Viertes Kapitel
Der Aufbau der nationalsozialistischen Verwaltungs¬
struktur an der Saar unter dem Reichskommissar J. Bürckel
1, Die Umstellung der Rechtspflege an der Saar auf das NS-Rechtssystem
1.1 Der materielle Rechtszustand der Saar nach der 15jährigen Sonderverwaltung
Das saarländische Rechtswesen1 hatte im Laufe der 15jährigen Abtrennung vom
Reich eine von den Rechtsverhältnissen des Reiches zeitweilig stark abweichende
Gestaltung angenommen. Dies machte sich bei der Übernahme des Saarlandes
durch das Reich um so mehr bemerkbar, als sich dort in den zurückliegenden zwei
Jahren aufgrund der "nationalen Erneuerung" eine grundlegende Wandlung der
gesamten politischen und rechtlichen Verhältnisse vollzogen hatte. Es bestanden
zum Zeitpunkt der Rückkehr im Saargebiet zahlreiche Gesetze, die sich von den
Reichsgesetzen unterschieden bzw. innerhalb des Saargebietes nicht einheitlich ge¬
regelt waren. Zu dem älteren Reichsrecht und den partikularen Rechten der ehe¬
maligen preußischen Rheinprovinz und der bayerischen Rheinpfalz waren die
Verordnungen der Reko getreten, die teils für das gesamte Saargebiet, teils nur für
einen der beiden Landesteile erlassen waren und nunmehr zum Zeitpunkt der
Übernahme des Saargebietes vom Reich als qualitativ weniger befriedigend ange¬
sehen wurden. So urteilten die "Leipziger Neueste(n) Nachrichten" am Abstim¬
mungstage: "Insgesamt gesehen ist die Gesetzgebung der Regierungskommission
auf verschiedenen wichtigen Gebieten als zurückgeblieben und unzureichend zu
bezeichnen gegenüber dem fortschrittlicheren Zustand im übrigen Deutschland.
Vor allem hat das große Gesetzgebungswerk des Nationalsozialismus keinerlei
Eingang im Saargebiet gefunden."2
Bezüglich der Angleichung an den Rechtszustand des Reiches herrschte bei den
Reichsbehörden selbst Unklarheit darüber, "ob nämlich im Augenblick der Rück¬
gliederung die während der Absperrung des Saargebietes erlassenen deutschen Ge¬
setze, soweit sie nicht nach ihrem Geltungsbereich oder nach ihrem Gegenstand
örtlich beschränkt sind, ipso iure auch im Saargebiet Geltung erlangen oder ob es
einer ausdrücklichen Inkraftsetzung jedes einzelnen dieser Gesetze durch besonde-
1 H. WesthofF, Recht und Verwaltung, bes. S. 92-114. Vgl. C. Groten, Die Rückkehr des Saarlandes, S.
363-370. Zum Gerichtswesen während der 15jährigen Saarverwaltung s. H.-W. Herrmann, Die Errich¬
tung des Landgerichtes Saarbrücken, S. 14-24.
2
Kopie der "Leipziger Neueste(n) Nachrichten" v. 13.1.1935. AA...betr. Die Rückgliederung des Saar¬
gebiets 1935, Bd. 1. Zur Auffassung des Reiches über die Rechtslage vgl. H. Gerber, Die gegenwärtige
Rechtslage im Saargebiet, in: Deutsches Recht, Nr, 24, 4.Jg. 1934, S. 578-580. BHStA München, Best.
MWi, Nr. 8.265.
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