VII. Die Weiler-Bettnacher Stadthöfe
Wandten sich die Zisterzienser in ihren ältesten Statuten entschieden gegen jegliche
Präsenz Ordensangehöriger in Städten1, so stieß der urbane Besitz offenbar nicht
auf massive interne Kritik2. Als das Generalkapitel 1180 dagegen einschritt, daß
Frauen in Häusern wohnten, in denen sich Konversen häufiger aufhielten, bezog es
sich zweifellos auf innerstädtische Gebäude und implizierte so die Verwaltung
durch klösterliche Laienbrüder3. Eine einschneidende Verfügung versuchte 1189,
die Beschränkung auf ein Haus vorzuschreiben4, doch die wortgetreue Wiederho¬
lung ein Jahr später5 deutet an, daß die geforderte Veräußerung aller weiteren, den
Abteien geschenkten Gebäude binnen Jahresfrist kaum durchzusetzen war.
Wenngleich die Frage der personellen Betreuung der Stadthöfe vor dem Hinter¬
grund der zisterziensischen Weltabgeschiedenheit und daraus resultierender morali¬
scher Bedenken den Orden vor Schwierigkeiten stellte, erkannte man rasch die her¬
ausragende Bedeutung des städtischen Marktes, auf dem sich die anfangs im Ei¬
genbau erwirtschafteten Erträge absetzen ließen. Die Funktionen der städtischen
Niederlassungen gestalteten sich jedoch erheblich vielfältiger. Dominant in ihrer
Bedeutung blieb zwar stets die Rolle als Koordinationspunkt des Handels mit Klo-
stergütem, die hier teilweise lagerten; daneben diente der Hof aber auch als Ver¬
waltungszentrum für den innerstädtischen Klosterbesitz, als Zinshebestelle, als Zu¬
fluchtsort in Zeiten militärischer Bedrohung der Abtei und Wohnung für Klo¬
sterangehörige, die sich in der Stadt aufhielten6. W. Bender, der für fünf Frauen-
1 CANIVEZ I, S. 13(1134,1): In civitatibus, castellis, villis, nulla nostra construenda sunt coenobia,
sed in locis a conversatione hominum semotis', CANIVEZ I, S. 30 (1134.LXXI): In domibus quae
in villis aut castellis vel civitatibus sunt, non habitent monachi vel conversi.
2 R. SCHNEIDER: Stadthöfe, S. 13, weist daraufhin, die Stadthöfe würden in den frühen Statuten
des Generalkapitels kaum genannt. Zu Recht betont er, daß eine grundsätzliche Erörterung der
Stadthofproblematik wohl nicht stattgefunden hat. Zur Haltung des Ordens gegenüber städtischer
Güterwirtschaft im 12. Jh. ebd., S. 13f.; SCHREINER: Mönchsein, S. 580f.; v.a. BENDER, S. 15-
18. Vgl. auch Kap. II,2d.
3 CANIVEZ I, S. 88 (1180,13): In domibus nostris et villis ubi conversi morantur frequentius, non
habitet femina, nec intret.
4 CANIVEZ I, S. 112 (1189,11): Nulla domus Ordinis nostri de cetero in villa una nisi unicam ha¬
beat mansionem, et si forte aliqua alia domus postea data fuerit in eleemosynam, infra annum eam
a se alienent, quod dictum est attentius observantes ne in villa una mansionem habeant nisi unam.
5 CANIVEZ I, S. 118(1190,3).
6 Zur Zweckbestimmung R. SCHNEIDER: Stadthöfe, S. 25; ZAHND, S. 63, der zusätzlich die Nut¬
zung als Studienhaus erwähnt. Er dachte dabei wohl an die Vorgeschichte des St.-Bemhard-
Kollegs in Paris. Vermutlich wohnten die ersten Scholaren in einem Haus des Klosters Clairvaux.
Zu diesem Sonderfall, der nicht auf andere Stadthöfe übertragbar ist, vgl. LEKA1: Studiensystem,
S. 166. Ob im Weiler-Bettnacher Stadthof in Metz tatsächlich Studenten am Partikularstudium von
Pontiffroy wohnten, wie BENDER, S. 33, glaubt, scheint zumindest fraglich.
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