schaft, danach aber hatte ein jede Inspektion mit Zuziehung der sämbtlichen Elti-
sten der Herrschaft drey andere zu erwählen127. Die von den Ältesten gewählten
Vertreter waren zumeist Beamte, die in den Verzeichnissen der Mitglieder des
Oberkonsistoriums als weltliche Personen oder weltliche Assessoren bezeichnet
werden. Die Geistlichen vermochten nur geringen Einfluß auf die Geschäfte des
Oberkonsistoriums zu nehmen, denn in allen Rechtsangelegenheiten dürften
die Räte die Meinungsbildung stark beeinflußt haben.
Die Wirksamkeit des Oberkonsistoriums wurde während der Administration
Pfalzgraf Christians II. stark beeinträchtigt, da das Regierungskollegium alle
Konsistorialangelegenheiten seinem Aufgabenbereich eingegliedert hatte128.
Dies änderte sich jedoch unter der Pfalzgräfin Charlotte Friederike; der von ihr
1693 ernannte Präsident des Oberkonsistoriums, Johann Reinhard Sturtz, wies
dieser Behörde alle kirchlichen und schulischen Angelegenheiten zu, so daß sie
wieder weitgehend unabhängig von dem Regierungskollegium wurde. Doch seit
1699 ließ Oxenstierna erneut alle Konsistorialangelegenheiten in den Sitzungen
des Regierungskollegiums verhandeln. Das Oberkonsistorium trat nun nicht
mehr in Erscheinung und wurde erst 1720 durch Gustav Samuel Leopold wie¬
der eingesetzt129, ln dessen Regierungszeit lösten sich die Unterkonsistorien
auf, die vier Inspektoren behielten aber weiterhin ihre Funktionen.
Von der schwedischen Regierung war 1708 das lutherische Konsistorium einge¬
richtet und mit dem Kammerrat Webel als Direktor, dem Zweibrücker Pfarrer
und Inspektor Follenius als Konsistorialrat und dem Regierungssekretär Hein¬
zenberg als Assessor besetzt worden130. Während der Regierung Gustav
Samuel Leopolds stellte man es den Lutheranern frei, dem wieder eingesetzten
reformierten Oberkonsistorium beizutreten; sie zogen es aber vor, auch weiter¬
hin ein eigenes Kollegium zu bilden, welches später den Status eines Oberkon¬
sistoriums erhielt.
Im pfalz-zweibrückischen Anteil an der Hinteren Grafschaft Sponheim, aber
auch in Guttenberg und einigen anderen Gebietsteilen, war nach der Einfüh¬
rung der reformierten Religion (1588) die lutherische Konfession beibehalten
worden. Bis es zur Errichtung eines lutherischen Konsistoriums für die Hintere
Grafschaft Sponheim in Trarbach im Jahr 1672 kam, wurden die kirchlichen
Angelegenheiten vom Regierungskollegium erledigt Das Trarbacher Konsisto¬
rium blieb auch nach der Gründung des Konsistoriums in Zweibrücken (1708)
bestehen und verlor erst seine Funktion, als 1776 die Gemeinherrschaft über die
127 Zitate nach KOCH, Presbyteramt und Kirchenzucht S. 50.
128 Vgl. dazu und zum folgenden SOHN, Geschichte der Kirchenschaffnei Zweibrücken, S.
192, sowie kinzinger. Das Fürstentum Pfalz-Zweibrücken unter schwedischer Ver¬
waltung, S, 39 f,
129 Vgl. dazu jung, Quellen der pfalz-zweibrückischen Kirchengeschichte, S. 250, sowie
bachmann, Pfalz Zweibrückisches Staats-Recht S. 238-242.
130 Vgl. dazu JUNG, Quellen der pfalz-zweibrückischen Kirchengeschichte, S. 251.
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