Veröffentlichungen
der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
und Volksforschung
XI
Hans Ammencii
Landesherr und Landesverwaltung
Beiträge zur Regierung von Pfalz-Zweibrücken
am Ende des Alten Reiches
Saarbrücken 1981
Kommissionsverlag: Minerva-Verlag Thinnes & Nolte oHG
HANS AMMERICH
LANDESHERR UND LANDESVERWALTUNG
Veröffentlichungen
der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
und Volksforschung
XI
Hans Ammerich
Landesherr und Landesverwaltung.
Beiträge zur Regierung von Pfalz-Zweibrücken
am Ende des Alten Reiches
Saarbrücken 1981
Kommissionsverlag: Minerva-Verlag Thinnes & Nolte oHG
Die vorliegende Arbeit wurde von der Philosophischen Fakultät der Ludwig-Maximi-
lians-Universität München am 30. 7. 1979 als Dissertation angenommen. Von der Arbeit
erscheinen 8 Exemplare als Dissertation. Ihre Drucklegung wurde durch Zuwendungen
der Bayern-Pfalz-Stiftung München und des Bischöflichen Ordinariats Speyer gefördert.
ISBN 3-477-00063-3
Zeichnung der Karten; Martin Wolff, Universität des Saarlandes, Historisches Institut.
Gesamtherstellung: MBH Werbe- und Verlagsdruck GmbH, Saarbrücken.
Vorwort
Die vorliegende Arbeit wurde im Sommersemester 1979 von der Philosophi-
schen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München als Dissertation
angenommen. Sie erscheint in nahezu unveränderter Form, vermehrt durch ein
nach Abschluß des Promotionsverfahrens angefertigtes Register.
Mein ganz besonderer Dank gilt meinem verehrten Lehrer, Herrn Prof. Dr.
Friedrich Prinz. Die verständnisvolle Weise, mit der er mein Interesse für Pfalz-
Zweibrücken förderte, ließ die Durchführung der Untersuchungen möglich wer-
den. Herrn Dr. Kurt Baumann (Speyer), der alle Phasen der Arbeit mit wertvol-
len Hinweisen begleitete und schwierige Sachverhalte zu klären half, möchte
ich sehr herzlich danken. Dankbar erinnere ich mich an fruchtbare Gespräche
mit Herrn Prof. Dr. Volker Press (Tübingen) zu Beginn dieser Arbeit, mit Herrn
Prof. Dr. Hans Rail (München) während der Materialsammlung und mit Herrn
Dozenten Dr. Heiner Haan (Regensburg) im fortgeschrittenen Stadium. Viele
Anregungen vermittelten mir meine Münchener Lehrer Prof. Dr. Ludwig Ham-
mermayer, Prof. Dr. Hans Schmidt, Prof. Dr. Georg Schwaiger und Prof. Dr. Eber-
hard Weis.
Die vorliegende Arbeit wäre natürlich ohne die bereitwillig gewährte Unterstüt-
zung der konsultierten Archive und Bibliotheken nicht möglich gewesen. Daher
ist es mir ein besonderes Anliegen, den Leitern und Mitarbeitern der Archive
und Bibliotheken zu danken, die mein Forschungsvorhaben in entgegenkom-
mender Weise unterstützt haben. Besonders hat mich gefreut, daß es mir gestat-
tet wurde, Bestände des Zentralen Staatsarchivs der DDR, Dienststelle Merse-
burg, zu benutzen.
Für die Gewährung eines zweimonatigen Stipendiums in Paris bin ich dem
Deutschen Historischen Institut und dessen Direktor, Herrn Prof. Dr. Karl-
Ferdinand Werner, zu Dank verpflichtet. Der Kommission für saarländische
Landesgeschichte danke ich für die Aufnahme der Arbeit in ihre Publikations-
reihe sowie ihrem Geschäftsführer, Herrn Ministerialrat Dr. Hans-Walter Herr-
mann, für seine vielfachen Beratungen bei der Anfertigung des Manuskripts
und Hilfen bei der Drucklegung. Die Zeichnung der Karten übernahm freund-
licherweise Herr Martin Wolff. Für die freundliche Mithilfe beim Lesen der
Korrekturen danke ich Herrn Christoph Stillemunkes M. A.
Das druckfertige Manuskript der vorliegenden Arbeit wurde im Dezember 1979
abgeschlossen; die Fertigstellung des Druckes hat sich bedauerlicherweise ver-
zögert. Bei den Quellenzitaten wurden die Richtlinien von Schultze (s. Litera-
turverzeichnis) zugrundegelegt.
Zweibrücken, im März 1981
Hans Ammerich
INHALT
Vorwort.............................................................. *
Einleitung........................................................
I Das Anliegen der Untersuchung................................. 11
II Abriß der politischen und territorialen Verhältnisse............. 15
ERSTER TEIL
Die behördengeschichtliche Entwicklung in Pfalz-Zweibrücken bis zum
18. Jahrhundert...................................................... 27
I Zur Einführung................................................... 27
II Grundlegung: Die Entwicklung der Verwaltung bis zum Tod
Ludwigs II. (1532).............................................. 28
III Ausbau........................................................... 37
1. Die Frage nach der behördenmäßigen Organisation des Rates........ 37
2. Die behördenmäßige Verfestigung der Kanzleisphäre................ 40
Die Ratsstube................................................ 40
Die Schreibstube................................................ 49
IV Vorläufiger Abschluß............................................. 53
1. Die Entfaltung der gemeinen Sphäre und die Ausbildung der ge-
heimen Sphäre als Ergebnis fortschreitender Spezialisierung...... 53
2. Die Rechenkammer................................................. 55
3. Das Hofgericht................................................... 63
4. Die Stellung des Fürsten im werdenden Regierungs- und Verwal-
tungsapparat: Das persönliche Regiment Johanns 1................. 72
V Resümee.......................................................... 77
ZWEITER TEIL
Die Organisation des pfalz-zweibrückischen Regierungs- und Verwal-
tungsapparates im 18. Jahrhundert.................................... 79
I Das Kabinettskollegium........................................... 79
7
II Das Regierungskollegium........................................ 82
1. Der Geschäftsbereich........................................... 82
2. Die Beamten des Regierungskollegiums und ihre Funktionen....... 85
III Das Kammerkollegium............................................ 88
1. Der Geschäftsbereich........................................... 88
2. Die Beamten des Kammerkollegiums und ihre Funktionen........... 93
IV Die Kirchenbehörden........................................... 95
1. Zur konfessionellen Entwicklung in Pfalz-Zweibrücken........... 95
2. Das reformierte und das lutherische Oberkonsistorium........... 98
3. Die Verwaltung der geistlichen Gefälle........................ 101
Exkurs: Die Amtsverwaltung als Bindeglied zwischen der fürstlichen Re-
gierung und den Gemeinden......................................... 103
V Resümee....................................................... 106
DRITTER TEIL
Beamtentum und Pfarrstand in Pfalz-Zweibrücken....................... 109
I Das Dienstverhältnis der Beamten.................................. 109
II Das Beamtentum und der Pfarrstand in sozialgeschichtlicher Betrach-
tung ............................................................ 113
1. Der Anteil von Adel und Bürgertum in der Verwaltung bis zum Be-
ginn des 18. Jahrhunderts........................................ 113
2. Die bürgerlichen Räte............................................. 117
Ausbildung und Laufbahn.......................................... 117
Regionale und soziale Herkunft der Beamten und ihre verwandt-
schaftlichen Bindungen...................................... 120
3. Die adligen Räte.................................................. 123
4. Der Pfarrstand.................................................... 126
III Resümee........................................................... 131
VIERTER TEIL
Die Personalpolitik der Herzoge von Pfalz-Zweibrücken und ihre Aus-
wirkungen auf die Innen-und Außenpolitik ........................... 132
I Die Regierung Gustav Samuel Leopolds (1719-1731)................ 132
1. Gustav Samuel Leopold und Luise Dorothea von Hoffmann........... 132
8
2. Konträre politische Richtungen am Zweibrücker Hof: Die kurpfälzisch
und die pfalz-birkenfeldisch gesinnte Partei..................... 135
3. Die Erbfolgefrage in Pfalz-Zweibrücken: Kurpfalz oder Pfalz-
Birkenfeld....................................................... 139
II Die Linie Birkenfeld in Pfalz-Zweibrücken und die Regierung
Christians IV. (1740-1775)....................................... 148
1. Die Regierungsweise Christians III. und der Regentin Karoline.... 148
2. Die Regierungsweise Christians IV................................. 151
3. Die französische Durchdringungspolitik - ihre Grundlagen.......... 155
4. Frankreichs Werben um Christian IV................................ 160
5. Christians Grenzverträge mit Frankreich........................... 163
III Die Regierung Karl II. Augusts (1775-1795)........................ 170
1. Die führenden Beamten in den Kollegien............................ 170
2. Der Bayerische Erbfolgekrieg und der Friede von Teschen........... 174
3. Pfalz-Zweibrücken zwischen Frankreich und Preußen................. 181
4. Die Vereitelung des bayerisch-niederländischen Tauschprojektes
1784/85.......................................................... 185
5. Pfalz-Zweibrücken und Frankreich: Der Grenzvertrag von 1786....... 190
6. Der Zusammenbruch der Finanzen und das Ende der Regierung
Karls II. in Pfalz-Zweibrücken................................... 198
7. Ausblick.......................................................... 201
Schlußbetrachtung..................................................... 207
ANHANG
Die Personalien der Räte der Zentralverwaltung von 1719-1793.......... 211
Geheimräte....................................................... 211
Regierungsräte................................................... 216
Kammerräte....................................................... 220
Berufsstatistik der Väter von Pfarrern im Zeitraum vom 1680-1800...... 226
Angaben zum Stand der Pfarrfrau, zum Beruf der Söhne und zur Heirat
der Kinder von 1650-1800.............................................. 227
Quellen- und Literaturverzeichnis..................................... 229
Index................................................................. 257
9
Beilagen
1. Die Herzoge von Pialz-Zweibrücken und ihre Nebenlinien
2. Die Entwicklung der zentralen Behörden in Pialz-Zweibrücken
3. Pfalz-Zweibrücken im Jahr 1470
4. Pfalz-Zweibrücken im Jahr 1504
5. Pfalz-Zweibrücken im Jahr 1730
6. Pfalz-Zweibrücken im Jahr 1789 mit Nebenkarte der Grafschaft
Rappoltstein
10
EINLEITUNG
I Das Anliegen der Untersuchung
Mit dieser Arbeit zu Regierung und Verwaltung1 von Pfalz-Zweibrücken soll
ein Thema behandelt werden, dem zuletzt 1897 eine ausführliche Darstellung2,
seitdem nur hin und wieder kleinere Studien gewidmet worden sind. Nicht
allein deshalb scheint es an der Zeit zu sein, den Gegenstand wieder aufzugrei-
fen und Überlegungen und Hilfsmittel, derer mäh sich inzwischen bedient hat,
auf ein vernachlässigtes Thema anzuwenden, sondern es lassen sich hier auch
einige allgemeine Probleme des Absolutismus3 unter recht günstigen Bedingun-
gen studieren.
Auf der Suche nach den Anfängen des modernen Staates hat sich die For-
schung bisher besonders der politisch-diplomatischen bzw. der Verfassungs-
und Verwaltungsgeschichte zugewendet. Dabei berücksichtigte sie, indem sie -
was die deutschen Territorien betrifft - Preußen für lange Zeit zur Norm ihres
Denkens erhoben hat, die historische Eigenart der Mittel- und Kleinstaaten
kaum. Im Gegensatz zur Forschung des 19. und frühen 20. Jahrhunderts, die die
Macht des Militär- und Verwaltungsstaates im Absolutismus überschätzte,
1 „Regierung und Verwaltung" werden seit dem 16. Jahrhundert allgemein zu einem Be-
griffspaar tautologisch gekoppelt Regierung, Verwaltung, Rechtsprechung und Gesetz-
gebung gehen, wie diese Arbeit zeigen wird, mehr oder weniger noch ineinander über.
Erst in der konstitutionellen Zeit erfolgt eine echte „Trennung der Gewalten" und zu-
gleich der Begriffe. Vgl. meisner, Verfassung, S. 35 f; ders., Staats- und Regierungsfor-
men, S. 226; Oestreich, Otto Hintze, S. 13. Zu den ausführlichen bibliographischen An-
gaben vgl. das Literaturverzeichnis im Anhang.
2 eid, Hof- und Staatsdienst, behandelt die Zeit von 1444 - 1604. Erhebliche Korrekturen
finden sich in buttmanns Besprechung in: Westpfälzische Geschichtsblätter 2 (1898)
S.3f.
3 Zur Absolutismusforschung siehe foerster, Herrschaftsverständnis, S. 1-11 (dort die
wichtigste Literatur!). Eine gute Definition findet sich bei oestreich, Strukturprobleme,
S. 330: „Die absolute Monarchie ist gekennzeichnet durch die Tendenz, die Sphäre ge-
samtstaatlicher Lenkung im Innern und die gesamtstaatliche Vertretung nach außen
von jeglicher Mitwirkung anderer Kräfte, besonders der Reichs-, Provinzial- oder
Landstände als der partikularen Gegenkräfte des fürstlichen Zentralisierungs- und
Machtwillens, frei zu halten und unabhängig zu gestalten. Von mehr als einer Tendenz
zu dieser Unabhängigkeit gesamtstaatlicher Gewalt wird man heute nicht sprechen
können." Ein fundierter Bericht zur Sozialgeschichte liegt vor von kopitzsch, Sozialge-
schichte der deutschen Aufklärung, S. 11-169. Zum Aufgeklärten Absolutismus allge-
mein siehe weis, Bürgertum, S. 22-42,- zum Aufgeklärten Absolutismus in den deut-
schen Mittel- und Kleinstaaten siehe DERS., Der aufgeklärte Absolutismus; zum Aufge-
klärten Absolutismus als „europäisches Problem" siehe v. aretin, Der Aufgeklärte Ab-
solutismus, S. 11-51.
11
„fragt (man) heute stark nach dem Nichtabsolutistischen im Absolutismus, nach
den autonomen Bezirken"4. Gerhard Oestreich hat diese Einseitigkeiten, die
beide Forschungsrichtungen zur Überschätzung ihrer Ergebnisse führten, be-
klagt und zur Lösung eine beachtenswerte Hypothese entwickelt. Er lehnt den
institutionellen Ausgangspunkt der beiden Richtungen ab und versucht statt-
dessen, „den monarchischen Absolutismus in Europa als einen umfassenden
Strukturwandel zu begreifen"5. Das Resultat dieses Wandels sieht er in einem
Prozeß, den er „Sozialdisziplinierung" nennt. Um diesen Vorgang zu studieren,
so fordert Oestreich, sollten sich die bisherigen Forschungsrichtungen zusam-
menfinden.
Dieser Aufforderung kann die folgende Untersuchung, obgleich sie einen guten
Ansatz für seine Absichten bieten würde, nicht unmittelbar nachkommen.
Oestreichs Hypothese ist nicht aus dem Zustand der „intuitiven Zusammen-
fassung mehrerer Einzelbeobachtungen" herausgekommen, wie v. Kruedener6
hervorgehoben hat, und erscheint deshalb zu inoperabel. Daß durch die Ver-
nachlässigung der kleineren Reichsstände eine wesentliche Forschungslücke
besteht, soll diese Arbeit zeigen. Sie wird einen methodologischen Weg verfol-
gen, der jenen Zusammenhang, den Oestreich beschrieben hat, berührt; sie
kann sich aber aus dem erwähnten Grund seiner These nicht bedienen.
Im folgenden soll das Problem präzisiert werden. Die vorliegenden Betrachtun-
gen sollen nicht den alleinigen Anteil des Fürsten an der Staatsverwaltung her-
ausstellen - wie der Titel „Landesherr und Landesverwaltung" vermuten ließe -,
sondern es handelt sich vielmehr darum, allgemeine Linien der Verwaltungs-
gestaltung von Pfalz-Zweibrücken aufzuzeigen und dabei den Anteil des Lan-
desherrn in ein Verhältnis zu der gesamten Staatsverwaltung zu bringen. Damit
ist aber nur eine Seite des zu betrachtenden Gegenstandes erfaßt. Es soll nach
der Erweiterung der Staatstätigkeit mit ihren erhöhten Anforderungen an die
administrative Leistungsfähigkeit gefragt und dabei der Differenzierungsprozeß
in der zentralen Sphäre verfolgt werden.
Bei einer Beurteilung der pfalz-zweibrückischen Verwaltungsorganisation kann
deren Entwicklung zwar nicht an derjenigen der großen Territorialstaaten ge-
messen werden, doch schließt dies keineswegs aus, daß die Verwaltungs-
4 oestreich, Strukturprobleme, S. 333; die Herausarbeitung der Hauptforschungsrich-
tungen bei oestreich, ebda., S. 331 ff, und ähnlich schon früher durch v. raumer, Abso-
luter Staat, S. 62 ff.
5 oestreich, Strukturprobleme, S. 329, Anm.
6 Siehe dazu v. kruedener, Hof im Absolutismus, S. 2. Weiterhin, so v. kruedener, habe
bereits elias mit seinem Entwurf der allgemeinen Theorie der Zivilisation nichts an-
deres unternommen, als den in einen weiteren Rahmen gestellten sozio- und psycho-
genetisch begründeten Erklärungsversuch der auch von oestreich beobachteten Vor-
gänge (siehe dazu elias, Prozeß der Zivilisation, bes. in Bd. II die Zusammenfassung, S.
312 ff). „Trifft dies zu, dann ist ,Sozialdisziplinierung' identisch mit dem allgemeinen
-nicht auf den monarchischen Absolutismus beschränkten, aber bei ihm besonders gut
sichtbaren - Zivilisationsprozeß" (v. kruedener, ebda.).
12
entwicklung der Zeit von einer Art Mode bestimmt war, wobei die kleineren
Fürstentümer die größeren Territorialstaaten nachahmten. Die Frage nach dem
Einfluß von Vorbildern auf neue Organisationsformen im Bereich der Verwal-
tung erfordert es, eine Fragestellung anzuwenden, die'im Vergleich den allge-
meinen Erscheinungen und Besonderheiten ihre sinnvolle Zuordnung ermög-
licht Allerdings sind vorschnelle Verallgemeinerungen der Ergebnisse zu ver-
meiden, da man von Territorialstaat zu Territorialstaat unterschiedliche poli-
tische, soziale und wirtschaftliche Strukturen vorfindet. Die an den speziellen
Verhältnissen und Ausgestaltungen Pfalz-Zweibrückens gewonnenen Ergeb-
nisse bieten sich wohl deshalb zum Vergleich an, weil dieses Territorium mit
der Vielzahl der kleineren Reichsfürstentümer, die in Mittel- und Süddeutsch-
land lagen, den engen Raum gemeinsam hatte.
Bei der vergleichenden Betrachtung, die jedoch nicht in einem eigenen Ab-
schnitt thematisiert wird, liegt der Akzent einmal auf den benachbarten Territo-
rien, ferner auf denjenigen Territorien, die durch dynastische Verbindungen in
das engere Blickfeld der pfalz-zweibrückischen Politik gerückt waren. Ver-
gleichend werden auch andere Territorien des Reiches herangezogen, von
denen, soweit zu ersehen ist, keine direkten Einflüsse auf Pfalz-Zweibrücken
ausgegangen sind. Die dabei erkennbaren Übereinstimmungen oder Abwei-
chungen in der Organisation der Verwaltung sollen es ermöglichen, die Ver-
hältnisse des Fürstentums in den größeren historischen Zusammenhang der
frühneuzeitlichen Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte zu stellen.
Es kann sich jedoch in dieser Arbeit nicht allein darum handeln, daß das Behör-
denwesen dargestellt und analysiert wird, sondern es ist auch wichtig, die ver-
schiedenen Kräfte in ihrer Beziehung zueinander zu beschreiben, die an der
Gestaltung des absolutistischen Staates vor der Französischen Revolution mitge-
wirkt haben. So sind die organisatorischen Neuordnungen stets in enger Ver-
bindung mit den Trägern der Verwaltung, den Beamten, zu zeigen. Es erwies
sich jedoch auch ein vergleichender Blick auf die evangelische Pfarrerschaft als
notwendig; Theoretiker und Praktiker des Absolutismus sahen in den Geist-
lichen einen eigenen Berufsstand, der dem Staat zugeordnet war. Indem Beam-
tentum und Pfarrstand unter sozialgeschichtlichen Aspekten betrachtet werden,
ergibt sich mit diesem Ergebnis m.E. ein bescheidener Beitrag zu einer diffe-
renzierteren Einschätzung des Beamtentums und Pfarrstandes im früh-
neuzeitlichen Territorialstaat, zu einem für das Verständnis des Regierungs-
und Verwaltungssystems wichtigen Komplex, der bisher in der Forschung sehr
am Rande behandelt worden ist?. 7
7 Arbeiten, die sich ausschließlich eine Analyse der zentralen Beamtenschaft zum Ziel
setzten, beschäftigen sich zumeist mit dem Aufstieg des Bürgertums im 16. Jahrhun-
dert. Für das 18. Jahrhundert liegen kaum Untersuchungen vor. Für Kurhannover
wäre zu verweisen auf lampe, Aristokratie, FJofadel und Staatspatriziat Zu Beamten
und Pfarrern siehe bes. Franz, Beamtentum und Pfarrerstand.
13
Diese Arbeit ist bemüht, Gruppenphänomene herauszuarbeiten und die „Struk-
turen in ihrer Kontinuität und Veränderung"8 zu erfassen. Mit den Frage-
stellungen möchte sie auf die große Vielfalt und Bedeutung der sozialen Zusam-
menhänge aufmerksam machen, welche in der Struktur des Beamtentums und
des Pfarrstandes als sozialer Gruppe in der Gesellschaft der frühen Neuzeit
sichtbar werden. Als wichtigstem Hilfsmittel bedient sie sich der statistischen
Methode. Die Auswertung von Lebenslauf und Tätigkeit einer möglichst großen
Anzahl politisch bedeutsamer Personen läßt Verbindungslinien erkennen,
derer in erzählenden Quellen nicht gedacht wird9. Eine lesbare Darstellung
kann - da das personengeschichtliche Detail nur bis zu einem gewissen Grade
reduzierbar ist - allein durch Hervorheben ausgewählter Personen und durch
Zusammenfassen aller gleichen und ähnlichen Fälle entstehen.
Durch eine nähere Analyse bestimmter Gruppen von Räten wird über deren
politisches Verhalten im konkreten Einzelfall bzw. über die Stellungnahme
eines Einzelnen nichts Sicheres ausgesagt In den meisten Fällen wird es zu ein-
fach sein, bei politischen Entscheidungen eine gruppenkonforme Haltung anzu-
nehmen, denn es liegt in der Natur eines jeden mit einer bestimmten Entschei-
dungsbefugnis ausgestatteten Gremiums, daß sich in ihm Parteien bilden. So soll
sich der vierte Teil dieser Arbeit eingehend mit Individuen, Gruppen und Frak-
tionen innerhalb der Regierung befassen. Es soll u.a. gezeigt werden, welche
Räte im 18. Jahrhundert zu bestimmendem Einfluß gelangten. Die Unter-
suchung der Ratgeber und Beamten, ihrer Herkunft, Bildung und Laufbahn,
ihrer sozialen Beziehungen, politischen Vorstellungen erfolgt im Kontext des
politischen Geschehens und in der Chronologie der regierenden Herzoge. Dabei
wird weiterhin zu untersuchen sein, wieweit sich die jeweiligen Landesherren
selbst um die Regierungsgeschäfte bemühten oder wieweit sie diese Aufgabe
ihren Räten überließen. Auf diese Weise soll die mit der abstrakten behörden-
geschichtlichen Entwicklung beginnende Darstellung nach der menschlich-
konkreten Seite hin abgerundet werden; damit soll der Tatsache Rechnung ge-
tragen werden, daß die Formen der Verwaltung wesentlich durch sozialge-
schichtliche Verhältnisse und Veränderungen der in ihr tätigen Beamtenschaft
mitbestimmt werden.
In Pfalz-Zweibrücken waren seit 1793 die Heere der Franzosen eingebrochen;
seit 1797 befand sich das Fürstentum samt der ganzen linksrheinischen Pfalz
ununterbrochen in französischen Händen. Die offizielle Abtretung an Frank-
reich erfolgte im Jahre 180110. Von einer geordneten Tätigkeit der Behörden
konnte seit 1793 keine Rede mehr sein, wenn sich auch einzelne Beamte sehr
8 CONZE, Strukturgeschichte, S. 18.
9 Den Untersuchungen zum Beamtentum (siehe Teil III) liegt weitgehend eine Auswer-
tung des (unveröffentlichten) pfalz-zweibrückischen Beamten- und Dienerverzeichnis-
ses (StdA Zweibrücken) zugrunde.
10 Zum Eindringen der Franzosen in pfälzisches Gebiet vgl. SPRINGER, Franzosenherr-
schaft, S. 28-76, sowie remling, Die Rheinpfalz in der Revolutionszeit, S. 136 ff.
14
darum bemühten11. Eine spezielle Behandlung der Jahre 1793 bis 1801 hätte in
starkem Maß erfordert, Einzelschicksale zu verfolgen und in diesem Zusam-
menhang den kriegerischen Ereignissen und Bewegungen der französischen
Revolution nachzugehen, was den Rahmen dieser Arbeit gesprengt hätte. Liegt
daher mit dem Jahr 1793 ein Einschnitt vor, der sich als Abschluß der Arbeit
anbietet, so läßt sich für den Beginn der Untersuchung eine ähnlich entschei-
dende Zäsur nicht bezeichnen. Es zeigte sich im Verlauf dieser Arbeit, daß viele
Vorgänge, wie etwa die Entstehung eines Beamtentums bürgerlicher Herkunft
und damit eine Änderung der Zusammensetzung der bisherigen feudal-adligen
Oberschicht, unverständlich bleiben, wenn man nicht einen Blick auf die zen-
trale Sphäre der Verwaltung des 15., 16. und frühen 17. Jahrhunderts wirft. Zu
Fragen der Regierung und Verwaltung von Pfalz-Zweibrücken in der frühen
Neuzeit gibt es, wie bereits anfangs erwähnt wurde, nur sehr wenige
Vorarbeiten12. Ihre geringe Zahl ist nicht zuletzt auf den spärlichen Umfang der
Quellenpublikationen zurückzuführen. Die bei den Untersuchungen erzielten
Ergebnisse stützen sich im wesentlichen auf unveröffentlichtes Archivmaterial.
II Abriß der politischen und territorialen Verhältnisse
Am 16. Mai 1410, zwei Tage vor seinem Tod, beauftragte König Ruprecht die
sieben vertrautesten Berater, eine Erbteilung unter seinen vier Söhnen
vorzunehmen13. Sie trafen nach mehrmonatigen Beratungen am 3. Oktober
1410 eine Regelung, die sich nicht an der Rupertinischen Konstitution14 -
danach sollte der Älteste alleiniger Erbe sein, der Zweitälteste mit einigen weni-
gen Burgen und die übrigen pfalzgräflichen Söhne mit geringen Einkünften ab-
gefunden werden - orientierte15, sondern an den älteren Erbordnungen. An den
ältesten Sohn Ludwig fiel der Kernbesitz der rheinischen Pfalzgrafschaft mit der
Kurwürde. Seine drei Brüder Johann, Stephan und Otto wurden mit ansehn-
lichem territorialem Besitz ausgestattet, ohne daß das jeweils zugeteilte Territo-
rium durch ein Lehensband mit dem kurpfälzischen Hauptterritorium verbun-
11 LA Speyer B 2, Nr. 5148. Siehe auch weis, Montgelas, S. 230-261.
12 Den wichtigsten Beitrag für die Zeit von 1444 bis 1604 stellt die bereits genannte
Arbeit von eid, Hof- und Staatsdienst, dar. Vorarbeiten zu Teilfragen werden im Rah-
men des jeweiligen Kapitels genannt. Das Beamtentum hat außerhalb des speziellen
Forschungsinteresses gestanden; eine Betrachtung unter sozialgeschichüichen Aspek-
ten fehlt völlig.
13 Regesten der Pfalzgrafen am Rhein (-1410), Bd. 2, Nr. 6254.
14 Ebda., Bd. 1, Nr. 5611.
15 „Die Gründe, warum Ruprechts Räte von der Rupertinischen Konsütuüon abgingen,
sind nicht bekannt In erster Linie ist wohl daran zu denken, daß Ludwig, dem ältesten
lebenden Sohn König Ruprechts, von seinen jüngeren Brüdern nicht die Vorzugsstel-
lung zugebilligt wurde wie dem wirklich Erstgeborenen. Die Räte kannten die Brüder,
ihre Interessen und ihre dynastischen Ambitionen gut genug, um zu wissen, ob sie eine
straffe Erbordnung in der Art der Rupertinischen Konsütution wagen konnten oder ob
sie damit Konflikte heraufbeschworen, die letztlich die kurpfälzische Macht mehr
schwächen würden als eine Erbteilung" (herrmann, Das Herzogtum Pfalz-Zwei-
brücken, S. 348).
15
den blieb. So kam es zur Bildung der pfälzischen Nebenlinien Pfalz-Neu-
markt16, Pfalz-Zweibrücken und Pfalz-Mosbach17. Während die Linien Pfalz-
Neumarkt und Pfalz-Mosbach bereits im 15. Jahrhundert erloschen und die
Territorien an die Hauptlinie zurückgefallen sind, führte die sich verästelnde
Linie Pfalz-Zweibrücken bis zur Französischen Revolution ein Sonderdasein
und beerbte 1799 zwei Kurfürstentümer.
Es dauerte ein Jahrhundert, bis in wechselvollen diplomatischen und kriege-
rischen Auseinandersetzungen die Existenz Pfalz-Zweibrückens als selbständi-
ges Territorium gesichert war. Zu seinem bei der Teilung von 1410 erhaltenen
Besitz - es waren dies Gebietsteile ohne natürlichen Mittelpunkt18 - konnte
Pfalzgraf Stephan (1410-1459) nach dem Tod seines Schwiegervaters, Graf
Friedrich III. von Veldenz, noch die Grafschaft Veldenz und Teile der Graf-
schaft Sponheim19 hinzufügen20. Ein Erbvertrag, der zwischen Stephan und
Friedrich am 16. September 1444 besiegelt wurde, ließ zwei neue wittelsbachi-
sche Linien, Pfalz-Simmern und Pfalz-Zweibrücken, entstehen: Stephans älte-
ster Sohn Friedrich, der Begründer der Linie Pfalz-Simmern, erhielt den Anteil
an der Grafschaft Sponheim; Ludwig wurden die Grafschaft Veldenz und die
Grafschaft Zweibrücken zugewiesen. Den Kristallisationskern des Fürstentums
Pfalz-Zweibrücken bildete ein Gebiet, das sich von der oberen Nahe beiderseits
des Glans nach Süden bis zur heutigen deutsch-französischen Grenze fortsetzte
und größtenteils auf dem östlichen Ufer der Blies blieb.
Die Anfänge der pfalz-zweibrückischen Territorialgeschichte am Beginn des 15.
Jahrhunderts waren durch das gestörte Verhältnis zur Kurpfalz einer starken
Belastung unterworfen. Kann Stephans Verhältnis zur Kurpfalz noch als „leid-
lich" bezeichnet werden, so brach unter seinem Sohn Ludwig I. (1459-1486) der
Konflikt offen aus. In vier Fehden, während der Jahre 1452/53 und 1455, von
November 1459 bis Juni 1461 sowie 1470/71, gehörte Ludwig zu den kurpfälzi-
schen Gegnern in der Hoffnung, die ungeklärte Frage nach der Rechtsnatur sei-
ner kurpfälzischen Lehen - Mannlehen oder Kunkellehen - nach einem siegrei-
chen Waffengang für sich positiv zu entscheiden. Letztlich wirkten sich die
Auseinandersetzungen mit Kurpfalz negativ aus und hatten für Pfalz-Zwei-
brücken territoriale Verluste21 zur Folge. Eine Annäherung an Kurpfalz suchte
Ludwigs älterer Sohn Kaspar; dies brachte aber keine Besserung des politischen
16 Siehe dazu volkert, Oberpfalz, S. 1323-1327.
17 Ebda., S. 1327 f.
18 Die Gebiete waren größtenteils erst in den letzten Jahrzehnten erworben worden und
daher noch nicht so stark von dem inneren Territorialausbau, der den kurpfälzischen
Kernbesitz auszeichnete, erfaßt Die Grafschaft Zweibrücken war noch an Lothringen
verpfändet so daß Stephan erst die Mittel aufbringen mußte, um in den Besitz des ihm
zustehenden väterlichen Erbteiles zu kommen.
19 Siehe dazu herrmann, Die Grafschaft Sponheim, S. 340-342.
20 Vgl. dazu und zum folgenden gümbel, Geschichte des Fürstentums Pfalz-Veldenz,
S. 3 f, und herrmann, Das Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, S. 350.
21 Siehe dazu lehmann, Vollständige Geschichte, S. 99-129, 133-140, 159, 165-179,212.
16
Klimas zwischen beiden Territorien, sondern endete mit Kaspars Ausschaltung
„in einer einem Staatsstreich gleichkommenden Aktion seines jüngeren Bru-
ders Alexander"22. Herzog Alexander (1489-1514) schloß sich, als zu Beginn des
16. Jahrhunderts sich für Pfalzgraf Ruprecht, Sohn Kurfürst Philipps von der
Pfalz, die Möglichkeit zur Erbfolge im Herzogtum Bayern-Landshut eröffnete,
der gegen den Kurpfälzer gerichteten Koalition des Markgrafen von Ansbach,
der Reichsstadt Nürnberg und des Schwäbischen Bundes an23. Eine Annähe-
rung zwischen Kurpfalz und Pfalz-Zweibrücken kam erst in der nächsten Gene-
ration unter Kurfürst Ottheinrich und Herzog Wolfgang zustande. Das gemein-
same Bekenntnis zur Reformation führte zu einem freundschaftlichen Verhält-
nis und zur engen politischen Zusammenarbeit Fehlte allerdings die Überein-
stimmung des konfessionellen Standpunktes wie unter dem Lutheraner Wolf-
gang und dem calvinistischen Kurfürsten Friedrich III., so waren die alten
Spannungen wieder lebendig.
Durch sein gewaltsames Vorgehen gegen seinen mitregierenden Bruder Kaspar
hatte Alexander die Alleinherrschaft durchgesetzt und damit eine erneute Tei-
lung des Territoriums verhindert. Testamentarisch setzte er seinen ältesten
Sohn Ludwig (1514-1532) zu seinem alleinigen Nachfolger ein24. Der jüngere
Sohn Ruprecht erhielt Pfründen an den Domstiften Mainz und Straßburg; die
geistlichen Weihen hat er anscheinend nie empfangen. Nach Ludwigs II. Tod im
Jahr 1532 führte Ruprecht25 die vormundschaftliche Regierung für seinen
Neffen Wolfgang. Als dieser im Oktober 1543 die Regierung selbst übernahm,
blieben die bisherigen Räte, nachdem sie einen Rechenschaftsbericht über ihre
Tätigkeit abgelegt hatten, weiterhin im Amt Obgleich Ruprecht bereits in
jungen Jahren allen Erbansprüchen auf das Territorium Pfalz-Zweibrücken ent-
sagt hatte, dürfte die erfolgte Gründung einer Familie in ihm den Gedanken
nach einer standesgemäßen Ausstattung geweckt haben. Er schloß unter Ver-
mittlung des Landgrafen von Hessen am 3. Oktober 1543 mit seinem Neffen
Wolfgang den Marburger Vertrag26, welcher ihm und seinen Erben ein Gebiet
zuwies, das sich zu dem selbständigen Territorium Pfalz-Veldenz mit Sitz und
Stimme im Reichsfürstenrat entwickelte.
22 herrmann, Das Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, S. 360. lehmann (Vollständige Ge-
schichte, S. 216) begründet den „Staatsstreich1' Alexanders damit, daß Kaspar „ein
äußerst gefährliches und nachtheiliges Unternehmen gegen die herzogliche Familie so-
wie gegen Land und Leute angesponnen" habe. Kaspar hatte sich mit seinem Vater
entzweit und Aufnahme bei der Kurpfalz, dem alten Gegner seines Vaters, gefunden;
dieses Verhalten spielte sicherlich bei seiner Ausschaltung mit
23 Vgl. dazu häusser, Geschichte der rheinischen Pfalz, Bd. I, S. 469 ff.
24 Siehe dazu molitor, Urkundenbuch Zweibrücken, S. 102-104,
25 Zu Ruprecht siehe ney, in ADB 29, S. 740-743; vgl. besonders lehmann, Vollständige
Geschichte, S. 288-318; gümbel, Geschichte des Fürstentums Pfalz-Veldenz, S. 9 ff;
molitor, Geschichte einer Fürstenstadt, S. 172-190.
26 GHA München HU 3726. Siehe dazu auch gümbel, Geschichte des Fürstentums Pfalz-
Veldenz, S. 9-12, 18-21.
17
War es durch den Marburger Vertrag für Pfalz-Zweibrücken zu territorialen
Einbußen gekommen27, so ermöglichten rund zehn Jahre später die Bestimmun-
gen des Heidelberger Sukzessionsvertrages (2. November 1553) eine Erweite-
rung des Besitzes. Von pfälzischer Seite mußte bereits seit den 1540er Jahren
befürchtet werden, daß mit dem Aussterben der alten Kurlinie die bayerischen
Herzoge die Nachfolge in der Pfalz anstreben würden. Deshalb versuchten die
pfälzischen Linien durch rechtzeitige vertragliche Vereinbarungen über die
Erbfolge in Kurpfalz die Voraussetzungen für einen reibungslosen Regierungs-
wechsel zu schaffen. Beim Abschluß des Heidelberger Vertrages ging man von
dem Grundsatz aus, daß künftig jede weitere Zersplitterung des kurpfälzischen
Gebietes zu vermeiden sei28. „Infolgedessen sollte Pfalz-Zweibrücken als Aus-
gleich für die Nachfolge der Linien Pfalz-Neuburg und Pfalz-Simmern in der
Kurwürde nur die kurpfälzischen Anteile an der Herrschaft Guttenberg und an
Alsenz, die Grafschaft Lützelstein in den nördlichen Vogesen, mit Ausnahme
des der Universität Heidelberg inkorporierten Besitzes der Klöster Lixheim und
Graufthal, und die pfalz-simmerische Hälfte der Hinteren Grafschaft Sponheim
erhalten"29. Als nach dem Tod Ottheinrichs (12. Februar 1559) Friedrich von
Pfalz-Simmern Kurfürst wurde, erhielt Pfalz-Zweibrücken die im Heidelberger
Vertrag vorgesehenen Gebiete, von denen man 1566 Lützelstein Pfalz-Veldenz
überließ30.
Pfalzgraf Wolfgang erscheint - betrachtet man sein Leben31 - als ein engagier-
ter, weit über die Grenzen seines Territoriums hinaus wirkender Fürst. Bei man-
chen seiner Unternehmungen bleiben seine Beweggründe allerdings ungewiß;
so fäßte er 1569 den Entschluß, nachdem er sich in Deutschland nicht an den
Glaubenskämpfen beteiligt hatte, durch ein Hilfsunternehmen zugunsten der
Hugenotten in die französischen Glaubenskämpfe einzugreifen, und sicherte
nach geheimen Verhandlungen mit Abgesandten der Königin Johanna von
Navarra, ihres Sohnes Heinrich und des Prinzen von Conde die Aufstellung
von etwa 15 000 Mann zu. Dies gelang, obgleich ihn die übrigen protestan-
tischen Fürsten nicht so unterstützt hatten, wie er es erwartet hatte. Durch das
Elsaß, die burgundische Pforte und in einem von der katholischen Seite nur
27 Zum letzten Mal wurde durch den Marburger Vertrag ein künftig unter eigener Lan-
desherrschaft stehendes Gebiet aus dem pfalz-zweibrückischen Territorialbestand her-
ausgelöst Zwar führten Ausstattungen für jüngere Söhne wiederholt zu Erbteilungen,
aber dies geschah immer unter dem Vorbehalt, daß die Landeshoheit der regierenden
Hauptlinie aufrechterhalten würde (vgl. dazu herrmann, Das Herzogtum Pfalz-Zwei-
brücken, S. 362).
28 Vgl. dazu ebda.
29 Ebda. Vgl. dazu auch gümbel, Geschichte des Fürstentums Pfalz-Veldenz, S. 34 ff; Leh-
mann, Vollständige Geschichte, S. 335 ff; menzel, Wolfgang von Zweibrücken,
S. 132-135.
30 Vgl. dazu LEHMANN, Vollständige Geschichte, S. 507.
31 Siehe dazu ney, in ADB 44, S. 76-87; menzel, Wolfgang von Zweibrücken; v schlich-
tegroll, Herzog Wolfgang von Zweibrücken; ney, Pfalzgraf Wolfgang; kurze, Pfalz-
graf Wolf gang.
18
wenig behinderten Zug über die Loire durch Mittelfrankreich führte Wolfgang
seine Truppen dem sich in La Rochelle aufhaltenden Prinzen von Conde zu.
Einen Tag vor der Vereinigung seiner Truppen mit denjenigen des Admirals
Coligny verstarb Wolfgang am 11. Juni 1569 in der Nähe von Limoges an einer
fiebrigen Erkältung32. Dieses Unternehmen bürdete dem pfalz-zweibrückischen
Territorium eine schwere Schuldenlast auf, welche die Nachkommen in ihren
Aktionen erheblich einschränkte33.
Wolfgangs politische Betätigung erforderte wiederholt seinen Aufenthalt außer-
halb des pfalz-zweibrückischen Gebiets. So residierte er von Herbst 1551 bis
August 1557 in Amberg in der Oberpfalz, deren Verwaltung ihm noch Kurfürst
Friedrich von der Pfalz übertragen hatte34; in den folgenden Jahren hielt er sich
häufig in Pfalz-Neuburg auf, an dessen Verwaltung er seit Sommer 1555 betei-
ligt war und das Fürstentum nach Ottheinrichs Tod (12. Februar 1559) trotz
gewisser Ansprüche der bayerischen Linie erhalten hatte35. Pfalz-Zweibrücken
war währenddessen durch Statthalter verwaltet worden36. Die Erfahrungen
Wolfgangs bei der Verwaltung seiner Gebiete Pfalz-Zweibrücken und Pfalz-
Neuburg zeigten, daß die Vereinigung beider Territorien in einer Hand nicht
günstig war. Er setzte daher in seinem Testament - in seinen Grundzügen war
es vom Kanzler Sitzinger bereits anfangs der 1560er Jahre ausgearbeitet wor-
den, wurde aber erst am 18. August 1568 unterzeichnet37 - seinen ältesten Sohn
Philipp Ludwig zum Nachfolger in Pfalz-Neuburg ein und übergab seinem
Zweitältesten Sohn Johann Pfalz-Zweibrücken. Die drei jüngsten Brüder sollten
dem Testament entsprechend standesgemäß ausgestattet werden, und zwar zwei
der Brüder mit Teilen des Fürstentums Pfalz-Neuburg, der jüngste, Karl, mit
32 Siehe zum Kriegszug die ausführliche Schilderung bei menzel, Wolfgang von Zwei-
brücken, S. 496-581.
33 Siehe dazu GROH, Lizentiat der Rechte Johannes Wolff, sowie koch, Die Kriegskosten
Herzog Wolfgangs, S. 77-105.
34 Vgl. dazu ney, in ADB 44, S. 78, sowie menzel, Wolfgang von Zweibrücken, S. 135-141.
35 „Die ersten Regierungsjahre des Pfalzgrafen Wolfgang waren überschattet von der
erbittert geführten Kontroverse mit seinem wittelsbachischen Verwandten, Herzog
Albrecht V. (1550-1579), um gegenseitige Erbansprüche auf Bayern bzw. Pfalz-Neu-
burg. Letztere leiteten sich von Elisabeth (1478-1504), der Tochter Georgs des Reichen
und Gemahlin Ruprechts von der Pfalz (1481-1504), ab. Erst durch kaiserliche Inter-
vention kam es in Augsburg am 12. VIII. 1559 zur gütlichen gegenseitigen Anerken-
nung des status quo" (HAUSER, Pfalz-Neuburg, S. 134).
36 Dieses Amt verdankte seinen Ursprung somit einer Notlage, welche die dauernde Ver-
tretung des Landesherrn durch einen seiner Beamten erforderte. Dieser konnte dank
seiner Vollmachten die unaufschiebbaren Entscheidungen treffen. So führte er anstelle
des Fürsten den Vorsitz im Ratskollegium und faßte auch den Beschluß. Wichtige
Sachen schickte er dem Pfalzgrafen nach und holte seine Entscheidung ein. Unter
Johann I. (seit 1575) wurde der Posten des Statthalters eingezogen; seine Aufgaben
wurden fortan im wesentlichen durch den Hofmeister versehen. Siehe dazu eid, Hof-
und Staatsdienst, S. 166-169.
37 Siehe dazu koch, Die Entstehung des Testamentes Herzog Wolfgangs. Abdruck des
Testaments bei menzel, Wolfgang von Zweibrücken, S. 582-598.
19
dem pfalz-zweibrückischen Anteil an der Hinteren Grafschaft Sponheim mit
dem Hauptort Birkenfeld. Karl wurde Begründer der Linie Pfalz-Birkenfeld, die
1734 zunächst die Nachfolge in Pfalz-Zweibrücken antrat und 1799 die Kur-
linien beerbte. Herzog Wolfgang hatte für die beiden Hauptlinien Pfalz-Zwei-
brücken und Pfalz-Neuburg eine klare Primogenitur geschaffen, an der auch
seine Nachkommen festhielten.
Ein Fortschritt in der Verwaltungspraxis ist unter Herzog Wolfgang unver-
kennbar; er bewirkte eine ausgedehnte Entfaltung obrigkeitlichen Wirkens auf
allen Gebieten. Die Gesetzgebung wurde belebt, das Gerichtswesen neu organi-
siert und auch das gesamte bürgerliche Leben von oben her gesteuert Durch
polizeiliche Vorschriften, die in besonderen Polizeiordnungen zusammengefaßt
wurden, sollten beispielsweise Luxus, Prunksucht, Wucher, übertriebener Auf-
wand bei Familienfeiern, Spielen, Zechen und Faulenzen bekämpft werden.
Diese Maßnahmen verursachten ein zahlenmäßiges Ansteigen der Beamten;
aber nach dem Tod Wolfgangs erfolgten wieder zahlreiche Entlassungen. Den
jährlichen Einnahmen von durchschnittlich 26 000 Gulden stand eine Schuld
von mehr als 500 000 Gulden gegenüber38. Deshalb wurde im Neuburger Ver-
trag (23. November 1569)39 beschlossen, ein Verzeichnis derjenigen Bedienste-
ten aufzustellen, mit welchen künftig die Hofhaltung, die Regierung und die
Kanzleien besetzt werden sollten.
Aus Ersparnisgründen blieb Johann40 zunächst bei Bruder und Mutter in Neu-
burg, während die Räte Christoph Landschad, Philipp von Gemmingen, Johan-
nes Stieber und Heinrich Schwebel für ihn die Regentschaft in Zweibrücken
führten. Erst 1575 übernahm Johann I. selbst die Regierung. Der kaum verän-
derten Zusammensetzung des Rates entsprach auch der politische Kurs, den
Johann zunächst einschlug. Ebenso wie sein Bruder Philipp Ludwig in Neuburg
stimmte er im September 1577 der Konkordienformel zu - wenn auch unter
großen Bedenken41. Im folgenden Jahr stellte er die Formel auf zwei Konventen
vor Theologen und Laien zur Diskussion; dabei erwies es sich als bedeutsam,
daß in seiner Umgebung einige Männer - vor allem der Superintendent Panta-
leon Candidus42 sowie der Hofmeister Wolf Wambolt - der reformierten Lehre
zuneigten. Nach einer Theologenversammlung vom 20. November 1578 zog
Johann seine Unterschrift zurück. Damit begann der allmähliche Übergang zum
Calvinismus, der 1588 mit dem Zweibrücker Katechismus, der von Candidus
verfaßt worden war und erst 1599 durch den Heidelberger Katechismus ersetzt
wurde, einen Abschluß fand.
38 Siehe dazu GHA München HU 4291.
39 GHA München HU 4016; vgl. dazu auch eid, Hof- und Staatsdienst, S. 4.
40 Zu ihm PRESS, in NDB 10, S. 513 f (mit weiterführender Literatur).
41 Vgl. dazu und zum folgenden koch, Der Übergang von Pfalz-Zweibrücken vom Luther-
tum zum Calvinismus.
42 Zu ihm biundo, in NDB 3, S. 121f; siehe dazu auch S. 48, Anm. 120.
20
An der Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert, während der Regierungszeit der
Pfalzgrafen Johann I. (bis 1604) und Johann II. (1604-1635)43, erreichte die
Annäherung zwischen Pfalz-Zweibrücken und Kurpfalz ihren Höhepunkt, da
infolge vormundschaftlicher Regierungen beide Territorien jahrelang von dem-
selben Fürsten regiert wurden. Als Johann I. 1604 starb, übernahm Kurfürst
Friedrich IV. die Vormundschaft für dessen Sohn Johann II., führte ihn später in
die Staatsgeschäfte ein und setzte ihn schließlich zum Vormund für seinenSohn,
den später als „Winterkönig" bekannt gewordenen Friedrich V., ein. Johann
sah dieses Amt und die damit verbundenen Aufgaben als so wichtig an, daß er
während der Dauer der vormundschaftlichen Regierung seine Residenz von
Zweibrücken nach Heidelberg verlegte. Auch in der Reichspolitik spielte er
nach dem Tode Kaiser Rudolfs II. eine Rolle, da er bis zur Wahl des neuen Kai-
sers Matthias das der Kurpfalz zustehende Reichsvikariat bekleidete, was be-
deutete, daß er von Januar bis Juni 1612 stellvertretend die Geschäfte des
Reichsoberhauptes44 führte. Als Friedrich im Jahre 1614 volljährig wurde, zog
sich Johann II. nach Zweibrücken zurück.
Bei den starken dynastisch-politischen Verflechtungen wurde Pfalz-Z wei-
brücken beim Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges schon bald in die kriege-
rischen Verwicklungen einbezogen, umso mehr als Johann II. für den zum
König von Böhmen gewählten Friedrich V. die Statthalterschaft in Heidelberg
übernahm45. Er gewann aber nicht mehr den Einfluß auf die kurpfälzische Poli-
tik wie in der Zeit von 1610 bis 1614; der politischen Linie stand er skeptisch
gegenüber. Im September 1621 kehrte er nach Pfalz-Zweibrücken zurück, da er
es vermeiden wollte, daß sein Territorium in die Katastrophe des mittlerweile
geächteten Winterkönigs gezogen würde. Er konnte aber vor allem die süd-
lichen Ämter Pfalz-Zweibrückens nicht vor schweren Schäden durch Kriegs-
einwirkungen bewahren. Da seine Neutralitätspolitik - sie wurde von der
zunächst in Süddeutschland dominierenden kaiserlichen Partei wenig honoriert
- gescheitert war, schloß sich Johann II. mit anderen bisher ebenfalls neutralen
protestantischen Fürsten im „Heilbronner Bund" (23. April 1633) den Schweden
an. Nach der Nördlinger Schlacht 1634 kam es zu einem verheerenden Einfall
des Generals Gallas in Pfalz-Zweibrücken. Johann mußte mit seiner Familie
und einem Teil seiner Beamtenschaft nach Metz fliehen, wo er Ende 1635 starb.
Johanns Sohn und Nachfolger Friedrich (1635-1661) lebte die ersten neun
Jahre seiner Regierungszeit in Metz im Exil und konnte erst 1644 nach der Auf-
hebung der kaiserlichen Sequesterverwaltung in sein Territorium Pfalz-Zwei-
brücken zurückkehren46. Er residierte zunächst in der Burg Kirkel, bis in Zwei-
brücken Stadt und Schloß wieder einigermaßen aufgebaut waren. Friedrich,
dessen vier Söhne vor ihm gestorben waren, setzte entsprechend den Richt-
43 Zu ihm press, in NDB 10, S. 514 f.
44 Vgl. dazu press, Calvinismus und Territorialstaat, S. 479-486, 488-490, 495-501.
45 Vgl, zum folgenden herrmann, Der Dreißigjährige Krieg, S. 231 ff.
46 Vgl. dazu herrmann, Das Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, S. 367.
21
linien seiner Vorfahren bezüglich der Erbfolge seinen Vetter Friedrich Ludwig
aus der sogenannten Landsberger Linie47 als Erben ein. Der nach Friedrichs Tod
(9. Juli 1661) an die Regierung gekommene Friedrich Ludwig (1661-1681) war
„einer der tüchtigsten Regenten, die das Land gehabt hat; in seinen zum Teil in
Holland verbrachten Jugendjahren hatte er die Methoden einer rationellen
Landeskultur kennengelernt, die jetzt seinem Wiederaufbau werke zugute
kamen"48. In seinem letzten Regierungsjahr kam es zur Reunion Pfalz-Zwei-
brückens49: Zusammen mit einer Reihe ober- und mittelrheinischer Territorien
wurde das Fürstentum von Frankreich annektiert und mit benachbarten Gebie-
ten zur französischen Saarprovinz zusammengeschlossen.
Nach dem Tod Friedrich Ludwigs 1681 war König Karl XI. von Schweden aus
der Kleeburger Linie50 rechtmäßiger Erbe Pfalz-Zweibrückens, aber Frankreich
verlangte aufgrund der Reunionsansprüche die Oberherrschaft Da der schwe-
dische König der französischen Forderung nach Landeshuldigung nicht nach-
kam, konnte er die Regierung in Pfalz-Zweibrücken nicht antreten51. Diese
Situation versuchten zwei Verwandte des schwedischen Königs für sich auszu-
nutzen. Pfalzgraf Adolf Johann, der Bruder Karl X. Gustavs und Onkel Karls
XI., und Pfalzgraf Christian II. aus der Linie Birkenfeld-Bischweiler52 bewarben
sich um die Administration des Fürstentums. Von französischer Seite wurde
Christian II. begünstigt Am 30. April erklärte die Reunionskammer in Metz,
daß er und sein Bruder Johann Karl - er trat künftig in den Hintergrund - dem
französischen König den Huldigungseid geleistet hätten53. Bereits im Mai 1681
empfing Christian II. die Bestätigung Frankreichs als Administrator König Karls
47 Siehe dazu Arnold, Die Zweibrücken-Landsberger Linie.
48 baumann, Umrisse einer Landesgeschichte, S. 47.
49 Siehe dazu pöhlmann, Zweibrücken in der Zeit der französischen Reunion.
4
50 Der jüngste Bruder Johanns II, Johann Kasimir - der Stammvater der Kleeburger Li-
nie -, den ein diplomaüscher Auftrag der Unionsfürsten 1615 nach Schweden führte,
heiratete dort Katharina Wasa, die Schwester des Königs Gustav II. Adolf. Ihr Sohn be-
stieg, nachdem Königin Chrisüna abgedankt hatte, 1654 als Karl X. Gustav den schwe-
dischen Thron. Beim Tod Friedrich Ludwigs galt König Karl XI. von Schweden, der
Sohn Karl X. Gustavs, als nächster männlicher Erbe des Fürstentums.
51 Vgl dazu pöhlmann, Zweibrücken in der Zeit der französischen Reunion, S. 112 f;
herrmann, Das Königreich Frankreich, S. 447 f.
52 Diese Seitenlinie des pfalz-zweibrückischen Fürstenhauses stammte vom jüngsten
Sohn Herzog Wolfgangs, Karl, ab. Dessen dritter Sohn Chrisüan I. heiratete 1630
Katharina Magdalena, die einzige Tochter Herzog Johanns II. Er „erhielt als Hypothek
für das mütterliche Erbe seiner Frau die Herrschaft Bischweiler im Elsaß verschrieben"
(BAUMANN, Umrisse einer Landesgeschichte, S. 50). Sein Sohn Christian II. trat in fran-
zösische Kriegsdienste ein und brachte es zum Generalleutnant. Dank der Hilfe des
französischen Königs gelang es Chrisüan II. nach dem Tod seines Schwiegervaters, des
letzten Grafen von Rappoltstein, seine Erbansprüche auf diese - von der Krone Frank-
reichs abhängige - Herrschaft im oberen Elsaß durchzusetzen.
53 Vgl. dazu pöhlmann, Zweibrücken in der Zeit der französischen Reunion, S. 113.
22
und noch im gleichen Monat begab er sich nach Zweibrücken, um dort die Hul-
digung entgegenzunehmen54.
Mit dieser Regelung der Administrationsfrage durch Frankreich war der schwe-
dische König nicht zufrieden55. Drei Jahre später konnte Karl XI. Charlotte
Friederike, die Tochter Herzog Friedrichs und Gemahlin des 1675 verstorbenen
Sohnes Friedrich Ludwigs, Wilhelm Ludwig, als Administratorin gewinnen; er
enthob im November 1687 Christian II. von der Verwaltung des Fürstentums,
aber Ludwig XIV. stimmte einem Wechsel erst Anfang 1693 zu, als der schwe-
dische König sich zu einer Vermittlerrolle in den bevorstehenden Friedensver-
handlungen bereit zeigte. Der französische König verfügte im Februar 1693 die
Entlassung Christians und erkannte Charlotte Friederike als Administratorin
des Königs von Schweden an. Die Pfalzgräfin, die am 18. März 1693 die Regie-
rung übernahm56, widmete sich vier Jahre lang der Verwaltung Pfalz-Zwei-
brückens und zog sich nach der Aufhebung der Reunion wieder ins Privatleben
zurück.
Die schwedische Verwaltung konnte sich erst nach der Rückgabe Pfalz-Zwei-
brückens an das Reich durch den Rijswijker Frieden (1697) entfalten57. Im glei-
chen Jahr war Karl XI. gestorben, und sein Sohn Karl XII. hatte das väterliche
Erbe angetreten. Pfalz-Zweibrücken ließ er durch Statthalter verwalten58; 1714
überließ der schwedische König dem polnischen König Stanislaus
Leszczynski59, der nach der Niederlage von Poltawa aus Polen fliehen mußte,
die Einkünfte Pfalz-Zweibrückens für dessen standesgemäßen Unterhalt.
Stanislaus Leszczynskis Aufenthalt in Zweibrücken fand ein Ende, als Karl XII.
in der Nacht vom 11. zum 12. Dezember 1718 in den Laufgräben vor der norwe-
gischen Festung Friedrichshall starb60. Der neue Regent Gustav Samuel Leopold
(1719-1731)61 verfügte nicht über die finanziellen Mittel, um Stanislaus weiter-
hin einen angemessenen Unterhalt ermöglichen zu können. Zu Beginn des Jah-
res 1719 verließ Stanislaus Leszczynski mit seiner Familie und seinem Gefolge
Zweibrücken. In Weißenburg im Elsaß fand er eine Bleibe; von dort aus wurden
wenige Jahre später die Verbindungen zu Frankreich geknüpft, die Stanislaus
. 54 Vgl. dazu ebda., S. 114.
55 Vgl. zum folgenden herrmann, Das Königreich Frankreich, S. 448.
56 Charlotte Friederike war „eine unpolitische Natur, deren Bedeutung von der älteren
zweibrückischen Geschichtsschreibung überzeichnet worden sein dürfte" (herrmann,
Das Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, S. 367).
57 Ebda.
58 Siehe dazu ebda., S. 367 f.
59 Zu Stanislaus' Tätigkeit in Zweibrücken siehe baumann, Stanislaus Lesczinsky in
Zweibrücken; weber, Stanislaus Lesczinsky.
60 Vgl. dazu und zum folgenden herrmann, Das Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, S. 368.
61 Siehe zu ihm kleinschmidt, in ADB 10, S. 188 f; fuchs, in NDB 5, S. 334-336; baumann,
Herzog Gustav von Zweibrücken; ders., Die Lebensgeschichte der Luise Dorothea
Hoffmann.
23
zum Schwiegervater Ludwigs XV. und zum französischen Statthalter in Loth-
ringen machen sollten62.
Da Gustav Samuel Leopold keine Kinder hatte, wurde die Erbfolge erneut zu
einer offenen Frage. Ansprüche auf die Nachfolge in Pfalz-Zweibrücken erho-
ben noch zu Lebzeiten des Herzogs die Linie Pfalz-Neuburg, die seit 1685 in der
Kurpfalz regierte, und die Linie Pfalz-Birkenfeld. Die Rechtslage war nicht ein-
deutig, je nachdem ob man sich auf das Testament Alexanders oder auf
dasjenige Wolfgangs berief63. Als Gustav Samuel Leopold am 17. September
1731 starb, war die Nachfolgefrage weiterhin ungeklärt Nach mehr als zweijäh-
rigen Verhandlungen - inzwischen hatten der Landgraf von Hessen-Darmstadt
und der Abt von Fulda im Auftrag des Kaisers die Sequesterverwaltung Pfalz-
Zweibrückens übernommen - einigten sich die beiden verwandten Linien im
Mannheimer Sukzessionsvertrag (24. Dezember 1733) bezüglich der Erbfolge:
Kurfürst Karl Philipp erkannte den Birkenfelder Christian III. als Herzog von
Pfalz-Zweibrücken an64. Am 1. April 1734 übernahm Christian die Regierungs-
geschäfte, verstarb aber bereits am 3. Februar des folgenden Jahres. Für den erst
zwölfjährigen Sohn Christian führte seine Mutter Karoline die vormundschaft-
liche Regierung bis 174065.
Christian III. hatte nach seinem Regierungsantritt die Hintere Grafschaft Spon-
heim, die er als Apanage besaß, und die Grafschaft Rappoltstein im Oberelsaß
mit dem pfalz-zweibrückischen Kerngebiet vereinigt. Jedoch haben die durch
den Mannheimer Vertrag verfügten territorialen Veränderungen - Christian
hatte dem pfälzischen Kurfürsten das Amt Stadecken überlassen, Kurpfalz be-
hielt die 1697 besetzten Ämter Veldenz an der Mosel und Lauterecken am Glan
- dem pfalz-zweibrückischen Gebiet noch nicht seinen endgültigen Umfang ge-
geben; während der folgenden Jahrzehnte wurde noch eine Reihe von Tausch-
und Grenzbereinigungsverträgen mit benachbarten Fürsten abgeschlossen66.
Die Gebietsveränderungen kamen vor allem dem Kernterritorium im Westrich
zugute; so stellten das in den Jahren 1755 und 1756 von Nassau-Weilburg und
Nassau-Saarbrücken eingetauschte Amt Homburg und das 1779 von Kurpfalz
eingetauschte Amt Kübelberg eine Verbindung zwischen den beiden Ober-
ämtern Zweibrücken und Lichtenberg her. Allerdings hatte sich die Gebiets-
lücke, die am Glan zwischen den Oberämtern Lichtenberg und Meisenheim bei
der Gründung des Fürstentums Pfalz-Veldenz Mitte des 16. Jahrhunderts ent-
standen war, durch die Abtretung von Offenbach an die Wild- und Rheingrafen
62 Siehe dazu herrmann, Das Königreich Frankreich, S. 461 ff.
63 Vgl. dazu und zum folgenden baumann, Umrisse einer Landesgeschichte, S. 51, sowie
herrmann, Das Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, S. 369.
64 Siehe dazu faber, Staats-Cantzley, Bd. LXV, S. 162-174, sowie lehmann, Vollständige
Geschichte, S. 417.
65 Vgl. dazu ebda., S. 490 f.
66 Siehe dazu herrmann, Das Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, S. 371 f; (serini), Andeutun-
gen über Gesetzgebung und Rechtspflege, S. 6-11.
24
im Jahr 1755 noch vergrößert Es läßt sich für Pfalz-Zweibrücken am Ende des
18. Jahrhunderts zwar eine größere territoriale Geschlossenheit als je zuvor
feststellen67, aber es waren neben dem Kernterritorium immer noch zwölf
größere Exklaven vorhanden.
Während der Regierung Christians IV. (1740-1775)68, einem verständnisvollen
Förderer der bildenden Künste, des Theaters und der Musik, wurde die Resi-
denzstadt Zweibrücken in den folgenden Jahrzehnten „eine Stätte des französi-
schen Kultureinflusses, ein wichtiger Umschlageplatz für die Ideen, Kunstfor-
men und Moden des Westens, der in seiner Bedeutung wohl nicht überschätzt
werden kann"69. Aber auch für die Versailler Politik ergaben sich unter
Christian und seinem Nachfolger Karl II. (1775-1795)70 große Möglichkeiten:
die pfalz-bayerische Erbschaft stand bevor71. Der bayerische Stamm des Hauses
Wittelsbach war nur noch durch den kinderlosen Max III. Joseph (1727-1777)
vertreten, die pfälzischen und rheinischen wittelsbachischen Gebiete, mit Aus-
nahme von Pfalz-Zweibrücken, wurden seit 1743 von Kurfürst Karl Theodor72,
der keine legitimen Erben hatte, regiert Es ließ sich voraussehen, daß der Her-
zog von Pfalz-Zweibrücken in absehbarer Zeit die beiden Kurfürstentümer Pfalz
und Bayern erben würde, denn nach dem Vertrag von Pavia (1329) sollte die
pfälzische Linie die bayerische beerben, und nach dem Testament Herzog Wolf-
gangs (1568) sollte Pfalz-Zweibrücken-Birkenfeld der Linie Pfalz-Sulzbach fol-
gen.
Der erste Erbfall trat mit dem Ableben Max III. Josephs von Kurbayern (30.
Dezember 1777) ein. Kurfürst Karl Theodor erbte Bayern73, war aber nicht abge-
neigt, dieses Land gegen die österreichischen Niederlande zu vertauschen74.
Eine solche Machterweiterung der Habsburger, wie sie eine Einverleibung
Bayerns bewirken mußte, konnte weder im Interesse Frankreichs noch Preu-
ßens sein; zweimal, 1778/79 und 1784/85, wurde Karl II. August von Pfalz-Zwei-
67 Siehe dazu die Karten zur territorialen Entwicklung von Pfalz-Zweibrücken im Zeit-
raum von 1470 bis 1789 als Beilage zu dieser Arbeit.
68 Siehe zu ihm heigel, in ADB 4, S. 173 f; baumann, in NDB 3, S. 229 f; v. Böhm, Chri-
stian IV,; ders., Das Ende des 7jährigen Krieges; ders., Die letzten Lebensjahre und der
Tod Christians IV.; BAUMANN, Pfalzzweibrücken; DERS., Herzog Christian IV.
69 baumann, Umrisse einer Landesgeschichte, S. 51.
70 Siehe zu ihm heigel, in ADB 15, S. 336-338; weis, in NDB 11, S. 258-260; v. Böhm, Karl
August,- baumann, Karl II. August von Pfalz-Zweibrücken; weber, Zur Charakteristik
des Herzogs Karl II. August; mittelberger, Hofenfels, S. 8.
71 Vgl. zum folgenden baumann, Umrisse einer Landesgeschichte, S. 51 f; herrmann, Das
Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, S. 374 f.
72 Siehe zu ihm heigel, in ADB 15, S. 250-258; fuchs, in NDB 11, S. 252-258; ders., Kur-
fürst Karl Theodor von Pfalzbayern.
73 Siehe dazu das Besitzergreifungspatent Karl Theodors vom 30. Dezember 1777. GHA
München KA 844.
74 Siehe zu Karl Theodors Plänen hammermayer, Bayern im Reich und zwischen den
großen Mächten, S. 1045-1052.
25
brücken veranlaßt, der von Karl Theodor geplanten Aufgabe Bayerns den agna-
tischen Konsens zu versagen und sie damit zu vereiteln. Der Herzog, der in der
Erwartung der Kurfürstenwürde einen Aufwand trieb75, welcher die Einkünfte
Pfalz-Zweibrückens weit überstieg, mußte im Februar 1793 vor der französi-
schen Armee nach Mannheim fliehen, wo er als Fürst ohne Land 1795 starb.
Erst sein Bruder Maximilian Joseph76 konnte 1799 das pfalz-bayerische Erbe
antreten77, auf das die Birkenfelder schon seit Jahrzehnten gewartet hatten. Das
Stammland der künftigen bayerischen Dynastie, Pfalz-Zweibrücken, befand
sich seit 1797 unter französischer Besatzung und wurde im Frieden von Luné-
ville offiziell an Frankreich abgetreten78. Damit hatte die Geschichte Pfalz-
Zweibrückens nach einem nicht ganz 400jährigen Bestehen ihr Ende gefunden.
75 Vgl. dazu baumann, Karl August II. von Pfalz-Zweibrücken, S. 57 ff.
76 Siehe zu ihm heigel, in ADB 21, S. 31-39; adalbert prinz von Bayern, Max I. Joseph.
77 Siehe dazu das Regierungs- und Antrittspatent Max Josephs vom 16. Februar 1799.
BayHStA München Fürstensachen 831/11, pag. 8-9.
78 Vgl. dazu Springer, Franzosenherrschaft, S. 247 f; adalbert prinz von Bayern, Max I.
Joseph, S. 224-249.
26
Erster Teil
DIE BEHÖRDENGESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG IN
PFALZ-ZWEIBRÜCKEN BIS ZUM 18. JAHRHUNDERT
I Zur Einführung
Wurde in der Einleitung die territoriale und politische Entwicklung von Pfalz-
Zweibrücken in ihren Grundzügen dargestellt, so sollen nun die Anfänge der
pfalz-zweibrückischen Verwaltung und ihr weiterer Ausbau bestimmt werden.
Da die Integration des Landes erst in ihren Anfängen steckte, war es in der zen-
tralen Verwaltung noch ein langer Weg der Umgestaltung von einfachen For-
men bis zur festen Abgrenzung der Aufgabenbereiche und zur Einrichtung
selbständiger Behörden. Dieser Vorgang ist deshalb schwer zu beschreiben, weil
einerseits Regierungs- und Kanzleiordnungen bis zur zweiten Hälfte des 16.
Jahrhunderts nicht bekannt sind, andererseits die spärliche Überlieferung nur
vereinzelt Einblicke erlaubt Während über einzelne Punkte Klarheit gewonnen
werden kann, läßt sich ein Gesamtbild der Verwaltungsorganisation nur andeu-
ten.
Unter vorwiegend genetischem Aspekt läßt sich verfolgen, wie in einer ersten
Phase eine landesherrliche Verwaltung geschaffen wird, die von Lokalbeamten
- meist adligen Amtleuten, die zugleich die unterste Verwaltungs- und Ge-
richtsinstanz darstellten - ausgeübt wurde. Diese frühe Form der Verwaltung,
wie sie von der Mitte des 15. Jahrhunderts bis zum ersten Drittel des 16. Jahr-
hunderts zu erkennen ist, wird zur Grundlage einer stärkeren staatlichen Festi-
gung des Territoriums; sie ist die erste ausgeprägte Stufe der frühneuzeitlichen
Staatsbildung in Pfalz-Zweibrücken und muß von einer ausgedehnten zweiten
Phase unterschieden werden, in der die zunächst noch ungeschiedene Hof- und
Landesverwaltung in langsamen Schritten eine Um- und Neubildung erfährt,
eng verbunden mit einer sozialen Umschichtung der Beamtenschaft Dabei ist
zu verfolgen, welche Bedeutung das Ratskollegium, welches aus dem alten Rat-
geberkreis allmählich geformt und nach den Prinzipien der Ständigkeit, Kollegi-
alität und Arbeitsteilung eingerichtet wird, für Regierung und Verwaltung des
Territoriums erlangt hat
Weiterhin wird der allmähliche Umgestaltungs- und Differenzierungsprozeß in
der zentralen Sphäre nachgezeichnet, der sich in der Ausbildung von Rechen-
kammer, Hofgericht und geheimer Sphäre neben dem Ratskollegium während
der Regierungszeiten der Herzoge Wolfgang (1543-1569) und Johann I.
(1575-1604) vollzieht. Nunmehr wurden die verschiedenen Verwaltungszweige
mit ihren Aufgaben durch Ordnungen - sieht man von der Hofgerichtsordnung
von 1605 einmal ab - fest Umrissen. Sie lassen anstelle der bisher verschwom-
menen Strukturen die einzelnen Organe der Zentralverwaltung großenteils so-
gar in ihren Einzelheiten sichtbar werden. Es ist deshalb möglich, von der Mitte
des 16. Jahrhunderts an - auch mit Hilfe der späteren Ordnungen - die weitere
Entwicklung der zentralen Verwaltung eingehender zu behandeln. Die Verwal-
27
tung wandelte sich aber nicht nur bezüglich der Spezialisierung der Aufgaben-
bereiche, welche die sichtbarsten Veränderungen darstellten, sondern auch in
dem Raum der ihr von Wolfgang und Johann I. gewährten Selbständigkeit und,
gerade hierin nur schwer erkennbar, in ihrem Verhältnis zum jeweiligen Für-
sten. Dies führt zu der Frage, welche Stellung der Fürst persönlich in dem wer-
denden Regierungs- und Verwaltungsapparat einnimmt.
Wie sehr sich aber die landesherrliche Zentralverwaltung veränderte, wird
letztlich dann deutlich, wenn man die gesellschaftliche Umschichtung des
Beamtentums betrachtet. In steigendem Maße gewannen bürgerliche gelehrte
Räte beim Landesherrn an Einfluß, indem sie nach und nach den Ratsdienst der
bisherigen adligen Räte ersetzten. Im Gegensatz zu jenen, die in der für das Mit-
telalter kennzeichnenden Weise nur auf jeweiliges Erfordern des Fürsten von
Haus aus am Hof erschienen und dort zusammen mit den ebenfalls adligen Hof-
beamten ihren Herrn berieten, waren nun die gelehrten Räte als Hof- bzw. Re-
gierungsräte zum dauernden Aufenthalt am Hof verpflichtet
II Grundlegung: Die Entwicklung der Verwaltung bis zum Tod
Ludwigs II. (1532)
Das Bild, das vom Zustand der Verwaltung um 1450, also gegen Ende der Regie-
rungszeit von Pfalzgraf Stephan (1410-1459), gezeichnet werden kann, bleibt in
seinen Einzelheiten skizzenhaft1. Deutlich wird aber, daß Herzog Stephan als
der zentrale Bezugspunkt der gesamten Verwaltungstätigkeit zu Beginn seiner
Regierung aufgrund persönlicher Verhandlungen weitgehend noch vieles
selbständig entschieden hat2. Bedurften gewisse Rechtsgeschäfte der Anwesen-
heit eines Dritten, oder war es dem Fürsten nicht möglich, all seinen Regenten-
pflichten nachzukommen, so berief er einige Adlige seines Gebietes zu sich3.
Zwangsläufig ergab es sich, daß vorwiegend Amtleute zur Berichterstattung und
Meinungsäußerung, besonders über Verwaltungsfragen, an den Hof bestellt
1 Für die spätmittelalterlichen Verhältnisse ist immer noch auf lehmann, Vollständige
Geschichte, zurückzugreifen. Die Arbeit stellt - im ganzen gesehen - allerdings nicht
mehr als eine Stoffsammlung dar, ohne daß eine Aufarbeitung erfolgt wäre.
2 Allein die erwähnte Darstellung von lehmann (siehe ebda., S. 7-88) gibt spärliche Hin-
weise zur Regierungsweise von Pfalzgraf Stephan. Sie unterscheidet sich kaum von der
anderer Territorialherren seiner Zeit. Für die frühe Form der Verwaltung ist vor allem
die lockere Organisation mit einer nur schwach ausgebildeten zentralen Leitung kenn-
zeichnend.
3 Siehe beispielsweise dazu BayHStA München Pfalz-Zweibrücken, Urkunden Nr. 803.
Hier werden genannt: Henne von Gauersheim, Johann Mulnstein von Grumbach, Sieg-
fried und Brenner von Lewenstein, Johann von Schwarzenberg, Emmerich, Johann und
Ruprecht von Randeck.
28
wurden4; sie erhielten, wenn sie einzeln oder zu mehreren auf Inspektions-
reisen im Territorium selbst oder als Gesandte über seine Grenzen hinaus
unterwegs waren, die Bezeichnung Rat5. Diese Lokalbeamten waren jedoch stets
nur für einige Wochen in der Umgebung des Fürsten tätig; sie kehrten ständig
wechselnd nach Beendigung ihrer Aufgaben wieder in das Land zurück, um die
Verwaltung des Amtes fortzuführen. Der Ratsdienst war somit nur eine Neben-
funktion, die den adligen Amtleuten von Fall zu Fall durch den Landesherrn
übertragen wurde.
Versucht man nun, die Tätigkeit der anderen landesherrlichen Beamten, denen
außer den Amtleuten die Bezeichnung Rat zukam, festzustellen, so ergibt sich
eine besondere Schwierigkeit, die kurz skizziert sein soll. Die Ratsbezeichnung
war fast regelmäßig mit der umfassenden Bezeichnung Diener6 verbunden, die
keine qualitative Differenzierung nach rangmäßiger Stellung oder Funktion
darstellte, sondern auf das Dienst- und Treueverhältnis zum Fürsten Bezug
nahm. Gegen Gewährung von Dienstgeldern oder Verschreibungen auf Geld-
und Naturalleistungen, durch Anwartschaften bzw. Belehnungen mit Gnaden-
lehen, häufig auch durch zusätzliche Zusicherung fürstlichen Schutzes ver-
pflichteten sich die Herzoge von Pfalz-Zweibrücken zahlreiche Personen ver-
schiedenster örtlicher und sozialer Herkunft auf einige Jahre oder auf Lebens-
zeit zu fixierten militärischen Leistungen auf Erforderung. Die verschiedenen
Bestallungen, Verschreibungen, Reverse, Anwartschaften und Gnadenlehns-
briefe scheinen in ihrem Wortlaut ebenso wie die mit dem stets auf geführten
Kreis der Empfänger von Dienst- oder Jahigeldem, von Quatembergeldern und
Zehrungskosten bis zum ersten Drittel des 16. Jahrhunderts zu belegen, daß die
Grenzen zwischen Dienern und Räten noch außerordentlich fließend gewesen
4 Es lassen sich unter anderem für die Regierungszeit Stephans nachweisen: Henne von
Gauersheim, Amtmann von Meisenheim (glasschröder, Urkunden zur pfälzischen
Kirchengeschichte, Nr. 634); Reinfried von Rüdesheim, Amtmann von Meisenheim
(glasschröder, Neue Urkunden zur pfälzischen Kirchengeschichte, Nr. 166); Werner
von Monsheim, Amtmann von Zweibrücken (LA Speyer, D 28, Nr. 3); Nicolaus Krap
von Saarburg, Amtmann von Zweibrücken (LA Speyer F 1, Nr. 119a, fol. 40, 108', 133);
Wilhelm Orlebacher, Amtmann zu Lichtenberg (kampfmann, Heimatkunde des Be-
zirksamtes Zweibrücken, S. 196).
5 Die Bezeichnung Rat findet sich im Lehen- und Rentenbuch Herzog Stephans, welches
wahrscheinlich nach 1443 angelegt wurde, für Johann Mulnstein von Grumbach,
Henne von Gauersheim und Nicolaus Langwerth von Simmern (LA Speyer F 1, Nr.
119a, fol. 27 sowie Nr. 119b, fol. 1). Ratsernennungen in Urkundenform oder Belege für
Ratssold stellen unter Herzog Stephan noch eine Seltenheit dar. Das meiste ist wohl
noch mündlich abgemacht worden. Von irgendwelcher Spezialisierung der Ratsge-
schäfte ist noch keine Rede; jeder Rat hatte sich zur Übernahme aller Aufgaben bereit-
zuhalten. Eine nähere Kenntnis dieser Aufgaben ist lediglich in wenigen Fällen mög-
lich, denn aus der Praxis der damaligen Räte haben sich nur einige Nachrichten erhal-
ten.
6 Siehe dazu eid, Hof- und Staatsdienst, S. 75-77.
29
sind7. Somit läßt die Bezeichnung Rat und Diener - soweit eine Unterscheidung
von Funktionen im Rahmen dieser noch wenig differenzierten Verwaltung be-
reits erfolgt war - eine genauere Einordnung der genannten Personen nicht zu.
Nur selten verraten speziellere Zusätze oder inhaltliche Kriterien, welches Amt
die Betreffenden in der landesherrlichen Verwaltung eingenommen haben.
Allein maßgebend für die Ernennung zum Rat waren Rang und Ansehen, die
Einschätzung des einzelnen durch den Fürsten bezüglich seiner Tüchtigkeit
oder seines politischen Einflusses; hierin liegt in vielen, heute meist nicht mehr
erkennbaren Fällen die Absicht häufiger Verwendung in der Verwaltung am
Hof. Sie dürften mit ihrem Ratschlag oft beträchtlichen Einfluß auf landesherr-
liche Entscheidungen ausgeübt haben, der allerdings nicht mehr oder nur noch
in der Tendenz festzustellen ist Wenn auch einzelne als Schiedsrichter8 oder
Bürgen wiederholt in der Umgebung des Herzogs aufgetreten sind, so handelte
es sich doch um einen häufig wechselnden Personenkreis, dessen zeitweilige
Angehörige der Pfalzgraf unter seinen Lehnsleuten9 fand und deren Kenntnis in
bestimmten Landesangelegenheiten er sich zunutze machte. Das Entscheidende
an diesemVerhältnis zwischen Landesherr und Rat war dessen Ungebundenheit
gegenüber seinen Ratgebern; es stand offenbar ganz in seinem Belieben, wen er
zu bestimmten Dienstleistungen - besonders Kommissionen im fürstlichen Auf-
trag, Vorverhandlungen zu Verträgen, Entsendungen zu Kreis- und Reichs-
tagen - berufen wollte.
In dieser Praxis war allerdings bereits in den 40er Jahren des 15. Jahrhunderts
eine entscheidende Änderung insofern eingetreten, als sich von dem Gefolge
des Pfalzgrafen Stephan allmählich ein bestimmter Personenkreis von sechs
Räten10 absonderte, der zu länger dauernder Tätigkeit in seine Umgebung gezo-
gen wurde, während die große Zahl der übrigen Räte höchstens gelegentlich zur
Beratung bzw. Mitwirkung an Verwaltung und Rechtsprechung benötigt wurde.
Wenn man in dieser Personengruppe auch noch keine festumrissene Institution
sehen darf, allein schon deshalb nicht, weil ihr die Aufgaben jeweils von Fall zu
Fall zugewiesen wurden, so läßt sich dennoch eine gewisse Stetigkeit in der
Auswahl der Personen feststellen: Zwei Räte, der Ritter Johann Mulnstein von
7 Die folgende Darstellung beruht auf einer Auswertung von Pfalzgraf Ludwigs Ver-
schreibungen und Schirmbriefen (LA Speyer F 1, Nr. 129), der Bestallungen Pfalzgraf
Alexanders (LA Speyer F 1, Nr. 132) sowie von dessen Lehenbuch (LA Speyer F 1, Nr.
135) und Pfalzgraf Ludwigs II. Schirm- und Bestallungsbriefe (LA Speyer F 1, Nr. 138).
8 Zu schiedsrichterlichen Aufgaben siehe glasschröder, Urkunden zur pfälzischen Kir-
chengeschichte, Nr. 635.
9 Bereits der Eid, den ein Lehnsmann bei der Huldigung geleistet hatte, verpflichtete ihn,
unter „Einsatz der ganzen Person" zu „Rat und Hilfe”. Ernannte ihn der Fürst zusätz-
lich zum „Rat", so vergewisserte er sich nicht nur einer Pflicht, die jener schon einge-
gangen war, sondern er schuf sich auch „ein Instrument politischer Bindung in der
Innen- und Außenpolitik" (brunner, Land und Herrschaft, S. 171 und 269).
10 Es sind dies der Hofmeister Bernhard Kranich von Kirchheim sowie die Räte Brenner,
Friedrich und Heinrich von Lewenstein, Henne von Randeck sowie Johann Mulnstein
von Grumbach (LA Speyer F 1, Nr. 119a, fol. 134).
30
Grumbach und der Hofmeister Bernhard Kranich von Kirchheim, sollten sich
stets in der Umgebung Stephans aufhalten11. Damit war ein erster Schritt von
der Beratung des Landesherrn durch nur bei Gelegenheit zusammenkommende
Lehnsleute zur geschlossenen Behörde, zu einem „consilium formatum", der
frühen Neuzeit getan. Die beiden erwähnten Räte waren bei einem wesent-
lichen Teil ihrer Tätigkeit an die Residenz Meisenheim12 gebunden.
Am Hof hielten sich neben dem Hofmeister Hofstallmeister13, Kanzler und
Küchenmeister14 als „Ressortbeamte" ständig auf, sofern sie nicht in Spezialauf-
trägen auswärts tätig oder den Fürsten auf seinen Reisen zu begleiten hatten. Zu
dieser Gruppe traten noch vereinzelt Amtleute15 hinzu. Aber noch immer,
besonders infolge des Ausbaues und der zunehmenden Kontrolle der Amtsbe-
zirke, mußten verschiedene Räte häufig im Territorium unterwegs sein. Sie
betrieben Schlichtungs- und Schiedsverfahren, kontrollierten die Finanzen und
nahmen an Gerichtssitzungen teil. Weiterhin vertraten sie den Landesherrn bei
Verhandlungen am Hof und auf Reichs- und Kreistagen. Alle diese Tätigkeiten
spiegeln sich allerdings nur in sehr unterschiedlichem Maße in den Quellen:
Selten wird die Aktion unmittelbar deutlich; niemals ist von den Vorbereitun-
11 LA Speyer F 1, Nr. 119a, fol. 134; vgl. dazu auch eid, Hof- und Staatsdienst, S. 171.
12 Herzog Stephan bevorzugte als Residenzstadt in den ersten beiden Jahrzehnten seiner
Regierung Simmern im Hunsrück, nach Anfall des Veldenzer Erbes Meisenheim am
Glan. In Zweibrücken war Stephan nur selten anzutreffen, herrmann (Das Herzogtum
Pfalz-Zweibrücken, S. 352, Anm. 43) hat den Ausstellungsort von 265 Lehensurkun-
den - verzeichnet von pöhlmann, Regesten der Lehensurkunden Herzog Stephans von
Zweibrücken/Simmern, Manuskript, fertiggestellt 1930, StdA Zweibrücken, - ermit-
telt. Er kommt bei 186 Urkunden, die mit Ausstellungsort versehen sind, zu dem Er-
gebnis, daß für die Zeit vor Anfall des Veldenzer Erbes, wobei bis zur Mitte der 1420er
Jahre der Ausstellungsort selten angegeben wird, Simmern 30 Mal, Hagenau 14,
Wachenheim 12, Meisenheim (ab 1437) 11, Zweibrücken 7, Heidelberg 3, Bergzabern,
Kastellaun, Kreuznach und Worms je einmal angegeben werden. Nach dem Anfall des
Veldenzer Erbes im Oktober 1444 lassen sich die folgenden Ausstellungsorte nach-
weisen: Meisenheim in 85 Fällen, Simmern 13, Zweibrücken 4, Lichtenberg und
Wachenheim je 3, Moschellandsberg und Worms je 2, Annweiler, Bergzabern und
Wersau je in einem Fall. Auch seinen Sohn Ludwig trifft man zunächst in Meisenheim
an. Gegen Ende seiner Regierungszeit gewann Zweibrücken an Bedeutung: 1463 wur-
de es Regierungssitz; 1477 wurde die Hofhaltung dorthin verlegt.
13 Siehe dazu eid, Hof- und Staatsdienst, S. 71 sowie S. 39. Der Hof Stallmeister wurde
auch Marsteller, Marschalk oder Marschall genannt (ebda., S. 71).
14 Siehe dazu ebda., S. 60-64. Der Küchenmeister ist der Stellvertreter des Haushof-
meisters. „Unter Ludwig I. bestand die Stelle für sich, scheint aber dann eingegangen
zu sein, indem der Dienst als Nebenfunktion dem Landschreiber von Zweibrücken
übergeben wurde; nach Ludwig II. erscheint die Stelle jedoch wieder selbständig"
(ebda., S. 60).
15 Wiederholt findet man die Amtleute Clesgin von Zabern, Hans Landsiedel und
Werner von Monsheim. Vgl. zu den Funktionen der Amtleute in dieser Zeit ebda., S.
192 ff.
31
gen die Rede. Zumeist ist nur das Ergebnis bekannt, Teile davon oder
Begleitumstände16.
Ein Rat scheint stets dann gerufen worden zu sein, wenn es die Arbeitsmenge
gebot oder wenn der Betreffende wegen seiner Sachkenntnis in Einzelfällen be-
nötigt wurde. Dieser Ratsdienst „von Haus aus" war deutlich die vorherr-
schende Erscheinung und für diese Stufe der Verwaltungsentwicklung charak-
teristisch. Die Dauer der Ratstätigkeit war verschieden; ein Turnus ließ sich
nicht ermitteln. Die Räte wurden jeweils wieder angefordert Der Art der
Dienstleistung, nämlich dem vorübergehenden Erscheinen am Hof, entsprach
die oft kurzfristige Dienstzeit In raschem Wechsel traten neue Räte an die
Stelle der alten. Es waren zumeist pfälzische Lehnsadlige17, vor allem eng ver-
wandte und verschwägerte Familien, die wichtige Positionen einnahmen und
den maßgeblichen Einfluß ausübten; Vater und Sohn konnten im jeweiligen
Amt unmittelbar aufeinander folgen18. Befähigungen und Beziehungen waren
jedenfalls untrennbar miteinander verflochten. Diese Räte - meist niederadlige
Ritter - vertraten, selbst wenn sie sich möglicherweise gegen ihresgleichen ab-
schlossen, den Stand, in den sie hineingeboren waren und dem sie durch Ver-
16 Vgl. dazu BayHStA München Pfalz-Zweibrücken, Urkunden, bes. Nr. 803, 813, 832,
892.
17 Angehörige der Böchinger Linie der Herren von Zeiskam, die bereits im 15. Jahrhun-
dert Lehensleute der Pfalzgrafen waren, sind seit dem Beginn des 16. Jahrhunderts
wiederholt in pfalz-zweibrückischem Dienst anzutreffen (vgl. zum folgenden ANDER-
MANN, Die Herren von Zeiskam, S. 50). Rudolf von Zeiskam war 1501 als herzoglicher
Titularrat Amtmann zu Neukastel und hatte seit 1509 auch die Wegeinburg und den
Trifels zu versehen. Werner von Zeiskam ist rund vier Jahrzehnte später als pfalz-
zweibrückischer Rat, Hofmeister und Amtmann in den Ämtern Zweibrücken, Meisen-
heim (seit 1551) und Neukastel (1559) anzutreffen; von Neukastel aus sollte er auch
noch Guttenberg, Kleeburg, Wegelnburg und Falkenburg mitverw alten. Ein
dritter Angehöriger der Herren von Zeiskam - er hieß auch Rudolf - war ebenfalls
Amtmann in Neukastel. Als enge Berater der Pfalzgrafen lassen sich ebenfalls Ange-
hörige der Landschaden von Steinach nachweisen (vgl. zum folgenden langendöRFER,
Die Landschaden von Steinach, S. 54-59). Christoph II. Landschad wurde 1538 von der
vormundschaftlichen Regierung für Pfalzgraf Wolfgang zum Hofmeister und Amtmann
von Zweibrücken (EID, Hof- und Staatsdienst, S. 205) sowie zusätzlich zu diesem Amt
im Jahr 1546 noch zum Rat Wolfgangs bestallt Christophs Sohn, Hans VI. Landschad,
ist seit 1559 als Amtmann und Kanzleirat nachweisbar (ebda., S. 149). Nach dem Tod
Pfalzgraf Wolfgangs war Hans VI. Landschad bis Sommer 1571 Statthalter in Zwei-
brücken (LA Speyer В 6, Nr. 362, fol. 16); durch die Ernennung zum Burggrafen zu
Starkenburg trat er nun in kurpfälzische Dienste über. Von 1575 bis 1577 erscheint er
als Hofmeister und Amtmann wieder in pfalz-zweibrückischem Dienst (eid, Hof- und
Staatsdienst S. 206). Ottheinrich Landschad, Sohn des ehemaligen kurpfälzischen
Fauts zu Mosbach und obersten Rechenrats Hans IV., tritt 1586 und 1588 als Frauen-
zimmerhofmeister und Amtmann zu Zweibrücken auf (LA Speyer В 6, Nr. 363). Als
Amtmann ist er bereits für Juli 1584 belegt (siehe dazu langendörfer, Die Landscha-
den von Steinach, S. 240, Anm. 174).
18 Für diese Zeit vgl. die beiden Angehörigen der Familie Langwerth von Simmern, Nico-
laus und dessen Sohn Johann, die als Kanzler unmittelbar aufeinander folgten.
32
wandtschaft, Erziehung, Interessen und Lebensstil angehörten: den niederen
Lehnsadel, die politisch, finanziell und militärisch führende Schicht des Landes.
innerhalb dieses auf fürstliche Initiative nach den jeweiligen Erfordernissen
zusammentretenden Ratgeberkreises, der noch keine Behörde mit einem fest-
stehenden Personenkreis und ressortmäßiger Aufgabenteilung darstellte, be-
saßen der Hofmeister und der Kanzler, die sich stets in der Nähe des Pfalzgrafen
aufhielten und infolgedessen erheblich stärker als die anderen Räte mit der Hof-
und Landesverwaltung vertraut waren, das größte Gewicht. Den wenigen Bele-
gen über das Hofmeisteramt19 in dieser Zeit ist zu entnehmen, daß es nebenein-
ander zwei - fast ausschließlich aus dem niederen Adel stammende - Hof-
meister gegeben hat, von denen der eine - geringeren Ranges - als
Haushofmeister20 zu gelten hat, während der andere als Hofmeister21 stärker
hervorgetreten ist. Er führte die Aufsicht über die Hofhaltung, über deren An-
gehörige er disziplinäre Gewalt ausübte. Das Schwergewicht seines Einflusses
lag indessen in seiner Tätigkeit als fürstlicher Rat22. Durch den Haushofmeister
weitgehend von den täglichen Aufgaben der Hofverwaltung entlastet, wurde er
19 Siehe zum Hofmeisteramt die spärlichen, teilweise falschen Hinweise bei eid, Hof- und
Staatsdienst, S. 40-43; vgl. auch croluus, Commentarius de cancellariis, S. 8 f; zum
Amt des Hofmeisters im allgemeinen seeliger, Das deutsche Hofmeisteramt.
20 Zu den Funküonen des Haushofmeisters vgl. EID, Hof- und Staatsdienst, S. 56-60.
21 Zur zeiüichen Abfolge der Hofmeister bis zur Regierungszeit Johanns II. vgl. ebda., S.
40-43, und die Berichtigung von buttmann, in Westpfälzische Geschichtsblätter, S. 3 f,
unter Zuhilfenahme der Angaben von CROLLius (Commentarius de cancellariis, S. 213
ff). In aller Kürze soll darauf hingewiesen werden, daß bei eid, Hof- und Staatsdienst, S.
40-43, nach Werner von Esche (Hofmeister seit 1470) die Namen von Johann von
Schwarzenberg (Hofmeister seit 1471), Friedrich Blick von Lichtenberg (1478 bis min-
destens 1481), Hans Blick von Lichtenberg (seit 1484), Burkard Beyer (seit 1486), Die-
ther von Frauenburg (1489-1491) fehlen. Nach Adam von Sötern (1494-1514) folgen
Wilhelm von Staufenberg (1515-1528), Peter von Wachenheim (1528-1532), Ludwig
von Eschenau (1532-1538) und Christoph II. Landschad von Steinach (1538-1547).
Nach Werner von Zeiskam (1547-1551) ist wieder (seit 1555) Christoph II. Landschad
von Steinach zu nennen, dem sein Sohn Hans VI. (1575-1577) folgte. Auf dessen
Nachfolger Wolf Wambold von Umstadt folgt 1584 Luther Quad von Landskron. Chri-
stoph von Bernstein ist nicht 1582 Hofmeister geworden, sondern erst 1588. Nicht zu
den Hofmeistern gehören Philipp von Guntheim, Syfrit von Oberkirch, Hans von Rot-
tenstein, Adam von Galen, Ottheinrich Landschad von Steinach und Karl von Landas.
22 Vergleicht man die Funküonen des pfalz-zweibrückischen Hofmeisters mit denjenigen
benachbarter Territorien, so fällt auf, daß sein Tätigkeitsbereich nicht dem des hessi-
schen Hofmarschalls nach 1569 (vgl. dazu gundlach, Die Hessischen Zentralbehörden,
Bd. 1, S. 323 ff) und dem des Nassau-Weilburger Hofmeisters (fritzemeyer, Die Ausbil-
dung einer zentralen Behördenorganisation, S. 7) entsprach, sondern vielmehr dem-
jenigen des kurpfälzischen Großhofmeisters (press, Calvinismus und Territorialstaat,
S. 27 f, sowie vogelgesang, Kanzlei- und Ratswesen der pfälzischen Kurfürsten, S. 67
ff) oder dem des württembergischen Landhofmeisters (kothe, Der fürsüiche Rat in
Württemberg, S. 4-6, sowie dehlinger, Württembergs Staatswesen in seiner geschicht-
lichen Entwicklung, Bd. 1, S. 102).
33
vorwiegend in Fragen der Finanz- und Wirtschaftspolitik gehört, verschiedent-
lich aber auch mit auswärtigen Vertretungen des Pfalzgrafen beauftragt23.
Neben dem Hofmeister tritt der Kanzler besonders hervor. Ursprünglich war er
nicht mehr als eine Hilfskraft24, welche die gelegentlichen Schreibarbeiten erle-
digte und für die Aufbewahrung der Urkunden sorgte. Daß dieses Schreiberamt
im Verlauf des 15. Jahrhunderts eine wachsende Bedeutung gewann, ist in der
gesteigerten Verwaltungstätigkeit sowie in der zunehmenden Zentralisierung
begründet. Am Beginn des hier behandelten Zeitabschnittes war jene wichtige
Stufe des Aufstieges gerade erreicht worden: Nicolaus Langwerth von
Simmern25, der noch unser schriber26 genannt und von den 30er Jahren an als
erster Kanzler von Pfalz-Zweibrücken aufgeführt wird, übte zuvor bereits als
Ratgeber Stephans überaus wichtige Funktionen aus27: Als Pfalzgraf Stephan
1417 wegen Differenzen mit seinem Bruder, dem Kurfürsten Ludwig III. von der
Pfalz, bei einem Schiedsgericht in Worms weilte, war neben Stephans Rat Hen-
ne von Randeck auch der spätere Kanzler Nicolaus Langwerth von Simmern
zugegen. In seiner Funktion als Kanzler wird Nicolaus von 1432 an wiederholt
bei pfalz-zweibrückischen Angelegenheiten genannt28. Deutlich wird, daß nicht
mehr die Aufzeichnung der Urkunden, sondern vielmehr Korrespondenzen, Be-
fehlsanweisungen an die lokalen Verwaltungs- und Rechnungsbeamten, Auf-
stellungen über Abgaben, gerichtliche Schriftsätze jetzt seine Hauptaufgabe bil-
deten. War Nicolaus Langwerth von Simmern von 1437 bis zu seinem 1450 er-
folgten Tod Kanzler von Pfalz-Zweibrücken unter den Pfalzgrafen Stephan und
Ludwig dem Schwarzen gewesen, so übte sein Sohn Johann29 die gleiche Stel-
lung unter Herzog Ludwig und seinem Nachfolger Alexander aus. Mehr ein
23 Vgl. auch für die spätere Zeit die Bestallung Ludwigs von Eschenau vom 25. Dezember
1532; er wird, so lange er will, zum Hofmeister bestellt, es sei in Reden, Raten oder
Schickungen; ziüert nach EID, Hof- und Staatsdienst, S. 40.
24 Die Kanzlei in Zweibrücken, deren Sphäre sich in den dreißiger Jahren des 16. Jahr-
hunderts als eine Keimzelle der beginnenden Behördenbildung erweisen wird, ist noch
keine „Behörde im technischen Sinn" (Härtung, Deutsche Verfassungsgeschichte, S.
79), sondern bleibt - trotz der gesteigerten Bedeutung des Kanzlers - eine einfache
Schreib- und Registraturstelle ohne erkennbare Funktion als selbständiges Landesver-
waltungsorgan. Ihre wesentlichste Aufgabe besteht darin, Urkunden und sonstige
Schreiben abzufassen und auszufertigen, die einlaufenden Schriftstücke samt den
Konzepten des Ausgangs möglichst sorgfältig aufzubewahren, beglaubigte Abschriften
herzustellen und eine mißbräuchliche Benutzung des landesherrlichen Siegels zu ver-
hüten.
25 Zu Nicolaus Langwerth von Simmern CROLLIUS, Commentarius de cancellariis, S.
13-17, sowie LANGWERTH von SIMMERN, Familiengeschichte, S. 19-28.
26 Siehe dazu ebda., S. 21.
27 Ebda, S. 20.
28 Vgl. dazu im einzelnen ebda., S. 21 f.
29 Siehe zu ihm crollius, Commentarius de cancellariis, S. 18-21, sowie langwerth von
simmern, Familiengeschichte, S, 29-55.
34
Mann des „Schwertes" als der „Feder"30 war er Ludwig während der verhäng-
nisvollen vier Fehden mit seinem Vetter, dem pfälzischen Kurfürsten Friedrich
I. dem Siegreichen31, - in den Jahren 1452/53 und 1455, von November 1459 bis
Juni 1461 und 1470/7132 - ein nicht immer glücklicher Berater33. Als Pfalzgraf
Alexander nach 1490 die alleinige Regierung übernahm, überließ der alternde
Kanzler die Geschäfte mehr und mehr seinen Kanzleibeamten, dem Schreiber
oder Protonotar34 Peter von Bergzabern, sowie dem Sekretär Johannes von
Meisenheim, seinem späteren Nachfolger35, Wurde die Veränderung der Funk-
tion des Kanzlers in aller Kürze in Pfalz-Zweibrücken von ihren Anfängen un-
ter Nicolaus Langwerth von Simmem bis zur Amtszeit von Johannes von Mei-
senheim verfolgt - das Schwergewicht der Kanzlertätigkeit verlagerte sich von der
Beaufsichtigung des Kanzleibetriebs in der Schreibstube mehr und mehr auf die
Beratung des Landesherrn -, so gewann dieses Amt vollends dadurch an Bedeu-
tung, daß es seit dem Ende der 20er Jahre des 16. Jahrhunderts mit Gelehrten
des römischen Rechts besetzt wurde, durch welche die Rezeption der neuen
Rechtsanschauung auch in diesem Territorium erfolgte36.
Daß die Räte an der Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert fast ausschließlich
dem Adel entstammten, überrascht bei der großen Zahl adliger Gläubiger und
Bürgen des Fürsten nicht. Damit nahmen diese, da sie ja auch die maßgebenden
Träger der - wenn auch immer noch unterentwickelten - Zentralverwaltung
30 Die Worte des Gnadenbriefes von 1443 lassen möglicherweise den Schluß zu, daß
Johann eigenüich nicht für die Kanzlei ausgebildet war; es heißt dort [...] warzu er gut
ist vnd sich aller baste schiken wirdet, [...] (CROLLIUS, Commentarius de cancellariis, S. 17,
Anm. h).
31 Siehe zu ihm hertzog, Friedrich I. der Siegreiche, sowie ernst, Kurfürst Friedrich I. der
Siegreiche von der Pfalz.
32 In diesen Auseinandersetzungen mußte Pfalzgraf Ludwig territoriale Verluste hinneh-
men; vgl. dazu lehmann, Vollständige Geschichte, S. 160, 177 f.
33 Siehe dazu LA Speyer F 1, Nr. 130; vgl. auch langwerth von simmern, Familienge-
schichte, S. 31 ff, bes. S. 36.
34 Der Titel protonotarius läßt sich gelegentlich nachweisen; ein und derselbe Mann wird
sowohl Schreiber als auch Protonotar genannt
35 Vgl. dazu crollius, Commentarius de cancellariis, S. 21, sowie EID, Johannes von Mei-
senheim.
36 Mit Jakob Schorr läßt sich 1529 erstmals ein juristisch geschulter Kanzler nachweisen
(vgl. crollius, Commentarius de cancellariis, S. 30, sowie auch koch, Jakob Schorr, S. 2).
Das Vordringen des profanen Juristenstandes im Zuge der Rezeption des römischen
Rechts beurteilt wieacker, Privatrechtsgeschichte, S. 97-203, sehr positiv; der Jurist
habe den modernen Staat erst ermöglicht; siehe besonders S. 202: „Aber die Rezeption
leitete damit endogene Entwicklungen des deutschen Lebens ein, ohne seine Identität
aufzuheben: die moderne, bürokratische, zentralisierende und rationalisierende, im
Kern totale Lebensplanung, deren Sieg das Schicksal der modernen europäischen
Gesellschaft ist" Siehe dazu das Kapitel „Der Anteil von Adel und Bürgertum in der
Verwaltung bis zum Beginn des 18. Jahrhunderts".
35
waren, eine einflußreiche Doppelstellung im Dienst des Landesherrn ein. Sie ist
bezeichnend für die Verfassung des Fürstentums bis zur Mitte des 16. Jahrhun-
derts und die führende Rolle des Adels in der Verwaltung.
Allmählich zeichnet sich jedoch eine Veränderung ab, die in Verbindung mit
voranschreitenden Intensivierungen des Verwaltungsapparates steht: bürger-
liche Gelehrte beginnen nun, die adligen Räte entbehrlich zu machen. 1501 be-
gegnen uns die ersten Rechtsgelehrten37 aus dem Bürgertum in Dr. Jakob Mers-
win und Dr. Philipp Aberlin. Sie beeinträchtigten, obwohl sie zunächst noch
allein unter den ausschließlich adligen Räten dastanden, deren unbestrittenen
Vorrang in einem nicht geringen Grade. Ihre Mitwirkung läßt sich zuerst bei
den Vergleichsverhandlungen zwischen der Stadt Annweiler und dem Pfalz-
grafen Alexander nachweisen38. Immer häufiger wird aber gelehrten Räten aus
dem Bürgertum ein großer Teil auch der anderen Regierungsaufgaben über-
tragen worden sein, wofür, abgesehen von einzelnen überlieferten Nachrichten,
schon die Bestallung von bürgerlichen Gelehrten durch die Pfalzgrafen Alexan-
der und Ludwig II. spricht39. Jene gelehrten Räte widmeten sich überwiegend
jedoch nur in ihrer Nebenbeschäftigung der Verwaltung von Pfalz-Zwei-
brücken; man verpflichtete sie zur Erledigung bestimmter Spezialfragen oder
bei Fragenkomplexen, die ein ständiges Ratsmitglied nicht vollständig ausge-
lastet hätten, aber eine streng fachliche Bearbeitung voraussetzten. Für das
fürstliche Regiment war dieses System der „Räte von Haus aus" weniger
kostenaufwendig als der Unterhalt von rechtsgelehrten Räten, die ständig
unterhalten und beschäftigt werden mußten40.
Diese Praxis hatte den Erfordernissen des kleinen Territoriums lange Zeit ge-
nügt; die laufenden Verwaltungsgeschäfte haben sich in Grenzen gehalten, so
daß nur zu bestimmten Zeiten bestimmte Arbeiten abgedeckt werden mußten.
Dies hat wesentlich dazu beigetragen, daß es die pfalz-zweibrückischen Her-
zoge zunächst als wenig dringlich ansahen, eine größere Zahl von Juristen ganz
an ihren Hof zu ziehen. Die Nähe zur Kurpfalz, zu Hessen, Württemberg und
Straßburg bot den Herzogen von Pfalz-Zweibrücken ein Reservoir von Juristen,
unter denen sich immer einige fanden, die bereit waren, kurzfristige Verwal-
tungsaufgaben in Zweibrücken zu übernehmen. Der gewichtigste Nachteil die-
ses Systems ist wohl derjenige gewesen, daß die Mehrzahl der Räte nur neben-
amtlich in Zweibrücken tätig war; stets mußte damit gerechnet werden, daß die
Räte im entscheidenden Augenblick wegen auswärtiger Verpflichtungen ver-
hindert waren. Noch waren die Juristen verhältnismäßig selten und deshalb
37 Siehe dazu LA Speyer B 2, Nr. 10/13.
38 LA Speyer B 2, Nr. 10/9-10/14; siehe dazu auch Anm. 283 in diesem Teil.
39 Siehe dazu LA Speyer Fl, Nr. 132, 138.
40 Zu ähnlichen Erscheinungen z.B. in Sachsen-Anhalt vgl. gringmuth-dallmer, Beiträge
zur Behördengeschichte Anhalts, S. 339 f, und in Sachsen-Lauenburg vgl. v. reden,
Landständische Verfassung, S. 65 ff.
36
begehrt, so daß sie eine große Freizügigkeit in Anspruch nehmen und ihren
Dienst nur unter den Gesichtspunkt des eigenen Nutzens stellen konnten.
Selbst diejenigen Räte, die als „ständige Räte" anzusprechen sind, scheinen
einem häufigen Wechsel unterlegen zu haben. Häufig wurde der ohnedies
kleine Kreis der Ratsmitglieder durch die erforderlichen diplomatischen Missio-
nen noch weiter eingeengt, so daß oftmals eine konstante Arbeit schwierig war.
Dieses in knappen Umrissen gezeichnete Bild des Regierungs- und Verwal-
tungssystems läßt diejenigen Grundzüge der Regierungsform erkennen, die
auch für andere deutsche Territorialstaaten41 in dieser Zeit charakteristisch
waren: Institutionen traten noch immer hinter den Personen zurück. Bis zum
Tod Pfalzgraf Ludwigs II. am Ende des Jahres 1532 bleibt es bei dem lockeren
Zusammenhalt des fürstlichen Ratgeberkreises. Häufig sind es nur die beiden
wichtigsten Beamten, nämlich Hofmeister und Kanzler, die mit ein paar anderen
Räten den Rat bilden; dieser konnte sich jedoch bei wichtigen Angelegenheiten
durch adlige und gelehrte Räte von Haus aus vergrößern.
III Ausbau
1. Die Frage nach der behördenmäßigen Organisation des Rates
Für die Entstehung des Ratskollegiums in Pfalz-Zweibrücken ist einerseits die
kontinuierliche Auswahl der Räte und die relative Abgrenzung dieses Perso-
nenkreises von den nur bei Gelegenheit zusammenkommenden Lehnsleuten
sowie andererseits deren Anteil an den Regierungsgeschäften entscheidend ge-
wesen. Beides hatte sich Mitte des 15. Jahrhunderts herausgebildet. Es wird nun
zu untersuchen sein, wie der Rat zu einem behördenmäßigen Organ umgestaltet
wurde.
In der verfassungsgeschichtlichen Literatur läßt sich die Auffassung finden, daß
nur ein „consilium formatum", ein festgefügter Verwaltungskörper, als Behörde
41 Diesbezügliche Beispiele finden sich bei v. der OHE, Die Zentral- u. Hofverwaltung des
Fürstentums Lüneburg, S, 70 f.
37
bezeichnet werden darf42. Wann aber kann man davon sprechen43? Ein Rats-
kollegium darf m.E. nur bei Vorhandensein folgender Voraussetzungen als be-
hördenmäßiges Organ bezeichnet werden44: Das Kollegium muß ständig tagen;
die Räte müssen unabhängig von einer landesherrlichen Aufforderung oder
einer anderen Stelle zu den Beratungen zusammentreten. Das Kollegium muß
weiterhin eine feste Geschäftsordnung haben, welche ein bestimmtes Verfahren
für Beratungen und den allgemeinen Geschäftsgang vorschreibt. Das Kollegium
muß schließlich einen festen Aufgabenbereich haben45; die Aufgaben, welche
von ihm zu erledigen sind, dürfen ihm nicht von Fall zu Fall und nach Willkür
übertragen werden.
Geht man von diesenVoraussetzungen aus, so läßt sich feststellen, daß erst
unter Ruprecht von Veldenz, der für seinen unmündigen Neffen Wolfgang von
1532 bis 1543 die Regierungsgeschäfte führte, erste vage Ansätze für eine
behördenmäßige Organisation des Rates46 vorhanden sind: Die Beratung und
42 Vgl. dazu besonders die einschlägigen Passagen bei schmoller, Behördenorganisation,
S. 51; oestreich, Der brandenburg-preußische Geheime Rat, S. 3, sowie zusammen-
fassend Härtung, Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 57 ff (mit weiteren Hinweisen);
oestreich, Verfassungsgeschichte, S. 404 ff. Der Begriff der Behörde in diesem ver-
fassungsgeschichtlichen Sinn ist nicht mit dem heute geltenden Begriff gleichzusetzen.
Die moderne Literatur und Rechtsprechung verstehen im Anschluß an die Unterschei-
dung zwischen öffentlichem und privatem Recht unter einer Behörde jede Stelle, die
mit Aufgaben öffentlicher Verwaltung betraut wird (vgl. z.B. dazu wolff/bachof, Ver-
waltungsrecht I, § 46 II); vgl. zu den folgenden Überlegungen schmitz-eckert, Die
hochstift-münsterische Regierung S. 33 f.
43 Für eine Abgrenzung der losen Vereinigung fürsüicher Ratgeber gegenüber einem
festgefügten Verwaltungskörper ist die Definition von schmoller, Behördenorganisa-
tion, S. 18, wenig geeignet Er schreibt „Wo ein Kreis staatlicher Geschäfte zu einer
dauernden für sich bestehenden Institution wurde, nennen wir den Inbegriff der in ihr
amtlich Tätigen - mit Rücksicht auf diese ihre Funktion, unabhängig von ihrer Zahl,
ihrer individuellen Persönlichkeit - als dauerndes Rechtssubjekt eine Behörde." Die
Definition von König, Verwaltungsgeschichte Ostfrieslands, S. 30, erscheint zu unge-
nau; er ist der Meinung, man könne von einer Kanzlei als Behörde erst dann sprechen,
wenn sich die „von einem juristisch gebildeten Kanzler geleitete und mit Sekretären
als Hilfspersonal versehene landesherrliche Schreibstube (Kanzlei) mit einer bestimm-
ten Anzahl meist ortsanwesender, sachverständiger Räte verbindet und der Kanzler an
die Spitze dieser ebenfalls Kanzlei genannten Dienststelle mit kollegialischer Ver-
fassung tritt".
44 Gesichtspunkte zu einer Klärung dieser Frage hat bisher, soweit ersichtlich, nur
schmitz-eckert, Die hochstift-münsterische Regierung, S. 33 f, zusammengestellt.
Allerdings scheint mir das Argument, „der Kreis der Ratsmitglieder muß zahlenmäßig
bestimmt, die Funktion des Ratskollegiums jedoch unabhängig von der Mitwirkung
einzelner Persönlichkeiten sein”, nicht sehr wesentlich zu sein.
45 Auf dieses Erfordernis haben bereits Härtung, Deutsche Verfassungsgeschichte, S.
47 f, und vor ihm v. below, Die Neuorganisation der Verwaltung, S. 315, sowie schmol-
ler, Behördenorganisation, S. 51, hingewiesen. Siehe dazu auch schmitz-eckert, Die
hochstift-münsterische Regierung, S. 34, Anm. 19.
46 Siehe dazu BayHStA München K.bl. 384/12, fol. 151.
38
Erledigung der anfallenden Arbeiten lagen teilweise, nämlich soweit es sich um
Rechtsangelegenheiten handelte, in den Händen von rechtsgelehrten Räten,
einschließlich des Kanzlers47. Die persönlichen Angelegenheiten des jungen
Pfalzgrafen, die Bestallungs-, Begnadungs- und Konfirmationssachen, aber auch
diejenigen der Hofhaltung und der Politik waren dem persönlichen Entschluß
der Vormünder Vorbehalten48. Wieweit die Räte an diesbezüglichen Entschei-
dungen beteiligt oder wenigstens von ihnen unterrichtet wurden, bleibt
unklar49. Deutlich wird aber, daß in Fragen der auswärtigen Politik und auf dem
Gebiet der inneren Landesverwaltung Hofmeister, Kanzler und Räte im wesent-
lichen beratend und referierend in Erscheinung traten50. Verhältnismäßig
selbständig waren sie bei der Erledigung von nachbarlichen Grenzdifferenzen51.
Die gemeinsame Erledigung der genannten Aufgaben ließ die kollegiale Ver-
fassung unerläßlich werden,- allerdings sind irgendwelche Ordnungen, die einen
Blick in die Abwicklung des Geschäftsverkehrs ermöglichen würden, bis zum
Erlaß der Kanzleiordnung durch Herzog Wolfgang 1559 nicht vorhanden. Es ist
deshalb nicht zu erkennen, wann sich die Kanzlei zu einer mehr oder weniger
geschlossenen Behörde ausgebildet hat; jedenfalls war die Entwicklung 1559
abgeschlossen, wie die erste nachweisbare Kanzleiordnung zeigt52. Vielleicht
hat sich bereits unter Ruprecht die Kanzlei zu einem „consilium formatum"
entwickelt53, das die Angelegenheiten des Landesherrn beraten und Rechts-
47 Siehe dazu die Bestallung für den Kanzler Heinrich Hase von 1534 beiCROLLius, Com-
mentarius de cancellariis, S. 49, Anm. a. Heinrich Hase aus Laufen bei Basel war zuerst
Landschreiber im Bistum Straßburg; 1534 wurde er zum pfalz-zweibrückischen Kanz-
ler ernannt 1539 wechselte er in kurpfälzischen Dienst, zunächst als Kanzleiverwalter,
1543 erscheint er als Kanzler. 1545 trat er in den kaiserlichen Dienst ein. Ab 1556 ist er
als pfalz-zweibrückischer Rat von Haus aus tätig, wobei ihm in der Bestallung zuge-
sichert wird, daß er nit schuldig oder verbunden sei, sich auff Reichstag oder andere ¡ang-
wirige taglaistungen vnd weytte Raisen gebrauchen und verschiken zu lassen (ebda., S. 55,
Anm. q).
48 Siehe dazu die diesbezüglichen Bestimmungen in GHA München HU 3990; vgl. dazu
lehmann, Vollständige Geschichte, S. 289 f, 292 f.
49 Ob man den Personen, die bei der Ausführung genannt werden, schon beim Beraten
und Beschließen entscheidenden Einfluß zubilligen kann, ist ungewiß.
50 Dazu BayHStA München Pfalz-Zweibrücken, Urkunden Nr. 927, 958, 978; vgl. auch
Gümbel, Geschichte des Fürstentums Pf alz-Veldenz, S. 14.
51 Vgl. dazu lehmann, Vollständige Geschichte, S. 293 f, 297 f, 300 f, 303 f, 314 f.
52 keiper/buttmann, Kanzlei-Ordnung. Zu der vorliegenden Ausgabe siehe keiper/butt-
mann, ebda., S. 137 f. keiper und buttmann haben ihrer Edition drei Handschriften
zugrundegelegt: Zwei Abschriften der Kanzleiordnung von 1559 an der Göttinger Uni-
versitätsbibliothek (Cod. jurid. 8) sowie im Staatsarchiv Neuburg a.D. (Pfalz-Neuburg,
Generalakten Nr. 9065). Schließlich wurde noch die in der Bibliotheca Bipontina
(Handschrift Nr. 16) befindliche Kanzleiordnung von 1586 zum Vergleich herange-
zogen (siehe im einzelnen ebda,, S. 132-137).
53 Gewisse Hinweise zur behördenmäßigen Organisation des Rates unter Ruprecht sowie
seine Stellung im Verwaltungsapparat ergeben dessen Ratschläge aus dem Jahr 1541
für Pfalzgraf Wolfgang bei dessen Regierungsübernahme (GHA München HU 3991).
39
händel entschieden hat Doch mahnen das persönliche Eingreifen Ruprechts in
alle Akte der staatlichen Verwaltung, die wiederholte Beauftragung von Kom-
missionen mit schiedsrichterlichen Aufgaben und in diplomatischen
Angelegenheiten54 sowie die nicht vollständig zu klärende Frage derAufspal-
tung der bisher einheitlichen Kanzlei in Rats- und Schreibstube55 zur Vorsicht
vor voreiligen Schlüssen; erste Ansätze zu einer geschlossenen Behörde - denkt
man an die Aufgabenbereiche - sind jedenfalls festzustellen. Von der Organisa-
tion der Kanzlei fehlt, wie bereits erwähnt, indessen jede Überlieferung.
2. Die behördenmäßige Verfestigung der Kanzieisphäre
Zum ersten Mal vermittelt die Kanzleiordnung vom 2. Januar 1559 zusammen-
hängend einen Eindruck vom Arbeitsbereich des Kanzleiratskollegiums. Sie ist
keineswegs nur ein Modell56 zur Organisation dieser Sphäre, denn es darf als
sicher gelten, daß die in großen Zügen vorgezeichnete Arbeitsweise auch tat-
sächlich durchgeführt worden ist; das umfangreicher werdende Aktengut er-
laubt nun eine Überprüfung unter dem Aspekt der Aktualisierung der verschie-
denen Regelungen. Dabei wird deutlich, daß mit dieser Ordnung keineswegs
etwas vollkommen Neues eingerichtet wurde,- vielmehr wurde im wesentlichen
nur das systematisiert und bestätigt, was bis anher breüchlich gewesen57, was
wohl schon während der Vormundschaftsregierung für Pfalzgraf Wolfgang bis
1559 in Übung gewesen war.
Die Ratsstube
Die Kanzleiordnung von 1559 zeigt, daß sich die fürstliche Kanzlei seit dem
ersten Drittel des 16. Jahrhunderts verändert hatte58: einmal war die Schreib-
stube durch Zuwachs an Arbeitskräften vergrößert worden und wurde jetzt
durch die Bestimmungen der Kanzleiordnung den Anforderungen des frühneu-
54 Pfalzgraf Ruprecht verwendete Christoph II. Landschad wiederholt für diplomaüsche
Missionen; so sandte er ihn beispielsweise 1540 zum Landgrafen von Hessen und im
Juli 1541 auf den Reichstag zu Regensburg. Vgl. langendöRFER, Die Landschaden von
Steinach, S. 51 f.
55 Die Errichtung einer Ratsstube neben der Schreibstube als Wirkungsstätte der gelehr-
ten Räte läßt sich für diese Zeit annehmen; dafür spricht die Formulierung in der Be-
stallung des Kanzlers Heinrich Hase vom Jahr 1534, in der ihm unter anderem aufge-
tragen wird, die Sekretäre anzuweisen, daß alles, was in vnnser Canziey verhandelt
wuri, aufgeschrieben werden solle (crollius, Commentarius de cancellariis, S. 49,
Anm. a).
56 Das Vorhandensein einer Ordnung (oder einer Verordnung) muß nicht zugleich be-
deuten, daß deren Grundsätze und Absichten tatsächlich verwirklicht wurden; deshalb
hat Hartung, Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 81 f, vor einer Überschätzung von
Ordnungen und Vorschriften zur Organisation des fürstlichen Regierungs- und Ver-
waltungsapparates gewarnt.
57 Kanzleiordnung von 1559, Art. 11, fol. 15b.
58 Zur Trennung von Ratsstube und Schreibstube (Cantzley) vgl. Kanzleiordnung von
1559, Art 17, fol. 23b-24b.
40
zeitlichen Territorialstaates angepaßt Daneben war ferner eine Ratsstube einge-
richtet worden. Indem somit die,.Kanzlei" auch zur Beratungs- und Arbeitsstätte
der gelehrten Räte geworden war, stellte sie das Kernstück der Zen-
tralverwaltung dar. Es ist nicht möglich, deren Aufgaben auch nur annähernd
vollständig aufzuzählen, denn sie war praktisch für alle Fragen kompetent, die
aus den einzelnen Ämtern anfielen; hierzu gehörten die Erteilung und Erneue-
rung von Privilegien aller Art, die Grenzirrungen mit benachbarten Landes-
herren, die Militärangelegenheiten, anfänglich eine Mitwirkung in der Finanz-
verwaltung des Landes59, sowie die Aufsicht über die Rechtsprechung und Ver-
waltungstätigkeit der Außenbehörden und die Wahrnehmung der landesherr-
lichen Interessen vor dem Reichskammergericht.
Als wohl wesentlichste Aufgabe der Landesregierung kann die „Handhabung
der Polizei" im weitesten Sinne bezeichnet werden60. Dieser Begriff61 - erst
gegen Ende des 18. Jahrhunderts erfährt er den „heute noch gültigen Sinn der
Ordnungsbewahrung"62 - umfaßte nach der patriarchalischen Staatsauffassung
der Zeit die gesamte Wohlfahrt des Landes und seiner Einwohner. In einer Viel-
zahl von Mandaten63 wurden im Namen des Landesherrn Anordnungen zur
Polizei der Straßen wie des Handels, des Handwerks- und Innungswesens wie
der Gemeinde, des Gesundheitswesens sowie der Sitte erlassen. Die Durchfüh-
rung und die Überwachung der Einhaltung wurden den landesherrlichen
Unterbehörden64 übertragen.
Daß die Rechtspflege einen wesentlichen Bestandteil der Ratsgeschäfte aus-
machte, wird in einzelnen Artikeln der Kanzleiordnung von 1559 angedeutet65.
Zwar war das Ratskollegium durch die Verfestigung des Hofgerichts66 von allen
Angelegenheiten entlastet worden, welche vor diesem im gerichtlichen Verfah-
ren ausgetragen wurden, jedoch verblieb den Räten die Aufgabe, die streitenden
Parteien „gütlich" zu vergleichen67, denn die Untertanen sollten nach Möglich-
59 Vgl. dazu das Kapitel „Die Rechenkammer".
60 Kanzleiordnung von 1559, Art. 37, fol. 51a-51b.
61 Zur Begriffsgeschichte siehe maier, Die ältere deutsche Staats- und Verwaltungslehre,
S. 116 ff. Siehe auch unter vergleichendem Aspekt die Quellensammlung: Polizei- und
Landesordnungen, bearb. v. schmelzeisen; zur Entwicklung des Polizeibegriffs siehe
bes. chapman, Der Polizeistaat, S. 7 ff.
62 plodeck, Zur sozialgeschichüichen Bedeutung der absolutisüschen Polizei- und Lan-
desordnungen, S. 96. Vgl. dazu auch schmelzeisen, Polizeiordnungen und Privatrecht
S. 11.
63 Siehe dazu LA Speyer B 2, Nr. 2750.
64 Siehe dazu die Funktionen des Schultheißen bei eid, Hof- und Staatsdienst S. 216-220,
bes. S. 217.
65 Siehe dazu die Artikel 25 (fol. 31b), 27 (fol. 33a-33b), 28 (fol. 34a-34b), 32 (fol. 40a-42b),
51 (fol. 80b-81a).
66 Siehe dazu das Kapitel „Das Hofgericht''.
67 Kanzleiordnung von 1559, Art. 27, fol. 33b; siehe dazu auch die entsprechenden Passa-
gen im Kapitel „Das Hofgericht".
41
keit von kostspieligen und umständlichen Auseinandersetzungen vor den Ge-
richten ferngehalten werden. Bevor die Parteien bei der Kanzlei vorstellig wer-
den konnten, mußten sie sich mit ihren Streitfällen zunächst an den zuständi-
gen Amtmann wenden68 69; nur in den Fällen, in denen Inen die Ambtleüt nit helffen
möchten, oder da der Verzug beschwerlich sein wurde. Oder das sy selbst gegen den
Ambtleüten zuhanndln hetten. so mögen sy sich alsdann auch one erseucht der
Ambtleüt. zum furderlichisten zur Canntzley verfuegen. vnd daselbst Hilff vnd Rat
suechn /.../69.
Neben den Aufgaben der Rechtsprechung und der Landesverwaltung - beide
hingen eng miteinander zusammen und bildeten einen nahezu geschlossenen
Aufgabenbereich - stand die Bearbeitung der Reichs- und Kreissachen70, zu
verstehen als die niedere Sphäre der auswärtigen Angelegenheiten, im Mittel-
punkt der Geschäfte, während die höheren auswärtigen Sachen vom Fürsten er-
ledigt wurden. Durch diesen vielfältigen Aufgabenkreis und durch die über-
mäßige Beanspruchung, welche die außerpolitischen Aktivitäten der pfalz-zwei-
brückischen Fürsten mit sich brachte, waren die gelehrten Räte stets stark be-
lastet. Die schwierige Korrespondenz mit dem Reichskammergericht sowie mit
den Prokuratoren und Advokaten in Speyer war nur von studierten Juristen zu
bewältigen71. Außerdem saßen sie oft noch im Hofgericht72, bearbeiteten Appel-
lationssachen, behandelten Ehegerichtssachen und beaufsichtigten bis zu einem
gewissen Grade auch kirchliche Angelegenheiten.
Da Pfalzgraf Wolfgang auf vielen Gebieten der Zentralverwaltung Neues ge-
schaffen hat, könnte es verwundern, daß unter ihm die geistlichen Angelegen-
heiten ihre Behandlung noch nicht in der üblichen Weise, nämlich durch das
Konsistorium, erfahren haben. Dieser Zeitabschnitt gehörte in erster Linie den
Visitationen73. Da durch sie die Eignung der Pfarrer sowie die Fortschritte der
68 Siehe dazu die Kanzleiordnung von 1559, Art. 29, fol. 36b: Vnd Sollen hinfurter vnsere
Ambtleüt in geringn sachn. die sy woi selbs verrichten könnden. Die partheien nit also
leicht zur Cantzley beschaiden. wie bis anhero beschehen. sonder sich selbs der sachn be-
laden. vnd vndersteen. dieselbige zuuerrichten. (zitiert nach keiper/buttmann, Kanzlei-
Ordnung, S. 50).
69 Kanzleiordnung von 1559, Art. 29, fol. 36b (zitiert nach keiper/buttmann, Kanzlei-Ord-
nung, S. 50).
70 Bei den Reichs- und Kreissachen der Kanzlei handelte es sich um die Korrespondenz
wegen der Reichs- und Kreistagsbeschickung, um Protokolle und Relationen von die-
sen Tagen, besonders aber um eine ausgedehnte Korrespondenz mit dem Reichspfen-
nigmeister und dem kaiserlichen Fiskal (siehe dazu KSchA Zweibrücken II, Nr. 311).
71 Vgl. dazu eid, Hof- und Staatsdienst, S. 220-222.
72 Siehe dazu das Kapitel „Das Hofgericht".
73 Siehe dazu die von biundo veröffentlichten Kirchenvisitationsprotokolle der Ämter
Neukastel für die Jahre 1545 und 1558 (Blätter für pfälzische Kirchengeschichte 18
(1951) S. 56-59 und 21 (1954) S. 42-54), Meisenheim 1553, 1558 und 1565 (ebda. 18
(1951) S. 83-89, 21 (1954) S. 11-20, 22 (1955) S. 50-61, 98-103), Lichtenberg 1544, 1553,
1558, 1565 (ebda, 18 (1951) S. 53-55, 76-83, 20 (1953) S. 81-90, 23 (1956) S. 15-20),
Zweibrücken 1553, 1558, 1567 (ebda, 19 (1952) S. 19-29, 85-95, 23 (1956) S. 138-148)
sowie der Gemeinschaft Guttenberg für das Jahr 1561 (ebda. 22 (1955) S. 95-98). Vgl.
dazu auch VOGLER, Les visites pastorales protestantes, S, 317-399.
42
pastoralen Arbeit festgestellt werden sollten, bildeten sie die Voraussetzung für
die zentrale Leitung in allen kirchlichen Fragen und für die systematische Be-
seitigung etwaiger Mißstände74 75, Somit gehören zu den Obliegenheiten von Hof-
meister, Statthalter und Räten ferner die kirchliche Strafgerichtsbarkeit, das ge-
samte Personalwesen und die Aufsicht über die kirchlichen Einrichtungen76.
Die Ratsstube war weiterhin für das Lehnswesen76 zuständig; sie nahm die Be-
lehnungen und die Ausstellung der Lehnsbriefe vor und war ermächtigt, für den
Landesherrn den Lehnseid entgegenzunehmen. Daneben entschied sie auch als
Lehnsgericht in strittigen Fragen. Ferner erteilte sie die bei Belastungen und
Veräußerungen von Lehen erforderlichen Bewilligungen.
Die Verwaltungsarbeit der Räte - ihre Zahl war nie festgelegt worden - wurde
in der Kanzleiordnung von 1559 geregelt Die Räte erhielten feste
Dienstzeiten77. Die Beratung und Entscheidung der laufenden Regierungs-
geschäfte geschah in den Ratssitzungen. Eine Vielzahl von Fällen betraf aller-
dings gemaine Sachen; es war nicht notwendig, sie dem Rat vorzulegen, sondern
der Kanzler konnte sie den Secietanen zubegreiffen zaersehen. vnd zucollationirn
bevelhen78. Erschien der Fürst bei den Sitzungen79, so übernahm er den Vor-
74 Neben den Visitationen - sie haben der jungen Landeskirche ein renoviertes Ord-
nungsgefüge gegeben - werden unter Johann I. und Johann II. zusätzliche Synoden ab-
gehalten, die es ermöglichen, den Klerus ständig zu kontrollieren (siehe dazu biundo,
Die Synoden im Oberamt Zweibrücken, sowie ders., Die Synoden im Oberamt Neu-
kastel).
75 Siehe dazu die Kanzleiordnung von 1559, Art. 37, fol. 50b-51a: Dieweil wir auch noch
zur Zeit kain Consistorium oder verordnete Superattendentz. denen wir solhes in sonnder-
hait beuelhen möchten, haben. So sollen sy [gemeint sind Hofmeister, Statthalter und
Räte] selbst achtung darauff geben. Das die Jhenige. so von Kirchn guetern In Schulen,
oder Vniuersitetn erhalten werden. Die Stipendia nützlich anlegen. Vnnd der Kirchen All-
musen nit vergebenlich verswenden. vnnd verzeren. auch sooft es sie von nöten dunckt.
vnnsere Stipendiaten zur Canntzlej fordern, vnnd Sy notdurfftigclich Examinirn lassen. Wie
dann sölhes vnnser kirchnordnung verrner mit sich bringt.// Vnnd Soll hinfurter kaim. Er
sey wer Er welle, gestatt werden. Das Er der kirchen Pfrundten. die wir. oder vnnsere Prela-
ten zu Conferiren haben, geniesse. Er diene dann der kirchen. oder schickh sich mit seim
studiern also, das Er könnfftiglich der kirchen mit nutz dienen mög. (zitiert nach kei-
per/buttmann, Kanzlei-Ordnung, S. 63 f).
76 Siehe die diesbezüglichen Bestimmungen in der Kanzleiordnung von 1559, Art. 57, fol.
105b-107b; vgl. dazu auch schorr, Plan für eine Lehensgerichtsordnung, S. 41 f.
77 Art. 8, fol. 1 lb-13b. Im Sommer von 7-9 Uhr, im Winter von 8-10 Uhr, sowie von 12-15
Uhr bzw. von 13-16 Uhr arbeiteten die Räte täglich in der Ratsstube. Zwei Tage in der
Woche, als nemlich dinstag vnd donnerstag, wurden Zuuerhör aller vnnserer vnndertha-
nen. so bey vnnser Cantzlej etwas fürzubringen haben freigehalten. Wo auch auf sölhe
verhörs tag. feierteg einfielen. So soll allwegen der nechst tag darnach, anstat des einge-
fallnen feirtags ein Verhörstag sein [...] Kernen auch souil geschafft auf ain mal. das sy
diser verhörtäg ain. nit verrichtet werden möchten. Damit dann die vnnderthanen nit verge-
bens bej der Canntzlej erscheinen. So soll der nachuolgend tag. souil es not thuet dorzue
gezogen werden, (zitiert nach keiper/buttmann, Kanzlei-Ordnung, S. 23 f).
78 Kanzleiordnung von 1559, Art. 49, fol. 73b; Zitat nach keiper/buttmann, Kanzlei-
Ordnung, S. 39.
79 Kanzleiordnung von 1559, Art. 9, fol. 14a-14b.
43
sitz; ansonsten hatte ihn der Hofmeister inne80, der dann auch die Umfrage
hielt. Dabei wurde jeweils folgendermaßen vorgegangen: Zunächst stellt der
Kanzler den Gegenstand vor, worüber zu beraten ist81. Nachdem er den Sach-
verhalt vorgetragen hat vnd alsdann, der Relerendt oder der Ihenig so vmb die
sach am bessten Wissens haf82 gehört wurde, eröffnet der Hofmeister die Bera-
tung. Sie verläuft nicht in der Form einer Disputation mit Rede und Gegenrede,
sondern die Räte tragen nacheinander gemäß der Sitzordnung83 ihr Votum vor.
Beim Votieren ist jede Weitläufigkeit zu vermeiden84; die Diskussionsbeiträge
haben kurz und sachlich85 zu sein. Beratungsgegenstände, die fachliches
Wissen und Erfahrung voraussetzten, wurden zunächst durch Referenten für
die Beschlußfassung im Kollegium vorbereitet. Die Verteilung der Referate er-
folgte durch den Kanzler; das wichtigste Referat war das der rechthenngige
Sachen86. Die Reihenfolge der Erledigung richtete sich nach der Dringlichkeit;
für besonders wichtige Angelegenheiten waren außerhalb der Amtsstunden
Sondersitzungen abzuhalten87. In unbedeutenden Dingen wird das Beratungs-
verfahren dadurch abgekürzt, daß der Vorsitzende nur zwei oder drei Räte fragt
Wenn diese - wohl die ranghöchsten und die Referenten - einer Meinung sind,
fragt er die anderen Räte, ob Widersprüche bestehen. Sollten gegensätzliche
Meinungen geäußert werden, nimmt der Hofmeister eine gesamte Umfrage vor
und faßt nach deren Ergebnis den Beschluß88. Die Erledigung von Beratungs-
gegenständen außerhalb der Ratsstube war nicht gestattet89, allerdings mit einer
Ausnahme: Es were dann, das ainer vnder den Reten schwach, oder kranckh were.
oder nit ausgeen köndte. dessen berichts vnnd guetbedunckens man bedörffte.// Inn
welhem fall vnsern Reten erlaubt sein soll, so es die wichtigkait des handls erfordert.
80 Ist der Hofmeister abwesend, so fällt diese Aufgabe dem Kanzler bzw. bei dessen Ab-
wesenheit dem ältesten Rat zu (Kanzleiordnung von 1559, Art 13, fol. 20a).
81 Kanzleiordnung von 1559, Art. 10, fol. 14b-15a.
82 Ebda., Art. 10, fol. 15a,- Zitat nach keiper/buttmann, Kanzlei-Ordnung, S. 27.
83 Für die Sitzordnung war allein das Dienstalter maßgebend. War der Fürst bei den Bera-
tungen anwesend, so hielt er selbst die Umfrage unter den Räten, ohne dabei eine Rei-
henfolge einzuhalten (Kanzleiordnung von 1559, Art. 11, fol. 15b).
84 Ebda., fol. 16a.
85 Ohne besonderen Grund soll sich niemand aus haimlicher Widerwill oder Feindschafft
zu widersprüchlichen Äußerungen hinreißen lassen, sondern sitigclich one allen Neid
vnd Zorn Vnnd allain anzaigen. was Zu dem handl vnd grünt der Sachen dinstlich ist [...].
Falls ein Rat keine neuen Gedanken Vorbringen kann, soll er die Umfrage nicht mit
langer vndienstlicher erzelung der geschieht, vnd erweiterung des Jhenigen. so der nechst.
oder anndere Rete vor Ime angezaigt verzögern, sondern sich demjenigen anschließen,
dessen Meinung er für die richtigste ansieht (Zitat nach keiper/buttmann, Kanzlei-
Ordnung, S. 28 f).
86 Kanzleiordnung von 1559, Art. 49, fol. 72b-73a (Zitat nach keiper/buttmann, Kanzlei-
Ordnung, S. 84).
87 Kanzleiordnung von 1559, Art. 8, fol. 1 lb.
88 Vgl. zum folgenden ebda., Art. 11, fol. 17a-17b.
89 Vgl. zum folgenden ebda., Art. 17, fol. 23b-24a
44
zu dem vnuermöglich ist. Ins haus zugeen. vnd in seiner persönlichen gegnwurtig-
kait. die beratslagung furzenemen90. Bei allen Ratssitzungen hat ein Sekretär
Protokoll zu führen, damit die Motive der dekretierten Mandate und Reskripte
auch für einen Abwesenden später nachschlagbar bzw. beim Konzipieren des
ausgehenden Schriftstücks stets zur Hand waren. Der Beschluß mußte sofort
nach der Beschlußfassung in das Ratsbuch verzeichnet werden, mit Vermeidung
der Vrsaghen souil möglich, warumb der beschlus erfolgt sej [...]// Alsbald es auch
verzaichnet ist. Soll es bemelter Secretarj den Räten fürlesen. Damit sy sehen mögen,
ob es Irem beschluss gemes prothocollirt. vnnd wo ettwas zuenndern ist. dasselbig
alsbald in gegnwurtigkait aller Rete geschehn mög91. Für die Entschlüsse des
Rates war die Meinung des Fürsten entscheidend92. War er nicht anwesend, so
wurde durch den Umfrageleiter ein Mehrheitsbeschluß herbeigeführt93. Wichti-
gere Angelegenheiten, über die kein Konsens erzielt werden konnte, sollten
aber zurückgestellt und dem Fürsten später vorgelegt werden, mit anzaig warauf
yeder tail sein opinion gründe, vnd darauf verrner bschaids erwarten.// Wann aber
die Sachen dermassen geschaffen das sy kain Verzug dulden möchten. So soll der
Jhenig. bei dem der beschluss steet. dahin zu schliessen macht haben, wie Er in seim
Damit aber die anndern Rät. da es wichtige Sachen sind, in disem (Fall) entschuldigt
gewissen, auch gegen vnns. sölhs mit rechtem grundt. zuueranworten gedenckt.//
seien. So soll man aines yeden Votum vnnderschidlich Inns Ratbuch aufzaichnen.
oder ainen yeden. wo Ers begert selbs verzaichnen lassen[...p4. Dem Hofmeister,
der im allgemeinen in Abwesenheit des Fürsten den Vorsitz des Ratskollegiums
führt, scheint durch seine beschließende Funktion eine entscheidende Rolle im
Rat zuzufallen. Zwar wurde zu keiner Zeit sein besonderer Rang in Frage ge-
stellt, aber seine tatsächliche Bedeutung verringerte sich mit dem weiteren Aus-
bau der Zentralverwaltung im Verlauf des 18. Jahrhunderts immer mehr95. Von
seiner früher dominierenden Stellung blieb schließlich nur noch die Wahrneh-
mung von Repräsentationspflichten übrig. Die Position des Kanzlers wurde -
nachdem Dr. Ulrich Sitzinger dieses Amt innehatte - politisch bedeutsamer als
diejenige des Hofmeisters; er setzte in Absprache mit dem Hofmeister die
90 Während der Beratung sollte allweg ein Secretarius oder Schreiber mit dem Ratbuch
anwesend sein; oder aber das man ymands zu Ime abfertige der sein guetbeduncken von
Ime hör. vnd es an die anndern bring. (Zitat nach keiper/buttmann, Kanzlei-Ordnung, S.
37). Diese Bestimmung wurde in der Kanzleiordnung von 1586 noch erweitert und
zwar soll demselbigen die Acta oder Concepta zu zuschicken vndt sein bedencken darüber
durch einen Rath oder Secretarium zu hören, oder von Ihme schrifftlich zu begehren Vnge-
wehrt sein, das dan sonders wichtige Sachen, vndt wir nit ahnheimbsch weren, soll vif ge-
melten fall eines Rhats kundtliche(r) Leibsschwachheit, (vnsern Rhäten erlaubt sein)[...] (Zi-
tat nach keiper/buttmann, Kanzlei-Ordnung, S. 37, Anm. 7).
91 Kanzleiordnung von 1559, Art. 16, fol. 23a-23b; Zitat nach keiper/buttmann, Kanzlei-
Ordnung, S. 36.
92 Kanzleiordnung von 1559, Art. 16, fol. 20a.
93 Ebda.
94 Ebda., fol. 20b-21a; zitiert nach keiper/buttmann, Kanzlei-Ordnung, S. 33 f.
95 Siehe dazu das Kapitel „Die Beamten des Regierungskollegiums und ihre Funktionen".
45
Tagesordnung für die jeweiligen Ratssitzungen fest, leitete dazu weitgehend die
Vorbereitungen96 und mußte, da er die Leitung der Kanzlei innehatte, auch die
Beschlüsse ausführen97. Jedoch weitaus bedeutender war seine Rolle, welche
ihm mit der Vertretung des Hofmeisters bei den Ratssitzungen, mit der Beratung
der geheimen Regierungsgeschäfte98 und mit der Wahrnehmung der herzog-
lichen Interessen auf Gesandtschaften und Landtagen zugedacht war99. Bei
Reichs- und Kreistagen, auch bei Gesandtschaften wurde ihm die Vorbereitung
übertragen100; er bestimmte das Kanzleipersonal, das die Räte auf der Reise be-
gleitete, und sorgte dafür, daß die vorbereitenden Beratungen im Rat rechtzeitig
durchgeführt sowie die einschlägigen Akten mitgenommen wurden, damit die
vnnssern. so man zu tagen kombt. der notdurfit nach, geschickt vnnd gefasst seien,
vnd an gnugsamem bericht souil möglich kain mang! erschein101.
Durch die Tüchtigkeit der Kanzler ist der Geschäftsgang und damit letztlich das
Funktionieren der pfalz-zweibrückischen Politik unter den Pfalzgrafen Wolf-
gang und Johann I. zu einem großen Teil bestimmt gewesen. Ihre Charaktere
und Kenntnisse waren ein wesentlicher Grund für den erstaunlichen Auf-
schwung, den ihr Amt genommen hat, und auch dafür, daß sie stets ihre Stel-
lung unter den angesehensten Räten behaupten konnten. An dieser Stellung
der Kanzler änderte sich auch nichts durch die Errichtung der geheimen
Sphäre, aus der sie sich nicht verdrängen und auf die alltäglichen Kanzlei-
geschäfte beschränken ließen; der Kanzler blieb auch hier durchweg der ent-
scheidende Ratgeber seines Fürsten102.
Damit ist jenes Moment berührt, das durch die Persönlichkeiten der Kanzler ge-
geben ist. Die bedeutendste Figur während der Regierungs zeit Wolf gangs war
der Kanzler Dr. Ulrich Sitzinger103. Sitzinger, der in Wittenberg studiert hatte,
wurde im August 1551 als Rat und „rechtsgelehrter Diener''104 nach Pfalz-Zwei-
brücken berufen und im Alter von nur 30 Jahren 1555 zum Kanzler ernannt105;
er ist seitdem für die politische Linie Wolfgangs weitgehend maßgebend gewe-
96 Kanzleiordnung von 1559, Art. 10, fol. 15a.
97 Ebda., Art. 49.
98 Ebda., fol. 73a-73b.
99 Ebda., Art. 49, fol. 72b, sowie Art. 35, fol. 46a-46b.
100 Vgl. zum folgenden ebda., Art. 49, fol. 74a-74b.
101 Ebda., fol, 74b; zitiert nach keiper/buttmann, Kanzlei-Ordnung, S. 85.
102 Kanzleiordnung von 1559, Art. 49, fol. 75a.
103 Siehe zu ihm crollius, Commentarius de cancellariis, S. 65-83,- Schneider, in ADB 34,
S. 424-429 (dort ältere Literatur); KOCH, Die Entstehung des Testamentes Herzog
Wolfgangs; DERS., Das Testament des Zweibrücker Kanzlers Dr. Ulrich Sitzinger; Dre-
scher, Sitzinger.
104 Siehe dazu crollius, Commentarius de cancellariis, S. 71; mayerhofer, Inhalt und Zu-
stand des Pfalz-Zweibrückischen Archivs, S. 240, Anm. 1, sowie Drescher, Sitzinger,
S. 187 (42) f.
105 Siehe dazu crollius, Commentarius de cancellariis, S. 65; eid, Hof- und Staatsdienst, S.
182; DRESCHER, Sitzinger, S. 189 (45).
46
sen. In Pfalz-Zweibrücken setzte, nachdem durch den Augsburger Religionsfrie-
den jeder Landesfürst das Recht zur eigenen Konfessionsbestimmung erhalten
hatte, nun auch eine Zeit entscheidender Reformen ein, die wesentlich von
Sitzinger vorbereitet wurden. So entwarf er die Kirchenordnung von 1557 und
fügte ihr ein von ihm selbst verfaßtes Kapitel über das Kirchengericht bei106.
Zur Durchführung dieser Ordnung wurde eine Generalkirchenvisitation durch
eine Instruktion von Sitzinger eingeleitet und durch ebenfalls von ihm abge-
faßte Generalartikel abgeschlossen. Nach dem im März 1556 vollendeten Ent-
wurf schuf er mit seiner Denkschrift über die Verwendung der Klostergefälle
die rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der damals geplanten
Landesschule107. Es folgte Anfang 1559 die bereits mehrfach zitierte, von ihm
entworfene Kanzleiordnung. Neben seiner Tätigkeit im pfalz-zweibrücki-
schen Dienst wirkte Sitzinger auch in der Reichspolitik mit. Als Schüler Me-
lanchthons redigierte er den „Frankfurter Rezeß” von 1558108, der die Landes-
fürsten der Augsburger Konfession einigen wollte. Sitzingers Dienstobliegen-
heiten vermehrten sich im selben Jahr noch dadurch, daß ihn der pfälzische
Kurfürst Ottheinrich zum Kanzler von Pfalz-Neuburg bestellte, wobei
er aber auch nominell noch Kanzler von Pfalz-Zweibrücken blieb109. Bald aber
brachte ihn dort der innerprotestantische Streit wegen der Durchführung eines
strengeren lutherischen Standpunktes110 zu Fall. Er wurde in die Affäre des
Prinzenerziehers Conrad Marius111 verwickelt, der calvinistischer Gesinnung
verdächtigt112, im April 1561 verhaftet und schließlich entlassen wurde. Da man
Sitzinger die Schuld an der Einstellung von Marius gab113, fiel er in Ungnade; er
mußte zwar seinen Abschied nehmen, wurde aber 1561 zum Landrichter und
106 koch, Die Vorgeschichte der Zweibrücker Kirchenordnung. Über die Redigierung der
Zweibrücker Kirchenordnung siehe schneider, Der Entwurf der Zweibrücker Kir-
chenordnung.
107 Siehe dazu koch, Die Gründung der Zweibrücker Landesschule; ders., Das Straßbur-
ger protestantische Gymnasium, S. 29-48; finkel, Pädagogik und Musikunterricht, S.
39-52; SCHINDLING, Humanistische Hochschule, S. 39-44.
108 Abschrift im BayHStA München Pfalz-Neuburg, Nr. 1274. Abdruck in Corpus Refor-
matorum IX, S. 489-507; vgl. dazu menzel, Wolfgang von Zweibrücken, S. 175, Anm.
2: kurze, Pfalzgraf Wolfgang; Drescher, Sitzinger.
109 Sitzingers Dienstgeschäfte in Pfalz-Zweibrücken wurden nunmehr von Johannes
Stieber übernommen; vgl. dazu crollius, Commentarius de cancellariis, S. 74, Anm. q.
110 Vgl. dazu menzel, Wolfgang von Zweibrücken, S. 277; koch, Der Übergang von Pfalz-
Zweibrücken, S. 24-26; Drescher, Sitzinger, S. 198 (54) f.
111 Dessen Bestallung bei schmitt, Geschichte der Erziehung, S. 21-25.
112 Siehe dazu menzel, Wolfgang von Zweibrücken, S. 280-284, undNEY, Pfalzgraf Wolf-
gang, S. 56-58.
113 Marius war vor seiner Anstellung 1558 von Sitzinger bezüglich seines Glaubens ge-
prüft worden, besonders über seine Auffassung vom Abendmahl; seine diesbezüg-
lichen Aussagen haben offensichüich den der melanchthonischen oder philippisti-
schen Richtung der Theologie nahestehenden Sitzinger befriedigt (vgl. dazu koch,
Das Testament des Zweibrücker Kanzlers Dr. Ulrich Sitzinger, S. 60 f, sowie Drescher,
Sitzinger, S. 199 (55)).
47
Pfleger in Sulzbach in der Oberpfalz ernannt114 und blieb weiterhin „persona
grata" bei Pfalzgraf Wolfgang, der ihn mit allerlei Dienstleistungen als „Rat von
Haus aus" beauftragte115.
Der Kanzler Ulrich Sitzinger, der die Stütze derjenigen in Pfalz-Zweibrücken
gewesen war, die mehr den zwinglianischen und calvinistischen Lehren zuneig-
ten, wurde durch den aus Meißen stammenden Lutheraner Wolfgang von
Kotteritz116 verdrängt, der jedoch nur kurz in pfalz-zweibrückischen Diensten
geblieben ist Nachfolger Sitzingers im Kanzleramt wurde dessen enger Ver-
trauter Johannes Stieber117. Seine Laufbahn begann er 1554 als pfalz-zweibrücki-
scher Sekretär und wurde Ende 1558 Rat und Vizekanzler. Auch nach der Re-
gierungszeit Wolfgangs blieb er als Kanzler bis zu seinem Tod 1585 in der
Gunst des neuen Fürsten, Herzog Johanns I.
Von ihrer wichtigsten Persönlichkeit her wurde auch weiterhin die pfalz-zwei-
brückische Politik bestimmt Der 1585 zum Kanzler ernannte Dr. Heinrich
Schwebel118 wurde nunmehr der leitende Staatsmann während der Regierungs-
zeit Johanns I. Dies war auch deshalb möglich, weil Johann I. und Schwebel
sich in ihren religiösen und politischen Anschauungen nahestanden. Bereits
kurz nachdem Schwebel das Kanzleramt übernommen hatte, war am 27. Januar
1586 die Kanzleiordnung von 1559 - sie wurde lediglich in einzelnen Punkten
abgeändert und den veränderten Verhältnissen angepaßt - neu erlassen
worden119. Neben dem Generalsuperintendenten Pantaleon Candidus hat
Schwebel bei dem Übergang Pfalz-Zweibrückens vom Luthertum zum Calvinis-
mus mitgewirkt120. Crollius hebt rühmend hervor, Schwebel könne man mit
Sitzinger vergleichen; er habe diesen sogar an Lebensdauer sowie an Arbeit-
samkeit übertroffen121. Getragen vom Vertrauen des Fürsten konnte ein Kanz-
114 Siehe dazu crollius, Commentarius de cancellariis, S. 74 f, Anm. q. Vgl. dazu beson-
ders Drescher, Sitzinger, S. 199 (55)-206 (62).
115 Sitzinger wurde auch in den folgenden Jahren weiterhin mit pfalz-zweibrückischen
Angelegenheiten betraut (siehe dazu Drescher, Sitzinger, S. 201(57) f), so beispiels-
weise mit der Frage der Kreditaufnahme für Pfalzgraf Wolfgang bei dem Kloster Kais-
heim während der Jahre 1567 bis 1569 (vgl. dazu koch, Die Kriegskosten Herzog
Wolfgangs, S. 76 ff). Noch 1573 wurde Sitzinger mit politischen Geschäften beauf-
tragt, wie crollius, Commentarius de cancellariis, S. 205, zeigt.
116 Siehe zu ihm crollius, Commentarius de cancellariis, S. 88-92.
117 Siehe über ihn crollius, Commentarius de cancellariis, S. 93-95, sowie mayerhofer,
Inhalt und Zustand des Pfalz-Zweibrückischen Archivs, S. 245-248. Stieber besorgte
1565 die Ausgabe der Bergwerksordnung Herzog Wolfgangs, drei Jahre später die
zweite Ausgabe der unter der Vormundschaftsregierung für Herzog Wolfgang mit
Wirkung vom 1. Januar 1536 erlassenen pfalz-zweibrückischen Gerichtsordnung.
118 Über ihn siehe crollius, Commentarius de cancellariis, S. 97-115.
119 Bibliotheca Bipontina Zweibrücken Handschrift Nr. 16.
120 Vgl. dazu KOCH, Der Übergang von Pfalz-Zweibrücken, sowie jung, Michael Philipp
Beuther, S. 25; zu Pantaleon Candidus franck, in ADB 3, S. 746-748; biundo, in NDB 3,
S. 121 f; biundo, in RGG3 I, Sp. 1608; butters, Pantaleon Candidus.
121 crollius, Commentarius de cancellariis, S. 97.
48
ler den Einfluß der übrigen Räte im Ratskollegium sehr zurückdrängen, wie dies
im Falle von Schwebel geschehen ist. Im allgemeinen war aber der Kanzler
nicht in der Lage, sich über das Kollegium der Räte hinwegzusetzen, da dieses
inzwischen mit seinem festumrissenen Personen- und Arbeitskreis, seinem
arbeitsteiligen Verfahren und seiner regelmäßigen, von den jeweiligen Aufträ-
gen des Pfalzgrafen weitgehend - wenn auch nicht vollständig! - unabhängigen
Tätigkeit eine zu große Geschlossenheit erlangt hatte. Seine Verfassung und -
sieht man von geringfügigen Schwankungen ab - auch seine Zuständigkeit ha-
ben sich etwa bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts nur unwesentlich verändert;
erst nach der Neuordnung der Zentralbehörden während der Regierungszeit
Herzog Christians IV. (1740-1775) verengte sich der Arbeitsbereich der
Regierungsräte122 besonders durch die Einrichtung des Kabinettskollegiums
und die Ausbildung neuer zentraler Behörden, die aus dem Arbeitsbereich des
Regierungskollegiums ausgegliedert wurden.
Die Schreibstube
Zur Erledigung ihrer Schreibarbeiten stand der Regierung eine Schreibstube
zur Verfügung, die durch die Kanzleiordnung von 1559 eine genau umrissene
Verfassung erhielt. Die Existenz einer geordneten Schreibstube mit dem Kanz-
ler als Vorstand war bereits für die Regierungszeit Stephans gegeben123. Der
Umstand, daß eine funktionierende Kanzlei seit der Mitte des 15, Jahrhunderts
bestand, ermöglichte ohne besondere Schwierigkeiten ihre alsbaldige Erweite-
rung. Der Ausbau ist während der Vormundschaftsregierung für Herzog Wolf-
gang erfolgt und bis 1559 abgeschlossen worden, wie aus einem Vergleich mit
der Kanzleiordnung von 1586 hervorgeht, die kaum noch einen neuen Sachbe-
reich aufweist124. Für die Schreibstube als Ganzes ist die Entwicklung etwa
gerade zu jenem Zeitpunkt weitgehend beendet, zu dem die Kanzleiordnung
von 1559 den Ausgangspunkt für die Entwicklung der Ressorts überliefert.
122 Siehe dazu das Kapitel „Die Beamten des Regierungskollegiums und ihre Funktio-
nen".
123 Siehe dazu das Kapitel „Die Entwicklung der Verwaltung bis zum Tod Ludwigs II.
(1532)"; grundsätzlich über den Geschäftsgang in einer Kanzlei der frühen Neuzeit
meisner, Urkunden- und Aktenlehre, S. 60 ff; ders., Archivalienkunde, S. 265 ff,
309.
124 Die Betrachtung der einzelnen Kanzleiposten - im chronologischen Längsschnitt -
führt zu dem zusammenfassenden Urteil, daß sich die Funktionen, seitdem sie sich
beobachten lassen, nur wenig verändert haben. Lediglich leichte Schwankungen der
Kompetenzbereiche der Sekretäre, z.T. verbunden mit einer Verlagerung des
Schwerpunkts, sind festzustellen; allgemein zur Beamtenhierarchie in der Kanzlei
Meisner, Urkunden- und Aktenlehre, S. 55 f; ders., Archivalienkunde, S. 259 f.
49
Der Kanzler führte die Aufsicht über die Schreibstube125; er sah darauf, daß die
gewöhnlichen Kanzleitage ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Er hatte ge-
nerell bei den Räten insgesamt, bei den Sekretären und subalternen Kanzlei-
beamten auf die Einhaltung der Bestimmungen der Kanzleiordnung zu achten.
Ihm wurde Vollmacht gegeben, bei Übertretungen mit ernsthafften Worten zu stra-
fen. Vnnd so dieselbign wort vnd straff, bej ainem oder mehr vnersprieslich. Soll das-
selbig vnns [d.h. dem Fürsten], oder in vnnserm abwesen. Hofmaister oder Stathall-
ter vnd Rethen angezaigt. vnd darinn gebürliche fursehung beschehen126.
Den Räten - ihre Aufgaben wurden bereits erläutert127 - untergeordnet waren
die Sekretäre. Die Kanzleiordnung von 1559 ging von einer Mindestbesetzung
mit zwei Sekretären aus128; sie legte jedoch eine Erweiterung auf drei, eventuell
auch vier Sekretäre nahe129. Der „oberste" Sekretär oder Kanzleisekretär130
sollte allen Ratssitzungen beiwohnen und das Protokoll führen131, sowie an-
schließend zusammen mit dem zweiten Sekretär die Beschlüsse aufsetzen und
ausfertigen132. Weiterhin oblag ihm der Aufgabenbereich eines Hofgerichts-
sekretärs133. Bei Abwesenheit des Kanzlers führte er die Aufsicht über die
Kanzlei134, falls nicht ein anderer Rat mit der Vertretung beauftragt wurde;
außerdem war er auch Siegelbewahrer und Siegler135.
125 Kanzleiordnung von 1559, Art. 49, fol. 71b: Vnnser Canntzler Soll yederzeit. ein getreu-
lich aufsehens. auf vnnser Canntziey Rät. Secretarien. vnd Schreiber haben. Das sy die
Sachen vnd handlungen. Die Inen beuolhen. fürderlich vnd emssigclich ausrichten. vnnd
menigclich. so bej vnserer Canntziey zethun hat. souii möglich briefhalben, nit lanng auf-
gehalten werde, vnd in sonnderhait daran sein, das diser vnser Canntziey Ordnung, der-
massen. wie vnser Will vnd mainung ist. mit sonnderm fleiss gelebt, vnd nachgesetzt wer-
de. (Zitat nach keiper/buttmann, Kanzlei-Ordnung, S. 82).
126 Kanzleiordnung von 1559, Art. 49, fol. 72a; Zitat nach keiper/buttmann, Kanzlei-Ord-
nung, S. 83; vgl. auch dazu die ähnlich lautende Formulierung in Art. 53, fol. 90b.
127 Siehe dazu das Kapitel „Die Ratsstube".
128 Art. 54, fol. 92a.
129 Ebda., fol. 94b.
130 Siehe zu seinen Funküonen Kanzleiordnung von 1559, Art. 52, fol. 82a-83b.
131 Die Beschlüsse sollten in das Ratbuech, das mit Marginalindex und Schlußregister zu
versehen ist, eingetragen werden (ebda., Art 11, fol. 18b u. Art 53, fol. 87a-87b).
132 Vnnd Sollen sich vnnsere Secretarj vnnd Schreiber Zum höchsten befleissen Das sy auf
ain yeden handl. der Inen zuconcipiern beuolhen. guete geschickte, förmliche, lautere
vnuertuncklte vnd Canntzleysche Concepta begreiffen. Die Narration ainer yeden Missif.
oder ains anndern briefs. nicht zu lanng machen. Vnnd in des handls substanntz nichts
vergessen, oder gar zu kurtz abschneiden, (ebda., Art. 53, fol. 84b; zitiert nach KEI-
PER/BUTTMANN, Kanzlei-Ordnung, S. 94).
133 Kanzleiordnung von 1559, Art. 55, fol. 95a-97a; vgl. dazu auch das Kapitel „Das Hof-
gericht", Anm. 19.
134 Kanzleiordnung von 1559, Art. 52, fol. 82a-82b.
135 Ebda., Art. 45 (a), fol. 64b-65a.
50
Dem zweiten Sekretär fielen alle rechtlichen und gütlichen Sachen sowie die An-
gelegenheiten, die am Kayfserlichen] Cammergericht hanngen, zu136. Er hatte die
diesbezüglichen Schriftsätze zu konzipieren und den gesamten Schriftverkehr
mit den prozessierenden Parteien zu führen und mußte die Akten von am
Reichskammergericht anhängigen Prozessen bearbeiten. Vnnd Soll Er hey yeder
Sachen ein Register haben, darinn Er Memorials vnd Relations weis aufzaichne.
was yeder zeit einkomen oder gehanndlt ist [. .]137. Sein Ressort wurde in der
Kanzleiordnung von 1586 erheblich erweitert: Sie weist ihm nämlich die Pflich-
ten des Hofgerichtssekretärs zu, dessen Aufgabenbereich bisher der Kanz-
leisekretär innehatte138. Aus dieser Maßnahme spricht die Tendenz, den
Kanzleisekretär zu entlasten; der Grund dafür ist wohl in dem ständigen An-
wachsen der Regierungsgeschäfte zu sehen und in der damit verbundenen
Mehrarbeit in der Kanzlei. Dabei wurde der Kanzleisekretär in seiner zentralen
Stellung unter allen Sekretären am meisten betroffen. Die ihm verbleibende
Arbeitslast, vornehmlich das Protokollieren im Rat und das Konzipieren, war für
einen Sekretär noch immer zuviel, so daß er ständige Unterstützung in seinem
Amt erhielt. Jeder Sekretär sollte für seinen Verwaltungszweig Bücher und Re-
gister führen139: ein Buch für Angelegenheiten in genere, was nun teglich in die
Canntzlej kombt, worin die Namen der Parteien vor Gericht genannt sein sollten.
Ein anderes war für Supplikationen, Zitationen, Appellationen, Resolutionen
angelegt Ein drittes Buch sollte als Terminkalender dienen, aus dem zu entneh-
men war, welche Termine in Aussicht standen und bearbeitet werden mußten.
Schließlich wurde der Auslauf der Kanzlei eigens registriert.
Nachdem Pfalzgraf Johann I. die Regierungsgeschäfte übernommen hatte,
wurde noch ein dritter Sekretär zur persönlichen Aufwartung beim Landes-
herrn bestellt und als Kammersekretär140 bezeichnet Dieser erscheint zunächst
noch unter dem Kanzleipersonal der Landesregierung; zu Beginn der 80er Jahre
schied er aus der allgemeinen Kanzlei aus und trat an die Spitze der nun errich-
teten Kammerkanzlei.
Neben den Sekretären waren mehrere Kanzleischreiber mit geringerer Verant-
wortung tätig; sie übernahmen die Vertretung der Sekretäre in den Ratssitzun-
gen und konzipierten Schriftsätze von geringerer Wichtigkeit141. Zum unteren
Kanzleipersonal gehörte der Kanzleidiener oder Ratsknecht, der für die Reini-
136 Ebda, Art. 54, fol. 92a-92b.
137 Ebda, fol. 92b,- Zitat nach keiper/buttmann, Kanzlei-Ordnung, S. 102.
138 Vgl. zu den Veränderungen der Kompetenzbereiche der Sekretäre, die im Unter-
schied zu der Kanzleiordnung von 1559 in derjenigen von 1586 eingetreten sind,
ebda, S. 102, Anm. 1.
139 Siehe zum folgenden Kanzleiordnung von 1559, Art. 54, fol, 92b-94a.
140 Zu seiner Funktion siehe die Ausführungen im Kapitel „Die Stellung des Fürsten im
werdenden Regierungs- und Verwaltungsapparat: Das persönliche Regiment Johanns
I.".
141 Siehe dazu Kanzleiordnung von 1559, Art. 53, fol. 86b-87a; vgl. auch EID, Hof- und
Staatsdienst, S. 257 f.
51
gung und Beheizung der Amtsräume zuständig war und den Zugang zur Kanz-
lei beaufsichtigte142. Für den Empfang und die ordnungsgemäße Beförderung
der amtlichen Post war der Botenmeister - dieses Amt143 hatte einer der Kanz-
leischreiber inne - verantwortlich; ihm unterstanden die Boten, welche die aus-
laufenden Schriftsätze zu befördern hatten.
Das Zusammenspiel dieser Funktionen, die an der Abwicklung der Regierungs-
geschäfte beteiligt waren, soll nun in aller Kürze aufgezeigt werden. Die eintref-
fenden Briefe wurden vom Botenmeister in Empfang genommen und an die ent-
sprechende Adresse weitergegeben. Die zweite Phase, gleichzeitig der Beginn
der „Expedition", der Erledigung, bestand in der Beratung, sei es im fürstlichen
Gemach, sei es durch das Kollegium der Räte. Hieran schloß sich der Entwurf
der Beschlüsse, das Konzipieren, das in den „gemeinen Sachen" von den Sekre-
tären der Landkanzlei, in den geheimen Angelegenheiten aber vom Kammer-
sekretär, wenn nicht gar vom Kanzler oder von einem anderen vertrauten Rat
besorgt wurde. Die Konzepte wurden dem Kanzler zur Überprüfung
vorgelegt144 und anschließend von einem Schreiber mundiert oder ingrossiert,
d.h. ins Reine abgeschrieben. Zur weiteren Kontrolle folgte der Vergleich mit
dem Entwurf, das Kollationieren145 146. Die Schriftsätze lagen nun zur Unterschrift
vor; sie wurden je nach ihrem Gegenstand entweder vom Landesherrn wann wir
zu Zwaypräck oder in vnnserm Furstnthumb sind, unterzeichnet oder sollten in
Hofmaister vnd Reten (wo anderst der Hofmaister entgegen) oder in abwesen dessel-
ben Inn Stathalter vnd Rete namen. begriffen werden, vnd dergestalt ausgeen [...]//
Truege es sich aber zue. das in vnnserm abwesen, vnnser Hofmaister oder Stathall-
ter auch nit bey der Cantzlej wern. oder aus notwendigen gescheütn verreitten
muessten. So sollen alsdann die brief nicht desto weniger In Stathalter vnd Rete
namen ausgeen. vnnd durch den Cantzier vnderschriben werdenAi&. Nachdem die
Schriftstücke mit dem Kanzleisekret verschlossen waren, begann die letzte
Phase der Expedition: Die Briefe wurden dem Botenmeister übergeben, der für
ihre Beförderung durch die Boten zuständig war. Dabei soll er disen vnderschidt
hallten, das Er Inn Sachen, so Im allss wichtig, sunderlich befohlen, vnnsere Silber-
botten gebrauche, Item wo Brief an Chur vnd Fürsten stehen, vnnd Silberbotten ver-
banden, soll er dieselbige für andern datzu gebrauchen147.
Für die Schreibstube erwiesen sich, wie dies bereits bezüglich der Ratsstube
festgestellt werden konnte, die in den Kanzleiordnungen von 1559 und 1586
142 Kanzleiordnung von 1559, Art. 62, fol. 113b-114b.
143 Ebda., Art. 59, fol. 108b-11 Ob.
144 Ebda., Art. 49, fol. 73b.
145 Ebda., Art. 53, fol. 84a-84b.
146 Ebda., Art. 7, fol. 10a-l la: Zitat nachkeiper/buttmann, Kanzlei-Ordnung, S. 20-22.
147 Kanzleiordnung von 1559, Art. 59, fol. 109b; Zitat nach keiper/buttmann, Kanzlei-
Ordnung, S. 121. Silberboten waren vereidigte Beamte, die bei wichtigen Sendungen
verwendet wurden. Sie trugen kleine silberne Schilder und erhielten silberne Behäl-
ter, in denen die Schriftstücke aufbewahrt wurden.
52
festgelegten Grundsätze als äußerst dauerhaft. Die Grundlagen der Ordnung
von 1586148 scheinen auch unter den teilweise veränderten Verhältnissen an
der Wende des 17. zum 18. Jahrhundert volle Gültigkeit besessen zu haben.
Eine zweite Gemeinsamkeit von Rats- und Schreibstube ergibt sich bezüglich
der Einschränkung des Zuständigkeitsbereichs: Wurde die Landesregierung
durch die Errichtung weiterer Zentralbehörden in ihren Kompetenzen zuneh-
mend eingeschränkt, so war dies auch bei der Schreibstube der Fall, besonders
durch die Errichtung der Kammerkanzlei.
IV Vorläufiger Abschluß
1. Die Entfaltung der gemeinen Sphäre und die Ausbildung der geheimen Sphäre
als Ergebnis fortschreitender Spezialisierung
Die wachsenden Bedürfnisse des entstehenden modernen Staates, die Erforder-
nisse einer geordneten Rechtsprechungs- und Verwaltungstätigkeit zwangen
zunächst zu einer Bestellung der Kanzleigeschäfte durch mehrere gelehrte Räte
und veranlaßten schließlich die straffere Formierung eines ständigen kollegia-
len Rates. Doch dies ist bei aller Bedeutsamkeit nur ein Zwischenglied der Ent-
wicklung gewesen. Dem Grundsatz der Übersichtlichkeit - bei den anschwel-
lenden Regierungsgeschäften äußerst notwendig - diente der weitere Fort-
schritt, der darin bestand, daß die Verwaltungsaufgaben in wachsendem Maße
differenziert wurden.
Die Frage nach dem behördengeschichtlichen Differenzierungsprozeß im 16.
und 17. Jahrhundert des Regierungs- und Verwaltungssystems der deutschen
Fürsten in der frühen Neuzeit gehört zu den vielerörterten, letztlich aber in
ihren Einzelheiten ungelösten Problemen der verfassungs- und verwaltungsge-
schichtlichen Forschung149, Die besonders durch das Vorbild von Gustav
Schmoller in der Einleitung zu den Acta Borussica geprägte allgemeine Vorstel-
lung ging davon aus, daß der als Behörde verselbständigte Rat des Fürsten - der
Hofrat des 16. Jahrhunderts - die zentrale, umfassende Verwaltungsinstitution
gewesen sei und daß aus dem „zu groß werdenden Collegium” des Hofrats die
anderen Kollegien entstanden seien150. Dieser Ansicht hat zunächst Melle
H8 Siehe dazu die Abschrift der Kanzleiordnung des Pfalzgrafen Johann I, vom 27.
Januar 1586 mit angefügtem Auszug aus der Verordnung vom 25. August 1700, daß
sich das Collegium regiminis bej Ihren Consultationen und Ambsverrichtungen sich nach
der wohl verfaßten und bej vorigere Herzogen Zeiten practizirte Cantzlei-Ordnung zu
richten habe (BayHStA München Staatsverwaltung, Nr. 994c).
149 Eine Zusammenfassung der Literatur gibt muth, Melchior von Osse, S. 134, und ders.,
Der pfälzische Kalvinismus, S. 400-409.
150 schmoller, Behördenorganisation, S. 59 ff.
53
Klinkenborg151 widersprochen, indem er gegenüber Otto Hintze152 für Bran-
denburg nachgewiesen hat, daß die eigentlich maßgebenden Entscheidungen
nicht in der Ratsstube fielen, sondern im engeren Wirkungsbereich des Kur-
fürsten, in dessen Kammer, und daß ferner der Geheime Rat nicht einen „Aus-
bruch aus dem Hofrat", wie dies Eduard Rosenthal153 formulierte, sondern eine
Ausgliederung aus der kurfürstlichen Kammer darstellte. Gerhard Oestreich
konnte 1935 in seiner Untersuchung über das persönliche Regiment der deut-
schen Fürsten am Beginn der Neuzeit Klinkenborgs Ergebnis als die allgemeine
und charakteristische Erscheinung dieser Zeit heraussteilen154. Diese Erkennt-
nisse wurden in ihren wesentlichen Zügen durch die Untersuchungen Werner
Ohnsorges155 aus kursächsischen und braunschweigischen Quellen bestätigt,
ebenso durch die Arbeit von Kurt Dülfer156 zu Fürst und Verwaltung in Hessen.
Ferner hat Dülfer in seiner zusammenfassenden Studie über die Organisation
des fürstlichen Regierungssystems in der obersten Zentralsphäre auf das Fehlen
einheitlicher Entwicklungsgrundsätze in einzelnen Territorien hingewiesen
sowie auf die dadurch hervorgerufenen Unterschiede und damit vor allzu sche-
maüscher Betrachtung gewarnt157.
Es erscheint aber als ein allgemeiner Grundzug in der Literatur, daß der be-
ginnende behördengeschichtliche Differenzierungsprozeß innerhalb der zentra-
len Verwaltung die Scheidung der „geheimen" und der „gemeinen" Sphäre zur
Voraussetzung hatte. Die Herausbildung der „geheimen Sphäre" - sie äußert sich
im persönlichen Regiment Johanns I. - hat sich in Pfalz-Zweibrücken nur all-
mählich vollzogen. Neben ihr erfolgte auch eine Differenzierung der allgemei-
nen Geschäfte: Rechenkammer und Hofgericht erhielten ihre eigene Bedeutung.
Diese Erscheinungen bestimmten den vorläufig letzten Abschnitt der werden-
den Behördenorganisation Pfalz-Zweibrückens.
151 klinkenborg, Ratsstube und Kanzlei; DERS, Die kurfürstliche Kammer.
152 hintze, Hof- und Landesverwaltung, S. 250: „(...) so ergibt sich, daß die Errichtung des
Geheimen Rates im Grunde nur die letzte entscheidende Phase des Differenzierungs-
prozesses darstellt, durch den aus der alten ungeteilten Ratsstube der Hofordnung
(von 1537) als gesonderte Zentralbehörden das Kammergericht, die Amtskammer und
der Geheime Staatsrat hervorgegangen sind".
153 rosenthal, Die Behördenorganisaüon Kaiser Ferdinands I., S. 69.
154 oestreich, Das persönliche Regiment, hat an einer Reihe von Territorien gezeigt, daß
die Wurzel des Geheimen Rats und damit der modernen Ministerien nicht im älteren
Hofrat, sondern in dem persönlichen Beraterkreis des Fürsten, seinem Schreibbüro -
der Kammerkanzlei -, zu suchen ist
155 ohnsorge, Entstehung und Geschichte der Geheimen Kammerkanzlei; ders., Die Ver-
waltungsreform unter Christian I.; ders., Fürst und Verwaltung.
156 dülfer, Fürst und Verwaltung.
157 dülfer, Organisation des fürsüichen Regierungssystems.
54
2. Die Rechenkammer
Die Entstehung der Rechenkammer und ihre weitere Entfaltung in der zweiten
Hälfte des 16. Jahrhunderts läßt sich nach dem erhaltenen Material158 nicht im
einzelnen darstellen; nur einige wenige Punkte innerhalb dieses Vorgangs kön-
nen deutlich werden.
Unter Herzog Stephan bestand in den Amtsbezirken bereits eine selbständige
Finanzverwaltung159; der Landesherr tätigte seine Einnahmen und Ausgaben
auf die einfachste Weise durch unmittelbare Anweisungen an die lokalen
Beamten, auf deren Ehrlichkeit der Fürst bei diesem völlig unkontrollierbaren
Verfahren angewiesen war. Nie konnte er über größere Beträge verfügen, da
ihm die Übersicht über seine Einnahmen fehlte. Hier mußte spätestens mit dem
Seßhaftwerden des Hofes in Zweibrücken 1463 ein Wandel eintreten. Die
ersten Schritte in dieser Richtung, die Gründung einer Zentralkasse, lassen sich
aus Mangel an ausreichenden Quellen nur mittelbar, die Erweiterung der Zen-
tralkasse zur Rechenkammer durch Herzog Wolfgang nur sporadisch verfolgen.
Durch die zentrale Kasse - ihre Tätigkeit ist frühestens für das Jahr 1511
nachzuweisen160 - wurde eine straffere Aufsicht über die Rechnungsführung
der lokalen Beamten ermöglicht Alle Einnahmen, sofern sie nicht für die Be-
dürfnisse des jeweiligen Amtes selbst verwendet wurden, mußten von den
Kellern161 nach Zweibrücken abgeführt werden. Die Leitung der neuerrichteten
Zentralkasse wurde dem Kammerschreiber übertragen162. Er ordnete die
158 Am Ausgang des 18. Jahrhunderts beklagte der pfalz-zweibrückische Archivar Johann
Heinrich bachmann erhebliche Verluste bezüglich der Überlieferung aus der Rechen-
kammer, indem er von den Kriegs Verhältnissen des Jahres 1677 berichtete, daß im
„Rechen Kammer Gemach die Pferde, und zwar auf denen Knie hoch uff dem
Boden herum gelegenen Akten, Registern und Rechnungen" standen (Pfalz Zwei-
brückisches Staats-Recht S. VII f). Die folgende Betrachtung der Rechenkammer
beruht im wesentlichen auf einer Auswertung der Kammerschreibereirechnungen
der Jahre 1511, 1513-1518, 1537, 1539, 1540, 1550-1556, 1558-1559, 1569-1570, 1572,
1590, 1604, 1610, 1613, 1620, 1630, 1681-1683 (LA Speyer B 3, Nr. 3, 5-9, 157-159,
163-168,170-171, 173-188).
159 Im Rentenbuch Herzog Stephans findet sich der folgende Hinweis zu den Aufgaben
des Landschreibers: Soll sines Huses warten vnd die geitgulte Innemen vnd sine Küche
versorgen vnd dem keiner sine rechnunge setzen vnd in sine Sachen helffen. (Zitat nach
EID, Hof- und Staatsdienst S. 158).
160 Vgl. die Kammerschreibereirechnung dieses Jahres (LA Speyer B 3, Nr. 3).
161 Zu den Funktionen des Kellers vgl, eid, Hof- und Staatsdienst S. 94-98.
162 Zum Amt des Kammerschreibers vgl. ebda., S. 188 f (Der ebda, S. 189, erwähnte
Friedrich Breunning ist nicht in der Rechenkammer tätig gewesen, sondern wie EID
selbst sagt „ausdrücklich für die Kammerkanzlei und zu Diensten des Herzogs be-
stellt"). Nach den überlieferten Namen war das Amt des Kammerschreibers mit Män-
nern besetzt die Kenntnisse im Rechnungswesen hatten und zumeist schon durch
ihre Tätigkeit in der lokalen Verwaltung vorgebildet waren, in die sie wohl auch spä-
ter wieder zurückkehrten.
55
Kassenführung163 und zentralisierte sie mehr und mehr164. Stets sollte er am
Hof anwesend sein und alle Renten, Gefälle und sonstigen Abgaben einziehen.
Ebenso hatte er die notwendigen Zahlungen zu leisten, sei es für die Besoldung
und Zehrung der Diener, für die großen Einkäufe auf den zweimal im Jahr statt-
findenden Frankfurter Messen oder für die tagtäglichen Bedürfnisse der pfalz-
gräflichen Küche und Hofhaltung. Über alle Einnahmen und Ausgaben war ge-
wissenhaft Buch zu führen. Ohne Befugnis, etwas in Rentsachen selbständig zu
beschließen, hatte der Kammerschreiber die Einnahmen und Ausgaben zu ver-
zeichnen. Als lediglich ausführendes Organ war er an die Weisungen des Für-
sten und seiner Beauftragten gebunden; auf Befehl des Statthalters oder Kanz-
lers zahlte er die nötigen Beträge aus.
Untersucht man die Stellung des Kammerschreibers innerhalb des
Verwaltungsorganismus, so mag dies einerseits für das Amt und seine Träger
aufschlußreich sein, andererseits aber auch für die Beurteilung dieser Einrich-
tung von Bedeutung. In der seit jeher bestehenden Verpflichtung, über seine
Amtsführung vor den Beauftragten des Fürsten Rechenschaft abzulegen, drückt
sich die Abhängigkeit der Rechenstube aus. Sie unterstand der Aufsicht durch
diese Beamten, die damit die prüfende, beratschlagende und im Namen des Für-
sten beschließende obere Zentralinstanz in der Finanz Verwaltung waren165. Die
Stellung des Kammerschreibers ist keinesfalls mit der Existenz einer selbständi-
gen Finanzbehörde gleichzusetzen, da keine eigene Kanzlei vorhanden war.
Andererseits bildete sie auch keinen Bestandteil der allgemeinen Kanzlei; sie
war nicht wie in Württemberg die „Kasse bei der Kanzlei"166, sondern unab-
hängig und wurde als Arbeitsbereich streng von ihr unterschieden. Neben der
eigenen Expedition fehlte die andere Voraussetzung: ein beratendes und be-
schlußfassendes Kollegium von Räten, unter denen der Kammerschreiber zu-
mindest gleichberechtigt gewesen wäre.
So hatten sich bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts ein Schreibbüro für die
Rechensachen und eine Verhörkommission167 herausgebildet. Den Bedürf-
nissen einer durchgreifenden Landesverwaltung konnte die Rechenstube in
163 Waren die Abrechnungen unter Herzog Stephan noch recht summarisch gehalten -
die Eintragung der Einnahmen und Ausgaben wurde lediglich in zeitlicher Reihenfol-
ge vorgenommen -, so ist seit 1511 (vgl. dazu LA Speyer B 3, Nr. 3) in zunehmend
stärkerem Maße eine sachlich gegliederte Buchführung festzustellen; nun heben sich
einzelne Verrechnungsgebiete voneinander ab. Als ständige Rubriken erscheinen die
Lieferungen aus den Ämtern und die Ausgaben der Hofhaltung. Weitere Posten wer-
den meist unter dem allgemeinen Titel Innahm und Ausgab zusammengefaßt Sonstige
Vermerke wie Daten und Beleghinweise sind nicht regelmäßig vorhanden; am ehe-
sten ist dies noch bei den Amtslieferungen der Fall.
164 Vgl. zum folgenden EID, Hof- und Staatsdienst, S. 188 f.
165 Vgl. dazu GHA München KA 1573.
166 wintterlin, Geschichte der Behördenorganisaüon, Bd. 1, S. 31; vgl. dazu auch kothe,
Der fürstliche Rat in Württemberg, S. 80 ff.
167 Zur Besetzung der Verhörkommission vgl. die Kammerschreibereirechnungen von
1553 und 1556 (LA Speyer B 3, Nr. 166 und 168).
56
dieser Form keineswegs genügen. Ihre Erweiterung mußte bei der außerordent-
lich großen Bedeutung gesunder finanzieller Verhältnisse für die Entfaltung des
Staatswesens in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts alsbald in Angriff ge-
nommen werden168. Die Aufgaben, welche der Rechenkammer nunmehr zuge-
wiesen wurden - die Berechnung aller Einkünfte und Ausgaben und zusammen
damit die Verwaltung des Barvermögens - hatte bislang der Kammerschreiber
versehen; er konnte dies jedoch nicht mehr in ausreichender Weise tun, denn
er führte nur die erhaltenen Befehle aus, und ein Beratungsrecht stand ihm
nicht zu. Bei der wachsenden Bedeutung der Finanzverwaltung für den Staat
war dies zweifellos ein Nachteil, zumal auf dem Gebiet der Finanzpolitik ge-
meinsame Beratungen dringend erforderlich erschienen, um übereilte Maßnah-
men zu verhüten; sie wurden ermöglicht, indem man die Zentralkasse in eine
Behörde umwandelte. Die Verselbständigung der Rechenkammer war zu einem
ersten Abschluß gelangt.
Es stellt sich nun die Frage, ob diese Behörde damals bereits eine kollegiale
Organisation erhalten hat; die Formulierung - Was auch in der Camerstuben
wirdt beratschlagt, das soll daselbs Concipiert. Verfertigt, vnd versiglt werden - der
Kanzleiordnung von 1559169 läßt dies möglich erscheinen. In der Praxis zeigte
sich allerdings, daß die Rechenkammer zunächst noch keine selbständige Insti-
tution gewesen ist170; stattdessen wurden bestimmte Aufgaben an einzelne Räte
delegiert, die dann die Bezeichnung Kammerräte171 erhielten. In den Bestallun-
168 Herzog Wolfgang hatte sich daher veranlaßt gesehen, im Finanzressort den Schritt
zur Modernisierung zu tun: Wir Sind aus etlichn bedencklichen vrsachen bewegt wor-
den. Das wir vnnsere gemaine Landgeschäfft. one mill die Regierung betreffend, vnnd die
Camer oder Renntschreiberej geschafft vnnderschiden. vnd zu der Rechnung etlich sonn-
derbare Personen verordnet haben. Derwegn ist vnnser beuelh. das bis auf vnser weitere
Verordnung, sölhe vnnsere Vnderschidliche anslellung. fleissig gehallten werde.// Wir
wellen auch denJhenigen. so wir zu vnnserer Camer oder Renntschreyberey verordnen,
ein sondere Ordnung begreiffen lassen. Damit sy austrucklich wissen, was für sy gehöre,
oder nit. auch vnsere Canntzley Rät derselben alsdan verstendigen. Damit sy gnugsamen
bericht haben, welher hanndlung sy sich annemen sollen oder nit. (Kanzleiordnung von
1559, Art. 43, fol. 60b-61a, zitiert nach keiper/buttmann, Kanzlei-Ordnung, S. 73).
169 Kanzleiordnung von 1559, Art. 43, fol. 61b (zitiert nach keiper/buttmann, Kanzlei-
Ordnung, S. 74).
170 Dies wird deutlich in einer Verordnung über die Bestallung der Cantzley im Fürsten-
thumb Zweypruck von 1569 (GHA München KA 1573) ausgesprochen: Was aber die
Rechen Cammer berürt, mit Verrechnung solcher geschelft soll es allermassen gehalten
werden wie von der Rechen Cammer zu Neuburg davon geordnet, also das alle Rechen-
cammersachen bej der Cantzlej beratschlagt und expedirt, auch alle bevelch under Statt-
halter und Räth oder seines abwesens verordtneter Räth Namen und unserem Secret aus-
ghen sollen. Einen Einblick in die erwähnte Organisation der Pfalz-Neuburger
Rechenkammer gibt die Cammerath-Instruktion vom 18. Januar 1554 (StA Neuburg a.
D. Pfalz-Neuburg, Generalakten Nr. 6861a).
171 Den Begriff „Kammerrat" im Sinne von besonders deputierten Räten, die den Kanzlei-
räten gegenübergestellt wären und besonders wichtige Staatsangelegenheiten zu be-
raten gehabt hätten, hat es in Pfalz-Zweibrücken nicht gegeben; hier ist die Bezeich-
nung „Kammerräte" lediglich auf in der Rechenkammer tätige Räte beschränkt
57
gen wird über ihre Tätigkeit ausgeführt, daß sie „nicht ständig thätig (sind), son-
dern (...) nur auf Berufung (erscheinen), um entweder in der Rechenstube zu
Zweibrücken die Rechnungen abzuhören und zu justifizieren, oder um draußen
in den Ämtern und Klöstern des ganzen Landes alljährlich zweimal die Häuser,
Güter, Früchte, Weine und Vorräte einzusehen und Gutachten über den Befund
einzuliefern"172 173. Handelt es sich um besonders wichtige Rechnungen oder sind
nicht genügend Beamte der Rechenkammer anwesend, müssen sie sich recht-
zeitig an den Hofmeister oder Kanzler wenden, Damit sy die Canntzley Rät
zesammen /ordern vnnd baiderseits. wie sichs gebürt Procediem vnd iürschreiten]7i.
Sie bildeten ein periodisch zusammentretendes Gremium und hatten, wenn es
erforderlich war, den Kanzleiräten bei deren Arbeit zu helfen. Es ist also eine
regelrechte personelle Absonderung der Rechenkammer vom Ratskollegium
ebensowenig durchgeführt worden, wie es auf sachlichem Gebiet zu einer
scharfen Trennung und Spezialisierung kam.
Mit Sicherheit ist aber die Existenz der Rechenkammer als einer kollegialen
Behörde für die Regierungszeit Johanns I. nachzuweisen: Spätestens zu Beginn
der achtziger Jahre erfolgte eine Neuverteilung der Aufgaben innerhalb der
Rechenkammer, indem die Expedition der laufenden Geschäfte speziellen
Räten übertragen wurde174. Den nächsten Schritt auf dem Wege zur Konsoli-
dierung der selbständigen zentralen Finanzbehörde bildete die Heranziehung
von Unterbeamten zum Aufbau einer eigenen, von der Kanzlei getrennten
Schreibstube175: Neben die Kammerräte traten andere Personen, die der
Rechenkammer zugeordnet wurden176,- unter ihnen sind der Kammerschreiber,
der Kammerregistrator und möglicherweise noch eine oder zwei unterge-
ordnete Schreibkräfte zu verstehen. So war eine in sich geschlossene Rech-
nungsbehörde mit eigener Beamtenschaft, die Rechenkammer, entstanden. Da-
mit hat sie jene Gestalt erreicht, in der sie - je nach Fülle der Aufgaben durch
weitere Räte ergänzt - als oberste Finanzbehörde Pfalz-Zweibrückens bis 1687
172 eid, Hof- und Staatsdienst, S. 185. Zu den Verhältnissen in Pfalz-Neuburg vgl. die in
Anm. 170 in diesem Kapitel erwähnte Cammerath-Instruktion von 1554.
173 Kanzleiordnung von 1559, Art. 43, fol. 62a; zitiert nach keiper/buttmann, Kanzlei-
Ordnung, S. 74.
174 Als erster Rat, der sich nur noch mit Aufgaben der Rechenkammer beschäftigt hat,
erscheint 1572 Kammerrat Ludwig Dhürr (LA Speyer B 3, Nr. 176, fol. 56’).
175 Dieser Vorgang wird 1572 eingeleitet (LA Speyer B 3, Nr. 176, fol. 56'-57). Allerdings
läßt sich eine von der allgemeinen Schreibstube getrennte Kanzlei für die Angelegen-
heiten der Rechenkammer laut Kammerschreibereirechnung erst für das Jahr 1582
nachweisen. Vgl. dazu molitor, Burg und Stadt, S. 109. Die Anordnungen für Sekre-
täre und Schreiber der Rechenkammer entsprechen denjenigen ihrer Kollegen in der
allgemeinen Schreibstube (siehe dazu LA Speyer B 2, Nr. 4008, fol. 4'ff).
176 Kanzleiordnung von 1559, Art. 43, fol. 61a-62a.
58
bestehen blieb. Wie in der benachbarten Kurpfalz177 so ist auch in Pfalz-
Zweibrücken festzustellen, daß die behördenmäßige Verfestigung der Rechen-
kammer zu wünschen übrig ließ, ihre kollegiale Organisation wurde offenbar
nicht eindeutig festgelegt, wenngleich in den beiden Kanzleiordnungen von
1559 und 1586 eine diesbezügliche Regelung vorgesehen war178. Auch er-
reichte man kaum eine klare Scheidung der Zuständigkeiten von Regierungs-
und Kammerkollegium und ein bestimmtes Verhältnis der Unter- oder Neben-
ordnung. War es schon nicht sicher gewesen, ob der Kammerschreiber mit sei-
nen Rechnungen nur vom Fürsten abhängig oder ob er der Kanzlei unterstellt
war - jedenfalls beschäftigte sich diese oft, aber keineswegs regelmäßig mit Fra-
gen der Finanzpolitik und gab dann Weisungen an den Kammerschreiber so
wiederholte sich dies nach der Umformung zur kollegialen Behörde. Die
Rechenkammer war zwar in rein finanztechnischen Fragen selbständig179,
unterstand aber der Aufsicht des Rates, der die großen Linien der Finanzpolitik
bestimmte. Von ihm empfing sie ihre Richtlinien und Anweisungen über die
Zahlungen, an ihn wandte sie sich bei Unklarheiten.
1687 vereinigte Pfalzgraf Christian II. von Birkenfeld das Regierungs- und das
Kammerkollegium; nunmehr wurden die Regierungs- und Kammergeschäfte
von den Regierungs- und Kammerräten gemeinsam wahrgenommen. Die Kam-
merräte verloren ihre eigenständigen Funktionen; sie fungierten künftig nur
noch als Berater ohne Stimmrecht in den Sitzungen des Regie-
177 Vgl. dazu press, Calvinismus und Territorialstaat, S. 107. Vergleicht man Laufbahn
und Prestige des Personals der Rechenkammer in Zweibrücken mit derjenigen in
Heidelberg, so werden erhebliche Unterschiede deutlich: press (ebda., S. 108) be-
schreibt die diesbezüglichen kurpfälzischen Verhältnisse in den Jahren nach 1548
folgendermaßen: „Die Laufbahn in der Rechenkammer entsprach der der Sekretäre.
Bevor sie das höchste Amt im Bereich der Finanzbehörden erhielten, waren die Kam-
mermeister Rechenschreiber, Rechenräte oder Rechenmeister, gelegentlich auch
Lokalbeamte gewesen. Zweimal wurde der Verwalter der geistlichen Gefälle zum
Kammermeister berufen. Wenn nun auch Fachleute in den Finanzbehörden tätig
waren, fehlte ihnen doch bei allem Ansehen das Prestige, das die Adligen und Dokto-
ren des Oberrates (...) hatten." Daß dies in Pfalz-Zweibrücken in der zweiten Hälfte
des 16. Jahrhunderts durchaus anders gewesen ist, geht aus einem Bericht der Rent-
kammer an die Regierung vom 3. März 1716 hervor (Riksarkivet Stockholm, Skrivel-
ser tili Kungl. Maj:t frän Guvernören i Zweibrücken 1697-1718. Diesen Hinweis ver-
danke ich Herrn Lothar Kinzinger). Die Kammerräte wurden - wie mehrere zu Beginn
des 18. Jahrhunderts noch vorhandene Regierungsprotokolle zeigen - in allen wichti-
gen Angelegenheiten zu den Beratungen des Ratskollegiums hinzugezogen und
gaben auch ihr Votum ab. Dabei berücksichtigte man sie bei der Stimmabgabe vor
den jüngeren Regierungsräten sowie denjenigen adligen Räten, die weniger Dienst-
jahre aufzuweisen hatten.
178 Kanzleiordnung von 1559, Art. 43, fol. 60b-61a. Wir wellen auch denJhenigen. so wir zu
vnnserer Camer oder Rentschreyberey. verordnen, ein sondere Ordnung begreiffen lassen.
Damit sy austrucklich wissen, was für sy gehöre, oder nit. auch vnsere Canntzley Rät der-
selben alsdan verstendigen. Damit sy gnugsamen bericht haben, welher hanndlung sy
sich annemen sollen oder nit. (zitiert nach keiper/buttmann, Kanzlei-Ordnung, S. 73).
179 Kanzleiordnung von 1559, Art. 43, fol. 61a.
59
rungskollegiums180- Wurde die Rentkammer auch von ihren verwaltungs-
mäßigen Funktionen entbunden, so ist sie stets die zentrale Kasse des Territo-
riums Pfalz-Zweibrücken geblieben; in sie flössen alle öffentlichen Gebühren
und Abgaben, aus ihr wurden alle Ausgaben der iürstlichen Regierung und
auch der Hofhaltung bestritten. Es kann jedoch nur sehr beschränkt von einer
vorausschauenden Finanzplanung die Rede sein181. Als - allerdings nur relativ
sichere - Einnahmen des Fürsten sind seine regelmäßigen Gefälle aus Regalien,
Abgaben von Städten und Gemeinden und nicht zuletzt die Erträge seiner Do-
mänen anzusehen. Diesen Einkünften stand eine stattliche Reihe von Ausgabe-
posten gegenüber, unter denen die Besoldung aller fürstlichen Diener vom
Statthalter bis zum Stalljungen und die Reisezehrungen der eigenen Gesandten
nur einen Teil ausmachten, vor allem im Vergleich zu den vielfältigen Unkosten
des Hofs. Ständige größere Ausgaben waren weiterhin das Kostgeld, die Be-
schaffung der Hofkleidung, die Beiträge zur Unterhaltung des Reichskammer-
gerichts und die Zinsen für die geborgten „Hauptsummen''; dazu kamen in
wechselnder Höhe die Prozeßkosten in den „rechtshängigen" Sachen. Ver-
suche, Einnahmen und Ausgaben auszugleichen, werden aus der Überlieferung
nicht deutlich. Die Einnahmen wurden vielmehr sofort wieder verbraucht, so-
lang die verfügbaren Mittel vorhanden waren. Die flüssigen Geldmittel der zen-
tralen Finanzverwaltung reichten jedenfalls nicht aus, um den Geldbedarf von
Hofhaltung und Regierung auch nur annähernd zu decken. Da die ordentlichen
Einkünfte einseitig strukturiert waren, lag die Gefahr einer großen Krisenan-
fälligkeit sehr nahe; eine Rückläufigkeit im Bereich des Handels ließ die Erträge
aus dem Zoll erheblich abnehmen, eine Mißernte mußte zum Ausfall eines
wesentlichen Teils der fürstlichen Agrareinkünfte führen. Auch war das
Steueraufkommen aus den Städten sehr gering.
Wenn man berücksichtigt, daß der Ausbau des fürstlichen Regiments in der
zweiten Hälfte des 16. und zu Beginn des 17. Jahrhunderts mit steigendem
Kostenaufwand verbunden war, liegen die Gründe für eine erhöhte Krisenan-
fälligkeit der fürstlichen Finanzen auf der Hand. In der Tat ist die Geschichte
Pfalz-Zweibrückens beherrscht von Folgen hoher Verschuldung. Bereits im 15.
Jahrhundert hatten die fürstlichen Schulden ein solch hohes Ausmaß angenom-
men, daß ein großer Teil des Kammergutes in die Hände von Gläubigern
geriet182. Diese ließen sich als Sicherheit für die von ihnen vorgestreckten
Summen bis zu deren Rückerstattung die Einkünfte von Ämtern und Zöllen
verpfänden. Pfalzgraf Wolfgang hatte bei seinem Tod 1569 das Territorium mit
Schulden so stark überlastet, daß der nun zu leistende Zinsdienst sogar die jähr-
180 Vgl. dazu kinzinger, Das Fürstentum Pfalz-Zweibrücken unter schwedischer Verwal-
tung 1681-1707, S. 30 und S. 34.
181 Die folgenden Ausführungen beruhen auf einer Durchsicht der Kammerschreiberei-
rechnungen der Jahre 1569 (LA Speyer B 3, Nr. 173), 1570 (ebda., Nr. 174), 1572
(ebda., Nr. 176), 1590 (ebda., Nr. 179), 1604 (ebda., Nr. 181), 1610 (ebda., Nr. 182) sowie
1613 (ebda., Nr. 183).
182 Vgl. dazu lehmann, Vollständige Geschichte, S. 30-34, 42, 69, 73.
60
liehen Landeseinkünfte überstieg183. Um dem drohenden Staatsbankrott zu ent-
gehen, formierte Johann I. durch Verträge mit den Vertretern seiner Städte und
Gemeinden sowie den vier Ämtern 1579 eine pfalz-zweibrückische
Landschaft184, deren Aufgabe es sein sollte, einen Teil der Schulden zu über-
nehmen und zu tilgen185. Diese Schuldenverwaltung sollte folgendermaßen
183 Die pfalz-zweibrückischen Schulden betrugen bei der Eröffnung von Wolfgangs
Testament im Jahr 1569 mehr als 500 000 Gulden (siehe dazu den Abschied über die
Schulden, aufgerichtet nach der Eröffnung von Pfalzgraf Wolfgangs Testament, 1569 XI
23 Neuburg (Orig.); GHA München HU 4291). Vgl. auch koch, Die Kriegskosten Her-
zog Wolfgangs. Die jährlichen Einkünfte von Pfalz-Zweibrücken wurden von menzel,
Wolfgang von Zweibrücken, S. 575, Anm. 3, nur auf etwa 26 000 Gulden berechnet
184 Vgl. zum folgenden press, Steuern, Kredit und Repräsentation, S. 65-74. Zum termino-
logischen Problem siehe blickle, Landschaften im Alten Reich, S. 3 ff. Vgl. zu diesem
Buch press, Herrschaft, Landschaft und „Gemeiner Mann", press kommt in diesem Auf-
satz zu dem Ergebnis, daß blickle die Funktion der Landschaften im territorialen Ge-
füge wohl deswegen überschätze, weil er zu stark von „Dualismus"-Vorstellungen
(ebda, S. 183) ausgegangen sei. Abschließend stellt er fest, „daß das Modell der Land-
schaften und der Beteiligung der Nichtprivilegierten am ständischen Leben, wie es
Blickle darstellt, erhebliche Modifikationen verlangt die Formel Herrschaft und
Landschaft = Territorium bedarf der Korrektur, da auf ein Territorium in der Regel
eine Vielfalt von Kräften von innen und außen einwirken, denen auch die Wirksam-
keit der Landschaft unterlag. Sie hatten anders als die herrschaftlichen Stände oder
die geistlichen Korporationen in der Regel keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die
sich um die Person des Herren vollziehenden Entscheidungsprozesse, da ihnen die
Beteiligung und Information fehlte" (ebda., S. 214).
185 „Die organisierte Landschaft beruhte also zunächst auf Einzelverträgen mit den Ver-
tretern der einzelnen Ämter - damit werden einerseits die Bausteine der Landschaft,
andererseits die herzogliche Iniüative bei ihrer Errichtung sehr schön sichtbar. Dabei
ist das Vorgehen Pfalzgraf Johanns bemerkenswert der Herzog hatte zunächst seine
Beamten in die Ämter entsandt die die Städte und Gemeinden versammelten, ihnen
die kritische Finanzlage vortrugen und sie dann auf forderten, Deputierte für die Ver-
handlungen in Zweibrücken zu bestimmen - ein Vorgehen, das möglicherweise sein
Vorbild in der Praxis bei der Huldigung des Landes gegenüber einem neuen Herzog
hatte" (PRESS, Steuern, Kredit und Repräsentaüon, S. 65, Anm. 27). Siehe dazu die ein-
zelnen Verträge mit den Ämtern Meisenheim, Landsberg und Stadecken, 1579 I 29
Zweibrücken (Orig. Perg.) (BayHStA München Pfalz-Zweibrücken, Urkunden Nr.
1200 I/II), mit dem Amt Neukastel, 1579 I 29 Zweibrücken (Orig. Perg.) (ebda., Nr.
1201), mit den Ämtern Lichtenberg und Nohfelden, 1579 I 29 Zweibrücken (Orig.
Perg.) (ebda., Nr. 1202) sowie mit dem Amt Zweibrücken, 1579 I 30 Zweibrücken
(Orig. Perg.) (ebda., Nr. 1203 I/II). Siehe zu den erwähnten Verträgen auch LA Speyer
F 1, Nr. 178 (Kopialbuch). „Eine Sonderentwicklung ergab sich in der Gemeinschaft
Guttenberg - also den Ämtern Minfeld und Kandel -, die Zweibrücken mit Pfalz-
Veldenz gemeinsam hatte. Die Gemeinschaft geriet in den Sog des stärkeren Territo-
riums Pfalz-Zweibrücken und erhielt eine eigene landschaftliche Schuldenverwal-
tung, während Pfalz-Veldenz niemals eine ausgebildete Landschaft entwickelte.
Einen eigenen Weg ging auch das zweibrückische Annweiler, das als besonders pri-
vilegierte Reichspfandschaft nicht in die zweibrückische Landschaft einbezogen
wurde" (press, Steuern, Kredit und Repräsentation, S. 66). Siehe dazu den Abschied
mit der Gemeinschaft Guttenberg, 1579 I 29 Zweibrücken (Kopie) (BayHStA Mün-
chen K.bl. 390/8, sowie den Abschied mit der Stadt Annweiler, 1579 I 30 Zweibrük-
ken (Orig. Perg.) (BayHStA München Pfalz-Zweibrücken, Urkunden Nr. 1204. Ein
zweites Exemplar des Abschieds mit der Stadt Annweiler befindet sich im Stadt-
archiv Annweiler Urk, Nr. 20).
61
aussehen186: Landsteuer und Ungeld wurden von der Landschaft bewilligt und
wurden ihr neben weiteren Einkünften zur Schuldentilgung überlassen. Da die
Landessteuer mit Reichssteuern, die möglicherweise gleichzeitig vom Reichstag
beschlossen werden konnten, koordiniert werden mußten, führte dies dazu, daß
die landschaftliche Kasse ebenfalls für die Reichs- und Kreissteuer Sorge trug.
1588 hatte die landschaftliche Schuldenverwaltung fast die gesamte Schulden-
last übernommen. Eine Erhöhung des landesherrlichen Kredits bedeutete die
Bürgschaft von Städten und Ämtern für die landesherrlichen Schulden,- damit
wurde die ältere Praxis der Verpfändung von Teilen des Territoriums
hinfällig187. Johann I. mußte der Landschaft wesentliche Teile der Landesein-
künfte und die Verfügung über verschiedene, meist indirekte Steuern als Ge-
genleistung überlassen188. Die Stellung der Landschaft wurde einerseits durch
ihren Einblick in die landesherrlichen Einkünfte erheblich verstärkt und ver-
festigt, andererseits dadurch, daß sie zunehmend an die Stelle der traditionellen
Geldgeber trat189. Allerdings war die Landschaft durch ihre enge Beziehung
zum Hof - Gläubiger und Beamte des Herzogs waren ja identisch - verstärkt
dem Druck des Landesherrn ausgesetzt190. Hatte sie deshalb bereits zu Beginn
des 17. Jahrhunderts keine politisch bedeutsame Stellung einnehmen können,
so schied sie seit der beträchtlichen Schwächung ihrer wirtschaftlichen Grund-
lagen im Dreißigjährigen Krieg als ein Faktor von eigenem Gewicht überhaupt
aus. Sie mußte die Zahlungen einstellen191, blieb aber weiterhin bestehen, um -
wie 1652/53 die Verhandlungen des Pfalzgrafen Friedrich wegen eines Küchen-
geldes zeigen - die Einkünfte für den fürstlichen Haushalt zu ermöglichen192.
Den Versuch einer Wiederbelebung der Landschaft als Schuldenverwaltung
hatte 1688 Pfalzgraf Christian II. von Birkenfeld eingeleitet, indem er für jedes
Amt einen Landschaftsoberausschuß einsetzte und diesen durch den jeweiligen
Schultheißen anerkennen ließ193. Erst der schwedische König, der 1681 das Erbe
Pfalz-Zweibrücken angetreten hatte, hob 1711 die Landschaft auf194. Die Land-
186 Vgl. zum folgenden press, Steuern, Kredit und Repräsentation, S. 66.
187 Ebda., S. 67 f.
188 Ebda, S. 71.
189 Ebda, S. 72.
190 Ebda, S. 72 f.
191 Verwüstungen, Seuchen u. dgl, die der Krieg mit sich brachte, verursachten mehr
oder weniger starke Ausfälle unter den Landeseinkünften, setzten auch die Steuer-
kraft der Untertanen herab, so daß die Schatzungen nur knapp die Anforderungen
der Kriegszeit erfüllten. Vgl. dazu press, Steuern, Kredit und Repräsentation, S. 73.
192 LA Speyer B 2, Nr. 3686. Vgl. dazu auch press, Steuern, Kredit und Repräsentation, S.
73, Anm. 57.
193 BayHStA München K.bl. 390/8 (Vertrag mit dem Amt Meisenheim, 1688 III 11 (Orig.
Perg.)). Vgl, dazu auch press, Steuern, Kredit und Repräsentation, S. 74, Anm. 60.
194 GHA München KA 481/2 (Gravamina der Stadt Meisenheim von 1719). Vgl. dazu
auch press, Steuern, Kredit und Repräsentation, S, 74, Anm, 60,
62
schaftskasse blieb jedoch auch weiterhin bestehen195, ebenso überlebte der
Titel Landschafts-Commissarias das Ende der landschaftlichen Verfassung196.
3. Das Hofgericht
Neben Kanzlei und Rechenkammer tritt als dritte zentrale Institution das
Hofgericht197. Dieser oberste Gerichtshof des Landes stellt weder eine ständige
noch eine selbständige Behörde dar: Es handelt sich vielmehr um eine Kom-
mission, die von Fall zu Fall aus den Mitgliedern der Kanzlei zusammengesetzt
wird198, wie dies für 1559 erwiesen199 und schon für die vorhergehende Zeit
anzunehmen ist200.
Wenn die von Herzog Wolfgang am 4. November 1568201 erlassene Unterge-
richtsordnung den Eindruck hervorruft, als bestünde in Pfalz-Zweibrücken für
diese Zeit bereits eine Hofgerichtsordnung202, so zeigt die Fassung der Zwei-
brücker Handschrift der Kanzleiordnung von 1586203 das Gegenteil204; dort
heißt es Von dem Ambt vnd bevelh eins Canntzlers (Art.49), daß dieser sich be-
195 Vgl. dazu ebda., S. 74.
196 Ebda., S. 83.
197 Der Beginn der Neuordnung des Gerichtswesens wurde von der vormundschaft-
lichen Regierung für Herzog Wolfgang in den 30er Jahren des 16. Jahrhunderts ein-
geleitet; sie erließ 1536, wohl am 3. Januar - dieses Datum gibt eine im 18. Jh. angefer-
tigte Abschrift (Universitätsbibliothek Göttingen Cod. jurid. 452) an, molitor, Ge-
schichte einer deutschen Fürstenstadt, S. 177, dagegen „Mittwoch nach Jubilate" (10.
Mai) - eine „Gerichtsordnung", die in der Ausgabe von 1568 als Undeigerichtsordnung
bezeichnet wurde. Die Druckvorlage zu dieser Ordnung, der die alte Gerichtsordnung
vom Jahr 1536 zugrunde lag, ist in der Bibliotheca Biponüna in Zweibrücken unter
der Signatur Zw. 62,2 vorhanden. Hier wurde der Instanzenweg festgelegt: In
den Dörfern stellten die Dorfgerichte, in den Städten die Stadtgerichte die erste
Instanz dar. Neben diesen Gerichten bestanden in den Städten landesherrliche
Untergerichte. Vom Dorfgericht konnte eine Sache zum Stadtgericht oder zum Unter-
gericht, nach dem Urteil des Unterrichters an den Fürsten vnd vnsar Hoffgericht vnnd
sunst nindert hin (Zitat nach koch, Zweibrücker Gerichtsordnungen, S. 306) appelliert
werden.
198 LA Speyer B 2, Nr. 1/3, fol. 122; vgl. auch dazu eid, Hof- und Staatsdienst, S. 214 f, so-
wie sich darauf beziehend KOCH, Zweibrücker Gerichtsordnungen, S. 323.
199 Es Sollen auch vnnsere Hoiiät. vnd sonnderlich die Rechtsgelerten. vnnser Hofgericht ge-
treulich helffen besitzen, vnnd ein aufsehens haben. Das menigclich. Reichen vnnd armen,
recht widerfare [...] (Zitat nach keiper/buttmann, Kanzlei-Ordnung, S. 90).
200 Vgl. dazu lehmann, Vollständige Geschichte, S. 295, sowie auch molitor, Geschichte
einer deutschen Fürstenstadt, S. 180.
201 Bibliotheca Bipontina Zweibrücken, Zw. 62,2; zu den Bestimmungen vgl. koch, Zwei-
brücker Gerichtsordnungen, S. 306-316.
202 In dem Abschnitt von Appellationen wird eine Hofgerichtsordnung erwähnt (vgl. dazu
koch, Zweibrücker Gerichtsordnungen, S. 306 f).
203 Bibliotheca Bipontina Zweibrücken, Handschrift Nr. 16. Der folgende Text ist nach
keiper/buttmann, Kanzlei-Ordnung, S. 85, Anm. 1, zitiert.
204 Vgl. dazu auch koch, Zweibrücker Gerichtsordnungen, S. 323.
63
züglich vnserer Hoffgerichts Ordtnung, wie wir vns einer vff die hinder Graueschafft
Sponheim vergleichen, bemühen soll, diese Ordnung neben andern vnsern Rhäten,
so ehist müglich vif dieses Fürstenthumb dirigieren, vndt vnss zu vbersehen zustel-
len, damit die den Parteyen zu gutem möge publicirt, vndt ins werck gesetzt werden.
Doch erst am 15. Mai 1605 wurde eine eigene Hofgerichtsordnung für Pfalz-
Zweibrücken erlassen. Ihr Vorbild ist die von Pfalzgraf Karl von Birkenfeld und
Markgraf Philipp von Baden gemeinsam erlassene Hofgerichtsordnung der
Hinteren Grafschaft Sponheim vom 4. Mai 1586205, deren Erstausgabe nicht
mehr erhalten ist Diese Ordnung - sie wurde am 3. Februar 1722 von Herzog
Gustav Samuel Leopold neu verlegt206 - ermöglicht erstmals einen genaueren
Einblick in den Zuständigkeitsbereich und in die Verfahrensweise des Hofge-
richts sowie in seine personelle Zusammensetzung.
Die Verhandlungen vor dem Gericht fanden jährlich nur zweimal in bestimm-
ten festgelegten Sitzungsperioden statt, und zwar während der Tage nach
Judica (Frühjahr) und Bartholomaei (Spätsommer)207. Sie wurden zwar allwegen
in unserer Stadt Zweybrücken / in der Cantzley / in der Rathstuben / abgehalten208,
dürfen jedoch keinesfalls als ein Teil der fürstlichen Kanzleijurisdiktion ange-
sehen werden. Die Kanzlei war nur Tagungsort und hatte die Schreibarbeiten
205 Die Hofgerichtsordnung der Hinteren Grafschaft Sponheim - als Manuskript schon
aus den Jahren 1578/1580 überliefert (LHA Koblenz Abt 33, Nr. 3749 und 3750), am
4.5.1586 verkündet und 1587 in Frankfurt/M. gedruckt - folgt in der Gerichtsver-
fassung derjenigen für Kurpfalz (vgl. dazu otte, Mainzer Hofgerichtsordnung, S. 92).
In der Vorrede zur Hofgerichtsordnung der Hinteren Grafschaft Sponheim wird be-
tont, daß in Sponheim zwar die Vorfahren jederzeit ziembliche Ordnung gegeben
hätten, wie vnd welcher gestallt an dero gemeinen Hoffgericht in Rechtschwebenden
Sachen procediert vnnd gehandelt werden solle. Weil diese Ordnung aber nicht aufge-
schrieben und publiziert wurde, wären allerlei Unordnung und Vnrichtigkeiten erfolgt
vnd fürgelauffen, dardurch die Partheyen an aussfürung schleuniges Rechtens vnnd erör-
terung ihrer Sachen etwann nicht ohn Nachteil Schaden, beschwert und verhindert wor-
den. (Zitate nach koch, Gerichtsordnungen, S. 322 f). Diese Sätze sind wörtlich auch
in der Vorrede zu der Hofgerichtsordnung Herzog Johanns II. von Pfalz-Zweibrücken
von 1605 zu finden.
206 Hoffgerichts-Ordnung des Herzogthums Zweybrücken / welche von weyland dem Durch-
lauchtigsten Fürsten und Herrn / Herrn Johansen / Pfalzgraffen bey Rhein /... in Druck
gegeben / Nunmehro aber auf gnädigsten Befehl des Durchlauchtigsten Fürsten und
Herrn / Herrn Gustav Samuel Leopolds, Pfalzgraffen bey Rhein / [...] als jetztmalig-regie-
renden Landes-Fursten / wegen Ermanglung und gantzlichen Abgang derer Exemplarien
von neuem wieder auffgelegt worden. Gedruckt zu Zweybrücken / durch Georg Nicolai /
Hochfurstlficher] Buchdrfucker] im Jahr 1722 (künftig zitiert: HGO). Diese Ordnung
folgt dem hintersponheimischen Muster mit einigen Auslassungen; beispielsweise
wird auf geschworene Boten verzichtet (vgl. dazu otte, Mainzer Hofgerichtsordnung,
S. 93).
207 Diese Bestimmung fehlt noch in der Hofgerichtsordnung von Sponheim des Jahres
1586; sie war aber in der Hofgerichtsordnung von 1605 wahrscheinlich bereits vor-
handen (vgl. dazu koch, Zweibrücker Gerichtsordnungen, S. 324).
208 HGO, Titul. II, S. 1.
64
zu leisten209, wenn die Parteien vor dem Gerichtstermin die Appellation insi-
nuierten und um Zitationsbriefe nachsuchten210.
Das Gericht wurde mit mindestens sieben erfahrenen, aufrichtigen und verstän-
digen Personen besetzt. Für die jeweiligen Sessionen betraute der Fürst einen
Beamten, den Hofrichter211, mit seiner Vertretung im Vorsitz; er sollte auß der
Ritterschaft gebohren sein212. Ebenso werden die sechs Beisitzer zu den einzel-
nen Sitzungen eigens berufen, darunter drey oder auffs wenigst / zween Rechts-
gelehrten / Doctores oder Licentiaten / und die andere vom Adel und sonst erbahre /
dapffere und redliche Leuth f.../213. Bevor Hofrichter und Beisitzer zum Hofge-
richt zugelassen wurden, mußten sie einen Amtseid leisten, daß sie gerechte,
unparteiische und unbestechliche Richter sein wollten, die ihre Urteile nach ge-
meinen beschriebenen Rechten / des heiligen Reichs Constitutionen / ehrbaren und
guten Ordnungen / Statutu und Gewohnheiten / (so fern dieselbigen furkommen)
und insonderheit nach unserm auff gerichten Ordnungen oder die wir kunftiglich
aufrichten mochten / nach ihrem besten Verstand [...] fällen sollen214. Zur Wah-
rung der Unparteilichkeit des Gerichts durfte sich kein Beisitzer des Gerichts an
den Beratungen oder Entscheidungen solcher Fälle beteiligen, in denen er einer
Partei zuvor an anderen Gerichten advocirt hatte: Ist dieser mit einer Partei ver-
wandt, befreundet oder verfeindet, hat er ihr als Advokat in andere Wege ge-
dient, soll er nicht mit diesem Fall befaßt werden und auch ohn ermahnt / sich
auß dem Rath von solcher Handlung selbst absondem / und die Ursachen seinen
Mit-Beysitzern und dem Hoffrichter anzeigen215.
209 In der HGO tritt wiederholt der Begriff Hofgerichtskanzlei auf, so daß der Eindruck
entstehen könnte, als habe das Hofgericht eine eigene Geschäftsstelle besessen;
jedoch blieb die Bearbeitung der Hofgerichtsakten stets ein fester Bestandteil der
Kanzlei.
210 Diese Appellationsinsinuationen bei der Kanzlei boten ihren Räten einen Ansatz-
punkt, die Spruchtätigkeit in Konkurrenz zum Hofgericht zu erweitern.
211 Über die fachliche Vorbildung des Hofrichters sagt die HGO nichts aus; sie betont
aber ausführlich im Amtseid die moralischen Eigenschaften, die ein Richter haben
müsse (HGO, TituLVII, S. 12).
212 Diese Bestimmung fand ihr Vorbild in der jahrhundertelangen Übung am Reichshof-
gericht, die auf eine von Kaiser Friedrich II. auf dem Mainzer Reichstag von 1235 ge-
troffene Anordnung zurückgeht (vgl. Franklin, Reichshofgericht, Bd. I, S. 66, Bd. II, S.
112); nachdem sie in der Reichskammergerichtsordnung von 1495 ihren gesetzlichen
Ausdruck fand, wurden auch entsprechende Regelungen in den nach ihrem Vorbild
erlassenen territorialen Hofgerichtsordnungen aufgenommen (vgl. dazu bender, Hof-
gerichtsordnung Kurfürst Philipps, S. 25).
213 HGO, Titul. II, S. 2.
214 HGO, Titul. VIII, S. 12.
215 HGO, Titul. IV, S. 6.
65
Ausführendes Organ des Hofgerichts war der Hofgerichtssekretär, dessen Amt
ein Kanzleisekretär innehatte216. Er fertigte die Zitationen, Zwischenbescheide
und Urteile schriftlich aus und versah sie mit dem Hofgerichtssiegel. Während
der Sitzungen leistete er die notwendigen Schreibarbeiten und notierte die
Urteilsbegründungen bei der Beschlußfassung. Ferner übernahm er zwischen
den Sessionen den Schriftverkehr des Gerichts und verwahrte die eingeschick-
ten Urkunden und anderes Beweismaterial sowie sämtliche Hofgerichtsakten.
Zum Personal des Hofgerichts gehören weiterhin die Advokaten und Prokura-
toren,■ die ersteren waren die Prozeßberater der anwesenden Partei, die letzteren
übernahmen die persönliche Vertretung der Prozeßgegner vor Gericht. Sie die-
nen somit den Parteien und gehören deshalb nicht dem Kreis der fürstlichen
Beamten an. Die Parteien dürfen zwar grundsätzlich irgendeinen Advokaten
wählen; dieser muß aber erst durch das Hofgericht geprüft und zugelassen wer-
den, außer es wollte dann einer in seiner selbst / oder auch seiner verwandten und
gesipten Personen Sachen procuriren und reden / dem soll es hiermit unverbotten /
sondern nach Inhalt dieser Ordnung zu thun erlaubet seyn217. Wer das Amt des
Advokaten oder Prokurators innehatte, mußte einen Eid auf die Hofgerichtsord-
nung leisten218 219. Falls sich eine Partei aus Armut keinen Prokurator leisten
konnte, ordnete ihr der Hofrichter einen Anwalt zu, der soll bey Entsetzung sei-
nes Standes schuldig seyn / die [Sache] ohne Widerred anzunehmen / und darin-
nen nicht mit wenigerm Fleiß / als in andern seiner Partheyen Sachen / zu handlen
und zu procedirenH9.
Grundlagen und Grenzen der Zuständigkeit des pfalz-zweibrückischen Hofge-
richts wurden weitgehend durch kaiserliche Privilegien bestimmt Bereits 1448
erhielt Herzog Stephan von Friedrich III. das Privileg, daß weder er noch seine
Untertanen vor das kaiserliche Hofgericht in Rottweil gezogen werden dürften;
das gleiche Recht wurde 1470 Ludwig I., 1500 Alexander, 1529 Ludwig II. und
zuletzt 1541 Wolfgang erteilt220. Aufgrund dieser Privilegierung war das pfalz-
216 Vgl. zum folgenden HGO, Titul. V, S. 7 f. Die Pflichten von dem Hoigerichts Secretarj
werden auch in der Kanzleiordnung von 1559 im Art. 55 umschrieben; er soll in
vnnserem Holgericht mit prothocolliern vnnd schreiben, sich gebrauchen lassen, derge-
stalt. das Er alles das Jhenig. so die Procuratores in die feder reden, aigentlich aufzaichne.
dag. anntwort Exception. widerred vnd was dergleichen sein mag. sambt dem darauf er-
folgten bschaid. vnd Vrtln. damit sich vnnsere Hofrichter vnd Räte, darinnen notdurfftigc-
lich ersehen, auch Er der Hofgerichts Secretarj oder Schreiber den Parteyen sölhs zu Irer
notdurfft mittailen könne. // Er Soll auch alle Hofgerichts Sachen, vnder seinen hannden
haben, dieselbige in gueter Ordnung beyeinannder hallten, die Acta zu yeder zeit Com-
pilern und ergenntzen lassen, vnnd daran sein. Das vnnser Hofgericht zu yeder zeit, zeit-
lich ausgeschriben vnd angesetzt werde [...] (zitiert nach keiper/buttmann Kanzlei-
Ordnung, S. 104 f).
217 HGO, Titul. VI, S. 9.
218 HGO, Titul. VI, S. 8. Eidesformel ebda., Titul. X, S. 14 f.
219 HGO, Titul. VII, S. 11 f.
220 Vgl. dazu Schüler, Über das Gerichtswesen im Herzogtum Zweibrücken, S. 83.
66
zweibrückische Hofgericht in Sachen zuständig, die aus Schikane oder Un-
wissenheit statt an das pfalz-zweibrückische Hofgericht an jenes von Rottweil
gebracht und von dort nach Zweibrücken abgegeben wurden. Jeder der pfalz-
zweibrückischen Untertanen unangesehen unserer derowegen habenden Privile-
gien gen Rottweil ans Hoflgericht citiret, mußte zuerst die entstandenen Kosten
ersetzen, bevor er am Zweibrücker Hofgericht gehört wurde221.
Im Gegensatz zu vielen anderen Territorien des Reiches besaß Pfalz-Zwei-
brücken bis 1764222 kein kaiserliches Privileg, das die Appellationen an das
Reichskammergericht einschränkte. Dort konnten die Entscheidungen des Hof-
gerichts angefochten werden, wenn die Haupt-Sach vermog der Summa so von
der kayserl. Majestät und gemeinen Standen des heil. Rom. Reichs benent / sechs
hundert Gulden Reichs Muntz werth / und nicht darunter berühren thut223 224. Die
summa revisibilis von 600 Gulden stand in keinem Verhältnis zur berufungs-
fähigen Summe von 10 Gulden für die zweite Instanz. Ihre Höhe mag durch den
Wunsch des Fürsten veranlaßt gewesen sein, daß ein Gericht, das seiner Hoheit
nicht unterstand, nicht allzu oft angerufen werde. Vor der Zulassung zur Appel-
lation am Reichskammergericht mußte der Appellant einen Eid leisten, daß
ihme appellirens noth sey / und daß er solche Appellation nicht freventlich / noch zu
Aufenthalt oder Verlängerung der Sachen thue22i. Außerdem hatte er einen ge-
wissen Vermögenswert anzugeben oder Bürgen für den Fall zu benennen, daß
er den Prozeß am Reichskammergericht verlieren würde225. Auf diese Weise
war gesichert, daß die Prozeßkosten und der durch die Verzögerung der Urteils-
vollstreckung eventuell erwachsende Schaden finanziell abgedeckt waren.
Die Zuständigkeit des Hofgerichts226 wurde in einem besonderen Kapitel der
Hofgerichtsordnung umrissen: Wer an unser Hoffgericht geladen / auch was
Sachen am selben angenommen werden / sollen und mögen227. Das Hofgericht
221 HGO, Titul. XVIII, S. 22.
222 Eine Steigerung der landesherrlichen Gerichtsbarkeit und damit auch eine erhöhte
Bedeutung für das Gericht brachte das Privileg de non appellando (BayHStA Mün-
chen K.bl. 336/39) vom 1. Juli 1764 für Pfalz-Zweibrücken. Diese Urkunde spricht die
Erhebung des AppellaÜonsgerichts zum Oberappellaüonsgericht aus.
223 HGO, Titul. XLV, S. 56.
224 HGO, Titul. XLV, S.56; Eidesformel ebda., Titul. XLVI, S. 56 f.
225 HGO, Titul. XLV, S. 56: [...] wo aber der Appellant mit liegenden Gutem / oder Burgen
solche Caution, wie gemeldt / nicht thun konnte / alsdann soll er ad Juratoriam cautio-
nem zugelassen werden / doch daß er zuvor bey seinem Ayd erhalte / daß er nicht so viel
an liegenden Gütern habe / auch nach gebührlichem angewenden Fleiß keinen Burgen
bekommen mögen.
226 Mit den im folgenden nur grob umrissenen Zuständigkeiten des Hofgerichts sollen
nur die Schwerpunkte der von ihm wahrgenommenen Aufgaben bezeichnet werden.
Im übrigen überschnitten sich nämlich die Aufgabenbereiche von Kanzlei und Hofge-
richt, was auf die Tatsache zurückzuführen ist, daß es eine scharfe Trennung zwi-
schen Justiz und Verwaltung noch nicht gab. Dies zeigt sich besonders deutlich bei
den Oberämtern, die zugleich Verwaltungsbehörden und Gerichte waren.
227 HGO, Titul. XVII, S. 19-22.
67
konnte Gericht erster oder zweiter Instanz sein. In erster Instanz war es in
Streitsachen zuständig, die von dem Untergericht durch Vereinbarung der Par-
teien oder durch Verfügung des Herzogs an dieses verwiesen wurden; in zwei-
ter Instanz stellte das Hofgericht die Berufungsinstanz gegen sämtliche Ent-
scheidungen des Untergerichts228 dar, wenn der Wert des Streitobjekts mehr
als 10 Gulden betrug. War dies nicht der Fall, so sollte die Appellation nicht
angenommen werden, sondern die gesprochene Urtheile in ihren Krafften bleiben /
[...] derselbigen gebührliche Execution durch unser Hoffgericht an unser statt oder
das Unter-Gericht von dem das Urtheil gesprochen / wurcklich beschehenj229.
Eine weitere Voraussetzung hatte der Appellant damit zu erfüllen, daß er seine
Berufung in zweyen Monathen / (wofern ihme der Unter-Richter die Zeit nicht
kurtzer oder langer angesetzt) von Zeit der ordentlich interponirten Appellation an-
zurechnen /bei unserm Hoffrichter / oder an seine statt bey unserm Cantzier anzu-
bringen und anhängig zu machen / schuldig seyn230 231. Wurde diese Frist versäumt,
so konnte die Gegenpartei beim Unterrichter um Vollzug der Entscheidung
nachsuchen oder aber vor unserem Hoffgericht / dahin appellirt / erscheinen / auff
Desertion der Appellation procediren / und umb Remission [d.h. Zurückweisung an
das Untergericht] ad exequendum bitten. Die Vollstreckung solcher Urteile
konnte auff Anruffen der Partheyen auch durch das Hofgericht erfolgen, als seien
sie von ihm ausgesprochen und ergangen235.
Wenn das Untergericht den Prozeß verschleppte oder das Recht verweigerte,
wenn der Unterrichter im Verdacht der Parteilichkeit stand, konnte diese An-
gelegenheit ebenfalls vor das Hofgericht gebracht werden. In diesen Fällen
mußte jedoch der Kläger wegen der Kostenvermehrung Kaution stellen. War er
unvermögend, so leistete er einen Eid, daß er keinen Bürgen oder Pfand stellen
könne und bereit sei, die vom Hofgericht festgesetzten Bußen zu zahlen232. In
Strafsachen war eine Appellation nur zulässig, wenn Straf- und Zivilsache
wegen derselben Straftat miteinander verbunden wurden. Die Vollziehung der
Strafe wurde bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Zivilpunkt ein-
gestellt233.
228 Ohne Rücksicht auf die Einhaltung einer Appellationssumme war das Untergericht in
erster Instanz zuständig für alle Klagen (Schuldverhältnisse, Eigentum, Erbschaft,
auch Schmähe-Sachen), bei denen immer nur dem Kläger eine Geldsumme zuerkannt
wurde (vgl. dazu michel, Hofgericht des Fürstentums Zweibrücken, S. 110).
229 HGO, Titul, XVII, S. 20; Jedoch sollen Schmahe-Sachen / und andere Forderungen / so
keine gewisse Achtung oder aestimation haben / hierunter nicht begriffen seyn.
230 Ebda.
231 Ebda, S. 21.
232 Vgl. dazu ebda., S. 21 f.
233 Vgl. dazu HGO, Titul. XIX, S. 24.
68
Die erste Handlung234 von Hofrichter und Räten sollte stets der Versuch sein,
die Parteien gütlich zu vergleichen. Kam der Ausgleich nicht zustande, so wur-
den Zeugenladungen auf Antrag der Parteien ausgestellt235, sofern kein Grund
vorlag, die Sache abzuweisen. Die vom Hofgerichtssekretär angefertigten Akten
wurden vom Hofrichter oder vom Kanzler demjenigen gelehrten Beisitzer zur
Relation zugestellt, der nach dem Turnus an der Reihe war236. In der Gerichts-
sitzung erstattete er summarischen Bericht über den Sachverhalt und über den
bisherigen Verlauf des Verfahrens. Falls es nun vom Hofgericht, besonders vom
Referenten, als notwendig erachtet wurde, sollten alle Acta von Wort zu Wort ge-
lesen werden / außgenommen die Ladung [,..]237.
Aufgrund der vorgetragenen Voten wurde zur Urteilsfindung eine Umfrage
durchgeführt. Dabei beginnt der Hofrichter zunächst mit dem Referenten, wen-
det sich dann den gelehrten und schließlich den adligen Beisitzern zu, die alle
ihr Urteil sowie die Begründung vorzubringen haben238. Der Hofgerichtssekre-
tär soll des Referenten auch der anderen Beisytzer Meynung mit Vermerckung ihrer
Namen / und der Ursachen darauß sie ihr Urtheil und Meynung schöpften / mit
gutem getreuen Fleiß in die Feder bringen und auffschreiben239. Das Urteil wurde
mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gab das Votum des jeweili-
gen Hofrichters den Ausschlag240. Der Hofgerichtssekretär schreibt den Be-
schluß in das Protocoll und Urtheil-Buch ein und verliest ihn dann im Hoffgericht
auff angesetzten Urtheils-Tag24 h auch fertigt er die schriftlichen Bescheide des
Hofgerichts aufgrund seiner Protokolle aus242. Wird gegen das Urteil keine Be- 234 235 236 237 238 239 240 241 242
234 Das Verfahren vor Gericht ist durch eine Anzahl von Bestimmungen geregelt, die
deutlich auf die Abfassung durch einen römisch-rechtlich geschulten Juristen hin-
weisen. Als besonderen Verdienst des Kanzlers Dr. Heinrich Schwebel (1585-1610)
hebtCROLLius in seinem Commentarius de cancellariis, S. 111, den Erlaß einer „ordina-
tio curiae superioris" hervor, nämlich der Hove Gerichtsordnung [...] Wie forthin an ihrer
Fürstlichen gnaden Hoffgericht des Fürstenthumbs Zweybrucken in Rechtlichen Sachen
procedirt und gehandtlet, auch die ergangene Urtheil exequiert und volzogen sollen wer-
den. Gedruckt zu Zweybruck durch Caspar Wittein, Anno 1605. (Siehe dazu koch, Zwei-
brücker Gerichtsordnungen, S. 324).
235 HGO, Titul. XXI, S. 28 f.
236 [...} derselb soll solchen Handel mit gantzem Fleiß besichtigen / erwegen / und [...] zu ge-
meinem Hoffgericht referieren / und erzehlen [...] (HGO, Titul. XLIII, S. 51, auch zum fol-
genden).
237 Ebda., S. 52.
238 HGO, Titul. XLIV, S. 55.
239 Ebda.
240 Wann dann sie alle oder Mehrertheil nach genügsamer Umfrage / beschlossen und er-
kennen / und ob sie zweyspaltig / und auff jeglichem Teil gleich wären / welchem Theil
dann unser Hoffrichter einen Zufall thut / und also die meiste Stimmen macht / das soll
das Urtheil seyn [...] (ebda).
241 Ebda.
242 Vermer Soll vnnser Hofgerichts Secretori souil möglich mit ernst vnnd fleis daran sein.
Das die Partheien mit abschid. Vrtln. brieten vnd annderm. getreulich gefördert vnnd ab-
gefertigt werden, (zitiert nach keiper/buttmann, Kanzlei-Ordnung, S. 106).
69
rufung eingelegt, so muß, damit es rechtskräftig werden kann, der Urteilsbrief
gegen eine geringe Gebühr aus der Kanzlei gelöst werden243. Die Kosten des
Verfahrens und die Gebühren der Anwälte, die vom Hofgericht überprüft und
festgesetzt werden244, sind von der unterlegenen Partei zu bezahlen245. Kommt
sie dem Urteil innerhalb der vom Hofgericht festgesetzten Frist nicht nach, so
verfällt sie einer Geldstrafe246. Die Lokalbehörden erhalten den Auftrag, das
Urteil zu vollziehen247, notfalls durch Pfändung248.
Da das Gericht, wie erwähnt, nur zweimal jährlich tagte, bedurfte es der Hilfe
der Kanzlei249. Dort hatte man darüber zu befinden, ob Appellationen angenom-
men und ein Verfahren vor dem Hofgericht eingeleitet werden sollten. Wenn
eine Partei Interesse hatte, daß ihr Rechtsstreit zwischen den Sitzungsperioden
entschieden werde, so konnte sie ihre Nothturfft in Schriiften zu unserer Cantzley
nach Zweibrücken unserm Hofmeister / Cantzier und Rathen [...] schicken250.
Innerhalb von drei Wochen wurde der Gegenpartei das Gesuch zugestellt Hof-
richter und Beisitzer konnten dann nach Gelegenheit der Sachen in geringen
Puncten ohne vorhergehende mündliche Verhandlung einen schriftlichen Be-
scheid erlassen251.
Dieses Verfahren erschien den Parteien besonders in den Fällen, in denen eine
schnelle Exekution gewünscht wurde, vorteilhaft. Es lag nahe, daß sich eine
Konkurrenz zum Prozeß am Hofgericht entwickelte. Diese Tendenz wurde noch
durch die wachsende Bedeutung des Extrajudizialverfahrens verstärkt: Die Räte
versuchten, wie bereits erwähnt, die strittigen Angelegenheiten gütlich beizu-
legen, um den Parteien kostspielige und weitläufige Prozesse am Hofgericht zu
ersparen252. Diese Schlichtungsversuche galten nicht als eigentliche gericht-
liche Angelegenheiten, sondern wurden als Extrajudizialsachen der allgemei-
nen Verwaltung zugerechnet253.
Doch wurde das Ratskollegium in zunehmendem Maß selber zur Appellations-
instanz für die Landgerichte: Einmal lag dies daran, daß die Parteien von sich
243 HGO, Titul. L, S. 62. Für die verschiedenen Schriftstücke, die während des Verfah-
rens aus der Kanzlei gelöst werden, sind ebenfalls Gebühren festgesetzt, die vom Hof-
gerichtssekretär eingezogen werden (ebda., Titul. XLIX, S. 60-62).
244 HGO, Titul. X1HI, S. 54; Titul. XLVII, S. 58.
245 HGO, Titul. L, S. 62 f.
246 Ebda., S. 63.
247 Ebda., S. 63 f.
248 HGO, Titul. LI, S. 64-66.
249 Bericht über das Justizwesen im Fürstentum Pfalz-Zweibrücken,• ohne Datum, jedoch
während der schwedischen Verwaltung angefertigt LA Speyer B 2, Nr. 1/3, fol. 122;
zum folgenden HGO, Titul. III, S. 3 f.
250 Ebda., S. 3.
251 Ebda., S. 3 f.
252 LA Speyer B 2, Nr. 1/3, fol. 122'.
253 Vgl. dazu das Kapitel „Die Kanzlei”.
70
aus dorthin appellierten und die „Kanzlei" dieses Verfahren nicht an das Hofge-
richt verwies; zum anderen zog die „Kanzlei" Appellationen, die der Form nach
an den Fürsten gerichtet waren und bei der Schreibstube in der Kanzlei insi-
nuiert wurden, an sich und trat immer mehr in Konkurrenz zum Hofgericht254.
Trotz der zunehmenden Spruchtätigkeit des Ratskollegiums behauptete sich
das Hofgericht als Appellationsinstanz für die Untergerichte bis zum Dreißig-
jährigen Krieg. Danach wurde es wegen Personalmangels nicht mehr besetzt,
und seinen Aufgabenbereich übernahm nun das Regierungskollegium255. Diese
unter den Herzogen Friedrich und Friedrich Ludwig geübte Praxis wurde auch
während der Zeit der schwedischen Verwaltung des Herzogtums beibe-
halten256.
Die im Verlauf des 18. Jahrhunderts getroffenen rechtspflegerischen Maßnah-
men bedeuteten lediglich eine Erweiterung der anhand der Hofgerichtsordnung
dargestellten Grundlagen. Durch das Prozeßreglement des Jahres 17 1 0257 und
durch die Einführung der Audienzen bei der fürstlichen Regierung im Jahr
1742258 wird Klarheit in die Prozeßführung gebracht, die auf eine zeitliche Ab-
kürzung der Verfahren hinausläuft. Von umfassender Bedeutung für die
Rechtspflege sind die Justizreglements von 1748 und 1753259. Neben einer
Erweiterung der Prozeßordnung von 1748 liegt die Wichtigkeit des Justizregle-
ments von 1753 besonders in den Bestimmungen bezüglich der Advokaten und
Prokuratoren260. Die umfassende zivilrechtliche Gesetzgebung der Hofgerichts-
ordnung mit den zugehörigen Verfahrensbestimmungen bleibt unter geringfügi-
gen Veränderungen bis zum Ende des 18. Jahrhunderts bestehen.
254 Wie gering der Unterschied zwischen Hofgericht und „Kanzlei" war, zeigt sich schon
darin, daß der Kanzler über das Hofgericht die oberste Aufsicht führte: Es Soll auch
vnnser Canntzler. auf vnser Hofgericht achtung vnd aufmerckens haben. Das es in dem-
selbn aufiichtig vnnd redlich zuegee. Die Justitia vnnd gerechtigkhait aim yeden wider-
fahr. volnzogen. vnnd volnstreckt. auch vnpartheysch in allen Sachen gehandlt. vnnd der
Process. vnnserer Hofgerichts Ordnung vnd gemainem Rechten nach dirigiert werde.
(Kanzleiordnung von 1559, Art. 49, fol. 74a; zitiert nach keiper/buttmann, Kanzlei-
Ordnung, S. 84 f).
255 LA Speyer B 2, Nr. 1/3, fol. 122'.
256 Ebda., fol. 123’-124.
257 Gedrucktes Dekret vom 14. Oktober 1710 (KSchA Zweibrücken IV, Nr. 3295).
258 Diese Ordnung vom 18.1.1742 ist sowohl im LA Speyer B 2, Nr. 2451, fol. 9-12’, wie
auch im KSchA Zweibrücken II, Nr. 322, pag. 1331-1335 und IV, Nr. 3295, zu finden.
259 Justizreglement vom 16.1,1748 (KSchA Zweibrücken II, Nr. 322, pag. 1335-1340,
sowie IV, Nr. 3295); Justizreglement vom 20.1.1753 (KSchA Zweibrücken II, Nr. 322,
pag. 1341-1354 sowie VI, Nr. 3295).
260 Obwohl bereits die Hofgerichtsordnung in recht ausführlicher Weise Aufgaben und
Pflichten der Advokaten und Prokuratoren behandelt, sieht sich die Landesherrschaft
wiederholt genötigt, gegen eine Reihe von Mißständen Stellung zu nehmen: Formale
Liederlichkeit und bewußte Prozeßverschleppung von Seiten der Anwälte sind Ge-
genstand des Justizreglements von 1753 (§§ 5, 7, 11, 15, 16, 19) und von Verordnun-
gen aus den Jahren 1755, 1757 und 1762 (siehe dazu KSchA Zweibrücken II, Nr. 322
und IV, Nr. 3269 unter dem Stichwort „Proceß-Ordnung".
71
4. Die Stellung des Fürsten im werdenden Regierungs- und Verwaltungsapparat:
Das persönliche Regiment Johanns I.
Bereits bei der Betrachtung des Geschäftsgangs der Kanzleisphäre wurde darauf
hingewiesen, daß das Ratskollegium zwar eine zunehmende, jedoch keine voll-
ständige Unabhängigkeit vom Fürsten erlangte261. Während Johann I.262 263 bei-
spielsweise an den meisten Rechtshändeln kein persönliches Interesse hatte,
grenzte er die Fragen des Kammergutes, der Finanzen und alles, was zu ihrer
Besserung dienen konnte262, als die „eigenen Sachen" von den „Landes-
sachen"264 ab; nicht weniger widmete er sich persönlich den „außenpolitischen
Angelegenheiten"265. Bewahrte sich Johann I. innerhalb der allgemeinen Lan-
desregierung einen eigenen Wirkungsbereich, so lassen sich für die Regie-
rungszeit seines Vaters Wolf gang solche Bestrebungen noch nicht feststellen.
Seine Entscheidungen traf er meist erst nach ausführlichen Beratungen266, die
entweder im Ratskollegium oder im kleineren Kreis mit seinen Spitzenbeamten
stattfanden267. Bezeichnend für seinen Regierungsstil mag seine Kritik an Kur-
fürst Friedrich III. von der Pfalz sein; dieser würde wichtige Dinge unternehmen
on gemeine und samenthafte beratschlagung des churfürsten, auch großhofmeisters,
marschalks und canzlers, die dann der Pfalz mit sondern pflichten verwandt sein,
welches wider churf. Pfalz altes herkommen und auch billich nicht sein soll, geht
demnach in der Pfalz zu, wie es mag268.
261 Vgl. dazu das Kapitel „Das Ratskollegium".
262 Zu Johann I. press, in NDB 10, S. 513 f. Eine ausführliche Biographie fehlt bisher.
263 Vgl. dazu PRESS, Steuern, Kredit und Repräsentation, S. 66-74.
264 Einen äußeren Hinweis auf die Trennung von „Landessachen'' und „eigenen (d.h.
geheimen) Sachen" gibt die zu Beginn der 80er Jahre auftretende Scheidung der
Kammerkanzlei von der Landkanzlei. Siehe dazu die Kammerschreibereirechnungen
von 1582 (molitor, Burg und Stadt, S. 109) und von 1583 (fink, Finanzverwaltung von
Zweybrücken, S. 60-64).
265 Unter diesem modernen Begriff sind im 16. Jahrhundert die Beziehungen zum kaiser-
lichen Hof sowie zu den Höfen der benachbarten Fürsten zu verstehen, die Verhand-
lungen, Gesandtschaften und Korrespondenzen der Reichsstände untereinander, wo-
bei im allgemeinen Bündnisfragen und dynastische Heirats- und Erbfragen einen
großen Raum einnahmen.
266 Daß es Wolfgang durchaus möglich gewesen wäre, jeweils einzelne Räte zu sich zu
bestellen - wie dies später Johann I. getan hat -, um mit ihnen besondere Angelegen-
heiten zu erledigen, zeigt der Artikel 51 der Kanzleiordnung von 1559: So wellen wir
auch yeder zeit Vnnsere Rete, nachdem wir sy qualificirt befinden. Zuuerrichtung Vnnse-
rer geschafft nach aines yeden gelegenhait. ziehen vnnd gebrauchen, (zitiert nach KE1-
PER/BUTTMANN, Kanzlei-Ordnung, S. 92).
267 Herzog Wolfgang, der infolge längerer Abwesenheit von Zweibrücken an der Erledi-
gung der Regierungsgeschäfte oftmals nicht persönlich teilnehmen konnte, war daran
gehindert, für die geheimen Angelegenheiten einen engeren Kreis von Ratgebern zu
schaffen. Die jeweils eingesetzten Statthalterschaften (vgl. dazu eid, Hof- und Staats-
dienst, S. 166-169) waren stets in allem Wesentlichen an den Willen des Herzogs ge-
bunden und besaßen somit keine Bewegungsfreiheit für Neuerungen.
268 kluckhohn, Briefe Friedrichs des Frommen, Bd. 1, Nr. 301, S. 567; vgl. dazu auch press,
Calvinismus und Territorialstaat, S. 53.
72
Blieb in der gemeinen Kanzleisphäre die Kontinuität im wesentlichen gewahrt -
Herzog Johann I. hatte bei seinem Regierungsantritt 1575 die unter seinem
Vater Wolfgang ausgebildete Ordnung in der gemeinenSphäre ohne bedeuten-
dere Änderungen beibehalten269 so bestand ein wesentlicher Zug von
Johanns Regierungsstil darin, daß nun die geheimen Angelegenheiten deutlich
gegen die „gemeinen Kanzleisachen'' abgesetzt wurden. Die schärfere Abgren-
zung dieser beiden Sphären wurde durch die Errichtung der Kammerkanzlei
eingeleitet Das erste Anzeichen, das auf diese Kanzlei hindeutet, zeigt die 1576
erfolgte Bestallung des Schreibers Friedrich Breunning: er „ist ausdrücklich für
die Kammerkanzlei und zu Diensten des Herzogs bestellt"270. Ein zweiter Hin-
weis auf die Kammerkanzlei ergibt sich erst anläßlich der Bestallung des bishe-
rigen Kanzleisekretärs271 Ruprecht Silberbronner vom 1. April 1580, nach
deren Wortlaut dieser als Rat zur Kammerkanzlei verordnet und besonders zur
persönlichen Dienstleistung beim Landesherrn verpflichtet wurde272. Seine
wechselnde Dienstbezeichnung Rat und oberster Kammersekretär kennzeichnet
seine unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche, einmal in Kanzleigeschäften, zum
anderen in Geschäften der „Kammer", und hier besonders in den ihm speziell
zugewiesenen „geheimen Haussachen''.
Bei der Bestimmung dessen, was in den Quellen als fürstliches Gemach oder als
„Kammer" bezeichnet wird, läßt sich eine genaue Definition nicht geben; doch
scheint das Gemach zur Zeit Johanns I. bereits das gewesen zu sein, was es im
ersten Drittel des 17. Jahrhunderts jedenfalls nachweisbar war273, nämlich das
Zentrum einer sich ausformenden „geheimen Sphäre" gegenüber einer „gemei-
nen" Kanzleisphäre. In der Kammer, dem „geheimen" Audienz-, Beratungs- und
Arbeitsraum des Fürsten, nicht mehr bei den „Regierungsräten", deren Gre-
mium sich unter Wolfgang in der gemeinen Sphäre der Kanzlei erst straffer zu
formieren begann274, fallen die eigentlichen Entscheidungen der Regierung.
Nun wurde es notwendig, für das gesamte Schreibwesen, das außerhalb der Land-
269 Vgl. dazu das Kapitel „Die behördenmäßige Verfestigung der Kanzleisphäre".
270 eid, Hof- und Staatsdienst, S. 189. Breunning war aber keineswegs Kammerschreiber
(zur Funktion des Kammerschreibers vgl. das Kapitel „Die Rechenkammer"), wie eid
behauptet Ob die Kammerkanzlei neben dem Schreiber Breunning noch mit einem
Sekretär besetzt war, wie dies frühestens nach 1580 der Fall gewesen ist, ließ sich
nicht nachweisen.
271 Seit 1572 ist Silberbronner als Kanzleisekretär nachweisbar (LA Speyer B 3, Nr. 176,
fol. 56).
272 Vgl. dazu EID, Hof- und Staatsdienst S. 185.
273 BayHStA München K.bl. 384/12, fol. 529: geschehen seynd alle diese Ding zu Zwey-
brücken, [...] in offthöchst besagtes Meines gnedigsten Fürsten und Herrn [gemeint ist
hier Johann II.] Schloß, und Seiner fürstlichen Gnaden gewöhnlichen Gemach, so gegen
dero Cammer Canzley überstehet (...]. Der allgemeine Sprachgebrauch traf indessen
nur selten eine Unterscheidung, wenn die verschiedenen Räumlichkeiten der landes-
herrlichen Wohn- und Arbeitssphäre bezeichnet werden sollten, sondern der ganze
Komplex wurde unter den Begriffen „Gemach" oder „Kammer" zusammengefaßt
274 Vgl. dazu das Kapitel „Die behördenmäßige Verfestigung der Kanzleisphäre".
73
kanzlei zu erledigen war, eine feste Form und einen äußeren Rahmen zu schaf-
fen. Der Kammersekretär wurde aus der allgemeinen Kanzlei herausgelöst und
zum Leiter der „Kammerkanzlei" bestimmt275.
Das Bild, das sich aus nur wenigen Hinweisen vom pfalz-zweibrückischen Kam-
mersekretär gewinnen läßt, vermittelt einige Grundzüge, die Gerhard Oestreich
bei seiner Untersuchung über das persönliche Regiment als charakteristisch für
Stellung und Bedeutung des Kammersekretariats, des „persönlichen Schreiber-
tums des Fürsten"276, hervorgehoben hat Der Kammersekretär, den man in
Hessen die „Feder" des Landgrafen genannt hat277, hatte dem Fürsten bei den
gesamten Regierungs- und Verwaltungsaufgaben, die sich dieser für die ge-
heime Sphäre, der Kammer, Vorbehalten hatte, zur Verfügung zu stehen. Sein
besonderes Ansehen verdankt er dem Dienst in der unmittelbaren Umgebung
des Fürsten, der ihn mit der Bearbeitung seiner privaten Angelegenheiten
beauftragt hat Bereits im Jahre 1507 ist mit Johannes von Meisenheim (auch
Meisenheimer)278 erstmals ein Schreiber der Kanzlei279 nachzuweisen, der sich
auf den persönlichen Schriftwechsel des Fürsten spezialisiert hat Er erreichte
bei Herzog Alexander eine bedeutendere Vertrauensstellung280 und wurde zu
wichtigen diplomatischen Missionen herangezogen281. Jakob Schorr282 ver-
fügte während der Regierungszeit Ludwigs II. (1514-1532) zunächst als Gehei-
mer Sekretär (seit 1527) und später als Kanzler über erheblichen Einfluß: „Auf
die Ablehnung jeglichen Zwanges, wie sie Schorr seinem Fürsten gegenüber
vertreten hatte, mag es z.T. wohl auch zurückzuführen sein, daß sich Herzog
275 Ein genauer Hinweis zum Personal der Kammerkanzlei ergibt sich (laut Kammer-
schreibereirechnungen) erst für das Jahr 1582; damals waren in der Kammerkanzlei
ein Sekretär und drei Schreiber tätig (siehe dazu MOLITOR, Burg und Stadt S. 110).
276 oestreich, Das persönliche Regiment, S. 221.
277 KÜCH, Politisches Archiv des Landgrafen Philipp des Großmütigen von Hessen, Bd. I,
S. XIX.
278 Zu ihm vgl. crollius, Commentarius de cancellariis, S. 22, und auch EID, Johannes von
Meisenheim, S. 36 f, 42 f.
279 eid, Hof- und Staatsdienst, S. 187. Den einer späteren Zeit angehörenden Titel „Kabi-
nettssekretär" haben sicherlich weder Johannes von Meisenheim noch Jakob Schorr
geführt. Auch war damals noch keine Kammerkanzlei ( oder - wie eid fälschlicher-
weise sagt - „eine Kabinettskanzlei") vorhanden.
280 Vgl. dazu LA Speyer F 1, Kopialbuch 132, fol. 175-176' (Freiheit und gnaden Verschrei-
bung Johan Meisenheimers Secret.) und fol. 229.
281 Johannes von Meisenheim war z. B. (neben den Räten Dr. Jakob Merswin, Dr. Philipp
Aberlin, Albrecht von Morsheim, Rudolf von Zeiskam und Jakob Schorr) Vertreter
des Pfalzgrafen Alexander bei dessen Vergleichsverhandlungen mit der Stadt Ann-
weiler in den Jahren 1501 und 1512 (LA Speyer B 2, Nr. 10/9 und 10/13). Zu der von
1501 bis 1519 dauernden Auseinandersetzung zwischen Alexander und der Stadt
Annweiler, welche um ihre 1501 eingeschränkten Freiheiten kämpfte (LA Speyer B 2,
Nr. 10/9-10/14), siehe biundo/hess, Annweiler, S. 20-25.
282 Zu Schorr siehe NEY, in ADB 32, S. 384-386, und KOCH, Jakob Schorr, S. 1-15 (dort
auch ältere Literatur über Schorr).
74
Ludwig II. mit obrigkeitlichen Zwangsmaßnahmen in Glaubenssachen äußerst
zurückhielt (...)"283. Für vereinzelte Jahre ergeben die erhaltenen Besoldungs-
listen284 ein klareres Bild vom Umfang der Kammerkanzlei. Für das Jahr 1582
erscheint nur ein Sekretär, dem drei Schreiber beigegeben sind285. Bereits ein
Jahr später hat die Kammerkanzlei eine Ausweitung erfahren: Neben dem be-
reits erwähnten Ruprecht Silberbronner als oberstem Kammersekretär ist ein
zweiter Kammersekretär - allerdings von untergeordneter Bedeutung Jost
Lauer, genannt286. Den beiden Kammersekretären wurden drei Substituten
beigegeben. 1590 werden Bernhard Falck als Cammer Secretarius, Johann Kneu-
pel als Schreiber sowie dessen Bruder Heinrich, Hans Becker und Balthasar
Stella als Substituten erwähnt287. Ebenso ergibt sich für die folgende Zeit ein
ähnliches Bild der Kammerkanzlei wie 1590, nämlich daß neben dem Sekretär
ein oder zwei Schreiber genannt werden288.
Diese Kanzlei ist stets ein kleines Schreibbüro des Fürsten geblieben289; daß sie
der Ausgangspunkt einer kollegialen Behörde gewesen wäre, läßt sich für Pfalz-
Zweibrücken nicht nachweisen. Nicht innerhalb einer Kollegialbehörde, die um
die Kammerkanzlei formiert gewesen wäre, sondern in der persönlichen Ein-
wirkung auf die Entschlüsse des Fürsten, lagen die politischen Möglichkeiten
des Kammersekretärs, wie man im Einklang mit Volker Press, der die diesbe-
züglichen Verhältnisse in der Kurpfalz untersucht hat, formulieren kann290.
Die einzelnen Funktionen dieses Sekretärs in Pfalz-Zweibrücken sind insge-
samt nur sehr ungenau zu erkennen291. Der Status des reinen Kanz-
leibeamten292, der allerdings mit den außenpolitischen Fragen in Berüh-
rung kommt, überwiegt bei weitem; er erscheint mehr als Schreibkraft und
weniger als ein mit politischen Funktionen betrauter Mitarbeiter des Fürsten.
Den Einfluß, den einige inzwischen bekannt gewordene Kammersekretäre des
283 Ebda, S. 7.
284 LA Speyer B 3, Kammerschreibereirechnungen.
285 Siehe dazu Anm. 275 in diesem Teil.
286 fink, Finanz Verwaltung von Zweybrücken, S. 62.
287 LA Speyer B 3, Nr. 179, fol. 122.
288 Angaben liegen für die Jahre 1604 (LA Speyer B 3, Nr. 181), 1610 (Nr. 182), 1613 (Nr.
183) vor.
289 Vgl. dazu die Kammerschreibereirechnung von 1630 (LA Speyer B 3, Nr. 185, fol. 92).
In der Kammerkanzlei sind Nicolaus Lorch als Cammer Secretarius und Bernhard
Lammersdorff als Schreiber tätig.
290 press, Calvinismus und Territorialstaat, S. 50 f.
291 Außer der bei EID (Hof- und Staatsdienst S. 187) weitgehend paraphrasiert wiederge-
gebenen Bestallung für Silberbronner sind keine weiteren Bestallungen für Kammer-
sekretäre vorhanden.
292 In den Besoldungslisten werden die Kammersekretäre unter dem Kanzleipersonal
aufgeführt
75
16. Jahrhunderts in anderen Territorien293 besaßen, scheinT der pfalz-zwei-
brückische Kammersekretär, wie aus den spärlichen Belegen zu ersehen ist,
nicht erreicht zu haben. Dies mag daran gelegen haben, daß verschiedene
andere Räte, die zugleich Mitglieder des Ratskollegiums waren, Einfluß auf die
Reichs- und Außenpolitik besaßen wie beispielsweise der Kanzler Heinrich
Schwebel294. Bei seiner Tätigkeit war er zwar generell auf den Bereich der
Kanzlei festgelegt295, doch schloß dies nicht aus, daß er, wie auch vertraute
Räte, als Spezialreferent zu geheimen Geschäften hinzugezogen werden konnte;
es handelte sich dabei offensichtlich jeweils um Spezialbefehle und nicht um
ständig zugewiesene Aufgaben296.
Von seiner Kammer gibt Johann I. - wie bereits erwähnt - persönlich die Direk-
tiven. Dieses Absetzen des Landesherrn von dem kollegialen Rat hat sich in
Pfalz-Zweibrücken längst nicht mit der gleichen Schärfe vollzogen, wie dies in
anderen deutschen Territorien297 geschehen ist Dem Fürsten kamen die über-
schaubaren Verhältnisse sehr entgegen, denn ihm war es noch möglich, sich um
alle Belange der Landesverwaltung selbst zu kümmern298.
Andererseits verläuft die Entwicklung insofern mit der Verwaltung vieler deut-
scher Fürstenhöfe parallel, als auch in Pfalz-Zweibrücken etwa seit dem letzten
Jahrzehnt des 16. Jahrhunderts vereinzelt Räte mit dem Geheimen Ratstitel
ausgezeichnet299 und vom Landesherrn bevorzugt zu Beratungen in wichtigen
Angelegenheiten herangezogen wurden; aber zu einer besonderen Behörde, zu
einem geschlossenen Geheimen Ratskollegium mit fester Dienstordnung ist es
in Pfalz-Zweibrücken bis in das 18. Jahrhundert nicht gekommen300.
293 Beispielsweise seien genannt: Bing in Hessen, Jenitz in Sachsen oder Everdes in
Braunschweig. Siehe dazu muth, Der pfälzische Kalvinismus, S. 423.
294 Zu seiner Person siehe crollius, Commentarius de cancellariis, S. 97-115.
295 Wegen seiner französischen und lateinischen Sprachkenntnisse wurde Schwebel
besonders zu auswärtigen Verhandlungen verwendet (vgl. dazu koch, Besitzungen
des Zweibrücker Kanzlers Heinrich Schwebel, S. 145).
296 Bereits die Kanzleiordnung von 1559 sagt Von dem Ambt vnd beuelh ains Canntzlers
(Art. 47, fol. 75a): Wann wir Ime auch sonndere gehaime Sachen beuelhen. die nicht in
vnnsere gemaine Canntzlej gehörn. So soll Er dieselbigen. wie Ime gebürt, vertreulich aus-
richten und verwarn. Vnd an seim bessten fleiss nichts erwinden lassen. (Zitat nach KEI-
per/buttmann, Kanzlei-Ordnung, S. 86).
297 Zusammenfassende Studien von meisner, Staats- und Regierungsformen; dOlfer,
Organisation des fürstlichen Regierungssystems. Vgl. beispielsweise für Kursachsen
und Braunschweig ohnsorge, Entstehung und Geschichte der Geheimen Kammer-
kanzlei; ders., Die Verwaltungsreform unter Christian I.; ders., Fürst und Verwaltung;
muth, Melchior von Osse. Vgl. für Hessen dülfer, Fürst und Verwaltung. Vgl. für
Kurpfalz press, Calvinismus und Territorialstaat. Vgl. für Bremen schleif, Regierung
und Verwaltung.
298 Vgl. dazu press, Johann L, in NDB 10, S. 513 f: „Seine zahlreichen Glossen auf den
Akten zeugen davon, wie intensiv er sich selbst mit der Landesverwaltung beschäftig-
te (...)".
299 Der erst Rat, der den Geheimen Ratstitel erhielt, ist Heinrich Schwebel. Seit dieser
Zeit lassen sich vereinzelt Räte feststellen, die diesen Titel führten.
300 Vgl. dazu das Kapitel „Das Kabinettskollegium".
76
V Resümee
Entsprechend der behördengeschichtlichen Entwicklung in anderen Territorien
ist es auch in Pfalz-Zweibrücken erst Mitte des 16. Jahrhunderts zu fest formier-
ten Behörden gekommen. Lag bis zum Ende der Regierungszeit Ludwigs II.
(1532) der Schwerpunkt der Verwaltungstätigkeit durchaus in den Ämtern,
basierte die Finanzverwaltung noch auf dem System der Spezialanweisung auf
bestimmte Amtseinkünfte, so verschob sich während der vormundschaftlichen
Regierung für Pfalzgraf Wolfgang der Akzent zu einer zentralen Verwaltung in
der Residenz Zweibrücken hin. Diese Entwicklung wird dadurch gekennzeich-
net, daß sich der Aufgabenbereich der Kanzlei auf verwaltungsmäßigem Gebiet
und-mit dem allmählichen Zurücktreten der persönlichen Rechtsprechung des
Landesherrn - auch in jurisdiktioneller Hinsicht immer mehr erweiterte. Seit
der Mitte des 16. Jahrhunderts war in zunehmendem Maße eine behördenmäßi-
ge Verfestigung erfolgt, so daß es sich um ein „consilium formatum", um eine
Behörde im verfassungsrechtlichen Sinn handelte. Die Aufgaben der Landes-
verwaltung lagen nun nicht mehr bei den jeweils anwesenden oder zusammen-
gerufenen Räten - diese Verwaltungspraxis, wie sie sich Mitte des 15. Jahrhun-
derts unter Pfalzgraf Stephan herausgebildet hatte, war bis zu den 30er Jahren
des 16. Jahrhunderts fast in den gleichen Formen bestehen geblieben -, sondern
bei einem ständigen Verwaltungskörper. Der Personenkreis des Rates war im
wesentlichen festgelegt, die Beratung in der Ratsstube wurde regelmäßig durch-
geführt. Der Rat konnte unabhängig vom Fürsten zusammentreten und besaß
als Regierungsorgan Autorität, d.h. die gefaßten Beschlüsse hatten innerhalb
des ihm zugewiesenen Geschäftskreises einen Anspruch auf Durchführung. Als
oberste Verwaltungs- und Regierungsbehörde war die Kanzlei für alle Ange-
legenheiten zuständig, die sich auf die landesherrlichen Regalien und das jus
publicum bezogen, d.h. auf alle Hoheits-, Kirchen- und Polizeisachen und Ange-
legenheiten des öffentlichen Staatsrechts.
Die weitere Entwicklung der Verwaltung war durch das Bestreben gekenn-
zeichnet, den einmal erreichten Organisationsstand zu festigen und klare Kom-
petenzverhältnisse zu schaffen. Diese Entwicklung wird im wesentlichen durch
zwei Tendenzen gekennzeichnet: zum einen verursacht die Erweiterung der
Regierungs- und Verwaltungstätigkeit die Aufspaltung des noch einheitlichen
Verwaltungsapparates durch nun entstehende Behörden; zum anderen ist es
das Bestreben des Landesherrn, nicht nur die oberste Leitung des Staatswesens
.innezuhaben, sondern darüber hinaus einzelne Arbeitsgebiete seinem persön-
lichen Entschluß vorzubehalten. Der Kanzleisphäre wurden im wesentlichen
die Aufgaben der Rechts- und Billigkeitspflege sowie der minderen Landesver-
waltung zugewiesen und darüber hinaus die „untere Sphäre" der auswärtigen
Angelegenheiten. Das Ratskollegium erlangte eine zunehmende, jedoch keines-
wegs vollständige Unabhängigkeit vom Landesherrn; dieser behielt sich die
„obere Sphäre" der außenpolitischen Angelegenheiten, die oberste Kontrolle
der Finanzverwaltung und einige andere Reservatsachen als seinen Wirkungs-
bereich vor, den er mit besonderen Mitarbeitern zur wirksamen Regierungs-
und Verwaltungszgntrale ausbaute. Die Rechenkammer, welche die Funktion
77
der Zentraikasse übernahm, wurde bereits unter Wolfgang, dann aber in beson-
derem Maße unter Johann I. zu einer zentralen Instanz, zu der die Überschüsse
aus den einzelnen Ämtern einzuliefern waren und von der aus eine Rechnungs-
kontrolle durchgeführt wurde. Die dritte zentrale Instanz neben Ratskollegium
und Rechenkammer war das Hofgericht, das aber weder eine ständige noch
selbständige Behörde darstellte; sein Charakter läßt es vielmehr als „Anhäng-
sel" des Ratskollegiums erscheinen, aus dessen Räten es sich von Fall zu Fall
zusammensetzte. Die zentrale Bedeutung des Hofgerichts trat jedoch bald ge-
genüber dem Ratskollegium zurück. Der Hauptgrund war wohl die in der Hof-
gerichtsordnung von 1605 zugelassene Appellation an die „Kanzlei", die zur
Grundlage der obersten Gerichtstätigkeit für das pfalz-zweibrückische Rätekol-
legium wurde.
Diese unter den Pfalzgrafen Wolf gang und Johann I. geschaffene Organisation
blieb während der Regierungszeit Johanns II. erhalten. Damit war der behör-
dengeschichtliche Differenzierungsprozeß abgeschlossen - sieht man einmal
davon ab, daß die Konsistorialgeschäfte, die bis 1664 von der Regierung aus-
geübt wurden, einer eigenen Behörde, dem reformierten Oberkonsistorium301,
zugewiesen wurden, die allerdings in enger personeller Verbindung mit dem
Kollegium der Regierungsräte verblieb. Bei dem relativ geringen Umfang des
Territoriums und bei dem Grad der persönlichen Mitarbeit der Pfalzgrafen be-
durfte es keineswegs neuer „collegia". Dennoch blieben wesentliche Verände-
rungen in der Organisation der Verwaltung im Verlauf des 17. Jahrhunderts
nicht aus. Die Auswirkungen der fortwährenden finanziellen Schwierigkeiten
auf die Zentralverwaltung lassen sich nicht verkennen: So konnte das Hof-
gericht nach dem 30jährigen Krieg nicht mehr besetzt werden und auch ein
doppelter Behördenapparat, nämlich das Regierungs- und Kammerkollegium,
nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Tendenz ging seit den 80er Jahren
schließlich dahin, alle Aufgaben die in der Verwaltung anfielen, zusammen-
zufassen302. Pfalzgraf Christian II. von Birkenfeld vereinigte 1687 die beiden
bisher getrennten Kollegien zu einem Verwaltungskörper303. Unter Pfalzgräfin
Charlotte Friederike, die für die schwedische Regierung die Administration
führte, wurde diese Maßnahme beibehalten und damit begründet, daß man in sel-
bigem Fürstenthumb mit Reichß Officien, im Röm. Reich undt dahin gehörigen Kay-
ßerlichen Cammer Prozessen, und Rechts Sachen nicht zu thun hat, die gefalle
auch jetzo sehr gehemmet werden f...J304.
301 Siehe dazu das Kapitel „Das reformierte und das lutherische Oberkonsistorium''.
302 Während der Reunionszeit hatte die von den Franzosen ausgeübte Kontrolle des ge-
samten Jusüzwesens und eines Teils des Finanzwesens sowohl das Regierungs- wie
das Kammerkollegium erheblich entlastet. Vgl. dazu pöhlmann, Zweibrücken in der
Zeit der französischen Reunion, S. 117-121.
303 Vgl. dazu kinzinger, Das Fürstentum Pfalz-Zweibrücken unter schwedischer Verwal-
tung, S. 30.
304 KSchA Zweibrücken IV, Nr. 4416; dazu auch kinzinger, ebda., S. 33 f.
78
Zweiter Teil
DIE ORGANISATION DES PFALZ-ZWEIBRÜCKISCHEN
REGIERUNGS- UND VERWALTUNGSAPPARATES IM 18.
JAHRHUNDERT
Als Pfalzgraf Gustav Samuel Leopold nach dem Tod Karls XII. (November 1718)
zu Beginn des Jahres 1719 die Regierung in Pfalz-Zweibrücken antrat, griff er
bei der Einrichtung der zentralen Behörden weitgehend auf die alte Verwal-
tungsüberlieferung unter den Herzogen Wolfgang, Johann I. und Johann II.
zurück. Diese Maßnahme leitete die Ausbildung einer neuen Organisation
innerhalb der zentralen Verwaltung während der Regierung Christians IV,
(1740-1775) ein. Während seiner Regierungszeit wurde die abschließende Aus-
gestaltung der Behörden mit genauer Festlegung des Geschäftsgangs und somit
die Ausbildung einer neuen Organisation innerhalb der zentralen Verwaltung
vorgenommen. Dieser Fürst sah seine Verpflichtung darin, der schwerfällig
arbeitenden Verwaltung neuen Antrieb und Schwung zu geben. Der Weg hier-
zu führte zu Zentralisation und zu drastischer Vereinfachung und Kompetenz-
erklärung, aber auch durch Differenzierung und Ressortteilung zu weiterer
Bürokratisierung. Damit wurden die Grundlagen geschaffen für die Entwick-
lung des Polizeistaates, der zwar von der Sorge für das Wohl seiner Untertanen
bestimmt war, sich aber in einer starken Bevormundung des Einzelnen aus-
wirkte.
I Das Kabinettskollegitim
Je stärker der Staat in die Sphäre des privaten Lebens eindrang und somit neue
Arbeitsgebiete in den Bereich seiner Verwaltung einbezog, um so notwendiger
wurde eine Zusammenfassung dieser Vielfalt an Aufgaben in einer den Ge-
samtbereich des staatlichen Lebens überblickenden Behörde1. Seit der Wende
vom 16. zum 17. Jahrhundert wurde in Kursachsen, Bayern und Brandenburg
die Aufsicht über die gesamte Landesverwaltung dem als Kollegialbehörde
organisierten Geheimen Rat - er war deshalb notwendig geworden,weil die
Beamten in der Kammer des Fürsten entlastet werden mußten2 - zugewiesen.
An dieser Nahtstelle in der Verwaltungsgeschichte befanden sich die Verhält-
nisse in Pfalz-Zweibrücken noch zu Beginn des 18. Jahrhunderts. Während der
Regierungszeit von Herzog Gustav Samuel Leopold (1719—1731 )3 sind zwar
Geheime Räte anzutreffen, jedoch wurde ein kollegialer Geheimer Rat nicht
formiert4. Die Geheimen Räte bildeten ein sporadisch zusammentretendes Gre-
1 Vgl. dazu dülfer, Organisaüon des fürstlichen Regierungssystems, S. 237-257.
2 Vgl. dazu ebda., S. 241 f.
3 Siehe dazu Teil IV „Die Personalpolitik der Herzoge von Pfalz-Zweibrücken ..." Ka-
pitel „Die Regierung Gustav Samuel Leopolds (1719-1731)".
4 Siehe dazu und auch zum folgenden GHA München KA 478/1, 481/3, 485/1.
79
mium, das mit der Bearbeitung der „geheimen Sachen"5 beauftragt war; im übri-
gen hatten sie die Regierungsräte bei deren Arbeit zu unterstützen. Eine regel-
rechte Absonderung der Geheimen Räte von ihren Kollegen des Regierungskol-
legiums ist noch ebensowenig durchgeführt worden, wie es zu einer Trennung
der Aufgabenbereiche kam. Soweit die Schreibarbeiten, d.h. die Konzepte, wel-
che die „geheimen Sachen" betrafen, nicht vom Kanzler oder anderen gelehrten
Räten erledigt wurden, hatte sie der Geheime Secretanus auszuführen; dieser
gehörte in seiner Eigenschaft als Regierungsrat noch zum Regierungskolle-
gium6. Dieses Kollegium ist damit in dessen Person und der seines Vorgesetz-
ten, des Kanzlers selber, an dem engen Kreis um den Fürsten beteiligt gewesen.
Waren während der Regierungszeit Gustav Samuels die Bearbeitung der „ge-
heimen Sachen" dem Regierungskollegium genommen und gesondert zwischen
Herzog und Geheimen Räten verhandelt worden, so wuchs dieses Kollegium
während der Zeit der Vormundschaft über Christian IV., die von 1735 bis 1740
reichte, über seine Stellung als sporadisch zusammentretendes Gremium hinaus
und wurde eine kollegiale Behörde mit politischen, militärischen und verwal-
tungsmäßigen Aufgaben7. Das Kabinettskoilegium wurde die oberste, die
gesamte Verwaltungstätigkeit anleitende Stelle8; hier gingen die auf Anweisun-
gen erstatteten oder unaufgefordert gegebenen Berichte der Landeskollegien
ein. Der Tätigkeitsbereich9 war nahezu unbeschränkt; Nicht nur die großen Fra-
gen der Politik, sondern auch die kleinen Anliegen des Landes und seiner Be-
wohner wurden behandelt und entschieden. Die Gründe für die Entstehung die-
ses Kollegiums sind in dem Bestreben zu suchen, eine schnellere Behandlung
der Staatsangelegenheiten zu erzielen und dem Landesfürsten auch bei der ver-
mehrten Verwaltungstätigkeit des entstehenden, in alle Lebensbereiche ein-
greifenden Polizeistaates die Staatsleitung zu ermöglichen10.
Das Kabinettskollegium hat niemals mit den unteren Behörden oder den Unter-
tanen direkt verkehrt, sondern seine Anweisungen nur an die Landeskollegien
gegeben11; ausgehende Reskripte waren aber die Grundlage für die Arbeit der
5 Unter den „geheimen Sachen" sind in erster Linie die "Bearbeitung der Korresponden-
zen Gustav Samuels mit Kurpfalz zu verstehen.
6 Zur Stellung des Regierungsrates und Geheimen Secretorius Michael Philipp Weber
siehe die Besoldungslisten von 1724 {KSchA Zweibrücken IV, Nr. 245) und 1731
(nebinger, Hof- und Staatskalender).
7 Siehe dazu GHA München KA 493/2.
8 Siehe zum folgenden BayHStA München K.bl. 405/41, fol. 16-19'.
9 Zur Tätigkeit dieser Behörde (seit 1775) siehe die Kabinettsprotokolle (LA Speyer B 4,
Nr, 2411 ff).
10 Siehe dazu die Ausführungen des Rates Cranz vom 2. Juni 1753: OhnmaßgebI[iches]
unterthänigstes Gutachten über die Abkürzung und Beförderung der Cabinets-Geschäften.
(BayHStA München K.bl. 405/41, fol. 3' - 10’).
11 Wenn auch dieses Kollegium den Staat nur über die Landeskollegien leitete, so gingen
andererseits hier in großer Zahl die von den Untertanen an den Herzog gerichteten
unmittelbaren Bittgesuche ein, welche die oberste Behörde in ständige Verbindung mit
dem „Leben" brachte.
80
Landeskollegien. Die Sitzungen dieser Behörde wurden unter dem Namen Ge-
heime Kabinettskonferenz eine dauernde Einrichtung. Die Kabinettskonferenz
umschloß die höchsten Beamten der verschiedenen Ressorts in einem einheit-
lichen Rahmen. In ihren Sitzungen wurden alle wichtigen Staatsangelegenhei-
ten einer Vorberatung unterzogen, ohne daß dabei in den Arbeitsbereich von
Regierungs- oder Rentkammerkollegium eingegriffen worden wäre12. Ein
Abstimmungsprinzip hatte sich nicht entwickelt Zu selbständigen Handlungen
aus eigener Verantwortung gelangten die Geheimen Räte lediglich während der
Abwesenheit des Landesherrn oder bei weniger wichtigen Angelegenheiten,
deren Erledigung ihnen jeweils auftragsweise übergeben wurde. Der Mangel an
eigenen selbständigen Funktionen darf wohl auch als Grund dafür angesehen
werden, daß sich keine feste Dezernatseinteilung entwickelte. Erst während der
Regierungszeit Karls II. hat sich eine Referententätigkeit herausgebildet13.
Ein eigener Geschäftsbereich wurde der Behandlung der außenpolitischen Fra-
gen zugeteilt, die immer stärker in den Vordergrund traten14. Dieses Departe-
ment der auswärtigen Geschäfte, das Mitte der 80er Jahre im Zuge der verstärk-
ten politischen Aktivität Pfalz-Zweibrückens eingerichtet wurde, war allerdings
personell nicht so ausgestattet, daß es den mit der Außenpolitik befaßten Hofen-
fels wirksam hätte entlasten können. Erst nach Hofenfels' Tod (1787) wurden
diejenigen Arbeiten, die dieser bisher allein bewältigt hatte, den beiden Räten
Cetto und Montgelas zugewiesen15.
Das Kabinettskollegium hat seit den 40er Jahren eine Einrichtung erhalten, an
der bis 1793 kaum noch Neuerungen vorgenommen wurden. Nur die Stellung
des Herzogs zum Kabinettskollegium war in den späteren Jahren noch zeit-
weise Wandlungen unterworfen. Unter Christian IV. war es noch üblich, daß
der Herzog im Kabinettskollegium mit seinen Beamten die Beschlußfassung
vornahm16. Die Regierungsweise änderte sich, als Karl II. schon bald nach der
Übernahme der Regierung sich immer mehr von der Arbeit des Kollegiums
zurückzog17. Bezeichnend ist hierfür die Instruktion vom 2. November 1776, in
12 Siehe dazu die folgenden Kapitel „Das Regierungskollegium" und „Das Kammerkolle-
gium".
13 Siehe dazu drumm, Fürstentum Zweibrücken, S. 36.
14 Siehe dazu weis, Montgelas, S. 81 ff.
15 Siehe dazu dessen Geschäftsordnung nach Hofenfels' Tod 1787 (BayHStA München
K.bl. 420/2).
16 Siehe dazu die seit den letzten Regierungswochen Christians IV. erhaltenen Kabi-
nettsprotokolle des Jahres 1775 (LA Speyer B 4, Nr. 2411).
17 Schon in den ersten Wochen seiner Regierung habe das Interesse Karls II. an den Re-
gierungsgeschäften außerordentlich nachgelassen, berichtete beispielsweise der fran-
zösische Gesandte in Zweibrücken im Januar 1776 an den Außenminister Vergennes.
Es koste Mühe, von ihm die notwendigsten Unterschriften zu erhalten. Der Herzog
verbringe den größten Teil des Tages in den Pferdeställen und sei dabei, seine mitge-
brachten Pferde mit denen seines Vorgängers zu vereinigen, voll Stolz, daß er nun
mehr besitze als Christian IV. (vgl. dazu baumann. Karl August II. von Pfalz-Zwei-
brücken, S. 55).
81
welcher der Herzog dem Kabinettskollegium während seiner Abwesenheit die
Landesverwaltung übertragen hatte und zur Entscheidung des Landesherrn in
wichtigen Fragen schriftliche Vorträge anordnete18. War diese Instruktion nur
für den Einzelfall einer Abwesenheit Karls II. erlassen worden, so blieb sie de
facto auch in Übung, wenn er in Zweibrücken weilte. Manchmal nahm er an
den Sitzungen des Kollegiums teil, manchmal entschied er auf schriftliche,
manchmal auf mündliche Vorträge von Mitgliedern seines obersten Beratungs-
kreises19. Das Kabinettskollegium arbeitete freilich auch während seiner Regie-
rungszeit stetig und korrekt. Es blieb auf nur wenige Personen beschränkt und
war imstande, schnell zu handeln. Darin unterschied sich dieses Kollegium von
den Geheimen Räten in größeren deutschen Territorien20; entweder wurde die-
se Behörde so umfangreich, daß sie nicht arbeitsfähig war und aus ihr sich dann
ein enger Kreis, die Geheime Konferenz, entwickelte oder daß sie wie in
Preußen21 in mehrere ressortmäßig begrenzte Zentralbehörden zerfiel.
II Das Regierungskollegium
1. Der Geschäftsbereich22
Hatte die Ausbildung des Kabinettskollegiums ein stellungsmäßiges Absinken
des Regierungskollegiums zur Folge, so wurde dieses Abnehmen der zentralen
Bedeutung noch durch die Einrichtung neuer Zentralbehörden verstärkt, die
sich zum Teil aus dem ursprünglichen Arbeitsbereich dieses Kollegiums ver-
selbständigten. Allerdings berührten die Veränderungen im Gefüge dieser Be-
18 Kabinettsprotokoll vom 29.12.1776 (LA Speyer B 4, Nr. 2415; auch LA Speyer B 2, Nr.
4008, fol. 112-112').
19 Auch bediente sich Karl II. häufig der Handbillets, um Anweisungen an das Kabi-
nettskollegium oder an eines seiner Mitglieder zu geben. Die „Ad-mandatum-Res-
kripte" des Kabinettskollegiums nehmen in diesen Jahren zu.
20 Zwischen der Zentralverwaltung der größeren und kleineren deutschen Territorien
scheint ein wesentlicher Unterschied darin zu liegen, daß der Geheime Rat im größe-
ren Territorium einer ressortgeteilten Zentralverwaltung wich. In den kleineren und
mittleren deutschen Ländern wurde der Geheime Rat zum entscheidenden Macht-
instrument des absolutistischen Staates und erreichte seinen Höhepunkt erst im 18.
Jahrhundert (vgl. dazu HESS, Geheimer Rat und Kabinett, S. 341). So muß die Ansicht
von haussherr (Verwaltungseinheit und Ressorttrennung, S. 43), daß in der Zurück-
drängung des Geheimen Rates der Fortschritt der Zentralverwaltung des 18. Jahr-
hunderts gegenüber der Verwaltung des 17. Jahrhunderts liege, auf bestimmte grö-
ßere Territorien eingeschränkt werden (vgl. dazu HESS, Geheimer Rat und Kabinett, S.
241).
21 Siehe dazu HARTUNG, Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 107-112.
22 Um die Tätigkeit des Regierungskollegiums sowie die Wandlungen in seinem Ge-
schäftsbereich zu untersuchen, wurden die Regierungsprotokolle durchgesehen; sie
sind für die Jahre 1745-49, 1756 (KSchA Zweibrücken II, Nr. 313-317) und ab 1785
(LA Speyer B 3, Nr. 2331 ff) erhalten.
82
hörde nicht ihre prinzipiellen Grundlagen; das Regierungskollegium blieb wei-
terhin Verwaltungsbehörde, Gericht und Lehenhof23.
Die alte, vom patriarchalischen Obrigkeitsstaat des 16. Jahrhunderts her-
rührende Aufgabe der Regierung, für die materielle Wohlfahrt der Untertanen
zu sorgen24, umfaßte vieles von demjenigen, was nun von anderen Behörden
beansprucht wurde. Gegen die Einrichtung neuer Verwaltungszweige regte sich
der Widerstand des Regierungskollegiums25. Indessen vermochte sich diese Be-
hörde, ebensowenig wie die Rentkammer, dem Einfluß eudämonistischer, mer-
kantilistischer und physiokratischer Ideen zu entziehen. Die Entwicklung des
Arbeitsbereiches des Regierungskollegiums stand stark unter dem Gesichts-
punkt des Ausbaus der allgemeinen Landespolizei26. Auf Dauer wurden nicht
alle anfallenden Aufgaben vom Regierungskollegium allein wahrgenommen,
sondern es bildeten sich dafür Sonderverwaltungen. Dies war bei der 1770 ein-
gerichteten Polizei- und Kommerzienkommission der Fall27. Die Aufgaben die-
ser neuen Kommission lagen im wesentlichen auf dem wirtschaftspolitischen
Sektor28. Gerade in dieser Gewichtsverlagerung des Aufgabenbereiches lag die
charakteristische Neuerung dieser Einrichtung. Sie übte auch eine Reihe echter
Polizei- und Aufsichtsbefugnisse aus29. Damit wurde eine Exekutivstelle ge-
23 Siehe dazu BayHStA München K.bl. 405/41, fol. 15 f.
24 Siehe dazu das Kapitel „Die Ratsstube".
25 Bezeichnend dafür sind die zahlreichen Ermahnungen an das Regierungskollegium,
nicht in den Geschäftsbereich einer anderen Behörde einzugreifen.
26 Dieser Aspekt wird wiederholt im Reglement, wonach sich Regierungs- und Cammer-
bediente zu betragen haben (vom 16. November 1746) angesprochen (siehe dazu LA
Speyer В 2, Nr. 4008, fol. 73-83’).
27 Vgl. zum folgenden die Instruktion vom 21. Februar 1770 (LA Speyer В 2, Nr. 4331,
fol. 104-109'). Nach vorherig reichlicher Überlegung kam man zu dem Ergebnis, daß der
Nahrungszustand, das Commercium, die Policey und Industrie im Land noch besser be-
sorgt werden könne, wenn statt unserer Regierung, Cammer, Oberamt und Landoecono-
mie, welche die Objecta bishero zu unserem Vergnügen besorgt, aber mit allzuvielen
andern Geschäften beladen sind, ein besonderes Collegium dieserthalben etabliert wird.
Dieses Kollegium sollte immediate unter uns [d.h. dem Fürsten] oder während unserer
Abwesenheit unter unserem geheimen Cabinets Collegio, soviel die ordinaire in dieser
Instruktion bestimmte Geschäfte betrifft, stehen, extra ordinaire Vorfälle aber uns vom ge-
heimen Cabinet entweder einberichtet, oder bis zu unserer retour ausgesezet werden. (LA
Speyer В 2, Nr. 4331, fol. 104).
28 Die Aufgaben des Polizey Collegii sollten sein, die Commercia des Landts zu Stand zu
bringen und die oeconomie, die Äcker und Wiesen u. Holzbed, Viehzucht in besseren
Stand zu stellen (LA Speyer В 2, Nr. 4331, fol. 105).
29 Siehe dazu Gnädigste Instruction vor fürstlichen Policey Commision in Absicht auf das in
der Residentz Zweybrücken besonders zu besorgen habende Polizeywesens vom 16. Juni
1776 (KSchA Zweibrücken VI, Nr. 1196), So wurde beispielsweise die Invilirung (d.h.
Überwachung) über die Conduite derer hiesigen Einwohner mit der damit verknüpften
Verwahrung und Bestrafung derer Säufer, Spieler, Faulenzer und sonstiger übler Haushäl-
ter zur Aufgabe dieser Kommission.
83
schaffen, welche die Durchführung von dem, was im Regierungskollegium ge-
plant und verordnet wurde, überwachte und darüber hinaus das allgemeine
Geschehen im Auge behielt, um selbst wieder anregend auf die politische Füh-
rung zurückzuwirken.
Im Zuge der Neuordnung der Verwaltung in der Regierungszeit Christians IV.
wurde auch ein Appellationsgericht eingerichtet30. Durch die Verselbständi-
gung dieses Gerichtes im Jahre 1742 war die seit der Mitte des 17. Jahrhunderts
ausgeübte Tätigkeit der Regierung als oberstes Appellationsgericht31 zum Ab-
schluß gekommen. Die jetzt formierte Appellationskommission blieb in enger
Verbindung mit dem Regierungskollegium32. Der Unterschied gegenüber den
früheren Zuständen lag in der inneren Organisation: An die Stelle einer kom-
missarischen Besetzung des Gerichtes traten nunmehr ständige Richter. Der Er-
werb des unumschränkten Appellationsprivilegs im Jahr 1764 war der Anlaß
zur Verselbständigung eines Oberappellationsgerichtes33.
Trotz des Verlustes der Oberappellationsaufgaben war das Regierungskolle-
gium weiterhin in starkem Maße als Gericht tätig; es behielt den Charakter
eines mittleren Appellationsgerichtes34. Die Appellationen aus den Ämtern gin-
gen unmittelbar an die Regierung. Sie blieb auch weiterhin erste Instanz des
Adels und zahlreicher Privilegierter. Der ursprünglich enge Zusammenhang
zwischen der Regierung und dem öffentlichen Ankläger lockerte sich. Der Auf-
gabenbereich des Fiskals35 erweiterte sich allmählich von der Tätigkeit als
öffentlicher Ankläger zu einer Vertretung staatlicher Interessen überhaupt
Hier beschränkte man sich nicht auf die Gerichtssphäre, sondern übertrug auch
Aufgaben der Staatsaufsicht, wie die Rechnungslegung der Städte, zumindest
zeitweise auf diesen Vertreter der Staatsinteressen36.
30 Vgl. dazu das Einsetzungsdekret vom 18. Januar 1742 (KSchA Zweibrücken IV, Nr.
3295, und II, Nr. 322, pag. 1331-1335).
31 Siehe dazu das Kapitel „Das Hofgericht".
32 Siehe dazu das Reglement über die Justiz Sachen und deren Verhandlung vom 20.
Januar 1753 (KSchA Zweibrücken IV, Nr. 3295, und II, Nr. 322, pag. 1341-1354).
33 Ordnung vom 7. April 1765 (KSchA Zweibrücken IV, Nr. 3295).
34 Siehe dazu LA Speyer B 2, Nr. 4087, fol. 54-55*.
35 Siehe dazu beispielsweise die Instruktionen für Christian Gabriel Schlaaf vom 5.
Dezember 1737 und für Johann Wilhelm Vieillefon vom 5. Mai 1746 (LA Speyer B 2,
Nr. 3283, fol. 16-25 sowie fol. 136-141).
36 Für diese Aufgaben wurde bereits während der schwedischen Verwaltung von Pfalz-
Zweibrücken neben dem für das gesamte Territorium bestimmten Advocatus fisci in
jedem Oberamt ein Procurator fisa' eingesetzt (siehe dazu KSchA Zweibrücken D, Nr.
323, pag. 180-184).
84
Manche neu auftretenden Aufgaben wurden von vornherein nicht mehr dem
Arbeitsbereich der Regierung zugewiesen, sondern waren Ursache zur Bildung
neuer selbständiger Zentralverwaltungen. Dies galt vor allem für Arbeitsge-
biete, die nicht mehr nach den alten Grundsätzen der Staatsverwaltung einge-
richtet wurden, sondern nach neuen Prinzipien, die auf dem Gedanken der Mit-
verwaltung oder Selbstverwaltung aufgebaut wurden. Hier ist an eine Reihe von
Selbsthilfeorganisationen wie die zivilen und geistlichen Witwen- und
Waisenkassen37 oder die Brandversicherung38 zu denken, die im Laufe des 18.
Jahrhunderts entstanden. Die Verwaltung der Armenangelegenheiten, die
ebenfalls in der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts eine Rolle zu spielen begann, war
in der Hand von weltlichen Beamten; manchmal war auch der oberen Geistlich-
keit und den Bürgermeistern ein Mitwirkungsrecht39 zugestanden, wie dies
neben der Armenverpflegungskommission auch die Zuchthauskommission40
erkennen läßt Auf die Judenschaft fand das Prinzip der Selbstverwaltung ihrer
Angelegenheiten bis zu einem gewissen Grad ebenfalls Anwendung in den Ge-
richtsfunktionen des Rabbiners41 und in dem Bestehen einer von Juden ver-
walteten Abgabenkasse, der judenschaftlichen Kasse. Der Staat übte indessen
durch die judenschaftliche Kommission eine Aufsicht aus42.
2. Die Beamten des Regierungskollegiums und ihre Funktionen
Im Vergleich zum 16. und 17. Jahrhundert hat sich die Stellung des Hofmeisters
im 18. Jahrhundert stark verändert. Er erschien im Regierungskollegium nur
noch bei feierlichen Anlässen als offizieller Vertreter des Herzogs, um eine
Nachricht zu überbringen oder einen neuen Kanzleidirektor in sein Amt
einzuführen43. Allerdings gehörte er bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts dem
Präsidium an und konnte ebenso wie der Präsident Anordnungen treffen. Es war
ihm weiterhin möglich, sich an den Sitzungen des Kollegiums zu beteiligen. Im
allgemeinen beschränkte er sich jedoch auf sein Hofamt.
37 Siehe dazu Teil III „Das Dienstverhältnis der Beamten".
38 Am 9. April 1769 wurde durch eine gedruckte Ordnung verfügt annoch eine allge-
meine Brandversicherungsanstalt, womach hinkünftig dergleichen durch Feüersbrunst
entstehende Schäden unter sämtliche an diesem Instituto Theil habende Häuserbesitzer
pro rata verteilet, und durch deren Beitrag denen Verunglückten der erlittene Brandscha-
den nach einer gewissen Ordnung und Taxaüon ersetzt werden solle, kraft dieses hiermit
zu errichten, und in unseres Herzogtums Landen emanieren zu lassen. (LA Speyer B 2,
Nr. 233/6 (XIII), Nr. 37, fol. 159-162).
39 KSchA Zweibrücken IV, Nr. 3268.
40 LA Speyer B 2, Nr. 5051 und 5052; KSchA Zweibrücken IV, Nr. 80.
41 Zu seiner Funktion siehe KSchA Zweibrücken IV, Nr. 3269.
42 Vgl. dazu Arnold, Juden der Pfalz, S. 31-34, bes. 32.
43 LA Speyer B 2, Nr. 3283, fol. 12.
85
Der Präsident44 verteilte die Arbeit unter den Räten45, legte die Beratungs-
gegenstände vor, ordnete Extrasitzungen an, ernannte Kommissionen46 und
übte die Strafgewalt über die Räte aus. Die Räte hatten ihm ihre Berichte vorzu-
legen, mußten ihm sofort anzeigen, wenn sie an der Teilnahme einer Sitzung
verhindert waren47 und durften nur in seiner Gegenwart wichtige Dinge
verhandeln48. Der Regierungspräsident hatte die Abstimmungen durchzu-
führen und konnte die Beschlußfassung aufheben. Er übernahm die Präsidiai-
pflichten in weit ausgedehnterem Maße als dies vergleichsweise der Hofmeister
im 16. und beginnenden 17. Jahrhundert getan hatte49.
Als Vertreter des Präsidenten fungierte der älteste Rat50, nach 1775 der Kanz-
leidirektor. Sie spielten im Regierungskollegium allerdings keine gewichtige
Rolle. Zwar sollten sie den Präsidenten vertreten, aber es standen ihnen keiner-
lei Disziplinarbefugnisse über die Räte zu. Sie verwalteten wie jeder Rat ein
Departement und hatten nur das eine Vorrecht, in der Sitzung als erste ihr Vo-
tum abzugeben und den Beschluß zu Protokoll zu diktieren.
Der Charakter dieses Kollegiums änderte sich nur wenig gegenüber den frühe-
ren Verhältnissen51, sein Schwerpunkt verblieb bei den bürgerlichen gelehrten
Räten. Allerdings genügte das Studium nicht mehr allein, um Zutritt zur gelehr-
44 Siehe zum folgenden Reglement, wornach sich die Regierungs- und Cammerbediente zu
betragen vom 16. November 1746 (LA Speyer B 2, Nr. 4008, fol. 73-83').
45 Soll unser Präsident in Distribuirung der Arbeit, soviel es nach Beschaffenheit der vorkom-
menden Sachen immer thunfich, eine Gleichheit beobachten [...] (siehe dazu § 3 des
„Reglements"). Sollen die Referenten die ihnen von dem Präsidenten zur Ausarbeitung
distribuirte Acta nach der Zeit, daß es ihme zugestellet worden, in behöriger Ordnung vor-
nehmen, wobei aber diejenige[n] Sachen, welche den fürstlichen Staat regalia, Policey,
peinlich Beklagte, Arrestirte, Witwen und Waisen, oder die sonsten keine moram leiden,
betreffen, sowohl als wenn der Präsident eine Angelegenheit vorzunehmen erinnert, den
Vorzug haben; wobei sich von Selbsten verstehet, daß die per modum Commissionis auf-
getragene Geschäfte niemals erliegen zu lassen, sondern vor anders zu befördern seie, [...]
(siehe dazu § 6 des „Reglements").
46 Die Kommission reichte ihre Relationen und Protokolle dem Regierungskollegium
oder dem Kammerkollegium ein, da sie nur eine nach dem jeweüigen Verhältnis des
Gegenstandes diesem Kollegium untergeordnete Stelle war. Dieses Verfahren war die
Regel für diejenigen Kommissionen, welche für einzelne Fälle ernannt wurden, wenn
die Sachlage eine eingehende Untersuchung erforderlich machte. Im Plenum refe-
rierte regelmäßig der Rat, welcher zugleich Kommissionsmitglied war. In wichtigen
Fällen stand ihm ein Korreferent zur Seite.
47 Siehe dazu § 1 des „Reglements".
48 Siehe dazu § 7 des „Reglements": Sobalde die sessiones ihren Anfang genommen, nicht
anders einzumischen, noch ein Rat mit dem andern das mindeste zu discouriren hat [...].
49 Siehe dazu das Kapitel „Die Ratsstube".
50 LA Speyer B 2, Nr. 3283, fol. 264.
51 Siehe dazu das Kapitel „Die Ratsstube".
86
ten Bank52 zu erhalten. Seit der Mitte des 18. Jahrhunderts mußte jeder Bewer-
ber eine Proberelation53 ablegen. Beamte, die aus fremden Diensten über-
nommen wurden, waren von dieser Prüfung befreit Zuweilen wurden außer-
dem auch ältere Lokalbeamte in das Regierungskollegium aufgenommen, ohne
daß eine Proberelation notwendig war.
Als „Bindeglied" zwischen Räten und subalternen Beamten dürfen -tiies gilt für
das Regierungs- sowie für das Kammerkollegium - die Sekretäre54 bezeichnet
werden. Sie rekrutierten sich teilweise aus altgedienten Schreibern, teilweise
besaßen sie akademische Bildung. Die akademisch gebildeten Sekretäre sahen
ihre Stellung nicht mehr als das Ende ihrer Laufbahn an, sondern als Vorstufe
zum Regierungsrat55. Die Bedeutung der Regierungskanzlei ging sehr zurück,
als mit der Ausbildung des Kabinettskollegiums die Geheime Kanzlei von ihr
abgetrennt wurde, da sie an diese die Erledigung der fürstlichen Korrespondenz
verlor. Außerdem verringerte sich ihre Einnahme aus den Taxgeldern, da die
Geheime Kanzlei auch die Ausfertigung eines Teils der Bestallungen übernahm
und die Regierungskanzlei nur noch die Ernennungen für Lokalbeamte auszu-
stellen hatte. Sie wurde ausschließlich Schreibstube des Regierungskollegiums
unter dem Kanzleidirektor als höchstem Chef. Das Kanzleipersonal belief sich
im 18, Jahrhundert durchschnittlich56 auf zwei Sekretäre und vier Kanzlisten,
von denen die älteren zugleich im Regierungskollegium als Protokollisten dien-
ten.
Bezüglich der Geschäftsführung57 - sie hatte sich gegenüber den früheren
Verhältnissen58 nur unwesentlich verändert und kann deshalb hier in aller
52 Eine Aufteilung des Regierungskollegiums in eine adlige und eine gelehrte Bank ist
nur für die Regierungszeit Christians IV. nachweisbar (siehe dazu LA Speyer B 2, Nr.
3283, fol. 116). Diese Trennung wurde am 12. Januar 1757 aufgehoben (LA Speyer B 2,
Nr. 3283, fol. 264) und weiterhin verfügt, daß unter denen Adelichen und Gelehrten
membris kein anderer Unterschied und Rang, als nach der ancienneté beobachtet, ver-
folglichen auch das Directorium allezeit von demjenigen Rat, welcher der ancienneté
nach der Aelteste ist, geführet, hiernach auch die Sitze in dem Collegio in solcher Ord-
nung dergestalten genommen werden sollen, daß neben dem für Uns ledig stehenden
Fauteuil allezeit noch ein Stuhl frei bleiben soll. Tatsächlich nahmen die Herzoge im 18.
Jahrhundert nie mehr an den Sitzungen teil. Sie verkehrten mit der Behörde meist
durch diejenigen Beamten des Kabinetts, die zugleich dem Regierungskollegium an-
gehörten. Außerdem hatten ihnen zwei Räte über den Fortgang der Beratungen Be-
richt abzustatten.
53 Siehe dazu KSchA Zweibrücken IV, Nr. 3261, fol. 38. Das Regierungskollegium stellte
ihnen Prozeßakten - meist zivilrechtliche - zu, die sie bis zum urteilsmäßigen Ab-
schluß bearbeiten mußten. Dieses Verfahren wurde Proberelation genannt.
54 Siehe dazu die Bestellung des Regierungs-Sekretariats für die Zeit von 1763-92 (LA
Speyer B 2, Nr. 3316, 3317).
55 Siehe dazu das Kapitel „Die bürgerlichen Räte".
56 Siehe dazu die Beamtenlisten der Jahre 1724 (KSchA Zweibrücken IV, Nr. 245), 1731
(nebinger, Hof- und Staatskalender) und 1792 (LA Speyer B 2, Nr. 3273).
57 Siehe zum folgenden das Reglement, wonach sich die Regierungs- und Cammerbediente
zu betragen vom 16. November 1746 (LA Speyer B 2, Nr. 4008, fol. 73-83').
58 Siehe dazu das Kapitel „Die Ratsstube".
87
Kürze behandelt werden - wurde festgesetzt, daß die Regierungsräte wöchent-
lich drei ordentliche Sessionen abzuhalten hätten - erforderlichenfalls auch
mehr59. Um die Beschlußfassung zu beschleunigen, soll zunächst der Referent
sein Votum abgeben, dem der Kanzler oder der Vorsitzende Rat die Angelegen-
heit zur besonderen Bearbeitung übertragen hat, während die anderen nur in
knapper Form ihre Zustimmung geben60. Bei Meinungsverschiedenheiten, be-
sonders in Sachen von größerem Belang, steht es den einzelnen Räten jedoch
frei, nach nochmaliger Prüfung der Akten ihre Bedenken schriftlich nieder-
zulegen61. Keiner der Räte aber soll sich ohne triftigen Grund der Anschauung
der Mehrheit widersetzen, sondern sich stets mit seinen Kollegen zu verstän-
digen suchen62. Bei „paria vota" gibt der Präsident den Ausschlag, oder
aber der Fürst entscheidet bei besonderer Wichtigkeit selbst63. Mit allen Mit-
teln soll verhindert werden, daß sich die Ratssitzungen in Debatten und in er-
gebnislosem Vertagen verlieren; jede Sache soll rasch und knapp, dabei aber
nicht minder sorgfältig erledigt werden64. Damit diese Forderungen erfüllt wer-
den können, müssen die Aktenunterlagen stets vollständig zur Hand sein, so
daß in kürzester Zeit der Sachverhalt genauestens zu ermitteln und ein sachge-
rechter Beschluß herbeizuführen ist
III Das Kammerkollegium
1. Der Geschäftsbereich65
War es noch im 16. und 17. Jahrhundert die Hauptaufgabe dieser Behörde
gewesen, die Domänen zu verwalten und für den richtigen Eingang der Gefälle
59 Siehe dazu § 1 des „Reglements”: Sollen Unsere Regierungs- und Cammerräthe die Ses-
sioni zu den bisher gewöhnlichen Tagen, als ersten Dienstags, Donnerstags und Samstags
nicht allein, sondern auch diejenige welche von den Praesidio außer diesen vor nöthig
erachtet, und angesaget werden, ohnaussetzlich zu irequentieren [...]. Die ordentlichen
Sitzungen sollten gemäß § 2 des Sommers um 8 Uhr und des Winters um 9 Uhr anfangen
und um 12 Uhr sich endigen, [...].
60 Siehe dazu § 4 des „Reglements”: Den modum referendi betreffend, sollen die Referenten
den Statum causa oder facti speciem ohne ohruxötige Weitläufigkeiten, und kurz und ner-
vose anzeigen, [...]. Siehe dazu auch das Reglement die Beförderung der Regierungs-
geschäfften betr, vom 7. Dezember 1757 (KSchA Zweibrücken II, Nr. 321, Stichwort
„Kanzlei").
61 Siehe dazu § 11 des „Reglements".
62 Siehe dazu § 9 des „Reglements": Jeder Rat soll seine differente Meinung bescheident-
lich und ohne unzeitige Censur [...] anzeigen.
63 Siehe dazu § 11 des „Reglements": [...] wo paria vorhanden, solche an Uns zur Decision
ein zu schicken seie.
64 Siehe dazu die Besümmungen der Paragraphen 8, 9, 10.
65 Um die Tätigkeit des Kammerkollegiums sowie die Wandlungen in seinem Geschäfts-
bereich zu untersuchen, wurden die Rentkammerprotokolle durchgesehen; diese Pro-
tokolle sind für die Jahre 1766-1779 (KSchA Zweibrücken II, Nr. 319) und ab 1783
(LA Speyer B 4, Nr. 4335 ff) erhalten.
88
äusJ3eri'Zpllstellen und Kellereien zu sorgen66, so begnügte sie sich im 18. Jahr-
hundert nicht mehr mit der mechanischen Verwaltung der Einnahmen und
Ausgaben,- die fortschreitende wirtschaftliche Entwicklung, die das Gebiet, auf
dem Finanzfragen in Betracht kamen, erweiterte, hatte eine Ausdehnung der
Tätigkeit des Kammerkollegiums zur Folge.
Merkantilistische67 und physiokratische68 Ideen wirkten auf seine Tätigkeit
ein. Die Betonung des Wertes und Nutzens der natürlichen Kräfte eines Landes
mußte zunächst bedeuten, daß die Domänenverwaltung als einer der Haupt-
zweige der Kammertätigkeit wesentlich verstärkt und verbessert wurde69. Es
zeichnete sich gleichwohl seit 1760 deutlich die Abspaltung neuer Ökonomie-
kommissionen für landwirtschaftliche Angelegenheiten ab, die nicht nur auf die
landesherrlichen Domänen beschränkt blieben, sondern das ganze Land
betrafen70. 1762 wurden eine Wiesen- und eine Landesökonomiekommission
66 Siehe dazu das Kapitel „Die Rechenkammer".
67 Der Begriff „Merkantilismus" ist nach heckscher (Der Merkanülismus, Bd. 1, S. 1)
lediglich eine „Hilfsvorstellung". Er wurde von den Gegnern dieser wirtschaftlichen
und staatspoliüschen Ideen geschaffen, für die es nach deyon, Le mercantilisme, S.
11-13, keine gemeinsame Bezeichnung gibt (siehe dazu hartmann, Geld als Instru-
ment europäischer Machtpolitik, S. 1, Anm. 2).
68 „Es ist indessen nicht erforderlich, jeden physiokratischen Zug in der Agrarpolitik
der deutschen Staaten primär auf Quesnay und seine Schule zurückzuführen. Denn
seit Jahrzehnten gab es in Deutschland eine agrarische Bewegung', aus der sich be-
reits eine eigene, an den Universitäten gelehrte Wissenschaft vom Landbau und eine
ausgedehnte populäre und wissenschaftliche Literatur entwickelt hatte. Von hier aus
ist auch die wissenschaftliche Durchdringung der kleinstaatlichen Verwaltungspraxis
hinsichtlich der Agrarreformen zu verstehen (...)" (siehe dazu bleymehl, Aufgeklärter
Absolutismus in der Grafschaft Nassau-Saarbrücken, S. 79). Über die agrarische Be-
wegung in Deutschland vgl. abel, Geschichte der deutschen Landwirtschaft, S. 276 f:
„In Frankreich unter ganz anderen Umständen erwachsen, von den breiten Strömen
der Aufklärung getragen, vereinigten sich in dieser Bewegung humanitäre Bestrebun-
gen und staatspolitische Notwendigkeiten, materielle Interessen und modisch-spiele-
rische Neigungen".
69 Auf einen möglichen Zusammenhang der Agrarreform in Pfalz-Zweibrücken mit der
durch Quesnay begründeten physiokratischen Lehre hat pöhlmann (Leute und Land,
S. 19 ff) hingewiesen. Unter Verweis auf die beiden Artikel von Quesnay „Grains"
und „Fermiers", die 1756/57 in der bekannten, von Diderot und d'Alembert herausge-
gebenen „Encyclopédie" erschienen waren, hat pöhlmann die Meinung geäußert, daß
man in Zweibrücken versucht habe, die neuen Ideen in die Tat umzusetzen, reuter,
(Merkantilismus im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, S. 106 ff) hatte bereits 1931 den
Einfluß physiokratischer Bestrebungen auf die Agrarpolitik Pfalz-Zweibrückens „als
nicht bestimmend, sondern höchstens fördernd" umschrieben. So könnte man bezüg-
lich der Verhältnisse von Pfalz-Zweibrücken die Beurteilung von funk (Kampf der
merkantilistischen mit der physiokratischen Doktrin) übertragen, nämlich daß nicht
der Merkantilismus, „sondern eine eigenartige Mischung mit Physiokratie bestim-
mend war" (ebda., S. 106).
70 In erster Linie verbreiteten sich diese Organisationsformen in mittleren und kleine-
ren, überwiegend agrarwirtschaftlich orientierten Territorialstaaten. Verschiedene
Beispiele bei facius, Wirtschaft und Staat, S. 36, Anm. 60.
89
eingerichtet71, deren Auigabenbereich in erster Linie darin bestand, die Land-
wirtschaft zu fördern. Die Landesökonomiekommission sollte die in anderen
Territorien entwickelten Verbesserungsversuche für den landwirtschaftlichen
Bereich prüfen, selbst Versuche anstellen und schließlich endgültige Vor-
schläge zur Besserung des „Nahrungsstandes'' der Untertanen machen72. Es
bestand für sie auch die Verpflichtung, die Untertanen zu unterweisen und
Auskünfte zu geben73. Durch Reisen im In- und Ausland und durch eine beson-
dere Bibliothek74 sollte das Wissen75 erweitert werden. Mitglieder dieser Kom-
71 Siehe dazu LA Speyer B 2, Nr. 4331, fol. 27-36. Vgl. dazu auch eid, Wirtschaftsge-
schichte, S. 26, sowie, EID im wesenüichen folgend, REUTER, Merkantilismus im Herzog-
tum Pfalz-Zweibrücken, S. 15.
72 Einen guten Einblick in die Aufgaben und Erfolge dieser Kommission erhält man aus
einem Schreiben des Kammerdirektors Schimper an den sächsischen Berghauptmann
Frhr. von Hohenthal; beide korrespondierten an der Wende 1763/64 miteinander.
Eine Abschrift des Briefes von Schimper, angefertigt von Rudolf Buttmann, befindet
sich in der BayStaBi München Cod. germ. 7941. Zum Arbeitsbereich der Kommission,
der im wesenüichen Landesmelioraüonen, Tier- und Pflanzenzucht umfaßte, siehe die
ausführlichen Darstellungen von EID, Wirtschaftsgeschichte, S. 26 ff, und reuter, Mer-
kanütismus im Herzogtum Zweibrücken, S. 15 ff. Daß die Landesökonomiekommis-
sion auch auf das benachbarte Territorium Nassau-Saarbrücken nachhalüge Wir-
kung ausübte, geht aus den Arbeiten von SCHWINGEL, Einfluß der Zweibrücker Bestre-
bungen, und von bleymehl, Aufgeklärter Absoluüsmus in Nassau-Saarbrücken, S.
77 f, hervor.
73 So berichtet Schimper an Frhr. von Hohenthal: Man befindet sich öfters in dem Fall,
daß man den Bauern zu seinem Besten zwingen muß, hierinnen sind aber andere anderer
Meinung und glauben, ein jeder tue von selbsten, was Ihme am Verträglichsten seie, der-
gleichen Leute aber kennen das Landvolk wenig, und wissen nicht was Vorurteil und die
Weise der Väter bei einem unverständigen Bauersmann vor ein Tyrann seie. (BayStaBi
München Cod. germ. 7941).
74 Schimper an Frhr. von Hohenthal: Um die Commission in Stand zu halten, auch andere
Erfahrungen und Einsichten zu benutzen, werden alle so wohl in als außer Teutschland
neu herauskommende ökonomische Schriften und Journalen angeschafft, und daraus
eine besondere Bibliothek errichtet, und damit in Zukunft diese Anordnung noch nütz-
licher werde, lassen Ihre Durchlaucht Landeskinder, welche sich darzu schicken, und bloß
denen cameral und ökonomischen Wissenschaften sich widmen wollen, auf herrschaft-
liche Kosten die hohe Schulen besuchen, um dorten die Anfangsgründe zu erkennen,
sonach andere Länder und besonders Engelland durchreißen, um alles, was anderwärts
nützliches geschichtet, einzusehen und zu sammeln. (BayStaBi München Cod. germ.
7941).
An den Regierungsrat und Gesandten in Paris Georg W. Pachelbel erging am 9.
Februar 1762 die Aufforderung, viele einschlägige nützliche Schriften zu kaufen und
sie an den Kammerdirektor Schimper zu senden (LA Speyer B 2, Nr. 4331, fol. 6). Die
Bibliotheca Biponüna in Zweibrücken besitzt noch einen beträchüichen Bestand an
agrarwissenschafüicher Literatur, die zum größten Teil aus der ehemaligen „Kameral-
bibliothek" stammen dürfte.
75 Am 12. Mai 1765 wurde die Landesökonomiekommission autorisiert, eine besondere
Gesellschaft, unter dem Titel, der Oeconomischen Gesellschaft, zu errichten, darüber Sta-
tuten abzufassen und zu Mitgliedern oder Correspondenten solche Leute, welche zum
Nutzen des Ackerbaues und Gewerbe gründliche Anschläge zu geben, imstand[e] sind,
aufzunehmen [...] (LA Speyer B 2, Nr. 4331, fol. 14 und fol. 19).
90
mission waren der Kammerdirektor Schimper und zwei Beisitzer. In den Ober-
ämtern waren Substituten beschäftigt, welche die erhaltenen Aufträge ausfüh-
ren mußten; von allem war Bericht abzustatten und wenn es für notwendig er-
achtet wurde, mußten sie sich zu Beratungen nach Zweibrücken begeben76.
Diese Kommission wurde 1772 aufgehoben; vermutlich war der Schwung nach
dem Tod von Schimper 1767 verloren gegangen. Ihre Aufgabe wurde nun von
der neu eingerichteten Polizeikommission übernommen, die außerdem noch
eine Reihe von Aufsichtsbefugnissen ausübte77.
Innerhalb der Rentkammer gewann das Oberforstamt eine eigene Bedeutung.
Seine Aufgabe bestand in der Wahrung der fürstlichen Gerechtsame im Forst-
und Jagdwesen78. Es erhielt seine Selbständigkeit und behielt sie bis zum Be-
ginn des Jahres 1765, wurde dann aber unter Beibehaltung des Namens wieder
mit der Rentkammer verbunden79.
Das im September 1743 eingerichtete Bergratskollegium80 unter Leitung eines
Oberbergdirektors81 war eine weitere Behörde für die wirtschaftliche Verwal-
tung des Landes, die sich aus dem früheren Arbeitsbereich der Rentkammer
herauslöste. Sie hatte das Bergwesen des Landes zu ordnen und zu
76 Weitere Personen hat man der Absicht nicht gemäß erachtet, weilen damit mehrere
Weitläufigkeit verknüpft ist, die man schlechterdings zu vermeiden suchte. Das wesent-
liche ihrer Pflichten und Verrichtungen besteht im allem demjenigen, so auf den Nah-
rungsstand der Untertanen und dessen Auffnahme einen Bezug hat. Siehe dazu BayStaBi
München Cod. germ. 7941, S. 19.
77 Siehe dazu LA Speyer B 2, Nr. 4331. Zu den Aufgaben der Polizeikommission siehe
das Kapitel „Das Regierungskollegium''.
78 Bezüglich der Trennung der Aufgabenbereiche zwischen Rentkammer und Ober-
forstamt wurde am 28. Februar 1747 verfügt, daß Wasser, Weiher und Teiche, so lang
solche im Wasser stehen, [...] zu des Oberforstamts, wann solche aber zu Gärten und Wie-
senland liegen gelassen und aptiert werden, zu dem Rent-Cammer Departement gehören
(KSchA Zweibrücken IV, Nr. 3269, unter dem Stichwort „Rentkammer"). Zum Forst-
und Jagdwesen in Pfalz-Zweibrücken siehe keiper, Pfälzische Forst- und Jagdge-
schichte, S. 45-50.
79 Verordnung vom 6. Januar 1765 (KSchA Zweibrücken II, Nr. 321, Stichwort „Forst-
amt"),
80 Siehe zur Errichtung, zum Geschäftsbereich sowie zu den Veränderungen innerhalb
des Kollegiums LA Speyer B 2, Nr. 4387, 4388, 4389. Vgl. dazu auch Silberschmidt,
Bergwesen, S. 142-148.
81 Zu den FunkÜonen des Oberbergdirektors siehe LA Speyer B 2, Nr. 4390; zu den
Inhabern dieser Position siehe Silberschmidt, Bergwesen, S. 143 f.
91
überwachen82; bisweilen war sie als Gerichtsbehörde tätig83. Vierteljährlich
mußte eine Revision vorgenommen und dem Herzog darüber Bericht erstattet
werden. Durch untere und mittlere Beamte, wie Bergräte, Berginspektoren,
Bergmeister und Bergverwalter, wurde dieses Kollegium in seiner Tätigkeit
unterstützt. Die ausgeübte Kontrolle war so weitgehend, daß die private Verwal-
tung der Gewerkschaften immer mehr zurückgedrängt wurde. Aufgrund ihrer
Beschwerde wurde am 7. April 1747 eine Verordnung erlassen, daß sie einen
Vertreter mit Sitz und Stimme in das Bergratskollegium wählen sollten. Dies
ermöglichte nun den Gewerkschaften, ihre Interessen besser als bisher zu ver-
treten. Auf deren Betreiben kam es nach der Absetzung des Oberbergdirektors
Stahl im November 1775 wegen betrügerischer Amtsführung zu einer Neuord-
nung der oberen Bergbauverwaltung. Das Bergratskollegium wurde durch De-
kret Karl II. Augusts vom 15. April 1778 abgeschafft und dessen Aufgaben-
bereich wieder der Rentkammer zugewiesen.
Eine Manufakturkommission, welche die Manufakturen und Fabriken über-
wachte und sich ebenfalls aus Räten und Assessoren zusammensetzte, scheint
nicht lange bestanden zu haben; ihre Aufgaben wurden bald wieder durch die
Rentkammer erledigt84.
Die Geschichte dieses Kollegiums war von immer neuen Versuchen durch-
zogen, eine spezielle Verwaltung der einzelnen Funktionen wieder durch eine
generelle Zusammenfassung aller finanziellen Angelegenheiten abzulösen und
umgekehrt. Die Bemühungen der Fach Verwaltung beeinträchtigten keineswegs
die besondere Bedeutung der Rentkammer; ihre Tätigkeit lief in ihren überlie-
ferten Bahnen als höchste Finanzbehörde weiter. Neben dem Kassen- und
Rechnungswesen wurden von ihr einige spezielle Verwaltungsaufgaben, vor
allem die Domänen Verwaltung, die Verwaltung der Zölle und indirekten
Steuern sowie der Akzise und Lizente, die Pacht- und Leihsachen, das Kon-
zessionswesen und das Salzwesen, erledigt. Aus dem Bereich der verselbstän-
82 Eine Kontrolltäügkeit wurde auch deswegen notwendig, weil durch die beliebte Ver-
pachtung der Bergwerke an kleine Pächter für das Bergwesen großer Schaden ent-
standen war. Vgl. dazu reuter, Merkantilismus im Herzogtum Zweibrücken, S. 76 f.
83 Zur Berggerichtsbarkeit siehe breyer, Geschichte des Bergrechts, S. 161: Es sollten
nach der Bergordnung von 1768 „die Klagen in Bergwerkssachen ausnahmslos beim
Bergratskollegium unter Vorsitz des Oberbergdirektors entschieden werden. Die
Appellation war innerhalb vierzehn Tagen dem Hofgericht zuzustellen. Zugleich mit
der Abschaffung des Bergratskollegiums durch Dekret Karls II. vom April 1778 wurde
die Zuständigkeit in Gerichtssachen neu geregelt, Streitigkeiten, deren Wert weniger
als 10 Gulden betrug, .Schlägereien ohne Blutrunst, Zänkereien und Beleidigungen'
sollten durch Bergmeister und Geschworene nach Bergwerksrecht und Gewohnheit
im beschleunigten Verfahren erledigt werden. Wichtigere Streitigkeiten, welche sich
zu einem förmlichen Prozeß eigneten, sollten vom Oberamt Meisenheim unter Titel
und Siegel des Bergamts entschieden werden. Die Appellation gegen diese Entschei-
dung sollte an die fürstliche Regierung gerichtet werden". Zum folgenden siehe silber-
SCHMIDT, Bergwesen, S. 143 ff; breyer, Geschichte des Bergrechts, S. 154.
84 Vgl. dazu reuter, Merkantilismus im Herzogtum Zweibrücken, S. 13.
92
digten Fachverwaltungen suchte sie wenigstens die Bearbeitung der rein finan-
ziellen Angelegenheiten in ihrer Hand zu behalten. So sollten die Bergwerksge-
fälle von ihr besorgt werden, die Einnahmen aus Forst- und Mastgeldern flössen
unmittelbar aus den Abrechnungen der Ämter an die Rentkammer, ohne den
Weg über das Oberforstamt zu nehmen. War das Post- und Münzwesen völlig
von der Rentkammer losgelöst - sowohl in verwaltungsmäßiger wie in finanziel-
ler Hinsicht so blieb ihr auch hier die Stellung als oberste Rechenbehörde
erhalten. Die Kammer blieb aber in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis
zum Regierungskollegium, da sie die finanzielle Gerichtsbarkeit nicht besaß
und keine Ordnungsstrafen einziehen durfte. Beschwerden der Untertanen ge-
gen ihre Beamten oder ihre Verordnungen wurden vor dem Regierungskolle-
gium verhandelt, und zur Vollziehung von Strafen mußte das Kollegium die
Regierung um Vermittlung anrufen. Dadurch wurde es auf Dauer schwer, Be-
vormundungen des Regierungskollegiums zu widerstehen.
2. Die Beamten des Kammerkollegiums und ihre Funktionen
Die Leitung des Kammerkollegiums lag in den Händen des Kammerdirektors und
seit 1785 des Kammerpräsidenten, der sich jedoch damit begnügte, die
repräsentativen Pflichten des Präsidiums zu erfüllen85. Wo es sich um wichtige
Finanzfragen handelte, trat nur der Kammerdirektor hervor; so hatte er die Lei-
tung des Kollegiums86 im eigentlichsten Sinne inne. Im Kollegium hatte seine
Stimme zwar kein größeres Gewicht als diejenige der übrigen Mitglieder, doch
gab sein Votum bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Im Rang unter dem Kam-
merdirektor stand der Vizekammerdirektor. Er war rangmäßig insofern über die
anderen Räte herausgehoben, als er den Kammerdirektor bei dessen Abwesen-
heit vertrat
Vergleicht man die Aufgaben der Vorsitzenden des Kammerkollegiums mit den
Pflichten der Vorsitzenden des Regierungskollegiums, so wird der verschiedene
Charakter der beiden Behörden deutlich: Beim Regierungskollegium lag der
Schwerpunkt der Tätigkeit darin, die Beratungsgegenstände für die Sitzungen
vorzubereiten und ihre ordnungsgemäße Erledigung in der Sitzung zu bewir-
ken. Die wichtigste Aufgabe des Kammerdirektors87 war, dafür zu sorgen, daß
die Kammerräte ihre Obliegenheiten im äußeren Dienst erfüllten. Die Sitzungen
dienten nur dazu, das Zusammenspiel der verschiedenen Zweige des Finanz-
wesens zu gewährleisten. Eine feststehende Zahl von stimmberechtigten Mit-
gliedern im Kammerkollegium hat es nie gegeben, ihre Zahl unterlag starken
Schwankungen.
85 Zur Rolle des Kammerpräsidenten v. Creuzer siehe ausführlich Teil IV „Die Personal-
politik der Herzoge von Pfalz-Zweibrücken ...", Kapitel III „Die Regierung Karl II.
Augusts 1775-1795".
86 Siehe dazu das Reglement wie es künftighin mit den Cameralgeschäften gehalten wer-
den solle vom 17. Oktober 1765 (LA Speyer B 2, Nr. 4008, fol. 91 - 96'). Diese Verord-
nung ist den 23ten Oct. 1781 nochmals publiciert worden, (ebda., fol, 97).
87 Siehe dazu LA Speyer B 2, Nr. 4008, fol 90-90'.
93
Das eigentliche Arbeitsfeld lag für die Kammerräte außerhalb der
Kollegialsitzungen88. Für sämtliche Räte war die Revision der Abrechnungen
der Amtleute und Keller, verbunden mit einer persönlichen Kontrolle der Kel-
lereien, die wichtigste Aufgabe. Die Arbeit war nach Geschäftsbereichen geord-
net: Ein Kammerrat übernahm die Schatzungsangelegenheiten und die Schul-
denverwaltung, ein anderer die Aufsicht über die Ökonomie am Hof; ein weite-
rer Rat beaufsichtigte die industriellen Anlagen des Staates und führte, unter-
stützt vom Kammersekretär, die Korrespondenz. Die Visitationen der Domänen,
Kellereien und Zollstellen gingen an einen Rat als Landrentmeister89 über.
Sämtliche Keller waren verpflichtet, ihm jegliche Information zuteil werden zu
lassen und alle Dokumente und Lagerbücher vorzulegen. War er in Zweibrük-
ken, so mußte er wie jeder andere Kammerrat die Sitzungen des Kollegiums be-
suchen und beteiligte sich an der Revision der Jahresrechnungen.
Die Anfang November 1754 eigens eingesetzte90 und bereits im Januar 1756
der Rentkammer unterstellte91 Rechnungsrevision prüfte die Belege für sämt-
liche Einnahmen und Ausgaben und kontrollierte die Abrechnungen aller
Behörden92. Bei den Gemeinderechnungen nahm sie eine Oberrevision vor -
die erste Prüfung dieser Rechnungen war Aufgabe der lokalen Kameralbe-
amten. Sandten diese die Rechnungen nicht pünktlich ein, so wurde sofort
Anzeige beim Regierungskollegium erstattet, das über die säumigen Beamten
eine Ordnungsstrafe verhängte.
In der Rentkammerkanzlei nahmen die Sekretäre93 die gleiche Stellung ein wie
die Sekretäre in der Regierungskanzlei; sie führten im Kammerkollegium die
Sitzungsprotokolle und nahmen die Konzepte der Schreiben auf. In der Kanzlei
sorgten sie für deren Ausfertigung und beaufsichtigten die Registrierarbeit der
Kammerkanzlisten.
In der Rentkammerregistratur94 wurden die Rechnungen abgelegt, die Haupt-
bücher aufbewahrt und das Schreibmaterial für die Zentralbehörden verwaltet
88 Siehe dazu die Verordnung vom 24. April 1754 (LA Speyer B 2, Nr. 4008, fol. 86-86').
89 Bestallung von Johann Philipp Schübler vom 24. April 1765 (KSchA Zweibrücken IV,
Nr. 3283).
90 Siehe dazu die Anordnung vom 4. Nov. 1754 (LA Speyer B 2, Nr. 2765, fol. 430).
91 Siehe zum folgenden die Anordnung vom 23. Januar 1756 (LA Speyer B 2, Nr. 2765,
fol. 430'-432).
92 Der dirigierende Revisor soll die Rechnungen und übrigefn] Currentinen unter die Reviso-
res aequaliter verteilen, welche sich zu befleißigen haben, daß sie solche accurat, und so
geschwind, als möglich, durchgehen,- wie dann von denen Currentsachen keiner, bei Ver-
meidung obiger Strafe, seine Arbeit über acht Tage ohnbefolgt lassen solle. (Reglement
vom 17. Oktober 1765, LA Speyer B 2, Nr. 4008, fol. 91-96'). Die Rechnungsrevision
war zwar von der Rentkammer abhängig, aber die Revisoren rekrutierten sich nicht
aus dem alten erfahrenen Kammerpersonal, sondern betrachteten ihre Tätigkeit als
Übergangsstufe, um in Positionen der Rentkammer zu gelangen.
93 Zu den Sekretären siehe LA Speyer B 2, Nr. 4008, fol. 9T-93.
94 Zur Rentkammerregistratur siehe LA Speyer B 2, Nr. 4010.
94
Einsicht in die Bücher war niemand gestattet. Einem Kammerrat war die Auf-
sicht über die Registratur anvertraut Das Personal der Rentkammer wurde
durch vier Kammerkanzlisten sowie Kanzleiakzessisten - ihre Zahl schwankt
zwischen zwei und drei - und durch einen Kammerboten vervollständigt.
IV Die Kirchenbehörden
Seit der lutherischen Reformation - sie bedeutete nicht nur einen Bruch mit der
bisherigen kirchlichen Lehre, sondern auch die vollständige Verdrängung der
bischöflichen Jurisdiktion aus dem Territorialbereich - sah sich der pfalz-zwei-
brückische Landesherr vor die Aufgabe gestellt, seiner nunmehr protestanti-
schen Kirchenpolitik die institutioneilen Grundlagen zu geben. Die neuen Be-
hörden, die aus dem Zusammenspiel von Reformation und landesherrlichem
Kirchenregiment erwuchsen, waren das reformierte und das lutherische Ober-
konsistorium sowie die Verwaltung der geistlichen Gefälle.
1. Zur konfessionellen Entwicklung in Pfalz-Zweibrücken
Bereits seit den 20er Jahren des 16.Jahrhunderts lassen sich in Pfalz-Zweibrük-
ken Prediger finden, die - geduldet von Herzog Ludwig II. (1514 - 1532) - refor-
matorisches Gedankengut verbreiteten. Der bekannteste, Johann Schwebel95,
schuf während der vormundschaftlichen Regierung des Pfalzgrafen Ruprecht
(1532 - 1542) gemeinsam mit ihm und dessen Beamten die Voraussetzungen für
eine lutherische Landeskirche, die schließlich unter Herzog Wolfgang (1542 -
1569) ihre erste Ausgestaltung erhielt96. Nach dem Augsburger Religionsfrie-
den erließ er nach kurpfälzischem und württembergischen Vorbild 1557 eine
Kirchenordnung97 98, die den lutherischen Glauben als Landesreligion festlegte. In
seinem Testament von 1568 mahnte Wolfgang seine Erben und Nachkommen,
daß diese bei der erkannten gereinigten Lehre vom Grund des Glaubens und der
Rechtfertigung beharren", bei der Augsburger Konfession bleiben sollten. Im
Zuge der Durchführung seines Testaments, das auch nachdrücklich die Nach-
folge seiner Erben geregelt hatte, übernahm Wolfgangs zweiter Sohn Johann I.
(1575 - 1604) die Regierung Pfalz-Zweibrückens. Bedeutungsvoll für seine
Regierungszeit ist in diesem Zusammenhang die Einführung der reformierten
Religion in seinem Territorium. Seit Johanns Übertritt vom lutherischen zum
reformierten Bekenntnis im Jahr 1588 wurde die reformierte Lehre stark begün-
stigt; unter Johann II. (1604 - 1635), Friedrich (1635 - 1661) und Friedrich
Ludwig (1661 - 1681) war sie die herrschende Religion. Lutherische Gemeinden
blieben nur in denjenigen Kondominaten bestehen, in denen sich Pfalz-Zwei-
brücken mit lutherischen Fürsten die Landesherrschaft teilte.
95 Siehe zu ihm jung, Johann Schwebel.
96 Siehe dazu und zum folgenden dingler, Zweibrücken zur Reformaüonszeit
97 Text bei Richter, Die evangelischen Kirchenordnungen, Bd. II, S. 194 ff. Eine Neuaus-
gabe stammt von 1720; siehe dazu JACOBSON, Quellen des evangelischen Kirchen-
rechts, S. 728.
98 Zitiert nach koch, Der Übergang von Pfalz-Zweibrücken, S. 26. Vgl. diesen Überblick
auch für das folgende.
95
Als Pfalz-Zweibrücken nach dem Tod Friedrich Ludwigs 1681 an die Kleebur-
ger oder Schwedische Linie fiel, kam es zunächst in der Zeit der französischen
Reunion" zur Einwanderung von Lutheranern und Katholiken. Unter den
Rekatholisierungsmaßnahmen litt Pfalz-Zweibrücken allerdings weniger als die
Kurpfalz99 100. Nur wenige Pfarreien, die von den Franzosen errichtet wurden,
blieben erhalten, denn Artikel 9 des Rijswijker Friedens besagte ausdrücklich,
daß im Zweibrücker Land die Reunionen rückgängig gemacht werden sollten
und daß die sogenannte Rijswijker Klausel hier - anders als in der Kurpfalz -
keine Anwendung finden sollte. Erst nach dem Rijswijker Frieden (1697) hatte
der schwedische König, der bisher nur nominell Herr des von Frankreich kon-
trollierten Landes war, seine Herrschaft antreten und eine schwedische Verwal-
tung einrichten können. Ein 1698 veröffentlichtes Einwanderungspatent gestat-
tete auch Lutheranern völlige Gewissensfreiheit und Religionsausübung101; nun
begann sich die lutherische Kirche in Pfalz-Zweibrücken neu zu formieren. In
Zweibrücken läßt sich bereits im gleichen Jahr eine lutherische Gemeinde
nachweisen, der lutherische Pfarrer wurde aus den Einkünften der Reformier-
99 Siehe dazu pöhlmann, Zweibrücken in der Reunionszeit, S. 124-126.
100 Zu den kurpfälzischen Verhältnissen siehe hans. Die kurpfälzische Religionsdeklara-
üon von 1705, S. 11-35. Für Pfalz-Zweibrücken vgl. bachmann, Pfalz Zweibrückisches
Staats-Recht, S. 204 f (§ 153). „Bachmann weist im einzelnen auf die ProblemaÜk hin,
die für die Beurteilung der sogenannten Chamoi'schen Liste beachtet werden muß.
Denn die Chamoi'sche Liste erweckt den Eindruck, als ob ,das ganze Herzogtum von
1681-1697 mit kath. Einwohnern untermischt (sei)' íbachmann, Pfalz Zweibrücki-
sches Staats-Recht, S. 204]. Das aber trifft keineswegs zu. Nur in den Städten, wie
Zweibrücken und Hornbach, kam es zur Einführung eines ordentlichen öffenüichen
Gottesdienstes. Da nun aber von dem franz. Intendanten zu Homburg, Mr. de la
Goupilliére, am 21. 12. 1684 ein(e) Ordon(n)anz des franz. Königs für das unter seiner
Kontrolle stehende Gebiet zwischen Rhein, Mosel und Saar bekanntgegeben wurde,
wonach in allen Orten das Simultaneum mit den Katholiken eingeführt werden sollte,
wurden von auswärtigen kath. GeisÜichen verhältnismäßig häufig prot. Kirchen bei
Kasualfällen benutzt Diese Kirchen wurden dann in die Chamoi'sche Liste aufge-
nommen und von den Katholiken als Simultaneen beansprucht" (Müller, Vorge-
schichte der Pfälzischen Union, S. 54, Anm. 25; vgl. dazu auch may, Simultankirchen,
S. 294-309).
101 Siehe dazu die Ausführungen bei bachmann, Pfalz Zweibrückisches Staats-Recht S.
215 (§ 159), der darauf hin weist daß nach dem Instrumentum Pacis Art. VII eine sol-
che Anpflanzung Evangelischer [d.h. lutherischer] Einwohner und Unterthanen in einem
entvölkerten - obschon großtentheils reformirten Lande nicht gesetzwidrig sei. Sofern
dadurch die Rechte der ansässigen Reformierten nicht angetastet wurden, darf man
bachmann durchaus zusümmen. Das Zweibrücker Einwanderungspatent sah,
ähnlich wie die Privilegien des reformierten Kurfürsten von der Pfalz, die Einrichtung
eigener reformierter Fremdengemeinden vor, sobald sich in den Städten Meisenheim,
Zweibrucken und Bergzabern eine merkliche Anzahl derselben [reformierte Ausländer]
angepflanzet haben wurde (ebda., S. 214). Vgl. dazu Müller, Vorgeschichte der Pfälzi-
schen Union, S. 53, Anm. 23.
96
ten bezahlt102. Die Einrichtung eines lutherischen Konsistoriums erfolgte im
Jahre 1708. Die kirchenaufsichtlichen Befugnisse über die Reformierten wurden
dagegen von der Regierung selbst wahrgenommen.
Es ist durchaus verständlich, daß es nicht zum konfessionellen Frieden beitrug,
wenn die Reformierten in Orten, in denen sich mehrere Lutheraner angesiedelt
hatten, ihre Kirche aufgrund einer staatlichen Anordnung zum Simultan-
gebrauch103 zur Verfügung stellen mußten und zur Bestreitung der Kosten des
lutherischen Kirchen- und Schulwesens herangezogen wurden. Die konfessio-
nellen Spannungen verschärften sich noch, als in der folgenden Zeit Lutheraner
bei der Vergabe öffentlicher Stellen bevorzugt wurden104.
Als nach dem Tod Karls XII. (1718) mit Gustav Samuel Leopold ein Katholik die
Regierung übernahm, entstanden in Pfalz-Zweibrücken auch wieder katho-
lische Gemeinden. Der Fürst erklärte 1719 die Religionsfreiheit für alle im
Westfälischen Frieden anerkannten christlichen Konfessionen. Er bestätigte am
14. Januar 1719105 die Rechte der Reformierten, versicherte am 20. Januar
1719106 den Lutheranern die freie Ausübung ihrer Religion, stellte am 28.
Januar Katholiken und Protestanten beim Eingehen von Mischehen gleich107
und richtete am 24. April 1719 auch das reformierte Oberkonsistorium, dem
nach seiner Einsetzung durch Friedrich Ludwig im Jahr 1665 nur eine kurze
Dauer beschieden war, wieder ein108.
i
Ähnlich wie in der Kurpfalz sollte nun auch in Pfalz-Zweibrücken - unter dem
erklärten Anspruch der Toleranz - für die Konfessionen eine Zeit der Begünsti-
gung der Katholiken einsetzen. Gustav Samuel Leopold gab am 25. März 1719
den reformierten Inspektoren zu verstehen, daß er es gern sehen würde, wenn
sie in den Orten, wo die Katholiken keine eigene Kirche hätten, diesen die
reformierte Kirche zur Abhaltung des Gottesdienstes überlassen würden109.
Zur Besoldung der katholischen Geistlichen stellte das reformierte Oberkonsi-
storium, neben Zuschüssen von Gustav Samuel Leopold, seit dem Vergleich
vom 13. Mai 1720 jährlich 500 fl. zur Verfügung110 - ein Betrag, der bis 1792
gezahlt wurde111. Auch zwischen Lutheranern und Reformierten kam es zu
102 Vgl. dazuBiUNDO, Geschichte der lutherischen Gemeinde, S. 57 f.
103 Vgl. dazu may, Simultankirche, S. 310.
104 Vgl. dazu bachmann, Pfalz Zweibrückisches Staats-Recht, S. 221, sowie neubauer,
Kirchen- und Schulgeschichte, S. 18.
105 Vgl. dazu faber, Staats-Cantzley, Bd. XXXIX, S. 25 f; bachmann, Pfalz Zweibrücki-
sches Staats-Recht, S. 225 ff.
106 Vgl. dazu molitor, Geschichte einer deutschen Fürstenstadt, S. 396.
107 molitor, Urkundenbuch Zweibrücken, S. 196; agricola, Disputaüo, S. 133 f.
108 Vgl. dazu SOHN, Geschichte der Kirchenschaffnei Zweibrücken, S. 193.
109 KSchA Zweibrücken VI, Nr. 1169. Siehe dazu auch may, Simultankirche, S. 313.
110 Siehe dazu molitor, Urkundenbuch Zweibrücken, S. 199-202.
111 Vgl. dazu biundo, Geschichte der lutherischen Gemeinde, S. 58.
97
einem Vergleich112. Den Lutheranern, die bis dahin keine eigenen Geiälle hat-
ten, wurde von den Reformierten zur Salvierung ihrer Pfarrer und Schuldiener
jährlich 1200 Gulden, 100 Malter Korn, 30 Malter Gerste, 20 Malter Spelz, 80
Malter Hafer, 5 Fuder Wein, 40 Wagen Heu und 2000 Bündel Stroh zugesichert.
Daß damit der konfessionelle Frieden keineswegs hergestellt war, zeigt ein
offenbar nur handschriftlich verbreitetes Hetzgedicht mit dem Titel „Deß Zwey-
brückischen Luthertums Vergossene Thränen über den erlittenen Betrug von
den Calvinischen beim Antritt des neuen 1721 ten Jahrs”113.
Als nach dem Tod des kinderlosen Gustav Samuel Leopold (1731) der Luthera-
ner Christian III. nach einer mehr als zweieinhalb Jahre dauernden kaiser-
lichen Sequestration 1734 zur Regierung kam, hatte er zuvor mit dem pfälzi-
schen Kurfürsten Karl Philipp im Mannheimer Sukzessionsvertrag (24. Dezem-
ber 1733) vereinbart, daß die Katholiken in Pfalz-Zweibrücken auch künftig ihr
Bekenntnis grundsätzlich öffentlich ausüben dürften114. Die kirchliche Organi-
sation der Katholiken und der Lutheraner hatte sich in den kommenden Jahr-
zehnten während der Regierung Christians IV. (1740-1775) und Karls II.
(1775-1795) konsolidiert. Die Unterscheidungsmerkmale zwischen der refor-
mierten und der lutherischen Lehre sind zunehmend nivelliert worden. Das
Projekt eines gemeinschaftlichen Katechismus, welches 1787/88 in Pfalz-Zwei-
brücken erwogen wurde, kam jedoch infolge von Vorurteilen nicht zur
Ausführung115. An konfessionellen Bedenken scheiterte schließlich auch 1791
der Plan eines gemeinsamen Gesangbuches116.
Die skizzierte konfessionelle Entwicklung läßt typische Züge der pfälzischen
Kirchengeschichte deutlich werden: Pfalz-Zweibrücken und seiner Kirche war
keine ruhige und stete Entwicklung vergönnt gewesen.
2. Das reformierte und das lutherische Oherkonsistorium
Erste Ansätze, die kirchlichen Angelegenheiten seitens der Regierung einem
Konsistorium zu übertragen, lassen sich in Pfalz-Zweibrücken bereits um die
Mitte des 16. Jahrhunderts feststellen. Sitzinger sah in der von ihm verfaßten
112 Beschluß des Corpus Evangelicorum vom 4. Oktober 1720 zu dem Vergleich zwi-
schen Reformierten und Lutheranern vom 8. Juni 1720 bei v. schauroth, Vollständige
Sammlung, Bd. III, S. 852-858.
113 Dieses Gedicht wurde erstmals 1878 im Pfalz. Memorabile hrsg. von Schiller (2.
Nachtragsheft 1878) S. 157 ff, veröffentlicht und in der Untersuchung von BAUM, Reli-
gionsstreitigkeiten, S. 96 ff, kommentiert.
114 Siehe dazu agricola, Disputatio, S. 163 f; faber, Staats-Cantzley, Bd. LXV, S. 162; vgl.
auch dazu lehmann, Vollständige Geschichte, S. 487 f, und molitor, Geschichte einer
deutschen Fürstenstadt, S. 417.
115 Vgl. dazu biundo, Die Anbahnung einer Union, S. 1-8, sowie Müller, Vorgeschichte
der Pfälzischen Union, S. 74-83.
116 Vgl. dazuMüLLER, Vorgeschichte der Pfälzischen Union, S. 109-112.
98
Zweibrücker Kirchenordnung von 1557117 eine Konsistorialverfassung vor, die
der sächsischen nachgebildet sein sollte118. Zur Ausführung dieses Planes kam
es jedoch nicht - der Grund mag in der 1561 erfolgten Entlassung Sitzingers lie-
gen und so blieb während Wolfgangs Regierung - wie auch unter derjenigen
seines Sohnes Johanns I. und seines Enkels Johanns II. - die Ratsstube die ober-
ste Kirchenbehörde119.
Die geplante Errichtung des Konsistoriums kam schließlich Ende des Jahres
1664 zustande. Friedrich Ludwig ließ zunächst in den vier Oberamtsstädten vier
Unterkonsistorien einrichten, welche aus einem landesherrlichen Beamten -
gewöhnlich war dies der Amtmann - und einem Geistlichen, dem inspector
classis120 bestanden. In „wichtigen Fällen" - gedacht war hier an die Entschei-
dung schwieriger Disziplinarangelegenheiten - konnte noch ein Pfarrer als
Assessor hinzugezogen werden121. Die Inspektoren, die vom Herzog ernannt
wurden122, übten einen Teil der landesherrlichen Aufsicht über Pfarrer und
Lehrer aus, hielten Visitationen ab und berichteten darüber an das Oberkonsi-
storium, welches zu Beginn des Jahres 1665 seine Arbeit aufgenommen
hatte123. Präsident dieser Behörde war ein vom Herzog eigens ernannter Rat; bei
dessen Abwesenheit hatte der zum Vizepräsidenten oder Adjunkten bestimmte
Geistliche den Vorsitz inne124. Daneben sollten aus jeder Inspektion zwei Per-
sonen, ein Pfarrer und ein Ältester, ernannt werden125.
Die personelle Zusammensetzung des Kollegiums ließ der Landesherr alle drei
Jahre erneuern126. Für die erste Periode erfolgte die Ernennung von der Herr-
117 Die pfalz-zweibrückische Kirchenordnung von 1557 befindet sich in der Bibliotheca
Bipontina Zweibrücken T. 77 B.
118 Vgl. dazu KOCH, Presbyteramt und Kirchenzucht, S. 41.
119 Lediglich in einzelnen Orten gab es Zensurgerichte und Presbyterien. Siehe dazu die
Ältestenordnung des Herzogs Friedrich vom 16. September 1656; die Ordnung ist im
Druck von 1715 erhalten (Bibliotheca Bipontina Zweibrücken Zw. 18, Nr. 14). Vgl.
dazu auch SOHN, Geschichte der Kirchenschaffnei Zweibrücken, S. 194.
120 Vgl. dazu jung, Quellen der pfalz-zweibrückischen Kirchengeschichte, S. 250; koch,
Presbyteramt und Kirchenzucht, S. 50.
121 Vgl. dazu bachmann, Pfalz Zweibrückisches Staats-Recht, S. 203.
122 Vgl. dazu wagner, Verfassung und Verwaltung der protestantischen Kirche der Pfalz,
S. 8.
123 Siehe dazu Kurtze Verfassung wegen eines Ober-Consistorii in diesem Furstenthumb, die
aber nicht vor allezeit oder beständig gemeinet, sondern bis man anderer Kirchen-Gut-
achten eingeholet oder auch selbsten sehen möchte, daß ein Kirchen-Rath tunlicher und
nützlicher seye (KSchA Zweibrücken VI, Nr. 803 und 804).
124 Als erster Präsident des neuerrichteten Oberkonsistoriums wird der Hofmeister
Balthasar Schmidt von Schmidtfeld genannt Dessen Adjunkt war der Zweibrücker
Hofprediger Johann Adam Michaelis (zur personellen Besetzung dieser Behörde
siehe biundo, Mitglieder des zweibrückischen reformierten Oberkonsistoriums).
125 Vgl. dazu koch, Presbyteramt und Kirchenzucht, S. 50.
126 Vgl. dazu JUNG, Quellen der pfalz-zweibrückischen Kirchengeschichte, S. 250.
99
schaft, danach aber hatte ein jede Inspektion mit Zuziehung der sämbtlichen Elti-
sten der Herrschaft drey andere zu erwählen127. Die von den Ältesten gewählten
Vertreter waren zumeist Beamte, die in den Verzeichnissen der Mitglieder des
Oberkonsistoriums als weltliche Personen oder weltliche Assessoren bezeichnet
werden. Die Geistlichen vermochten nur geringen Einfluß auf die Geschäfte des
Oberkonsistoriums zu nehmen, denn in allen Rechtsangelegenheiten dürften
die Räte die Meinungsbildung stark beeinflußt haben.
Die Wirksamkeit des Oberkonsistoriums wurde während der Administration
Pfalzgraf Christians II. stark beeinträchtigt, da das Regierungskollegium alle
Konsistorialangelegenheiten seinem Aufgabenbereich eingegliedert hatte128.
Dies änderte sich jedoch unter der Pfalzgräfin Charlotte Friederike; der von ihr
1693 ernannte Präsident des Oberkonsistoriums, Johann Reinhard Sturtz, wies
dieser Behörde alle kirchlichen und schulischen Angelegenheiten zu, so daß sie
wieder weitgehend unabhängig von dem Regierungskollegium wurde. Doch seit
1699 ließ Oxenstierna erneut alle Konsistorialangelegenheiten in den Sitzungen
des Regierungskollegiums verhandeln. Das Oberkonsistorium trat nun nicht
mehr in Erscheinung und wurde erst 1720 durch Gustav Samuel Leopold wie-
der eingesetzt129, ln dessen Regierungszeit lösten sich die Unterkonsistorien
auf, die vier Inspektoren behielten aber weiterhin ihre Funktionen.
Von der schwedischen Regierung war 1708 das lutherische Konsistorium einge-
richtet und mit dem Kammerrat Webel als Direktor, dem Zweibrücker Pfarrer
und Inspektor Follenius als Konsistorialrat und dem Regierungssekretär Hein-
zenberg als Assessor besetzt worden130. Während der Regierung Gustav
Samuel Leopolds stellte man es den Lutheranern frei, dem wieder eingesetzten
reformierten Oberkonsistorium beizutreten; sie zogen es aber vor, auch weiter-
hin ein eigenes Kollegium zu bilden, welches später den Status eines Oberkon-
sistoriums erhielt.
Im pfalz-zweibrückischen Anteil an der Hinteren Grafschaft Sponheim, aber
auch in Guttenberg und einigen anderen Gebietsteilen, war nach der Einfüh-
rung der reformierten Religion (1588) die lutherische Konfession beibehalten
worden. Bis es zur Errichtung eines lutherischen Konsistoriums für die Hintere
Grafschaft Sponheim in Trarbach im Jahr 1672 kam, wurden die kirchlichen
Angelegenheiten vom Regierungskollegium erledigt Das Trarbacher Konsisto-
rium blieb auch nach der Gründung des Konsistoriums in Zweibrücken (1708)
bestehen und verlor erst seine Funktion, als 1776 die Gemeinherrschaft über die
127 Zitate nach KOCH, Presbyteramt und Kirchenzucht S. 50.
128 Vgl. dazu und zum folgenden SOHN, Geschichte der Kirchenschaffnei Zweibrücken, S.
192, sowie kinzinger. Das Fürstentum Pfalz-Zweibrücken unter schwedischer Ver-
waltung, S, 39 f,
129 Vgl. dazu jung, Quellen der pfalz-zweibrückischen Kirchengeschichte, S. 250, sowie
bachmann, Pfalz Zweibrückisches Staats-Recht S. 238-242.
130 Vgl. dazu JUNG, Quellen der pfalz-zweibrückischen Kirchengeschichte, S. 251.
100
Hintere Grafschaft Sponheim mit der Markgrafschaft Baden aufgelöst wurde131.
Nun bearbeitete das Oberkonsistorium in Zweibrücken alle lutherischen Kir-
chenangelegenheiten.
Waren die beiden Konsistorien in ihrer Zusammensetzung einander im wesent-
lichen konform, so läßt sich dies auch bezüglich ihrer Zuständigkeiten
feststellen132. Der beiderseitige Aufgabenbereich umfaßte die Prüfung der Kan-
didaten im Kirchen- und Schuldienst, die Aufsicht über Lebenswandel und
Lehre der Pfarrer und Lehrer sowie die Überwachung der Kirchendisziplin.Wei-
terhin war dafür zu sorgen, daß die Almosen richtig verteilt und daß die Pfarr-
und Schulbesoldungen ordnungsgemäß ausgezahlt wurden. Die Konsistorien
ließen sich die Visitationsberichte der Inspektoren vorlegen und hatten ihren
I
Bescheid darauf zu geben; auch hielten sie durch ihre Organe - jedoch nur nach
landesherrlicher Anordnung - solenne Kirchenvisitationen im Land ab. Weiter-
hin mußten die geprüften Pfarramtskandidaten ordiniert werden, bei einer Stel-
lenbesetzung war dem Landesherrn entweder ein bereits im Amt befindlicher
Geistlicher oder zwei Kandidaten vorzuschlagen. Das reformierte Oberkonsi-
storium hatte ferner die Aufsicht über das gymnasium illustre wie über die in
den Oberamtsstädten Kusel, Meisenheim und Bergzabern bestehenden Grund-
schulen zu führen. Auch waren dieser Behörde die französischen Flüchtlinge,
die nach der Aufhebung des Edikts von Nantes (1685) in Pfalz-Zweibrücken
eine Zufluchtsstätte gefunden hatten, anvertraut gewesen, bis diesen während
der Regierungszeit Christians IV. ein Ältestenrat - er war unmittelbar der Lan-
desherrschaft unterstellt - bewilligt wurde133.
3. Die Verwaltung der geistlichen Gefälle
Im Verlauf der Durchführung der Reformation in Pfalz-Zweibrücken mußte es
auch zu einer Neuordnung des Kirchenvermögens bezüglich der Bestimmung
ihres Zweckes und der Verwaltung kommen134. Nachdem Herzog Wolfgang
1559 die Säkularisierung der noch bestehenden Klöster Hornbach, Werschwei-
ler, Disibodenberg, Offenbach am Glan und des Hornbacher St. Fabianstiftes
verfügt hatte, übertrug man dieses Vermögen den sogenannten Klosterschaff-
neien. Die Kirchengefälle wurden durch vier Kirchenschaffneien135, die in den
Oberamtsstädten Zweibrücken, Bergzabern, Meisenheim und Kusel eingerich-
131 Vgl. dazu Jacobson, Quellen des evangelischen Kirchenrechts, S. 725 f, 729, 734.
132 Vgl. zum folgenden jung, Quellen der pfalz-zweibrückischen Kirchengeschichte, S.
251 f.
133 Siehe dazu bachmann, Pfalz Zweibrückisches Staats-Recht, S. 259-261.
134 Vgl. zum folgenden wagner, Verfassung und Verwaltung der protestantischen Kirche
der Pfalz, S. 10 (dort auch die ältere Literatur!).
135 Die Gründung der Kirchenschaffneien war bei der Hauptkirchen Visitation in Pfalz-
Zweibrücken 1558 beschlossen worden. Als fünfte Kirchenschaffnei kam 1629 noch
diejenige in der zwischen Pfalz-Zweibrücken und Pfalz-Veldenz bestehenden Ge-
meinschaft Guttenberg in Minfeld hinzu.
101
tet worden waren, verwaltet. So entstand seit 1560 eine neue Verwaltung für die
geistlichen Gefälle, deren Träger Schaffner hießen und die der Rechenkammer
unterstellt waren.
Über die Verwendung dieses geistlichen Vermögens hatte Herzog Wolfgang in
seinem Testament vom 18. August 1568 genaue Bestimmungen erlassen136; so
ordnete er an, daß solche Clöster und derselben Einkommen zu Erhaltung der Schul
Hornbach, Beßerung der Pfarrern und Kirchendienern im Fürstenthum, auch Ver-
pflegung etlicher Stipendiaten, und nirgends anders wohin angewendet werden137.
Diese Verfügung ist auch in den nächsten Jahrzehnten beibehalten worden138
- wenngleich Johann I. die Überschüsse der geistlichen Gefälle entgegen den
Bestimmungen des Testaments Wolfgangs zu weltlichen Zwecken benützte so
daß der Rechenkammerdirektor David König 1677 berichten konnte: Alle diese
Geistlichen Gefälle von den Clöstern und Kirchenschaffnereyen werden zu nichts
anderst verwendet, als zu Unterhaltung der Pfarrer, Praeceptoren und Stipendiaten
beim Gymnasio, Schulmeistern und Glöcknern in Städten und Dörffern: der Gebäu-
den an Kirchen, Pfarr- und Schulhäußern und dergleichen vsus pios,[.../139. Eine
Änderung hatte jedoch, wie dem Bericht Königs zu entnehmen ist, die Art und
Weise der Verwaltung der geistlichen Güter erfahren. Herzog Friedrich Ludwig
habe, um alle confusion mit den weltlichen Gefällen, ja allen ungleichen Verdacht
derselben zu verhüten, [...] die Anstalt gemacht, daß dieselbe durch ein sonderbar
Corpus, die Verwaltung genannt, deren function gleichmäßig ist, wie der Rechen-
Cammer function bey den weltlichen Gefällen, administriret und beobachtet
werden14°. Friedrich Ludwig hatte 1663 mit Johann Hermann von Fölckling
einen Verwalter für das Kirchengut eingesetzt und eine Generalkasse zur Auf-
nahme des Überschusses eingerichtet141. Die gesonderte Verwaltung der geist-
lichen Güter behielten auch Pfalzgraf Christian II. und Pfalzgräfin Charlotte
Friederike bei142.
Nachdem unter der schwedischen Regierung die Rentkammer das Kirchengut
verwaltet hatte143, setzte Herzog Gustav Samuel Leopold am 24. April 1719 zu-
gleich mit dem reformierten Oberkonsistorium auch die Geistliche Güterver-
136 Siehe dazu lipps, Paragraph 5 des Meisenheimer Testamentes Herzog Wolfgangs, S.
146-150.
137 Zitat ebda., S. 149.
138 Siehe zur weiteren Entwicklung wagner, Verfassung und Verwaltung der protestan-
tischen Kirche der Pfalz, S. 11 f.
139 Zitat nach buttmann, David Königs Beiläufige Beschreibung, S. 52 f.
140 Ebda., S. 53.
141 Vgl. dazu söhn, Geschichte der Kirchenschaffnei Zweibrücken, S. 191.
142 Vgl. dazu wagner, Verfassung und Verwaltung der protestanüschen Kirche der Pfalz,
S. 12.
143 Die Rentkammer führte für die geistlichen Gefälle eine eigene Rechnung. Vgl. dazu
söhn, Geschichte der Kirchenschaffnei Zweibrücken, S. 192.
102
waltung wieder ein144, jedoch mit dem Reservat, daß [...] der jährliche Überschuß
gedachter Gefälle zu Unserer Disposition verbleibe145. Bereits im Mai 1755 wurde
diese Behörde auf Weisung Christians IV. aufgelöst146 Der Herzog ließ dem
Oberkonsistorium mitteilen147, daß die geistlichen Güter ihm gehören würden
und nicht den Reformierten: diese hätten lediglich die Nutznießung des Besitzes
für Kirchen sowie Schulen inne, und dieses Recht sollte ihnen auch weiterhin
ungeschmälert verbleiben. Die Überschüsse stünden aber ausschließlich zu lan-
desherrlicher Verfügung. Alle Aufgaben der Geistlichen Güterverwaltung, be-
sonders die Bau- und Besoldungspflichten, würden auch weiterhin erfüllt Die
anfallenden Verwaltungsarbeiten könnten durchaus zusätzlich von den fürst-
lichen Behörden erledigt werden, und deshalb sei eine eigene Güterverwaltung
überflüssig.
Alle Einwände seitens des Oberkonsistoriums waren erfolglos148. Die Verwal-
tung der geistlichen Güter fiel nunmehr dem Aufgabenbereich der Rentkammer
zu149. Diese Situation hat sich auch während der Regierung Karls II. nicht geän-
dert; anläßlich der Geburt des Erbprinzen (1776) richtete das reformierte Ober-
konsistorium aus Sorge „um die Wirkung der hierdurch begründeten katholi-
schen Regierungssuccession''150 ein Gesuch an den Herzog, die Geistliche
Güterverwaltung und Gerechtsame wiederherzustellen151. Eine Antwort blieb
jedoch aus.
Exkurs: Die Amtsverwaltung als Bindeglied zwischen der fürstlichen
Regierung und den Gemeinden
Um die Mitte des 15. Jahrhunderts hatte sich in einzelnen Ämtern eine einfache
Verwaltung, die aus den drei Hauptbeamten Amtmann, Landschreiber und
Keller bestand, entwickelt152. Zu Beginn des 16. Jahrhunderts war die Speziali-
sierung der Verwaltung soweit fortgeschritten, daß in den Bereichen der Justiz,
der Steuererhebung und der Zollverwaltung eigene Organe sichtbar wurden.
Die im gleichen Jahrhundert geschaffenen Organisationsformen für das Forst-
wesen und für die Verwaltung des Kirchengutes rundeten den Verwaltungsauf-
144 Eine Darstellung der Wiederaufrichtung des Oberkonsistoriums und der GeisÜichen
Güterverwaltung wie auch des Vergleichs mit Serfenissimjo wegen der sich vorzubehal-
tenden surplus befindet sich im KSchA Zweibrücken IV, Nr. 194.
145 Zitat nach sohn, Geschichte der Kirchenschaffnei Zweibrücken, S. 193.
146 Siehe dazu wernher, Entwurf einer Kirchen- und Religions-Geschichte, S. 102-116.
147 KSchA Zweibrücken IV, Nr. 802.
148 Zur Situation der GeisÜichen Güterverwaltung nach 1755 siehe KSchA Zweibrücken
IV, Nr. 932. Vgl. dazu auch SOHN, Geschichte der Kirchenschaffnei Zweibrücken, S.
195 f.
149 Vgl. dazu ebda., S. 196.
150 wagner, Verfassung und Verwaltung der protestanüschen Kirche der Pfalz, S. 8.
151 KSchA Zweibrücken IV, Nr. 802.
152 Vgl. dazu und zum folgenden EID, Hof- und Staatsdienst, S. 191-213.
103
bau des Amtes ab. So war eine Form erreicht, die den Aufgaben der Amtsver-
waltung entsprach: Sie hatte den landesherrlichen Willen gegenüber den Un-
tertanen zu vertreten, garantierte die innere Ordnung des Staates und gab ihm
nicht zuletzt die wirtschaftlichen Mittel für seine politischen, militärischen und
kulturellen Aufgaben an die Hand.
Betrachtet man das Personal der lokalen Verwaltung bezüglich seiner
Funktionen153, so erscheint der Amtmann an erster Stelle. Dieser Beamte - er
wurde vom Landesherrn persönlich ernannt, erhielt aber seine Besoldung aus
den Gefällen des Amtes - hatte die Aufsicht über die Amtsgerechtsame und die
Regalien im allgemeinen, Geleit und Zollwesen, Wildfänge, Bastardfälle, Muste-
rungen, Gerichtsexekutionen, die Kontrolle der Bevölkerungsbewegung und die
Aufsicht über sämtliche Unterbehörden inne154. Seinen Verpflichtungen ent-
sprechend waren auch die Geld- und Naturaleinkünfte gut bemessen, wozu
noch ein ständig anwachsendes, von der Landesherrschaft kaum zu überwa-
chendes Akzidentalwesen kam.
Nach dem Amtmann ist der Landschreiber zu nennen, der für die gesamte
Finanz Verwaltung, für Gefälleinzug, Gerichtsbußen und Domänenverwaltung
zuständig war155. Außer seiner Aufgabe als Einnehmer der landesherrlichen
Abgaben wurden ihm im Rahmen einer allgemeinen Verpflichtung zur Unter-
stützung des Amtmanns auch spezielle Aufgaben der Rechtspflege und der Poli-
zeiaufsicht übertragen. Der Landschreiber erscheint aber nicht im Abhängig-
keitsverhältnis zum Amtmann, sondern wirkt neben diesem in seinem sach-
lichen Aufgabenbereich in eigener Verantwortung gegenüber dem Landesherrn
oder den zentralen Organen. In den Bereichen der Rechtsprechung und Polizei-
gewalt wird ein Zusammenwirken von Amtmann und Landschreiber
spürbar156. Sie waren die eigentlichen fast auf gleicher Stufe stehenden Ober-
beamten eines Amtes.
Seit etwa Mitte des 15. Jahrhunderts war ein sogenannter Keller im Amt, des-
sen Aufgabe in der Verwaltung der Naturalgefälle, insbesondere der Einkünfte
aus den Domänen bestand157. Der Keller führte die Naturaleinkünfte zum Teil
zur Hofversorgung ab, gab sie als Besoldungsanteile der Beamtenschaft wieder
aus oder setzte sie auf dem Versteigerungswege in Geld um. Der Erlös aus den
Naturalgefällen war an die Landschreiberei abzuliefern158, Zum Ausdruck der
153 Zu den folgenden Ausführungen wurden die Akten über die Oberämter Bergzabern
(LA Speyer B 2, Nr. 5524-5632), Lichtenberg (LA Speyer B 2, Nr. 6150-6155), Meisen-
heim (LA Speyer B 2, Nr. 6313-6330) durchgesehen.
154 Die Aufzählung seiner Pflichten nach dem Bestallungsbrief für den Amtmann Simon
vom 1. März 1772 (LA Speyer B 2, Nr. 3367).
155 Instruktion für den Landschreiber Kroeber vom 2. März 1772 (LA Speyer B 2, Nr.
3367).
156 LA Speyer B 2, Nr. 3367, fol. 16-17 u. fol. 32-34.
157 Vgl. dazu EID, Hof- und Staatsdienst, S. 94-98.
158 Zu den Aufgaben eines Kellers - als Beispiel sei hier das Oberamt Schaumburg ge-
wählt - siehe LA Speyer B 2, Nr. 3369.
104
zunehmenden Schriftlichkeit neuzeitlicher Verwaltung wird der seit dem 17.
Jahrhundert nachweisbare Amtsschreiber159. Die ständigen Berichte und Rück-
fragen von den unteren Beamten über die Verwaltungshierarchie bis hinauf zur
Regierung sowie die Entscheidungen in der umgekehrten Richtung konzen-
trierten sich arbeitsmäßig beim Amtsschreiber, der alles aufzuschreiben, zu
kopieren, zu registrieren und zu inventarisieren hatte.
Wurden die wichtigsten Beamten der Amtsverwaltung kurz in ihren Funktio-
nen dargestellt, so sollen nun diese Dienststellen in den mehr oder minder
systematischen Aufbau der Gesamtverwaltung eines Amtes160 eingeordnet
werden. Bei einer Betrachtung der Beamten nach den Funktionsbereichen erge-
ben sich zwei Hauptgruppen161: die Justizbeamten und die Rezeptoren. Als
Jusüzbeamte wirkten in erster Linie der Amtmann und der Landschreiber.
Exekutivbeamte waren die Amtsknechte, Amtsreiter und Amtsboten, schließ-
lich auch der Scharfrichter. Auf unterster Ebene war auch jeder
Dorfschultheiß162 und jeder Gerichtsschreiber ein vom Landesherrn bestellter
Rechtspfleger. Die zweite Gruppe, die Rezeptoren, waren Verwaltungsbeamte
auf dem Wirtschafts- und Steuersektor. Eine klare Grenze gegenüber der ersten
Gruppe läßt sich nicht ziehen; die Amtsrezeptoren standen unter der Auf-
sicht der Oberbeamten, insbesondere des Landschreibers, dem alle Einnehmer,
soweit sie nicht direkt an eine Zentralbehörde gebunden waren, mit ihrer Ab-
rechnung zugeordnet waren163. Auf eigenem Sachgebiet wirkten die Keller.
Mit der Gliederung in zwei Gruppen ist das Amtspersonal aber noch nicht voll-
ständig erfaßt; es sind die einer eigenen Zentralbehörde zuständigen, aber regio-
nal auf der Oberamtsbasis organisierten Forstbeamten zu nennen164, Amts-
chirurgen und Amtsphysici rundeten das Bild eines aus einfachen Anfängen zu
einem differenzierten Gebilde gewordenen Verwaltungsapparates ab. Neben
den genannten Stellen, welche die Institutionen des Amtes bildeten, waren Ein-
richtungen des staatlichen und kirchlichen Lebens wirksam, die sich der geo-
graphischen Gestalt des Amtes als vorgeprägter Form bedienten. Jedem der vier
Oberämter wurde 1664 ein Inspektor zugeteilt, der die Verbindung der Pfar-
reien mit der obersten Kirchenbehörde, dem Oberkonsistorium in Zweibrücken,
herstellen sollte. Außerdem sei auf den militärischen Aufgabenbereich hinge-
wiesen, für den eigene Organisationen gebildet wurden165; diese waren auch
159 Siehe dazu die Bestallungen LA Speyer B 2, Nr. 3428-3429.
160 Zu den folgenden Ausführungen wurden die Akten des Oberamts Zweibrücken (LA
Speyer B 2, Nr. 3367), der Herrschaft Guttenberg (LA Speyer B 2, Nr. 3368) und des
Oberamts Bergzabern (LA Speyer B 2, Nr. 3375) benutzt.
161 Die Schwierigkeiten solcher Kategorisierungen liegen in der ungenau umgrenzten
oder mehrere Bereiche umfassenden Aufgabenzuteilung und in der gelegentlich
wechselnden Amtsbenennung.
162 Zur Funktion des Schultheißen vgl. drumm, Schultheißendienst, S. 6, 12 ff.
163 LA Speyer B 2, Nr. 3367, fol. 36, 47-48.
164 LA Speyer B 2, Nr. 3368 u. 3375.
165 eid, Hof- und Staatsdienst, S. 243-254.
105
wieder auf eine enge Zusammenarbeit mit den Amtsbehörden angewiesen. Da-
neben gab es eine Fülle landesherrlicher Beschäftigungsaufträge an Einzelper-
sonen ohne institutionelle Basis. Neue Unternehmungen, wie beispielsweise der
Chausseebau und der Anbau von Maulbeerbäumen zur Seidenraupenzucht,
brachten besonders in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wieder Men-
schen in den staatlichen Dienst.
Die Amtsverwaltung ist gegenüber den Gemeinden und den Untertanen als per-
manente Vertretung des Landesherrn aufgetreten. Dieses Verhältnis der Amts-
verwaltung zu Dörfern und Städten ihres Gebietes wurde im wesentlichen von
der immer umfassender werdenden Macht des territorialen Staates bestimmt
Die Kräfte, die dieser Entwicklung im Wege standen oder entgegenwirkten,
mußten zuerst mit der Verwaltung in Konflikt geraten. Dies war in erster Linie
im Bereich der städtischen Freiheiten der Fall166. Lagen noch im 15. Jahrhun-
dert Stadtrechtsverleihungen und der Ausbau städtischer Positionen im Interes-
se des Fürsten, da sie der militärischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Stär-
kung des Territoriums dienten, so wurde das städtische Element vom 16. Jahr-
hundert an zugunsten der landesherrlichen Verwaltung zurückgedrängt167.
Alte Privilegien wurden abgeschwächt, und damit war schon eine bedeutendere
Stufe des Untertanenstaates mit reglementierender und nivellierender Verwal-
tungstätigkeit erreicht Mit dem Absorptionsvorgang städtischer wie auch
gemeindlicher Eigenrechte durch die pfalz-zweibrückische Landesherrschaft
wurde auch die Bedeutung der Amtsverwaltung einem Wandel unterzogen: Sie
verlor besonders im Verlauf des 18. Jahrhunderts viel von ihrer Selbständigkeit
gegenüber dem verstärkten Zentralismus der landesfürstlichen Regierung168. Es
läßt sich feststellen, daß sich Möglichkeiten der Beamten der Amtsverwaltung,
eigene Entscheidungen zu treffen, erheblich verringerten169. So stellte das Land
schon lange vor den französischen Umgestaltungen eine Summe sehr weit
gleichgeschalteter und auf verschiedenen Gebieten bis in Kleinigkeiten hinein
staatlich dirigierter Kommunen dar. Der Amtsverwaltung fiel dabei wesentlich
nur noch die Funktion einer Verteilerstelle staatlicher Direktiven und einer
Sammelstelle kommunaler und privater Gesuche an die Landesregierung zu.
V Resümee
Es sollen nunmehr die Grundlinien in der Entwicklung der obersten Regie-
rungssphäre während des 18. Jahrhunderts zusammengefaßt werden. Als Er-
gebnis der Bemühungen der Herzoge und ihrer Beamten um die Organisation
166 Als Beispiel sei hier Annweiler genannt (StdA Annweiler, Hauptgruppe 0, Nr. 6). Vgl.
dazu auch biundo/hess, Annweiler, S. 30 ff.
167 Siehe dazu StdA Annweiler, Hauptgruppe 0, Nr. 5.
168 Seit der Mitte des 18. Jahrhunderts kam es wiederholt vor, daß die Regierung auch
Einzelentscheidungen innerhalb des Amtsbereichs traf {StdA Annweiler, Abt B, Nr.
214).
169 StdA Annweiler, Abt. B, Nr. 215.
106
der Staatsverwaltung bot sich am Ausgang des Alten Reiches das Bild einer
nach fachlichen Grundsätzen entwickelten, in ihren Formen an sich nicht zu
reich gegliederten Verwaltung170.
Die Differenzierung der Geschäfte, ihre Verteilung auf eine wachsende Zahl
von Behörden ließ - unabhängig vom Herrschaftswillen des Fürsten - aus rein
sachlichen Gesichtspunkten die Errichtung einer obersten Staatsbehörde not-
wendig werden. Das Kabinettskollegium, welches während der Vormundschaft
über Christian IV. zur kollegialen Behörde ausgebildet wurde, war das wichtig-
ste Verwaltungsorgan. Sein Tätigkeitsbereich reichte von den wichtigen Fragen
der Politik bis zu den kleinen Anliegen des Landes und den Sorgen seiner Be-
wohner. Dieses Kollegium blieb auf nur wenige Personen beschränkt und war
deshalb stets in der Lage, rasch die anfallenden Aufgaben zu erledigen. Durch
die Ausbildung des Kabinettskollegiums war das Regierungskollegium in seiner
Stellung gesunken. Allerdings erfuhren seine prinzipiellen Grundlagen keine
Änderung; es blieb weiterhin Verwaltungsbehörde, Gericht und Lehenhof. Der
Tätigkeitsbereich der Rentkammer hatte sich - wenngleich ihr inneres Gefüge
durch die Einrichtung von Fachbehörden in Bewegung geraten war - kaum
verändert. Neben dem Kassen- und Rechnungswesen wurde von ihr eine Reihe
von Verwaltungsaufgaben, vor allem die Domänenverwaltung, die Verwaltung
der Zölle und der indirekten Steuern, erledigt
Unter einer obersten Sphäre - verkörpert durch das Kabinetts-, Regierungs-
und Kammerkollegium - stand eine Reihe zentraler Fachbehörden, die aller-
dings zum Teil nur kurze Zeit ihre Eigenständigkeit behaupten konnten. So bil-
deten sich aus dem Bereich des Regierungskollegiums die Polizei- und Kom-
merzienkommission, deren Aufgabenbereich vorwiegend auf dem wirtschafts-
politischen Sektor lag, und das Appellationsgericht durch die Verselbständi-
gung des Gerichtswesens. Aus dem Arbeitsbereich des Kammerkollegiums
wurden die landwirtschaftlichen Angelegenheiten des Territoriums ausgeglie-
dert und neuen Kommissionen zugewiesen. Das Oberforstamt - es sollte die
fürstlichen Gerechtsame im Forst- und Jagdwesen wahren - gewann eigene Be-
deutung. Ebenso löste sich das Bergratskollegium aus dem früheren Bereich der
Rentkammer heraus. Eine Manufakturkommission - ihre Tätigkeit bestand in
der Überwachung der Manufakturen und Fabriken - führte anscheinend nur
kurze Zeit ein eigenes Dasein. Diese Fachverwaltungen wurden jedoch nach
wenigen Jahren wieder in das Kammerkollegium eingegliedert. Die Wirkungen
der vielen Änderungen waren also äußerst gering. Die Instanzen waren zwar
bedeutend zahlreicher geworden, aber die Entscheidung aller Dinge lag nach
wie vor beim Landesherrn, ihre Ausführung bei den Kollegien.
Bereits 1557 war geplant worden, die kirchlichen Angelegenheiten einem Kon-
sistorium zur Bearbeitung zuzuweisen. Diese Einrichtung kam jedoch erst rund
hundert Jahre später zustande. Zu Beginn des Jahres 1665 nahm das refor-
mierte Oberkonsistorium - mit dieser Behörde wurde auch ein Verwaltungs-
170 Siehe dazu die graphische Darstellung (Beilage).
107
organ für die geistlichen Güter eingesetzt, das allerdings nur bis 1755 bestand -
seine Arbeit auf. Für die Lutheraner wurde 1708 ein Konsistorium eingerichtet
Beide Behörden, die in ihrer personellen Zusammensetzung sowie in ihren Zu-
ständigkeiten im wesentlichen einander konform waren, verloren in der zwei-
ten Hälfte des 18. Jahrhunderts erheblich an Einfluß und an Wirksamkeit So
wurden Stellenbesetzungen - bisher hatte das Konsistorium ein Vorschlags-
recht - seitens des Landesherrn vorgenommen, ohne daß zuvor eine Rück-
sprache mit den Mitgliedern dieser Behörde stattgefunden hatte.
In dieser Haltung des Fürsten den Konsistorien gegenüber zeigt sich das ver-
änderte Verhältnis zwischen Kirche und Staat im Vergleich zu demjenigen der
Reformationszeit War damals eine scharfe Unterscheidung des geistlichen und
weltlichen Regimentes gefordert worden, so waren am Ende des 18. Jahrhun-
derts die Kirche und ihre Angelegenheiten dem Staat ein- und
untergeordnet171. Nun wurde es zur Aufgabe des Staates, was früher Amt der
Kirche gewesen war, nämlich die Obsorge und Aufsicht über die [...] moralischen
Übel entgegen gesetzte gute Education der sehr verwilderten Jugend, daß solche
zeitig zur Arbeit und guten Künsten, als der Grundlage des künftigen Wohlstandes
angehalten werden172. Von kirchlicher Seite wurde der absolute Souveränitäts-
anspruch des Landesherrn anerkannt173. Deshalb ist es nicht verwunderlich, daß
die Pfarrer verstärkt in den Polizeiapparat des Staates eingespannt wurden: Sie
mußten alle Verordnungen von der Kanzel verkünden und darüber regelmäßig
den Vollzug melden174.
171 Vgl. dazu koch, Presbyteramt und Kirchenzucht, S. 62.
172 Siehe dazu die Instruktion vor fürstlichen Policey Commission in Absicht auf das in der
Residentz Zweybrücken besonders zu besorgen habende Policeywesen vom 16. Juni
1776 (KSchA Zweibrücken IV, Nr. 3269, Stichwort „Policey Commission").
173 Der Zweibrücker Pfarrer Kiesewetter stellte am 23. März 1756 die Frage, ob ein Lan-
desherr ex jure territoriali oder ex jure coüegiali Verordnungen in kirchlichen Angele-
genheiten erlassen könne. Er stellte darauf fest, die geistliche Gerichtsbarkeit ist denen
protestierenden Fürsten durch den Westphälischen Frieden als ein Stück der landesherr-
lichen Hoheit eingeräumt worden (zitiert nach KOCH, Presbyteramt und Kirchenzucht,
S. 62).
174 Vgl. dazu ebda.
108
Dritter Teil
BEAMTENTUM UND PFARRSTAND IN PFALZ-
ZWEIBRÜCKEN
I Das Dienstverhältnis der Beamten
Im Zusammenhang mit der Entwicklung des modernen Staates hat Otto Hintze
die Wurzeln des modernen Beamtentums, das sich seit dem 16. Jahrhundert als
„ein besonderer Berufsstand von eigenartiger Haltung zwischen Ritterschaft,
Bauernstand und Geistlichkeit"1 ausbildete, aufgezeigt2. Sie lagen einerseits im
Dienstverhältnis der ritterlichen Ministerialen, andererseits im Dienstvertrag
der „gemieteten Doktoren” nach dem Vorbild des römisch-rechtlichen Kon-
traktverhältnisses der Dienstmiete. In der beiderseitigen Durchdringung dieser
Faktoren - der erste bestimmte den bis in die Gegenwart nachwirkenden
patriarchalischen Grundzug des Beamtentums, der zweite brachte feste Bedin-
gungen in das Dienstverhältnis - ergab sich ein neuer Dienstcharakter. Zu die-
sen ältesten Wurzeln des modernen Beamtentums trat als dritte Komponente
das kommissarische Beamtentum hinzu; dieses konnte vom Fürsten in größerer
Abhängigkeit gehalten werden, da es mit außerordentlichen und widerruflichen
Amtsaufträgen ausgestattet war.
Der „privatrechtliche" Dienstvertrag, der Bestallungsbrief, mit seinen jeweils
neu festgesetzten Bedingungen, Kündigungsklauseln, Dienstbezügen, Alters-
versorgungen bildete auch in Pfalz-Zweibrücken3 den Kern des Dienstverhält-
nisses, das auf der Grundlage der freien Vereinbarung zwischen dem Fürsten
und dem in den landesherrlichen Dienst eintretenden Beamten zustande kam.
Nach den mündlich oder schriftlich vereinbarten Bedingungen erklärte sich der
betreffende Beamte gegebenenfalls zum Eintritt in den fürstlichen Dienst bereit
und erschien am verabredeten Tage zur Eidesleistung4. Über die Vereinbarun-
gen, die der Landesherr oder sein bevollmächtigter Vertreter in mündlicher
Verhandlung oder auf schriftlichem Wege erzielte, wurde ein Bestallungsbrief
1 hintze, Beamtenstand, S. 86.
2 Vgl. zum folgenden ebda., S. 83 ff; siehe dazu auch OESTREICH, Otto Hintze, S. 21 f.
3 Wenn im folgenden mit einem modernen Begriff von einem pfalz-zweibrückischen
„Beamtentum" gesprochen wird, so soll darunter die Gesamtheit derjenigen, die frei-
willig in ein besonders geregeltes Dienstverhältnis zum Fürsten getreten sind, verstan-
den werden.
4 Unter Pfalzgraf Stephan (1410-1459) wurden diese Vereinbarungen in einem Diener-
oder Lohnabrechnungsbuch notiert (LA Speyer F 1, Nr. 119a und 119b), welches aber
schon unter Pfalzgraf Ludwig dem Schwarzen (1459-1486) durch die Einführung der
Bestallungspatente abgelöst wurde (LA Speyer F 1, Nr. 129). Vgl. dazu auch eid, Hof-
und Staatsdienst, S. 10.
109
aufgesetzt mit allgemeinen und besonderen Dienstverpflichtungen5. In einem
Reversbrief, der den Wortlaut der Bestallung oder zumindest deren wichtigste
Teile enthielt, verpflichtete sich der bestallte Beamte zur Einhaltung aller Ab-
machungen. Alle Beamten, mochten sie wichtige oder unwichtige Dienste lei-
sten, hatten Verschwiegenheit zu geloben. Der Fürst verpflichtete sich seiner-
seits zu deren Schutz.
In ihrem besonderen Teil trugen die Bestallungen6 die Züge des Individuellen,
auch wenn sich für einzelne Beamtengruppen stereotype Wendungen heraus-
bildeten oder manchmal ältere Bestallungskonzepte mutatis mutandis erneut
verwendet wurden. Eine fremde Bestallung wurde durch das Dienstverhältnis in
den meisten Fällen zwar nicht ausgeschlossen, doch sollte sie nur mit Einwilli-
gung des Landesherrn angenommen werden. Im allgemeinen aber achtete der
Fürst darauf, daß die in seine Dienste eintretenden Beamten ältere Dienstver-
pflichtungen lösten und nur in Ausnahmefällen mit seiner Erlaubnis eine
Zweitbestallung oder eine Nebenbeschäftigung annahmen.
Die Dauer der Dienstzeit war im allgemeinen nicht befristet und währte „unauf-
gekündigt" bis zum Tod des Landesherrn oder des Beamten. In vielen Bestallun-
gen fehlt eine Angabe der Dienstzeit. Kam es an deren Beginn zu Befristungen,
so wählte man gern die Zeit von drei Jahren, auch die Zeit von einem Jahr.
Maßgebend für die wirkliche Zahl der Dienstjahre ist die in den Bestallungen
beabsichtigte Dauer wohl nie gewesen, denn sie wurden nach Ablauf der festge-
setzten Frist fast immer erneuert, einmal und öfter, je nach Belieben7.
Den beiden vertragschließenden Partnern wurde die Möglichkeit der „Los-
sagung" oder „Aufkündigung" der Dienste eingeräumt Einerseits war es dem
Landesherrn angenehm, wenn er leicht abberufbare Beamte hatte, da er somit
leichter Um- und Neubesetzungen vornehmen konnte und die Beamten gene-
rell in einer größeren Abhängigkeit von seiner Person waren, als dies bei einer
Unkündbarkeit des Dienstverhältnisses der Fall gewesen wäre8. Andererseits
5 Die allgemein gehaltenen Eingangs- und Schlußabschnitte lassen das Dienstverhältnis
zugleich als ein Treue Verhältnis erkennen {siehe dazu brunner, Land und Herrschaft,
S. 2611: „Treue geht über Gehorsam hinaus. Treu sein, heißt den Nutzen des Herrn för-
dern, seinen Schaden wehren, ohne erst einen Befehl abzuwarten"). Die besonderen
Dienstverpflichtungen begannen stets mit der Formel: „Besonders aber soll und will
er (...}".
6 Die folgenden Ausführungen stützen sich auf eine Durchsicht der Bestallungspatente
im LA Speyer B 2, Nr. 3282-3300.
7 Im Kurfürstentum Mainz erfolgte noch im 16. Jahrhundert die Anstellung gewöhnlich
für ein bis sechs Jahre; nach Ablauf dieser Zeit war von beiden Seiten eine vierteljähr-
liche Kündigung möglich. Im 17. Jahrhundert fiel zunächst die Annahme auf be-
stimmte Zeit fort, dann auch der Kündigungstermin (vgl. dazu GOLDSCHMIDT, Mainz,
S. 40).
8 In der Jurisprudenz des 17. und 18. Jahrhunderts war die Frage der Entlaßbarkeit der
Beamten ein umstrittenes Thema. Siehe dazu rehm, Die rechtliche Natur des Staats-
dienstes; sowie dold, Die Entwicklung des Beamtenverhältnisses im-Fürstentum Für-
stenberg, S. 30-61. Auf die Entlassung als Disziplinierungsmittel weist wunder, Privile-
gierung und Disziplinierung, S. 44-52, hin.
110
lag die Kündigungsmöglichkeit auch im Interesse der Beamten; es war ihnen da-
durch leichter möglich, ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern - sei es, daß sie
in andere, besser bezahlte, Dienste gingen, sei es, daß sie ihre Bezüge im pfalz-
zweibrückischen Dienst erhöhen konnten, wenn der Fürst einen qualifizierten
Beamten zu halten suchte. Die Kündigungsfristen wurden individuell festge-
setzt, doch überwog die Frist von einem halben Jahr; seltener war im 18. Jahr-
hundert eine Frist von einem Vierteljahr. Lediglich in außergewöhnlichen
Fällen wurde vom Kündigungsrecht Gebrauch gemacht.
Die effektive Dienstzeit der Beamten wies eine recht unterschiedliche Dauer
auch innerhalb der einzelnen Beamtengruppen auf; generell läßt sich sagen, daß
die bürgerlichen längere Zeit als die adligen Räte9 dienten. Dieser Unterschied
dürfte sich daraus erklären, daß Adlige meistens über Familienbesitz verfügten,
der den Lebensunterhalt sicherte oder dessen Bewirtschaftung ein Ausscheiden
aus dem Fürstendienst notwendig machte10. Dagegen fanden die Bürgerlichen
ihren Unterhalt ausschließlich im landesherrlichen Dienst.
Das Dienstverhältnis erlosch nach Ablauf der vorgesehenen Frist, nach der bei-
derseits möglichen Kündigung und beim Tod des Landesherrn. Nach jedem Re-
gierungswechsel folgte deshalb die neuerliche Vereidigung der Beamten, soweit
sie der neue Herrscher in seine Regierung übernehmen wollte. Der nachfol-
gende Fürst war nicht verpflichtet, einen Beamten weiterhin zu beschäftigen;
ebensowenig bestand für die Beamten ein Anspruch darauf, von dem nachfol-
genden Landesherrn wieder in Dienste genommen zu werden. Der Tod des Für-
sten entband jedoch seinen Nachfolger nicht von der Pflicht, rückständige Be-
soldung, Deputate oder andere Vergütungen zu entrichten, auf welche der
Beamte durch die Dienstleistung unter dem Vorgänger Anspruch erheben
konnte.
Die Dienstbezüge bestanden zu einem Teil in Naturalien, zum anderen in barem
Geld. Außer ihren festen Gehältern floß den Beamten noch regelmäßig ein ge-
wisser Betrag an Sportel-, Stempel- und Kopialgeldern, an Zehntpfennigen (Pro-
zente von Gerichtsstrafen) und Diäten zu. Diese Einnahmen waren jedoch recht
bedenklicher Natur, da sie den Charakter der Amtsführung gefährden konnten;
allzu leicht hatte die Möglichkeit bestanden, daß das Staatsinteresse hinter pri-
vaten Belangen der Beamten zurückblieb. Durch die Einziehung dieser Gebüh-
ren für die Staatskasse wurde jegliche Gelegenheit zur Korruption unterbunden
und gleichzeitig der Beamte, der für diese Einbuße eine Entschädigung11 erhielt,
stärker auf die übergeordneten Belange des Staates hingewiesen.
9 Die durchschnitüiche Dienstzeit der bürgerlichen Räte betrug 29 Jahre, diejenige der
adligen Räte 18 Jahre.
10 Vgl. dazu auch v. der Ohe, Die Zentral- u. Hofverwaltung des Fürstentums Lüneburg, S.
189; press, Calvinismus und Territorialstaat, S. 157 f.
11 KSchA Zweibrücken IV, Nr. 3269, Süchwort „Sporteln".
111
Im folgenden sollen nun die Geldbesoldungen der adligen und bürgerlichen
Räte miteinander verglichen werden. Für die Zeit von 172412 und 179213 ergibt
sich eine beachtliche Steigerung. Die Besoldung der adligen Geheimen Räte
stieg von 1000 Gulden auf 6000 Gulden, diejenige des bürgerlichen Geheimen
Rates von 354 Gulden auf 2000 Gulden, die Besoldung des adligen bzw. bürger-
lichen Regierungsrates von 750 Gulden auf 2000 Gulden bzw. 304 Gulden auf
881 Gulden. Diese Steigerung war der Stellung in der Verwaltungshierarchie
proportional: Während Geheime Räte eine Erhöhung auf das Fünf- und Sechs-
fache ihrer Geldbesoldung bekamen, erhöhte sich die Besoldung der Regie-
rungsräte nur auf knapp das Dreifache. Es wird aus diesem Vergleich deutlich,
daß die durchschnittliche Besoldung eines bürgerlichen Rates ihm nicht er-
laubte, sich dem Adel auf dem Vermögenssektor zu nähern. Die sehr starken
Erhöhungen der Geldbesoldungen bedeuteten trotz der allgemeinen Steigerung
nur eine weitgehende Zusammenfassung aller Einnahmen und die Herausbil-
dung einer durchschnittlichen Besoldung.
Die Besoldungsverbesserung läßt sich weiterhin aus der Ablösung vielgestalti-
ger Naturallieferungen durch Bargeldzahlungen erklären. Während bis zum
Beginn des 18. Jahrhunderts das Schwergewicht auf den Naturallieferungen
wie Getreide, Wild, Wein, Holz, Heu und Stroh lag, so kehrte sich dieses Ver-
hältnis seitdem geradezu um. Abgesehen von der gelegentlich gewährten freien
Wohnung, der Nutznießung eines Gartens, den Holz- und Weinlieferungen für
die oberen Beamten wurden in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts die Ge-
hälter weitgehend in bar ausgezahlt14. Bis zum Ende des untersuchten Zeit-
raums ist es allerdings zu keiner vollständigen Ablösung der Deputate gekom-
men.
Seit dem 16. Jahrhundert bürgerte es sich als eine Ehrenpflicht des Landesherrn
ein, dem verdienten Beamten ein Ruhegehalt15 auszusetzen, denn es sollte ihm
auch nach seiner Dienstentlassung möglich sein, ein seinem Stand und seiner
Würde angemessenes Leben zu führen. Da die Pension ihrem Charakter nach
ein Gnadengehalt blieb, war dem Fürsten keine Verbindlichkeit über ihre Höhe
auferlegt16. Die Art der Pensionierung war daher sehr verschieden, je nach der
Gunst, deren sich der einzelne Beamte erfreute. Für den einen erfolgte sie in der
Ernennung zum Geheimen Rat mit einem Gehalt, das dem bisherigen nur wenig
12 Diener Buch vom 8. November 1724. KSchA Zweibrücken IV, Nr. 245 (Eine Bearbei-
tung erfolgte von SCHMIDT, Dienerbuch des Herzogtums Zweibrücken 1724).
13 Siehe dazu Besoldungsetat der Zivildienerschaft vom 17. Januar 1792 (LA Speyer B 2,
Nr. 3273).
14 Zu den Besoldungen einzelner Beamter siehe LA Speyer B 2, Nr. 3324 (für das Jahr
1767) sowie den Besoldungsetat von 1792.
15 Siehe dazuEiD, Hof- und Staatsdienst, S. 26 f.
16 v. der ohe (Die Zentral- und Hofverwaltung des Fürstentums Lüneburg, S. 196) kennt
ein Gnadengeld, das im 17. Jahrhundert „den Angehörigen der gehobenen Beamten-
schicht nach jedem 5. Dienstjahr verschrieben und ratenweise ausgezahlt oder ver-
zinst" wurde. Vergleichbares konnte für Pfalz-Zweibrücken nicht festgestellt werden.
112
nachstand, andere dagegen erhielten kaum nennenswerte Beträge. In der ersten
Hälfte des 18. Jahrhunderts begann man die Fürsorge für die Hinterbliebenen
der Beamten durch die Gründung von Witwen- und Waisenkassen zu regeln.
Die Initiative zur Errichtung dieser Kassen ging von den weltlichen und geist-
lichen Beamten selbst aus. Als erste Kassen wurden 1722 die reformierte und
1749 die lutherische Pfarrwitwenkasse eingerichtet17. Noch im Jahr 1749 er-
folgte die Gründung einer weltlichen Witwenkasse mit zwei Klassen für hohe
und niedere Beamte18. Der Fürst subventionierte diese Kasse und unterstellte
sie der staatlichen Aufsicht. Es war eine Zwangsversicherung, deren jährliche
Beiträge vom Gehalt des Beamten einbehalten wurden. Die Renten für die Wit-
wen und Waisen wurden den Zinsen des angelegten Kapitals entnommen19. Die
Hinterbliebenen hatten Rechtsanspruch auf die Leistungen der Kasse20. Diese
Unterstützung entfiel mit dem Tage, an dem das jüngste empfangsberechtigte
Kind einer Beamtenfamilie das 18. Lebensjahr vollendete.
II Das Beamtentum und der Pfarrstand in sozialgeschichtlicher Betrach-
tung
1. Der Anteil von Adel und Bürgertum21 in der Verwaltung bis zum Beginn des
18. Jahrhunderts
Der Eintritt studierter, in der Regel juristisch geschulter Räte in den landesherr-
lichen Dienst22 seit Beginn des 16. Jahrhunderts bedeutete ähnlich wie für viele
andere Territorien auch für Pfalz-Zweibrücken den Ausgangspunkt zur Gestal-
tung neuer Verwaltungsformen. Mit Beginn des 16. Jahrhunderts treten die er-
sten Juristen als Räte23 in den Dienst des Pfalzgrafen Alexander ein, doch
17 Siehe dazu KSchA Zweibrücken IV, Nr. 3614; 3615; 3616. Vgl. dazu und zum folgen-
den drumm, Witwen- und Waisenkassen.
18 Später als in Pfalz-Zweibrücken wurden Witwenkassen beispielsweise in Preußen
1775, Württemberg 1756, Bremen 1754, Hamburg 1777, Nürnberg 1783, Baden-
Durlach 1758, Mainz 1784, Schaumburg-Lippe 1751 errichtet.
19 Die Renten für die Witwen und Waisen in der 1. Klasse betrugen jährlich 128 Gulden,
die in einen Baranteil (80 Gulden) und in Naturalien (Korn, Gerste, Wein) zerfielen. In
der 2. Klasse erhielten die Witwen und Waisen jährlich 64 Gulden, wovon 40 bar aus-
gezahlt wurden, der Rest in Naturalien (Korn und Gerste) abgegolten wurde. Die Pfarr-
witwenkassen zahlten erheblich geringere Renten aus: Sie betrugen nur 35 Gulden,
wobei 19 in Bargeld ausgezahlt wurden (siehe dazu KSchA Zweibrücken IV, Nr. 3270).
20 LA Speyer B 2, Nr. 2726.
21 Zu diesen beiden Begriffen siehe conze, Adel, Aristokraüe, und riedel, Bürger, Staats-
bürger, Bürgertum.
22 hintze, Beamtenstand, S. 15, hat dieses Eindringen der Gelehrten in die landesherr-
liche Verwaltung als „eine der wichtigsten Kulturerscheinungen der neueren Zeit" be-
zeichnet.
23 Für Pfalz-Zweibrücken lassen sich mit Dr. Jakob Merswin und Dr. Philipp Aberlin
1501 die ersten rechtsgelehrten Räte (LA Speyer B 2, Nr. 10/13) und 1529 mit Jakob
Schorr erstmals ein studierter, jurisüsch geschulter Kanzler nachweisen. Siehe dazu
Crollius, Commentarius de cancellariis, S. 30; dort wird betont, daß Schorr auch huma-
nistische und besonders historische Studien betrieb. Vgl. dazu auch KOCH, Jakob
Schorr, S. 2.
113
dauerte es noch bis zur Mitte dieses Jahrhunderts, bis sie im Ratskollegium eine
führende Rolle übernommen hatten. Betrachtet man diesen Vorgang von der
Mitte des 17. Jahrhunderts her, so ist nicht nur eine fortschreitende Tendenz
zur Intensivierung der Verwaltungstätigkeit zu erkennen, sondern es wird auch
der Anfang zu einer sozialen Umschichtung innerhalb des Beamtentums sicht-
bar. In steigendem Maß gewannen die bürgerlichen gelehrten Räte an Einfluß,
indem sie nach und nach den Ratsdienst der bisherigen, ausschließlich adligen
Räte übernahmen. Eingeleitet wurde diese Entwicklung einerseits durch die
Kanzlei, also durch jenes Amt, das sich von der landesherrlichen Beurkun-
dungsstelle des 15. Jahrhunderts allmählich zur zentralen inneren Landesver-
waltung und in begrenztem Umfang auch zur Zentrale der äußeren politischen
Beziehungen erweitert hatte24, und andererseits durch die Rechenkammer, die
zwar erheblich später als die Kanzlei als Behörde in Erscheinung trat25, aber
dann in gleicher Weise bürgerlichen Beamten Eingang in die Verwaltung er-
möglichte.
Im Gegensatz zu jenen Räten, die nur auf jeweiliges Erfordern des Fürsten von
Haus aus am Hof erschienen und dort zusammen mit den ebenfalls adligen Hof-
beamten ihren Herrn berieten, waren die gelehrten Räte als ordentliche Räte
zum dauernden Aufenthalt am Hofe verpflichtet26. Unter Pfalzgraf Wolfgang
(1543-1569) wirkten außer einem Hoffmeister adelicher Extraction im ganzen
neun bürgerliche und vier adlige Räte in der Kanzlei; dagegen waren unter den
Räten von Haus aus acht adlig und fünf bürgerlich27. Während der Regie-
rungszeit Johanns I. (1575-1604) trat das Bürgertum zahlenmäßig noch stärker
hervor: Es war mit acht Mitgliedern im Ratskollegium und mit zwei unter den
Räten von Haus aus gegenüber jeweils zwei adligen Kollegen vertreten. Für
seine gesteigerte Bedeutung spricht auch die Tatsache, daß ein Großteil der mit
wichtigen diplomatischen Aufgaben betrauten Räte bürgerlich waren; zudem
hatte das Bürgertum den ständig wachsenden Bedarf an unteren Beamten - Se-
kretären, Schreibern usw. - zu decken. Dennoch führte die besonders in der
zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts verstärkte Heranziehung von bürgerlichen,
meist juristisch geschulten und oftmals landfremden Beamten nie zu einem
24 Siehe dazu das Kapitel „Das Ratskollegium''.
25 Siehe dazu das Kapitel „Die Rechenkammer1'.
26 Vgl. dazu sowie zum folgenden eid, Hof- und Staatsdienst, S. 171-173.
27 Diese Zahlenverhältnisse sind entnommen aus einem Bericht über die Besetzung der
Regierung und Rentkammer des Fürstentums Pfaiz-Zweibrücken zur Zeit des Pfalzgrafen
Wolfgang und beim Regierungsantritt des königlich Schwedischen Gouverneurs Gabriel
Turesson Oxenstierna (Zweibrücken 1699 Juli 6). Riksarkivet Stockholm, Skrivelser tili
Kungl. Maj:t frän Regeringen, Zweibrücken 1697-1718 (Freundliche Mitteilung von
Herrn Lothar Kinzinger).
114
gänzlichen Ausscheiden des adligen Elements aus dem Kreis der Räte28; einer-
seits versahen diese als Statthalter bzw. als Hofmeister die höchsten Ämter in
der Zentralverwaltung29, andererseits blieben sie als Räte von Haus aus eine Er-
gänzung des Ratskollegiums30. Das Bürgertum31 war aus dem Organismus der
Zentralverwaltung nicht mehr wegzudenken. Seinem Aufstieg im Verwaltungs-
dienst ist auch im 17. Jahrhundert keine rückläufige Bewegung gefolgt32: Die
Zusammensetzung von adligen und bürgerlichen Räten im Verhältnis 1:2 blieb
im Ratskollegium bestehen. Auch in den übrigen Behörden änderte sich der so-
ziale Aufbau kaum; das Bürgertum blieb sowohl in der Rentkammer wie auch
nach 1664 im neu errichteten reformierten Oberkonsistorium33 tonangebend.
Aber es war auch in der unmittelbaren Umgebung der Fürsten in Gestalt der
einflußreichen Kammersekretäre34 vertreten; sie unterschieden sich nach Aus-
bildung und Besoldung nur unwesentlich von denjenigen Räten, die in der
Kanzlei oder in der Rechenkammer tätig waren35.
Neben der Anlehnung an das wohlhabende Bürgertum war eine gewisse Stetig-
keit des Dienstverhältnisses für das Beamtentum seit Herzog Johann I. kenn-
zeichnend. Bereits Herzog Wolfgang hatte den Grundsatz der Bewährung zum
Wertmesser seiner Beamten erhoben: In seinem Testament vom 18. August
1568 empfahl er, daß Beamte, die sich in seinen Diensten bewährt hatten, auch
28 In den - allerdings anders strukturierten - Ratsgremien der Kurpfalz und Hessen-
Kassels war es dem bürgerlichen Element nicht möglich, das adlige Element zu ver-
drängen, da noch die Hälfte bzw. wenigstens ein festgesetzter Teil der Ratsstellen Adli-
gen Vorbehalten war: In Kurpfafz bestand im Oberrat - außer den drei Spitzenbeamten
- ein Verhältnis von 3:3 zwischen adligen und bürgerlichen Räten; in Hessen, wo es
nach 1559 ein Übergewicht von Beamten aus dem Bürgertum gab, waren wichüge
Ratsstellen aber zum Teil nur Adligen zugänglich. Für Kurpfalz PRESS, Calvinismus und
Territorialstaat, S. 38; für Hessen metz, Das Eindringen des Bürgertums, S. 46-52, ders.,
Zur Sozialgeschichte des Beamtentums, S. 138-148.
29 Siehe dazuEiD, Hof- und Staatsdienst, S. 170.
30 Zu den Räten, die von Haus aus tätig waren, siehe eid, Hof- und Staatsdienst, S.
174-176.
31 Dieses Bürgertum war allerdings soziologisch noch nicht scharf profiliert; als Charak-
teristikum könnte man eher die Bildung ansprechen.
32 Vgl. zu den folgenden Ausführungen die Angaben des Dienerbuchs für die Jahre 1629
und 1630 (LA Speyer B 2, Nr. 1627) und die Besoldungslisten der noch vorhandenen
Kammerschreibereirechnungen für die Jahre 1604, 1610, 1613, 1630 sowie 1681-1683
(LA Speyer B 3, Nr. 181-188).
33 Siehe dazu biundo, Mitglieder des zweibrückischen reformierten Oberkonsistoriums, S.
132-136.
34 Zum Amt des Kammersekretärs vgl. das Kapitel „Das persönliche Regiment...".
35 Das hohe Ansehen, das die Kammersekretäre genossen, spiegelt sich verschiedenüich
in familiären Verbindungen mit diesen Räten und mit dem gehobenen Bürgertum.
115
weiterhin beschäftigt werden sollten36. So bildete diese Bestimmung einerseits
eine wesentliche Voraussetzung für den Fortbestand der pfalz-zweibrückischen
Behördenorganisation bis zum Ende des 18. Jahrhunderts, andererseits wurde
sie der Ausbildung des Beamtentums als einer sozialen Schicht förderlich. Dies
wird dann deutlich, wenn man die Entwicklung der Rekrutierung der zentralen
Verwaltung betrachtet; sie zeigt eine zunehmende Selbstergänzung der bürger-
lichen Beamtenschaft In der Zeit von 1600 bis 1620 kamen die Inhaber der
Spitzenpositionen37 zu rund zwei Dritteln aus bereits im Staatsdienst tätigen
Familien; der Rest stammte aus der Rekrutierungsgruppe der städtischen Fami-
lien. Aus dieser Schicht, die sozial dem lokalen Beamtentum gleichgestellt war,
rekrutierte sich aber noch zu Beginn des 16. Jahrhunderts nicht nur das lokale
Beamtentum, sondern auch die Räteschicht der zentralen Verwaltung38. Da der
Aufstieg in die Positionen der zentralen Verwaltung für Angehörige der städti-
schen Familien sowie für lokale Beamte zunehmend schwieriger wurde und nur
noch auf dem Weg über den Verwaltungsdienst in den Ämtern möglich war,
ging der Anschluß zu der sich stark zusammenschließenden Gruppe der höhe-
ren Beamten verloren39.
Wie gegenüber den sozial tieferstehenden Schichten, so haben sich die höheren
bürgerlichen Beamten auch gegen den Adel abgeschlossen. Sie zeigten kaum
Tendenzen zum Aufstieg in diese Schicht; nur der Kanzler Heinrich Schwebel
ist 1590 nobilitiert worden40. Seit dem 16. Jahrhundert haben sich verschiedene
„Beamtenfamilien" herausgebildet Sie blieben mehrere Generationen hindurch
im pfalz-zweibrückischen Staatsdienst, wie dies am Beispiel der Familien
36 Siehe dazu §§ 24 und 28 seines Testaments bei moser, S. 106 f, 111. Herzog Wolfgangs
Monita paterna an seine Söhne, die Instruktion zu § 24 seines Testaments, veröffent-
lichte zuerst v. schlichtegroll. Herzog Wolfgang von Zweibrücken, S. 120-129.
Paraphrasiert wiedergegeben wurden das Testament sowie die Instruküon zu § 24 von
MENZEL, Wolfgang von Zweibrücken, S. 582-602. Vgl. dazu noch KOCH, Die Entste-
hung des Testaments Herzog Wolfgangs, hier S. 116 f.
37 Das folgende Ergebnis wurde anhand des pfalz-zweibrückischen Beamten- und Die-
nerverzeichnisses (StdA Zweibrücken) ermittelt da einschlägige Archivaiien fehlen.
38 Die betreffenden Räte wurden anhand der Besoldungslisten der Kammerschreiberei-
rechnungen der Jahre 1511, 1513-1518 (LA Speyer B 3, Nr. 5-9) ermittelt und ihre
familiäre Zugehörigkeit anhand des pfalz-zweibrückischen Beamten- und Dienerver-
zeichnisses bestimmt
39 Diese Entwicklung wurde während des Dreißigjährigen Krieges unterbrochen; die für
das frühe 17. Jahrhundert festzustellende Trennungslinie zwischen den hohen Räten
in der Zentralverwaltung und den mittleren Zentral- bzw. den Lokalbeamten ver-
wischte sich immer mehr.
40 Zur Nobilitierung von Heinrich Schwebel siehe koch, Besitzungen Heinrich
Schwebels im Bitscherland, S. 146: „Im Jahre 1590 erhielt er von Pfalzgraf Johann
Casimir, dem Vormund des späteren Kurfürsten Friedrich IV. von der Pfalz ,Nobilitatis
imperü praerogaüva' (kraft kaiserlichen Adelsprivileg) den Erbadel, der 1612 von Her-
zog Johann II. von Pfalz-Zweibrücken auch für seine Nachkommenschaft bestätigt
wurde, die ihn aber nicht ausnutzte. Ebenso verlieh ihm Herzog Carl II. von Lothringen
das Adelsdiplom, datiert Nancy, den 26. Januar 1591 (...)".
116
Schorr41, Schwebel42, Beuther43, Sturtz44, Wernigk45 und Heinzenberg46, deren
erstes Mitglied Johannes Paul allerdings erst um 1680 in der pfalz-zwei-
brückischen Verwaltung nachzuweisen ist, deutlich wird.
Adel und Bürgertum, diese beiden Gruppen unterschiedlicher Herkunft, waren
innerhalb der oberen Regierungssphäre durch dieselbe Tätigkeit einander
gleichgestellt. Es ergibt sich aufgrund von schichtspezifischen Merkmalen die
Möglichkeit, den Typus des bürgerlichen und des adligen Rates herauszuarbei-
ten; dabei soll die Ausbildung und Laufbahn sowie die Zugehörigkeit zu Berufs-
und Standesgruppen in drei Generationen aufgezeigt werden.
2. Die bürgerlichen Räte
Ausbildung und Laufbahn
Die Voraussetzung für die Karriere der bürgerlichen Räte innerhalb der zentra-
len Verwaltung war eine juristische Ausbildung. Die Beantwortung der Frage,
auf welchen Universitäten die bürgerlichen Räte des 18. Jahrhunderts studiert
haben, ist von der unterschiedlichen Überlieferung abhängig. Die angegebenen
Zahlen können von vornherein nur ein ungefähres Bild vom Ausbildungs-
niveau der Räte geben, da sie einer Beamtenliste entnommen sind, bei deren
Aufstellung eine restlose Vollständigkeit nicht zu erreichen war47. Es ist weiter-
et 1 Einen kurzen Abriß zur Geschichte der Familie Schorr gibt dahl, Die Schorren von
Hasell und Hornbach; 1720 wurden die Brüder Philipp Friedrich und Johann Christian
auf Antrag von Pfalzgraf Gustav Samuel Leopold vom Kaiser in den erblichen Reichs-
freiherrenstand erhoben.
42 Zu den Angehörigen der Familie Schwebel im pfalz-zweibrückischen Staatsdienst vgl.
STUCK, Die Nachkommen Johannes Schwebels, S. 397-413.
43 Zur Familie Beuther vgl. jung, Michael Philipp Beuther, S. 69 ff.
44 Zur Familie Sturtz: Seit dem rechtsgelehrten Rat Dr. Johann Sturtz, der 1579 als erstes
Mitglied der Familie in den pfalz-zweibrückischen Staatsdienst eintrat, lassen sich mit
Johann Adam (geb. um 1611, gest. 1690), Johann Reinhard (geb. um 1660, gest. 1718),
Karl (geb. 1704, gest. 1767), Simon Heinrich (geb. 1756, gest. 1816) weitere Angehörige
als Räte feststellen (Diese Angaben wurden dem pfalz-zweibrückischen Beamten- und
Dienerverzeichnis - StdA Zweibrücken - entnommen).
45 Zur Familie Wernigk vgl. Schmidt, Die Wernigks.
46 Verschiedene Angehörige der Familie Heinzenberg waren im pfalz-zweibrückischen
Staatsdienst tätig. Es sei erinnert an: Johannes Paul, seit 1681 Rat und Kammerdirektor
in Zweibrücken, an dessen Söhne Philipp Gottfried (geb. wohl vor 1675, gest. 1737),
1701 Kammersekretär, 1724 Regierungsrat und Kammerdirektor, und Johann Rein-
hard (gest. 1739), 1693 Sekretär, 1722 Regierungsrat. Diese Angaben wurden aus dem
pfalz-zweibrückischen Beamten- und Dienerverzeichnis - StdA Zweibrücken - ent-
nommen; siehe auch das Dienerbuch von 1724 (KSchA Zweibrücken IV, Nr. 245), be-
arbeitet von Schmidt, Dienerbuch des Herzogtums Pfalz-Zweibrücken 1724, S. 17 f,
33 f.
47 Den Ausführungen über die bürgerlichen und adligen Räte liegt eine Auswertung des
pfalz-zweibrückischen Beamten- und Dienerverzeichnisses (StdA Zweibrücken) zu-
grunde. Diese Angaben finden sich in ergänzter Form im Anhang. Auf Einzelbelege
innerhalb des Textes wurde deshalb im wesenüichen verzichtet.
117
hin zu berücksichtigen, daß sich allein schon für etwa zehn Beamte, die studiert
haben müssen, keinerlei Angaben über Ort und Zeit ihres Studiums auffinden
ließen. Dazu sind weitere Räte zu rechnen, deren Studium immerhin möglich ist
Ein weiterer Faktor wirkt sich bei der Frage nach dem Studium negativ aus: Die
Matrikeln der Universitäten sind unterschiedlich gut überliefert und
veröffentlicht48.
In einer genauen Analyse der Ausbildungsstätten müßten ferner die politischen
Verhältnisse im Fürstentum Pfalz-Zweibrücken und im Lande der jeweiligen
Universität berücksichtigt werden, vor allem aber die konfessionellen Zustände
an den Universitäten und wohl auch die Anziehungskraft einer überragenden
Professorenpersönlichkeit49. Eine solche eingehende Analyse50, die spezielle
Einzeluntersuchungen erfordert, kann im Rahmen dieser Arbeit nicht geleistet
werden.
Trotz dieser Einschränkungen werden indessen die noch möglichen Zusam-
menstellungen vom Universitätsbesuch der Räte ein einigermaßen zutreffendes
Gesamtbild liefern können. Für 65 Räte liegen Angaben vor. Die Universität
Straßburg weist mit 15 Einschreibungen während des Zeitraums von 1719 bis
1793 die höchste Zahl auf. Dahinter folgen Heidelberg (13), Marburg (11) und
Göttingen (10). An den übrigen Hochschulen hielten sich weniger als 10 auf: in
Jena 4 und Gießen 6. Minimal sind die Zahlen für Freiburg (3), Tübingen (2)
und Altdorf (1). Frankfurt/Oder, das entfernte Königsberg und die kleine Uni-
versität Rinteln fallen beispielsweise ganz aus. Die Zahlen zeigen deutlich, daß
die meisten Beamten an der am nächsten gelegenen Universität studierten. Im
ganzen gesehen treten die nord- und ostdeutschen Universitäten unverkennbar
zurück; sie waren für die pfälzischen Studenten zu sehr abgelegen51.
Die persönliche Tüchtigkeit qualifizierte einen Beamten für anspruchsvollere
Aufgaben. Der Aufstieg vollzog sich dann in einer einmaligen Weise, für die die
Bezeichnung „Laufbahn" im Sinne einer vorgeformten und wiederholt wahrge-
nommenen Aufstiegsmöglichkeit mit eventueller Besoldungsverbesserung nicht
zutrifft. Es lassen sich einige Fälle nachweisen, in denen sich der Aufstieg von
bürgerlichen Beamten in gleicher Form wiederholte; im ganzen aber hat gerade
das Untypische, das Singuläre eine nicht zu übersehende Bedeutung gehabt.
Für alle bürgerlichen Räte (insgesamt handelt es sich um 78 Fälle) liegen Anga-
ben über ihre Laufbahn vor52. Knapp zwei Drittel (51 Fälle) begannen ihre Lauf-
bahn als Sekretär in der Zentralverwaltung, 14 begannen als Räte in anderen,
zumeist benachbarten Territorien. Eine weitere Gruppe bilden sieben Personen
48 Siehe dazu die zitierten Universitätsmatrikeln im Literaturverzeichnis.
49 Siehe dazu hammerstein, Geschichte der Deutschen Universität.
50 Siehe exemplarisch dazu persijn, Pfälzische Studenten.
51 Studienreisen ins Ausland, vorwiegend nach Frankreich und Italien, die noch im 16.
und 17. Jahrhundert zu finden sind, ließen sich für das 18. Jahrhundert nicht ermitteln.
52 Über die Laufbahnen der Räte im einzelnen siehe Angaben im Anhang.
118
aus der nächsten Umgebung der fürstlichen Familie. Weitere sechs angehende
Räte begannen als Advokaten.
Ein Überblick über die Anfangspositionen von 68 Regierungs- bzw. Kammer-
räten zeigt, daß nur fünf Personen (7 96) nicht aus der zentralen Verwaltung oder
vom Hof kamen; es sind dies in erster Linie Advokaten. 74 % (50 Fälle) begannen
in der pfalz-zweibrückischen Zentralverwaltung, je zur Hälfte als Sekretäre und
Räte; ihnen gleichgestellt waren 13 juristisch ausgebildete Personen (19 96) aus
anderen Territorien. Somit läßt sich feststellen, daß 93 96 der Regierungs- und
Kammerräte sich in der Zentralverwaltung hochdienten.
Während die Anfangspositionen der Regierungs- und Kammerräte noch recht
unterschiedlich sind, ist dagegen die Vorposition der zehn Geheimen Räte ein-
deutig festgelegt. In acht Fällen waren die künftigen Geheimen Räte zuvor als
Kammer- und Regierungsräte tätig gewesen. Die restlichen beiden Räte ver-
dankten ihre Ernennung zum Geheimen Rat der fürstlichen Gunst; sie hatten
zur nächsten Umgebung des Fürsten gehört und waren unmittelbar in das Kabi-
nettskollegium versetzt worden. Hier zeigt sich ein Faktor, der bei der Karriere
des adligen Geheimen Rates eine ungleich größere Rolle spielte, nämlich der
Einfluß des Hofes auf die Zentralverwaltung53. Bezüglich der beiden angespro-
chenen Fälle läßt sich feststellen, daß die Räte durch ihre direkte Beziehung
zum Hof eine Position in der durchschnittlichen Karriere überspringen konn-
ten.
Neben der Beziehung zum Hof ist als weiterer wesentlicher Faktor der Karriere
des Beamten seine Mobilität, d.h. die Möglichkeit des Beamten, den Landes-
herrn zu wechseln, zu erwähnen. Besonders das Studium und die Bildungsrei-
sen ermöglichten dem angehenden Staatsdiener Kontakte zu fremden Regie-
rungen. Oft sind familiäre Beziehungen zu Beamten anderer Territorien Anlaß
gewesen, eine Dienststelle im „Ausland" anzunehmen. So sind viele pfalz-zwei-
brückische Beamte in kleine benachbarte Grafschaften übergesiedelt; fast aus-
nahmslos haben sie dort höhere Positionen erreicht54.
Wenn sich also für den bürgerlichen Rat eine Karriere ergibt, die von unter-
schiedlichen Anfangspositionen über das Regierungskollegium zum Kabinetts-
kollegium führte, so zeigen sich doch innerhalb dieser Karriere Hürden unter-
schiedlicher Höhen. Die Aufstiegschancen waren umso größer, je früher der
Eintritt in die Zentralverwaltung gelang. Außenseiter wie Hofgerichtsadvokaten
und -assessoren hatten nur selten die Chance, in die Zentralverwaltung über-
zuwechseln. Der Sprung von einer Anfangsposition unter Umgehung einer
Regierungs- oder Kammerratsposition gelang nur mit Hilfe starker höfischer
Protektion. Wer einmal eine Anstellung in der Umgebung des Fürsten oder
gleich als Regierungs- oder Kammerrat gefunden hatte, dessen Karriere war
gesichert. Die größte Schwierigkeit lag aber in der Erlangung der ersten Posi-
53 Vgl. dazu v. kruedener, Hof im Absolutismus, S. 72.
54 So stellte Pfalz-Zweibrücken einen Teil der Beamten der Rheingrafschaft Grumbach
(vgl. dazuDRUMM, Verwaltungsrecht, S. 188).
119
tion. Wer in der Verwaltung zu tief einstieg, dessen weitere Karriere war ge-
fährdet. Andererseits war aber auch das Warten auf eine Berufung in eine Rats-
position aus finanziellen Gründen für einen Bürgerlichen weit schwieriger als
für den grundbe sitz enden Adel.
Regionale und soziale Herkunft der Beamten und ihre verwandtschaftlichen
Bindungen
Die Betrachtung der regionalen Herkunft der bürgerlichen Räte geht von den
Geburtsorten55 aus. Bei einer Reihe von Untersuchungspersonen ist der Ge-
burtsort nicht identisch mit dem Heimatort des Beamten, in dem er aufge-
wachsen ist. Durch die in der Regel geringen Wanderungstendenzen der bür-
gerlichen Räte ist dieser Unsicherheitsfaktor jedoch nicht hoch zu veran-
schlagen. Bei der überwiegenden Mehrheit der untersuchten Personen wird der
Geburtsort mit dem Heimatsort gleichzusetzen sein.
Die Orte bzw. die Regionen, in denen die bürgerlichen Räte (78 Personen) ge-
boren waren, ließen sich in 64 Fällen (82 %) nachweisen. 36 Räte (56 %) waren im
pfalz-zweibrückischen Territorium geboren. Bezüglich der verbleibenden 28
Räte (44 %) ist festzustellen, daß deren Geburtsorte in der überwiegenden Mehr-
heit in den Pfalz-Zweibrücken benachbarten Gebieten lagen.
Nachdem sich bereits die Herkunftsgebiete der pfalz-zweibrückischen Beamten
nicht vollständig ermitteln ließen, so erhöht sich die Zahl der unbekannten Fälle
bei der Frage nach der sozialen Herkunft. Die soziale Herkunft weist beträcht-
liche Unterschiede auf. Innerhalb der Städte kommen die ratsfähigen Familien
in Frage, die zur gehobenen Schicht gehören, ferner die bürgerliche Mittel-
schicht, die Händler, Handwerker und städtische Beamte umfaßt, und schließ-
lich die Unterschicht. Der städtischen Herkunft steht die Herkunft vom Lande
gegenüber, wobei auch die Söhne der Landpfarrer mitgerechnet werden. Beson-
ders zu beachten sind die Familien der Beamten, da aus ihrer Zahl die Entwick-
lung und Verbreitung eines durch Generationen fortbestehenden Beamtentums
hervorgeht56.
Bei der Feststellung der sozialen Rekrutierungsbereiche wird im folgenden auf
die berufliche Position der Väter der Beamten zurückgegriffen, die sich zwar
nicht als erschöpfendes, doch weitaus als wichtigstes Kriterium der sozialen
Herkunft erweist. Der Rückschluß von der Berufsposition erwies sich zuver-
lässiger als von anderen sozialen Merkmalen her. Von den 78 bürgerlichen
Räten lassen sich in 51 Fällen die Berufe der Väter ermitteln. Diese waren in 18
Fällen selbst Räte gewesen, in zwei Fällen Assessoren in der Verwaltung sowie
55 Siehe dazu die entsprechenden Angaben bei den Personalien der Räte der Zentralver-
waltung im Anhang.
56 Bei der Aufnahme in fürstliche Dienste genossen die Söhne von Beamten einen per-
sönlichen Vorzug vor anderen Bewerbern gleicher Fähigkeit. Beamtensöhne waren
auch in anderen Territorien bevorrechtigt, beispielsweise in der Markgrafschaft
Baden-Durlach (siehe dazu ROTH, Rechtsverhältnisse, S. 22).
120
in einem Fall ein „Truchseß" zu Enkirch - ein Titel, der an die Verwaltung der
Truchsesserei Enkirch geknüpft war. Im höfischen Bereich lassen sich ein Stall-
meister, ein Leutnant und in zwei Fällen ein Kammerdiener nachweisen. Zu-
sammen mit den obigen Räten ergeben sich also 25 Fälle, in denen eine Beibe-
haltung der sozialen Stellung vorliegt. In den verbleibenden 26 Fällen war der
Vater entweder Kaufmann (2), Domänendirektor, Pfarrer (4), Lehrer, Pächter
und Schulze, Buchbindermeister, Apotheker oder in der lokalen Verwaltung als
Amtmann (6), Landschreiber, Keller (2), Schaffner (2), Oberfaut, Bergvogt, Land-
schaftskommissar, „Ökonom des geistlichen Landkastens" tätig. Bei diesen Fäl-
len aus der Lokalverwaltung in Städten und Ämtern handelte es sich um wohl-
habende Mitglieder der städtischen Familien, z.T. Beamtenfamilien, für die der
Übergang zur Zentralverwaltung einen Aufstieg darstellte. Sie bildeten ein na-
türliches Potential für die Rekrutierung der zentralen Verwaltung außerhalb
der eigenen Reihen.
Eine Ausweitung des Bildes von der sozialen Zugehörigkeit der Beamten ergibt
sich bei der Betrachtung der von ihnen gegründeten Familien und ihrer Nach-
kommenschaft. So läßt sich mit Hilfe einer Untersuchung der Abstammung der
Ehefrauen und der beruflichen Stellung der Nachkommen die Karriere des Ein-
zelnen in den größeren sozialen Zusammenhang eingliedern und bewerten. Zu-
nächst soll die Abstammung der Ehefrauen der Räte betrachtet werden57. Von
den 78 bürgerlichen Räten blieben fünf ledig. Bei zehn Räten ist nicht zu ent-
scheiden, ob sie verheiratet waren oder nicht; bei 21 Verheirateten ließ sich der
Beruf des Schwiegervaters nicht feststellen. Von den verbleibenden 42 Fällen
waren die Räte Gottlieb Engelbach, Philipp Daniel Engelbach, Philipp Gottfried
Heinzenberg, Johann Daniel Koch, Karl Friedrich Pfender und Jonas Eric
Sundahl zweimal verheiratet; sowohl bei den ersten wie bei den zweiten Heira-
ten wird deutlich, daß die Ehepartner bezüglich ihrer gesellschaftlichen Stel-
lung einander ebenbürtig waren. Sechs Räte (Adam Heinrich Cranz, Karl Philipp
Fabert, Wolfgang Goldner, Johann Peter Groos, Johann Chr. Ludwig Hautt,
Johann Burkhardt Kroeber) haben eine adlige Frau geheiratet. In vier Fällen
war der Schwiegervater Geheimer Rat und in 14 Fällen in einer Ratsposition -
sei es in Pfalz-Zweibrücken wie auch in benachbarten Territorien - oder der
sozialen Stellung des Schwiegersohns gleichrangig. Es ergibt sich demnach für
30 Räte (71 %) die Bewahrung oder Verbesserung der eigenen sozialen Stellung
durch die Heirat. Die Schwiegerväter der verbleibenden 12 Räte (29 %) ent-
stammten - außer in zwei Fällen - aus jenem Personenkreis, der als Rekrutie-
rungspotential für die zentrale Verwaltung bezeichnet wurde: Landschreiber
(1), Keller (2), Rentmeister (2), Geistliche (4) und ein Kaufmann.
Betrachtet man den Zeitpunkt der Heirat im Vergleich zur jeweiligen Stufe der
Laufbahn, so ist oft eine Identität der Stellungen der Familien feststellbar; man
57 Zu den folgenden Ausführungen siehe die betreffenden Angaben bei den Personalien
der Räte der Zentralverwaltung im Anhang.
121
heiratete unter Kollegen58. Es läßt sich aber auch nachweisen, daß ein Regie-
rungsrat die Tochter eines Geheimen Rates heiratete oder ein Sekretär einer
Zentralbehörde die Tochter eines Rates. In diesen Fällen und auch bei Heiraten
zu Beginn der Laufbahn wurde die Stellung der Familie des Ehepartners und die
Aussichten der späteren Karriere berücksichtigt. Die Heirat darf somit für den
bürgerlichen Rat einerseits als Mittel des sozialen Aufstiegs, andererseits als
Festigung der erworbenen sozialen Stellung angesehen werden.
Schließlich bleibt noch zu untersuchen, wie sich der soziale Aufstieg in der
nächsten Generation fortsetzte, Von den 78 bürgerlichen Räten liegen bei 40
Angaben über die berufliche Stellung ihrer Nachkommen vor. Für 77 Kinder,
davon rund die Hälfte Töchter, ergeben sich in 42 Fällen auf Söhne und Schwie-
gersöhne verteilte Geheimrats- und Regierungs- bzw. Kammerratspositionen,
für zehn Fälle lassen sich andere akademische Berufe nachweisen.
Obgleich die hier untersuchte Gruppe zahlenmäßig sehr gering ist, läßt sich
doch soviel erkennen, daß die Mehrzahl der Nachkommen wiederum als
Rekrutierungspotential für die höheren Beamten diente. Aber fast ebenso hoch
wie die Rekrutierung aus der zentralen Verwaltung ist diejenige aus der lokalen
Verwaltung und den ihnen sozial gleichgestellten ratsfähigen Geschlechtern
der Städte. Nur eine geringe Anzahl von Räten kam aus der vermögenslosen
Schicht der Städte und aus dem Handwerkerstand; sie können deshalb hier als
atypisch vernachlässigt werden.
Wenn sich die Nachkommen der Räte auch nicht alle in der Verwaitungsspitze
halten konnten, so herrschte der Dienst für den Landesherrn immer ausschließ-
licher vor. Die soziale Stellung der Familien der höheren Beamten zeigt eine
zunehmende Verbeamtung59. Die hauptsächlichste Ursache für diesen Vorgang
liegt in der Qualifikation, denn das juristische Studium wurde in diesen Fami-
lien zur vorherrschenden Ausbildung.
Wieweit in Pfalz-Zweibrücken von einer „familiären Abgeschlossenheit"60
unter den bürgerlichen Beamten zu sprechen ist, läßt sich infolge des nur in
58 Beispiele für das Konnubium innerhalb der Schicht der mittleren Beamten und für die
Amtsnachfolge durch den Sohn oder Schwiegersohn ließen sich bei intensiveren
Nachforschungen gewiß in vielen Beamtenfamilien finden. Selbst in der Gruppe der
hier sonst nicht weiter berücksichügten unteren Beamten ist die Gattenwahl im glei-
chen Kreise zu beobachten. Da die Wahl in den mittleren und kleinen Städten nicht
groß war, versippten sich hier die Beamten verschiedener Verwaltungszweige. Allge-
mein zur Bedeutung des Konnubiums siehe mousnier, Struetures sociales. Die folgen-
den Angaben sowie diejenigen zum sozialen Aufstieg in der nächsten Generation be-
ruhen auf einer Auswertung der Angaben des pfalz-zweibrückischen Beamten- und
Dienerverzeichnisses (StdA Zweibrücken).
59 Eine zunehmende Verbeamtung der bürgerlichen Familien stellen auch wunder
(Sozialstruktur der Geheimratskollegien, S. 169) für die süddeutschen protestantischen
Fürstentümer im Zeitraum von 1660 bis 1720 und lampe (Aristokratie, Hofadel und
Staatspatriziat, Bd. II, S. 525-530) für Hannover in der Zeit von 1714-1760 fest
60 demandt (Amt und Familie, S. 132 f) kommt zu dem Ergebnis, daß die bürgerliche
Beamtenschaft Hessens zu über 70 % „eine einheitlich geformte Großfamilie" war.
122
begrenztem Maße vorliegenden Materials nicht eindeutig ermitteln. Es lassen
sich, wie an Einzelbeispielen festzustellen ist, über Generationen verwandt-
schaftliche Verbindungen feststellen61. Auch läßt sich Umfang und Art der Ver-
flechtung des pfalz-zweibrückischen Beamtentums mit den benachbarten Terri-
torien nicht bis in Einzelheiten verfolgen, zumal über die Beamten der meisten
frühneuzeitlichen Territorialstaaten bisher nur in beschränktem Umfang sozial-
geschichtliche Betrachtungen vorliegen62.
3. Die adligen Räte63
Nur in beschränktem Maße konnte der Herzog von Pfalz-Zweibrücken auf
einen eigenen oder traditionell im Dienst der Landesherrschaft stehenden Adel
zurückgreifen, wenn er am Hof, in der zentralen Verwaltung oder in der herr-
schaftlichen Verwaltung auf dem Lande dem Adel zustehende Ämter zu ver-
geben hatte. „Da der Aufbau der absolutistischen Zentralverwaltung sich in
erster Linie gegen die politische Macht des einheimischen, ständisch organisierten
Adels richtete"64, der aber in Pfalz-Zweibrücken nicht vorhanden war, konnte
der einzelne Adlige hier auf gute Karrierebedingungen hoffen, obgleich er
keinen Rückhalt in einer organisierten Standesvertretung hatte.
Eine Untersuchung der Karriere des adligen Rates kann sich auf die wirklichen
Geheimen Räte beschränken. Nach der Ausklammerung der Titular-
geheimräte65 bleiben 24 adlige Geheime Räte, deren Einteilung in reichsritter-
lichen und landsässigen Adel keinen Unterschied in Ausbildung66 oder Kar-
riere erkennen läßt und die daher im folgenden zusammen untersucht werden.
61 Enge verwandtschaftliche Bindungen bestanden beispielsweise zwischen den Familien
Kroeber, Cranz, Groos, Savigny. Die enge familiäre Verbundenheit der Beamten ver-
deuüichen die Taufeinträge in den Zweibrücker Kirchenbüchern. Allerdings war es
fast unmöglich, daß ein Registrator bei dem Kind eines Kanzlers oder Rates Pate stand,
während der umgekehrte Fall nicht selten vorkam. Im allgemeinen stammten die
Paten, das gilt vor allem für die mittleren Beamten, aus demselben Beamtenkreis. War
man nicht verschwägert, so hatte man sich wenigstens gegenseiüg Pate gestanden.
62 Es zeigt sich jedoch bereits in den wenigen nachweisbaren Eheverbindungen einzelner
pfalz-zweibrückischer Beamter mit auswärtigen Beamtenfamilien, daß das Beamtentum
von Pfalz-Zweibrücken keineswegs ein territorial abgeschlossener Stand war, sondern
daß gerade die bedeutenderen Persönlichkeiten zu einem weitverzweigten überterrito-
rialen Netz von Beamtenfamilien gehörten.
63 In diesem Abschnitt ist die Anwendung von Verhältnisberechnungen in Prozent-
zahlen nicht sinnvoll, da es sich nur um kleine Zahlen handelt
64 Siehe dazu wunder, Sozialstruktur der Geheimratskollegien, S. 171.
65 Die Verleihung des Titulargeheimrates war eine Belohnung für langjährige Dienste. Es
handelte sich in den meisten Fällen um hohe Beamte des Hofes (Hofmarschall, Hof-
meister, Oberstallmeister), die zu einer Oberamtmannstelle diesen Titel erhielten. Für
den Eintritt in die Zentral Verwaltung fehlte ihnen aber die akademische Ausbildung.
Zu den Titelverleihungen siehe LA Speyer B 2, Nr. 1666.
66 Zu den allgemeinen Anforderungen, die die Zeitgenossen an die Ausbildung der adli-
gen Geheimen Räte stellten, siehe steinhausen, Die Idealerziehung im Zeitalter der
Perücke.
123
Von den 24 adligen Inhabern von geheimen Ratspositionen läßt sich für zwölf
der Besuch von Hochschulen, bei zwei weiteren der Besuch von Fürstenschulen
nachweisen. Für die verbleibenden zehn Fälle ist kein sicherer Nachweis über
ihre Ausbildung zu erbringen. Bei den Nichtakademikern handelte es sich um
Militärs, die ihre Ernennungen in das Kabinettskollegium ihren militärischen
Kenntnissen verdankten. In allen übrigen Fällen war aber eine allgemeine
juristische Ausbildung die Voraussetzung für die Verwendung Adliger im
Staatsdienst. Die für den Adel obligatorische Kavalierstour läßt sich nur in acht
Fällen nachweisen. Ebenso wie die Kavalierstour67 diente die juristische Aus-
bildung nicht standesbedingten Qualifikationen, sondern der Vorbereitung auf
die Aufgaben des Staatsdienstes. So sind bürgerliche und adlige Ausbildung
durchaus als gleichwertig anzusehen, wenn auch die Akzente verschieden
gesetzt wurden: Beim Universitätsstudium „ausbildungsintensiver", bei der
Kavalierstour mehr „höfisch-gesellschaftlich"68.
Ihre Laufbahn begannen zehn Adlige in einem Amt des Hofdienstes. Dies galt
als sicherer Ausgangspunkt für die weitere Karriere und ermöglichte einen
schnelleren Aufstieg in das Kabinettskollegium, als es bei den übrigen 14 adli-
gen Geheimräten, bei denen eine juristische Laufbahn bürgerlichen Typs fest-
zustellen ist, der Fall gewesen war. Das unterste adlige Hofamt war die Position
des Kammerjunkers. Die Kammerjunkerzeit umfaßte nur wenige Jahre, und
nach der Bewährung am Hof wechselte der Adlige in die Spitzenposition der
Verwaltungslaufbahn über.
Die Nähe des Fürsten, wie sie bei der Position des Kammerherrn gegeben war,
bot gute Chancen für eine Weiterverwendung im Staatsdienst. Aber den größe-
ren Möglichkeiten entsprachen auch erhöhte Gefahren; Launen des Landes-
herrn und Intrigen spielten für die zum Hof gehörenden adligen Räte oft eine
entscheidende Rolle und erklären einen Teil der Fluktuationen adliger Räte.
Ein Vergleich der Karrieretypen der adligen und bürgerlichen Räte zeigt, daß -
von gewissen Minimalforderungen abgesehen - nicht die Leistungen des einzel-
nen, sondern primär der Stand über die Chancen der Karriere entschied. Nach
dem Stand erwies sich besonders die Nähe zum Hof als entscheidender Faktor
für den Erfolg einer Karriere. Ein adliger Rat konnte nicht nur die Kontakte, die
sich am Hofe boten, für sein Fortkommen nutzen, sondern auch durch „Pen-
deln" zwischen Hof- und Verwaltungskarriere die eigene Laufbahn beschleuni-
gen. Die Verteilung der Karrierechancen nach ständischen und höfischen Ge-
sichtspunkten benachteiligte das Bürgertum; dennoch konnte eine obere bür-
gerliche Räteschicht bei der Besetzung der Spitzenpositionen der Zentralver-
67 Siehe zur Kavalierstour, die für den Adel obligatorisch war, steinhausen, Geschichte
des Reisens, sowie brunner, Adliges Landleben, S. 165 f.
68 Vgl. dazu wunder, Sozialstruktur der Geheimratskollegien, S. 172.
124
waltung mit dem Adel konkurrieren und den Anschluß an ihn halten: Ein
Drittel der Geheimratspositionen war in dem behandelten Zeitraum mit bürger-
lichen Räten besetzt69.
Während rund die Hälfte der bürgerlichen Räte ihre Karriere in einem Land
absolvierten, war es beim Adel nur rund ein Fünftel. Im Vergleich zu den bür-
gerlichen Räten war die horizontale Mobilität beim Adel erheblich höher. Die
größere Mobilität steht im Zusammenhang mit der größeren Offenheit der dyna-
stisch bestimmten Höfe; so ergaben sich Kontakte und familiäre Bindungen, die
sich über die Landesgrenzen hinaus niederschlugen70. War die horizontale
Mobilität beim Adel ungleich höher als beim Bürgertum, so war andererseits der
Adel durch seinen Grundbesitz gebunden. Der Grundbesitz hinderte zwar
einen Adligen nicht am Eintritt in fremde Dienste, aber über ihren Grundbesitz
waren die Adligen besonders den Pressionen des Landesherrn ausgesetzt71.
Es stellt sich nun die Frage, in welchem Maße die einzelnen Mitglieder der
Adelsfamilien in den landesherrlichen Dienst eingetreten sind72. Zunächst gilt
die Betrachtung den Vätern der adligen Räte. Von den 15 Vätern, deren Beruf
bekannt ist, nehmen einen gewichtigen Teil diejenigen Personen ein, die sich in
der Hof- und der Landesverwaltung betätigt haben. Es waren dies fünf Geheim-
räte, ein Regierungsrat, ein Kapitän, ein Amtmann, ein Hofmeister und ein
Oberstallmeister. Die restlichen fünf Beamtenväter hatten folgende Berufe:
Stättmeister, Pfarrer, Lehrer, Registrator und Barbier. Welche Tendenzen sind
nun in der nächsten Generation festzustellen? Es lassen sich die Kinder von
rund der Hälfte der Räte erfassen - insgesamt 32 Fälle, von denen bei 20 Anga-
ben über künftige Tätigkeiten vorliegen. Bei ihnen war der Rückzug auf den
eigenen Besitz minimal; auch die lokale Verwaltung spielte weiterhin eine be-
scheidene Rolle. Dagegen nahm der Tätigkeitsbereich bei der zentralen Verwal-
tung mit zwölf Personen einen bedeutenden Raum ein. Es scheint sich bei aller
Einseitigkeit des ausgewerteten Materials zu zeigen, daß der Adel in Pfalz-
Zweibrücken gegen Ende des 18. Jahrhunderts immer häufiger in den fürst-
lichen Dienst eingetreten ist.
Adlige und bürgerliche Räte unterscheiden sich in allen Merkmalen des Stan-
des und des Vermögens. Einige wenige Gemeinsamkeiten gab es lediglich
69 Vergleichbares Material legt HESS, Geheimer Rat und Kabinett, für Thüringen vor.
Danach ergibt sich für die Geheimräte 1720 - 1801: 39 % Bürgerliche und 61 % Adlige
(S. 164, 223). Reichsstädte und Grafen verfügten kaum über adlige Bedienstete. Dage-
gen betrug der Anteil adliger Geheimräte in Preußen 85 % (siehe dazu Heinrich, Der
Adel in Brandenburg-Preußen, S. 300).
70 Wohl das beste Beispiel für diese Tatsache sind die Freiherrn von Fürstenwärther
(siehe dazu keiper. Die Freiherrn von Fürstenwärther, S. 49-88).
71 Siehe dazu beispielsweise die Beschwerde des Philipp Friedrich Frhr. von Schorren-
burg bezüglich der pfalz-zweibrückischen Eingriffe in dessen Besitzrechte (LHA
Koblenz 53b, Nr. 1865, 1872) beim Reichshofrat (LHA Koblenz 53b, Nr. 1864).
72 Die folgenden Ausführungen beruhen auf einer Auswertung der Angaben des pfalz-
zweibrückischen Beamten- und Dienerverzeichnisses (StdA Zweibrücken).
125
bezüglich der Laufbahn. Die Karriere eines adligen Rates in der zentralen Ver-
waltung war mit Hilfe des Hofes selbstverständlich. Dagegen war sie nur für
einen geringen Teil der bürgerlichen Räte möglich. In diesen Fällen war sie
dann aber auch erfolgreich. Die übrigen Bürgerlichen begannen ihre Karriere in
der fürstlichen Verwaltung. Die Gemeinsamkeiten dieser beiden Gruppen er-
streckten sich auf die Ratssitzungen, die von beiden Seiten juristische Studien
voraussetzten. Das Faktum, daß bürgerliche und adlige Räte das gleiche Amt
innehatten, ermöglichte den Aufstieg vom Bürgertum zum Adel. Für den Zeit-
raum von 1719 bis 1793 lassen sich sechs Nobilitierungen73 nachweisen.
4. Der Pfarrstand
Die Reformation und ihre Durchführung stellte Pfalz-Zweibrücken vor die
schwierige Aufgabe, einen sehr großen Teil der Pfarrstellen neu besetzen zu
müssen74. Aus welchen Schichten sich die ersten Pfarrgenerationen rekrutier-
ten, läßt sich aus den dürftigen Quellen nicht eindeutig ermitteln; über die
soziale Herkunft der Pfarrer der Jahre 1530 bis 1560 ist nur wenig bekannt75.
Damit das kirchliche Leben in den Gemeinden nicht vollständig zum Erliegen
kam, sah sich die junge Landeskirche zunächst gezwungen, die zur Zeit amtie-
renden Geistlichen beizubehalten76. Ungewiß bleibt jedoch, ob sich noch im
ersten Drittel des 16. Jahrhunderts eine bedeutendere Gruppe von Pfarrern der
Reformation angeschlossen hat, wie dies beispielsweise im Herzogtum Würt-
temberg der Fall gewesen ist77. Die personellen Verhältnisse der jungen
Landeskirche sind im ganzen gesehen nicht gerade ideal gewesen; hier bedurfte
es der Abhilfe. Pfalz-Zweibrücken erscheint gerade als ein Beispiel dafür, daß
ein Gymnasium - 1559 wurde das Hornbacher gymnasium illustre gegründet -
errichtet wurde, um den theologischen Nachwuchs zu sichern und ihm eine
uniforme Bildung zu vermitteln78. Das vornehmlich auf den Theologennach-
wuchs ausgerichtete Bildungswesen hat innerhalb des umfassenden Ordnungs-
und Reglementierungsprozesses eine besondere Rolle gespielt, und so ist ihm
73 Es sind dies; Schorrenburg (1720), Pachelbel (1759), Simon (geadelt 1776 unter dem
Prädikat von Hofeniels), Beer (1778), Creuzer (1783) und Besnard (um 1785). Zu Besnard
siehe schmitt, Simon Joseph (Gabriel) Schmitt, S.108.
74 Siehe zum folgenden vogler, Le clergé protestant rhénan. Er unternimmt für die Zeit
von 1555 bis 1619 anhand dreier Territorien - dies sind die Kurpfalz, die mit Aus-
nahme der Regierungszeit des lutherischen Kurfürsten Ludwig VI. (1577-1583) seit
1563 reformiert war, Pfalz-Zweibrücken, wo Pfalzgraf Johann I. 1588 vom Luthertum
zum Calvinismus übertrat, und die Hintere Grafschaft Sponheim, die lutherisch blieb -
eine differenzierte und multiperspektivische Strukturanalyse des protestantischen
Klerus.
75 vogler. Le clergé protestant rhénan, S. 22.
76 Neben den schon in katholischer Zeit tätig gewesenen Pfarrern waren die Lehrer für
ein Pfarramt qualifiziert.
77 Siehe dazu brecht, Herkunft und Ausbildung der protestantischen Geistlichen, S.
165-168.
78 Siehe zu dem angesprochenen Problem vogler, La poliüque scolaire.
126
ein nicht unbeträchtlicher Anteil an den allgemeinen Disziplinie-
rungstendenzen79 zuzuschreiben.
Um die Zahl der Theologiestudenten zu vergrößern, war eine verstärkte Förde-
rung durch Stipendien unbedingt notwendig80; 1609 gab es in Pfalz-Zwei-
brücken schließlich acht Stipendien. Dank dieser Förderung konnte ein theolo-
gischer Nachwuchs gewonnen und ausgebildet werden, der bereits gegen Ende
des 16. Jahrhunderts viele Pfarreien besetzt hatte. Ein Stipendium wurde
gewöhnlich für zwei Jahre gewährt, aber eine kleine Anzahl von Studenten
erhielt eine Verlängerung von ein bis zwei Jahren. Die Kandidaten wählte man
nach dem Vermögen ihrer Eltern, dem Grad ihrer Intelligenz und den Meriten
ihrer Väter aus. Die jeweils gewährte Summe von 40 Gulden war allerdings nur
um 1600 angemessen gewesen; später erlaubte sie es nicht mehr, den Lebensun-
terhalt zu bestreiten. Deshalb mußten verschiedene Studenten ihr Studium ab-
brechen.
250 der pfalz-zweibrückischen Pfarrer (54 %) haben eine oder mehrere Universi-
täten besucht. Von den 28 % Geistlichen (133), über deren Studium keine Aus-
sage gemacht werden kann, besitzen neun den Titel „Magister”. Fragt man nach
der Attraktivität der verschiedenen Universitäten81, so ist dank der guten
Beziehungen Marbachs zu den pfälzischen Gebieten82 der Einfluß der Straßbur-
ger Universität in der Zeit von 1563 bis 1587 recht groß gewesen. Durch den
konfessionellen Wechsel in Pfalz-Zweibrücken vom Luthertum zum Calvinis-
mus 1588 wird diese Entwicklung unterbrochen; erst ab 1598 ist wieder ein
schwacher Zulauf zu dieser Universität festzustellen. Tübingen bis 1567,
Wittenberg bis 1573, Straßburg in der Zeit von 1574 bis 1586 und schließlich
Heidelberg83, das nach 1588 die eindeutig führende Stelle einnimmt, haben als
Studienorte eine besondere Rolle gespielt.
Wohl die interessanteste, aber zugleich die am schwierigsten zu beantwortende
Frage ist diejenige nach der sozialen Herkunft der Pfarrerschaft, denn leider
fließen die Quellen hier nur verhältnismäßig spärlich84. Die Angaben - bio-
79 Siehe dazu Münch, Zucht und Ordnung, S. 183-192.
80 Vgl. zum folgenden vogler, Le clergé protestant rhénan, S. 50-53.
81 Vgl. zum folgenden ebda., S. 58-78.
82 Siehe dazu KOCH, Johann Marbach.
83 Zunächst übte die Universität Heidelberg nur eine geringe Anziehungskraft auf die
Studenten der Kurpfalz, Pfalz-Zweibrückens und der Hinteren Grafschaft Sponheim
aus, da sie bis 1556 katholisch gewesen ist. Ab 1560 wurde sie reformiert, und nun ver-
mehrte sich die Zahl der Studenten bis 1577 ständig. Lediglich während der Regie-
rungszeit des Lutheraners Ludwig VI. (1577-1583) erfolgte ein Einbruch bezüglich
dieser Entwicklung. 83 % der kurpfälzischen Pfarrer, deren Studienorte bekannt sind,
haben in Heidelberg studiert. Die Politik der kurpfälzischen Regierung erklärt auch die
Beziehungen der Theologischen Fakultät der Universität Heidelberg zu Pfalz-Zwei-
brücken nach 1587 (siehe dazu press, Calvinismus und Territorialstaat, S. 369 ff).
84 Vgl. zum folgenden vogler, Le clergé protestant rhénan, S. 17-24, bes, S. 18 u. 22 ff. Das
Spektrum der Berufe (siehe dazu die Tabelle ebda., S. 18) dürfte einigermaßen reprä-
127
graphische Nachrichten aus Notizen oder ausführliche Antworten auf die Visi-
tationsfrage zum Lebenslauf der Pfarrer ergeben einen gewissen Aufschluß über
Herkunft, Vorbildung, Studium und Tätigkeit vor ihrem Eintritt ins Amt - sind
mit besonderer Vorsicht zu benützen. Bei 462 Fällen ergeben sich während der
Zeit von 1555 bis 1619 für 170 (36 96) Angaben zu deren sozialen Verhältnissen.
Dabei zeigt sich, daß künftige Pfarrer zu 21 96 aus Familien von Handwerkern
hervorgehen. Söhne von Bauern sind seltener festzustellen: 7 96 der Pfarrer
waren Bauernsöhne im Vergleich zu 8 96 von Söhnen aus „bürgerlichen"
Familien. Dies bedeutet eine Abweichung zu den Verhältnissen in der Kurpfalz
und der Hinteren Grafschaft Sponheim, wo das Bildungsgefälle von der Stadt
zum Land weitaus stärker erscheint als in Pfalz-Zweibrücken. Der größte Teil
des geistlichen Nachwuchses ist jedoch aus den Pfarrhäusern gekommen. Der
Anteil der Söhne von Pfarrern, die sich für den Beruf ihrer Väter entschieden
haben, beträgt 37 9685. Seit 1650 (48 96) nimmt der Prozentsatz jedoch weiterhin
zu. Der prozentual starke Anteil von Handwerkersöhnen und das fast ausge-
glichene Verhältnis von Bauern- und „Bürger"söhnen setzte sich auch weiter-
hin fort86.
Zur regionalen Herkunft der pfalz-zweibrückischen Pfarrer ergeben sich für die
Zeit von 1555 bis 1619 Angaben für 378 Fälle (81 96)87. Betrachtet man den Zeit-
raum insgesamt, so erscheint die Zuwanderung als recht stark; die Rekrutierung
aus dem lokalen Bereich beträgt dagegen nur 40 96. Differenziert man für die be-
handelte Zeit stärker, so ergibt sich, daß um 1600 die lokale Rekrutierung
erheblich an gestiegen ist, wie Vergleichszahlen für die Jahre 1595 und 1619
zeigen88. Seit der Mitte des 17. Jahrhunderts ergänzte sich der Pfarrstand
sentaüv sein, doch ist immer damit zu rechnen, daß sich die Streuung wohl erheblich
modifizieren würde, wenn die Berufe der Väter in größerem Umfang bekannt wären.
85 Für Kurpfalz sowie für die Hintere Grafschaft Sponheim liegt der prozentuale Anteil
im gleichen Zeitraum knapp über 60 96, was mit der von brecht (Herkunft und Ausbil-
dung der protestantischen Geistlichen, S. 172) ermittelten Vergleichszahl für das Her-
zogtum Württemberg übereinstimmt. Im poliüschen und kulturellen Leben haben die
Pfarrerssöhne keine große Rolle gespielt Neben den späteren Pfarrern begegnet man
Einnehmern oder Sekretären (3), Handwerkern (5), einem Küster, zwei Bauern; eine
gewisse Anzahl von Pfarrerssöhnen, bei denen nicht festzustellen ist, ob es sich um
Handwerker oder Landwirte handelt, lebt in ländlichen Gemeinden. Während die
meisten Pfarrerssöhne studieren, brechen andere ihr Studium ab und geben sich mit
einer sozial bescheidenen Rolle in derjenigen Pfarrei zufrieden, in der ihr Vater lange
Zeit sein Amt ausgeübt hat.
86 Siehe zu dieser Entwicklung die Berufsstatisük der Väter von Pfarrern im Zeitraum
von 1650-1800 im Anhang dieser Arbeit Die Ergebnisse beruhen auf den bei biundo
(Die evangelischen GeisÜichen der Pfalz), bei bopp (Die evangelischen Geistlichen und
Schulmeister in Elsaß und Lothringen) sowie bei ROSENKRANZ (Das evangelische Rhein-
land, Bd. 2) aufgeführten pfalz-zweibrückischen Pfarrern.
87 Vgl. dazu und zum folgenden vogler, Le clergé protestant rhénan, S. 25-45, bes. S. 30.
Auch für die Kurpfalz ist bei 978 Fällen der prozentuale Anteil (63 96) beträchtlich.
Siehe dazu die Tabelle ebda., S. 32 f.
88 Siehe dazu ebda., S. 44.
128
schließlich zu zwei Dritteln aus dem Land selbst. In kleineren Territorien ist die
Rekrutierung aus dem lokalen Bereich noch erheblich geringer gewesen; so be-
trägt sie für den Zeitraum von 1526 bis 1620 beispielsweise nur 15 % in der
Hinteren Grafschaft Sponheim und in der Grafschaft Leiningen-Hartenburg
sogar nur 4 %89. Trotz einer sehr aktiv betriebenen schulischen Politik läßt sich
in den zwischen Basel und Koblenz gelegenen Gebieten ein beträchtliches Defi-
zit an eigenem Nachwuchs für das Pfarramt feststellen90. Bei den höheren Geist-
lichen ist die Zahl der Einheimischen noch viel kleiner: In Pfalz-Zweibrücken
sind zwei Drittel der Superintendenten Fremde gewesen; 1577 ist von denjeni-
gen Männern, die dieses Amt innehatten, keiner einheimisch gewesen. Von den
vier Generalsuperintendenten während des behandelten Zeitraums kam nur
einer aus diesem Territorium91.
Erst seit dem späten 16. Jahrhundert kann von einem Pfarrstand mit Einschrän-
kungen gesprochen werden. Die weitgehende Durchsetzung eines Indigenats,
welche durch die Schaffung von Bildungsmöglichkeiten innerhalb des Territo-
riums erreicht wurde, sowie eine ständige Beaufsichtigung haben dazu beigetra-
gen, einen Klerus mit neuem Selbstverständnis zu schaffen. Der Pfarrer ist
einerseits ein „Hirte”, der sich um das Wohl seiner anvertrauten „Schafe”
bemüht, und andererseits ein landesherrlicher Beamter, der von den Gläubigen
Unterwürfigkeit verlangt. Der Staat hat nun die Möglichkeit, auf die Untertanen
in erzieherischer Absicht durch den politisch abstinenten Klerus einzu-
wirken92.
Der Ausbau des Stipendienwesens seit der Reformation hatte dazu beigetragen,
daß auch Angehörige von weniger vermögenden Bevölkerungsschichten die
Möglichkeiten hatten, Theologie zu studieren und damit für sich und ihre
Nachkommen den Eintritt in einen höheren Stand zu erreichen. Dies dürfte
wohl die Zahl der Söhne von Handwerkern und die Öffnung des Pfarrstandes
gerade zu diesen Kreisen erklären. Im überwiegenden Maße scheinen jedoch
die Mittelschichten den Pfarrernachwuchs gestellt zu haben. Der Pfarrer stand
in sozialer Hinsicht etwa auf der gleichen Stufe wie die mittleren Zentral- und
Lokalbeamten. Ebenso wie diese Beamten heirateten die Pfarrer besonders gern
89 Vgl. dazu kaul, Die Einführung der Reformation in der Grafschaft Leiningen-Harten-
burg, S. 32.
90 Siehe dazu vogler, Le clergé protestant rhénan, S. 25.
91 Vgl. ebda.; vogler, Les inspecteurs écclésiastiques protestants, S. 99.
92 Vgl. dazu vogler, Le clergé protestant rhénan, S. 147. Hofprediger oder Geistliche
können die konfessionelle Entwicklung des Fürsten zwar beeinflussen, wie dies im Fall
von Pantaleon Candidus auf Johann I. von Pfalz-Zweibrücken gewesen ist; die An-
wesenheit der Pfarrer in Unterredungen mit dem Fürsten, selbst in kirchlichen Angele-
genheiten, ist aber nur sporadisch gewesen.
129
in den eigenen Stand93. Die Pfarrersfrauen, deren soziale Herkunft für die Zeit
von 1555 bis 1619 in 80 Fällen (17 %) bekannt ist, trugen entscheidend zur Ver-
festigung des Pfarrstandes bei94. Fast die Hälfte (39 Fälle) sind Töchter von
Pfarrern, 18(18%) wurden in einer mittleren Beamtenfamilie geboren, zwölf sind
aus Familien des handwerklichen Bereiches hervorgegangen, und acht sind
Töchter von „Bürgern". Dieses Verhältnis änderte sich bis zum Ende des 18.
Jahrhunderts nur geringfügig95.
Den eigentlichen Reproduktionskern für den Pfarrstand bildeten, wie sich über
mindestens drei Generationen beobachten läßt, die Pfarrgeschlechter96,- wäh-
rend die meisten nie über ihren Stand hinausgewachsen sind, haben andere
innerhalb von wenigen Generationen den Aufstieg bis in die höchsten bürger-
lichen Verwaltungsämter geschafft. Hatten sie erst einmal in den Juristen-
familien Fuß gefaßt, so versippten sie sich bald mit diesen97 98. Seit dem Dreißig-
jährigen Krieg, aber noch stärker seit der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts ist
ein Zunehmen solcher Fälle zu beobachten93. Eine Stelle als Lehrer99 oder als
Landpfarrer ist bei den sozial aufsteigenden Familien oft eine Station auf dem
Weg nach oben. Entscheidend für das weitere Schicksal des Pfarrers war die
Versetzung vom Dorf in die Stadt. Hier erhielten sie nicht nur eine bessere Be-
zahlung, sondern es waren auch vorteilhaftere Heiraten und weitere Aufstiegs-
chancen möglich, die in Inspektoren- und Hofpredigerstellen sowie Assessora-
ten am Konsistorium bestanden.
93 Von Heiratskreisen kann jedoch lediglich in der höheren Geistlichkeit gesprochen
werden, und auch dort nur mit gewissen Vorbehalten. Inspektoren heirateten zu 70 %
Pfarrerstöchter oder -witwen. Ihre Kinder wurden in der Zeit von 1555 bis 1619 zu
81 % Geistliche bzw. heirateten zu 73 % Pfarrer oder Lehrer. Der Rest entfiel auf die
mittlere oder lokale Beamtenschaft. Im 17. Jahrhundert lassen sich knapp 60 % Pfarrer
bzw. 34 % Pfarrersfrauen ermitteln. Die Hälfte der Töchter heiratete mittlere Beamte,
nur rund 3 % wurden höheren Beamten an ge traut. Schließlich zeigte sich Ende des 18.
Jahrhunderts, daß bereits mehr als ein Drittel der Söhne der höheren Geistlichkeit
höhere Beamte waren.
94 Siehe dazu vogler, Le clergé protestant rhénan, S. 208 ff.
95 Aus den Angaben über die Frauen der Pfarrer - bekannt sind 339 Fälle für die Zeit von
1650 bis 1800 - läßt sich ein Prozentsatz von 44 für Pfarrerstöchter, 13 für Töchter aus
Handwerkerfamilien, 15 bei Töchtern von mittleren Beamten und 6 von Bürgern er-
rechnen (siehe dazu die tabellarische Aufstellung im Anhang dieser Arbeit).
96 Hierfür seien folgende Familien genannt; Candidus (siehe dazu biundo, Die evangeli-
schen Geistlichen der Pfalz, Nr. 709 ff), Culmann (ebda., Nr, 751 ff), Euler (ebda., Nr.
1184 ff), Exter (ebda., Nr. 1197 ff), Hepp (ebda., Nr. 2067 ff), Hermanni (ebda., Nr.
2098 ff), Müller (ebda, Nr. 3615, 3623, 3625, 3626, 3631-3635, 3639, 3645, 3648, 3650,
3652), Wernher (ebda., Nr. 5876-5879, 5881, 5883, 5885), Wernigk (ebda., Nr. 5887,
5890-5899).
97 Typisch hierfür ist die Familie Beuther (siehe dazu jung, Michael Philipp Beuther, S.
72-83).
98 Folgende Familien seien genannt: Candidus, Wernigk, Wernher.
99 Der Lehrerberuf ist zu einer Vorstufe für das Pfarramt geworden; dennoch übten zahl-
reiche Lehrer zeitlebens diesen Beruf aus.
130
III Resümee
Ein kurzer zusammenfassender und zugleich abschließender Vergleich
zwischen den Beamten und dem Pfarrstand in Pfalz-Zweibrücken soll die
Gemeinsamkeiten und die Unterschiede zwischen diesen beiden Gruppen
heraussteilen.
Gemeinsam für die Beamten wie für die Pfarrer ist die Tatsache, daß eine starke
Selbstergänzung stattgefunden hat. Die soziale Geschlossenheit von Beamten-
tum und Pfarrstand gegenüber Angehörigen anderer Gruppen ist verschieden
stark gewesen. Es scheint, als ob die Beamten bezüglich sozialer Herkunft und
Konnubium noch mehr auf Geschlossenheit Wert legten als die Pfarrer. Bei den
Pfarrern hatte ein stärkerer Zulauf aus Handwerkerfamilien eingesetzt100. Auch
sind Ehen zwischen Kindern von Handwerkern und Pfarrerskindern wohl häu-
figer geschlossen worden als entsprechende Verbindungen zwischen Angehöri-
gen von akademisch gebildeten Beamten und von Handwerkern. Später sind
Pfarrerssöhne Handwerker (9 96) oder auch Kaufleute (4 96) geworden, ohne daß
man darin eine Standesminderung gesehen hätte.
Der Unterschied zwischen den einzelnen Schichten der Beamtenschaft scheint
größer gewesen zu sein als derjenige zwischen den Pfarrern und den Inspekto-
ren. Die Theologen, die höhere Stellen einnahmen, stiegen zumeist infolge ihrer
wissenschaftlichen Qualifikationen aus der einfachen Pfarrerschaft auf101.
Dagegen kamen Berufungen der mittleren Beamten an eine der zentralen Be-
hörden seltener vor.
Die oberen Beamten heirateten oft untereinander; ebenso blieben die mittleren
oft im Kreise ihrer gleichrangigen Kollegen. Aber es sind auch Ehen zwischen
Kinder von Beamten - dabei überwiegend denjenigen von mittleren Beamten -
und von Pfarrern erfolgt; es scheint so, als ob diese miteinander verbundenen
Gruppen sich nach oben von der Beamtenschaft der zentralen Behörden absetz-
ten, nach unten von den Handwerkern, kleineren Kaufleuten und den niederen
Beamten.
100 Von 1650 bis 1800 sind 14 % der Väter von späteren Pfarrern Handwerker gewesen
(siehe dazu die tabellarische Aufstellung im Anhang dieser Arbeit).
101 Siehe für die Zeit von 1555 bis 1619 vogler, Les inspecteurs écclésiasüques prote-
stants, S. 97 f. Für die Zeit nach 1650 seien folgende Beispiele genannt Johann Paul
Bruch (biundo, Die evangelischen Geistlichen der Pfalz, Nr. 607), Johann Christian
Balbier (ebda., Nr. 167), Johann Heinrich Bartz (ebda., Nr. 202).
131
Vierter Teil
DIE PERSONALPOLITIK DER HERZOGE VON PFALZ-
ZWEIBRÜCKEN UND IHRE AUSWIRKUNGEN AUF DIE
INNEN- UND AUSSENPOLITIK
Die bisher beschriebenen Institutionen sind als Ausdruck bestimmter Bedürf-
nisse und Absichten entstanden. Standen sie erst einmal zur Verfügung, konn-
ten sie verschiedenartigen Zielen dienstbar gemacht werden. Es ist m.E. deshalb
konsequent, wenn sich der nun folgende Teil der Arbeit mit Gruppen und Frak-
tionen befaßt, welche die Institutionen ausfüllten und sich ihrer bedienten. Eine
derartig komplizierte Struktur über einen längeren Zeitraum zu verfolgen, stellt
eine schwierige Aufgabe dar, zumal wenn man bedenkt, welch große Anzahl
von Verbindungen zwischen den einzelnen Beamten bestanden haben mag. Ein
nur einigermaßen lückenloses Bild zu entwerfen, ist nicht möglich, da vieles von
dem, was für diese Fragestellung von Wichtigkeit gewesen wäre, oftmals keine
schriftliche Aufzeichnung erfahren hat. Immerhin werden aufgrund der
Quellenlage gewisse Konturen und Verbindungslinien sichtbar, die nun nach-
gezeichnet werden sollen.
I Die Regierung Gustav Samuel Leopolds (1719-1731)
1. Gustav Samuel Leopold und Luise Dorothea von Hoffmann
Nachdem der schwedische König Karl XII. im November 1718 kinderlos gestor-
ben war, folgte ihm der letzte Vertreter der Kleeburger Linie, Pfalzgraf Gustav
Samuel Leopold1. Als Sproß der Wittelsbachischen Linie Zweibrücken-Klee-
burg am 2. April 1670 in Stegeborg (Schweden) geboren, war er früh verwaist
und als nachgeborener Prinz nur mit einer geringen Apanage - er teilte sich mit
seinem Bruder Adolf Johann das Kleeburger Deputat des Vaters - versehen. Als
Oberstleutnant bei den schwedischen Hilfstrupjpen in Belgien nahm er am „Pfäl-
zischen Erbfolgekrieg’' gegen Frankreich teil. Im Oktober 1696 trat Gustav
Samuel Leopold in Rom zum Katholizismus über. Bei diesem Schritt dürften
religiöse Erwägungen kaum eine Rolle gespielt haben; er tat dies wohl deshalb,
weil er sich von der Konversion eine Versorgung erhoffte. Zu seinen Tauf-
namen fügte Gustav Samuel den Namen seines kaiserlichen Firmpaten Leopold
hinzu. Die finanziellen Erträgnisse blieben für den Konvertiten jedoch gering.
Zwar bezahlte der Papst dessen Schulden, aber wohlwollende Förderer am
Wiener Hof - wie er erhofft hatte - gewann er offenbar nicht. Gustav Samuel
Leopold beteiligte sich an einem Türkenfeldzug unter Prinz Eugen, seine Bemü-
hungen um ein kaiserliches Regiment blieben aber erfolglos. War somit seine
1 baumann (Lebensgeschichte der Luise Dorothea Hoffmann, S. 54) charakterisiert ihn
folgendermaßen: „Eine angeborene Ängstlichkeit wechselte mit cholerischen Zustän-
den; ein betont zur Schau getragenes Selbstbewußtsein konnte kaum die innere Un-
sicherheit und die Abhängigkeit von einem stärkeren Willen verdecken. Es war nicht
schwer, ihn zu beeinflußen, ja ihn einzuschüchtern." Vgl. zum folgenden ders, Herzog
Gustav von Zweibrücken.
132
soldatische Karriere gescheitert, mußte er auch schon bald eine geistliche Lauf-
bahn - 1699 hatte er vom Bischof von Raab, Herzog Christian August von
Sachsen-Zeitz, die niederen Weihen empfangen - abbrechen, da sich die Aus-
sichten auf eine geistliche Pfründe, ein Kanonikat in Köln, zerschlagen hatten.
Das Ergebnis der Versuche, seine Existenz zu sichern, war letztendlich nur eine
kleine Pension von 6 000 livres pro Jahr, die ihm von Ludwig XIV. seit 1700
gewährt wurde.
Da auch nach dem Tod des Bruders (1701) die Apanage nicht zu einer standes-
gemäßen Existenzgrundlage wurde, heiratete Gustav Samuel Leopold 1707 in
Straßburg eine vermögende Kusine zweiten Grades, die Tochter des letzten
Pfalzgrafen von Veldenz, Dorothea, die eine Lutheranerin war. Da die Kurie den
nach kanonischem Recht erforderlichen Dispens verweigert hatte, wurden
beide nur vom lutherischen Pfarrer in Zweibrücken getraut. Gustav Samuel
Leopolds geistlicher Berater in Straßburg eröffnete ihm schon bald die kirch-
lichen Bedenken gegen diese Ehe; wiederholte Versuche, den Ehedispens in
Rom nachträglich zu erwirken, hatten keinen Erfolg.
Gustav Samuel Leopolds Regierung in Pfalz-Zweibrücken begann mit Reformen
und Sparmaßnahmen. Günstlinge und Anhänger des vorhergehenden Regimes
wurden ihrer Ämter enthoben, um den Vertrauten des neuen Herzogs Platz zu
machen. Zu den von der Ungnade Gustav Samuel Leopolds betroffenen Beam-
ten gehörte auch der Jägermeister Johann Heinrich Hoffmann2. Seiner Tochter
Luise Dorothea gelang es jedoch, Einfluß auf den Herzog zu gewinnen. Wie und
wann sie ihm nähergekommen ist, läßt sich nicht feststellen - jedenfalls war sie
seit Anfang 1722 bei Hofe zugelassen. Wie sich das Verhältnis Gustav Samuel
Leopolds zu ihr entwickelte, zeigen die Gunstbezeugungen, welche der Familie
Hoffmann seit dem Frühjahr 1721 zuteil wurden: Ihr Bruder Johann Heinrich
wurde auf herzogliche Kosten nach Lunéville und Paris zu seiner kavaliersmäßi-
gen Ausbildung geschickt Im Juni 1721 wurde die Familie in den Reichsadels-
stand erhoben, der Vater am Neujahrstag 1722 zum Oberjägermeister, zum Auf-
sichtsorgan für das gesamte Forst- und Jagdwesen Pfalz-Z weibrückens3, ernannt.
Gustav Samuel Leopolds Ehe mit Dorothea von Veldenz mußte, da sie kinder-
los geblieben war, die „konfessionelle Kontinuität"4 gefährden. Mit dem
Regierungsantritt des nächsten Erben, Pfalzgraf Christian III. von Birkenfeld,
würde Pfalz-Zweibrücken wieder an eine lutherische Dynastie fallen. Die pfalz-
birkenfeldischen Erbansprüche wurden zwar von dem katholischen Kurfürsten
der Pfalz bestritten, doch war die Frage ohne einen Erbfolgestreit, der sich ver-
mutlich in die Länge ziehen würde, nicht zu klären. Deshalb rieten der prote-
2 Zur Laufbahn von Johann Heinrich Hoffmann siehe baumann, Lebensgeschichte der
Luise Dorothea Hoffmann, S. 51-58.
3 Siehe dazu GHA München KA 478/1 (Kopie). Vgl. dazu auch baumann, Lebens-
geschichte der Luise Dorothea Hoffmann, S. 55.
4 Ebda., S. 54.
133
stantische Premierminister Frhr. von Schorrenburg5 und der herzogliche
Beichtvater, der Franziskanerprior Georg Baussumer6, die Ehe scheiden zu
lassen oder die Erklärung ihrer Ungültigkeit in Rom zu erwirken. Im Sommer
1722 faßte Gustav Samuel Leopold den Entschluß, Schritte zur Auflösung seiner
Ehe zu tun. Seit sich mit der Erbfolge in Pfalz-Zweibrücken die materiellen
Grundlagen seines Lebens vorteilhaft gewandelt hatten, war für ihn der Grund
für den Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft mit Dorothea von Veldenz
weggefallen. Den Kreis seiner Vertrauten überraschte Gustav Samuel Leopold
mit der Absicht, Luise Dorothea von Hoffmann zu heiraten7. Nur wenige waren
in das Geheimnis eingeweiht, aber bei ihnen stieß seine Absicht auf Wider-
spruch: Baussumer weigerte sich entschieden, die Trauung vorzunehmen, bevor
nicht das Urteil des Bischofs von Metz wegen der Ehescheidungsangelegenheit
vorlag. Der Oberhofmarschall Raesfeldt täuschte eine Krankheit vor und entzog
sich so jeglicher Stellungnahme, Schorrenburg äußerte sich nicht öffentlich zu
den Plänen des Herzogs.
Der künftigen Gemahlin wurde Ende September ein Appartement im Schloß
zugewiesen8, Anfang Oktober fand in der Kapelle des Schlosses Gustavsburg
5 Philipp Friedrich von Schorrenburg, geb. 5.6.1676 in Meisenheim, begann seine Lauf-
bahn als Amtmann und Oberamtmann unter der schwedischen Regierung in Pfalz-
Zweibrücken. Nach dem Regierungsantritt Gustav Samuel Leopolds wurde er 1719
Geheimer Rat wie auch Präsident von allen Collegiis sowie Direktor der Geistlichen
Güterverwaltung. Laut Dekret vom 24. März 1720 wurde er in den erblichen Reichs-
freiherrnstand erhoben. Siehe dazu dahl, Die Schorren von Hasell und Hornbach, S.
92, sowie den Artikel „Schorrenburg" in zedler 35, Sp. 1015-1020, hier 1019: „Als nach
dem Tode des Königs von Schweden, Carl XII., die Succeßion auf Z weybrücken auf
den Hertzog Gustav als den letzten Pfalzgrafen von der Zweybruckischen Linie fiel,
und solches auf den Drey Konigstag 1719 bekannt gemacht wurde, hat derselbe sich
dieser Familie und jederzeit bezeugten besonderen Devoüon gnädigst erinnert und
ihm, dem ältesten Bruder, Philipp Friedrich, die Einnehmung und Huldigung des Lan-
des gnädigst anvertraut, welches er dann auch nebst seinem Schwager, einem von St.
Ingbrecht, so geschwind und eifrig bewerkstelligte, daß der Hertzog bey seiner Zurück-
kunft ein besonderes Vergnügen darüber bezeugte und ihn, nur gedachten Philipp
Friedrichen, Freyherrn von Schorrenburg, sogleich zum ersten Regierungs-Rath und
Oberamtmann, auch darauf zum Geheimen Rath, Premier-Minister und Präsidenten
von allen Collegien; ermeldeten seinem Schwager von St. Ingbrecht aber zum Regie-
rungs- und hierauf auch zum Geheimen Rath (...) gnädigst declarirte, (...)".
6 Baussumers Name läßt sich nur selten in den Akten finden; taucht seine Person aller-
dings auf, dann immer in entscheidenden Situationen. Man darf deshalb durchaus
annehmen, daß er weit mehr Anteil am politischen Geschehen hatte, als dies zunächst
ersichtlich ist
7 Vgl. dazu und auch zum folgenden baumann, Lebensgeschichte der Luise Dorothea
Hoffmann, S. 54-57.
8 Seinem Schwiegervater eröffnete der Herzog gleichzeitig, daß er dessen Tochter in
seine Protektion genommen habe. Einem bevorstehenden Übertritt von Luise Dorothea
zur katholischen Kirche möge sich die Familie nicht widersetzen, da im Heiligen Römi-
schen Reich Gewissensfreiheit herrsche; dieses nicht allein, sondern [ich] offenbare Euch
noch, daß ich Eure Tochter so lieb gewonnen, daß ich meine Vergnügung finde, sie vor Gott
und wenig Zeugen vor meine Gemahlin anzunehmen, dennoch mit dem Reservat, daß bei
Lebzeiten der Herzogin solches nicht deklarieret, oder so lang, bis es mir gefällig sein wird,
134
vor versammeltem Hof der feierliche Übertritt der Luise Dorothea von Hoff-
mann vom Luthertum zum Katholizismus statt. Anschließend hätte nach dem
Willen Gustav Samuel Leopolds die Trauung sein sollen, doch Baussumer blieb
bei seinem Widerstand gegen die Eheschließung. Weder ein Brief noch ein per-
sönliches Gespräch konnten ihn zu diesem Schritt, der gegen seine Überzeugung
war, bewegen. Gustav Samuel Leopold hatte jedoch im katholischen Pfarrer von
Zweibrücken, Nikolaus Keller, einen Geistlichen gefunden, der am 10. Oktober
1722 die Trauung im oberen Turmgeschoß des Schlosses Gustavsburg vollzog.
2. Konträre politische Richtungen am Zweibrücker Hof: Die kurpfälzisch und die
pfalz-birkenfeldisch gesinnte Partei
Diese Ereignisse, welche die Öffentlichkeit des Landes und darüberhinaus auch
die interessierten Kreise des Reiches beschäftigten, schienen im eigentlichen
Sinne der Privatsphäre Gustav Samuel Leopolds anzugehören. Doch konnte
kaum jemand erahnen, welche Bedeutung seine Handlungsweise für die poli-
tische Stellung Pfalz-Zweibrückens haben sollte, welche entscheidenden
Wandlungen durch den Aufstieg der Luise Dorothea von Hoffmann und ihrer
Familie eingeleitet werden sollten.
Es war allerdings schon bald absehbar, daß sich über der Stellungnahme zu
Luise Dorothea am Hofe und im Lande die Geister scheiden würden; zwei Par-
teien werden nun erkennbar, von denen die eine gegen sie gerichtet war, die
andere, ihre Günstlinge und Vertrauten, hatten aber den Herzog auf ihrer Seite.
Der Exponent der zuletzt genannten Gruppe war zunächst der Regierungsrat
und Geheime Sekretär Karl Philipp Fabert. Aus dem birkenfeldischen Anteil
der Grafschaft Sponheim gebürtig, hatte er als Katholik das lutherische Territo-
rium verlassen und war in den pfalz-zweibrückischen Dienst getreten. Den
Beziehungen seines Schwiegervaters, des Oberamtmanns zu Guttenberg
Johann Georg von Wimpff, zu Gustav Samuel Leopold - Wimpff war dessen
einziger Beamter vor dem Regierungsantritt in Zweibrücken - verdankte Fabert
seine Berufung in das Regierungskollegium9. Als Katholik hatte er bald das be-
sondere Vertrauen seines Landesherrn erworben. Fabert, der es verstand, das
religiöse Empfinden Gustav Samuel Leopolds für sich auszunützen, war für die
ausgesprochen „prokatholische" Kirchenpolitik verantwortlich10. Bereits früh-
zeitig hatte er Kontakte mit den katholischen Nachbarn Mainz und Kurpfalz
angeknüpft11. Während der Geschehnisse im Herbst 1722 hatte Fabert seinem
keinen fürstlichen Namen noch Titel sich anmaßen soll. Derohalben gebe Euch zufrieden
und schicke ihr Sie alle Kleider, so ihr zugehören und Mobilien, wann ich es abholen
lassen werde, welches ich Euch aus fürstlich obrigkeitlicher Gewalt hiemit befehle (zitiert
nach baumann, Lebensgeschichte der Luise Dorothea Hoffmann, S. 56).
9 Bereits 1719 fiel dem birkenfeldischen Beobachter Atzenheim Faberts Antipathie
gegen Protestanten auf; man habe sich dahero vor ihm wohl in Acht zu nehmen. Atzen-
heim an Christian III., Birkenfeld 6.8.1719. GHA München KA 479/1.
10 Siehe dazu den Bericht Aus dem Zweibrückischen vom 22.2.1726. KSchA Zweibrücken
IV, Nr. 801. Vgl. dazu auch bachmann, Pfalz Zweibrückisches Staats-Recht, S. 225-230.
11 Atzenheim an Christian III., Birkenfeld 22.8.1719. GHA München KA 479/1.
135
Herrn treu zur Seite gestanden und hatte sich als williges Werkzeug erwiesen.
So konnte es nicht ausbleiben, daß er nunmehr auch das Vertrauen von Luise
Dorothea gewann12.
Ein gelehriger Schüler Faberts war der neue Regierungssekretär, der Elsässer
Michael Philipp Weber. Zunächst noch ohne große Bedeutung stärkte er nur
rein zahlenmäßig die katholische Partei im Regierungskollegium; er konnte je-
doch Fabert allmählich in dessen Vertrauensstellung bei Luise Dorothea ver-
drängen und spielte als Regierungsrat, Geheimsekretär und Vizekammerdirek-
tor eine wichtige Rolle - unterstützt von seinem Sohn, dem Regierungssekretär
und späteren Wittumsrat Luise Dorotheas, Franz Joseph.
Von den Höflingen stand nur Andreas von Raesfeldt eindeutig und bedingungs-
los auf der Seite Luise Dorotheas13. Sein Bruder Georg Wilhelm, seit 1722 Ober-
hofmarschall, begab sich zwar nicht in Abhängigkeit von ihr, verstand es aber,
sich wenigstens äußerlich gut mit ihr zu halten. Mit seinem Einfluß bei Hofe war
es jedoch vorbei, auch die Gunstbezeugungen des Landesherrn hörten plötzlich
auf. Raesfeldt gehörte allerdings insofern der Partei Luise Dorotheas an, als er
gegen die politischen Folgen ihrer Tätigkeit, soweit sie sich gegen Pfalz-Birken-
feld richteten, nichts einzuwenden hatte14.
Die Bedeutung von Johann Heinrich von Hoffmann, dem Vater Luise
Dorotheas, der 1724 zu seiner Stelle als Oberjägermeister noch diejenige des
Oberhofmeisters übernahm und Geheimer Rat im Regierungskollegium
wurde15, lag vor allem in dem Einfluß, den er durch seine Tochter auf seinen
Schwiegersohn ausübte. Den Gleichgesinnten wie den Gegnern war er geistig in
keiner Hinsicht gewachsen, besaß aber eine außerordentliche Wandlungs- und
Anpassungsfähigkeit, welche ihm eine Stärkung seiner Position ermöglichte,
Sein gleichnamiger Sohn, der nach der höfischen Ausbildung Sitz und Stimme
im Regierungskollegium erlangte, trat ebenfalls weniger aufgrund seiner geisti-
gen Fähigkeiten hervor, als vielmehr dadurch, daß er die Hoffmann'sche Partei
zahlenmäßig stärkte16.
Wenig durchsichtig ist stets die Stellung des fürstlichen Beichtvaters
Baussumer gewesen. Es war ihm schon bald wieder gelungen, das Vertrauens-
verhältnis zu Gustav Samuel Leopold, das durch die Ereignisse des Jahres 1722
erschüttert gewesen war, wiederherzustellen; allerdings mußte er sich nun
damit zufriedengeben, den bisher unbeschränkten Einfluß auf den Herzog mit
dessen Gemahlin zu teilen. Da er es aber verstand, sich auch bei ihr bald unent-
behrlich zu machen, konnte er das verlorene Prestige zurückgewinnen17.
12 Atzenheim an Christian III., Birkenfeld 4.5.1723; Failly an ?, Zweibrücken 23.4.1723.
GHA München KA 479/1.
13 Atzenheim an Christian III., Birkenfeld 20.1.1723. GHA München KA 479/1.
14 Atzenheim an Christian III., Birkenfeld 31.8.1722. GHA München KA 479/1.
15 Siehe dazu crollius, Commentarius de cancellariis, S. 12.
16 Siehe dazu Mémoire touchant la famille de Hoffmann. GHA München KA 501/1.
17 Atzenheim an Christian III., Birkenfeld 20.1.1723. GHA München 479/1.
136
Vom kurpfälzischen in den pfalz-zweibrückischen Dienst war Johann David
von Haumüller übergewechselt. Als Konvertit stand er Gustav Samuel Leopold
besonders nahe. Bereits in den ersten Tagen des Jahres 1723 war ein längerer
Aufenthalt Haumüllers am Zweibrücker Hof aufgefallen; man hielt ihn
zunächst für einen kurpfälzischen Spion18 und war nicht wenig überrascht, als
er kurze Zeit später als pfalz-zweibrückischer Regierungsrat in Erscheinung
trat. Dank ihm sollte die kurpfälzisch gesinnte katholische Partei in Pfalz-Zwei-
brücken schon bald vollends die Oberhand gewinnen.
An der Spitze der gegen Luise Dorothea eingestellten Kreise und als Exponent
der birkenfeldischen, protestantischen Partei stand der Premierminister Philipp
Friedrich von Schorrenburg19. Sein engster Mitarbeiter war sein Schwager Emil
Casimir Wernigk von St. Ingbrecht20, ebenso wie Schorrenburg Mitglied einer
alteingesessenen Beamtenfamilie. Bisher war er ein geschätztes Mitglied im
Regierungskollegium gewesen, das nun aber von Fabert, Weber und Haumüller
zunehmend in seiner Bedeutung zurückgedrängt wurde. Schorrenburgs früher
geradezu unantastbare Stellung war zwar wegen seiner ablehnenden Haltung
anläßlich der Wiedervermählung Gustav Samuel Leopolds geschwächt21, so-
lange er in seiner Eigenschaft als Leiter der Geistlichen Güterverwaltung den
Bestrebungen Gustav Samuel Leopolds, sich am Kirchengut zu bereichern, ent-
gegenkam, war seine Stellung gesichert. Da er sich aber als Vertreter pfalz-
birkenfeldischer Ansprüche fühlte und es wagte, ohne Wissen des Landesherrn
sich mit Religionsbeschwerden nach Regensburg zu wenden, schien er nicht
länger tragbar zu sein. An seinem Sturz arbeiteten nicht nur Luise Dorothea aus
persönlichen, nicht nur Baussumer aus religiösen, sondern auch die sich in
Pfalz-Zweibrücken allmählich etablierende kurpfälzisch gesinnte Partei aus
politischen Motiven. Daß Schorrenburg sich dennoch in seiner unhaltbar ge-
wordenen Stellung noch länger als ein Jahr behaupten konnte, kennzeichnet
am besten die Machtfülle, die er während seiner dreijährigen Ministerschaft
erworben hatte. Allerdings war er von den Geschäften bereits weitgehend aus-
geschaltet worden, als sich eine Gelegenheit fand, ihn auch formell seines
Amtes zu entheben.
Mitte Juni des Jahres 1723 hatte der kurpfälzische Gesandte aus Regensburg
berichtet, daß in diplomatischen Kreisen ein Schriftstück kursiere, welches
durch die offene Art, in der es die Vorgänge am Zweibrücker Hof schildere,
großes Aufsehen errege22. Gustav Samuel Leopold war über diese Vorgänge
ahnungslos, bis ihm am 12. August 1723 der Professor Georg Christian
18 Ebda.
19 Siehe zu ihm S. 134 Anm. 5 sowie crollius. Commentarius de cancellariis, S. 23 ff.
20 Siehe Anm. 5 in diesem Teil.
21 Gustav Samuel Leopold gewährte Schorrenburg weder die von ihm infolge erlittener
Kränkungen selbst erbetene Entlassung, noch gelang es den Bemühungen Luise
Dorotheas, ihn zu beseitigen. Siehe dazu die beiden Schreiben Atzenheims an
Chrisüan III. vom 20. Januar und vom 14. Februar 1723. GHA München KA 479/1.
22 Bericht des pfälzischen Gesandten, Regensburg 14.6.1723. GHA München KA 484/4.
137
Joannis23, ein herzoglicher Pensionär, das famose Libell aus seinem damaligen
Aufenthaltsort Langenschwalbach zusandte24. Der Verfasser dieses Pamphlets,
der über alle Einzelheiten aufs beste unterrichtet war25, mußte wohl in der aller-
nächsten Umgebung des Herzogs gesucht werden. Gustav Samuel Leopold
wandte sich am 17. September 1723 durch seinen Gesandten an den Reichstag,
um ein Verbot der Schmähschrift zu erwirken26, die in Zweibrücken bereits ein
ganzes Jahr von Hand zu Hand ging und heimlich gelesen wurde27. Der Ver-
dacht, die Verbreitung des scandaJeusen Libells veranlaßt zu haben, fiel auf-
grund einer Denunzierung des zur Hoffmann'schen Gruppe gehörenden Physi-
cus' Kempf auf Schorrenburg, den Kammerrat Bettinger und den ersten
reformierten Pfarrer von Zweibrücken, Zepper28. Am 20. Januar 1724 wurde
Schorrenburg in Hornbach bei einem Gespräch mit dem dortigen reformierten
Pfarrer von einem Spitzel belauscht, der sofort einige unvorsichtige Äuße-
rungen des Premierministers, die dessen Mitwisserschaft an der Affäre bekun-
deten, nach Zweibrücken berichtete. Haumüller begab sich nach der Rückkehr
Schorrenburgs in dessen Wohnung, um mit zwei weiteren Regierungsräten sei-
ne Papiere zu untersuchen. Um der drohenden Verhaftung zu entgehen, floh er
nach Frankfurt am Main29. Zepper, der bei der Untersuchung alles gestand,
wurde strafversetzt30, der Kammerrat Bettinger entlassen31. Mit Schorren-
burg war der wichtigste Parteigänger Christians III. zu Fall gebracht worden;
seine Stellung wurde künftig von Haumüller, der zu diesem Zeitpunkt erst ein
Jahr als Regierungsrat im pfalz-zweibrückischen Dienst stand, eingenommen.
Wie Schorrenburg und Wernigk war auch die überwiegende Mehrheit der
Lokalbeamten „birkenfeldisch" gesinnt. Sie standen zum Teil unmittelbar mit
Christian III. im Einvernehmen, wie die beiden Amtmänner von Meisenheim
und Lichtenberg, Ehrentraut und Schwebet, die Landschreiber Schimper zu
23 Siehe über sein Leben und seine Persönlichkeit Hörner, Georg Christian Joannis, S.
7-34, bes. 25.
24 Joannis an Gustav Samuel Leopold, Langenschwalbach 12.8.1723. GHA München HU
4589.
25 Bekannt ist ihm der Hintergrund von Gustav Samuel Leopolds Ehe mit Dorothea von
Veldenz, die Tatsache der heimlichen Trauung mit Luise Dorothea Hoffmann am 10.
Oktober 1722 und der Widerstand des Beichtvaters gegen diese Heirat. Das Vorgehen
des Herzogs wird als Bigamie bezeichnet und ein Eingreifen des Kaisers sowie des pfäl-
zischen Kurfürsten erwartet. GHA München HU 4589.
26 Kopie dieses Schreibens, Zweibrücken 17.9.1723. GHA München KA 479/2.
27 Ein gedrucktes Dekret vom 28. Januar 1724 sprach die Mißbilligung über dieses Tun
aus und stellte die Weiterverbreitung der Schrift, deren Inhalt nicht der Wahrheit ent-
sprechen würde, unter schwere Strafe. GHA München HU 4590.
28 Siehe dazu heintz, Alexanders-Kirche, S. 119.
29 Es wird Ihme sehr verdacht, daß Er einige nachteilige Briefe aufbehalten und da er dazu
Zeit gehabt, solche nicht verbrannt hat. Atzenheim an Christian III., Birkenfeld 9.2.1724.
GHA München KA ,479/1.
30 Siehe dazu MOLITOR, Geschichte einer deutschen Fürstenstadt, S. 401.
31 Atzenheim an Christian III., Birkenfeld 9.2.1724. GHA München KA 479/1.
138
Lichtenberg, Knodt in Bergzabern, Schmidt Tn Zweibrücken sowie der Amts-
keller Hautt in Nohfelden32. Auch beim Militär überwogen Christians An-
hänger; der Oberst Johann von Pyhl33, ein gebürtiger Schwede - er stand als
Lutheraner dem neuen Kurs nicht freundlich gegenüber -, und der Major Jean
Grasset de Failly, der aus einer Hugenottenfamilie stammte, vertraten unter den
Offizieren die protestantisch-birkenfeldische Partei. De Failly war Christians
Vertrauensmann in Zweibrücken und hielt diesen und dessen Räte durch regel-
mäßige Berichte über die Vorgänge am Zweibrücker Hof auf dem laufenden34.
Auch die wenigen alteingesessenen Adligen befanden sich größtenteils im
Gegensatz zu der nunmehr herrschenden Clique35. Der aus ursprünglich schot-
tischem Geschlecht stammende Kammerherr Wilhelm von Cathcart zu
Carbiston, durch verwandtschaftliche Beziehungen zu Pyhl und Failly an deren
Seite gestellt, war der Exponent dieser adligen Kreise bei Hofe.
Mit wenigen Ausnahmen waren es die Alteingesessenen in Pfalz-Zweibrücken,
welche die Wiedervermählung Gustav Samuel Leopolds beanstandeten und die
„Ausländer" sowie die Emporkömmlinge, die an seiner Seite standen, mißbillig-
ten. Die Unzufriedenheit dieser maßgebenden Kreise sowie ihr Widerstand
gegen die neue Landesfürstin konnte Gustav Samuel Leopold nicht verborgen
bleiben; mit wachsendem Mißtrauen sah er die zunehmende Opposition und
entdeckte die geheimen Fäden der Verbindung mit Christian III.
3. Die Erbfolgefrage in Pfalz-Zweibrücken: Kurpfalz oder Pfalz-Birkenfeld?
In Mannheim hatte man den Entschluß gefaßt, die Haltung gegenüber dem
pfalz-zweibrückischen Herzog zu ändern. Die französische Intervention im
Februar 1719 zugunsten Gustav Samuel Leopolds in der Erbfolgefrage hatte den
kurpfälzischen Ministern gezeigt, daß Frankreich nicht gewillt war, die Nach-
barschaft des schwachen und unselbständigen Landesherrn ohne weiteres mit
der des machtpolitisch ungleich bedeutenderen pfälzischen Kurfürsten zu
vertauschen36. Ein gewaltsames Vorgehen gegen Pfalz-Zweibrücken, wie es da-
mals Kurpfalz beabsichtigte37, war somit unmöglich gemacht, zumal inzwischen
auch der kaiserliche Hof die Rechte Gustav Samuel Leopolds auf dieses Territo-
32 Sie alle besaßen Besitzergreifungspatente Christians für den Fall des Todes Gustav
Samuel Leopolds, gesiegelt und unterschrieben, nur das Datum war noch nicht einge-
setzt Atzenheim an Christian III. und Extrakt des Schreibens Atzenheim an Simon,
Birkenfeld 6.8.1719. GHA München KA 479/1.
33 1725 schied er aus dem Militärdienst aus; Herzog Gustav Samuel Leopold gewährte
ihm 600 Gulden Ruhegehalt und den Offweilerhof als Kunkellehen.
34 Atzenheim an Christian III., Birkenfeld 6.8.1719. GHA München KA 479/1.
35 Freiherr von Hunoltstein wagte auf einen Trinkspruch, den Fabert anläßlich einer
Festlichkeit auf des Herzogs Hochfürstliche Gemahlin aussprach, zu entgegnen, daß ihm
Luise Dorothea nur als Fräulein, nicht aber als Gemahlin des Herzogs bekannt sei.
Atzenheim an Christian III., Birkenfeld 24. Mai 1723. GHA München KA 479/1.
36 Siehe dazu AAE Paris Cor. Pol. Palatinat-Deux Ponts 31, pag. 10-11.
37 Siehe dazu AAE Paris Cor. Pol. Palatinat-Deux Ponts 29, pag. 196; GHA München KA
484/4.
139
rium anerkannt hatte. Die kurpfälzischen Ansprüche konnten nur dann Erfolg
haben, wenn es gelang, noch zu Lebzeiten Gustav Samuel Leopolds eine ge-
meinsame Vereinbarung mit ihm gegen Pfalz-Birkenfeld wegen der Erbfolge zu
treffen.
Aufmerksam hatte man von Mannheim aus die Veränderungen am Zweibrük-
ker Hof beobachtet. Der kurpfälzische Hof hatte erkannt, daß Luise Dorothea
wegen ihrer Gegnerschaft zu Schorrenburg das gegebene Werkzeug der eige-
nen Politik werden könnte; damit war nun eine ungeahnte Möglichkeit, in die
pfalz-zweibrückischen Verhältnisse einzugreifen und auf Gustav Samuel
Leopold Einfluß auszuüben, gegeben38. Der kurpfälzische Amtmann von
Grafendahn, Johann Philipp von Jägern, der Mitte Oktober 1722 am Zwei-
brücker Hof weilte, hatte den Auftrag, die Gesinnung Gustav Samuel Leopolds
zu sondieren und sollte in Erfahrung bringen, wie dieser sich zu einer kurpfälzi-
schen Annäherung verhalten würde. Der pfalz-zweibrückische Herzog zeigte
sich Jägern gegenüber von einer besonderen Aufgeschlossenheit und über-
häufte ihn mit Beweisen seines Vertrauens39. Es mußte Aufsehen erregen, daß
Gustav Samuel Leopold ihn nach beendigter Hoftafel zu politischen Gesprächen
einlud, während er gleichzeitig Schorrenburg und Raesfeldt, die - wie üblich -
folgen wollten, zurückwies. Die auffallende Bevorzugung des Gastes mußte
schließlich den Verdacht erwecken, als habe dessen Besuch mehr zu bedeuten,
als man gegenüber der Hofgesellschaft zugeben wollte. Schorrenburg versuchte
Jägern auszufragen; dieser gab jedoch dem Premierminister gegenüber die Rolle
des harmlosen Besuchers nicht auf und berichtete Gustav Samuel Leopold von
dessen Neugierde. Daraufhin bat der Fürst Jägern, er solle niemand etwas über
den Inhalt ihrer politischen Gespräche, nämlich von ihrer [zu] suchenden Ver-
einigung mit Kurpfalz, sagen.
Am 19. Januar 1723 kam Jägern mit konkreteren Aufträgen wieder nach
Zweibrücken40. Er hatte Gustav Samuel Leopold darzulegen, wie gefährlich es
für das gemeinsame katholische Interesse sei, daß die pfalz-zweibrückischen
Vertretungen beim Reichstag und beim Oberrheinischen Kreis von zwei Prote-
stanten, nämlich den preußischen Gesandten Graf Metternich in Regensburg
38 Noch im Sommer 1722 hatte Gustav Samuel Leopold seine Zustimmung zu einer
gegen die kurpfälzischen Erbansprüche gerichteten birkenfeldischen Publikation, die
Schorrenburg vorgelegt hatte, erklärt. Zur gleichen Zeit versicherte der Premier-
minister der birkenfeldischen Regierung anläßlich einer in Worms bevorstehenden
Konferenz zwischen Pfalz-Zweibrücken und Kurpfalz, daß nichts beschlossen werden
würde, was den Erbansprüchen Christians nachteilig sein könnte (Kurzer und akten-
mäßiger Bericht. GHA München KA 479/1). Damals schien die Richtung der pfalz-
zweibrückischen Poliük klar und eindeutig; sie mußte sich aber - so dachte man in
Mannheim - mit der immer offensichtlicher werdenden Kaltstellung Schorrenburgs
ändern.
39 Siehe zum folgenden Jägerns ausführlichen Bericht an den pfälzischen Kurfürsten
über seinen Besuch in Zweibrücken (o. Dat). GHA München KA 484/4.
40 Vgl. zum folgenden das Memoire Jägerns über seinen Auftrag vom 22.1.1723. GHA
München KA 484/4.
140
und Hecht in Frankfurt, wahrgenommen würden. Die kurpfälzische Anregung
lag durchaus in der Richtung der von Gustav Samuel Leopold bereits 1719 ein-
geschlagenen, aber durch Reichstagsbeschluß und den Widerstand Schorren-
burgs letztlich verhinderten antiprotestantischen Innenpolitik. Nun zeigte er
sich zur Aufnahme kurpfälzischer Vertrauensleute in Regensburg und Frank-
furt bereit41. Ferner hatte Jägern die Zusicherung erhalten, daß auch in Zwei-
brücken nach und nach einige gut katholisch kur- und hochfürstlich pfalzgräflich
gesinnte vertraute Subjecta zu Einfluß kämen. In diesem Zusammenhang ist die
politische Kaltstellung Schorrenburgs in erster Linie zu sehen, die - hätte sie
unter anderen Voraussetzungen stattgefunden - von der Bevölkerung mit allge-
meiner Befriedigung begrüßt worden wäre. Sein Verhalten als Präsident des
reformierten Oberkonsistoriums hatte in protestantischen Kreisen große Verär-
gerung hervorgerufen42: Man warf ihm vor, daß er allzu bereitwillig auf die
Absichten Gustav Samuel Leopolds, sich am Kirchengut zu bereichern, einge-
gangen war und betrachtete ihn als den Urheber des für die Geistliche Güter-
verwaltung so nachteiligen, vom Landesherrn mehr oder weniger erzwungenen
Abkommens vom 13. Mai 1720. Man wußte auch, daß er, was die Aneignung
kirchlicher und herrschaftlicher Besitzungen betraf, Gustav Samuel Leopold in
nichts nachstand43. Die Ursachen lagen nun aber anders, als daß man über den
Sturz Schorrenburgs hätte Freude empfinden können, denn von seinem Nach-
folger Haumüller hatte man noch eine Verschärfung des bisherigen Kurses -
bezüglich der Kirchenpolitik war dies sicher - zu erwarten.
Ende Januar 1723 war man am birkenfeldischen Hof auf die kurpfälzischen
Aktivitäten aufmerksam geworden. Während man wegen der Anwesenheit
Haumüllers in Zweibrücken Verdacht geschöpft hatte, schien in Rappoltsweiler
der politische Hintergrund der vorausgegangenen Mission Jägerns nicht
bekannt gewesen zu sein; so wußte man von dem Eingehen Gustav Samuel
Leopolds auf die kurpfälzischen Pläne nichts, und so sah man eine unmittelbare
Gefahr für die birkenfeldische Nachfolge in Pfalz-Zweibrücken lediglich in dem
unsicheren Gesundheitszustand Gustav Samuel Leopolds. Der birkenfeldische
Rat Atzenheim befürchtete, daß die unausbleiblichen Proteste gegen die beab-
sichtigte Vermählung bei Gustav Samuel Leopold einen Wahnsinnsausbruch
hervorrufen würden, was der Kurpfalz die Gelegenheit zur Übernahme der
Regentschaft gäbe44. Daß der Herzog freiwillig Pfalz-Zweibrücken an Kurpfalz
abtreten würde, wie das Gerücht besagte, hielt Atzenheim aufgrund von Äuße-
rungen eines Zweibrücker Vertrauensmanns für unmöglich: Gustav Samuel
Leopold liebe die affaires und wolle gerne viele Bediente um sich haben. Gegen
eine Abtretung sprach auch - so meinte Atzenheim - die Absicht des Herzogs,
41 Siehe dazu Jägerns Memoire vom 4.2.1723. GHA München 484/4.
42 Atzenheim an Christian III., Birkenfeld 9.2.1724. GHA München KA 479/1.
43 Siehe dazu bachmann, Pfalz Zweibrückisches Staats-Recht, S. 244 f, 328; molitor,
Geschichte einer deutschen Fürstenstadt, S. 398; ders., Urkundenbuch Zweibrücken, S.
199 ff.
44 Atzenheim an Christian III., Birkenfeld 20.1.1723. GHA München KA 479/1.
141
die Erhebung von Luise Dorothea zur Gräfin in die Wege zu leiten in der Hoff-
nung, den aus seiner Ehe hervorgehenden Kindern die Nachfolge zu sichern45.
Dies war allerdings eine Frage, die gleichermaßen für Pfalz-Birkenfeld und für
Kurpfalz von Interesse war. Wenn es nämlich dem pfalz-zweibrückischen Her-
zog gelingen würde, beim Kaiser die Sukzessionsfähigkeit seiner eventuellen
Nachkommen zu erreichen, dann wären die Anstrengungen der Birkenfelder
wie der Neuburger Linie bezüglich der Erbfolge illusorisch gewesen. Deshalb
taten Pfalz-Birkenfeld und Kurpfalz in getrenntem Vorgehen ihr Möglichstes -
eine gemeinsame Protestaktion der beiden Höfe wäre bei dem gespannten ge-
genseitigen Verhältnis unmöglich gewesen -, um eine Legitimierung von
Gustav Samuel Leopolds Nachkommenschaft zu verhindern. So vereitelte der
kurpfälzische Gesandte Freiherr von Francken in Wien die Bemühungen des
Oberjägermeisters von Hoffmann46, am kaiserlichen Hof nicht nur eine Rang-
erhöhung seiner Tochter, sondern auch die Anerkennung der Sukzessions-
fähigkeit eventueller Nachkommen zu erreichen47. Zwar erhob ein kaiserliches
Diplom vom 31. August 1724 Luise Dorothea in Anerkennung der adeligen ritter-
lichen Abstammung als besonderen wohlanständigen Eigenschaften zur
Reichsgräfin48, aber in der Sukzessionsfrage war trotz der Unterstützung durch
den Kurfürsten von Mainz49 die gewünschte Anerkennung der Ehe und Legiti-
mitätserklärung der Nachkommenschaft versagt worden. Christian III. suchte,
da sein Verhältnis zum Wiener Hof infolge seiner Haltung im Veldenzer Erb-
folgestreit gespannt war, die direkten Proteste seines Agenten Praun in Wien
dadurch zu unterstützen, daß er die Hilfe der evangelischen Mächte in An-
spruch nahm. In einem Schreiben vom März 1723 an die Souveräne von Eng-
land, Preußen und Schweden wies er auf die Umtriebe der kurpfälzischen Partei
in Zweibrücken hin und führte die Zweibrücker Vorgänge auf den Fanatismus
des katholischen Klerus zurück, der gegen seine Nachfolge sei50. Daraufhin
wurden die Gesandten in Regensburg und Wien von ihren Regierungen ange-
wiesen, im Sinne Pfalz-Birkenfelds vorstellig zu werden51.
Der kritische Ton, den Christian III. in einem gleichzeitigen Briefwechsel mit
Gustav Samuel Leopold anschlug, sollte sich vom politischen Gesichtspunkt aus
gesehen als unklug erweisen. Erst am 13. Mai 1723 hatte er - wie aus einem
45 Atzenheim an Christian III., Birkenfeld 14.2.1723. GHA München KA 479/1.
46 Karl Philipp an Francken, Mannheim 10.5.1723; Francken an Karl Philipp, Wien
19.6.1723; Karl Philipp an den Kaiser, Schwetzingen 21.6.1723. GHA München KA
484/4.
47 Konzept Christians III. an Praun, Rappoltsweiler 12.4.1723. GHA München KA 484/4.
48 Siehe dazu GHA München KA 478/1. Kopie des kaiserlichen Diploms GHA München
HU 4591.
49 Atzenheim an Christian III., Birkenfeld 18.10.1724. GHA München KA 479/1.
50 GHA München KA 479/1 (Konzept).
51 Georg von England an Christian III., St. James 9.7.1723; Friedrich von Schweden an
Christian III., Stockholm 6.5.1723. GHA München KA 479/4.
142
Brief Gustav Samuel Leopolds an Christian III. vom 22. Mai zu entnehmen ist52
-auf die am 18. April erfolgte Notifikation der Ungültigkeitserklärung der her-
zoglichen Ehe geantwortet, wobei er in einer Bemerkung sein Bedauern über die
offensichtliche Spannung und Entfremdung zwischen den beiden Höfen aus-
sprach. Gustav Samuel Leopold bestritt dies in seiner Antwort auf das entschie-
denste; er wollte keineswegs zugeben, daß sich - was Christian behauptet hatte
- am Zweibrücker Hof Einflüsse geltend machen würden, die unsere beede fürst-
liche Häuser in Zwietracht gedenken zu bringen. Indem er gleichzeitig die mit
Luise Dorothea von Hoffmann geschlossene Ehe bekannt gab, ersuchte er
Christian, ihm doch die - wie er den Anschein erwecken wollte - völlig aus der
Luft gegriffene Beschuldigung gegen seine Umgebung näher zu begründen.
Diesem Brief hielt Christian die Tatsache entgegen, daß den pfalz-zweibrücki-
schen Beamten jede Korrespondenz mit Birkenfeld verboten sei53: es sei unnö-
tig, solche Freundschaftstrenner zu benennen, weilen Euer Liebden diese besser als
uns bekannt sind, und sich wider Unser Gerechtsame declarieren, auch dessent-
wegen ansehnliche Pensionen von außenwerts ziehen sollen. Bereits diese Aus-
sage mußte Gustav Samuel Leopold schwer treffen; aber noch schwerwiegender
war es, daß es Christian unterlassen hatte, die übliche Gratulation zur Ver-
mählung auszusprechen, und überdies seine Verurteilung dieses Schrittes
kundtat: Wir [können] darüber Unsere Gedanken nicht eröffnen [...] und überlas-
sen billig anderen der Sachen Judicatur, auch Deroselben eigenem Wissen.
Gustav Samuel Leopold erwiderte dem Vetter54, daß er berechtigt sei, ein
solches Korrespondenz verbot auszusprechen; es sei ein generelles Verbot und
beschränke sich keineswegs auf den brieflichen Verkehr mit dem Birkenfelder
Hof. Daß pfalz-zweibrückische Beamte auswärtige Pensionen beziehen würden,
sei ihm unbekannt; Christian möge die Namen nennen. Die Einmischung be-
züglich seiner Eheschließung verbat er sich mit der Bemerkung, daß Wir bei
dieser Unserer gefaßten Entschließung keine andere Judicatur als Gott und die
heilige apostolische römische catholische Kirche anerkennen werden.
Die Verstimmung zwischen den Vettern veranlaßte Kurpfalz zu handeln; man
wollte eine rechtliche Anerkennung der kurpfälzischen Erbansprüche durch
den Kaiser erreichen. Am kaiserlichen Hof aber war die freundliche Gesinnung
gegenüber der verwandten neuburgischen Familie stark gedämpft. Es galt, auf
die evangelischen Reichsstände Rücksicht zu nehmen, die eifersüchtig darüber
wachten, daß die Wiener Politik die katholischen Neuburger nicht zu stark
begünstigte, und auf Frankreich, das ja bekanntermaßen Pfalz-Birkenfeld prote-
gierte. In den Kanzleien des Reichshofrats und des kurpfälzischen Ministeriums
häuften sich die Akten; die in unzähligen Denkschriften und Deduktionen
52 GHA München KA 479/1.
53 Christian III. an Gustav Samuel Leopold (Konzept), Straßburg 1.6.1723. GHA München
KA 479/1.
54 Gustav Samuel Leopold an Christian III., Zweibrücken 16.6.1723. GHA München KA
479/1.
143
niedergelegten Darlegungen von Kurpfalz wurden in Wien durch zu nichts ver-
pflichtende Versprechungen beantwortet55.
Fast ein Jahr verging, bis der Streit um die Erbfolge in Pfalz-Zweibrücken, der in
einem Aktenkrieg der Räte zu verebben drohte, in ein neues, entscheidendes
Stadium trat; der im Februar 1724 erfolgte Sturz Schorrenburgs machte den
Weg für den kurpfälzischen Einfluß in Pfalz-Zweibrücken völlig frei. Schon
wenige Tage später reiste Haumüller nach Mannheim, um - wie es Vogt Liernur
von Annweiler dem birkenfeldischen Rentmeister Klick berichtete - dem Kur-
fürsten das Angebot zu überbringen, es nach und nach in die Wege zu richten [...],
daß Churpfalz die zweibrückischen Lande zu seiner Zeit gewiß sein sollten56
Bereits am 24. Juni kam ein Vertrag zustande, in dem Gustav Samuel Leopold
unter Berufung auf die Constitutio Rupertina von 1410 und auf das Testament
Herzog Alexanders von 1514 die Erbberechtigung Karl Philipps anerkannte57.
Die Gegenleistung des Kurfürsten, zu der er sich durch einen Revers58 ver-
pflichtete, bestand in der Anerkennung des Wittums, das der pfalz-zweibrücki-
sche Herzog verschreiben würde, sowie in der Zusicherung einer Naturalliefe-
rung an die Witwe. Bevor dieser Vertrag in Kraft treten würde, sollten die
Agnaten der beiden Vertragspartner den Abmachungen zustimmen59. Dieses
war ein leichtes bei dem Pfalzgrafen Joseph Karl Emanuel von Sulzbach, der als
Karl Philipps Schwiegersohn und präsumtiver Erbe selbst wohl am meisten an
dieser Regelung interessiert war; es wäre aber unmöglich gewesen, von
Christian III. eine Zustimmung zu erhalten. Damit war der ganze Vertrag illuso-
risch und lediglich ein Ausdruck der Freundschaft und des guten Einver-
nehmens; er war allerdings insofern bedeutsam, wenn man berücksichtigt, daß
Gustav Samuel Leopold bisher Christian III. als seinen Nachfolger bezeichnet
hatte. Daneben hatte allerdings der Vertrag noch eine besondere aktuelle
Bedeutung: Karl Philipp benötigte den agnatischen Konsens des pfalz-zwei-
brückischen Herzogs, um eine größere Anleihe aufnehmen zu können60.
Am Birkenfelder Hof gab man sich keinen Täuschungen über die drohende Ge-
fahr hin. Durch Sekretär Patrick ließ Christian III. im Mai 1724 Karl Philipp
55 Die diesbezüglichen Akten befinden sich im GHA München KA 484/1.
56 Patrick an Chrisüan III., Bischweiler 30.4.1724. GHA München KA 478/1.
57 GHA München HU 4582. Zu den Bestimmungen des Vertrages siehe Schmidt, Karl
Philipp, S. 189.
58 Dieser Revers wurde am 6. Juli 1724 in Schwetzingen ausgestellt. GHA München KA
485/4. Am 16. Juli drückte Gustav Samuel Leopold dem Kurfürsten seine Consolation
über die seiner Gemahlin und ihren Angehörigen erwiesene Protektion aus. GHA
München KA 485/4.
59 Karl Philipp an Gustav Samuel Leopold, Schwetzingen 10.7.1724. GHA München KA
485/4.
60 Die eigentlichen Motive für die kurpfälzischen Absichten auf Pfalz-Zweibrücken
scheinen m. E. in erster Linie auf dem Gebiet der Finanzpolitik zu liegen; die zu-
nehmende Verschwendung, das ungeheuere Aufblähen des Hofstaates unter Johann
Wilhelm und Karl Philipp hatten die Finanzen stark geschwächt.
144
ein Schreiben61 überreichen, in welchem er Einspruch gegen die für ihn nach-
teiligen Verhandlungen zwischen Kurpfalz und Pfalz-Zweibrücken erhob.
Gleichzeitig richtete Christian III. an den Kaiser das Ersuchen, sein Erbrecht auf
Pfalz-Zweibrücken zu bestätigen62; er erreichte aber lediglich einen Reichshof-
ratsbeschluß, der den pfälzischen Kurfürsten aufforderte, sich in zwei Monaten
zu Christians Ansprüchen zu äußern63, Patricks Mission verlief erfolglos; Karl
Philipp lehnte jede Verhandlung über die Erbfrage mit der Begründung ab, daß
eine solche Auseinandersetzung, wenn sie bereits zu Lebzeiten des Erblassers
stattfinde, einen peinlichen Eindruck auf diesen machen müsse64.
In Zweibrücken hatten sich die Verhältnisse weiterhin zugunsten der kurpfälzi-
schen Interessen gewandelt. Wernigk, der eine letzte Stütze der birkenfeldi-
schen Partei gewesen war, war am 23. Juni 1724 entlassen worden, weil er mit
seinem Schwager Schorrenburg verbotenerweise in Korrespondenz stand65 66. Die
Kanzlerschaft Haumüllers begann sich nun auszuwirken. Man rede stark von
einer Veränderung der Beamten auf dem Land, berichtet Atzenheim im August
Christian III., um solche Stellen Haumüllerschen Creaturen zuzuwenden66 Dank
der Mithilfe Haumüllers, der neben Luise Dorothea den größten Einfluß auf den
Herzog ausübte, gelang es Kurpfalz67 um die Wende 1724/25, Truppen in Zwei-
61 Christian III. an Karl Philipp, Rappoltsweiler 4.5.1724. GHA München KA 479/1.
62 Christian III. an den Kaiser, Rappoltsweiler 9.6.1724. GHA München KA 478/1.
63 Reichshofratsbeschluß vom 22. Juni 1724. GHA München KA 478/1.
64 Karl Philipp an Christian III., Schwetzingen 18.5.1724. GHA München KA 479/1.
65 Atzenheim an Patrick, Birkenfeld 28.8.1724. GHA München KA 479/1. Vgl. dazu auch
Crollius, Commentarius de cancellariis, S. 154.
66 Atzenheim an Christian III., Birkenfeld 14.8.1724. GHA München KA 479/1.
67 Nachdem eine Unterredung des kurpfälzischen Gesandten in Wien mit dem Grafen
Wurmbrand-Stuppach, ergeben hatte, daß man in Wien der Absicht des Kurfürsten bei
Lebzeiten des Herrn Herzogs zu Pfalz-Zweibrücken mittels der Eventualhuldigung der
Untertanen und einer Besatzung von etwa 50 Mann [...] zum Besitz sothanen Herzogtums
zu gelangen, wohlwollend gegenüberstand (Francken an Karl Philipp, Wien 1.11.1724.
GHA München KA 484/4), schien die Zeit für den Mannheimer Hof reif zu sein, seine
Pläne durchzuführen. Konnte man Pfalz-Zweibrücken noch vor dem Tod des Herzogs
durch kurpfälzische Truppen besetzen und hatten kurpfälzische Vertrauensleute bei
der Todesnachricht sofort die Besitzergreifung für den Kurfürsten vorgenommen, so
würde Frankreich - so dachte man in Mannheim - einlenken müssen. Der Erbprinz
von Sulzbach, Joseph Karl Emanuel, in dessen Begleitung sich der Hofrat Wilhelm
Heinrich Cramer von Clauspruch unauffällig in Zweibrücken einfinden würde, sollte
Gustav Samuel Leopold einen Besuch abstatten und diesen veranlassen, seine Truppen
zu entlassen und ein kurpfälzisches Bataillon in seiner Residenz aufzunehmen oder -
sollte dies nicht möglich sein - wenigstens die protestantischen Offiziere ihres Amtes
zu entheben. Cramer bekam den Auftrag, alles was Haumüller dazu Vorteilhaftes und
Diensames vorschlagen wird, mit demselben in engem Vertrauen und mit Vermeidung
alles Aufsehens reiflich [zu] überlegen und beratschlagen. Karl Philipp an Cramer,
Mannheim 16.11.1724. GHA München KA 484/4.
145
brücken zu stationieren unter dem Vorwand, daß Gustav Samuel Leopold nach
einem angeblichen Attentat (Anfang August 1724)68 seiner eigenen Soldaten
nicht mehr sicher sein könne und des kurpfälzischen Schutzes bedürfe69. Nun
schien die Erbfolge in Pfalz-Zweibrücken zugunsten von Kurpfalz entschieden
zu sein, doch zwang ein Aufmarsch französischer Truppen im Süden des pfalz-
zweibrückischen Territoriums die kurpfälzische Regierung, ihre Soldaten
wieder zurückzuziehen70.
Christian III. hatte bereits am 5. Dezember 1724 den Herzog von Bourbon auf
die kurpfälzischen Bestrebungen, ihm sein Erbrecht streitig zu machen,
hingewiesen71. Die kurpfälzischen Absichten seien deutlich zu erkennen:
Durch die Besitzergreifung Pfalz-Zweibrückens wolle man sich den Grenzen
Frankreichs nähern und sich der Hinteren Grafschaft Sponheim - sie war Karl
Philipp durch einen Reichshofratsbeschluß als Ersatz für die von Pfalz-Birken-
feld in französischem Auftrag und mit französischer Unterstützung unter Miß-
achtung des kaiserlichen Schiedsspruches besetzt gehaltenen veldenzischen
Lande im Elsaß zugesprochen worden - bemächtigen. Der pfälzische Kurfürst
habe ihn, Christian, zwingen wollen, diese Besitzungen abzutreten und die dort
befindlichen Garnisonen zu entfernen. Der französische Hof möge sich für ihn,
damit er vor einer eventuellen Überrumpelung in beiden strittigen Angelegen-
68 Am 2. August 1724, dem Namenstag Gustav Samuel Leopolds, schlugen beim Salut-
schießen der Leibgarde vor dem Schloß vier scharfe Schüsse in der Nähe des Fensters
ein, an dem sich der Herzog und seine Gemahlin befanden. Gustav Samuel Leopold
vermutete ein Attentat aber die Untersuchung ergab, daß nur eine Fahrlässigkeit
einiger Soldaten vorlag. Sie hatten den Befehl, ihre Gewehre zu entladen, und nur mit
Pulver zu schießen, überhört und die Kugeln im Lauf belassen. Diese Angelegenheit
wurde bald vergessen, bis sie nun von der kurpfälzischen Regierung wieder aufge-
griffen wurde (Failly an Atzenheim, Zweibrücken 11.8.1724; Atzenheim an Christian
ID., Birkenfeld 14.8.1724; Atzenheim an Patrick, Birkenfeld 28.8.1724; Christian III. an
Praun, Bischweiler 14.2.1725. GHA München KA 479/1).
69 In einem Brief an Karl Philipp, datiert vom 25. November 1724, schreibt Gustav Samuel
Leopold, Schorrenburg und sein Anhang hetzten die Leute auf; sollte es zu einem Auf-
stand der Untertanen kommen, so habe er von seinen Soldaten keine Unterstützung zu
erhoffen, da diese, wie ja der Attentatsversuch vom 2. August beweise, ganz unzuver-
lässig seien. Er bitte deshalb den Kurfürsten um Überlassung eines kurpfälzischen
Bataillons zu seinem Schutze. Karl Philipp erklärte sich am 4. Dezember gern bereit,
dem Vetter zu helfen; Cramer würde die weiteren Verhandlungen führen (GHA
München KA 484/4). Am 14. Dezember kam ein Vertrag zustande, in dem Kurpfalz
Pfalz-Zweibrücken das erste Bataillon des Regimentes Sulzbach überließ; Besoldungen,
Montur und Verpflegung sollten auch weiterhin von Kurpfalz gestellt werden, ebenso
blieb dem Kurfürsten die Anstellung der Offiziere Vorbehalten (GHA München KA
484/4).
70 Das kurpfälzische Vorgehen hatte die Aufmerksamkeit Frankreichs erregt. Siehe dazu
Brief aus Ernstweiler 15.12.1724; Extrait d'une lettre, Homburg 12.12.1724 (GHA
München KA 478/1). Klick an ?, Freckenfeld 12.12.1724; Klick an ?, Annweiler
22.12.1724; Klick an ?, Oberotterbach 23.12.1724 (GHA München KA 479/2). Mont-
myral an Du Bourg, Landau 12.12.1724 (GHA München KA 485/2 (Kopie)).
71 GHA München KA 478/2.
146
heiten, der pfalz-veldenzischen wie der pfalz-zweibrückischen Erbfolgefrage,
sicher sei, durch den Gesandten in Wien verwenden. Vor allem aber sprach
Christian die Bitte aus, daß den Generälen und Kommandanten der dem Elsaß
am nächsten gelegenen Standorte die notwendigen Anordnungen gegeben
würden72. Christian III. wußte, daß Frankreich ungleich mehr an der veldenzi-
schen als an der pfalz-zweibrückischen Frage interessiert war, denn für den
französischen Hof galt es, seine Ansprüche auf die Ausübung der königlichen
Souveränität über die Herrschaften Lützelstein und Guttenberg, welche durch
Reichshofratsbeschluß bestritten war73, aufrechtzuerhalten. Pfalz-Birkenfeld,
das den Besitz dieser Gebiete dem Urteil des Colmarer „Conseil souverain'' ver-
dankte, hatte bereitwillig die Oberhoheit des Königs anerkannt74. Frankreich
durfte schon aus Prestigegründen nicht zulassen, daß Kurpfalz, der der Reichs-
hofrat die gleichen Gebiete zugesprochen hatte, sich nun mit der Unterstützung
Wiens an den Besitzungen des Birkenfelders schadlos hielt75.
Der Streit um die Erbfolge in Pfalz-Zweibrücken wurde nach dem Rückzug der
pfälzischen Truppen auf der diplomatischen Ebene weitergeführt. Der Reichs-
hofrat, bei dem Pfalz-Birkenfeld Klage gegen das kurpfälzische Vorgehen erho-
ben hatte, ordnete einen Vergleich an, der die Zusammenlegung der pfalz-
veldenzischen und pfalz-zweibrückischen Lande und die gleichmäßige Auftei-
lung an beide Kontrahenten vorsah. Dieser Vorschlag scheiterte jedoch am
Widerspruch Pfalz-Birkenfelds; man wollte dem pfälzischen Kurfürsten nur die-
jenigen Teile von Veldenz zugestehen, welche bereits in dessen Besitz waren76.
Nachdem die Mitte 1726 stattgefundenen Vergleichsverhandlungen gescheitert
waren77, forderte Karl Philipp die Exekution des Reichshofratsbeschlusses in
der pfalz-veldenzischen Angelegenheit und beantragte, damit eine französische
72 Diesem Ersuchen sollten gleichlautende Briefe an maßgebliche Persönlichkeiten des
französischen Hofes, worunter sich persönliche Freunde, wie der Kardinal Rohan und
der Marquis d'Huxelles befanden, den nötigen Nachdruck verleihen (Konzepte
Christians III. an Armenonville, Morville, Rohan und Huxelles, Straßburg 5.12.1724.
GHA München KA 478/2).
73 Am 16. Oktober 1700 erfolgte in der pfalz-veldenzischen Angelegenheit ein kaiser-
liches Mandat, welches am 13. Mai 1716, am 7. Juni 1718 und am 3. November 1724
wiederholt wurde. GHA München KA 1668/1.
74 Vgl. dazu baumann, Pfalz-Zweibrücken und Frankreich, S. 27.
75 Da nach französischer Auffassung (siehe dazu Ludwig, Die deutschen Reichsstände im
Elsaß, S. 9 ff) das Reich keine Hoheitsrechte über jene ehemals pfalz-veldenzischen
Gebiete, die im Elsaß lagen, auszuüben hatte, war der Reichshofrat weder befugt, in der
pfalz-veldenzischen Angelegenheit eine Entscheidung zu treffen, noch - sollte
Chrisüan III. einem Reichshofratsbeschluß unter Anerkennung des französischen
Rechtsstandpunktes nicht Folge leisten - Repressalien zu ergreifen.
76 Siehe dazu den Bericht Schwengsfelds aus Wien vom 8. Mai 1726. GHA München KA
478/2.
77 Siehe dazu den Bericht Franckens aus Wien an Karl Philipp vom 11. Mai 1726. GHA
München KA 1668/1.
147
Einmischung zugunsten Pfalz-Birkenfelds verhindert würde, die Einrichtung
einer kaiserlichen Sequestrationskommission78. Anfang 1727 nahm eine Kom-
mission, die sich aus kurmainzischen und hessen-darmstädtischen Beamten
zusammensetzte, ihre Arbeit auf; in ihren Aktionen war sie jedoch sehr vorsich-
tig, denn für beide Reichsstände bedeutete es ein Wagnis, gegen Pfalz-Birken-
feld, das ja die Unterstützung Frankreichs besaß, Schritte zu unternehmen79.
Die Erbfolgefrage in Pfalz-Zweibrücken war noch immer nicht geklärt, als
Gustav Samuel Leopold nach längerer Krankheit am 17. September 1731 starb.
Der Reichshofrat, dem die Entscheidung in dieser Angelegenheit zustand,
wollte einerseits Frankreich durch einen Beschluß gegen Pfalz-Birkenfeld nicht
verärgern, war aber andererseits auch keineswegs bereit, die eigenen habsbur-
gischen Interessen durch einen Entscheid gegen die kurpfälzischen Ansprüche
zu verletzen80. Der Landgraf von Hessen-Darmstadt und der Abt von Fulda
übernahmen im Auftrag des Kaisers die Sequesterverwaltung Pfalz-Zwei-
brückens. Wien trat, nachdem Karl Philipp im Frühjahr 1729 eine Allianz mit
Frankreich81 eingegangen war, noch weniger als bisher für die kurpfälzischen
Ansprüche ein82; Frankreich konnte und wollte Pfalz-Birkenfeld nicht fallen
lassen. Nach mehr als zweijährigen Verhandlungen brachte der Mannheimer
Sukzessionsvertrag vom 24. Dezember 173 383 eine Einigung in der pfalz-zwei-
brückischen sowie in der schon seit 1694 anstehenden pfalz-veldenzischen Erb-
folgefrage; Christian III. von Pfalz-Birkenfeld trat die Nachfolge in Pfalz-Zwei-
brücken an; das Amt Stadecken überließ er Kurpfalz. Bezüglich der veldenzi-
schen Frage wurde der aktuelle Besitzstand84 anerkannt: Der pfälzische Kur-
fürst behielt die seit 1697 besetzten Ämter Veldenz und Lauterecken; Lützel-
stein und Guttenberg blieben bei Pfalz-Birkenfeld und Pfalz-Sulzbach.
II Die Linie Birkenfeld in Pfalz-Zweibrücken und die Regierung
Christians IV.(1740-1775)
1. Die Regierungsweise Christians III. und der Regentin Karoline
Nach seiner Übernahme der Regierung am 15. Februar 1734 stand Christian III.
vor der Schwierigkeit, zahlreiche Stellen in den Kollegien neu besetzen zu
78 Karl Philipp an Francken, Schwetzingen 13.6.1726. Der Kurfürst äußerte die Befürch-
tung, daß Christian III. sich mit Hilfe Frankreichs in den Besitz von Pfalz-Zweibrücken
bringen würde. GHA München KA 1668/1.
79 Siehe dazu Schmidt, Karl Philipp, S. 190: „Hessen-Darmstadt wollte deshalb auch noch
zwei weitere Reichsstände in die Exekutionskommission einbezogen wissen".
80 Vgl. dazu baumann, Lebensgeschichte der Luise Dorothea Hoffmann, S. 60.
81 Zum Vertrag von Marly vom 15. Februar 1729 siehe Schmidt, Karl Philipp, S. 187.
82 Ebda., S. 190.
83 Der Vertragstext ist veröffentlicht bei faber, Staats-Cantzley LXV, S. 162-174; siehe
dazu auch Lehmann, Vollständige Geschichte, S. 417.
84 Siehe dazu molitor, Urkundenbuch Zweibrücken, S. 206; bachmann, Pfalz Zwei-
brückisches Staats-Recht, S. 127 f; gümbel, Geschichte des Fürstentums Pf alz-Veldenz,
S. 330-340; lehmann, Vollständige Geschichte, S. 486-488.
148
müssen85. Der Herzog konnte iür den Aufbau seines Behördenapparates zu-
nächst auf den Kreis der Berater, der ihn bereits in der Erbfolge unterstützt
hatte86, zurückgreifen; besonders hervorgehoben sei Heinrich Ludwig Atzen-
heim, der einer der engsten Vertrauten des Herzogs gewesen ist87. Von den
Hofbeamten, die von Rappoltsweiler und Bischweiler88 nach Zweibrücken
kamen, hat lediglich der Oberhofmarschall Eberhard Heinrich von Göllnitz eine
führende politische Rolle gespielt89. Von den bereits unter Gustav Samuel
Leopold tätigen Räten wurden Karl Philipp Fabert90, von Jakob zu Hollach,
Johann Reinhard Heinzenberg und der 1724 aus seinem Amt entlassene, aller-
dings 1731 durch die kaiserliche Sequestrationskommission wieder eingesetzte
Kammerrat Adam Hubertus Bettinger91 in die neue Regierung übernommen.
Die führende Persönlichkeit war Heinrich Wilhelm von Wrede92. Mit dem
kurpfälzischen Staatsminister von Hallberg hatte er in der Erbfolgefrage jene
langwierigen Verhandlungen geführt, die schließlich im Mannheimer Sukzes-
sionsvertrag ihren Abschluß fanden93. Wrede wird als tüchtiger Beamter
geschildert94, der „mehr für die inneren Angelegenheiten veranlagt" gewesen
zu sein scheint als „für den diplomatischen Verkehr".
Als Kanzleidirektor wurde Ludwig de Savigny95, der seit 1725 als pfalz-birken-
feldischer Regierungs- und Konsistorialrat in Trarbach tätig gewesen war, nach
Zweibrücken berufen96. Savigny, der bis zu seinem Tod 1740 ein unentbehrli-
cher Berater und Mitarbeiter gewesen ist, hat sich besonders um die Pflege der
85 Während der Sequesterverwaltung war es infolge von Einsparungen zu zahlreichen
Entlassungen gekommen, von denen u.a. auch der Kanzler von Haumüller betroffen
war; frei werdende Stellen wurden nicht mehr besetzt. Siehe dazu Bericht der
Sequestraüonskommission an den Kaiser vom 13. April 1733. GHA München KA
485/4.
86 Siehe dazu das vorhergehende Kapitel.
87 Siehe dazu den Briefwechsel, GHA München KA 479/1.
88 Siehe dazu KOCH, Bischweiler, S. 18.
89 Siehe dazu KSchA Zweibrücken IV, Nr. 248.
90 Es erscheint verwunderlich, daß Fabert, der der kurpfälzisch gesinnten Partei angehört
hat, von Christian III. in seine Regierung übernommen wurde - vermuüich ist der
Grund in seiner guten Kenntnis der Verwaltungsorganisation zu suchen.
91 Siehe zu ihm LA Speyer B 2, Nr. 281.
92 Siehe zum folgenden Übersicht der Staatsgeschäfften während dem Ministeriell Amt des
Freiherrn von Wrede an dem PfaJz-Zweibrückisch und letzlichem an dem Churpfälzischen
Hof, alß derselbe vom erst- in des letztem Dienste eingetreten. LA Speyer B 6, o. Nr. (auf
dem Umschlag vermerkt Rheinwaldiana).
93 Ebda, § 3-8.
94 Siehe dazu du moulin-eckart, Zweibrücken und Versailles, S. 249.
95 Siehe zu ihm v. savigny, Familie von Savigny, S. 225-247; stoll, Der junge Savigny, S.
9-12.
96 LA Speyer B 2, Nr. 3283, fol. 8.
149
Justiz und des Kirchen- und Schulwesens verdient gemacht97. Wohl unter
seiner Regie wurde in den kirchlichen Angelegenheiten während der Regie-
rungszeit Christians wieder alles auf den „schwedischen Fuß" gestellt und die
geistliche Gerichtsbarkeit der Bischöfe von Metz und Speyer, die Gustav
Samuel Leopold zugelassen hatte, wieder aufgehoben, denn sie war im Normal-
jahr 1624 nicht ausgeübt worden98. In den Grenzstreitigkeiten mit Kurpfalz in
den Jahren 1737 bis 1739 hatte er Geschick bewiesen99. An seine Seite wurden
die Regierungsräte von Jakob zu Hollach - er war 1729 in den pfalz-zwei-
brückischen Dienst gekommen, aber während der Regierungszeit Gustav
Samuel Leopolds nicht besonders hervorgetreten - und Johann Peter Groos ge-
stellt, mit dem Savigny freundschaftlich verbunden war100.
Bereits am 3. Februar 1735 - ein knappes Jahr nach seinem Regierungsantritt-
ist Christian III. gestorben101. Nun übernahm seine Frau, Karoline von Nassau-
Saarbrücken, für den erst zwölfjährigen ältesten Sohn Christian fast sechs Jahre
lang die Regierungsgeschäfte102. Von Karoline haben die Zeitgenossen überein-
stimmend das Bild einer bedeutenden Frauenpersönlichkeit entworfen, die
ebenso wie ihre Mutter, die Gräfin Philippine Henriette von Nassau-Saar-
brücken, im lutherischen Glauben die zentrale Kraft ihres Lebens sah103.
Während ihrer Regentschaft läßt sich eine Änderung im Regierungssystem fest-
stellen: Anstelle der bisherigen Regierung aus dem „Kabinett", wie sie Gustav
Samuel Leopold und auch noch Christian III. ausgeübt hatten, trat die Regierung
aus dem Geheimen Rat, dem Kabinettskollegium als dem sachlich nahezu unbe-
grenzten obersten Beratungsorgan104. Allerdings erscheint die Errichtung des
Kabinettskollegiums nicht im eigentlichen Sinne als ein Umbruch in der Ge-
schichte der pfalz-zweibrückischen Verwaltung; die neue Form der Verwal-
tungstätigkeit war bereits unter Gustav Samuel Leopold insofern vorbereitet
gewesen, daß geheime Angelegenheiten, nämlich außenpolitische Fragen und
wichtige Landesangelegenheiten, gesondert zwischen dem Herzog und den
Geheimen Räten verhandelt und entschieden worden waren. Karoline knüpfte
an diese Einrichtung an und erweiterte sie zum Kabinettskollegium. Die an den
Sitzungen dieser Behörde teilnehmenden Personen - sie werden nur selten
97 Vgl. dazuSTOLL, Der junge Savigny, S. 12.
98 Vgl. dazu du moulin-eckart, Zweibrücken und Versailles, S. 233 f.
99 Vgl. dazu stoll, Der junge Savigny, S. 12.
100 Vgl. dazu ebda., S. 14.
101 Siehe dazu BayHStA München Fürstensachen, Nr. 1244; vgl. dazu auch buttmann,
Lebensabriß Christians III.
102 Siehe dazu lehmann, Vollständige Geschichte, S. 490 f; du moulin-eckart, Zwei-
brücken und Versailles, S. 234 ff.
103 GHA München KA 466 1/2, fol. 36; dazu du moulin-eckart, Zweibrücken und Ver-
sailles, S. 235.
104 Vgl, dazu und zum folgenden im Teil II das Kapitel „Das Kabinettskollegium".
150
genannt - sind die Geheimen Räte von Wrede und de Savigny, sowie die Regie-
rungsräte von Jakob zu Hollach, Heinzenberg105 und seit 1737 der vom hessen-
hanauischen in den pfalz-zweibrückischen Dienst getretene Borngesser106.
Das Kabinettskollegium entwickelte sich zwar unter Karoline zur obersten
Landesbehörde, aber es stellte zunächst doch eher eine Fachbehörde für
Außenpolitik, Haussachen und wichtige Landesangelegenheiten dar, als ein
über den Landeskollegien stehendes Organ107. In dieser anfangs noch wenig
gefestigten Stellung ist diese Einrichtung nur als eine erste Stufe zu betrachten,
die seit den 1740er Jahren zur umfassenden, die gesamte Staatstätigkeit an-
leitenden Behörde des Absolutismus hinführte108. Eine Ordnung, nach der sich
das Kabinettskollegium gerichtet hätte, ist niemals ausgearbeitet worden.
Zunächst wurde dies vermutlich durch die beiden dominierenden Persönlich-
keiten von Wrede und de Savigny verhindert, später ergab sich dafür bei dem
eingespielten Geschäftsgang keine zwingende Notwendigkeit. Zweifelsohne hat
Wrede die pfalz-zweibrückische Politik während der Regentschaft bestimmt109,
nach außenhin leitete freilich Karoline weiterhin die Staatsverwaltung bis in
alle Einzelheiten.
2. Die Regierungsweise Christians IV.
Zur Ausbildung hatte Karoline ihre beiden Söhne Christian und Friedrich
Michael von 1737 bis 1739 an die Universität Leyden geschickt; anschließend
hielten sie sich annähernd ein Jahr in Paris auf110. Nachdem Christian im Juli
1740 nach Zweibrücken zurückgekehrt war, wurde er mit achtzehn Jahren für
volljährig erklärt111 und übernahm am 22. November 1740 die Regierung des
Fürstentums112. Trotz häufiger Abwesenheit vernachlässigte Christian IV.
keineswegs die Regierung seines Landes; er leitete weiterhin die Sitzungen des
Kabinettskollegiums113 114, in dem Wrede das tonangebende Mitglied blieb. Dessen
Bedeutung unterstrich Christian 1747 mit der Beförderung zum Premier-
minister^1 4.
105 LA Speyer B 24, Nr. 1, fol. 487.
106 LA Speyer B 2, Nr. 3283, fol. 12.
107 Siehe dazu Ohnmaasgebiiche Gedancken über die Verfassung des Herzogthums Zwey-
brücken. BayHStA München K.bl. 405/4, fol. 11-20'.
108 Ebda., fol. 16-17'.
109 Siehe dazu Übersicht der Staatsgeschäfften [...] des Freiherrn von Wrede. LA Speyer B 6,
o. Nr.
110 GHA München KA 466 1/2, fol. 7. Vgl. dazu auch Schmidt, Geschichte der Erziehung
der Pfälzischen Wittelsbacher, S. CLXXV-CLXXVII.
111 GHA München KA 466 1/2, fol. 8. Vgl. dazu auch DU moulin-eckart, Zweibrücken
und Versailles, S. 239.
112 Siehe dazu BayHStA München Fürstensachen, Nr. 1244.
113 GHA München KA 466 1 /2, fol. 21.
114 LA Speyer B 2, Nr. 3294 (Konzept).
151
Als seitens der Kurpfalz und Frankreichs Ende der 40er Jahre versucht wurde,
die Konversion Christians zum Katholizismus zu erreichen115, mußte der
gefährliche Mann im Spie/116, der Protestant Wrede, für die französischen und
kurpfälzischen Ziele gewonnen werden. In den Jahren 1748 und 1750 wurde er
seitens der Kurpfalz mit mehreren wichtigen diplomatischen Missionen betraut.
Dies geschah mit der Einwilligung Christians. Als aber im Mai 1750 Pater
Seedorf, der in der Geheimen Konferenz ein Gegengewicht gegen den Marquis
d'Ittre und Wachtendonck haben wollte, die Ernennung Wredes zum kurpfälzi-
schen Staats- und Konferenzminister durchsetzen konnte, führte dies zu einer
erheblichen Verstimmung zwischen Christian IV. und seinem Premier-
minister117. Wrede sollte nun ohnvermerkt von dem Hof zu Zweibrücken
an den kurpfälzischen eingezogen werden. Dazu benötigte man seitens der Kur-
pfalz am Zweibrücker Hof mehrere Kreaturen, welche denselben verdächtig
machen mußten118. Der bayerische Graf Wahl, der sich mehrere Jahre in Zwei-
brücken aufhielt, war einer der Hauptagenten in dieser Angelegenheit; andere in
Zweibrücken von Adel und aus der übrigen Dienerschaft suchten dem Fürsten die
Finanzverwaltung des von Wrede verdächtig zu machen, auch beschuldigte man
denselben der Simonie bei der Vergebung der Dienststellen. Diese Anschuldigun-
gen führten zu Spannungen zwischen Christian und Wrede; in der Zeit von
einem Jahr ließe sich der sonst so einsichtsvolle und standhafte Fürst dahin leiten,
daß er seinen Minister etwas kalter als sonst empfinge, auch manchmalen ziemlich
lang in dem Vorzimmer warten ließe, ehe er zur Audienz käme119. Dieses Ver-
halten Christians und die Beeinflußung durch den Grafen Wahl veranlaßte
Wrede, um seine Entlassung aus dem pfalz-zweibrückischen Dienst nachzu-
suchen mit der Begründung, daß er mit zu vielen Ministerialgeschäften am
kurpfälzischen Hof betraut sei und daß er als kurpfälzischer Staatsminister
nicht mehrere Stunden im Vorzimmer auf die Audienz des Herzogs warte120 121.
Dieser von Wrede nicht genug überlegte Schritt121 kam für den Herzog uner-
wartet. S. Durchl. brachen in Unwillen gegen denselben aus und in völlig der ersten
Hitze erteilte man die gesuchte Entlassung und die Verleumder des von Wrede
erhielten teils Sitz und Stimme in dem Fürstl. Kabinett. Dieses waren Leute von nicht
genügsamer Einsicht, die wohl tadlen, aber vor sich von Staatsgeschäften nichts
115 GHA München KA 466 1/2, fol. 37'. Siehe dazu auch die Briefe Pater Seedorfs an
Christian IV. BayHStA München K.bl. 404/4 b.
116 Siehe dazu Übersicht der Staatsgeschäfften [...] des Freiherrn von Wrede. LA Speyer B 6,
o. Nr., § 11.
117 Ebda., § 12, 13.
118 Ebda., § 14.
119 Ebda.
120 Ebda.
121 Ebda., §15.
152
machen konnten, die unter der Direktion des Ministers wohl arbeiten, allein außer
dieser zu ohnentschlossen. Der Fürst, dessen strengen Blicken nichts entging, sähe
die Sache bald ein und vermüsiget, sich à la tête des affaires zu setzen122
Nach der Entlassung Wredes 1752 gab es zwar keinen Vorsitzenden mit beson-
derem Prädikat mehr123, doch trat nun Asmus von Esebeck, dessen Beamten-
laufbahn 1737 als Kammerjunker und Regierungsrat begonnen hatte, besonders
hervor. Er war ein tüchtiger Verwaltungsbeamter mit gründlichen Kenntnissen
und großer Arbeitskraft124. Eine besondere Rolle spielte im Kabinettskollegium
auch Philipp Christian Borngesser; seine Kenntnisse und Fähigkeiten erstreck-
ten sich von Reichs- und Lehnsrecht bis zur Gesetzgebung und Ju-
stizverwaltung125. Ende 1758 wurde mit Adam Heinrich Cranz ein in den ver-
waltungstechnischen Angelegenheiten sachkundiger Beamter in das Kollegium
aufgenommen126. Ein von Christian geschätztes Mitglied des Kollegiums
war Karl Sturtz. Seit Beginn der 1750er Jahre hatte er die pfalz-zweibrücki-
schen Interessen am Mannheimer Hof vertreten127. Über Sturtz unterhielt
Christian Beziehungen zu dem kurpfälzischen Geheimsekretär Saint George.
So war Christian stets gut über die Politik Karl Theodors informiert. Ende 1759
wurde Sturtz zum Gesandten am Oberrheinischen Kreis ernannt128. Nachdem
Sturtz 1767 gestorben war, wurde der Kammerrat Johann Wilhelm Wernher in
das Kollegium aufgenommen129. Vom Rechnungsrevisor war er über die Stel-
lung eines Kammerassessors und Kammerrats 1769 zum Regierungsrat aufge-
stiegen. Er galt als besonderer Günstling des Herzogs, mit dem er in reger
Korrespondenz stand130. Die überlieferten Briefe befassen sich in erster Linie
mit Versuchen der Goldgewinnung, die er gemeinsam mit dem Leiter der her-
zoglichen Porzellanmanufaktur, Geheimrat Joseph Stahl131, unternommen hatte.
Ebenso wie Wernher hatte es auch Stahl verstanden, durch seine „alchimisti-
sche Tätigkeit" die Gunst Christians zu gewinnen132. Im Frühjahr 1765 wurde
er als Physikus angestellt und im Dezember 1767 zum Direktor über das Berg-
wesen des Fürstentums ernannt133.
122 Ebda.
123 GHA München KA 466 1/2, fol. 21; BayHStA München K.bl. 405/41, fol. 17'.
124 GHA München KA 466 1/2, fol. 21'.
125 BayHStA München K.bl. 405/41, fol. 17’.
126 LA Speyer B 2, Nr. 3283, fol. 298; BayHStA München K.bl. 405/41, fol. 19'.
127 Vgl. dazu STRAuven, Die wittelsbachischen Familienverträge, S. 22, 28.
128 LA Speyer B 2, Nr. 3283, fol. 320.
129 Siehe dazu BayHStA München K.bl. 406/1.
130 Siehe dazu wernher, Briefe des Pfalzgrafen Christian IV. an Johann Wilhelm
Wernher.
, 131 Siehe zu ihm heuser, Der Alchimist Stahl.
132 Siehe dazu ebda., S. 9 ff.
133 Siehe dazu ebda., S. 17.
153
Mit seinen Geheimen Räten hat Christian die verschiedenen staatlichen Ange-
legenheiten beraten und die Beschlußfassung im Kollegium vorgenommen.
Dennoch war er bestrebt, sich eine eigene, auch den höchsten Beamten verbor-
gene Sphäre landesherrlichen Wirkens zu bewahren134. So beklagte sich bei-
spielsweise der am französischen Hof akkreditierte Gesandte Georg Wilhelm
Pachelbel, daß er über wichtige Angelegenheiten, wie über die Verträge
zwischen Frankreich und Pfalz-Zweibrücken nicht informiert worden sei135 136.
Um Christian den Einblick in die staatlichen Angelegenheiten zu erleichtern,
versuchte man die Organisation des Kabinettskollegiums zu vereinfachen. In
einem Gutachten über die Abkürzung und Beförderung der Cabinets-Geschäfte^G
bemängelte der Regierungsrat Adam Heinrich Cranz, daß bei dem bisherigen
Verfahren Christian mit vielerlei Kleinigkeiten und ohnnöthigen Unterschriften
überlastet sei und oftmahlen die Geschäften [...] ehe sie vollkommen instruiret und
praepariret sind, zur Unterschrift vorlägen137. Man könne die Angelegenheiten,
über die die Resolution des Herzogs erforderlich sei, nicht seitens des Kabinetts-
kollegiums unterschriftsreif bearbeiten. Deshalb sei es erforderlich, daß die übri-
gen Kollegen ihre zu resolvirende Objecta Ser. nicht ehender zur Relation gebracht
würden, bis solche vollkommen praepariert und zur Finalresolution und Decision
vom Collegio instruiret worden138. Einer der Geheimen Räte könne diese Ange-
legenheit bei der nächsten Sitzung des Kabinettskollegiums kurz referieren139.
Sollte Christian auch weiterhin die Absicht haben, das Kollegium selbst zu lei-
ten, so sei er imstande, auf diese Weise eine Aufsicht über sämtliche zu behan-
delnden Regierungsangelegenheiten auszuüben140.
Christian bemühte sich auch, in dieser Weise mit sämtlichen Kollegien in
Verbindung zu bleiben. Seine besondere Aufmerksamkeit schenkte er insbe-
sondere der Rentkammer. Ihre Mitglieder wurden angehalten, sich durch die
Lektüre ökonomischer Schriften weiterzubilden und die Anregungen in die
Tat umzusetzen141. Nun wurden in Pfalz-Zweibrücken, das bei Christians
Regierungsantritt noch unter den Nachwirkungen der Kriege des vergangenen
Jahrhunderts zu leiden hatte, die Grundlagen zu einer Aufwärtsentwicklung
von Land und Leuten gelegt142. Allerdings verblieb manches im unfruchtbaren
Experimentieren, wie beispielsweise - im Ganzen gesehen - die Versuche, nach
134 Siehe dazu die Bemerkung Bachmanns, daß der Vertrag mit Frankreich ohne Zuzie-
hung seines Ministern abgeschlossen worden sei. Bachmann an Karl II., 26. Dezember
1785. BayHStA München K.bl. 424/10.
135 Siehe dazu drumm, Das Regiment Royal Deuxponts, S. 6.
136 BayHStA München K.bl. 405/41, fol. 3'-10.
137 Ebda., fol.4'.
138 Ebda, fol,4'-5.
139 Ebda, fol. 9.
140 Ebda, fol. 9'.
141 Vgl. dazu reuter, Merkantilismus im Herzogtum Zweibrücken, S. 15.
142 Vgl. dazu und zum folgenden baumann, Herzog Christian IV, S. 12.
154
der merkantilistischen Lehre eine Reihe von Industrien einzurichten143. Wenn
der tatsächliche Erfolg den Bemühungen nicht entsprach, so lag dies daran, daß
die wichtigste Voraussetzung einer planvollen Wirtschaftspolitik, der Wirt-
schaftsraum, nicht vorhanden war und den Beratern des Herzogs die Sach-
kenntnis fehlte144. Lediglich die Maßnahmen, die unter Leitung des Kammer-
direktors Karl Balthasar Schimper der Förderung der Landwirtschaft galten,
sind von bleibendem Wert gewesen. Der nach Schimpers Tod (1764) neu
ernannte Kammerdirektor Georg Karl Weyland145 vertrat keine eigenen Ziele,
sondern richtete seine Stellungnahme nach den Wünschen Christians aus146.
Für die Frage der „Ökonomie" kamen aus den Reihen der von Schimper ge-
schulten Kammerräte in den folgenden Jahren zahlreiche Anregungen147. Eine
großzügige Siedlungspolitik machte neues Land urbar, auf dem rund 50 Hof-
siedlungen als Musterbetriebe für die Landbevölkerung entstanden. Man führte
den Klee- und Kartoffelbau ein, pflanzte Obstbäume und förderte Pferde- und
Milchviehzucht.
Zieht man abschließend ein Fazit über die Regierungsweise Christians, so läßt
sich feststellen, daß unter ihm die entscheidenden Schritte zur Umwandlung des
Fürstentums in ein absolutistisches Staatswesen getan wurden: Eine einheit-
liche Schatzung ersetzte das komplizierte System der Abgaben148, die Reste der
städtischen wie auch der kirchlichen Selbstverwaltung mußten vor dem staat-
lichen Souveränitätsanspruch weichen. Pflichten und Rechte der Untertanen
wurden durch eine große Anzahl von Verordnungen „im Geiste jenes für die
Zeit so charakteristischen polizeilichen Bevormundungssystems geregelt, das
selbst vor den Sitten und Gebräuchen des Volkes nicht halt machte"149.
3. Die französische Durchdringungspolitik - ihre Grundlagen
Nachdem die Linie Birkenfeld ihr Erbe Pfalz-Zweibrücken angetreten hatte,
sollte dieses Fürstentum zu einem wichtigen Faktor in den politischen Berech-
nungen Frankreichs werden, denn die Birkenfelder waren französische Vasallen
und Oifiziere, bevor sie Reichsfürsten wurden150. Aber auch wegen der terri-
torialen Lage in der Nachbarschaft des Elsaß und aufgrund der Besitzungen, die
143 Siehe dazu reuter, Merkantilismus im Herzogtum Zweibrücken, S. 113-115.
144 Vgl. dazu wie auch zum folgenden baumann, Herzog Christian IV., S. 12.
145 LA Speyer B 2, Nr. 4331, fol. 19-19'.
146 Diesbezügliche Beispiele siehe LA Speyer B 2, Nr. 4008.
147 Vgl. dazu reuter, Merkantilismus im Herzogtum Zweibrücken, S. 11, 14 ff; baumann,
Herzog Christian IV., S. 12.
148 Siehe dazu LA Speyer B 2, Nr. 3689-3691; vgl. auch bachmann, Pfalz Zweibrücki-
sches Staats-Recht, S. 277-280.
149 baumann, Herzog Christian IV., S. 12 f.
150 Siehe dazu baumann, Pfalzzweibrücken und Frankreich, S, 25; ders., Umrisse einer
Landesgeschichte, S. 50.
155
es in den bailliages confesfés151, dem zwischen Frankreich und dem Reich
umstrittenen nordelsässischen Gebiet, hatte, mußte Pfalz-Zweibrücken die Auf-
merksamkeit der französischen Politik künftig auf sich ziehen.
Die Frage nach der Nordgrenze des französisch gewordenen elsässischen
Gebietes hatten die Friedensverträge zwischen Frankreich und dem Reich stets
unbeantwortet gelassen. Nach den Artikeln 73 und 74 des Vertrages von
Münster152 gingen an Frankreich sämtliche habsburgischen Besitztitel im Elsaß
über, d.h. außer dem gesamten österreichischen Territorialbesitz die landgräf-
lichen Titel in Ober- und Unterelsaß und das Landvogtrecht über die zehn
Reichsstädte in Alsatiam situarum, nämlich Hagenau, Colmar, Schlettstadt,
Weißenburg, Landau, Oberehnheim, Rosheim, Münster im Gregoriental, Kay-
sersberg und Türkheim, dazu Breisach, das Besatzungsrecht in Philippsburg und
an anderer Stelle des Vertrags (§ 70) die drei lothringischen Bistümer Metz,
Toul und Verdun eorumque episcopatum districtus. Der französische
König verpflichtete sich jedoch im Artikel 87 des Vertrags153, die Stände in
Ober- und Unterelsaß, geistliche wie weltliche, im Besitz ihrer Reichsunmittel-
barkeit zu belassen und sich mit jenen Rechten, die Österreich innehatte, zu
begnügen. Dieses Ergebnis des Vertrages von Münster entsprach offenbar nicht
den französischen Erwartungen. Der Verlauf der Verhandlungen und die For-
mulierung der Artikel zeigen, daß sich Frankreich ein höheres Ziel gesteckt
hatte als die Erwerbung der österreichischen Besitzrechte, Nachdem sich dieses
Vorhaben als unerreichbar erwiesen hatte, wollte man alles tun, um sich den
Weg zu weiteren Versuchen offen zu halten. Die weitere Entwicklung brachte
es mit sich, daß Frankreich seine Absichten in die Tat umsetzen und einer Inter-
pretation der Verträge Nachdruck verleihen konnte, die weit über das hinaus-
ging, was die kaiserlichen Unterhändler in Münster jemals zugestanden
hätten154.
Nach dem Pyrenäenfrieden (1659) zeigen sich erste tastende Versuche in dieser
Richtung: Bei der Errichtung des höchsten königlichen Gerichtshofes, des
Conseil souverain d'Alsace, im Jahr 1661 rät der erste französische Intendant
im Elsaß, Colbert de Croissy155, dessen Bezirke nur mit vagen Formulierungen
zu umschreiben: ainsy l'on conserva les interesses de Sa Majesté que l'on pourra
151 Ludwig (Die deutschen Reichsstände im Elsaß, S. 18) spricht von „terres, bailliages
contestées", bachmann (Pfalz Zweibrückisches Staats-Recht, S. 207) von dem Land-
strich der „pais limitrophes". Am gebräuchlichsten ist der Ausdruck „bailliages conte-
stés”.
152 Vgl. zum folgenden dickmann, Der Westfälische Frieden, S. 283 ff; Texte der einschlä-
gigen Friedensartikel auch bei Ludwig, Die deutschen Reichsstände im Elsaß, S. 201.
153 Vgl. dazu dickmann, Der Westfälische Frieden, S. 294 ff.
154 Zur Kontroverse über den Umfang der französischen Erwerbungen im Elsaß gibt es
umfangreiche Literatur. Die Positionen werden besonders deutlich bei schulte,
Frankreich und das linke Rheinufer, auf der deutschen und bei legrelle, Louis XIV. et
Strasbourg, auf der französischen Seite.
155 Siehe zu ihm livet, L'intendance d'Alsace.
156
étendre selon l'occasion qui s'en présentera156 In den Jahren nach 1675 hat die
Jurisdiktion des Conseils souverain den Bereich des ehemals österreichischen
Besitzes überschritten und das ganze Land ergriffen157. Bezüglich der Landvogtei
wies Colbert de Croissy darauf hin, daß der König die Souveränität über die
Städte beanspruchen könne, weil die Bestimmungen des Artikels 87 - er solle
sich mit den Rechten Österreichs begnügen - durch die Schlußbestimmung des
gleichen Artikels ita tarnen aufgehoben werde158. Bei den Friedensverhand-
lungen von Nymwegen (1679) gingen die französischen Gesandten von der
Voraussetzung aus, daß 1648 ganz Elsaß an den König gekommen sei, während
die kaiserlichen Vertreter an der Reichsunmittelbarkeit der Stände festhielten.
Da es zu keiner Einigung kam, wurden die Bestimmungen des Westfälischen
Friedens in ihrer Gesamtheit bestätigt159. Die Folge dieser in Nymwegen
geschaffenen Situation waren die Reunionen. Durch das Urteil der Reunions-
kammer in Breisach vom 22. März 1680 wurden die Gebiete zwischen Selzbach
und Queich unter die Souveränität des Königs gestellt; ein zweiter Spruch vom
9. August dehnte die Souveränität auf alle Reichsstände im Ober- und Unter-
elsaß aus160. Allerdings war man im Reich nicht geneigt, die französischen
Annexionen ohne Widerspruch hinzunehmen. Zu Widerstand mit Waffen-
gewalt fehlte die Macht, und deshalb mußte man sich auf Verhandlungen ein-
lassen. So kam es im Herbst 1681 in Frankfurt zu einer Konferenz161 zwischen
Vertretern von Kaiser und Reich sowie Frankreichs. Die Verhandlungen, die
sich ein Jahr hinzogen, blieben zwar völlig ergebnislos, sie endeten aber letzt-
lich mit einem partiellen Sieg der kaiserlichen Partei, der es gelungen war, in
einer für Frankreich günstigen Situation jede bindende Abmachung zu verhin-
dern. Die Diplomatie des Kaisers und seiner Parteigänger war auch in den fol-
genden Jahren darauf bedacht, Vereinbarungen über die französischen Territo-
rialforderungen einer Zeit zu überlassen, in der sich die Übermacht Ludwigs
XIV. nicht mehr in so erdrückender Weise spüren lassen würde wie unter der
ständig wachsenden Türkengefahr. Erst 1683, als der Türkensturm das Habs-
burgerreich in seiner Existenz bedrohte, gelang es Frankreich, den Wiener Hof
156 Zitiert nach Ludwig, Die deutschen Reichsstände im Elsaß, S. 9, Anm. 1.
157 Vgl, dazu ebda., S. 12.
158 Vgl, dazu ebda., S. 9.
159 Vgl. dazu ebda., S. 12.
160 In der Begründung bezeichnete der Generaladvokat Favier die von Frankreich in
Nymwegen gegebene Interpretation des Westfälischen Friedens als dessen ursprüng-
lichen und unzweifelhaften Inhalt; bei den einzelnen Reichsständen erbrachte er den
juristischen Beweis der Abhängigkeit von der Landgrafschaft oder der Landvogtei
von Fall zu Fall, teils aus der Lehnsabhängigkeit, teils aus der Beteiligung am Landtag
von 1625. Im gleichen Sinn verfuhr die Reunionskammer in Metz, die auf diese
Weise die Begründung für die Besetzung weiter rheinischer und pfälzischer Gebiete
lieferte. Vgl. dazu LUDWIG, Die deutschen Reichsstände im Elsaß, S. 13.
161 Siehe dazu PIOT, La conférence de Francfort, sowie wysocki, Kurmainz und die Reu-
nionen, S. 32 ff.
157
zu einem Kompromiß zu zwingen; die okkupierten Gebiete sollten für eine noch
zu bestimmende Frist in französischem Besitz bleiben. Im Regensburger Still-
stand (15. August 1684) einigte man sich - die französische Herrschaft wurde
auf zwanzig Jahre begrenzt162.
Als es nach dem Pfälzischen Erbfolgekrieg (1688-1697) zu Friedensverhand-
lungen in Rijswijk kam, mußte Ludwig XIV., da das vereinigte Europa unter
englischer Führung sich mit Erfolg gegen das militärische Übergewicht Frank-
reichs zur Wehr gesetzt hatte, Zugeständnisse machen163; er sah sich ge-
zwungen, einen beträchtlichen Teil seiner Eroberungen aufzugeben, insbeson-
dere die Metzer Reunionen164. Jedoch wurden diejenigen Bestimmungen des
Rijswijker Friedens, die das Elsaß betrafen, von den Franzosen nur zu einem
geringen Teil erfüllt. Strittig blieb die Begrenzung des endgültig französischen
Gebietes des Elsaß. Während man von seiten des Reichs die Lauterlinie als
nördliche Grenze ansah, versuchte Frankreich seine Gebietsansprüche bis zur
Queich auszudehnen165. Lediglich das pfalz-zweibrückische Oberamt Berg-
zabern und das kurpfälzische Oberamt Germersheim - mit Ausnahme der
Ämter Selz und Hagenbach - sind tatsächlich restituiert worden. Beide Ober-
ämter bildeten jedoch künftig das Hauptobjekt französischer Souveränitäts-
ansprüche im pfälzischen Raum166. Ansonsten wurde die französische Herr-
schaft im Elsaß im wesentlichen in dem bis 1697 hergestellten Umfang aufrecht
erhalten. Die französische Monarchie konnte jedoch auf eine allgemeine Be-
gründung ihrer Herrschaft nicht verzichten; da sie aber vom Reich nicht zu
erhalten war, suchte man sie durch gesonderte Zustimmung der betroffenen
Reichsstände zu erreichen. Es resultierten daraus sehr komplizierte Verhält-
nisse, dergestalt, daß die deutschen Fürsten in den lettres patentes die franzö-
sische Oberhoheit über ihre Gebiete anerkennen mußten, aber zugleich die
Garantie über einen bestimmten Teil ihrer früheren Rechte bekamen167. In Ein-
zelabmachungen mit den betroffenen Fürsten kam die Souveränität des Königs
162 Siehe dazu WYSOCKl, Kurmainz und die Reunionen, S. 123-138.
163 Vgl. dazu MOUSNIHR, Les XVIe et XVIIe siècles, S. 287, sowie braubach, Versailles und
Wien, S. 16 f, und erdmannsdöRFFER, Deutsche Geschichte von 1648-1740, Bd. 2,
S. 76 ff.
164 Text bei vast, Les grands traités, Bd. 2, S. 214 ff.
165 Siehe dazu fallex, La question de la Queich.
166 Siehe dazu (bachmann), Betrachtungen über die dermaligen Verhältnisse im Elsaß.
Dieses Werk ist anonym erschienen. Ein Hinweis auf den Verfasser bachmann findet
sich u.a. bei meusel, Das gelehrte Teutschland, Bd. I, S. 114. Einige Ergänzungen zu
bachmann bringt die Schrift von rheinwald, Von den pfalz zweybruckisch-fr an-
zosischen Souverainitatslanden.
167 Die Fürsten unterwarfen sich sous la condition rigoureuse de conserver la jouissance de
leurs anciens revenus et d'être maintenus dans l'exercice de leur supériorité territoriale
dans tous les points qui seraient compatibles avec la souveraineté de S.M. (zitiert nach
Ludwig, Die deutschen Reichsstände im Elsaß, S. 21). Die Unterwerfung kam, um
mit LUDWIG (ebda., S. 31) zu sprechen, einer „Mediatisierung" dieser Fürsten gleich,
deren Interessen der französische König durch seine Verwaltung, sein Gericht oder
158
zwischen Selzbach und Queich zur Anerkennung. Dieser Landstrich wurde als
die „bestrittenen Ämter"168 bezeichnet und vom Unterelsaß unterschieden.
Diese Unterscheidung war staatsrechtlich bedeutsam: Während die höchste
Rechtsprechung durch die französische Krone von der Queich bis Beifort aus-
geübt wurde, machte die königliche Finanzhoheit vor den bestrittenen Ämtern
halt - diese Gebiete mußten dem französischen König keine Abgaben
entrichten169 und blieben auch von dessen Militärhoheit unberührt170. Diese
Beschränkung durch die französische Seite mag zum Teil in der „weniger siche-
ren Begründung der französischen Herrschaft in diesem Landstrich" ihre Erklä-
rung finden171. Entscheidender dürfte es aber gewesen sein, daß Frankreich ein
gutes Verhältnis zu den dort begüterten Fürsten anstrebte und deshalb auf wei-
tere Souveränitätsrechte verzichtete. Man beschränkte sich auf die Aner-
kennung der Autorität des Conseil souverain, versuchte aber gleichzeitig diese
Rechte soweit als möglich nach Norden auszudehnen. Ein Ziel, welches von
Frankreich verstärkt angestrebt wurde, war der Ausbau und die vertragliche
Festigung der Herrschaft in kurpfälzischen und pfalz-zweibrückischen Ämtern
südlich der Queich. Diese Absicht sollte mit der Unterstützung Christians ver-
wirklicht werden.
seine persönliche Entscheidung regeln ließ. Frankreich nahm für sich die allgemeine
Jurisdiktion in Anspruch; die Stände mußten als Gerichtsherr wie als Partei in letzter
Instanz vor dem Conseil souverain ihr Recht nachsuchen. Bezüglich der Besteuerung
beanspruchte der König sämtliche Zölle sowie die direkten Steuern. Vgl. die ausführ-
liche Darstellung dieser Verhältnisse bei LUDWIG, Die deutschen Reichsstände im
Elsaß, S. 33-96.
168 Siehe dazuFALLEX, La question de la Queich, S. 3 f, Anm. 4.
169 Es handelte sich hierbei um die Besitzungen des Fürstbistums Speyer südlich der
Queich, die bis 1768 kurpfälzischen Ämter Selz und Hagenbach, das pfalz-zwei-
brückische Amt Kleeburg, das badische Amt Beinheim und das waldenburgische Amt
Barbelstein (LUDWIG, Die deutschen Reichsstände im Elsaß, S. 37). Die Ausnahmestel-
lung dieser Ämter gab am 4. April 1789 Anlaß zu einer remontrance des königlichen
Prokurators im Elsaß an die Wählerversammlung der Distrikte Weißenburg und Ha-
genau mit der Anfrage, ob es Gemeinden, die nicht mit zu den allgemeinen Lasten
beitrügen, gestattet sein könne, Deputierte zu den Generalständen zu wählen (fallex,
La question de la Queich, S. 3 f).
170 Vgl. dazu Ludwig, Die deutschen Reichsstände im Elsaß, S. 39. Als Christian IV. 1757
in der Herrschaft Guttenberg für sein Regiment Royal Deuxponts Milizen ausheben
wollte, wurde dies von der französischen Seite abgelehnt; der Marschall von Belle-
Isle ließ ihm andeuten, daß selbst Frankreich eine zwangsweise Aushebung von Mili-
tär in diesem Landesteil nicht vornehmen würde.
171 Siehe dazu Ludwig, Die deutschen Reichsstände im Elsaß, S. 37, sowie S. 18, unter Be-
zug auf legrelle, Louis XIV et Strasbourg, S. 694, Anm. 4, der davon spricht, daß der
französische König nach dem Vertrag von Marly (15. Februar 1729) nur „une sorte de
souveraineté platonique" über das Gebiet zwischen Lauter und Queich bewahrt habe.
159
4. Frankreichs Werben um Christian IV.
Schon bald nach seinem Regierungsantritt begann sich der französische Hof für
Christian zu interessieren172. Es war bereits abzusehen, daß der Kurfürst von
der Pfalz, Karl Theodor, ohne legitime Erben bleiben und die Linie Zweibrük-
ken-Birkenfeld sukzessieren würde. Diese politischen Perspektiven waren um
so bedeutender, als auch der bayerische Kurfürst Max III. Joseph kinderlos war
und die Linie Zweibrücken-Birkenfeld auch Aussicht auf die Erbschaft von
Kurbayern hatte. Am Mannheimer Hof wurden jedoch starke Bedenken gegen
den Protestantismus der Zweibrücker gehegt, und deshalb wollte Frankreich
versuchen, die Konversion Christians und seines Bruders Friedrich Michael zu
erreichen173. Weiterhin dachte man daran, den Herzog mit der Pfalzgräfin
Maria Franziska von Pfalz-Sulzbach zu vermählen, um so sein Erbrecht auf
Jülich und Berg zu wahren, Gebiete, auf die Preußen unter Friedrich Wilhelm I.
Ansprüche erhoben hatte. Christian zögerte jedoch; die sulzbachische Prinzes-
sin heiratete am 7. Februar 1746 seinen Bruder Friedrich Michael. Bereits im
Juni des gleichen Jahres trat der pfalz-zweibrückische Prinz insgeheim zum
katholischen Glauben über; sein öffentlicher Übertritt zum Katholizismus
erfolgte am 27. November 1746174.
Die Aufmerksamkeit des Mannheimer und des Versailler Hofes wandte sich
nun Christian zu. Seine Beziehungen zu den kurpfälzischen Verwandten hatten
sich dank seiner passiven Haltung in der Konversionsangelegenheit seines
Bruders entscheidend gebessert, und man dachte nun in Mannheim daran, ihn
mit einer bayerischen Prinzessin zu verheiraten175 ; die Konversion Christians
wäre unausweichlich gewesen, um alle Bedenken der Kurfürsten von der Pfalz
und von Bayern zu beseitigen176. Diese Überlegung stand ganz im Einklang mit
den Interessen Frankreichs; im Sommer 1750 wurde Christian nach Versailles
eingeladen177. Diese Einladung mag jedoch weniger dem Herzog von Pfalz-
Zweibrücken gegolten haben, sondern vielmehr dem Erben zweier wichtiger
Kurfürstentümer. Es war die Absicht des Versailler Hofes, Christian zum Reli-
gionswechsel und zu einer den beiden Kurfürsten genehmen, das Erbe sichern-
den Heirat zu bewegen. Dem Herzog wurde ein überaus herzlicher und ehren-
voller Empfang zuteil. Er war häufiger Gast in Trianon; Festlichkeiten und
Theatervorstellungen wurden ihm geboten, und die Abende verbrachte er im
172 1742/43 wurde Christian IV. von Frankreich als Kandidat für den schwedischen
Thron vorgeschlagen; dieses Projekt zerschlug sich aber. Siehe dazu GHA München
KA 466 1/2, fol. 8-9'; vgl. auch du moulin-ECKART, Zweibrücken und Versailles,
S. 243 ff.
173 Vgl. dazu ebda., S. 250 ff.
174 Siehe dazu BayHStA München K.bl. 404/4a. Vgl. auch du mouun-eckart, Zweibrük-
ken und Versailles, S. 259 f.
175 Vgl. dazu ebda., S. 265.
176 Vgl. dazu baumann, Herzog Christian IV., S. 107.
177 Siehe zum folgenden GHA München KA 466 1/2, fol. 10-14'; vgl. auch baumann, Her-
zog Christian IV., S. 107 f.
160
Kreise der intimen Freunde der Madame de Pompadour. Mit Choiseul, Belle-
Isle, Soubise und schließlich auch mit Ludwig XV. verband ihn bald persönliche
Freundschaft. Madame de Pompadour blieb mit ihm in Briefwechsel, erteilte ihm
künftig politische wie private Ratschläge und war ständig darauf bedacht, ihn in
ein besseres Verhältnis zum Mannheimer Hof zu bringen178.
Waren bisher alle Bemühungen des Versailler Hofes erfolglos geblieben,
Christian zur Konversion zu bewegen, so gelang es dem französischen Kabinett,
den Herzog durch den Abschluß eines Bündnisvertrages politisch völlig in die
Hand zu bekommen: er verpflichtete sich am 30, März 1751179 seine Truppen
nie gegen Frankreich oder seine Verbündeten marschieren zu lassen und im
Falle eines Reichskrieges nicht mehr als das vorgeschriebene Kontingent zu
stellen. Auf Anforderung Frankreichs sollte Pfalz-Zweibrücken ein Bataillon
von 1000 Mann Infanterie aufstellen, das aber ebenfalls nicht gegen den Kaiser
in seiner Eigenschaft als Reichsoberhaupt und gegen das Reich selbst eingesetzt
werden sollte180. Als 1755 die Subsidiengelder verdoppelt werden sollten,
erklärte sich Christian IV. bereit, noch ein weiteres Bataillon Infanterie aufzu-
stellen. Diese Zusage des Pfalzgrafen enthielt ein Vertrag vom 7. April 1756 - er
hatte ebenfalls eine Geltungsdauer von acht Jahren - als neue Bestimmung181.
Pfalz-Zweibrücken sollte 2000 Mann Infanterie anwerben182. Frankreichs
Gegenleistung waren 80 000 Gulden jährlicher Subsidien, die auf acht Jahre
bewilligt wurden183. Auf dem Reichstag zu Regensburg sollte der pfalz-zwei-
brückische Vertreter immer für die Aufrechterhaltung des guten Einverständ-
nisses und des Friedens zwischen Frankreich und dem Reich stimmen184.
Ferner versprach Christian IV. in diesem Vertrag die Bereinigung strittiger
Grenzfragen185, was wohl als Zustimmung zu einem weiteren französischen
Vordringen in den bailliages contestés zu verstehen ist.
178 Siehe dazu GHA München KA 466 1/2, fol. 12'; vgl. auch baumann, Herzog Christian
IV., S. 108.
179 Text des Vertrages: AAE Paris Corr. Pol. Palatinat-Deux Ponts 75, fol. 203-215.
180 AAE Paris Corr. Pol. Palatinat-Deux Ponts 75, fol. 208-212'. Vgl. dazu auch drumm,
Das Regiment Royal Deuxponts, S. 5.
181 Text des Vertrages vom 7. April 1756: AAE Paris Corr. Pol. Palatinat-Deux Ponts 81,
fol. 502-519.
182 Convention concernant les 2 mille hommes. Ebda., fol. 509-519.
183 Par ce traité le Roi s'engage à donner au Duc un subside annuel de 80 mille florins d'Alle-
magne pendant huit ans à compter du 1er avril 1756 jusqu'au pareil jour 1764. Ebda., fol.
508.
184 In der Erläuterung des Vertragstextes heißt es: Folglich wird er seine Stimme niemals
gegen die Interessen Frankreichs oder seiner Verbündeten abgeben, sondern sie im
Gegenteil im Einverständnis mit Seiner Majestät dazu gebrauchen, um alles, was die
Ruhe des Reiches stören könnte, abzuwenden {zitiert nach baumann, Herzog Christian
IV., S. 108).
185 Siehe dazu Recueil des Instructions VII, S. 547.
161
Mit diesem politischen Erfolg gab sich aber der französische Hof noch nicht
zufrieden, sondern versuchte, Christian IV. verstärkt zur Konversion zu be-
wegen. Nachdem die Bemühungen in dieser Richtung verschiedene Male fehl-
geschlagen waren, nahm Ludwig XV. dem Herzog - als dieser sich 1752 wieder
in Paris aufhielt - schließlich das Versprechen ab, zum Katholizismus
überzutreten186. Christian tat, nachdem er nach Zweibrücken zurückgekehrt
war, allerdings nichts, um seine Zusage zu erfüllen. In der folgenden Zeit mied
er zwar den französischen Hof, konnte aber im Oktober 1753 nicht mehr länger
zögern; er willigte in den Religionswechsel ein und erklärte sich mit einer Hei-
rat mit der bayerischen Prinzessin Maria Josepha, einer Schwester Max III.
Josephs, einverstanden187. Kaum war er jedoch nach Zweibrücken zurückge-
kehrt, wollte er sein Versprechen rückgängig machen188. Umsonst hielt ihm
Madame de Pompadour das Unsinnige seines Sträubens vor; die Schritte, die
man von ihm fordere, so meinte sie, würden ja in seinem eigenen Interesse sein.
Würde die bayerische Prinzessin mit einem Erzherzog vermählt, so sei die Ein-
heit des gesamtwittelsbachischen Besitzes gefährdet Aber Frankreich könne
nicht dulden, daß das einem befreundeten Fürsten rechtmäßig zustehende Erbe
geschmälert werde; dies dürfte schon gar nicht zugunsten des Kaisers ge-
schehen, der die kleinen Fürsten an die Wand drücke189.
Erst eine schwere Erkrankung Karl Theodors im Frühjahr 1755 konnte
Christian dazu bewegen, in den Gemächern Ludwigs XV. vor dem Kardinal
Rohan am 25. März das katholische Glaubensbekenntnis abzulegen190. Für
seine Konversion waren nur politische Gründe entscheidend. So heißt es in
einem undatierten Brief Christians, der vermutlich an seinen diplomatischen
Vertreter in Paris, Wernike, gerichtet ist: Wenn ich nicht völlig auf Frankreich
rechnen könnte, käme ich in die unangenehmste Lage der Welt, würde sogar riskie-
ren, mich vor allen vernünftigen Leuten lächerlich zu machen. Sie kennen meine
Ansicht über Religion im allgemeinen191. Erst zu Beginn des Jahres 1758 gab er
die vollzogene Konversion auch öffentlich bekannt192. Gleichzeitig sicherte er
seinen protestantischen Untertanen den Fortbestand ihrer bisherigen Rechte zu.
Der Herzog unterließ nichts, um den rein persönlichen Charakter seiner Reli-
gionsänderung zum Ausdruck zu bringen; so heißt es in einem Brief an
Pachelbel: Ma Catholicité n'est qu'une affaire personnelle-, et tant que le Roi ne le
voudra pas expressément, je ne quitterai pas le corps protestant193.
186 Siehe zum folgenden GHA München KA 466 1/2, fol. 41-44'.
187 Vgl. auch baumann. Herzog Christian IV., S. 109.
188 Siehe dazu du moulin-eckart, Zweibrücken und Versailles, S. 273.
189 Vgl. dazu baumann, Herzog Christian IV., S. 109.
190 GHA München KA 466 1/2, fol. 42-42’.
191 GHA München Nachlaß Ludwig I., II, B 5 (zitiert nach adalbert prinz von Bayern.
Max I. Joseph, S. 11 f).
192 BayHStA München K.bl. 404/4e. Vgl. dazu baumann, Herzog Christian IV., S. 110.
193 Brief vom 16. Juli 1759. Zitiert nach v Böhm, Christian IV., S. 517.
162
Die politischen Hoffnungen, welche er an die Konversion geknüpft hatte - der
französische Hof hatte ihm für seine Bemühungen um die Erbfolge in Jülich und
Berg seine Hilfe zugesagt - sollten sich jedoch nicht erfüllen19! Als Wernike in
Versailles erschien, um die Garantieakte für Jülich und Berg zu ratifizieren,
weigerte man sich, die Zusage zu erfüllen. Wernike mußte sich mit einer Er-
höhung der Subsidien zufrieden geben. Wollte Christian die versprochenen
Vorteile wirklich erreichen, so blieb ihm nichts anderes übrig, als neue Zuge-
ständnisse zu machen, ln Versailles konnte man nun daran denken, die Union
zwischen den wittelsbachischen Höfen durch die Heirat Christians mit der
bayerischen Prinzessin zu festigen.
Hatte Christian unter dem ständigen Druck die bereits versprochene Konver-
sion nach vielen Ausflüchten 1755 in Versailles vollzogen, so gab er dem
Drängen nach der projektierten Heirat mit Maria Josepha letztlich nicht nach.
Seine Neigungen für seine Freundin, die Gräfin von Forbach, so berichtet der fran-
zösische Gesandte in Zweibrücken, de Beau val, am 1. November 1758, ist der
Grund, aus dem er bisher allen Heiratsvorschlägen, die man ihm gemacht hat, aus
dem Wege gegangen ist f..J* 195- Mit der Gräfin von Forbach, der vormaligen
Tänzerin Marie Anne de Camasse, die seit 1750 mit Christian bekannt war, ist
er 1757 eine morganatische Ehe eingegangen, die bis zu seinem Tod 1775
geheimgehalten wurde.
5. Christians Grenzverträge mit Frankreich
Waren die politischen Beziehungen zwischen Zweibrücken und Versailles
bereits wegen der fehlenden Garantie bezüglich Jülich und Berg getrübt, so
bedeutete die Nachricht von der Allianz zwischen Frankreich und Österreich
vom 1. Mai 1756196 einen Tiefpunkt der politischen Beziehungen zu Frank-
reich. Die französische Hoffnung, den Herzog durch eine Erhöhung der Sub-
sidien von seinen Forderungen abzubringen, hatte sich als vergeblich erwiesen.
In einem Mémoire, in welchem Christian die Ratifikation der Garantie für
Jülich und Berg forderte, schlug er einen unerwartet schroffen Ton an197. Am
Zweibrücker Hof schien sich gleichzeitig eine Neigung zu Preußen bemerkbar
zu machen, die Frankreich Sorgen bereitete. Die Verstimmung des Herzogs
Î94 Vgl, zum folgenden du moulin-eckart, Zweibrücken und Versailles, S. 276 f.
195 Zitiert nach v. böhm, Ein diplomatisches Porträt.
196 Vgl. dazu auch drumm, Das Regiment Royal Deuxponts, S. 5 f. Zu den Folgen dieser
politischen Wendung Frankreichs im Hinblick auf die traditionelle Rheinpolitik vgl.
vor allem just, Österreichs Westpolitik, S. 1-15, Neben dieser Arbeit sind heranzu-
ziehen kreuzberg, Beziehungen des Kurstaates Trier zu Frankreich, S. 46-117, sowie
ders., Zur Saarpolitik Frankreichs, S. 97-116, weiterhin grosjean, La politique
rhénane de Vergennes, S. 35-38, bes. S. 37.
197 Mémoire vom 31.8.1758. AAE Paris, Corr. Pol. Palatinat-Deux Ponts 106, fol. 314-317;
vgl. dazu auch baumann, Herzog Christian IV., S. 110. Die Herzogtümer Jülich und
Berg sollten als Kunkellehen nach dem Tod des Kurfürsten Karl Theodor nicht so-
fort an dessen Nachfolger, sondern zunächst an die drei Prinzessinnen von Pfalz-
163
wegen der fehlenden Garantie für Jülich und Berg veranlaßte den französischen
Außenminister, Kardinal Bernis, im November 1758 de Beauval als Gesandten
nach Zweibrücken zu schicken198. In seiner Instruktion wurde unter Bezug-
nahme auf das Mémoire des Herzogs erklärt, daß Frankreich zur Zeit keine
Garantie für die Ansprüche Pfalz-Zweibrückens geben könne, da es durch Ver-
träge zugunsten der Linie Pfalz-Sulzbach gebunden sei. Außerdem wies man auf
die Garantie Maria Theresias für Pfalz-Sulzbach aus dem Jahre 1757 hin199. Ob
Frankreich durch die österreichische Allianz tatsächlich in seiner politischen
Handlungsfreiheit eingeengt war, muß offen bleiben.
Pfalz-Zweibrücken blieb trotzdem während des Siebenjährigen Krieges ein
treuer Verbündeter Frankreichs. Das Regiment Royal Deuxponts machte die
Schlacht von Roßbach mit, und Christian IV. nahm als Schlachtenbummler im
Heere Soubises am Feldzug von 1758 teil200. Dennoch glaubte Frankreich
Grund zur Unzufriedenheit mit dem pfalz-zweibrückischen Herzog zu haben.
Eine unvorsichtige Äußerung Christians wurde dem französischen Gesandten
hinterbracht und erregte das Mißfallen des Versailler Kabinetts. Der Herzog
mußte sich gegen den Vorwurf verteidigen, daß er dem König von Preußen
Sulzbach, an die Töchter des Herzogs Joseph Karl Emanuel von Sulzbach und dessen
Gemahlin Elisabeth Auguste (Tochter Karl Philipps von Pfalz-Neuburg), fallen; es
sind dies die Kurfürstin Elisabeth Maria von der Pfalz, Gemahlin Karl Theodors,
Maria Anna, Gemahlin Herzog Clemens' von Bayern, und Maria Franziska Dorothea,
Gemahlin Friedrich Michaels von Pfalz-Zweibrücken. Der Herzog von Pfalz-Zwei-
brücken hatte versucht, unter Umgehung der Erbansprüche dieser Prinzessinnen sein
Erbrecht unmittelbar durchzusetzen. Siehe dazu AAE Paris Corr. Pol. Palatinat-Deux
Ponts 106, fol. 122-141' und 191-192.
198 Der Zweibrücker Hof erschien den Leitern der französischen Außenpolitik zunächst
nicht wichtig genug, um dort einen diplomaüschen Agenten einzusetzen; eile [Frank-
reich] ne commença guère à s'en occuper que lorsqu'il devint probable que Charles-
Théodore ne laisserait point après lui d'héritier en ligne directe [...]. De relations diplomati-
ques permanentes, il n'en était point besoin. On se contentait de poser quelques jalons, de
gagner quelque crédit sur l'esprit des ducs régnants, pour s'en servir un jour; l'or français
[gemeint sind die Subsidien] suffisait amplement, et ce n’était que par accident qu’on
déléguait un diplomate à Deux-Ponts; ainsi M. de Beauval, pour détourner le duc de
fonder trop d'espérances sur la succession de Juliers s'il venait à héritier du Palatin; [...]■
Siehe dazu Recueil des Instructions VII, Einleitung, S. XXXI.
199 Recueil des Instructions VII, S. 555. Konnte man zwar nicht für die pfalz-zweibrücki-
schen Ansprüche auf Jülich und Berg garantieren, so verspricht der französische
König, damit die Erbfolge der Linie Birkenfeld in der Pfalz und in Bayern gesichert sei,
sich dafür einzusetzen, daß die beiden wittelsbachischen Kurfürsten Christian IV. die
Einsichtnahme in die von ihnen abgeschlossenen Unions- und Erbverträge gestatten
würden und daß er diesen Verträgen beitreten könne, damit die Erbfolge der Linie
Birkenfeld in der Pfalz und Bayern gesichert sei (Recueil des Instructions VII, S. 552
ff). Es handelt sich um die Unionstraktate von 1724, 1728, 1734 und 1746. Weitere
Unionsverträge wurden 1761, 1766, 1771 und 1774 abgeschlossen. Den letzten drei
Verträgen ist Pfalz-Zweibrücken beigetreten. Der Inhalt der Verträge ist zusammen-
gefaßt bei moser, Staatsgeschichte des Krieges, S. 10-21; siehe dazu auch strauven,
Die wittelsbachischen Familienverträge.
200 Siehe dazu v. BÖHM, Herzog Christian IV., S. 796.
164
nahestehe201. Seine wahre Gesinnung zeigte er jedoch in den Briefen an seine
Schwester, Landgräfin Karoline von Hessen-Darmstadt, die eine eifrige Ver-
ehrerin des Preußenkönigs war. „Auch er konnte sich der Bewunderung für
Friedrich nicht entziehen, dessen Lob die Schwester in begeisterten Worten
verkündete; er hielt wie sie das unnatürliche Bündnis Frankreichs mit dem
Kaiser für ein nur vorübergehendes, zumal da es in Frankreich denkbar un-
populär sei"202.
Das Hauptanliegen des französischen Gesandten de Beauval sollte die Bereini-
gung dieser Unstimmigkeiten sein, doch wird in der Instruktion auch auf die
elsässischen Besitzungen von Pfalz-Zweibrücken hingewiesen und dabei die
Rechte des Königs betont. Während die Souveränität des Königs über die Graf-
schaft Rappoltstein, die Herrschaften Bischweiler und Guttenberg sowie die
Grafschaft Lützelstein unzweifelhaft bestehe203, habe der Herzog bisher ver-
sucht, sich der französischen Oberhoheit bezüglich des Oberamtes Bergzabern
und des Amtes Kleeburg zu entziehen. Das Recht des Königs auf Kleeburg stehe
aber völlig außer Zweifel, denn dieses Amt liege südlich der Lauter und sei ein
altes Lehen des Mundatsbezirkes von Weißenburg. Zwar seien die Rechte des
Königs auf Bergzabern nicht ganz eindeutig204, denn dieses Gebiet sei ein alter
Bestandteil des pfalz-zweibrückischen Territoriums; es liege jedoch südlich der
Queich, und Frankreich habe deswegen das Recht, die Oberhoheit zu bean-
spruchen, da ihm im Frieden von Münster die Landgrafschaft des Ober- und
Unterelsaß zugefallen sei. De Beauval sollte jedoch - da ein gutes Einvernehmen
zwischen Frankreich und Pfalz-Zweibrücken wichtig sei - behutsam Vorgehen
und dem Herzog zunächst klar machen, daß er in diesen Gebieten ohnehin nur
les droits de supériorité territoriale beanspruchen könne, die aber mit der französi-
schen Oberhoheit zu vereinbaren seien205. Diese Rechte habe Frankreich
wegen seiner engen Beziehungen zu den Königen von Schweden und zur Linie
Birkenfeld-Bischweiler aufgegeben, et le sieur de Beauval recevra des instructions
plus amples à ce sujet quand il sera question d'établir les droits du Roi sur les dites
ferres206.
201 Vgl. dazu baumann, Herzog Christian IV., S. 114.
202 Ebda.
203 La souveraineté de Sa Majesté est établie incontestablement dans ces parties, mais ce
prince possède encore dans les Vosges en Basse Alsace les terres de Clebourg, de Cathari-
nenbourg et de Bergzabern, pour lesquelles il a prétendu jusqu'ici se soustraire à la
souveraineté de Sa Majesté. Recueil des Instructions VII, S. 549.
204 Les droits du Roi sur le bailliage de Bergzabern ne paroissent pas si clairs, puisque c'est
une ancienne dépendance du duché de Deux Ponts, et le Roi n'y prétend la souveraineté
que parce qu'il est situé en deçà de la Queich et enclavé en grande partie dans la
province d'Alsace. Ebda., S. 550.
205 Ebda., S. 549 f.
206 Ebda., S. 550.
165
Hatten die französischen Ansprüche an die Fürsten aus dem pfälzischen Haus
auch in der Zeit vor und während des Siebenjährigen Krieges nicht geruht207,
so entwickelte sich im Verlauf des Jahres 1766 die politische Aktivität Frank-
reichs an seiner Nord- und Ostgrenze wieder zur vollen Stärke. Nachdem am
22. Februar desselben Jahres der ehemalige Polenkönig Stanislaus Leszczynski,
seit 1737 Herzog von Lothringen, gestorben war, fielen Lothringen und Bar auf-
grund der Wiener Friedenspräliminarien von 1735 an Frankreich, welches so-
mit unmittelbarer Nachbar der seiner Ostgrenze vorgelagerten Reichsstände
Pfalz-Zweibrücken, Nassau-Saarbrücken und Kurtrier wurde208. Als der Her-
zog von Choiseul am 5. April 1766 wieder die Leitung der auswärtigen Ange-
legenheiten Frankreichs, die er seit dem 13. Oktober 1761 seinem Vetter, dem
Herzog von Praslin, überlassen hatte, übernahm, wurden sogleich Verhand-
lungen mit Karl Theodor und Christian IV. wegen der bailliages contestés, der
kurpfälzischen Ämter Selz und Hagenbach aufgenommen. Der pfälzische Kur-
fürst hatte sich bisher geweigert, die französische Oberhoheit über diese Ämter,
die er als dem Oberamt Germersheim zugehörig ansah, anzuerkennen209. Chri-
stian, der seinen 1764 erloschenen Unionsvertrag erneuern wollte, erklärte sich
deshalb bereit, Selz und Hagenbach gegen Bestandteile der Oberämter Berg-
zabern und Meisenheim von Kurpfalz einzutauschen und unter die französi-
sche Souveränität zu stellen. Am 16. Juni 1766 wurde in Schwetzingen ein Ver-
trag zwischen Kurpfalz, Pfalz-Zweibrücken und Frankreich abgeschlossen210.
Kurpfalz trat die beiden Ämter Selz und Hagenbach an Pfalz-Zweibrücken
ab211. Zugunsten des pfälzischen Kurfürsten verzichtete der französische König
auf die Ausübung von Souveränitätsrechten jeglicher Art über alle zum Ober-
207 Dem neuen Gesandten am kurpfälzischen Hof in Mannheim, Gabriel d'Alesme, über-
gab der Herzog von Choiseul 1759 eine Instruktion, in welcher die immer wieder-
kehrenden Rechtsansprüche Frankreichs allzu deutlich zum Ausdruck kamen. Siehe
dazu Recueil des Instructions VII, S. 476.
208 Siehe dazu herrmann, Das Königreich Frankreich, S. 464 ff.
209 Dauernde Reibereien mit französischen Behörden führten offenbar zu dem Entschluß
der kurpfälzischen Regierung, Selz abzutreten. 1742 war ein Appellationsgerichtshof
in Selz errichtet worden. Der Conseil souverain d’Alsace entschied durch Urteil vom
15. November 1759, daß der König die Jurisdiktion eines ausländischen Fürsten in
seinen Staaten nicht dulden könne, und verbot dem kurpfälzischen Amtmann Vogel
seine Geschäfte weiterzuführen. Siehe dazu die Instruktionen für den Gesandten
O'Dunne aus dem Jahr 1763 (Recueil des Instructions VII, S. 509).
210 Text des Vertrages vom 10. Mai 1766: BayHStA München Pfalz-Zweibrücken,
Urkunden Nr. 2797, sowie AAE Paris Corr. Pol. Palatinat-Deux Ponts, Supplément 5,
fol. 85-92.
211 Über die Abtretungen von Pfalz-Zweibrücken an Kurpfalz vgl. HAUSSER, Geschichte
der rheinischen Pfalz, Bd. 2, S. 918 f. Die Verhältnisse in den Ämtern Selz und Hagen-
bach wurden durch lettres patentes vom Mai 1774 geregelt. Die Registrierung dieser
Patentbriefe von 1774 soll allerdings, so Ludwig (Die deutschen Reichsstände im El-
saß, S. 25) unterblieben sein. Der Herzog bestellt die geistlichen und weltlichen
Beamten, also auch den Amtmann und die zur Rechtspflege gehörigen Personen; der
Amtmann mus aber bei dem hohen Rath zu Kolmar, an welchen noch zur Zeit unmitlel-
166
amt Germersheim gehörenden Gebiete auf dem rechten Ufer der Queich; er be-
hielt sich allerdings vor, die Befestigungslinien entlang der Queich, die er in
Kriegszeiten habe erbauen lassen, sowohl im Frieden wie im Krieg zu unter-
halten und zu besetzen212. Die kurpfälzische Seite erwirkte, daß Frankreich
seine Garantie bezüglich der Rechte des Hauses Pfalz-Sulzbach auf Jülich-Berg
erneuerte.
Noch vor der Unterzeichnung der Konvention vom 16. Juni versicherte
Christian IV. in einer geheimge'haltenen Erklärung vom 10. Mai 1766213, daß
keine Verzichtserklärung des französischen Königs214 gegenüber dem pfälzi-
schen Kurfürsten auf Souveränitätsrechte über Bestandteile des Oberamtes Ger-
mersheim ihn nach Anfall der pfälzischen Lande an sein Haus daran hindern
würde, die französische Souveränität über diese Gebiete anzuerkennen. Diese
Vereinbarung könnte zu keiner Zeit von den Nachfolgern des Kurfürsten zum
Nachteil des Königs von Frankreich verändert werden215. Die Ämter Selz und
Hagenbach wurden von Christian IV. und dessen Bruder Friedrich Michael in
bar die Appellationen gehen, geprufet und verpflichtet werden (BACHMANN, Pfalz Zwei-
brückisches Staats-Recht, § 15, S. 18). Der Austausch der Ämter zwischen Pfalz-Zwei-
brücken und Kurpfalz kam erst am 30. Januar 1768 zustande. Vgl. dazu (serini), An-
deutungen über Gesetzgebung und Rechtspflege, S. 7. An Kurpfalz tritt Pfalz-Zwei-
brücken ab: das Gericht Einöllen, das bisher zum Amt Neukastel gehörige Frank-
weiler, Godramstein, Odernheim mit Antoniusberger und Heddarter Hof, Hochstät-
ten an der Alsenz, Hallgarten, Mitweilerhof bei Katzenbach, Kloster Disibodenberg,
die einst dem Kloster Hornbach gehörende Mühle zu Waldfischbach, mehrere
Häuser in Staudernheim an der Nahe und das Dorf Mölsheim bei Alzey.
212 Der König verzichtet en faveur de l'Electeur palatin seul à l'exercice de tout droit de
souveraineté quelconque sur toutes les autres possessions palatines dépendantes du
grand bailliage de Germersheim situées sur la rive droite de la Queich [...]. Sa Majesté ne
se réservant que la faculté d'entretenir et de faire garder à ses frais, en temps de paix
comme en temps de guerre, les lignes qu 'elle a fait construire avec de si grandes dépenses
sur la Queich (zitiert nach fallex, La quesüon de la Queich, S. 7). Diese Befestigungs-
anlagen waren 1744 während des österreichischen Erbfolgekrieges angelegt worden.
Sie wurden im Siebenjährigen Krieg erneuert und erstreckten sich von Landau bis
Hördt Durch einen ständigen Posten bei Bellheim, der dem Kommandanten von Lan-
dau unterstand, wurden sie besetzt gehalten. Ein Brückenkopf war sogar auf dem
rechten Ufer des Rheins erbaut worden. Siehe dazu Recueil des Instructions VII,
S. 510, sowie fallex, La question de la Queich, S. 7 f, Anm. 1.
213 Déclaration secrète entre le Roi et le Duc de Deux Ponts, pour la reconnaissance de la part
du Duc et du Prince Frédéric son frère de la souveraineté de la France sur les terres
Palatine et de Deux Ponts qui sont en Alsace. 10. Mai 1766. AAE Paris Corr. Pol. Palati-
nat-Deux Ponts, Supplément 5, fol. 98-101'.
214 Es handelte sich im Grunde nicht um eine Verzichtserklärung des französischen
Königs, da dieser lediglich auf die Ausübung (seul à l'exercice) seiner Souveränitäts-
rechte, nicht aber auf diese Rechte selbst verzichtete - die dauernde Besetzung der
Befestigungslinien an der Queich kam ohnehin einer Beherrschung der betreffenden
Gebiete gleich.
215 AAE Paris Corr. Pol. Palatinat-Deux Ponts, Supplément 5, Art. 5, fol. 100-100'. [...] le
Sérénissime Duc déclare que quelque engagement que le Roi ait pris ou puisse prendre
avec son Altesse Electorale pour renoncer à son droit de souveraineté sur les dites dépen-
167
getrennten Verträgen, die ebenfalls geheimgehalten wurden, mit sofortiger Wir-
kung unter französische Oberhoheit gestellt. Das Amt Kleeburg mit Katharinen-
burg sollte binnen eines Jahres ebenfalls der Souveränität des Königs unter-
stellt werden216. Damit waren sämtliche „bestrittenen Ämter" aus dem Besitz
der pfälzischen Wittelsbacher eindeutig französische Souveränitätslande
geworden217.
Die Verhandlungen von Î766 beschränkten sich jedoch nicht nur auf die
bailliages contestés. Christian IV. und sein Bruder räumten Frankreich auch die
Anwartschaft auf Gebiete ein, die bis dahin eindeutig zum Reich gehört hatten.
In den geheimen Artikeln des Vertrages wurde ebenfalls vereinbart, daß das
pfalz-zweibrückische Oberamt Bergzabern und das ihm untergeordnete Amt
Neukastel nach dem Tod Karl Theodors und der Herzoginwitwe von Zwei-
brücken - sie genoß auf Lebenszeit die Einkünfte des Oberamtes Bergzabern -
unter französische Oberhoheit kommen sollten. Die gleiche Vereinbarung sollte
nach dem Ableben des pfälzischen Kurfürsten für das Amt Billigheim, den auf
dem rechten Queichufer gelegenen Teil des Oberamtes Germersheim, gelten218.
Damit waren - wie es am Schluß des Vertrages vom 10, Mai 1766 mit Chrisüan
IV. und der Akzessionsakte Friedrich Michaels vom 29. Mai heißt - die
Meinungsverschiedenheiten zwischen Frankreich und dem pfälzischen Haus
dances de Germersheim, il ne l'empêchera pas de la reconnaître sur les dites dépendan-
ces lors de l'ouverture de la succession palatine et que le dit engagement ne pourra en
aucun temps être allégué par les successeurs de ¡’Electeur au préjudice des droits du
Roi [...] (zitiert nach fallex, La question de la Queich, S. 8).
216 Erst 1788 erging Anweisung an den Conseil souverain, die Souveränitätsrechte des
Königs, wie er sie in den anderen unterelsässischen Besitzungen des Herzogs von
Pfalz-Zweibrücken ausübte, auch auf das Amt Kleeburg auszudehnen. Gleichzeitig
wird dem Herzog gestattet, das Amt Kleeburg seiner Regierung in Bischweiler zu
unterstellen und - im Widerspruch zu den Prinzipien der französischen Verwaltung
im Elsaß - auch Protestanten auf den Posten des Amtmannes oder anderer Verwal-
tungsstellen zu berufen. Die Appellationen im Amt Kleeburg gingen seitdem über
Bischweiler nach Colmar. Vgl. dazu: Lettre du Roi au Conseil souverain d'Alsace
concernant le Bailliage de Clébourg du 13 mars 1788 (LA Speyer B 2, Nr. 233/6 (VIII),
Nr. 26, fol. 95-98').
217 Im Unterelsaß blieb nur noch das Amt Beinheim übrig, dessen Besitzer, die Mark-
grafen von Baden, die französische Oberhoheit bis zur Revolution niemals anerkannt
haben. Beinheim wurde erst am 22. August 1796 an Frankreich abgetreten, nachdem
es bis zum 4. August 1789 als bailliage exempt behandelt worden war. Das ebenfalls
zu den bailliages exempts zählende waldenburgische Amt Barbelstein unterstand in
letzter Instanz der Jurisdiktion des Conseil souverain. Vgl. dazu (serini), Andeu-
tungen über Gesetzgebung und Rechtspflege, S. 105.
218 AAE Paris Corr. Pol. Palatinat-Deux Ponts, Supplément 5, fol. 98-99'; vgl. dazu auch
fallex, La question de 1a Queich, S. 8 f; ebenso auch: Etat des lieux dépendants du
Palatinat et du Duché de Deuxponts qui sont déjà passés sous la domination du Roi, en
vertu de la Convention de 1766 qui doivent lui être soumis à la mort de ¡'Electeur Palatin;
ainsi que de ceux que M. le Duc de Deuxponts propose de céder encore à Sa Majesté.
BayHStA München K.bl. 386/12a, fol. 124-126'.
168
über die Nordgrenze des Elsaß endgültig beseitigt219. Nun konnte sich Ludwig
XV. rühmen, jenes Ziel erreicht zu haben, das Ludwig XIV. in zahlreichen
Kriegen angestrebt hatte, nämlich die vollständige Erfüllung der an den West-
fälischen Frieden geknüpften französischen Prätentionen.
Für die Bereitwilligkeit, den französischen Wünschen nachgekommen zu sein,
wurden Christian IV. und Friedrich Michael durch französische Subsidien reich
entlohnt220. Christian IV. erhielt jährliche Hilfsgelder von 300 000 livres für die
Zeit von acht Jahren vom Zeitpunkt des Austausches von Selz und Hagenbach
an. Diese sollten jährlich um 100 000 livres steigen, wenn er seine Zusagen in
bezug auf Bergzabern und Billigheim erfüllt habe. Ferner bekam er für die bei-
den Jahre, für die er nach Erlöschen des Unionsvertrages (April 1764) keine
Subsidien erhalten hatte, eine einmalige Entschädigung von 400 000 livres.
Friedrich Michael mußte sich mit einem jährlichen Ehrengeschenk von 50 000
livres zufrieden geben, welches auf dessen Söhne Karl August und Maximilian
unter der Bedingung übertragbar war, daß beide zu gegebener Zeit dem Vertrag
beitraten. In einer eigenen Akte vom 9. Mai 1766 mußte sich der französische
König verpflichten, den Herzog und dessen Bruder gegen alle Verfolgung,
Beunruhigung und Schädigung, die ihnen durch diesen Vertrag seitens des
Kaisers und des Reichs oder irgendeiner anderen Macht oder eines anderen
Staates, gleich wer dies sein könnte, zu schützen und zu bewahren221 - es
scheint, daß sich Christian IV. über das reichsrechtlich Unzulässige seiner
Handlungsweise durchaus bewußt war. Die Gründe, die Christian IV. zu diesem
Schritt bewogen haben, bleiben weitgehend verborgen. Wahrscheinlich übte
Frankreich Druck auf Pfalz-Zweibrücken aus222. Die enge Verbundenheit des
Herzogs mit der französischen Kultur und Lebensart sowie das ständige Ange-
wiesensein auf die französischen Subsidien machen seine Handlungsweise
begreiflich.
Die von Frankreich im Schwetzinger Vertrag so mühsam zustandegebrachte
Freundschaft zwischen Christian und Karl Theodor, in dem beide die bisherigen
„Irrungen" freundschaftlich beilegten, sollte jedoch nicht lang andauern. Ein
jahrelang sich hinziehender Streit um die Verehelichung der beiden Neffen -
sowohl Karl Theodor wie Christian wollten sich dadurch den Einfluß auf ihre
voraussichtlichen Erben sichern - war Ursache einer erneuten Trübung der
Beziehungen zwischen den beiden Höfen223. Dieser Konflikt war noch nicht
beigelegt, als Christian am 5. November 1775 erst 53-jährig auf seinem Jagd-
219 fallex, La question de la Queich, S. 9.
220 Siehe dazu Art. 7 der Erklärung: AAE Paris Corr. Pol. Palatinat-Deux Ponts, Supplé-
ment 5, fol. 101-101'.
221 Vgl. dazu fallex, La question de la Queich, S. 9.
222 Vgl. dazu baumann, Herzog Christian IV., S. 116.
223 Siehe dazu strauven, Die wittelsbachischen Familienverträge, S. 234 ff; baumann,
Herzog Christian IV., S. 116 f.
169
schloß Pettersheim an einer Lungenentzündung starb224. Die Sicherung des
bayerisch-pfälzischen Erbes war nicht gelungen; die beiden Kurfürsten, die der
pfalz-zweibrückische Herzog beerben wollte, überlebten ihn. Christian hinter-
ließ seinem Nachfolger eine schwierige politische Erbschaft und beträchtliche
Schulden, denn kurz vor seinem Tod hatte er eine Anleihe von 700 000 livres in
Genua aufgenommen225.
III Die Regierung Karl II. Augusts (1775-1795)
Da Christians Söhne aus der Ehe mit der Gräfin von Forbach nicht erbberechtigt
waren226, wurde Karl II. August Nachfolger seines Onkels als Herzog von Pfalz-
Zweibrücken. Christian IV. hatte sich bereits frühzeitig um die Erziehung
seines Neffen und Nachfolgers gekümmert; dies wurde ihm bei dessen schwieri-
ger Veranlagung nicht leicht gemacht227. Der markanteste Charakterzug von
Karl August scheint ein abgründiges Mißtrauen gegen jedermann gewesen zu
sein. Seine Persönlichkeit ist nur schwer faßbar: Neben Kleinlichkeit und
Despotismus standen Gutmütigkeit und Großmut228. So ist es, wie Männlich
schreibt, sehr schwierig, die Züge einer so beweglichen Physiognomie festzuhalten,
und der Biograph, der Karl Augusts Lebensbild darstellen wird, kann es schön oder
häßlich gestalten, je nach seiner Auffassung, ohne von der Wahrheit abzu-
weichen229.
1. Die führenden Beamten in den Kollegien
Nach dem Regierungsantritt Karl II. Augusts kam es zu vielen personellen Ver-
änderungen im Hofstaat230 und in den Kollegien, von denen auch die beiden
Günstlinge Christians, Stahl und Wernher, betroffen waren231. Geheimrat Stahl
erhielt in den ersten Regierungstagen Karls die Entlassung; Regierungsrat
224 BayHStA München Fürstensachen, Nr. 1256, fol. 17-18. Siehe dazu auch v. böhm, Die
letzten Lebensjahre und der Tod Christians IV., S. 423 f.
225 Siehe dazu ebda., S. 244.
226 Siehe dazu adalbert prinz von Bayern, Der Herzog und die Tänzerin, S. 98 ff.
227 Siehe dazu v. männlich, Lebenserinnerungen, S. 381 f; Schmidt, Geschichte der Er-
ziehung der Pfälzischen Wittelsbacher, S. 408 ff; V. böhm, Karl III. August, S. 902,-
adalbert prinz von Bayern, Max I. Joseph, S. 22, 58.
228 Zu Karl II. August siehe u.a. mittelberger, Hofenfels, S. 8,- baumann, Karl August II.
von Pfalz-Zweibrücken; weber, Zur Charakteristik des Herzogs Karl II. August. Siehe
auch das Urteil v. gagerns, Mein Antheil an der Politik, Bd. I, S. 15 f.
229 v. männlich, Lebenserinnerungen, S. 340.
230 Die bisher von Christian in der Hofhaltung beschäftigten Elsässer und Franzosen
wurden größtenteils entlassen. Siehe dazu Fragmente zur Geschichte des pfaiz-zwei-
brückischen Hauses. Nomenclatur der Franzosen, die am Hofe oder in der Gunst und
Freundschaft Herzog Christians sich am meisten ausgezeichnet haben (GHA München
KA 466 1/2, §57).
231 Der französische Gesandte am Zweibrücker Hof, Sainte Foy, berichtete sehr ausführ-
lich an den Außenminister Vergennes über die Ereignisse am Zweibrücker Hof von
Ende Oktober 1775 bis Anfang März 1776 (AAE Paris Corr. Pol. Palatinat-Deuxponts,
170
Wernher blieb zwar in seinem Amt, da er seine Stellung nicht dazu ausgenützt
hatte, sich zu bereichern, verlor aber seinen Sitz im Kabinettskollegium. Drei
höhere Beamte, die bereits während Christians Regierung tätig waren, verblie-
ben in den Kollegien; es waren dies der Geheimrat Adam Heinrich Cranz als
Referent für die Souveränitätslande und für die Hintere Grafschaft Sponheim,
der Regierungsrat und Kammerdirektor Georg Karl Weyland als Referent für
die wirtschaftlichen Fragen des Fürstentums und der 1761 zum Regierungsrat
ernannte Johann Philipp Julius Schmidt unter Beförderung zum Kanzleidirek-
tor als Referent für innere Verwaltungsangelegenheiten Pfalz-Zweibrückens.
Neben Weyland, Cranz und Schmidt wurden der Geheime Konferenzrat
Ludwig von Esebeck, der Sohn des verstorbenen Asmus, als Referent für die
Forstverwaltung und der Regierungsrat Johann Christian Simon, dem anfäng-
lich insbesondere die Regelung der familiären Fragen des Fürstenhauses
oblag232, in die zentrale Verwaltung berufen.
Von Neuburg hatte Karl II. August den Elsässer Georg Wilhelm Beer mitge-
bracht; er trat am 1. Dezember 1775 als Geheimrat in das Kabinettskollegium
ein und bestimmte zunächst die pfalz-zweibrückische Politik233. Baer, in dessen
Hand alle Geschäfte am kleinen Neuburger Hof gelegen hatten, sah mit Neid und
Verdruß, daß nun Ludwig von Esebeck die Befehle entgegennahm, und auch, soweit
sie Hofangelegenheiten und persönliche Gnadenbeweise betrafen, zur Ausführung
bringen ließ. Nach kurzer Zeit rief der Herzog einige Kavaliere der früheren Hofhal-
tung zurück, [...] Diese standen, ebenso wie die Richterbeamten, auf der Seite
Esebecks; die Neuangekommenen jedoch intrigierten zugunsten Baers. Beiderseits
versicherte man sich der Hochschätzung und Freundschaft und haßte sich dabei aus
ganzem Herzen234. So zeichnete sich von Anfang an eine Spannung zwischen
den Ratgebern ab, die Karl II. August aus Neuburg mitgebracht hatte, und den
ehemaligen Beamten Christians, die in ihren Ämtern geblieben waren235. Im
Vertrauen auf seinen früheren Einfluß bei Karl August hatte es Beer
gewagt, dem Herzoge sehr untertänige Vorstellungen über Dinge zu machen, die
ihn im Grunde nur indirekt angingen. Er fiel in Ungnade und wurde nach dem
Oberelsaß verbannt236. So wurde der bisherige Oberjägermeister, Ludwig von
Esebeck, maßgeblicher Berater. Von diesem Augenblick an war sein Zimmer nie
leer von Klienten und Höflingen, berichtet Männlich und bemerkt zu Esebecks
Supplément Nr. 5). Auszüge aus diesen Berichten hat roland (Ereignisse am Zwei-
brücker Hof) in deutscher Übersetzung veröffentlicht. Zum folgenden vgl. drumm,
Fürstentum Zweibrücken, S. 36.
232 Siehe dazu mittelberger. Hofenfels, S. 10 ff.
233 Vgl. dazu drumm, Fürstentum Zweibrücken, S. 36.
234 v. männlich, Lebenserinnerungen, S. 321.
235 v. männlich (ebda., S. 325) berichtet Unter den verschiedenen Parteien am Hofe
herrschte Gärung: man intrigierte auf alle mögliche Weise und sparte Betrug und Ver-
leumdung nicht.
236 Ebda.
171
Qualifikationen, daß dieser ein vorzüglicher Jäger gewesen sei237. Esebeck
konnte seine Stellung noch dadurch festigen, daß seine Frau, Karoline von Gay-
ling, Karl Augusts ehemalige Jugendliebe, dessen Mätresse und Oberhofmeiste-
rin der Herzogin wurde238. Sie wurde gar bald die Mittlerin der Gnaden und
Gunstbezeugungen, und infolgedessen drängte sich eine stattliche Schar ergebener
Hofleute um sie, stellt Männlich fest239. Über ein Jahrzehnt besetzten Ange-
hörige und Anhänger der Familie Esebeck alle wichtigen Stellungen. Selbst
fähigen Leuten, die in den pfalz-zweibrückischen Dienst eintraten, blieb keine
andere Möglichkeit, als sich um ihre Gunst zu bemühen240.
Es war jedoch nicht nur die Uneinigkeit der Räte, die sich negativ bemerkbar
machte, sondern auch der Herzog trug viel dazu bei, die Arbeit der Behörden,
insbesondere des Kabinettskollegiums zu komplizieren. Es koste Mühe, so
berichtet der französische Gesandte am Zweibrücker Hof in den ersten Tagen
des Jahres 1776 an Vergennes, von Karl II. August die nötigen Unterschriften
zu erhalten241. Da sich der Herzog nicht um seine Regierungsgeschäfte
kümmerte242, traten die Beamten Ludwig von Esebeck, Johann Christian Simon
- er wurde 1776 mit dem Prädikat „von Hofenfels'' geadelt - und Heinrich
Wilhelm von Creuzer sehr stark in den Vordergrund. Die Arbeitskraft des be-
fähigten Johann Christian von Hofenfels243 kam der pfalz-zweibrückischen
Politik schon bald zustatten: Von 1777 bis 1787 bestimmte er den politischen
Kurs Pfalz-Zweibrückens. Sein Vorgesetzter, der Minister Ludwig von Esebeck,
beteiligte sich kaum an den laufenden Staatsgeschäften, und so geriet Hofenfels
schon bald in Gefahr, von der Fülle der Arbeit erdrückt zu werden, zumal es
nicht nur schwierige politische, sondern auch finanzielle Angelegenheiten zu
regeln gab. Da Hofenfels häufig von Zweibrücken abwesend war, gelang es dem
vom Kabinettssekretär zum Geheimen Rat avancierten Heinrich Wilhelm von
237 Ebda.
238 Vgl. dazu baumann, Karl August II. von Pfaiz-Zweibrücken, S. 54.
239 v. männlich, Lebenserinnerungen, S. 321.
240 Vgl. dazu baumann, Karl August II. von Pfalz-Zweibrücken, S. 54.
241 Vgl. dazu ebda., S. 55.
242 Freiherr vom Stein, der im Sommer 1785 in diplomaüscher Mission in Zweibrücken
weilte, berichtete: Er [Karl II. August] bekümmerte sich garnicht um die Geschäfte,
welche in großen Verfall geraten waren, und seine Minister von Esebeck und von Hofern
fels mußten wohl mehrmals von Zweibrücken nach Karlsberg, zwei gute Posten, fahren,
um eine nötige Unterschrift zu erhalten (zitiert nach baumann, Freiherr vom Stein und
Zweibrücken, S. 43).
243 Siehe zu ihm heigel, in ADB 12, S. 557-559; weis, in NDB 11, S. 377 f; ders., Hofenfels
und Montgelas. Die wichtigste Arbeit zu Hofenfels ist nach wie vor die von mittel-
BERGER, Hofenfels.
172
Creuzer244 immer mehr, sich in den Vordergrund zu schieben, unterstützt in
seinem Bemühen von der Frau des Ministers Esebeck. In Creuzer sollte Hofen-
fels schon bald einen gefährlichen Gegenspieler haben, dem jedes Mittel recht
war, um seinen Rivalen zu beseitigen.
Aber nicht nur Hofenfels' einflußreiche Gegner, wie Frau von Esebeck, Creuzer
und Abbe Salabert - er war der Religionslehrer Karl Augusts gewesen und übte
bis zu dessen Tod einen in vieler Hinsicht negativen Einfluß auf ihn aus245 -,
sondern auch die übrigen Höflinge, die aus den verschwenderischen Neigungen
des Herzogs ihren Vorteil zu ziehen versuchten, wünschten seinen Sturz
herbei246. Für deren Einstellung sind die Mitteilungen, welche gegenüber dem
österreichischen Gesandten Lehrbach gemacht wurden247, charakteristisch; so
wurde behauptet, daß der Herzog es nicht wagen würde, Hofenfels aus seinen
Diensten zu entlassen, teils aus Schüchternheit wegen der Hoienfelsischen Rach-
sucht, teils aus der Hoffnung wegen einiger in der Folge durch ihn sich versprechen-
der Vorteile. Dagegen stehe Creuzer in der besonderen Gunst des Herzogs; diese
sei ihm umso mehr vergönnt, je größer der allgemeine Haß und das Abscheuen
wäre, welches von dem sämtlichen zweibrückisehen Hofe gegen den von Hofenfels
getragen würde.
Karl II. August hatte erkannt, daß Hofenfels für die Führung seiner Geschäfte
unentbehrlich war248 ; aber erst nach Hofenfels' Tod (24. Juli 1787) wurde ihm
bewußt, in welch hohem Grad das Funktionieren des Staates von der persön-
lichen Leistung dieses Mannes abhängig gewesen war. Seit dem Tod von Hofen-
fels sind meine auswärtigen Angelegenheiten über alle Maßen vernachlässigt
worden. Esebeck versteht nichts davon [...], soll Karl II. August geäußert haben249.
Der Minister hatte seine Aufgabe lediglich darin gesehen, die Vorschläge der
ehemaligen Mitarbeiter Hofenfels', Cettos und Montgelas', dem Herzog zu
unterbreiten und in wichtigen Fällen um dessen Entscheidung zu bitten250,
Als Sekretär Hofenfels' ist Anton Cetto in München im Frühjahr 1778 und ein
Jahr später auf dem Kongreß von Teschen schon früh mit der europäischen
244 Les embarras internes nous environnent davantage de jour en jour, me font courir la poste,
faire des absences continuelles et perdre de vue nos grands intérêts. Hofenfels an die
preußischen Kabinettsminister, Zweibrücken 31. Juli 1781. ZStA Merseburg Rep. 40,
14a. Zu Creuzer siehe Species facti die Malversation des ehemaligen Cammer-Präsi-
denten von Creuzer betreffend (GHA München KA 1696a).
245 Vgl. dazu baumann, Karl August II. von Pfalz-Zweibrücken, S. 52.
246 Vgl. dazu Mittelberger, Hofenfels, S. 159.
247 Lehrbach an Kaunitz, Frankfurt 4. September 1785. HHStA Wien Staka Bayern 53,
fol. 220-221,
248 „Trotzdem empfand er ,nichts weniger als eine wahre Neigung' für den treuen Diener
(Hofenfels), der allzu oft zum unbequemen Mahner werden mußte" (mittelberger,
Hofenfels, S. 158).
249 v. männlich, Lebenserinnerungen, S. 415.
250 Vgl. dazu weis, Montgelas, S. 81.
173
Politik in Berührung gekommen251, seit der Mitte der 80er Jahre arbeitete er
unter Hofenfels' Leitung im Departement der Auswärtigen Geschäfte252. In Maxi-
milian Joseph Frhr. von Montgelas erhielt Cetto im April 1787 einen
Kollegen253, mit dem er freundschaftlich verbunden war. Montgelas, der als
Hofrat und Bücherzensor in München im August 1777 seine politische Lauf-
bahn begonnen, sich aber dort als Mitglied des Illuminatenordens unbeliebt
gemacht hatte254, war auf Hofenfels' Betreiben in den pfalz-zweibrückischen
Dienst übernommen worden255.
2. Der Bayerische Erblolgekrieg und der Friede von Teschen
Karl II. August behielt zunächst den politischen Kurs seines Vorgängers - eine
starke Abhängigkeit von der französischen Politik - bei. Er billigte den von
Christian IV. 1766 mit Frankreich abgeschlossenen geheimen Subsidien vertrag
am 11. Februar 1776 durch einen neuen Vertrag gleichen Inhalts
nachträglich256. Die Verbindungen zu dem Versailler Hof blieben formell die-
selben, doch bestand der von Christian geübte persönliche Kontakt nicht mehr.
Auch in der Linie der französischen Politik gegenüber Pfalz-Zweibrücken war
mit der Übernahme der Leitung der Außenpolitik durch Vergennes257 im Juli
251 Siehe dazu Überlieferungen und Selbsterlebtes. Privatarchiv Cetto.
252 Siehe dazu BayHStA München K.bl. 420/2.
253 Mit Dekret vom 29.4.1787 wurde Montgelas als Legationsrat beim Departement der
Auswärtigen Geschäfte angestellt (BayHStA München K.bl. 420/2).
254 Siehe dazu weis, Montgelas, S. 16-47.
255 Siehe dazu ebda., S. 55 f; ders., Hofenfels und Montgelas.
256 Der Vertragsteil über die Subsidien, die im Mai 1774 abgelaufen waren, wurde bis
Mai 1778 verlängert Siehe dazu Recueil des Instructions VII, S. 561.
257 Eingehend mit der Poliük Vergennes' zu den rheinischen Reichsgebieten hat sich
grosjean (La politique rhénane de Vergennes) befaßt Die Beurteilung seiner Außen-
politik hat die französische Forschung sehr bewegt tratchevsky (La France et l'Alle-
magne) kam zu einem negaüven Urteil über Vergennes, dem er zwar nicht guten
Willen, aber jede Fähigkeit und Charakterstärke absprach. Die Redaktion der Zeit-
schrift „Revue Historique" setzte sich sogleich von dieser Wertung ab. Zugleich ant-
wortete dort sorel (Vergennes et sa politique) auf tratchevsky. Die Kontroverse
setzte sich noch weiter fort (tratchevsky, Vergennes et ses apologistes). Die Anfänge
der politischen Laufbahn Vergennes' behandelte bonneville de maragny (Ver-
gennes). Die Arbeitsmethode Vergennes' kommt deutlich zum Ausdruck bei doniol,
Le ministère des affaires étrangères, sowie ders., Vergennes et Hennin. Eine ausge-
zeichnete zusammenfassende Darstellung gibt sorel, L'Europe et la révolution
française; la visse (Histoire de France, Bd. IX, S. 92) beschreibt Vergennes als „un
esprit net, qui savait exactement ce qu' il avait l'intention de faire ...; il savait les
affaires à fond; sa prudence ne l’empêchait pas d'être énergique aux moments
décisifs". Auch darf man la visse (ebda., S. 125) durchaus folgen, wenn er sein Urteil
über Vergennes' Politik folgendermaßen zusammenfaßt- „Son grand mérite fut d'avoir
vu le possible et suivi, à travers tant de difficultés, une politique très sage et très hono-
rable en même temps".
174
1774, nachdem Aiguillon258 kurz nach dem Regierungsantritt Ludwigs XVI. das
Ministerium des Äußeren verlassen hatte, keine Änderung eingetreten.
Vergennes war, wenn man seinen eigenen Worten Glauben schenken darf,
kein Befürworter von Eroberungen. Sie seien ein Gewicht, das, placé aux extré-
mités, das Zentrum schwächen müßte259. Jede Annexion sei mehr zu fürchten
als zu erstreben. Eine Teilung der österreichischen Niederlande, welche ihm
Joseph II. im Zusammenhang mit der bayerischen Frage vorgeschlagen hatte,
lehnte er deshalb prinzipiell ab260. Wenn jedoch, so schrieb er im Mai 1777 an
Ludwig XVI., der König jemals das Unglück haben sollte, an einer Teilung
Anteil nehmen zu müssen, so müßte sich sein Blick natürlicherweise zum
Oberrhein richten. Bedenke man aber die schreienden Ungerechtigkeiten, die
es dabei zu begehen gelte, so könne ein ehrenhafter Charakter einen solchen
Plan nicht befürworten; Ludwig XVI. sei nicht veranlagt, derart empörende
Absichten zu hegen261. In Vergennes' Darlegung erscheint Frankreich als der
Mittelpunkt eines friedlichen Europa und Ludwig XVI. als der Vermittler zwi-
schen den streitenden Völkern262. Aus dieser Einstellung leitete sich sein Sy-
stem her, das der Lage des Augenblicks angepaßt war. Vergennes mißtraute den
ehrgeizigen Plänen Josephs II. und der Zarin Katharina. Um ihrem Streben
nach Machterweiterung einen Riegel vorzuschieben, entwickelte er ein System
von politischen Gewichten und Gegengewichten, welches die kleinen Staaten -
258 „Le duc d1 Aiguillon, convaincu qu'il n’était point agréable à la nouvelle cour, quitta
volontairement le ministère, sans avoir presque travaillé avec Louis XVI, qui avait
manifesté des préventions contre lui (...)" (de flassan, Histoire générale, Bd. VII, S.
116).
259 La France, constituée comme elle l'est, doit craindre les agrandissements bien plus que les
ambitionner. Plus d'étendu serait un poids placé aux extrémités qui affaiblirait le centre
[...] (zitiert nach de flassan, Histoire générale, Bd. VII, S. 139,- vgl. dazu auch kreuz-
berg, Beziehungen des Kurstaates Trier zu Frankreich, S. 82 f).
260 J'ose représentir à Votre Majesté qu'il n'est point d’équivalent qui puisse compenser le
préjudice que causerait à votre Majesté tout accroissement de puissance de cette maison
[Österreich], quand bien même elle céderait à Votre Majesté tous les Pays-Bas, et
acquerrait des domaines dans une moindre proportion; la perte n’en serait pas moins
réelle, sans lui parler de celle de l'opinion qui serait de toutes la plus regrettable (zitiert
nach de flassan, Histoire générale, Bd. VII, S. 138).
261 Si le malheur des circonstances forçait jamais votre majesté à entendre à un partage, ses
vues devraient être plus naturellement sur le Haut-Rhin. Les inconvéniens politiques
seraient infiniment moindres, et les avantages plus réels; mais quand on réfléchit aux
injustices criantes qu’il faudrait commettre, une âme honnête ne peut s'arrêter sur ce
projet: celle de votre majesté n'est pas disposée à un sentiment si révoltant. Si la justice
était exilée de la terre, elle prendrait son asile dans le coeur de votre majesté (zitiert nach
DE flassan, Histoire générale, Bd. VII, S. 139).
262 La gloire des rois conquérons est le fléau de ¡'humanité; celle des rois bienfaisans en est la
bénédiction. C'est celle-ci, Sire, qui doit être le partage d'un roi de France, particulièrement
celui de votre majesté, qui ne respire que pour le bonheur du genre humain. La France,
placée au centre de l'Europe, a droit d'influer sur toutes les grandes affaires. Son roi,
semblable à un juge suprême, peut considérer son trône comme un tribunal institué par la
Providence, pour faire respecter les droits et les propriétés des souverains (zitiert nach DE
flassan, Histoire générale, Bd. VII, S. 140).
175
es handelte sich dabei vor allem um Schweden, Polen, die Türkei und Holland -
gegenüber den großen in Schutz nehmen sollte263. Was für die französische
Europapolitik im allgemeinen galt, hatte im besonderen für die Politik gegen-
über dem Reich Gültigkeit264. Hier kam seinen Intentionen die alte Rolle Frank-
reichs als Garant des Westfälischen Friedens und Schützer der „libertés ger-
maniques" zugute.
Wenn es Joseph II. nun gelingen würde, zumindest den größten Teil von Bayern
für Österreich zu erwerben, so war damit seine beherrschende Stellung in Süd-
deutschland gesichert. Diese Politik mußte aber dem politischen Interesse
Frankreichs und Preußens entgegenlaufen. Preußens Existenz wäre durch eine
solche Verschiebung des Gleichgewichtes im Reich bedroht gewesen. Frank-
reich hätte seinen Einfluß in Deutschland verloren, eine Machterweiterung
Österreichs wäre eine Bedrohung für das „oeuvre diplomatique si laborieuse-
ment échaffaudée dans la Basse-Alsace"265, eine Gefahr für die mit den pfälzi-
schen Fürsten abgeschlossenen französischen Geheimverträge, gewesen. So
war Vergennes' Haltung eindeutig: Wenn er sich entschloß, den Alliierten des
Königs bezüglich der bayerischen Erbfolgefrage entgegenzutreten, so mußte er
sehr vorsichtig zu Werke gehen, denn seine Stellung am Hof war durch eine
starke österreichische Partei bedroht, die großen Einfluß auf den König hatte266.
An ihrer Spitze standen die Königin Marie Antoinette, der Herzog von
Choiseul, Vergennes' alter Widersacher, und der österreichische Gesandte in
Paris, Graf Mercy-Argenteau267. Diese Vorsicht wird in der Instruktion, welche
Ende des Jahres 1777 dem Gesandten O'Kelly268 nach Zweibrücken mitge-
geben wurde, besonders deutlich269. O'Kellys diplomatische Mission sollte
bezwecken, Informationen über pfalz-zweibrückische Verhandlungen wegen
der bayerischen Erbfolge einzuziehen. Man habe erfahren, daß der pfälzische
Kurfürst Karl Theodor Verhandlungen mit dem bayerischen Kurfürsten Max
III. Joseph wegen der Erneuerung der Familienverträge270, dem Dresdener Hof
wegen der Allodialerbschaft - die Kurfürstinwitwe von Sachsen war eine
Schwester Max III. Josephs - und dem Kaiserhof in Wien wegen der bayeri-
schen Reichslehen aufgenommen habe. Es sei zu erwarten, daß Karl Theodor
263 GROSJEAN, La politique rhénane de Vergennes, S. 52.
264 Zu der von 1774 bis 1787 von Vergennes geleiteten französischen Deutschlandpolitik
siehe u.a. OURSEL, La diplomatie de la France; deschanel, La succession de Bavière.
265 fallex, La question de la Queich, S. 10.
266 Vgl. dazu tratchevsky, La France et l’Allemagne, S. 260-265.
267 Siehe dazu arneth, Correspondance secrète entre Marie-Thérèse et le comte de
Mercy-Argenteau.
268 Jean Jacques O'Kelly Fanel, seigneur de Lansac, geborener Irländer, 1756 naturali-
siert, 1776 unter dem Titel eines Grafen O'Kelly am Hofe zugelassen; er wurde nach
seiner Zweibrücker Mission Geschäftsträger in Mainz und quittierte den Dienst beim
Ausbruch der Revolution.
269 Recueil des Instructions VII, S. 560-566.
270 Siehe dazu strauven, Die wittelsbachischen Familienverträge, S. 248 ff.
176
dem Herzog von Pfalz-Zweibrücken und seinem Minister über den Inhalt dieser
Verhandlungen Kenntnis gegeben habe; der Gesandte solle deshalb versuchen,
den Inhalt dieser vertraulichen Mitteilung in Erfahrung zu bringen. Es bestehe
kein Grund, daran zu zweifeln, daß im Zuge der Verhandlungen zwischen Karl
Theodor, seinem Ministerium, dem Herzog von Pfalz-Zweibrücken und dessen
Minister von Esebeck die Frage der Erbfolge in Jülich und Berg behandelt wor-
den sei. Dabei komme es dem König vor allem darauf an, die Ansichten des Kur-
fürsten Karl Theodor hinsichtlich der Garantie, die er von Preußen gefordert
habe und auch bezüglich seiner Stellung zu dem Plan des Herzogs von Pfalz-
Zweibrücken, das Erbrecht der Prinzessinnen von Sulzbach zu umgehen, zu
erfahren271.
Wenige Tage nach der Ankunft O'Kellys in Zweibrücken starb in München der
bayerische Kurfürst Max III. Joseph. Sofort erhob Kaiser Joseph II. aufgrund
einer bis dahin unbekannten Belehnungsurkunde Kaiser Sigismunds für Her-
zog Albrecht von Österreich aus dem Jahre 1426 Ansprüche auf bayerische
Gebiete272. Durch die Drohung, ganz Bayern als erledigtes Reichslehen einzu-
ziehen, veranlaßte Kaunitz am 3. Januar 1778 Ritter zur Unterzeichnung einer
Konvention, in der Karl Theodor die österreichischen Forderungen auf das ehe-
malige Straubinger Territorium von Niederbayern, die Stadt Mindelheim, die
Landgrafschaft Leuchtenberg und die böhmischen Lehen in der Oberpfalz -
diese wurden dem Kurfürsten ex nova gratia überlassen - anerkannte und sich
verpflichtete, die notwendige Billigung seines Zweibrücker Erben
einzuholen273. Doch bereits am 10. Januar rückten österreichische Truppen in
Niederbayern und in die Oberpfalz ein und besetzten ein weit umfangreicheres
Gebiet, als vertraglich zugesichert war. Auf Drängen des österreichischen
Gesandten Freiherr von Lehrbach unterschrieb Karl Theodor am 14. Januar den
ohne sein Vorwissen abgeschlossenen Vertrag, obwohl dieser seinen Plänen
völlig zuwiderlief; er hoffte jedoch, in einer zweiten Übereinkunft doch noch
den Tausch nach seinen Vorstellungen zu verwirklichen.
Es erscheint durchaus verständlich, daß Karl Theodor - da sein Herrschafts-
gebiet von fünf Regierungssitzen (München, Mannheim, Düsseldorf, Neuburg
und Sulzbach) aus verwaltet werden mußte - ein einheitliches Territorium, ein
wittelsbachisches Königreich Burgund mit den Schwerpunkten Brüssel, Düssel-
dorf und Mannheim, angestrebt hat und bereit war, sein ungeliebtes bayerisches
Land gegen die österreichischen Niederlande auszutauschen274. Diese Linie
verfolgte Karl Theodor bereits bei vorbereitenden Gesprächen mit Österreich
im Laufe des Jahres 1777, die einer stets befürchteten österreichisch-preußi-
271 Siehe dazu ebda., S. 238; mittelberger, Hofenfels, S. 45.
272 Siehe dazu v. aretin, Das bayerische Tauschprojekt, S. 748 f.
273 Die Konvention ist veröffentlicht bei gross-hoffinger, Regierungsgeschichte Josephs
des Zweiten, Bd. IV, S. 69-71. Vgl. auchouRSEL, La diplomaüe de la France, S. 60 f.
274 Vgl. dazu hammermayer, Bayern im Reich und zwischen den großen Mächten, S.
1045.
177
sehen Einigung über Jülich-Berg zuvorkommen sollten275. Das Vorhaben dieses
geplanten Tausches war aber mit dem wittelsbachischen Fideikommiß nicht
vereinbar276. Die Hausunion vom 26. Februar 1771 hat den Erben von Pfalz-
bayern zwar zu einem vorteilhaften Gebietsaustausch nach Artikel 14 ermäch-
tigt; dies aber nur erlaubt, wenn nicht ganz Bayern von einem Tausch
betroffen war - andernfalls würde gegen Artikel 5 des erwähnten Vertrages
verstoßen, der unter anderem die Erhaltung der Residenz München für den
künftigen Regenten der erbgeeinten Länder festlegte.
Gegen die Pläne Karl Theodors erhob sich in Bayern der Widerstand einer
Patriotenpartei277. An ihrer Spitze standen die Witwe des Herzogs Clemens,
Maria Anna, eine Sulzbacher Prinzessin und entschiedene Anhängerin
Friedrichs II., die ihrer Linie das bayerisch-pfälzische Erbe sichern wollte, dann
bayerische Patrioten wie Johann Georg Lori, der Rechtsexperte von Ober-
meyer, aufgeklärte Geistliche, Beamte und die führenden Köpfe der aufstreben-
den bayerischen Publizistik. Alle diese Kräfte waren auf sich allein gestellt
machtlos; sie mußten den Herzog von Pfalz-Zweibrücken bewegen, die „Ritter-
sche Konvention" abzulehnen, Friedrichs II. Interesse für die Bedeutung der
Integrität Kurbayerns zu wecken, die Entscheidungsfreiheit Karl Theodors und
Josephs II. zu begrenzen.
Karl II. August, der vom Inhalt der Ritterschen Konvention nicht unterrichtet
war und glaubte, daß der Tausch in der erhofften günstigen Form zustande ge-
kommen sei, sandte Hofenfels und dessen Sekretär Cetto am 14. Januar 1778
nach München, um die Erhöhung der Apanage um 100 000 Gulden bei Karl
Theodor durchzusetzen mit der Begründung, daß er nun als Thronfolger Reprä-
sentationspflichten habe278. Außerdem sollte Hofenfels die böhmischen Lehens-
güter des verstorbenen Herzogs Clemens für ihn in Besitz nehmen, deren Ein-
275 Karl Theodor wollte nur einem Tausch zustimmen, der ihm die gesamten österreichi-
schen Niederlande gegen Bayern überließ; demgemäß lauteten seine Instruktionen
für den Sondergesandten Freiherr von Ritter, der ab 17. Dezember 1777 - noch zu
Lebzeiten Max III. Josephs - in Wien mit dem österreichischen Staatskanzler Kaunitz
verhandelte. Falls Kaunitz jedoch weiterhin Karl Theodors Bedingungen ablehnen,
ausgedehntes kurbayerisches Territorium unter höchst fadenscheinigen reichsrecht-
lichen Begründungen fordern würde und den von diesen Ansprüchen nicht betroffe-
nen Teil Bayerns gegen zweitrangige Gebiete, z.B. Namur, Luxemburg oder gar Gali-
zien eintauschen wollte, sollte Ritter die Verhandlungen abbrechen. Noch waren
beide Partner über die Vorverhandlungen nicht hinaus gekommen, als das am 30. De-
zember 1777 erfolgte Ableben des bayerischen Kurfürsten Max III. Josephs die Lage
völlig veränderte. Zu den Verhandlungen Karl Theodors mit Österreich siehe im ein-
zelnen v. aretin, Das bayerische Tauschprojekt, S. 746-756.
276 Vgl. dazu strauven, Die wittelsbachischen Familienverträge, S. 255 f.
277 Siehe zu den einzelnen Personen hammermayer, Bayern im Reich und zwischen den
großen Mächten, S. 1047.
278 Siehe dazu und zum folgenden BayHStA München K.bl. 420/2/6; Lehrbach an
Kaunitz, München 27.1.1778. HHStA Wien Staka Bayern 37, fol. 121-122’. Vgl. dazu
auch schloesser, Pfalz-Zweibrücken im Erbfolgestreit, S. 145 ff.
178
künfte auf nahezu 100 000 Taler veranschlagt worden waren. Weiterhin sollte
er erklären, daß der Herzog mit Karl Theodor im Einverständnis handeln wolle;
er müsse aber darauf achten, daß nichts ohne Bewilligung des Herzogs abge-
schlossen werde. Am 24. Januar 1778 machte Hofenfels Karl Theodor und
dessen Minister, Frhr. von Vieregg, seine Aufwartung. Vieregg legte ihm den
mit Österreich abgeschlossenen Vertrag vor. Hofenfels äußerte seine Bedenken
gegen die Konvention, wobei er vor allem beanstandete, daß sie vor der Ankunft
Karl Theodors in München und ohne Konsens der Landstände sowie der Agna-
ten unterzeichnet worden sei; mit gutem Gewissen könne er deshalb dem Her-
zog nicht zum Beitritt raten. Diese Auffassung vertrat er auch in einem Brief,
den er am 26. Januar an Karl August schrieb. Zwar wisse er noch nicht, mit wel-
chen Mitteln man den österreichischen Ansprüchen entgegenwirken könne -
kriegerischer Widerstand sei aussichtslos. Es sei besser, sich gewaltsam dies
rauben zu lassen, als einen so seichten, unvollständigen und nachteiligen Vertrag
abzuschließen279. Der Herzog solle selbst nach München kommen, um Protest
einzulegen. Vielleicht wäre es möglich, durch geschicktes Verhandeln bessere
Bedingungen zu erreichen.
Hofenfels war es inzwischen gelungen, Vieregg zu überzeugen, daß die Anwe-
senheit Karl II. Augusts in München notwendig sei. Einer am 27. Januar ausge-
sprochenen Einladung Karl Theodors folgte Karl August sofort - lag ihm
doch sehr viel daran, das erst seit kurzem bestehende gute Einvernehmen mit
seinem Onkel aufrechtzuerhalten. Bevor er am 1. Februar in Begleitung
Esebecks nach München reiste, erteilte er Hofenfels schriftlich den Befehl, die
Konvention vom 3. Januar in seinem Namen noch vor seiner Ankunft in
München zu unterzeichnen. Diesen eindeutig gegebenen Auftrag befolgte
Hofenfels jedoch nicht, sondern beschloß, dem Herzog nach Augsburg entge-
genzureisen, um ihn noch umzustimmen280. Kurz vor seiner Abreise erreichte
ihn ein Brief des Grafen Goertz - Friedrich II. hatte Goertz nach München ge-
schickt, um sich über die dort stattfindenden Vorgänge orientiere^ zu lassen -,
worin der Wunsch des preußischen Königs geäußert wurde, daß der Herzog von
Pfalz-Zweibrücken keine entscheidenden Schritte in dieser Angelegenheit
ohne das Einverständnis der Fürsten des Reichs und Frankreichs unternehmen
möge. Hofenfels erreichte, daß Karl August Goertz, der inzwischen auf dem
Weg nach Zweibrücken war, noch von Augsburg aus sein Versprechen bekun-
dete, der Konvention vom 3. Januar nicht beizutreten.
279 Zitiert nach mittelberger, Hofenfels, S. 18.
280 Lehrbach an Kaunitz, München 27.1.1778 (Postscriptum 5). HHStA Wien Staka
Bayern 37, fol. 129'. Vgl. dazu und zum folgenden mittelberger, Hofenfels, S. 19;
v. aretin, Das bayerische Tauschprojekt, S. 764 f; unzer, Die Sendung des Grafen
Goertz, S. 409 ff. Siehe dazu auch den Brief von Goertz an Karl August von Weimar
vom 27. Februar 1778, abgedruckt Andreas, Politischer Briefwechsel, S. 53 f.
179
Nach seiner endgültigen Ablehnung im Februar 1778281 legte Karl II. August
auf Betreiben Hofenfels', Maria Annas und Goertz’ Mitte März beim Reichstag
Protest gegen die österreichischen Ansprüche ein282. Friedrich II., der eine terri-
toriale Erweiterung Österreichs verhindern wollte, nachdem er selbst erst kurz
zuvor auf dem Erbwege in den Besitz von Ansbach-Bayreuth gekommen war,
setzte sich - wenn auch nicht ganz uneigennützig - für die bayerische Integrität
ein283. Weil Joseph II. die Kompromißvorschläge seines Kanzlers Kaunitz nicht
beachtete284, kam es am 27. Juni 1778 zum Abbruch der diplomatischen Bezie-
hungen zwischen Österreich und Preußen und schließlich zum Bayerischen
Erbfolgekrieg, in dem Preußen wegen der Neutralität Frankreichs und der Zu-
stimmung des vertraglich gebundenen Rußlands nichts zu befürchten hatte. Der
Krieg - zu einer militärischen Entscheidung ist es nicht gekommen - fand am
13. Mai 1779 mit dem Frieden von Teschen285 sein Ende. Österreich entsagte
jeglichen Ansprüchen auf bayerisches Territorium und erhielt als Gegen-
leistung, ohne daß irgendwelche rechtlichen Gründe Vorgelegen hatten, das
sogenannte „Innviertel", ältestes bayerisches Siedlungsland, einen Gebietsstrei-
fen von 30 Quadratmeilen und 80 000 Einwohnern zwischen Passau und der
Nordgrenze des Erzstifts Salzburg. Die Erbfolge des Hauses Zweibrücken in
Bayern und in der Pfalz wurde ausdrücklich anerkannt, die Hausverträge von
1766, 1771 und 1774 fanden ihre Bestätigung. Die Konvention vom 3. Januar
1778 wurde endgültig aufgehoben.
Bei den Verhandlungen in Teschen konnte Hofenfels trotz erheblicher Wider-
stände seitens des bayerischen Kurfürsten - er widersetzte sich nahezu allen
Wünschen, die im Interesse des Herzogs von Pfalz-Zweibrücken vorgebracht
wurden - fast in allen Punkten seine Ziele erreichen286. So durfte Pfalz-Zwei-
brücken dem Vertrag zwischen Maria Theresia und Karl Theodor beitreten,
allerdings nicht als partie contractante, wie Hofenfels gewünscht hatte, sondern
durch acte cf accession 287. Außerdem verpflichteten sich Karl Theodor und
Karl II. August in einem Sonderartikel, die geschlossenen Verträge einzuhalten.
Hofenfels erreichte jedoch nicht, daß die Verpflichtung Karl Theodors zur
finanziellen Unterstützung seines Neffen - eine Erhöhung der Einkünfte des
281 Lehrbach an Kaunitz, München 20. u, 27. 2. 1778. HHStA Wien Staka Bayern 37, fol.
254-261', 316-318’. Siehe dazu auch mittelberger, Hofenfels, S. 21 f.
282 Lehrbach an Kaunitz, München 10.3.1778. HHStA Wien Staka Bayern 37, fol.
458-477'. Das Vorgehen Pfalz-Zweibrückens wurde von Preußen und Mecklenburg
sowie von Augsburg, Salzburg und Kempten unterstützt.
283 Vgl. dazu hammermayer, Bayern im Reich und zwischen den großen Mächten, S.
1048.
284 Siehe dazu v. aretin, Das bayerische Tauschprojekt, S. 766-772.
285 Texte des Friedens: BayHStA München K.bl. 424/9. Der Wortlaut des Friedens ist
veröffentlicht bei gross-hoffinger, Regierungsgeschichte Josephs des Zweiten, Bd.
IV, S. 122-129.
286 Vgl. zum folgenden mittelberger, Hofenfels, S. 37 f.
287 Siehe dazu ebda., S. 38, Anm.l.
180
Herzogs war in dem Familienvertrag von 1777 vorgesehen288 - in den Vertrag
aufgenommen wurde, obwohl sich Friedrich II., die vermittelnden Mächte und
selbst Maria Theresia beim Kurfürsten für Karl II. August einsetzten289. So war
es Karl Theodor weiterhin möglich, sich den Geldforderungen aus Zweibrücken
zu entziehen.
3. Pfalz-Zweibrücken zwischen Frankreich und Preußen
In den folgenden Jahren verschlechterte sich die Finanzlage in Pfalz-Zweibrük-
ken ganz erheblich. 1777 hatte der Bau des Schlosses Karlsberg begonnen und
dafür war dem Herzog nichts zu gut und zu teuer. Männlich berichtet, daß er
von zwei Entwürfen für die Innenausstattung stets den teuersten gewählt habe
mit der Bemerkung: Wisse er, mein lieber Männlich, daß für mich nichts zu gut
ist290. Dagegen mußte Hofenfels fremde Hilfe in Anspruch nehmen, um den
Unterhalt auf dem Friedenskongreß von Teschen für sich und sein geringes Per-
sonal bestreiten zu können291. 1780 war die Schuldenlast auf über zweieinhalb
Millionen Gulden gestiegen, so daß Hofenfels befürchten mußte, Joseph II.
würde durch die Errichtung einer Schuldentilgungskommission versuchen, den
Herzog in seine Abhängigkeit zu bringen292. Anhand seiner Rechnung stellte
Hofenfels fest, daß einer Einnahme von 343 000 Gulden Ausgaben von 720 000
Gulden gegenüberstanden. Dazu kam eine Schuldenlast von 2 300 000 Gulden,
die aufgenommen worden waren; die Zinsen beliefen sich nach Hofenfels' Rech-
nung auf 60 000 Gulden293. Um eine noch größere Verschuldung zu verhindern,
hatte er zwei Sparpläne entworfen: In dem einen setzte er voraus, daß die Zin-
sen der aufgenommenen Kapitalien aus den laufenden Einnahmen bestritten
werden müßten, in dem anderen ging er von der Annahme aus, daß sie ander-
weitig beschafft werden sollten, wobei er an die Gewährung einer Apanage
durch Karl Theodor dachte. Die Einsparungen betrafen zunächst die Hofhal-
tung; der größte Betrag sollte jedoch an einem ad manus Serenissimi bezeichne-
ten Posten eingespart werden. Dem Herzog verblieben anstelle von 112 000
Gulden letztlich nach Hofenfels’ Vorstellungen noch 6 000 bzw. 12 000 Gulden
zur persönlichen Verfügung.
Von der Notwendigkeit der Einsparungen überzeugt, überreichte Esebeck am
5. April 1780 Karl II. August die Reformpläne zusammen mit einer von Hofen-
fels verfaßten Note294. Darin betonte er eindringlich, daß seine Pläne nach einer
288 Siehe dazu Recueil des Instructions VII, S. 570.
289 Siehe dazu REIMann, Geschichte des bayerischen Erbfolgekrieges, S. 232,
290 v. männlich, Lebenserinnerungen, S. 341,
291 Vgl. dazu MITTELBERGER, Hofenfels, S. 43 f.
292 Vgl. dazu ebda., S. 45.
293 Siehe zum folgenden BayHStA München K.bl. 420/5. Vgl. auch mittelberger, Hofen-
fels, S. 45 ff.
294 BayHStA München K.bl. 420/5 (Extrait de la note ministerielle presenté á son Altesse
Sérénissime le 5e May 1780).
181
gründlichen Kenntnis der vorhandenen Mängel aufgestellt worden seien, und
wies darauf hin, daß in allen Sparten der Verwaltung erhebliche Unordnung
herrsche. Creuzer legte dagegen Karl II. August Abrechnungen vor, welche die
finanzielle Lage viel günstiger darstellten295. Daraufhin entwarf Hofenfels ein
neues Schreiben, in dem er die von Creuzer vorgelegten Aufstellungen als feh-
lerhaft und unvollständig ablehnte296. Nachdem Esebeck ein drittes Mal am
5.Juli bei dem Herzog vorgesprochen hatte, billigte dieser widerwillig die
Durchführung der Reform297. Zwar wurden in der folgenden Zeit einige wenige
Personen aus dem Kreis der Hofleute entlassen, aber die Befehle zu den not-
wendigen Sparmaßnahmen wurden hinausgezögert298.
Esebeck hatte sich inzwischen von den Plänen Hofenfels' distanziert. Ende des
Jahres 1781 bat er den Herzog, ihm mündlich Reformvorschläge unterbreiten
zu dürfen, über die er mit Hofenfels nicht sprechen wolle. Er habe bisher nicht
gewagt, längere Ausführungen vorzulegen, da der Herzog diese ungern lesen
würde und bereits den ersten Entwurf eines Reformplanes nur mit Widerwillen
angenommen habe. Deshalb sei die notwendige Reform ins Stocken
gekommen299. Mit Hilfe des Kurfürsten glaubte man, die völlig verfahrene
Finanzlage retten zu können, wenngleich das Verhalten Karl Theodors nach
dem Friedensschluß von Teschen kaum Anlaß zu dieser Hoffnung gab300. So
blieben auch zwei Besuche Karl II. Augusts in München im Februar und im
September des Jahres 1781 ohne Erfolg301. Hofenfels war bei der Regelung von
dessen pekuniären Verhältnissen erfolglos geblieben; mit seinen Reform Vor-
schlägen hatte er sich bei Karl II. August unbeliebt gemacht und beschloß des-
halb, sich von dem Teil seiner Tätigkeit, der kein günstiges Ergebnis versprach,
befreien zu lassen302. Am 11. November 1782 konnte er dem preußischen Kabi-
295 BayHStA München K.bl. 420/5.
296 Les tableaux que la Chambre a présenté successivement sur la situation des finances sont
défectueux et absolument incomplets et n'indiquent aucun moyen spécifique d'arrange-
ment. Le mal est trop avancé pour pouvoir rester caché et le désastre est près pour pouvoir
¡'éviter par des remèdes palliatifs. C'est tromper Votre Altesse Sérénissime que de vouloir
le lui cacher par crainte ou par flatterie, et traiter légèrement cet objet important en
¡’amusant de vaines espérances [...] (Copie d'une note envoyée par M. le Baron de Hofen-
fels à S. A. S. Mgr. le Duc de Deuxponts. BayHStA München K.bl. 420/5).
297 Vgl. dazu Mittelberger, Hofenfels, S. 47.
298 Hofenfels an Hertzberg, Ingweiler 24.8.1780: [...] En attendant toujours occupé de projet
de réforme en avançant tantôt en reculant je me prépare à apprendre de céder aux temps
et aux circonstances et de laisser aller au gré du sort les choses dont je ne suis pas le
maître. Se désespérer serait faiblesse. ZStA Merseburg Rep. 40, 14a.
299 Esebeck an Karl II., 21.12.1781. BayHStA München K.bl. 420/5.
300 Vgl. dazu Mittelberger, Hofenfels, S. 49.
301 Hofenfels an die preußischen Kabinettsminister, Zweibrücken 5.10. und 20.11.1781.
ZStA Merseburg Rep. 40, 14a.
302 Am 30. Mai 1782 hatte Hofenfels Hertzberg mitgeteilt, daß es ihm nicht möglich
gewesen sei, Ordnung in die pfalz-zweibrückischen Finanzen zu bringen, [...] malgré
toutes les peines imaginables que je me suis donné depuis trois ans [...] (ZStA Merseburg
Rep. 40, 14a). Vgl. dazu auch mittelberger, Hofenfels, S. 60-63.
182
nettsministerium mitteilen, daß er von der Verpflichtung, sich mit den inneren
Angelegenheiten Pfalz-Zweibrückens zu beschäftigen, enthoben worden sei303.
Ebenso wie die Versuche Hofenfels', den Herzog zur Sparsamkeit zu bewegen,
waren diesbezügliche Mahnungen Vergennes’ ohne Erfolg gewesen. Karl II.
August verfiel vielmehr auf das Mittel, „sich seine Freundschaft bezahlen zu
lassen"304, und da Frankreich bezüglich der Subsidiengelder sehr zurück-
haltend war, wandte er sich entschieden Preußen zu. Erst als in Versailles be-
merkt wurde, daß der bisher mit großer Mühe gepflegte Einfluß auf den Zwei-
brücker Hof im Schwinden begriffen war, wurde der Subsidien vertrag mit Pfalz-
Zweibrücken am 26. Februar 1782 um weitere sechs Jahre verlängert305. Frank-
reich sagte ferner dem Herzog seine guten Dienste in Bezug auf die bayerische
Erbschaft zu. Allerdings mußte sich Karl II. August im Juni 1782 verpflichten,
ohne die französische Zustimmung kein Abkommen mit einer anderen Macht
bezüglich des bayerischen Erbes abzuschließen - Frankreich wollte sich offen-
sichtlich gegen den preußischen Einfluß wenden306. Weiterhin schickte Ver-
gennes den Gesandten de Corberon307 an den Zweibrücker Hof, um den Herzog
wieder in feste politische Abhängigkeit von Frankreich zu bringen.
Der neue Gesandte trat am 27. Juli 1782 seine Stellung in Zweibrücken an. Der
Herzog sei so an Frankreich zu binden, heißt es in der Instruktion308, daß er sich
auch dann nicht frei glauben könne, wenn er sämtliche wittelsbachischen Lande
in seiner Hand vereinige. Es sei anzunehmen, daß Karl II. August nach dem
Frieden von Teschen eine große Dankbarkeit gegenüber dem Berliner Hof zeige
und daß er ihm überaus ergeben sei. Diese Haltung des Herzogs würde durch
die „Einflüsterungen"309 des preußenfreundlichen Hofenfels noch verstärkt. Der
französische König erkenne wohl an, daß der preußische König ein Recht auf
die Dankbarkeit des Herzogs habe; er selbst aber verdiene diese noch in weit
höherem Maße, da er die Politik von Pfalz-Zweibrücken durch seine Ratschläge
geleitet habe; er habe die Spannung zwischen Karl Theodor und Karl II. August
wegen der Konvention vom 3. Januar 1778 beseitigt und Maria Theresia sowie
Joseph II. bewogen, Pfalz-Zweibrücken zum Teschener Friedenskongreß zuzu-
303 ZStA Merseburg Rep. 40, 14a.
304 Siehe dazu Recueil des Instructions VII, Einleitung, S. XXX.
305 AAE Paris Corr. Pol. Palatinat-Deux Ponts 122, fol. 48-50.
306 Recueil des Instructions VII, S. 567.
307 Marie-Daniel Bouré, Baron de Corberon, war zuvor mit der Vertretung des Peters-
burger Gesandten beauftragt worden. Siehe zu ihm baumann, Zwischen den Natio-
nen, S. 155 f; AAE Paris Personnel, lre série, fol. 233-333.
308 Recueil des Instructions VII, S. 568-572.
309 On est autorisé à croire que le duc conserve un grand fonds de reconnoissance pour la
cour de Berlin et q u il lui est on ne peut pas plus dévoué. Ce sentiment personnel de Son
Altesse Sérénissime est certainement fortifié par les insinuations du sieur de Hoffenfels, qui
a été son plénipotentiaire à Berlin et à Teschen et qui a éprouvé beaucoup d'égards et de
confiance de la part du ministère prussien (zitiert nach Recueil des Instructions VII,
S. 569).
183
lassen. Der Herzog habe zu den Schulden, die er bei seinem Regierungsantritt
vorgefunden habe, noch neue hinzugefügt und die französischen Ermahnungen
zur Sparsamkeit bisher nicht beachtet. Es sei zu erwarten, daß durch die Nei-
gung Karls zu großen Ausgaben und dessen Unfähigkeit, seine Liebhabereien
einzuschränken, die Verschuldung noch größer werde, zumal es dem Herzog
bisher nicht gelungen sei, eine Verpflichtung Karl Theodors, ihm eine jährliche
Apanage von mindestens 100 000 Gulden zukommen zu lassen, vertraglich fest-
legen zu lassen; Frankreich habe sich deshalb entschlossen, zusammen mit Ruß-
land bei Karl Theodor für die Sache des Herzogs einzutreten und seinen Ge-
sandten in München, den Grafen Montezan, angewiesen, mit dem Grafen
Rumjancev, dem russischen Gesandten beim Reich, gemeinsame Schritte in
München zu unternehmen.
Ende des Jahres 1782 bat Montezan im Auftrag Vergennes' den Kurfürsten Karl
Theodor, für den Herzog von Pfalz-Zweibrücken eine Anleihe von 500 000 Gul-
den gegen fünf Prozent Provision und fünf Prozent jährliche Zinsen aufzu-
nehmen. Dieses Ansinnen Frankreichs lehnte Karl Theodor aber ab, weil er für
dieses Darlehen selbst haften sollte310. Nachdem ein Versuch Hofenfels', in
Genua mittels einer Garantie des französischen Königs eine Summe von
1 000 000 Taler aufzunehmen, gescheitert war311, konnte die letzte Hoffnung für
Karl II. August nur noch Preußen sein. Im August 1783 reiste Hofenfels nach
Berlin, um eine Anleihe von 1 000 000 Talern zu erbitten312. Dort wurde er
jedoch abgewiesen, obwohl er seine Forderungen nicht in der ursprünglich vor-
gesehenen Höhe - statt einer Million forderte er nur sechs- bis siebenhundert-
tausend Taler - gestellt hatte313. Kurz zuvor war in Berlin das österreichisch-
russische Bündnis bekannt geworden; die preußischen Minister versicherten
Hofenfels, daß es nicht möglich sei, vom König Geld zu erhalten zu einem Zeit-
punkt, in dem ein Krieg erwartet würde314. Nach dem mißglückten Versuch in
Berlin trat Hofenfels durch Vermittlung des Herzogs von Weimar mit Hessen-
Kassel in Verbindung, um eine Anleihe zu erhalten. Auch dieser Versuch blieb
trotz anfänglicher guter Aussichten ergebnislos315. Während Hofenfels' Ab-
wesenheit war es Creuzer gelungen, Anleihen im Namen des Herzogs aufzu-
nehmen - allerdings nur deshalb, weil er bedenkenlos auf alle Bedingungen,
waren sie auch noch so unvorteilhaft, eingegangen war316. Weil es Hofenfels
310 Vgl. dazu hanfstaengl, Amerika und Europa, S. 128.
311 Vgl. dazu mittelberger, Hofenfels, S. 74.
312 Vgl. dazu hanfstaengl, Amerika und Europa, S. 128; mittelberger, Hofenfels, S. 85.
313 Vgl. dazu ebda., S. 86.
314 „(...) sie versicherten ihm einstimmig, daß es leichter sei, aus einem Stein Wasser zu
schlagen, als Geld vom Könige zu erhalten (...)". Ebda.
315 Siehe dazu ebda., S. 107, Anm. 3.
316 Hofenfels an das preußische Ministerium, Zweibrücken 22.1.1784. ZStA Merseburg
Rep. 40, 14a.
184
nicht gelungen war, seinem bankrotten Herrn die notwendigen Geldmittel zu
beschaffen, fiel er in Ungnade317. Seit Frühjahr 1784 scheint Hofenfels an wich-
tigen staatlichen Angelegenheiten nicht mehr beteiligt gewesen zu sein.
4. Die Vereitelung des bayerisch-niederländischen Tauschprojektes 1784/85
Bereits Ende des Jahres 1783 konnte Joseph II. das Tauschprojekt wieder
aufgreifen318. Sein zweiter Versuch war wesentlich besser vorbereitet als der
erste,- es war ihm gelungen, Preußen, das sich 1778/79 schützend vor Bayern ge-
stellt hatte, jetzt politisch völlig zu isolieren. Mit einer klug berechneten Politik
scheinbar uneigennützigen Verzichts in orientalischen Angelegenheiten hatte
er die Zarin Katharina für seine Ziele gewonnen und Friedrich den Großen aus
der russischen Allianz, die seit zwanzig Jahren die Hauptstütze seiner auswär-
tigen Politik gewesen war, verdrängt. Joseph hatte also die Einwilligung Ruß-
lands für einen Tauschplan, und er glaubte auf die Zustimmung Frankreichs
und mit der Gleichgültigkeit Englands rechnen zu können. Im Frühjahr 1784
ließ er durch seinen Gesandten am Münchener Hof, Lehrbach, Karl Theodor ein
Angebot vorlegen, welches den Tausch von Oberbayern, Niederbayern, der
Oberpfalz, Pfalz-Neuburg und Sulzbach gegen die österreichischen Niederlande
mit Ausnahme von Namur und Luxemburg vorsah319. Der Kurfürst zeigte sich
einverstanden, allerdings unter der Bedingung, daß Joseph II. zuvor die Ein-
willigung des Herzogs von Pfalz-Zweibrücken, des präsumtiven Nachfolgers
des Kurfürsten, bekäme320.
Seitens Österreichs konnte man annehmen, daß es möglich sein müsse, das Ein-
verständnis von Karl II. August zu erreichen. Dieser konnte kaum noch die Zin-
sen für die zahlreichen Darlehen aufbringen, mit denen Pfalz-Zweibrücken be-
lastet war, und es drohte ständig die Errichtung einer Schuldentilgungskommis-
sion durch das Reich. Hinsichtlich seiner Entscheidung bezüglich des bayeri-
schen Erbes war Karl II. August seit Juni 1782 offiziell an eine Zustimmung
Frankreichs gebunden. Dies bedeutete eine Abhängigkeit, die Hofenfels stets
mit Argwohn betrachtete321. Deshalb hatte er Frankreich bisher nicht als
Instanz, die er um Hilfe bei der Abwehr von Tauschverhandlungen zwischen
Karl Theodor und Joseph II. bitten konnte, angesehen. Als jedoch sein Versuch,
mit Preußen dem starken französischen Einfluß in Pfalz-Zweibrücken entgegen-
zuwirken, gescheitert war, mußte er sich an Frankreich wenden.
317 Vgl. dazu MITTELBERGER, Hofenfels, S. 108.
318 Siehe zum folgenden v. aretin, Das bayerische Tauschprojekt, S. 776-792; mittel-
berger, Hofenfels, S. 109 ff. Veröffentlichung wichtiger Akten des Wiener Haus-,
Hof- und Staatsarchivs bei hanfstaengl, Amerika und Europa, S. 161 ff.
319 Siehe dazu v. aretin, Das bayerische Tauschprojekt, S. 777-780.
320 Vgl. dazu mittelberger, Hofenfels, S. 109.
321 Siehe dazu beispielsweise seine Briefe vom 18.7.1780 und 18.5.1781 an die preußi-
schen Kabinettsminister. ZStA Merseburg Rep. 40, 14a.
185
Inzwischen waren Pläne zur Durchführung des bayerisch-niederländischen
Tauschprojektes vorbereitet worden. Wien nahm zunächst durch den kurkölni-
schen Hofrat und Agenten des Erzherzogs Maximilian, Meyer, der Creuzer ver-
schiedentlich bei der Aufnahme von Geldern behilflich gewesen war, mit Pfalz-
Zweibrücken geheime Beziehungen auf und bot finanzielle Hilfe sowie die
Befürwortung der Ansprüche Karls II. gegenüber Karl Theodor an322. Außer-
dem versuchte der österreichische Unterhändler den Herzog zu veranlassen,
durch einen vertrauensvollen Brief an Joseph II. die diplomatischen Beziehun-
gen zu Wien, welche 1778 abgebrochen worden waren, wieder aufzunehmen.
Obwohl Hofenfels keinen Zugang zu den Geheimverhandlungen hatte, konnte
er die österreichische Annäherung an Karl II. August vereiteln, zumal dank
Meyers Indiskretion auch noch die Presse in einzelnen Ländern davon
erfuhr323.
Nun übernahm Katharina die Aufgabe, den Herzog von Pfalz-Zweibrücken für
Josephs Unterfangen zu gewinnen, und schickte ihren Gesandten im Reich Graf
Rumjancev nach Zweibrücken324. Der Russe erwarb sich bald das Vertrauen
des Herzogs und beeinflußte ihn gegen Hofenfels sowie den Fürsten von Dessau
und Karl August von Weimar, die Preußen auf die Befürchtung von Hofenfels
nach Zweibrücken geschickt hatte, um einen Tausch zu verhindern325. Als am
21. August 1784 Karl Augusts einziger Sohn starb, veranlaßte Rumjancev den
Herzog, eine Traueranzeige an den Kaiser zu senden, was der geforderten
Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen entsprach326. Unterstützt
vom Prinzen von Waldeck, einem Jugendfreund Karl Augusts, unterbreitete
nun Rumjancev dem Herzog folgendes Angebot327: Wenn er mit dem Kaiser ein
Bündnis schließen würde, so wolle dieser ihm Subsidien gewähren, seine Geld-
verhältnisse regeln und seinen Onkel, den Kurfürsten Karl Theodor, bewegen,
ihm eine Summe von 100 000 Dukaten aus der bayerischen Erbschaft, die dieser
beanspruchte, auszuzahlen. Hatte Rumjancev mit seinem Unterfangen Erfolg, so
war Hofenfels' Bestreben, Bayern dem Hause Wittelsbach zu erhalten, geschei-
tert. Das Angebot Josephs II. mußte nun überboten werden; deshalb wandte sich
Hofenfels bereits am 21. August 1784 an Vergennes, der seiner politischen Ein-
stellung nach ein prinzipieller Gegner des Tauschplans war, und bat ihn um
Hilfe328. Da Frankreichs Gegenmaßnahmen möglichst wenig Aufsehen erregen
322 Kaunitz ein Lehrbach, 11. Mai 1784, abgedruckt bei: hanfstaengl, Amerika und
Europa, S. 184 f. Vgl. dazu mittelberger, Hofenfels, S. 109 f.
323 Die Nachrichten erschienen im Hamburger politischen Journal, dann in den Erlanger
und Bayreuther Zeitungen. Karl Theodor machte deswegen Lehrbach heftige Vor-
würfe (Lehrbach an Kaunitz, 25. Juni 1784, abgedruckt bei: BRUNNER, Der Humor in
der Diplomatie, Bd. I, S. 263 f).
324 Siehe zum folgenden mittelberger, Hofenfels, S. 111.
325 Vgl. dazu bergsträsser, Pfeffels politische Tätigkeit in französischem Dienste, S. 75 ff.
326 Vgl. dazu mittelberger, Hofenfels, S. 114 f.
327 Vgl. dazu bergsträsser, Pfeffels politische Tätigkeit in französischem Dienste, S. 76 f.
328 Vgl. dazu ebda., S. 77.
186
sollten, schickte man den Elsässer Christian Friedrich Pfeffel329, der mit Karl II.
August vertraut war, unter dem Vorwand nach Zweibrücken, er habe auf den
lothringischen Besitzungen des Grafen Vergennes einige Arbeiten vorzu-
nehmen.
Die kurze Instruktion, welche Pfeffel erhalten hatte, beauftragte ihn zunächst
damit, dem Herzog die feste Freundschaft Frankreichs zu versichern, damit
dieser überzeugt sei, daß ihm der König helfen werde330. Damit Frankreich aber
dazu in der Lage sei, müsse Pfeffel versuchen, eine genaue Kenntnis der pfalz-
zweibrückischen Finanzlage zu erlangen. Er solle insbesondere seine ganze
Sorgfalt darauf verwenden um festzustellen, inwieweit eine finanzielle Unter-
stützung für den Herzog nützlich sein könne, ohne daß die Finanzen des Königs
allzu stark belastet würden. Deshalb solle er mit dem Herzog keine feste Ab-
machung treffen, denn der König wolle Herr seiner Entschlüsse bleiben331.
Wider Erwarten hatte Pfeffel schnellen Erfolg. Er beschwor den Herzog, seinem
alten hochangesehenen Geschlecht die Erblande in Deutschland zu erhalten.
Ludwig XVI. sei bereit, ihn finanziell zu unterstützen und alle seine Schwierig-
keiten zu beseitigen332. So konnte Pfeffel Karl II. August veranlassen,
Rumjancev zu erklären, daß Pfalz-Zweibrücken ohne Frankreichs Einverständ-
nis auf die Pläne des Kaisers nicht eingehen könne, da es durch den Vertrag
vom Juni 1782 gebunden sei333. Damit war Rumjancevs diplomatische Mission
gescheitert.
Als man in Wien sah, daß ohne die französische Zustimmung keine Billigung
des Tauschplans von Pfalz-Zweibrücken erreicht werden konnte, versuchte
Joseph auf dem Wege über seine Schwester Marie Antoinette eine Einwilli-
gung Frankreichs - für die Zustimmung sollten Luxemburg und Namur ange-
boten werden - zu erzielen, was jedoch an der ungeschickten Verhandlungstak-
tik des österreichischen Gesandten Mercy scheiterte334. Joseph II. nahm aber
die Ablehnung Frankreichs zunächst gar nicht zur Kenntnis, da sie äußerst
diplomatisch formuliert war; die Verhandlungen mit Pfalz-Zweibrücken wurden
fortgesetzt, wobei man dem Herzog zu verstehen gab, daß Frankreich zuge-
329 De Corberon hatte Zweibrücken im August 1783 verlassen {Recueil des Instructions
VII, S. 572). Christian Friedrich Pfeffel, am 3. Oktober 1726 in Colmar geboren, war
erster Kommis im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten und Jurisconsulte
du Roi (siehe über Pfeffel martin, in ADB XXV, S. 612-614; pfannenschmid, Pfeffel's
Fremdenbuch, S. 53-177; MASSON, Ministère des Affaires Etrangères, S. 25 ff, sowie
bergsträsser, Pfeffels politische Tätigkeit in französischem Dienste). Nach dem
Ausbruch der Revolution trat Pfeffel in den pfalz-zweibrückischen Dienst ein.
330 Recueil des Instructions VII, S. 574.
331 Ebda., S. 575.
332 Vgl, dazu Mittelberger, Hofenfels, S. 117.
333 Vgl. dazu ebda., S. 1171
334 Vgl, dazu grosjean, La politique rhénane, S. 110 ff; hanfstaengl, Amerika und
Europa, S. 253 ff; mittelberger, Hofenfels, S. 120.
187
stimmt hätte335. Damit er für den Tauschplan leichter gewonnen werden könne,
hatte man in Wien gründliche Vorbereitungen getroffen336. Für die Mitwirkung
an diesem Vorhaben stellte man Esebeck die Erhebung in den Reichsgrafen-
stand in Aussicht, und für Creuzer - Kaunitz hatte ebenfalls eine Standeser-
höhung vorgeschlagen, die allerdings vom Kaiser ausdrücklich abgelehnt
worden war337 - waren hohe Geldsummen vorgesehen. Durch hohe Ordensaus-
zeichnungen, die der Herzogin und Frau von Esebeck zugedacht waren, wollte
Katharina von Rußland günstige Vorraussetzungen für das Gelingen des
Tauschplanes schaffen338.
Hofenfels, der bisher wenig Einblick in den Stand der österreichischen Vorbe-
reitungen hatte, konnte aber im Verlauf des Dezembers 1784 die Gunst seines
Landesherrn wiedererlangen339. Auf sein Betreiben wurde Rumjancev am 3. Ja-
nuar 1785 endgültig und schriftlich abgewiesen340. In der entscheidenden
Audienz am 28. Dezember hatte er - gemäß seinem Auftrag - dem Herzog die
Einsicht in den Tauschplan verweigert und ihn wissen lassen, daß ein Tausch
auch ohne seine Mitwirkung Zustandekommen werde. Außerdem versuchte er,
durch die Erwähnung der bevorstehenden Einsetzung einer kaiserlichen Schul-
dentilgungskommission Druck auf den unschlüssigen Fürsten auszuüben341.Dies
stieß den Herzog so ab, daß er Hofenfels in alle bisherigen Verhandlungen ein-
weihte. In einer Denkschrift widerlegte dieser Rumjancev und erreichte die
endgültige Ablehnung des Tauschprojektes342. Zugleich mit der Absage an
Rumjancev vom 3. Januar 1785 unterrichtete Karl August Friedrich II. über
diese Vorgänge und bat um die Aufrechterhaltung des Teschener Friedens343.
Am 14. Januar kam der pfalz-zweibrückische Kurier in Berlin an und bereits am
23. Januar konnte der Herzog Ludwig XVI. berichten, daß der König von
Preußen ihm auf das nachdrücklichste versichert habe, er werde dem Tausch-
335 Hofenfels schreibt am 7. Dezember 1784 an die preußischen Minister: J'ose aussi vous
confier, que contre toute attente les deux cours Impériales ont fait un concert intime pour
un nouvel assaut par le Comte de Romanzow. ZStA Merseburg Rep. 40, 14a, fol. 37-37'.
336 Die Instruktion für Rumjancev vom 17. Dezember 1784 - sie wurde von Kaunitz ver-
faßt - ist bei hanfstaengl, Amerika und Europa, S. 381-384, abgedruckt.
337 Siehe dazu mittelberger, Hofenfels, S. 121, Anm. 3.
338 Vgl. dazu hanfstaengl, Amerika und Europa, S. 270.
339 Siehe dazu mittelberger, Hofenfels, S. 123.
340 Das Schreiben Karls II. an Rumjancev ist bei HANFSTAENGL, Amerika und Europa,
S. 388, veröffentlicht
341 Vgl. dazu mittelberger, Hofenfels, S. 122 f.
342 Diese Denkschrift Anmerkungen zum Tauschprojekt (BayHStA München K.bl. 425/8)
ist auszugsweise veröffentlicht bei Schmidt, Unionsbestrebungen, S. 135 f.
343 Das Schreiben Karls II. an Friedrich II. ist bei Schmidt, Unionsbestrebungen, S. 129 f,
abgedruckt
plan niemals zustimmen und sich notfalls mit seinem ganzen Einfluß für die
Interessen Karls und seines Hauses einsetzen344.
Am Zweibrücker Hof hatte Frau von Esebeck am entschiedensten die Meinung
vertreten, daß Rumjancevs Vorschläge sehr vorteilhaft für das Haus Wittels-
bach gewesen seien345. Einem ihrer Bekannten schrieb sie, daß sie es für besser
gehalten hätte, sich - selbst unter einigen Opfern - zum Tausch bereit zu erklä-
ren, als sich den vielen Schwierigkeiten auszusetzen, die eine Ablehnung zur
Folge haben würden. Die Gefahr, daß sich der Herzog von ihrer Meinung beein-
flussen lassen würde, ist weiterhin groß geblieben. Hofenfels wirkte deshalb
einer Beeinflussung von ihrer Seite her entgegen; er versäumte es niemals, in
seinen Berichten an den Herzog in den kritischen Wochen des Winters 1785
dessen Entscheidung gebührend hervorzuheben346.
Seit Mitte Januar 1785 verhandelte Esebeck in Paris über die von Pfeffel ver-
sprochene Anleihe und die Erhöhung der Subsidien347. Am 23. Februar 1785
erneuerte Vergennes den Unionsvertrag mit Pfalz-Zweibrücken. Die Subsidien
wurden von 300 000 auf 500 000 livres pro Jahr erhöht - ein Betrag, der für die
französischen Finanzen kaum mehr tragbar erschien. Ludwig XVI. übernahm
gleichzeitig die Garantie für eine Anleihe von 6 Millionen livres, deren erste
Rate im März 1785 von einem Genueser Finanzier ausbezahlt wurde348. Die
Verpflichtung des Herzogs, sich von der französischen Politik stets leiten zu
lassen, mußte dabei erneuert werden. Damit war die politische Vorherrschaft
Frankreichs in Pfalz-Zweibrücken gesichert, und was die Beziehungen zu
Preußen betraf, so schloß sich der Herzog am 4. Oktober 1785 zusammen mit
seinem Bruder Maximilian dem im Juli unter Preußens Führung gegründeten
Fürstenbund an; Karl II. August gelobte, auch für seine Erben und Nach-
kommen, niemals in einen Tausch wittelsbachischer Lande einzuwilligen349.
Auch nach der Gründung des Fürstenbundes hoffte der Wiener Hof, nach
einem Sturz Hofenfels' das Tauschprojekt ohne Schwierigkeiten durchführen
344 Die Beitrittsurkunden sind veröffentlicht ebda., S. 356-360.
345 Bericht des preußischen Residenten Madeweiß in Stuttgart vom 23.3.1785: Je tiens de
très bonne part, que Ja Dame d'Esbeck est au désespoir que le Duc de Deuxponts n'a pas
agrée les propositions du Comte de Romanzow, et qu’elle a été contrariée dans les senti-
ments par le Duc lui-même, son mari et le Baron de Hofen/els. Elle s'est expliqué sur ce
sujet dans une lettre à un de ces amis dans ces termes, qu'elle prévoyait dans la suite tant
de désagréments du refus qu'on avait faire de souscrire au traité d'échange qu'il eut
mieux valu faire quelques sacrifices en acquiesçant, ce que pourtant les parties intéres-
sées avaient été fort éloignées d'exiger, témoin leurs propositions plus avantageuses.
ZStA Merseburg Rep. 40, 14a.
346 Siehe dazu BayHStA München K.bl. 420/4.
347 Vgl. dazu mittelberger, Hofenfels, S. 128.
348 GH A München KA 1692.
349 Je sais maintenant trop, pour n'être pas persuadé que cette Union est l’unique sauvegarde
que nous ayons. Hofenfels an Hertzberg, Darmstadt 30.10.1785. ZStA Merseburg Rep.
40, 14a, fol. 237-237'. Siehe dazu auch v. aretin, Heiliges Römisches Reich, S. 168 ff.
189
zu können. Deshalb trat der kaiserliche Gesandte in Mainz, Trauttmannsdorf,
durch einen geheimen Agenten mit Hofenfels' gefährlichem Gegner, dem
Finanzminister von Creuzer, in Verbindung350. Nicht dessen politische Über-
zeugung ist es gewesen, sich mit Österreich einzulassen, sondern allein der
Wunsch, den Rivalen mit allen sich bietenden Mitteln auszuschalten351. Wäh-
rend des Winters 1785/86 hatte Hofenfels verstärkt zu kämpfen, um seine Stel-
lung gegen Angriffe seiner Gegner zu behaupten. Mitte Februar berichtete
Trauttmannsdorf nach Wien, daß es nun endlich gelungen sei, Hofenfels zu Fall
zu bringen352. Allerdings mußte der Gesandte einige Tage später seine Meldung
als unzutreffend zurücknehmen353. Die Ursache dafür, daß Creuzers Anschlag
mißlungen sei, sah er in der Anwesenheit des preußischen Gesandten von
Böhmer, der in dieser Zeit in Zweibrücken weilte, um zusammen mit Hofenfels
die Akzessionsakten der Prinzen von Birkenfeld zum Fürstenbund aus-
zuarbeiten354.
Böhmer erwies sich als schlechter und gegen Hofenfels eingenommener Be-
obachter. Trotz verschiedener Fehleinschätzungen - so erscheint in seinen
Augen Esebeck bedeutend vorsichtiger als Hofenfels, der auf seine Verdienste
besonders eingebildet sei - konnte Böhmer die Konkurrenz zwischen Hofenfels
und Creuzer nicht übersehen355. Die politischen Folgen, welche an den Sieg des
einen oder anderen notwendigerweise geknüpft waren, erkannte er jedoch
nicht. So berichtete er nach Berlin, es bestehe nicht der geringste Verdacht, daß
seitens Österreichs und Rußlands versucht würde, Hofenfels aus seiner Stellung
zu verdrängen.
Die Rivalität zwischen Creuzer und Hofenfels, die mehr Beachtung verdient als
ähnliche Intrigen am Zweibrücker Hof, blieb unentschieden. Der Konflikt
zwischen diesen beiden Konkurrenten trat hinter aktuellen politischen Proble-
men zurück - er konnte aber jederzeit wieder in voller Stärke aufbrechen.
5. Pfalz-Zweibrücken und Frankreich: Der Grenzvertrag von 1786
Die Gründung des Fürstenbundes gab Karl II. August die Gewißheit, daß er von
einem großen Teil der Reichsfürsten unterstützt würde, sollte Österreich beim
Tod Karl Theodors ihn an der Besitzergreifung Bayerns hindern. Unsicherheit
350 Vgl. dazu Mittelberger, Hofenfels, S. 160.
351 Vgl. dazu ebda.
352 Vgl. dazu ebda., S. 162.
353 Vgl. dazu ebda.
354 Siehe dazu dessen Instruktion vom 21,8.1785 (ZStA Merseburg Rep. 12, 141a 2,
Fasz. 3).
355 Siehe dazu den Bericht Böhmers vom 2. Februar 1786. ZStA Merseburg Rep. 12,
141a 2). Die preußischen Minister widersprachen seinem Urteil über Hofenfels: [-]
Hofenfels joint à une bonne connaissance des affaires beaucoup d'activité et d'habilité,
ainsi qu'une aversion décidée pour le système autrichien[...] (Konzept des Schreibens
vom 11.2. 1786. Ebda.). Vgl. dazu auch mittelberger, Hofenfels S. 161.
190
bestand allerdings darüber, ob nicht Frankreich den Augenblick, in welchem
die ganze Aufmerksamkeit Pfalz-Zweibrückens auf Bayern gerichtet sei, aus-
nützen würde, um sein Gebiet nach Norden auszudehnen356. Bereits Ende 1777
war in der Instruktion für den Gesandten O'Kelly von Vergennes die Grenz-
frage erneut an gesprochen worden. Der König habe den Vorschlag des Herzogs
von Pfalz-Zweibrücken, die Grenzstreitigkeiten zwischen beiden Staaten durch
gemischte Kommissionen klären zu lassen, avec empressement angenommen; er
sei entschlossen, auch an seiner Grenze gegen Pfalz-Zweibrücken dieselbe Ord-
nung und Klarheit zu schaffen, die er an allen Grenzen Frankreichs einzufüh-
ren bestrebt sei357. Vergennes versuchte nun, zu definitiven Abmachungen zu
kommen; nicht nur, daß Pfalz-Zweibrücken in seiner Streulage vom Elsaß bis an
die mittlere Mosel strategisch von großer Bedeutung war, sondern auch als
künftige Erben weiter Gebiete in Deutschland mußten seine Fürsten in französi-
scher Abhängigkeit gehalten werden. Dabei kam Vergennes zugute, daß Karl II.
August im Oktober 1784 Frankreich durch Hofenfels und Esebeck den Vor-
schlag unterbreiten ließ, das Amt Kleeburg mit Katharinenburg sowie pfalz-
zweibrückische Gebiete am Oberlauf der Queich gegen den größten Teil der
lothringischen Enklave Schaumburg einzutauschen358.
356 Diese Befürchtung äußerte Bachmann in seinem Brief vom 26.12.1785 an Karl II.
(BayHStA München K.bl. 424/10).
357 Recueil des Instructions VII, S. 564. In richüger Wertung der Frankreich nach dem
Siebenjährigen Krieg bzw. dem englisch-französischen Kolonialkrieg verbliebenen
Machtmittel hatte Vergennes seine Politik den gegebenen Verhältnissen angepaßt
und versuchte auf dem Weg der „friedlichen Durchdringung", der pénétration
pacifique, vorsichtig und verdeckt die Ziele der traditionellen französischen Rhein-
politik zu verwirklichen. Dabei mußte er darauf bedacht sein, die aus zahlreichen
Übergriffen übereifriger Beamter sich ergebenden Verstimmungen zu beseitigen, da-
mit eine Grenzbereinigung durchgeführt werden konnte, die schließlich einer persön-
lichen Bindung des jeweiligen Landesherrn an die französische Politik gleichkam. In
seiner Instruktion für den als bevollmächtigten Gesandten nach Koblenz gehenden
Grafen Montmorin (18.4.1775) schreibt Vergennes: Le ministre plénipotentiaire du Roi
aura remarqué qu'on fait servir l'arrangement des limites, déjà utile en lui-même, de
prétexte à un sistème d'union dont il seroit bien important de donner l'exemple aux
Princes d'Allemagne (Recueil des Instructions XXVIII, Etats allemands tome 3, S. 255).
358 Dieser Vorschlag wurde folgendermaßen begründet- Die Queich könne zwar wohl in
der Ebene die Grenze bilden, aber in den Bergen fließe sie durch ein so tief einge-
schnittenes Tal, so daß mehrere Ortschaften und wichtige Verbindungsstraßen durch
eine Flußgrenze zerschnitten würden,- die Stadt Annweiler, die Dörfer Albersweiler,
Queichhambach und Wilgartswiesen würden durch die 1766 geplante Grenze einer
Zerstückelung preisgegeben. Deshalb möchte man das ganze obere Queichtal gegen
das Amt Schaumburg tauschen; es würde zwar zwischen den beiden in Frage kom-
menden Objekten keine Gleichwertigkeit bezüglich Fläche und Bevölkerungszahl
bestehen, aber Frankreich könne ja die Entschädigungen, die es Pfalz-Zweibrücken
für die Unterdrückung der Hoheitsrechte in Selz und Hagenbach und für die noch zu
erwartende Schmälerung dieser Rechte im Oberamt Bergzabern schulde, auf das neue
Abkommen in Anrechnung bringen. Siehe dazu und zum folgenden: Mémoire con-
cernant ¡'échange de Schaumbourg vom 21.10.1784. AAE Paris Corr, Pol. Palatinat-
Deux Ponts 123, fol. 208-211’. Siehe dazu auch fallex, La question de la Queich, S. 10.
191
Frankreich ging auf diesen Vorschlag bereitwillig ein. Das Amt Schaumburg,
welches bereits nach dem Wiener Frieden in der Konferenz von Nancy
(1737-1741)359 das Objekt von Austauschverhandlungen geworden war, die
aber beim Ausbruch des österreichischen Erbfolgekrieges ohne endgültiges
Ergebnis abgebrochen wurden, galt den Franzosen als ziemlich wertlos359 360. Be-
reits während der Jahre 1753 bis 1764 wurden Verhandlungen über dieses Ge-
biet mit Christian IV. geführt, die allerdings ohne Ergebnis geblieben sind. Das
Grenzabkommen mit Nassau-Saarbrücken am 15. Februar 1766361 eröffnete die
Reihe der Tauschverträge auf Kosten des Amtes Schaumburg, die sich bis 1788
fortsetzten und aufgrund derer das Amt bis auf geringe Reste zwischen Nassau-
Saarbrücken, Kurtrier362 und Pfalz-Zweibrücken aufgeteilt wurde. Nachdem
Karl II. August 1778 und 1783 kleinere Stücke des lothringischen Amtes erhal-
ten hatte363, sollte Christian Friedrich Pfeffel 1784 in Erfahrung bringen, ob der
Herzog den Wunsch habe, einen Teil des Amtes Schaumburg zu erwerben. Der
König sei bereit, in Tauschverhandlungen einzutreten, da dieses Amt für Frank-
reich une possession stérile sei. Es handle sich nur noch darum zu erforschen,
was der Herzog als Gegenwert anbieten wolle364.
Der erwünschte Tausch gab Pfalz-Zweibrücken nun auch die Gelegenheit, die
Verhältnisse in den übrigen abzutretenden Gebieten zu regeln. Die Abtretun-
gen, zu denen sich Christian IV. 1766 verpflichtet hatte, waren zwar nicht mehr
rückgängig zu machen, jedoch hatte Hofenfels 1783 wenigstens erreicht, daß sie
nicht bedingungslos erfolgen sollten: Der französische König hatte sich damals
bereit erklärt, die Regal- und Herrschaftsrechte, Renten und Einkünfte, die das
pfälzische Haus dort bisher besessen hatte, durch lettres patentes zu garantieren,
soweit sie mit der französischen Oberhoheit vereinbar seien365. Seither war
aber in dieser Angelegenheit nichts mehr geschehen; das Schicksal der abzu-
359 Siehe dazu v. volxem, Die Konferenz zu Nancy, sowie rebholz, Lothringen und
Frankreich im Saarraum.
360 AAE Paris Corr. Pol. Palatinat-Deux Ponts 125, fol. 182'. Vgl. dazu auch fallex, La
question du Schambourg, S. 24.
361 Siehe dazu herrmann, Austausch Verhandlungen; FALLEX, L'Alsace, la Lorraine et les
trois Evêchés, S. 28 f.
362 Siehe dazu kreuzberg, Beziehungen des Kurstaates Trier zu Frankreich, S. 57 f,
65-144, sowie ders., Zur Saarpolitik Frankreichs, kreuzbergs Angaben sind durch die
von LIVET in Recueil des Instructions XXVIII, Etats allemands tome 3, S. 205-246, ver-
öffentlichten Quellen zu ergänzen.
363 Am 6. Januar 1778 tritt Frankreich im Amt Schaumburg an Pfalz-Zweibrücken
Imweiler, Gronig, Limbach, Lindscheid, Niederhofen, Marpingen, Namborn und am 3.
April 1783 Freysen, Hoppstätten, Weiersbach, Wertenstein, Heimbach, Leitzweiler
sowie Bleiderdingen ab. Siehe dazu AAE Paris Corr. Pol. Palatinat-Deux Ponts 122,
fol. 336-338 (Articles secrèts convenus entre le Roi et le Duc de Deuxponts concernant les
différentes cessions que sa Majesté veut bien faire à son Altesse Sérénissime).
364 Siehe dazu Recueil des Instructions VII, S. 577.
365 Vgl. dazu auch mittelberger, Hofenfels, S. 162 f.
192
tretenden Gebiete blieb weiterhin ungewiß366. Um neue Verhandlungen einzu-
leiten, sandte Hofenfels am 17. Februar 1786 Pfeffel eine Denkschrift zu367, in
welcher er die Rechte, die er für das Haus Wittelsbach und die Untertanen er-
halten wollte, begründete368. Es sollte vor allem erreicht werden, daß die Unter-
tanen von den königlichen Lasten befreit würden, eine Rentkammer und
Maitrise eingerichtet und der jetzige status civilis et ecclesiastici sowie die Ver-
fassung der Gemeinden erhalten bleiben würden. Weiterhin plädierte er für
eine Beschränkung der Intendantengewalt.
Die Bereitwilligkeit des französischen Hofes, den pfalz-zweibrückischen Wün-
schen entgegenzukommen, hatte Hofenfels jedoch überschätzt; Pfeffel wies die
Forderungen Hofenfels' entschieden zurück. Der Ton der Antwort vom
23. Februar369 ließ befürchten, daß selbst die Zugeständnisse, die 1783 gemacht
worden waren, zurückgenommen würden. Noch im Jahr 1766, so sagte Pfeffel,
hätte man diese Bedingungen stellen können: Vous étiez alors les maîtres de faire
ou de ne pas faire ce que vous même avez proposé et ce que vous offrîtes en trem-
blant de peur qu'on n'acceptât pas vos offres. Nun sei die Angelegenheit aller-
dings ganz anders. Die Verpflichtung, Bergzabern, Germersheim usw. der fran-
zösischen Oberhoheit zu unterwerfen, sei par une convention solennelle du droit
des gens vereinbart worden. Das pfälzische Haus habe dafür 6 Millionen livres
erhalten, die seit 1764 nach und nach in Form von Subsidien ausgezahlt worden
seien; diese Summe würde den Wert der Souveränität der Gebiete um das
Zwei- und Dreifache übersteigen. Nach dem Vertrag von 1766 könne Frank-
reich am Tage nach der Beerdigung Karl Theodors die volle Souveränität über
die Gebiete beanspruchen, welche zur Abtretung bestimmt waren; die Ober-
hoheit über Kleeburg und Katharinenburg stehe ihm bereits seit 1767 zu, bisher
hätte es nur aus besonderem Entgegenkommen darauf verzichtet. Der Tausch
mit Schaumburg sei als eine besondere Gefälligkeit gedacht; irgendwelche An-
sprüche dürfe das pfälzische Haus damit nicht verbinden.
Seine Forderung auf Gewährung günstigerer Bedingungen hatte Hofenfels auf
folgende Erwägung gestützt. In Bergzabern und Germersheim regierten die pfäl-
zischen Fürsten als Reichsfürsten ohne Widerspruch Frankreichs, Die Unter-
werfung von Reichsgebieten unter die Oberhoheit einer fremden Macht würde
eine Verletzung der Reichsverfassung sowie der Wittelsbachischen Familien-
verträge bedeuten. Die Abtretung dieser Gebiete erfordere daher eine wesent-
366 Vgl. dazu das Schreiben Bachmanns an Karl II. vom 26. Dezember 1785. BayHStA
München K.bl. 424/10.
367 Vgl. zum folgenden mittelberger, Hofenfels, S. 163.
368 Der Archivar Bachmann hatte bereits am 23. Dezember 1784 eine Zusammenstellung
der Rechte des Pfälzischen Hauses in den strittigen Gebieten angefertigt (BayHStA
München K.bl. 424/10); seine Argumente wurden von Hofenfels weitgehend über-
nommen. Siehe dazu Abschrift des Reskripts Karl II. Augusts an Bachmann vom 12.
Februar 1785. Ebda.
369 BayHStA München K.bl. 424/12, fol 5-11,- vgl. zum folgenden auch mittelberger,
Hofenfels, S. 164 f.
193
lieh andere Behandlung als diejenige von Selz, Hagenbach und Bischweiler
(1766), welche aufgrund eines Urteils der Reunionskammern erfolgt sei.
Pfeffel begegnete auch diesem Einwand; Hofenfels wisse wohl, so führte er aus,
daß Frankreich dem Kaiser und dem Reich 1697 erklärt habe, daß die Grenzen
des Elsaß sich bis zur Queich erstreckten und daß alle Gebiete, die innerhalb
dieser Grenze lägen, ihm gehören würden. Diese Erklärung sei 1714 wiederholt
worden; man könne Akten über Konferenzen, die während der Jahre 1719 bis
1722 in Wien abgehalten wurden, vorweisen, die von der Unterwerfung von
Germersheim unter französische Souveränität handelten. Der pfälzische Kur-
fürst hätte damals die Souveränität des rechts der Queich gelegenen Teils der
Herrschaft Germersheim für 2 400 000 livres an Frankreich verkauft.
Mit großem Nachdruck vertrat Pfeffel die französischen Ansprüche auf das
linke Rheinufer gegen Einwendungen, die seitens des Reiches gemacht werden
könnten. Verschiedene Rechte, welche Hofenfels als Regalrechte dem pfälzi-
schen Haus erhalten wollte, bezeichnete Pfeffel als Souveränitätsrechte; sie
müßten ohne jegliche Entschädigung an den französischen König übergehen.
Die Untertanen müßten die subventions royales und die vingtièmes zahlen -
ebenso wie alle übrigen Untertanen des Königs. Die Rechte, welche durch die
lettres patentes Pfalz-Zweibrücken zugesichert werden sollten, seien ein beson-
deres Entgegenkommen Ludwigs XVI. Pfeffels Vorgesetzter, Gérard de
Rayneval, sprach in einem Schreiben vom 26. Februar die Hoffnung aus, daß
Hofenfels die Aufklärung von Pfeffel annähme.
Eine Abschrift der Ausführungen von Pfeffel hat Hofenfels am 8. März mit
Randbemerkungen versehen370. Er wendet sich vor allem gegen die Behaup-
tung Pfeffels, daß die Subsidien als Entschädigung für die Souveränität der
abzutretenden Gebiete aufzufassen seien. Christian IV. habe seit 1751 jährlich
100 000 livres erhalten, die 1756 auf 200 000 livres erhöht worden seien; beide
Male sei von Abtretungen nicht die Rede gewesen. Ludwig XV. habe durch
seine Subsidien nur die Union stärken und es dem Herzog ermöglichen wollen,
für die „Ruhe im Reich" einzutreten. Erst am 5. März 1766 sei mit der Erhöhung
der Unterstützung auf 300 000 livres die Bedingung der Abtretung von Selz und
Hagenbach verbunden worden. Die nach den Geheimen Artikeln vom selben
Tag vereinbarte Abtretung von Germersheim und Bergzabern nach dem Ab-
leben Karl Theodors sei ebenfalls mit der Erhöhung der Subsidien von 200 000
auf 300 000 livres in Beziehung gebracht worden. Eine jährliche Abfindung von
100 000 livres könne unmöglich als Preis für diese Gebiete gelten. Die Erklä-
rung von 1714, welche die elsässischen Grenzen betraf, wies Hofenfels als über-
holt zurück, da Ludwig XV. im Frieden von Wien der Errichtung einer Grenz-
kommission zugestimmt habe. Die Argumente, die Hofenfels den Ausführungen
Pfeffels entgegensetzte, konnten nur rein theoretischer Natur sein, denn in der
Praxis war Pfalz-Zweibrücken gegenüber den französischen Ansprüchen
370 BayHStA München K.bl. 424/12, fol. 11-20'; vgl. zum folgenden auch mittelberger,
Hofenfels, S. 165 f.
194
machtlos. Dennoch wollte Hofenfels auf dem 1783 vom französischen König
gemachten Zugeständnis bestehen: die Rechte des pfälzischen Hauses in den
abzutretenden Gebieten sollten nun festgestellt und garantiert werden.
Die Verhandlungen in Versailles gestalteten sich weitaus günstiger, als Hofen-
fels erwartet hatte. Besprechungen mit Vergennes, Rayneval und Pfeffel wäh-
rend der ersten Tage seines Aufenthaltes ließen ihn Hoffnung schöpfen. Am
25. Mai überreichte er der französischen Regierung eine ausführliche
Denkschrift371. Trotz Pfeffels Mahnung versuchte Hofenfels - allerdings sehr
vorsichtig-, die Wünsche auf Entschädigung des pfälzischen Hauses zu äußern.
Dabei berief er sich darauf, daß nach den Geheimen Artikeln von 1766 Christian IV.
Erhaltung und Genuß seiner Einkünfte, Renten und Steuern zugesagt wor-
den sei und daß der Bevölkerung keine höheren Lasten, als sie bisher getragen
hätten, auferlegt werden sollten. Damals seien die notwendigen Feststellungen
über die Art und Weise der Verwaltung und der Beziehungen zum Reich im
einzelnen nicht getroffen worden, da die Abtretung noch in weiter Ferne gele-
gen hätte. Jetzt sei es an der Zeit, Klarheit zu schaffen, welche Rechte mit der
Souveränität des Königs vereinbar seien und den Fürsten des pfälzischen
Hauses erhalten werden könnten - entweder vollständig oder unter gewissen
Einschränkungen; weiterhin sollte geklärt werden, welche Renten und Ein-
künfte einbehalten würden sowie welcher Art die Entschädigungen für sämt-
liche Verluste der pfälzischen Fürsten sein sollten. Auch die Notwendigkeit
einer anderweitigen Behandlung der Abtretungen, wie er dies bereits in seiner
Note an Pfeffel vom 6. Februar gefordert hatte, sprach er an. Mit dieser Denk-
schrift zusammen reichte er Noten ein, die sich mit jenen Rechten, die nach dem
Vertrag von 1766 dem pfälzischen Haus erhalten bleiben sollten und die den
Tausch von Schaumburg betrafen, befaßten372.
Seit Anfang August lag die Leitung der Verhandlungen, wie dies Hofenfels'
Wunsch gewesen war, ganz in den Händen des Außenministers Vergennes, mit
dessen Unterstützung373 es gelungen zu sein scheint, fast alle Forderungen, die
von Pfeffel wenige Monate zuvor als indiskutabel zurückgewiesen worden
waren, durchzusetzen. Die Nachgiebigkeit Frankreichs bei der Beilegung der
371 AAE Paris Corr. Poi. Palatinat-Deux Ponts 124, fol. 166-170', sowie BayHStA
München K.bl. 424/12.
372 AAE Paris Corr. Pol. Palatinat-Deux Ponts 124, fol. 171-178', sowie BayHStA
München K.bl. 424/12. Eingaben von Hofenfels an die französische Regierung
während der Verhandlungen in Paris: AAE Paris Corr. Pol. Palatinat-Deux Ponts 124,
fol. 108 ff (Entwürfe: BayHStA München K.bl. 197/3).
373 In dem von Karl II. gewünschten Tausch sah Vergennes nur Vorteile für Frankreich.
Durch diese Verträge würden die Grenzen des Elsaß bis zu demjenigen Punkt vorge-
schoben, welchen Ludwig XIV. vergeblich zu erreichen versucht habe. Das vorge-
schlagene Abkommen würde die jahrhundertelangen Grenzstreitigkeiten mit dem
Reich auf eine für Frankreich äußerst vorteilhafte Weise beenden. Siehe dazu das
„Mémoire" des Außenministers an Ludwig XVI. und den Staatsrat, mitgeteilt bei
Grosjean, La politique rhénane, S. 171f vgl. dazu auch mittelberger, Hofenfels, S.
168.
195
Grenzstreitigkeiten ist wohl zum großen Teil eine Folge der Gründung des
Fürstenbundes gewesen. Denn seit 1778 bemerkte Frankreich, daß der mit
großen Mühen gepflegte Einfluß in Pfalz-Zweibrücken zunehmend schwand
und der wichtigste unter seinen kleinen Vasallen sich immer enger an Preußen
anschloß. Am 15. November 1786 wurde die Erneuerung des Vertrages von
1766 von Vergennes und Hofenfels unterzeichnet. Frankreich trat das soge-
nannte Bas-office von Schaumburg mit Ausnahme der Bürgermeisterei Kastei -
bestehend aus den Dörfern Kastei, Buweiler, Kostenbach und Rathen - mit allen
Hoheitsrechten an Pfalz-Zweibrücken ab374. Diese Gebiete wurden nun mit
dem kleineren Haut-office, das Karl II. bereits 1778 und 1783 erhalten hatte,
vereinigt375. Pfalz-Zweibrücken übergab das Amt Kleeburg - eine Abtretung
war seit 1767 immer wieder hinausgeschoben worden - an Frankreich376. Be-
züglich des Amtes Wegeinburg, welches der König haben wollte, einigte man
sich auf einen Kompromiß: Frankreich durfte es in den Bereich seiner Zoll-
stätten mit einbeziehen377. In den abgetretenen Gebieten begnügte sich der
französische König damit, nur die Rechte auszuüben, die bisher Kaiser und
Reich innegehabt hatten. Die pfälzischen Fürsten sollten im Besitz ihrer sämt-
lichen Regal- und Obrigkeitsrechte und der damit verbundenen Einkünfte
bleiben378. Den Untertanen wurde Befreiung von der Schatzung und freie Aus-
übung ihrer Religion zugestanden. Auch wirtschaftliche Bestimmungen fehlten
in diesem Vertrag nicht: Neben den zollpolitischen Vereinbarungen über
Wegeinburg mußte Pfalz-Zweibrücken den lothringischen Eisenhütten von
Kreuzwald, Heiligenbronn (Ste Fontaine) und Homburg ein Schürfrecht im Amt
Schaumburg zugestehen379; und im Zusammenhang mit den Abtretungen an
der Queich sollte ein Arrangement über den Salzhandel getroffen werden380.
374 Art. VIII des Vertrages. AAE Paris Corr. Pol. Palatinat-Deux Ponts 125, fol. 317'-318.
375 Die lettres patentes, die den Austausch befahlen, ergingen am 6. Januar 1787 von Ver-
sailles aus an das Parlament zu Nancy. LA Speyer B 2, Nr. 233/6 (VIII), Nr. 25, fol.
91-94'. Die Dörfer Merchingen, Hargarten, Reimsbach, Erbringen, Honzrath und
Haustadt, die im Juni 1780 mit dem Amt Schaumburg vereinigt worden waren,
kamen im Dezember 1788 zur Ballei Bouzonville zurück. Siehe dazu AAE Paris Corr.
Pol. Palatinat-Deux Ponts 125, fol. 276, sowie LA Speyer B 2, Nr. 233/6 (VIII), Nr. 27,
fol. 99-101'.
376 Die Abtretungen Pfalz-Zweibrückens wurden geheimgehalten. Der Besitzwechsel in
Kleeburg erfolgte am 26. April 1787. AAE Paris Corr. Pol. Palatinat-Deux Ponts 125,
fol. 312-317,- vgl. dazu auch fallex, La question de la Queich, S. 11. Dennoch ge-
stattete der französische König die Unterstellung des Amtes Kleeburg unter die
Regierung von Bischweiler. LA Speyer B 2, Nr. 233/6 (VIII), Nr. 26, fol. 95-98'.
377 Die Errichtung der Zollstätten erfolgte im April 1787. Vgl. dazu fallex, La question de
la Queich, S.l 1.
378 Vgl. dazu mittelberger, Hofenfels, S. 169.
379 Art. X des Vertrages. AAE Paris Corr. Pol. Palatinat-Deux Ponts 125, fol. 318', sowie
LA Speyer B 2, Nr. 233/6 (VIII), Nr. 25, fol. 91-94'.
380 AAE Paris Corr. Pol. Palatinat-Deux Ponts 125, fol. 201-202'; vgl. auch mittelberger,
Hofenfels, S. 167, Anm. 1.
196
Unter denselben Bedingungen381, wie sie 1766 bereits für das Oberamt Berg-
zabern, den größten Teil des Amtes Neukastel und den südlich der Queich gele-
genen Teil des Oberamtes Germersheim ausgehandelt worden waren, sollten
nach dem Tod des Kurfürsten Karl Theodor unter französische Oberhoheit
kommen: die Vogtei Anriweder mit dem auf dem nördlichen Queichufer gelege-
nen Teil der Stadt Annweiler, den Dörfern Sarnstall und Hinterweidenthal und
dem Zinsgut Hermersberg, der Rest des Amtes Neukastel mit den nördlich der
Queich gelegenen Teilen der Dörfer Albersweiler und Queichhambach, ferner
die Herrschaft Falkenburg mit ihren beiden Schlössern, den Dörfern Wilgarts-
wiesen, Rinnthal, Spirkelbach und den Zinshöfen von Horbach und Geiskopf.
Frankreich sollte ebenfalls das auf kurpfälzischem Gebiet gelegene Zinsgut
Rothenhof, das Dorf Johanneskirchen (Albersweiler-St. Johann), Lehen der Für-
sten von Löwenstein-Wertheim, und den Weiler Bindersbach von der löwen-
steinischen Herrschaft Scharfeneck erhalten.
Der Vertragsabschluß mit Pfalz-Zweibrücken zeigt mit aller Deutlichkeit, daß
für Frankreich weniger eine klare Grenzziehung wichtig gewesen ist382, son-
dern daß es ihm vielmehr auf den Ausbau einer militärisch günstigen Grenze
angekommen ist, weshalb sich auch der Kriegsminister Marschall de Ségur ent-
schieden für die Annahme des pfalz-zweibrückischen Tauschplans eingesetzt
hatte383. Mit Hilfe von Dämmen und Schleusen konnte man das Flußtal stauen
und die künstliche Ableitung der Queich, die vor den Befestigungslinien am
Unterlauf Gräben bildete, mit Wasser anfüllen. Das neuerworbene Gebiet
konnte als Ausfallpforte nach Norden benutzt werden. Es konnte auch Teil
einer Verteidigungslinie sein, deren Anfangspunkt das erst kurz vorher durch
Pfalz-Zweibrücken von Leiningen erworbene Schloß Falkenburg war und die
sich über sechs oder acht Redouten - sie wurden von Frankreich während des
Krieges 1744 errichtet und seitdem von Pfalz-Zweibrücken unterhalten - bis
Landau hinzog. Frankreich hielt dadurch die Straße, die das Tal der Queich mit
demjenigen der Lauter, Landau mit Weißenburg verband, in ihrer ganzen Länge
fest in seiner Hand und hatte sich damit die strategisch wichtige Verbindung
von Landau mit dem elsässischen Gebiet gesichert384. Die Bedeutung dieses,
allerdings im Ancien Régime nicht mehr verwirklichten französischen Vor-
stoßes im nördlichen Elsaß gab selbst Vergennes unumwunden zu. Im Frieden,
so stellte er im Juni 1786 fest, wären die Grenzen im Norden des Elsaß bis zu dem
381 Die folgenden Bestimmungen finden sich bereits im Tausch Vorschlag vom 21. Okto-
ber 1784. AAE Paris Corr. Pol. Palatinat-Deux Ponts 123, fol. 208-211'.
382 Der französische Grenzkommissar de Sivry, Parlamentspräsident in Nancy, schloß
seinen Bericht mit folgenden Worten: Si l'on ne s'est pas attaché d cette partie de la
frontière une limite invariable, c'est que la frontière même ne le sera pas et que le reste du
territoire qui s'étend au delà de la Sarre fera probablement la matière de quelque échange
ultérieur (ziüert nach fallex, La question du Schambourg, S. 25 f).
383 De Ségur an Vergennes, Versailles 6. April 1786. AAE Paris Corr. Pol. Palatinat-Deux
Ponts 124, fol. 134-136.
384 Vgl. dazu fallex, La question de la Queich, S. 11.
197
Punkt vorgeschoben worden, wo la plus grande ambition de Louis XIV., soutenues
par deux guerres, avait vainement désiré les établir [...] 385.
Über die beabsichtigten Abtretungen kamen im Reich Gerüchte in Umlauf, und
Hofenfels war wegen des Abschlusses des Vertrages Anschuldigungen
ausgesetzt386. Ihm wurden, da der Vertrag von 1766 geheim geblieben war, die
von Christian IV. übernommenen Verpflichtungen zur Last gelegt und gegen
ihn der Vorwurf erhoben, er habe deutsches Land an Frankreich verkauft.
Durch die Ereignisse, die wenige Jahre später die politische Lage in Europa ver-
änderten, ist es allerdings nicht mehr zur Ausführung des Vertrages gekommen;
indem die Revolution durch die Dekrete der französischen Nationalversamm-
lung vom 4. August 1789 der Herrschaft der deutschen Reichsstände im Elsaß
ein Ende setzte, beendete sie auch die überkommene Art der französischen
Durchdringungspolitik.
6. Der Zusammenbruch der Finanzen und das Ende der Regierung Karls II. in
Plalz-Zweibrücken
Ende Oktober 1786 unterbreitete Wien dem Herzog ein erneutes Angebot387.
Karl Theodor, der sich bisher geweigert hatte, seinen Neffen finanziell zu unter-
stützen, ließ ihm durch die Herzogin Maria Anna ein Darlehen von 700 000
Gulden anbieten mit dem Gedanken, wie Hofenfels berichtet388, im Auftrag des
Kaisers die Finanzen in Pfalz-Zweibrücken kontrollieren zu können. Creuzer
hatte bereits auf diese Summe einen Schuldschein ausgestellt, als er gestürzt
wurde. Der Unterschlagung staatlicher Gelder verdächtigt, wurde ihm am
10. Dezember 1786 verboten, den herrschaftlichen Hof und das Präsidium der
Rentkammer zu betreten389. Der drohenden Verhaftung konnte er sich jedoch
durch die Flucht nach Frankreich und von dort aus nach Österreich
entziehen390. Die Untersuchung gegen Creuzer - sie wurde von Esebeck nur
oberflächlich durchgeführt, da seine Frau nicht nur an den politischen Ver-
gehen, sondern auch an Unterschlagungen Creuzers beteiligt gewesen war391 -
ließ die katastrophale Lage der Finanzen in ihrem vollem Umfang deutlich wer-
den; alle öffentlichen Kassen waren leer, die sechs Millionen livres, welche man
vor noch nicht zwei Jahren in Frankreich aufgenommen hatte, waren vollstän-
385 AAE Paris Corr. Pol. Palatinat-Deux Ponts 125, fol. 180; siehe dazu auch grosjean, La
poliüque rhénane, S. 141.
386 Vgl. dazu mittelberger, Hofenfels, S. 16.
387 Siehe dazu ebda., S. 180.
388 Hofenfels an die preußischen Minister, Zweibrücken 22.1.1787. ZStA Merseburg Rep.
40, 14a.
389 GH A München KA 1696e.
390 Hofenfels an Jacobi (preuß. Gesandter in Wien), Zweibrücken 6.2.1787 (Konzept).
GHA München KA 1696e; Hofenfels an Hertzberg, Zweibrücken 3.4.1787. ZStA
Merseburg Rep. 40, 14a, fol. 38'. Vgl. dazu auch hanfstaengl, Amerika und Europa, S.
337 ff.
391 Siehe dazu v. männlich, Lebenserinnerungen, S. 269 f, 377 f.
198
dig auf gebraucht392. Zu den alten, nicht abgetragenen Schulden kamen neue
Fehlbestände von zum Teil unerhört hohem Zinssatz hinzu. Sämtliche Forde-
rungen waren für den Herzog verpflichtend, da er achtlos alle Schuldscheine
gegengezeichnet hatte393. Die böhmischen Güter waren von Creuzer zu einem
Spottpreis an den Prinzen von Waldeck verschleudert worden394.
Hofenfels versuchte während dieser Wirren, welche augenblicklich die Errich-
tung einer kaiserlichen Schuldentilgungskommission zur Folge haben konnten,
die Finanzen des Herzogs zu ordnen und zugleich den französischen Einfluß in
Zweibrücken zugunsten des preußischen zurückzudrängen395. Er beeilte sich,
bei Friedrich Wilhelm II. eine Anleihe zu erbitten396. Der preußische König, der
Karl II. August bereits im Dezember 1786 seine finanzielle Unterstützung ange-
boten hatte, ging auf Hofenfels' Bitte ein397. Inzwischen hatte Graf Montmorin,
der zuvor Gesandter in Trier gewesen war, als Nachfolger des am 13. Februar
1787 verstorbenen Vergennes die Leitung der französischen Außenpolitik
übernommen398. In Frankreich war nach dem Sturz des Finanzministers
Calonne die trostlose Finanzlage sichtbar geworden; Montmorin glaubte des-
halb, die Rettung Karl II, Augusts aus seinen Schwierigkeiten Preußen über-
lassen zu können399. Der französische Einfluß in Zweibrücken ging nunmehr
merklich zurück400. Hatte Hofenfels damit sein außenpolitisches Ziel erreicht,
so scheiterte er mit seinem letzten verzweifelten Versuch, Ordnung in die ver-
worrenen finanziellen Verhältnisse zu bringen401. Schon bald wurde er von der
392 Hofenfels schreibt im Januar 1787 an Hertzberg: Bien loin de payer nos dettes et
remettre nos finances au niveau, les 6 millions furent absorbés, les depences restèrent sur
l'ancien pied, et nous avons depuis fait pour le moins un million de florins de nouvelles
dettes [...] (ZStA Merseburg Rep. 40, 14a, fol. 8; Kopie: Rep. 96, 173 I).
393 Zu den pfalz-zweibrückischen Schulden siehe rall, Pfalzbayerns Probleme, S. 429.
394 Hofenfels an Hertzberg, Zweibrücken 3.4.1787. ZStA Merseburg Rep. 40, 14a, foi.
38-38'.
395 Vgl. zum folgenden mitthlberger, Hofenfels, S. 182.
396 Vgl. dazu ebda., S. 188.
397 Siehe dazu heigel, Die Beziehungen der Herzoge von Zweibrücken zu Preußen, S. 31.
398 Siehe zu den Veränderungen der französischen Politik gegenüber Pfalz-Zweibrücken
Grosjean, La politique rhénane, S. 226 ff.
399 Vgl. dazu hanfstaengl, Amerika und Europa, S. 333 f.
400 Der französische Gesandte am Zweibrücker Hof, der Marquis de ia Coste, mußte 1788
den Herzog im Auftrag Montmorins davor warnen, sich an Plänen von Reichsfürsten
zu beteiligen, die den Fürstenbund zu einer gegen Frankreich gerichteten Assoziation
machen wollten. Si l'inquiétude de quelques membres de cette union [damit waren wohl
Preußen und Hannover gemeint] cherche aujourd'hui à en dénaturer Je principe, le Roi
est bien persuadé que le duc de Deux-Ponts ne participera pas à ces projets inflammatoi-
res. {Recueil des Instructions VII, S. 583).
401 Karl II. August hatte sich wohl in der ersten Verwirrung entschlossen, die seit Jahren
geforderte Reform in Angriff zu nehmen,- nun wurde Hofenfels mit dieser Aufgabe
betraut Siehe dazu das Schreiben Hofenfels’ an die preußischen Minister vom 20.
Dezember 1786 (ZStA Merseburg Rep. 40, 14a). Vgl. dazu auch mittelberger, Hofen-
fels, S. 182.
199
Arbeit an der Reform ausgeschaltet und diese Aufgabe Esebeck übertragen402.
Einige mißliebige Personen wurden aus der Hofhaltung entlassen; im übrigen
blieb alles beim alten403.
Nach Hofenfels' Tod war Esebeck für die Politik Pfalz-Zweibrückens allein
verantwortlich404. Da er jedoch für die politischen Probleme wenig Interesse
zeigte, war die tatsächliche Führung der Außenpolitik Cetto und Montgelas zu-
gefallen. Beide beschäftigten sich mit den nahezu täglich einlaufenden Berich-
ten der Gesandten von Pfalz-Zweibrücken in Berlin, Paris, München, Wien und
am Reichstag von Regensburg sowie der verschiedenen Agenten in Bayern und
verfaßten die nötigen Weisungen daraufhin selbständig405. Cetto bearbeitete
Paris, Berlin und Regensburg406 407, Montgelas München und Wien. So war es
möglich, daß auch nach Hofenfels' Tod die politische Linie beibehalten wurde,
die Pfalz-Zweibrücken Ansehen bei den europäischen Höfen erworben hatte:
die Verhinderung der Tauschpläne Österreichs und des Kurfürsten Karl
Theodor402. Ebenso wurde die bisherige Neutralitätspolitik in Anlehnung an
Preußen und an den Fürstenbund sowie an Frankreich fortgesetzt - auch wäh-
rend der ersten Jahre der Französischen Revolution408. Als bei den ersten revo-
lutionären Bewegungen im Oberamt Bergzabern die regierungstreuen Unter-
tanen militärische Hilfe von der Landesregierung erbaten409, antwortete man
402 Vgl. dazu ebda., S. 186.
403 Hofenfels berichtet an Hertzberg am 23. Mai: [...] la confusion qui règne encore dans
nos affaires en arrête la marche et le développement [...]; nous ne sommes pas encore
parvenus à savoir au juste ce que nous devons. Cette incertitude a empêché que les
projets d'ordre et de réforme n'aillant aussi vite que je le désirerais. (ZStA Merseburg
Rep. 40, 14a, fol. 56-57'). Zur Reform der Hofhaltung bzw. zur Reduktion des Hofstaats
siehe LA Speyer B 2, Nr. 1538.
404 Die Leitung des Departements der Auswärtigen Geschäfte wurde nach Hofenfels' Tod
(1787) Esebeck übertragen (BayHStA München K.bl. 420/2, Unterakt Hofenfels). Im
Dekret vom 30. Juli 1787 heißt es an Esebeck gerichtet: 1°) Soll unser Regierungsrat
Cetto die Registratur unter eurem und seinem alleinigen Beschluß haben; [...]. 2°) Sollen
die beiden Secrétaires Krazeisen und Rivet von euch, gedachtem unserm Regierungsrat so
wie von unserm Legationsrat von Monjellaz [!] zu den nötigen Expeditionen angestellt
werden, für deren Beförderung und Richtigkeit letztem bei eigener Verantwortung haften
sollen. 3°) Soll unser Regierungsrat Cetto sich alle Mittwoch und Samstag, und unser
Legationsrat von Monjellaz [!] jeden Montag morgens bei euch einfinden, aus den einge-
gangenen Depechen, die Ihr denselben nach der Ankunft zusenden werdet, Vortrag tun,
und von euch die darauf zu erteilende Antworten vernehmen, fort deren Ausfertigung be-
sorgen [...].
405 Vgl. dazu weis, Montgelas, S. 64.
406 Diese Angabe ist einem Lebenslauf Cettos entnommen; siehe dazu Überlieferungen
und Selbsterlebtes (Ergänzungen). Privatarchiv Cetto.
407 Vgl. dazu weis, Montgelas, S. 81.
408 Siehe dazu heigel, Die Beziehungen der Herzoge von Zweibrücken zu Preußen, S. 34;
adalbert prinz von Bayern, Max I. Joseph, S. 294 ff.
409 Siehe dazu BayHStA München K.bl. 440/24. Zu den Unruhen im Oberamt Berg-
zabern siehe dumont, Liberté und Libertät, S. 373-376, 392-396.
200
ihnen, daß Pfalz-Zweibrücken von der französischen Nation nichts zu befürch-
ten habe410; vielmehr habe man die Versicherung erhalten, daß Pfalz-Zwei-
brücken niemals die geringsten Feindseligkeiten, sondern vielmehr freund-
schaftliche Behandlung zu erwarten habe. Diese Zusicherung der Neutralität
wurde der pfalz-zweibrückischen Regierung im November 1792 durch den
französischen Gesandten Desportes erneut gegeben411, sie sollte sich jedoch
wenige Monate später als hinfällig erweisen: Am 9. Februar 1793 besetzten die
Franzosen die herzogliche Residenz Karlsberg412. In letzter Minute gelang es
dem Herzog, vor der französischen Armee nach Mannheim zu fliehen413; dort
wartete er auf eine Änderung der politischen Lage.
7. Ausblick
Mit dem Herzog hatten die meisten Beamten, darunter auch Cetto, Zweibrük-
ken verlassen414. Neben Montgelas - er diente der Zweibrücker Stadtverwal-
tung als Dolmetscher - wurde Esebeck vom Herzog zurückgelassen415; dieser
befolgte die Befehle und Hinweise der herzoglichen Regierung, bis er Ende
März 1793 von den Franzosen festgenommen wurde416. Seit seiner Gefangen-
nahme führte der politisch wenig befähigte Titularabt von Tholey, Abbe
Salabert, die Außenpolitik des Herzogs417. Unter ihm erwies sich die Exilregie-
rung in Mannheim als völlig arbeitsunfähig. Esebeck und Montgelas konnten
auf die Regierungsgeschäfte ebenso wenig Einfluß nehmen wie Cetto, der von
Salabert höchstens zu nebensächlichen Aufgaben herangezogen wurde418. Die
poliüsche Aktivität kam fast vollständig zum Erliegen. Dies änderte sich erst, als
nach dem Tod Karls II. (1. April 1795) sein Bruder Max Joseph Herzog
wurde419. Er mußte versuchen, sein Territorium bei Friedensverhandlungen
zurückzuerhalten, da mit einer Rückeroberung kaum noch zu rechnen war.
410 Siehe dazuREMUNG, Die Rheinpfalz in der Franzosenzeit, S. 143, Anm. 169.
411 BayHStA München K.bl. 433/9a.
412 Siehe dazu Observation sur l'expédition du Carlsberg [...] 1er février 1793 - 7 mars 1793,
par un français témoin oculaire. Dieser Bericht reicht jedoch bis zur Zerstörung des
Karlsbergs am 28. Juii 1793; BayHStA München MA 292. Zu den Geschehnissen
siehe auch das Tagebuch der merkwürdigsten Begebenheiten vom 9ten Februar bis zum
29ten Julius 1793 (GHA München Handschrift 23g).
413 Siehe dazu v. männlich, Lebenserinnerungen, S. 427 ff.
414 Siehe dazu BayHStA München K.bl. 440/36.
415 Vgl. dazu adalbert prinz von Bayern, Max I. Joseph, S. 294.
416 Vgl. dazu weis, Montgelas, S. 234.
417 Zur Umbildung der Regierung siehe BayHStA München K.bl. 440/35.
418 Vgl. dazu weis, Montgelas, S. 237.
419 Siehe dazu adalbert prinz von Bayern, Max I. Joseph, S. 258 ff.
201
Deshalb stellte er sich unter den Schutz Preußens, das mit Frankreich verhan-
delte, und bat den preußischen König, ihn in dessen Friedenspläne
einzubeziehen420.
Am 5. April 1795 Unterzeichneten Hardenberg und Barthélemy den Separat-
frieden von Basel421, der den Krieg nicht nur für Preußen, sondern auch für
weite Teile Norddeutschlands beendete. In diesem Vertrag war zwar nur von
dem vorläufigen Verbleiben der französischen Truppen in den linksrheinischen
preußischen Besitzungen bis zu einem Reichsfrieden die Rede; ein Geheimarti-
kel sah jedoch bereits für den Fall ihrer Abtretung eine ausreichende Entschä-
digung für Preußen vor - durch die Säkularisation geistlicher Staaten422. Pfalz-
Zweibrücken blieb nur noch die Hoffnung, beim Zustandekommen eines „allge-
meinen Friedens" für sein verlorenes Territorium eine Entschädigung rechts
des Rheins zu erhalten423. Hardenberg, der den Vertragstext an Salabert über-
mittelte, empfahl diesem deshalb, sogleich einen Gesandten nach Basel zu
senden, der dort die Interessen von Pfalz-Zweibrücken vertreten sollte424. Da
Salabert - wie Hardenberg ausführte - wegen seiner Eigenschaft als Geistlicher
und vor allem als Franzose in Basel nicht erwünscht sei, wurde Cetto für diese
Aufgabe ausgewählt425.
Während man sich in Regensburg mit der Bestellung und Instruktion einer
Reichsfriedensdeputation beschäftigte, hatte Frankreich den allgemeinen
Waffenstillstand, der von Hardenberg gewünscht worden war, abgelehnt426. So
blieb es nur bei dem Sonderfrieden für Preußen; seinem Beispiel folgte später
der Landgraf Wilhelm IX. von Hessen-Kassel427. Im September 1795 berichtete
Cetto aus Basel, daß nun auch Württemberg Friedensverhandlungen mit den
Franzosen aufnehme428. Nach seiner Meinung sei dies die einzige Möglichkeit
420 Max Joseph an Friedrich Wilhelm II. (undatierter Entwurf). BayHStA München K.bl.
420/1.
421 Siehe dazu hammermayer, Bayern im Reich und zwischen den großen Mächten, S.
1058.
422 Siehe dazu adalbert prinz von Bayern, Max I. Joseph, S. 260.
423 Ebda., S. 259 f.
424 Hardenberg an Salabert, Basel 14,5.1795. BayHStA München K.bl. 197/11, fol. 16, 19,
25-27.
425 Siehe dazu Projet d'instructions pour le plénipotentiaire de Deux Ponts à l'occasion des
négociations de la paix. BayHStA München K.bl. 197/12, fol. 6-17. Vgl. dazu auch
ADALBERT PRINZ VON BAYERN, Max I. Joseph, S. 261.
426 Inzwischen waren trotz des Waffenstillstandes die Kämpfe außerhalb der im Baseler
Frieden festgelegten Demarkationslinie weitergegangen.
427 Siehe zur politischen Lage adalbert prinz von Bayern, Max I. Joseph, S. 260 ff.
428 Cetto an den Herzog, Basel 14.9.1795 (Konzept). BayHStA München K.bl. 197/12a.
Bei der Ausübung seiner Tätigkeit wurde Cetto wiederholt behindert, weil Salaberts
Anweisungen zum Teil den pfalz-zweibrückischen Interessen zuwiderliefen. Statt
Instruktionen und Antworten auf seine Fragen erhielt Cetto nur Vorwürfe, weil er auf
Ehren und Titel des Ministers nicht genügend geachtet habe.
202
für die Reichsfürsten, ihre Existenz zu retten. England und Österreich seien fest
entschlossen, den Krieg zu verlängern, um Frankreich kräftemäßig zu zermür-
ben; dieser Plan der beiden Verbündeten bedeute aber zugleich auch den
Untergang der kleinen Reichsfürsten. Er schlägt deshalb vor, daß es für die
Reichsstände wohl das Beste wäre, wenn sie auf eigene Faust einen Frieden
abschließen würden. Als die streitenden Parteien Ende 1795 auf dem deutschen
Kampfschauplatz eine unbefristete Waffenruhe vereinbarten, bat Cetto um
seine Abberufung, da von Verhandlungen, die aufgrund des Friedens von Basel
vereinbart waren, keine Rede mehr sei429.
Im November 1795 wurde Salabert von den Österreichern verhaftet und bis
Ende 1797 gefangengehalten, weil sie ihn - allerdings zu Unrecht - verdächtig-
ten, er habe mit den Franzosen zusammengearbeitet und ihnen Mannheim in
die Hände gespielt430 431. Nach seiner Verhaftung führte Cetto die Außenpolitik
des Herzogs; dabei hatte er sich, soit sentant son insuffisance, soit par amih'e434, in
jeder wichtigen Angelegenheit mit Montgelas beraten.
Nachdem der Ende 1795 vereinbarte Waffenstillstand vom deutschen Kaiser
bereits im Mai 1796 unter dem Eindruck französischer Siege in der Lombardei
aufgekündigt worden war432, mußte die Rheinarmee unter Erzherzog Karl nach
anfänglichen Erfolgen vor den Armeen der französischen Generäle Jourdan
und Moreau zurückweichen; Bayern und die Oberpfalz wurden besetzt433. Nun
zögerte Max Joseph - er mußte vor der französischen Offensive ins preußische
Ansbach434 fliehen - nicht länger, eine Verständigung mit Frankreich
anzustreben435 ; er entschloß sich, einen Sondergesandten nach Paris zu Ver-
429 Cetto an Max Joseph, Basel 6.12.1795. BayHStA München K.bl. 197/12a. in diesem
Schreiben erwähnt er, daß das französische Volk ruhebedürftig sei; auch England sei
kriegsmüde, und Österreich werde sich anschließen müssen. Danach verweist er auf
die Tatsache, daß Preußen der natürliche Rückhalt gegen Österreich sei; auf dieser
Linie müsse man beharren. Es sei auch ratsam, Frankreich stets daran zu erinnern,
daß es bereits früher dem pfälzischen Haus gegen Österreich Schutz gewährt habe;
dies entspräche wohl auch den Vorstellungen Preußens und Frankreichs, wenn die
Verhandlungen für einen endgültigen Friedensschluß aufgenommen würden.
430 Siehe dazu adalbert prinz von Bayern, Max I. Joseph, S. 272-274; faber, van Recum,
S. 59 ff.
431 Copie d'un Mémoire écrit de feu M. le Comte de Gravenreuth lui-même, S. 3. GHA
München Nachlaß Gravenreuth Nr. 25 (B VI). Aus der gleichen Quelle ist zu ent-
nehmen, daß Gravenreuth den Verdacht geäußert hatte, Cetto habe Salaberts Be-
freiung verhindert Diese Unterstellung wurde Cetto bekannt; seit dieser Zeit bestand
die Feindschaft zwischen ihm und Gravenreuth, die 1806 beim Eintritt Bayerns in den
Rheinbund so heftig aufbrach und beinahe politische Folgen gehabt hätte. Vgl. dazu
weis, Montgelas, S. 260, Anm. 85.
432 Siehe dazu hammermayer, Bayern im Reich und zwischen den großen Mächten, S.
1058 f.
433 Vgl. dazu weis, Montgelas, S. 262.
434 Siehe dazu adalbert prinz von Bayern, Max I. Joseph, S. 287-302.
435 Siehe dazu weis, Montgelas, S. 262.
203
handlungen mit dem Direktorium zu entsenden. Cetto erklärte sich zu dieser
Mission bereit und empfahl dem Herzog, während seiner Abwesenheit Mont-
gelas zum Vertreter zu bestellen436. In dieser Weise schildert Gravenreuth die
Vorgänge und bemerkte dazu: Je me rappele encore, que le Duc me dit en cette
occasiori: je fais venir Montgelas, c'est un homme d'esprit, mais je ne le garderai que
jusqu'au retour de Ceffo437. Montgelas etablierte sich jedoch schon bald so fest
in der Leitung der Geschäfte, daß Max Joseph nach der Freilassung Salaberts
1797 den Abbe nicht mehr zum Minister ernannte, obgleich sich dieser sehr um
dieses Amt bemühte438.
Für die Entsendung Cettos nach Paris 1796 - sein als vorübergehend geplanter
Aufenthalt sollte sich mit einigen kriegsbedingten Unterbrechungen bis 1813
verlängern439 - ist eine Vielzahl von politischen Motiven ausschlaggebend
gewesen: der Wunsch, über die Vorgänge am Sitz der französischen Regierung
stets gut informiert zu sein, Napoleons Vorstellungen über die Friedensbe-
dingungen zu erfahren und bessere Beziehungen zu Frankreich anzuknüpfen.
Als Cetto schließlich das Vertrauen des im Juli 1797 ernannten Außenministers
Talleyrand gewonnen hatte, konnte er sich verstärkt der Aufgabe widmen, die
in seiner Instruktion besonders hervorgehoben wird: das Interesse Pfalz-
Zweibrückens bei den Säkularisationen so weit wie möglich zu wahren und
eine französisch-österreichische Einigung zum Nachteil von Pfalzbayern zu
verhindern440. Diese Anweisungen für Cetto haben ihren konkreten Hinter-
grund in der Tatsache, daß Pfalz-Zweibrücken nach dem Verlust des linken
Rheinufers im Interesse von ganz Pfalzbayern die Säkularisation der geistlichen
Fürstentümer441 forderte. Im Juni 1797 verfaßte Montgelas für Cetto einen Ent-
schädigungsplan für die pfalz-bayerischen Staaten: Die Säkularisation der geist-
lichen Fürstentümer erschien ihm als einziges Mittel der Entschädigung für die
verlorenen Gebiete; gleichzeitig sei dies der Weg zur Verminderung des kaiser-
lichen Einflusses und ergäbe die Möglichkeit zu einer vernünftigeren Gestaltung
der Reichsverfassung442. Cetto stimmte diesem Konzept zu und machte noch
436 M. Cetto continua à y (Ansbach) conduire les affaires: tout à coup à ma grande surprise et
sans aucune raison, qui me fut connu, il se détermina à aller à Paris: Il recommanda alors
au Duc, M. de Montgelas pour faire les affaires en son absence. Il croyait reprendre sa
place en peu. GHA München Nachlaß Gravenreuth Nr. 25 (BVI) (Copie d'un Mémoire
écrit de feu M. le Comte de Gravenreuth lui-même, S. 3). Es handelt sich bei diesen - wie
auch in Anm. 431 zitierten - Aufzeichnungen um eine maschinenschriftliche
Abschrift, die - so vermutet weis (Montgelas, S. 260, Anm. 85) - von H. K. von Zwehl
angefertigt wurde.
437 Ebda.
438 Vgl. dazu adalbert prinz von Bayern, Max I. Joseph, S. 329, und weis, Montgelas, S.
263.
439 Vgl. dazu weis, Montgelas, S. 263, und dazu adalbert prinz von Bayern, Max I.
Joseph, S. 295.
440 Instruktion für Cetto vom September 1796. BayHStA München MA III, Nr. 2077.
441 Siehe dazu weis, Montgelas, S. 332-336.
442 Vgl. dazu ebda., S. 336-341.
204
geltend, daß in der jetzigen Lage tatkräftige Regierungen notwendig seien; die
schlechten und schwächlichen geistlichen Staaten würden die Reichsverfas-
sung nur lähmen443. Dieser Ansicht Cettos kam die französische Regierung ent-
gegen, als sie die Entschädigungsaussichten für die Pfalz günstig beurteilte. Mit
Befriedigung stellte man deshalb fest, daß die Säkularisationen immer wahr-
scheinlicher würden444.
In den Feldzügen 1796/97 errangen die von Napoleon geführten französischen
Truppen eine Reihe von Erfolgen, die Österreich außerstande setzten, den Krieg
fortzusetzen. Der in Campo Formio geschlossene Friede (17./18. Oktober
1797)445 überließ zwar den Reichsfrieden einem nach Rastatt einzuberufenden
Kongreß, doch gab Franz II. in siebzehn Geheimartikeln seine Zustimmung zur
Abtretung des gesamten linken Rheinufers an Frankreich und billigte den
Grundsatz, die davon betroffenen Reichsfürsten durch Säkularisation geist-
licher Territorien zu entschädigen. Frankreich seinerseits stimmte der Aneig-
nung des Erzstifts Salzburg und eines ansehnlichen bayerischen Gebietes am
Inn durch Österreich zu. Über die geheimen Abmachungen des Friedens von
Campo Formio wurde Max Joseph durch Cetto unterrichtet446. Dieser hatte aus
Talleyrands Versicherungen, Frankreich habe sein Möglichstes getan, den
Schluß gezogen, daß man der Abtretung bayerischen Gebiets an Österreich
zugestimmt habe. Max Joseph wandte sich an Preußen und Rußland und bat um
deren Hilfe bei der Durchsetzung seiner Ansprüche447. Weiterhin forderte er
Karl Theodor auf, mit ihm das Verhalten auf dem Rastatter Kongreß zu be-
sprechen und seinem Gesandten ein gemeinsames Vorgehen mit Pfalz-Zwei-
brücken zu befehlen448. Doch Karl Theodor konnte sich nicht entschließen,
seine Beziehungen zu Österreich abzubrechen; vielmehr trat er im November
1798 der neuen Koalition gegen die Franzosen bei449. Während auf dem Rastat-
ter Kongreß noch verhandelt wurde - er sollte im Frühjahr 1799 ohne Ergebnis
beendet werden - und der Ausbruch des Krieges der österreichisch-russisch-
englischen Koalition gegen Frankreich erwartet wurde, starb Karl Theodor im
Februar 1799450.
Unter seinem Nachfolger Max (IV.) Joseph führt der bayerische Staat Tenden-
zen fort, die weniger aus der bayerischen Geschichte selbst, als vielmehr aus
der dynastischen Tradition des Hauses Birkenfeld erwachsen sind. „Dies wird
443 Vgi. dazu adalbert prinz von Bayern, Max I. Joseph, S. 337.
444 Vgl. dazu ebda., S. 323.
445 Siehe zum folgenden ebda., S. 324, sowie hammermayer, Bayern im Reich und
zwischen den großen Mächten, S. 1059 f.
446 Vgl. dazu adalbert prinz von Bayern, Max I. Joseph, S. 326, 351.
447 Vgl. dazu ebda., S. 327.
448 Vgl. dazu ebda., S. 326.
449 Siehe dazu hammermayer, Bayern im Reich und zwischen den großen Mächten, S.
1060.
450 Siehe dazu adalbert prinz von Bayern, Max I. Joseph, S. 353 ff.
205
im Personellen am deutlichsten sichtbar: Pfalz-Zweibrücken hat dem bayeri-
schen Staat nicht nur das Herrschergeschlecht gegeben, (...) das in der Wesens-
art der beiden ersten Könige unübersehbar noch die Merkmale pfälzischer Her-
kunft zeigt, nicht nur der persönliche Hofstaat Max Josephs war aus Zwei-
brückern oder Elsässern zusammengesetzt, nicht nur viele Offiziere aus den
beiden französischen Fremdenregimentern (Royal Deuxponts und Royal Alsace)
(...) haben in der bayerischen Armee eine Rolle gespielt - vor allem ist
das politische System des neuen bayerischen Staates weitgehend durch Persön-
lichkeiten bestimmt worden, die entweder aus Zweibrücken kamen oder durch
die Schule der pfalz-zweibrückischen Politik oder Verwaltung gegangen
waren”451. Die bedeutendste Persönlichkeit war Maximilian Joseph Frhr. (seit
1809 Graf) von Montgelas, Max Josephs leitender Minister bis 1817. Hervor-
ragende Diplomaten wie Anton (seit 1812 Frhr. von) Cetto452, Friedrich
Christian Karl Graf von Luxburg453, Christian Hubert von Pfeffel454 und Karl
Ernst von Gravenreuth455 sind von Zweibrücken nach München gekommen.
Johann Ludwig Christian R(h)einwald456 hatte als Kabinettssekretär großen
Einfluß auf Max Joseph in dessen ersten Regierungsjahren ausgeübt; später ist
der Kabinettssekretär Karl August von Ringel457 - er hatte seine politische
Laufbahn als Privatsekretär Esebecks begonnen - der maßgebende Mann hinter
den Kulissen. So mögen diese wenigen Beispiele zeigen, „daß man in der Tat in
den Anfängen des bayerischen Königreichs von einem .Zweibrücker System'
sprechen kann"458.
451 baumann, Umrisse einer Landesgeschichte, S. 52 f,
452 BayHStA München MA 2077-2090, 9363. Siehe zu ihm auch v. aretin, in NDB 3,
S. 185 f; ammerich, Cetto.
453 Die wichtigsten Daten zu seiner Laufbahn bei schärl, Zusammensetzung der bayeri-
schen Beamtenschaft, Nr. 614, S. 324.
454 Siehe zu ihm ebda., Nr. 633, S. 330 f.
455 Die wichügsten Daten zu seiner Laufbahn ebda., Nr. 294, S. 199.
456 Siehe zu ihm adalbert prinz von Bayern, Max I. Joseph, S. 287 f.
457 Sein Personalakt: BayHStA München MA 9272. Siehe zu ihm auch schärl, Zusam-
mensetzung der bayerischen Beamtenschaft, Nr. 646, S. 335.
458 baumann, Umrisse einer Landesgeschichte, S. 53.
206
SCHLUSSBETRACHTUNG
Wie viele Länder im deutschen Westen und Südwesten war Pfalz-Zweibrücken
kein einheitlich strukturiertes Territorium. Die Herrschaftsrechte sind auf ver-
schiedenen Grundlagen erwachsen: Aus einem Konglomerat von Allodial-,
Lehens- und Pfandbesitz an Boden und Rechten hat sich ein Territorium gebil-
det, ohne daß die alte Herkunft der Herrschaftsrechte letztlich ganz verwischt
worden wäre. Die Wandlung vom Personenverbandsstaat zum Flächenstaat,
durch die die Entwicklung der Staatsbildung in den deutschen Territorien
charakterisiert ist, mußte zur Konzeption eines geschlossenen und abgerun-
deten Staatsgebietes führen. Ein solches Gebiet in einem befriedigenden Grade
konnte Pfalz-Zweibrücken nicht erreichen. Gleichwohl ging die Absicht der
pfalz-zweibrückischen Territorialpolitik auf dieses Ziel zu, allerdings konnte es
nur in einem geringen Maße verwirklicht werden.
Dieses Land, das ohne räumlichen Zusammenhang von der mittleren Mosel bis
ins südliche Elsaß reichte und dessen Landesherr sowohl deutscher Reichsfürst
als auch - für seine elsässischen Besitzungen - Vasall des französischen Königs
gewesen ist, mußte das Augenmerk der französischen Politik auf sich ziehen:
Sie ist Mitte des 18. Jahrhunderts gegenüber dem unmittelbaren Grenznach-
barn Pfalz-Zweibrücken durch Versuche gekennzeichnet, direkte Herrschafts-
rechte in den umstrittenen elsässischen Gebieten zu erlangen oder bereits vor-
handene weiter auszubauen; insofern unterscheidet sie sich keineswegs von
dem Vorgehen Frankreichs gegenüber den anderen betroffenen Reichsständen.
Der französische Hof ist keinen Schritt aus den einmal im Elsaß erreichten Posi-
tionen zurückgewichen; man ist bestrebt, Sonderrechte in der Provinz zu unter-
drücken und alle Besitzungen derjenigen Reichsstände, die im Elsaß begütert
sind, dem französischen Verwaltungssystem und der Rechtsprechung des
Conseil souverain d'Alsace zu unterwerfen. Während sich die Bürokratie im
Elsaß darauf beschränkt, die Rechte des Königs in den bereits unter französi-
scher Souveränität stehenden Gebieten zur Geltung zu bringen und zu konsoli-
dieren, erweist sich die Diplomatie als das aktive Element.
Je deutlicher abzusehen war, daß die Herzoge von Pfalz-Zweibrücken das Erbe
der Kurfürsten von der Pfalz und Bayern antreten würden, umso stärker wur-
den die Versuche, die politische Führung des Fürstentums zu übernehmen. Die
französische Diplomatie verstand es, ihre Politik auf die persönliche Eigenart
des jeweils regierenden Herzogs abzustimmen. Niemals fehlte es an Hinweisen,
die das Gefühl der Abhängigkeit - in keiner Instruktion für die französischen
Gesandten am Zweibrücker Hof fehlt der Hinweis auf die Rechte des Königs in
den Grenzterritorien - erwecken mußten,- sie führten bisweilen auch zu Ver-
stimmungen, die von den Gesandten von Fall zu Fall beseitigt wurden. Die Ein-
flußnahme Frankreichs auf die pfalz-zweibrückische Politik wurde durch die
Tatsache erleichtert, daß das Land am Ende seiner finanziellen Leistungsfähig-
keit angelangt und auf die französische Unterstützung angewiesen war.
207
Nicht nur von Fankreich, sondern auch von Österreich und Preußen wurde
Pfalz-Zweibrücken umworben, weil der Herzog Karl II. August als Erbe von
Kurfürst Karl Theodor die Anwartschaft auf Pfalzbayern, den drittgrößten deut-
schen Staat, besaß. Daß der Landesherr diese politische Rolle gespielt hat, war
vor allem das Verdienst von Johann Christian Freiherr von Hofenfels; er, der
wiederholt in Versailles, Dresden und München verhandelte, konnte die
Tauschpläne Karl Theodors sowie Josephs II. vereiteln und Bayern mit Hilfe
Preußens dem Hause Wittelsbach erhalten. Nicht nur für die bayerische, son-
dern auch für die deutsche Geschichte war dies von großer Bedeutung; das poli-
tische Gleichgewicht im Reich hing nämlich von der Frage ab, ob Österreich
eine Annektion Bayerns gelingen würde.
In dieser Zeit war Hofenfels diejenige Person am Zweibrücker Hof, welche die
komplexen Zusammenhänge der Politik genügend durchschaute, um die Be-
lange der Wittelsbacher und zusätzlich auch noch Preußens zu wahren. Lag
seine Bedeutung in der Führung der Außenpolitik, so hatte Heinrich Wilhelm
von Wrede den größten Anteil an der behördenmäßigen Ausgestaltung Pfalz-
Zweibrückens. Unter ihm wurde das Kabinettskollegium zur entscheidenden,
staatsanleitenden Behörde. Auch Asmus von Esebeck und Borngesser waren
überwiegend im innenpolitischen Bereich tätig. Eine herausragende Stellung
auf allen Gebieten der Verwaltung hatte Schorrenburg bis zu seinem Sturz un-
ter Gustav Samuel Leopold innegehabt.
Die Herzoge konnten sich bei der Ausübung ihrer Regierungsgeschäfte auf Räte
stützen, die nicht nur durch ihren Beruf dem Landesherrn verpflichtet waren,
sondern darüber hinaus durch ihre überwiegende Herkunft aus dem Lande eine
enge Beziehung zum Fürstenhaus hatten. In ihrer Mehrzahl entstammten sie
dem Bürgertum. Der überwiegende Teil der Räte blieb bis zum Tod oder bis zur
Dienstunfähigkeit am Hof. Nicht nur die Landeskinder, auch die „Ausländer"
waren hier so verwurzelt, daß sie ungern fortgingen. Genannt seien von Jakob
zu Hollach und Borngesser,- die Beispiele ließen sich beliebig vermehren.
Adlige und bürgerliche Räte waren zwei verschiedene soziale Gruppen. Dies
gilt besonders für die Merkmale des Standes und des Vermögens. Einige wenige
Gemeinsamkeiten gab es nur bezüglich der Laufbahn. Die Tatsache, daß bürger-
liche und adlige Räte das gleiche Amt innehaben konnten, ermöglichte dem
bürgerlichen Rat eine Erhebung in den Adelsstand. Die Voraussetzungen für ei-
nen solchen Aufstieg waren Tüchtigkeit und Willfährigkeit gegenüber den
Wünschen des Landesherrn. Infolge der unterschiedlichen Besoldung waren
mit den Rangerhöhungen auch Aussichten auf materielle Vorteile verbunden.
Aus diesen Gegebenheiten lassen sich zugleich Stärken und Schwächen der
Beamten erkennen: es waren dies einerseits Berufserfahrung und Sachkenntnis,
andererseits geringe Neigung zu Neuerungen und weitgehende Abhängigkeit
von dem Willen des Landesherrn. Diese Eigenschaften sind für die Mehrzahl
der Räte charakteristisch.
Starke personelle Veränderungen in den Kollegien lassen sich nicht feststellen.
Die Positionen der Beamten waren lediglich bei einem Regierungswechsel
208
gefährdet, denn der nachfolgende Herzog war nicht verpflichtet, die Beamten
seines Vorgängers weiter zu beschäftigen. Zwar wurden gelegentlich expo-
nierte Räte entlassen oder in den Hintergrund gedrängt; dies geschah besonders
dann, wenn sie zu sehr mit Person und politischem Kurs des Vorgängers identi-
fiziert wurden. Es wurde aber niemals der Personalbestand völlig ausge-
wechselt; die mittleren und unteren Beamten wurden kaum von den Verände-
rungen berührt.
Nicht nur durch die Beamten, sondern auch durch die Institutionen war die
Kontinuität der pfalz-zweibrückischen Verwaltung gewährleistet. Die frühe
Form der Verwaltung, wie sie von der Mitte des 15. Jahrhunderts bis zum ersten
Drittel des 16. Jahrhunderts zu erkennen war - der Schwerpunkt der Verwal-
tungstätigkeit lag noch in den Ämtern -, bewirkte eine stärkere staatliche Festi-
gung des Territoriums. Während der vormundschaftlichen Regierung für Pfalz-
graf Wolfgang kam es zu einer zentralen Verwaltung in der Residenz Zwei-
brücken. Unter seiner Regierung erfolgte in zunehmendem Maße eine behör-
denmäßige Verfestigung. Während der Regierungszeit der Herzoge Wolfgang
und Johann I. vollzieht sich die Differenzierung dieser einfachen nur in der
Kanzlei bestehenden Verwaltung: Regierungskollegium, Rechenkammer, Hof-
gericht und geheime Sphäre werden ausgebildet. Damit war der behördenge-
schichtliche Differenzierungsprozeß zunächst einmal abgeschlossen - abge-
sehen davon, daß die Konsistorialgeschäfte, die bis 1664 von der Regierung aus-
geübt wurden, einer eigenen Behörde, dem reformierten Oberkonsistorium, zu-
gewiesen wurden. Für die Lutheraner wurde 1708 ein Konsistorium einge-
richtet.
Dieses Schema der Verwaltungsorganisation übernahm Gustav Samuel Leopold
nach der Zeit der schwedischen Verwaltung. Es war dies die Basis für die
abschließende Ausgestaltung der Behörden Pfalz-Zweibrückens unter Chri-
stian IV. Dieser Fürst sah seine Verpflichtung darin, der Verwaltung neuen
Schwung zu geben. Die erfolgten Änderungen führten einerseits zu Zentralisa-
tion und Vereinfachung, andererseits aber auch zu Differenzierung und Res-
sortteilung. Auf dieser Grundlage entwickelte sich der Polizeistaat, der um das
Wohl seiner Untertanen besorgt war, aber eine starke Bevormundung des Ein-
zelnen zur Folge hatte.
Diese Organisation blieb in ihren wesentlichen Zügen bis zur französischen
Besetzung bestehen. Als Kurfürst Max Joseph 1801 allen Ansprüchen auf das
linke Rheinufer entsagte, wurde die Verwaltung - eine geordnete Tätigkeit der
Behörden war seit 1793 nicht mehr möglich - nach anderen Gesichtspunkten
aufgebaut und meist auch mit neuen Beamten besetzt. Die ehemalige Residenz
Zweibrücken erhielt eine der vier Unterpräfekturen des Départements Don-
nersberg; das Fürstentum Pfalz-Zweibrücken hatte seine Staatlichkeit verloren.
209
ANHANG
Die Personalien der Räte der Zentralverwaltung von 1719 bis 1793
In den folgenden Listen werden alle Räte der pfalz-zweibrückischen Zentralver-
waltung aufgeführt, deren Namen anhand des pfalz-zweibrückischen Beamten-
und Dienerverzeichnisses, der durchgesehenen Akten und der Literaturhin-
weise erfaßt werden konnten. Zu berücksichtigen ist stets, daß bei dieser Auf-
stellung keine Vollständigkeit erzielt werden konnte und wohl schwerlich zu
erreichen sein wird. Für jeden Rat ist Geburtsort und -tag, Sterbeort upd -tag,
Konfession, Beruf des Vaters (soziale Herkunft), Familienstand und Laufbahn im
pfalz-zweibrückischen Dienst angegeben. Schlecht belegte Angaben sind mit
Fragezeichen versehen worden.
Geheimrate
von Atzenheim, Friedrich Philipp
(Frankfurt 2. 8. 1702 - 10. 10. 1765, 63 Jahre, luth., verh.); vor 1750 Bevoll-
mächtigter beim Oberrheinischen Kreis,- 1750 Geheimrat.
Bachmann, Johann Heinrich
(Feuchtwangen 14. 1, 1719 - Zweibrücken 15. 7. 1786, 67 Jahre, luth., Sohn von
Rat und Stiftsverwalter B. zu Ansbach, verh. mit Eleonora Friederika Luise
Reichhardt, T. des Oberjägers Joh. Tobias R,, 10 Kinder); 1741 Pagenhofmeister,
1744 Archivar, 1745 Kammerrat, 1747 Regierungs- und Oberkonsistorialrat,
1759 Waisenhauskommissar, 1775 Archivar, 1778 Geheimrat.
von Beer, Georg Wilhelm
(Rappoltsweiler um 1740 - Rappolts weder 16. 3. 1809, verh, mit Luise Philippine
Chormann, T. von Rat und Rentmeister Heinrich Ch. zu Rappoltsweiler, 4
Kinder); 1775 Geheimrat, 1778 geadelt.
Besnard von Schlangenheim, Heinrich
(Buchsweiler 20. 6. 1745 - Zweibrücken 5. 2. 1806, 60 Jahre, kath., Sohn von
Amtmann Dominik Andreas B., verh.}, 1780 Kammerrat, um 1785 geadelt, 1790
Geheimrat.
Borngesser, Philipp Christian
(Gießen 19. 1. 1705 - Zweibrücken 30. 12. 1790, 85 Jahre, luth., Sohn eines
„Ökonoms des geistlichen Landkastens”, ledig); 1745 Regierungsrat, 1755
Kanzleidirektor und Geheimrat, 1776 „hat abgedankt".
Cetto, Anton
{Zweibrücken 7. 3. 1756 - München 23. 3. 1847, 91 Jahre, kath., Sohn des Kauf-
manns Franz C,, verh. I. mit Marianne Cazin, T. des Pariser Bankdirektors C., II.
(1813) mit Maria Anna Josefa Adriane von Zweibrücken, 4 Kinder); 1777
Regierungssekretär, 1780 Legationsrat und Regierungsassessor, 1782
Regierungsrat, 1785 Ernennung zum wirkl. Regierungsrat, 1792 Regierungsrat
und Geheimer Legationsrat.
211
Colson, Edmund
(Kirchberg um 1740 - Mannheim 9. 4. 1805, kath., Sohn des Oberamtmanns C.
zu Kirchberg, verh. mit Barbara Schwalbach, 8 Kinder); 1765 Annahme als ge-
meinschaftlicher Rat bei der Amtsschreiberei Trarbach, Regierungsrat und
Oberamtsverweser, 1793 Geheimer Referendarius (1795 Oberappellationsge-
richtsrat, Geheimer Referendarius und Geheimrat).
Cranz, Adam Heinrich
(Bobenhausen bei Nidda 1. 6. 1702 - Zweibrücken 6. 12. 1781, 79 Jahre, luth.,
verh. mit Maria Magdalena Friederika de Savigny, T. des Geheimrats Ludwig de
S.); 1739 Kabinettssekretär, 1750 Regierungsrat, 1758 Geheimer Regierungsrat,
1781 Geheimrat.
von Creuzer, Heinrich Wilhelm
(Kallstadt um 1740 - Wollmünster 24. 1. 1794, luth., verh. mit Johannetta
Philippina Weyland, T. des Kammerdirektors W., 6 Kinder); 1776 Annahme als
Kabinettssekretär, 1777 Kammerrat, 1779 Regierungsrat, 1780 Geheimer Staats-
sekretär und Regierungsrat, 1783 als Geheimrat geadelt, 1785 Geheimrat und
Kammerpräsident, 1786 entlassen.
Ehrlenholtz, Isaac
(Markgrafschaft Baden um 1745 - ?, luth.); 1762 Sekretär, 1776 Kammerrat, 1787
Geheimer Finanzrat, 1793 Geheimrat und Oberfinanzdirektor.
von Esebeck, Asmus Johannes
(Groß-Salze 25. 8. 1711 - Ingweiler 12. 7. 1770, 58 Jahre, luth., Sohn des an-
haltischen Oberstallmeisters auf Liebenau und Locherau Philipp Jordan von E.,
verh. mit Johanna Friederika von Göllnitz, T. des Geheimrats und Oberhof-
marschalls Eberhardt Heinrich v. G., 9 Kinder); 1737 Kammerjunker und Regie-
rungsrat, 1756 Geheimrat.
von Esebeck, Ludwig Friedrich
(Groß-Salze 22. 3. 1741 - Zweibrücken 27. 9. 1798, 57 Jahre, luth., Sohn des Ge-
heimrats Asmus Johannes von E., verh. mit Karoline Auguste Gayling von Alt-
heim, T. von Friedrich Jakob G. von Altheim); 1762 Landjägermeister, 1769
Landjägermeister, Geheimer Konferenzrat, Oberjägermeister, Oberamtmann zu
Trarbach, Kammerherr, 1779 Konferenzminister, Staatsminister, 1782 Be-
förderung zum wirklichen Staatsminister, 1793 in französischer Gefangenschaft;
auf eigenes Ersuchen wird er von seinem Amt enthoben, bleibt aber Oberjäger-
meister und oberster Forstbeamter.
von Fürstenwärther, Friedrich Karl
(Meisenheim 25. 8. 1755 - 6. 7. 1801, 45 Jahre, luth., Sohn von Karl Emil v. F.,
Hofmeister, ledig); 1780 Annahme als Regierungsassessor, 1782 Regierungsrat,
1785 Regierungsrat, Direktor der Polizeikommission, 1789 Regierungspräsident,
1792 Geheimrat und Regierungspräsident.
212
von Gagern, Karl Gottlieb Christoph
(auf Rügen 1743 - Gauersheim 1825, 82 Jahre, luth., Sohn von Johann Friedrich
v. G.r franz. Kapitän, verh. I. mit Susanna Esther von Laroche zu Starkenfels,
Tochter des preuß. Offiziers Friedrich v. L., II. mit Margaretha Burger aus Alzey,
4 Kinder); 1776 Annahme als Kammerherr, 1781 Obristhofmeister, 1782 Ge-
heimrat mit dem Titel „Excellenz", 1788 ausgeschieden.
Gayling von Altheim, Jakob Heinrich
(Buesweiler im Elsaß 1752 - 30. 10. 1814, 61 Jahre, luth., Sohn von Friedrich
Jakob G. von Altheim, verh. mit Karoline Katharina Wilhelmine Gerhardt, 2
Kinder); 1776 Oberst und Kammerherr, 1778 Obristküchenmeister, Oberhof-
marschall, 1782 Geheimrat mit dem Titel „Excellenz", 1784 Geheimrat und
Kammerpräsident.
von Göllnitz, Eberhard Heinrich
(im Elsaß 1695/96 - Zweibrücken 17. 11. 1752, 56 Jahre, luth., verh. mit Maria
Christine von Stein, 3 Kinder); 1734 Oberhofmarschall, 1742 Geheimrat und
Oberhofmarschall.
von Haumüller, Johann David
(Kurpfalz um 1690 - nach 1734, kath., verh.); 1723 Regierungsrat und Oberamt-
mann, 1724 Kanzler mit dem Titel „Excellenz" und Geheimrat, 1732 Ende seiner
Zweibrücker Tätigkeit.
von Hofenfels, Johann Christian
(Kusel 25. 12. 1744 - Zweibrücken 24. 7. 1787, 42 Jahre, luth., Sohn des Pfarrers
Johann Peter Simon, verh. mit Friederike von Closen, T. des Generals Karl v.
CI., 2 Kinder); 1769 Oberamtsakzessist, 1769 Regierungsassessor, 1770 Land-
schreiber, 1772 Amtmann, 1773 Oberamtmann, 1776 Regierungsrat, 1776 ge-
adelt (vorher Simon), 1780 Geheimrat.
von Hoffmann, Johann Heinrich
(Saarbrücken um 1675 - ?, luth., Sohn des Barbiers Johann Leonhard H., verh. I.
mit Leotte, Kaufmannstochter aus Metz, II. mit Ann Chocq, Metzgerstochter aus
Metz, 3 Kinder); 1714 Landjägermeister, 1715 schwedischer Adel, 1721 Auf-
nahme in die Oberrheinische Reichsritterschaft, 1721 Oberjägermeister, 1724
Geheimrat und Oberhofmeister.
von Hoffmann, Johann Heinrich
(Saarbrücken um 1702 - ?, luth., Sohn des Geheimrats Johann Heinrich von H.,
ledig); 1722 Kammer- und Jagdjunker, Regierungsrat, 1727 Oberstallmeister,
Geheimrat und Oberjägermeister.
von Jakob zu Hollach, Fortunat Dominik
(um 1700 - Würzburg? vor 1770, luth., verh. mit Dorothea von Raesfeldt, T. des
Oberhofmarschalls Georg Wilhelm v. R., 3 Kinder); 1729 Regierungsrat und
Kammerjunker, 1746 Kammerjunker und Geheimer Regierungsrat, 1748 Ge-
heimrat, 1756 pensioniert.
213
von Pachelbel zu Gehag, Georg Wilhelm
(Ansbach 28. 10. 1717 - Zweibrücken 5. 10. 1784, 66 Jahre, luth., Sohn des
Konrektors Joh. Georg P., verh. mit Maria Philippina Ehrmann, T. des Kammer-
agenten Joh. Daniel E.r 5 Kinder}; 1749 Rat, 1751 Regierungsrat, 1756
Ernennung zum Bevollmächtigten am franz. Hof unter Beibehaltung seiner
Stelle als Regierungsrat, 1759 geadelt, 1765 Geheimer Legationsrat, 1768 pfalz-
zweibrückischer akkreditierter Minister am franz. Hof, dort vertrat er auch
Hessen-Kassel von 1764-1770 und Hessen-Darmstadt seit 1771, 1769/1770 Ge-
heimer Legationsrat.
(von) Pfeffel (- Kriegeistein - Wandelburg), Christian Friedrich
(Colmar 3. 10. 1726 - Paris 21. 3. 1807, 80 Jahre, luth., Sohn des Stättmeisters
Johann Konrad P., verh. I. mit Anna Katharina Gernler, T. des Pfarrers G. aus
Straßburg, 2 Kinder, II. mit Maria Katharina Störtz, T. von Johann St, Korporal);
1753 in Dresden, 1758-1784 politische Tätigkeit am franz. Hof, 1787 franz.
Rechtsgelehrter im Staatsdepartement der auswärtigen Geschäfte, 1792 pfalz-
zweibrückischer Geheimer Staatsrat, 1793 Staatsminister.
de Preville, Joseph
(um 1750-?, verh.), 1775 Kabinettssekretär, 1781 Legationsrat, 1784 Geheimrat.
von Raesfeldl zu Hameren, Georg Wilhelm
(in Westfalen um 1680 - 1746, kath., verh. I. mit Eva Juliane von Kippenhain,
Wwe. des Bapt. von Boltzenhain, II. mit Maria Josefine von Spilberg, 4 Kinder);
1707 Oberstallmeister von Gustav Samuel Leopold in Straßburg, 1722 Oberhof-
marschall, Oberamtmann zu Meisenheim, 1722 Geheimrat, Kommandant der
fürstlichen Leibgarde zu Pferd, 1725 Oberhofmarschall mit dem Titel „Excel-
lenz".
de Savigny, Ludwig
(Oberbronn/Elsaß 7. 5. 1684 - Zweibrücken 4. 2. 1740, 55 Jahre, luth., Sohn des
nassau-saarbr. Geheimrats und Regierungspräsidenten in Weilburg Ludwig
Johann de S., verh. mit Susanne Eleonora Albertina von Cranz, T. des hanau-
ischen Geheimrats und Kanzlers Johann Hieronymus v. Cr., 5 Kinder); 1732 bir-
kenfeldischer Regierungs- u. Konsistorialrat, 1735 Kanzleidirektor und Geheim-
rat sowie Ernennung zum Kommissar bei der Geistlichen Güterverwaltung.
Schmidt, Johann Philipp Julius
(Zweibrücken 1729 - Zweibrücken 23. 3. 1797, 67 Jahre, luth., Sohn des
Kammerrats und Oberamtmanns Georg Wilhelm Sch., verh. mit Maria
Magdalena Suehs, T* des Amtskellers Julius Ludwig S., 9 Kinder); 1749 Ober-
konsistorialsekretär und Regierungsregistrator, 1761 Regierungsrat, 1776
Kanzleidirektor, 1789 Geheimrat.
214
von Schorrenburg, Philipp Friedrich
(Meisenheim 5. 6. 1676 - Zweibrücken 11. 2. 1757, 80 Jahre, ref., Sohn von
Johann Philipp Sch., Registrator, verh. mit Johanna Katharina v. Wernigk, T.
von Friedrich Bartholomäus v. W., Regierungsrat, 6 Kinder); 1705 Amtmann,
1719 Oberamtmann, Regierungsrat und Präsident des Oberkonsistoriums, 1720
geadelt (vorher Schorr), Geheimrat und Regierungspräsident, 1724 abgesetzt.
Stahl, Joseph
(um 1725 - ?, Sohn des Lehrers St., verh. (zuvor bereits drei Ehen?) mit Christina
Kilian, T. des salm-kyrburgischen Kammerrats K., 13 ? Kinder); 1765 Physicus,
1767 Oberbergdirektor, 1772 Geheimrat, 1775 entlassen.
Sturtz, Karl
(Zweibrücken 29. 7. 1704 - Zweibrücken 19. 2. 1767, 62 Jahre, ref., Sohn von Jo-
hann Reinhard St., Regierungsrat, verh. mit Elisabetha Goedeler, T, des Proku-
rators G. zu Wetzlar, 6 Kinder); 1742 Regierungsrat, 1759 Geheimer Legations-
rat.
Wernigk von St Ingbrecht, Emil Casimir
(Zweibrücken um 1685 - Zweibrücken 8. 5. 1747, ref., Sohn des Regierungsrats
und Oberamtmanns Friedrich Bartholomäus W., verh. mit Maria Concordia von
Salmüth, 1 Kind); 1720 Regierungsrat, 1724 Geheimrat und Präsident der Geist-
lichen Güterverwaltung.
Weyland, Georg Karl
(Waldlaubersheim 8. 5. 1720 - Zweibrücken 25. 1. 1796, 75 Jahre, luth., Sohn
von Amtmann W. zu Homburg, verh. mit Elisabetha Schneegans, T. des Kreuz-
nacher Ratsherrn Johann Sch., 6 Kinder); 1748 Regierungsadvokat, 1753 Ober-
amtsassessor, 1768 Regierungsrat, 1770 Kammerdirektor, 1777 Geheimrat.
von Wrede, Franz Karl
(um 1705 - Zweibrücken 28. 8. 1764, luth., Sohn von Rudolf August v. W., kgl.
großbritannischer Geheimrat, verh. mit Christine Dorothea von Göllnitz, T. des
Geheimrats und Oberhofmarschalls Eberhardt Heinrich v. G., 7 Kinder); 1743
Landjägermeister, 1758 Geheimrat, 1759 Geheimrat und Oberjägermeister.
von Wrede, Heinrich (Ernst) Wilhelm
(Weinheim 24. 3. 1706 - Worms 15. 9. 1769, 63 Jahre, luth., Sohn von Rudolf
August v. W., kgl. großbritannischer Geheimrat, verh. mit Maria Luise von
Wormser, 10 Kinder); 1734 Geheimrat und Präsident aller Kollegien, 1747 Pre-
mierminister, 1752 entlassen.
215
Regierungsräte
Atzenheim, Heinrich Ludwig
(1674 - Zweibrücken 19. 4. 1749, 74 Jahre, luth., verh. mit Dorothea Heiler, 3
Kinder); 1722 birkenfeldischer Rat, 1734 Hof- und Regierungsrat, 1736 Amt-
mann von Birkenfeld.
Bachmann, Georg August Daniel
(Zweibrücken 12. 8. 1760 - nach 1792, luth., Sohn des Geheimrats Johann Hein-
rich B., verh. mit Karolina Amalie Sandherr aus Dürkheim, T. des fürstl.
leiningischen Rats und Oberfauts S. aus Dürkheim); 1781 Archivakzessist, 1782
Archivar, 1792 Regierungsrat und Archivar, Appellationsgerichtsrat.
Fabert, Karl Philipp
(Trarbach 10. 12. 1687 - ?, kath., Sohn von Johann Karl Nikolaus F., Truchseß zu
Enkirch, verh. mit Katharina von Wimpff, T. des Oberamtmanns zu Guttenberg
Johann Georg v. W., 5 Kinder); 1722 Regierungsrat und Geheimer Sekretär,
1730 Kommissar bei der Geistlichen Güterverwaltung, 1737 Amtmann und
Keller zu Birkenfeld.
Flügel, Johann Wilhelm
(Hessen-Darmstadt 1664 - Zweibrücken 8. 11. 1737, 73 Jahre, luth., verh. mit Jo-
hanna Juliana ?, 2 Kinder); 1700 Fiskal, 1703 „Advocatus fisci" und Renova-
tionskommissar, 1725 Kammerrat und „Advocatus fisci", 1732 Regierungsrat
und „Advocatus fisci”.
de Fontenet, Peter
(Besançon? um 1730 - München 1807, kath., ledig); 1758 Geheimer Sekretär,
1770 Regierungsrat.
Groos, Johann Peter
(26. 12. 1697 - Bergzabern 22. 9. 1754, 56 Jahre, ref., Sohn von Joh. Peter G.,
Leutnant des nassauischen Kreiskontingents, verh. mit Anna Maria Henriette
von Dennstadt, T. von Philipp Wilhelm v. D., Amtmann des Deutschen Ordens
in Saarbrücken, dann Amtmann zu Falkenberg, 3 Kinder); 1723 Sekretär bei
Christian IIL, 1734 Hofrat, 1744 Hof- und Regierungsrat,
von Günderode, Johann Heinrich
(um 1700 - vor 1758, luth., verh. mit Johanna Philippina Franziska von Dach-
rödt zu Lichtenberg, 7 Kinder); 1743 Regierungsrat.
Hahn, Johann Christoph
(Oberroßbach bei Dillenburg 25. 5. 1721 - Zweibrücken 12. 2. 1781, 59 Jahre,
luth., Sohn des Pfarrers H., verh. mit Maria Sophia Popp, 9 Kinder); 1756 Regie-
rungsrat, 1780 Regierungsrat und Oberappellationsgerichtsrat.
Heinzenberg, Johann Reinhard
(Zweibrücken um 1670 - Zweibrücken 21. 12. 1739, luth., Sohn von Kammerdi-
rektor Johann H., verh. mit Anna Maria Bein, T. des Visierers Paul B. zu Frank-
furt, 6 Kinder); 1722 Regierungsrat, 1739 Oberkonsistorialrat.
216
Heinzenberg, Philipp Gottfried
(Zweibrücken vor 1675 - Zweibrücken 9. 8. 1737, luth., Sohn des Kammer-
direktors Johann H., verh. I. mit Anna Juliane Schwebel, T. des Stadt- u. Land-
gerichtsschultheiß Philipp Jakob Schw. zu Kusel, II. mit Maria Luise Keller, T.
des Schaffners Georg Theobald K., 12 Kinder); 1700 Rentkammersekretär, 1718
Kammerrat, 1721 Konsistorialrat, 1722 Regierungsrat und Kammerdirektor.
Heis, Georg Friedrich
(Straßburg 1737 - Zweibrücken 30. 4. 1778, 41 Jahre, luth., ledig); 1765 Sousgou-
verneur und Praeceptor der Prinzen Karl und Maximilian, 1767 Rat und Gou-
verneur, 1770 Regierungsrat, 1776 Oberkonsistorialdirektor, 1777 Regierungs-
rat und Mitglied der Schulkommission.
Horstmann, Philipp Ludwig
(1735/36 - Zweibrücken 15. 7. 1818, 82 Jahre, luth., ledig); 1760 Sekretär, 1769
Kammerrat, 1777 Regierungsrat.
Klick, Bernhard Ludwig
(Bergzabern vor 1723 - nach 1792, luth., Sohn des Landschreibers Karl K. zu
Bergzabern, verh. mit Karoline Gülch, T. des Rentmeisters Johann Gottlieb G.
von Lützelstein, 4 Kinder); 1755 Regierungssekretariatsakzessist, 1762 Amts-
schreiber zu Bergzabern, 1767 Landschreibereiadjunkt, 1770 Landschreiber,
1773 Amtmann, 1784 Regierungsrat, 1787 Ernennung und Berufung zum Regie-
rungsrat in die Landesregierung.
Kroeber, Johann Karl Ludwig
(Trarbach 29. 1. 1742 - Meisenheim 17. 1. 1794, 51 Jahre, luth., Sohn von
Kammerrat Johann Burkhardt K., verh. mit Maria Katharina Gienanth, T. von
Johann Jakob G., Besitzer der Winnweiler Eisenschmiede, 2 Kinder); 1768 Ka-
binettssekretär, 1776 Regierungsrat, 1792 Regierungsrat und Kabinettssekretär.
Lehmann, Franz Ludwig Gottfried
(Zweibrücken 30. 3. 1738 - ?, luth., Sohn von Joh. Gottfried L., Kammerdiener
und Chirurg); 1760 Regierungssekretariatsakzessist, 1762 Landschreiber, 1765
Amtmann, 1768 Regierungsrat.
Lerse, Ludwig Heinrich
(Buchsweiler 1746 - Mannheim 12. 1. 1809, 63 Jahre, luth., Sohn von Regie-
rungsrat Philipp Jakob L.); 1778 Amtmann zu Kusel, 1785 Amtmann und Mit-
glied der Polizeikommission, 1788 Regierungsrat und Oberappellationsgerichts-
rat, 1792 Geheimer Regierungsrat.
Lerse, Philipp Heinrich
(Saarbrücken 15. 9. 1754 - nach 1829, luth., Sohn von Regierungsrat Philipp
Jakob L.); 1784 Regierungsakzessist, 1784 Regierungssekretär, 1789 Assessor
beim Oberkonsistorium, 1792 Kammerrat und Geheimer Sekretär, 1793 Regie-
rungsrat.
217
Lersé, Philipp Jakob
(Straßburg 1720 - 6. 8. 1796, luth., verh. mit Maria Susanna Barth, 5 Kinder);
1760 Regierungsrat, von nassau-saarbrückischen in pfalz-zweibrückischen
Dienst berufen, 1773 Regierungsrat und Oberkonsistorialrat, 1776 als Ober-
konsistorialrat abgesetzt.
Molitor, Christoph
(Mainz um 1695 - ?, kath.); 1724 Regierungsrat, 1725 entlassen,
von Montgelas, Maximilian Joseph
(München 12. 9. 1759 - München 14. 6. 1838, 78 Jahre, kath., Sohn des bayeri-
schen Generals Janus v. M., verh. (1803) mit Ernestine von Arco, 2 Kinder);
1787 Legationsrat (1795 Regierungsrat).
Patrick, Hermann Bernhard
(Trarbach ? vor 1710 - Zweibrücken 22. 3. 1765, luth. Sohn von Johann
Christoph P., Assessor beim Oberamt Trarbach, verh. mit Maria Katharina
Ebenau, T. des Pfarrers Johann Heinrich E., 7 Kinder); 1721 Registrator, 1723
Sekretär, 1734 Regierungsrat, 1748 Regierungsrat und Archivdirektor.
Patrick, Karl Friedrich
(Bischweiler um 1740 - ?, luth., Sohn von Regierungsrat Hermann Bernhard P.,
verh. mit Friederike Dominik, T. des Kaufmanns Christian D., 4 Kinder); 1766
Regierungssekretär, 1774 Regierungsassessor, 1775 Regierungsrat, 1776 ent-
lassen.
von Raesfeldt zu Hameren, Karl Philipp Wilhelm
(Zweibrücken um 1720 - Zweibrücken 12. 7. 1785, kath., Sohn des Geheimrats
Georg Wilhelm von R., verh. mit Dorothea Charlotte Philippine Eckbrecht von
Dürkheim, 1 Kind); 1764 Regierungsrat und Oberamtmann zu Meisenheim,
1776 Regierungspräsident.
R(h)einwald, Johann Ludwig Christian
(Bergzabern 1761 - München 1811, 50 Jahre, luth., Sohn des Kellers Christoph
Heinrich R.); 1784 Regierungsadvokat, 1786 Pagenhofmeister, 1791 Kammerrat,
1793 Regierungsrat.
de Savigny, Christian Karl Ludwig
(Trarbach 17. 8. 1726 - Trages 9. 9. 1791, 65 Jahre, luth., Sohn von Geheimrat
Ludwig de S., verh. mit Henriette Philippine Groos, T. des Geheimrats Johann
Peter G.( 1 Kind); 1749 Reichskammergerichtssekretär in Wetzlar, 1753 Regie-
rungsrat, 1759 in isenburgischen Dienst getreten.
Schimper, Karl Balthasar
(Lichtenberg 27. 2. 1722 - 7. 10. 1764, 42 Jahre, luth., Sohn von Johann Konrad
Sch., Amtmann zu Lichtenberg, ledig); 1749 Gouverneur des Grafen zu Sayn-
Wittgenstein, 1755 Geheimer Kommissionssekretär, 1756 Regierungsrat, 1757
Regierungsrat und Geheimer Sekretär, Kammerdirektor.
218
Schindelar, Maria Anton
(um 1750 - ?, kath.); 1770 Sekretariatsakzessist, 1775 Regierungsakzessist, 1776
Regierungssekretär, 1778 Landschreiber zu Kusel, 1784 Landschreiber zu Zwei-
brücken, 1787 Regierungsrat.
Schlaaf, Joachim
(Hamburg 10. 5. 1665 - Zweibrücken 4. 7. 1744, 79 Jahre, luth., Sohn von Dr. Jo-
hann Sch., verh. mit Maria Katharina Hertzig, 2 Kinder); 1701 Sekretär beim
schwed. Gouverneur, 1709 Regierungssekretär, 1722 Regierungsrat.
Schlemmer, Gerhard Joseph
(um 1750 - ?, kath., verh. mit Maria Julie Koch); 1786 Regierungsrat.
Sturtz, Christian David
(Zweibrücken 1753/54 - Zweibrücken 14. 8. 1834, 80 Jahre, ref., Sohn von Ge-
heimrat Karl St, verh. mit Maria Jakobine Weyland, T. des Geheimrats Georg
Karl W., 1 Kind); 1784 Sachverwalter beim Gefällverweser zu Trarbach, 1785
Rat und „Advocatus fisci", 1784 Konsistorialassessor und Regierungsadvokat
mit dem Titel „Rat", 1790 Oberappellationsgerichtsrat, 1793 Regierungsrat und
„Substitutus fisci".
Vieillefon, Johann Wilhelm
(Dürkheim 1709 - Zweibrücken 3. 3. 1780, ref., Sohn des Kammer- und
Ökonomierats V., ledig); 1746 „Advocatus fisci", 1750 Rat und „Advocatus fisci",
1758 Regierungsrat, 1775 Oberappellationsgerichtsrat.
Weber, Michael Philipp
(Fort Louis bei Straßburg um 1695 - ?, kath., Sohn des franz. Domänendirektors
W., verh. mit Maria Magdalena Jäger aus Germersheim, 3 Kinder); 1722 Regie-
rungsrat, Geheimer Sekretär sowie Vizekammerdirektor.
Wemher, Johann Wilhelm
(Meisenheim 19. 3. 1728 - Mannheim 6. 9. 1805, 77 Jahre, ref., Sohn des Buch-
bindermeisters W. zu Meisenheim, verh. mit Elisabeth Grimm, T. des Landwirts
' G. aus Callbach, 4 Kinder); 1752 Stadtschreiber zu Obermoschel, 1756 Revisor,
1765 Regierungsrat, 1766 Kammerrat zu Zweibrücken, 1769 Regierungsrat,
1792 Vizekammerdirektor.
219
Kammerräte
Aulenbach, Johann Christian Jonas
(Zweibrücken 30. 10. 1735 - Zweibrücken 23. 10. 1770, 34 Jahre, luth., Sohn von
Philipp Peter Jakob A., Rat und Archivar, verh. mit Juliane Magdalena Chri-
stiana Bettinger, T. von Johann Adam B., Regierungssekretär und Postdirektor,
6 Kinder); 1758 Registraturakzessist, 1759 Registrator, 1761 Sekretär, 1768
Oberkonsistorialsekretär und Regierungsregistrator, 1769 Landschreiber zu
Zweibrücken, 1770 Kammerrat und Mitglied der neu errichteten Polizei- und
Kommerzienkommission.
Bachmann, Carl Heinrich
(Zweibrücken 14. 8. 1754 - ?, luth., Sohn von Geheimrat Johann Heinrich B.,
verh. mit Karoline Friederike Sturtz, T. des Geheimen Legationsrats St.); 1775
Archivar, 1782 Geheimer Sekretär, 1785 Rat und Landschreibereigefäll-
verweser zu Trarbach, 1792 Kammerrat, 1793 Landrentmeister.
Bettinger, Adam Hubertus
(1675/76 - Zweibrücken 6. 6. 1754, 78 Jahre, ref., Sohn von Hektor Jakob B.,
fürstl. speyerischer Amtmann, verh. mit Maria Katharina Möllenthiel, T. des
Pfarrers und Inspektors Wilbrand M., 10 Kinder); 1698 Sekretär, 1701 Kirchen-
schaffner, 1719 Landschaftskommissar, 1720 Kommissar, 1722 Kammer-,
Konsistorial- und Verwaltungsrat zu Kusel, 1724 als Oberkonsistorialrat und
Verwaltungsrat abgesetzt, 1731 wurde er nach dem Tod Gustav Samuel Leo-
polds wieder eingesetzt und erscheint als Kammer- und Verwaltungsrat, 1736
Kammerrat und Landrentmeister zu Zweibrücken, 1751 Kammerdirektor.
Bettinger, Ludwig Conrad
(Kusel 11. 2. 1716 - ?, ref., Sohn des Kammerdirektors Adam Hubertus B., verh.
mit Christina Ehrmann, T. des Kellers E. zu Zweibrücken, 3 Kinder); 1743 Rent-
meister, 1749 Kammerrat (1772 hessen-rheinfeldischer Hofkammerrat).
Boehmer, Johannes
(Reipoltskirchen 30. 5. 1700 - Wörrstadt 24. 10. 1780, 80 Jahre, luth., Sohn von
Johann Heinrich B., Amtmann von Reipoltskirchen, verh. mit Rosina Charlotte
Heyler, 11 Kinder); 1743 Amtmann und Konsistorialrat zu Zweibrücken, 1752
auf eigenen Wunsch als Konsistorialrat enthoben, 1756 Kammerrat, 1761
Kammerrat, Oberbergdirektor und Amtmann zu Kusel.
Dippel, Ludwig Christoph
(Zweibrücken 2. 12. 1743 - Zweibrücken 14. 8. 1792, 48 Jahre, luth., Sohn von
Johann Heinrich D., Spitalschaffner, verh. mit Juliana Wilhelmine Sophia
Friederike Petri, T. des Ökonomierats und Hofgärtners Johann Ludwig P., 5
Kinder); 1764 Annahme als Kommissar, 1768 Landschaftskommissar und
Waisenschreiber, 1784 Kammerrat, 1792 Kammerrat und Landrentmeister.
220
Engelbach, Gottlieb
(Buchsweiler 1710/11 - Zweibrücken 28. 2. 1774, 63 Jahre, luth., verh. I. mit
Charlotte Margaretha (oder Magdalena) Bäck, T. des Stadtschultheißen von
Kusel Johann Heinrich B., II. mit Susanna Maria Kroeber, T. des Bergvogts Peter
K. in Herrstein, 14 Kinder); 1738 Forstsekretär, 1755 Forstrat, 1771 Rechner der
ersten Häuserlotterie, 1774 Kammerrat und Forstrat.
Engelbach, Philipp Daniel
(Bischweiler um 1727 - Zweibrücken 14. 8. 1791, 64 Jahre, luth., Sohn von Jo-
hann Philipp E., Kanzleiassessor zu Bischweiler, verh. I. mit Philippina Hellwig,
T. des Stadtrats und Chirurgen H. aus Zweibrücken, II. mit Susanna Elisabetha
Burckhardt, T. des kurpfälzischen Hofkammerrats, Münz- und Bergdirektors
Johann Friedrich B., 9 Kinder); 1756 Kammerregistrator, 1766 Kammersekretär,
1775 Kammerrat,
Fautel, Johann Daniel
(um 1715 - ?, luth., verh. mit Maria Salomea Stollcken, 1 Kind); 1740 Regie-
rungssekretär und Pagenhofmeister, 1742 Kammerrat, 1757 Rentmeister.
Gastroph, (Karl) Philipp Gotthard
(Meisenheim vor 1749 - Zweibrücken 19. 1. 1808, luth., Sohn von Georg G.,
Handelsmann zu Meisenheim, verh. mit Juliane Philippina Marx, T. von Kam-
merrat Johann Friedrich M., 1 Kind); 1765 Revisor, 1770 Sekretär, 1771 Kam-
mersekretär, 1775 Rechnungsrevisor, 1778 Kammerassessor und Revisions-
direktor, 1782 Kammerrat.
Goldner, Wolf gang
(Kulmbach 18. 11. 1696 - Zweibrücken 19. 12. 1766, 70 Jahre, luth., Sohn des
Pfarrers G. zu Wunsiedel, verh. mit Elisabetha Philippina Magdalena von Denn-
stadt, T. von Philipp Wilhelm v. D., Amtmann des Deutschen Ordens in Saar-
brücken, dann Amtmann zu Falkenberg, 5 Kinder); 1726 Keller zu Zweibrük-
ken, 1733 Oberkeller, 1748 Kammerrat.
Hautt, Johann Christian Ludwig
(Schloß Nohfelden 15. 3. 1726 - Zweibrücken 10. 11. 1806, 83 Jahre, luth., Sohn
von Ernst Franz H., Amtskeller zu Nohfelden, verh. mit Philippine Christine Ju-
liane von Schorrenburg, T. des Grenadierhauptmanns Karl Friedrich v. Sch., 5
Kinder); 1755 Baudirektor und Kammerrat, 1761 Baudirektor, 1776 entlassen,
1780 zurückgerufen, 1787 Baudirektor und Kammerrat.
Hlen, Ludwig Philipp
(Meisenheim 15. 2. 1706 - Zweibrücken 22. 11. 1773, 67 Jahre, luth., Sohn von
Kammerrat Johann Christoph H., verh. mit Susanna Juliane Schwebel, 6
Kinder); 1733 Kammersekretär, 1746 Kammerrat.
Hirschmann, Karl Caspar
(Sprendlingen bei Bad Kreuznach um 1700 - ?, luth., Sohn von Johann Heinrich
H., Oberfaut zu Sprendlingen); 1735 Schaffner in Mölsheim, 1754 Rat, 1758
Kammerrat.
221
Holtz, Laurentius
(Oberingelheim 10. 1. 1695 - 12. 1. 1771, 76 Jahre, ref., verh. mit Juliana Elisa-
betha ?, 6 Kinder); 1751 Kammerassessor, 1753 Kammerrat.
Kaerner, Justus
(Bönningheim 23. 10. 1724 - Zweibrücken 10. 4. 1782, 57 Jahre, luth., verh. mit
Charlotte Scheid, 4 Kinder); 1756 Kammerrat, 1776 Oberkonsistorialrat.
Kaipf, Georg Anton
(Rastatt um 1700 - ?, kath., verh. mit Anna Jakobina Fabert, 1 Kind); 1724
zweiter Kammersekretär, 1728 Regierungskanzlist, 1734 Kammerrat.
Kirchner, Johann Adam
(Würzburg um 1675 - Zweibrücken 17. 2. 1732, kath., verh., 1 Kind); 1725
Kammerrat, 1729 Kammerdirektor.
Koch, Johann Daniel
(Zweibrücken 8. 5. 1660 - Zweibrücken 18. 1. 1733, 72 Jahre, ref., Sohn von
Johann Cunemann K., Kirchenschaffner und Faut zu Hornbach, verh. I. mit
Susanna Kalbfuß, T. des Kaufmanns Johannes K. in Meisenheim, II. mit Maria
Magdalena Hitschier, T. des Joh. Daniel H., pfalz-veldenzischer Kammerrat, 9
Kinder); 1686 Schaffner des Klosters Hornbach, Faut von Hornbach, 1693
Administrator der Grafschaft Ottweiler, 1696 Amtsschreiber in Zweibrücken,
1719 Kammerrat und Assessor beim Oberkonsistorium, 1721 Rentmeister, 1724
Direktor der Geistlichen Güterverwaltung.
Kroeber, Johann Burkhardt
(Trarbach? um 1710 - 8. 5. 1771, luth., Sohn des Bergvogts K. zu Herrstein, verh.
mit Maria Philippine Johannette de Savigny, T. des Geheimrats Ludwig de S., 2
Kinder); 1741 Kammerrat, 1748 Landschreiber zu Trarbach.
Landfried, Friedrich Ludwig
(Meisenheim um 1715 - Zweibrücken 18. 2. 1785, ref., Sohn von Johann Hein-
rich L., Amtmann zu Meisenheim, verh. mit Maria Elisabetha Jung, 4 Kinder);
1748 Sekretär des Oberkonsistoriums, 1766 Kammerassessor und Assessor
beim Oberkonsistorium, 1772 Kammerrat und Sekretär des Oberkonsistoriums.
Lehmann, Friedrich David Daniel
(Zweibrücken 8. 9. 1742 - Zweibrücken 30. 1. 1819, 76 Jahre, luth., Sohn von
Johann Gottfried L., Kammerdiener u. Chirurg, verh. mit Elisabetha Couturier,
T. von Paul C., 2 Kinder); 1768 Rentkammersekretär, 1772 Assessor bei der
Polizeikommission und Kammersekretär, 1775 Kammerrat, 1793 Kammerrat,
Geheimer Referendarius, Direktor der Armenverpflegungskommission, Kom-
missar des Waisenhauses und Zuchthauskommissar.
Liernur, Georg Tilemann
(Winningen/Mosel 15. 3. 1682 - Annweiler 15. 1. 1732, 49 Jahre, luth., verh. mit
Charlotte Maria Magdalena ?, 2 Kinder); 1715 Amtsverweser, 1722 Vogt zu
Falkenburg und Hinterweidenthal, 1728 Kammerrat und Vogt zu Annweiler.
222
Marx, Johann Friedrich
(Bergzabern 30. 12. 1716 - Zweibrücken 20. 11. 1795, 78 Jahre, ref., Sohn von
Friedrich Joachim M., Landschaftskommissar und Waisenschreiber zu Berg-
zabern, verh. mit Luise Maria Sueß, T. des Landschreibers Peter S., 3 Kinder);
1740 Akzessist in Zweibrücken, 1750 Kammersekretär und Rechner, 1756
Kammerrat.
Pfender, Karl Friedrich
(Zweibrücken 6. 11. 1737 - München ?, luth., Sohn des Pfarrers und Inspektors
Johann Justus Pf. in Kusel, verh. I. mit Sophie Margarethe ?, II. mit Maria
Theresia Gülch, T. des Rentmeisters Johann Gottlieb G. in Lützelstein, 2
Kinder); 1760 Revisor, 1768 Rentkammersekretär, 1770 Leiter der Revision, ver-
setzt nach Lützelstein, 1778 Kammerassessor und Rentmeister, 1778 Kirchen-
schaffner, 1791 Kammerrat.
Roechling, Johann Gottfried
(Kessebühren 15. 9. 1703 - Schönau 13. 4. 1780, 76 Jahre, luth., Sohn von
Caspar R., Pächter und Schulze in Kessebühren, verh. mit Elisabetha Beltzer, T.
des Pfarrers Georg Albrecht B. in Bischmisheim, 3 Kinder); 1763 Kammerrat,
1773 ausgeschieden, Verwalter des Eisenwerkes in Schönau.
Sarwey
(um 1730 - ?, luth.); 1754 Rechnungsrevisor ohne feste Anstellung, 1755 An-
nahme als Kammersekretär, 1761 Kammerrat.
Schäler (Scheller), Johann Friedrich
(1734/35 - 22. 3. 1812, 77 Jahre, luth., verh. mit Friederike Gülch, T. des Rent-
meisters Johann Gottlieb G. in Lützelstein); 1763 Rentmeister zu Bischweiler,
1770 Kammerassessor, 1788 Kammerrat.
Schmidt, Georg Wilhelm
(Kirn 31. 8. 1677 - ?, luth., Sohn des Pfarrers Johann Ludwig Sch., verh. mit
Maria Amalia Dorothea Hien, T. des Kammerrats Johann Christoph H., 6
Kinder); 1706 Landschreiber in Zweibrücken, 1734 Kammer- und Konsistorial-
rat, Oberamtmann in Zweibrücken.
Schübler, Johann Philipp
(1718/19 - Frankfurt/M. 19. 8. 1797, 78 Jahre, luth., verh. mit Philippina Fran-
ziska Schmalz, 4 Kinder); 1753 Rat, 1760 Kammerrat, 1779 Ernennung zum Hof-
rat (1791 Hofrat zu Erfurt, 1792 Hofrat zu Mannheim).
Stahl, Johann Reinhard
(Hessen-Darmstadt - Kusel ? 1726, luth., verh.); 1722 Kammerrat und Kommis-
sar zu Lichtenberg.
Stahl, Siegmund
(um 1740 - ?, kath., verh. mit Maria Theresia Creystmeyer, 1 Kind); 1774
Kammerrat, 1775 in auswärtigen Dienst getreten.
223
Strubberg, Johann Georg Julius
(um 1740 - ?, luth., verh. mit Karoline Luise Elisabetha Roechling, T. von Georg
Wilhelm R., Oberamtsassessor zu Kastellaun, 4 Kinder); 1766 Marstallamts-
sekretär, 1768 Kammerrat zu Kastellaun.
Sturtz, Simon Heinrich
(Zweibrücken 22. 3. 1756 - 23. 3. 1816, 60 Jahre, ref., Sohn des Geheimen Lega-
tionsrates Karl St., verh. mit Magdalena Ehrmann, T. des Frankfurter Kauf-
manns E., 5 Kinder); 1784 Konsistorialassessor, Advokat, 1787 Kammerassessor
und Kommissar in Zweibrücken, 1790 Kammerrat.
Sülfert, Christian
(Rappoltsweiler um 1740 - Homburg 29. 10. 1801, luth., verh. mit Henriette Su-
sanne Süffert, T. des Haushofmeisters Gottlieb S., 6 Kinder); 1763 Kirchen-
schaffner zu Lützelstein, 1767 Keller zu Obermoschel, 1773 Bergrat und
Schaffner, 1779 Bergrat und Rechnungsführer des Oberamts Homburg, 1788
Kammerrat, 1789 Rechnungsführer für das Oberamt Homburg.
Sundahl, Jonas Eric
(Oden/Schweden 16. 4. 1678 - Zweibrücken 5. 6. 1762, 84 Jahre, luth., verh. I.
mit Anna Dorothea Aulenbach, II. mit Katharina Sophia Heinzenberg, ver-
witwete Vitriarius, T. des Kammerdirektors Philipp Gottfried H., 10 Kinder);
1705 Renovator, 1724 Kammerrat und Baudirektor.
Thiel, Johann Leonhardt
(Zweibrücken 1741 - Zweibrücken 10. 10. 1794, 53 Jahre, luth., vermutlich
Sohn des Stallmeisters Johann Leonhard Th., verh. mit Eleonora Johanna
Sophia Elisabetha Pauline Crollius, T. des Rektors Georg Christian Cr., 8
Kinder); bis 1768 Regierungsadvokat, 1768 Oberappellationsgerichts Sekretär,
1773 Archivregistrator, 1774 Vogt zu Kleeburg, 1784 Land- und Amtsschreiber
zu Bergzabern, 1785 Landschreiber zu Kusel, 1789 Kammerrat..
Verch, Johann Samuel
(um 1710 - ?); 1742 Kammerrat, 1745 hat er die Oberdirektion des Vermes-
sungs- und Bauwesens inne, 1748 in sachsen-weimarischen Dienst getreten.
Webel, Johann Reinhard
(Rüdesheim 7. 6. 1692 - Zweibrücken 2. 5. 1738, 45 Jahre, luth., Sohn von Otto
Heinrich W., Kammerdirektor, verh. mit Maria Magdalena Benedict, T. des
Georg Wilhelm B., Stättmeister zu Worms, 5 Kinder); 1720 Rentkammer-
sekretär, 1722 Kammerrat, 1727 Kammerdirektor.
Webel, Otto Heinrich
(Kreuznach 13. 7. 1658 - Zweibrücken 14. 8. 1723, 65 Jahre, luth., Sohn des
Apothekers Heinrich Otto W., verh. mit Maria Sophia Heinzenberg, T. des
Kammerdirektors Johann H., 6 Kinder); 1686 Kammersekretär, 1688 Kammer-
rat, 1708 Direktor des Konsistoriums, 1719 Kammerdirektor.
224
Berufsstatistik der Väter von Pfarrern im Zeitraum von 1650-1800
Jahre von 1650-1800 An- 1650 1675 1700 1725 1750 1775 1800
zahl An- An- An- An- An- An- An-
% zahl % zahl % zahl % zahl % zahl % zahl % zahl %
Gesamtzahl der Fälle 722 66 . 77 98 123 149 115 94
Von der Gesamtzahl ist die soziale Herkunft bekannt 576 79,8 42 63,6 50 64,9 67 68,4 94 76,4 126 84,6 108 93,9 89 94,7
Superintendenten, Konsistorialräte 15 2,6 1 2,4 1 U 4 3,2 4 3,7 5 5,6
Inspektoren 34 5,9 3 7,1 5 10 6 9 4 4,2 7 5,6 5 4,6 4 4,5
Pfarrer 296 51,4 20 47,6 21 42 36 53,7 46 48,9 67 53,2 59 54,6 47 52,8
Bürger 17 3 2 4,8 2 4 3 4,5 3 3,2 2 1,5 3 2,8 2 2,3
Handwerker 80 13,9 4 9,5 5 10 8 11,9 8 8,5 21 16,7 19 17,7 15 16,7
Bauern 10 1,7 1 2,4 1 2 3 3,2 1 0,8 2 1,9 2 2,3
Ärzte, Apotheker 12 2,1 1 2 1 1,1 5 4 1 0,9 4 4,5
Juristen, Notare, Advokaten 5 0,9 1 2,4 2 4 1 1,5 1 0,9
ohne human. Ausbildung 15 2,6 3 6 2 2,9 3 3,2 1 0,8 4 3,7 2 2,3
Präzeptoren, Rektoren, Professoren 10 1,7 1 2,4 1 1,5 2 2,1 2 1,5 3 2,8 1 1,1
Höhere Beamte 6 1 1 2,4 1 2 2 2,1 1 0,8 1 0,9
Mittlere Beamte 47 8,2 3 7,1 4 8 7 10,5 16 17 8 6,4 5 4,6 4 4,5
Niedere Beamte 6 1 2 4 1 1,5 1 1,1 2 2,3
Mitgl. d. städt. Magistrats 6 1 1 2,4 1 2 1 1,5 2 2,1 1 0,8
Kaufleute 13 2,3 4 9,5 2 4 1 1,5 1 1,1 4 3,2 1 1,1
Adel
verschiedene Berufe 4 0,7 1 1,1 2 1,5 1 0,9
Angaben zum Stand der Pfarrfrau, zum Beruf der Söhne und zur Heirat der Kinder von 1650-1800
(von 722 Fällen liegen Angaben für 358 Fälle vor)
Stand der Pfarrfrau Pfarrer Bürger Hand- Bauern Lehrer Ärzte Kauf- Höh. Mittl. Nied. Städt. Juristen
ermittelt nach dem werker Apo- leute Beamte Beamte Beamte Magi-
Beruf des Vaters theker strate
Von 358 Fällen 149 21 44 6 8 12 14 14 50 3 12 6
liegen für 339 Frauen Angaben vor 44% 6,2% 13% 1,8% 2,4% 3,5% 4,1 % 4,1 % 14,7% 0,9% 3,5% 1,8%
Beruf der Söhne
Von 358 Fällen liegen für 135 Söhne 60 3 12 4 6 14 6 10 5 2 4 9
Angaben über ihren Beruf vor 44,4% 2,2% 8,9% 3% 4,4 % 10,4% 4,4% 7,4% 3,7% 1,5 % 3% 6,7%
Heirat der Söhne
Von 358 Fällen 11 4 4 2 3 2 2 2 1
liegen für 31 Söhne Angaben über ihre Heirat vor 35,4% 12,9% 12,9% 6,5% 9,6% 6,5% 6,5% 6,5% 3,2%
Heirat der Töchter
Von 358 Fällen 114 21 4 7 4 6 13 1 3 7
liegen für 180 Töchter Angaben über ihre Heirat vor 63,3% 11,7% 2,2% 3,9% 2,2% 3,3% 7,2% 0,6% 1,7% 3,9%
QUELLEN- UND LITERATURVERZEICHNIS
I Ungedruckte Quellen
Landesarchiv (LA) Speyer
В 2 (Zweibrücken, Akten)
Nr.: 1/3; 10/9-14; 233/6(VIII)25, 26, 27; 281, -1538; 1627, 11566, 2451, 2716;
2750, 2765, 3273, 3282-3300, 3316; 3324, 3367, 3368, 3369, 3375, 3428-3429,
3686; 3689-3691; 4008; 4010; 4087; 4331; 4387; 4388; 4389; 4390; 5051; 5052;
5148, 5524-5632, 6150-6155^6313-6330.
В 3 (Zweibrücken, Rechnungen)
Nr.: 3, 5-9, 157-159, 163-168, 170-171, 173-188, 2331.
В 4 (Zweibrücken, Protokolle)
Nr.: 2331 fl; 2411 ff, 3435 ff.
В 6 (Zweibrücken, Lehnsakten)
Nr.: 362; 363; ohne Nummer „Übersicht der Staatsgeschäfften (...) des Frei-
herrn von Wrede" (Vermerk: „Rheinwaldiana").
В 24 (Horstmanniana)
Nr.: 1.
F 1 (Kopialbücher)
Nr.: 119a; 119b; 129, 130, 132, 135, 136, 138, 178.
D 28 (Kloster Eußerthal, Urkunden)
Nr.: 3.
Bayerisches Hauptstaatsarchiv (BayHStA) München
Kasten blau (K.bl.)
197/3, 197/11; 197/12a; 336/39, 384/12, 386/12a, 390/8; 404/4a, 404/4b;
404/4C, 404/4e, 405/4, 405/41, 406/1; 420/1; 420/2, 420/4; 420/5, 424/9,
424/10, 424/12, 425/4, 425/8, 433/9a, 440/24, 440/35; 440/36.
Ministerium des Äußern (MA)
Nr.: 292; 2077-2090, 9272; 9363.
Fürstensachen
Nr.: 831/11, 1244, 1256.
Pfalz-Neuburg
Nr.: 1274.
Staatsverwaltung
Nr.: 994C.
Pfalz-Zweibrücken, Urkunden
Nr.: 803, 813, 832, 892, 927, 958, 978; 1200 I/II, 1201, 1202, 1203 I/II, 1204;
2797.
229
Geheimes Hausarchiv (GHA) München
Korrespondenz-Akten (KA)
466 1/2; 478/1; 479/1; 481/2; 481/3; 485/1; 486/4; 493/2; 516; 844; 1573; 1692;
1696a; 1696e.
Haus-Urkunden (HU)
3726; 3990; 3991; 4016; 4291.
Nachlaß Ludwig I,
II. B, 5.
Nachlaß Gravenreuth (B VI)
Nr. 25.
Handschriften
23g.
Archives des Affaires Etrangères (AAE) Paris
Correspondance Politique (Corr. Pol.) Palatinat-Deux Ponts
31; 75; 81; 106; 122-125; Supplément 5.
Personnel lre série.
Haus-, Hof- und Staatsarchiv (HHStA) Wien
Staatskanzlei (Staka) Bayern
37; 53.
Kleinere Reichsstände: Die Durchsicht des Fasz. 414 (Pfalz-Zweibrücken
1636-1793) brachte keine Ergebnisse.
Zentrales Staatsarchiv (ZStA) der DDR, Dienststelle Merseburg
Repositur (Rep.)
12 (Kaiserwahlen, Kollegialtage, Friedens- und Allianztraktate) Tit 141a 2.
40 (Verlauf mit Kurpfalz) Tit 14a.
96 (Geheimes Zivilkabinett) Tit. 173 I.
Kirchenschaffneiarchiv (KSchA) Zweibrücken
Abteilung II (Regierungs- und Landessachen)
Nr.: 311; 313-317; 319; 321-323.
Abteilung IV (Geistliche Güterverwaltung)
Nr.: 80; 194; 245; 248; 802; 932; 3261; 3267; 3268; 3269; 3270; 3283; 3295;
3614; 3615; 3616; 4416.
Abteilung VI (Reformiertes Oberkonsistorium Zweibrücken)
Nr.: 803; 804; 1169; 1196.
Landeshauptarchiv (LHA) Koblenz
Abteilung 3 (Grafschaft Sponheim)
Nr.: 3749; 3750.
Abteilung 53b (Niederrheinische Reichsritterschaft)
Nr.: 1864; 1865; 1872.
230
Stadtarchiv (StdA) Annweiler
Akten, Hauptgruppe 0 (Staatsrechtliche Verhältnisse, Beziehung nach
Außen, Allgemeine Verwaltung)
Nr.: 5; 6.
Akten, Abteilung B (Vogteiverwaltung, Verwaltung des Oberamts Berg-
zabern)
Nr.: 214; 215.
Urkunden
Nr.: 20.
Staatsarchiv (StA) Neuburg a.D.
Pfalz-Neuburg, Generalakten
6861a; 9065.
Stadtarchiv (StdA) Zweibrücken
Kirchenbücher Zweibrücken (KB)
KB kath. 1692-1798; KB luth. 1698-1798; KB ref. 1564-1798;
KB franz.ref. 1700-1798.
Pfalz-zweibrückisches Beamten- und Dienerverzeichnis.
Regesten der Lehnsurkunden Herzog Stephans von Zweibrücken/Simmern,
Manuskript von C. Pöhlmann (abgeschlossen 1930).
Privatarchiv des Freiherrn von Cetto, Oberlauterbach (Lkr. Landshut)
Manuskript: Überlieferungen und Selbsterlebtes.
Bayerische Staatsbibliothek (BayStaBi) München, Handschriftenabteilung
Cod. germ. 7941.
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen, Handschriften-
abteilung
Cod. jurid. 8, Bd. I;
Cod. jurid. 452.
Bibliotheca Bipontina Zweibrücken
Handschrift Nr. 16.
Zw 18 Nr. 14;
Zw 62,2 Nr. 53;
T 77 B.
231
II Literaturverzeichnis
Gedruckte Quellen und Literatur werden zusammen aufgeführt, da beim lan-
des- und ortsgeschichtlichen Schrifttum eine scharfe Trennung zwischen Quel-
lenedition und Darstellung nicht immer möglich ist.
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INDEX
V orbemerkungen
In dem folgenden Index wurden Personen-, Länder-, Ortsnamen und Sachbe-
griffe aufgenommen. Wegen des häufigen Vorkommens blieb der Begriff „Pfalz-
Zweibrücken" unberücksichtigt Absender und Empfänger von Schreiben, die
in den Anmerkungen genannt werden, wurden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Bei mehreren Namensformen ist die erste die gebräuchlichste; andernfalls han-
delt es sich um verschiedene überlieferte Schreibweisen. Um den Index nicht zu
sehr zu belasten, bleiben die Familienangehörigen der Beamten ungenannt.
Regierungsdaten wurden lediglich bei den Herzogen von Pfalz-Zweibrücken,
bei Kaisern, Königen und Päpsten angegeben.
Mit Ausnahme größerer Städte und von Städten außerhalb der Bundesrepublik
und Frankreichs wurde bei Orten die administrative Zugehörigkeit angegeben -
bei in der Bundesrepublik gelegenen Orten der Kreis, bei französischen Orten
das Département. Für die Identifizierung der Ortsnamen wurden die einschlägi-
gen historisch-topographischen Nachschlagewerke verwandt Fehlt bei einem
Ort die Angabe, so bedeutet dies, daß der betreffende Ort Kreisstadt oder kreis-
freie Stadt ist. Bei Orten im heutigen französischen Staatsgebiet steht zunächst
der deutsche, dann der französische Name.
Bei den Sachbegriffen wurde eine Auswahl getroffen, insbesondere von Begrif-
fen der Behörden- und Verwaltungsgeschichte sowie des politischen Gesche-
hens; sie werden nur dann genannt, wenn sie in wichtigen Zusammenhängen
erscheinen.
,,A" hinter einer Seitenzahl bedeutet, daß das entsprechende Stichwort nur in
der betreffenden Anmerkung zu finden ist.
257
Aberlin, Dr. Philipp, pfalz-zweibrücki-
scher Rat 36, 74 A281, 113 A23
Absolutismus 11 f, 11 A3
Adel 32, 35, 116 f, 120, 123
Adolf Johann, Pfalzgraf von Kleeburg
22, 132 f
Älteste 99 f
Ältestenordnung (1656) 99 Al 19
Ältestenrat 101
Aiguillon, Emmanuel-Armand de
Vignerot, duc d', französischer Mi-
nister 175, 175 A258
Albersweiler, Kreis Landau-Bad Berg-
zabern 191 A358, 197
Albrecht V., Herzog von Österreich
177
Albrecht V., bayerischer Herzog 19
A35
Alembert, Jean le Rond, d', französi-
scher Philosoph und Mathematiker
89 A69
Alesme, Gabriel d'( französischer Ge-
sandter am kurpfälzischen Hof 166
A207
Alexander, Herzog von Pfalz-Zwei-
brücken (1489-1514) 17, 17 A22,
34-36, 66, 74, 74 A281, 113, 144
Allianz, französisch-österreichische
(1756) 163 f
- preußisch-russische 185
Alsenz, Donnersbergkreis 18
Altdorf, Kreis Nürnberger Land 118
- Universität 118
Amberg 19
Amt/Ämter 67 A226, 77 f, 83 A27, 91,
93, 103,105
- Amtmann/Amtleute
- allgemein 31, 31 A15, 42, 94, 99,
103 f
- adlig 27-29
Amtsverwaltung 70, 103-106
- Amtsboten 105
- Amtschirurgen 105
- Amtsknechte 105
- Amtsphysici 105
- Amtsreiter 105
- Amtsrezeptoren 105
- Amtsschreiber 105
- siehe auch Keller, Kellereien, Land-
schreiber
Annweiler, Kreis Landau-Bad Bergza-
bern 31 A12, 36, 61 A185, 74 A281,
106 A166, 191 A358, 197
Ansbach 203 f, 204 A436
Ansbach-Bayreuth, Markgrafschaft
180; siehe auch Friedrich IV.
Appellationsgericht 67 A222, 84, 107
Appellationssumme 68 A228
Armenonville, Joseph-Jean-Baptiste
Fleuriau d', französischer Minister
147 A72
Armenverpflegungskommission 85
Atzenheim, Friedrich Philipp von,
pfalz-zweibrückischer Geheimrat
211
Atzenheim, Heinrich Ludwig, pfalz-
zweibrückischer Regierungsrat 137
A21, 141, 145, 149,216
Augsburg 19 A35, 179, 180 A282
- Konfession 47, 95
- Religionsfriede 47, 95
Aulenbach, Johann Christian Jonas,
pfalz-zweibrückischer Kammerrat
220
Ausbildung der Beamten/Räte, siehe
Beamte/Beamtentum
Bachmann, Carl Heinrich, pfalz-zwei-
brückischer Kammerrat 220
Bachmann, Georg August Daniel,
pfalz-zweibrückischer Regierungs-
rat 216
Bachmann, Johann Heinrich, pfalz-
zweibrückischer Geheimrat 191
A356, 193 A366, 193 A368, 211
Baden, Markgrafschaft 101, 168 A217
Baden-Baden, Markgraf, siehe Phi-
lipp II.
Baden-Durlach, Markgrafschaft 113
A18, 120, 120 A56
258
baillages contestés (pais limitrophes)
156, 156A151, 159, 161, 166, 168
- exempts 168 A217
Balbier, Johann Christian, reformier-
ter Pfarrer und Inspektor zu Ober-
moschel 131 A101
Bar, Herzogtum 166
Barbelstein, waldenburgisches Amt
168A217
Barthélemy, François marquis de,
französischer Staatsmann 202
Bartz, Johann Heinrich, lutherischer
Pfarrer und Inspektor zu Kusel 131
A101
Basel 129, 129A90, 202
- Friede (1795) 202 f, 202 A426
Baussumer, Georg, Franziskanerprior
in Homburg 134-137, 134 A6
Bayern
- Kurfürstentum (seit 1806 König-
reich) 19, 25 f, 79, 160, 176-178, 178
A275, 186, 190 f, 200, 203-208, 203
A431
- Kammer des Fürsten 79
- Geheimer Rat 79
Bayern-Landshut, Herzogtum 17; sie-
he auch Georg der Reiche
B eamte /Beamte ntum
- allgemein 13-15, 15 Al 2, 20, 27 f,
131
- Ausbildung 118 f, 118 A51, 124, 124
A67, 133
- Besoldung 112
- bürgerliche(s) 15, 116
- Familien 116
- Vereidigung 111
- siehe auch Rat/Räte
Beauval, de, französischer Gesandter
in Zweibrücken 164 f, 164 A198
Becker, Hans, pfalz-zweibrückischer
Substitut 15
Beer, Georg Wilhelm von, pfalz-zwei-
brückischer Geheimrat 126 A73,
171, 211
Beinheim, badisches Amt 159 Al69,
168A217
Belfort, Dép. Territoire-de-Belfort 159
Belle-Isle, Charles Fouquet, duc de,
französischer Feldmarschall und
Minister 159 A170, 161
Bellheim, Kreis Germersheim 167
A212
Berg, siehe Jülich-Berg
Bergwesen 153
- Berggerichtsbarkeit 92 A83
- Bergratskollegium 91 f, 91 A80, 92
A83, 107
- Bergwerksordnung 48 Al 17
Bergzabern, Kreis Landau-Bad Berg-
zabern 31 A12, 96 A101, 101
- (Ober-)Amt 104 A153, 105 A160,
139, 158, 165 f, 165 A203, 165 A204,
168 f, 191 A358, 193 f, 197, 200, 200
A409
Bergzabern, Peter von, pfalz-zwei-
brückischer Schreiber und Proto-
notar 35
Berlin, preußischer Hof 183 f, 183
A309, 188, 190, 200
Bernis, François-Joachim de Pierre,
comte de Lyon, Kardinal, französi-
scher Minister 164
Bernstein, Christoph von, pfalz-zwei-
brückischer Hofmeister 33 A21
Besnard von Schlangenheim, Hein-
rich, pfalz-zweibrückischer Ge-
heimrat 126 A73, 211
Bestallungen 39, 87, 109 f
Bettinger, Adam Hubertus, pfalz-
zweibrückischer Kammerdirektor
138, 149, 220
Bettinger, Ludwig Conrad, pfalz-zwei-
brückischer Kammerrat 220
Beuther, Beamtenfamilie 117, 130 A97
Beyer, Burkard, pfalz-zweibrük-
kischer Hofmeister 33 A21
Billigheim, kurpfälzisches Amt 168 f
Bindersbach, Kreis Landau-Bad Berg-
zabern 197
Bing, Simon, hessischer Kammer-
259
Sekretär 76 A293
Birkenfeld 20
Bischweiler, Département Bas-Rhin
149, 168, 196A376
- Herrschaft 22, 165, 194
Bleiderdingen, Gemeinde Hoppstäd-
ten-Weiersbach, Kreis Birkenfeld
192 A363
Blick von Lichtenberg, Friedrich,
pfalz-zweibrückischer Hofmeister
33 A21
Blick von Lichtenberg, Hans, pfalz-
zweibrückischer Hofmeister 33 A21
Böhmer, Georg Friedrich von, preußi-
scher Gesandter 190, 190 A355
Boehmer, Johannes, pfalz-zweibrük-
kischer Kammerrat 220
Bonaparte, Napoleon 204 f
Borngesser, Philipp Christian, pfalz-
zweibrückischer Geheimrat 151,
153,211
Boten, allgemein 52
Botenmeister 52
Bourbon, Louis-Henri, duc de, franzö-
sischer Minister 146
Bouzonville, siehe Busendorf
Brandenburg 54, 79; siehe auch Preu-
ßen
- Kurfürstentum
- Kammer des Fürsten 54, 79
- Geheimer Rat 54, 79
Brandversicherung(sanstalt) 85, 85
A38
Braunschweig, Herzogtum 54, 76
A297
Breisach, Kreis Breisgau-Hoch-
schwarzwald, Reunionskammer
157; siehe auch Favier
Bremen, Erzstift 76 A297, 113 A18
Breunning, Friedrich, pfalz-zwei-
brückischer Schreiber in der Kam-
merkanzlei 55, 73, 73 A270
Bruch, Johann Paul, reformierter Pfar-
rer, Inspektor und Oberkonsisto-
rialrat 131 A101
Bürgertum, allgemein 115, 117, 120
Busendorf (Bouzonville), Département
Moselle 196 A375
Buweiler, Kreis Merzig-Wadern 196
Calonne, Charles Alexandre de, fran-
zösischer Minister 199
Calvinismus 127
Camasse, siehe Forbach, Marie Anne
de, Gräfin von
Cambout, Henri Charles de, Bischof
von Metz 134
Campo Formio, Friede (1797) 205
Candidus, Pfarrfamilie 130 A96, 130
A98
Candidus, Pantaleon, Generalsuper-
intendent 20, 48, 129 A92
Carl, siehe Karl
Cetto, Anton (seit 1812 Frhr. von),
pfalz-zweibrückischer Geheimer
Legationsrat 81, 173 f, 178, 200-206,
200 A404, 200 A406, 202 A428, 203
A429, 203 A431, 204 A436, 204
A440, 211
Chamoi'sche Liste 96 A100
Charlotte Friederike, Pfalzgräfin von
Zweibrücken 23, 23 A56, 78, 100,
102
Choiseul, Etienne François, duc de,
französischer Minister 161, 166, 166
A207, 176
Christian I., Pfalz graf von Birkenfeld-
Bischweiler 22 A52
Christian II., Pfalzgraf von Birkenfeld-
Bischweiler 22 f, 22 A52, 59, 62, 78,
100, 102
Christian III., Pfalzgraf von Birken-
feld-Bischweiler, seit 1734 Herzog
von Pfalz-Zweibrücken (t 1735) 24,
98, 133, 138 f, 140A38, 142-150
Christian IV., Herzog von Pfalz-Zwei-
brücken (1740-1775) 25, 49, 79-81,
81 A16, 81 A17, 84, 87 A52, 98, 101,
103, 107, 151-155, 159-164, 159
A170, 164 A199, 166-171, 174, 192,
260
194 f, 198, 209
Christian August, Herzog von Sach-
sen-Zeitz, Bischof von Raab 133
Christian August, Prinz von Waldeck,
Offizier im österreichischen Dienst,
zuletzt Feldmarschall-Leutnant 186,
199
Christina, Königin von Schweden
(1632-1654) 22A50
Clébourg, siehe Kleeburg
Clemens de Paula, Herzog von Bayern
178
Coligny, Gaspard de, Admiral 19
Colmar, Département Haut-Rhin 156
- Conseil souverain dAlsace 147,
156 f, 159 A167, 166 A209, 166
A211, 168 A216, 168 A217, 207
Colson, Edmund, pfalz-zweibrücki-
scher Geheimrat 212
Condé, Louis I. de Bourbon, Prinz von,
französischer Feldherr 18, 19
Conseil souverain d'Alsace, siehe
Colmar, conseil souverain d'Alsace
Consilium formatum (festgefügter
Verwaltungskörper) 31, 37-39, 77
Constitutio Rupertina (1410), siehe
rupertinische Konstitution
Corberon, Marie-Daniel Bouré, baron
de, französischer Gesandter zu
Zweibrücken 183, 183 A307
Cramer von Clauspruch, Wilhelm
Heinrich, kurpfälzischer Hofrat und
Stadtdirektor zu Düsseldorf 145
A67, 146 A69
Cranz, Beamtenfamilie 123 A61
Cranz, Adam Heinrich, pfalz-zwei-
brückischer Geheimrat 80, 121, 123
A61, 153 f, 171,212,
Creutzwald, siehe Kreuzwald
Creuzer, Heinrich Wilhelm von,
pfalz-zweibrückischer Kammerprä-
sident 93 A85, 126 A73, 172 f, 182,
186, 188,190,198,212
Croissy, Charles Colbert, marquis de,
erster französischer Intendant im
Elsaß 156 f
Culmann, Pfarrfamilie 130 A96
Dalberg, Adolph von, Abt von Fulda
24, 148
Departement der auswärtigen Ge-
schäfte 81, 174, 174 A253
Desportes, Nicolas Felix, französi-
scher Gesandter in Zweibrücken
201
Dhürr, Ludwig, pfalz-zweibrückischer
Kammerrat 58
Diderot, Denis, französischer Enzy-
klopädist 89 A69
Dienstentschädigung 29
Dienstleistungen 30, 32
Dienstverhältnis 109-111,110 A5
Dienstzeiten 43, 110 f, 111 A9
Dippel, Ludwig Christoph, pfalz-zwei-
brückischer Kammerrat 220
Direktorium, französisches 204
Disibodenberg, Gemeinde Odernheim
am Glan, Kreis Bad Kreuznach, Zi-
sterzienserabtei 101, 166 f A211
Domänenverwaltung 89, 92
Donnersberg (Mont Tonnerre), Dépar-
tement 209
Dorfschultheiß 105
Dorothea von Pfalz-Veldenz, Gemah-
lin Gustav Samuel Leopolds 133 f
Dresden, kursächsischer Hof 176, 208
Düsseldorf 177
Ehrentraut, Karl Ludwig, Amtmann
zu Meisenheim 138
Ehrlenholtz, Isaac, pfalz-zweibrük-
kischer Geheimrat und Oberfinanz-
direktor 212
Einnehmer 105
Einöllen, Kreis Kusel, Gericht 167
Elisabeth, Gemahlin Ruprechts von
der Pfalz 19 A35
Elisabeth Auguste, Gemahlin Joseph
Karl Emanuels von Pfalz-Sulzbach
163 f A197
261
Elisabeth Maria, erste Gemahlin Karl
Theodors 163 f Al97
Elsaß 18, 22, 146 f, 147 A75, 155-158,
156 A154, 169, 191, 195 A373, 197,
207; siehe auch conseil souverain
d'Alsace
Engelbach, Gottlieb, pfalz-zweibrücki-
scher Kammerrat 121, 221
Engelbach, Philipp Daniel, pfalz-zwei-
brückischer Kammerrat 121, 221
England 158, 185, 203, 203 A429; sie-
he auch Georg I.
Enkirch, Kreis Bernkastel-Wittlich
- Truchseß 121
- Truchsesserei 121
Erbfolge, bayerische 176, 180, 183
- pfalz-birkenfeldische 164 Al99
- pfalz-landsbergische 22
- pfalz-veldenzische 142, 147
- pfalz-zweibrückische 147-149
Erbfolgekrieg, bayerischer 180
- Landshuter, siehe Bayern-Landshut
- österrreichischer 167 A212, 192
- pfälzischer 158
Erbrecht, Jülich/Berg 160, 163, 177
Erbringen, Gemeinde Beckingen,
Kreis Merzig-Wadern 196 A375
Ernst Ludwig, Landgraf von Hessen-
Darmstadt 24, 148
Esche, Werner von, pfalz-zweibrücki-
scher Hofmeister 33 A21
Eschenau, Ludwig von, pfalz-zwei-
brückischer Hofmeister 33 A21, 34
A23
Esebeck, Beamtenfamilie 172
Esebeck, Asmus Johannes von, pfalz-
zweibrückischer Geheimrat 153,
208,211
Esebeck, Karoline Auguste von,
Oberhofmeisterin der pfalz-zwei-
brückischen Herzogin Marie Ama-
lie 172 f, 188 f, 189A345, 198
Esebeck, Ludwig Friedrich von, pfalz-
zweibrückischer Staatsminister
171-173, 172 A242, 177, 179, 181 f,
189-191, 189 A345, 198, 200 f, 200
A404, 206,211
Ettmannstorff, Christoph Heinrich
Zeller von, kurpfälzischer Gesand-
ter zu Regensburg 137
Eugen, Prinz von Savoyen 132
Euler, Pfarrfamilie 130 A96
Everdes, braunschweigischer Kam-
mersekretär 76 A293
Exter, Pfarrfamilie 130 A96
Extrajudizialverfahren 70
Fabert, Karl Philipp, pfalz-zweibrücki-
scher Regierungsrat 121, 135-137,
139 A35, 149, 149A90, 216
Failly, Jean Grasset de, Major im
pfalz-zweibrückischen Dienst 139
Falck, Bernhard, pfalz-zweibrücki-
scher Kammersekretär 75
Falkenburg, Gemeinde Wilgartswie-
sen, Kreis Pirmasens, Herrschaft 32
A17, 197
- Schloß 197
Fautel, Johann Daniel, pfalz-zwei-
brückischer Kammerrat 221
Favier, Gerneraladvokat der Re-
unionskammer in Breisach 157
A160
Finck von Finckenstein, Karl Wil-
helm Graf, preußischer Minister 184
Fiskal, Aufgabenbereich des pfalz-
zweibrückischen 84
- kaiserlicher 42 A70
Flügel, Johann Wilhelm, pfalz-zwei-
brückischer Regierungsrat 216
Fölckling, Johann Hermann von,
pfalz-zweibrückischer Verwalter
für das Kirchengut 102
Follenius, Johann Justus, lutherischer
Pfarrer und Inspektor zu Zwei-
brücken 100, 133
Fontenet, Peter de, pfalz-zweibrük-
kischer Regierungsrat 216
Forbach, Marie Anne de Camasse,
Gräfin von, morganatische Gemah-
262
lin Christians IV. 163, 170
Francken, Johann Bernhard von,
kurpfälzischer Gesandter in Wien
142
Frankfurt/Main 138
- Konferenz (1681) 157
- Messe 56
- Rezeß (1558) 47
Frankfurt/Oder, Universität 118
Frankreich 14, 22 f, 22 A52, 25, 89, 96,
132, 139, 143, 145-148, 145 A67, 146
A70, 148 A78, 152, 154, 154 A134,
156-166, 156 A154, 158 f A167, 159
A170, 160 A172, 164 A199, 166
A207, 168 f, 168 A217, 174-176,
179 f, 183-185, 187, 189, 191-194,
194 A373, 196-200, 199 A400,
202-205, 207-209; siehe auch Hein-
rich IV., Ludwig XIV., Ludwig XV.,
Ludwig XVI.
- Nationalversammlung, siehe Natio-
nalversammlung, französische
Frankweiler, Gemeinde Beltheim,
Rhein-Hunsrück-Kreis 166 f A211
Franz I., Kaiser (1745-1765) 165
Franz II., Kaiser (1792-1806) 203, 205
Frauenburg, Diether von, pfalz-zwei-
brückischer Hofmeister 33 A21
Freiburg i. Br., Universität 118
Freiheiten, städtische 106
Freysen, Kreis St. Wendel 192 A363
Friedrich III., Kaiser (1440-1493) 66
Friedrich II., der Große, König von
Preußen (1740-1786) 164 f, 178-181,
185, 188
Friedrich I., König von Schweden
(1720-1751) 142
Friedrich I., der Siegreiche, Kurfürst
von der Pfalz 35
Friedrich II., Kurfürst von der Pfalz 19
Friedrich III:, Kurfürst von der Pfalz
17 f, 72
Friedrich IV., Kurfürst von der Pfalz
21, 116 A40
Friedrich V., Kurfürst von der Pfalz,
1619 König von Böhmen (Winter-
könig) 21
Friedrich I., Pfalzgraf, Begründer der
Linie Pfalz-Simmern 16
Friedrich III., Graf von Veldenz 16
Friedrich, Herzog von Pfalz-Zwei-
brücken (1635-1661) 21 f, 62, 71, 95,
99 Al 19
Friedrich Ludwig, Herzog von Pfalz-
Zweibrücken (1661-1681) 22 f, 22
A50, 71, 95 f, 99, 102
Friedrich IV., Markgraf von Ansbach-
Bayreuth 17
Friedrich Michael, Pfalzgraf von
Zweibrücken 151, 167-169, 167
A213
Friedrich Wilhelm I., König von Preu-
ßen (1713-1740) 142
Friedrich Wilhelm II., König von
Preußen (1786-1797) 199, 202
Friedrichshall (Fredrikshald), norwe-
gische Festung 23
Fürstenbund 189 f, 199 f
Fürstenwärther, Freiherren von 125
A70
Fürstenwärther, Friedrich Karl von,
pfalz-zweibrückischer Geheimrat
212
Fulda, Abt, siehe Dalberg, Adolph von
Gagern, Karl Gottlieb Christoph von,
pfalz-zweibrückischer Geheimrat
213
Galen, Adam von, pfalz-zweibrücki-
scher Amtmann zu Neukastel 33
A21
Gallas, Mathias, Herzog von Lucera,
kaiserlicher General 21
Gallizien 178A275
Gastroph, (Karl) Philipp Gotthard,
pfalz-zweibrückischer Kammerrat
221
Gauersheim, Henne von, pfalz-zwei-
brückischer Rat und Amtmann zu
Meisenheim 28 A3, 29 A5
263
Gayling von Altheim, Jakob Heinrich,
pfalz-zweibrückischer Geheimrat
213
Gayling von Altheim, Karoline Au-
guste, siehe Esebeck
Geheimer Rat (Institution) 82, 82 A20;
siehe auch Kabinettskollegium
Geheimräte, Geheime Räte, siehe
Räte, Geheime
Geheimsekretär 80
Geiskopf, Zinshof (Geiskopferhof),
Kreis Pirmasens 197
Geistliche, siehe Pfarrer
- höhere 130; siehe auch Inspektoren,
General- und Superintendenten
Geistliche Güterverwaltung (Institu-
tion) 102 f, 103 A144, 103 Al48,
107, 137, 141
Geistliche Gefälle, siehe Kirchen-
gefälle
Gemach, fürstliches, siehe Kammer
Gemmingen, Philipp von, pfalz-zwei-
brückischer Rat 20
Generalsuperintendenten 129
Genua 170, 189
Georg I., englischer König (1714-1727)
142
Georg der Reiche, Herzog von
Bayern-Landshut 19 A35
Gerichtsbarkeit, geistliche, siehe Ju-
risdiktion, bischöfliche
Gerichtsordnung (1536) 48, 63 Al97
Gerichtsschreiber 105
Germersheim, kurpfälzisches Ober-
amt 158, 166-168, 167 A212, 167 f
A215, 193 f
Gießen, Universität 118
Godramstein, Stadt Landau 166 f
A211
Göllnitz, Eberhard Heinrich von,
pfalz-zweibrückischer Oberhofmar-
schall 149, 213
Goertz, Johann Eustachius Graf von,
genannt von Schlitz, preußischer
Diplomat 179 f
Göttingen, Universität 118
Goldner, Wolfgang, pfalz-zweibrücki-
scher Kammerrat 121, 221
Goupillière, Antoine Bergeron de la,
französischer Intendant in Hom-
burg, später Präfekt der Saarprovinz
96 A100
Graufthal, Département Bas-Rhin,
Kloster 18
Gravenreuth, Karl Ernst von, pfalz-
zweibrückischer Höfling 203 A431,
204, 206
Gronig, Gemeinde Oberthal, Kreis St
Wendel 192 A363
Groos, Beamtenfamilie 123 A61
Groos, Johann Peter, pfalz-zwei-
brückischer Regierungsrat 121, 150,
216
Grumbach, Rheingrafschaft 119 A54
Grumbach, Johann Mulnstein von,
siehe Mulnstein von Grumbach
Grundschulen 101
Günderode, Johann Heinrich von,
pfalz-zweibrückischer Regierungs-
rat 216
Guntheim, Philipp von, Amtmann zu
Meisenheim 33 A21
Gustav II. Adolf, schwedischer König
(1611-1632) 22A50
Gustavsburg, Schloß bei Jägersburg,
Saar-Pfalz-Kreis 134 f
Gustav Samuel Leopold, Herzog von
Pfalz-Zweibrücken (1719-1731) 24,
64, 79 f, 80 A5, 97 f, 100, 102, 117
A41, 132-150, 132 Al, 208 f
Guttenberg, Herrschaft 18, 32 A17, 42
A73, 61 A185, 100, 101 A135, 105
A160, 147 f, 159A170, 165
Gymnasium illustre 47, 101 f, 126
Habsburger, Dynastie 25; siehe auch
Maria Theresia, Franz I. und Joseph
II.
Hagenau (Haguenau), Département
Bas Rhin, Stadt 31 A12, 156
264
- Distrikt 159 A169
Hagenbach, Département Haut Rhin,
Amt (bis 1768 kurpfälzisch) 158,
166 f, 166A211, 169, 191 A358, 194
Haguenau, siehe Hagenau
Hahn, Johann Christoph, pfalz-zwei-
brückischer Regierungsrat 216
Hallberg, Jakob Tillmann von, seit
1731 kurpfälzischer Staatsminister
und Kanzler 149
Hallgarten, Kreis Bad Kreuznach 166 f
A211
Hamburg 113 Al8
Hannover, Kurfürstentum 13, 122
A59, 199A400
Hardenberg, Karl August von, preußi-
scher Staatsmann 202
Hargarten, Gemeinde Beckingen,
Kreis Merzig-Wadern 196A375
Hase, Heinrich, pfalz-zweibrücki-
scher Kanzler 39 A47, 40 A55
Haumüller, Johann David von, pfalz-
zweibrückischer Geheimrat 137 f,
141, 144 f, 149,213
Haushofmeister 31, 33, 33 A20
Haustadt, Gemeinde Beckingen, Kreis
Merzig-Wadern 196 A375
Hausunion (1771) siehe Wittelsba-
cher, Dynastie, Hausverträge
Hautt, Ernst Franz, pfalz-zweibrücki-
scher Amtskeller zu Nohfelden 139
Hautt, Johann Christian Ludwig,
pfalz-zweibrückischer Baudirektor
121,221
Hecht, Philipp Reinhold, preußischer
Gesandter beim Oberrheinischen
Kreis in Frankfurt 141
Heidelberg, Stadt 21, 31 A12
- Katechismus 20
- Sukzessionsvertrag (1553) 18
- Universität 18, 118, 127, 127 A83
Heilbronn, Bund (1633) 21
Heiligenbronn (Sainte Fontaine oder
Sept-Fontaine), Eisenhütte von
l'Hôpital, Département Moselle 196
Heimbach, Kreis Birkenfeld 192 A363
Heinrich III. von Navarra als Hein-
rich IV. König von Frankreich
(1589-1610) 18
Heinzenberg, Beamtenfamilie 117, 117
A46
Heinzenberg, Johannes Paul, pfalz-
zweibrückischer Kammerdirektor
117, 117A46
Heinzenberg, Johann Reinhard, pfalz-
zweibrückischer Regierungsrat 100,
117 A46, 149, 151,216
Heinzenberg, Philipp Gottfried, pfalz-
zweibrückischer Regierungsrat und
Kammerdirektor 117 A46, 121, 217
Heis, Georg Friedrich, pfalz-zwei-
brückischer Regierungsrat 217
Hepp, Pfarrfamilie 130 A96
Hermanni, Pfarrfamilie 130 A96
Hermersberg, Kreis Pirmasens 197
Hertzberg, Ewald Friedrich Graf von,
preußischer Staats minister 182
A302, 184,199 A392, 200 A403
Hessen, Landgraf von, siehe Philipp
der Großmütige
- Landgrafschaft 36
- Verwaltungsgeschichte 54, 76
A297, 122 A60
Hessen-Darmstadt, Landgrafschaft
148 A79; siehe auch Ernst Ludwig
und Karoline Henriette
Hessen-Kassel, Landgrafschaft 115
A28, 184; siehe auch Wilhelm IX.
Hien, Ludwig-Philipp, pfalz-zweibrük-
kischer Kammerrat 221
Hinterweidenthal, Kreis Pirmasens
197
Hirschmann, Karl Caspar, pfalz-zwei-
brückischer Kammerrat 221
Hochschulen, siehe Universitäten
Hochstätten, Kreis Bad Kreuznach
166 f A211
Hördt, Kreis Germersheim 167 A212
Hofbeamte, allgemein 149
- adlige 114
265
Hofenfels, Johann Christian von,
pfalz-zweibrückischer Geheimrat
81, 81 A15, 104 A154, 126 A73,
171-174, 172 A242, 172 A243, 173
A248, 178-200, 182 A302, 183
A309, 188 A335, 189 A345, 190
A355, 193 A368, 195 A372, 198
A390, 199 A392, 199 A401, 200
A403, 200 A404, 208
Hoffmann, Johann Heinrich von,
pfalz-zweibrückischer Geheimrat
und Obristhofmeister 133, 134 A8,
136, 142,213
Hoffmann, Johann Heinrich von,
pfalz-zweibrückischer Geheimrat
133, 136,213
Hoffmann, Luise Dorothea von, seit
1724 Reichsgräfin, zweite (morga-
natische) Gemahlin Gustav Samuel
Leopolds 132-138, 139 A35, 142 f,
145
Hofgericht 27, 41 f, 41 A66, 54, 63-71,
63 Al99, 65 A209, 66 A216, 67, 67
A226, 69 A234, 69 A236, 71 A254,
78, 209
- Advokaten 71, 71 A260, 119
- Assessoren 119
- Beisitzer 70
- Kanzlei 65 A209
- Ordnung
- allgemein 63 f, 63 A202, 71 A254
- von 1605 (1722) 27, 64-67, 64
A206, 64 A207, 65 A209, 69
A234, 71, 71 A260
- der Hinteren Grafschaft Spon-
heim 64, 64 A205, 64 A207
- Prokuratoren 66, 66 A216, 71, 71
A260
- Richter 65 f, 65 A211, 66 A216, 68,
69 A240
- Sekretäre 50 f, 66, 66 A216, 69, 69
A242, 70 A243
Hofhaltung, Hofstaat 20, 27, 31, 31
A12, 56 A163, 60, 170-172, 171
A235, 182, 200; siehe auch Zwei-
brücken, Hof
Hofmarschall 123
Hofmeister 19 A36, 31, 33 f, 33 A19,
33 A21, 33 A22, 37, 39, 43-46, 43
A75, 44 A80, 52, 58, 70, 85 f, 114 f,
123
Hofprediger 130
Hofräte, siehe Räte
Hofstallmeister 31
Hohenthal, Georg Wilhelm von, kur-
sächsischer Berghauptmann, Land-
und Kammerrat 90 A72, 90 A73, 90
A74
Holland 22, 176
Holtz, Laurentius, pfalz-zweibrücki-
scher Kammerrat 222
Homburg, Saar-Pfalz-Kreis, Amt 24
Homburg (Hombourg-Haut), Départe-
ment Moselle 196
Honzrath, Gemeinde Beckingen, Kreis
Merzig-Wadern 196 A375
Hoppstädten, Kreis Kusel 192 A363
Horbach, Zinshof (Horbacherhof), Ge-
meinde Wilgartswiesen, Kreis Pir-
masens 197
Hornbach, Kreis Pirmasens 96 A100,
138
- Benediktinerabtei 101, 166 f A211
- Gymnasium, siehe Gymnasium illu-
stre
- St. Fabian, Kollegiatstift 101
Horstmann, Philipp Ludwig, pfalz-
zweibrückischer Regierungsrat 217
Hunoltstein, Freiherr von 139 A35
Huxelles, Nicolas marquis d', franzö-
sischer Marschall und Minister 147
A72
Illuminatenorden 174
Imweiler, Gemeinde Oberthal, Kreis
St Wendel 192 A363
Innozenz XIL, Papst (1691-1700) 132
Innviertel 180
Inspektion 99 f
Inspektoren 97, 99-101, 130, 130 A93
266
Ittre, Albert Joseph marquis d', kur-
pfälzischer Minister 152
Jacobi, Konstans Philipp Wilhelm,
preußischer Gesandter in Wien 198
A390
Jägern, Johann Philipp von, kurpfälzi-
scher Amtmann von Grafendahn
140 f
Jakob zu Hollach, Fortunat Dominik
von, pfalz-zweibrückischer Ge-
heimrat 149-151,208,213
Jena, Universität 118
Jenitz, sächsischer Kammersekretär
76 A293
Joannis, Georg Christian, ehemaliger
Professor am Gymnasium illustre
zu Zweibrücken 138
Johann I,, Herzog von Pfalz-Zwei-
brücken (1569-1604) 19-21, 19 A36,
27 f, 43 A74, 46, 48, 51, 53 A148, 54,
58, 61 f, 61 Al85, 72 f, 72 A266, 76,
78 f, 95, 99, 102, 114, 126 A74, 129
A92, 209
Johann II., Herzog von Pfalz-Zwei-
brücken (1604-1635) 21, 22 A50, 22
A51, 22 A52, 33 A21, 43 A74, 64
A205, 78 f, 95, 99, 116A40
Johann, Pfalzgraf, Sohn Kurfürst Ru-
prechts III. von der Pfalz 15
Johann Karl, Pfalzgraf von Birkenfeld-
Gelnhausen 22
Johann Kasimir, Pfalzgraf von Lau-
tern, Administrator der Kurpfalz
116 A40
Johann Wilhelm, Kurfürst von der
Pfalz 144 A60
Johanna von Albret, Königin von Na-
varra 18
Johanneskirchen (Albersweiler-St.
Johann), Kreis Landau-Bad Bergza-
bern 197
Joseph II., Kaiser (1765-1790) 175 f,
178, 180 f, 185-188,198, 208
Joseph Karl Emanuel, Pfalzgraf von
Sulzbach 144, 145 A67, 163fA197
Jourdan, Jean Baptiste comte de, fran-
zösischer General 203
Judenschaftliche Kasse 85
- Kommission 85
Jülich-Berg, Herzogtum 163, 167, 178
Jurisdiktion, bischöfliche
- allgemein 95
- des Bischofs von Metz 150
- des Bischofs von Speyer 150
Juristenfamilien 130
Justizreglement (1748) 71, 71 A259
- (1753)71,71 A259, 71 A260
Kabinettskollegium (Geheime Kabi-
nettskonferenz) 49, 79-82, 82 Al9,
83 A27, 87, 107, 119, 124, 150 f,
153 f, 171, 208
- Geheime Kanzlei 87
Kabinettsminister, siehe Hertzberg
und Finck von Finckenstein
Kabinettsministerium, preußisches
183
Kabinettssekretär 74 A279
Kaipf, Georg Anton, pfalz-zweibrücki-
scher Kammerrat 222
Kaisheim, Donau-Ries-Kreis, Kloster
48 A115
Kameralbibliothek 90, 90 A74
Kammer 27, 46, 52 f, 73 f, 73 A273, 79,
209
Kammergut 60
Kammerjunker 124
Kammerkanzlei 51, 53, 55 Al62, 72
A264, 73-75, 73 A270, 74 A275, 74
A279
Kammerkollegium, siehe Rentkam-
mer
Kammerräte, siehe Rentkammer, Räte
Kammersekretär 51 f, 73-76, 115, 115
A35
Kammersekretariat 74
Kammerstube, siehe Rechenstube,
Rentkammer
Kandel, Kreis Germersheim, Amt 61
267
A185
Kanzlei, geheime, siehe Kabinettskol-
legium
Kanzlei, allgemein 34 A24, 38 A43,
39-42, 40 A55, 40 A58, 42 A68, 46,
49, 51 f, 57, 59, 63 f, 65 A210, 67
A226, 70 f, 70 A243, 71 A254, 74,
77 f, 114 f, 209; Ratsstube 40-49, 40
A55, 40 A58, 43 A77, 52 f, 64, 77, 99;
Schreibstube 40, 40 A55, 40 A58,
49-53, 58 A175, 71
- Akzessisten 95
- Boten, siehe Boten, allgemein, Bo-
tenmeister, Silberboten
- Diener 51
- Direktor 85-87, 149
- Landkanzlei 52, 72-74, 72 A264
- Ordnung (1559) 39-41, 39 A52, 43,
47-50, 52, 57, 59, 66 A216, 72 A266,
76 A296
- (1586) 39, 45 A90, 49, 51-53, 59, 63
-Personal 46, 49-51
- Räte, siehe Räte, allgemein
- Schreiber 51 f
- Sekretäre 49 Al24, 50 f, 51 Al38,
73 A271
- Sitzordnung 44
- Tage 50
Kanzler 31, 33-35, 35 A36, 37, 39,
44-50, 44 A80, 52, 56, 58, 68-70, 71
A254, 74, 80, 88, 123
Karl VI., Kaiser (1711-1740) 117 A41,
142, 149 A85
Karl X. Gustav, König von Schweden
(1654-1660) 22, 22 A50
Karl XI., König von Schweden
(1660-1697) 22 f, 22 A50
Karl XII., König von Schweden
(1697-1718) 23, 96 f, 132, 134 A5
Karl II., Herzog von Lothringen 116
A40
Karl Ludwig Johann, dritter Sohn Kai-
ser Leopolds II., Erzherzog 203
Karl Philipp, Kurfürst von der Pfalz
24, 98, 133, 140 A39, 144-148, 144
A60, 146 A69, 148 A78
Karl Theodor, Kurfürst von der Pfalz
und Bayern 25 f, 25 A73, 25 A74,
153, 160, 162, 163 f A197, 164 A198,
166-170, 176-186, 178 A275, 186
A323, 190, 193 f, 197 f, 200, 205, 208
Karl, Pfalzgraf von Birkenfeld 19 f, 22
A52, 64
Karl August, Großherzog von Sach-
sen-Weimar 184, 186
Karl II. August, Herzog von Pfalz-
Zweibrücken (1775-1795) 25, 81 f,
81 Al7, 82 A19, 92, 92 A83, 103,
169-174, 172 A242, 173 A248,
177-191, 189 A345, 191 A356, 193
A366, 193 A368, 195 A373, 196,
198-201, 208
Karl August Friedrich, Sohn von Karl
II. August, Erbprinz von Pfalz-Zwei-
brücken 103, 186
Karlsberg, Saar-Pfalz-Kreis, Schloß
bei Homburg 172 A242, 181, 201,
201 A412
Karoline, Prinzessin von Nassau-
Saarbrücken, Gemahlin Christians
III. von Birkenfeld (1735-1740) 24,
150 f, 168
Karoline Henriette von Pfalz-Zwei-
brücken, Landgräfin von Hessen-
Darmstadt, Gemahlin Ludwigs IX.
165
Kaspar, Herzog von Pfalz-Zwei-
brücken (1489-1490) 16 f, 17 A22
Kastei, Gemeinde Nonnweder, Kreis
St Wendel 196
Kastellaun, Rhein-Hunsrück-Kreis 31
A12
Katharina II., die Große, Zarin von
Rußland (1762-1796) 175, 185 f, 188
Katharina Magdalena, Tocher Herzog
Johanns II. 22 A52
Katharina Wasa, Schwester König
Gustav II. Adolf 22 A50
Katharinenburg, siehe Kleeburg
Kaunitz, Wenzel von, österreichi-
268
scher Staatsmann 177, 178 A275,
188, 188A336
Kaysersberg, Département Haut-Rhin
156
Keller, Nikolaus, katholischer Pfarrer
von Zweibrücken 135
Keller 94, 103-105
Kellereien 89
Kempf, Dr. Johannes Philipp, Physi-
cus 138
Kempten 180 A282
Kiesewetter, Johann Christoph, Pfar-
rer zu Zweibrücken 108 A173
Kirchengefälle 101 f
Kirchengericht 47
Kirchenordnung 47, 95, 99
Kirchenschaffneien 101, 101 Al 35,
102
Kirchheim, Kranich von, siehe Kra-
nich von Kirchheim
Kirchner, Johann Adam, pfalz-zwei-
brückischer Kammerrat 222
Kirkel, Saar-Pfalz-Kreis, Burg 21
Kleeburg (Clébourg), Département
Bas-Rhin, Amt 32 A17, 159 Al69,
165, 165 A203, 168, 168 A216, 191,
193, 196, 196 A376
Klick, Bernhard Ludwig, pfalz-zwei-
brückischer Regierungsrat 217
Klick, Johann Karl, pfalz-birkenfeldi-
scher Rentmeister 144
Klostergefälle 47
Klosterschaffneien 101, 101 Al 35
Kneupel, Heinrich, pfalz-zweibrücki-
scher Substitut 75
Kneupel, Johann, pfalz-zweibrücki-
scher Schreiber 75
Knodt, Johann Georg, Landschreiber
zu Bergzabern 139
Koalition, österreichisch-russisch-
englische gegen Frankreich 205
Koblenz 129, 129 A90, 191 A357
Koch, Johann Daniel, pfalz-zwei-
brückischer Kammerrat 121, 222
König, David, pfalz-zweibrückischer
Rechenkammerdirektor 102
Königsberg, Universität 118
Kotteritz, Wolfgang von, pfalz-zwei-
brückischer Rat 48
Konkordienformel, Zustimmung zur
20
Konsens, agnatisch 26, 179
Konsistorialgeschäfte (-angelegen-
heiten) 78, 100, 209
Konsistorium, Assessorat 130
- Aufgabenbereich 101
- lutherisch 95, 97 f, 100 f, 108, 209;
lutherisches für die Hintere Graf-
schaft Sponheim 100
- reformiertes, Ober- 78, 95, 97-103,
99 A123, 99 A124, 103 A144, 105,
107, 115, 141,209
- Präsident 99 f, 99 A124
- Unterkonsistorium 99 f
Kostenbach, Gemeinde Wadern, Kreis
Merzig-Wadern 196
Kranich von Kirchheim, Bernhard,
pfalz-zweibrückischer Hofmeister
30 f, 30A10
Krap von Saarburg, Nicolaus, pfalz-
zweibrückischer Rat und Amtmann
zu Zweibrücken 29 A4
Kreis, Oberrheinischer, siehe Ober-
rheinischer Kreis
Kreistage 31, 46
Kreuznach 31 Al2
Kreuzwald (Creutzwald), Départe-
ment Moselle 196
Kroeber, Beamtenfamilie 123 A61
Kroeber, Johann Burkhard, pfalz-
zweibrückischer Kammerrat 121,
222
Kroeber, Johann Karl Ludwig, pfalz-
zweibrückischer Regierungsrat 217
Kroeber, Karl Philipp, pfalz-zwei-
brückischer Landschreiber (später
Amtmann) zu Trarbach 104 A155
Kübelberg, Gemeinde Schönenberg-
Kübelberg, Kreis Kusel 24
Küchenmeister 31
269
Kurbayern, siehe Bayern, Kurfürsten-
tum
Kurhannover, siehe Hannover, Kur-
fürstentum
Kurpfalz, siehe Pfalz, Kurfürstentum
sowie Mannheim, kurpfälzischer
Hof
Kursachsen, siehe Sachsen, Kurfür-
stentum sowie Dresden, kursächsi-
scher Hof
Kurtier, siehe Trier, Kurfürstentum
Kusel 101
La Coste, Hippolythe Gracieux mar-
quis de, französischer Gesandter in
Zweibrücken 199 A400
Lammersdorff, Bernhard, Schreiber in
der Kammerkanzlei 75 A289
Landas, Karl von, pfalz-zweibrücki-
scher Rat und Amtmann zu Zwei-
brücken 33 A21
Landeskirche, lutherische 43 A74,
95 f, 126
Landesökonomiekommission 89-91,
90 A72, 90 A74, 90 A75
Landesregierung, siehe Regierung
Landesschule, siehe gymnasium illu-
stre
Landesverwaltung, siehe Regierung
Landau 156, 167A212, 197
Landfried, Friedrich Ludwig, pfalz-
zweibrückischer Kammerrat 222
Landrentmeister 94
Landsberg, Amt 61 Al85
Landschad von Steinach {Neckar-
steinach), Christoph II., pfalz-zwei-
brückischer Rat, Hofmeister und
Amtmann zu Zweibrücken 20, 32
A17, 33 A21.40 A54
Landschad von Steinach, Hans IV.,
kurpfälzischer Faut zu Mosbach
und oberster Rechenrat 32 Al7
Landschad von Steinach, Hans VI.,
pfalz-zweibrückischer Rat und
Statthalter, Amtmann zu Zwei-
brücken 32 A17, 33 A21
Landschad von Steinach, Ottheinrich,
Frauenzimmerhofmeister und Amt-
mann zu Zweibrücken 32 A17, 33
A21
Landschaft (landschaftliche Schulden-
verwaltung) 61 f, 61 A184, 61 A185
- Commissarius 63
- Kasse 63
Landschreiberei 104
Landschreiber 31, 55 A159, 103-105
Landsiedel, Hans, pfalz-zweibrük-
kischer Amtmann zu Meisenheim
31 A15
Landskron, Quad von, siehe Quad
von Landskron
Landstände, bayerische 179
Landvogtrecht, elsässisches 156
Langenschwalbach (Bad Schwalbach),
Rheingau-Taunus-Kreis 138
Langwerth von Simmern, Johann,
pfalz-zweibrückischer Kanzler 32
A18, 34 f, 35 A30
Langwerth von Simmern, Nicolaus,
pfalz-zweibrückischer Kanzler 29
A5, 32 Al8, 34 f, 34 A25
La Petite Pierre, siehe Lützelstein
La Rochelle, Département Charente-
Maritime 19
Lauer, Jost, pfalz-zweibrückischer
Kammersekretär 75
Laufen 39 A47
Lauterecken, Kreis Kusel, Amt 24, 148
Lehen/Belehnungen 29
Leh(e)nsadel 33
Lehensgüter, böhmische 178, 199
Leh(e)nsleute 30
Lehmann, Franz Ludwig Gottfried,
pfalz-zweibrückischer Regierungs-
rat 217
Lehmann, Friedrich David Daniel,
pfalz-zweibrückischer Kammerrat
222.
Lehrbach, Franz Sigmund Adalbert
von, kaiserlicher Gesandter in
270
München 173, 177, 185 f
Leiningen-Hartenburg, Grafschaft
129, 197
Leitzweiler, Kreis Birkenfeld 192
A363
Leopold L, Kaiser (1658-1705) 132
Leopold Friedrich Franz, Fürst von
Anhalt-Dessau 186
Lersé, Ludwig Heinrich, pfalz-zwei-
brückischer Regierungsrat 217
Lersé, Philipp Heinrich, pfalz-zwei-
brückischer Regierungsrat 217
Lersé, Philipp Jakob, pfalz-zwei-
brückischer Regierungsrat 218
Leszczynski, siehe Stanislaus I.
Leszczynski
Leuchtenberg, Landgrafschaft 177
Lewenstein, Brenner von, pfalz-zwei-
brückischer Rat 28 A3, 30 AIO
Lewenstein, Friedrich von, pfalz-zwei-
brückischer Rat 30 AIO
Lewenstein, Heinrich von, pfalz-zwei-
brückischer Rat 30 AIO
Lewenstein, Siegfried von, pfalz-zwei-
brückischer Rat 28 A3
Leyden, Universität 151
Lichtenberg (Thallichtenberg), Kreis
Kusel, (Ober-)Amt 24, 42 A73, 61
A185, 104, 138 f
Lichtenberg, Blick von, siehe Blick
von Lichtenberg
Liernur, Georg Tilemann, pfalz-zwei-
brückischer Kammerrat 144, 222
Limbach, Gemeinde Schmelz, Kreis
Saarlouis 192 A363
Limoges, Département Hautes-
Viennes 19
Lindscheid, Gemeinde Tholey, Kreis
St Wendel 192 A363
Lixheim, Département Moselle, Klo-
ster 18
Löwenstein-Wertheim, Fürstentum
197
Lombardei 203
Lorch, Nikolaus, pfalz-zweibrücki-
scher Kammersekretär 75 A289
Lori, Johann Georg, bayerischer Hof-
rat 178
Lothringen, Herzogtum 16 Al8, 24,
166; siehe auch Stanislaus I.
Leszczynski
Ludwig XIV., König von Frankreich
(1643-1715) 96 A100, 133, 156-159,
169, 195 A373
Ludwig XV., König von Frankreich
(1715-1774) 24, 162, 164 A199, 166,
169, 194
Ludwig XVI., König von Frankreich
(1774-1792/93) 175 f, 175 A258,
187 f, 191 f, 194-196, 195 A373, 196
A376
Ludwig III., Kurfürst von der Pfalz 15,
15A15, 34
Ludwig VI., Kurfürst von der Pfalz 126
A74, 127 A83
Ludwig I., der Schwarze, Herzog von
Pfalz-Zweibrücken (1459-1486) 16,
30 A7, 31 A12, 31 A14, 34 f, 35 A32,
66, 109 A4
Ludwig IL, Herzog von Pfalz-Zwei-
brücken (1514-1532) 17, 30 A7, 31
A14, 36 f, 66, 75, 77,95
Lüneburg (Celle), Fürstentum 112
A16
Lützelstein (La Petite Pierre), Départe-
ment Bas-Rhin, Grafschaft 18, 147 f,
165
Lunéville, Département Meurthe-et-
Moselle 133
- Friede (1801) 14, 26
Luxburg, Friedrich Christian Karl
von, bayerischer Staatsmann 206
Luxemburg (Luxembourg), Herzogtum
178A275, 185, 187
Madeweiß, Johann Georg, preußi-
scher Resident in Stuttgart 189
A345
Mainz, Domstift 17
- Kurfürstentum 110 A7, 113 A18,
271
135, 176 A268
- Reichstag (1235) 65 A212
Mannheim 171, 177, 201 f
- kurpfälzischer Hof 139 f, 144 f, 144
A60, 149 A92, 152 f, 160
- Sukzessionsvertrag (1733) 24, 98,
149
Männlich, Johann Christian von,
pfalz-zweibrückischer Hofmaler
170 f, 171 A235, 181
Manufakturkommission 92, 107
Marbach, Johannes, lutherischer
Theologe 127
Marburg, Universität 118
- Vertrag (1543) 17 f, 18A27
Maria Anna von Pfalz-Sulzbach, Ge-
mahlin des Herzogs Clemens von
Bayern 163 f Al97, 178, 180, 198
Maria Franziska Dorothea von Pfalz-
Sulzbach, Gemahlin des Pfalzgrafen
Friedrich Michael 160, 163 f Al97
Maria Josepha, Schwester des bayeri-
schen Kurfürsten Maximilian III.
162 f
Maria Theresia, Königin von Ungarn
und Böhmen (1740-1780), Gemahlin
Kaiser Franz' I. 164, 180 f, 183
Marie Amalie von Sachsen, Gemahlin
Herzog Karl II. Augusts von Pfalz-
Zweibrücken 188
Marie Antoinette, französische Köni-
gin, Gemahlin Ludwigs XIV. 176,
187
Marius, Conrad, Präzeptor der Söhne
des Herzogs Wolfgang 47, 47 Al 13
Marly, Vertrag (1729) 148 A81, 159
A171
Marpingen, Kreis St. Wendel 192
A363
Marx, Johann Friedrich, pfalz-zwei-
brückischer Kammerrat 223
Matthias, Kaiser (1612-1619) 21
Max(imilian) III. Joseph, Kurfürst von
Bayern 25 f, 26 A77, 176-178, 178
A275
Max(imilian) Josef, Pfalzgraf, Herzog
von Pfalz-Zweibrücken, seit 1799
als Kurfürst von Bayern Maximi-
lian) IV. Joseph; als König seit 1806
Max I. 169, 189, 201-206, 209
- Hofstaat 206
Mecklenburg, Herzogtum 180 A282
Meisenheim, Kreis Bad Kreuznach,
Stadt 31 A12, 62, 96 A101, 101, 134
- (Ober-)Amt 42 A73, 61 f, 61 A185,
92A83, 104 A153, 138, 166
- Residenz 31
Meisenheim (Meisenheimer), Johan-
nes von, pfalz-zweibrückischer
Kanzler 35, 74, 74 A279, 74 A280,
74 A281
Melanchthon, Philipp, Theologe 47
Merchingen, Stadt Merzig, Kreis Mer-
zig-Wadern 196A375
Mercy-Argenteau, Florimond Claude
de, österreichischer Gesandter in
Paris 176, 187
Merkantilismus 89, 89 A67, 155
Merswin, Dr. Jakob, pfalz-zwei-
brückischer Rat 36, 74 A281, 113
A23
Metternich, Ernst Graf von, preußi-
scher Gesandter beim Reichstag zu
Regensburg 140
Metz, Département Moselle, Stadt 21
- Bischof, geistliche Gerichtsbarkeit,
siehe Jurisdiktion, bischöfliche
- Bistum 156
- Reunionskammer 22; siehe auch
Reunionskammern
Meyer, kurkölnischer Hofrat und
Agent des Erzherzogs Maximilian
186
Michaelis, Johann Adam, pfalz-zwei-
brückischer Hofprediger 99 A124
Mindelheim 177
Minfeld, Kreis Germersheim 101
A135
- Amt 61 A185
Mittelfrankreich 19
272
Mitweilerhof (bei Katzenbach), Don-
nersbergkreis 166 f A211
Mölsheim, Kreis Alzey-Worms 166 f
A211
Molitor, Christoph, pfalz-zweibrücki-
scher Regierungsrat 218
Monsheim, Werner von, Amtmann zu
Zweibrücken 29 A4, 31 A15
Montezan, Louis Cachet, comte de,
französischer Gesandter in Mün-
chen 184
Montgelas, Maximilian Joseph von,
pfalz-zweibrückischer Legationsrat,
seit 1795 Regierungsrat, seit 1799
bayerischer Minister 81, 173 f, 174
A253, 200 f, 200 A404, 203 f, 204
A436, 206,218
Montmorin de Saint-Herem, Armand
comte de, französischer Gesandter
in Kurtrier, seit 1787 Minister 191
A357, 199, 199 A400
Mont Tonnerre, siehe Donnersberg
Moreau, Jean Victor, französischer
General 203
Morsheim, Albrecht von, pfalz-zwei-
brückischer Rat 74 A281
Morville, Charles-Jean-Baptiste Fleu-
riau d'Armenonville, comte de,
französischer Minister 147 A72
Moschellandsberg, Donnersbergkreis
31 A12
Müller, Pfarrfamilie 130 A96
München 173 f, 177-179, 182, 184 f,
200, 206, 208
Münster (Munster), Département
Haut-Rhin 156
Münster, Friede von, siehe Westfäli-
scher Friede
Münzwesen 93
Mulnstein von Grumbach, Johann,
pfalz-zweibrückischer Rat 28 A3,
29 A5, 30 f, 30A10
Namborn, Kreis St. Wendel 192 A363
Namur 178 A275, 185, 187
Nancy, Département Meurthe-et-
Moselle 116 A40
- Konferenz (1737-1741) 192
Nantes, Département Loire-Atlanti-
que, Edikt, Aufhebung (1685) 101
Napoleon, siehe Bonaparte
Nassau-Saarbrücken, Grafschaft 24,
90 A72, 166, 192; siehe auch Philip-
pine Henriette
Nassau-Weilburg, Grafschaft 24
Nationalversammlung, französische
198
Navarra, siehe Johanna, Heinrich III.
Neuburg, Kreis Neuburg-Schroben-
hausen 20, 57 A170, 177
- Vertrag (1569) 20
Neukastel, Gemeinde Leinsweiler,
Kreis Landau-Bad Bergzabern, Amt
32 A17, 42 A73, 61 A185, 166 f
A211, 168, 197
Niederbayern 177, 185
Niederhofen, Gemeinde Tholey, Kreis
St. Wendel 192 A363
Niederlande, österreichische 175, 177,
178 A275, 185
Nobilitierungen 126, 126 A73
Nördlingen, Kreis Donau-Ries,
Schlacht (1634) 21
Nohfelden, Kreis St. Wendel, Amt 61
A185, 139
Nürnberg, Reichsstadt 17, 113 Al8
Nymwegen, Friedensverhandlungen
(1679) 157, 157 A160
Oberamt, siehe Amt/Ämter
Oberamtleute, siehe Amtmann/Amt-
leute
Oberappellationsgericht 67 A222, 84
Oberbayern 185
Oberbergdirektor 91,91 A81
Oberehnheim (Obernai), Département
Bas-Rhin 156
Oberelsaß 156, 165, 171
Oberforstamt 91,91 A78, 93, 107
Oberkirch, Syfrit von, pfalz-zwei-
273
brückischer Rat 33 A21
Oberkonsistorien, siehe Konsistorien
Obermeyer, Johann Euchar von,
bayerischer Hofrat 178
Obernai, siehe Oberehnheim
Oberpfalz 177, 185, 203
Oberrheinischer Kreis 140 f; siehe
auch Hecht
Oberstallmeister 123
Odernheim, Kreis Bad Kreuznach
166 f A211
O'Dune, Jacques Bernard, französi-
scher Gesandter am kurpfälzischen
Hof 166 A209
Oeconomische Gesellschaft 90
Ökonomiekommissionen 89; siehe
auch Landesökonomiekommission,
W iesenkommission
Österreich 156 f, 175-177, 179 f, 185,
190, 198, 200, 203, 203 A429, 205,
208; siehe, auch Habsburger
Offenbach, Gemeinde Offenbach-
Hundheim, Kreis Kusel 24
- Kloster, Benediktinerpriorat 101
Offweilerhof, Gemeinde Contwig,
Kreis Pirmasens 139 A33
O'Kelly-Fanel, Jean Jacques, seigneur
de Lansac, französischer Gesandter
am Zweibrücker Hof 176, 176 A268,
191
Orlebacher (von Orlebach), Wilhelm,
Amtmann zu Lichtenberg 29 A4
Ottheinrich, Kurfürst von der Pfalz
17-19, 47
Otto, Pfalzgraf, Sohn König Ruprechts
15
Oxenstierna, Gabriel Turesson, Graf
von Croneborg, schwedischer Gou-
verneur in Zweibrücken 100, 114
A27
Pachelbel zu Gehag, Georg Wilhelm
von, pfalz-zweibrückischer Gehei-
mer Legationsrat 90 A74, 126 A73,
154, 162,214
Paris 133, 151, 189, 200, 203 f, 204
A436
Passau 180
Patrick, Herrmann Bernhard, pfalz-
zweibrückischer Regierungsrat 145,
218
Patrick, Karl Friedrich, pfalz-zwei-
brückischer Regierungsrat 218
Pavia, (Haus-)Vertrag (1329), siehe
Wittelsbacher, Dynastie
Pettersheim, Gemeinde Herschweiler-
Pettersheim, Kreis Kusel, Jagd-
schloß 170
Pfalzgrafschaft, rheinische 15
Pfalzbayern, siehe Bayern, Kurfür-
stentum
Pfalz-Birkenfeld, siehe Karl
Pfalz-Birkenfeld-Bischweiler 20, 22,
22 A52, 24 f, 136, 142 f, 146-148,
155, 160, 164 Al99, 165, 205; siehe
auch Christian I., Christian II., Chri-
stian III., Karoline
Pfalz-Birkenfeld-Gelnhausen, siehe
Johann Karl
Pfalz, Kurfürstentum 15-18, 17 A22,
21, 25, 36, 59, 72, 76 A297, 80 A5,
96 f, 115 A28, 126 A74, 127 A83,
128, 128 A87, 135, 139, 141-148, 146
A69, 150, 152, 166 f, 166 A211, 180;
siehe auch Friedrich I., Friedrich II.,
Friedrich III., Friedrich IV., Fried-
rich V., Johann Kasimir, Johann
Wilhelm, Karl Philipp, Karl Theo-
dor, Ludwig III., Ludwig VI., Ott-
heinrich, Philipp der Aufrichtige,
Ruprecht III.
- Geheime Konferenz 152
- Gerichtsverfassung 64 A205, 166 f
A211
- Gesandter zu Regensburg, siehe
Ettmannstorff
- Kammermeister 59 Al77
- Oberrat 115 A28
- Rechenkammer 59 Al77
- Rechenmeister 59 Al77
274
- Rechenräte 59A177
- Rechenschreiber 59 Al77
Pfalz-Landsberg, Linie 22
Pfalz-Lautern, siehe Johann Kasimir
Pfalz-Kleeburg, Linie 22, 22 A50, 132
Pfalz-Mosbach, Linie 16
Pfalz-Neuburg, Linie 18 f, 19 A35, 24,
47, 185; siehe auch Philipp Ludwig
- Rechenkammer 57 Al70, 58 Al72
Pfalz-Neumarkt, Linie 16
Pfalz-Simmern, Linie 16, 18; siehe
auch Friedrich I.
Pfalz-Sulzbach, Linie 25, 148, 163 f,
167, 185, 197; siehe auch Joseph
Karl Emanuel
- Prinzessinnen, Erbrecht 177; siehe
auch Elisabeth Maria, Maria Anna,
Maria Franziska Dorothea
Pfalz-Veldenz, Linie 17 f, 24, 61 Al85,
101 Al35; siehe auch Dorothea, Ru-
precht
Pfarrer 126-131, 226 f
Pfarrstand 13 f, 126, 128-131
- Witwenkasse, lutherisch 113
- reformiert 113
Pfef fei (-Kriegeistein-W andelburg),
Christian Friedrich (von), pfalz-
zweibrückischer Staatsminister 187,
187 A329, 189, 192-195,214
Pfeffel, Christian Hubert von, pfalz-
zweibrückischer Regierungsrat,
später bayerischer Diplomat 206
Pfender, Karl Friedrich, pfalz-zwei-
brückischer Kammerrat 121, 223
Philipp der Aufrichtige, Kurfürst von
der Pfalz 17
Philipp der Großmütige, Landgraf von
Hessen 17, 40 A54
Philipp II., Markgraf von Baden-Baden
64
Philipp Ludwig, Pfalzgraf von Neu-
burg 19 f
Philippine Henriette, Gräfin von Nas-
sau-Saarbrücken 150
Physiokratismus 89, 89 A68, 89 A69
Polen 176
Polizei- und Kommerzienkommission
83, 83 A27, 83 A28, 23 A29, 91, 91
A77, 107 f
Polizeiordnungen 20
Poltawa (Rußland), Schlacht (1709) 23
Pompadour, Jeanne-Antoinette mar-
quise de 161 f
Porzellanmanufaktur 153
Postwesen 93
Praslin, Louis César Renault, vicomte
de Choiseul, französischer Feldmar-
schall 166
Praun, Daniel Hieronymus von,
Reichshofratsagent 142
Presbyterium 99 A119
Preußen 11, 25, 82, 113 A18, 125 A69,
163, 176 f, 180, 183-186, 188, 196,
199 f, 199 A400, 202, 203 A429, 205;
siehe auch Friedrich II., Friedrich
Wilhelm I., Friedrich Wilhelm IL,
Brandenburg sowie Berlin, preußi-
scher Hof
Preville, Joseph de, pfalz-zweibrücki-
scher Geheimrat 214
Privilegium illimitatum de non appel-
lando 67 A222, 84
Proberelation 87, 87 A53
Prokurator im Elsaß 159 A169
Prozeßordnung 71 A260
Prozeßreglement (1710) 71
Prozeßreglement (1742) 71
Pyhl, Johann von, Oberst in pfalz-
zweibrückischem Dienst 139, 139
A33
Pyrenäenfriede (1659) 156
Quad von Landskron, Luther, pfalz-
zweibrückischer Hofmeister 33 A21
Queichhambach, Stadt Annweiler,
Kreis Landau-Bad Bergzabern 191
A358, 197
Quesnay, François, Physiokrat 89
A68, 89 A69
275
Raesfeldt zu Hameren, Andreas von,
pfalz-zwei Kammerjunker 136
Raesfeldt zu Hameren, Georg Wil-
helm von, pfalz-zweibrückischer
Geheimrat und Oberhofmarschall
134, 140, 214
Raesfeldt zu Hameren, Karl Philipp
Wilhelm von, pfalz-zweibrücki-
scher Regierungspräsident 218
Randeck, Emmerich von, Rat von
Haus aus 28 A3
Randeck, Henne von, pfalz-zwei-
brückischer Rat 30 A10, 34
Randeck, Johann von, Rat von Haus
aus 28 A3
Randeck, Ruprecht von, Rat von Haus
aus 28 A3
Rappoltstein (Ribeaupierre), Graf-
schaft 22 A52, 24, 165
Rappoltsweiler (Ribeauvillé), Départe-
ment Haut-Rhin, birkenfeldischer
Hof 141, 145, 149
Rastatt 205
- Kongreß (1798) 205
Rathen, Gemeinde Wadern, Kreis
Merzig-Wadern 196
Räte, allgemein 20, 28-30, 32, 37, 39,
41, 43-46, 43 A75, 50, 50 A125, 52,
57 A168, 57 A170, 57 A171, 59, 59
A178, 66 A216, 69 f, 80, 208
- adlige, allgemein 28, 36 f, 59 Al77,
111 f, 114 f, 117,123-126, 208
---Ausbildung 123 f
---Laufbahn 124-126
- bürgerliche, allgemein 111 f, 114 f,
117 f, 120 f, 125 f, 208
---Ausbildung und Laufbahn
117-120
---regionale Herkunft 120
---soziale Herkunft 120-123
- Geheime, allgemein 76, 80 f, 112,
122, 150
- - adlige 112, 119, 123-126
---bürgerliche 112, 119-122
---Personalien 211-215
- gelehrte, allgemein 28, 39, 41 f, 53,
63 A199, 80, 114
--bürgerliche 28, 36, 86, 113 f, 113
A23
- von Haus aus, allgemein 28, 32, 36 f,
114 f, 115 A30
--adlige 37
Rat (Institution), siehe Ratskollegium
Ratsbuch 45, 50 Al31
Rats-, Regierungskollegium 19 A36,
20, 27, 37 f, 41, 44-46, 49, 52, 58-60,
59 A177, 70-72, 77 f, 78 A302,
80-88, 93, 100, 107, 114 f, 114 A27,
119, 135-137, 209
Ratsknecht, siehe Kanzleidiener
Ratssitzungen 43, 45, 88
Ratsstube, siehe Kanzlei, Ratsstube
Rayneval, Joseph Mathias Gérard de,
französischer Diplomat 194 f.
Rechenkammer, siehe Rentkammer
Rechenstube 56, 58; siehe auch Rent-
kammer
Regalien 40
Regensburg, Reichstag (1541) 40 A54
- immerwährender (1663 ff) 137 f,
140-142, 161,200, 202
- Stillstand (1684) 158
Regierung und (Landes-)Verwaltung,
allgemein 11, 11 Al, 20, 27, 41, 60,
106, 200
- schwedische 23, 53, 70 f, 78, 102,
209; siehe auch Schweden sowie
Oxenstierna
Regierungskanzlei 87, 87 A54, 94
Regierungskollegium, siehe Ratskol-
legium
Regierungspräsident, allgemein 85 f,
86 A45, 88
- Personalien 212, 215, 218
Regierungsräte, allgemein 59 A177,
73, 78, 80, 87 f, 88 A59, 112, 119,
122; siehe auch Räte, bürgerliche
- Personalien 216-219
Regiment, persönliches des Fürsten
54, 72-76, 154
276
Registrator 123
Reich 156 f, 161, 176, 198, 208
Reichsiürstenrat 17
Reichshofrat 125, 145-147, 147 A75
Reichskammergericht 41 f, 51, 67
- Ordnung (1495) 65 A212
- Prokuratoren 42
Reichspfennigmeister 42
Reichsstände, deutsche im Elsaß 198
Reichstage, allgemein 31, 46
Reichsvikariat 21
Reimsbach, Gemeinde Beckingen,
Kreis Merzig-Wadern 196 A375
R(h)einwald, Johann Ludwig Chri-
stian, pfalz-zweibrückischer Regie-
rungsrat 206, 218
Rentkammer (Rechenkammer, Kam-
merkollegium) 27, 41, 54-63, 55
A158, 55 A162, 57 A168, 57 A170,
59 A177, 59 A178, 77 f, 78 A302, 81,
83 A27, 86 A46, 87-93, 88 A65, 91
A78, 91 A80, 95, 102 f, 102 A143,
107, 114 f, 154, 182 A296, 209
- Boten 95
- Direktor 93
- Kanzlei 94
- Kanzlisten 95
- Präsident 93
- Räte, allgemein 57-59, 57 A171, 59
A177, 88, 88 A59, 93 f, 119, 122; sie-
he auch Räte, bürgerlich
- Personalien 220-224
- Registrator 58, 94
- Schreiber 55-59, 55 A162, 73 A270
- Vizedirektor 93
Rechnungsrevision 94, 94 A92
Reunionen (französische Reunionspo-
litik) 22 f, 96, 157 f
Reunionskammern 22, 157, 157 A160,
194
Reversbrief 110
Revisor 94 A92
Revolution, Französische 13, 16, 200
Rheinbund 203 A431
Ribeaupierre, siehe Rappoltstein
Ribeauvillé, siehe Rappoltsweiler
Rijswijk, Friede (1697) 23, 96, 158
Ringel, Karl August von, bayerischer
Kabinettssekretär 206
Rinnthal, Kreis Landau-Bad Bergza-
bern 197
Rinteln, Kreis Grafschaft Schaum-
burg, Universität 118
Ritter, Heinrich Joseph von, pfalz-
bayerischer geheimer Staats- und
Konferenzminister 178 A275
Rittersche Konvention (1778)
178-180, 183
Roechling, Johann Gottfried, pfalz-
zweibrückischer Kammerrat 223
Rohan-Soubise, Armand Gaston de,
Kardinal, Bischof von Straßburg
(1704-1749) 147 A72
Rohan-Soubise, François Armand de,
Kardinal, Bischof von Straßburg
(1749-1756) 162
Rom, päpstliche Kurie 132-134; siehe
auch Innozenz XII.
Roßbach (Schlesien), Schlacht (1757)
164
Rosheim, Département Bas-Rhin 156
Rothenhof, Zinsgut auf kurpfälzi-
schem Gebiet 197
Rottenstein, Hans von, pfalz-zwei-
brückischer Rat 33 A21
Rottweil, kaiserliches Hofgericht 66 f
Royal Alsace, Regiment 206
Royal Deux Ponts, Regiment 164, 206
Rudolf IL, Kaiser (1576-1612) 21
Rüdesheim, Reinfried von, Amtmann
zu Meisenheim 29 A4
Rumjancev, Nicolaj Petrovic, Graf,
russischer Gesandter beim Reich
184, 186-189, 188 A335, 188 A336,
189 A345
Rupertinische Konstitution (1410) 15,
15 A15, 144
Ruprecht III., Kurfürst von der Pfalz
(1398-1410), als Ruprecht I. deut-
scher König (1400-1410) 15, 15 A15
277
Ruprecht, Pfalzgraf, Sohn Kurfürst
Philipps 17, 17 A25, 19A35
Ruprecht, Pfalzgraf von Veldenz 17,
17 A25, 38 f, 39 A53, 40 A54, 95
Rußland 180, 184 f, 190, 205; siehe
auch Katharina II.
Saarprovinz, französische 22; siehe
auch Goupilliere
Saarburg, Krap von, siehe Krap von
Saarburg
Sachsen, Kurfürstentum 54, 76 A297
— Geheimer Rat 79
---Kammer des Fürsten 79
Sachsen, siehe Marie Amalie
Sachsen-Anhalt, Fürstentum 36 A40;
siehe auch Leopold Friedrich Franz
Sachsen-Lauenburg, Herzogtum 36
A40
Sachsen-Zeitz, siehe Christian Au-
gust
Säkularisierung 101, 202, 204 f
Sainte Fontaine (Sept Fontaine), siehe
Heiligenbronn
Sainte Foy, Claude Pierre Maximilien
Radix de, französischer Gesandter
am Zweibrücker Hof 81, 170 A231
Saint George, kurpfälzischer Geheim-
sekretär 153
Salabert, Peter de, Abbe, Titularabt
von Tholey, pfalz-zweibrückischer
Minister 173, 201-204, 202 A428,
203 A431
Salzburg, Erzstift 180, 180 A282
Sarnstall, Stadt Annweiler, Kreis Lan-
dau-Bad Bergzabern 197
Sarwey, pfalz-zweibrückischer Kam-
merrat 223
Savigny, Beamtenfamilie 123 A61
Savigny, Christian Karl Ludwig de,
pfalz-zweibrückischer Regierungs-
rat 218
Savigny, Ludwig de, pfalz-zwei-
brückischer Geheimrat 149-151,
214
Schäfer (Scheffer), Johann Friedrich,
pfalz-zweibrückischer Kammerrat
223
Schaffner, siehe Kirchenschaffneien
Scharfeneck, Löwensteinische Herr-
schaft 197
Schatzung 155
Schaumburg, lothringisches Amt
191-193, 191 A358, 192 A363, 193,
195 f, 196 A375
- pfalz-zweibrückisches Oberamt 104
A158
Schaumburg-Lippe, Grafschaft 113
A18
Schimper, Johann Konrad, pfalz-
zweibrückischer Landschreiber
(später Amtmann) zu Lichtenberg
138
Schimper, Karl Balthasar, pfalz-zwei-
brückischer Regierungsrat und
Kammerdirektor 90 A72, 90 A73, 90
A74.91, 155,218
Schindelar, Maria Anton, pfalz-zwei-
brückischer Regierungsrat 219
Schlaaf, Christian Gabriel, pfalz-zwei-
brückischer Fiskal 84 A35
Schlaaf, Joachim, pfalz-zweibrücki-
scher Regierungsrat 219
Schlemmer, Gerhard Joseph, pfalz-
zweibrückischer Regierungsrat 219
Schlettstadt (Sélestat), Département
Bas-Rhin 156
Schmidt, Georg Wilhelm, pfalz-zwei-
brückischer Landschreiber (später
Kammer-, Konsistorialrat und
Oberamtmann) zu Zweibrücken
139, 223
Schmidt, Johann Philipp Julius, pfalz-
zweibrückischer Geheimrat 171,
214
Schmidt von Schmidtfeld, Balthasar,
pfalz-zweibrückischer Hofmeister
99 A124
Schönborn, Lothar Franz von, Erzbi-
schof, Kurfürst von Mainz 142
278
Schorr, Beamtenfamilie 117
Schorr (von Hassel), Jakob, pfalz-
zweibrückischer Kanzler 35 A36,
74, 74 A279, 74 A281, 74 A282, 113
A23
Schorr (seit 1720 von Schorrenburg),
Johann Christian, pfalz-zwei-
brückischer Kammerjunker 117
A41
Schorr (seit 1720 von Schorrenburg),
Philipp Friedrich, pfalz-zweibrücki-
scher Geheimrat 117 A41, 125 A71,
126 A73, 134, 134 A5, 137, 137 A21,
138, 140 f, 144 f, 146 A69, 208, 215
Schorrenburg, Philipp Friedrich von,
siehe Schorr, Philipp Friedrich
Schübler, Johann Philipp, pfalz-zwei-
brückischer Kammerrat 94 A89,
223
Schreibstube, siehe Kanzlei, Schreib-
stube
Schuldentilgungskommission, kaiser-
liche 185, 188, 199
Schwarzenberg, Johann von, pfalz-
zweibrückischer Hofmeister 28 A3,
33 A21
Schwebel, Beamtenfamilie 117
Schwebel, Pfarrfamilie 130 A96
Schwebel, Dr. Heinrich, pfalz-zwei-
brückischer Kanzler 20, 48 f, 69, 76,
76 A294, 76 A295, 76 A299, 116,
116 A40
Schwebel, Johann, Prediger 95
Schwebel, Johann Jakob, Amtmann
zu Lichtenberg 138
Schweden 22, 175; siehe auch Christi-
na, Friedrich I., Gustav II. Adolf,
Karl X. Gustav, Karl XI. Gustav,
Karl XII. Gustav, Katharina Wasa
sowie Regierung- und (Landes-)
Verwaltung, schwedische
Schwetzingen, Rhein-Neckar-Kreis,
Vertrag (1766) 166, 169
Seedorf, Franz, Pater SJ, Beichtvater
der pfälzischen Kurfürsten Karl
Philipp und Karl Theodor 152
Ségur, Philippe-Henri, marquis de,
französischer Minister 197
Sekretäre, allgemein 87; siehe auch
Kanzleisekretäre
Sélestat, siehe Schlettstadt
Selz (Seltz), Département Bas-Rhin,
Amt (bis 1768 kurpfälzisch) 158 f,
166 f, 166 A209, 166 A211, 169, 191
A358, 194
Sequesterverwaltung, Sequestrations-
kommission, kaiserliche 21, 24, 98,
148 f, 148 A79, 149 A85
Sigismund, Kaiser (1410-1437) 177
Silberboten 52, 52 A147
Silberbronner, Ruprecht, pfalz-zwei-
brückischer Kanzleisekretär, später
Kammersekretär und Rat 73, 73
A271, 75, 75 A291
Simmern, Rhein-Hunsrück-Kreis 31
A12
Simmern, Landwerth von, siehe Lang-
werth von Simmern
Simon, Johann Christian, siehe Ho-
fenfels, Johann Christian von
Sitzinger, Dr. Ulrich, pfalz-zwei-
brückischer Kanzler 19, 45-48, 47
A109, 47 Al 13, 48 Al 15, 98 f
Sivry, Esprit Claude Pierre de, Parla-
mentspräsident in Nancy 197 A382
Sötern, Adam von, pfalz-zweibrücki-
scher Hofmeister 33 A21
Soubise, Charles de Rohan, Fürst von,
Pair und Marschall von Frankreich
161, 164
Souveränität, Souveränitätslande,
französische 147, 157-159, 158 f
A167, 165-168, 167 A214, 167 f
A215, 168 A216, 193-195, 198, 207
Speyer, Fürstbischof, geistliche Ge-
richtsbarkeit, siehe Jurisdiktion, bi-
schöfliche
- Fürstbistum 159 A169
Spirkelbach, Kreis Pirmasens 197
Sponheim, Kreis Bad Kreuznach,
279
Grafschaft 16
- Hintere Grafschaft 18, 20, 24, 100 f,
126 A74, 127 A83, 128 f, 128 A85,
135, 146, 171
- Hofgerichtsordnung 64, 64 A205, 64
A207
Stadecken, Gemeinde Stadecken-
Elsheim, Kreis Mainz-Bingen, Amt
24,61 A185, 148
Stahl, Johann Reinhard, pfalz-zwei-
brückischer Kammerrat 223
Stahl, Joseph, pfalz-zweibrückischer
Geheimrat 92, 153, 170, 215
Stahl, Siegmund, pfalz-zweibrücki-
scher Kammerrat 223
Stanislaus I. Leszczynski, ehemaliger
polnischer König, seit 1737 Herzog
von Lothringen 23, 23 A59, 166
Statthalter(schaft) 19, 19 A36, 21, 43,
43 A75, 52, 56, 57 Al70, 60, 72
A267, 115
Staudernheim, Kreis Bad Kreuznach
166 f A211
Staufenberg, Wilhelm von, pfalz-
zweibrückischer Hofmeister 33 A21
Stegeborg (Schweden) 132
Stein, Heinrich Friedrich Karl vom
und zum, preußischer Staatsmann
172 A242
Steinach, Landschaden von, siehe
Landschaden von Steinach
Stella, Balthasar, pfalz-zweibrücki-
scher Substitut 75
Stephan, Herzog von Pfalz-
Zweibrücken (1410-1459) 15 f, 16
A18, 28, 28 A2, 29 A4, 30 f, 31 A12,
34, 49, 55, 55 A159, 56 A163, 66,
77,109 A4
Stieber, Johannes, pfalz-zweibrücki-
scher Rat 20, 47 A109, 48, 48 Al 17
Stipendien (für Theologiestudenten)
127, 129
Straßburg (Strasbourg), Département
Bas-Rhin
- Reichsstadt 36, 133
- Bistum 39 A47; siehe auch Rohan-
Soubise, Armand Gaston de, sowie
Rohan-Soubise, François Armand
de
- Domstift 17
- Universität 118, 127
Strubberg, Johann Georg Julius,
pfalz-zweibrückischer Kammerrat
224
Sturtz, Beamtenfamilie 117
Sturtz, Christian David, pfalz-zwei-
brückischer Regierungsrat 219
Sturtz, Dr. Johann, pfalz-zweibrücki-
scher Rat 117 A44
Sturtz, Johann Adam, pfalz-zwei-
brückischer Kammerrat 117 A44
Sturtz, Johann Reinhard, pfalz-zwei-
brückischer Regierungsrat 100, 117
A44
Sturtz, Karl, pfalz-zweibrückischer
Geheimer Legationsrat 153, 215
Sturtz, Simon Heinrich, pfalz-zwei-
brückischer Kammerrat 117 A44,
224
Subsidien, französische, 161, 166, 169,
174, 174 A256, 183, 189, 193 f
Süffert, Christian, pfalz-zweibrücki-
scher Kammerrat 224
Sulzbach, Stadt Sulzbach-Rosenberg,
Kreis Amberg-Sulzbach 48, 177
Sulzbach, kurpfälzisches Regiment
146 A69
Sundahl, Jonas Eric, pfalz-zwei-
brückischer Kammerrat 121, 224
Superintendenten 129
Talleyrand-Périgord, Charles Mauri-
ce de, französischer Minister 204
Tauschprojekt, bayerisches 177-180,
185-190, 188 A342, 200
Teschen (Schlesien), Friede (1779)
173, 180-183, 180 A285, 183 A309
Thiel, Johann Leonhardt, pfalz-zwei-
brückischer Kammerrat 224
Thüringen 125 A69
280
Toul, Département Meurthe-et-Mo-
selle 156
Trarbach, Kreis Bernkastel-Wittlich
100, 149
Trauttmannsdorff-Weinsberg, Ferdi-
nand von, kaiserlicher Gesandter in
Mainz 190
Trier, Kurfürstentum 166, 192, 199
Trifels, Kreis Landau-Bad Bergzabern,
Burg 32 Al7
Tübingen, Universität 118, 127
Türkheim (Turckheim), Département
Haut-Rhin 156
Umstadt, Wambolt von, siehe Wam-
bolt von Umstadt
Unionsfürsten 22 A50
Unionstraktate, siehe Wittelsbacher,
Hausverträge
Universitäten 117 f, 124, 127
Unterelsaß 156, 159, 165, 168 A217
Untergericht 68, 68 A228, 71
- Ordnung 63
Unterkonsistorium, siehe Konsisto-
rium
Unterrichter 68
Veldenz, Kreis Bernkastel-Wittlich
- Amt 24, 148
- Grafschaft 16, 147; siehe auch
Friedrich III.
Verch, Johann Samuel, pfalz-zwei-
brückischer Kamerrat 224
Verdun, Département Meuse, Bistum
156
Vergennes, Charles comte de, franzö-
sischer Minister 170 A23, 172,
174-176, 174 A257, 183 f, 186 f, 189,
191, 191 A357, 195, 197, 199
Verhörkommission 56, 56 A167
Versailles, Département Yvelines
- Hof 160-163, 183, 195, 208
- Kabinett 164
Verwaltung, geistliche Gefälle 95; sie-
he auch Geistliche Güterverwal-
tung
Verwaltung, landesherrliche, siehe
Regierung und (Landes-) Verwal-
tung
Vieillefon, Johann Wilhelm, pfalz-
zweibrückischer Regierungsrat 84
A35, 219
Vieregg, Matthias von, bayerischer
Geheimer Konferenzminister 179
Visitationen 42 f, 101
Vogel, kurpfälzischer Amtmann zu
Selz 166 A209
Vormundschaftliche Regierung, allge-
mein 21
- für Wolfgang 40, 95, 209
- für Johann II. 21
- für Friedrich V. von Kurpfalz 21
- für Christian IV. 24, 80, 107
Wachenheim, Kreis Bad Dürkheim 31
A12
Wachenheim, Peter von, pfalz-zwei-
brückischer Hofmeister 33 A21
Wachtendonck, Hermann Arnold,
kurpfälzischer Minister 152
Wahl, von, bayerischer Graf 152
Waldeck, siehe Christian August
Waldfischbach, Gemeinde Waldfisch-
bach-Burgalben, Kreis Pirmasens
166 f, 211
Wambolt von Umstadt, Wolf, pfalz-
zweibrückischer Hofmeister 20, 33
A21
Webel, Johann Reinhard, pfalz-zwei-
brückischer Kammerdirektor 224
Webel, Otto Heinrich, pfalz-zwei-
brückischer Kammerdirektor 100,
224
Weber, Franz Joseph, pfalz-zwei-
brückischer Regierungssekretär
136
Weber, Michael Philipp, pfalz-zwei-
brückischer Regierungsrat 80, 136 f,
219
Wegeinburg, Amt 32 A17, 196
281
Weiersbach, Gemeinde Weiersbach-
Hoppstädten, Kreis Birkenfeld 192
A363
Weißenburg (Wissembourg), Départe-
ment Bas-Rhin
- Stadt 23, 156, 197
- Distrikt 159 A169
- Mundatsbezirk 165
Wernher, Pfarrfamilie 130 A96, 130
A98
Wernher, Johann Wilhelm, pfalz-
zweibrückischer Regierungsrat und
Vizekammerdirektor 153, 170 f, 219
Wernigk, Beamtenfamilie 117, 117
A45
Wernigk, Pfarrfamilie 130 A96, 130
A98
Wernigk von St, Ingbrecht, Emil Casi-
mir, pfalz-zweibrückischer Geheim-
rat 134 A5, 137, 145,215
Wernike, Georg Philipp von, pfalz-
zweibrückischer diplomatischer
Vertreter in Paris 162 f
Wersau, Gemeinde Reilingen, Rhein -
Neckar-Kreis, Burg 31 Al2
Werschweiler (Wörschweiler), Stadt-
teil Homburg, Saar-Pfalz-Kreis, Zi-
sterzienserabtei 101
Wertenstein, Haus in der ehemaligen
Schultheißerei Berschweiler, Land-
kreis Kusel 192 A363
Westfälischer Friede (1648) 97, 156 f,
157 A160, 165, 176
Weyland, Georg Karl, pfalz-zwei-
brückischer Geheimrat 155, 171,
215
Wien, Frieden (1735-1738) 166, 192,
194
- kaiserlicher Hof 132, 139, 142-145,
147, 157, 186-189
Wiesenkommission 89
Wild- und Rheingrafen 24; siehe auch
Grumbach, Rheingrafschaft
Wilgartswiesen, Kreis Pirmasens 191
A358, 197
Wilhelm Ludwig, Sohn des Herzogs
Friedrich Ludwig von Pfalz-
Zweibrücken, Pfalzgraf 23
Wilhelm IX., Landgraf von Hessen-
Kassel (seit 1803 Kurfürst) 202
Wimpff, Johann Georg von, Oberamt-
mann zu Guttenberg 135
Wissembourg, siehe Weißenburg
Wittelsbacher, Dynastie 186, 189, 193,
208
- Hausverträge (Unionstraktate), all-
gemein 164 Al99, 176, 193
--von Pavia 25
- - von 1771 178
- - von 1777 181
- siehe auch Pfalz, Kurfürstentum
Wittenberg, Universität 46, 127
Witwen- und Waisenkassen, weltli-
che 85, 113, 113 A18
- lutherische und reformierte, siehe
Pfarrwitwenkassen
Wolfgang, Herzog von Pfalz-Zwei-
brücken (1543-1569) 17-20, 19 A35,
22 A52, 25, 27 f, 32 Al7, 38 f, 39
A53, 42, 46, 48 f, 48 Al 15, 48 Al 17,
49, 55, 57 A168, 60, 61 A183, 63
Al97, 66, 72 f, 72 A266, 72 A267,
77 f, 95, 99, 101 f, 102, 114 f, 114
A27, 115, 116 A36, 209
Worms 31 Al2, 34, 140 A38
Wrede, Franz Karl von, pfalz-zwei-
brückischer Geheimrat 215
Wrede, Heinrich (Ernst) Wilhelm,
pfalz-zweibrückischer Geheimrat
und Premierminister 149, 149 A92,
151-153, 208,215
Württemberg, Herzogtum 36, 113
Al8, 126, 128 A85, 202
- Kasse bei der Kanzlei 56
Wurmbrand-Stuppach, Johann Wil-
helm Graf von, kaiserlicher Gehei-
mer Rat, Reichshofratsvizepräsi-
dent, später Reichshofratspräsident
145
282
Zabern, Clesgin von, pfalz-zwei-
brückischer Amtmann zu Gutten-
berg 31 A15
Zeiskam, Rudolf von, pfalz-zwei-
brückischer Amtmann zu Neuka-
stel 32 Al7, 74 A281
Zeiskam, Werner von, pfalz-zwei-
brückischer Rat, Hofmeister und
Amtmann zu Zweibrücken, Mei-
senheim und Neukastel 32 A17, 33
A21
Zensurgerichte 99 Al 19
Zentralkasse 55
Zepper, Konrad, reformierter Pfarrer
von Zweibrücken 138
Zollstellen 89
Zuchthauskommission 85
Zweibrücken, Stadt 20 f, 23, 25, 31, 31
A12, 31 A14, 32 A17, 36, 52, 82, 91,
94, 96, 96 A100, 101, 133, 135, 138 f,
145, 172 A242, 179, 190, 201, 206
- (Ober-)Amt 24, 32 А17, 42 A73, 61
A185, 105 A160, 139
- Grafschaft 16, 16 Al8
- Hof 31, 31 A12, 55, 135-137,
139-141, 149, 149 A92, 152,
162-164, 164 А198, 172 f, 179, 183,
186, 190, 199 A400, 208
- Katechismus 20
- Residenz 77, 145 A67, 209
- Schloß 21, 146 A68
- Unterpräfektur 209
283
ERRATA
zu
Ammerich, Landesherr und LandesvBrwaltung
3. 9 Text, 5.letzte Zeile: "1650*' statt "1680"
3. 16 Text, 3. Afoschn., 4. Zeile: "1489" statt "1486"
3. 36 Anm. 38: Verweis auf "Anm, 281" statt "Anm. 283"
B. 45 Text: 18, und 19, Zeile vertauscht
3. 70 Anm. 253: zu ergänzen "8. 4lf"
3. 72 Anm. 261; zu ergänzen "3. 37-40"
3. 76 Anm. 299; "erste" statt "erst"
3. 79 Text, 1, Zeile: "Dezember 1718" statt "November 1718"
S. 79 Text, 12./13. Zeile; "Kompetenzklärung" statt "Kompe- tenzerklärung "
3. 100 Text, 17. Zeile: "1719" statt "1720"
S. 109 Anm. 4, 3. Zeile; "1489" statt "I486"
9. 114 Anm. 24; "Oie Ratsstube" statt "Das Ratskollegium"
S. 132 Taxt, 2. Abschn., 1. Zeile: "Dezember 171B" statt "November 1718"
S. 238 Erdmennadörffer: "Meersburg" statt "Mersburg"
3. 262 linke Spalte, Erbfolgekrieg: "österreichischer" Stare "österrreichischer"
9. 270 linke Spalte: "Kurtrier" statt "Kurtier"
3. 271 rechte Spalte, Ludwig I.: "1489" statt "i486"
9. 276 linke Spalte, Raesfeldt zu Hameren, Andreas von: "pfalz- zweibrückischer" statt "pfalz-zwei"
9, 281 linke Spalte, Verch: "Kammerrat" statt "Kennerrat"
Beilagens Die Herzöge von Pfalz-Z weibrückan..Friedrich Michael kein regierender Herzog; Linie Pfalz-Neuburg folgt "1605" in der pfälzischen Kurwürde statt "1658" Die Entwicklung der zentralen Behörden...; Bergratskol- legium eingerichtet 1743, aufgehoben 1778 Pfalz-Zwaibrucken im Jahr 1789: Erwerbungen: Oberamt Trarbach umfaßt (?) und (8)
Die territoriale Entwicklung Pfalz-Zweibrückens
Vorbemerkung zu den Kartenbeilagen
Um die Veränderungen des pfalz-zweibrückischen Territoriums darzustellen,
wurden die Situationen der Jahre 1470, 1504, 1730, 1789 dargestellt. Die Karten
wurden auf der Grundlage der Karte 66 des Pfalzatlas' (Bearbeiter: K. Baumann)
gezeichnet Herrn Dr. Baumann danke ich für zahlreiche Hinweise, die er mir
freundlicherweise vor der Fertigstellung des Erläuterungstextes (Pfalzatlas,
Textband, 31. Heft) gegeben hat. Die durch die Verwaltungsreform in Rhein-
land-Pfalz (1969/70) erfolgten Eingemeindungen wurden bei der Angabe der
einzelnen Orte nicht berücksichtigt.
284
Die Entwicklung der zentralen Behörden in Pfalz-Zweibrücken
Mitte des 15. Jhs.
2. Hälfte des 16. Jhs.
Wende vom 17. zum
18. Jh.
Mitte des 18. Jhs.
2. Hälfte des 18. Jhs,
Die Herzoge von Pfalz-Zweibrücken und ihre Nebenlinien
Ruprecht III.
Kurfürst von der Pfalz 1398-1410
deutscher König 1400-1410
Ludwig III. Johann
Kurfürst von der Pfalz t 1443
1410-1436
Linie Pfalz-
Neumarkt
1448 erloschen
Stephan
1410-1459
alte pfälzische Kurlinie
1559 erloschen
Friedrich I.
von Pfalz-Simmem
Î 1480
Pfalz-Simmern
folgt 1559 in der Kur-
würde, erloschen 1685
Ludwig I. der Schwarze
1459-1489
Otto I.
f 1461
Linie Pfalz-Mosbach
1499 erloschen
Kaspar
1489-1490
Alexander
1489-1514
Ludwig II.
1514-1532
Ruprecht
von Pfalz-Veldenz
f 1544
Wolfgang
1532-1569
Linie Pfalz-Veldenz
erloschen 1694
Philipp Ludwig
von Pfalz-Neuburg
1569-1614
Johann I.
1569-1604
Karl
von Pfalz-Birkenfeld
f 1600
Linie Pfalz-Neuburg
Linie Pfalz-Sulzbach
folgt 1742 in der
Johann IL
1604-1635
Friedrich Kasimir
v. Pfalz-Landsberg
Johann Kasimir
von Pfalz-Kleeburg
Georg Wilhelm
von Pfalz-Birkenfeld
Christian I.
von Pfalz-Birkenfeld-Bischweiler
pfälzischen Kurwürde, pfälzischen Kurwürde, f 1645 t 1652 f 1669 f 1654
erloschen 1742 1777 in der bayerischen Kurwürde, 1 1 “1
1799 erloschen
Friedrich
1635-1661
Friedrich Ludwig
1661-1681
Karl X. Gustav
König von Schweden
1654-1660
Adolf Johann
von Pfalz-Kleeburg
f 1689
Karl Otto
von Pfalz-Birkenfeld
f 1671
Christian II.
von Pfalz-Birkenfeld-
Bischweiler
t 1717
Johann Karl
von Pfalz-Birkenfeld-Gelnhausen
* 1704
Karl XI.
König von Schweden
1660-1697
Herzog v. Pfalz-Zweibrücken
seit 1681
Gustav Samuel Leopold
1719-1731
Christian III.
von Pfalz-Birkenfeld-Bischweiler
Herzog von Pfalz-Zweibrücken
1733-1735
Herzoge in Bayern
Karl XII.
König von Schweden
und Herzog von Pfalz-
Zweibrücken
1697-1718
Christian IV.
1735-1775
Friedrich Michael
f 1767
Die Namen der regierenden Herzoge wurden durch halbfetten Druck hervorgehoben.
Die Daten geben ihre Regierungszeit an; vormundschaftliche Regierungen blieben unberücksichtigt.
Karl II. August Maximilian Joseph
1775-1795 seit 1795 Herzog von Pfalz-Zweibrücken
seit 1799 Kurfürst von Pfalz-Bayern
1806-1825 König von Bayern
Pfalz - Zweibrücken im Jahr 1470
Besitzstand 1444
Erwerbungen zwischen 1445 und 1470
Vollbesitz
1) Groß- und Kleinsteinhausen
2! Windsberg
3) Winterbach, Niederhausen, Reifenberg, Battweiler
4) Oberhausen
51 Vogelbach, Bruchmühlbach
6) Webenheim, Mimbach
7) Bliesdalheim
8) Ransweiler, Bisterschied
9) Amt Böckelheim
10) Wachenheim a. d. Haardt, Friedelsheim
11) Lambsheim
12) Schönau
20 km
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mm
Pfalz - Zweibrücken im Jahr 1504
Besitzstand 1470
Vollbesitz
Teilbesitz
Erwerbungen zwischen 1471 und 1507
Vollbesitz
1} Kleeburg, Rott, Oberhofen, Steinselz, Ingolsheim, Hunspach, Hofen
2) Wolfersweiler
3) Achtelsbach und Neuhof, Traunen, Dambach, Meckenbach, Eckelhausen
*1
10
20 km
26
Sitz einer Oberamtsverwaltung
# Sitz einer Amtsverwaltung
1) Bubenhausen und Ernstweiler
2) Rosenkopf, Wiesbach, Krähenberg
3) Jägersburg und Höchen
4) Bierbach, Wörschweiler
5) Breitfurt
6) Walsheim
7) Schultheißereien Horschbach und Bosenbach,
Hundheim, Nerzweiler, Hinzweiler,
Oberweiler im Tal, (Ober- und Nieder-)Asehbach
8) Niederkirchen, Seelen, Uerzweiler, Rudolfskirchen
9) Heiligenmoschel
10) Schiersfeld
11) Niedermoschel
12) Lettweiler
13) Jeckenbach und Deßloch
14) Mölsheim
15) Amt Stadecken
16) Amt Winterburg
17) Amt Herrstein
18) Amt Allenbach
19) Eisen
20) Amt Birkenfeld
21) Amt Dill
22) Oberschultheißerei Trarbach, Truchsesserei Enkirch,
Schultheißerei Wolf, Schultheißerei Irmenach,
Schultheißerei Cleinach, Truchsesserei Cröver Reich
23) Stadt Kastellaun, Spesenroth, Pell, Wohnroth, Uhler,
Roth, Hollnich, Gödenroth, Beller Pflege,
Altenkülzer Pflege, Heßweiler Pflege, Heyweiler
Pflege, Vogtei Senheim
24) Vogtei Stimmig l Das Dreiherrische
25) Beitheimer Hochgericht / auf dem Hunsrück
26) Vogtei Winningen
27) Hinterweidenthal
28) Amt Bischweiler
0 10
*1'
20 km
Pfalz - Zweibrücken im Jahr 1789 mit Nebenkarte der Grafschaft Rappoltstein
Besitzstand 1730
Erwerbungen zwischen 1731 und 1789
Vollbesitz
Teil besitz
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Vollbesitz
Teilbesitz
Q Sitz einer Oberamtsverwaltung
0 Sitz einer Amtsverwaltung
10
20 km
1) Stadt Homburg und Schultheißerei Altstadt
2) Gericht Kübelberg
3) Oberamt Schaumburg
4) Frey sen
5) Weiersbach-Bleiderdingen, Hoppstätten
6) Eisen
7) Amt Allenbach
8) Oberschultheißerei Trarbach, Truchsesserei Enkirch, , Qberamt
Schultheißerei Wolf, Schultheißerei Irmenach, f Trarbach
Schultheißerei Cteinach, Truchsesserei Cröver Reich
9) Stadt Kastellaun, Spesenroth, Pell, Wohnroth, Uhler, Roth,
Hollnich, Gödenroth, Beller Pflege, Altenkülzer Pflege,
Heßweiler Pflege, Heyweiler Pflege, Vogtei Senheim
101 Spirkelbach und Ranschelbach, Rinnthal, Wilgartswiesen und
Falken bürg
111 Herrschaft Gutwnberg . 0beramt
!3!i:!se*rnbach f
14) Birlenbach, Bremmelbach, Keffenach, Schönen bürg
15) Oberamt Lützelstein
16) Herrschaft Rappoltstein