d. die sofortige Regelung der Währungsffage aus wirtschaftlichen Gründen,
e. die Einführung des im Reich geltenden Straf- und Strafprozeßrechts für Hoch-
und Landesverratssachen.
Die politische Tragweite dieser Umstellung auf Reichsrecht "auf einen Schlag" ist
sofort ersichtlich. Nach Erledigung dieser Umstellungen, glaubte man, die restli¬
chen Gesetze "in Ruhe" einführen zu können. Im übrigen wurde festgestellt, daß,
was den jetzigen Rechtszustand im Saargebiet anbelangte, keines der Gesetze, die
auf den durch den nationalsozialistischen Umbruch zum Siege gekommenen
Rechtsgedanken beruhten, eingeführt worden sei. Die vom Reich abweichende
Rechtsentwicklung an der Saar beurteilte der Landgerichtspräsident in Saarbrük-
ken wie folgt12:
a. Bürgerliches Recht
BGB
Mietgesetzgebung
Arbeitsrecht
Jugendwohlfahrtgesetz
Aufwertung der Markhypotheken
b. Handelsrecht
Deutsches Aktienrecht
Deutsches Wechselgesetz
Deutsches Schenkgesetz
Recht betr. den unlauteren Wettbewerb
und einige Änderungen des Genossen¬
schaftsgesetzes - eingeführt
12 Im folgenden nach der Denkschrift v. 25.9.1934. Vgl. hierzu die "Denkschrift zur Frage der Rechte*
Vereinheitlichung im Saarland, bearbeitet von ORR Nonweiler, Ende Oktober 1937*. LA Saarbrücken,
Min. d. Innern, Nr. 76 (bes. das gegenwärtig noch angewandte Rekorecht oder gegenwärtig im ehemals
bayerischen Gebiet noch angewandte bayerische Landesrecht). Vgl. dazu NSZ- Rheinfront Nr. 121 v.
24.5.1935.
- geringfügige Änderung
- vom Reich abweichend
- Entwicklung des dt. Rechts nicht mit¬
gemacht
- bis auf einige Abweichg. eingeführt
- bis auf die Kommunal-Anleihen und
Industrieobligationen durchgeführt
- nicht eingeführt
- nicht eingeführt
- nicht eingeführt
190