dere Beachtung verdienen dabei die unterschiedlichen Amtsbezeichnungen der lei¬
tenden Personen.
Die Grangie {curia) in Ludelange wurde 129743 zum Ort bestimmt, wo nach dem
Tod Jakobs von Aumetz, des einstigen Prévôts von Longwy, von ihm Weiler-Bett-
nach testamentarisch vermachte 15 s. Zins am 26. Dezember zu zahlen waren44.
Wenn man davon ausgeht, daß die räumliche Zuständigkeit zwischen Ludelange
und Bréhain(-la-Cour) gewiß genau geregelt war, wird man somit die Abgrenzung
nördlich von Aumetz anzunehmen haben. Daß Weiler-Bettnach die Grangie noch
im ausgehenden 14. Jh. in Eigenregie betrieb, zeigen in kurzen zeitlichen Abstän¬
den drei Zeugnisse. Das erste aus dem Jahre 1385 beinhaltet u.a. die Zusage des
Meiers Collin aus Angevillers, jährlich zwei Quart Roggen dem Abt von Weiler-
Bettnach, Nikolaus von St.-Avold oder dessen leutenant an lor grainge de Luede-
lange zu überlassen45. 1387 nahm Matthias, der Sohn Collins, von Weiler-Bettnach
drei Morgen Land zu Lehen, für die er jeweils am Martinstag einen Getreidezins a
Leudelange an l’osteilt zu bringen hatte46 47. Zwei Jahre später überließ schließlich
Abt Thieris Hurel von Weiler-Bettnach ein Waldstück in Kuers dem Prévôt
Ancillon von Fontoy gegen einen Jahreszins von 2 s. Vorzulegen hatte er diesen
Betrag an notre cort de Luedelange a nous ou a notre commandement47. Die
Formulierung deutet an, daß der Abt bisweilen selbst die Grangie besuchte, sicher¬
lich um sich dort über die wirtschaftlichen Verhältnisse informieren zu lassen. Da
der Abt vor seiner Wahl das Amt des Bursars versah48, ist ein besonderes Interesse
daran naheliegend.
Häufiger noch findet die Grangie in Bréhain-la-Cour, die sogar namenbildend ge¬
wirkt hat, Erwähnung. Ihre Bedeutung kann wohl kaum überschätzt werden. Die
Bewertungen durch F. Pauly49, der in ihr das "Zentrum der Grundherrschaft der
Abtei" sah, und A. Simmer, der von einem "empire" im sogenannten Pays-Haut um
Bréhain sprach50, unterstreichen dies. In der Tat scheint auf die am heutigen Nord¬
ostrand des Départements Meurthe-et-Moselle gelegene Grangie der gesamte jen¬
43 Weiler-Bettnach erwarb 1278 eine grainge in Ludelange, doch bezeichnet dieser Begriff im Fran¬
zösischen zweifellos ein einzelnes Gebäude, wohl eine Scheune. Die Grangie existierte bereits.
Zudem war der Kaufpreis von 36 s. für einen größeren Komplex viel zu gering; B.N., Coli. Lorr.
976 Nr. 30 [1278 Xll 2].
44 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 49; ADM H 1714, fol. 380r-381v [1297 IV 20].
45 ADM H 1714, fol. 55r-56r.
46 ADM H 1911; ADM H 1714, fol. 160v-161v [1387 IX 30].
47 ADM H 1714, fol. 126v-127r [1389].
48 Er ist 1376 in dieser Funktion nachweisbar: ADM H 1779 Nr. 19 [1376 XI 12]; ADM H 1714, fol.
120r-121 v [mit wohl falscher Datierung auf 1376 XI 10].
49 PAULY: Landkapitel, S. 323.
50 SIMMER: Audun-le-Tiche, S. 36f. Er reihte in der Bedeutung gleich dahinter den Komplex Lude-
lange-Tressange-Gondrange ein (S. 37). Den Begriff "empire” begründete er mit der Urkunde Erz¬
bischof Hillins von Trier, der schon 1169 rund 40 (!) Besitzübertragungen größtenteils (28) in
Br6hain(-la-Cour) der Abtei bestätigte (vgl. ADM H 1779 Nr. 18; ADM H 1756 Nr. 1).
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