Steuerfreiheit auf, sondern dehnte sie von Gütern des eigenen Bedarfs auf Waren, mit
denen die Bewohner von Saarlouis handelten, aus.
Über die Befreiung von Marktabgaben wird im Zusammenhang mit der Errichtung
von Märkten zu berichten sein (vgl. S. 101 ff.).
Das Sammelprivileg für Longwy dehnt die Befreiung auch auf die Benutzung der
Bannöfen und alle Frondienste aus51. Die Privilegien für die anderen ostfranzösischen
Festungsstädte haben dazu keine Parallele.
Befreiung von Einquartierungslasten
In wörtlich übereinstimmenden Abschnitten werden die Einquartierungslasten für
die Bewohner von Saarlouis und Neubreisach ausgesetzt52, und zwar als Geld- und
Naturalleistungen. Unter den quartier d'hyver ist nicht die Stellung von Winterquar¬
tieren für die Truppe zu verstehen, sondern eine Abgabe, die zur Überwinterung der
Truppen des stehenden Heeres aufzubringen war. An anderer Stelle wird in den
beiden Urkunden auch die Befreiung von der Quartierstellung für die Garnisonstrup¬
pen ausgesprochen53. Eine solche Befreiung setzt das Vorhandensein geeigneter Un¬
terkünfte, also von Kasernen voraus. Sie kamen gerade in der Zeit Vaubans als Funk¬
tionsbauten eigenen Bautyps auf54. Sie wurden bei den neu angelegten Festungsstädten
von vorneherein eingeplant, während sie in älteren Städten z.B. in Metz, erst später
errichtet wurden. Auch den Einwohnern von Longwy55 und Fort-Louis56 wird Befrei¬
ung von den Einquartierungslasten gewährt, allerdings mit ganz anderen Worten wie
in den Sammelprivilegien für Saarlouis und Neubreisach. In Hüningen wurde diese
Befreiung wiederum auf diejenigen, die Häuser bauen ließen, beschränkt57.
Dauer der Vergünstigungen
Die Geltungsdauer der hier vorgestellten Befreiung und Ausnahmen differierte.
Während für Homburg und Bitsch überhaupt keine Angabe über die Dauer der Ver¬
günstigungen gemacht wurde, wurde bei Saarlouis und Longwy ausdrücklich die
immerwährende Dauer (pour toujours) festgestellt. Für Fort-Louis wurden sie zu¬
nächst auf zehn Jahre, für Neubreisach zunächst auf zwanzig Jahre befristet, doch für
Fort-Louis mehrmals um zehn oder zwanzig Jahre, und 1756 dann für immer58, für
Neubreisach dreimal um je zwanzig Jahre verlängert59.
Vaudrevange et Listroff venant dudit pays de Lorraine et des évêchés et autres du costé du
Rhin, tandisque l’on travaillera aux fortiffications de ladite place de Sarrelouis jusques à leur
entière perfection et qu’elle soit fermée de fossez, remparts et murailles ... (Vgl. Anm. 24).
51 Beilage II, 2.
52 Beilage I, 2 und Beilage III, 2.
53 Beilage I, 4 und Beilage III, 4.
54 Vgl. dazu Jacques T oussaert in: Saarlouis 1680—1980 (wie Anm. 9) Nr. 111 S. 70.
55 Beilage II, 2.
56 ... jouissent ... de l’exemption de tous logemens de nos gens de guerre et de toute contribu¬
tion pour iceux et comme aussi de toutes autres impositions généralement quelconques (De
Boug, Ordonnances I S. 276).
57 Vgl. Anm. 48.
58 De Boug, Ordonnances I, S. 276, Sieffert, a.a.O. S. 78.
59 Verlängert am 13. 5. 1718, 2. 3. 1740 und 1758 (Brockhoff, a.a.O. S. 304 und 306).
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