei aufgeben 2.
Die Hintergründe bleiben ungenannt; ebenso fehlt eine ausdrückliche Bezugnahme
auf Weiler-Bettnacher Güterbesitz in St.-Avold. Zwar gab es mit der Abtei St. Na-
bor verschiedene Vereinbarungen, doch betrafen diese nicht den Ort3.
Saint-Julien-Ves-Metz (Gde., Ktn. Montigny-les-Metz).
Vgl. die Ausführungen zum Weinbau (Kap. VIII,4) und zum Metzer Stadthof der
Abtei (Kap. VII, 1).
Schell (Gde. Volstroff, Ktn. Metzervisse).
H. Hiegel gibt in Anlehnung an REL III, S. 992, den Erstbeleg für das Jahr 1624
an 4, doch da die Siedlung im Dreißigjährigen Krieg bereits zerstört wurde, muß sie
älter sein. Das Archivinventar Weiler-Bettnachs enthält unter dem Schell benach-
barten Esche (= Metzeresche) den Eintrag, 1375 habe Ulrich von Vinsberg der
Abtei einen Zins von zwei Quart Weizen und vier Kapaunen auf dem Bann von
Schelve, der nach Aussage des Verfassers vermutlich {je crois)5 an Metzeresche
grenzte, geschenkt6.
1 Ein genaues Datum für den Übergang vom alten zum neuen Namen Saint-Avold läßt sich nicht
festlegen, da der Name Saint-Nabor im Französischen über Formen wie Saint-Avor (1241) oder
Saint-Avo (1227) verschliffen wurde. Beide Ortsbezeichnungen blieben zumindest in der Schrift-
sprache einige Zeit nebeneinander gebräuchlich, was sicherlich durch die Benediktinerabtei St.
Nabor gefördert wurde.
2 ADM H 1714, fol. 482r-483r [1353 V 20].
3 Übertragung der Kirche in Guirlange und von Weinlagen in Valmont an Weiler-Bettnach (12. Jh.;
ADM H 1732); Beilegung eines Streits um diese Güter und Salzpfannen in Marsal (1176; ADM H
1742 Nr. 1); Verpachtung des Weiler-Bettnacher Klosterhofs Fürst und der Hälfte eines Brühls in
Valmont (1330 XI 12; ADM H 1755 Nr. 6a); angeblicher Tausch von 60 s. Zins, die das Kloster
St. Nabor Weiler-Bettnach schuldete, gegen ein Haus, das von Jakob von Fontoy herrührte (1483;
ADM H 1713, S. 16); Hinweis auf eine Urkunde betreffend die sieben Pfund Zins, die für den Hof
Fürst fällig wurden (1483; ADM H 1713, S. 16).
4 H. HIEGEL: Dictionnaire, S. 315.
3 Das Verzeichnis wurde 1736 angelegt. Die Neugründung des Ortes erfolgte erst Mitte des 18. Jh.,
so daß es sich für den Verfasser um ein vor mehr als einem Jahrhundert wüstgefallenes Dorf han-
delte, was seine Unsicherheit erklärt.
6ADMH 1713, S. 33.
337
Schwarzmerter (Wüstung, Gde. Charleville-sous-Bois, Ktn. Vigy).
Aubertin, der Sohn des verstorbenen Ritters Pontius von Volmerange(-16s-Boulay),
erklärte 1372, er habe mit der Abtei Weiler-Bettnach eine Abmachung getroffen,
daß diese ihm für den Weidgang der Tiere ihrer Grangie auf dem Bann von Volme-
range nur eine Anerkennung in Form eines Kapauns leisten müsse1.
Sehndorf (Gde., Krs. Merzig-Wadern, Saarland).
Beatrix, die Witwe Arnolds von Sierck, schenkte Weiler-Bettnach 1264 einen Jah-
reszins von vier Malter Weizen und neun Sester Hafer sowie Kapaune und Hühner
aus Einnahmen ihres Allods in Syndorff7 8 9, Bezug hierauf nimmt eine Urkunde Ar-
nolds von Sierck, der sich als Sohn der Beatrix und des verstorbenen Herrn Arnold
zu erkennen gibt. Er bestätigte 1266 die Stiftung in villa de Sigendorf^.
Sierck-les-Bains (Gde. und Ktn.).
Einen Weingarten diesseits der Mosel veräußerte Thilmann von Halstroff
(Halestrop) 1265 der Abtei10. Herzog Friedrich III. von Lothringen gestand dem
Kloster 1262 oder 1272 11 das Recht zu, zehn Morgen Weinlagen in Sierck zu be-
sitzen, wofür er jährlich zehn "muids" Wein verlangte. Diese schenkte er zu seinem
eigenen Seelenheil und dem seiner Vorfahren dem Infirmitorium, der Krankenstati-
on des Klosters. Zur Erinnerung an diese Schenkung sollte der Konvent am Tag des
Jahrgedächtnisses ein "muid" Wein zur Pitanz erhalten 12. Einen Wingert beim
Siercker Tor neben der Kelter von Rettel (deleiz le chaucuir de Rittele) stiftete 1290
der Ritter Johann von Sauines {Sones)13. Auf Lebenszeit erbat er sich hierfür jähr-
lich ein "muid" nach dem Maß von Sierck. Nach seinem Tod fiel der Wingert als
vollständiges Eigentum Weiler-Bettnach zu 14. Um Weingüter in Sierck gab es
mehrfach Streit. Schon 1286 verzichtete Johannes, Sohn des Abelo, auf einen Win-
gert, genannt Raiken, bei Sierck15. Gleichermaßen erkannten 1290 Ludwig von
7 ADM H 1714, fol. 42Ir-422r [1372 II 2]; vgl. auch Kap. VI.
8 ADM H 1755 Nr. 5r (deutschspr. Abschrift, datiert 1264 IV 3).
9B.N„ Coli. Lorr. 976 Nr. 22; ADM H 1755 Nr. 5v; ADM H 1714, fol. 370r-v [1266 VIII 15; alle in
lat. Sprache],
10ADMH1713, S. 81.
11 DE WAILLY, S. 69f. Nr. 83, gibt im Druck der Urkunde das Jahr 1262 an; der Verfasser des Ar-
chivinventars datierte sie dagegen auf 1272 (ADM H 1713, S. 81). Die Textstelle lautet mil dous
eens et sexante dous ans. Da dous im ersten Fall als "zwei" aufzulösen ist, scheint die Übersetzung
der zweiten Stelle und damit der Jahreszahl mit 1262 eindeutig. Dennoch ist die Variante
"douze"/"zwölf' nicht ganz auszuschließen. Vgl. dasselbe Problem bei Hestroff!
12 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 18; ADM H 1714, fol. 361r-362r [1262 oder 1272 XI]; gedruckt bei DE
WAILLY, S. 69f. Nr. 83.
13 Unmittelbar bei Longwy, D6p. Meurthe-et-Moselle.
14 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 43; ADM H 1714, fol. 360r-361r [1290 III 28].
15 ADM H 1713, S. 81.
338
Remich (Remeche), seine Frau Sarah und ihre Kinder das Recht Weiler-Bettnachs
auf einen Wingert, que vocatur Streiche, auf der anderen Moselseite an ,6. Dem
Archivverzeichnis sind zwei Nachrichten zu entnehmen, nach denen zum einen
Katharina von Differdange, Bürgerin von Sierck, seit dem Jahre 1381 der Abtei ei-
nen Zins von zwei Gulden schuldete; zum andern erwarb die Zisterze 1477 einen
Garten am Ort16 17. Für Weiler-Bettnach hat der Güterbesitz in Sierck trotz der Be-
deutung des Ortes nie eine besondere Rolle gespielt, obwohl Friedrich von Bitche
um das Jahr 1200 die Zollfreiheit auf der Mosel bei Sierck dem Kloster verbriefte,
die bereits sein 1176 verstorbener Vater, Herzog Matthias I. von Lothringen, nach
Friedrichs eigener Aussage dem Kloster gewährt hatte18. Erst mit der Errichtung
eines Stadthofs im 16. Jh., der aber nie auch nur annähernd den Stellenwert der
Stadthöfe in Metz und Trier erreichte, konzentrierte sich Weiler-Bettnach mehr auf
Sierck 19. Auf Klostergut außerhalb von Sierck an der "Porte de Thionville" wurde
während des Dreißigjährigen Krieges ein Pestffiedhof angelegt20 21.
Stegen (Ktn. Mersch, Ghtm. Luxemburg).
Arnold, der Offizial der curia des Trierer Dompropstes und Archidiakons Dietrich,
erklärte 1271, der Bruder Macharius aus Weiler-Bettnach habe ihm ein Urteil zu-
gunsten der Abtei vorgelegt. Dieses gegen den Anspruch des Ritters Isenbard von
Meisemburg (Meysenburch)2] gerichtete Schriftstück bezog sich auf zwei bei Ste-
ge wohnende Grundholden (super duobus hominibus seu mancipiis morantibus
apud Stege) sowie 10 s. und zwei Malter Weizen als Zins, die dem Kloster Weiler-
Bettnach zu zahlen waren. Bruder Macharius ließ dafür dem Ritter 40 s. als Ver-
gütung zahlen 22.
16 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 40; ADM H 1714, fol. 369r-v [1290 VI 24]; Regest bei WAMPACH, Bd.
V, S. 372f. Nr. 356.
17 Beide Hinweise ADM H 1713, S. 81.
18 ADMM B 483 Nr. 55, fol. Ir und 3r; ADM H 1715 Nr. 14; Regest bei DUVERNOY: Catalogue, S.
142 Nr. 113 und S. 193 Nr. 220.
19 Vgl. hierzu Kap. VII,3.
20 BETTINGER, S. 11.
21 Edelherrensitz, Ktn. Mersch, Ghtm Luxemburg.
22 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 23 [1271 XII 12].
339
Teterchen (Gde., Ktn. Boulay).
Johann von Varsberg, Vogt von Chaussy (Kelsche)\ verpfändete am 25. März
1264 für die in Weiler-Bettnach geliehenen 100 Metzer Pfund den Zehnt in Tyttri-
che, den er von Herzog Friedrich III. von Lothringen zu Lehen trug. Er mußte vom
kommenden Fest Mariä Geburt (8. September) an innerhalb von zwei Jahren den
Kredit zurückzahlen, ansonsten verfiel der Zehnt dem Kloster * 2. Herzog Friedrich
bestätigte am 1. April des gleichen Jahres diese Übereinkunft und wandelte den
Zehnt zum Allodialbesitz um 3. Möglicherweise verkaufte die Abtei in späterer Zeit
diese Einkünfte an die Benediktiner von St. Nabor (St.-Avold)4.
Thil (Gde., Ktn. Longwy, Ddp. Meurthe-et-Moselle).
Graf Ludwig von Chiny erklärte 1178, Wilhelm, der Vogt von Chiny, habe Weiler-
Bettnach einen Teil seiner Güter in einer Reihe von Orten um Br6hain-la-Cour ge-
schenkt, darunter auch welche in Thil 5. Bischof Bertram von Metz bestätigte diese
Übertragung und wies auf die Auseinandersetzungen in der Folgezeit hin, die sich
bis in die Amtszeit Abt Alberts fortsetzten. Er konnte die Kontroverse durch eine
Abstandszahlung von beträchtlichen zehn Metzer Pfund an Wilhelm beilegen 6 7. Zu
Differenzen kam es rund ein Jahrhundert später mit Friedrich III. von Lothringen,
die nach Aussage des Herzogs die Hälfte des Landes in Crusnes, Elange, Thil und
Hussigny betrafen 1. Die Urkunde erwähnt jedoch keine Regelung hinsichtlich Thil,
so daß man nur vermuten kann, Friedrich habe Weiler-Bettnach die Hälfte des Lan-
des - analog zu den Orten Crusnes und Elange8 -zugesichert. Graf Heinrich der
Blonde von Luxemburg hatte 1255 Herzog Friedrich, seinem Neffen, den ihm
durch das Erbe seiner Eltern zugefallenen Anteil an elf Orten, unter ihnen Thil, ab-
getreten9. Für die Güter, die 1447 Jacomin, der Sohn des Meiers Simon von Beu-
* Zur Person Johanns vgl. CHATELAIN: Notice, S. 65ff. passim, v.a. S. 70 u. 78.
2 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 19; ADM H 1714, fol. 396r-v; Regest bei HERRMANN: Inventare, S.
274.
3 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 20; ADM H 1714, fol. 397r-398r [1264 IV 1]; Regest bei HERRMANN:
Inventare, S. 274.
4 ALTE TERRITORIEN II, S. 434.
3 ADM H 1714, fol. 46v-49r. Zur Analyse dieser und der folgenden Urkunde vgl. die Ausführungen
zu Brdhain-la-Cour.
^ ADM H 1714, fol. 99r-101 r; das Datum 1178 ist inseriert.
7 ADM H 1714, fol. 209r-v [1279 II 7].
O
Auch Hussigny taucht in der Urkunde nicht mehr auf, statt dessen das eingangs nicht genannte
Aumetz.
9B.N., Coli. Lorr. 211 Nr. 12 [1255 X 1]; gedruckt bei WAMPACH, Bd. III, S. 210-212 Nr. 203,
mit Angaben zur Überlieferung; DE WAILLY, S. 45 Nr. 44; Regest bei DE PANGE, S. 17 Nr. 84.
340
villers (Buvillet), als Nachfolger des verstorbenen Lambert von Thil und dessen
Frau Jouette pachtete, mußte er der Abtei jährlich drei Malter Getreide zahlen. Je
zur Hälfte hatte er Sommer- und Winterweizen für die in Thil on ban, finage et ter-
ritoire gelegenen Grundstücke an den Comis des Abtes in Bréhain-la-Cour zu lie-
fern 10. Erwähnenswert ist die Verpachtung eines Weiler-Bettnach gehörenden
Hauses in Thil an Nikolaus von Malberg, den Herrn des Ortes, gegen sechs Francs
monnaye de Villers im Jahre 1550 ll. Die Abtei bezog in der Folgezeit ein Sechstel
des Zehnten, während den Rest der Geistliche 12 bzw. - da es sich um eine freie
Kapelle handelte - ein vom Dekan des Trierer Domkapitels als Kollator eingesetzter
Pfründner 13 erhielt.
Thionville (Gde. und Ktn.).
Im Jahre 1151 soll ein Schneider (sartor) namens Nikolaus gemeinsam mit seiner
Frau Johanneta den vierten Teil eines Hauses in Theonisvilla den Zisterziensern
verkauft haben 14. Diese Nachricht steht zeitlich isoliert, zumal die Papsturkunden
den Ort nicht aufführen. Daß sich Weiler-Bettnach schon früh bemühte, hier Fuß zu
fassen, scheint jedoch nicht ausgeschlossen, da Thionville bereits im 12. Jh. ein
wichtiges Handelszentrum gewesen sein dürfte 15. Gesicherten Boden betritt man
indes erst mit dem Testament Hermanns und Berthas von Thionville (opidani The-
onisville). Hermann vermachte in extremis mortis laborans Weiler-Bettnach 5 s. aus
zwei Häusern in Thionville, 5 s. aus dem Haus des Henkers Thilo, sowie 12 d. aus
dem Haus Arnolds, genannt Muorrin. Dafür sollte in der Abtei beider Jahrgedächt-
nis begangen werden16. Martin, der Sohn des Choppin de Roncey17, borjois de
Thionville, schenkte dem Kloster 1290 sein Haus in Thionville sus la rive mit Perti-
nenzen 18. All ihre beweglichen und unbeweglichen Güter, ganz gleich in welchen
Orten, überließ Gertrud, die Schwester der Priester Jakob und Nikolaus in Thion-
ville, 1291 der Abtei. Zeit ihres Lebens behielt sie sich jedoch den Nießbrauch
vor 19. Das deutlich erkennbare Streben Weiler-Bettnachs, in Metz besonders Häu-
ser zu erwerben, lassen auch für Thionville in der Folgezeit die Urkunden immer
wieder erkennen. Hierbei handelt es sich um ein offenbar auf Städte und damit
wirtschaftliche Zentren beschränktes Phänomen. Ein Prozeß um ein Haus apud
10 ADM H 1714, fol. 400v-402v [1447 111 20].
11 ADMH 1713, S. 83.
12 KAISER: Archidiakonat, S. 60.
13 ARCHIDIACONATUS, S. 71; PAULY: Landkapitel, S. 281 f.; die Angabe, Weiler-Bettnach be-
ziehe einen geringen Teil des Zehnten, noch in ADM H 1757 Nr. 22, S. 36-38 Art. 56 [1741 IV 2].
14 ADMH 1713, S. 84.
15 J. SCHNEIDER: Metz, S. 180; gegenteilig YANTE, S. 157.
16 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 38; ADM H 1714, fol. 376v-378r [1287 V 9].
I 7
Roussy-le-Village (mit Annex Roussy-le-Bourg), Gde., Ktn. Cattenom.
18 ADM H 1714, fol 391v-392r [1290 VIII 21].
19 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 44; ADM H 1714, fol. 388r-v [1291 IV 29].
341
Thyonville endete 1298 zunächst mit einem für Weiler-Bettnach verhältnismäßig
ungünstigen Richterspruch. Der Metzer Kleriker Humbert als von frater Nicolaus 20
eingesetzter Bevollmächtigter {procurator) hatte vor dem Archidiakon Alberich
von Marsal gegen den Priester Hermann von Thionville die Abtei vertreten. Nach-
dem man in Weiler-Bettnach mit dem Urteil nicht zufrieden war, beschloß man, an
das Offizialat in Metz {ad sedem metensem) zu appellieren21. Unklar bleiben die
Hintergründe einer Urkunde aus dem Jahre 1316. Darin verzichteten Heinrich von
Puttelange, ehemaliger Prévôt von Arlon, und Heinrich Bartremeus, Prévôt von
Thionville, auf Schadenersatz durch die Abtei Weiler-Bettnach. Vorausgegangen
war beider Gefangennahme möglicherweise durch Grundholden des Klosters in
VoImerange(-les-Mines)22. Zunächst nicht erkennbar ist der Bezug zu Weiler-
Bettnach bei einer Urkunde, die 1391 davon berichtet, Nicolaus de München und
seine Frau Elisabeth hätten von Mentzelin, der Witwe Joannis Bouysz, Häuser in
Thionville gegen zwei Goldgulden gepachtet23. Idekundis, die Tochter der besag-
ten Mentzelin und Witwe des Schöffen Nikolaus Niderwar, verkaufte 1422 diese
zwei Gulden Zins an Johannes von Soleuvre {Zolvern), den Prévôt von Thion-
ville 24. Eine Urkunde aus dem gleichen Jahr berichtet, dieser habe für 31 Gold-
gulden zu einem früheren Zeitpunkt von seinem Amtskollegen Johannes de Basen-
heim einen Stall erworben. Die Reihe der Urkunden liegt sicher nicht lückenlos vor,
so daß Ungereimtheiten bleiben. 1426 verkauften der Schöffe Isenbard von
Schifflange {Schiffeldingen), Friedrich Tristant, der Schöffe Johannes de Basen-
heim, genannt Grutzien, und Nicolaus Buyszlet Wetzell gegen 327 Goldgulden Ge-
bäude in Thionville an Jakob Gerlach. Dieser veräußerte sie Johannes de Strassen,
Schöffe zu Luxemburg, und dessen Frau Margareta de Ruetgen25. Der zu den Ver-
käufern gezählte Nicolaus Buyszlet Wetzell dürfte identisch sein mit einem 1405
erwähnten Nicolaus Busboit, der Gebäude bewohnte, die mit einem Zins von 12 s.
belastet waren. Diesen Zins schenkte Simon dem Kloster Weiler-Bettnach, behielt
sich aber ein Rückkaufsrecht gegen zwölf Metzer Pfund vor26. Die für 327 Gulden
1426 verkauften Immobilien wechselten im darauffolgenden Jahr erneut den Besit-
zer. Weiler-Bettnach erstand den gesamten Komplex, genannt Horrenboitz, wohl
für 320 Rheinische Gulden von Martinus dominus in Fisbach und dessen Frau An-
gelica de Strassen, vermutlich der Tochter und Erbin des früheren Eigentümers Jo-
211 Seine Stellung bleibt unklar. Er dürfte identisch sein mit dem freire Nicolle, lou convers de Vil-
leirs, der 1290 für die Abtei einer Metzer Bürgerin auf Lebenszeit ein Haus verpachtete; vgl.
WICHMANN: Bannrollen, Bd. II; 1290,19. Anläßlich eines Gütergeschäfts im Mai 1295 heißt es,
dies sei per lou crant de frere Nicolle et l'acord de Villeirs geschehen; vgl. ADM H 1743 Nr. 14.
21 ADM H 1714, fol. 374r-376v [1298 II 17; Appellation 1299 I 27].
22 ADM H 1714, fol. 378r-379v [1316 IV 10]. Die Einreihung der Urkunde an dieser Stelle beruht
auf der vom Schreiber des Weiler-Bettnacher Chartulars gewählten Überschrift, wonach es sich um
eine Vereinbarung mit einigen Bewohnern von Thionville handelte.
23 ADM H 1714, fol. 456v-458r [1391 VIII 28].
24 ADM H 1714, fol. 448r-449r [1422 II 3].
25 ADM H 1714, fol. 468r-469v [1426 IV 4].
26 ADM H 1900 Nr. 3c; ADM H 1714, fol. 552v-553v [1405 IV 11].
342
kann von Strassen 27. Den Erwerb von jeweils 6 s. Zins, die auf Häusern lasteten,
durch Nikolaus von Cattenom (Kettenheim) und seine Frau Maria behandeln zwei
Urkunden, die in keinem offensichtlichen Zusammenhang mit Weiler-Bettnach ste-
hen. Vertragspartner waren 1479 Petrus Pellio 27 28, 1481 Jakob Stratarius 29, beide
Bürger von Thionville. Die Kaufsumme betrug jeweils zehn Gulden. Es ist anzu-
nehmen, daß diese Einkünfte in späterer Zeit der Abtei überlassen wurden, die auch
die alten Rechtstitel erwarb. Vielleicht ist damit ein Zins von 14 s. in Verbindung
zu bringen, den der Weiler-Bettnacher Abt Thomas von Luxemburg 1506 für 45
einfache Gulden kaufte. Der Schöffe Jakob von Fontoy (Fensch) und seine Frau
Elisabeth traten hierfür die auf einem Haus und einem Stall in Thionville aupres de
la posterne gelegenen Einkünfte ab. 1510 wurde dies vor den Schöffen Johann von
Schifflange (Schiffeldingen) und Jakob von Longwy (Longvy) in Thionville rechts-
kräftig verfaßt30. Einen Stall und eine Scheune pachtete die Abtei 1510 von Isen-
hart Mercator und seiner Frau Elisabeth, Bürger von Thionville, für 10 s.31 Die
Gebäude lagen in unmittelbarer Nachbarschaft zu anderem Besitz Weiler-
Bettnachs, aber auch direkt neben einem Stall des Prämonstratenserklosters Juste-
mont (Jusbergh)32 33. Einen Gütertausch innerhalb von Thionville nahmen 1512
Weiler-Bettnach und das Trierer Benediktinerkloster St. Maximin vor. Die Zisterzi-
enser erhielten dabei einen Stall stossend hinden wieder unssers obg. Gotteshauss
[= Weiler-Bettnach] haus in Diedenhoven^. Trotz der schon seit langer Zeit be-
stehenden finanziell schwierigen Situation setzte Weiler-Bettnach seine Erwerbs-
strategie fort. 105 Gulden waren 1513 zu zahlen, um von Martin Sartor und seiner
Frau Johanneta einen Gebäudekomplex, genannt Ludmanni aedes, mit allen Perti-
nenzen zu erstehen34. Thomas von Luxemburg, nach den Abtslisten von 1505-26
Klostervorsteher, zeigte ein offenbar durch seine Herkunft bedingtes besonderes
Interesse daran, in dem alten luxemburgischen Besitz Thionville Eigentum für sein
Kloster zu erlangen. Michael von Beuvange-sous-Justemont (Befingen iuxta Ius-
bergh) und seine Frau Sunna überließen 1515 der Abtei gegen 9 fl. 2 gr. einen Zins
von 514 s., den sie für einen Stall bezogen, der bei den aedes Vilariensis monasterii
lag. Die Kaufsumme erhielten sie von Johannes Piscator als Bevollmächtigtem {a
syndico) der Abtei35. Für 6 fl. 3 gr. trat der Meier Nikolaus Feder aus Uckange
(Uckinga) 1517 den Zins von 6 s. 8 d. auf einem Stall zwischen dem von Weiler-
27 ADM H 1900 Nr. 4b; ADM H 1714, fol. 463v-465v [1427 XI 11], mit der Angabe, der Kaufpreis
habe 220 Gulden betragen, was aber in Relation zu der ein Jahr davor gezahlten Summe von 327
Gulden unwahrscheinlich ist.
28 ADM H 1900 Nr. 3b; ADM H 1714, fol. 522r-523r [1479 I 16].
29 ADM H 1714, fol. 455r-456v [1481 VII 6].
30 ADM H 1900 Nr. 3d; ADM H 1714, fol. 480r-482r [1510 VIII 4; inseriert 1506 II 23].
31 ADM H 1714, fol. 450r-451v [1510 I 12].
32 Gde. Vitry-sur-Ome, Ktn. Moyeuvre-Grande.
33 ADM 18 J 118, ADM H 1714, fol. 467r-468r [1512 VI 10].
34 ADM H 1714, fol. 439r-440r [1513 III 3].
35 ADM H 1900 Nr. 4a; ADM H 1714, fol. 437r-439r [1515 VI 30].
343
Bettnach und dem des Klosters Justemont ebenfalls in die Hände Johannis Klein
Piscatoris tanquam Syndici et constituti procuratoris laudabilis monasterii B. Ma-
riae in Vilario Bethnach ab36. Die Ausformung eines umfangreichen zusammen-
hängenden Baubestands beschloß 1518 ein Tauschgeschäft mit Schoben Henricus.
Dieser verzichtete auf das unmittelbar an diesen Komplex grenzende Haus mit
Wirtschaftsgebäuden gegen einen jährlichen Zins von 2 fl. 2 gr., die Einmalzahlung
von 30 einfachen Gulden und die Bereitstellung eines anderen Wohnhauses37.
Spätestens unter Abt Thomas hatte Weiler-Bettnach einen derart großen Besitz in
Thionville, daß man von einem Stadthof sprechen kann, ohne daß man indes Hin-
weise auf eine klösterliche Verwaltung vor Ort besäße. Es sei denn, Johannes
Klein/Piscator habe bereits um 1500 ein Amt bekleidet, in dem er auf Thionville
beschränkt Weiler-Bettnacher Rechte wahmahm. Bemerkenswert ist, daß der Aus-
bau des Besitzes in Thionville genau zu der Zeit erfolgte, als die Bewirtschaftung
des Stadthofs in Trier, des St. Markushofs, aus Rentabilitätsgründen in die Hände
privater Pächter überging.
Tiercelet (Gde.f Ktn. Longwy, Ddp. Meurthe-et-Moselle).
Zu den umfangreichen Besitzungen, die Erzbischof Hillin von Trier Weiler-
Bettnach 1169 bestätigte, gehörte neben dem Hauptkomplex in Brehain-la-Cour ei-
ne nicht näher ausgewiesene und nicht datierte Schenkung eines Arnoldus Pip und
der Ehefrau Heinrichs de Vuanne38. Sie betraf den Ort Lar, der aufgrund der Nähe
zu Br^hain-la-Cour als Tiercelet identifiziert werden kann. Es handelt sich um eine
deutschsprachige Form, der eine französische Variante Leirs zu entsprechen
scheint39. Analog zu der näheren Charakterisierung der Orte Audun-le-Roman und
Audun-le-Tiche erfolgte im Falle von Leirs die Spezifizierung durch den Hinweis
auf das Sprachgebiet, zu dem der Ort gehörte. Bei der Visitation 1670/71 stellte
man fest: Ludimagister non novit Germanice; Optant habilem unum, qui utramque
linguam noverit40.
Graf Ludwig von Chiny beurkundete 1178 die Schenkung des Vogtes Wilhelm von
Chiny, der Weiler-Bettnach einen Teil seiner Güter in den Orten um Brehain-la-
Cour, darunter Leirs, überlassen hatte41. Bischof Bertram von Metz bestätigte
dies42. Erst aus dem Jahre 1491 liegt ein weiterer Beleg vor. Meier, Gericht und
36 ADM H 1714, fol. 469v-471r [1517 VII 31].
37 ADM H 1714, fol. 452r-453v [1518 131].
38 ADM H 1779 Nr. 18; ADM H 1756 Nr. 1.
39PAULY: Landkapitel, S. 324, weist auf den wechselnden Gebrauch der Bezeichnungen
Bom/Lahr/Tiercelet hin; siehe auch KAISER: Archidiakonat, S. 44. WITTE, S. 19f., führt unter
Verweis auf die sprachlichen Varianten die für 1333 überlieferte Form Leirs le tyoix an (nach AD
Meuse B 372 Nr. 36). Vgl. ferner KARPF, S. 171.
40 KAISER: Archidiakonat, S. 44.
41 ADM H 1714, fol. 46v-49r. Zu dieser und der nächsten Urkunde sowie den nachfolgenden Diffe-
renzen vgl. die Ausführungen zu Br6hain-la-Cour.
42 ADM H 1779 Nr. 16; ADM H 1714, fol. 99r-101r.
344
Bewohner von Tiercelet erklärten, daß sie unter Zustimmung Luzias von Varsberg
einen Waldtausch mit Weiier-Bettnach vorgenommen haben. Die Abtei erhielt la
moitié des Woydes, Abt Konrad, der aus dem Tiercelet benachbarten Villers-la-
Montagne stammte, gab dafür ein Waldstück a Ensueck bei Tiercelet. Da dieses
wertvoller als das erste war, mußten die Bewohner zum Ausgleich jährlich drei
Malter Hafer liefern43. Noch im 1741 angelegten Verzeichnis der Rechte und Ein-
künfte der Abtei wird zu Tiercelet auf das Kollaturrecht des Abtes, den Bezug von
2/3 des Zehnten und die Bau- und Instandsetzungspflicht für die Pfarrkirchen in
Crusnes und Tiercelet verwiesen 44. Wie Weiier-Bettnach zu diesen Rechten und
Pflichten kam, bleibt unklar45. Erst 1570 ergibt sich aus einem Visitationsprotokoll
die Kollatur des Abtes an der dem hl. Remigius geweihten Pfarrkirche. Dort wird
weiter berichtet, der amtierende Pfarrer sei zwar präsentiert, aber nicht eingesetzt
worden. Dieser Zustand bestehe schon seit sechs Jahren46. Daß die Pfarrkirche kei-
ne Filiale hatte - das zeitweise47 mitverwaltete Thil besaß eine freie Kapelle48 -
wertete Pauly als Indiz für eine Eigenkirchengründung49. Dies bleibt fraglich; be-
achtenswert scheint jedoch, daß die Kollatur in den wenige Kilometer entfernten
Orten Gondrange und Tressange vom Trierer Domkapitel herrührte.
Tressange (Gde., Ktn. Fontoy).
Eine undatierte Urkunde des Erzbischofs Hillin von Trier berichtet, ein nicht näher
ausgewiesener Humbert, Elisabeth, die Frau von Humberts Bruder Gottfried, und
die Kinder aus beiden Familien hätten der Abtei Weiier-Bettnach ein Allod ge-
schenkt, an das Zehntabgaben gekoppelt waren. Hillin erklärte nun, Arnulf, der
Pfarrer von Tressange (Dresinge), habe auf den ihm zustehenden Zehntanteil ver-
zichtet, doch müsse die Abtei als Gegenleistung jährlich drei Quart Sommer- und
drei Quart Winterweizen sowie 4 s. am Martinstag zahlen50. Dieses Bestreben, ei-
nen nominellen Zehnt zu umgehen, an dessen Stelle aber eine adäquate Vergütung
festgelegt wurde, gründet auf der ursprünglichen Zehntfreiheit des Ordens, die man
in Weiier-Bettnach gewährleistet sehen wollte. Da Papst Hadrian IV. (1154-59) die
Privilegierung der Zisterzienser einschränkte und nur noch die Befreiung vom No-
val- oder Neubruchzehnt, d.h. die Zehntfreiheit für neugerodetes Land, anerkannte,
dürfte die Urkunde des Trierer Erzbischofs in die Pontifikatsjahre Alexanders III.
43 ADM H 1898 Nr. 16 [1497 VII 15].
44ADMH 1757 Nr. 22, S. 36-38 Art. 56 [1741 IV 2].
45 PAULY: Siedlung, S. 264, gibt an, Weiier-Bettnach habe das Patronatsrecht 1130 von seiten des
Adels erhalten, ohne indes dafür einen Beleg zu liefern. Die Datierung kann nicht zutreffen.
46 ARCHIDIACONATUS, S. 71f.; PAULY: Siedlung, S. 264; vgl. auch die Visitation 1628/29:
KAISER: Archidiakonat, S. 44, wo der Abt gleichermaßen als Kollator ausgewiesen wird.
47ADMH 1899 Nr. 2 [1679].
48 PAULY: Landkapitel, S. 28lf.; KAISER: Archidiakonat, S. 44.
49 PAULY: Siedlung, S. 445. Auf dieser Annahme beruht wohl seine These von einer adligen Schen-
kung des Kollaturrechts.
50 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 2 [1t. Dorsalnotiz des 12./13. Jh. zwischen 1152-62].
345
fallen. Nach der Synode von Toulouse im Herbst 1160, auf der Alexander weitge-
hend als rechtmäßiger Papst anerkannt wurde, und dem Votum der Zisterzienser für
ihn dehnte er den Geltungsbereich der Zehntffeiheit wieder aus51.
Zu seinem Besitz, den 1178 Wilhelm, der Vogt von Chiny, Weiler-Bettnach
schenkte, gehörten Güter in Tressange 52. Bischof Bertram von Metz bestätigte zu
einem unbekannten späteren Zeitpunkt die Stiftung, um die es in der Folge zu Aus-
einandersetzungen kam, die Abt Albert beilegen konnte 53. Sicherlich hatte Weiler-
Bettnach um die Bekräftigung durch den Bischof von Metz nachgesucht, denn
Tressange gehörte noch zum Bereich des Erzbistums Trier. Der Trierer Archidia-
kon Wilhelm versicherte durch eine undatierte Urkunde, auf seine Bitte habe Abt
Albert von Weiler-Bettnach die Kirche von Tressange (Tresinge) dem Dekan
Heinrich von Luxemburg unter den gleichen Konditionen wie seinem Vorgänger
Dietrich übergeben 54. Der Abt von Weiler-Bettnach übte somit das Präsentations-
recht aus, das Patronatsrecht stand dem Domkapitel zu. F. Pauly datierte die Ur-
kunde ins Jahr 1 18655, was ihn wohl zu der Annahme veranlaßte, die Übertragung
des Patronatsrechts auf den Abt von Weiler-Bettnach sei 1184/85 erfolgt56. Daß die
zeitliche Einordnung nicht korrekt sein kann, beweist eine Urkunde des gleichen
Ausstellers, der 1193 den Verzicht des Pfarrers Dietrich - Heinrichs Vorgänger -
auf zwei zu Unrecht von ihm beanspruchte Teile des Zehnten von Bure erklärte57.
Zudem liegt die Bestätigung der zeitlich strittigen Urkunde durch den päpstlichen
Legaten Guido von Preneste vor, der zwischen 1200 und 1204 das Amt des Kardi-
nalbischofs versah58. Eine fehlerhafte Zeitangabe enthält auch das Archivinventar
der Abtei. Die zum Jahre 1184 notierte Schenkung von Einkünften in Tressange 59
vollzogen der Trierer Dompropst Rudolf, der Domdekan Wilhelm und das Domka-
pitel tatsächlich erst 1194 60. Sie verzichteten darauf zugunsten eines Zinses von 5
s. Für die These Paulys, Gondrange und Tressange hätten zu dieser Zeit einen ge-
51 Allgemein zur Problematik der zisterziensischen Zehntfreiheit noch immer grundlegend
HOFFMANN: Stellungnahme; ferner PREISS; SCHREIBER; F. STAAB: Wurzel; OBERWEIS, S.
86-111.
52 ADM H 1714, fol. 46v-49r. Zu dieser und der folgenden Urkunde vgl. die Ausführungen zu
Brdhain-la-Cour.
53 ADMH 1714, fol. 99r-101r.
54 ADMH 1749a.
55 PAULY: Landkapitel, S. 308. KAISER: Archidiakonat, S. 52f. Anm. 5, gibt das Jahr 1188 an, si-
cherlich in Anlehnung an das Archivinventar der Abtei; vgl. ADM H 1713, S. 87.
56 PAULY: Siedlung, S. 264 u. 444. Man kann ohnehin nur von der Verleihung des Präsentations-
rechts sprechen.
57 ADMH 1755 Nr. 4d.
58 ADM H 1714, fol. 395r-v. Zu Guido s. MALECZEK, S. 133f. Guido war Zisterzienser, seit 1189
sogar Abt von Citeaux, schließlich auch Berater von Innozenz III. in Angelegenheiten, die den Or-
den betrafen. Mit der Ernennung zum Erzbischof von Reims 1204 verzichtete er auf sein Titula-
repiskopat.
59 ADMH 1713, S. 87.
60 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 8 [1194 IV 24].
346
meinsamen Pfarrbezirk gebildet61, sprechen eine Urkunde, die den Pfarrer Hein-
rich von Luxemburg 1214 mit dem Zehnt der Kirche von Gondrange in Verbin-
dung bringt62, und deren Bestätigung durch Erzbischof Dietrich von Trier im dar-
auffolgenden Jahr63. 1237 schenkte der Erzbischof von Trier die Einnahmen der
Kirchen in Gondrange und Tressange dem Infirmitorium Weiler-Bettnachs und
verlieh dem Abt das Präsentationsrecht für die Kirche - welche gemeint ist, bleibt
offen 64. Auch wenn bei den Angaben in dieser Quelle stets Vorsicht geboten ist,
spricht die Notiz in Verbindung mit den Urkunden zur Person des Pfarrers Heinrich
von Luxemburg für die Ansicht Paulys 65. In Konsequenz führt dieser aus, Weiler-
Bettnach habe den Pfarrbezirk geteilt66 67 - was aber nicht aus den Quellen hervor-
geht und kirchenrechtlich problematisch war, da es sich nicht um eine Eigenkir-
chengründung handelte. Ein solcher Schritt hätte unbedingt die Zustimmung der
Diözesangewalt, des Erzbischofs von Trier, erforderlich gemacht. Zu einem unbe-
kannten Zeitpunkt muß dieser Schritt dann tatsächlich vollzogen worden sein, denn
der Visitator des Archidiakonats Longuyon verzeichnete 1570 getrennt voneinander
die Kirchen in Gondrange mit dem Patrozinium Johannes des Täufers und dem
Pfarrer Jacobus Pater Noster bzw. in Tressange mit einem Petruspatrozinium und
dem Pfarrer Joannes Grymlingen67. Sicherlich kein Kriterium für die zeitliche
Einordnung dieser Trennung bietet eine Urkunde des Trierer Elekten Heinrich von
Finstingen (Fenetrange), der 1261 nur die Kirche in Tressanges (Dreisinges) nach
dem Tod des amtierenden Pfarrers dem Infirmitorium der Abtei inkorporierte 68.
Welche Bedeutung Weiler-Bettnach dieser Übertragung beimaß, mag man daraus
ersehen, daß die Abtei um die päpstliche Bestätigung nachsuchte. Da Heinrich le-
diglich als Elekt urkunden konnte, bot die Anerkennung durch den Papst größere
Sicherheit. Clemens IV. erteilte den Bittstellern am 13. Juni 1265 dieses Privileg69,
in dem er wie Heinrich auf die bescheidenen Einkünfte der Krankenstation hinwies.
Er betonte, die Kirche sei mit allen Rechten und Einkünften dem Infirmitorium ein-
gegliedert worden, doch solle der an der Kirche tätige Vikar einen Anteil an den
Einnahmen erhalten, der es ihm erlaube, commode zu leben und die episcopalia et
alia sibi incumbentia onera zu tragen. Vier Tage später informierte Clemens den
61 PAULY: Landkapitel, S. 308.
62ADMH 1714, fol. 164r-v,
63 ADM H 1714, fol. 180v-181r [1215 IX 8]; gedruckt bei WAMPACH, Bd. II, S. 102f. Nr. 90; MRR
II, S. 348 Nr. 1270. Vgl. auch die Ausführungen zu Gondrange II.
64 ADM H 1713, S. 38 (s.v. Gondrange).
65 PAULY; Landkapitel, S. 308 und 444.
66 PAULY: Landkapitei, S. 309.
67 ARCHIDIACONATUS, S. 47 und 72f.
68 ADM H 1749b; ADM H 1714, fol. 381v-383r [1261 II 27]. Heinrich übertrug ecclesiam de
Dreisinges nostre dyocesis cum universis proventibus ad curam pastoralem pertinentibus post
mortem Godefridi canonici ecclesie sancti Symeonis Treverensis nunc eiusdem ecclesie de
Dreissinges investiti supradicte infirmorum domui (nach ADM H 1749b).
69B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 21; ADM H 1714, fol. 564r-v (mit fehlerhafter Datierung kl. Junii statt
Idus Junii)' REGJSTRES CLEMENT IV, S. 491 Nr. 1698.
347
Dekan von St.-Sauveur in Metz über die Veränderung70. Aus der Formulierung
quod iidem abbas et conventus predictam ecclesiam, cum vacaverit, possint huius-
modi usibus applicare das Recht abzuleiten, Weiler-Bettnach habe auch einen
Mönch aus den eigenen Reihen zum Pfarrer ernennen können, fuhrt sicher zu
weit71. Gleiches gilt für einen in den vierziger Jahren des 14, Jh. als Pfarrer in
Tressange tätigen Brunicho, der vermutlich dem Hause Malberg entstammte 72. Der
Kanoniker Gottfried von St. Simeon, nach dessen Tod die Inkorporation erfolgen
sollte, wie der Elekt Heinrich von Trier Weiler-Bettnach zugesagt hatte, verzichtete
1272 selbst auf die Kirche in Dressingen 73, so daß die Eingliederung nun erst juri-
stisch möglich wurde.
Der Kanoniker74 Johannes von Aumetz (Arnes) beurkundete 1297 in Vertretung
Erzbischof Boëmunds von Trier die Schenkung eines Jahreszinses von 15 s. Jakob
von Aumetz, einstiger Prévôt von Longwy, wies der Abtei zu seinem Seelenheil
diesen Betrag zu, der von seinem Erbbestand in Triexenges und anderswo herrühr-
te, den er von Reinbod von Briey und seinen Erben erhalten hatte. Der am 26. De-
zember fällige Betrag war in der Grangie Ludelange (Luddelanges) abzugeben. Ja-
kob von Aumetz zählte als einstiger Prévôt von Longwy zu den Ausstellern, die
1311 eine Vereinbarung über ein Waldstück in der Gemarkung Tressange, genannt
Tholphols, trafen. Gemeinsam mit dem Pfarrer Hugo von Longwy und Jakob von
Longuyon, dem Kellner von Longwy, beurkundete er, daß die gesamten Bewohner
von Tressange (Triexanges) und die Grundholden Weiler-Bettnachs in Bure (Bures)
Abt Othe und dem Konvent bisher für die Nutzung des Waldes jährlich 60 Quart
Hafer und 60 Hühner am Remigiustag (1. Oktober) in der Grangie Ludelange
(Luedelenges) abliefem mußten. Sollten sie aber Wald in Ackerland umwandeln,
waren sie verpflichtet, dafür Zehnt und Grundzins zu zahlen75. Zu Differenzen kam
es im ausgehenden 14. Jh. zwischen Weiler-Bettnach und den Gerichtsleuten der
Herren Simon und Gottfried von Bassompierre (Betstein) um Zehntrechte in Bas-
sompierre und Tressange (Dressinga). Die Abtei genoß zwar Zehntfreiheit für die
vom Trierer Erzbischof verliehene Kirche, doch ist nicht ausgeschlossen, daß die
Herrschaft Bassompierre, die nicht nur im Nachbarort residierte, sondern in der ge-
70ADM H 1714, fol. 566r-567v und 567v-568r [1265 VI 17, Perugia]. Das Stift besaß hier wohl
ebenfalls Rechte; vgl. REL, S. 1121f.; ALTE TERRITORIEN II, S. 669; PAULY: Landkapitel, S.
307-309; KAISER: Archidiakonat, S. 52f.
71 KAISER: Archidiakonat, S. 52f. Anm. 5.
79
'■^SIMMER: Audun-le-Tiche, S. 55, leitet aus der Inkorporation von Tressange fälschlich ab, der
Pfarrer sei aus dem Konvent hervorgegangen. Vgl. dazu und zum Widerstand des Wettklerus und
vieler Bischöfe gegen die Inkorporation von Pfarreien in Klöster BERLIERE: Exercice, v.a. S.
340-364. Er verweist zwar auf Kapellen und Pfarrkirchen, die von Zisterziensern seit dem 13. Jh,
besetzt wurden, doch blieb dies außergewöhnlich (S. 364).
73 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 25 [1272 I 9].
74 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 49; ADM H 1714, fol, 380r-381v [1291 IV 20]. Die Ausfertigung in der
B.N. hat die Formulierung canonicus Commediensis, aus der im Chartular der Abtei die Lesart ca-
nonicus Yuidinensis wurde. Die Identifizierung bleibt unklar; das Zisterzienserinnenkloster Kumbd
im Hunsrück kommt trotz der Namengleichheit nicht in Frage.
75 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 58; ADM H 1714, fol. 398r-400r [1311 II 9].
348
samten Umgebung reich begütert war 76, Teile des Zehnten an sich gezogen hatte.
Weiler-Bettnach gelang es jedenfalls nicht, die Ansprüche zu widerlegen, so daß
die Abtei zur Zahlung eines jährlichen Zinses von 6 s. verpflichtet wurde 77. Fünf
Morgen Land in Tressange und Ludelange erhielt Weiler-Bettnach 1433 von Jo-
hanneta Husons, der Ehefrau des Meiers von Fontoy, und Heinrich von Daun78.
Der Besitz in Tressange gehörte mit den Klostergütem in Bassompierre, Ludelange
und Gondrange zu dem großen Komplex, den 1571 Abt Matthias Metzinger für
25.000 Lothringer Francs den Herren von Bassompierre verkaufte 79, Davon unbe-
rührt blieb jedoch das Präsentationsrecht, das - als Kollaturrecht ausgewiesen -noch
im 18. Jh. dem (Kommendatar-)Abt von Weiler-Bettnach zustand 80.
Trier.
Vgl. hierzu ausführlich Kapitel VII,2.
Tutange (bei Brehain-la-Cour?, Dip. Meurthe-et-Moselle).
Im Rahmen eines Gütergeschäfts mit Jacomin, dem Sohn des Meiers Simon von
Beuvillers, wurde 1447 festgelegt, der Abt von Weiler-Bettnach behalte drei Stücke
Land um die Mühle von Tutenge zurück81. Die Lage der Mühle ist nicht geklärt,
bei voranstehender Urkunde wird sie in Zusammenhang mit Tressange genannt, im
Verzeichnis der klösterlichen Rechte und Einkünfte 1741 unter Bröhain-la-Cour
aufgeführt82. Einen Anhaltspunkt bietet eine Urkunde aus dem Jahre 1573, die
festschreibt, die Bewohner von Thil seien seit alters her in der Mühle von Tutange
mahlpflichtig 83. Eine Identifizierung mit der heute im Großherzogtum Luxemburg
gelegenen Gemeinde Tutange scheint ausgeschlossen.
7^ So auch in Tressange: REL III, S. 1121 f.
77 ADM H 1714, fol. 508v-509r.
78 ADM H 1714, fol. 434v~435r [1433 VII 5].
79 ADM H 1713, S. 17.
80 ADM H 1757 Nr. 22, S. 36-38 Art. 56 [1741 IV 2].
81 ADM H 1714, fol. 400v-402v [1447 III 20].
82 ADM H 1757 Nr. 22, S. 36-38 Art. 56 [1741 IV 2].
83 ADM H 1714, fol. 385v-387v [1573 VIII 18].
349
Uckange (GdeKitt. Florange).
Herzog Matthias II. urkundete 1239 für seinen Gefolgsmann Putwyn von Chömery,
der vor seiner Reise ins Hl. Land der Abtei all seine Güter in Ch^mery und
Uckange schenkte 1. Jehans de Aspe und seine Frau Mahans verkauften zu Beginn
des Jahres 1270 für 20 Metzer und 30 Trierer Pfund ihren Besitz in Uckange,
Gu&iange und Daspich2. Weiler-Bettnach bezog noch im 18. Jh. 1/18 des Zehnten
in Uckange, was die Verpflichtung nach sich zog, anteilsmäßig für Bau, Reparatur
und Unterhaltung der Pfarrkirche aufzukommen 3.
* ADM H 1918 Nr. 1 (deutsche Übersetzung).
2 Zu den beiden darüber ausgestellten Urkunden und der Identifizierung der neben Uckange
genannten Orte vgl. s.v. Guönange.
3 ADM H 1757 Nr. 22, S. 21 Art. 45 [1741 IV 2].
350
Vahl-les-Faulquemont (Gde., Ktn. Faulquemont).
Der Verfasser des 1741 angelegten Verzeichnisses der Weiler-Bettnacher Rechte
und Einkünfte notierte zu Val, man wisse nichts über dortigen Besitz, noch habe
man Schriftstücke, die darüber Auskunft geben. Er wies jedoch darauf hin, der Ort
liege sieben Meilen von der Abtei entfernt Von fünf in Frage kommenden Mög-
lichkeiten 1 2 wird Vahl-les-Faulquemont die zutreffende sein3. Im Gegensatz zu den
anderen Orten war Weiler-Bettnach in unmittelbarer Nachbarschaft begütert und
verfügte hier mit der Grangie Bonnehouse bereits im 12. Jh. über einen wirtschaft-
lichen Mittelpunkt.
Valmont (Gde., Ktn. Saint-Avold).
Unstrittig ist, daß Weiler-Bettnach schon im 12. Jh. in Valmont begütert war.
Schwierigkeiten bereitet jedoch der Eintrag in einem Inventar in der Collection de
Lorraine, dessen Übereinstimmung mit den vorgelegten Urkunden ein Thielman,
clerc de Mayence et notaire impérial et de l'évêché de Metz bezeugte 4. Danach be-
stätigte 1134 Bischof Stephan von Metz die Schenkung eines Curvinus von Saar-
brücken, der seine sämtlichen Güter in Valmont der Abtei überlassen hatte 5. An
anderer Stelle wird sein Name mit Curvinus de Spurke angegeben 6, Ein aus dem
Saarbrücker Grafenhaus oder dem dort ansässigen Edelherrengeschlecht stammen-
der Curvinus ist indes ebensowenig bezeugt7 wie ein sich nach Spurk benennendes
Geschlecht. Ein Curvinus de Honbur wird dagegen 1146 in der Urkunde des Bi-
schofs Stephan von Metz für Weiler-Bettnach genannt. Eine Verbindung zum Gra-
fenhaus scheint dennoch nicht ausgeschlossen: Heinrich IV. schenkte 1080 Graf
Sigebert die villa Wadgassen, zu der die Meierei Hostenbach gehörte, die von Ho-
stenbach, Schaffhausen und Spurk gebildet wurde 8. Daneben gelang es den Grafen
1 ADM H 1757 Nr. 22, S. 34f. Art. 52 [1741 IV 2].
2Vahl (Gde. Laning, Ktn. Grostenquin); Vahl (Wüstung, Gde. Metzing, Ktn. Forbach II); Vahl-
Ebersing (Gde. Ebersing; Ktn. Grostenquin); Vahl-lès-BénestrofF (Gde., Ktn. Albestrofï); Vahl-lès-
Faulquemont (Gde., Ktn. Faulquemont).
3 So auch REL III, S. 1140; ALTE TERRITORIEN II, S. 420.
4 B.N., Coli. Lorr. 721, fol. 113-120; zitiert nach TRIBOUT DE MOREMBERT: Inventaire, S. 249-
259, der die Angaben chronologisch ordnete.
5 TRIBOUT DE MOREMBERT: Inventaire, S. 250 Reg. 4.
6 ALTE TERRITORIEN II, S. 104.
7 GESCHICHTLICHE LANDESKUNDE, Bd. II, S. 280f. und genealogische Tafel S. 284;
HOPPSTÄDTER, S. 32f.
8 MGH DH IV. Nr. 324; GESCHICHTLICHE LANDESKUNDE, Bd. II, S. 288.
351
bald, im heutigen Ostlothringen Fuß zu fassen; auch in Valmont hatten sie Besitz9.
Die angeblich 1134 verfertigte Urkunde fehlt allerdings im Katalog der von M. Pa-
risse edierten Sammlung ebenso wie im Regestenwerk Rupertis. In den verschiede-
nen päpstlichen und bischöflichen Privilegien des 12. Jh. ist erstmals 1147 in der
Bulle Eugens III. klösterliches Eigentum in Valmont bezeugt. In den Bestätigungen
Bischof Stephans von Metz aus den Jahren 1137 10 und 1146 11 sucht man Hinwei-
se hierauf vergeblich. Während Eugen III. allgemein Wallemaniam in die Liste der
Orte einreihte 12, verwies Alexander III. 1179 dezidierter auf vineas, quas habetis
in Walmanna 13; eine Formulierung, die Urban 1186 übernahm 14. Nirgendwo wird
indes der Name des Stifters erwähnt15.
Vermutlich 1172 16 schenkte Abt Gottfried von St. Nabor Weiler-Bettnach die Kir-
che in Guirlange und Weinlagen in Walemannia 17. Das bedeutet, daß es sich bei
dem von Eugen III. 1147 aufgefuhrten Besitz nicht um Weinlagen handelte, was
dadurch plausibel wird, daß die päpstliche Kanzlei entgegen der sonst üblichen
Praxis der reinen Aufzählung von Ortsnamen zu Metz ausdrücklich vineas et domos
und zur unbestimmten Lage in episcopatu Trevirensi die vineas Joannis Alberti no-
tierte. Auf die Weingüter in Valmont geht ein schiedsgerichtlicher Entscheid ein,
den 1176 die Äbte von Mettlach, Sankt Martin und Bouzonville sowie der Propst
von Fraulautern trafen. Sie beendeten damit einen Streit zwischen den Klöstern
Weiler-Bettnach und St. Nabor u.a. über vinea de Walemanna que vulgo dicitur Ju-
denberc zugunsten der Zisterzienser18. Einigkeit erzielten die Klöster Weiler-
Bettnach und St. Nabor auch 1330 über die Verpachtung der Grangie Fürst bei
Valmont und der Hälfte des Brühls, genannt weyler bruhl, in der Gemarkung von
Valmont19. Der Metzer Bischof Ademar von Monthil bestätigte ein Jahr später die-
9 Das Datum der Erwerbungen bleibt meist unklar. Zum frühen Güterbesitz der Grafen vgl.
GESCHICHTLICHE LANDESKUNDE, Bd. II, S. 287-296 sowie die dort beigefügte Karte
"Besitzungen und Rechte der Grafen von Saarbrücken vor 1274".
10 ADM H 1755 Nr. 1; gedruckt in ACTES 2,1,B, S. 89-92 Nr. 40; HMB III, Preuves, S. 111-113.
11 ADMH 1714, fol. 138r-144r; gedruckt in ACTES 2,1,B, S. 145-151 Nr. 66.
12 ADM H 1715 Nr. 1; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 280-282 Nr. 2; MEINERT, S.
240f. Nr. 50.
13 ADM H 1715 Nr. 2; ADM H 1755 Nr. 2 [1179 I 17], gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S.
293-296 Nr. 10.
14 ADM H 1755 Nr. 3 [1186 II 14]; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 314-317 Nr, 22; mit
Schreibweise Walmana.
^ REL II, S. 320, und ALTE TERRITORIEN II, S. 104, versuchen, Curvinus von Spurk mit einem
Erwin von Valmont gleichzusetzen, der 1134 der Abtei den Hof Fürst geschenkt haben soll. Beides
ist unkorrekt. Sein Name erscheint in einer Urkunde Bischof Stephans von Metz aus dem Jahre
1149, in der von einer Allodialschenkung in der Pfarrei Guirlange durch Ebroin von Walemanna
die Rede ist. Vgl. auch die Ausführungen zu Fürst und Guirlange.
*6 Zur Datierung vgl. s.v. Guirlange.
17 ADMH 1732.
18 ADM H 1742 Nr. 1; zum weiteren Inhalt der Urkunde vgl. Guirlange.
19 ADM H 1755 Nr. 6a [1330 XI 12]; zu den Konditionen vgl. die Ausführungen zu Fürst.
352
se Übereinkunft 20. Ob es sich um die andere Hälfte des Brühls handelte, die Wei-
ler-Bettnach im Jahre 1440 aus der Verpfändung auslöste, oder ob die 1330 ver-
pachteten Güter wieder an die Abtei zurückgefallen waren, bleibt offen. Die Ehe-
leute Anthon von Velsper und Tryne von Wetzflair erklärten, daß ihnen von Johan
von Sarburg, Abt zu Wilrebetnacht, und dem Konvent die Wiese genannt wilre brul
in ban und gerichte zu Walmen gelegen verpfändet worden war 21 und daß sie diese
nunmehr nach erfolgter Auslösung an die Abtei zurückgeben 22.
Vaudoncourt ? (Gde. Varize, Ktn. Boulay).
Die von Gottfried von Boulay 1299 beurkundete Verpachtung eines Grundstücks
durch den Meier Heinrich von Boulay an den Geistlichen Howignons de Werrixe
erwähnt zwar Weiler-Bettnach nicht, doch dürfte es sich um - vielleicht späteren -
Klosterbesitz gehandelt haben 23. Dessen Lage bleibt unklar; aber der Schreiber des
Chartulars vermerkte beim Kurztitel der Urkunde, sie behandele Vallcur. Dies ist
jedoch unmöglich, da Walcourt in der heutigen Provinz Namur in Belgien liegt.
Weil ein Bewohner von Varize als Pächter genannt wird, hat man wohl - falls die
Zuordnung durch den Kopisten überhaupt zutrifft - Vallcur in Vaudoncourt zu kor-
rigieren.
Villerupt (Gde., Ktn. Longwy, Dép. Meurthe-et-Moselle).
Zwei Notizen zu den Jahren 1362 und 1385 berichten von der Verpachtung bzw.
Schenkung von jeweils drei Wiesen an Weiler-Bettnach 24.
Volkrange (Gde. und Ktn. Thionville).
Das Archivinventar von Weiler-Bettnach verweist auf eine Schenkung von 20 s.
Zins aus einem Wingert in der Gemarkung Volkrange, die Agnes von Volkrange
der Abtei 1273 übertragen haben soll25. Abgesehen davon, daß es sich um Agnes
von Rodemack, die Witwe Sogiers von Bourscheid, und um eine Rente von 20
Trierer Pfund handelte, geht aus der Urkunde nicht hervor, daß sich die Weinlagen
in Volkrange befanden. Die Rente resultierte zwar aus Weinabgaben, die Friedrich
von Wolkerenges der Ausstellerin zu leisten hatte, doch liefert die testamentarische
Verfügung keine Angaben über die Lage der Wingerte 26. Nur eine Notiz berichtet
von dem Erwerb einiger Erbgüter in Volkrange, die Jean de Belravis 1278 der Ab-
20 ADM H 1755 Nr. 6b [1331 XII 14]; beide Urkunden bei TR1BOUT DE MOREMBERT: Inventai-
re, Nm. 32f.
1 1
x Sie haben diese gekaufft und gehantwesselet.
22 Es handelt sich um einen der ganz wenigen Fälle einer überlieferten deutschsprachigen Ausferti-
gung: ADM H 1752; kopial ADM H 1714, fol. 535r-536r.
23 ADM H 1714, fol. 409r-v.
24 Beide ADM H 1713, S. 26; vgl. Kap. VIII,3.
25 ADM H 1713, S. 95.
26 ADM H 1714, fol. 417v-418r [1273 V]; Regest bei WAMPACH, Bd. IV, S. 416 Nr. 313.
353
tei übertrug27. Eindeutig faßbar werden Weiler-Bettnacher Einnahmen erst 1299.
Der Pfarrer Thomas von Oeutrange (Otrenges) und sein Amtsbruder Anselm von
Wolkerenges erklärten, der verstorbene Ritter Friedrich von Wolkeringues habe in
seinem letzten Willen dem Kloster einen Sester Wein aus seinem Wingert in
Volkrange am Bolemberch vermacht28. Vermutlich 1323 schenkten Thielemann,
der Sohn Friedrichs von Wolkeranges, und seine Frau Pila dem Kloster einen Jah-
reszins von 12 s.29.
Volmerange-les-Mines (Gde., Ktn. Cattenom).
Eine Reihe von Urkunden gibt Auskunft über den Weiler-Bettnacher Güterbesitz in
Volmerange. Die Nähe von Volmerange-lès-Boulay zum Kloster und die mehrfa-
che Erwähnung der dort residierenden, sich nach dem Ort benennenden Herren
dürfte den Verfasser des Archivinventars dazu veranlaßt haben, unter dem Titel
Volmerange alle Titel zu erfassen, die sich nach seiner Ansicht ausschließlich auf
Volmerange-lès-Boulay bezogen30. Es gibt jedoch Zeugnisse, in denen nahezu
eindeutig von Volmerange-les-Mines die Rede ist. So erklärte 1293 der Ritter Gar-
silius aus dem Volmerange-les-Mines unmittelbar benachbarten Kanfen (Kante-
vainne) einen Streit mit dem Kloster um verschiedene Zinsleistungen für beendet.
Er verzichtete auf diese Einkünfte, die aus Gütern in Waimer anges herrührten. Im
Chartular von Weiler-Bettnach wurde der Kurztitel der Urkunde neben der Ortsan-
gabe um die Erläuterung près de Thionville ergänzt31. Wenn 1316 der ehemalige
Prévôt von Arlon, Heinrich von Puttelange, und der Prévôt von Thionville, Hein-
rich Bartremeus, erklärten, keine Ansprüche auf Schadenersatz für ihre Gefangen-
nahme in Wolmeranges zu erheben, so kann diese wohl nur in Volmerange-les-
Mines erfolgt sein 32. Noch im 18. Jh. führte der Verfasser eines Verzeichnisses der
klösterlichen Rechte und Einkünfte unter Batzenthal, der einstigen Grangie, Getrei-
deabgaben aus Volmerange(-les-Mines) auf33.
Volmerange-lès-Boulay (Gde., Ktn. Boulay).
Gerhard Selicebour von Férange ( Vairanges) schenkte Weiler-Bettnach 1277 ein
Allod in Anzeling sowie die Wälder broudespale und louber an Bellemont als Al-
mosen 34. Die Titelzeile der Abschrift wurde handschriftlich um den Hinweis er-
27 ADM H 1713, S. 95.
28 ADM H 1714, fol. 405v-406v [1299 III 1, Volkrange].
29 ADM H 1714, fol. 184v-187v [1423 III 12, zu korrigieren in 1323 III 12]. Zu den Datierungspro-
blemen vgl. s.v. Hessange.
30 ADM H 1713, S. 96.
31 ADM H 1714, fol. 415v-416v [1293 III 12].
32 ADM H 1714, fol. 378r-379v [1316 IV 10]. Die Ursache der Inhaftierung und die Täter, deren Zahl
groß genug gewesen sein muß, um die sicherlich nicht allein reisenden Beamten am Weiterritt zu
hindern, bleiben ungenannt.
33 ADM H 1757 Nr. 22, S. 32f. Art. 48 [1741 IV 2].
34 ADM H 1714, fol.418r-419r.
354
gänzt, die Waldstücke lägen pres de Volmeranges, das durch die beiden Ortsnamen
Ferange und Anzeling als Volmerange-les-Boulay identifizierbar ist35. Der Ritter
Rudolf von Wolmeranges und der dort residierende Priester Matthias erklärten
1290, der Streit der Abtei mit Folmar de Muche und seinen Söhnen sei beigelegt.
Ein Feld und eine Wiese, um die es dabei ging, erhielten Abt und Konvent von ih-
ren Kontrahenten zugesprochen 36. Ob es derselbe Priester war, der 1299 dem Klo-
ster Güter überließ, bleibt offen 37 *. Daß die Herren von Volmerange zu dieser Zeit
in besonders gutem Einvernehmen mit Weiler-Bettnach standen, beweist eine 1311
ausgestellte Urkunde. Darin wird darauf verwiesen, Rai de Wermeranges38 und
seine Frau seien ansevelit on semitier de Villeir l'abbie 39. Unter Poince, dem Sohn
der beiden, war es jedoch zu Meinungsverschiedenheiten gekommen, die dieser
aber schließlich eingedenk der Wahl der Begräbnisstätte seiner Eltern beilegte. Un-
klar bleibt der Bezug einer Urkunde zu Weiler-Bettnach, die den Verkauf einer
Allodialwiese, genannt ysereinkel [sic!], in Woirmeranges an der Nied behandelt.
Der Ritter Raillais de Woimmeranges sowie die Edelknechte Raillais und Aubertins
von Volmerange überließen gegen 12 Metzer Pfund dem in Boulay wohnenden Jo-
hann, genannt Grusselanges, und seiner Frau Margarethe dieses zinsfreie Gut40.
Der unter den Verkäufern aufgefuhrte Aubertin, Sohn des Poince von Volmerange,
war es auch, der 1372 der Abtei den Weidgang der auf dem Klosterhof Schwarz-
merter gehaltenen Tiere in der Gemarkung Volmerange erlaubte41. Von Thilmann
von Luttange und seiner Schwester Angelika erhielt Weiler-Bettnach schließlich
1406 einen Zins von zehn stupheros, für den sie ihre Güter in Volmerange als
Pfand einsetzten42.
35 Zu den vereinzelten Identifizierungsproblemen vgl. Volmerange-les-Mines.
36 ADM H 1714, fol. 424r-v [1290 VII 8].
37ADMH 1713, S. 96.
3^ Er dürfte identisch sein mit dem zuvor genannten Rudolf. Es liegt wohl ein Fehler des Kopisten
vor.
39 ADM H 1714, fol. 427v-428v; ADM H 1767, fol. 3r-v [1311 II 14].
40 ADM H 1714, fol. 422r-424r [1349 III 4].
41 ADM H 1714, fol. 421r-422r [1372 II 2]; vgl. Kap. VIII,5.
42 ADM H 1714, fol. 486r-487r [1406 XI 1]. Da es sich nach Mitteilung des Kopisten um die lateini-
sche Übersetzung einer deutschen Vorlage handelt, müßte in der Ausfertigung die Währungsein-
heit "Stüber" gestanden haben. Bei einem Blick auf Aussteller und Empfänger wird man an eine
inadäquate Übersetzung zu denken haben.
355
X. Die Rolle der Sprachgrenze
Betrachtet man den Verlauf der mittelalterlichen Sprachgrenze in Lothringen1, so
stellt man fest, daß die Abtei Weiler-Bettnach im unmittelbaren Grenzbereich,
quasi rittlings auf der Grenze, lag. Eine bemerkenswerte Parallele dazu bot Mori-
mond, das Mutterkloster Weiler-Bettnachs, das an der Herrschaftsgrenze zwischen
dem Herzogtum Oberlothringen, der Grafschaft Burgund und der Grafschaft
Champagne sowie an der Bistumsgrenze zwischen den Diözesen Toul, Besançon
und Langres errichtet worden war. Dabei soll das Refektorium auf dem Gebiet der
Champagne, das Dormitorium auf lothringischem Boden gestanden haben2. Dubois
fährt in seiner Beschreibung fort: "Endlich lag das Kloster zwischen zwei
Völkerstämmen, dem celtischen und dem teutonischen, um beide mit einander zu
verbinden."3 Es klingt hier eine faszinierende Theorie an, die - würde man sie kon-
sequent weiterdenken - die Ortswahl zur Gründung Weiler-Bettnachs von der Nähe
zur Sprachgrenze abhängig machte und dem neuen Kloster gewissermaßen die
Völkerverständigung zum obersten Ziel setzte.
Glaubt man der These E. Karpfs, der in Anlehnung an Untersuchungen J. Schnei-
ders und F. Petris 4 zu dem Ergebnis gekommen war, man habe die Sprachgrenze
"als scharfe Trennungslinie zwischen zwei verschiedenen sozialen und kulturellen
Welten aufgefaßt, die weitgehend ein Eigenleben geführt haben"5, so sollte dies in
den überlieferten Quellen zur Geschichte Weiler-Bettnachs doch einen deutlichen
Niederschlag gefunden haben. Nimmt man die zahlreichen Güterurkunden als
Ganzes und kartiert die regionale Verteilung des Besitzes, so stellt man in der Tat
eine auffällige Dominanz der Liegenschaften östlich der Sprachgrenze fest6. Als
Begründung mag man einen im 12./13. Jh. weitgehend deutschsprachigen Konvent
annehmen 7, wenngleich man sich davor hüten sollte, aus den Namen der Äbte
Heinrich von Kärnten, Gottschalk oder Petrus de Ponte derart plakative Aussagen
abzuleiten. Über die Zusammensetzung des Konvents geben erst Listen aus der
1 Allgemein hierzu WITTE; TOUSSAINT; HAUBRICHS; H. HIEGEL: Stand.
2 DUBOIS, S. 22.
3 Ebd.
4 J. SCHNEIDER: Entre Royaume et l'Empire. Apropos d'un livre récent, in: Annales de l'Est 29
(1977), S. 3-27; F. PETRI: Zur Erforschung der deutsch-französischen Sprachgrenze.
Zielbestimmung und Methode, in: Rheinische Vierteljahresblätter 1 (1931), S. 2-25,
wiederabgedruckt in: Zur Geschichte und Landeskunde der Rheinlande, Westfalens und ihrer
westeuropäischen Nachbarländer. Aufsätze und Vorträge aus vier Jahrzehnten, hg. v. E. Ennen
u.a., Bonn 1973, S. 113-131.
5 KARPF, S. 170. Er verweist darauf (S. 171), das Bewußtsein einer Sprachgrenze sei schon im
Spätmittelalter in Lothringen ausgeprägt.
6 Vgl. hierzu Karte 4.
7 BENDER, S. 302. In der Einführung zu seiner Arbeit kündigt er zwar neue Erkenntnisse zur
mittelalterlichen Sprachgrenze an (S. 13), doch sucht man solche letztlich vergebens.
356
zweiten Hälfte des 16. Jh. partiell Aufschluß8, alle früheren Nachrichten be-
schränken sich auf wenige Einzelerwähnungen. Immerhin mag man Benders These
insofern zustimmen, als die Herkunft des größten Teils der Schenkgeber aus dem
deutschen Sprachgebiet auf eine Wechselwirkung zwischen Konvent und
Stifter(familien) hindeutet. Andererseits konzentrierte Weiler-Bettnach seine Han-
delsaktivitäten auf die französischsprachige Stadt Metz, wo die Abtei schon im 12.
Jh. begütert war und einen Stadthof besaß. Sicherlich hatte Weiler-Bettnach mit
dem aus dem Metzer Bürgertum kommenden Meier einen Handlungsbevollmäch-
tigten vor Ort, der die Gütergeschäfte des Klosters tätigen konnte, doch war dies
kein Phänomen, das sich auf geistliche Institutionen im deutschen Sprachgebiet
beschränkte. Zudem erweist sich die Rolle des Stadthofs als erheblich vielschichti-
ger und nicht auf Immobilienverschreibungen begrenzt. In jedem Fall machen die
Errichtung des Stadthofs und der kontinuierliche Besitzerwerb in Metz deutlich,
daß es von seiten Weiler-Bettnachs nicht nur keine Vorbehalte dagegen gab, die
Sprachgrenze zu überschreiten 9, sondern daß vielmehr der Zugang zu dem zen-
tralen Handelsplatz Metz gesucht wurde. Soweit dies die Überlieferungslage zu er-
kennen gibt, flössen die Stiftungen durch Metzer Bürger insbesondere aus der
Mittelschicht reichlich, während die Patrizier kaum in Erscheinung traten. Ob das
tatsächlich primär auf die Lage Weiler-Bettnachs im deutschen Sprachgebiet zu-
rückzuführen ist10, scheint fraglich, zumal Abt Johann von Gerbdviller die städti-
schen Vertreter 1427 daran erinnerte, daß viele ihrer Vorfahren in Weiler-Bettnach
begraben sind11. Ohnehin muß man davon ausgehen, daß im Spätmittelalter
auffällig viele Personen mit deutschen Namen nach Metz übersiedelten12, die wie
Weiler-Bettnach den städtischen Markt nutzen wollten. Auf eine scharfe Abtren-
nung voneinander scheinen weder der französisch- noch der deutschsprachige Be-
völkerungsteil hingearbeitet zu haben.
Hinsichtlich der Personalstruktur Weiler-Bettnachs übte die Sprachgrenze offenbar
keinerlei Einfluß aus. Während des Mittelalters lenkten Äbte aus beiden
Sprachräumen die Geschicke des Klosters; in gleichem Maße sind Konventualen
aus beiden Gebieten bezeugt. Ob für die Wahl zum Abt Bilingualität eine wichtige
Rolle spielte, ist fraglich, doch wird man bei den Äbten zumindest ausreichende
Kenntnisse in beiden Sprachen voraussetzen dürfen, was die Gefahr der
Ausgrenzung von Teilen der Mönche und Konversen erheblich reduzierte. Gleiches
mag für die extern ausgerichteten Klosterämter gelten, allen voran für die Leiter des
8 Zu ihnen vgl. den Abschnitt über den Konvent.
9 Ein krasses Gegenbeispiel dazu bietet die Auseinandersetzung zwischen den deutsch- und
französischsprachigen Mönchen der Prämonstratenserabtei Justemont (Gde. Vitry-sur-Ome, Ktn.
Moyeuvre-Grande). Nach ihrer Übersiedlung von Thury (Gde. und Ktn. Woippy) unmittelbar bei
Metz nach Justemont, das direkt auf der Sprachgrenze lag, reklamierten die Bürger von Metz die
Rückkehr des Konvents. Ein Teil verblieb in Justemont, der andere ging nach Woippy (Abtei Ste.-
Croix) zurück. Vgl. dazu PARISSE: Lorraine, S. 79f.; JACQUEMIN, S. 19-22.
10 So BENDER, S. 325.
11 HMB V, Preuves, S. 56-58 [1428 III 27; dort fälschlich datiert auf 1427], hier S. 58.
12 J. SCHNEIDER: Metz, S. 460.
357
Weiler-Bettnacher Stadthofs in Metz und die Cellerare, zu deren Aufgabe die
betriebswirtschaftliche Kontrolle der Grangien und der Rechnungsbücher gehörte,
die von den Konversen, die in der Regel die Höfe leiteten, sicher nicht in
lateinischer Sprache geführt wurden. Die Errichtung der frühen Weiler-Bettnacher
Grangien erfolgte ohne Ausnahme östlich der Sprachgrenze, allerdings reichte
zumindest der Eigenbetrieb in Br6hain-la-Cour unmittelbar an sie heran. Indizien
könnten sogar darauf hindeuten, daß Pachtgelder für Klostergüter jenseits der
Sprachgrenze in dieser Region in jedem Fall nach Br6hain und nicht etwa in den
wenige Kilometer südöstlich gelegenen Hof Ludelange zu bringen waren. Gerade
in dieser Region scheint die Sprachgrenze eine besondere Qualität gehabt zu haben.
Darauf deuten das Ortsnamenpaar Audun-le-Roman und Audun-le-Tiche (nach
altfrz. tieis)^ oder der Siedlungsname Tiercelet nach einer analog dazu gebildeten,
für 1333 belegten Form Leirs le tyoix hin * 14. Die Bewohner dieses Ortes beklagten
sich 1628/29, daß der Lehrer non novit Germanice, und erbaten sich habilem unum,
qui utramque linguam noverit15.
Um die Wende vom 13. zum 14. Jh. scheint der Sprachgrenze territorienüber-
greifend mit der Errichtung neuer Verwaltungseinheiten Rechnung getragen
worden zu sein. Heinrich VII. teilte das Truchseßamt in der Grafschaft Luxemburg
und schuf ein eigenständiges romanisches Seneschallat16. Zeitgleich findet ein
Bailli des Hochstifts Metz en romans pays Erwähnung17. Im Herzogtum Loth-
ringen läßt sich die Existenz der Bailliage d'Allemagne schon für die letzten Jahre
des 13. Jh. nachweisen 18.
Die neugeschaffenen Verwaltungseinheiten folgten jedoch nicht strikt der vorge-
gebenen Sprachgrenze. Dies hätte die Umwandlung bestehender und aufrechter-
haltener kleinerer Verwaltungsbezirke notwendig gemacht19. Auch bilinguale Zo-
nen wurden hier möglicherweise berücksichtigt.
Eine Analyse des Urkundenbestands der Abtei auf den Sprachgebrauch hin zeigt
trotz aller qualitativen Unzulänglichkeit der Überlieferungslage, daß französische
Urkundentexte gegenüber deutschen erheblich in der Überzahl sind, wenngleich der
Schreiber des Weiler-Bettnacher Chartulars zu den von ihm transkribierten
Dokumenten mitunter auf deutschsprachige Vorlagen für französischsprachige
^ H. HIEGEL: Dictionnaire, S. 46f., auch zu Audun-le-Roman im Dép. Meurthe-et-Moselle.
14 WITTE, S. 19f.
15 KAISER: Archidiakonat, Bd. I, S. 44.
^REICHERT: Landesherrschaft, S. 637-643.
17 Ebd., S. 639 Anm. 73.
18 GESCHICHTLICHE LANDESKUNDE, S. 204f., v.a. Anm. 196; PARISSE: Noblesse Lorraine, S.
633-635.
19 REICHERT: Landesherrschaft, S. 643. Er kommt zu dem Fazit: "Die Sprachgrenze bildete faktisch
wohl weniger eine scharfe Trennungslinie als eine breitere Zone sprachlicher Kontakte und
sprachlichen Ausgleichs, welche die Tätigkeit der ohnehin in ihrer Mehrzahl des Deutschen wie
des Französischen mächtigen Verwaltungsträger dieser Region nicht entscheidend behinderte."
358
Einträge hinwies. Die Dominanz der französischen Urkunden resultiert aus dem
frühen Gebrauch der Sprache in Rechtstexten. Dies bedeutete aber nicht eo ipso,
daß man sich im deutschen Sprachraum weiterhin ausschließlich des Lateinischen
bediente; vielmehr griffen sogar von Hause aus deutschsprachige Vertragspartner
zur Fixierung ihrer Vereinbarungen miteinander auf das Französische zurück20.
Wenn man davon ausgeht, daß Ministerialen und Edelherren als wichtigste
Schenkgeberkreise Weiler-Bettnachs - sieht man einmal von den städtischen Er-
werbungen des Klosters ab - in Ermangelung eigener Fachkräfte in der Regel die
schriftliche Fixierung von Immobiliengeschäften den geschulten klösterlichen
scriptores überließen, so war man in Weiler-Bettnach während des gesamten
Spätmittelalters in der Lage, sowohl französisch- als auch deutschsprachige Rechts-
texte zu formulieren. Dabei wurde der Herkunft des Vertragspartners jeweils
Rechnung getragen. Es handelt sich hier um ein typisches Phänomen des Grenz-
raums, sofern die Kanzlei über das erforderliche Personal verfügte21. Dies bedeu-
tete aber auch, daß genaue Kenntnisse über den Verlauf der Sprachgrenze vorhan-
den waren.
20karpf, S. 183.
21 Betont von KARPF, S. 184.
359
XI. Zusammenfassung
Die Gründung des Zisterzienserklosters Weiler-Bettnach durch Morimond, die
vierte Primarabtei des Ordens, steht im Kontext der raschen Ausbreitung der
zisterziensischen Bewegung in der ersten Hälfte des 12. Jh. Vermutlich im Jahre
1133 übersiedelte eine Mönchsgemeinschaft unter Leitung des adligen Heinrich
von Kärnten ins Cannertal, nachdem die materiellen Grundlagen v.a. durch
Schenkungen des Hauses Walcourt und des Bischofs von Metz geschaffen worden
waren. Eher zögerlich scheint der Herzog von Lothringen anfangs der Neugrün-
dung gegenübergestanden zu haben. Besitzbestätigungen Bischof Stephans von
Metz 1137 für die nähere Umgebung und 1146 weit ins Umland ausgreifend ge-
währten Weiler-Bettnach Schutz und bedeuteten gleichzeitig die Legitimation und
Bestandssicherung der Abtei durch den Diözesanoberen.
Kontakte Weiler-Bettnachs zum Mutterkloster Morimond, am ehesten faßbar über
Visitationen, lassen sich für die Folgezeit sehr spärlich belegen, was mit der großen
Zahl Morimonder Töchter, aber auch mit der Überlieferungslage Zusammenhängen
mag. Das gleiche trifft für die Weiler-Bettnach unterstellten Ordensniederlassungen
zu. Bis etwa 1150 gingen von Weiler-Bettnach mit dem kämtnerischen Viktring
und dem pfälzischen Eußerthal zwei Neugründungen aus; ihnen folgte ebenfalls
noch im 12. Jh. die Übernahme des saarpfälzischen Wörschweiler, das ein halbes
Jahrhundert zuvor als Priorat von Benediktinern des Klosters Hombach errichtet
worden war. Als Sonderfall ist das entgegen den Ordensprinzipien in der Stadt
Metz gelegene Pontiffroy anzusehen, das mit seiner Legitimierung 1321 Weiler-
Bettnach kommittiert wurde. Aufgrund der schwierigen, teilweise sogar
widersprüchlichen Überlieferung vermag man Diskrepanzen um die Paternität,
auch im Zusammenhang des dort eingerichteten Partikularstudiums, zwar zu er-
kennen, ohne letztlich aber über deren Ausgang Verläßliches sagen zu können. Die
Kontakte zu weiteren Männerklöstem waren nicht sehr zahlreich, doch bestanden
zumindest zur Eifelzisterze Himmerod temporär engere Bindungen. Auf Dauer
waren der Aufsichtspflicht Weiler-Bettnachs keine Frauenklöster unterstellt, doch
lassen sich vereinzelt amtliche Handlungen Weiler-Bettnacher Äbte in teilweise
weit entlegenen Zisterzienserinnenabteien nachweisen. Auffällig ist dabei die
Beschränkung auf den deutschen Sprachraum, was sich für die Aufenthalte in
Männerklöstem nicht bestätigen läßt. Bemerkenswert blaß bleibt das Verhältnis
Weiler-Bettnachs zu der wenige Kilometer entfernt gelegenen Zisterze Freistroff
Die Kontakte zur Kurie kommen primär in Form päpstlicher Privilegien zum Aus-
druck, die meist Grundsatzentscheidungen Weiler-Bettnach verbrieften, und nur in
einigen Fällen zu speziell die Abtei betreffenden Fragen Position bezogen. Im 12.
Jh. versicherten Bullen Weiler-Bettnach des päpstlichen Schutzes seiner Güter,
wobei die Urkunden von 1179 und 1186 gezielt die Grangien und Stadthöfe der
Abtei ansprachen.
Reichspolitisch erlangte Weiler-Bettnach nur kurzfristig eine gewisse Bedeutung.
Diese Phasen beschränkten sich auf die Wende vom 12. zum 13. Jh., als offenbar
360
über das wesentlich stärker ins politische Geschehen involvierte Eußerthal die
Annäherung an das staufische Haus gelang, und auf die kurze Regierungszeit
Kaiser Heinrichs VII., der Abt Heinrich von Weiler-Bettnach im Frühjahr 1309 zu
seinem Kanzler berief. Allerdings war der Abt schon für dessen Vorgänger
Albrecht I. verschiedentlich tätig geworden.
Am massivsten spürte Weiler-Bettnach den Einfluß regionaler Machtträger. Die
kurze Episode ausschließlich bischöflicher Protektion der Abtei - sieht man einmal
von dem ohnehin theoretischen Konstrukt einer generellen Reichsvogtei für die
Zisterzienserklöster ab - wurde seit 1228 zumindest in Teilen von der "garde" durch
die sich gegenüber dem Bischof emanzipierende Stadt Metz abgelöst. Sie
beschränkte sich allerdings auf die Klostergüter im städtischen Machtbereich. Mit
der Verfestigung seiner Landesherrschaft verstärkte das lothringische Herzogshaus
sukzessive den Druck auf die Grundherrschaften seines Einflußbereichs. Auch in
Weiler-Bettnach vermochte man sich diesem Machtstreben nicht zu entziehen und
mußte schließlich im Spätmittelalter den Herzog von Lothringen als uneinge-
schränkten Klostervogt anerkennen. Ausgehend von Schutzversprechen für ein-
zelne Güter, gewannen die Herzoge auch Einfluß auf den innerklösterlichen Be-
reich und kontrollierten gar die Abtswahl.
Die innere Geschichte Weiler-Bettnachs wird geprägt von den Äbten, deren Amts-
gewalt auf zahlreichen Gebieten faßbar ist. Der erste Abt, Heinrich von Kärnten,
einmal ausgenommen, läßt sich insbesondere für die Klostervorsteher der frühen
Zeit kein befriedigendes Persönlichkeitsprofil skizzieren. Soweit die Quellen dar-
über Aufschluß geben, entstammten die Weiler-Bettnacher Äbte dem weiteren
Umland mit den äußersten Punkten Trier, Nancy und Gerböviller, sieht man einmal
von Heinrich von Kärnten ab, der aber nicht gewählt, sondern in Morimond zum
ersten Abt ernannt wurde. Die Äbte kamen wie die übrigen Konventualen aus
deutsch- und französischsprachigen Gebieten; eine hemmende Wirkung der
Sprachgrenze ist nicht erkennbar. Das soziale Umfeld ihrer Herkunft kann nur für
einen Teil der Äbte erfaßt werden; bei diesen läßt es sich aber nahezu ausschließ-
lich auf Ministerialen- und Patrizierfamilien eingrenzen. Inhaber weiterer Kon-
ventsämter sind verschiedentlich ebenso zu belegen - allerdings selten mit ihren
Amtsgeschäften - wie einzelne Konversen und Familiären. Bei den Konventsge-
bäuden überrascht insbesondere die Lage des Wohntrakts nördlich der Kirche, was
zum Schutz vor der sommerlichen Hitze gemeinhin in südlichen Ländern üblich
war.
Die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung Weiler-Bettnachs war seit dem 13. Jh.
von einer permanenten Finanznot gekennzeichnet, ohne daß diese aber spürbar die
wirtschaftlichen Aktivitäten der Abtei gelähmt hätte. Negativ wirkten sich immer
wieder die regionalen militärischen Konflikte aus, die auch beträchtliche Urkun-
den- und - daraus resultierend - Einnahmeverluste verursachten. Die geringe Ent-
fernung von Metz bedingte, daß jede größere Truppenansammlung östlich oder
nördlich von Metz Auswirkungen auf Weiler-Bettnach haben mußte.
361
Der Handel Weiler-Bettnachs konzentrierte sich auf den urbanen Markt.
Insbesondere der Stadthof in Metz spielte eine überragende Rolle für die
Klosterwirtschaft, wobei sich eine Vielzahl von Funktionen für deren Personal
ergab, von denen sich die Güterverwaltung, Zinserhebung und die
Handelsgeschäfte für die Abtei oder mit eigenen Waren als die bedeutendsten
erweisen. Personell war die Abtei durch einen abgeordneten Stadthofleiter präsent,
der zunächst ausschließlich aus den Reihen der Konversen, seit dem 14. Jh.
mitunter auch der Mönche stammte. Ihm zur Seite stand ein Meier mit einem
engeren Aufgabenbereich, der in der Regel aus einer Metzer Patrizierfamilie kam
und als Bediensteter des Klosters anzusprechen ist.
Deutlich faßbar wird neben dem Metzer Stadthof eine Niederlassung in Trier, ohne
daß diese jedoch für die Wirtschaft Weiler-Bettnachs eine annähernd so bedeutende
Rolle spielte. Die agrarischen Produkte lieferten der Abtei und dem städtischen
Markt die Grangien, deren Zahl sich 1179 schon auf 11 belief. Weiler-Bettnach
scheint zeitweise mehr als 15 solcher in Eigenregie verwalteter Höfe besessen zu
haben, ehe seit dem 14. Jh. personelle und wirtschaftliche Schwierigkeiten zur
teilweisen Verpachtung zwangen. Zu regionalen Zentren entwickelten sich die
Grangien von Ludelange und insbesondere Br6hain-la-Cour. Indizien deuten die
Ausrichtung von Br6hain-la-Cour auf den französischen Sprachraum zumindest an.
Der Einstieg Weiler-Bettnachs in die Erzverhüttung bleibt fraglich; sicherlich
spielte aber die Salzgewinnung in den klösterlichen Pfannen von Marsal eine be-
deutende Rolle. Gleiches gilt für die Mühlen im Abteibestand, deren zweistellige
Zahl im Vergleich zu anderen Zisterzen eine beachtliche Größenordnung darstellt.
Der Wingertbesitz dürfte zwar dominant im Stadtgebiet von Metz - hier vorrangig
in der Gemarkung des heutigen Saint-Julien-l^s-Metz - gelegen haben, vereinzelt
läßt sich Weinbau aber auch in einer Reihe weiterer Orte nördlich und westlich
davon nachweisen. Moselwein fiel dagegen kaum ins Gewicht; auf eine kurze Epi-
sode beschränkt blieb der Ausgriff bis zum Rhein. Die Tierhaltung geschah je nach
Species in unterschiedlichem Umfang. Beträchtliche Herdengrößen sind für
Schweine belegt, auch die Pferde- und die Viehzucht scheinen einen hohen Stel-
lenwert gehabt zu haben. Dies gilt im selben Maße für die Fischzucht, ohnehin eine
zisterziensische Spezialität.
Überblickt man den Güterbesitz der Abtei, so zeichnen sich zwei Ballungsräume
für die Erwerbsphase bis 1200 ab: einmal das Umland der Abtei, zum andern aber
auch die Region im nördlichen Bereich der heutigen D^partementsgrenze zwischen
Moselle und Meurthe-et-Moselle. Auf die Linie zwischen diesen Gebieten und
damit auf den deutschen Sprachraum konzentrierte sich mit leichten
Ausbuchtungen nach beiden Seiten der Besitz - von den städtischen Erwerbungen
einmal abgesehen. In auffälliger Weise wurde die heutige Staatsgrenze zum
Großherzogtum Luxemburg nicht überschritten. In vielen Orten übte der Abt von
Weiler-Bettnach die Grund- und Niedergerichtsbarkeit in Gänze oder in Teilen aus;
in seltenen Fällen vermutlich auch die Hochgerichtsbarkeit. Vereinzelt sind Meier
des Klosters in den Gemeinden bezeugt. Gleichermaßen spärlich sind die Hinweise
auf klösterliche Grundholden. Isoliert steht ein Zeugnis, das über restriktive
362
Ehevorschriften die Hörigkeit gegenüber dem Abt thematisiert (Rurange-l£s-
Thionville). Das Präsentationsrecht stand dem Abt nachweislich in etwa einem
halben Dutzend Orten zu; dabei fällt auf, daß die Kollation in der Mehrzahl in Trier
und nicht in Metz vorgenommen wurde.
Weiler-Bettnach lag unmittelbar an der Sprachgrenze, die sich aber nicht als Bar-
riere erwies. Die Verteilung des Güterbesitzes mit einer augenfälligen Konzentra-
tion auf den deutschsprachigen Raum mag ihre Ursache in der Zusammensetzung
des Konvents während der Frühzeit der Abtei gehabt haben. Die Ausrichtung auf
das im romanischen Sprachraum gelegene Metz und die Herkunft der Klosterfa-
milie von beiderseits der Sprachgrenze deuten die Offenheit des Konvents aber an.
Nationalismen sind nicht überliefert; im Gegenteil: die Bilingualität wirkte sich
gerade im Urkundenwesen vorteilhaft aus.
363
XII. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
ahd. althochdeutsch
ADM Archives Départementales de la Moselle
ADMM Archives Départementales de Meurthe-et-Moselle
ASHAL Annuaire de la Société d'Histoire et d'Archéologie de la Lorraine (seit 1920; Vorgänger: s. JGLGA)
Bd(e). Band, Bände
B.N. Bibliothèque Nationale
CANIVEZ J.-M. CANIVEZ: Statuta Capitulorum Generalium Ordinis Cisterciensis ... [zitiert: Band, Seite (Jahr, Nummer)]
CCh Cistercienser-Chronik
Coli. Lorr Collection de Lorraine
d. denarius/denier
Dép. Département
Diss. Dissertation
ebd. ebenda
fl. florenus/Gulden
fol. folio/Blatt
GC Gallia Christiana
Gde. Gemeinde
hg- herausgegeben
Hg. Herausgeber
HMB Histoire Générale de Metz par les Bénédictins hg. v. J. FRANÇOIS/N. TABOUILLOT
Hs. Handschrift
JGLGA Jahrbuch der Gesellschaft für lothringische Geschichte und Altertumskunde (1888/89-1920; Nachf.: s. ASHAL)
Ktn. Kanton
LAS Landesarchiv Saarbrücken
lat. lateinisch
364
LHAK Landeshauptarchiv Koblenz
mhd. mittelhochdeutsch
mlat. mittellateinisch
MRR A. GOERZ (Hg.): Mittelrheinische Regesten ...
MRUB H. BEYER/L. ELTESTER/A. GOERZ (Hg.): Urkundenbuch zur Geschichte der ... mittelrheinischen Territorien
Ms. Manuskript
N.F. Neue Folge
r recto
s. solidus/sou
S. Seite
SAT Stadtarchiv Trier
SBT Stadtbibliothek Trier
Sp. Spalte
V verso
vgl. vergleiche
365
XIII. QUELLEN- UND LITERATURVERZEICHNIS
1. Ungedruckte Quellen
Archives Départementales de la Moselle (ADM), Metz
Abt. 7 F 653 u. 697 Fonds de Clervaux
Abt. G 697 Kathedralkapitel Metz
Abt. G 2329 Pfarrkirchen: Kirchenfabrik St.-Martin
Abt. H 323 Benediktinerabtei St.-Amoul (St. Arnulf) in Metz
Abt. H 376 Benediktinerabtei Bouzonville
Abt. H 681-695 Zisterzienser(innen)abtei Freistroff
Abt. H 814 Benediktinerabtei Gorze
Abt. H 1713-1918 Zisterzienserabtei Weiler-Bettnach
Abt. H 3568 Benediktiner-/Kartäuserkloster Rettel
Abt. H 4541 Abtei Marienthal (Luxemburg)
Abt. J 1870 Deutscher Orden
Abt. J 6146/47 Documents entrés par voies extraordinaires
Abt. J 6470 Titres de l'abbaye de Villers-Bettnach pour ses biens à Epange, 1184-1711
Abt. 12 J46 Fonds Puymaigre
Abt. 18 J 25 Nachlaß J.B. Kaiser
Abt. 18 J 118 Nachlaß J.-P. Braubach
Abt. 18 J 307 Antonius Eschius Mosellanus: Epitome gestorum Me- tensium
Abt. 18 J 313-315 Nachlaß J.B. Kaiser, betr. Weiler-Bettnach
Abt. 18 J 323 dto., betr. Pontifffoy
Abt. 18 J 325 dto., Weistümer
Abt. 19 J 145 Nachlaß F.-A. Ledain
Abt. 29 J 687 Archiprêtre de Metzervisse
366
Archives Départementales de Meurthe-et-Moselle (ADMM), Nancy
Abt. B 483 Verschiedene Urkunden zu Weiler-Bettnach
Abt. B 486 dto.
Abt. B 689 dto.
Abt. B 909 dto.
Abt. B 941 dto.
Abt. 7 F 497 Nr. 83 Fonds dit «de Vienne», betr. Weiler-Bettnach
Abt. H 1171 Abtei Ste.-Marie-au-Bois
Bibliothèque Municipale de Caen
Collection de Mancel, Bd. XVII, fol. 12r
Bibliothèque Municipale de Troyes
Ms. 3028 Nr. 89
Bibliothèque Nationale (B.N.), Paris
Collection de Lorraine:
Bd. 211 Ancienne layette de Luxembourg, Teil I
Bd. 719 Cartulaire du comté de Bar, Teil II
Bd. 721 Liasses de Metz, Teil VII
Bd. 976 Nr. 1-64 Weiler-Bettnach
Landesarchiv Saarbrücken (LAS)
Abt. 22 Nassau-Saarbrücken II
Landeshauptarchiv Koblenz (LHAK)
Abt. 1 A Erzstift Trier
Abt. 1 D Domkapitel Trier
Abt. 55 A 4 Deutschordenskommende Trier
Abt. 96 Zisterzienserabtei Himmerod
Abt. 144 Zisterzienserinnenabtei Bonnevoie
Abt. 171 Zisterzienserinnenabtei St. Thomas
367
Abt. 186 Kartause St. Alban, Trier
Abt. 211 Benediktinerabtei St. Maximin
Abt. 213 Stift St. Paulin
Abt. 215 Stift St. Simeon
Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, Berlin
Ms. theol. lat. qu. 148, fol. 368r
Stadtarchiv Trier (SAT)
Ta 18/1 b sog. "Trierer Volleiste"
Urk. S 19 Weiler-Bettnach
Urk, Tr dto.
Stadtbibliothek Trier (SBT)
Hs. 2 1330/790 Daß Closter Werßweiler betrefendt (fol. 121 v-124r)
Hs. 8 1717/38 Himmeroder Chartular (Teile 1 u. 2)
Hs. 1720/432 Robert BOOTZ: Series abbatum Claustri B. Mariae Vir- ginis in Himmenrode...
368
2. Gedruckte Quellen und Literatur
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Nancy 1974.
Actes des Princes Lorrains, 2ème série: Princes ecclésiastiques, I, Les Evêques de
Metz, B. Etienne de Bar (1120-1162), hg. v. M. Parisse (Préédition), Nancy o.J.
Actes des Princes Lorrains, 2èmc série: Princes ecclésiastiques, I. Les Evêques de
Metz, C. Thierri III, Ferri, Thierri IV (1163-1179), hg. v. M. Parisse (Préédition),
Nancy o.J.
Die alten Territorien des Bezirkes Lothringen (mit Einschluß der zum
Oberrheinischen Kreise gehörigen Gebiete im Bezirke Unter-Elsaß), nach dem
Stande vom 1. Januar 1648, 2 Bde., Straßburg 1898/1909.
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XIV. Register
-a-
Aboncourt 24f., 28, 32f., 106, 118,
133,231-240, 242, 270
Anselm, Pfr. von Aboncourt 242
Bartholomäus von Aboncourt
242
Contz von Aboncourt 238
Dietrich von Aboncourt 239
Friedrich von Aboncourt 309
Peter von Aboncourt 238
Richwin von Aboncourt 286
Ricupius von Aboncourt 31, 34,
261
Thomas von Aboncourt 237f.
Algrange 31, 240, 248
Arnold, Pfr. von Algrange 248
Altroff 101, 106, 118, 174f., 237,
241-244, 252f., 283, 313, 315, 332
Jakob Sack von Altroff 332
Alvy 244
Amsterdam 15
Anagni 81
Angevillers 284, 312
Colin von Angevillers 170, 247,
285
Thomas von Angevillers (?) 298
Walter von Angevillers 288
Anhausen-Lobdeburg 50
René I. von Anjou 109
Annweiler 53
Anzeling 244, 282, 354f.
Eckhard von Anzeling 322
Aprémont 247
Arbois 219
Argancy 226, 244f.
Arlon 284
Heinrich von Puttelange, Prévôt
von Arlon 342, 354
Arnsburg 54
Agnes von Aspelt 213f.
Audun-le-Roman 171-173, 344, 358
Audun-le-Tiche 171f., 175, 245, 302,
344,358
Katharina von Au dun 240
Aumetz 170, 245, 273,277
Jakob von Aumetz 170, 245
Johannes von Aumetz 348
Avignon 66, 87, 154
Ay 245-247, 29lf., 317, 335f.
Ay-sur-Moselle 18, 245-247, 278
-B-
Baden-Württemberg 164
Balkan 49
Ballering (?) 332
Bannay 246
Bar-le-Duc 51, 105, 111, 141, 202,
272, 274
Agnes v. Champagne, 331
Gräfin von Bar
Ermesinde II. v. Luxemburg
Gräfin von Bar 331
Heinrich I. von Bar 101, 331
Heinrich III. von Bar 272
Loretta v. Looz Gräfin von Bar
331
Rainald I. von Bar 28
Rainald II. von Bar 331
Robert von Bar 154, 169, 26lf.
Theobald I. von Bar 105, 331
Ermesinde v. Bar-sur-Seine 331
Bardenburg s. Clairefontaine
Bas-Rhin (Département) 7
Bassompierre 247f., 252, 284, 313,
34 8 f.
Godffida v. Bassompierre 247
Gottfried v. Bassompierre 247,
252, 348
Simon v. Bassompierre 247, 252,
348
Ulrich v. Bassompierre 247
Wirich von Bathelémont 251, 282
391
Batzenthal 31-34, 166f., 174, 240,
248f., 354
Baudelo 143
Baumgarten 42, 59, 65, 69, 71
Beaune 219
Beaupré 27, 41f., 65, 69, 83, 86, 104,
126, 156, 160, 162
Hugo, Abt von Beaupré 34
Bebenhausen 54, 134
Bégny 226, 249-251,269, 326
Albert von Bégny 264
Demela von Bégny 142
Odilia von Bégny 142
Bellefontaine 242, 260
Bénestroff 155
Johann von Bénestroff 155
Béning-lès-St.-Avold 251
Berg 25, 99
Eberhard von Berg 36
Berlin 14
Bemkastel 71
Berus 305, 318
Johann von Berus 238
Wirich von Berus 249
Besancon 356
Bettange 230, 25 lf.
Simon von Bettange 252
Bettelainville 106, 174, 243, 252f.,
292,332
Anselm v. Bettelainville 253
Beuvange 253
Beuvange-sous-Justemont 253
Michael v. Beuvange-s,-J. 343
Beuvange-sous-St.-Michel 253f.
Beuvillers 171
Simon von Beuvillers 171, 217,
341,349
Bibiche 40, 107, 110, 118, 150, 157,
173, 175, 228-230, 233, 254-257,
283,318, 327
Peter von Bibiche 256
Bibicher Bach 216
Biewer 14, 39, 130, 150, 195, 211,
257
Biewerbach 150
Bionville-sur-Nied 226, 258
Robert von Bissen 240
Bisten 258
Peter von Bisten 258
Friedrich von Bitche 200, 258,
275, 331, 339
Bithaine 57, 69
Bizing 256
Bliesbom 258-260, 279, 296, 333
Blieskastel 29
Elisabeth v. Blieskastel 311
Reinald, Graf von Blieskastel,
Herr zu Bitche 311, 318f.
Bockange 212, 260
Wilhelm von Bockange 260
Boheries 67
Werner II. v. Boianden 263
Boncourt 271
Bonnefont 165
Bonnehouse 31f., 34, 115, 152, 154,
166-169, 171, 173, 197, 232f.,
261-263,286, 351
Bonnevoie 20, 68, 70, 72-74, 76, 178
Boppard 226, 263, 289
Bouchepom 305
Boulancourt 38
Boulange 263, 266
Dietrich von Boulange (?) 309
Boulay 9, 16, 107, 154f., 216, 255,
263f., 316, 333f., 355
Gertrud von Boulay 213, 334
Gottfried von Boulay 263, 333,
353
Heinrich von Boulay 263, 353
Hugo von Boulay 263
Johann von Boulay 333
Salomon von Boulay 107, 272
Simon von Boulay 322
Thomas von Boulay 269
Wirich von Boulay 264
Bourbonne-les-Bains 137, 153
Hugo Matthias v. Bouräne 267
Sogier von Bourscheid 353
392
Boussange 263
Gerhard von Boussange 264
Konrad von Boussange 264
Bousse 335
Bouzonville 9, 27, 126, 132, 137,
204, 238, 241, 253f., 275f., 304,
326, 352
Gorezo, Abt v. Bouzonville 260
Reiner, Abt v. Bouzonville 241,
279
Walter, Abt v. Bouzonville 295
Brecklange 251, 264
Ludwig von Brecklange 250
Brehain-la-Cour 29, 33, 40, 92, 118,
149, 166f., 169172, 190, 198,
210f., 216f., 244, 264-268, 273,
282, 304, 307, 312, 319, 340f.,
344, 346, 349, 358, 362
Dietrich, Pfr. v. Brdhain 40
Wallin, Archid. v. Bröhain 266
Brehain-la-Ville 171, 264, 268
Breisgau 91
Breissen 269
Briey 247
Reinbod von Briey 348
Theobald von Briey Siehe Theo-
bald I., Gf. von Bar
Brouck 9, 214
Budange 40, 269f.
Aubertin von Budange 109, 296
Hennemann von Budange 282
Johann von Budange 297
Budling 318
Gyltz von Bübingen 213f.
Bure 270, 346, 348
Burgund 94, 156, 220, 356
Karl d. Kühne, Hzg. 156
Burtoncourt 270, 322
Tritoneus v. Burtoncourt 327
Walter v. Burtoncourt 142, 270,
331
Busbach 318
Steven in von Buxey 154
-C-
Caen 14, 183
Calatrava 138
Cambrai 138
Campo Basso 156
Canner 24, 210, 232, 246, 290, 308,
360
Cattenom 73f., 271
Konrad von Cattenom 211, 271
Mathias Lünich v. Cattenom 73
Nikolaus von Cattenom 343
Rorich von Cattenom 271
Katharina von Chambley 145
Champagne 15, 38, 112, 220, 356
Theobald, Gf. d. Champagne 35,
38
Charleville-sous-Bois 84, 174, 217,
293,333
Johann Confort von 315,333
Charly-Oradour
Simonat Courterel von 315, 333
Charly-Oradour
Chalons-sur-Mame 289
Chatilion 39, 63f., 69
Seher von Chaumousey 27
Chémery-les-Deux 107f., 27 lf, 304,
350
Lutwin v. Chémery 107, 110,
271,350
Chiaravalle Milanese 16f.
Chieulles 319
Chiny 266, 284
Anselm von Chiny 25
Hedwig von Chiny 25, 312
Ludwig, Gf. von Chiny 266, 340,
344
Wilhelm, Vogt von Chiny 120,
263, 266, 278, 280, 340, 344,
346
Choiseul 111
Gui von Choiseul 111
Citeaux 17, 26, 41, 45, 51, 53-55, 57,
62-65, 68f., 72-74, 80, 85, 91, 114-
393
116, 159, 161, 179, 184, 197,202,
209, 346
Bonifatius, Abt v. Citeaux 57
Stephan Lexington, Abt von 142
Citeaux
Clairefontaine (Männerkl.) 62, 156
Clairefontaine (Nonnenkl.) 20, 71-
74, 178
Clairlieu 69, 83, 86, 104, 143, 156,
160, 162
Clairvaux 17, 35, 37-39, 67f., 71f,,
74, 91, 116, 137, 163, 165, 177,
179, 202f., 207, 228f.
Bernhard von Clairvaux 19, 31,
35-38, 43
Wamier, Abt v. Clairvaux 207
Cluny 31, 38
Colming 83, 108, 150, 211, 272, 286
Johannes von Colming 272
Cond^-Northen 264
Conflans-en-Jamisy 271
Cr6hange 9, 215, 286
Bertiimin von Crehange 215
Cuno von Crehange 286
Johann von Cr6hange 262
Crusnes 78, 118, 133, 171, 266f.,
272f„ 277, 340, 345
Arnold von Crusnes 272
-D-
Dagstuhl 314, 336
Friedrich von Dalem 138, 239
Orania von Dalem 239, 277
Dalstein 109, 256, 274, 277, 304,
311
Hennelo von Dalstein 109, 274
Sybille von Dalstein 327
Damey 28, 241
Anselm von Damey 24, 27, 241
Dietrich von Damey 243
Daspich 274, 292, 350
Daun 175,231,275
Heinrich von Daun 312, 349
Deutschland 94
Godemann von Dieuze 142, 216
Differdange 20, 70-73, 171, 178,
190,210,254, 292,303,339
Aelis, Äbtissin v. Diff. 292
Katharina von Differdange 339
Disibodenberg 57
Distroff9, 174
Aleide von Distroff 213
Johann von Distroff 173, 336
Johannes von Dombasle 279
Ludwig von Dombasle 279
Drogny 24f., 29, 217, 235, 260,
275f., 321, 331
Arnold von Drogny 275f., 326,
330
Becelin von Drogny 275f., 330
Clessgin von Drogny 317
Friedrich von Drogny 275, 331
Gottschalk von Drogny 327
Johannes von Drogny 275
Dutdesbume 276
-E-
Eberbach 58, 68, 71, 159, 161, 165,
181 f., 22 lf., 263, 269
Ebersviller 9, 277
Gottfried von Ebersviller 328
Ebrach 62, 159, 165, 179
Adam, Abt von Ebrach 36f.
Echternach 198, 211, 325
Egres 45
Elange 273, 277f., 299, 340
Johann von Elange 277
Elsaß 59, 89, 91, 219f.
Eizange 167, 175, 187, 278
England 22, 164
Konstanze von England 49
Richard I. v. England 49, 90
Ennery 246, 278
Johann von Ennery 322
Robert von Ennery 278
Entränge 266, 278
394
Epange 166-168, 174f., 229, 231,
241,259, 279f., 293f., 296, 316
Epinal 27
Errouville 171, 266, 280
Escherange 9, 216, 280
Eußerthal 20, 43f., 49-58, 63, 68, 71,
81, 87, 89f., 92f., 115-117, 125,
132, 134f., 140f„ 149, 204, 360f.
Eberhard, Abt. v. Euß. 50
Johannes, Abt v. Euß. 54
Konrad v. Eußerthal, 92f.
Berater Heinrichs VII.
Ludwig, Abt v. Euß. 53
Marquard, Abt v. Euß. 52
-F-
Falck 300
Philipp I. v. Falkenstein 263
Faulquemont 34, 130, 168f., 175,
261,286
Heinrich v. Faulquemont 169,
215,232
Johann v. Faulquemont 315, 333
Ludwig v. Faulquemont 169, 261
Anton von Felsberg 353
Richard von Felsberg 301
Fönetrange 34, 215, 261
Obry v. F6netrange und 142, 216
Faulquemont
Fenschtal 10, 202, 283
F6range 25, 52, 109, 226, 281 f., 311,
321,355
Gerhard von F6range 282, 308,
354
Gobilo von F6range 311
Gottfried von Ferange 281
Reiner von F6range 281
Simon von F6range 277
Filli6res 171, 282f.
Flandern 36, 140
Flasgarten 283, 303
Elisabeth v. Flasgarten 283
Odilia v. Flasgarten 283
Flatten 283
Florange 202, 283, 292
Philipp von Florange 202f., 283
Florimont 31-33, 35, 225, 283f.
Fontoy 25, 99, 107, 202f., 214, 217,
240, 244, 247, 254f., 284f„ 288,
312, 349
Ancillon von Fontoy 214
Erhard von Fontoy 214
Jakob von Fontoy 337, 343
Johann von Fontoy 299
Ulrich von Fontoy 231, 298
Wilhelm von Fontoy 244, 284
Wirich von Fontoy 254
Forbach 305
Syfrid v. Francheville 31, 34, 261
Franken 98
Frankreich 9f., 101
Heinrich II, Kg. 157
Ludwig XIV, Kg. 123
Fraulautern 204, 352
Heinrich, Propst v. Fraul. 295
Freistroff 23f, 26, 39-42, 67-70, 72-
76, 107, 130, 136, 156, 161f,
180f, 188f, 229, 258, 261, 295,
318,330,360
Johannes, Abt v. Freistr. 41
Nikolaus v. Fremersdorf 272
Fürstenfeld 47, 209
Fürstenzell 47
Fürst 152, 166-168, 173, 175, 197,
285, 337,352
-G-
Gavange 286
G^lucourt 264
Erembert v. Gennep 36
Gerb6viller 127, 361
Godehure 286
Gomelange 83, 108, 211, 232, 260,
272, 285, 296, 300
Wirich v. Gomelange 142, 216
395
Gondrange (Gde. Créhange) 215,
217f, 232, 286
Gislibert v. Gondrange 286
Reinhard v. Gondrange 286
Gondrange (Gde. Havange) 32, 52,
78, 118, 170, 173-175, 231, 248,
267, 287f., 298, 313, 345-347, 349
Jakob Pater Noster, Pfr. v.
Gondrange 347
Gorze 102, 119, 126, 136, 287
Graach 226, 289
Graz 219
Griesberg 166f., 175, 210f., 217,
289-291,310
Grumetz 290
Gueissewinde 292f.
Guélange 245f, 29lf., 313, 335
Guénange 274, 29lf., 350
Guinkirchen 9, 168, 279, 293f., 299,
316
Aubertin v. Guinkirchen 293
Hartard v. Guinkirchen 316
Johannes v. Guinkirchen 293
Matthias v. Guinkirchen 279, 293
Walter v. Guinkirchen 283, 316
Guirlange 35, 109, 145, 204, 216,
246, 259, 279, 291, 295-296, 322,
337,352
Erembert v. Guirlange 295
Guise 157
-H-
Hagenau 95
Halling-lès-Boulay 301
Gerhard v. Halling-l.-B. 142,
298, 333
Thilmann v. Halstroff 338
Ham 284
Ham-sous-Varsberg 284
Johann v. Hanonville 332
Jakob v. Haraucourt-s.-S. 107,
239, 255, 277
Hargarten-aux-Mines 248, 297
Heinrich v. Hauconcourt 321
Johann v. Hauconcourt 321
Arnold v. Hausen 238
Haute-Kontz 226, 297f.
Dietrich v. Haute-Kontz 297
Hubert v. Haute-Kontz 297
Johannes v. Haute-Kontz 298
Haute-Mame (Départ.) 14
Haute-Seille 57, 69, 160, 162, 311,
321
Havange 173, 231, 267, 287f., 298
Hayange 202, 240
Hayes 245f.
Johannes v. Hayes 269
Heidelberg 159
Heiligenkreuz 62
Heilsbronn 86, 165, 179, 209
Caesarius v. Heisterbach 91
Helfedange 277
Simon v. Helfedange 320
Helling 278, 298, 304
Helstroff 298, 301,304,333
Hemmersdorf 309
Herrenalb 165
Hessange 299
Hesse 311
Hestroff 150, 224, 280, 299-302,
304, 327, 338
Johannes v. Hestroff 250, 327
Hettange-Grande 212, 231, 299, 302
Heymendorf 210, 292, 301-303
Johannes v. Heymendorf 302
Himmerod 15, 20, 41, 57, 59, 67f.,
70-74, 76, 80, 99, 114, 119, 125,
145, 150f., 158, 160f., 165, 178f.,
182, 184, 187, 194f., 197, 227,
309, 360
Heinrich, Abt v. Himm. 80
Hinckange 174, 217, 303, 333
Peter v. Hinckange 279, 293
Hobling 303
Holdange 166f., 210f., 217, 304, 324
Holdingen 267, 278, 292, 303
Holling 278
396
Hombourg(-Budange) 9, 40, 269,
305
Adam v. Hombourg 237
Curvinus v. Hombourg 32, 34f.,
179, 203,351
Gerhard v. Hombourg 251
Kuno v. Hombourg 34
Raoul v. Hombourg 251
Homburg (Saar) 55, 57
Hombach 55f., 57, 270, 330f., 360
Gregor, Abt v. Hombach 330
Konrad, Abt v. Hombach 330
Hostenbach 351
Huneburg 27
Eberhard v. Huneburg 24, 27
Kunigunde v. Hunting 309
Hussigny-Godbrange 105, 107, 141,
151, 171,266, 332, 340
Arnold v. Hussigny 265
-I-
Simon v. Ihn 237
Inglange 217, 308
Arnold v. Isenburg 97, 125
Istrien 35
Italien 57, 92, 94f.
-J-
Jandeures 105
Jerusalem 82, 271
Simon v. Joinville 274
Justemont 343f., 357
-K-
Kämten 35, 43, 45-47, 49, 153
Kaisheim 47
Arunger v. Kaltweiler 236f.
Kamp 35, 62, 68, 160
Kanfen 212, 221f„ 226, 309
Garsilius v. Kanfen 354
Gottfried v. Kanfen 314
Kanskirchen 52
Kasel 198f.,226f., 309
Radulf v. Kastell 194
Johannes v. Kedange-s.-C. 327
Kemplich 212
Matthias v. Kemplich 302
Kerling-les-Sierck 256
Kerprich 236, 309f.
Johannes v. Kindhausen 239
Kirkstall 227
Kirsch-l£s-Luttange 213-215, 232f,,
245,310,317
Kirschnaumen 256
Kleinpolen 202
Koblenz 13
Köln 94f., 178
Bruno, Ebf. v. Köln 37
Friedrich, Ebf. v. Köln 35
Heinrich, Ebf. v. Köln 95
Königsaal 152
Koenigsmacker 167, 187, 210f., 224,
226, 289f., 310
Konstanz 158
Kuers 141, 170,214,217,310
Kues 160
Kumbd 348
Elisabeth v. Kyllburg 198
-L-
La Chalade 39, 51, 101, 141
La Charmoie 15
Paul Pezron, Abt v. La Ch. 15
La Fertö 39
Landonvillers (?) 250
Landrevange 127, 335
Warin v. Landrevange 335
Landstrass 44f., 47
Langheim 54
Langres 35, 161, 356
Languimberg 311
Laumesfeld 256
Lömestroff 311, 318f.
Johann v. Les Etangs 270
397
Leutberchem 268
L'Hôpital 165, 167, 231,304-306
Heinrich III. v. Limburg 284
Lisle-en-Barrois 39, 51, 141, 156
Loiblpaß 49
Lombardei 17,57
Lommerange 127, 335
Longeville-lès-St.-Avoid siehe
Lübeln
Wirich v. Longeville 278
Longuyon 347
Jakob v. Longuyon 348
Longwy 170-172, 247, 262, 266,
272, 304, 306f, 332, 338, 348
Hugo v. Longwy 348
Jakennon, Prévôt v. Longwy 273,
348
Jakob v. Longwy 343
Johann, Prévôt v. Longwy 319
Walter Ronel v. Longwy 265
Loretta v. Looz 331
Lothringen 9-13, 24, 29, 34, 37, 39-
41,46, 48,55, 86f„ 89, 92, 97, 99,
104, 107, 111-113, 120, 123, 127,
141, 145, 150, 152, 156-158,
202f., 206f., 21 lf., 218, 220, 228,
233, 235f., 239, 254, 256f., 261,
274, 300f„ 306, 311, 318, 328,
352, 356, 358, 360f.
Agnes, Hzgn. 284, 311
Aleidis v. Lothringen 23
Anton, Hzg. 230, 256
Balduin v. Lothringen 31, 248
Charles Gaspard, lothr. 12, 147
Advokat
Christine, Hzgn. 113
Franz L, Hzg. 113
Friedrich II., Hzg. 104, 215, 259,
284,311
Friedrich III., Hzg. 83, 108-111,
150, 207, 222, 230, 232, 245,
255, 272-274, 277, 291, 296,
311, 318,338, 340
Friedrich IV., Hzg. 313
Johann L, Hzg. 112
Karl IL, Hzg. 113
Karl III., Hzg. 113, 121, 322
Katharina, Hzgn. 272
Leopold, Hzg. 143
Maria v. Blois, Hgn. 112
Matthias I., Hzg. 28, 31, 33, 69,
104,200, 248f., 339
Matthias IL, Hzg. 104f., 107,
110f., 210, 259, 267, 27lf.,
333,350
Rudolf, Hzg. 112
Simon I., Hzg. 23, 27f., 31, 33f.,
90, 104,207, 248,271
Simon IL, Hzg. 331
Theobald I., Hzg. 107, 205, 210,
254, 290
Theobald II., Hzg. 93, 211, 267,
300, 313
Thierry Alix, lothr.Beamter 13,
157
Lübeln 14, 27, 81, 136, 175, 281,
285, 305, 322
Folmar, Abt v. Lübeln 322
Lucy 324
Ludelange 25, 166L, 169-172, 174,
217, 247f., 265, 284f., 312f., 348f„
358, 362
Lue 324
Lüttich 26
Lützel 54, 57, 62
Lunéville 126
Luttange 106, 137f.,234-236, 243,
246, 252f.,291f., 313, 332, 335
Anselm v. Luttange 237
Gobelin v. Luttange 133
Hennekin v. Luttange 237
Johann v. Luttange 313, 336
Matthias v. Luttange 246, 291
Stacekin v. Luttange 291, 313,
334
Sunna Margaretha v. Lutt. 277
Thilmann v. Luttange 213, 313,
355
398
Walter v. Luttange 313
Luxemburg 68, 72f., 92, 96f., 106,
111, 126f., 152, 171, 178, 200,
202L, 234-236, 254, 284, 292,
302,312, 326f., 349,358, 362
Beatrix, Gfn. v. Lux. 326
Ermesinde, Gfn. v. Lux. 97, 265,
326
Ermesinde II., Gfn. 331
Heiliggeist, Kloster in 73, 224
Luxemburg
Heinrich I. d. Blonde, Gf. 235,
245, 273, 340
Heinrich IL, Gf. 326
St. Marien, Kloster in 216
Luxemburg
Thilmann, Abt v. St. Marien 280
-M-
Maas 160
Machern 70f.
Macquenom 314
Bartholomäus v. Macquenom 210
Herbert v. Mähren 36
Mainz 54, 94, 138, 263
Peter v. Aspelt, Ebf. 94, 152
Thilemann v. Mainz 351
Werner, Ebf. 71
Maizery 314
Malberg 34, 110, 175, 261, 322, 348
Brunicho v. Malberg 31f., 34,
228, 261,321
Brunicho v. Malberg (Sohn) 321
Cuno v. Malberg 281, 321
Heinrich v. Malberg 240, 267
Johann v. Malberg 240
Johannes v. Malberg (Sohn) 240
Nikolaus v. Malberg 341
Wilhelm v. Malberg 172, 245,
303
Malroy 226, 315, 333
Johann v. Malroy 320
Pontius v. Malroy 270
Mancy 315, 332
Agnes v. Manderscheid 216
Manom 315
Maria Laach 86
Marienfloß 68, 76, 120, 197, 309
Marsal 20, 28, 35, 50, 78, 90f., 117,
131, 141, 143, 151, 180, 201, 203-
208, 226, 295, 300, 315, 325, 337,
362
Albert/Alberich v. Marsal 236,
342
Maulbronn 54, 59, 165
Megange 9, 226, 293,316,320
Johann v. M6gange 259, 279,
296,318
Margarethe v. Megange 142
Philipp v. Mögange 125, 142,
293,316
Walter v. Megange 293, 316
Isembard v. Meisemburg 339
Arnold v. Mellier 240
Johann v. Menskirch 252
Ida v. Mer^ville 235
Merle siehe L'Hopital
Mersch 310
Merten 29
Möterquin 320
Metrich 318
Mettlach 14, 136, 204, 242, 352
Ansffid, Abt v. Mettlach 242, 295
Metz 9-14, 16, 18, 20, 26-28, 30, 32,
34f., 37, 41, 44, 48, 55f„ 60-67,
69f., 73-75, 78-80, 83, 86f„ 92f„
96, 99, 101-104, 111-113, 118f.,
121, 125-127, 132f., 137f., 141-
143, 145, 149-159, 161, 168, 172,
177-194, 197, 199-201, 206-208,
214, 217, 219-225, 228, 233-235,
239, 241, 244, 251f., 259, 261,
264, 268, 278, 280, 283f., 299,
303, 305, 314L, 317, 322, 328,
330, 333f., 336, 339, 341 f., 351f.,
357f„ 360-363
Adalbero, Bf. 33, 37
399
Ademar v. Monthil, Bf. 136, 168,
285, 352
Albert I., Gf. v. Metz 34, 259
Albert II., Gf. v. Metz 251
Antoine d'Esch, Metzer Chronist
21,56
Bertram, Bf. 23, 50, 78, 91, 100,
120, 143, 145, 151, 167, 181,
204-206, 231, 234, 251, 263,
266, 271, 278, 280-282, 287,
296, 321,332, 340, 344, 346
Colignon Roucel, Bgr. 109
Colin de la Cour, Bgr. 60
Dietrich v. Bar, Bf. 28, 281
Dietrich Bayer v. Boppard, Bf.
136
Dietrich v. Lothringen, Bf. 281
Folmar V., Gf. v. Metz 27, 31,
33,265,304
Friedrich v. Pluyose, Bf. 281, 294
Fulco v. Metz 184
Heinrich Dauphin, Bf. 61
Hugo, Gf. v. Metz 33f., 365
Jakob v. Lothringen, Bf. 206,
230,251
Jean Chaverson, Seneschall 322f.
Jean Lowiat, Bgr. 60f., 135
Johann v. Metz 52
Konrad v. Scharfenberg, Bf. 90,
204-206, 300, 335
Konrad Bayer v. Boppard, Bf.
158
Nicole Baudoiche, Schöffen-
meister 223
Peter v. Luxemburg, Bf. 154
Petit-Clairvaux 20, 70, 76, 178,
192
Poince de la Cour, Bgr. 60, 135,
152, 189
Pontifffoy 42, 44, 58, 60-66, 72,
74, 76, 87, 117, 135, 137, 143,
152f., 177, 184, 188f„ 360
Albert, Abt v. Pont. 61
Johannes, Abt v. Pont. 72
Petrus, Abt v. Pont. 63
Simon v. Montigny, Abt v.
Pontiffroy 64, 112
Raoul v. Coucy, Bf. 310
Richard Poujoize, Bgr. 103
St.-Amoul 40, 86, 136, 149, 269,
335
St.-C16ment 62, 136, 149, 191
Guido v. St.-Clement 62
Uguenat Bemard v. St.-Cl. 189
Ste.-Croix-devant-Metz 243, 259,
279, 332
Ste.-Glossinde 240
St.-Martin 102, 126, 136, 204,
352
Folmar, Abt v. St.-M. 295
St.-Nicolas, Hospital 65, 184,
186,188
St.-Pierre-aux-Images 269
St.-Sauveur 32, 79, 85, 261, 288,
348
St.-Symphorien 136, 191
St.-Vincent 65, 81, 136, 206, 253
Stephan v. Bar, Bf. 23-25, 27-30,
32-35, 37, 99, 165, 167, 179,
207, 228, 234, 241, 248f., 258,
281, 283, 285f., 289, 293-295,
304f., 321, 326, 351,360
Amelinus v. St.-Sauveur 181
Simon v. Metz 92
Walter v. Metz 92
Wilhelm v. Trainei, Bf. 150
Metzeresche 245f,, 298, 313, 317,
336f.
Metzervisse 216, 245, 283, 291
Meurthe-et-Moselle (Dep.) 13, 92,
170, 362
Miesenheim 227
Mörlheim 54
Momerstroff 251
Philipp v. Momerstroff 250
Monneren 110, 230, 311, 318f., 327
Albert v. Monneren 318
Petrus v. Monneren 277
400
Mont 319
Montclair 251, 99f., 242
Arnold v. Montclair lOOf., 242
Irmgard v. Montclair 274
Isenbard v. Montclair 100
Wirich v. Montenach 268
Montiéramey 31
Montoy 322
Manessier v. Montoy 314
Peter v, Montreuil 26
Mont-St.-Martin 304
Morfontaine 171,319f.
Morimond 14f., 19, 26, 35-37, 39-
43, 45, 59, 62-70, 76, 91, lllf.,
114, 116, 124f,, 130, 134, 136f„
140, 149f., 153, 159-161, 175,
184f., 189, 203, 228-230, 356,
360f.
Adam, Abt v. Morimond 40
Arnold, Abt v. Morimond 35-37
Bénoit Henry Duchesne, 136
Abt v. Morimond
Claudius Masson, Abt v. 135
Morimond
Dominicus, Abt v. Morim. 40
Nikolaus Aubertot, Abt v. 121
Morimond
Thomas, Abt v. Morimond 40
Watcher, Abt. v. Morim. 23, 28,
37f.
Morimondo 16f.
Mosel 160, 169, 196, 200, 211, 220,
224, 334, 336, 338
Moselle (Département) 10, 28, 92,
362
Moyenmoutier 105
Moyenvic 203, 206f.
Jacomin v. Moyeuvre(-Gr.) 328
Jakob v. Moyeuvre(-Pet.) 312
Münstermaifeld 73
Murthecanges 320
Mussy-L'Eveque 316, 320
Robert v. Mussy 265
-N-
Namur 25, 353
Albert v. Namur 265
Nancy 13, 127, 297,361
Neuburg 42, 47f., 57-59, 69, 89, 124
Neudelange 25, 32-34, 100, 152,
166-168,173 175,197,228,241,
243, 253,261, 321, 330
Neuenkamp 209
Neuerburg 314
Nevers 31
Nidange 35, 242, 248, 282, 322f.,
333
Brunicho v. Nidange 322
Walter v. Nidange 322
Nied 251, 272, 296, 305, 309, 334
Nomeny 32, 283
-O-
Oberleuken 166f., 198f., 211, 324
Oberwesel 178
Obra 209
Obreck (?) 324f.,
Johann v. Odenhoffen 142, 238
Thomas v. Oeutrange 354
Olewig 198f., 226, 325
Matthias v. Orly 244
Orval 64, 72, 74, 266, 284
Robert, Abt v. Orval 72
Stephan, Abt v. Orval 266
Orwich (?) 325
Ostmitteleuropa 209
Osweiler 198-200,211,325
Otterberg 54, 57-59, 71, 89, 159,
165,228
Owich (?) 325
-P-
Pairis 91
Pange 319
Paris 15, 19, 122, 142-144, 159, 177
401
Petrus, Bf. v. Pavia 89
Johann v. Perl 246
Reinhold v. Perl 212
Perugia 81
Petange 72
Petit-Tenquin 28
Petite-Hettange 299, 302
Petite-Villers 242, 323
Petrange 226, 326
Woirins v. Petrange 250
Ludwig III., Pfalzgraf 228
Otto II. v. Burgund, 50
Pfalzgraf
Rudolf II. der Blinde, 53f., 89
Pfalzgraf
Pfalzel 194
Piblange 9, 25, 110, 212, 258, 321,
326-328
Hermann v. Piblange 260
Isembard v. Piblange 327
Johann v. Piblange 198
Jutta v. Piblange (?) 272
Ludwig v. Piblange 110, 260,
326-328
Philipp v. Piblange 327
Walter v. Piblange 326
Irmgard v. Pitange 262
Plappeville 96, 226, 328
Pöblet 164
Pont-ä-Chaussy 305
Pont-ä-Mousson 262, 271
Pontigny 42, 329
Odilie v. Pontigny 329
Johann v. Prayel 239
Preny 271
Prüm 80
Puttelange 155
-J-
Jordanes v. Quedlinburg 15
-R-
Rabas 155, 275f., 330
Raitenhaslach 47
Ramesen 25, 29, 100, 330f.
Ramsen 59
Johann v. Raville 235
Rechicourt-le-Chateau 319
Kunigunde v. Rechicourt 26
Redange 142,270,303,331
Reims 346
Rein 46-48, 116, 203,219
Albert v. Remich 253
Ludwig v. Remich 339
Remiremont 261
Rönange 174
Rette1 15, 100, 132,269,331,338
Folmar, Abt v. Rettel 330
Rexange 243, 252, 292, 313, 315,
332
Rhein 220, 224
Rhens 53
Johannes v. Richemont 314
Herbert, Abt v. Rieval 34
Rinange 217, 293, 332f.
Agnes v. Rodemack 353
Arnold v. Rodemack 221, 309
Gilles v. Rodemack 317, 336
Römisch-deutsches Reich 10
Adolf v. Nassau 49
Albrecht 50, 92-94, 361
Friedrich I. Barbarossa 50, 57,
78, 89, 91, 98, 132, 141, 149,
204f.
Friedrich II. 50, 90f.,205,271
Friedrich III. 47, 87
Heinrich IV. 33,211,310,351
Heinrich VI. 49f„ 89f., 149
Heinrich VII. 16f., 19, 92, 94f.,
97, 115, 125, 138, 200, 358,
361
Karl IV. 53, 157
Karl V. 90
Konrad III. 30,49, 132, 141,204
Ludwig der Bayer 53
402
Maximilian I. 48
Otto III. 33
Georg v. Rollingen 336
Rom 56, 77f., 80, 89, 93, 99, 117,
151
Alexander III., Papst 25, 77, 89,
100, 165, 169, 175, 179f., 194,
235, 241, 248, 261, 265, 279,
281, 285, 289, 294, 296, 304f.,
312, 32 lf., 324, 345f„ 352
Alexander IV., Papst 48, 81-84,
92, 117, 146
Benedikt XI., Papst 82
Benedikt XII., Papst 66, 119, 227
Bonifaz VIII., Papst 86, 93
Clemens IV., Papst 79, 81, 85f.,
89, 347
Clemens V., Papst 93, 95, 138
Clemens VII., Gegenpapst 154
Coelestin III., Papst 78
Eugen III., Papst 25, 30f., 33, 35,
50, 77f., 99f., 179, 203, 248,
261, 265, 281, 294, 305, 312,
32lf., 352
Gregor IX., Papst 70, 80, 82, 86,
117
Guido v. Preneste, Legat 78, 88,
346
Hadrian IV., Papst 77, 345
Honorius III., Papst 80, 84, 151,
290
Innozenz III., Papst 62, 79f., 346
Jakob v. Preneste, Legat 282
Johannes XXII., Papst 61f., 87,
152
Johannes de Hoyo, ppstl. Kollek-
tor 58, 153
Jordanes v. Sta. Susanna, Legat
294
Martin IV., Papst 81
Nikolaus III., Papst 81
Nikolaus IV., Papst 81
Nikolaus V., Papst 87
Petrus Guigonis, ppstl. Kollektor
58, 153
Urban III., Papst 77, 100, 165f.,
169, 175, 179, 204, 241, 248,
261, 265, 279, 285, 289, 294,
304f., 312, 32If., 324, 331, 352
Urban IV., Papst 52, 81, 85
Romersdorf 79
Rosenthal 59
Roucy 235
Gobelo v. Roucy 235
Rouhling 314
Roupeldange 251, 298, 301, 316,
320, 333
Albert v. Roupeldange 316, 320,
333f.
Herbrord v. Roupeldange 263f.,
333
Ludwig v. Roupeldange 250
Roussy-le-Bourg 29, 341
Gerhard v. Roussy-le-B. 25, 29
Johannes v. Roussy-le-B. 32, 34
Roussy-le-Village 341
Choppin v. R.-le-V. 341
Johannes v. Roz^rieulles 234
Rudling 253, 314
Georg v. Rudling (?) 314
Johann v. Rudling (?) 314
Rupigny 315, 333
Berthold v. Rupigny 293
Erwin v. Rupigny 293
Johannes v. Rupigny 286
Wilhelm v. Rupigny 249f., 264
Wirich v. Rupigny 249, 326
Rurange-les-Megange 173, 212f.,
215,246,334
Rurange-l^s-Thionville 152, 173-
175, 197, 212f., 236, 246, 291,
313,317,334-336,363
Dietrich v. Rurange-l.-T. 335
Gerhard v. Rurange-l.-T. 334
Gobilo v. Rurange-l.-T. 335
Heinrich v. Rurange-l.-T. 243
Peter v. Rurange-l.-T. 335
403
Richard v. Rurange-l.-T. 335
Russange 137, 171, 210, 235, 324
Ferri v. Russange 235
-S-
Saar 305
Saarbrücken 29, 55, 137, 305f., 351
Friedrich, Kantor v. St. Arnual
309
Siegbert, Gf. v. Saarbr. 351
Johann, Gf. v. Saarbr. 306
Margarethe v. Saarbrücken 238
Simon I., Gf. v. Saarbr. 31, 33,
300, 304
Simon II., Gf. v. Saarbr. 305
Simon IV., Gf. v. Saarbr. 306
Saarburg 127, 161, 198, 324
St.-Avold 14f., 90, 127, 136, 168,
175, 204, 206, 233, 249, 285, 303,
305f., 337, 340, 352
Gottfried, Abt v. St.-A. 295, 352
Ludwig Zolner, Priester v. St.-
Avold 337
Reiner, Abt v. St.-A. 295
St.-Benoit-en-Woevre 39-41, 62, 76,
87, 156, 158, 162, 229,247
St.-Bemard 29, 330
St.-Etienne 15
St.-Francois 311
St.-Hubert 155f., 175,242,330
St.-Jacques 84
St.-Julien-les-Metz 181, 221, 223f.,
337, 362
Isembard v. St.-J. 271
Rainer v. St.-Julien 224
Ste.-Marie-aux-Bois 271
Ste.-Marguerite 311
St.-Mihiel 105
St.-Nicolas-de-Port 220
St.-Pierremont 26, 240
Jakob, Abt v. St.-P. 247
Salem 89, 134
Salm 105, 165, 169
Friedrich v. Salm 263
Johann v. Salm 105, 322
Nikolaus v. Salm 263
Thomas, Prévôt v. Sancy 298
Udalrich, Abt von St. Lambrecht
35,45
St. Nabor s. St.-Avold
St. Thomas 20, 178, 197
Sapotnica 49
Sarrebourg 127, 161
Georg v. Sarreinsming 277
Sarre werden 56f.
Friedrich, Gf. von Sarrewerden
55
Gertrud v. Sarrewerden 55
Ludwig d. Ältere, Gf. v.
Sarrewerden 55f.
Ludwig d. Jüngere, Gf. v.
Sarrewerden 55, 57, 279
Johann v. Sauines 338
Sayn 194
Schaffhausen 351
Schell 337
Isembard v. Schifflange 342
Johann v. Schifflange 343
Schönau 53f., 165
Schöntal 134, 165
Schwaben 89, 98
Schwarzmerter 174T, 229, 231, 338,
355
Sedlec 45
Sehndorf 338
Seiile 180, 201,207
Seillegau 10, 206
Senones 105
Septfontaines 314
Siebenbom 336
Sierck-les-Bains 68, 73, 76, 106f.,
109,113,120, 130,200,222,226,
233, 246, 253, 255f., 274, 283,
297, 301,309, 338f.
Arnold v. Sierck 301, 338
Gobelo, Prévôt v. Sierck 212
Jakob v. Sierck 301
404
Johann v. Cicignon, Prévôt v.
Sierck 199, 297
Thilmann v. Sierck 332
Siersberg 282
Alberich v. Siersberg 24, 27, 29
Bertram v. Siersberg 109, 216,
296
Housson v. Siersberg 27
Johann v. Siersberg 108, 211, 221
Johann Kern v. Siersberg 318
Pyvela v. Siersberg 275
Walter v. Siersberg 27
Sittich 45, 47
Sizilien 79
Sobrado 118
Thomas v. Sötern 311
Wilhelm v. Sötern 150, 255f.
Adelgunde v. Soleuvre 297
Johannes v. Soleuvre 342
Spanien 138
Speyer 55, 126, 300
Heinrich v. Leiningen, 85
Bf. von Speyer
Rapodo, Bf. v. Speyer 50
Sponheim 37
Bernhard v. Sponheim 44f.
Engelbert II., Gf. von Sponheim
35
Sprieden 290
Spurk 351
Stams 47
Stegen 137, 200, 339
Steiermark 203
Otto III., Markgraf v. Steier 203
Eberhard v. Stein, Kanzler 94
Straßburg 15
Johannes v. Strassen 342f.
Sturzeibronn 24, 29, 39, 52, 57, 69,
85, 104, 141, 162,231
Johannes v. Suda, Bf. 138
Suzange 290
Syon 71
-T-
Tennenbach 91,165
Berthold v. Urach, Abt v.
Tennenbach 91
Tétange 349
Téterchen 340
Arnold v. Thicourt 26
Thil 171f„ 217, 266, 340, 345, 349
Lambert v. Thil 341
Thionville 9, 19, 32, 54, 72, 159,
201,233, 302,325,341-344,354
Bertha v. Thionville 341
Bouchemann v. Thionville 269
Dietrich v. Thionville 315
Ferdinand Teissier v. Th. 15
Georg v. Rollingen, Prévôt v.
Thionville 336
Heinrich v. Th. 251,271, 282
Heinrich Bartremeus, 342, 354
Prévôt v. Th.
Hermann v. Th. 34lf.
Jakob v. Th. 341
Johannes v. Soleuvre, Prévôt v.
Th.342
Johannes v. Th., Kastellan 25, 29
Matthias Moser v. Th. 13
Nikolaus v. Th. 341
Tholey 259, 270
Thury 357
Tiercelet 78, 118, 171f., 266, 273,
332, 344f., 358
Adelheid v. Tincry 26
Johannes v. Tincry (?) 239
Matffied v. Tincry 26
Toblica 45
Toul 86, 184, 356
Friedrich v. Toul 36
Matthias, Bf. v. Toul 259, 279,
296
Otto L, Bf. v. Toul 259
Rainald v. Toul 36
St.-Epvre 80, 151
Walter v. St.-Epvre 334
Toulouse 66, 346
405
Gilbert v. Toumai 208
Tressange 78, 85, 89, 1 18, 151, 170,
248, 252, 266, 270, 287f., 312f„
345-349
Arnulf, Pfr v. Tressange 345
Gottfried, Pfr. v. Tress. 79
Heinrich, Pfr. v. Tress. 78, 287f.,
346f.
Johannes v. Malberg, Pfr. v.
Tressange 267
Petrus Hennein v. Tress. 254
Sophie v. Tressange 312
Trient 16f„ 92, 95f., 122
Bartholomäus Quirin, Bf. v.
Trient 94
Johannes Hinderbach, Bf. v.
Trient 16
Nikolaus, Capitaneus v. Trient 92
Trier 10, 13f., 33, 37, 56, 67f., 70f„
76, 80, 83, 86f., 94, 97, 100, 109,
111, 114, 118, 121, 125, 130f„
135, 13 7 f., 161, 178-180, 182,
185, 187, 189, 194-201, 210f.,
217, 225f., 235, 257f., 274f„ 280,
287f., 303, 309, 324f., 339, 341,
344-347, 349,361,363
Adalbero, Ebf. v. Trier 26
Arnold, Ebf. v. Trier 281
Balduin, Ebf. v. Trier 93
Boemund, Ebf. v. Trier 348
Dietrich II. v. Wied, Ebf. v. Trier
80, 287, 300, 347
Heinrich v. Fönetrange, Ebf. v.
Trier 151,287, 347f.
Hillin, Ebf. v. Trier 29, 149, 170,
265,312, 344f.
Jakob v. Sierck, Ebf. v. Trier 160
Johann I., Ebf. v. Trier 266
Johann v. Bemkastel, 198
Stadtschreiber v. Trier
Löwenbrücken 70f., 73
Philipp Christoph v. Sötern, Ebf.
v. Trier 199
St. Alban 160, 196
St. Barbara 196
St. Eucharius siehe St. Matthias
St. Gervasius 196
St. Irminen 39, 150, 195, 257f.
Richard v. d. Brücke, 97, 125,
195
Abt. v. St. Marien
St. Martin 257, 289
Reiner, Abt v. St. Martin 241,
279
St. Matthias 80, 86, 151, 160,
167f., 269, 289f., 310
Godefried, Abt v. St. M. 194
St. Maximin 195, 235, 343
Eberwin, Prior v. St. Max. 275
St. Paulin 14, 1 18, 136, 195, 235,
265-267, 282, 324
Burchard, Propst v. St. P. 275
Rudolf v. d. Brücke, Propst v. St.
Paulin 97, 125, 194f., 211,257f.
St. Simeon 196, 198
Gerhard, Propst v. St. S. 150
Gottfried v. St. Simeon 287, 348
Jakob v. St. Simeon 195
Trifels 49, 53, 89f.
Simon v. Tritteling 74
Troisfontaines 6, 105, 150
Troyes 14, 38
Hatto, Bf. v. Troyes 30, 38
Tutange 217, 349
-U-
Uckange 110, 150, 271, 274, 292,
350
Nikolaus Feder v. Uckange 343
Ungarn 316
Egeno IV. v. Urach 91
Konrad v. Urach 91
Adelaide v. Useldingen 240
Utrecht 138
-V-
406
Vahl 351
Vahl-Ebersing 351
Vahl-lès-Faulquemont 351
Val Dieu 74
Valmont 35, 160, 204, 225f., 285,
337,351,353
Erwin v. Valmont 285, 294, 352
Varize 28, 155, 263, 301, 353
Howignon v. Varize 263, 353
Simon v. Varize 299
Varsberg 106, 235f., 300, 305f.
Johannes v. Varsberg 110, 150,
235f.,253, 326, 340
Luzia v. Varsberg 345
Wilhelm v. Varsberg 322
Vaudémont 156
Vaudoncourt 263, 353
Wirich v. Vaudoncourt 250
Gerhard v. Vaux 291
Vaux-en-Omois 76, 156
Vaux-Ia-Douce 156, 185
Pierre Viart, Abt v. 161
Vaux-la-Douce
Veckring 318
Verdun 63, 85f,, 289f.
Albero, Bf. v. Verdun 29
Albert, Bf. v. Verdun 29
Richer II., Bf. v. Verdun 29
Robert II., Bf. v. Verdun 279
Ste.-Marie-Madeleine 167, 210f.,
290, 310
Wilhelm, Propst v. Ste. Marie-
Madeleine 289
Nikolaus v. Veméville 154
Veymerange 109
Cables v. Veymerange 291
Rolars v. Veymerange 291
Vic 203, 206f„ 303
Johannes Jakobus v. Vigneulles
261
Philipp v. Vigneulles 41, 155,
180
Viktring 20, 42-51, 55, 63, 70, 115,
134f., 137f., 153f., 354f., 360
Albert, Abt v. Viktr. 45
Eberhard, Abt v. Viktr. 35, 44f.
Johann, Abt v. Viktr. 46, 48f., 94,
138, 153f.
Johannes, Abt v. Viktr. 47
Villers 67, 79, 91, 118, 143, 159,
165, 194f., 200, 226, 263
Villers-la-Montagne 127, 266, 345
Anselm v. V.-la-M. 265
Villerupt 209,215-217,353
Arnold v. Villerupt 216, 267
Villing 29
Folmar v. Villing 25, 29
Gerlach v. Villing 279, 295
Vinsberg 106f„ 213, 235f., 238, 317,
334
Else v. Vinsberg 213
Gilles v. Vinsberg 234, 249
Johann v. Vinsberg 119, 130,
142, 213f., 216, 317,335
Nicole v. Vinsberg 229
Nikolaus v. Vinsberg 213
Thomas v. Vinsberg 106, 235-
237
Ulrich v. Vinsberg 337
Walter v. Vinsberg 214
Wirich v. Vinsberg 214
Gottfried v. Viviers 26
Volkrange 107, 254, 256, 353f.
Anselm v. Volkrange 354
Arnold v. Volkrange 107, 212,
229, 255f„ 299, 302,311
Friedrich v. Volkrange 299, 353f.
Thilmann v. Volkrange 277, 299
Volmerange-16s-Boulay 9, 269, 282,
287, 294,303,313,354
Albert v. Volmerange 303, 324,
355
Guntram v, Volmerange 234
Konrad v. Volmerange 250
Matthias v. Volmerange 355
Poince v. Volmerange 142, 174,
229, 338, 355
407
Raoul v. Volmerange 297, 303,
324,326,355
Rudolf v. Volmerange 355
Simon v. Volmerange 168, 229,
250, 269, 280, 293
Volmerange-les-Mines 9, 342, 354
Volstroff 28, 245,322, 337
Vosges (Département) 28
Vry 271
Arnold v. Vry 259,300, 329
Hugo v. Vry 259
-W-
Wachock 202
Wadgassen 33, 258, 351
Walcourt 34, 99, 107, 242, 254, 285,
353,360
Arnold v. Walcourt 32, 34, 281,
321
Dietrich v. Walcourt 23, 34
Johann v. Walcourt 242f.
Prétende v. Walcourt 26
Wirich v. Walcourt 23-27, 37,
241
Waldrach 309
Waldsassen 227
Waldwisse 283
Wallerfangen 90, 120f, 212, 256
Adam v. Wallerfangen 230, 256
Christoph v. Wallerfangen 120
Johannes v. Wallerfangen 309
Katharina v. Wallerfangen 309
Nikolaus v. Wallerfangen 121
Warndt 31-34, 165-167, 304f.
Warsberg siehe Varsberg
Weiler-Bettnach passim
Adam, Abt 158, 237f., 243, 252,
254, 280
Albert, Abt 45, 78, 120, 266, 279,
330, 340, 346
Alexander v. Cicignon, Abt 90,
199, 297
Charles de Bretagne, Kommen-
datarabt 123f.
Christian, Abt 45, 48, 67, 312,
328
Christoph v. Wallerfangen, Abts-
kandidat 113, 121
Dietrich, Abt 48, 328
Dietrich v. Nancy, Abt 96, 126
Edmond Lancelot, Kommenda-
tarabt 121
Franz v. Lothringen, Kommenda-
tarabt 13
Friedrich, Abt 45, 71, 81, 116
Gerhard, Prior 96
Gottschalk, Abt 356
Guido, Abt 41, 58, 112, 116,315,
334
Heinrich, Abt 53
Heinrich v. Kärnten, Abt 19, 21,
30f., 35-38, 45, 69, 89, 92, 95f.,
125, 128, 134, 1338,356, 360f.
Heinrich v. Metz, Abt 16f, 92,
94f., 97, 1 35, 138, 200, 236,
328, 361
Hugo, Abt 93
Jakob, Abt 59
Jean de Bretagne Kommendatar-
abt 123
Jean de la Marche, Abt 40, 125f.,
236, 328
Jean Vireau, Komm.-Abt 123f.
Johann v. Altroff, Prior 189
Johann v. Amermont, Abt 121
Johann v. Gerbeviller, 64f., 112,
115, 121, 126, 137, Abt
142,158,357
Johann v. Landrevange 127
Johann v. Saarburg, Abt 68, 127,
160, 186,353
Johannes, Abt 72
Johannes v. Bourbonne les-
Bains, Mönch 46, 48, 135, 138,
153f.
Johannes v. Luxemburg, Abt 73
408
Johannes v. Sierck, Abt 41, 72-
74, 127, 133, 161
Konrad, Abt 52, 79, 91, 120, 282,
287
Konrad v. Villers-la Montagne,
Abt 42, 74, 117, 172, 345
Matthias Durrus, Abt 19, 121,
135, 145, 147, 157, 189, 228
Matthias Metzinger, Abt 349
Nicolas de la Barrière, Kommen-
datarabt 122-124
Nicolas Lefebvre, Kommendatar-
abt 14, 122-124, 144
Nikolaus v. St.-Avold, Abt 40f.,
46, 126, 170,260, 319f.
Nikolaus v. Thionville, Abt 60
Nikolaus v. Wallerfangen, 41, 47,
115, 126f, 132, 155, 158, Abt
213,254, 277
Otto, Abt 96, 270, 280, 348
Peter v. Bailleuf, Abt 124, 332
Peter v. Luxemburg, Abt 68, 96,
127, 161,214,314
Petrus de la Marche, Abt 96, 126
Petrus v. d. Brücke, Abt 39, 52,
67, 71, 73, 80f., 97, 120, 127,
130, 194,356
Rogerus, Abt 56f., 120, 204, 242,
244, 266, 279, 284, 289, 295
Roman v. Villers-la Montagne,
Abt 117
Sibuldus, Abt 35
Simon, Abt 40, 270, 327f.
Simon v. Thionville, Abt 53f.,
72f„ 126,243
Thierry Hurel, Abt 75, 115, 126,
155, 170,285,298, 301
Thomas, Abt 252
Thomas v. Luxemburg, Abt 54,
73, 96, 126f., 232, 262, 269,
318, 322, 336, 343f.
Wilhelm, Abt 81, 97, 116, 230,
251
Wilhelm v. Faulquemont, Prior
119,315,333
Werange 282
Westfalen 137
Katharina v, Wetzlar 353
Wiihering 47
Wiltz 269
Wittlich 160
Wörschweiler 20, 40, 42-44, 52-60,
62f., 68, 70f., 76, 87, 114L, 117,
134f., 153, 158f., 161, 178, 197,
203,229, 262, 360
Gobert, Abt v. Wörschw. 56
Heinrich Flade, Prior v. Wörsch-
weiler 59
Johann, Abt v. Wörschw. 158
Woippy 357
Worms 71
Würzburg 86, 179
-R-
Renbodus v. Yutz 274
-Z-
Zagreb 45
Berthold V. v. Zähringen 91
Zeltingen 199,211,227
Zinna 209
Peter v. Zittau 94
Johann v. Zürich, Kanzler 94
Zweibrücken 60, 154, 169, 280, 301,
306
Eberhard I., Gf. v. Zw. 108
Eberhard II., Hzg. v. Zw. 261
Hedwig, Gfn. v. Zw. 300
Heinrich I., Gf. v. Zw. 57, 131,
150, 205,208, 299f., 305
Heinrich II., Gf. v. Zw. 108
Ludwig, Hzg. v. Zw. 58
Walram, Gf. v. Zw. 108
409
Veröffentlichungen
der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
und Volksforschung
I. Hans-Walter Herrmann, Geschichte der Grafschaft Saarwerden bis zum Jahre DM
1527
Band 1: Quellen, 1957ff , 676 S. 1.-3. Lieferung 36,—
Band 2: Darstellung, 1959 (= Dissertation) 265 S. (vergriffen) (12,—)
II. Saarländische Bibliographie
Band 1: 1961/62, zusammengestellt von Lorenz Drehmann und Heinz Kalker,
1964, 448 S„ 3978 Titel 29,50
Band 2: 1963/64, zusammengestellt von Lorenz Drehmann und Ursel Perl,
1966, 362 S., 3623 Titel 29,—
Band 3: 1965/66, zusammengestellt von Lorenz Drehmann und Ursel Perl,
1968, 381 S„ 3792 Titel 32,50
Band 4: 1967/68, zusammengestellt von Lorenz Drehmann und Ursel Perl,
1970, 382 S„ 3724 Titel 45,—
Band 5: 1969/70, zusammengestellt von Lorenz Drehmann und Ursel Perl,
1972, 324 S„ 2791 Titel 42,50
Band 6: 1971/72, zusammengestellt von Lorenz Drehmann und Ursel Perl,
1974, 282 S„ 2251 Titel 42,50
Band 7: 1973/74, zusammengestellt von Lorenz Drehmann und Ursel Perl,
1976, 271 S., 2109 Titel 49,—
Band 8: 1975/76, zusammengestellt von Lorenz Drehmann und Ursel Perl,
1978, 306 S„ 2343 Titel 58,—
Band 9: 1977/78, zusammengestellt von Rudolf Lais und Ursel Perl, 1980,
413 S., 3262 Titel 68,—
Band 10: 1979/80, zusammengestellt von Rudolf Lais und Ursel Perl, 1982,
424 S„ 3242 Titel 81,—
Band 11: 1981/82, zusammengestellt von Rudolf Lais und Ursel Perl, 1985,
294 S., 3333 Titel 78,—
Band 12: 1983/84, zusammengestellt von Rudolf Lais und Ursel Perl, 1986,
309 S„ 3572 Titel 78,—
Band 13: 1985/86, zusammengestellt von Rudolf Lais und Ursel Perl, 1988,
314 S„ 3852 Titel 78,—
Band 14: 1987/88, zusammengestellt von Rudolf Lais und Ursel Perl, 1991,
358 S„ 4445 Titel 82,—
Band 15: 1989/90, zusammengestellt von Rudolf Lais und Ursel Perl, 1992,
417 S., 4788 Titel 98,—
III. Maria Zenner, Parteien und Politik im Saargebiet unter dem Völkerbunds-
regime 1920-1935, 1966, 434 S. 22,50
IV. Eduard Hlawitschka, Die Anfänge des Hauses Habsburg-Lothringen, 1969,
4. T, 209 S. 25,—
V. Manfred Pohl, Die Geschichte der Saarländischen Kreditbank Aktiengesell-
schaft, 1972, 14 Tab., 146 S. 29,50
VI. Fritz Jacoby, Die nationalsozialistische Herrschaftsübernahme an der Saar,
1973, 275 S. (vergriffen) (35,—)
VII. Dieter Staerk, Die Wüstungen des Saarlandes, 1976, 445 S. 52,50
VIII. Irmtraud Eder, Die saarländischen Weistümer - Dokumente der Territorial-
politik, 1978, 272 S. 38,—
IX. Marie-Luise Hauck/Wolfgang Läufer, Epitaphienbuch von Henrich Dors
(Genealogia oder Stammregister der durchlauchtigen hoch- und wohlgebore-
nen Fürsten, Grafen und Herren des Hauses Nassau samt Epitaphien von
Henrich Dorsen), 1983, 286 S. 120,—
X. Jürgen Karbach, Die Bauernwirtschaften des Fürstentums Nassau-Saarbrücken
im 18. Jahrhundert, 1977, 7 Tab., 255 S. 48,—
XI. Hans Ammerich, Landesherr und Landesverwaltung. Beiträge zur Regierung
von Pfalz-Zweibrücken am Ende des Alten Reiches, 1981, 6 Beil., 284 S. 55,—
XII. Klaus Michael Mallmann, Die Anfänge der Bergarbeiterbewegung an der Saar
(1848-1904), 1981, 370 S. 59,—
XIII. Beiträge zur Geschichte der frühneuzeitlichen Garnisons- und Festungsstadt.
Referate und Ergebnisse der Diskussion eines Kolloquiums in Saarlouis vom
24.-27. 6. 1980, zusammengestellt von Hans-Walter Herrmann und Franz
Irsigler, 1983, 256 S. 57,—
XIV. Heinrich Küppers, Bildungspolitik im Saarland 1945-1955, 1984, 362 S. 68,—
XV. Wolfgang Haubrichs, Die Tholeyer Abtslisten des Mittelalters. Philologische,
onomastische und chronologische Untersuchungen, 1986, 267 S. 64,—
XVI. Ernst Klein, Geschichte der saarländischen Steinkohlengrube Sulzbach-Alten-
wald (1841-1932), 1987, 146 S. 29,—
XVII. Thomas Herzig, Geschichte der Elektrizitätsversorgung des Saarlandes unter
besonderer Berücksichtigung der Vereinigten Saar-Elektrizitäts-AG, 1987, 414 S. 48,—
18. Das Saarrevier zwischen Reichsgründung und Kriegsende (1871-1918).
Referate eines Kolloquiums in Dillingen am 29./30. September 1988, hrsg. von
Hans-Walter Herrmann, 1991, 184 S. 48,—
19. Die alte Diözese Metz. L’ancien Diocèse de Metz. Referate eines Kolloquiums
in Waldfischbach-Burgalben vom 21.-23. März 1990, hrsg. von Hans-Walter
Herrmann, 1993, 320 S. 65,—
20. Stefan Flesch, Die monastische Schriftkultur der Saargegend im Mittelalter,
1991, 239 S. 32,—
21. Stadtentwicklung im deutsch-französisch-luxemburgischen Grenzraum (19. u.
20. Jh.), Développement urbain dans la région frontalière France-Allemagne-
Luxembourg (XIXe et XXe siècles), hrsg. von/sous la direction de Rainer
Hudemann, Rolf Wittenbrock, 1991, 362 S., davon 36 S. Abb. 45,—
22. Grenzen und Grenzregionen. Frontières et Régions Frontalières. Borders and
Border Régions, hrsg. von/sous la direction de/edited by Wolfgang Haubrichs,
Reinhard Schneider, 1994, 283 S. 45,—
23. Stefan Leiner, Migration und Urbanisierung. Binnenwanderungsbewegungen;
räumlicher und sozialer Wandel in den Industriestädten des Saar-Lor-Lux-
Raumes 1856-1910, 1994, 443 S. 48,—
24. Zwischen Saar und Mosel. Festschrift für Hans-Walter Herrmann zum 65. Ge-
burtstag. Herausgegeben von Wolfgang Haubrichs, Wolfgang Läufer, Reinhard
Schneider, 1995, 526 S. 110,—
25. Dieter Muskalla, NS-Politik an der Saar unter Josef Bürckel. Gleichschaltung -
Neuordnung - Verwaltung, 1995, 714 S. 78,—
26. LOTHARINGIA eine europäische Kernlandschaft um das Jahr 1000 - une
région au centre de l’Europe autour de l’an Mil. Referate eines Kolloquiums
vom 24. bis 26. Mai 1995 in Saarbrücken unter der Schirmherrschaft von Oskar
Lafontaine, Ministerpräsident des Saarlandes und Bevollmächtigter der Bundes-
republik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrages
über die deutsch-französische Zusammenarbeit. Herausgegeben von Hans-
Walter Herrmann und Reinhard Schneider, 1995, 257 S. (vergriffen)
27. Thomas Trapp, Die Zisterzienserabtei Weiler-Bettnach (Villers-Bettnach) im
Hoch- und Spätmittelalter, 1996, 409 S.
28. Hans-Christian Herrmann, Sozialer Besitzstand und gescheiterte Sozialpart-
nerschaft. Sozialpolitik und Gewerkschaften im Saarland 1945 bis 1955. 1996,
584 S.
29. Sprachenpolitik in Grenzregionen. Politique linguistique dans les régions
frontalières. Language Policy in Border Régions. Polityka jçzykowa na pogra-
niczach. Herausgegeben von Roland Marti, 1996, 415 S. 58,—
30. Jean-Marie Yante, Le péage lorrain de Sierck-sur-Moselle (1424-1549). Analyse
et édition des comptes. 1996, 371 S. ca. 48,—
ca. 68,—
68,—
Auslieferung durch:
SDV Saarbrücker Druckerei und Verlag GmbH, Halbergstr. 3, 66121 Saarbrücken, Telefon
06 81-6 65 01-35
□ Luxemburg
Hier V
Kanfen
Volkrange
Karte 2
Die Weingärten der Abtei
Weiler-Bettnach
□ Bezugsort
• Weingarten
/
Graach
Boppard ?
Zeitingen ?
Olewig
Kasel
Florimont
1553
Marsal
□ Luxemburg
Trier 4
Holdange«
O (Audun-le-Tiche)
Bréhain-la Cour
Ludelange <
O Gondrange
Thionville
Batzenthal
Karte 3
Die Grangien der Abtei
Weiler-Bettnach
□ Bezugsort
• 1179 und 1186 bestätigt
O später belegt
() fraglich, ob Grangie
10
15
20
Oberleuken
Sierck
Bibiche O
O Rurange-lès-Thionville
Altroff O WEILER-
Neudelange BETTNAC
SchwarzmerterO
Epange
(Daun) O □ Boulay
O LHÖpital (Merle)
Fürst
Zeichnung: R. Zimmermann
Rnnnf'hnnsi»
Luxemburg □
G Steegen
Ö Osweiler
G Boppard
G Graach
G Biewer
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q Thionville
•O © o
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Karte 4
Der Güterbesitz der Abtei ®
Weiler-Bettnach
□ Bezugsort
£ Weiler-Bettnach
• vor dem Jahre 1200
G Neuerwerb bis zum Jahre 1300
O Neuerwerbungen nach dem Jahre 1300
— Sprachgrenze um 1500
(nach WITTE) Zeichnung: R. Zimmermann
O Obrack ?
O Languimberg
• Marsal
Plan der Klosteranlage Weiler-Bettnach
nach ADM H 1869, signiert 1740 IV 8 (Baubestand des Jahres 1734)
Flächen zusätzlich nach ADM H 1870 (Plan aus dem 18. Jh.)