Das preußische Gesetz von 1919 über die
Kirchenaustritte
Die spätere Erschwerung
Grundbuchbereinigung nach deutschem
Vorbild
- gewohnheitsmäßige Geltung
- nicht übernommen
- z.Zt. durchgeführt
Saarländische Besonderheit: Beurkundung vor den Notaren
g. Angelegenheiten der Justizverwaltung
In Disziplinarsachen für Richter und
Notare - das preußische Richter-Diszipli-
nargesetz ohne die nach 1918 ein¬
geführten Änderungen
Disziplinarverfahren für die übrigen Justiz- - nach dem Beamtenstatut von
beamten und Staatsbeamten 1920 (Verfahren und Zuständig¬
keit nach frz. Muster)
Rechtsanwälte
Rechtspfleger
- Simultan-Zulassung nach deut¬
schem Vorbild
- nach deutschem System
Die preußische Geschäftsordnung für die
Geschäftsstellen der Gerichte und Staats¬
anwaltschaften (ähnliche Regelung für Ge¬
richtsvollzieher) - eingeführt
Vor- und Ausbildung der Beamten, Einteil¬
ung des Bürodienstes in einen schwierige¬
ren und einfacheren, Grundsätze über die
Be- soldung der Beamten, Ruhegehalts¬
regelung und Hinterbliebenenversorgung
dem deutschen Recht angegli¬
chen (lediglich Altersgrenze für
Richter: 68 Jahre).
Die Rechtsverhältnisse wichen demnach z.T. erheblich von der Entwicklung im
Reich ab, nicht nur daß zahlreiche Gesetze nicht eingeführt waren oder vom
Reichsrecht abwichen, in einzelnen Bereichen galt auch französisches Recht. Für
die Zeit nach der Rückgliederung ist festzuhalten, daß gemäß dem "Gesetz über
die vorläufige Verwaltung des Saarlandes" die Zuweisung der Angelegenheiten der
Justizverwaltung an den Reichskommissar von seinen Zuständigkeiten ausgenom¬
men war; zuständig war hier der Obergerichtspräsident bzw. der Generalstaatsan¬
walt in Köln. Diese Regelung bedeutete für den ehemals preußischen Gebietsteil
des Saargebietes die Herstellung des früheren Rechtszustandes und für den bayeri¬
schen Teil die Einführung einer neuen Regelung; auch in den Amtsgerichtsbezir¬
ken St. Ingbert, Homburg und Blieskastel galten nun die Verwaltungsbestimmun¬
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