Vielleicht wäre es auch richtig, an den Gymnasien bereits in den alleruntersten Klassen die
Begabtenauslese sehr intensiv zu betreiben, damit die Leute nicht am Abitur straucheln,
nachdem sie bereits 9 Jahre auf ein Studium verwandt haben, das ihnen doch für das prak¬
tische Leben und die berufliche Entwicklung nichts oder fast nichts geben kann. Von der
allgemein menschlichen Erziehung will ich dabei nicht sprechen.
Genehmigen Sie, Herr Ministerpräsident, den Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochachtung
f
Anlage 8
aVermerkb 24. Januar 1950
vorzulegen Herrn Minister Dr. Straus1
cBetrifft:d 1.
2.
Beförderungen innerhalb der durch Epurationsentscheidungen auferlegten
Bewährungsfrist.
Beförderungen und Höhergruppierungen von Nichtsaarländern.
Zu 1.
Epurationsentscheidungen enthalten vielfach die Auferlegung einer Bewährungsfrist. Das
muß natürlich einen Sinn haben. Bei Beamten kann das meines Erachtens nur den Sinn
haben, daß sie sich in dieser Zeit auch beamtenmäßig — also im Verhältnis zum Staat—be¬
währen müssen. Das hat zwangsläufig zur Folge — diese Auffassung vertrete ich in der Per¬
sonalkommission — daß innerhalb dieser Bewährungsfrist eine Beförderung nicht statt¬
finden soll. Es ist schon gefühlsmäßig ein Widerspruch in sich, wenn innerhalb einer Be¬
währungsfrist eine Beförderung ausgesprochen wird. In der Personalkommission sind je¬
doch die Herren Vertreter des Justizministeriums, des Wirtschaftsministeriums und des
Finanzministeriums der Auffassung, daß auch in den Fällen einer auferlegten Bewäh¬
rungsfrist Beförderungen erfolgen sollen (bzw. können) denn, so ist die Begründung, es
handele sich ja nur um eine politische Bewährung. Meines Erachtens ist das verfehlt, denn
es besteht ja keine Rechtspflicht zu einer politischen Betätigung. Die Bewährungsfrist
würde auch lediglich nur auf dem Papier stehen wenn man ihren Sinn darin erblicken
wollte, daß letzten Endes nur Angriffe gegen den Staat ein Fall der Nichtbewährung sein
soll. Die politische Bewährung des Beamten liegt jedenfalls in der Art und Weise der Aus¬
übung seiner Staatstätigkeit. Die Art und Weise der Berufsausübung muß daher Inhalt der
Bewährungsfrist sein, sodaß, wenn man davon ausgeht, innerhalb dieser Frist von Beför¬
derungen abzusehen ist.
f Handschriftliche Unterschrift des Landrats Paul Schütz.
1 Vermerk des Oberregierungsrats Johann Leo Zarth, Justitiar des Kultusministeriums zur Proble¬
matik von Entnazifizierung und saarländischer Staatsangehörigkeit (Original), Privatakten Dr.
Emil Straus.
a - b Gesperrt geschrieben und gestrichelt unterstrichen.
c-d unterstrichen.
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